Arbeitsrecht
Ausgleichszahlungen, die der (Insolvenz-)Schuldner wegen der insolvenzrechtlichen Freigabe seiner selbstständigen Tätigkeit in die Insolvenzmasse leistet, führen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zu Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbstständiger Arbeit.
Das war geschehen
Der Steuerpflichtige war selbstständig bzw. freiberuflich tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Streitjahr 2017 befand er sich im Regelinsolvenzverfahren. Trotz der Insolvenz übte er seine bisherige Tätigkeit weiter eigenverantwortlich aus. Der Insolvenzverwalter gab die selbstständige Tätigkeit frei.
Zugleich wies der Insolvenzverwalter darauf hin, dass der Steuerpflichtige nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) in der im Streitjahr geltenden Fassung (heute: § 295 a InsO) verpflichtet sei, die Insolvenzmasse so zu stellen, wie sie stünde, wenn er mit Rücksicht auf seine berufliche Qualifikation in einem angemessenen Dienstverhältnis beschäftigt wäre.
Steuerpflichtiger leistete Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse
Der Steuerpflichtige leistete daher im Streitjahr monatlich eine Ausgleichszahlung in die Insolvenzmasse. Für die geleisteten Ausgleichszahlungen und für den Aufwand aus der Passivierung einer Verbindlichkeit bzw. Rückstellung begehrte er den Betriebsausgabenabzug gegenüber dem Insolvenzverwalter – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht (FG) Münster und der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden haben.
Die geleisteten Ausgleichszahlungen sind weder aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen noch sind sie betrieblich veranlasst.
Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des (Insolvenz-)Schuldners auf den Insolvenzverwalter hat seine Ursache ausschließlich im Insolvenzrecht und keinen Einfluss auf das materielle Einkommensteuerrecht. Die Ausgleichszahlungen sind mit der Zahlung auf das Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse zudem nicht aus dem (Betriebs-)Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen.
Beachten Sie — Es liegt lediglich eine Verschiebung innerhalb derselben Vermögenssphäre des als Einzelunternehmer tätigen Steuerpflichtigen vor, die zu einer bloßen Verwendungsbindung in Höhe der Ausgleichszahlungen (Insolvenzbeschlag) führt.
Das auslösende Moment der Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse betrifft nicht die Erzielung oder Ermittlung des Einkommens, sondern dessen Verwendung und kann daher keine betriebliche Veranlassung begründen. Auch der Umstand, dass die Ausgleichszahlungen unmittelbar durch das Insolvenzverfahren verursacht waren, begründet keine betriebliche Veranlassung.
Vielmehr dienten sie der Vermeidung einer Besserstellung von Selbstständigen gegenüber abhängig Beschäftigten im Insolvenzverfahren.
Quelle — BFH, Urteil vom 3.3.2026, VIII R 12/24, PM Nr. 29/26 vom 15.5.2026
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Damit hat der BFH seine Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.
Das war geschehen
Eltern hatten ihrem Sohn im Jahr 2002 und im Juli 2014 Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge übertragen.
Der Sohn verpflichtete sich im Übergabevertrag (Juli 2014), seiner Schwester ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Dieses war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 am 30.12.2014; Teilbetrag 2 am 30.12.2015), ohne dass ein Zins zu entrichten war.
Die Schwester verzichtete im Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an den Sohn übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen ihn auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an die Schwester ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen.
Kapitalerträge durch unverzinsliche Abfindungszahlungen?
Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) Hessen nahmen an, dass die im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten (bis zur Fälligkeit am 30.12.2015) nach § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe die Schwester Kapitalerträge erzielt.
Diese Ansicht teilte der BFH aber nicht und verneinte die Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung.
So argumentiert der Bundesfinanzhof
Der BFH hat sein Urteil u. a. wie folgt begründet: Rechtsgrund für den Erhalt der zweiten Teilzahlung ist allein der seitens der Schwester gegenüber den Eltern erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Abfindungen für einen solchen Verzicht unterliegen, auch wenn sie in (unter § 12 Abs. 3 BewG fallenden) Raten geleistet werden, nicht der Einkommensteuer. Denn die Abfindung wurde der Schwester außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet und ist deshalb der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechts (zum Beispiel Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen können „nur“ der Schenkungsteuer unterliegen.
Gestaltung zu Lebzeiten
Beachten Sie — Die Entscheidung bringt Sicherheit für Eltern, die im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Danach müssen derartige Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden.
Anders sieht es im eingetretenen Erbfall aus
Abfindungszahlungen können aber mitunter der Einkommensteuer unterliegen, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil wiederkehrende Leistungen oder eine Einmalzahlung erhält.
Quelle — BFH, Urteil vom 20.1.2026, VIII R 6/23, PM Nr. 14/26 vom 12.3.2026
Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären. Diese Entscheidung stammt vom Bundesfinanzhof (BFH).
Arbeitnehmer überließ seiner Ehefrau während Dienstreise den Firmenwagen
Einem Arbeitnehmer stand ein Van als Dienstwagen zur Verfügung. Auch die Ehefrau war zur Nutzung berechtigt. Für beruflich veranlasste Fahrten (Dienstreisen) erstattete der Arbeitgeber die Tankkosten. Bei (in Ausnahmefällen) genehmigter Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen erstattete der Arbeitgeber nur eine Kilometerpauschale von 0,30 Euro. Dennoch absolvierte der Mitarbeiter im Streitjahr drei Dienstreisen mit seinem privaten Sportwagen und überließ den Van seiner Ehefrau, damit diese während der Dienstreisen mobil blieb.
Privater Sportwagen verursachte hohe Kosten
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Arbeitnehmer die mit seinem Sportwagen aus beruflichen Gründen gefahrenen 1.648 km als Werbungskosten geltend. Dabei begnügte er sich nicht mit der Kilometerpauschale, sondern ermittelte die tatsächlichen Kilometerkosten. Diese waren beachtlich: Infolge einer nur geringen Fahrleistung belief sich der Kilometersatz auf 2,28 Euro je Kilometer und es ergaben sich 3.758 Euro Werbungskosten.
Finanzamt legte Revision ein
Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht als Werbungskosten an. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht (FG) Niedersachsen war erfolgreich, die Revision ging jedoch zugunsten des Finanzamts aus.
Zwar steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten frei. Wählt er aber für diese Fahrten sein Privatfahrzeug, obwohl ihm von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird („Über-Kreuz-Nutzung“), können die Fahrtkosten, die durch die berufliche Nutzung des Privatwagens anfallen, die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren.
Über-Kreuz-Nutzung
Davon ist auszugehen, wenn die „Über-Kreuz-Nutzung“ des Steuerpflichtigen (wie im Streitfall) nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Gründen und Motiven beruht. Denn der Arbeitnehmer hat die Dienstreisen mit seinem Privatwagen durchgeführt, um seiner Ehefrau die Nutzung des Firmenwagens auch während seiner beruflichen Abwesenheit zu ermöglichen. Ein beruflicher Grund für die Nutzung seines Privatwagens auf den drei Dienstreisen ist nicht ersichtlich.
Haben private Motive und Bedürfnisse eine Rolle gespielt, führt dies allein noch nicht zum Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dieses gilt erst, wenn die die Lebensführung berührenden Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Angemessenheitsprüfung: Maßstab ist Anschauung breitester Kreise der Bevölkerung
Die Angemessenheitsprüfung ist daran auszurichten, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Es kommt dabei nicht auf das wirtschaftliche und gesellschaftliche Umfeld des Steuerpflichtigen, sondern auf die Anschauung breitester Kreise der Bevölkerung an.
Bei der Angemessenheitsprüfung ist zudem der Grad der Berührung der privaten Lebenssphäre zu berücksichtigen. Hiernach können die Aufwendungen umso weniger als unangemessen angesehen werden, je stärker die Berührung mit der Lebensführung hinter der betrieblichen/beruflichen Veranlassung zurücktritt. Umgekehrt können Aufwendungen, die zwar nach den betrieblichen/beruflichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen nicht als unangemessen anzusehen sind, dennoch unter die Abzugsbeschränkung fallen, wenn die Unangemessenheit der Aufwendungen durch eine im Vordergrund stehende private Motivation begründet wird.
Bundesfinanzhof: ausschließlich private Gründe
Für den BFH war hier Letzteres der Fall. Die „Über-Kreuz-Nutzung“ des privaten Pkw beruhte ausschließlich auf privaten Gründen. Nur durch die ausschließlich privat motivierte Überlassung des Firmenwagens an die Ehefrau und die nicht beruflich motivierte Nutzung des Privatwagens sind dem Arbeitnehmer Fahrtkosten für die drei Dienstreisen entstanden. Hätte er seinen Firmenwagen genutzt, wären ihm keine Kosten entstanden, da diese von seinem Arbeitgeber vollständig getragen worden wären.
Bei dieser Konstellation ist das Verhältnis der Fahrtkosten zu den Einnahmen oder Einkünften des Steuerpflichtigen – hierauf hatte das FG Niedersachsen im Klageverfahren maßgeblich abgestellt – kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit der Werbungskosten.
Beachten Sie — Vielmehr sind die Kosten für die Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug (ungeachtet der grundsätzlichen Wahlfreiheit des Verkehrsmittels) in voller Höhe als unangemessen anzusehen. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte, so der BFH, die durch die Nutzung des Privatwagens entstandenen Aufwendungen nicht auf sich genommen.
Quelle — BFH, Urteil vom 21.1.2026, VI R 30/24
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat festgestellt: Ein Regelfahrverbot ist im Zusammenhang mit einem Rotlichtverstoß grundsätzlich auch bei Wechsel auf die durch Rotlicht gesperrte Fahrtrichtung im Kreuzungsbereich zu verhängen.
Keine mildere Bewertung
Ein grundsätzlich mit einem Regelfahrverbot nach dem Bußgeldkatalog (hier: § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BKatV i. V. m. lfd. Nr. 132.3 BKat) zu ahndender qualifizierter Rotlichtverstoß ist nicht deshalb milder zubewerten, weil der Fahrzeugführer nach Einfahren in den Kreuzungsbereich von der durch Grünlicht freigegebenen Linksabbiegerspur auf die durch Rotlicht gesperrte Rechtsabbiegerspur überwechselt. Dies gilt auch, wenn der Entschluss zum Spurwechsel erst nach dem Einfahren in den Kreuzungsbereich gefasst wird.
Fehlende Gefährdung anderer ohne Auswirkung
Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung im Hinblick auf das verwirkte Regelfahrverbot mit der Begründung, durch den Fahrspurwechsel seien andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet worden, ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil damit das Fehlen des besonderen Sanktionsschärfungsgrunds nach lfd. Nr. 132.3.1 BKat dem Betroffenen zugute gebracht würde.
Besondere Rücksicht auf andere nach dem Verstoß
Die Bedeutung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes wird nicht dadurch relativiert, dass der Betroffene nach dem Verstoß besondere Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer genommen hat, zu der er ohnehin verpflichtet gewesen wäre.
Quelle — BayObLG, Beschluss vom 24.10.2025, 201 ObOWi 699/25
Setzen die Ordnungsbehörden Gebühren für das Abschleppen eines Fahrzeugs nach Anhörung des Betroffenen durch Kostenbescheid fest, dürfen sie die Verwaltungsgebühren nicht wegen des Aufwands für die Erstellung dieses Bescheids erhöhen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden.
Erhöhte Kosten wegen Mehraufwand
Die beklagte Stadt (Dortmund) verfolgt bei Abschleppmaßnahmen seit Jahren die Praxis, im Anhörungsschreiben zum Kostenbescheid mitzuteilen, die (regelmäßig) mit einem Betrag von 97 Euro angegebenen Gebühren erhöhten sich aufgrund von Mehraufwand, wenn sie einen Kostenbescheid erlasse. In einem folgenden Kostenbescheid setzt sie Gebühren in Höhe von 139 Euro fest. Gegen einen solchen Kostenbescheid ging der Kläger vor. Seine Klage hatte teilweise Erfolg.
Rechtswidrige Verwaltungspraxis
Die Verwaltungspraxis der Stadt, für den Kostenbescheid erhöhte Verwaltungsgebühren zu verlangen, ist rechtswidrig, hat das VG entschieden. Nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen wird eine Gebühr für die Kostenentscheidung nicht erhoben. Dies meint, Gebühren für den Aufwand bei der Erstellung eines Kostenbescheids, wie hier wegen der Abschleppmaßnahme, dürfen nicht geltend gemacht werden.
Der Gesetzgeber misst der Entscheidung über die Kosten untergeordnete Bedeutung gegenüber der Sachentscheidung zu. Das Gericht hat die von der Stadt festgesetzte Verwaltungsgebühr aufgehoben, soweit sie den Mindestbetrag der Rahmengebühr (30 Euro) überstieg.
Auslagen für das Abschleppen durften geltend gemacht werden
Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen. Die Stadt Dortmund durfte von dem Kläger neben der Mindestgebühr auch die Auslagen fürdie Abschleppmaßnahme fordern. Er hatte sein Fahrzeug unter Verstoß gegen die Fünf-Meter-Regelung im Einmündungsbereich einer Straße im Bereich der Dortmunder Innenstadt geparkt und damit gegen die Straßenverkehrs-Ordnung verstoßen. Das Fahrzeug durfte abgeschleppt werden. Mit dem Parkverstoß waren Gefährdungen insbesondere für Fußgänger verbunden.
Quelle — VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.2.2026, 17 K 2960/23, PM vom 10.2.2026
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat entschieden, dass es sich bei den Protesten vor der Imam-Ali-Moschee in Frankfurt-Rödelheim um Versammlungen handelt, die den verfassungsrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit genießen und daher nach den gesetzlichen Vorgaben des Versammlungsfreiheitsgesetzes zu behandeln sind.
Gegen Schließung einer Moschee gab es Proteste
In der Folge des Verbots des „Islamischen Zentrums Hamburg“ (IZH) durch das Bundesinnenministerium im Juli 2024 ist die Imam-Ali-Moschee in Rödelheim geschlossen worden, denn deren Betreiber, das „Zentrum der Islamischen Kultur“ (ZIK), gilt als Teilorganisation des IZH. Das Verbotsverfahren ist derzeit noch am Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) anhängig.
Seit dieser Zeit versammeln sich vor allem Angehörige der Glaubensgemeinschaft jeden Donnerstagnachmittag und jeden Freitagmittag in der Eschborner Landstraße vor der geschlossenen Moschee. Am 22.12.2025 wurden Versammlungen unter dem Motto „Religionsfreiheit verteidigen: Hände weg von unserer Moschee“ für das Jahr 2026 jeweils Donnerstagnachmittag und Freitagmittag in der Eschborner Landstraße vor der geschlossenen Moschee angemeldet.
Stadt Frankfurt: keine Versammlungen im Sinne des Grundgesetzes
Mit Verfügung vom 10.2.2026 hat die Stadt Frankfurt festgestellt, dass es sich hierbei nicht um Versammlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen sowie des § 2 Abs. 1 des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes, sondern um primär „gottesdienstähnliche“ Veranstaltungen handele. Dagegen wehrte sich der Antragsteller mit einem gerichtlichen Eilantrag, dem das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main stattgab.
Verwaltungsgerichtshof: Schutzbereich der Versammlungsfreiheit betroffen
Der VGH hat die Entscheidung des VG bestätigt und damit die Beschwerde der Stadt Frankfurt am Main zurückgewiesen. Die Veranstaltungen des Antragstellers seien vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gedeckt. Der Schutzbereich sei nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten werde, sondern umfasse vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Dies gelte auch für religiöse Handlungen als Mittel der Kommunikation.
Die Religionsausübung als solche genüge zwar allein nicht. Unter Berücksichtigung des Themas der Veranstaltungen, des örtlichen Bezugs und des bisherigen – seit Juli 2024 andauernden – Veranstaltungsgeschehens liege der maßgebliche Zweck der Veranstaltungen in der öffentlichen Thematisierung der Schließung der Imam-Ali-Moschee. Wie das VG zutreffend ausgeführt habe, drückten die Teilnehmer durch das Beten, Singen und Rezitieren religiöser Quellen – jedenfalls auch – performativ aus, dass sie die Moschee zur Ausübung ihres Glaubens nutzen möchten, ihnen dies aber aktuell verwehrt ist. Dass die Veranstaltungen in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stießen, stehe der Einstufung als Versammlung nicht entgegen.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Quelle — Hessischer VGH, Urteil vom 18.2.2026, 8 B 406/26, PM 7/26
Eine Mitarbeiterin im Callcenter der beklagten Fluglinie informierte die Kläger, dass sie sich selbst um Ersatzflüge für einen annullierten Flug kümmern müssten. Dem klägerischen Anspruch auf Erstattung dieser Ersatzflüge hielt die Airline entgegen, dass Ersatzflüge von ihr organisiert worden seien. Das Landgericht (LG) verurteilte die Fluglinie auch aus Sicht des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main zu Recht zur Erstattung der Kosten für die Ersatzflüge.
Flug per Mail verspätet annulliert
Die Kläger hatten bei einer in Katar ansässigen Fluggesellschaft Flüge von Shiraz, Iran, über Doha, Katar, nach Frankfurt am Main gebucht. Am Tag des Abflugs erfuhren sie, dass der Flug bereits fünf Tage zuvor per Mail annulliert worden war. Die verspätete Information beruhte auf Internet-Restriktionen im Iran, die eine vorherige Aktualisierung verhinderten. Die Kläger verlangten Erstattung der Kosten für die Ersatzflüge in Höhe von knapp 15.000 Euro. Die Airline lehnte dies mit dem Hinweis ab, sie hätten den Passagieren einen Ersatzflug für den übernächsten Tag angeboten.
Reisender hätte sich kümmern müssen
Das OLG: Der Kläger hätte infolge von Unklarheiten in den Mails der Airline und einer dort enthaltenen Aufforderung, die Fluggesellschaft zu kontaktieren, berechtigten Anlass gehabt, sich an das Callcenter der Beklagten zu wenden. Durch eine Mitarbeiterin des Callcenters sei mitgeteilt worden, dass keine Ersatzflüge organisiert worden seien und die Kläger sich selbst darum kümmern müssten.
Die Beklagte hat nach einem entsprechenden Hinweis des Senats auf die fehlende Erfolgsaussicht die Berufung zurückgenommen. Damit ist das angefochtene Urteil der Vorinstanz rechtskräftig.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 27.8.2025, 16 U 89/24, PM 6/26
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung des Wohnraums nicht gegeben ist, wenn er durch die Untervermietung einen über die Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Gewinn erzielt.
Das war geschehen
Der Beklagte ist seit dem Jahr 2009 Mieter einer Zweizimmerwohnung der Klägerin. Die Nettokaltmiete belief sich auf monatlich 460 Euro. Aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts vermietete der Beklagte die Wohnung ohne Untervermietungserlaubnis ab Anfang des Jahres 2020 für monatlich 962 Euro (netto Kaltmiete) zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamt monatlich 1.100 Euro) an zwei Untermieter. Nachdem die Klägerin den Beklagten wegen unerlaubter Untervermietung vergeblich abgemahnt hatte, erklärte sie im Februar 2022 die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.
Nachdem das Amtsgericht (AG) die Räumungsklage der Klägerin abgewiesen hatte, gab das Berufungsgericht ihr statt. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils – ohne Erfolg.
So entschied der Bundesgerichtshof
Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Das Räumungsurteil ist damit rechtskräftig. Der BGH: Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von dem Beklagten angemieteten Wohnung zusteht. Die Kündigung der Klägerin ist wirksam, denn der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Mietverhältnis durch die ohne Erlaubnis vorgenommene Untervermietung der Wohnung schuldhaft erheblich verletzt. Ihm stand kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis einer – gewinnbringenden – Untervermietung zu.
Kein berechtigtes Interesse an der Untervermietung
Der Mieter kann die Erteilung einer Untervermietungserlaubnis verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Ob das Interesse des Mieters, die Wohnung gewinnbringend unterzuvermieten, als berechtigt in diesem Sinne anzusehen ist, ist durch Auslegung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 553 BGB) zu ermitteln. Danach ist die Untervermietung von der Überlegung getragen, dem Mieter die Wohnung im Fall einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten. Der Zweck der Untervermietung besteht hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurch eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.
Hier, so der BGH, ist ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der von ihm vorgenommenen Untervermietung bereits deshalb nicht gegeben, weil er durch diese einen – die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen übersteigenden – Gewinn erzielt hat.
Quelle — BGH, Urteil vom 28.1.2026, VIII ZR 228/23, PM 24/26
Ob man Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, kann weitreichende Folgen haben. Daher schafft eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts(OLG) Braunschweig Klarheit.
So verteilte der Erblasser sein Vermögen
Der spätere Erblasser verteilte sein Aktivvermögen gegenständlich. Dabei erhielt seine Lebensgefährtin den mit Abstand wertvollsten Gegenstand. Doch wurde sie damit Alleinerbin nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: gemäß § 2087 BGB)? Das OLG beantwortete diese Frage mit einem klaren Nein!
Rechtsanwalt Dr. R. hinterließ ein handschriftliches Testament. Darin wandte er seiner Enkelin die Wohnungseinrichtung, seinem Freund den Porsche 911 und seiner langjährigen Lebensgefährtin ein Ladengeschäft samt Immobilie zu. Seine Töchter und seine Ehefrau sollten nach dem Testament keine Vermögenswerte erhalten. Neben den genannten Vermögensgegenständen hinterließ R. etliche Schulden. Die Vorinstanz nahm unter Anwendung des § 2087 BGB an, die Lebensgefährtin sei Alleinerbin geworden. Das OLG hob diese Entscheidung auf: Sie ist nur Vermächtnisnehmerin.
Wirtschaftliche Zwecke entscheidend
§ 2087 BGB ist eine bloße Auslegungsregel. Auf sie kann erst zurückgegriffen werden, wenn nicht vorher die Auslegung des Testaments zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Für die Abgrenzung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer ist dabei auf die vom Erblasser verfolgten wirtschaftlichen Zwecke abzustellen:
Kommt es dem Erblasser maßgeblich darauf an, dass der Bedachte einen bestimmten Gegenstand ungeschmälert durch Nachlassverbindlichkeiten erhält, spricht dies für die Annahme eines Vermächtnisses. Ist dagegen erkennbar, dass der Erblasser sein Vermögen mehr oder weniger umfassend auf eine oder mehrere Personen übergehen lassen will, die dann auch noch die Nachlassabwicklung übernehmen sollen, deutet dies eher auf eine Erbeinsetzung hin.
Im Streitfall sei der Wille des R. zu sehen, seine langjährige Lebensgefährtin von der Belastung mit der komplizierten Nachlassverwaltung freizuhalten. Sie ist demnach keine Erbin geworden. Weiter meint das Gericht, dass dem R. als Volljurist der Unterschied zwischen Erbenstellung und Vermächtnis geläufig war – schön wäre gewesen, wenn er dies auch entsprechend deutlich gemacht hätte.
Quelle — OLG Braunschweig, Urteil vom 3.11.2025, 10 U 81/25
Obwohl sie eine Photovoltaik-Anlage auf einem Hausdach verschattet, darf eine ca. 50 Jahre alte, geschützte Waldkiefer nicht gefällt werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.
Kläger beantragte Fällgenehmigung
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Vor dem Haus steht eine ca. 50 Jahre alte Waldkiefer mit einem Stammumfang von mehr als zwei Metern. Auf dem Dach seines Hauses hat der Kläger eine Photovoltaikanlage installiert. Er beantragte beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf die Erteilung einer Fällgenehmigung, da der Baum die Photovoltaikanlage auf dem Dach erheblich verschatte. Das Bezirksamt lehnte den Antrag ab.
Verwaltungsgericht: Fällung nicht zu erlauben
Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Waldkiefer auf dem Grundstück des Klägers gehöre nach Art und Größe zu den geschützten Bäumen. Das Bezirksamt habe die Fällgenehmigung zu Recht versagt. Die Fällung sei nicht ausnahmsweise zu erlauben.
Kein grundsätzlicher V orrang erneuerbarer Energien
Zwar messe der Gesetzgeber dem Ausbau erneuerbarer Energien erhebliche Bedeutung bei. Er räume ihm aber jedenfalls in Fällen, in denen sich zwei verfassungsrechtlich geschützte Belange gegenüberstehen, keinen grundsätzlichen Vorrang ein. Der Naturschutz sei, ebenso wie der Klimaschutz, im Grundgesetz als Staatszielbestimmung vorgesehen.
Öffentliches Interesse am Erhalt des Baumes überwiegt
Im konkreten Fall sei das öffentliche Interesse an dem Erhalt der Waldkiefer höher zu gewichten als das Interesse des Klägers an einer verschattungsfreien Nutzung seiner Photovoltaikanlage. Der Baum sei vital und verkehrssicher, weise nur geringe Schäden auf und habe eine zu erwartende Restlebenszeit von mehr als 100 Jahren. Demgegenüber entspreche die aus der Verschattung folgende Minderleistung der Photovoltaikanlage höchstens dem Jahresverbrauch eines Drei-Personen-Haushalts. Dass sich für den Kläger die wirtschaftliche Rentabilität seiner Anlage verringere, sei dagegen nicht in die Abwägung einzustellen, da es sich hierbei um keinen öffentlichen Belang handele.
Quelle — VG Berlin, Urteil vom 17.3.2026, VG 24 K 46/24, PM 14/26
In einem aktuellen Fall des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Bayern ging es um die Frage, ob eine kieferorthopädische Praxis in einem allgemeinen Wohngebiet betrieben werden darf.
Das war geschehen
Die Kläger wenden sich gegen eine von der Gemeinde erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wohngebäudes mit kieferorthopädischer Praxis. Sie sind Miteigentümer eines Grundstücks, das mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut ist. Ein anderes Baugrundstück liegt südwestlich des Grundstücks der Kläger, getrennt durch eine Wendeschleife und drei Nachbargrundstücke, die ebenfalls um die Wendeschleife angeordnet sind. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der für beide Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet festsetzt (§ 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO). Das Bauvorhaben auf dem anderen Grundstück sieht drei Geschosse vor. Im Erdgeschoss soll eine kieferorthopädische Praxis betrieben werden. Über das Obergeschoss und das Dachgeschoss soll sich eine Wohneinheit erstrecken. Nach der Flächenberechnung im Bauantrag entfällt eine Nutzfläche von 200,29 m² auf die Wohnnutzung und eine Nutzfläche von 113,77 m² auf die Nutzung als Arztpraxis (Verhältnis von 64,29% zu 35,71%).
So sah es das Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht (VG) hatte die Klage gegen die Baugenehmigung mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben verletze die Kläger nicht in nachbarschützenden Rechten, wie dem Gebietserhaltungsanspruch oder dem Gebot der Rücksichtnahme. Durch die streitgegenständliche Baugenehmigung werde eine nach § 13 BauNVO zulässige freiberufliche Nutzung genehmigt. Zum einen beanspruche die freiberufliche Nutzung nur „Räume“ und kein „Gebäude“. Zum anderen sei auch wegen des Umfangs der freiberuflichen Nutzung nicht von einer „prägenden“ freiberuflichen Tätigkeit auszugehen. Die Wohnnutzung im Gebäude überwiege die Praxisnutzung flächenmäßig deutlich. Es sei nicht davon auszugehen, dass durch den An- und Abfahrtverkehr für die mit 1,5 Kieferorthopäden besetzte Praxis ohne Notfallbehandlungen eine Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens im Einzelfall (vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO) begründet werde. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liege nicht vor. Eine Rechtsverletzung der Kläger resultiere auch nicht aus den nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen von den nicht nachbarschützenden Festsetzungen im Bebauungsplan hinsichtlich der Geschossflächenzahl (0,66 statt 0,60) sowie der Grundflächenzahl (GRZ II: 0,46 statt 0,45) und der Abstandsflächenregelung (festgesetzt: 0,5; geplant: 0,4).
Hiergegen richtete sich der – erfolglose – Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung.
So entschied der Verwaltungsgerichtshof
Der VGH entschied nun wie folgt: Die hier in Rede stehende Nutzung von Räumen als kieferorthopädische Praxis in Mehrfamilienhäusern darf nicht mehr als die halbe Anzahl der Wohnungen und nicht mehr als 50 % derWohnfläche pro Gebäude in Anspruch nehmen, wobei es entscheidend darauf ankommt, dass der spezifische Gebietscharakter auch für das einzelne Gebäude gewahrt bleibt. Um diese 50 %-Grenze zu ermitteln, darf auch nur auf Räume abgestellt werden, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen objektiv geeignet sind und entsprechend genutzt werden. Keine Aufenthaltsräume sind z. B. Flure, Wasch- und Toilettenräume, Heizräume und Garagen.
Der VGH wies noch darauf hin, dass der in einer Baugenehmigung festgesetzte einzuhaltende Immissionsrichtwert die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten darf.
Als Ergebnis hat der VGH den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG abgelehnt.
Quelle — VGH Bayern, Beschluss vom 15.1.2026, 9 ZB 25.1437
Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Bewerberin trägt in der Öffentlichkeit ausnahmslos Kopftuch
Die Beklagte verantwortet als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg. Die Klägerin hat sich auf eine dortige Stelle als Luftsicherheitsassistentin beworben. Aufgrund ihres muslimischen Glaubens trägt sie in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch.
Ein von der Beklagten mit dem Auswahlprozess beauftragtes Unternehmen lehnte die Bewerbung der Klägerin ab, nachdem diese im Bewerbungsverfahren ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte. Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz(hier: § 15 Abs. 2 AGG).
Ablehnung wegen Kopftuch oder Lücken im Lebenslauf?
Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Klägerin sei nicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen Lücken im Lebenslauf abgelehnt worden. Im Übrigen seien nach einer bei der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt. Luftsicherheitsassistentinnen unterlägen als von der Bundespolizei Beliehene einem staatlichen Neutralitätsgebot. Dies rechtfertige das Verbot, bei der Arbeit ein religiöses Kopftuch zu tragen.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und der Klägerin eine Entschädigung i. H. v. 3.500 Euro zugesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte beim BAG keinen Erfolg.
So entschied das Bundesarbeitsgericht
Die Klägerin hat – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – ausreichende Indizien i. S. v. § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.
Das Nichttragen eines Kopftuchs ist keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung i. S. v. § 8 Abs. 1 AGG für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, sind nicht ersichtlich.
Quelle — BAG, Urteil vom 29.1.2026, 8 AZR 49/25, PM 3/26
Der Kläger hat sich gegen zwei ihm arbeitgeberseitig erteilte Weisungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen gewendet. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat die Klage abgewiesen. Seine Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm war teilweise erfolgreich.
Klinik in kirchlicher Trägerschaft untersagte Schwangerschaftsabbrüche
Der Kläger ist bei der Beklagten und zuvor bei ihrer Rechtsvorgängerin als Chefarzt der Frauenklinik eines Krankenhauses beschäftigt. Das Krankenhaus befand sich in evangelischer Trägerschaft. Dem Kläger wurden Nebentätigkeitsgenehmigungen für ärztliche Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Krankenhauses erteilt. Die jetzige Beklagte übernahm die Klinik am 1.2.2025 und das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf sie über. Die Klinik befindet sich nun zu je 50 Prozent in evangelischer und katholischer Trägerschaft. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten ist geregelt, dass die katholischen Belange hinsichtlich der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen beachtet werden.
Schwangerschaftsabbrüche per Dienstanweisung untersagt
Zur Umsetzung des Gesellschaftsvertrags untersagte noch die ursprüngliche Arbeitgeberin dem Kläger mit Dienstanweisung, in der Klinik als angestellter Arzt Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Eine Ausnahme bildet die Situation, dass Leib und Leben der Mutter bzw. des ungeborenen Kindes akut bedroht sind und es keine medizinisch mögliche Alternative gibt, mit der das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werden könnte. Diese Dienstanweisung trat zum 1.2.2025 in Kraft. Außerdem konkretisierte und beschränkte sie die Nebentätigkeitserlaubnis mit Wirkung zum 1.2.2025 so, dass Schwangerschaftsabbrüche davon nicht umfasst sind.
Das ArbG hat beide Weisungen für rechtmäßig erachtet und die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen hat sich die Berufung des Klägers gerichtet.
So sah es das Landesarbeitsgericht
Die Berufung des Klägers vor dem LAG hatte teilweise Erfolg. Danach ist die Dienstanweisung, die sich auf die Tätigkeit des Klägers als angestellter Arzt in der Klinik bezieht, rechtmäßig. Der Kläger hat keinen der Weisung entgegenstehenden vertraglichen Anspruch, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Die Weisung verstößt auch nicht gegen Gesetze und entspricht billigem Ermessen. Die Beklagte kann als Arbeitgeberin aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit festlegen, welche Leistungen sie im Klinikum anbietet und welche nicht. Die Dienstanweisung ist daher vom arbeitgeberseitigen Weisungsrecht gedeckt.
Die Konkretisierung und Einschränkung der Nebentätigkeit ist jedoch unwirksam. Die vollständige Untersagung der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen ohne Ausnahmeregelung ist von den Nebentätigkeitsgenehmigungen nicht gedeckt. Die Einschränkung der Nebentätigkeit im Hinblick auf Schwangerschaftsabbrüche darf aufgrund der vertraglichen Regelungen der Parteien jedenfalls nicht weiterreichen, als die Einschränkung für solche Tätigkeiten als angestellter Arzt in der Klinik, die eine entsprechende Ausnahmeregelung ausdrücklich vorsieht.
Quelle — LAG Hamm, Urteil vom 5.2.2026, 18 SLa 685/25, PM vom 5.2.2026
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat in einem F all entschieden, in dem eine Arbeitnehmerin am selben Tag arbeitsunfähig geschrieben wurde und eine Eigenkündigung ausgesprochen hatte. Es hat die Rechte der Arbeitgeber gestärkt.
Das war geschehen
Die Parteien stritten über die Frage, ob die Beklagte zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Die Klägerin war bei der Beklagten als Innenreinigerin beschäftigt. Die Klägerin meldete sich am 12.8.2024 per WhatsApp-Nachricht bei der Objektleiterin arbeitsunfähig und kündigte an, sich nach ihrem Arztbesuch wieder zu melden. Der Ärztin berichtete die Klägerin von Schlafproblemen, Erschöpfung, Ängsten, Grübeln und Zittern am ganzen Körper aufgrund einer Überlastung am Arbeitsplatz. Die Klägerin erhielt sodann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 12.8.2024 für den Zeitraum bis zum 18.8.2024 mit der Diagnose Neurasthenie (ICD Code F48.0). Die behandelnde Ärztin verschrieb der Klägerin ein Schlafmedikament, welches für die Dauer einer Woche einzunehmen war. Eine längere Einnahme wurde von der Ärztin nicht empfohlen, da das Schlafmedikament eine Abhängigkeit auslösen kann. Nach dem Arztbesuch meldete sich die Klägerin am gleichen Tag gegen 12:30 Uhr per WhatsApp-Nachricht bei der Objektleiterin der Beklagten und teilte dieser mit, dass sie für diese Woche krankgeschrieben sei.
Die Objektleiterin reagierte darauf noch am selben Tage mit einer Sprachnachricht über WhatsApp an die Klägerin, mit dem Inhalt, ob das ihr Ernst sei und ob sie ihr oder der Vorarbeiterin damit „eins auswischen“ wolle. Am 13.8.2024 ging das Kündigungsschreiben der Klägerin der Beklagten zu. Am 15.8.2024 bat die Klägerin um den Abschluss eines Aufhebungsvertrags zum 31.8.2024. Sie verwies darauf, dass sie chronisch erkrankt sei und den Dienst nicht mehr aufnehmen könne. Am 23.8.2024 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 15.9.2024 ende. Die Klägerin hat vier Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Akte gereicht. Ab dem 1.10.2024 trat sie eine neue Arbeitsstelle an. In der Zwischenzeit bezog sie keine Sozialversicherungsleistungen. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 12.8.2024 bis zum Beendigungszeitpunkt unter Verweis auf die zeitliche Koinzidenz von Kündigungsausspruch und Arbeitsunfähigkeit seit diesem Zeitpunkt bis passgenau zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Mit Schreiben vom 24.9.2024 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich zur Entgeltfortzahlung auf. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr außergerichtliches Begehren weiter.
Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert
Das LAG: Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist als erschüttert anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer am selben Tag erkrankt und sich zum Ausspruch einer Eigenkündigung entschließt. In welcher Reihenfolge die beiden Ereignisse nach der Behauptung des Arbeitnehmers eingetreten sind, ist objektiv nicht überprüfbar und rechtlich nicht von Belang. Entscheidend ist, dass die beiden Ereignisse zeitlich eng zusammenfallen, was für einen objektiven Dritten, der die näheren Umstände nicht kennt, geeignet ist, Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zu wecken.
Handeln des Arztes und die Folgen
Erklärt ein Arzt, so das LAG, seinen Patienten Glauben bereits dann zu schenken, wenn diese ihm psychische Symptome schildern, kann das problematisch sein. Denn fragt der Arzt nach und nimmt dann an, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt, gilt: Seine Aussage ist in der Regel nicht geeignet, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu widerlegen.
Unterschreibt ein gemeinsam mit dem betreffenden Arzt praktizierender Kollege Folgebescheinigungen „auf Zuruf“ des zu diesem Zeitpunkt in einer anderweitigen Untersuchung gebundenen Arztes, ohne sich den Patienten anzuschauen, liegt hierin ein grober Verstoß gegen § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL). Eine solche, regelhaft vorgenommene Handhabung ist derart mangelbehaftet, dass von einer hinreichend sachkundigen, belastbaren ärztlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit in keinem Fall die Rede sein kann.
Das LAG hat daher die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen.
Quelle — LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.11.2025, 8 SLa 372/25
Eine Voraussetzung für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist, dass der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwendet. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg musste sich nun damit beschäftigen, wie regelmäßig eine Bestätigungsabfrage der USt-IdNr. (beim Bundeszentralamt für Steuern) bei laufenden Geschäftsbeziehungen zu erfolgen hat.
Hintergrund: Eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung i. S. des § 4 Nr. 1 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) setzt nach § 6 a Abs. 1 UStG u. a. voraus, dass
- der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
- der Abnehmer z. B. ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat und
- der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet.
Vertrauensschutzregelung
Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach § 6 a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Dies besagt die Vertrauensschutzregelung nach § 6 a Abs. 4 S. 1 UStG.
Das war geschehen (vereinfacht dargestellt)
Ein Gebrauchtwagenhändler lieferte mehrere Pkw in die Niederlande. Ihm lagen ein niederländischer Handelsregisterauszug, eine Urkunde über die Erteilung der niederländischen USt-IdNr. und eine Kopie des Personalausweises des Geschäftsführers der Abnehmerin vor.
Von der Abnehmerin beauftragte Personen holten im Zeitraum 12/2021 bis 02/2022 mehrere Pkw bei dem Unternehmer ab, die bar bezahlt wurden. Anschließend wurden die Gelangensbestätigungen übermittelt. Der Unternehmer führte jeweils am Tag der Abholung oder am Folgetag qualifizierte Bestätigungsabfragen durch.
Strittig waren nun drei Pkw-Lieferungen vom 15.2.2022, wobei der Händler die USt-IdNr. nicht erneut geprüft hatte. Das Problem: Das Finanzamt stellte fest, dass die USt-IdNr. bereits zum 9.2.2022 gelöscht worden war und versagte die Steuerfreiheit. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.
Händler klagte erfolgreich
Der Händler konnte sich auf § 6 a Abs. 4 S. 1 UStG berufen, da er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hatte. Bei den letzten drei Lieferungen war er nicht (erneut) zu einer Abfrage verpflichtet, da er vor der ersten Lieferung sowie danach in regelmäßigen Abständen Abfragen, mithin durchschnittlich einmal im Monat, durchgeführt hatte. Es bestand auch kein Anlass, an dem Fortbestehen der USt-IdNr. zu zweifeln.
Aber: erhöhte Sorgfaltspflicht bei Barzahlung hochwertiger Pkw
Ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab ergibt sich insbesondere, wenn hochwertige Pkw bar bezahlt werden. Im Streitfall handelte es sich aber um Pkw aus der Kleinwagen- bzw. Kompaktklasse.
Bundesfinanzhof nun gefragt
Da die Revision anhängig ist, kann der BFH nun zur Abfrage der USt-IdNr. (bzw. zum jeweiligen Turnus) Stellung nehmen.
Quelle — FG Baden-Württemberg, Urteil vom 3.4.2025, 12 K 831/24, Rev. BFH, V R 45/25
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zulässig sein.
Das war geschehen
Im Streitfall konnten bestimmte Führungskräfte ein Vorruhestandsmodell wählen, wonach sie sich für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 % der jährlichen Bruttovergütung von der Arbeitsleistung freistellen lassen konnten. Dies setzte voraus, dass die Dauer des Anstellungsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre betrug und vor Beginn der Freistellung eine Vereinbarung geschlossen wurde.
Die hierfür gebildete Rückstellung erkannte das Finanzamt nur bezogen auf die Arbeitnehmer an, mit denen am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen worden war. Der BFH sah das anders.
Bundesfinanzhof widerspricht der Sichtweise des Finanzamts
Eine Rückstellung kann auch für Arbeitnehmer gebildet werden, mit denen am Bilanzstichtag zwar noch keine Freistellungsvereinbarung bestand und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die aber nach dem Anstellungsvertrag einen Anspruch hatten.
Zur Rückstellungshöhe führte der BFH aus: Durch die während der Freistellung zu zahlende Vergütung wird die Arbeitsleistung während dergesamten Beschäftigungsdauer abgegolten. Daher ist der voraussichtliche Erfüllungsbetrag auf den Zeitraum von der Aufnahme des Dienstverhältnisses bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung zu verteilen.
Vorinstanz ist erneut gefragt
Nun ist wieder das Finanzgericht (FG) Düsseldorf gefragt. Es muss vor allem Feststellungen zu einem eventuell zu berücksichtigenden Fluktuationsabschlag treffen.
Quelle — BFH, Urteil vom 5.2.2026, IV R 11/24, PM Nr. 21/26 vom 2.4.2026
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis hat die Beschwerde eines Augenoptik-Unternehmens gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) zurückgewiesen, mit der die Untersagung einer von einem Unternehmen nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Hybrid-Filiale bestätigt wurde.
Augenoptikermeister führte Remote-Sehtest durch
Das Augenoptik-Unternehmen betreibt in Deutschland und weiteren europäischen Ländern ein hybrides Augenoptikgeschäft, durch das der Onlinehandel für Korrekturbrillen mit stationären „Hybrid-Filialen“ verknüpft wird. Die Refraktionsbestimmung (Brillenglasbestimmung) erfolgt dabei ferngesteuert durch einen sog. Remote-Sehtest durch eine in Bayreuth ansässige Firma, indem sich ein dort befindlicher Augenoptikermeister mittels Kamera in die jeweilige Filiale zuschaltet. Die Filiale in Homburg selbst wird nicht von einem Augenoptikermeister geleitet und ist nicht in die Handwerksrolle eingetragen.
Gegen die Betriebsuntersagung hat das Augenoptik-Unternehmen angeführt, dass die Refraktionsbestimmung aus handwerksrechtlicher Sicht nicht in der Filiale in Homburg erfolge, sondern an dem Ort, an dem sich der den Sehtest aus der Ferne durchführende Augenoptikermeister befinde. Mangels einer Refraktionsbestimmung vor Ort würden in der Filiale in Homburg keine wesentlichen Tätigkeiten des Augenoptikerhandwerks ausgeübt, so dass es sich nicht um den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks handele.
Handwerk des Augenoptikers wurde ausgeübt: Kunde war vor Ort
Dem ist das OVG nicht gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts bedinge die nach dem praktizierten Geschäftsmodell in der Filiale erbrachte „Fern-Refraktionsbestimmung“, dass (jedenfalls auch) dort das zulassungspflichtige Handwerk des Augenoptikers ausgeübt werde. Entscheidend sei, dass für eine ordnungsgemäße Durchführung der Refraktionsbestimmung als wesentliche Tätigkeit des Augenoptikerhandwerks die Anwesenheit und Mitwirkung des Kunden vor Ort zwingend erforderlich sei. Es handele sich bei der Bestimmung der subjektiven Refraktion um eine Messung „am“ Kunden, die durch dessen Anwesenheit vor Ort erst ermöglicht werde. Der Kunde sei nicht nur passiver Leistungsempfänger, sondern integraler Bestandteil der Messung. Zudem bestehe die an die Verwendung der Remote-Technik anknüpfende Gefahr einer fehlerhaften Sehstärkenbestimmung am Ort der Betriebsstätte.
Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.
Quelle — OVG Saarlouis, Beschluss vom 30.1.2026, 1 B 141/25, PM 1/26
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält das Bundesmodell der reformierten Grundsteuer für verfassungskonform. Der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund Deutschland hatten bereits angekündigt, gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen. Nun ist eine Klage (Az. 1 BvR 472/26) anhängig.
Folgende Bundesländer verwenden das Bundesmodell: Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Berlin, Brandenburg, Bremen,Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen. Für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen hat die anhängige Klage bzw. eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden.
Quelle — Bund der Steuerzahler Deutschland, Mitteilung vom 5.3.2026, abrufbar unter www.iww.de/s15310
Zinsen für eine Erstattung der Gewerbesteuer sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG) hat der Bundesfinanzhof UBFH) nicht festgestellt, obwohl Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Hintergrund: Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag i. S. des § 233 a Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), also zu einer Nachzahlung oder Erstattung, ist der auf 50 Euro abgerundete Unterschiedsbetrag zu verzinsen.
Beachten Sie — Allerdings beginnt die Verzinsung nicht ab dem Zeitpunkt der Steuerentstehung. Der Zinslauf beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist („Karenzzeit“). Der Zinslauf startet damit typischerweise am 1.4. des Zweitfolgejahres, sodass es in der Praxis insbesondere bei Änderungen infolge von Betriebsprüfungen zur Verzinsung kommt. Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Das ist der Tag, an dem der Gewerbesteuerbescheid bekanntgegeben wird.
Beachten Sie — Der Zinssatz beträgt für Zinszeiträume bis zum 31.12.2018 für jeden vollen Zinsmonat 0,5 %. Ab 2019 sind für jeden vollen Zinsmonat 0,15 % maßgebend (§ 238 Abs. 1, 1a AO).
Handelsrechtlich stellen Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe dar, während Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebseinnahme zu erfassen sind.
Steuerlich ist § 4 Abs. 5 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beachten, wonach die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind. Das bedeutet u. a. Folgendes: Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer dürfen den Gewinn nicht mindern. Sie sind daher außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen und haben damit effektiv keine steuerliche Auswirkung.
§ 4 Abs. 5 b EStG ist für Erstattungszinsen jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Diese stellen einen betrieblich veranlassten Ertrag dar, der der Besteuerung unterliegt. Nach Ansicht des BFH verstößt die Besteuerung von Erstattungszinsen für Gewerbesteuer nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
Quelle — BFH, Urteil vom 26.9.2025, IV R 16/23
Haben Arbeitnehmer eine typisch stille Beteiligung am Unternehmen ihres Arbeitgebers, müssen sie die Gewinnanteile daraus als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern – und nicht als Arbeitslohn, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Das war geschehen
Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber (einer GmbH) einen „Gesellschaftsvertrag einer typischen stillen Gesellschaft“ neben dem Arbeitsverhältnis geschlossen. Solche Beteiligungen bot die GmbH nur ausgesuchten – besonders wichtigen – Mitarbeitern an. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung sah das Finanzamt als Arbeitslohn an – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg und der BFH entschieden.
Arbeitnehmer war kein Mitunternehmer
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, es sei denn, dass der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist. Letzteres war hier jedoch nicht der Fall. Der Arbeitnehmer und die GmbH hatten eine typisch stille Beteiligung begründet bzw. vereinbart. An der zivilrechtlichen Wirksamkeit und tatsächlichen Durchführung des stillen Gesellschaftsverhältnisses bestanden nach den Feststellungen des FG keine Zweifel. Das stille Gesellschaftsverhältnis war dem Arbeitnehmer auch steuerlich zuzurechnen.
Die dem Arbeitnehmer zugeflossenen Gewinnanteile sind daneben weder ganz noch teilweise den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen, da sie allein durch das Sonderrechtsverhältnis der typisch stillen Beteiligung des Arbeitnehmers am Unternehmen der GmbH veranlasst sind.
Quelle — BFH, Urteil vom 21.10.2025, VIII R 13/23
Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Das war geschehen
Ein Geldinstitut veranstaltete im Jahr 2019 einen Empfang in seinen Geschäftsräumen, um den Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und seinen Nachfolger vorzustellen.
Für die Organisation und die Umsetzung der Veranstaltung war ein Organisationsgremium (vor allem unter der Leitung einer Mitarbeiterin aus dem Personalbereich) zuständig. Die Gästeliste wurde nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den rund 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Bank, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend.
Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug die Bank.
Finanzamt: keine Betriebsveranstaltung, weil nicht alle Arbeitnehmer eingeladen waren
Das Finanzamt war der Ansicht, dass es sich bei dem Empfang nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt habe, da nicht alle Arbeitnehmer der Bank eingeladen waren. Die Kosten seien dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden daher als Arbeitslohn zuzurechnen. Das Finanzamt nahm die Bank für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Dabei berief es sich auf die Lohnsteuerrichtlinien, wonach übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 Euro pro Gast überschreiten.
Die Gerichte widersprechen dem Finanzamt
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen und der BFH beurteilten den Fall allerdings anders.
Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liegt Arbeitslohn nur vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchen Charakter das Fest hat (betrieblich oder privat).
Beachten Sie — Diese Grundsätze hatte der BFH bereits vor über 20 Jahren zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt und sie nun auf den Fall der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand übertragen.
Ganz überwiegend beruflicher Charakter der Verabschiedung
Die Verabschiedung hat ganz überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit. Mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden ging zudem die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Die Bank selbst trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste. Der Empfang fand in den Räumlichkeiten der Bank statt.
Auch Teilnahme Familienangehöriger unschädlich
Der BFH hat außerdem geklärt, dass (entgegen der Auffassung des FG Niedersachsen) auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn sind, wenn die Teilnahme der Familienangehörigen (wie im Streitfall) gesellschaftsüblich ist.
Die aktuelle Entscheidung macht Folgendes deutlich: Unternehmen können die Kosten für die Verabschiedung ihrer ausscheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.
Quelle — BFH, Urteil vom 19.11.2025, VI R 18/24, PM 10/26 vom 24.2.2026; entgegen R 19.3 Abs.2 Nr. 3 LStR; BFH, Urteil vom 28.1.2003, VI R 48/99
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 254 BGB) gilt: Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, hängt die Pflicht zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dies gilt nach Abs. 2 der Vorschrift auch, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Das Landgericht (LG) Darmstadt hat nun in einem Fall entschieden, in dem genau diese Vorschrift die zentrale Rolle spielte.
Das war geschehen
Der Versicherer, der sich trotz des o. g. Hinweises im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB mit der Regulierung viel Zeit gelassen hat, reklamierte im Rechtsstreit, der Hinweis sei offensichtlich ein Textbaustein und damit nicht auf den konkreten Fall abgestimmt.
Landgericht: Pauschaler, rechtzeitiger Hinweis genügt
Sehr lebensnah entschied das Gericht: Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls genügt seiner Schadenminderungspflicht, wenn er den Schädiger rechtzeitig pauschal darauf hinweist, dass er die Reparatur nicht aus vorhandenen Barmitteln bevorschussen kann und ohne Kostenvorschuss zu einer zeitnahen Schadensbeseitigung nicht in der Lage ist. Dass ein solcher pauschaler Hinweis oft ähnlich formuliert sein wird, liegt in der Natur der Sache. Der Geschädigte ist auch nicht gehalten, in diesem Schreiben konkret zu seiner finanziellen Situation vorzutragen.
Versicherer legte keine Eile an den Tag
Zum (auch in anderen Vorgängen immer häufiger vorkommenden) Vortrag des Versicherers, der Geschädigte hätte doch – statt zu bezahlen – einfach seinen Schadenersatzanspruch an die Werkstatt abtreten können, sagt das LG ebenso lebensnah: Der Versicherer hatte für Wochen nach dem Unfallschaden noch keinerlei Prüfung der Sache vorgenommen und auch seine (volle) Einstandspflicht dem Grunde nach nicht bestätigt. Für den Geschädigten bestand daher zu diesem Zeitpunkt kein zugesicherter Anspruch, den er hätte abtreten können. Zudem hat auch der Versicherer nicht vorgetragen, dass die Werkstatt eine Abtretung akzeptiert hätte.
Quelle — LG Darmstadt, Urteil vom 6.2.2026, 28 S 77/25
Die längstmögliche Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner sammeln, wird nicht durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register vorgegeben. Daher müssen solche Daten nicht – wie für die im öffentlichen Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten vorgesehen – sofort mit dem Nachweis des Ausgleichs der betreffenden Forderung gelöscht werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und eine Abgrenzung zu einem vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschiedenen Fall der Übernahme von Daten aus einem öffentlichen Register vorgenommen. Für die Festlegung der Speicherungsdauer bei nicht aus einem öffentlichen Register übernommenen Daten können von der Aufsichtsbehörde genehmigte Verhaltensregeln herangezogen werden, soweit sie typisiert zu einem angemessenen Interessenausgleich führen und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt werden.
Das war geschehen
Die beklagte SCHUFA Holding AG betreibt eine Wirtschaftsauskunftei. Sie bewertet die Gefahr eines Zahlungsausfalls der von ihr erfassten natürlichen Personen mit einem Scorewert und gewährt der kreditgebenden Wirtschaft gegen Entgelt Einsicht in ihre Datenbanken. Unter anderem speichert die Beklagte auch Daten zu erledigten Forderungen ihrer Einmelder automatisiert ab. Die Beklagte speicherte drei gegen den Kläger gerichtete Forderungen für die Dauer von mehreren Jahren nach dem Ausgleic hdieser Forderungen. Auf dieser Grundlage ermittelte die Beklagte für den Kläger einen Score-Wert, der die Gefahr eines Zahlungsausfalls als „sehr kritisch“ einstufte.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe mit dieser Datenspeicherung gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verstoßen. Hinsichtlich der Löschungsansprüche haben die Parteien den Rechtsstreit nach der zwischenzeitlich erfolgten Datenlöschung durch die Beklagte für erledigt erklärt. Der Kläger nimmt die Beklagte weiterhin auf Zahlung eines immateriellen Schadenersatzes sowie auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.
So entschied der Bundesgerichtshof
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Wirtschaftsauskunfteien, wie die der Beklagten, werden zur Wahrung von berechtigten Interessen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO tätig. Dem stehen gewichtige Interessen einer von dieser Datenspeicherung betroffenen Person, wie dem Kläger, gegenüber. In seinem Urteil „SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung)“ vom 7.12.2023 (C- 26/22 und C-64/22) hat der EuGH entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO der folgenden Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht: Diese speichern in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht.
Keine sofortige Löschung erforderlich
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt daraus nicht, dass bei Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien aufgrund von Einmeldungen ihrer Vertragspartner speichern, um sie zur Grundlage von Bonitätsbeurteilungen zu machen, die längstmögliche Speicherungsdauer durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register – hier im Schuldnerverzeichnis – vorgegeben wird. § 882 e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, der bei Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers eine sofortige Löschung von Einträgen im Schuldnerverzeichnis anordnet, ist nicht auf die Speicherung anderer Daten über Zahlungsstörungen natürlicher Personen (wie Informationen über Gläubiger, Höhe und Inhalt der zugrundeliegenden Forderungen) durch Wirtschaftsauskunfteien anzuwenden.
Auf diesen Unterschied kam es an
Die vorliegend in Rede stehende Datenspeicherung der Beklagten unterscheidet sich bereits dadurch wesentlich von derjenigen im Vorlageverfahren an den EuGH, dass die Beklagte dort Daten aus dem öffentlichen Register – den Insolvenzbekanntmachungen – übernommen und parallel gespeichert hatte, während sie hier nicht auf Daten aus dem Schuldnerverzeichnis zurückgegriffen, sondern von ihren Vertragspartnern gemeldete Daten über Zahlungsstörungen gespeichert hat. Die Erwägung, dass die für die ursprüngliche Datenspeicherung geltende Löschungsfrist nicht durch eine längere Speicherung an anderer Stelle konterkariert werden soll, greift daher im Streitfall nicht.
Besonderheiten des Einzelfalls entscheidend
Der BGH weist darauf hin, dass es ihm möglich erscheint, bestimmte Speicherungsfristen als Ergebnis einer typisierten Abwägung festzulegen, soweit dabei die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden. Die vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1.1.2025 genehmigte Ziffer IV.1. Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien nimmt aus Sicht des BGH grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich vor.
War die von der Beklagten vorgenommene Datenspeicherung nicht über ihren gesamten Zeitraum rechtmäßig, kommt ein Schadenersatzanspruch des Klägers nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO grundsätzlich in Betracht und sind dessen weitere Voraussetzungen zu prüfen.
Quelle — BGH, Urteil vom 18.12.2025, I ZR 97/25, PM 233/25
Unterlässt der Anbieter von Sportwetten die Kontrolle, ob der Spieler im Sperrsystem vermerkt ist, ist er zum Ausgleich verlorener Wetteinsätze verpflichtet. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Es ging um die Rückzahlung von 5.500 Euro
Der Kläger begehrt von der beklagten Sportwetten-Anbieterin die Rückzahlung von Wettverlusten in Höhe von gut 5.500 Euro. Er behauptet, spielsüchtig zu sein und sich einer Therapie unterzogen zu haben, um seine Spielsucht zu behandeln. Er habe sich deshalb auch im Spielersperrsystem OASIS – vor den hier streitigen Wetteinsätzen – auf unbefristete Zeit sperren lassen. Er sei von der Beklagten vor Platzierung der Wetten nicht auf seine Personalien und eine eventuelle Sperre im Spielersperrsystem hin überprüft worden.
Das Landgericht (LG) hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch nach Einschätzung des OLG keine Erfolgsaussicht.
Verstoß gegen Schutzvorschriften
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch zu, bestätigte das OLG. Die Beklagte habe gegen die den Kläger schützenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (hier: § 8 GlüStV 2021) über ein zentrales Sperrsystem verstoßen. Ziel dieser Regelung sei es, „durch ein zentrales Sperrsystem und entsprechende Kontrollen jeden einzelnen von einer Spielsucht Betroffenen davon abzuhalten, sein Vermögen oder Teile davon durch unkontrollierte und ungehemmte Teilnahme an solchen Spielen zu vernichten“, führte der Senat aus.
Der Kläger sei im Spielersperrsystem zum Zeitpunkt der streitigen Wetteinsätze verzeichnet gewesen. Er habe auch tatsächlich den vom LG zugesprochenen Betrag an dem in dem Kiosk der Beklagten aufgestellten Wettautomaten verloren. Schließlich sei er nicht zuvor auf seine Personalien und eine Sperre im Spielersperrsystem kontrolliert worden. Die Beklagte hat auf den Hinweisbeschluss des OLG hin ihre Berufung zurückgenommen.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.11.2025, 3 U 88/25, PM 77/15
Die Rekonstruktion eines Verkehrsunfalls ist für die Schuldfrage und damit für die Haftung der am Unfall Beteiligten oft entscheidend. Das Landgericht (LG) Frankenthal hat sich mit der Frage befasst, ob dabei Filmsequenzen von Rundum-Kameras, die in modernen Fahrzeugen verbaut sind, als Beweismittel zugelassen sind. Die im konkreten Fall von einem geparkten Tesla aufgezeichnete Videoaufnahme durfte zur Aufklärung des Verkehrsunfalls herangezogen werden. Die Frage, ob ein Verstoß gegen den Datenschutz vorliegt, könne dabei offenbleiben. Das Video half dabei, den Unfallhergang eindeutig zu klären und den Unfallverursacher zur Verantwortung zu ziehen.
Kameraaufnahmen: Wurde die Autotür plötzlich und unvermittelt geöffnet?
Im konkreten Fall parkte der Teslafahrer sein Fahrzeug in einer Parkbucht am Straßenrand. Er stieg aus und öffnete die hintere Tür auf der Fahrerseite, um seine zweijährige Tochter aus dem Auto zu holen. Ein vorbeifahrender Opel fuhr gegen die geöffnete Tür des Teslas und verursachte einen Gesamtschaden von mehr als 8.000 Euro. Der Opelfahrer behauptete, die Tür sei plötzlich und unvermittelt geöffnet worden, er habe deshalb den Unfall nicht vermeiden können. Eine im Tesla verbaute Kamera hat das Geschehen vollständig aufgezeichnet.
Das LG sah die Kameraaufnahme ein und gab dem Teslafahrer überwiegend recht. Sie verurteilte den Opelfahrer und dessen Versicherung, 70 Prozent des entstandenen Schadens zu tragen.
Datenschutz steht der Verwertung nicht entgegen
Durch das Video sei nachgewiesen, dass der Fahrer des vorbeifahrenden Opel die bereits geöffnete Tür des Tesla hätte erkennen und unfallfrei daran vorbeifahren können. Belange des Datenschutzes stehen der Verwertung des Videos hier nicht entgegen, so das Gericht. Selbst wenn ein Datenschutzverstoß vorliege, habe das nicht automatisch zur Folge, dass die Verwertung der Videoaufnahme verboten sei. Solche Aufnahmen seien jedenfalls verwertbar, wenn nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert würden und das Beweisinteresse des Geschädigten im Einzelfall höher zu bewerten sei als das Datenschutzrecht des gefilmten Unfallgegners. Die gebotene Abwägung gehe im konkreten Fall überwiegend zugunsten des Teslafahrers aus. Dieser muss allerdings 30 Prozent seines Schadens selbst tragen, weil er die Tür über längere Zeit weit geöffnet stehen ließ.
Quelle — LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 7.7.2025, 5 O 4/25, PM vom 29.1.2026
Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden: Der Makler ist verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit personenbezogenen Daten der Mieter und mit gefertigten Lichtbildern von den Innenräumen der Immobilie in Hinblick auf Datenspeicherung und Vervielfältigung umgegangen ist. Sind die Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie einvernehmlich mit den Mietern entstanden, haben diese jedoch keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Makler erstellte Fotos der Innenräume
Die Mieter bewohnen eine Doppelhaushälfte, die der Eigentümer verkaufen möchte. Hierzu beauftragte er einen Makler. In einem zu diesem Zweck mit den Mietern abgesprochenen Termin, bei dem die Mieter auch anwesend waren, fertigten Mitarbeiter des Maklers Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie; Personen waren darauf nicht zu sehen. Diese Lichtbilder wurden dann unter einer entsprechenden Verkaufsanzeige in einem Immobilienverkaufsportal veröffentlicht und in einem ausgedruckten Exposé verwendet.
Mieter fühlten sich „demaskiert“
Nach Veröffentlichung der Verkaufsanzeige und der Übergabe des Exposés an Kaufinteressenten wurden die Mieter von weiteren Personen auf die Fotos angesprochen. Die Mieter fühlten sich „demaskiert“ und entwickelten ein diffuses Gefühl des „Beobachtetseins“. Sie begehrten deshalb von dem Makler verschiedene Auskünfte sowie Schadenersatz wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes. Während des Gerichtsverfahrens teilte der Makler mit, dass er alle gefertigten Lichtbilder gelöscht und auch keine weiteren Kopien gefertigt habe.
Mieter bekamen zum Teil recht
Das OLG hat die vollständige Klageabweisung des Landgerichts (LG) Frankenthal teilweise geändert und den Mietern nun zum Teil recht gegeben. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, dass der Makler verpflichtet sei, auch Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit den personenbezogenen Daten von den Mietern im weitesten Sinne umgegangen ist, zum Beispiel, welche Daten erhoben wurden, woher diese Daten stammen, wie lange diese gespeichert werden, ob damit ein Profil angelegt wurde, ob und wie diese automatisch mit künstlicher Intelligenz verarbeitet wurden usw. Weiter müsse der Makler eine Kopie des ggf. gespeicherten Datensatzes den Mietern kostenfrei zur Verfügung stellen.
Auskunft war erteilt
Im konkreten Fall hätten die Mieter dagegen in Bezug auf die gefertigten Lichtbilder keinen Anspruch mehr auf Auskunft, da bereits mitgeteilt worden sei, dass alle Lichtbilder gelöscht und keine Kopien angefertigt worden seien. Denn ob die Auskunft bereits erteilt sei, hänge nicht davon ab, ob die erteilte Auskunft richtig oder vollständig sei. Vielmehr hänge dies nur davon ab, ob der Auskunftsgeber den Willen habe, die Auskunft richtig und vollständig zu erteilen. Weiter müssten keine Nachweise zur erteilten Auskunft vorgelegt werden.
Keine Schmerzensgeldzahlung
Auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes schulde der Makler den Mietern im konkreten Fall nicht. Die Mieter hätten der Verwendung der Lichtbilder zum Zweck des Verkaufs der Immobilie stillschweigend zugestimmt, indem sie die Mitarbeiter des Maklers die Lichtbilder haben fertigen lassen. Hierin und in die damit notwendigerweise verbundene Speicherung der digitalen Aufnahmen hätten die Kläger damit stillschweigend eingewilligt.
Quelle — Pfälzisches OLG Zweibrücken, Urteil vom 9.12.2025, 5 U 82/24, PM vom 16.12.2025
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Problematik des Fortbestehens einer Untervollmacht nach dem Tod des Hauptbevollmächtigten bei einer formularmäßig erteilten Vorsorgevollmacht befasst.
Erst Vorsorgevollmacht, dann Untervollmacht, dann verstarb die Vorsorgebevollmächtigte
Die Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz. Sie erteilte im Jahr 2013 ihrer inzwischen verstorbenen Tochter zur Vermeidung einer etwa anzuordnenden Betreuung eine Vorsorgevollmacht für sämtliche Angelegenheiten mit Ausnahme der Eingehung von Verbindlichkeiten und der Vornahme von Schenkungen. Diese dem damaligen Musterformular des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz entsprechende Vollmacht enthielt auch eine Ermächtigung „zur Erteilung von Untervollmacht“. Kurz vor ihrem Tod erteilte die Vorsorgebevollmächtigte ihrem Sohn eine Untervollmacht, die diesen zur Vertretung der Betroffenen in allen von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten ermächtigte. Im Dezember 2023 verstarb die Vorsorgebevollmächtigte.
Betreuungsgericht bestellte Berufsbetreuer
Das Betreuungsgericht beim Amtsgericht (AG) hat für die Betroffene im Juni 2024 einen Berufsbetreuer mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt. Auf die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht die Aufgabenkreise dahingehend geändert, dass die Betreuung sich auf wenige Aufgabenkreise beschränkt und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Die Betroffene hat gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, die Betreuung insgesamt zu beseitigen.
So sah es der Bundesgerichtshof
Der BGH hat die Beschwerde insoweit als unbegründet zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sei die Untervollmacht auch nach dem Tod der Hauptbevollmächtigten nicht wirksam geblieben.
Eine Untervollmacht erlösche nicht zwangsläufig mit dem Tod des Hauptbevollmächtigten. Die Frage des Fortbestehens richte sich nach Inhalt und Gegenstand der Hauptvollmacht. Denn der Untervertreter vertrete unmittelbar den Vertretenen und leite seine Rechtsmacht von diesem ab, nicht vom Hauptbevollmächtigten. Vorsorgevollmachten beruhten auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Hauptbevollmächtigten, das im Regelfall nicht auf Unterbevollmächtigte übertragen werden solle. Daher sei bei Vorsorgevollmachten, die dem Musterformular entsprechen, regelmäßig davon auszugehen, dass die Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung an den Bestand der Vorsorgevollmacht geknüpft sei.
Ob bei einer grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Einzelfallauslegung unter Anlegung der vorgenannten Maßstäbe hier von einer Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung über den Bestand der Vorsorgevollmacht hinaus auszugehen wäre, bedurfte aber keiner abschließenden Entscheidung.
Quelle — BGH, Beschluss vom 17.12.2025, XII ZB 291/25
Die Ausschlagung der Erbschaft beseitigt die Bezugsberechtigung aus einer Unfallversicherung des Erblassers nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.
Das war geschehen
Der Erblasser hatte eine Unfallversicherung mit einer Todesfallleistung abgeschlossen. Als Bezugsberechtigte im Fall seines versicherten Unfalltodes hatte er seine „gesetzlichen Erben“ benannt. Nach dem Tod des Erblassers schlugen sämtliche gesetzlichen Erben die Erbschaft aus. Das Nachlassgericht bestellte einen Nachlasspfleger.
Der Versicherer verweigerte eine Auszahlung an den Nachlasspfleger mit dem Hinweis, die Leistung falle nicht in den Nachlass. Der Nachlasspfleger regte eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 1882 BGB) an, um sich den Auszahlungsanspruch der Bezugsberechtigten abtreten zu lassen und in den Nachlass zu ziehen.
So sah es der Bundesgerichtshof
Nach Ansicht des BGH haben die Ausschlagungen der Erbschaft die Bezugsberechtigung nicht zu Fall gebracht. Die Bezugsberechtigten sind auch weiterhin berechtigt, die Auszahlung der Todesfallsumme an sich zu verlangen. Konkret sagt der BGH: Ist bei einer Unfallversicherung als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, sind nach § 185 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die §§ 159 und 160 VVG entsprechend anzuwenden. Der Versicherungsnehmer kann Bezugsberechtigte für die Kapitalleistung benennen.
Unabhängig davon, ob die Bezugsberechtigung widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet ist, erwirbt der Begünstigte das Recht auf die Kapitalzahlung des Versicherers spätestens mit Eintritt des Versicherungsfalls. Soll die Leistung des Versicherers nach dem Tod des Versicherungsnehmers an dessen Erben erfolgen, sind nach § 160 Abs. 2 S. 1 VVG im Zweifel diejenigen, die zurzeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat gemäß § 160 Abs.2 S. 2 VVG auf die Berechtigung keinen Einfluss.
Im Streitfall hatte der Erblasser seine „gesetzlichen Erben“ als Bezugsberechtigte der Todesfallsumme benannt. Die Ausschlagung der Erbschaft hat diese Bezugsberechtigung nicht beseitigt. Die Kinder sind weiter berechtigt, die Auszahlung der Todesfallsumme an sich zu verlangen.
Quelle — BGH, Beschluss vom 23.7.2025, XII ZA 16/25
Das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 831 Abs. 1 S. 1 BGB )bestimmt: Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht (LG) Stralsund entschieden, dass der Anspruchsteller ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen darlegen und im Streitfall beweisen muss.
Bei Tiefbauarbeiten Stromleitung beschädigt
Mitarbeiter eines Bauunternehmens hatten Tiefbauarbeiten an einem Gehweg vorgenommen und beschädigten eine Stromleitung der klagenden Stromnetzbetreiberin. Diese schaltete das Netz ab. Den Sachschaden glich das Bauunternehmen aus. Die Netzbetreiberin wollte aber mehr: Sie verlangte vom Bauunternehmen, ihr auch den höheren Schaden indirekter finanzieller Ausfallzeiten zu ersetzen. Dafür berief sie sich sowohl auf Fehler des bei den Arbeiten eingesetzten Personals des Bauunternehmens als auch auf Verschulden der Geschäftsführung. Diese habe nicht genug auf Sicherheit geachtet. Indem das Unternehmen den Sachschaden ausgeglichen habe, habe sie auch die Haftung für den weiteren Schaden übernommen.
Landgericht weist Klage ab
Das sah das LG anders: Das Bauunternehmen habe weder aufgrund der Begleichung des unmittelbaren Schadens die Pflicht übernommen, auch weitere Schäden erstatten zu wollen, noch habe der Netzbetreiber dies so verstehen dürfen. Für ein Fehlverhalten sei der Netzbetreiber beweispflichtig, nicht umgekehrt. Der Vorfall lag lange zurück und ließ sich nicht mehr aufklären.
Quelle — LG Stralsund, Urteil vom 29.1.2026, 3 HK O 22/24
Hat ein anderer als der Grundstückseigentümer einen abgelehnten Bauantrag gestellt, ist der Eigentümer geschützter „Dritter“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 839 Abs. 1 S. 1 BGB), wenn er nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht, sondern auch aufgrund seiner rechtlichen Stellung eigentlicher Träger des Interesses an der Verwirklichung des konkreten Bauvorhabens ist. Er kann dann einen Schadenersatzanspruch haben, so der Bundesgerichtshof (BGH).
Anspruchsteller für einen Schadenersatzanspruch aus Amtshaftung war ein Eigentümer, der einen Projektentwickler damit beauftragt hatte, ein Bauvorhaben zu realisieren. Der Projektentwickler stellte im eigenen Namen den Bauantrag. Wegen der – rechtswidrigen – Verweigerung der Baugenehmigung entstanden bei dem Eigentümer Mietausfälle.
Die Vorinstanzen haben die Klage dem Grunde nach für berechtigt angesehen. Dem ist der BGH gefolgt. Ob der Eigentümer den Bauantrag selbst hätte stellen können, ist nach dem BGH bedeutungslos. Ein Geschädigter ist nach seiner Rechtsprechung nämlich geschützter „Dritter“ im amtshaftungsrechtlichen Sinne, wenn die verletzte Amtspflicht – nicht notwendig allein, aber doch auch – den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den sie begründenden und umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belang geschützt und gefördert werden sollen, kann ihre schuldhafte Verletzung ihm gegenüber eine Schadenersatzpflicht auslösen.
Quelle — BGH, Urteil vom 14.8.2025, III ZR 125/24
Verarbeitet ein Beschäftigter personenbezogene Daten bewusst und ohne dienstlichen Anlass zu eigenen Zwecken, handelt er außerhalb des Verantwortungsbereichs seines Arbeitgebers. Er wird damit selbst zum Verantwortlichen im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (hier: Art. 4 Nr. 7 DS-GVO).
Polizeibeamter fragte Daten eines Kollegen ab
Dem Polizeibeamten wurde vorgeworfen, im Jahr 2021 mittels dienstlicher Zugriffsberechtigung im polizeilichen Informationssystem „POLA“ personenbezogene Daten eines ebenfalls bei der Polizei beschäftigten Kollegen abgefragt zu haben, obwohl kein dienstlicher Anlass hierfür bestand. Das Amtsgericht (AG) Stuttgart verurteilte den Beamten wegen vorsätzlicher rechtswidriger Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 83 Abs. 1, 2, 5 Buchst. a DS-GVO zu einer Geldbuße von 1.500 Euro. Dieser legte dagegen Rechtsbeschwerde ein.
Oberlandesgericht bestätigte Bußgeldbescheid
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Es bestätigte den Bußgeldbescheid in vollem Umfang.
Nach dem OLG sei ein Beschäftigter grundsätzlich kein Verantwortlicher, wenn er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit Daten verarbeite. Dies gelte jedoch nicht, wenn ein Beschäftigter bewusst und willentlich außerhalb des dienstlichen Aufgabenbereichs personenbezogene Daten zu eigenen Zwecken verarbeite (sog. „Mitarbeiterexzess“). In einem solchen Fall entscheide der Beschäftigte faktisch selbst über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung. Dadurch übernehme er datenschutzrechtlich Verantwortung im eigenen Namen. Diese Auslegung folge den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses. Sie schließe eine Regelungslücke, die andernfalls zu einem fehlenden Sanktionsregime für vorsätzliche Datenmissbräuche durch Beschäftigte führen würde.
Das OLG stellte weiterhin klar, dass der Verarbeitungsbegriff der DS-GVO sehr weit gefasst sei. Bereits das reine Abfragen oder Auslesen von Daten erfülle den Tatbestand der „Verarbeitung“, da Art. 4 Nr. 2 DS-GVO dies ausdrücklich erfasse. Eine engere Auslegung komme insbesondere nicht zugunsten des bewusst zweckwidrig agierenden Mitarbeiters in Betracht. Dem Wortlaut der Norm sowie der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH folgend sei das Abrufen personenbezogener Daten ohne dienstlichen Anlass als unzulässige Datenverarbeitung zu qualifizieren.
Quelle — OLG Stuttgart, Urteil vom 25.2.2025, 2 Orbs 16 Ss 336/24
Eine Frau wehrt sich gegen die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte und die Umsetzung in den Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes. Sie hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf Erfolg.
Das war geschehen
Die Klägerin, eine diplomierte Sozialarbeiterin, war seit dem Jahr 2006 Tarifbeschäftigte der beklagten Stadt. Im Januar 2012 wurde sie bei dieser als Gleichstellungsbeauftragte bestellt und auf die diesbezüglich geschaffene Stelle im gehobenen Dienst umgesetzt. In diesem Zusammenhang schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, der eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 11 vorsah. Seit Januar 2019 war die Klägerin zudem Leiterin der Stabsstelle „Gleichstellung“, die laut Organisationsverfügung der Stadt der Gleichstellungsbeauftragten zu übertragen ist. Als Leiterin der Stabsstelle war sie auf der Hierarchieebene einer Geschäftsbereichsleitung angesiedelt und direkt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister unterstellt.
Mit neuer Bürgermeisterin „lief es nicht gut“
Im September 2020 wurde eine neue Bürgermeisterin gewählt. Das Verhältnis zwischen dieser und der Klägerin gestaltete sich schwierig. Hintergrund waren u. a. Differenzen betreffend die Aufstellung des Gleichstellungsplans, Beteiligung bei Stellenausschreibungen, angebliche Kompetenzüberschreitungen der Klägerin, angeblich unbegründete Widersprüche der Gleichstellungsbeauftragten und ein angeblich respektloser Ton gegenüber der Bürgermeisterin. Im November 2023 ordnete die Stadt die Klägerin zunächst für drei Monate in den Allgemeinen Sozialen Dienst ab. Zugleich berief sie diese als Gleichstellungsbeauftragte ab. Ab Januar 2024 setzte die Stadt die Klägerin dauerhaft als Springerin im Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes ein. Der im September 2025 neu ins Amt gewählte Bürgermeister hielt an diesen Maßnahmen fest.
Voraussetzungen für Entziehung des Amtes nicht klar geregelt
Das LAG: Weder § 5 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) noch das Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG) regeln, unter welchen Voraussetzungen die Stadt der Klägerin das Amt der Gleichstellungsbeauftragten entziehen kann. Entscheidet sich die Stadt – wie hier – dafür, der Klägerin dieses Amt nicht nur als Zusatzaufgabe zu übertragen, sondern schafft eine eigene entsprechende Stelle, auf die sie die Klägerin versetzt und regelt die daraus resultierende Höhergruppierung in einem Änderungsvertrag als das arbeitsvertraglich Geschuldete, kann sie diese Tätigkeit nur nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen wieder entziehen.
Leitungsstelle war mit dem Amt verknüpft
Kommt dann noch hinzu, dass die Stadt die Leitung der Stabsstelle Gleichstellung mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten derart verknüpft, dass die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte automatisch den Verlust der Stabsstelle zur Folge hat, stellen die Abberufung einerseits und die Neuzuweisung einer Tätigkeit im Bereich des Sozialen Dienstes andererseits eine einheitliche, nach arbeitsrechtlichen Maßstäben zu überprüfende Maßnahme dar.
Diese Maßnahme ist unwirksam, weil es sich bei der Tätigkeit der Klägerin im Bereich des Allgemeinen Dienstes unstreitig um eine geringerwertige Tätigkeit handelt. Die Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit mittels Direktionsrechts ist nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen rechtswidrig. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht wird durch diese Sichtweise entgegen der Auffassung der Stadt nicht verletzt. Ihr ist es vielmehr im Rahmen dieses Selbstverwaltungsrechts selbst überlassen, auf welchem Weg sie die Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Wählt sie dafür einen arbeitsrechtlichen Weg, verwirklicht sie so ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht und ist an diese Entscheidung für die Abberufung aus diesem Amt gebunden.
Gleichstellungsbeauftragte „siegte“ rechtlich
Das LAG hat die Stadt verurteilt, die Klägerin als Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung und als Gleichstellungsbeauftragte zu beschäftigen.
Quelle — LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.1.2026, 3 SLa 696/24, PM 2/26
Wer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit an einem Virus erkrankt – hier an einer Infektion mit Ringelröteln – und infolge dieser Erkrankung ein Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) ausbildet, ist durch die für ihn zuständige gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zu entschädigen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden.
Erzieherin erkrankte an Ringelröteln
Die im Jahr 1969 geborene Klägerin war als Erzieherin in einer Grundschule im östlichen Berliner Umland tätig. Dort erkrankten im Januar 2012 sechs Kinder an Ringelröteln. Kurz darauf musste sich die Erzieherin unter anderem wegen Schwellungen und Schmerzen an ihren Gelenken in stationäre ärztliche Behandlung begeben. Labordiagnostisch konnte ein Parvovirus B 19 gesichert werden, der als Auslöser der sog. Ringelröteln gilt. Im Jahr 2014 erkannte die Berufsgenossenschaft die von der Erzieherin durchgemachte Infektion im Grundsatz als Berufskrankheit Nr. 3101 an. Zugleich lehnte sie es allerdings ab, eine starke körperliche und geistige Erschöpfung, unter der die Klägerin nach der Infektion litt, auf die Ringelröteln zurückzuführen und zu entschädigen.
Sozialgericht verurteile Berufsgenossenschaft
Die Erzieherin klagte erfolgreich vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt/Oder. Dieses stellte nicht nur das CFS als Folge der Berufskrankheit fest, sondern verurteilte die Berufsgenossenschaft unter anderem auch, eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zeitlich gestaffelt 60 bzw. 80 Prozent zu zahlen. Hiergegen legte wiederum die Berufsgenossenschaft Berufung vor dem LSG ein.
Landessozialgericht bestätigte Urteil zwar, setzte Rente aber herab
Das LSG hat die Feststellung des CFS als Folge der Virusinfektion zwar bestätigt, die Höhe der der Klägerin zu zahlenden Rente aber auf 40 Prozent herabgesetzt. Mehrere im Verlauf des Verfahrens eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten hätten den nicht bloß zeitlichen Zusammenhang zwischen der Infektion mit Ringelröteln und der Entwicklung eines CFS bei der Klägerin überzeugend dargelegt. Im Hinblick auf die Bemessung der Höhe der MdE bestünden beim CFS indes keine qualifizierten unfallmedizinischen Erfahrungssätze. Berücksichtigung finden könne hier die „Begutachtungsempfehlung Post COVID“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, nach der eine stärker ausgeprägte Fatigue-Symptomatik generell mit einer MdE von 30 Prozent zu bewerten sei. Treten weitere Symptome hinzu, könne dieser Wert erhöht werden.
In Anbetracht der bei der Klägerin virusbedingt bestehenden chronischen Muskel- und Gelenkschmerzen sei es hier gerechtfertigt, der Rente eine MdE von insgesamt 40 Prozent zugrunde zu legen.
Quelle — LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2025, L 3 U 206/19, PM vom 17.12.2025
Die Minijob-Zentrale hat einen Minijob-Rechner veröffentlicht. Damit lassen sich die Abgaben für Minijobs im gewerblichen Bereich berechnen. Nach einigen Angaben zur beschäftigten Person (vor allem: monatlicher Verdienst, Status in der Krankenversicherung, eventuelle Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) liefert das Tool eine Übersicht über alle Abgaben im Jahr 2026 – von der Kranken- und Rentenversicherung bis zur Pauschalsteuer.
Quelle — Minijob-Zentrale, „Minijob-Rechner 2026 – Abgaben für Minijobs einfach berechnen“, Mitteilung vom 18.2.2026, abrufbar unter www.iww.de/s15322
Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch privat nutzt. Dies kann, so ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH), auch bei einem vertraglich vereinbarten Privatnutzungsverbot gelten.
Das war geschehen
Eine GmbH mit einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer hatte mehrere hochwertige Pkw im Betriebsvermögen. Durch diverse Gesellschafterbeschlüsse wurde die ausschließlich betriebliche Nutzung der Pkw beschlossen. Fahrtenbücher wurden für die Pkw nicht geführt. Im Zuge einer Außenprüfung nahm das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wegen einer privaten Nutzung der Pkw an. Den außerbilanziell hinzuzurechnenden Betrag schätzte es mit 25 % der Gesamtnettoaufwendungen (Abschreibungen, Steuern, Versicherungen, laufende Kfz-Kosten, Reparaturen) für die Fahrzeuge (20 % privater Nutzungsanteil zuzüglich Gewinnaufschlag 5 %).
Gerichtliche Instanzen bestätigten Sichtweise des Finanzamts
Diese Sichtweise beanstandeten weder das Finanzgericht (FG) Hessen noch der BFH.
Beachten Sie — Bei einer vGA handelt es sich (vereinfacht) um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern.
Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt. Dies gilt auch bei einem im Anstellungsvertrag vereinbarten Privatnutzungsverbot – und zwar insbesondere,wenn
- der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt,
- keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung ausschließen, und
- eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht.
Quelle — BFH, Beschluss vom 17.12.2025, I B 17/24, BFH, Urteil vom 21.4.2010, VI R 46/08
Grundsätzlich kann eine Kapitalgesellschaft in ihrer Privatautonomie nur in dem Umfang beschränkt werden, in dem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht kommt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter von 70 Jahren ansetzt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Was bestimmte der Grundsatzvertrag?
Die Kläger sind kraft Erbfolge bzw. Schenkung Gesellschafter einer 1980 von zwei Brüdern gegründeten Unternehmensgruppe. Sie wenden sich u. a. gegen einen Gesellschaftsbeschluss aus dem Jahr 2022, der eine Altersgrenze für das Amt eines Geschäftsführers mit Beendigung des 70. Lebensjahres einführte. Der 1980 geschlossene Grundsatzvertrag bestimme – ihrer Meinung nach – ein Recht auf geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit.
Altersgrenze nicht zu beanstanden
Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Beschluss über die Altersgrenze für Geschäftsführer sei nicht zu beanstanden.
Der Beschluss verstoße weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Vorschriften des Antidiskriminierungsgesetz (AGG). Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Gesellschaftsrecht verbiete lediglich eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Gesellschafter.
Zwar habe den Gründungsgesellschaftern ein unentziehbares und zeitlich unbegrenztes Sonderrecht zugestanden. Dass dieses Recht nicht sämtlichen später durch Erbschaft oder Schenkung hinzugetretenen und noch hinzutretenden Gesellschaftern zugestanden werde, verletze jedoch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlange nur, dass gleiche Sachverhalte gleichbehandelt würden. Er erfordere jedoch nicht, dass die ursprünglich für die Gründungsgesellschafter begründeten Sonderrechte zukünftig unbegrenzt fortbestehen würden.
Keine unsachliche Diskriminierung
Der Beschluss verstoße auch nicht gegen die Regelungen des AGG. Zwar sei der Anwendungsbereich eröffnet, da die Beendigung einer Organstellung mit dem Erreichen einer Altersgrenze verbunden werde. Es unterliege jedoch keinem Zweifel, dass eine Altersgrenze über 70 Jahren schon mit Blick auf § 10 S. 3 Nr. 5 AGG (Beendigung ohne Kündigung zum Zeitpunkt, zudem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann) zulässig sei. Die Privatautonomie der Kapitalgesellschaft könne durch das AGG nur in dem Umfang beschränkt werden, in dem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht komme. Dies sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter ansetze, welches noch oberhalb der gesetzlichen Altersgrenze im Sozialversicherungsbereich liege.
Gegen eine unsachliche Diskriminierung spreche auch, dass sämtliche Gesellschafter als amtierender oder potenzielle Geschäftsführer gleichermaßen von der Satzungsänderung betroffen sein. Es handele sich damit erkennbar um eine generelle Entscheidung über die Altersstruktur der Beklagten, konkret eine Verjüngung spiegelbildlich zu dem im Familienunternehmen bereits im Januar 2014 eingeleiteten Generationswechsel.
Die Entscheidung ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof (BGH) jetzt rechtskräftig.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.7.2024, 26 U 1/24, PM 9/26
Eine GmbH Co. KG wandte sich dagegen, dass ihr Firmenname im Handelsregister entgegen der von ihr verwendeten Form in Versalien (Großbuchstaben) dort mit nur einem Großbuchstaben am Anfang und nachfolgenden Kleinbuchstaben eingetragen wurde. Der Eintrag der persönlich haftenden Gesellschafterin, die denselben Namen trägt, erfolgte dagegen in Versalien. Die Korrekturbitte des Notars hatte das Registergericht abgelehnt. Es hatte darauf verwiesen, dass der Groß-/Kleinschreibung keine Kennzeichnungskraft zukomme; das Registergericht sei auch nicht an eine bestimmte Schreibweise gebunden. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main gab dem Notar recht.
Oberlandesgericht: Registergericht muss korrigieren
Das OLG hat auf die Beschwerde hin das Registergericht angewiesen, die beantragte Berichtigung der Schreibweise der Firma vorzunehmen. Zwar habe die bloße besondere Schreibweise/grafische Gestaltung grundsätzlich keine namensrechtliche und damit auch keine firmenrechtliche Relevanz, erläuterte es. Entsprechend bestehe grundsätzlich kein Anspruch einer Gesellschaft auf Eintragung der Firma in einer besonderen Schreibweise/grafischen Gestaltung. Das Registergericht könne vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Fassung der Eintragung entscheiden.
Die Eintragung in der vom Registergericht gewählten Fassung entspreche jedoch nicht mehr einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das Gericht habe nicht alle für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände in seine Entscheidung eingestellt. Unberücksichtigt geblieben sei bereits, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft in der korrekten Schreibweise im Register eingetragen worden sei. Handelsregisterdaten würden zudem von Banken-, KYC (Know Your Customer)- und ERP (Enterprise Resource Planning)-Plattformsystemen automatisiert übernommen. Damit werde die einmal verlautbarte Schreibweise in Drittsystemen unverändert fortgeschrieben, etwa in Rechnungen, Zahlungsabgleichen und Onboarding-Prozessen. Folglich sei die Annahme des Registergerichts, die Gesellschaft könne im Geschäftsverkehr die Groß-/Kleinschreibung „beliebig“ wählen, nicht zutreffend und realitätsfern. In den meisten Fällen könne vielmehr die Schreibweise, die von den Plattformen automatisiert aus dem Handelsregister gezogen würde, nicht geändert werden, sodass es der Gesellschaft gerade nicht freistehe, eine andere als die vom Registergericht bei der Eintragung vorgenommene Schreibweise in dem für sie maßgeblichen Geschäftsverkehr zu verwenden.
Wichtig im Z ahlungsverkehr mit Banken
Zu berücksichtigen sei auch, dass die Banken seit Oktober 2025 bei einer Überweisung Name und IBAN des Zahlungsempfängers mit den hinterlegten Informationen des Kontos abgleichen müssten. Stimmten Namen und IBAN nicht überein, gebe die Bank eine Warnmeldung aus oder führe die Überweisung nicht aus, sodass es zu erheblichen Zahlungsverzögerungen kommen könne. Mit der Eintragung der Gesellschaft in der von ihr gewählten Form der Schreibweise ließen sich diese unnötigen Schwierigkeiten im Rahmen des Identitätsnachweises vermeiden.
Registerrechtlich maßgebliche Gründe, die gegen die von der Gesellschaft beantragten Schreibweise sprechen würden, seien nicht ersichtlich.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.10.2025, 20 W 194/25, PM 4/26
Private Veräußerungsgewinne aus Gegenständen des täglichen Gebrauchs unterliegen auch dann nicht der Spekulationsbesteuerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Bundesfinanzhof (BFH) musste nun entscheiden, ob auch ein Wohnmobil im hochpreisigen Segment ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und hat diese Frage bejaht.
Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen. Dabei ist eine tägliche Nutzung nicht erforderlich.
Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisiges Luxusgut einzustufen sind. Denn der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt. Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Gesetzesbegründung keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung voraussetzt. Daher ist es unerheblich, wenn das Wirtschaftsgut auch als Einkunftsquelle (Vermietung des Wohnmobils) eingesetzt wird.
Quelle — BFH, Urteil vom 27.1.2026, IX R 4/25, PM Nr. 11/26 vom 24.2.2026
Kinderbetreuungskosten sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter gewissen Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig (80 % der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 Euro pro Jahr). Eine Voraussetzung ist die Haushaltszugehörigkeit des Kindes, die der Bundesfinanzhof (BFH) nicht für verfassungswidrig hält.
Hintergrund: Abzugsfähig sind vor allem Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und dieser für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und unbar bezahlt hat.
Der BFH war bereits in seinem Urteil aus 2023 nicht davon überzeugt, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit verfassungswidrig ist. Dies gilt auch (so die aktuelle Entscheidung), soweit die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, nicht mehr durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) abgedeckt sind.
Dies beurteilt der BFH zwar als „verfassungsrechtlich zweifelhaft“, doch die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erforderliche Überzeugung hat der BFH nicht. Es gibt gute Gründe, an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stellt, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Quelle — BFH, Urteil vom 27.11.2025, III R 8/23, PM Nr. 6/26 vom 29.1.2026
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster handelt es sich bei Abgeltungszahlungen, die ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Urlaubsanspruch mehrerer Jahre erhält, um außerordentliche Einkünfte, die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt zu besteuern sind.
Das war geschehen
Eine Steuerpflichtige hatte wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – nach einem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) – Anspruch auf Abgeltung des bis zum Beendigungszeitpunkt noch zustehenden Erholungsurlaubs für die Jahre 2018 bis 2020. Daneben erhielt sie eine Abfindung für den Arbeitsplatzverlust. Für beide Zahlungen begehrte die Steuerpflichtige eine begünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG, was das Finanzamt ablehnte. Der hiergegen erhobenen Klage gab das FG statt.
Da der Urlaubsanspruch von drei Jahren wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten wird, ist dieser untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft und stellt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein (zusätzliches) Entgelt für die geleistete „Mehrarbeit“ dar. Dass die Steuerpflichtige im abgegoltenen Zeitraum vom Arbeitgeber freigestellt war und die Tätigkeit damit nicht ausgeübt hat, steht der Behandlung als außerordentliche Einkünfte nicht entgegen.
Bundesfinanzhof ist gefragt
Das FG hat die Revision zum einen wegen der im Ergebnis abweichenden Entscheidung des FG Hamburg und zum anderen wegen der Abgeltung von Erholungsurlaub aus einer Freistellungsphase zugelassen. Da das Finanzamt die Revision auch eingelegt hat, wird es bald eine höchstrichterliche Entscheidung geben.
Quelle — FG Münster, Urteil vom 13.11.2025, 12 K 1853/23 E, Rev. BFH, VI R 23/25; FG Hamburg, Urteil vom 19.3.2019, 6 K 80/18
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg musste jüngst entscheiden, ob ein Wohnmobil einen Zweithaushalt am Tätigkeitsort darstellt und sich die Kosten für das Wohnmobil deshalb im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung absetzen lassen.
Hintergrund: Damit die notwendigen Mehraufwendungen infolge einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung steuerlich abzugsfähig sind, müssen Steuerpflichtige u. a. am Beschäftigungsort wohnen. Dabei werden an die Unterkunft am Beschäftigungsort (Zweitwohnung) keine strengen Anforderungen gestellt, sodass jede irgendwie geartete Unterkunft zu berücksichtigen ist, die zum Wohnen zur Verfügung steht. Von der Rechtsprechung als Zweitwohnung wurden zum Beispiel anerkannt: Ein möbliertes Zimmer, eine Holzbaracke oder auch ein Gleisbauzug der Deutschen Bahn.
Das war geschehen
Im aktuellen Streitfall ging es darum, ob auch ein Wohnmobil zum Wohnen ausreicht und als Zweithaushalt anzuerkennen ist. Diese Frage beantwortete das Finanzgericht zwar mit „ja“. Es stieß aber auf eine andere Problematik: Denn das Wohnmobil war nicht dauerhaft auf einem Parkplatz beim Beschäftigungsort abgestellt, sondern auch für die wöchentlichen Familienheimfahrten genutzt worden. Ist dieser Umstand schädlich?
Nach der Definition des § 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist zwischen dem Wohnen in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort und dem Unterhalten eines eigenen Hausstands außerhalb dieses Orts zu unterscheiden. Das gesetzliche Bild der doppelten Haushaltsführung ist geprägt durch eine Aufsplitterung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte.
Ein solches Auseinanderfallen kann indes nur als gegeben angesehen werden, wenn es sich bei der Zweitwohnung um eine räumlich dauerhaft von der Hauptwohnung getrennte, selbstständige Unterkunft handelt, die dem Steuerpflichtigen am Ort seiner Tätigkeitsstätte zur jederzeitigen Verfügung steht und eine auf eine gewisse Dauer angelegte ständige Nutzungsmöglichkeit bietet. Somit sind gelegentliche Hotelübernachtungen für ein „Wohnen“ am Beschäftigungsort nicht ausreichend.
Basierend auf diesen Grundsätzen hat das FG die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt, weil es an einem Zweithaushalt am Beschäftigungsort mangelte. Infolge der wöchentlichen Heimfahrten mit dem Wohnmobil war die Abgrenzung zwischen der Wohnung am Beschäftigungsort und dem eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt nicht bzw. nicht durchgängig gegeben. Vielmehr fielen an den Wochenenden beide Haushalte so zusammen, dass dem Wohnmobil nicht mehr die Eigenschaft einer „Zweitwohnung“ zukam, sondern es als in den Haushalt am Wohnort eingegliedert anzusehen war.
Beachten Sie — Es war nicht ausreichend, dass das Wohnmobil werktags tatsächlich als Zweitwohnungam Beschäftigungsort genutzt wurde. Denn das hätte zur Folge gehabt, dass die doppelte Haushaltsführung jeweils bei Antritt der Heimfahrt beendet und später, bei der Fahrt an den Beschäftigungsort, neu begründet würde.
Wichtige Erkenntnis für Steuerpflichtige: Wohnmobil „stehen lassen“
Aus der rechtskräftigen Entscheidung lassen sich wichtige Erkenntnisse gewinnen. Denn der Abzug scheiterte nicht an der Nutzung des Wohnmobils, sondern daran, dass es auch für die Familienheimfahrten verwendet wurde. Hätte der Steuerpflichtige das Wohnmobil am Beschäftigungsort gelassen und wäre er wöchentlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Haupthaushalt zurückgekehrt, hätte eine doppelte Haushaltsführung vorgelegen. Die Kosten für das Wohnmobil wären über die Abschreibung bzw. die Miet-/Leasingraten als Unterkunftskosten (bis zu 1.000 Euro monatlich bei Inlandssachverhalten) abzugsfähig gewesen.
Beachten Sie — Losgelöst von den schädlichen Familienheimfahrten im Zuge einer doppelten Haushaltsführung gibt es bei einem Wohnmobil ein weiteres „Risiko“ zu beachten. Wird ein Wohnmobil nach einiger Zeit mit Gewinn verkauft, könnte dieser der Besteuerung unterliegen (§ 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Zwar entschied das FG Sachsen, dass der durch die Veräußerung eines hochpreisigen Luxus-Wohnmobils erzielte Gewinn nicht der Besteuerung unterliegt, weil es sich um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handelt. Da hier aber die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.
Quelle — FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2025, 4 K 221/25, FG Sachsen, Urteil vom 20.12.2024, 5 K 960/24, Rev. BFH, IX R 4/25
Der Halter eines falsch geparkten Autos trägt eine Mitschuld, wenn es zu einem Unfall kommt. So sieht es das Amtsgericht (AG) München.
Auto beschädigt, Versicherung regulierte aber nicht vollständig
Eine Frau, die Klägerin, parkte im Mai 2024 ihren Pkw auf dem Parkplatz eines Schwimmbads in Unterschleißheim. Ihr Auto wurde dabei durch die Beklagte beim Rangieren angefahren, wodurch am Auto der Klägerin ein Schaden in Höhe von rund 6.200 Euro entstand.
Die Versicherung aufseiten der Beklagten leistete an die Klägerin zunächst Zahlungen in Höhe von rund 4.100 Euro, verweigerte jedoch eine weitere Zahlung unter Verweis auf ein Mitverschulden der Klägerin von mindestens einem Drittel. Das Fahrzeug sei verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt zur nächsten Parkreihe abgestellt worden.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie ordnungsgemäß geparkt habe, da auf dem Parkplatz keinerlei Linien existieren und man daher auf dem gesamten Parkplatz habe parken dürfen. Sie erhob schließlich Klage vor dem AG auf Zahlung des ausstehenden Schadensbetrags.
Amtsgericht erkennt Mitverschulden
Das AG gab der Klage teilweise statt, erkannte im Ergebnis jedoch auf ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 20 %. In seinem Urteil führte das Gericht unter anderem aus: Das klägerische Fahrzeug habe verkehrsbehindernd an einer Stelle geparkt, die für die Durchfahrt zur nächsten Parkreihe vorgesehen war. Die Durchfahrt am Ende der zwei Fahrgassen ermöglichte einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt. Wenn diese Durchfahrt nicht wäre, müsste man die gesamte zweite Fahrgasse rückwärts befahren, um zurück zur Straße zu kommen.
Dass am Ende der beiden Parkgassen eine Durchfahrt ist, erkenne der aufmerksame Fahrer daran, dass in der Mitte der beiden Fahrgassen zur Abtrennung der Parkplatzreihen ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein ist. Vor diesem Grünstreifen könne geparkt werden. Dieser Grünstreifen endet etwa sechs Meter vor dem durch eine Hecke begrenzten Parkplatzgelände. Falls Fahrzeuge nur in dem Bereich parken, der durch den Grünstreifen erkennbar als Parkfläche markiert ist, verbleibe am Ende der Fahrgassen eine Durchfahrt von etwa fünf Metern Breite, die einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt ermögliche.
Klägerin hatte nicht rücksichtsvoll geparkt
Soweit die Klägerin meint, jeder könne sein Fahrzeug so abstellen, wie er wolle, da keine Parkplatzmarkierungen angebracht seien, täusche sie sich. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Die Klägerin habe nicht rücksichtsvoll geparkt. Ihre Parkweise führte dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer 30 Meter weit rückwärts durch das Parkplatzgelände rangieren müssen, weil die Klägerin durch ihre Parkweise aus dem Parkplatzgelände, das eigentlich eine Vorwärtsfahrt in Form eines U-Turns vorsieht, eine Sackgasse gemacht hat.
Soweit die Klägerin argumentierte, es sei üblich, die Durchfahrt zu beparken, wenn es zu wenig Parkplätze gebe, führe auch dies nicht zu einem Recht auf ein Parken in der Durchfahrt. Im Straßenverkehr ist vieles üblich, was mit der StVO nicht vereinbar ist.
Grober Fahrfehler und Gefährdungslage durch Parken trafen zusammen
Aufgrund der aktiven Schädigungshandlung liege die Haftung weit überwiegend auf Beklagtenseite. Die Beklagte habe sich verschätzt und dadurch ein stehendes Fahrzeug angefahren. Dies stelle einen groben Fahrfehler dar. Die Klägerin hat durch ihr Parken eine Gefährdungslage und damit die erste und entscheidende Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt. Eine Haftung der Klägerin in Höhe der einfachen Betriebsgefahr von 20 % erschien dem AG unter Würdigung der Gesamtumstände angemessen.
Quelle — AG München, Urteil vom 12.2.2026, 344 C 8946/25, PM 8/26
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat die Revision eines Mannes gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Augsburg als unbegründet verworfen. Der Mann muss nun eine Geldstrafe zahlen.
Das LG hatte den Mann wegen Beleidigung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte er einer Polizeibeamtin gezielt seine Socken mit der Aufschrift „1312“ gezeigt, um damit seine Missachtung auszudrücken. Die Zahlenfolge „1312“ entspricht der Abkürzung „ACAB“ („All Cops Are Bastards“).
Das BayObLG: Das „ostentative Zurschaustellen“ von Kleidungsstücken mit der Aufschrift „ACAB“ (oder der dieser Bezeichnung entsprechenden Zahlenfolge „1312“) gegenüber individualisierten Polizeibeamten – auch unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG – ist ausreichend für eine Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch (hier: § 185 StGB). Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.
Quelle — BayObLG, Beschluss vom 29.9.2025, 206 StRR 295/25
Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Sicherheit eines Hochsitzes bestehen grundsätzlich nur gegenüber befugten Nutzern. Dazu zählen Inhaber einer Jagderlaubnis, nicht aber Dritte. DasOberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wies daher den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren zurück, mit dem Schadenersatzansprüche nach einem tödlichen Sturz vom Hochsitz weiterverfolgt werden sollten.
Obere Sprosse des Hochsitzes brach, Person stürzte hinab und verstarb
Die Kläger nehmen die Beklagten nach dem Tod ihres Lebensgefährten bzw. ihres Vaters in Anspruch. Die Beklagten sind jagdausübungsberechtigte Revierpächter des streitgegenständlichen Jagdbezirks. Sie hatten dem Zeugen K. eine Jagderlaubnis erteilt. Der Zeuge K. befand sich im November 2020 auf dem ca. 4 m hohen Hochsitz, als auch der Verunfallte nach Kontaktaufnahme zum Zeugen K. hochstieg. Nach Beendigung des gemeinsamen Ansitzes stürzte der Lebensgefährte beim Versuch, den Hochsitz über die Leiter zu verlassen, zu Boden und verstarb. Die obere Sprosse der Leiter des Hochsitzes war in der Mitte durchgebrochen.
Keine Erfolgsaussicht der Klage
Die Kläger begehren Schadenersatz und Unterhalt. Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Das OLG teilte diese Einschätzung und hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Die behauptete Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, für die Sicherheit des Hochsitzes zu sorgen, habe nicht gegenüber dem Verunfallten bestanden, führte das OLG aus. Grundsätzlich werde eine bestimmungswidrige Nutzung nicht von der Verkehrssicherungspflicht erfasst. Jagdpächter und Eigentümer eines Jagdhochsitzes hafteten erwachsenen Personen, die den Hochsitz unbefugt besteigen und dabei zu Schaden kommen, nicht wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
Hochsitz nicht für Öffentlichkeit bestimmt
Der Hochsitz stehe im Eigentum des Jagdpächters und sei nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Er diene ausschließlich dem Jagdberechtigten und den von ihm ermächtigten Personen bei der Ausübung der Jagd. Dies bestätige auch das Hessische Waldgesetz. Demnach gelte das Recht jeder Person, den Wald zu betreten, gerade nicht für jagdbetriebliche Einrichtungen. Hier habe sich an dem Hochsitz außen auch ein entsprechendes Warnschild befunden, das grundsätzlich das Betreten des Hochsitzes verbot („Jagdwirtschaftliche Einrichtung BETRETEN VERBOTEN“). Der Verunfallte sei damit ein Unbefugter gewesen. Er sei weder Jagdberechtigter gewesen noch sei ihm von den jagdberechtigten Beklagten die Nutzung des Hochsitzes gestattet worden.
Keine unkontrollierte Ausweitung der Haftung
Ob der Zeuge K. dem Lebensgefährten die Nutzung des Hochsitzes gestattet habe, könne offenbleiben. Auch dann wäre er nicht als von der Verkehrssicherungspflicht geschützter befugter Nutzer anzusehen. Nicht jeder Inhaber einer Jagderlaubnis – wie hier der Zeuge K. – sei ohne Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten befugt, Dritten die Nutzung jagdbetrieblicher Einrichtungen zu erlauben. Gegen eine solche unkontrollierbare Ausweitung der Haftung der Jagdausübungsberechtigten spreche schon, dass die Jagderlaubnis nur schriftlich erteilt werden könne. Dies solle gerade sicherstellen, dass der Kreis der geschützten befugten Nutzer für den Jagdausübungsberechtigten erkennbar und kontrollierbar bleibe.
Da die Berufung unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegt worden war, ist damit das landgerichtliche Urteil rechtskräftig.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.2.2026, 11 U 9/25, PM 11/26
Hat sich der Versicherungsnehmer eine niedrige Prämie durch eine gefälschte Vorversicherer-Bescheinigung erschlichen, steht dem Versicherer nach der Anfechtung die tatsächlich vereinbarte Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu, nicht aber die Prämie, die er ohne die Täuschung kalkuliert hätte. So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH).
Rückzahlung der Schadenssumme
Zwar hat das Versicherungsvertragsgesetz (hier: § 39 Abs. 1S. 2 Alt. 2 VVG) Sanktionscharakter, denn die Regelung will dem Versicherer ein Druckmittel an die Hand geben, um einen präventiven Schutz gegen arglistige Täuschungen zu erreichen. Doch die Sanktion liegt bereits darin, dass der Versicherungsnehmer die Prämie schuldet, ohne Versicherungsschutz gehabt zu haben. Im konkreten Fall musste er nach einem Schaden die Schadenssumme zurückzahlen, die der Versicherer an den Geschädigten geleistet hat.
Weitere Sanktionen nicht nötig
Einer weitergehenden Sanktion durch den Ansatz der Prämie, die dem Versicherer bei zutreffender Kalkulation ohne die Täuschung des Versicherungsnehmers zugestanden hätte, bedarf es nicht. Der unredlicheVersicherungsnehmer wird nicht besser gestellt als der redliche Versicherungsnehmer, der zwar eine höhere Prämie gezahlt, dafür aber Versicherungsschutz genossen hätte. Dass der Versicherer in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Außenverhältnis haftbar bleibt und er – wie jeder andere Gläubiger – das allgemeine Insolvenzrisiko des Versicherungsnehmers trägt, er mithin im Ausnahmefall faktisch das nach einer nicht risikogerecht kalkulierten Prämie übernommene Risiko tragen muss, ändert an dieser grundsätzlichen gesetzgeberischen Entscheidung nichts.
Quelle — BGH, Urteil vom 19.11.2025, IV ZR 84/25
Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hat eine Klage abgewiesen, mit der sich der Kläger gegen die Erhebung von Feuerwehrgebühren durch eine Gemeinde für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr richtete.
Asche in Biotonne – Biotonne brennt
Im Dezember 2018 befüllte der Kläger eine in seinem Garten stehende Biotonne mit Kaminasche. Diese Biotonne entzündete sich und im Anschluss einen angrenzenden Freisitz sowie dort gelagertes Brennholz. Ferner wurden die Thuja-Hecke eines benachbarten Grundstücks und die Kunststoffrollläden eines ca. zehn Meter entfernten Mietshauses durch den Brand stark beschädigt, sodass ein Gesamtschaden von ca. 10.0000 Euro entstand. Die alarmierte Freiwillige Feuerwehr löschte den Brand mit insgesamt zwölf Einsatzkräften, einem Löschgruppenfahrzeug und einem Einsatzleitfahrzeug. Hierfür benötigte sie ca. dreieinhalb Stunden. Dem Kläger wurden durch die Gemeinde für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr ca. 1.700 Euro in Rechnung gestellt.
Kläger wollte nicht zahlen
Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Klage und trug, anders als bei seiner polizeilichen Vernehmung, vor, dass die eingefüllte Kaminasche nicht vom Vortag, sondern vom Vor-Vortag stamme. Die Asche sei bereits erkaltet gewesen und habe unmöglich einen Brand verursachen können. Dies folge auch daraus, dass der Kläger bereits seit mehreren Jahren auf diese Art mit seiner Kaminasche verfahre und es bisher nicht zu einem vergleichbaren Vorfall gekommen sei.
Verwaltungsgericht: Kläger handelte grob fahrlässig
Dem ist das VG nicht gefolgt. Der Kläger habe durch sein Verhalten grob fahrlässig den Brand verursacht, indem er die nicht unter Bioabfall fallende Kaminasche in der Biotonne, die sich in unmittelbarer Nähe von leicht brennbaren hölzernen Materialien befand, entsorgt habe. In diesem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, ob die Kaminasche vom Vorabend stamme oder bereits zwei Tage alt gewesen sei. Denn es könne im Einzelfall auch mehrere Tage dauern, bis die Nachglühzeit abgeschlossen und sämtliche Glutnester erloschen seien. Kleine Glutpartikel, die sich auch nicht vollständig erfühlen lassen würden, könnten in einem Kamin optisch unscheinbar sein, beim Entnehmen aus dem Kamin durch den unmittelbaren Kontakt mit Sauerstoff jedoch wieder auflodern. Zudem könne nach dem Gesamteindruck des Geschehensablaufs eine andere Brandquelle ausgeschlossen werden.
Dass ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Brandstiftung eingestellt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis, da das Verwaltungsgericht unabhängig von den Feststellungen einer Ermittlungsbehörde nach freier Beweiswürdigung entscheide. Ferner habe sich die Strafverfolgungsbehörde im Rahmen der Verfahrenseinstellung nicht mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auseinandergesetzt.
Quelle — VG Gießen, Urteil vom 14.1.2026, 2 K 1652/22.GI, PM vom 15.1.2026
In Gewerbemietverhältnissen besteht ein Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Originalbelege. Der neue § 556 Abs. 4 S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur elektronischen Bereitstellung gilt nur für Wohnraummietverhältnisse. Eine analoge Anwendung scheidet aus, sagt das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig.
Abrechnung nur digital
Eine Vermieterin hatte Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht, die Abrechnungen aber nur digital bereitgestellt. Die Mieterin machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend, bis sie Einsicht in die Originalbelege in Papierform erhalte. Das Landgericht (LG) Itzehoe wies die Klage der Vermieterin als „derzeit unbegründet“ ab. In der Berufung berief sie sich darauf, dass die elektronische Belegeinsicht nach dem seit 1.1.2025 geltenden Vierten Bürokratieentlastungsgesetz auch für ihr Mietverhältnis genüge.
Mieterin durfte Originalbelege einsehen
Damit hatte die Vermieterin keinen Erfolg. Das OLG Schleswig bestätigte, dass die Mieterin Einsicht in die Originalbelege verlangen dürfe.
Der neue § 556 Abs. 4 S. 2 BGB erfasse nur Wohnraum. Für Gewerberaum sei eine Analogie weder geboten noch rückwirkend möglich. Der Gesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, eine vergleichbare Regelung einzuführen, und die Vertragsparteien auf eigene Vereinbarungen verwiesen. Maßgeblich bleibe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach die Belege in der Form vorzulegen sind, in der sie dem Vermieter selbst erteilt wurden. Eine digitale Bereitstellung sei nur zulässig, wenn der Vermieter die Belege selbst ausschließlich elektronisch erhalten habe.
Quelle — OLG Schleswig, Urteil vom 18.7.2025, 12 U 73/24
Für eine wirksame Befristung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB) muss der Vermieter die beabsichtigten baulichen Maßnahmen bei Vertragsschluss schriftlich und hinreichend konkret mitteilen. Die Beschreibung muss dem Mieter ermöglichen, zu erkennen, welche Arbeiten seine Wohnung betreffen und weshalb deren Durchführung im bewohnten Zustand erheblich erschwert wäre. Eine Erschwernis liegt vor, wenn die Maßnahmen bei fortbestehendem Mietverhältnis mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden wären. Für die Wirksamkeit der Befristung ist es unschädlich, dass eine behördliche Genehmigung bei Vertragsschluss noch nicht vorliegt. Ausreichend ist die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. So sieht es das Amtsgericht (AG) Berlin-Wedding.
Befristeter Mietvertrag geschlossen: Mieter zog nicht aus
Ein Vermieter schloss 2019 mit dem Mieter einen bis zum 30.11.2024 befristeten Wohnraummietvertrag. Die Befristung beruhte auf im Vertrag ausführlich beschriebenen umfangreichen Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten, die nach Auszug durchgeführt werden sollten. Der Mieter hielt die Befristung für unwirksam, da die angekündigten Maßnahmen genehmigungsrechtlich zweifelhaft seien und es sich um Arbeiten handele, die auch im laufenden Mietverhältnis möglich wären. Nach Ablauf der Befristung zog der Mieter nicht aus; der Vermieter klagte auf Räumung.
Räumungsklage begründet
Das AG hält die Räumungsklage für begründet. Die Befristung sei wirksam. Nach § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB müsse der Vermieter dem Mieter den Befristungsgrund schriftlich und hinreichend konkret mitteilen. Bei beabsichtigten baulichen Maßnahmen sei die Art der Arbeiten so zu beschreiben, dass der Mieter erkennen könne, welche Eingriffe seine Wohnung betreffen und dass deren Durchführung während eines bestehenden Mietverhältnisses erschwert würde. Dies sei hier der Fall gewesen, da der Vermieter die geplanten Arbeiten im Mietvertrag detailliert aufgeführt habe.
Eine Erschwernis liege nicht nur vor, wenn der Mieter die Maßnahmen nicht dulden müsse. Erfasst werde jeder bedeutende Mehraufwand des Vermieters. Kleinere Arbeiten oder bloße Schönheitsreparaturen scheiden aus, da sie ohne Weiteres in einem bewohnten Zustand durchführbar seien. Die hier vorgesehenen Bodenarbeiten in allen Räumen sowie eine vollständige Badsanierung seien jedoch Maßnahmen von erheblichem Gewicht, deren Umsetzung bei Verbleib des Mieters deutlich teurer wäre.
Etwaige Genehmigungen unerheblich
Unerheblich sei schließlich, dass die notwendige Genehmigung bei Vertragsschluss noch nicht vorgelegen habe. Für die Wirksamkeit der Befristung reiche es aus, wenn das Vorhaben im Grundsatz genehmigungsfähig sei, also keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse entgegen stünden. Dies sei angesichts der inzwischen erteilten Genehmigung zu bejahen. Ergebnis: Das Mietverhältnis habe mit Ablauf der Befristung geendet.
Quelle — AG Berlin-Wedding, Urteil vom 23.6.2025, 18 C 4/25
Der Erblasser setzte in seinem Testament seine zweite Ehefrau und seine drei Kinder aus erster Ehe zu Erben ein. Zwischen den Beteiligten ist streitig, mit welcher Quote sie Erben geworden sind. Die Ehefrau meint, ihr gebühre wegen des noch vorzunehmenden Zugewinnausgleichs eine Erbquote von 1/2. Die anderen Beteiligten gehen hingegen von einer Erbquote von jeweils 1/4 aus. Doch reicht das aus, um eine Nachlasspflegschaft zu erreichen? Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München jetzt entschieden.
Die Argumente der Ehefrau
Die Ehefrau brachte noch weitere Argumente vor: Zum Nachlass gehören Immobilien, Konten und eine Speditionsfirma. Zudem sei eine vom Erblasser erteilte postmortale Vollmacht von den Kindern des Erblassers einseitig widerrufen worden. Die Kinder verfügten ohne Rücksprache mit ihr über den Gesamtnachlass. Daher beantrage sie Nachlasspflegschaft zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, die das Nachlassgericht dann auch entsprechend angeordnet hatte.
Oberlandesgericht: Hier ist der Erbe nicht „unbekannt“, ...
Das OLG: Hier ist kein Raum für eine Nachlasspflegschaft. Ein Erbe ist „unbekannt“ i. S. d. Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 1960 Abs. 1S. 2 BGB), wenn das Nachlassgericht keine Kenntnis hat, wer als Erbe berufen ist, und es sich auch nicht ohne weitere Ermittlungen davon überzeugen kann, wer Erbe ist.
... sondern es bestand nur Streit über die Quote
Hier ist aber gerade nicht streitig, ob die Frau neben den Kindern des Erblassers Miterbin geworden ist. Stehen demnach die Erben nach dem Erblasser fest, sind sie – auch wenn Streit über die jeweilige Quote besteht –, nicht unbekannt im oben genannten Sinne. Ist zwischen den Erben lediglich die jeweilige Erbquote strittig, berührt dies nicht die Verwaltung des Nachlasses, sondern nur die Auseinandersetzung.
Quelle — OLG München, Beschluss vom 27.10.2025, 33 Wx 219/25 e
Auf eine Beschwerde im Erbscheinverfahren hat sich das Oberlandesgericht (OLG) München mit der Wirksamkeit eines Dreizeugentestaments befasst. Für den Beschwerdeführer waren dabei die hohen Nachweishürden nachteilig.
Es ging um ein Drei-Zeugen-Testament
Die verwitwete und kinderlose Erblasserin hat in einem Drei-Zeugen-Testament den Beschwerdeführer als Alleinerben eingesetzt. In ihrer Wohnung wurde am Tag der Errichtung des Testaments der schlechte Allgemeinzustand der Erblasserin festgestellt. Sie wurde vom Notarzt versorgt, der diesen Zustand attestierte. Eine Einweisung in ein Krankenhaus hat sie abgelehnt und eine Belehrung über die möglicherweise damit einhergehenden Konsequenzen unterschrieben. Später hat auch die Bereitschaftsärztin, die die Erblasserin aufgesucht und versorgt hat, auf die Lebensgefahr hingewiesen. Gegen 17.00 Uhr am 13.3.20 hat die Erblasserin ein Dreizeugentestament errichtet. Dieses wurde nur von den drei Zeugen unterschrieben, nicht jedoch von der Erblasserin, die am 18.3.20 verstarb.
Der eingesetzte Erbe hat einen Alleinerbschein beantragt, den das Nachlassgericht verweigerte. Im Rahmen der Beschwerde befasste sich das OLG mit der Angelegenheit. Es hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Unterschrift fehlte – Testament unwirksam
Aufgrund der fehlenden Unterschrift der Erblasserin sei das nach § 2250 Abs. 2 BGB errichtete Testament unwirksam. Die Unterschrift des Erblassers gehöre zu den zwingenden Erfordernissen des unterschriftsfähigen Erblassers. Fehle sie, sei das Testament unwirksam. Die Unterschrift sei nur entbehrlich, wenn der Erblasser nach eigenen Angaben oder nach der Überzeugung der drei Zeugen nicht habe schreiben können.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Nachlassgerichts sei die Erblasserin noch in der Lage gewesen, das Testament zu unterschreiben.
Überdies sei das Testament auch deswegen unwirksam, weil die Unerreichbarkeit eines Notars nicht bewiesen sei. Nach den Ermittlungen des Nachlassgerichts und der Notarkammer seien am Tag der Testamentserrichtung in München mindestens zwölf Notare bis 17 oder 18 Uhr erreichbar gewesen.
Quelle — OLG München, Beschluss vom 4.11.2025, 33 Wx 174/25 e
Eine Vertragsklausel, dass solche Architektenleistungen nicht geschuldet sind, die der Planung durch einen Fachingenieur bedürfen, entbindet den Objektplaner Gebäude nicht von der Pflicht, die Brandschutzplanung „mitzudenken“. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.
Architekt muss Brandschutz berücksichtigen
Daher hat das OLG den Gebäudeplaner für eine unzureichende Brandschutzplanung zu 50 Prozent in Mithaftung genommen. Begründung: Zu den Leistungen der Objektplanung für Gebäude, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Auftrags allgemein erforderlich sind, gehören auch Leistungen der Brandschutzplanung. Jeder ein Gebäude planende Architekt muss in der konstruktiven Gebäudeplanung die Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigen, damit hieraus eine genehmigungsfähige Vorlage für die Baugenehmigungsbehörde erarbeitet werden kann und seine Planung eine geeignete Grundlage für die mangelfreie Errichtung des Gebäudes ist. Hiervon ausgenommen sind allenfalls Leistungen, deren Erbringung besondere fachübergreifende Kenntnisse des Brandschutzes und eine besondere Qualifikation oder Nachweisberechtigung bedürfen. Dann muss der Objektplaner auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners für den Brandschutz hinweisen und hinwirken.
Architektenpflichten bleiben bestehen
Eine Klausel im Architektenvertrag, dass Leistungen für den Brandschutz nicht Bestandteil dieser Vereinbarung seien und der Bauherr für diese und die weiteren genannten Leistungen geeignete Fachingenieure beauftrage, ist nach Wortlaut und Interessenlage dahin auszulegen, dass nur solche Architektenleistungen nicht geschuldet sind, die der Planung durch einen Fachingenieur bedürfen. Jedenfalls entbindet die Klausel den planenden Architekten nicht von der Pflicht, auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners für den Brandschutz hinzuweisen und hinzuwirken. Denn der Architekt kann nicht darauf vertrauen, dass der Bauherr und das bauausführende Unternehmen von sich aus die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners erkennen. Er kann auch nicht darauf vertrauen, dass die fehlende Planung des Brandschutzes im Rahmen der Objektüberwachung bemerkt wird.
Quelle — OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.9.2025, 8 U 17/24
Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist. Ein solcher Dienstvertrag ist grundsätzlich wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (hier: § 1 b S. 1 AÜG) nichtig. Hat der Auftraggeber aufgrund des nichtigen Vertrags die Arbeitsleistungen ihm überlassener Arbeitskräfte erhalten, steht dem Verleiher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Auftraggeber zu. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Auftraggeber erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. So hat es das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden.
Das vereinbarten die Vertragsparteien
Die Parteien betreiben Bauunternehmen. Im Jahr 2023 hatte der Beklagte auf mehreren Bauvorhaben nicht näher spezifizierte Bauarbeiten durchzuführen. Er beauftragte die Klägerin durch eine als „Subunternehmervertrag“ bezeichnete Vereinbarung damit, für ihn Leistungen auf diesen Bauvorhaben zu erbringen. Den Gegenstand dieses Subunternehmervertrags bezeichneten die Parteien mit „HLS-Installationen, 2 AK“. Weitere Angaben zum Vertragsgegenstand enthielt die Vereinbarung nicht, insbesondere umfasste sie kein Leistungsverzeichnis. In § 2 des Vertrags heißt es, dass der Klägerin das Leistungsverzeichnis des Generalunternehmervertrags zwischen einem nicht näher bezeichneten Generalunternehmer und der Beklagten bekannt sei. In § 3 vereinbarten sie eine Vergütung von 24 Euro pro Stunde.
Diese Leistungen wurden erbracht
In der Zeit bis Dezember 2023 erbrachte die Klägerin durch mehrere Arbeitskräfte Leistungen für den Beklagten im Umfang von mehr als 100.000 Euro, die der Beklagte bezahlte. Für weitere Leistungen im Dezember 2023 und Januar 2024 stellte die Klägerin dem Beklagten weitere Rechnungen über Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter, die sich auf insgesamt 29.160 Euro belaufen. Die Klägerin behauptet, auch diese Leistungen durch ihre Mitarbeiter erbracht zu haben. Der Beklagte bestreitet dies. Zudem ist er der Ansicht, die Klägerin habe Arbeiter eingesetzt, die über keine Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügt hätten, weshalb der Subunternehmervertrag nichtig sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung der 29.160 Euro zzgl. Zinsen.
So entschied das Kammergericht
Das KG wies die Klage in zweiter Instanz ab. Der Klageanspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 631 Abs. 1 BGB). Dazu müsste der streitgegenständliche „Subunternehmervertrag“ zwischen den Parteien als Bauvertrag oder sonstiger Werkvertrag zu qualifizieren sein. Das sei nicht der Fall. Denn dazu hätte sich die Klägerin verpflichten müssen, dem Beklagten einen Werkerfolg zu erbringen. Dies ist nicht ersichtlich. Ein solcher Werkerfolg wird weder durch die schriftliche Vertragsurkunde definiert, noch tragen die Parteien vor, dass sie mündlich eine dahingehende Zusatzvereinbarung getroffen hätten, den Beklagten bei seinen Leistungen mit ihren Arbeitskräften zu unterstützen.
Der Klageanspruch ergibt sich nach dem KG auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Zwar handelt es sich bei dem „Subunternehmervertrag“ mit dem o. g. Vertragsgegenstand um einen Dienstvertrag. Allerdings ist dieser Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bzw. § 134 BGB i. V. m. § 1 b AÜG nichtig. Gerade, weil sich die Klägerin in dem Vertrag nicht zu einem Werkerfolg, sondern nur zu einer Dienstleistung verpflichtet hat, ist nicht erkennbar, worin diese Dienstleistung bestanden haben soll, wenn nicht darin, dass die Klägerin ihre Arbeitskräfte dem Beklagten überlässt, damit sie ihn bei den Leistungen unterstützen, die er gegenüber seinem Auftraggeber zu erbringen hatte. Genau das sei Arbeitnehmerüberlassung.
Schließlich ergebe sich der Klageanspruch auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Wenn ein Unternehmen seine Arbeitskräfte einem anderen Unternehmen aufgrund eines Vertrags überlässt, der – wie im vorliegenden Fall – wegen Verstoßes gegen § 1 b AÜG nichtig ist, kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Verleihers aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. Damit ein solcher Anspruch zugesprochen werden kann, muss somit feststehen, in welchem Umfang der Beklagte die Arbeiter der Klägerin in Anspruch genommen hat und wie hoch der Lohn dieser Arbeiter ist, den der Beklagte bislang erspart hat. Beides steht nicht fest.
Quelle — KG Berlin, Urteil vom 25.11.2025, 21 U 200/24
Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Berechnung des Mutterschutzlohns ist grundsätzlich der gesetzlich festgelegte Referenzzeitraum zugrunde zu legen. Dieser ist regelmäßig auch maßgeblich, wenn die Frau vor oder nach dem Berechnungszeitraum mehr oder weniger verdient hat. Eine gewisse Schwankungsbreite rechtfertigt noch keine Abweichung von dem dreimonatigen Referenzzeitraum in § 18 S. 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Nur ausnahmsweise gilt etwas anderes – und zwar dann, wenn der Referenzzeitraum nicht geeignet ist, den Durchschnittsverdienst der Frau abzubilden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Ein solcher Ausnahmefall kann vor allem vorliegen, wenn der Verdienst der Frau in außergewöhnlichem Umfang monatlich schwankt. Hier kann gemäß § 18 S. 2 MuSchG für die Berechnung des Mutterschutzlohns ein längerer Referenzzeitraum zugrunde zu legen sein. So hat das BAG im Jahr 2023 in einem konkreten Fall (monatliche Vergütung mit sehr starken saisonalen Schwankungen) entschieden, dass ein zwölfmonatiger Referenzzeitraum zu berücksichtigen ist. Weil für die Berechnung des Mutterschutzlohns im aktuellen Fall tatsächliche Feststellungen fehlten, hat das BAG ihn an das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln zurückverwiesen.
Quelle — BAG ,Urteil vom 9.9.2025, 5 AZR 286/24
Eine fristlose Kündigung wegen eines propalästinensischen Posts ist nicht gerechtfertigt, wenn weder Terror gebilligt noch Israel das Existenzrecht abgesprochen wird. So sieht es das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz.
Fußballspieler fristlos gekündigt
Hintergrund des Streits war die fristlose Kündigung eines Fußballspielers. Dieser postete mehrere propalästinensische und zugleich antiisraelische Instagram-Posts nach dem Angriff von islamistischen Terroristen auf Israel. Einen Post schloss er mit der Parole „From the River to the Sea, Palestine will be free“ ab, deren Strafbarkeit umstritten ist. Den Ausspruch verstehen viele als Aufruf zur Vernichtung des Staates Israel (und seiner Bewohner). Andere halten eine gewaltfreie Deutung für möglich. Der Spieler löschte den Post nach wenigen Minuten.
Der Arbeitgeber suspendierte den Arbeitnehmer. Die Kündigung erfolgte, nachdem dieser, ohne den River-Sea-Slogan zu wiederholen, gepostet hatte, sich von den Äußerungen nicht zu distanzieren.
So sahen es die Gerichte
Das Arbeitsgericht (ArbG) hielt die fristlose Kündigung für unwirksam. Der Arbeitgeber verlor auch vor dem LAG Rheinland-Pfalz. Der Post mit der umstrittenen Parole könne eine fristlose Kündigung schon deshalb nicht mehr rechtfertigen, weil der Verein im Nachgang auf sie verzichtet und sich stattdessen für eine Suspendierung und ein klärendes Gespräch entschieden habe. Die späteren Posts seien von der Meinungsfreiheit gedeckt und überwogen Arbeitgeberinteressen. Da der Arbeitnehmer in diesen Posts weder den Hamas-Terror gebilligt noch Israel das Existenzrecht abgesprochen habe, sei die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen. Der Arbeitnehmer kündigte seinerseits fristlos.
Quelle — LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2025, 3 SLa 254/24
Eine Polizeikommissarin, gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich hat ändern lassen, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen, darf aus dem Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit die Eilanträge der Kommissarin abgelehnt. Diese Anträge waren darauf gerichtet, die Beförderung von Kollegen in den Monaten November 2025, Dezember 2025 und Januar 2026 vorläufig zu untersagen.
Antragstellerin wollte von Frauenförderung profitieren
Die Entscheidung des Polizeipräsidiums Düsseldorf, die Antragstellerinn bei der Beförderungsauswahl nicht zu berücksichtigen, weil gegen sie ein ihre Eignung für ein Beförderungsamt infrage stellendes Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden, so das VG. Denn die Einleitung dieses Verfahrens war und ist nach wie vor durch den Verdacht gerechtfertigt, dass sie die Dienstpflicht verletzt hat, durch ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordern. Dieser Verdacht beruht auf verschiedenen der Antragstellerinn vorgeworfenen und von ihr nicht bestrittenen Äußerungen gegenüber Kollegen, die darauf schließen lassen, dass sie ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt hat ändern lassen, um von der Frauenförderung zu profitieren und schneller befördert zu werden.
So hatte sich die Antragstellerin geäußert
Im Disziplinarverfahren werden ihr unter Benennung von vier Zeugen aus dem Kollegenkreis folgende Äußerungen vorgeworfen: Nachdem sie am 2.2.2025 im behördlichen Intranet einen Artikel über den vorausgegangenen Beförderungsdurchgang zur Kenntnis genommen habe, in dem auch eine Beamtin aufgeführt gewesen sei, die eine Änderung des Geschlechtseintrags vorgenommen habe und zeitnah befördert worden sei, habe sie angekündigt: „Das mache ich auch.“ Zwei Tage nach der am 7.5.2025 erfolgten Änderung ihres Geschlechtseintrags habe sie gegenüber einer Kollegin geäußert: „Nächstes Jahr bin ich wieder ein Mann, das ist doch klar“ und: „Es knallt diesen Monat bei den Beförderungen, spätestens bei der nächsten.“ Gegenüber einem weiteren Kollegen habe sie geäußert, bei ihrer geplanten Trauung im kommenden Jahr nicht mit dem weiblichen Geschlechtseintrag heiraten zu wollen.
Verletzung der Dienstpflicht
Schon die auf diese Weise erfolgte Ankündigung, sich auf Kosten von Kollegen rechtsmissbräuchlich einen Vorteil bei der Beförderung zu verschaffen, stellt eine Dienstpflichtverletzung dar, weil sie unmittelbar als gezielte Provokation im gesamten Kollegenkreis wirkt und geeignet ist, den Betriebsfrieden erheblich und nachhaltig zu stören.
Darüber hinaus besteht der Verdacht, dass die Kommissarin ihre Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten, auch dadurch verletzt hat, dass sie gegenüber dem Standesamt die gesetzlich vorgesehene Versicherung abgegeben hat, dass der gewählte Geschlechtseintrag (weiblich) ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht. Denn diese Versicherung ist unwahr, wenn für die Änderung des Geschlechtseintrags – wie aus den fraglichen Äußerungen erkennbar – eine andere Motivation maßgeblich war.
Quelle — VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23.2.2026, 2 L 3912/25, 2 L 4140/25, 2 L 134/26, PM vom 23.2.2026
Um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern seit Ende des Jahres 2024 schrittweise mit der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer begonnen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) besteht die Pflicht, im Impressum einer geschäftsmäßigen Website oder eines anderen digitalen Dienstes die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben. Darüber hat jüngst die Steuerberaterkammer Düsseldorf informiert.
Hat ein wirtschaftlich Tätiger keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, betreibt aber eine geschäftsmäßige Website oder einen anderen digitalen Dienst, muss er stattdessen seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum bereithalten.
Quelle — Steuerberaterkammer Düsseldorf, Mitteilung vom 6.2.2026
Schuhkartons sind „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“ im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend bei den privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. Schuhverkäufer, die ihre Schuhe in Schuhkartons zum Verkauf anbieten, müssen sich daher an einem dualen System beteiligen, um die flächendeckende Rücknahme dieser Verpackungen zu gewährleisten.
Unternehmen wollte keine verpackungsrechtlichen Beiträge zahlen
Die Klägerin, ein deutschlandweit tätiges Schuhhandelsunternehmen, wendet sich gegen ihre Beitragspflicht für die im Schuhhandel anfallenden Schuhkartons. Sie hatte bei der Beklagten u. a. beantragt, sie für drei bestimmte Schuhkartons für Schuhe ihrer Eigenmarke von der verpackungsrechtlichen Beitragspflicht zu befreien. Diese Schuhkartons seien keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Ihre Kunden beließen die Kartons typischerweise in ihren Filialen und nähmen sie nicht mit nach Hause. Die Beklagte hat diese Feststellung abgelehnt.
Verwaltungsgericht: Beteiligungspflicht besteht
Die hiergegen gerichtete Klage hat das VG abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht die Systembeteiligungspflicht der Klägerin für die Schuhkartons ihrer Eigenmarken festgestellt. Diese Schuhkartons sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Dies hat ein vom VG zur Frage des typischen Marktwegs von Schuhkartons als sachverständiger Zeuge angehörter Geschäftsführer eines Unternehmens für Verpackungsmarktforschung nachvollziehbar dargelegt. Diese Betrachtung hat zutreffend den Gesamtmarkt Schuhe im Bundesgebiet inklusive des Online- und Versandhandels mit Schuhen in den Blick genommen und nicht lediglich die Eigenmarken der Klägerin. Das Verpackungsgesetz lässt diese typisierte Betrachtung zu. Daraus folgt die Beteiligungspflicht auch für die Schuhkartons der Klägerin.
Quelle — VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.11.2025, 9 K 539/22, PM vom 28.11.2025
Das Posten von Bildern und Videos in Form von Stories auf der Plattform Instagram unterfällt dem Verbot der unlauteren Werbung mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern, wenn der Eingriff (hier: Entfernung einer Höckernase) medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Fachärztin berichtete auf Instagram
Die Beklagte ist eine in Frankfurt am Main tätige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Sie berichtete auf ihrem Instagram-Account u. a. über eine bei einer Patientin durchgeführte Nasenoperation, bei der ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war. Die Patientin war in verschiedenen Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig.
Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG jedoch Erfolg. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu.
Vorher-Nachher-Darstellung als Werbung nicht erlaubt
Für operative plastische-chirurgische Eingriffe dürfe, so das OLG, „nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden“. Das Heilmittelwerbegesetz beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Davon sei hier auszugehen. Es sei unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrer ursprünglichen „Höckernase“ gelitten habe. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Beklagte medizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation gewesen sei, könne offenbleiben. Die Beklagte habe nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform.
Dabei habe die Beklagte durch vergleichende Darstellung des Körperzustands bzw. Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffes geworben. Es sei eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschienen. Die Beiträge seien insgesamt von jung nach alt sortiert gewesen. So habe der angesprochene Verkehrskreis sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauen können und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Beklagten verändert habe.
Werbung darf nicht suggestiv oder irreführend sein
Dabei sei es für die Annahme einer vergleichenden Darstellung unschädlich, dass Vorher-/Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Beklagten nicht unmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) hintereinander zu sehen gewesen seien. Zweck des Verbots sei es, zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperationen unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzten. Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen. Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese müsse auch neueren Werbeformen Rechnung tragen, wie der hier streitgegenständlichen Instagram-Story. Gerade derartige Stories könnten in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Schönheitsoperation zu verleiten, als reine Vorher-/Nachher-Fotos.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.11.2025, 6 U 40/25, PM 63/25
Der gewöhnliche Zahlungsverkehr wird nicht ohne Weiteres von der EU-Verordnung „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“, erfasst. Eine Sparkasse durfte deshalb nicht die Auszahlung eines von einem in Moskau ansässigen Unternehmen auf das Konto eines deutschen Unternehmens gezahlten Betrag verweigern. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt.
Sparkasse hinterlegte Geld der Kundin beim Amtsgericht
Die Klägerin unterhält ein Konto bei der beklagten Sparkasse. Sie begehrt die Freigabe von rund 37.000 Euro. Die Sparkasse hatte diesen Betrag wegen eines vermuteten Verstoßes gegen die Sanktionen der EU gegen Russland bei dem Amtsgericht (AG) hinterlegen lassen. Der Betrag stammt von einem in Moskau ansässigen Unternehmen und wurde im Frühjahr 2022 auf das Konto der Klägerin geleistet. Die Klägerin behauptete, der Betrag sei einem Kaufvertrag über die Lieferung von Zentrifugalpumpen zuzuordnen.
Landgericht und Oberlandesgericht: Geld ist freizugeben
Das Landgericht (LG) hat die Beklagte zur Freigabe des hinterlegten Geldes verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hielt auch das OLG für unbegründet. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Ausführung des Zahlungsauftrags der Klägerin abzulehnen, führte der Senat aus. Die Voraussetzungen für eine Hinterlegung lägen nicht vor. Es fehle jedenfalls an einem Hinterlegungsgrund.
Es hätten keine begründeten, objektiv verständlichen Zweifel über die Person des Schuldners vorgelegen. Unstreitig sollte die Klägerin die Empfängerin des angewiesenen Betrags sein. Auch sonstige in der Person des Gläubigers liegende Gründe seien nicht gegeben. Die in Moskau ansässige Gesellschaft unterfalle nicht der EU-Verordnung Nr. 269/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen“. Die in Moskau ansässige Geschäftspartnerin der Klägerin gehöre nämlich nicht zu den im Anhang der Verordnung aufgeführten Personen. Der Sinn und Zweck der Verordnung erfasse auch keine pauschale Verweigerung von Überweisungen aus Russland.
Die Ausführung der Überweisung verstieße auch nicht gegen die EU-Verordnung Nr. 833/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“. Hier sei keine mit der Verordnung verbotene „Finanzhilfe“ zu befürchten. Der gewöhnliche Zahlungsverkehr gelte ausweislich der Erwägungsgründe nicht als „Finanzmittel oder Finanzhilfe im Sinne der Sanktionsverordnung“, führte der Senat weiter aus.
Die Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 22.9.2025, 3 U 111/23, PM 71/25
Die Bundessteuerberaterkammer hat eine neue 34-seitige Zusammenstellung der Sammlung häufiger Fragen (FAQ-Katalog) zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung veröffentlicht. Er bündelt Fragen zu handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten, zur digitalen Archivierung von Dokumenten sowie zu Aspekten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
Mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht waren. Versäumte der Steuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand hier nicht. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Hintergrund: Nach der Abgabenordnung (hier: § 149 Abs. 3 AO) ist die Steuererklärung für steuerlich beratene Steuerpflichtige spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Durch die Sonderregelungen infolge der Corona-Pandemie war § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 allerdings mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31.8.2021 tritt.
Ob bei nicht fristgerechter Abgabe ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist, richtet sich nach den Regelungen des § 152 AO. Hierbei ist u. a. Folgendes zu beachten:
- Kommt der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nach, kann gegen ihn ein Verspätungszuschlag im Wege der Ermessensentscheidung festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 S. 1 AO). Von der Festsetzung ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist.
- Abweichend von § 152 Abs. 1 AO ist (Pflicht) ein Verspätungszuschlag u. a. dann festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 AO).
- Darüber hinaus ist Abs. 3 zu beachten (sogenannte Rückausnahme in den dort geregelten Fällen). So gilt § 152 Abs. 2 AO z. B. nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Fristrückwirkend verlängert (§ 152 Abs. 3 Nr. 1 AO.
Das war geschehen
Da der steuerlich beratene Steuerpflichtige seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben hatte, setzte das Finanzamt für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag fest.
Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige und machte geltend, dass das Finanzamt ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Schon aufgrund der „FAQ Corona Steuern“ des Bundesfinanzministeriums (BMF) wäre eine solche Festsetzung nicht zwingend gewesen.
Zudem liege ein Fall der Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde i. S. des § 152 Abs. 3 AO vor. Doch das sahen das Finanzgericht (FG) Düsseldorf und der BFH anders.
Hier lag kein Ermessensspielraum vor
Der BFH hat u. a. klargestellt, dass der Steuerpflichtige gesetzlich zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 31.8.2021 verpflichtet war. Deshalb war unabhängig von einem Verschulden ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen. Eine Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 AO, die eine Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO eröffnet hätte, liegt nicht vor.
Aus den „FAQ Corona Steuern“ des BMF kann derSteuerpflichtige nicht für sich herleiten, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Streitjahr 2019 ausschließlich im Rahmen einer Ermessensentscheidung hätte erfolgen müssen. Diese FAQ entfalten weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt noch führen sie zu einer Selbstbindung der Verwaltung in der Weise, dass der Verspätungszuschlag im Ermessen steht.
Beachten Sie — Es konnte offenbleiben, ob die „FAQ Corona Steuern“ grundsätzlich Vertrauensschutz begründen. Die vom Steuerpflichtigen herangezogene Fassung vom 14.12.2021 wurde erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht.
Quelle — BFH, Urteil vom 30.7.2025, X R 7/23, Abruf-Nr. 252254 unter www.iww.de; PMNr. 5/26 vom 29.1.2026
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Doch was heißt jetzt genau „üblich“? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass für ein Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro Schenkungsteuer anfällt, da es sich hierbei nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt.
Ob ein Gelegenheitsgeschenk nach Art und Umfang „üblich“ ist, richtet sich nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten. Nach Ansicht des FG muss sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke (nicht zuletzt wegen des Gleichheitssatzes) am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung orientieren.
Beachten Sie — Das FG Rheinland-Pfalz hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen. Denn für die Klärung der Konturen des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sieht das FG eine grundsätzliche Bedeutung.
Quelle — FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025, 4 K 1564/24
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung (1.000 Euro-Grenze) als Werbungskosten abzugsfähig. Damit hat der Bundesfinanzhof (BFH) der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen.
Hintergrund: Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Unterkunftskosten (vor allem die Miete) nur bis zu 1.000 Euro im Monat abziehbar. Strittig war nun, ob die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zu den Unterkunftskosten zählen und damit von der 1.000 Euro-Grenze umfasst sind.
Das war geschehen
Ein Arbeitnehmer hatte seine Hauptwohnung in Niedersachsen. In Hamburg unterhielt er aus beruflichem Anlass eine Zweitwohnung. Die monatliche Miete (inkl. Nebenkosten) für die Zweitwohnung betrug über 1.000 Euro.
Daneben mietete der Arbeitnehmer einen Stellplatz für 170 Euro im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Arbeitnehmer machte die Stellplatzkosten neben der Wohnungsmiete in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte die Miete in Höhe von 1.000 Euro monatlich und versagte den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) Niedersachsen statt, was der BFH jetzt bestätigte.
Stellplatzkosten sind Werbungskosten
Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die lediglich mit höchstens 1.000 Euro im Monat angesetzt werden können. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar.
Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war im Streitfall wegen der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.
Beachten Sie — Die mietvertragliche Ausgestaltung ist für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob die Wohnung und der Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und ggf. von verschiedenen Vermietern angemietet werden.
Quelle — BFH, Urteil vom 20.11.2025, VI R 4/23, PM Nr. 1/26 vom 8.1.2026; entgegen BMF-Erlass vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 108
„Der nächste Winter kommt bestimmt.“ Und damit wird es auch wieder Streit um Räum- und Streupflichten sowie sich daraus ergebenden Haftungsfragen geben. In einer wichtigen Entscheidung hat das Amtsgericht (AG) München die dabei anzulegenden Maßstäbe klargestellt.
LKW-Fahrer stürzte auf Betriebsgelände
Ein LKW-Fahrer lieferte auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens Waren an. Beim Öffnen der Plane sei er nach eigenen Angaben auf einer nicht erkennbaren Eisplatte gestürzt, wodurch er einen Bruch des Handgelenks erlitten habe. Er verlangte daher von dem Unternehmen Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.500 Euro. Da dieses eine Haftung verweigerte, erhob der LKW-Fahrer Klage vor dem Amtsgericht (AG) München auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Klage abgewiesen
Das Gericht wies die Klage ab. In seinem Urteil nahm es Bezug auf Maßstäbe des Oberlandesgerichts (OLG) München zu Räum- und Streupflichten auf Parkplätzen und führte u. a. aus: Der Kläger konnte keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nachweisen. Das OLG München hat zur Streupflicht von Parkplätzen Folgendes klargestellt: „An die Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen dürfen nicht dieselben Anforderungen angelegt werden, die für Fußgängergehwege gelten. Ein Parkplatz ist in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden muss, darf ein Parkplatz andererseits rechtlich nicht einfach wie eine Fahrbahn behandelt werden. Deshalb muss der Verkehrssicherungspflichtige auch auf einem Parkplatz, jedenfalls wenn dieser belebt ist, in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen. Die Situation des Fußgängers auf einem Parkplatz ist sach- und rechtsähnlich wie das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger gelagert. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb jedenfalls für eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes bzw. zum gefahrlosen Wiedererreichen des geparkten Fahrzeuges sorgen.
Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet, dies gilt erst recht für einen Parkplatz, keine perfekten Lösungen, sondern er muss lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung einhegen. Im Übrigen muss sich der Nutzer selbst vorsehen.“
Vereinzelte Glättebildung genügt nicht
Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an einer allgemeinen Glättebildung, da das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen nicht ausreicht. Nach dem klägerischen Vortrag waren mehrere Eisplatten vorhanden, von allgemeiner Glättebildung ist nicht die Rede. Auch begründet die Tatsache, dass der Kläger gestürzt ist, für sich allein nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch die Beklagte. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihr gesamtes Betriebsgelände flächendeckend zu streuen. Auch muss nicht dafür gesorgt werden, dass der Kläger beim Aussteigen oder unmittelbar neben dem Fahrzeug auf gestreuten Boden tritt.
Auch wenn der Sturz für den Kläger tragisch war, hat er einen Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht der Beklagten nicht ausreichend nachgewiesen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle — AG München, Urteil vom 25.2.2025, 173 C 24363/24, PM 36/25
Eine nicht-binäre Person wandte sich gegen die Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ in verfahrensleitenden Schreiben des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main im Rahmen eines Berufungsstrafverfahrens. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat nun entschieden: Diese Schreiben stellen keine Justizverwaltungsakte dar, sodass der eingeschlagene Rechtsweg unzulässig ist.
Nicht-binäre Person möchte nicht als „Herr“ angesprochen werden
Die antragstellende Person ist nicht-binär und hat einen gestrichenen Geschlechtseintrag. Gegen sie wird beim LG Frankfurt am Main ein Berufungsstrafverfahren wegen Beleidigung geführt. In diesem Zusammenhang ist die antragstellende Person wiederholt in gerichtlichen Schreiben mit „Sehr geehrter Herr (...)“ angesprochen worden. Hiergegen richtet sich der Antrag der antragstellenden Person auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG. Es soll festgestellt werden, dass die wiederholte männliche Ansprache durch das LG rechtwidrig ist. Zudem soll das LG verpflichtet werden, eine männliche oder weibliche Ansprache gegenüber der antragstellenden Person zu unterlassen.
Antrag unzulässig
Das OLG hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der eingeschlagene Rechtsweg (§ 23 EGGVG) sei nicht eröffnet, begründete es die Entscheidung. Hier gehe es nicht – wie erforderlich – um die Beseitigung, Vornahme oder Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Justizverwaltungsakts.
Ansprache lediglich formeller Beginn einer schriftlichen Kommunikation
Unter den Begriff des Justizverwaltungsaktes fielen Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten u. a. der Strafrechtspflege getroffen werden. Die hier beanstandete männliche Ansprache sei insoweit kein tauglicher Streitgegenstand. Voraussetzung sei stets, dass die fragliche Maßnahme eine einzelne Angelegenheit „regelt“. Die hier zugrundeliegenden Schreiben hätten sich jedoch nur auf die geänderte Terminplanung, die Übersendung einer Anlage und auf neue konkrete Berufungshauptverhandlungstermine bezogen. „Die in diesen Schreiben jeweils enthaltene männliche Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ enthält damit keine Regelung an sich. Sie ist vielmehr lediglich ein formeller Beginn und Ausdruck einer gängigen Höflichkeit einer schriftlichen Kommunikation. Regelungsgehalt haben ausschließlich die an die antragstellende Person gerichteten Schreiben als Ganzes“, erläuterte der Senat.
Die durch die antragstellende Person beanstandete männliche Ansprache stelle auch keine Maßnahme dar, die durch eine Justizbehördegetroffen worden sei. Die Schreiben unterfielen dem Bereich der sog. justizförmigen Verwaltungstätigkeit. Es handele sich zwar nicht um Rechtsprechung im engeren Sinne, wohl aber um richterliche Tätigkeit, die in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt werde. Bei den streitigen verfahrensleitenden und -fördernden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anberaumung der Berufungshauptverhandlung habe das LG damit nicht als Justizbehörde gehandelt.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.10.2025, 3 VAs 9/25, PM 66/25
Vermittelt ein Handy-Verkäufer die Möglichkeit zum gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrags und kommen die Verträge nur bei Akzeptanz von Servicebedingungen zustande, haftet der Handy-Verkäufer nicht für allein den Mobilfunkvertrag betreffende Servicebedingungen. Nicht der Handy-Verkäufer, sondern der Mobilfunkanbieter sei Verwender dieser Bedingungen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
So verkaufte die Beklagte Handys
Die Beklagte bietet über ihre Website Mobilfunktelefone zum Kauf an. Dabei eröffnet sie den Verbrauchern im Rahmen eines sogenannten Tarif-Bundles die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem Kaufangebot an die Beklagte auch gegenüber einem Mobilfunkanbieter ein Angebot für den Abschluss eines Mobilfunkvertrags zu unterbreiten. Bevor der Verbraucher zum Abschluss der Verträge den Button „In den Warenkorb“ anklicken konnte, musste er ein neben den Servicebedingungen platziertes sog. „Opt-in“-Kästchen anhaken. In diesen Servicebedingungen hieß es u. a.: „Deine Vertragslaufzeit beginnt nach erfolgreicher Annahme Deiner Bestellung durch den Netzbetreiber. Die Grundgebühr für Deinen Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt vom Netzbetreiber berechnet. Dies gilt auch, wenn wir das Gerät noch nicht geliefert haben (...) Der Versand der SIM-Karte erfolgt mit dem Endgerät“.
Werden Verbraucher benachteiligt?
Der Kläger wandte sich u. a. gegen diese Klausel der Servicebedingungen. Sie benachteiligten den Verbraucher erheblich. Es sei möglich, dass der Verbraucher die Grundgebühr zahlen müsse, obwohl er noch nicht über eine SIM-Karte und ein Smartphone verfüge. Das Landgericht (LG) hat den Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Servicebedingungen abgewiesen.
Klage auch in zweiter Instanz erfolglos
Das OLG hat die Berufung hinsichtlich der angegriffenen Klausel ebenfalls zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Servicebedingungen zu, begründete es seine Entscheidung. Die Beklagte sei bereits nicht Verwenderin dieser Bedingungen. Verwenderin sei grundsätzlich die Vertragspartei, die die Bedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluss stelle. Da der Mobilfunkvertrag zwischen dem Kunden und dem Mobilfunkunternehmen zustande komme, könne die Beklagte nicht Vertragspartei sein, die eine Geschäftsbedingung stellt, erläuterte der Senat. Verwender der Klausel sei demnach das Mobilfunkunternehmen. Die Bedingungen seien Teil des Mobilfunkvertrags. Leistungspflichten aus dem Vertrag mit der Beklagten über den Smartphone-Erwerb würden nicht geregelt.
Die Beklagte schließe die Mobilfunkverträge auch nicht als Vertreterin des Mobilfunkbetreibers. Die Verträge kämen vielmehr erst mit Annahme durch den Mobilfunkbetreiber selbst zustande. Es sei auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Bedingungen selbst formuliert habe.
Schließlich unterfielen die Bedingungen auch nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie modifizierten nicht die Leistungspflichten, sondern informierten lediglich über tatsächliche Gegebenheiten. Etwaige mit der verzögerten Übersendung des Handys verbundene rechtliche Ansprüche der Verbraucher regele die Klausel nicht.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.10.2025, 6 U 117/24, PM 61/25
Die Klägerin wurde durch einen Betrug unbekannter Täter zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst. Hebt dieser das Geld noch am Tattag am Geldautomaten und durch 20 bis 30 kleinere Transaktionen im Zusammenhang mit Bezahlvorgängen an Supermarktkassen ab, spricht dies für sein leichtfertiges Verhalten. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat den Beklagten zum Schadenersatz verurteilt.
Klägerin war Opfer eines Betrugs
Die Klägerin unterhält ein Konto bei einer Online-Bank. Sie wurde von einem Betrüger, der sich als Mitarbeiter dieser Bank ausgab, angerufen. Durch Überrumpelung brachte er die Klägerin dazu, verschiedene Überweisungen vorzunehmen. Er spiegelte ihr vor, dass sie lediglich die Stornierung bereits betrügerisch veranlasster Überweisungen autorisiere. Die Klägerin gab über die PhotoTAN-App ihrer Bank verschiedene Transaktionen frei. Eine dieser Überweisungen in Höhe von 9.500 Euro erfolgte auf das Konto des Beklagten.
Beklagter hielt sich ebenfalls für ein Opfer
Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, sein Konto einem Freund zur Verfügung gestellt zu haben. Dessen Tageslimit sei ausgeschöpft gewesen und der Freund habe wegen Schulden dringend Geld benötigt. 5.000 Euro habe er am Geldautomaten abgehoben und weitere Beträge durch Zahlung an Supermarktkassen gekoppelt mit Barabhebungen erhalten. Es sei ihm schon „suspekt“ vorgekommen, er sei aber von der Frühschicht so müde gewesen und habe nur nach Hause gewollt. Sein Freund bzw. dessen Begleiter hätten am Abend des Tattages den Gesamtbetrag von 9.500 Euro bar erhalten. Er selbst sei ebenfalls ein Opfer.
Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Klägerin könne Zahlung der 9.500 Euro verlangen, so das OLG.
Leichtfertige Geldwäsche
Nach seinen eigenen Angaben habe sich der Beklagte einer leichtfertigen Geldwäsche schuldig gemacht. Die Klägerin sei durch Täuschung eines Unbekannten zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst worden. Der Beklagte habe sich dieses aus einem Betrug herrührende Geld in Form der Kontogutschrift auf seinem Konto durch Abhebungen am Geldautomaten und Verfügungen in verschiedenen Geschäften verschafft. Dabei habe er jedenfalls leichtfertig nicht erkannt, dass der von der Klägerin überwiesene Betrag aus einer rechtswidrigen Vortat stammte.
Unbekannter „Freund“
Er sei insbesondere ohne weitere Nachfrage bereit gewesen, einen erheblichen Geldbetrag auf Anweisung einer anderen männlichen Person, dieer bis dahin nicht kannte, abzuheben und dieser auszuhändigen. Er habe die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der Herkunft des Geldes aus einer rechtswidrigen Tat „beiseite geschoben“ und selbst angegeben, dass dieses Vorgehen ihm „suspekt“ vorgekommen sei. Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, warum der Freund den Weg des unsicheren Bargeldtransfers am späten Abend gewählt habe und aus welchen Gründen eine Überweisung direkt auf das Konto des Freundes nicht möglich gewesen sein solle.
Das hätte dem Beklagten verdächtig vorkommen müssen
Schließlich spreche auch die Art und Weise der „gestaffelten“ Bargeldabhebungen dafür, dass sich der Beklagte der Möglichkeit verschlossen habe, dass die 9.500 Euro aus einer rechtswidrigen Vortrat herrührten. „Die hohen Mengen an Bargeld, die unbedingt noch am gleichen Abend und dann durch geschätzte 20 bis 30 Transaktionen, zum Teil à 200 Euro, bei gleichzeitiger Notwendigkeit verschiedener Uber-Fahrten abgehoben werden „mussten“, lassen nur den Rückschluss zu, dass durch die Abhebung und das „Generieren“ von Bargeld der Geldfluss aufgrund einer vorangegangenen Straftat verschleiert werden sollte“, begründete der Senat weiter.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2025, 29 U 100/24, PM 62/25
Die dem Vermieter obliegende Erhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege. Die Wege insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden und in den Wintermonaten geräumt und gestreut werden. Die Sicherung des unmittelbaren Zugangs zum Haus bei Schnee- und Eisglätte gehört zu den Aufgaben des Vermieters und dient vor allem dem Schutz der Mieter. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal klargestellt.
Das war geschehen
Die Klägerin war Mieterin einer Eigentumswohnung der Beklagten in einem Mehrfamilienhaus. Für die Gehwege auf dem Grundstück nahm eine GmbH für die Vermieterin im Auftrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Winterdienst wahr. Im Mietvertrag der Parteien ist bestimmt, dass die Klägerin die Betriebskosten unter anderem für die Schneebeseitigung und das Streuen bei Glatteis nach dem „Eigentumsanteil“ tragen muss. Zudem sieht der Mietvertrag vor, dass die Klägerin auch die Zugangswege vor dem Haus und den Gehweg reinigen, dort Schnee und Eis beseitigen und bei Glätte streuen muss. Die Klägerin ist zur Vornahme dieser Arbeiten nur insoweit verpflichtet, als diese nicht anderweitig vorgenommen und die Kosten nicht über die Betriebskostenumlage abgerechnet werden.
Am 30.1.2017 stürzte die Klägerin beim Verlassen des Hauses gegen 7.30 Uhr auf dem zum Haus führenden Weg, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet. Dieser Weg sei nicht von Glatteis befreit gewesen, obwohl zuvor Glatteis im Rahmen der Wettervorhersagen angekündigt worden sei. Bei dem Sturz habe sich die Klägerin schwerwiegend verletzt, über einen langen Zeitraum Schmerzen erlitten und sich langwierigen Folgebehandlungen unterziehen müssen. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen.
So entschieden Amts- und Landgericht
Das Amtsgericht (AG) hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der unter anderem auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds gerichteten Klage diesbezüglich in Höhe von 12.000 Euro nebst Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht (LG) die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
So sah es der Bundesgerichtshof
Der BGH sieht den Vermieter in der Pflicht. Daran ändere sich auch nichts, wenn er Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Der Vermieter kann sich zur Erfüllung der ihn hinsichtlich der Beseitigung von Schnee und Eis treffenden vertraglichen Nebenpflichten aus dem Mietvertrag zwar eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedienen, für dessen Verschulden er aber nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 278 S. 1 Alt. 2 BGB) wie für eigenes Verschulden rechtlich einstehen muss. Der Vermieter kann dann primär in Anspruch genommen werden. Er muss seinerseits sehen, ob er einen Regressanspruch hat.
Verkehrssicherungspflicht in Wohnungseigentumsanlagen selten auf den Mieter delegiert
Der Mieter muss sich also nicht auf den deliktischen Ersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft oder den die Schnee-und Eisräumung tatsächlich ausführenden Unternehmer verweisen lassen. Vielmehr kann er sich auf den vertraglichen Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter berufen. Denkbar ist allerdings, dass der Vermieter die Verkehrssicherungspflicht wegen Schnee und Eis auf den Mieter delegiert, sodass dieser sich eines Dritten bedienen könnte. Das wird aber gerade bei Wohnungseigentumsanlagen selten vereinbart.
Quelle — BGH, Urteil vom 6.8.2025, VIII ZR 250/23
Bei Streit über Feuchtigkeitsschäden trägt der Vermieter zunächst die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschluss aller gebäudeseitigen Ursachen. Erst wenn feststeht, dass das Gebäude dem technischen Stand bei Errichtung entspricht und keine relevanten Baumängel vorliegen, muss der Mieter beweisen, dass die Schäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. Liegen bauliche Besonderheiten vor, die Schimmel begünstigen können (z. B. Wärmebrücken, ältere Fenster), muss der Vermieter zusätzlich nachweisen, dass bei zumutbarem Heiz- und Lüftungsverhalten – zwei- bis dreimal tägliche Stoßlüftung – kein Schimmel entstehen würde. So hat es das Landgericht (LG) Gießen klargestellt.
Mieter minderten Miete wegen Schimmel – Vermieter kündigte fristlos
Die Mieter minderten die Miete wegen Schimmel in der Wohnung. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos wegen Zahlungsverzugs. Streitig war, ob die Feuchtigkeitsschäden bauliche Ursachen hatten oder auf unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter zurückzuführen waren. Da die Mieter nicht auszogen, erhob der Vermieter Räumungsklage.
Amtsgericht und Landgericht vermieterfreundlich
Das AG gab der Räumungsklage statt. Die Mieter legten Berufung ein. Ohne Erfolg. Die ergänzende Beweisaufnahme beim LG ergab, dass das Gebäude dem bei Errichtung geltenden Stand der Technik entsprach, auch wenn bauliche Gegebenheiten, wie Wärmebrücken und ältere Fenster, Schimmel begünstigen konnten. Der Sachverständige stellte jedoch fest, dass bei zwei- bis dreimaliger täglicher Stoßlüftung keine Schimmelbildung aufgetreten wäre. Tatsächlich hatten die Mieter nur ein- bis zweimal wöchentlich gelüftet.
Der Vermieter müsse zunächst alle gebäudeseitigen Ursachen, die sich auf die Feuchtigkeitsbildung auswirken können, ausschließen. Erst, wenn dieser Nachweis gelingt, trage der Mieter die Beweislast dafür, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. So konkretisierte es das LG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Da der Vermieter bauliche Ursachen ausgeschlossen hatte und das festgestellte Lüftungsverhalten deutlich unzureichend war, bestand kein Minderungsrecht. Die Kündigung wegen Zahlungsverzug war wirksam.
Quelle — LG Gießen, Urteil vom 6.6.2025, 1 S 171/23
Regelmäßig kommt es vor, dass einer von mehreren Erben vom Erblasser eine Generalvollmacht über den Tod hinaus erhält, z. B. um Rechtsgeschäfte abzuwickeln. Doch welche Auskünfte schuldet dieser Erbe dann den Miterben? Hierzu hat das Landgericht (LG) Ellwangen wichtige Feststellungen getroffen.
Das war geschehen
Der Erblasser hatte seinem Sohn eine umfassende notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die sich „ohne Ausnahme auf alle Rechtsgeschäfte, Verfahrenserklärungen und Rechtshandlungen“ bezog. Die Vollmacht galt über den Tod hinaus. In seinem Testament bedachte er neben dem Sohn auch seine weiteren fünf Kinder, alle zu gleichen Teilen. Nach dem Tod des Erblassers wurde der Sohn von seinen Geschwistern zur Auskunft und Rechenschaft über die zu Lebzeiten und seit dem Versterben des Erblassers vorgenommenen Geschäfte in Anspruch genommen. Die Geschwister verlangten eine geordnete Übersicht über alle Verfügungen für den Erblasser sowie die Vorlage aller erforderlichen Rechnungen und Belege.
Es lag ein Auftragsverhältnis vor
Das LG Ellwangen gab den Geschwistern recht. Schließlich hatte der Sohn in knapp 2,5 Jahren rund 25.000 Euro vom Konto des Erblassers abgehoben.
Bei der Erteilung einer umfassenden Generalvollmacht sei von einem Auftragsverhältnis nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 662 BGB) zwischen dem Erblasser und dem Sohn und nicht bloß von einem Gefälligkeitsverhältnis auszugehen. Aufgrund der Erteilung so weitreichender Befugnisse zu seinen Gunsten sei hier für den Sohn erkennbar gewesen, dass für den Erblasser wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel standen und er als Bevollmächtigter über dessen komplettes Vermögen verfügen konnte.
Früheres Verhalten des Erblassers irrelevant
Irrelevant war im Streitfall für das Gericht, dass der Erblasser zu Lebzeiten selbst weder Auskunft noch Rechnungslegung vom Beklagten verlangt hatte. Auf einen ggf. konkludenten Verzicht könne sich der Sohn jedenfalls deshalb nicht berufen, weil im Hinblick auf seine pauschalen und widersprüchlichen Angaben zur Verwendung der von ihm in bar abgehobenen Geldbeträge Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestanden hätten.
So verteilt sich die Beweislast
Entscheidend ist, dass der, der Rechnungslegung schuldet, beweisbelastet dafür ist, die Beträge zweckentsprechend eingesetzt zu haben. Es kann bezweifelt werden, ob dies immer gelingt, wenn Barabhebungen erfolgt sind. Daher wird auch ein redlicher Bevollmächtigter möglicherweise durch die Verpflichtung zur Rechnungslegung in Schwierigkeiten kommen können.
Quelle — LG Ellwangen, Urteil vom 31.7.2025, 3 O 284/24
Die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen ist eine Entgeltforderung und daher mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Verzug und während der Rechtshängigkeit zu verzinsen. Diese planerfreundliche Auffassung vertritt das Landgericht (LG) Koblenz.
Das verlangte das Planungsbüro
Der Auftraggeber hatte wegen Streits über angepasste Bauzeitenpläne einem Generalplanungsbüro frei gekündigt. Im Prozess verlangte das Büro neben der Kündigungsvergütung auch Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, auch auf das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen. Das LG Koblenz sprach dem Büro den Anspruch zu.
Rechtsgrundlagen
Eine Entgeltforderung ist eine Geldforderung, die als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen geschuldet wird. Maßgeblich ist das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 288 BGB). Danach beträgt derVerzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) oder neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 Abs. 2 BGB).
Fraglich war bisher, ob auch die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen eine solche Entgeltforderung im Sinne des Abs. 2 ist, da keine weitere Leistung erbracht wird. Bislang war es ständige Rechtsprechung, dass es sich bei der Kündigungsvergütung für die nicht erbrachten Leistungen um eine Entschädigung handelt. Das hatte zur Konsequenz, dass die Forderung nur mit dem allgemeinen Verzugszinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen war.
Wichtiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs
Diese Rechtslage ist aber seit einem bahnbrechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2024 überholt. Dort hatte der EuGH entschieden, dass es sich auch bei der Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen um umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Dienstleistung im Sinne der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie handelt. Damit wird auch das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.
Quelle — LG Koblenz, Urteil vom 11.7.2025, 8 O 119/23
Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist. Ein solcher Dienstvertrag ist grundsätzlich wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (hier: § 1 b S. 1 AÜG) nichtig. Hat der Auftraggeber aufgrund des nichtigen Vertrags die Arbeitsleistungen ihm überlassener Arbeitskräfte erhalten, steht dem Verleiher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Auftraggeber zu. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Auftraggeber erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. So hat es das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden.
Das vereinbarten die Vertragsparteien
Die Parteien betreiben Bauunternehmen. Im Jahr 2023 musste der Beklagte auf mehreren Bauvorhaben nicht näher spezifizierte Bauarbeiten durchführen. Er beauftragte die Klägerin durch eine als „Subunternehmervertrag“ bezeichnete Vereinbarung damit, für ihn Leistungen auf diesen Bauvorhaben zu erbringen. Den Gegenstand dieses Subunternehmervertrags bezeichneten die Parteien mit „HLS-Installationen, 2 AK“. Weitere Angaben zum Vertragsgegenstand enthielt die Vereinbarung nicht, insbesondere umfasste sie kein Leistungsverzeichnis. In § 2 des Vertrags heißt es, dass der Klägerin das Leistungsverzeichnis des Generalunternehmervertrags zwischen einem nicht näher bezeichneten Generalunternehmer und der Beklagten bekannt sei. In § 3 vereinbarten sie eine Vergütung von 24 Euro pro Stunde.
Diese Leistungen wurden erbracht
In der Zeit bis Dezember 2023 erbrachte die Klägerin durch mehrere Arbeitskräfte Leistungen für den Beklagten im Umfang von mehr als 100.000 Euro, die der Beklagte bezahlte. Für weitere Leistungen im Dezember 2023 und Januar 2024 stellte die Klägerin dem Beklagten weitere Rechnungen über Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter, die sich auf insgesamt 29.160 Euro belaufen. Die Klägerin behauptet, auch diese Leistungen durch ihre Mitarbeiter erbracht zu haben. Der Beklagte bestreitet dies. Zudem ist er der Ansicht, die Klägerin habe Arbeiter eingesetzt, die über keine Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügt hätten, weshalb der Subunternehmervertrag nichtig sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung der 29.160 Euro zzgl. Zinsen.
So entschied das Kammergericht
Das KG wies die Klage in zweiter Instanz ab. DerKlageanspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 631 Abs. 1 BGB). Dazu müsste der streitgegenständliche „Subunternehmervertrag“ zwischen den Parteien als Bauvertrag oder sonstiger Werkvertrag zu qualifizieren sein. Das sei nicht der Fall. Denn dazu hätte sich die Klägerin verpflichten müssen, dem Beklagten einen Werkerfolg zu erbringen. Dies ist nicht ersichtlich. Ein solcher Werkerfolg wird weder durch die schriftliche Vertragsurkunde definiert, noch tragen die Parteien vor, dass sie mündlich eine dahingehende Zusatzvereinbarung getroffen hätten, den Beklagten bei seinen Leistungen mit ihren Arbeitskräften zu unterstützen.
Der Klageanspruch ergibt sich nach dem KG auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Zwar handelt es sich bei dem „Subunternehmervertrag“ mit dem o. g. Vertragsgegenstand um einen Dienstvertrag. Allerdings ist dieser Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bzw. § 134 BGB i. V. m. § 1 b AÜG nichtig. Gerade, weil die Klägerin sich in dem Vertrag nicht zu einem Werkerfolg, sondern nur zu einer Dienstleistung verpflichtet hat, ist nicht erkennbar, worin diese Dienstleistung bestanden haben soll, wenn nicht darin, dass die Klägerin ihre Arbeitskräfte dem Beklagten überlässt, damit sie ihn bei den Leistungen unterstützen, die er gegenüber seinem Auftraggeber erbringen musste. Genau das sei Arbeitnehmerüberlassung.
Schließlich ergebe sich der Klageanspruch auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Wenn ein Unternehmen seine Arbeitskräfte einem anderen Unternehmen aufgrund eines Vertrags überlässt, der – wie im vorliegenden Fall – wegen Verstoßes gegen § 1 b AÜG nichtig ist, kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Verleihers aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. Damit ein solcher Anspruch zugesprochen werden kann, muss somit feststehen, in welchem Umfang der Beklagte die Arbeiter der Klägerin in Anspruch genommen hat und wie hoch der Lohn dieser Arbeiter ist, den der Beklagte bislang erspart hat. Beides steht nicht fest.
Quelle — KG Berlin, Urteil vom 25.11.2025, 21 U 200/24
Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. So hat es das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Fällen entschieden.
Firmenwagen als einzige Vergütung
In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab.
Nach Betriebsprüfungen forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach. Denn der gesetzliche Mindestlohnanspruch sei durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt.
So entschied das Bundessozialgericht
Das BSG bestätigte diese Rechtsauffassung. Ihr stehe nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden.
Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führe aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung.
Quelle — BSG, Urteile vom 13.11.2025, B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23
Eine allein auf einem Online-Fragebogen ohne jeglichen ärztlichen Kontakt beruhende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) erschüttert den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit vollständig und begründet bei bewusster Täuschung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Täuscht der Arbeitnehmer durch eine scheinärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit, ist eine Abmahnung regelmäßig entbehrlich. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm.
Das war geschehen
Der Arbeitnehmer ist seit 2018 als IT-Consultant tätig. Am 19.8.2024 meldete er sich für den Zeitraum vom 19. bis zum 23.8.2024 als arbeitsunfähig. Er erwarb über eine Internet-Plattform eine kostenpflichtige AUB („AU-Schein ohne Arztgespräch“), bei der er einen Fragebogen ausfüllte (Angaben zu Tätigkeit, Symptomen, Medikamenteneinnahme). Ein Arzt-Kontakt – weder persönlich noch telefonisch oder digital – fand nicht statt. Die Bescheinigung wies die Form eines klassischen „Muster 1 b“ der ehemals papiergebundenen AU auf, nannte unter anderem „Privatarzt per Telemedizin“ und „Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ als Feststellungsmethode.
Die Bescheinigung akzeptierte der Arbeitgeber zunächst und leistete Entgeltfortzahlung. Dann ergaben sich beim Arbeitgeber Verdachtsmomente durch den erfolglosen elektronischen Datenabgleich mit der Krankenkasse und interne Ermittlungen. Am 18.9.2024 kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
Arbeitnehmer behauptete zunächst erfolgreich, krank gewesen zu sein
Der Arbeitnehmer behauptete eine tatsächliche Erkrankung, sowie – hinsichtlich der Urlaubsumwandlung – eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht würde. Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund war der Arbeitnehmer zunächst erfolgreich.
Landesarbeitsgericht arbeitgeberfreundlich
Das LAG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Erstens sei die AU-Bescheinigung durch Vorlage einer Bescheinigung, die nicht den Anforderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (hier: §§ 4 und 5 AUR) entspräche, in ihrem Beweiswert stark erschüttert. Danach darf Arbeitsunfähigkeit nur nach einer ärztlichen Untersuchung festgestellt werden. Hier sei jedoch lediglich ein Fragebogen ausgefüllt worden, ohne ärztlichen Gesprächs- oder Untersuchungskontakt.
Arbeitnehmer täuschte bewusst
Auch habe der Arbeitnehmer bewusst getäuscht: Durch die Wortwahl („Fernuntersuchung“) und das äußere Erscheinungsbild der Bescheinigung nahe dem Musterformular habe er beim Arbeitgeber den Eindruck einer medizinisch fundierten Untersuchung erweckt. Die Plattform habe ausdrücklich auf einen geringeren Beweiswert der Variante ohne Gespräch hingewiesen. Der Arbeitnehmer habe sich die Arbeitsunfähigkeit „erschlichen“ mit dem Ziel der Entgeltfortzahlung. Diese Pflichtverletzung sei erheblich. Sie sei ein Vertrauensbruch, der eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertige. Eine Abmahnung sei daher entbehrlich.
Schließlich verneinte das Gericht eine wirksame Vereinbarung, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht worden sei: Eine solche Umbuchung führe nicht automatisch zum Verzicht auf das Kündigungsrecht bei Täuschung.
Quelle — LAG Hamm, Urteil vom 5.9.2025, 14 SLa 145/25, ArbG Dortmund, Urteil vom 8.1.25, 9 Ca 3671/24
Die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgt. Reagiert ein Arbeitnehmer auf die Ansprache eines Vorgesetzten wegen der pflichtwidrigen Nutzung eines privaten Smartphones mit den Worten „Hau ab hier“, stößt ihn weg und tritt nach ihm, ist eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung entbehrlich. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen.
Mehrfaches Fehlverhalten des Arbeitnehmers
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und um Weiterbeschäftigung. Der Arbeitnehmer ist seit 2019 als Be- und Entlader beschäftigt. Am 7.10.24 fand ein Meeting über Neuerungen mit dem Teamleiter und seiner Arbeitsgruppe statt. Während dieses Meetings klebte der Arbeitnehmer aus Adressaufklebern des Arbeitgebers etwas auf ein Pult bzw. an eine Wand in der Halle. Am 22.10.24 sah der Gruppenleiter den Arbeitnehmer vor der Ausladeluke in der Halle mit seinem privaten Smartphone in der Hand. Die Nutzung privater Smartphones während der Arbeitszeit ist den Mitarbeitern des Arbeitgebers untersagt. Nachdem der Teamleiter sich dem Arbeitnehmer genähert hatte, sagte dieser: „Hau ab hier!“, stieß den Teamleiter mit der rechten Hand gegen die linke Schulter und trat mitdem rechten Fuß in dessen Richtung, wobei er ihn berührte. Danach äußerte der Arbeitnehmer etwas gegenüber dem Teamleiter und vollführte eine Geste mit erhobenem rechten Zeigefinger. Nachdem der Teamleiter den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers verlassen hatte, befasste sich dieser sich erneut mit seinem Smartphone. Von dem Vorfall existieren Videoaufnahmen.
Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer
Einen Tag später hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an. Am selben Tag erteilte der Betriebsrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung und teilte mit, dass die Stellungnahme abschließend sei. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht.
So stellten die Parteien den Sachverhalt dar
Der Arbeitnehmer behauptete, er habe bei dem leichten Tritt ohne Verletzungsabsicht gehandelt. Der Arbeitgeber gab an, am 7.10.24 habe der Arbeitnehmer mit Adressaufklebern ein Hakenkreuz auf die rückseitige Wand der Halle geklebt. Auf die Aufforderung des Teamleiters, dies zu unterlassen, habe er entgegnet, dass dieser ihm nichts zu sagen habe. Den Hinweis, dass so etwas verboten sei, habe der Arbeitnehmer mit der Bemerkung kommentiert, dass ihm das egal sei. Der Arbeitgeber meint, wegen der Vorfälle sei ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Hannover gab der Kündigungsschutzklage statt. Der Vorfall vom 7.10.24 könne nicht zur Begründung der außerordentlichen Kündigung herangezogen werden. Der Vorfall vom 22.10.24 rechtfertige die außerordentliche Kündigung und beide Vorfälle zusammen die ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht.
So sah es das Landesarbeitsgericht
Das LAG sah das anders. Es kam zum Ergebnis, dass die Berufung begründet ist. Die außerordentliche Kündigung vom 29.10.24 sei wirksam. Für die Kündigung bestehe ein wichtiger Grund nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: gemäß § 626 Abs. 1 BGB). Es lägen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne.
Solche Tatsachen seien in dem Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber dem Teamleiter am 22.10.24 zu sehen. Mit seinem Verhalten habe der Arbeitnehmer eine Tätlichkeit gegenüber diesem begangen. Damit verstoße er erheblich gegen die ihm gegenüber dem Arbeitgeber obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen nach § 241 Abs. 2 BGB. Dies könne „an sich“ ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung sein.
Quelle — LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.8.2025, 15 SLa 315/25
Baurecht
Ausgleichszahlungen, die der (Insolvenz-)Schuldner wegen der insolvenzrechtlichen Freigabe seiner selbstständigen Tätigkeit in die Insolvenzmasse leistet, führen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zu Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbstständiger Arbeit.
Das war geschehen
Der Steuerpflichtige war selbstständig bzw. freiberuflich tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Streitjahr 2017 befand er sich im Regelinsolvenzverfahren. Trotz der Insolvenz übte er seine bisherige Tätigkeit weiter eigenverantwortlich aus. Der Insolvenzverwalter gab die selbstständige Tätigkeit frei.
Zugleich wies der Insolvenzverwalter darauf hin, dass der Steuerpflichtige nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) in der im Streitjahr geltenden Fassung (heute: § 295 a InsO) verpflichtet sei, die Insolvenzmasse so zu stellen, wie sie stünde, wenn er mit Rücksicht auf seine berufliche Qualifikation in einem angemessenen Dienstverhältnis beschäftigt wäre.
Steuerpflichtiger leistete Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse
Der Steuerpflichtige leistete daher im Streitjahr monatlich eine Ausgleichszahlung in die Insolvenzmasse. Für die geleisteten Ausgleichszahlungen und für den Aufwand aus der Passivierung einer Verbindlichkeit bzw. Rückstellung begehrte er den Betriebsausgabenabzug gegenüber dem Insolvenzverwalter – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht (FG) Münster und der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden haben.
Die geleisteten Ausgleichszahlungen sind weder aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen noch sind sie betrieblich veranlasst.
Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des (Insolvenz-)Schuldners auf den Insolvenzverwalter hat seine Ursache ausschließlich im Insolvenzrecht und keinen Einfluss auf das materielle Einkommensteuerrecht. Die Ausgleichszahlungen sind mit der Zahlung auf das Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse zudem nicht aus dem (Betriebs-)Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen.
Beachten Sie — Es liegt lediglich eine Verschiebung innerhalb derselben Vermögenssphäre des als Einzelunternehmer tätigen Steuerpflichtigen vor, die zu einer bloßen Verwendungsbindung in Höhe der Ausgleichszahlungen (Insolvenzbeschlag) führt.
Das auslösende Moment der Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse betrifft nicht die Erzielung oder Ermittlung des Einkommens, sondern dessen Verwendung und kann daher keine betriebliche Veranlassung begründen. Auch der Umstand, dass die Ausgleichszahlungen unmittelbar durch das Insolvenzverfahren verursacht waren, begründet keine betriebliche Veranlassung.
Vielmehr dienten sie der Vermeidung einer Besserstellung von Selbstständigen gegenüber abhängig Beschäftigten im Insolvenzverfahren.
Quelle — BFH, Urteil vom 3.3.2026, VIII R 12/24, PM Nr. 29/26 vom 15.5.2026
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Damit hat der BFH seine Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.
Das war geschehen
Eltern hatten ihrem Sohn im Jahr 2002 und im Juli 2014 Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge übertragen.
Der Sohn verpflichtete sich im Übergabevertrag (Juli 2014), seiner Schwester ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Dieses war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 am 30.12.2014; Teilbetrag 2 am 30.12.2015), ohne dass ein Zins zu entrichten war.
Die Schwester verzichtete im Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an den Sohn übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen ihn auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an die Schwester ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen.
Kapitalerträge durch unverzinsliche Abfindungszahlungen?
Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) Hessen nahmen an, dass die im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten (bis zur Fälligkeit am 30.12.2015) nach § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe die Schwester Kapitalerträge erzielt.
Diese Ansicht teilte der BFH aber nicht und verneinte die Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung.
So argumentiert der Bundesfinanzhof
Der BFH hat sein Urteil u. a. wie folgt begründet: Rechtsgrund für den Erhalt der zweiten Teilzahlung ist allein der seitens der Schwester gegenüber den Eltern erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Abfindungen für einen solchen Verzicht unterliegen, auch wenn sie in (unter § 12 Abs. 3 BewG fallenden) Raten geleistet werden, nicht der Einkommensteuer. Denn die Abfindung wurde der Schwester außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet und ist deshalb der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechts (zum Beispiel Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen können „nur“ der Schenkungsteuer unterliegen.
Gestaltung zu Lebzeiten
Beachten Sie — Die Entscheidung bringt Sicherheit für Eltern, die im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Danach müssen derartige Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden.
Anders sieht es im eingetretenen Erbfall aus
Abfindungszahlungen können aber mitunter der Einkommensteuer unterliegen, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil wiederkehrende Leistungen oder eine Einmalzahlung erhält.
Quelle — BFH, Urteil vom 20.1.2026, VIII R 6/23, PM Nr. 14/26 vom 12.3.2026
Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären. Diese Entscheidung stammt vom Bundesfinanzhof (BFH).
Arbeitnehmer überließ seiner Ehefrau während Dienstreise den Firmenwagen
Einem Arbeitnehmer stand ein Van als Dienstwagen zur Verfügung. Auch die Ehefrau war zur Nutzung berechtigt. Für beruflich veranlasste Fahrten (Dienstreisen) erstattete der Arbeitgeber die Tankkosten. Bei (in Ausnahmefällen) genehmigter Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen erstattete der Arbeitgeber nur eine Kilometerpauschale von 0,30 Euro. Dennoch absolvierte der Mitarbeiter im Streitjahr drei Dienstreisen mit seinem privaten Sportwagen und überließ den Van seiner Ehefrau, damit diese während der Dienstreisen mobil blieb.
Privater Sportwagen verursachte hohe Kosten
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Arbeitnehmer die mit seinem Sportwagen aus beruflichen Gründen gefahrenen 1.648 km als Werbungskosten geltend. Dabei begnügte er sich nicht mit der Kilometerpauschale, sondern ermittelte die tatsächlichen Kilometerkosten. Diese waren beachtlich: Infolge einer nur geringen Fahrleistung belief sich der Kilometersatz auf 2,28 Euro je Kilometer und es ergaben sich 3.758 Euro Werbungskosten.
Finanzamt legte Revision ein
Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht als Werbungskosten an. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht (FG) Niedersachsen war erfolgreich, die Revision ging jedoch zugunsten des Finanzamts aus.
Zwar steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten frei. Wählt er aber für diese Fahrten sein Privatfahrzeug, obwohl ihm von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird („Über-Kreuz-Nutzung“), können die Fahrtkosten, die durch die berufliche Nutzung des Privatwagens anfallen, die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren.
Über-Kreuz-Nutzung
Davon ist auszugehen, wenn die „Über-Kreuz-Nutzung“ des Steuerpflichtigen (wie im Streitfall) nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Gründen und Motiven beruht. Denn der Arbeitnehmer hat die Dienstreisen mit seinem Privatwagen durchgeführt, um seiner Ehefrau die Nutzung des Firmenwagens auch während seiner beruflichen Abwesenheit zu ermöglichen. Ein beruflicher Grund für die Nutzung seines Privatwagens auf den drei Dienstreisen ist nicht ersichtlich.
Haben private Motive und Bedürfnisse eine Rolle gespielt, führt dies allein noch nicht zum Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dieses gilt erst, wenn die die Lebensführung berührenden Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Angemessenheitsprüfung: Maßstab ist Anschauung breitester Kreise der Bevölkerung
Die Angemessenheitsprüfung ist daran auszurichten, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Es kommt dabei nicht auf das wirtschaftliche und gesellschaftliche Umfeld des Steuerpflichtigen, sondern auf die Anschauung breitester Kreise der Bevölkerung an.
Bei der Angemessenheitsprüfung ist zudem der Grad der Berührung der privaten Lebenssphäre zu berücksichtigen. Hiernach können die Aufwendungen umso weniger als unangemessen angesehen werden, je stärker die Berührung mit der Lebensführung hinter der betrieblichen/beruflichen Veranlassung zurücktritt. Umgekehrt können Aufwendungen, die zwar nach den betrieblichen/beruflichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen nicht als unangemessen anzusehen sind, dennoch unter die Abzugsbeschränkung fallen, wenn die Unangemessenheit der Aufwendungen durch eine im Vordergrund stehende private Motivation begründet wird.
Bundesfinanzhof: ausschließlich private Gründe
Für den BFH war hier Letzteres der Fall. Die „Über-Kreuz-Nutzung“ des privaten Pkw beruhte ausschließlich auf privaten Gründen. Nur durch die ausschließlich privat motivierte Überlassung des Firmenwagens an die Ehefrau und die nicht beruflich motivierte Nutzung des Privatwagens sind dem Arbeitnehmer Fahrtkosten für die drei Dienstreisen entstanden. Hätte er seinen Firmenwagen genutzt, wären ihm keine Kosten entstanden, da diese von seinem Arbeitgeber vollständig getragen worden wären.
Bei dieser Konstellation ist das Verhältnis der Fahrtkosten zu den Einnahmen oder Einkünften des Steuerpflichtigen – hierauf hatte das FG Niedersachsen im Klageverfahren maßgeblich abgestellt – kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit der Werbungskosten.
Beachten Sie — Vielmehr sind die Kosten für die Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug (ungeachtet der grundsätzlichen Wahlfreiheit des Verkehrsmittels) in voller Höhe als unangemessen anzusehen. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte, so der BFH, die durch die Nutzung des Privatwagens entstandenen Aufwendungen nicht auf sich genommen.
Quelle — BFH, Urteil vom 21.1.2026, VI R 30/24
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat festgestellt: Ein Regelfahrverbot ist im Zusammenhang mit einem Rotlichtverstoß grundsätzlich auch bei Wechsel auf die durch Rotlicht gesperrte Fahrtrichtung im Kreuzungsbereich zu verhängen.
Keine mildere Bewertung
Ein grundsätzlich mit einem Regelfahrverbot nach dem Bußgeldkatalog (hier: § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BKatV i. V. m. lfd. Nr. 132.3 BKat) zu ahndender qualifizierter Rotlichtverstoß ist nicht deshalb milder zubewerten, weil der Fahrzeugführer nach Einfahren in den Kreuzungsbereich von der durch Grünlicht freigegebenen Linksabbiegerspur auf die durch Rotlicht gesperrte Rechtsabbiegerspur überwechselt. Dies gilt auch, wenn der Entschluss zum Spurwechsel erst nach dem Einfahren in den Kreuzungsbereich gefasst wird.
Fehlende Gefährdung anderer ohne Auswirkung
Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung im Hinblick auf das verwirkte Regelfahrverbot mit der Begründung, durch den Fahrspurwechsel seien andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet worden, ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil damit das Fehlen des besonderen Sanktionsschärfungsgrunds nach lfd. Nr. 132.3.1 BKat dem Betroffenen zugute gebracht würde.
Besondere Rücksicht auf andere nach dem Verstoß
Die Bedeutung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes wird nicht dadurch relativiert, dass der Betroffene nach dem Verstoß besondere Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer genommen hat, zu der er ohnehin verpflichtet gewesen wäre.
Quelle — BayObLG, Beschluss vom 24.10.2025, 201 ObOWi 699/25
Setzen die Ordnungsbehörden Gebühren für das Abschleppen eines Fahrzeugs nach Anhörung des Betroffenen durch Kostenbescheid fest, dürfen sie die Verwaltungsgebühren nicht wegen des Aufwands für die Erstellung dieses Bescheids erhöhen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden.
Erhöhte Kosten wegen Mehraufwand
Die beklagte Stadt (Dortmund) verfolgt bei Abschleppmaßnahmen seit Jahren die Praxis, im Anhörungsschreiben zum Kostenbescheid mitzuteilen, die (regelmäßig) mit einem Betrag von 97 Euro angegebenen Gebühren erhöhten sich aufgrund von Mehraufwand, wenn sie einen Kostenbescheid erlasse. In einem folgenden Kostenbescheid setzt sie Gebühren in Höhe von 139 Euro fest. Gegen einen solchen Kostenbescheid ging der Kläger vor. Seine Klage hatte teilweise Erfolg.
Rechtswidrige Verwaltungspraxis
Die Verwaltungspraxis der Stadt, für den Kostenbescheid erhöhte Verwaltungsgebühren zu verlangen, ist rechtswidrig, hat das VG entschieden. Nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen wird eine Gebühr für die Kostenentscheidung nicht erhoben. Dies meint, Gebühren für den Aufwand bei der Erstellung eines Kostenbescheids, wie hier wegen der Abschleppmaßnahme, dürfen nicht geltend gemacht werden.
Der Gesetzgeber misst der Entscheidung über die Kosten untergeordnete Bedeutung gegenüber der Sachentscheidung zu. Das Gericht hat die von der Stadt festgesetzte Verwaltungsgebühr aufgehoben, soweit sie den Mindestbetrag der Rahmengebühr (30 Euro) überstieg.
Auslagen für das Abschleppen durften geltend gemacht werden
Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen. Die Stadt Dortmund durfte von dem Kläger neben der Mindestgebühr auch die Auslagen fürdie Abschleppmaßnahme fordern. Er hatte sein Fahrzeug unter Verstoß gegen die Fünf-Meter-Regelung im Einmündungsbereich einer Straße im Bereich der Dortmunder Innenstadt geparkt und damit gegen die Straßenverkehrs-Ordnung verstoßen. Das Fahrzeug durfte abgeschleppt werden. Mit dem Parkverstoß waren Gefährdungen insbesondere für Fußgänger verbunden.
Quelle — VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.2.2026, 17 K 2960/23, PM vom 10.2.2026
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat entschieden, dass es sich bei den Protesten vor der Imam-Ali-Moschee in Frankfurt-Rödelheim um Versammlungen handelt, die den verfassungsrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit genießen und daher nach den gesetzlichen Vorgaben des Versammlungsfreiheitsgesetzes zu behandeln sind.
Gegen Schließung einer Moschee gab es Proteste
In der Folge des Verbots des „Islamischen Zentrums Hamburg“ (IZH) durch das Bundesinnenministerium im Juli 2024 ist die Imam-Ali-Moschee in Rödelheim geschlossen worden, denn deren Betreiber, das „Zentrum der Islamischen Kultur“ (ZIK), gilt als Teilorganisation des IZH. Das Verbotsverfahren ist derzeit noch am Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) anhängig.
Seit dieser Zeit versammeln sich vor allem Angehörige der Glaubensgemeinschaft jeden Donnerstagnachmittag und jeden Freitagmittag in der Eschborner Landstraße vor der geschlossenen Moschee. Am 22.12.2025 wurden Versammlungen unter dem Motto „Religionsfreiheit verteidigen: Hände weg von unserer Moschee“ für das Jahr 2026 jeweils Donnerstagnachmittag und Freitagmittag in der Eschborner Landstraße vor der geschlossenen Moschee angemeldet.
Stadt Frankfurt: keine Versammlungen im Sinne des Grundgesetzes
Mit Verfügung vom 10.2.2026 hat die Stadt Frankfurt festgestellt, dass es sich hierbei nicht um Versammlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen sowie des § 2 Abs. 1 des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes, sondern um primär „gottesdienstähnliche“ Veranstaltungen handele. Dagegen wehrte sich der Antragsteller mit einem gerichtlichen Eilantrag, dem das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main stattgab.
Verwaltungsgerichtshof: Schutzbereich der Versammlungsfreiheit betroffen
Der VGH hat die Entscheidung des VG bestätigt und damit die Beschwerde der Stadt Frankfurt am Main zurückgewiesen. Die Veranstaltungen des Antragstellers seien vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gedeckt. Der Schutzbereich sei nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten werde, sondern umfasse vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Dies gelte auch für religiöse Handlungen als Mittel der Kommunikation.
Die Religionsausübung als solche genüge zwar allein nicht. Unter Berücksichtigung des Themas der Veranstaltungen, des örtlichen Bezugs und des bisherigen – seit Juli 2024 andauernden – Veranstaltungsgeschehens liege der maßgebliche Zweck der Veranstaltungen in der öffentlichen Thematisierung der Schließung der Imam-Ali-Moschee. Wie das VG zutreffend ausgeführt habe, drückten die Teilnehmer durch das Beten, Singen und Rezitieren religiöser Quellen – jedenfalls auch – performativ aus, dass sie die Moschee zur Ausübung ihres Glaubens nutzen möchten, ihnen dies aber aktuell verwehrt ist. Dass die Veranstaltungen in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stießen, stehe der Einstufung als Versammlung nicht entgegen.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Quelle — Hessischer VGH, Urteil vom 18.2.2026, 8 B 406/26, PM 7/26
Eine Mitarbeiterin im Callcenter der beklagten Fluglinie informierte die Kläger, dass sie sich selbst um Ersatzflüge für einen annullierten Flug kümmern müssten. Dem klägerischen Anspruch auf Erstattung dieser Ersatzflüge hielt die Airline entgegen, dass Ersatzflüge von ihr organisiert worden seien. Das Landgericht (LG) verurteilte die Fluglinie auch aus Sicht des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main zu Recht zur Erstattung der Kosten für die Ersatzflüge.
Flug per Mail verspätet annulliert
Die Kläger hatten bei einer in Katar ansässigen Fluggesellschaft Flüge von Shiraz, Iran, über Doha, Katar, nach Frankfurt am Main gebucht. Am Tag des Abflugs erfuhren sie, dass der Flug bereits fünf Tage zuvor per Mail annulliert worden war. Die verspätete Information beruhte auf Internet-Restriktionen im Iran, die eine vorherige Aktualisierung verhinderten. Die Kläger verlangten Erstattung der Kosten für die Ersatzflüge in Höhe von knapp 15.000 Euro. Die Airline lehnte dies mit dem Hinweis ab, sie hätten den Passagieren einen Ersatzflug für den übernächsten Tag angeboten.
Reisender hätte sich kümmern müssen
Das OLG: Der Kläger hätte infolge von Unklarheiten in den Mails der Airline und einer dort enthaltenen Aufforderung, die Fluggesellschaft zu kontaktieren, berechtigten Anlass gehabt, sich an das Callcenter der Beklagten zu wenden. Durch eine Mitarbeiterin des Callcenters sei mitgeteilt worden, dass keine Ersatzflüge organisiert worden seien und die Kläger sich selbst darum kümmern müssten.
Die Beklagte hat nach einem entsprechenden Hinweis des Senats auf die fehlende Erfolgsaussicht die Berufung zurückgenommen. Damit ist das angefochtene Urteil der Vorinstanz rechtskräftig.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 27.8.2025, 16 U 89/24, PM 6/26
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung des Wohnraums nicht gegeben ist, wenn er durch die Untervermietung einen über die Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Gewinn erzielt.
Das war geschehen
Der Beklagte ist seit dem Jahr 2009 Mieter einer Zweizimmerwohnung der Klägerin. Die Nettokaltmiete belief sich auf monatlich 460 Euro. Aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts vermietete der Beklagte die Wohnung ohne Untervermietungserlaubnis ab Anfang des Jahres 2020 für monatlich 962 Euro (netto Kaltmiete) zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamt monatlich 1.100 Euro) an zwei Untermieter. Nachdem die Klägerin den Beklagten wegen unerlaubter Untervermietung vergeblich abgemahnt hatte, erklärte sie im Februar 2022 die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.
Nachdem das Amtsgericht (AG) die Räumungsklage der Klägerin abgewiesen hatte, gab das Berufungsgericht ihr statt. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils – ohne Erfolg.
So entschied der Bundesgerichtshof
Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Das Räumungsurteil ist damit rechtskräftig. Der BGH: Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von dem Beklagten angemieteten Wohnung zusteht. Die Kündigung der Klägerin ist wirksam, denn der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Mietverhältnis durch die ohne Erlaubnis vorgenommene Untervermietung der Wohnung schuldhaft erheblich verletzt. Ihm stand kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis einer – gewinnbringenden – Untervermietung zu.
Kein berechtigtes Interesse an der Untervermietung
Der Mieter kann die Erteilung einer Untervermietungserlaubnis verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Ob das Interesse des Mieters, die Wohnung gewinnbringend unterzuvermieten, als berechtigt in diesem Sinne anzusehen ist, ist durch Auslegung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 553 BGB) zu ermitteln. Danach ist die Untervermietung von der Überlegung getragen, dem Mieter die Wohnung im Fall einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten. Der Zweck der Untervermietung besteht hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurch eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.
Hier, so der BGH, ist ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der von ihm vorgenommenen Untervermietung bereits deshalb nicht gegeben, weil er durch diese einen – die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen übersteigenden – Gewinn erzielt hat.
Quelle — BGH, Urteil vom 28.1.2026, VIII ZR 228/23, PM 24/26
Ob man Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, kann weitreichende Folgen haben. Daher schafft eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts(OLG) Braunschweig Klarheit.
So verteilte der Erblasser sein Vermögen
Der spätere Erblasser verteilte sein Aktivvermögen gegenständlich. Dabei erhielt seine Lebensgefährtin den mit Abstand wertvollsten Gegenstand. Doch wurde sie damit Alleinerbin nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: gemäß § 2087 BGB)? Das OLG beantwortete diese Frage mit einem klaren Nein!
Rechtsanwalt Dr. R. hinterließ ein handschriftliches Testament. Darin wandte er seiner Enkelin die Wohnungseinrichtung, seinem Freund den Porsche 911 und seiner langjährigen Lebensgefährtin ein Ladengeschäft samt Immobilie zu. Seine Töchter und seine Ehefrau sollten nach dem Testament keine Vermögenswerte erhalten. Neben den genannten Vermögensgegenständen hinterließ R. etliche Schulden. Die Vorinstanz nahm unter Anwendung des § 2087 BGB an, die Lebensgefährtin sei Alleinerbin geworden. Das OLG hob diese Entscheidung auf: Sie ist nur Vermächtnisnehmerin.
Wirtschaftliche Zwecke entscheidend
§ 2087 BGB ist eine bloße Auslegungsregel. Auf sie kann erst zurückgegriffen werden, wenn nicht vorher die Auslegung des Testaments zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Für die Abgrenzung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer ist dabei auf die vom Erblasser verfolgten wirtschaftlichen Zwecke abzustellen:
Kommt es dem Erblasser maßgeblich darauf an, dass der Bedachte einen bestimmten Gegenstand ungeschmälert durch Nachlassverbindlichkeiten erhält, spricht dies für die Annahme eines Vermächtnisses. Ist dagegen erkennbar, dass der Erblasser sein Vermögen mehr oder weniger umfassend auf eine oder mehrere Personen übergehen lassen will, die dann auch noch die Nachlassabwicklung übernehmen sollen, deutet dies eher auf eine Erbeinsetzung hin.
Im Streitfall sei der Wille des R. zu sehen, seine langjährige Lebensgefährtin von der Belastung mit der komplizierten Nachlassverwaltung freizuhalten. Sie ist demnach keine Erbin geworden. Weiter meint das Gericht, dass dem R. als Volljurist der Unterschied zwischen Erbenstellung und Vermächtnis geläufig war – schön wäre gewesen, wenn er dies auch entsprechend deutlich gemacht hätte.
Quelle — OLG Braunschweig, Urteil vom 3.11.2025, 10 U 81/25
Obwohl sie eine Photovoltaik-Anlage auf einem Hausdach verschattet, darf eine ca. 50 Jahre alte, geschützte Waldkiefer nicht gefällt werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.
Kläger beantragte Fällgenehmigung
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Vor dem Haus steht eine ca. 50 Jahre alte Waldkiefer mit einem Stammumfang von mehr als zwei Metern. Auf dem Dach seines Hauses hat der Kläger eine Photovoltaikanlage installiert. Er beantragte beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf die Erteilung einer Fällgenehmigung, da der Baum die Photovoltaikanlage auf dem Dach erheblich verschatte. Das Bezirksamt lehnte den Antrag ab.
Verwaltungsgericht: Fällung nicht zu erlauben
Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Waldkiefer auf dem Grundstück des Klägers gehöre nach Art und Größe zu den geschützten Bäumen. Das Bezirksamt habe die Fällgenehmigung zu Recht versagt. Die Fällung sei nicht ausnahmsweise zu erlauben.
Kein grundsätzlicher V orrang erneuerbarer Energien
Zwar messe der Gesetzgeber dem Ausbau erneuerbarer Energien erhebliche Bedeutung bei. Er räume ihm aber jedenfalls in Fällen, in denen sich zwei verfassungsrechtlich geschützte Belange gegenüberstehen, keinen grundsätzlichen Vorrang ein. Der Naturschutz sei, ebenso wie der Klimaschutz, im Grundgesetz als Staatszielbestimmung vorgesehen.
Öffentliches Interesse am Erhalt des Baumes überwiegt
Im konkreten Fall sei das öffentliche Interesse an dem Erhalt der Waldkiefer höher zu gewichten als das Interesse des Klägers an einer verschattungsfreien Nutzung seiner Photovoltaikanlage. Der Baum sei vital und verkehrssicher, weise nur geringe Schäden auf und habe eine zu erwartende Restlebenszeit von mehr als 100 Jahren. Demgegenüber entspreche die aus der Verschattung folgende Minderleistung der Photovoltaikanlage höchstens dem Jahresverbrauch eines Drei-Personen-Haushalts. Dass sich für den Kläger die wirtschaftliche Rentabilität seiner Anlage verringere, sei dagegen nicht in die Abwägung einzustellen, da es sich hierbei um keinen öffentlichen Belang handele.
Quelle — VG Berlin, Urteil vom 17.3.2026, VG 24 K 46/24, PM 14/26
In einem aktuellen Fall des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Bayern ging es um die Frage, ob eine kieferorthopädische Praxis in einem allgemeinen Wohngebiet betrieben werden darf.
Das war geschehen
Die Kläger wenden sich gegen eine von der Gemeinde erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wohngebäudes mit kieferorthopädischer Praxis. Sie sind Miteigentümer eines Grundstücks, das mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut ist. Ein anderes Baugrundstück liegt südwestlich des Grundstücks der Kläger, getrennt durch eine Wendeschleife und drei Nachbargrundstücke, die ebenfalls um die Wendeschleife angeordnet sind. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der für beide Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet festsetzt (§ 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO). Das Bauvorhaben auf dem anderen Grundstück sieht drei Geschosse vor. Im Erdgeschoss soll eine kieferorthopädische Praxis betrieben werden. Über das Obergeschoss und das Dachgeschoss soll sich eine Wohneinheit erstrecken. Nach der Flächenberechnung im Bauantrag entfällt eine Nutzfläche von 200,29 m² auf die Wohnnutzung und eine Nutzfläche von 113,77 m² auf die Nutzung als Arztpraxis (Verhältnis von 64,29% zu 35,71%).
So sah es das Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht (VG) hatte die Klage gegen die Baugenehmigung mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben verletze die Kläger nicht in nachbarschützenden Rechten, wie dem Gebietserhaltungsanspruch oder dem Gebot der Rücksichtnahme. Durch die streitgegenständliche Baugenehmigung werde eine nach § 13 BauNVO zulässige freiberufliche Nutzung genehmigt. Zum einen beanspruche die freiberufliche Nutzung nur „Räume“ und kein „Gebäude“. Zum anderen sei auch wegen des Umfangs der freiberuflichen Nutzung nicht von einer „prägenden“ freiberuflichen Tätigkeit auszugehen. Die Wohnnutzung im Gebäude überwiege die Praxisnutzung flächenmäßig deutlich. Es sei nicht davon auszugehen, dass durch den An- und Abfahrtverkehr für die mit 1,5 Kieferorthopäden besetzte Praxis ohne Notfallbehandlungen eine Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens im Einzelfall (vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO) begründet werde. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liege nicht vor. Eine Rechtsverletzung der Kläger resultiere auch nicht aus den nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen von den nicht nachbarschützenden Festsetzungen im Bebauungsplan hinsichtlich der Geschossflächenzahl (0,66 statt 0,60) sowie der Grundflächenzahl (GRZ II: 0,46 statt 0,45) und der Abstandsflächenregelung (festgesetzt: 0,5; geplant: 0,4).
Hiergegen richtete sich der – erfolglose – Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung.
So entschied der Verwaltungsgerichtshof
Der VGH entschied nun wie folgt: Die hier in Rede stehende Nutzung von Räumen als kieferorthopädische Praxis in Mehrfamilienhäusern darf nicht mehr als die halbe Anzahl der Wohnungen und nicht mehr als 50 % derWohnfläche pro Gebäude in Anspruch nehmen, wobei es entscheidend darauf ankommt, dass der spezifische Gebietscharakter auch für das einzelne Gebäude gewahrt bleibt. Um diese 50 %-Grenze zu ermitteln, darf auch nur auf Räume abgestellt werden, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen objektiv geeignet sind und entsprechend genutzt werden. Keine Aufenthaltsräume sind z. B. Flure, Wasch- und Toilettenräume, Heizräume und Garagen.
Der VGH wies noch darauf hin, dass der in einer Baugenehmigung festgesetzte einzuhaltende Immissionsrichtwert die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten darf.
Als Ergebnis hat der VGH den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG abgelehnt.
Quelle — VGH Bayern, Beschluss vom 15.1.2026, 9 ZB 25.1437
Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Bewerberin trägt in der Öffentlichkeit ausnahmslos Kopftuch
Die Beklagte verantwortet als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg. Die Klägerin hat sich auf eine dortige Stelle als Luftsicherheitsassistentin beworben. Aufgrund ihres muslimischen Glaubens trägt sie in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch.
Ein von der Beklagten mit dem Auswahlprozess beauftragtes Unternehmen lehnte die Bewerbung der Klägerin ab, nachdem diese im Bewerbungsverfahren ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte. Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz(hier: § 15 Abs. 2 AGG).
Ablehnung wegen Kopftuch oder Lücken im Lebenslauf?
Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Klägerin sei nicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen Lücken im Lebenslauf abgelehnt worden. Im Übrigen seien nach einer bei der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt. Luftsicherheitsassistentinnen unterlägen als von der Bundespolizei Beliehene einem staatlichen Neutralitätsgebot. Dies rechtfertige das Verbot, bei der Arbeit ein religiöses Kopftuch zu tragen.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und der Klägerin eine Entschädigung i. H. v. 3.500 Euro zugesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte beim BAG keinen Erfolg.
So entschied das Bundesarbeitsgericht
Die Klägerin hat – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – ausreichende Indizien i. S. v. § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.
Das Nichttragen eines Kopftuchs ist keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung i. S. v. § 8 Abs. 1 AGG für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, sind nicht ersichtlich.
Quelle — BAG, Urteil vom 29.1.2026, 8 AZR 49/25, PM 3/26
Der Kläger hat sich gegen zwei ihm arbeitgeberseitig erteilte Weisungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen gewendet. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat die Klage abgewiesen. Seine Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm war teilweise erfolgreich.
Klinik in kirchlicher Trägerschaft untersagte Schwangerschaftsabbrüche
Der Kläger ist bei der Beklagten und zuvor bei ihrer Rechtsvorgängerin als Chefarzt der Frauenklinik eines Krankenhauses beschäftigt. Das Krankenhaus befand sich in evangelischer Trägerschaft. Dem Kläger wurden Nebentätigkeitsgenehmigungen für ärztliche Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Krankenhauses erteilt. Die jetzige Beklagte übernahm die Klinik am 1.2.2025 und das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf sie über. Die Klinik befindet sich nun zu je 50 Prozent in evangelischer und katholischer Trägerschaft. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten ist geregelt, dass die katholischen Belange hinsichtlich der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen beachtet werden.
Schwangerschaftsabbrüche per Dienstanweisung untersagt
Zur Umsetzung des Gesellschaftsvertrags untersagte noch die ursprüngliche Arbeitgeberin dem Kläger mit Dienstanweisung, in der Klinik als angestellter Arzt Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Eine Ausnahme bildet die Situation, dass Leib und Leben der Mutter bzw. des ungeborenen Kindes akut bedroht sind und es keine medizinisch mögliche Alternative gibt, mit der das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werden könnte. Diese Dienstanweisung trat zum 1.2.2025 in Kraft. Außerdem konkretisierte und beschränkte sie die Nebentätigkeitserlaubnis mit Wirkung zum 1.2.2025 so, dass Schwangerschaftsabbrüche davon nicht umfasst sind.
Das ArbG hat beide Weisungen für rechtmäßig erachtet und die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen hat sich die Berufung des Klägers gerichtet.
So sah es das Landesarbeitsgericht
Die Berufung des Klägers vor dem LAG hatte teilweise Erfolg. Danach ist die Dienstanweisung, die sich auf die Tätigkeit des Klägers als angestellter Arzt in der Klinik bezieht, rechtmäßig. Der Kläger hat keinen der Weisung entgegenstehenden vertraglichen Anspruch, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Die Weisung verstößt auch nicht gegen Gesetze und entspricht billigem Ermessen. Die Beklagte kann als Arbeitgeberin aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit festlegen, welche Leistungen sie im Klinikum anbietet und welche nicht. Die Dienstanweisung ist daher vom arbeitgeberseitigen Weisungsrecht gedeckt.
Die Konkretisierung und Einschränkung der Nebentätigkeit ist jedoch unwirksam. Die vollständige Untersagung der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen ohne Ausnahmeregelung ist von den Nebentätigkeitsgenehmigungen nicht gedeckt. Die Einschränkung der Nebentätigkeit im Hinblick auf Schwangerschaftsabbrüche darf aufgrund der vertraglichen Regelungen der Parteien jedenfalls nicht weiterreichen, als die Einschränkung für solche Tätigkeiten als angestellter Arzt in der Klinik, die eine entsprechende Ausnahmeregelung ausdrücklich vorsieht.
Quelle — LAG Hamm, Urteil vom 5.2.2026, 18 SLa 685/25, PM vom 5.2.2026
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat in einem F all entschieden, in dem eine Arbeitnehmerin am selben Tag arbeitsunfähig geschrieben wurde und eine Eigenkündigung ausgesprochen hatte. Es hat die Rechte der Arbeitgeber gestärkt.
Das war geschehen
Die Parteien stritten über die Frage, ob die Beklagte zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Die Klägerin war bei der Beklagten als Innenreinigerin beschäftigt. Die Klägerin meldete sich am 12.8.2024 per WhatsApp-Nachricht bei der Objektleiterin arbeitsunfähig und kündigte an, sich nach ihrem Arztbesuch wieder zu melden. Der Ärztin berichtete die Klägerin von Schlafproblemen, Erschöpfung, Ängsten, Grübeln und Zittern am ganzen Körper aufgrund einer Überlastung am Arbeitsplatz. Die Klägerin erhielt sodann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 12.8.2024 für den Zeitraum bis zum 18.8.2024 mit der Diagnose Neurasthenie (ICD Code F48.0). Die behandelnde Ärztin verschrieb der Klägerin ein Schlafmedikament, welches für die Dauer einer Woche einzunehmen war. Eine längere Einnahme wurde von der Ärztin nicht empfohlen, da das Schlafmedikament eine Abhängigkeit auslösen kann. Nach dem Arztbesuch meldete sich die Klägerin am gleichen Tag gegen 12:30 Uhr per WhatsApp-Nachricht bei der Objektleiterin der Beklagten und teilte dieser mit, dass sie für diese Woche krankgeschrieben sei.
Die Objektleiterin reagierte darauf noch am selben Tage mit einer Sprachnachricht über WhatsApp an die Klägerin, mit dem Inhalt, ob das ihr Ernst sei und ob sie ihr oder der Vorarbeiterin damit „eins auswischen“ wolle. Am 13.8.2024 ging das Kündigungsschreiben der Klägerin der Beklagten zu. Am 15.8.2024 bat die Klägerin um den Abschluss eines Aufhebungsvertrags zum 31.8.2024. Sie verwies darauf, dass sie chronisch erkrankt sei und den Dienst nicht mehr aufnehmen könne. Am 23.8.2024 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 15.9.2024 ende. Die Klägerin hat vier Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Akte gereicht. Ab dem 1.10.2024 trat sie eine neue Arbeitsstelle an. In der Zwischenzeit bezog sie keine Sozialversicherungsleistungen. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 12.8.2024 bis zum Beendigungszeitpunkt unter Verweis auf die zeitliche Koinzidenz von Kündigungsausspruch und Arbeitsunfähigkeit seit diesem Zeitpunkt bis passgenau zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Mit Schreiben vom 24.9.2024 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich zur Entgeltfortzahlung auf. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr außergerichtliches Begehren weiter.
Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert
Das LAG: Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist als erschüttert anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer am selben Tag erkrankt und sich zum Ausspruch einer Eigenkündigung entschließt. In welcher Reihenfolge die beiden Ereignisse nach der Behauptung des Arbeitnehmers eingetreten sind, ist objektiv nicht überprüfbar und rechtlich nicht von Belang. Entscheidend ist, dass die beiden Ereignisse zeitlich eng zusammenfallen, was für einen objektiven Dritten, der die näheren Umstände nicht kennt, geeignet ist, Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zu wecken.
Handeln des Arztes und die Folgen
Erklärt ein Arzt, so das LAG, seinen Patienten Glauben bereits dann zu schenken, wenn diese ihm psychische Symptome schildern, kann das problematisch sein. Denn fragt der Arzt nach und nimmt dann an, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt, gilt: Seine Aussage ist in der Regel nicht geeignet, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu widerlegen.
Unterschreibt ein gemeinsam mit dem betreffenden Arzt praktizierender Kollege Folgebescheinigungen „auf Zuruf“ des zu diesem Zeitpunkt in einer anderweitigen Untersuchung gebundenen Arztes, ohne sich den Patienten anzuschauen, liegt hierin ein grober Verstoß gegen § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL). Eine solche, regelhaft vorgenommene Handhabung ist derart mangelbehaftet, dass von einer hinreichend sachkundigen, belastbaren ärztlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit in keinem Fall die Rede sein kann.
Das LAG hat daher die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen.
Quelle — LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.11.2025, 8 SLa 372/25
Eine Voraussetzung für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist, dass der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwendet. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg musste sich nun damit beschäftigen, wie regelmäßig eine Bestätigungsabfrage der USt-IdNr. (beim Bundeszentralamt für Steuern) bei laufenden Geschäftsbeziehungen zu erfolgen hat.
Hintergrund: Eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung i. S. des § 4 Nr. 1 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) setzt nach § 6 a Abs. 1 UStG u. a. voraus, dass
- der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
- der Abnehmer z. B. ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat und
- der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet.
Vertrauensschutzregelung
Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach § 6 a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Dies besagt die Vertrauensschutzregelung nach § 6 a Abs. 4 S. 1 UStG.
Das war geschehen (vereinfacht dargestellt)
Ein Gebrauchtwagenhändler lieferte mehrere Pkw in die Niederlande. Ihm lagen ein niederländischer Handelsregisterauszug, eine Urkunde über die Erteilung der niederländischen USt-IdNr. und eine Kopie des Personalausweises des Geschäftsführers der Abnehmerin vor.
Von der Abnehmerin beauftragte Personen holten im Zeitraum 12/2021 bis 02/2022 mehrere Pkw bei dem Unternehmer ab, die bar bezahlt wurden. Anschließend wurden die Gelangensbestätigungen übermittelt. Der Unternehmer führte jeweils am Tag der Abholung oder am Folgetag qualifizierte Bestätigungsabfragen durch.
Strittig waren nun drei Pkw-Lieferungen vom 15.2.2022, wobei der Händler die USt-IdNr. nicht erneut geprüft hatte. Das Problem: Das Finanzamt stellte fest, dass die USt-IdNr. bereits zum 9.2.2022 gelöscht worden war und versagte die Steuerfreiheit. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.
Händler klagte erfolgreich
Der Händler konnte sich auf § 6 a Abs. 4 S. 1 UStG berufen, da er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hatte. Bei den letzten drei Lieferungen war er nicht (erneut) zu einer Abfrage verpflichtet, da er vor der ersten Lieferung sowie danach in regelmäßigen Abständen Abfragen, mithin durchschnittlich einmal im Monat, durchgeführt hatte. Es bestand auch kein Anlass, an dem Fortbestehen der USt-IdNr. zu zweifeln.
Aber: erhöhte Sorgfaltspflicht bei Barzahlung hochwertiger Pkw
Ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab ergibt sich insbesondere, wenn hochwertige Pkw bar bezahlt werden. Im Streitfall handelte es sich aber um Pkw aus der Kleinwagen- bzw. Kompaktklasse.
Bundesfinanzhof nun gefragt
Da die Revision anhängig ist, kann der BFH nun zur Abfrage der USt-IdNr. (bzw. zum jeweiligen Turnus) Stellung nehmen.
Quelle — FG Baden-Württemberg, Urteil vom 3.4.2025, 12 K 831/24, Rev. BFH, V R 45/25
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zulässig sein.
Das war geschehen
Im Streitfall konnten bestimmte Führungskräfte ein Vorruhestandsmodell wählen, wonach sie sich für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 % der jährlichen Bruttovergütung von der Arbeitsleistung freistellen lassen konnten. Dies setzte voraus, dass die Dauer des Anstellungsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre betrug und vor Beginn der Freistellung eine Vereinbarung geschlossen wurde.
Die hierfür gebildete Rückstellung erkannte das Finanzamt nur bezogen auf die Arbeitnehmer an, mit denen am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen worden war. Der BFH sah das anders.
Bundesfinanzhof widerspricht der Sichtweise des Finanzamts
Eine Rückstellung kann auch für Arbeitnehmer gebildet werden, mit denen am Bilanzstichtag zwar noch keine Freistellungsvereinbarung bestand und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die aber nach dem Anstellungsvertrag einen Anspruch hatten.
Zur Rückstellungshöhe führte der BFH aus: Durch die während der Freistellung zu zahlende Vergütung wird die Arbeitsleistung während dergesamten Beschäftigungsdauer abgegolten. Daher ist der voraussichtliche Erfüllungsbetrag auf den Zeitraum von der Aufnahme des Dienstverhältnisses bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung zu verteilen.
Vorinstanz ist erneut gefragt
Nun ist wieder das Finanzgericht (FG) Düsseldorf gefragt. Es muss vor allem Feststellungen zu einem eventuell zu berücksichtigenden Fluktuationsabschlag treffen.
Quelle — BFH, Urteil vom 5.2.2026, IV R 11/24, PM Nr. 21/26 vom 2.4.2026
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis hat die Beschwerde eines Augenoptik-Unternehmens gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) zurückgewiesen, mit der die Untersagung einer von einem Unternehmen nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Hybrid-Filiale bestätigt wurde.
Augenoptikermeister führte Remote-Sehtest durch
Das Augenoptik-Unternehmen betreibt in Deutschland und weiteren europäischen Ländern ein hybrides Augenoptikgeschäft, durch das der Onlinehandel für Korrekturbrillen mit stationären „Hybrid-Filialen“ verknüpft wird. Die Refraktionsbestimmung (Brillenglasbestimmung) erfolgt dabei ferngesteuert durch einen sog. Remote-Sehtest durch eine in Bayreuth ansässige Firma, indem sich ein dort befindlicher Augenoptikermeister mittels Kamera in die jeweilige Filiale zuschaltet. Die Filiale in Homburg selbst wird nicht von einem Augenoptikermeister geleitet und ist nicht in die Handwerksrolle eingetragen.
Gegen die Betriebsuntersagung hat das Augenoptik-Unternehmen angeführt, dass die Refraktionsbestimmung aus handwerksrechtlicher Sicht nicht in der Filiale in Homburg erfolge, sondern an dem Ort, an dem sich der den Sehtest aus der Ferne durchführende Augenoptikermeister befinde. Mangels einer Refraktionsbestimmung vor Ort würden in der Filiale in Homburg keine wesentlichen Tätigkeiten des Augenoptikerhandwerks ausgeübt, so dass es sich nicht um den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks handele.
Handwerk des Augenoptikers wurde ausgeübt: Kunde war vor Ort
Dem ist das OVG nicht gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts bedinge die nach dem praktizierten Geschäftsmodell in der Filiale erbrachte „Fern-Refraktionsbestimmung“, dass (jedenfalls auch) dort das zulassungspflichtige Handwerk des Augenoptikers ausgeübt werde. Entscheidend sei, dass für eine ordnungsgemäße Durchführung der Refraktionsbestimmung als wesentliche Tätigkeit des Augenoptikerhandwerks die Anwesenheit und Mitwirkung des Kunden vor Ort zwingend erforderlich sei. Es handele sich bei der Bestimmung der subjektiven Refraktion um eine Messung „am“ Kunden, die durch dessen Anwesenheit vor Ort erst ermöglicht werde. Der Kunde sei nicht nur passiver Leistungsempfänger, sondern integraler Bestandteil der Messung. Zudem bestehe die an die Verwendung der Remote-Technik anknüpfende Gefahr einer fehlerhaften Sehstärkenbestimmung am Ort der Betriebsstätte.
Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.
Quelle — OVG Saarlouis, Beschluss vom 30.1.2026, 1 B 141/25, PM 1/26
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält das Bundesmodell der reformierten Grundsteuer für verfassungskonform. Der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund Deutschland hatten bereits angekündigt, gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen. Nun ist eine Klage (Az. 1 BvR 472/26) anhängig.
Folgende Bundesländer verwenden das Bundesmodell: Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Berlin, Brandenburg, Bremen,Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen. Für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen hat die anhängige Klage bzw. eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden.
Quelle — Bund der Steuerzahler Deutschland, Mitteilung vom 5.3.2026, abrufbar unter www.iww.de/s15310
Zinsen für eine Erstattung der Gewerbesteuer sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG) hat der Bundesfinanzhof UBFH) nicht festgestellt, obwohl Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Hintergrund: Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag i. S. des § 233 a Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), also zu einer Nachzahlung oder Erstattung, ist der auf 50 Euro abgerundete Unterschiedsbetrag zu verzinsen.
Beachten Sie — Allerdings beginnt die Verzinsung nicht ab dem Zeitpunkt der Steuerentstehung. Der Zinslauf beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist („Karenzzeit“). Der Zinslauf startet damit typischerweise am 1.4. des Zweitfolgejahres, sodass es in der Praxis insbesondere bei Änderungen infolge von Betriebsprüfungen zur Verzinsung kommt. Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Das ist der Tag, an dem der Gewerbesteuerbescheid bekanntgegeben wird.
Beachten Sie — Der Zinssatz beträgt für Zinszeiträume bis zum 31.12.2018 für jeden vollen Zinsmonat 0,5 %. Ab 2019 sind für jeden vollen Zinsmonat 0,15 % maßgebend (§ 238 Abs. 1, 1a AO).
Handelsrechtlich stellen Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe dar, während Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebseinnahme zu erfassen sind.
Steuerlich ist § 4 Abs. 5 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beachten, wonach die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind. Das bedeutet u. a. Folgendes: Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer dürfen den Gewinn nicht mindern. Sie sind daher außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen und haben damit effektiv keine steuerliche Auswirkung.
§ 4 Abs. 5 b EStG ist für Erstattungszinsen jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Diese stellen einen betrieblich veranlassten Ertrag dar, der der Besteuerung unterliegt. Nach Ansicht des BFH verstößt die Besteuerung von Erstattungszinsen für Gewerbesteuer nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
Quelle — BFH, Urteil vom 26.9.2025, IV R 16/23
Haben Arbeitnehmer eine typisch stille Beteiligung am Unternehmen ihres Arbeitgebers, müssen sie die Gewinnanteile daraus als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern – und nicht als Arbeitslohn, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Das war geschehen
Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber (einer GmbH) einen „Gesellschaftsvertrag einer typischen stillen Gesellschaft“ neben dem Arbeitsverhältnis geschlossen. Solche Beteiligungen bot die GmbH nur ausgesuchten – besonders wichtigen – Mitarbeitern an. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung sah das Finanzamt als Arbeitslohn an – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg und der BFH entschieden.
Arbeitnehmer war kein Mitunternehmer
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, es sei denn, dass der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist. Letzteres war hier jedoch nicht der Fall. Der Arbeitnehmer und die GmbH hatten eine typisch stille Beteiligung begründet bzw. vereinbart. An der zivilrechtlichen Wirksamkeit und tatsächlichen Durchführung des stillen Gesellschaftsverhältnisses bestanden nach den Feststellungen des FG keine Zweifel. Das stille Gesellschaftsverhältnis war dem Arbeitnehmer auch steuerlich zuzurechnen.
Die dem Arbeitnehmer zugeflossenen Gewinnanteile sind daneben weder ganz noch teilweise den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen, da sie allein durch das Sonderrechtsverhältnis der typisch stillen Beteiligung des Arbeitnehmers am Unternehmen der GmbH veranlasst sind.
Quelle — BFH, Urteil vom 21.10.2025, VIII R 13/23
Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Das war geschehen
Ein Geldinstitut veranstaltete im Jahr 2019 einen Empfang in seinen Geschäftsräumen, um den Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und seinen Nachfolger vorzustellen.
Für die Organisation und die Umsetzung der Veranstaltung war ein Organisationsgremium (vor allem unter der Leitung einer Mitarbeiterin aus dem Personalbereich) zuständig. Die Gästeliste wurde nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den rund 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Bank, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend.
Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug die Bank.
Finanzamt: keine Betriebsveranstaltung, weil nicht alle Arbeitnehmer eingeladen waren
Das Finanzamt war der Ansicht, dass es sich bei dem Empfang nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt habe, da nicht alle Arbeitnehmer der Bank eingeladen waren. Die Kosten seien dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden daher als Arbeitslohn zuzurechnen. Das Finanzamt nahm die Bank für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Dabei berief es sich auf die Lohnsteuerrichtlinien, wonach übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 Euro pro Gast überschreiten.
Die Gerichte widersprechen dem Finanzamt
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen und der BFH beurteilten den Fall allerdings anders.
Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liegt Arbeitslohn nur vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchen Charakter das Fest hat (betrieblich oder privat).
Beachten Sie — Diese Grundsätze hatte der BFH bereits vor über 20 Jahren zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt und sie nun auf den Fall der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand übertragen.
Ganz überwiegend beruflicher Charakter der Verabschiedung
Die Verabschiedung hat ganz überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit. Mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden ging zudem die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Die Bank selbst trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste. Der Empfang fand in den Räumlichkeiten der Bank statt.
Auch Teilnahme Familienangehöriger unschädlich
Der BFH hat außerdem geklärt, dass (entgegen der Auffassung des FG Niedersachsen) auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn sind, wenn die Teilnahme der Familienangehörigen (wie im Streitfall) gesellschaftsüblich ist.
Die aktuelle Entscheidung macht Folgendes deutlich: Unternehmen können die Kosten für die Verabschiedung ihrer ausscheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.
Quelle — BFH, Urteil vom 19.11.2025, VI R 18/24, PM 10/26 vom 24.2.2026; entgegen R 19.3 Abs.2 Nr. 3 LStR; BFH, Urteil vom 28.1.2003, VI R 48/99
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 254 BGB) gilt: Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, hängt die Pflicht zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dies gilt nach Abs. 2 der Vorschrift auch, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Das Landgericht (LG) Darmstadt hat nun in einem Fall entschieden, in dem genau diese Vorschrift die zentrale Rolle spielte.
Das war geschehen
Der Versicherer, der sich trotz des o. g. Hinweises im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB mit der Regulierung viel Zeit gelassen hat, reklamierte im Rechtsstreit, der Hinweis sei offensichtlich ein Textbaustein und damit nicht auf den konkreten Fall abgestimmt.
Landgericht: Pauschaler, rechtzeitiger Hinweis genügt
Sehr lebensnah entschied das Gericht: Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls genügt seiner Schadenminderungspflicht, wenn er den Schädiger rechtzeitig pauschal darauf hinweist, dass er die Reparatur nicht aus vorhandenen Barmitteln bevorschussen kann und ohne Kostenvorschuss zu einer zeitnahen Schadensbeseitigung nicht in der Lage ist. Dass ein solcher pauschaler Hinweis oft ähnlich formuliert sein wird, liegt in der Natur der Sache. Der Geschädigte ist auch nicht gehalten, in diesem Schreiben konkret zu seiner finanziellen Situation vorzutragen.
Versicherer legte keine Eile an den Tag
Zum (auch in anderen Vorgängen immer häufiger vorkommenden) Vortrag des Versicherers, der Geschädigte hätte doch – statt zu bezahlen – einfach seinen Schadenersatzanspruch an die Werkstatt abtreten können, sagt das LG ebenso lebensnah: Der Versicherer hatte für Wochen nach dem Unfallschaden noch keinerlei Prüfung der Sache vorgenommen und auch seine (volle) Einstandspflicht dem Grunde nach nicht bestätigt. Für den Geschädigten bestand daher zu diesem Zeitpunkt kein zugesicherter Anspruch, den er hätte abtreten können. Zudem hat auch der Versicherer nicht vorgetragen, dass die Werkstatt eine Abtretung akzeptiert hätte.
Quelle — LG Darmstadt, Urteil vom 6.2.2026, 28 S 77/25
Die längstmögliche Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner sammeln, wird nicht durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register vorgegeben. Daher müssen solche Daten nicht – wie für die im öffentlichen Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten vorgesehen – sofort mit dem Nachweis des Ausgleichs der betreffenden Forderung gelöscht werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und eine Abgrenzung zu einem vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschiedenen Fall der Übernahme von Daten aus einem öffentlichen Register vorgenommen. Für die Festlegung der Speicherungsdauer bei nicht aus einem öffentlichen Register übernommenen Daten können von der Aufsichtsbehörde genehmigte Verhaltensregeln herangezogen werden, soweit sie typisiert zu einem angemessenen Interessenausgleich führen und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt werden.
Das war geschehen
Die beklagte SCHUFA Holding AG betreibt eine Wirtschaftsauskunftei. Sie bewertet die Gefahr eines Zahlungsausfalls der von ihr erfassten natürlichen Personen mit einem Scorewert und gewährt der kreditgebenden Wirtschaft gegen Entgelt Einsicht in ihre Datenbanken. Unter anderem speichert die Beklagte auch Daten zu erledigten Forderungen ihrer Einmelder automatisiert ab. Die Beklagte speicherte drei gegen den Kläger gerichtete Forderungen für die Dauer von mehreren Jahren nach dem Ausgleic hdieser Forderungen. Auf dieser Grundlage ermittelte die Beklagte für den Kläger einen Score-Wert, der die Gefahr eines Zahlungsausfalls als „sehr kritisch“ einstufte.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe mit dieser Datenspeicherung gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verstoßen. Hinsichtlich der Löschungsansprüche haben die Parteien den Rechtsstreit nach der zwischenzeitlich erfolgten Datenlöschung durch die Beklagte für erledigt erklärt. Der Kläger nimmt die Beklagte weiterhin auf Zahlung eines immateriellen Schadenersatzes sowie auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.
So entschied der Bundesgerichtshof
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Wirtschaftsauskunfteien, wie die der Beklagten, werden zur Wahrung von berechtigten Interessen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO tätig. Dem stehen gewichtige Interessen einer von dieser Datenspeicherung betroffenen Person, wie dem Kläger, gegenüber. In seinem Urteil „SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung)“ vom 7.12.2023 (C- 26/22 und C-64/22) hat der EuGH entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO der folgenden Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht: Diese speichern in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht.
Keine sofortige Löschung erforderlich
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt daraus nicht, dass bei Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien aufgrund von Einmeldungen ihrer Vertragspartner speichern, um sie zur Grundlage von Bonitätsbeurteilungen zu machen, die längstmögliche Speicherungsdauer durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register – hier im Schuldnerverzeichnis – vorgegeben wird. § 882 e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, der bei Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers eine sofortige Löschung von Einträgen im Schuldnerverzeichnis anordnet, ist nicht auf die Speicherung anderer Daten über Zahlungsstörungen natürlicher Personen (wie Informationen über Gläubiger, Höhe und Inhalt der zugrundeliegenden Forderungen) durch Wirtschaftsauskunfteien anzuwenden.
Auf diesen Unterschied kam es an
Die vorliegend in Rede stehende Datenspeicherung der Beklagten unterscheidet sich bereits dadurch wesentlich von derjenigen im Vorlageverfahren an den EuGH, dass die Beklagte dort Daten aus dem öffentlichen Register – den Insolvenzbekanntmachungen – übernommen und parallel gespeichert hatte, während sie hier nicht auf Daten aus dem Schuldnerverzeichnis zurückgegriffen, sondern von ihren Vertragspartnern gemeldete Daten über Zahlungsstörungen gespeichert hat. Die Erwägung, dass die für die ursprüngliche Datenspeicherung geltende Löschungsfrist nicht durch eine längere Speicherung an anderer Stelle konterkariert werden soll, greift daher im Streitfall nicht.
Besonderheiten des Einzelfalls entscheidend
Der BGH weist darauf hin, dass es ihm möglich erscheint, bestimmte Speicherungsfristen als Ergebnis einer typisierten Abwägung festzulegen, soweit dabei die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden. Die vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1.1.2025 genehmigte Ziffer IV.1. Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien nimmt aus Sicht des BGH grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich vor.
War die von der Beklagten vorgenommene Datenspeicherung nicht über ihren gesamten Zeitraum rechtmäßig, kommt ein Schadenersatzanspruch des Klägers nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO grundsätzlich in Betracht und sind dessen weitere Voraussetzungen zu prüfen.
Quelle — BGH, Urteil vom 18.12.2025, I ZR 97/25, PM 233/25
Unterlässt der Anbieter von Sportwetten die Kontrolle, ob der Spieler im Sperrsystem vermerkt ist, ist er zum Ausgleich verlorener Wetteinsätze verpflichtet. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Es ging um die Rückzahlung von 5.500 Euro
Der Kläger begehrt von der beklagten Sportwetten-Anbieterin die Rückzahlung von Wettverlusten in Höhe von gut 5.500 Euro. Er behauptet, spielsüchtig zu sein und sich einer Therapie unterzogen zu haben, um seine Spielsucht zu behandeln. Er habe sich deshalb auch im Spielersperrsystem OASIS – vor den hier streitigen Wetteinsätzen – auf unbefristete Zeit sperren lassen. Er sei von der Beklagten vor Platzierung der Wetten nicht auf seine Personalien und eine eventuelle Sperre im Spielersperrsystem hin überprüft worden.
Das Landgericht (LG) hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch nach Einschätzung des OLG keine Erfolgsaussicht.
Verstoß gegen Schutzvorschriften
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch zu, bestätigte das OLG. Die Beklagte habe gegen die den Kläger schützenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (hier: § 8 GlüStV 2021) über ein zentrales Sperrsystem verstoßen. Ziel dieser Regelung sei es, „durch ein zentrales Sperrsystem und entsprechende Kontrollen jeden einzelnen von einer Spielsucht Betroffenen davon abzuhalten, sein Vermögen oder Teile davon durch unkontrollierte und ungehemmte Teilnahme an solchen Spielen zu vernichten“, führte der Senat aus.
Der Kläger sei im Spielersperrsystem zum Zeitpunkt der streitigen Wetteinsätze verzeichnet gewesen. Er habe auch tatsächlich den vom LG zugesprochenen Betrag an dem in dem Kiosk der Beklagten aufgestellten Wettautomaten verloren. Schließlich sei er nicht zuvor auf seine Personalien und eine Sperre im Spielersperrsystem kontrolliert worden. Die Beklagte hat auf den Hinweisbeschluss des OLG hin ihre Berufung zurückgenommen.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.11.2025, 3 U 88/25, PM 77/15
Die Rekonstruktion eines Verkehrsunfalls ist für die Schuldfrage und damit für die Haftung der am Unfall Beteiligten oft entscheidend. Das Landgericht (LG) Frankenthal hat sich mit der Frage befasst, ob dabei Filmsequenzen von Rundum-Kameras, die in modernen Fahrzeugen verbaut sind, als Beweismittel zugelassen sind. Die im konkreten Fall von einem geparkten Tesla aufgezeichnete Videoaufnahme durfte zur Aufklärung des Verkehrsunfalls herangezogen werden. Die Frage, ob ein Verstoß gegen den Datenschutz vorliegt, könne dabei offenbleiben. Das Video half dabei, den Unfallhergang eindeutig zu klären und den Unfallverursacher zur Verantwortung zu ziehen.
Kameraaufnahmen: Wurde die Autotür plötzlich und unvermittelt geöffnet?
Im konkreten Fall parkte der Teslafahrer sein Fahrzeug in einer Parkbucht am Straßenrand. Er stieg aus und öffnete die hintere Tür auf der Fahrerseite, um seine zweijährige Tochter aus dem Auto zu holen. Ein vorbeifahrender Opel fuhr gegen die geöffnete Tür des Teslas und verursachte einen Gesamtschaden von mehr als 8.000 Euro. Der Opelfahrer behauptete, die Tür sei plötzlich und unvermittelt geöffnet worden, er habe deshalb den Unfall nicht vermeiden können. Eine im Tesla verbaute Kamera hat das Geschehen vollständig aufgezeichnet.
Das LG sah die Kameraaufnahme ein und gab dem Teslafahrer überwiegend recht. Sie verurteilte den Opelfahrer und dessen Versicherung, 70 Prozent des entstandenen Schadens zu tragen.
Datenschutz steht der Verwertung nicht entgegen
Durch das Video sei nachgewiesen, dass der Fahrer des vorbeifahrenden Opel die bereits geöffnete Tür des Tesla hätte erkennen und unfallfrei daran vorbeifahren können. Belange des Datenschutzes stehen der Verwertung des Videos hier nicht entgegen, so das Gericht. Selbst wenn ein Datenschutzverstoß vorliege, habe das nicht automatisch zur Folge, dass die Verwertung der Videoaufnahme verboten sei. Solche Aufnahmen seien jedenfalls verwertbar, wenn nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert würden und das Beweisinteresse des Geschädigten im Einzelfall höher zu bewerten sei als das Datenschutzrecht des gefilmten Unfallgegners. Die gebotene Abwägung gehe im konkreten Fall überwiegend zugunsten des Teslafahrers aus. Dieser muss allerdings 30 Prozent seines Schadens selbst tragen, weil er die Tür über längere Zeit weit geöffnet stehen ließ.
Quelle — LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 7.7.2025, 5 O 4/25, PM vom 29.1.2026
Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden: Der Makler ist verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit personenbezogenen Daten der Mieter und mit gefertigten Lichtbildern von den Innenräumen der Immobilie in Hinblick auf Datenspeicherung und Vervielfältigung umgegangen ist. Sind die Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie einvernehmlich mit den Mietern entstanden, haben diese jedoch keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Makler erstellte Fotos der Innenräume
Die Mieter bewohnen eine Doppelhaushälfte, die der Eigentümer verkaufen möchte. Hierzu beauftragte er einen Makler. In einem zu diesem Zweck mit den Mietern abgesprochenen Termin, bei dem die Mieter auch anwesend waren, fertigten Mitarbeiter des Maklers Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie; Personen waren darauf nicht zu sehen. Diese Lichtbilder wurden dann unter einer entsprechenden Verkaufsanzeige in einem Immobilienverkaufsportal veröffentlicht und in einem ausgedruckten Exposé verwendet.
Mieter fühlten sich „demaskiert“
Nach Veröffentlichung der Verkaufsanzeige und der Übergabe des Exposés an Kaufinteressenten wurden die Mieter von weiteren Personen auf die Fotos angesprochen. Die Mieter fühlten sich „demaskiert“ und entwickelten ein diffuses Gefühl des „Beobachtetseins“. Sie begehrten deshalb von dem Makler verschiedene Auskünfte sowie Schadenersatz wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes. Während des Gerichtsverfahrens teilte der Makler mit, dass er alle gefertigten Lichtbilder gelöscht und auch keine weiteren Kopien gefertigt habe.
Mieter bekamen zum Teil recht
Das OLG hat die vollständige Klageabweisung des Landgerichts (LG) Frankenthal teilweise geändert und den Mietern nun zum Teil recht gegeben. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, dass der Makler verpflichtet sei, auch Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit den personenbezogenen Daten von den Mietern im weitesten Sinne umgegangen ist, zum Beispiel, welche Daten erhoben wurden, woher diese Daten stammen, wie lange diese gespeichert werden, ob damit ein Profil angelegt wurde, ob und wie diese automatisch mit künstlicher Intelligenz verarbeitet wurden usw. Weiter müsse der Makler eine Kopie des ggf. gespeicherten Datensatzes den Mietern kostenfrei zur Verfügung stellen.
Auskunft war erteilt
Im konkreten Fall hätten die Mieter dagegen in Bezug auf die gefertigten Lichtbilder keinen Anspruch mehr auf Auskunft, da bereits mitgeteilt worden sei, dass alle Lichtbilder gelöscht und keine Kopien angefertigt worden seien. Denn ob die Auskunft bereits erteilt sei, hänge nicht davon ab, ob die erteilte Auskunft richtig oder vollständig sei. Vielmehr hänge dies nur davon ab, ob der Auskunftsgeber den Willen habe, die Auskunft richtig und vollständig zu erteilen. Weiter müssten keine Nachweise zur erteilten Auskunft vorgelegt werden.
Keine Schmerzensgeldzahlung
Auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes schulde der Makler den Mietern im konkreten Fall nicht. Die Mieter hätten der Verwendung der Lichtbilder zum Zweck des Verkaufs der Immobilie stillschweigend zugestimmt, indem sie die Mitarbeiter des Maklers die Lichtbilder haben fertigen lassen. Hierin und in die damit notwendigerweise verbundene Speicherung der digitalen Aufnahmen hätten die Kläger damit stillschweigend eingewilligt.
Quelle — Pfälzisches OLG Zweibrücken, Urteil vom 9.12.2025, 5 U 82/24, PM vom 16.12.2025
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Problematik des Fortbestehens einer Untervollmacht nach dem Tod des Hauptbevollmächtigten bei einer formularmäßig erteilten Vorsorgevollmacht befasst.
Erst Vorsorgevollmacht, dann Untervollmacht, dann verstarb die Vorsorgebevollmächtigte
Die Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz. Sie erteilte im Jahr 2013 ihrer inzwischen verstorbenen Tochter zur Vermeidung einer etwa anzuordnenden Betreuung eine Vorsorgevollmacht für sämtliche Angelegenheiten mit Ausnahme der Eingehung von Verbindlichkeiten und der Vornahme von Schenkungen. Diese dem damaligen Musterformular des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz entsprechende Vollmacht enthielt auch eine Ermächtigung „zur Erteilung von Untervollmacht“. Kurz vor ihrem Tod erteilte die Vorsorgebevollmächtigte ihrem Sohn eine Untervollmacht, die diesen zur Vertretung der Betroffenen in allen von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten ermächtigte. Im Dezember 2023 verstarb die Vorsorgebevollmächtigte.
Betreuungsgericht bestellte Berufsbetreuer
Das Betreuungsgericht beim Amtsgericht (AG) hat für die Betroffene im Juni 2024 einen Berufsbetreuer mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt. Auf die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht die Aufgabenkreise dahingehend geändert, dass die Betreuung sich auf wenige Aufgabenkreise beschränkt und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Die Betroffene hat gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, die Betreuung insgesamt zu beseitigen.
So sah es der Bundesgerichtshof
Der BGH hat die Beschwerde insoweit als unbegründet zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sei die Untervollmacht auch nach dem Tod der Hauptbevollmächtigten nicht wirksam geblieben.
Eine Untervollmacht erlösche nicht zwangsläufig mit dem Tod des Hauptbevollmächtigten. Die Frage des Fortbestehens richte sich nach Inhalt und Gegenstand der Hauptvollmacht. Denn der Untervertreter vertrete unmittelbar den Vertretenen und leite seine Rechtsmacht von diesem ab, nicht vom Hauptbevollmächtigten. Vorsorgevollmachten beruhten auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Hauptbevollmächtigten, das im Regelfall nicht auf Unterbevollmächtigte übertragen werden solle. Daher sei bei Vorsorgevollmachten, die dem Musterformular entsprechen, regelmäßig davon auszugehen, dass die Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung an den Bestand der Vorsorgevollmacht geknüpft sei.
Ob bei einer grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Einzelfallauslegung unter Anlegung der vorgenannten Maßstäbe hier von einer Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung über den Bestand der Vorsorgevollmacht hinaus auszugehen wäre, bedurfte aber keiner abschließenden Entscheidung.
Quelle — BGH, Beschluss vom 17.12.2025, XII ZB 291/25
Die Ausschlagung der Erbschaft beseitigt die Bezugsberechtigung aus einer Unfallversicherung des Erblassers nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.
Das war geschehen
Der Erblasser hatte eine Unfallversicherung mit einer Todesfallleistung abgeschlossen. Als Bezugsberechtigte im Fall seines versicherten Unfalltodes hatte er seine „gesetzlichen Erben“ benannt. Nach dem Tod des Erblassers schlugen sämtliche gesetzlichen Erben die Erbschaft aus. Das Nachlassgericht bestellte einen Nachlasspfleger.
Der Versicherer verweigerte eine Auszahlung an den Nachlasspfleger mit dem Hinweis, die Leistung falle nicht in den Nachlass. Der Nachlasspfleger regte eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 1882 BGB) an, um sich den Auszahlungsanspruch der Bezugsberechtigten abtreten zu lassen und in den Nachlass zu ziehen.
So sah es der Bundesgerichtshof
Nach Ansicht des BGH haben die Ausschlagungen der Erbschaft die Bezugsberechtigung nicht zu Fall gebracht. Die Bezugsberechtigten sind auch weiterhin berechtigt, die Auszahlung der Todesfallsumme an sich zu verlangen. Konkret sagt der BGH: Ist bei einer Unfallversicherung als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, sind nach § 185 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die §§ 159 und 160 VVG entsprechend anzuwenden. Der Versicherungsnehmer kann Bezugsberechtigte für die Kapitalleistung benennen.
Unabhängig davon, ob die Bezugsberechtigung widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet ist, erwirbt der Begünstigte das Recht auf die Kapitalzahlung des Versicherers spätestens mit Eintritt des Versicherungsfalls. Soll die Leistung des Versicherers nach dem Tod des Versicherungsnehmers an dessen Erben erfolgen, sind nach § 160 Abs. 2 S. 1 VVG im Zweifel diejenigen, die zurzeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat gemäß § 160 Abs.2 S. 2 VVG auf die Berechtigung keinen Einfluss.
Im Streitfall hatte der Erblasser seine „gesetzlichen Erben“ als Bezugsberechtigte der Todesfallsumme benannt. Die Ausschlagung der Erbschaft hat diese Bezugsberechtigung nicht beseitigt. Die Kinder sind weiter berechtigt, die Auszahlung der Todesfallsumme an sich zu verlangen.
Quelle — BGH, Beschluss vom 23.7.2025, XII ZA 16/25
Das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 831 Abs. 1 S. 1 BGB )bestimmt: Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht (LG) Stralsund entschieden, dass der Anspruchsteller ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen darlegen und im Streitfall beweisen muss.
Bei Tiefbauarbeiten Stromleitung beschädigt
Mitarbeiter eines Bauunternehmens hatten Tiefbauarbeiten an einem Gehweg vorgenommen und beschädigten eine Stromleitung der klagenden Stromnetzbetreiberin. Diese schaltete das Netz ab. Den Sachschaden glich das Bauunternehmen aus. Die Netzbetreiberin wollte aber mehr: Sie verlangte vom Bauunternehmen, ihr auch den höheren Schaden indirekter finanzieller Ausfallzeiten zu ersetzen. Dafür berief sie sich sowohl auf Fehler des bei den Arbeiten eingesetzten Personals des Bauunternehmens als auch auf Verschulden der Geschäftsführung. Diese habe nicht genug auf Sicherheit geachtet. Indem das Unternehmen den Sachschaden ausgeglichen habe, habe sie auch die Haftung für den weiteren Schaden übernommen.
Landgericht weist Klage ab
Das sah das LG anders: Das Bauunternehmen habe weder aufgrund der Begleichung des unmittelbaren Schadens die Pflicht übernommen, auch weitere Schäden erstatten zu wollen, noch habe der Netzbetreiber dies so verstehen dürfen. Für ein Fehlverhalten sei der Netzbetreiber beweispflichtig, nicht umgekehrt. Der Vorfall lag lange zurück und ließ sich nicht mehr aufklären.
Quelle — LG Stralsund, Urteil vom 29.1.2026, 3 HK O 22/24
Hat ein anderer als der Grundstückseigentümer einen abgelehnten Bauantrag gestellt, ist der Eigentümer geschützter „Dritter“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 839 Abs. 1 S. 1 BGB), wenn er nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht, sondern auch aufgrund seiner rechtlichen Stellung eigentlicher Träger des Interesses an der Verwirklichung des konkreten Bauvorhabens ist. Er kann dann einen Schadenersatzanspruch haben, so der Bundesgerichtshof (BGH).
Anspruchsteller für einen Schadenersatzanspruch aus Amtshaftung war ein Eigentümer, der einen Projektentwickler damit beauftragt hatte, ein Bauvorhaben zu realisieren. Der Projektentwickler stellte im eigenen Namen den Bauantrag. Wegen der – rechtswidrigen – Verweigerung der Baugenehmigung entstanden bei dem Eigentümer Mietausfälle.
Die Vorinstanzen haben die Klage dem Grunde nach für berechtigt angesehen. Dem ist der BGH gefolgt. Ob der Eigentümer den Bauantrag selbst hätte stellen können, ist nach dem BGH bedeutungslos. Ein Geschädigter ist nach seiner Rechtsprechung nämlich geschützter „Dritter“ im amtshaftungsrechtlichen Sinne, wenn die verletzte Amtspflicht – nicht notwendig allein, aber doch auch – den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den sie begründenden und umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belang geschützt und gefördert werden sollen, kann ihre schuldhafte Verletzung ihm gegenüber eine Schadenersatzpflicht auslösen.
Quelle — BGH, Urteil vom 14.8.2025, III ZR 125/24
Verarbeitet ein Beschäftigter personenbezogene Daten bewusst und ohne dienstlichen Anlass zu eigenen Zwecken, handelt er außerhalb des Verantwortungsbereichs seines Arbeitgebers. Er wird damit selbst zum Verantwortlichen im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (hier: Art. 4 Nr. 7 DS-GVO).
Polizeibeamter fragte Daten eines Kollegen ab
Dem Polizeibeamten wurde vorgeworfen, im Jahr 2021 mittels dienstlicher Zugriffsberechtigung im polizeilichen Informationssystem „POLA“ personenbezogene Daten eines ebenfalls bei der Polizei beschäftigten Kollegen abgefragt zu haben, obwohl kein dienstlicher Anlass hierfür bestand. Das Amtsgericht (AG) Stuttgart verurteilte den Beamten wegen vorsätzlicher rechtswidriger Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 83 Abs. 1, 2, 5 Buchst. a DS-GVO zu einer Geldbuße von 1.500 Euro. Dieser legte dagegen Rechtsbeschwerde ein.
Oberlandesgericht bestätigte Bußgeldbescheid
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Es bestätigte den Bußgeldbescheid in vollem Umfang.
Nach dem OLG sei ein Beschäftigter grundsätzlich kein Verantwortlicher, wenn er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit Daten verarbeite. Dies gelte jedoch nicht, wenn ein Beschäftigter bewusst und willentlich außerhalb des dienstlichen Aufgabenbereichs personenbezogene Daten zu eigenen Zwecken verarbeite (sog. „Mitarbeiterexzess“). In einem solchen Fall entscheide der Beschäftigte faktisch selbst über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung. Dadurch übernehme er datenschutzrechtlich Verantwortung im eigenen Namen. Diese Auslegung folge den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses. Sie schließe eine Regelungslücke, die andernfalls zu einem fehlenden Sanktionsregime für vorsätzliche Datenmissbräuche durch Beschäftigte führen würde.
Das OLG stellte weiterhin klar, dass der Verarbeitungsbegriff der DS-GVO sehr weit gefasst sei. Bereits das reine Abfragen oder Auslesen von Daten erfülle den Tatbestand der „Verarbeitung“, da Art. 4 Nr. 2 DS-GVO dies ausdrücklich erfasse. Eine engere Auslegung komme insbesondere nicht zugunsten des bewusst zweckwidrig agierenden Mitarbeiters in Betracht. Dem Wortlaut der Norm sowie der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH folgend sei das Abrufen personenbezogener Daten ohne dienstlichen Anlass als unzulässige Datenverarbeitung zu qualifizieren.
Quelle — OLG Stuttgart, Urteil vom 25.2.2025, 2 Orbs 16 Ss 336/24
Eine Frau wehrt sich gegen die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte und die Umsetzung in den Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes. Sie hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf Erfolg.
Das war geschehen
Die Klägerin, eine diplomierte Sozialarbeiterin, war seit dem Jahr 2006 Tarifbeschäftigte der beklagten Stadt. Im Januar 2012 wurde sie bei dieser als Gleichstellungsbeauftragte bestellt und auf die diesbezüglich geschaffene Stelle im gehobenen Dienst umgesetzt. In diesem Zusammenhang schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, der eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 11 vorsah. Seit Januar 2019 war die Klägerin zudem Leiterin der Stabsstelle „Gleichstellung“, die laut Organisationsverfügung der Stadt der Gleichstellungsbeauftragten zu übertragen ist. Als Leiterin der Stabsstelle war sie auf der Hierarchieebene einer Geschäftsbereichsleitung angesiedelt und direkt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister unterstellt.
Mit neuer Bürgermeisterin „lief es nicht gut“
Im September 2020 wurde eine neue Bürgermeisterin gewählt. Das Verhältnis zwischen dieser und der Klägerin gestaltete sich schwierig. Hintergrund waren u. a. Differenzen betreffend die Aufstellung des Gleichstellungsplans, Beteiligung bei Stellenausschreibungen, angebliche Kompetenzüberschreitungen der Klägerin, angeblich unbegründete Widersprüche der Gleichstellungsbeauftragten und ein angeblich respektloser Ton gegenüber der Bürgermeisterin. Im November 2023 ordnete die Stadt die Klägerin zunächst für drei Monate in den Allgemeinen Sozialen Dienst ab. Zugleich berief sie diese als Gleichstellungsbeauftragte ab. Ab Januar 2024 setzte die Stadt die Klägerin dauerhaft als Springerin im Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes ein. Der im September 2025 neu ins Amt gewählte Bürgermeister hielt an diesen Maßnahmen fest.
Voraussetzungen für Entziehung des Amtes nicht klar geregelt
Das LAG: Weder § 5 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) noch das Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG) regeln, unter welchen Voraussetzungen die Stadt der Klägerin das Amt der Gleichstellungsbeauftragten entziehen kann. Entscheidet sich die Stadt – wie hier – dafür, der Klägerin dieses Amt nicht nur als Zusatzaufgabe zu übertragen, sondern schafft eine eigene entsprechende Stelle, auf die sie die Klägerin versetzt und regelt die daraus resultierende Höhergruppierung in einem Änderungsvertrag als das arbeitsvertraglich Geschuldete, kann sie diese Tätigkeit nur nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen wieder entziehen.
Leitungsstelle war mit dem Amt verknüpft
Kommt dann noch hinzu, dass die Stadt die Leitung der Stabsstelle Gleichstellung mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten derart verknüpft, dass die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte automatisch den Verlust der Stabsstelle zur Folge hat, stellen die Abberufung einerseits und die Neuzuweisung einer Tätigkeit im Bereich des Sozialen Dienstes andererseits eine einheitliche, nach arbeitsrechtlichen Maßstäben zu überprüfende Maßnahme dar.
Diese Maßnahme ist unwirksam, weil es sich bei der Tätigkeit der Klägerin im Bereich des Allgemeinen Dienstes unstreitig um eine geringerwertige Tätigkeit handelt. Die Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit mittels Direktionsrechts ist nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen rechtswidrig. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht wird durch diese Sichtweise entgegen der Auffassung der Stadt nicht verletzt. Ihr ist es vielmehr im Rahmen dieses Selbstverwaltungsrechts selbst überlassen, auf welchem Weg sie die Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Wählt sie dafür einen arbeitsrechtlichen Weg, verwirklicht sie so ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht und ist an diese Entscheidung für die Abberufung aus diesem Amt gebunden.
Gleichstellungsbeauftragte „siegte“ rechtlich
Das LAG hat die Stadt verurteilt, die Klägerin als Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung und als Gleichstellungsbeauftragte zu beschäftigen.
Quelle — LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.1.2026, 3 SLa 696/24, PM 2/26
Wer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit an einem Virus erkrankt – hier an einer Infektion mit Ringelröteln – und infolge dieser Erkrankung ein Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) ausbildet, ist durch die für ihn zuständige gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zu entschädigen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden.
Erzieherin erkrankte an Ringelröteln
Die im Jahr 1969 geborene Klägerin war als Erzieherin in einer Grundschule im östlichen Berliner Umland tätig. Dort erkrankten im Januar 2012 sechs Kinder an Ringelröteln. Kurz darauf musste sich die Erzieherin unter anderem wegen Schwellungen und Schmerzen an ihren Gelenken in stationäre ärztliche Behandlung begeben. Labordiagnostisch konnte ein Parvovirus B 19 gesichert werden, der als Auslöser der sog. Ringelröteln gilt. Im Jahr 2014 erkannte die Berufsgenossenschaft die von der Erzieherin durchgemachte Infektion im Grundsatz als Berufskrankheit Nr. 3101 an. Zugleich lehnte sie es allerdings ab, eine starke körperliche und geistige Erschöpfung, unter der die Klägerin nach der Infektion litt, auf die Ringelröteln zurückzuführen und zu entschädigen.
Sozialgericht verurteile Berufsgenossenschaft
Die Erzieherin klagte erfolgreich vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt/Oder. Dieses stellte nicht nur das CFS als Folge der Berufskrankheit fest, sondern verurteilte die Berufsgenossenschaft unter anderem auch, eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zeitlich gestaffelt 60 bzw. 80 Prozent zu zahlen. Hiergegen legte wiederum die Berufsgenossenschaft Berufung vor dem LSG ein.
Landessozialgericht bestätigte Urteil zwar, setzte Rente aber herab
Das LSG hat die Feststellung des CFS als Folge der Virusinfektion zwar bestätigt, die Höhe der der Klägerin zu zahlenden Rente aber auf 40 Prozent herabgesetzt. Mehrere im Verlauf des Verfahrens eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten hätten den nicht bloß zeitlichen Zusammenhang zwischen der Infektion mit Ringelröteln und der Entwicklung eines CFS bei der Klägerin überzeugend dargelegt. Im Hinblick auf die Bemessung der Höhe der MdE bestünden beim CFS indes keine qualifizierten unfallmedizinischen Erfahrungssätze. Berücksichtigung finden könne hier die „Begutachtungsempfehlung Post COVID“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, nach der eine stärker ausgeprägte Fatigue-Symptomatik generell mit einer MdE von 30 Prozent zu bewerten sei. Treten weitere Symptome hinzu, könne dieser Wert erhöht werden.
In Anbetracht der bei der Klägerin virusbedingt bestehenden chronischen Muskel- und Gelenkschmerzen sei es hier gerechtfertigt, der Rente eine MdE von insgesamt 40 Prozent zugrunde zu legen.
Quelle — LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2025, L 3 U 206/19, PM vom 17.12.2025
Die Minijob-Zentrale hat einen Minijob-Rechner veröffentlicht. Damit lassen sich die Abgaben für Minijobs im gewerblichen Bereich berechnen. Nach einigen Angaben zur beschäftigten Person (vor allem: monatlicher Verdienst, Status in der Krankenversicherung, eventuelle Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) liefert das Tool eine Übersicht über alle Abgaben im Jahr 2026 – von der Kranken- und Rentenversicherung bis zur Pauschalsteuer.
Quelle — Minijob-Zentrale, „Minijob-Rechner 2026 – Abgaben für Minijobs einfach berechnen“, Mitteilung vom 18.2.2026, abrufbar unter www.iww.de/s15322
Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch privat nutzt. Dies kann, so ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH), auch bei einem vertraglich vereinbarten Privatnutzungsverbot gelten.
Das war geschehen
Eine GmbH mit einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer hatte mehrere hochwertige Pkw im Betriebsvermögen. Durch diverse Gesellschafterbeschlüsse wurde die ausschließlich betriebliche Nutzung der Pkw beschlossen. Fahrtenbücher wurden für die Pkw nicht geführt. Im Zuge einer Außenprüfung nahm das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wegen einer privaten Nutzung der Pkw an. Den außerbilanziell hinzuzurechnenden Betrag schätzte es mit 25 % der Gesamtnettoaufwendungen (Abschreibungen, Steuern, Versicherungen, laufende Kfz-Kosten, Reparaturen) für die Fahrzeuge (20 % privater Nutzungsanteil zuzüglich Gewinnaufschlag 5 %).
Gerichtliche Instanzen bestätigten Sichtweise des Finanzamts
Diese Sichtweise beanstandeten weder das Finanzgericht (FG) Hessen noch der BFH.
Beachten Sie — Bei einer vGA handelt es sich (vereinfacht) um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern.
Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt. Dies gilt auch bei einem im Anstellungsvertrag vereinbarten Privatnutzungsverbot – und zwar insbesondere,wenn
- der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt,
- keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung ausschließen, und
- eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht.
Quelle — BFH, Beschluss vom 17.12.2025, I B 17/24, BFH, Urteil vom 21.4.2010, VI R 46/08
Grundsätzlich kann eine Kapitalgesellschaft in ihrer Privatautonomie nur in dem Umfang beschränkt werden, in dem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht kommt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter von 70 Jahren ansetzt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Was bestimmte der Grundsatzvertrag?
Die Kläger sind kraft Erbfolge bzw. Schenkung Gesellschafter einer 1980 von zwei Brüdern gegründeten Unternehmensgruppe. Sie wenden sich u. a. gegen einen Gesellschaftsbeschluss aus dem Jahr 2022, der eine Altersgrenze für das Amt eines Geschäftsführers mit Beendigung des 70. Lebensjahres einführte. Der 1980 geschlossene Grundsatzvertrag bestimme – ihrer Meinung nach – ein Recht auf geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit.
Altersgrenze nicht zu beanstanden
Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Beschluss über die Altersgrenze für Geschäftsführer sei nicht zu beanstanden.
Der Beschluss verstoße weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Vorschriften des Antidiskriminierungsgesetz (AGG). Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Gesellschaftsrecht verbiete lediglich eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Gesellschafter.
Zwar habe den Gründungsgesellschaftern ein unentziehbares und zeitlich unbegrenztes Sonderrecht zugestanden. Dass dieses Recht nicht sämtlichen später durch Erbschaft oder Schenkung hinzugetretenen und noch hinzutretenden Gesellschaftern zugestanden werde, verletze jedoch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlange nur, dass gleiche Sachverhalte gleichbehandelt würden. Er erfordere jedoch nicht, dass die ursprünglich für die Gründungsgesellschafter begründeten Sonderrechte zukünftig unbegrenzt fortbestehen würden.
Keine unsachliche Diskriminierung
Der Beschluss verstoße auch nicht gegen die Regelungen des AGG. Zwar sei der Anwendungsbereich eröffnet, da die Beendigung einer Organstellung mit dem Erreichen einer Altersgrenze verbunden werde. Es unterliege jedoch keinem Zweifel, dass eine Altersgrenze über 70 Jahren schon mit Blick auf § 10 S. 3 Nr. 5 AGG (Beendigung ohne Kündigung zum Zeitpunkt, zudem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann) zulässig sei. Die Privatautonomie der Kapitalgesellschaft könne durch das AGG nur in dem Umfang beschränkt werden, in dem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht komme. Dies sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter ansetze, welches noch oberhalb der gesetzlichen Altersgrenze im Sozialversicherungsbereich liege.
Gegen eine unsachliche Diskriminierung spreche auch, dass sämtliche Gesellschafter als amtierender oder potenzielle Geschäftsführer gleichermaßen von der Satzungsänderung betroffen sein. Es handele sich damit erkennbar um eine generelle Entscheidung über die Altersstruktur der Beklagten, konkret eine Verjüngung spiegelbildlich zu dem im Familienunternehmen bereits im Januar 2014 eingeleiteten Generationswechsel.
Die Entscheidung ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof (BGH) jetzt rechtskräftig.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.7.2024, 26 U 1/24, PM 9/26
Eine GmbH Co. KG wandte sich dagegen, dass ihr Firmenname im Handelsregister entgegen der von ihr verwendeten Form in Versalien (Großbuchstaben) dort mit nur einem Großbuchstaben am Anfang und nachfolgenden Kleinbuchstaben eingetragen wurde. Der Eintrag der persönlich haftenden Gesellschafterin, die denselben Namen trägt, erfolgte dagegen in Versalien. Die Korrekturbitte des Notars hatte das Registergericht abgelehnt. Es hatte darauf verwiesen, dass der Groß-/Kleinschreibung keine Kennzeichnungskraft zukomme; das Registergericht sei auch nicht an eine bestimmte Schreibweise gebunden. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main gab dem Notar recht.
Oberlandesgericht: Registergericht muss korrigieren
Das OLG hat auf die Beschwerde hin das Registergericht angewiesen, die beantragte Berichtigung der Schreibweise der Firma vorzunehmen. Zwar habe die bloße besondere Schreibweise/grafische Gestaltung grundsätzlich keine namensrechtliche und damit auch keine firmenrechtliche Relevanz, erläuterte es. Entsprechend bestehe grundsätzlich kein Anspruch einer Gesellschaft auf Eintragung der Firma in einer besonderen Schreibweise/grafischen Gestaltung. Das Registergericht könne vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Fassung der Eintragung entscheiden.
Die Eintragung in der vom Registergericht gewählten Fassung entspreche jedoch nicht mehr einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das Gericht habe nicht alle für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände in seine Entscheidung eingestellt. Unberücksichtigt geblieben sei bereits, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft in der korrekten Schreibweise im Register eingetragen worden sei. Handelsregisterdaten würden zudem von Banken-, KYC (Know Your Customer)- und ERP (Enterprise Resource Planning)-Plattformsystemen automatisiert übernommen. Damit werde die einmal verlautbarte Schreibweise in Drittsystemen unverändert fortgeschrieben, etwa in Rechnungen, Zahlungsabgleichen und Onboarding-Prozessen. Folglich sei die Annahme des Registergerichts, die Gesellschaft könne im Geschäftsverkehr die Groß-/Kleinschreibung „beliebig“ wählen, nicht zutreffend und realitätsfern. In den meisten Fällen könne vielmehr die Schreibweise, die von den Plattformen automatisiert aus dem Handelsregister gezogen würde, nicht geändert werden, sodass es der Gesellschaft gerade nicht freistehe, eine andere als die vom Registergericht bei der Eintragung vorgenommene Schreibweise in dem für sie maßgeblichen Geschäftsverkehr zu verwenden.
Wichtig im Z ahlungsverkehr mit Banken
Zu berücksichtigen sei auch, dass die Banken seit Oktober 2025 bei einer Überweisung Name und IBAN des Zahlungsempfängers mit den hinterlegten Informationen des Kontos abgleichen müssten. Stimmten Namen und IBAN nicht überein, gebe die Bank eine Warnmeldung aus oder führe die Überweisung nicht aus, sodass es zu erheblichen Zahlungsverzögerungen kommen könne. Mit der Eintragung der Gesellschaft in der von ihr gewählten Form der Schreibweise ließen sich diese unnötigen Schwierigkeiten im Rahmen des Identitätsnachweises vermeiden.
Registerrechtlich maßgebliche Gründe, die gegen die von der Gesellschaft beantragten Schreibweise sprechen würden, seien nicht ersichtlich.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.10.2025, 20 W 194/25, PM 4/26
Private Veräußerungsgewinne aus Gegenständen des täglichen Gebrauchs unterliegen auch dann nicht der Spekulationsbesteuerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Bundesfinanzhof (BFH) musste nun entscheiden, ob auch ein Wohnmobil im hochpreisigen Segment ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und hat diese Frage bejaht.
Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen. Dabei ist eine tägliche Nutzung nicht erforderlich.
Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisiges Luxusgut einzustufen sind. Denn der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt. Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Gesetzesbegründung keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung voraussetzt. Daher ist es unerheblich, wenn das Wirtschaftsgut auch als Einkunftsquelle (Vermietung des Wohnmobils) eingesetzt wird.
Quelle — BFH, Urteil vom 27.1.2026, IX R 4/25, PM Nr. 11/26 vom 24.2.2026
Kinderbetreuungskosten sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter gewissen Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig (80 % der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 Euro pro Jahr). Eine Voraussetzung ist die Haushaltszugehörigkeit des Kindes, die der Bundesfinanzhof (BFH) nicht für verfassungswidrig hält.
Hintergrund: Abzugsfähig sind vor allem Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und dieser für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und unbar bezahlt hat.
Der BFH war bereits in seinem Urteil aus 2023 nicht davon überzeugt, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit verfassungswidrig ist. Dies gilt auch (so die aktuelle Entscheidung), soweit die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, nicht mehr durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) abgedeckt sind.
Dies beurteilt der BFH zwar als „verfassungsrechtlich zweifelhaft“, doch die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erforderliche Überzeugung hat der BFH nicht. Es gibt gute Gründe, an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stellt, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Quelle — BFH, Urteil vom 27.11.2025, III R 8/23, PM Nr. 6/26 vom 29.1.2026
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster handelt es sich bei Abgeltungszahlungen, die ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Urlaubsanspruch mehrerer Jahre erhält, um außerordentliche Einkünfte, die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt zu besteuern sind.
Das war geschehen
Eine Steuerpflichtige hatte wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – nach einem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) – Anspruch auf Abgeltung des bis zum Beendigungszeitpunkt noch zustehenden Erholungsurlaubs für die Jahre 2018 bis 2020. Daneben erhielt sie eine Abfindung für den Arbeitsplatzverlust. Für beide Zahlungen begehrte die Steuerpflichtige eine begünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG, was das Finanzamt ablehnte. Der hiergegen erhobenen Klage gab das FG statt.
Da der Urlaubsanspruch von drei Jahren wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten wird, ist dieser untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft und stellt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein (zusätzliches) Entgelt für die geleistete „Mehrarbeit“ dar. Dass die Steuerpflichtige im abgegoltenen Zeitraum vom Arbeitgeber freigestellt war und die Tätigkeit damit nicht ausgeübt hat, steht der Behandlung als außerordentliche Einkünfte nicht entgegen.
Bundesfinanzhof ist gefragt
Das FG hat die Revision zum einen wegen der im Ergebnis abweichenden Entscheidung des FG Hamburg und zum anderen wegen der Abgeltung von Erholungsurlaub aus einer Freistellungsphase zugelassen. Da das Finanzamt die Revision auch eingelegt hat, wird es bald eine höchstrichterliche Entscheidung geben.
Quelle — FG Münster, Urteil vom 13.11.2025, 12 K 1853/23 E, Rev. BFH, VI R 23/25; FG Hamburg, Urteil vom 19.3.2019, 6 K 80/18
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg musste jüngst entscheiden, ob ein Wohnmobil einen Zweithaushalt am Tätigkeitsort darstellt und sich die Kosten für das Wohnmobil deshalb im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung absetzen lassen.
Hintergrund: Damit die notwendigen Mehraufwendungen infolge einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung steuerlich abzugsfähig sind, müssen Steuerpflichtige u. a. am Beschäftigungsort wohnen. Dabei werden an die Unterkunft am Beschäftigungsort (Zweitwohnung) keine strengen Anforderungen gestellt, sodass jede irgendwie geartete Unterkunft zu berücksichtigen ist, die zum Wohnen zur Verfügung steht. Von der Rechtsprechung als Zweitwohnung wurden zum Beispiel anerkannt: Ein möbliertes Zimmer, eine Holzbaracke oder auch ein Gleisbauzug der Deutschen Bahn.
Das war geschehen
Im aktuellen Streitfall ging es darum, ob auch ein Wohnmobil zum Wohnen ausreicht und als Zweithaushalt anzuerkennen ist. Diese Frage beantwortete das Finanzgericht zwar mit „ja“. Es stieß aber auf eine andere Problematik: Denn das Wohnmobil war nicht dauerhaft auf einem Parkplatz beim Beschäftigungsort abgestellt, sondern auch für die wöchentlichen Familienheimfahrten genutzt worden. Ist dieser Umstand schädlich?
Nach der Definition des § 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist zwischen dem Wohnen in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort und dem Unterhalten eines eigenen Hausstands außerhalb dieses Orts zu unterscheiden. Das gesetzliche Bild der doppelten Haushaltsführung ist geprägt durch eine Aufsplitterung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte.
Ein solches Auseinanderfallen kann indes nur als gegeben angesehen werden, wenn es sich bei der Zweitwohnung um eine räumlich dauerhaft von der Hauptwohnung getrennte, selbstständige Unterkunft handelt, die dem Steuerpflichtigen am Ort seiner Tätigkeitsstätte zur jederzeitigen Verfügung steht und eine auf eine gewisse Dauer angelegte ständige Nutzungsmöglichkeit bietet. Somit sind gelegentliche Hotelübernachtungen für ein „Wohnen“ am Beschäftigungsort nicht ausreichend.
Basierend auf diesen Grundsätzen hat das FG die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt, weil es an einem Zweithaushalt am Beschäftigungsort mangelte. Infolge der wöchentlichen Heimfahrten mit dem Wohnmobil war die Abgrenzung zwischen der Wohnung am Beschäftigungsort und dem eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt nicht bzw. nicht durchgängig gegeben. Vielmehr fielen an den Wochenenden beide Haushalte so zusammen, dass dem Wohnmobil nicht mehr die Eigenschaft einer „Zweitwohnung“ zukam, sondern es als in den Haushalt am Wohnort eingegliedert anzusehen war.
Beachten Sie — Es war nicht ausreichend, dass das Wohnmobil werktags tatsächlich als Zweitwohnungam Beschäftigungsort genutzt wurde. Denn das hätte zur Folge gehabt, dass die doppelte Haushaltsführung jeweils bei Antritt der Heimfahrt beendet und später, bei der Fahrt an den Beschäftigungsort, neu begründet würde.
Wichtige Erkenntnis für Steuerpflichtige: Wohnmobil „stehen lassen“
Aus der rechtskräftigen Entscheidung lassen sich wichtige Erkenntnisse gewinnen. Denn der Abzug scheiterte nicht an der Nutzung des Wohnmobils, sondern daran, dass es auch für die Familienheimfahrten verwendet wurde. Hätte der Steuerpflichtige das Wohnmobil am Beschäftigungsort gelassen und wäre er wöchentlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Haupthaushalt zurückgekehrt, hätte eine doppelte Haushaltsführung vorgelegen. Die Kosten für das Wohnmobil wären über die Abschreibung bzw. die Miet-/Leasingraten als Unterkunftskosten (bis zu 1.000 Euro monatlich bei Inlandssachverhalten) abzugsfähig gewesen.
Beachten Sie — Losgelöst von den schädlichen Familienheimfahrten im Zuge einer doppelten Haushaltsführung gibt es bei einem Wohnmobil ein weiteres „Risiko“ zu beachten. Wird ein Wohnmobil nach einiger Zeit mit Gewinn verkauft, könnte dieser der Besteuerung unterliegen (§ 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Zwar entschied das FG Sachsen, dass der durch die Veräußerung eines hochpreisigen Luxus-Wohnmobils erzielte Gewinn nicht der Besteuerung unterliegt, weil es sich um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handelt. Da hier aber die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.
Quelle — FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2025, 4 K 221/25, FG Sachsen, Urteil vom 20.12.2024, 5 K 960/24, Rev. BFH, IX R 4/25
Der Halter eines falsch geparkten Autos trägt eine Mitschuld, wenn es zu einem Unfall kommt. So sieht es das Amtsgericht (AG) München.
Auto beschädigt, Versicherung regulierte aber nicht vollständig
Eine Frau, die Klägerin, parkte im Mai 2024 ihren Pkw auf dem Parkplatz eines Schwimmbads in Unterschleißheim. Ihr Auto wurde dabei durch die Beklagte beim Rangieren angefahren, wodurch am Auto der Klägerin ein Schaden in Höhe von rund 6.200 Euro entstand.
Die Versicherung aufseiten der Beklagten leistete an die Klägerin zunächst Zahlungen in Höhe von rund 4.100 Euro, verweigerte jedoch eine weitere Zahlung unter Verweis auf ein Mitverschulden der Klägerin von mindestens einem Drittel. Das Fahrzeug sei verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt zur nächsten Parkreihe abgestellt worden.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie ordnungsgemäß geparkt habe, da auf dem Parkplatz keinerlei Linien existieren und man daher auf dem gesamten Parkplatz habe parken dürfen. Sie erhob schließlich Klage vor dem AG auf Zahlung des ausstehenden Schadensbetrags.
Amtsgericht erkennt Mitverschulden
Das AG gab der Klage teilweise statt, erkannte im Ergebnis jedoch auf ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 20 %. In seinem Urteil führte das Gericht unter anderem aus: Das klägerische Fahrzeug habe verkehrsbehindernd an einer Stelle geparkt, die für die Durchfahrt zur nächsten Parkreihe vorgesehen war. Die Durchfahrt am Ende der zwei Fahrgassen ermöglichte einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt. Wenn diese Durchfahrt nicht wäre, müsste man die gesamte zweite Fahrgasse rückwärts befahren, um zurück zur Straße zu kommen.
Dass am Ende der beiden Parkgassen eine Durchfahrt ist, erkenne der aufmerksame Fahrer daran, dass in der Mitte der beiden Fahrgassen zur Abtrennung der Parkplatzreihen ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein ist. Vor diesem Grünstreifen könne geparkt werden. Dieser Grünstreifen endet etwa sechs Meter vor dem durch eine Hecke begrenzten Parkplatzgelände. Falls Fahrzeuge nur in dem Bereich parken, der durch den Grünstreifen erkennbar als Parkfläche markiert ist, verbleibe am Ende der Fahrgassen eine Durchfahrt von etwa fünf Metern Breite, die einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt ermögliche.
Klägerin hatte nicht rücksichtsvoll geparkt
Soweit die Klägerin meint, jeder könne sein Fahrzeug so abstellen, wie er wolle, da keine Parkplatzmarkierungen angebracht seien, täusche sie sich. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Die Klägerin habe nicht rücksichtsvoll geparkt. Ihre Parkweise führte dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer 30 Meter weit rückwärts durch das Parkplatzgelände rangieren müssen, weil die Klägerin durch ihre Parkweise aus dem Parkplatzgelände, das eigentlich eine Vorwärtsfahrt in Form eines U-Turns vorsieht, eine Sackgasse gemacht hat.
Soweit die Klägerin argumentierte, es sei üblich, die Durchfahrt zu beparken, wenn es zu wenig Parkplätze gebe, führe auch dies nicht zu einem Recht auf ein Parken in der Durchfahrt. Im Straßenverkehr ist vieles üblich, was mit der StVO nicht vereinbar ist.
Grober Fahrfehler und Gefährdungslage durch Parken trafen zusammen
Aufgrund der aktiven Schädigungshandlung liege die Haftung weit überwiegend auf Beklagtenseite. Die Beklagte habe sich verschätzt und dadurch ein stehendes Fahrzeug angefahren. Dies stelle einen groben Fahrfehler dar. Die Klägerin hat durch ihr Parken eine Gefährdungslage und damit die erste und entscheidende Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt. Eine Haftung der Klägerin in Höhe der einfachen Betriebsgefahr von 20 % erschien dem AG unter Würdigung der Gesamtumstände angemessen.
Quelle — AG München, Urteil vom 12.2.2026, 344 C 8946/25, PM 8/26
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat die Revision eines Mannes gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Augsburg als unbegründet verworfen. Der Mann muss nun eine Geldstrafe zahlen.
Das LG hatte den Mann wegen Beleidigung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte er einer Polizeibeamtin gezielt seine Socken mit der Aufschrift „1312“ gezeigt, um damit seine Missachtung auszudrücken. Die Zahlenfolge „1312“ entspricht der Abkürzung „ACAB“ („All Cops Are Bastards“).
Das BayObLG: Das „ostentative Zurschaustellen“ von Kleidungsstücken mit der Aufschrift „ACAB“ (oder der dieser Bezeichnung entsprechenden Zahlenfolge „1312“) gegenüber individualisierten Polizeibeamten – auch unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG – ist ausreichend für eine Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch (hier: § 185 StGB). Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.
Quelle — BayObLG, Beschluss vom 29.9.2025, 206 StRR 295/25
Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Sicherheit eines Hochsitzes bestehen grundsätzlich nur gegenüber befugten Nutzern. Dazu zählen Inhaber einer Jagderlaubnis, nicht aber Dritte. DasOberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wies daher den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren zurück, mit dem Schadenersatzansprüche nach einem tödlichen Sturz vom Hochsitz weiterverfolgt werden sollten.
Obere Sprosse des Hochsitzes brach, Person stürzte hinab und verstarb
Die Kläger nehmen die Beklagten nach dem Tod ihres Lebensgefährten bzw. ihres Vaters in Anspruch. Die Beklagten sind jagdausübungsberechtigte Revierpächter des streitgegenständlichen Jagdbezirks. Sie hatten dem Zeugen K. eine Jagderlaubnis erteilt. Der Zeuge K. befand sich im November 2020 auf dem ca. 4 m hohen Hochsitz, als auch der Verunfallte nach Kontaktaufnahme zum Zeugen K. hochstieg. Nach Beendigung des gemeinsamen Ansitzes stürzte der Lebensgefährte beim Versuch, den Hochsitz über die Leiter zu verlassen, zu Boden und verstarb. Die obere Sprosse der Leiter des Hochsitzes war in der Mitte durchgebrochen.
Keine Erfolgsaussicht der Klage
Die Kläger begehren Schadenersatz und Unterhalt. Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Das OLG teilte diese Einschätzung und hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Die behauptete Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, für die Sicherheit des Hochsitzes zu sorgen, habe nicht gegenüber dem Verunfallten bestanden, führte das OLG aus. Grundsätzlich werde eine bestimmungswidrige Nutzung nicht von der Verkehrssicherungspflicht erfasst. Jagdpächter und Eigentümer eines Jagdhochsitzes hafteten erwachsenen Personen, die den Hochsitz unbefugt besteigen und dabei zu Schaden kommen, nicht wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
Hochsitz nicht für Öffentlichkeit bestimmt
Der Hochsitz stehe im Eigentum des Jagdpächters und sei nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Er diene ausschließlich dem Jagdberechtigten und den von ihm ermächtigten Personen bei der Ausübung der Jagd. Dies bestätige auch das Hessische Waldgesetz. Demnach gelte das Recht jeder Person, den Wald zu betreten, gerade nicht für jagdbetriebliche Einrichtungen. Hier habe sich an dem Hochsitz außen auch ein entsprechendes Warnschild befunden, das grundsätzlich das Betreten des Hochsitzes verbot („Jagdwirtschaftliche Einrichtung BETRETEN VERBOTEN“). Der Verunfallte sei damit ein Unbefugter gewesen. Er sei weder Jagdberechtigter gewesen noch sei ihm von den jagdberechtigten Beklagten die Nutzung des Hochsitzes gestattet worden.
Keine unkontrollierte Ausweitung der Haftung
Ob der Zeuge K. dem Lebensgefährten die Nutzung des Hochsitzes gestattet habe, könne offenbleiben. Auch dann wäre er nicht als von der Verkehrssicherungspflicht geschützter befugter Nutzer anzusehen. Nicht jeder Inhaber einer Jagderlaubnis – wie hier der Zeuge K. – sei ohne Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten befugt, Dritten die Nutzung jagdbetrieblicher Einrichtungen zu erlauben. Gegen eine solche unkontrollierbare Ausweitung der Haftung der Jagdausübungsberechtigten spreche schon, dass die Jagderlaubnis nur schriftlich erteilt werden könne. Dies solle gerade sicherstellen, dass der Kreis der geschützten befugten Nutzer für den Jagdausübungsberechtigten erkennbar und kontrollierbar bleibe.
Da die Berufung unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegt worden war, ist damit das landgerichtliche Urteil rechtskräftig.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.2.2026, 11 U 9/25, PM 11/26
Hat sich der Versicherungsnehmer eine niedrige Prämie durch eine gefälschte Vorversicherer-Bescheinigung erschlichen, steht dem Versicherer nach der Anfechtung die tatsächlich vereinbarte Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu, nicht aber die Prämie, die er ohne die Täuschung kalkuliert hätte. So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH).
Rückzahlung der Schadenssumme
Zwar hat das Versicherungsvertragsgesetz (hier: § 39 Abs. 1S. 2 Alt. 2 VVG) Sanktionscharakter, denn die Regelung will dem Versicherer ein Druckmittel an die Hand geben, um einen präventiven Schutz gegen arglistige Täuschungen zu erreichen. Doch die Sanktion liegt bereits darin, dass der Versicherungsnehmer die Prämie schuldet, ohne Versicherungsschutz gehabt zu haben. Im konkreten Fall musste er nach einem Schaden die Schadenssumme zurückzahlen, die der Versicherer an den Geschädigten geleistet hat.
Weitere Sanktionen nicht nötig
Einer weitergehenden Sanktion durch den Ansatz der Prämie, die dem Versicherer bei zutreffender Kalkulation ohne die Täuschung des Versicherungsnehmers zugestanden hätte, bedarf es nicht. Der unredlicheVersicherungsnehmer wird nicht besser gestellt als der redliche Versicherungsnehmer, der zwar eine höhere Prämie gezahlt, dafür aber Versicherungsschutz genossen hätte. Dass der Versicherer in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Außenverhältnis haftbar bleibt und er – wie jeder andere Gläubiger – das allgemeine Insolvenzrisiko des Versicherungsnehmers trägt, er mithin im Ausnahmefall faktisch das nach einer nicht risikogerecht kalkulierten Prämie übernommene Risiko tragen muss, ändert an dieser grundsätzlichen gesetzgeberischen Entscheidung nichts.
Quelle — BGH, Urteil vom 19.11.2025, IV ZR 84/25
Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hat eine Klage abgewiesen, mit der sich der Kläger gegen die Erhebung von Feuerwehrgebühren durch eine Gemeinde für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr richtete.
Asche in Biotonne – Biotonne brennt
Im Dezember 2018 befüllte der Kläger eine in seinem Garten stehende Biotonne mit Kaminasche. Diese Biotonne entzündete sich und im Anschluss einen angrenzenden Freisitz sowie dort gelagertes Brennholz. Ferner wurden die Thuja-Hecke eines benachbarten Grundstücks und die Kunststoffrollläden eines ca. zehn Meter entfernten Mietshauses durch den Brand stark beschädigt, sodass ein Gesamtschaden von ca. 10.0000 Euro entstand. Die alarmierte Freiwillige Feuerwehr löschte den Brand mit insgesamt zwölf Einsatzkräften, einem Löschgruppenfahrzeug und einem Einsatzleitfahrzeug. Hierfür benötigte sie ca. dreieinhalb Stunden. Dem Kläger wurden durch die Gemeinde für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr ca. 1.700 Euro in Rechnung gestellt.
Kläger wollte nicht zahlen
Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Klage und trug, anders als bei seiner polizeilichen Vernehmung, vor, dass die eingefüllte Kaminasche nicht vom Vortag, sondern vom Vor-Vortag stamme. Die Asche sei bereits erkaltet gewesen und habe unmöglich einen Brand verursachen können. Dies folge auch daraus, dass der Kläger bereits seit mehreren Jahren auf diese Art mit seiner Kaminasche verfahre und es bisher nicht zu einem vergleichbaren Vorfall gekommen sei.
Verwaltungsgericht: Kläger handelte grob fahrlässig
Dem ist das VG nicht gefolgt. Der Kläger habe durch sein Verhalten grob fahrlässig den Brand verursacht, indem er die nicht unter Bioabfall fallende Kaminasche in der Biotonne, die sich in unmittelbarer Nähe von leicht brennbaren hölzernen Materialien befand, entsorgt habe. In diesem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, ob die Kaminasche vom Vorabend stamme oder bereits zwei Tage alt gewesen sei. Denn es könne im Einzelfall auch mehrere Tage dauern, bis die Nachglühzeit abgeschlossen und sämtliche Glutnester erloschen seien. Kleine Glutpartikel, die sich auch nicht vollständig erfühlen lassen würden, könnten in einem Kamin optisch unscheinbar sein, beim Entnehmen aus dem Kamin durch den unmittelbaren Kontakt mit Sauerstoff jedoch wieder auflodern. Zudem könne nach dem Gesamteindruck des Geschehensablaufs eine andere Brandquelle ausgeschlossen werden.
Dass ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Brandstiftung eingestellt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis, da das Verwaltungsgericht unabhängig von den Feststellungen einer Ermittlungsbehörde nach freier Beweiswürdigung entscheide. Ferner habe sich die Strafverfolgungsbehörde im Rahmen der Verfahrenseinstellung nicht mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auseinandergesetzt.
Quelle — VG Gießen, Urteil vom 14.1.2026, 2 K 1652/22.GI, PM vom 15.1.2026
In Gewerbemietverhältnissen besteht ein Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Originalbelege. Der neue § 556 Abs. 4 S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur elektronischen Bereitstellung gilt nur für Wohnraummietverhältnisse. Eine analoge Anwendung scheidet aus, sagt das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig.
Abrechnung nur digital
Eine Vermieterin hatte Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht, die Abrechnungen aber nur digital bereitgestellt. Die Mieterin machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend, bis sie Einsicht in die Originalbelege in Papierform erhalte. Das Landgericht (LG) Itzehoe wies die Klage der Vermieterin als „derzeit unbegründet“ ab. In der Berufung berief sie sich darauf, dass die elektronische Belegeinsicht nach dem seit 1.1.2025 geltenden Vierten Bürokratieentlastungsgesetz auch für ihr Mietverhältnis genüge.
Mieterin durfte Originalbelege einsehen
Damit hatte die Vermieterin keinen Erfolg. Das OLG Schleswig bestätigte, dass die Mieterin Einsicht in die Originalbelege verlangen dürfe.
Der neue § 556 Abs. 4 S. 2 BGB erfasse nur Wohnraum. Für Gewerberaum sei eine Analogie weder geboten noch rückwirkend möglich. Der Gesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, eine vergleichbare Regelung einzuführen, und die Vertragsparteien auf eigene Vereinbarungen verwiesen. Maßgeblich bleibe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach die Belege in der Form vorzulegen sind, in der sie dem Vermieter selbst erteilt wurden. Eine digitale Bereitstellung sei nur zulässig, wenn der Vermieter die Belege selbst ausschließlich elektronisch erhalten habe.
Quelle — OLG Schleswig, Urteil vom 18.7.2025, 12 U 73/24
Für eine wirksame Befristung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB) muss der Vermieter die beabsichtigten baulichen Maßnahmen bei Vertragsschluss schriftlich und hinreichend konkret mitteilen. Die Beschreibung muss dem Mieter ermöglichen, zu erkennen, welche Arbeiten seine Wohnung betreffen und weshalb deren Durchführung im bewohnten Zustand erheblich erschwert wäre. Eine Erschwernis liegt vor, wenn die Maßnahmen bei fortbestehendem Mietverhältnis mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden wären. Für die Wirksamkeit der Befristung ist es unschädlich, dass eine behördliche Genehmigung bei Vertragsschluss noch nicht vorliegt. Ausreichend ist die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. So sieht es das Amtsgericht (AG) Berlin-Wedding.
Befristeter Mietvertrag geschlossen: Mieter zog nicht aus
Ein Vermieter schloss 2019 mit dem Mieter einen bis zum 30.11.2024 befristeten Wohnraummietvertrag. Die Befristung beruhte auf im Vertrag ausführlich beschriebenen umfangreichen Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten, die nach Auszug durchgeführt werden sollten. Der Mieter hielt die Befristung für unwirksam, da die angekündigten Maßnahmen genehmigungsrechtlich zweifelhaft seien und es sich um Arbeiten handele, die auch im laufenden Mietverhältnis möglich wären. Nach Ablauf der Befristung zog der Mieter nicht aus; der Vermieter klagte auf Räumung.
Räumungsklage begründet
Das AG hält die Räumungsklage für begründet. Die Befristung sei wirksam. Nach § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB müsse der Vermieter dem Mieter den Befristungsgrund schriftlich und hinreichend konkret mitteilen. Bei beabsichtigten baulichen Maßnahmen sei die Art der Arbeiten so zu beschreiben, dass der Mieter erkennen könne, welche Eingriffe seine Wohnung betreffen und dass deren Durchführung während eines bestehenden Mietverhältnisses erschwert würde. Dies sei hier der Fall gewesen, da der Vermieter die geplanten Arbeiten im Mietvertrag detailliert aufgeführt habe.
Eine Erschwernis liege nicht nur vor, wenn der Mieter die Maßnahmen nicht dulden müsse. Erfasst werde jeder bedeutende Mehraufwand des Vermieters. Kleinere Arbeiten oder bloße Schönheitsreparaturen scheiden aus, da sie ohne Weiteres in einem bewohnten Zustand durchführbar seien. Die hier vorgesehenen Bodenarbeiten in allen Räumen sowie eine vollständige Badsanierung seien jedoch Maßnahmen von erheblichem Gewicht, deren Umsetzung bei Verbleib des Mieters deutlich teurer wäre.
Etwaige Genehmigungen unerheblich
Unerheblich sei schließlich, dass die notwendige Genehmigung bei Vertragsschluss noch nicht vorgelegen habe. Für die Wirksamkeit der Befristung reiche es aus, wenn das Vorhaben im Grundsatz genehmigungsfähig sei, also keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse entgegen stünden. Dies sei angesichts der inzwischen erteilten Genehmigung zu bejahen. Ergebnis: Das Mietverhältnis habe mit Ablauf der Befristung geendet.
Quelle — AG Berlin-Wedding, Urteil vom 23.6.2025, 18 C 4/25
Der Erblasser setzte in seinem Testament seine zweite Ehefrau und seine drei Kinder aus erster Ehe zu Erben ein. Zwischen den Beteiligten ist streitig, mit welcher Quote sie Erben geworden sind. Die Ehefrau meint, ihr gebühre wegen des noch vorzunehmenden Zugewinnausgleichs eine Erbquote von 1/2. Die anderen Beteiligten gehen hingegen von einer Erbquote von jeweils 1/4 aus. Doch reicht das aus, um eine Nachlasspflegschaft zu erreichen? Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München jetzt entschieden.
Die Argumente der Ehefrau
Die Ehefrau brachte noch weitere Argumente vor: Zum Nachlass gehören Immobilien, Konten und eine Speditionsfirma. Zudem sei eine vom Erblasser erteilte postmortale Vollmacht von den Kindern des Erblassers einseitig widerrufen worden. Die Kinder verfügten ohne Rücksprache mit ihr über den Gesamtnachlass. Daher beantrage sie Nachlasspflegschaft zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, die das Nachlassgericht dann auch entsprechend angeordnet hatte.
Oberlandesgericht: Hier ist der Erbe nicht „unbekannt“, ...
Das OLG: Hier ist kein Raum für eine Nachlasspflegschaft. Ein Erbe ist „unbekannt“ i. S. d. Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 1960 Abs. 1S. 2 BGB), wenn das Nachlassgericht keine Kenntnis hat, wer als Erbe berufen ist, und es sich auch nicht ohne weitere Ermittlungen davon überzeugen kann, wer Erbe ist.
... sondern es bestand nur Streit über die Quote
Hier ist aber gerade nicht streitig, ob die Frau neben den Kindern des Erblassers Miterbin geworden ist. Stehen demnach die Erben nach dem Erblasser fest, sind sie – auch wenn Streit über die jeweilige Quote besteht –, nicht unbekannt im oben genannten Sinne. Ist zwischen den Erben lediglich die jeweilige Erbquote strittig, berührt dies nicht die Verwaltung des Nachlasses, sondern nur die Auseinandersetzung.
Quelle — OLG München, Beschluss vom 27.10.2025, 33 Wx 219/25 e
Auf eine Beschwerde im Erbscheinverfahren hat sich das Oberlandesgericht (OLG) München mit der Wirksamkeit eines Dreizeugentestaments befasst. Für den Beschwerdeführer waren dabei die hohen Nachweishürden nachteilig.
Es ging um ein Drei-Zeugen-Testament
Die verwitwete und kinderlose Erblasserin hat in einem Drei-Zeugen-Testament den Beschwerdeführer als Alleinerben eingesetzt. In ihrer Wohnung wurde am Tag der Errichtung des Testaments der schlechte Allgemeinzustand der Erblasserin festgestellt. Sie wurde vom Notarzt versorgt, der diesen Zustand attestierte. Eine Einweisung in ein Krankenhaus hat sie abgelehnt und eine Belehrung über die möglicherweise damit einhergehenden Konsequenzen unterschrieben. Später hat auch die Bereitschaftsärztin, die die Erblasserin aufgesucht und versorgt hat, auf die Lebensgefahr hingewiesen. Gegen 17.00 Uhr am 13.3.20 hat die Erblasserin ein Dreizeugentestament errichtet. Dieses wurde nur von den drei Zeugen unterschrieben, nicht jedoch von der Erblasserin, die am 18.3.20 verstarb.
Der eingesetzte Erbe hat einen Alleinerbschein beantragt, den das Nachlassgericht verweigerte. Im Rahmen der Beschwerde befasste sich das OLG mit der Angelegenheit. Es hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Unterschrift fehlte – Testament unwirksam
Aufgrund der fehlenden Unterschrift der Erblasserin sei das nach § 2250 Abs. 2 BGB errichtete Testament unwirksam. Die Unterschrift des Erblassers gehöre zu den zwingenden Erfordernissen des unterschriftsfähigen Erblassers. Fehle sie, sei das Testament unwirksam. Die Unterschrift sei nur entbehrlich, wenn der Erblasser nach eigenen Angaben oder nach der Überzeugung der drei Zeugen nicht habe schreiben können.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Nachlassgerichts sei die Erblasserin noch in der Lage gewesen, das Testament zu unterschreiben.
Überdies sei das Testament auch deswegen unwirksam, weil die Unerreichbarkeit eines Notars nicht bewiesen sei. Nach den Ermittlungen des Nachlassgerichts und der Notarkammer seien am Tag der Testamentserrichtung in München mindestens zwölf Notare bis 17 oder 18 Uhr erreichbar gewesen.
Quelle — OLG München, Beschluss vom 4.11.2025, 33 Wx 174/25 e
Eine Vertragsklausel, dass solche Architektenleistungen nicht geschuldet sind, die der Planung durch einen Fachingenieur bedürfen, entbindet den Objektplaner Gebäude nicht von der Pflicht, die Brandschutzplanung „mitzudenken“. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.
Architekt muss Brandschutz berücksichtigen
Daher hat das OLG den Gebäudeplaner für eine unzureichende Brandschutzplanung zu 50 Prozent in Mithaftung genommen. Begründung: Zu den Leistungen der Objektplanung für Gebäude, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Auftrags allgemein erforderlich sind, gehören auch Leistungen der Brandschutzplanung. Jeder ein Gebäude planende Architekt muss in der konstruktiven Gebäudeplanung die Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigen, damit hieraus eine genehmigungsfähige Vorlage für die Baugenehmigungsbehörde erarbeitet werden kann und seine Planung eine geeignete Grundlage für die mangelfreie Errichtung des Gebäudes ist. Hiervon ausgenommen sind allenfalls Leistungen, deren Erbringung besondere fachübergreifende Kenntnisse des Brandschutzes und eine besondere Qualifikation oder Nachweisberechtigung bedürfen. Dann muss der Objektplaner auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners für den Brandschutz hinweisen und hinwirken.
Architektenpflichten bleiben bestehen
Eine Klausel im Architektenvertrag, dass Leistungen für den Brandschutz nicht Bestandteil dieser Vereinbarung seien und der Bauherr für diese und die weiteren genannten Leistungen geeignete Fachingenieure beauftrage, ist nach Wortlaut und Interessenlage dahin auszulegen, dass nur solche Architektenleistungen nicht geschuldet sind, die der Planung durch einen Fachingenieur bedürfen. Jedenfalls entbindet die Klausel den planenden Architekten nicht von der Pflicht, auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners für den Brandschutz hinzuweisen und hinzuwirken. Denn der Architekt kann nicht darauf vertrauen, dass der Bauherr und das bauausführende Unternehmen von sich aus die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners erkennen. Er kann auch nicht darauf vertrauen, dass die fehlende Planung des Brandschutzes im Rahmen der Objektüberwachung bemerkt wird.
Quelle — OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.9.2025, 8 U 17/24
Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist. Ein solcher Dienstvertrag ist grundsätzlich wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (hier: § 1 b S. 1 AÜG) nichtig. Hat der Auftraggeber aufgrund des nichtigen Vertrags die Arbeitsleistungen ihm überlassener Arbeitskräfte erhalten, steht dem Verleiher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Auftraggeber zu. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Auftraggeber erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. So hat es das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden.
Das vereinbarten die Vertragsparteien
Die Parteien betreiben Bauunternehmen. Im Jahr 2023 hatte der Beklagte auf mehreren Bauvorhaben nicht näher spezifizierte Bauarbeiten durchzuführen. Er beauftragte die Klägerin durch eine als „Subunternehmervertrag“ bezeichnete Vereinbarung damit, für ihn Leistungen auf diesen Bauvorhaben zu erbringen. Den Gegenstand dieses Subunternehmervertrags bezeichneten die Parteien mit „HLS-Installationen, 2 AK“. Weitere Angaben zum Vertragsgegenstand enthielt die Vereinbarung nicht, insbesondere umfasste sie kein Leistungsverzeichnis. In § 2 des Vertrags heißt es, dass der Klägerin das Leistungsverzeichnis des Generalunternehmervertrags zwischen einem nicht näher bezeichneten Generalunternehmer und der Beklagten bekannt sei. In § 3 vereinbarten sie eine Vergütung von 24 Euro pro Stunde.
Diese Leistungen wurden erbracht
In der Zeit bis Dezember 2023 erbrachte die Klägerin durch mehrere Arbeitskräfte Leistungen für den Beklagten im Umfang von mehr als 100.000 Euro, die der Beklagte bezahlte. Für weitere Leistungen im Dezember 2023 und Januar 2024 stellte die Klägerin dem Beklagten weitere Rechnungen über Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter, die sich auf insgesamt 29.160 Euro belaufen. Die Klägerin behauptet, auch diese Leistungen durch ihre Mitarbeiter erbracht zu haben. Der Beklagte bestreitet dies. Zudem ist er der Ansicht, die Klägerin habe Arbeiter eingesetzt, die über keine Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügt hätten, weshalb der Subunternehmervertrag nichtig sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung der 29.160 Euro zzgl. Zinsen.
So entschied das Kammergericht
Das KG wies die Klage in zweiter Instanz ab. Der Klageanspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 631 Abs. 1 BGB). Dazu müsste der streitgegenständliche „Subunternehmervertrag“ zwischen den Parteien als Bauvertrag oder sonstiger Werkvertrag zu qualifizieren sein. Das sei nicht der Fall. Denn dazu hätte sich die Klägerin verpflichten müssen, dem Beklagten einen Werkerfolg zu erbringen. Dies ist nicht ersichtlich. Ein solcher Werkerfolg wird weder durch die schriftliche Vertragsurkunde definiert, noch tragen die Parteien vor, dass sie mündlich eine dahingehende Zusatzvereinbarung getroffen hätten, den Beklagten bei seinen Leistungen mit ihren Arbeitskräften zu unterstützen.
Der Klageanspruch ergibt sich nach dem KG auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Zwar handelt es sich bei dem „Subunternehmervertrag“ mit dem o. g. Vertragsgegenstand um einen Dienstvertrag. Allerdings ist dieser Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bzw. § 134 BGB i. V. m. § 1 b AÜG nichtig. Gerade, weil sich die Klägerin in dem Vertrag nicht zu einem Werkerfolg, sondern nur zu einer Dienstleistung verpflichtet hat, ist nicht erkennbar, worin diese Dienstleistung bestanden haben soll, wenn nicht darin, dass die Klägerin ihre Arbeitskräfte dem Beklagten überlässt, damit sie ihn bei den Leistungen unterstützen, die er gegenüber seinem Auftraggeber zu erbringen hatte. Genau das sei Arbeitnehmerüberlassung.
Schließlich ergebe sich der Klageanspruch auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Wenn ein Unternehmen seine Arbeitskräfte einem anderen Unternehmen aufgrund eines Vertrags überlässt, der – wie im vorliegenden Fall – wegen Verstoßes gegen § 1 b AÜG nichtig ist, kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Verleihers aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. Damit ein solcher Anspruch zugesprochen werden kann, muss somit feststehen, in welchem Umfang der Beklagte die Arbeiter der Klägerin in Anspruch genommen hat und wie hoch der Lohn dieser Arbeiter ist, den der Beklagte bislang erspart hat. Beides steht nicht fest.
Quelle — KG Berlin, Urteil vom 25.11.2025, 21 U 200/24
Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Berechnung des Mutterschutzlohns ist grundsätzlich der gesetzlich festgelegte Referenzzeitraum zugrunde zu legen. Dieser ist regelmäßig auch maßgeblich, wenn die Frau vor oder nach dem Berechnungszeitraum mehr oder weniger verdient hat. Eine gewisse Schwankungsbreite rechtfertigt noch keine Abweichung von dem dreimonatigen Referenzzeitraum in § 18 S. 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Nur ausnahmsweise gilt etwas anderes – und zwar dann, wenn der Referenzzeitraum nicht geeignet ist, den Durchschnittsverdienst der Frau abzubilden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Ein solcher Ausnahmefall kann vor allem vorliegen, wenn der Verdienst der Frau in außergewöhnlichem Umfang monatlich schwankt. Hier kann gemäß § 18 S. 2 MuSchG für die Berechnung des Mutterschutzlohns ein längerer Referenzzeitraum zugrunde zu legen sein. So hat das BAG im Jahr 2023 in einem konkreten Fall (monatliche Vergütung mit sehr starken saisonalen Schwankungen) entschieden, dass ein zwölfmonatiger Referenzzeitraum zu berücksichtigen ist. Weil für die Berechnung des Mutterschutzlohns im aktuellen Fall tatsächliche Feststellungen fehlten, hat das BAG ihn an das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln zurückverwiesen.
Quelle — BAG ,Urteil vom 9.9.2025, 5 AZR 286/24
Eine fristlose Kündigung wegen eines propalästinensischen Posts ist nicht gerechtfertigt, wenn weder Terror gebilligt noch Israel das Existenzrecht abgesprochen wird. So sieht es das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz.
Fußballspieler fristlos gekündigt
Hintergrund des Streits war die fristlose Kündigung eines Fußballspielers. Dieser postete mehrere propalästinensische und zugleich antiisraelische Instagram-Posts nach dem Angriff von islamistischen Terroristen auf Israel. Einen Post schloss er mit der Parole „From the River to the Sea, Palestine will be free“ ab, deren Strafbarkeit umstritten ist. Den Ausspruch verstehen viele als Aufruf zur Vernichtung des Staates Israel (und seiner Bewohner). Andere halten eine gewaltfreie Deutung für möglich. Der Spieler löschte den Post nach wenigen Minuten.
Der Arbeitgeber suspendierte den Arbeitnehmer. Die Kündigung erfolgte, nachdem dieser, ohne den River-Sea-Slogan zu wiederholen, gepostet hatte, sich von den Äußerungen nicht zu distanzieren.
So sahen es die Gerichte
Das Arbeitsgericht (ArbG) hielt die fristlose Kündigung für unwirksam. Der Arbeitgeber verlor auch vor dem LAG Rheinland-Pfalz. Der Post mit der umstrittenen Parole könne eine fristlose Kündigung schon deshalb nicht mehr rechtfertigen, weil der Verein im Nachgang auf sie verzichtet und sich stattdessen für eine Suspendierung und ein klärendes Gespräch entschieden habe. Die späteren Posts seien von der Meinungsfreiheit gedeckt und überwogen Arbeitgeberinteressen. Da der Arbeitnehmer in diesen Posts weder den Hamas-Terror gebilligt noch Israel das Existenzrecht abgesprochen habe, sei die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen. Der Arbeitnehmer kündigte seinerseits fristlos.
Quelle — LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2025, 3 SLa 254/24
Eine Polizeikommissarin, gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich hat ändern lassen, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen, darf aus dem Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit die Eilanträge der Kommissarin abgelehnt. Diese Anträge waren darauf gerichtet, die Beförderung von Kollegen in den Monaten November 2025, Dezember 2025 und Januar 2026 vorläufig zu untersagen.
Antragstellerin wollte von Frauenförderung profitieren
Die Entscheidung des Polizeipräsidiums Düsseldorf, die Antragstellerinn bei der Beförderungsauswahl nicht zu berücksichtigen, weil gegen sie ein ihre Eignung für ein Beförderungsamt infrage stellendes Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden, so das VG. Denn die Einleitung dieses Verfahrens war und ist nach wie vor durch den Verdacht gerechtfertigt, dass sie die Dienstpflicht verletzt hat, durch ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordern. Dieser Verdacht beruht auf verschiedenen der Antragstellerinn vorgeworfenen und von ihr nicht bestrittenen Äußerungen gegenüber Kollegen, die darauf schließen lassen, dass sie ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt hat ändern lassen, um von der Frauenförderung zu profitieren und schneller befördert zu werden.
So hatte sich die Antragstellerin geäußert
Im Disziplinarverfahren werden ihr unter Benennung von vier Zeugen aus dem Kollegenkreis folgende Äußerungen vorgeworfen: Nachdem sie am 2.2.2025 im behördlichen Intranet einen Artikel über den vorausgegangenen Beförderungsdurchgang zur Kenntnis genommen habe, in dem auch eine Beamtin aufgeführt gewesen sei, die eine Änderung des Geschlechtseintrags vorgenommen habe und zeitnah befördert worden sei, habe sie angekündigt: „Das mache ich auch.“ Zwei Tage nach der am 7.5.2025 erfolgten Änderung ihres Geschlechtseintrags habe sie gegenüber einer Kollegin geäußert: „Nächstes Jahr bin ich wieder ein Mann, das ist doch klar“ und: „Es knallt diesen Monat bei den Beförderungen, spätestens bei der nächsten.“ Gegenüber einem weiteren Kollegen habe sie geäußert, bei ihrer geplanten Trauung im kommenden Jahr nicht mit dem weiblichen Geschlechtseintrag heiraten zu wollen.
Verletzung der Dienstpflicht
Schon die auf diese Weise erfolgte Ankündigung, sich auf Kosten von Kollegen rechtsmissbräuchlich einen Vorteil bei der Beförderung zu verschaffen, stellt eine Dienstpflichtverletzung dar, weil sie unmittelbar als gezielte Provokation im gesamten Kollegenkreis wirkt und geeignet ist, den Betriebsfrieden erheblich und nachhaltig zu stören.
Darüber hinaus besteht der Verdacht, dass die Kommissarin ihre Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten, auch dadurch verletzt hat, dass sie gegenüber dem Standesamt die gesetzlich vorgesehene Versicherung abgegeben hat, dass der gewählte Geschlechtseintrag (weiblich) ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht. Denn diese Versicherung ist unwahr, wenn für die Änderung des Geschlechtseintrags – wie aus den fraglichen Äußerungen erkennbar – eine andere Motivation maßgeblich war.
Quelle — VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23.2.2026, 2 L 3912/25, 2 L 4140/25, 2 L 134/26, PM vom 23.2.2026
Um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern seit Ende des Jahres 2024 schrittweise mit der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer begonnen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) besteht die Pflicht, im Impressum einer geschäftsmäßigen Website oder eines anderen digitalen Dienstes die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben. Darüber hat jüngst die Steuerberaterkammer Düsseldorf informiert.
Hat ein wirtschaftlich Tätiger keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, betreibt aber eine geschäftsmäßige Website oder einen anderen digitalen Dienst, muss er stattdessen seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum bereithalten.
Quelle — Steuerberaterkammer Düsseldorf, Mitteilung vom 6.2.2026
Schuhkartons sind „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“ im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend bei den privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. Schuhverkäufer, die ihre Schuhe in Schuhkartons zum Verkauf anbieten, müssen sich daher an einem dualen System beteiligen, um die flächendeckende Rücknahme dieser Verpackungen zu gewährleisten.
Unternehmen wollte keine verpackungsrechtlichen Beiträge zahlen
Die Klägerin, ein deutschlandweit tätiges Schuhhandelsunternehmen, wendet sich gegen ihre Beitragspflicht für die im Schuhhandel anfallenden Schuhkartons. Sie hatte bei der Beklagten u. a. beantragt, sie für drei bestimmte Schuhkartons für Schuhe ihrer Eigenmarke von der verpackungsrechtlichen Beitragspflicht zu befreien. Diese Schuhkartons seien keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Ihre Kunden beließen die Kartons typischerweise in ihren Filialen und nähmen sie nicht mit nach Hause. Die Beklagte hat diese Feststellung abgelehnt.
Verwaltungsgericht: Beteiligungspflicht besteht
Die hiergegen gerichtete Klage hat das VG abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht die Systembeteiligungspflicht der Klägerin für die Schuhkartons ihrer Eigenmarken festgestellt. Diese Schuhkartons sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Dies hat ein vom VG zur Frage des typischen Marktwegs von Schuhkartons als sachverständiger Zeuge angehörter Geschäftsführer eines Unternehmens für Verpackungsmarktforschung nachvollziehbar dargelegt. Diese Betrachtung hat zutreffend den Gesamtmarkt Schuhe im Bundesgebiet inklusive des Online- und Versandhandels mit Schuhen in den Blick genommen und nicht lediglich die Eigenmarken der Klägerin. Das Verpackungsgesetz lässt diese typisierte Betrachtung zu. Daraus folgt die Beteiligungspflicht auch für die Schuhkartons der Klägerin.
Quelle — VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.11.2025, 9 K 539/22, PM vom 28.11.2025
Das Posten von Bildern und Videos in Form von Stories auf der Plattform Instagram unterfällt dem Verbot der unlauteren Werbung mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern, wenn der Eingriff (hier: Entfernung einer Höckernase) medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Fachärztin berichtete auf Instagram
Die Beklagte ist eine in Frankfurt am Main tätige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Sie berichtete auf ihrem Instagram-Account u. a. über eine bei einer Patientin durchgeführte Nasenoperation, bei der ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war. Die Patientin war in verschiedenen Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig.
Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG jedoch Erfolg. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu.
Vorher-Nachher-Darstellung als Werbung nicht erlaubt
Für operative plastische-chirurgische Eingriffe dürfe, so das OLG, „nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden“. Das Heilmittelwerbegesetz beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Davon sei hier auszugehen. Es sei unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrer ursprünglichen „Höckernase“ gelitten habe. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Beklagte medizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation gewesen sei, könne offenbleiben. Die Beklagte habe nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform.
Dabei habe die Beklagte durch vergleichende Darstellung des Körperzustands bzw. Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffes geworben. Es sei eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschienen. Die Beiträge seien insgesamt von jung nach alt sortiert gewesen. So habe der angesprochene Verkehrskreis sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauen können und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Beklagten verändert habe.
Werbung darf nicht suggestiv oder irreführend sein
Dabei sei es für die Annahme einer vergleichenden Darstellung unschädlich, dass Vorher-/Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Beklagten nicht unmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) hintereinander zu sehen gewesen seien. Zweck des Verbots sei es, zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperationen unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzten. Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen. Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese müsse auch neueren Werbeformen Rechnung tragen, wie der hier streitgegenständlichen Instagram-Story. Gerade derartige Stories könnten in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Schönheitsoperation zu verleiten, als reine Vorher-/Nachher-Fotos.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.11.2025, 6 U 40/25, PM 63/25
Der gewöhnliche Zahlungsverkehr wird nicht ohne Weiteres von der EU-Verordnung „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“, erfasst. Eine Sparkasse durfte deshalb nicht die Auszahlung eines von einem in Moskau ansässigen Unternehmen auf das Konto eines deutschen Unternehmens gezahlten Betrag verweigern. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt.
Sparkasse hinterlegte Geld der Kundin beim Amtsgericht
Die Klägerin unterhält ein Konto bei der beklagten Sparkasse. Sie begehrt die Freigabe von rund 37.000 Euro. Die Sparkasse hatte diesen Betrag wegen eines vermuteten Verstoßes gegen die Sanktionen der EU gegen Russland bei dem Amtsgericht (AG) hinterlegen lassen. Der Betrag stammt von einem in Moskau ansässigen Unternehmen und wurde im Frühjahr 2022 auf das Konto der Klägerin geleistet. Die Klägerin behauptete, der Betrag sei einem Kaufvertrag über die Lieferung von Zentrifugalpumpen zuzuordnen.
Landgericht und Oberlandesgericht: Geld ist freizugeben
Das Landgericht (LG) hat die Beklagte zur Freigabe des hinterlegten Geldes verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hielt auch das OLG für unbegründet. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Ausführung des Zahlungsauftrags der Klägerin abzulehnen, führte der Senat aus. Die Voraussetzungen für eine Hinterlegung lägen nicht vor. Es fehle jedenfalls an einem Hinterlegungsgrund.
Es hätten keine begründeten, objektiv verständlichen Zweifel über die Person des Schuldners vorgelegen. Unstreitig sollte die Klägerin die Empfängerin des angewiesenen Betrags sein. Auch sonstige in der Person des Gläubigers liegende Gründe seien nicht gegeben. Die in Moskau ansässige Gesellschaft unterfalle nicht der EU-Verordnung Nr. 269/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen“. Die in Moskau ansässige Geschäftspartnerin der Klägerin gehöre nämlich nicht zu den im Anhang der Verordnung aufgeführten Personen. Der Sinn und Zweck der Verordnung erfasse auch keine pauschale Verweigerung von Überweisungen aus Russland.
Die Ausführung der Überweisung verstieße auch nicht gegen die EU-Verordnung Nr. 833/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“. Hier sei keine mit der Verordnung verbotene „Finanzhilfe“ zu befürchten. Der gewöhnliche Zahlungsverkehr gelte ausweislich der Erwägungsgründe nicht als „Finanzmittel oder Finanzhilfe im Sinne der Sanktionsverordnung“, führte der Senat weiter aus.
Die Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 22.9.2025, 3 U 111/23, PM 71/25
Die Bundessteuerberaterkammer hat eine neue 34-seitige Zusammenstellung der Sammlung häufiger Fragen (FAQ-Katalog) zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung veröffentlicht. Er bündelt Fragen zu handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten, zur digitalen Archivierung von Dokumenten sowie zu Aspekten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
Mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht waren. Versäumte der Steuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand hier nicht. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Hintergrund: Nach der Abgabenordnung (hier: § 149 Abs. 3 AO) ist die Steuererklärung für steuerlich beratene Steuerpflichtige spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Durch die Sonderregelungen infolge der Corona-Pandemie war § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 allerdings mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31.8.2021 tritt.
Ob bei nicht fristgerechter Abgabe ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist, richtet sich nach den Regelungen des § 152 AO. Hierbei ist u. a. Folgendes zu beachten:
- Kommt der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nach, kann gegen ihn ein Verspätungszuschlag im Wege der Ermessensentscheidung festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 S. 1 AO). Von der Festsetzung ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist.
- Abweichend von § 152 Abs. 1 AO ist (Pflicht) ein Verspätungszuschlag u. a. dann festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 AO).
- Darüber hinaus ist Abs. 3 zu beachten (sogenannte Rückausnahme in den dort geregelten Fällen). So gilt § 152 Abs. 2 AO z. B. nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Fristrückwirkend verlängert (§ 152 Abs. 3 Nr. 1 AO.
Das war geschehen
Da der steuerlich beratene Steuerpflichtige seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben hatte, setzte das Finanzamt für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag fest.
Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige und machte geltend, dass das Finanzamt ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Schon aufgrund der „FAQ Corona Steuern“ des Bundesfinanzministeriums (BMF) wäre eine solche Festsetzung nicht zwingend gewesen.
Zudem liege ein Fall der Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde i. S. des § 152 Abs. 3 AO vor. Doch das sahen das Finanzgericht (FG) Düsseldorf und der BFH anders.
Hier lag kein Ermessensspielraum vor
Der BFH hat u. a. klargestellt, dass der Steuerpflichtige gesetzlich zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 31.8.2021 verpflichtet war. Deshalb war unabhängig von einem Verschulden ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen. Eine Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 AO, die eine Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO eröffnet hätte, liegt nicht vor.
Aus den „FAQ Corona Steuern“ des BMF kann derSteuerpflichtige nicht für sich herleiten, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Streitjahr 2019 ausschließlich im Rahmen einer Ermessensentscheidung hätte erfolgen müssen. Diese FAQ entfalten weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt noch führen sie zu einer Selbstbindung der Verwaltung in der Weise, dass der Verspätungszuschlag im Ermessen steht.
Beachten Sie — Es konnte offenbleiben, ob die „FAQ Corona Steuern“ grundsätzlich Vertrauensschutz begründen. Die vom Steuerpflichtigen herangezogene Fassung vom 14.12.2021 wurde erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht.
Quelle — BFH, Urteil vom 30.7.2025, X R 7/23, Abruf-Nr. 252254 unter www.iww.de; PMNr. 5/26 vom 29.1.2026
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Doch was heißt jetzt genau „üblich“? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass für ein Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro Schenkungsteuer anfällt, da es sich hierbei nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt.
Ob ein Gelegenheitsgeschenk nach Art und Umfang „üblich“ ist, richtet sich nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten. Nach Ansicht des FG muss sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke (nicht zuletzt wegen des Gleichheitssatzes) am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung orientieren.
Beachten Sie — Das FG Rheinland-Pfalz hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen. Denn für die Klärung der Konturen des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sieht das FG eine grundsätzliche Bedeutung.
Quelle — FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025, 4 K 1564/24
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung (1.000 Euro-Grenze) als Werbungskosten abzugsfähig. Damit hat der Bundesfinanzhof (BFH) der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen.
Hintergrund: Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Unterkunftskosten (vor allem die Miete) nur bis zu 1.000 Euro im Monat abziehbar. Strittig war nun, ob die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zu den Unterkunftskosten zählen und damit von der 1.000 Euro-Grenze umfasst sind.
Das war geschehen
Ein Arbeitnehmer hatte seine Hauptwohnung in Niedersachsen. In Hamburg unterhielt er aus beruflichem Anlass eine Zweitwohnung. Die monatliche Miete (inkl. Nebenkosten) für die Zweitwohnung betrug über 1.000 Euro.
Daneben mietete der Arbeitnehmer einen Stellplatz für 170 Euro im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Arbeitnehmer machte die Stellplatzkosten neben der Wohnungsmiete in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte die Miete in Höhe von 1.000 Euro monatlich und versagte den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) Niedersachsen statt, was der BFH jetzt bestätigte.
Stellplatzkosten sind Werbungskosten
Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die lediglich mit höchstens 1.000 Euro im Monat angesetzt werden können. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar.
Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war im Streitfall wegen der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.
Beachten Sie — Die mietvertragliche Ausgestaltung ist für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob die Wohnung und der Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und ggf. von verschiedenen Vermietern angemietet werden.
Quelle — BFH, Urteil vom 20.11.2025, VI R 4/23, PM Nr. 1/26 vom 8.1.2026; entgegen BMF-Erlass vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 108
„Der nächste Winter kommt bestimmt.“ Und damit wird es auch wieder Streit um Räum- und Streupflichten sowie sich daraus ergebenden Haftungsfragen geben. In einer wichtigen Entscheidung hat das Amtsgericht (AG) München die dabei anzulegenden Maßstäbe klargestellt.
LKW-Fahrer stürzte auf Betriebsgelände
Ein LKW-Fahrer lieferte auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens Waren an. Beim Öffnen der Plane sei er nach eigenen Angaben auf einer nicht erkennbaren Eisplatte gestürzt, wodurch er einen Bruch des Handgelenks erlitten habe. Er verlangte daher von dem Unternehmen Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.500 Euro. Da dieses eine Haftung verweigerte, erhob der LKW-Fahrer Klage vor dem Amtsgericht (AG) München auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Klage abgewiesen
Das Gericht wies die Klage ab. In seinem Urteil nahm es Bezug auf Maßstäbe des Oberlandesgerichts (OLG) München zu Räum- und Streupflichten auf Parkplätzen und führte u. a. aus: Der Kläger konnte keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nachweisen. Das OLG München hat zur Streupflicht von Parkplätzen Folgendes klargestellt: „An die Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen dürfen nicht dieselben Anforderungen angelegt werden, die für Fußgängergehwege gelten. Ein Parkplatz ist in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden muss, darf ein Parkplatz andererseits rechtlich nicht einfach wie eine Fahrbahn behandelt werden. Deshalb muss der Verkehrssicherungspflichtige auch auf einem Parkplatz, jedenfalls wenn dieser belebt ist, in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen. Die Situation des Fußgängers auf einem Parkplatz ist sach- und rechtsähnlich wie das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger gelagert. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb jedenfalls für eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes bzw. zum gefahrlosen Wiedererreichen des geparkten Fahrzeuges sorgen.
Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet, dies gilt erst recht für einen Parkplatz, keine perfekten Lösungen, sondern er muss lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung einhegen. Im Übrigen muss sich der Nutzer selbst vorsehen.“
Vereinzelte Glättebildung genügt nicht
Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an einer allgemeinen Glättebildung, da das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen nicht ausreicht. Nach dem klägerischen Vortrag waren mehrere Eisplatten vorhanden, von allgemeiner Glättebildung ist nicht die Rede. Auch begründet die Tatsache, dass der Kläger gestürzt ist, für sich allein nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch die Beklagte. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihr gesamtes Betriebsgelände flächendeckend zu streuen. Auch muss nicht dafür gesorgt werden, dass der Kläger beim Aussteigen oder unmittelbar neben dem Fahrzeug auf gestreuten Boden tritt.
Auch wenn der Sturz für den Kläger tragisch war, hat er einen Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht der Beklagten nicht ausreichend nachgewiesen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle — AG München, Urteil vom 25.2.2025, 173 C 24363/24, PM 36/25
Eine nicht-binäre Person wandte sich gegen die Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ in verfahrensleitenden Schreiben des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main im Rahmen eines Berufungsstrafverfahrens. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat nun entschieden: Diese Schreiben stellen keine Justizverwaltungsakte dar, sodass der eingeschlagene Rechtsweg unzulässig ist.
Nicht-binäre Person möchte nicht als „Herr“ angesprochen werden
Die antragstellende Person ist nicht-binär und hat einen gestrichenen Geschlechtseintrag. Gegen sie wird beim LG Frankfurt am Main ein Berufungsstrafverfahren wegen Beleidigung geführt. In diesem Zusammenhang ist die antragstellende Person wiederholt in gerichtlichen Schreiben mit „Sehr geehrter Herr (...)“ angesprochen worden. Hiergegen richtet sich der Antrag der antragstellenden Person auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG. Es soll festgestellt werden, dass die wiederholte männliche Ansprache durch das LG rechtwidrig ist. Zudem soll das LG verpflichtet werden, eine männliche oder weibliche Ansprache gegenüber der antragstellenden Person zu unterlassen.
Antrag unzulässig
Das OLG hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der eingeschlagene Rechtsweg (§ 23 EGGVG) sei nicht eröffnet, begründete es die Entscheidung. Hier gehe es nicht – wie erforderlich – um die Beseitigung, Vornahme oder Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Justizverwaltungsakts.
Ansprache lediglich formeller Beginn einer schriftlichen Kommunikation
Unter den Begriff des Justizverwaltungsaktes fielen Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten u. a. der Strafrechtspflege getroffen werden. Die hier beanstandete männliche Ansprache sei insoweit kein tauglicher Streitgegenstand. Voraussetzung sei stets, dass die fragliche Maßnahme eine einzelne Angelegenheit „regelt“. Die hier zugrundeliegenden Schreiben hätten sich jedoch nur auf die geänderte Terminplanung, die Übersendung einer Anlage und auf neue konkrete Berufungshauptverhandlungstermine bezogen. „Die in diesen Schreiben jeweils enthaltene männliche Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ enthält damit keine Regelung an sich. Sie ist vielmehr lediglich ein formeller Beginn und Ausdruck einer gängigen Höflichkeit einer schriftlichen Kommunikation. Regelungsgehalt haben ausschließlich die an die antragstellende Person gerichteten Schreiben als Ganzes“, erläuterte der Senat.
Die durch die antragstellende Person beanstandete männliche Ansprache stelle auch keine Maßnahme dar, die durch eine Justizbehördegetroffen worden sei. Die Schreiben unterfielen dem Bereich der sog. justizförmigen Verwaltungstätigkeit. Es handele sich zwar nicht um Rechtsprechung im engeren Sinne, wohl aber um richterliche Tätigkeit, die in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt werde. Bei den streitigen verfahrensleitenden und -fördernden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anberaumung der Berufungshauptverhandlung habe das LG damit nicht als Justizbehörde gehandelt.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.10.2025, 3 VAs 9/25, PM 66/25
Vermittelt ein Handy-Verkäufer die Möglichkeit zum gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrags und kommen die Verträge nur bei Akzeptanz von Servicebedingungen zustande, haftet der Handy-Verkäufer nicht für allein den Mobilfunkvertrag betreffende Servicebedingungen. Nicht der Handy-Verkäufer, sondern der Mobilfunkanbieter sei Verwender dieser Bedingungen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
So verkaufte die Beklagte Handys
Die Beklagte bietet über ihre Website Mobilfunktelefone zum Kauf an. Dabei eröffnet sie den Verbrauchern im Rahmen eines sogenannten Tarif-Bundles die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem Kaufangebot an die Beklagte auch gegenüber einem Mobilfunkanbieter ein Angebot für den Abschluss eines Mobilfunkvertrags zu unterbreiten. Bevor der Verbraucher zum Abschluss der Verträge den Button „In den Warenkorb“ anklicken konnte, musste er ein neben den Servicebedingungen platziertes sog. „Opt-in“-Kästchen anhaken. In diesen Servicebedingungen hieß es u. a.: „Deine Vertragslaufzeit beginnt nach erfolgreicher Annahme Deiner Bestellung durch den Netzbetreiber. Die Grundgebühr für Deinen Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt vom Netzbetreiber berechnet. Dies gilt auch, wenn wir das Gerät noch nicht geliefert haben (...) Der Versand der SIM-Karte erfolgt mit dem Endgerät“.
Werden Verbraucher benachteiligt?
Der Kläger wandte sich u. a. gegen diese Klausel der Servicebedingungen. Sie benachteiligten den Verbraucher erheblich. Es sei möglich, dass der Verbraucher die Grundgebühr zahlen müsse, obwohl er noch nicht über eine SIM-Karte und ein Smartphone verfüge. Das Landgericht (LG) hat den Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Servicebedingungen abgewiesen.
Klage auch in zweiter Instanz erfolglos
Das OLG hat die Berufung hinsichtlich der angegriffenen Klausel ebenfalls zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Servicebedingungen zu, begründete es seine Entscheidung. Die Beklagte sei bereits nicht Verwenderin dieser Bedingungen. Verwenderin sei grundsätzlich die Vertragspartei, die die Bedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluss stelle. Da der Mobilfunkvertrag zwischen dem Kunden und dem Mobilfunkunternehmen zustande komme, könne die Beklagte nicht Vertragspartei sein, die eine Geschäftsbedingung stellt, erläuterte der Senat. Verwender der Klausel sei demnach das Mobilfunkunternehmen. Die Bedingungen seien Teil des Mobilfunkvertrags. Leistungspflichten aus dem Vertrag mit der Beklagten über den Smartphone-Erwerb würden nicht geregelt.
Die Beklagte schließe die Mobilfunkverträge auch nicht als Vertreterin des Mobilfunkbetreibers. Die Verträge kämen vielmehr erst mit Annahme durch den Mobilfunkbetreiber selbst zustande. Es sei auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Bedingungen selbst formuliert habe.
Schließlich unterfielen die Bedingungen auch nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie modifizierten nicht die Leistungspflichten, sondern informierten lediglich über tatsächliche Gegebenheiten. Etwaige mit der verzögerten Übersendung des Handys verbundene rechtliche Ansprüche der Verbraucher regele die Klausel nicht.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.10.2025, 6 U 117/24, PM 61/25
Die Klägerin wurde durch einen Betrug unbekannter Täter zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst. Hebt dieser das Geld noch am Tattag am Geldautomaten und durch 20 bis 30 kleinere Transaktionen im Zusammenhang mit Bezahlvorgängen an Supermarktkassen ab, spricht dies für sein leichtfertiges Verhalten. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat den Beklagten zum Schadenersatz verurteilt.
Klägerin war Opfer eines Betrugs
Die Klägerin unterhält ein Konto bei einer Online-Bank. Sie wurde von einem Betrüger, der sich als Mitarbeiter dieser Bank ausgab, angerufen. Durch Überrumpelung brachte er die Klägerin dazu, verschiedene Überweisungen vorzunehmen. Er spiegelte ihr vor, dass sie lediglich die Stornierung bereits betrügerisch veranlasster Überweisungen autorisiere. Die Klägerin gab über die PhotoTAN-App ihrer Bank verschiedene Transaktionen frei. Eine dieser Überweisungen in Höhe von 9.500 Euro erfolgte auf das Konto des Beklagten.
Beklagter hielt sich ebenfalls für ein Opfer
Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, sein Konto einem Freund zur Verfügung gestellt zu haben. Dessen Tageslimit sei ausgeschöpft gewesen und der Freund habe wegen Schulden dringend Geld benötigt. 5.000 Euro habe er am Geldautomaten abgehoben und weitere Beträge durch Zahlung an Supermarktkassen gekoppelt mit Barabhebungen erhalten. Es sei ihm schon „suspekt“ vorgekommen, er sei aber von der Frühschicht so müde gewesen und habe nur nach Hause gewollt. Sein Freund bzw. dessen Begleiter hätten am Abend des Tattages den Gesamtbetrag von 9.500 Euro bar erhalten. Er selbst sei ebenfalls ein Opfer.
Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Klägerin könne Zahlung der 9.500 Euro verlangen, so das OLG.
Leichtfertige Geldwäsche
Nach seinen eigenen Angaben habe sich der Beklagte einer leichtfertigen Geldwäsche schuldig gemacht. Die Klägerin sei durch Täuschung eines Unbekannten zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst worden. Der Beklagte habe sich dieses aus einem Betrug herrührende Geld in Form der Kontogutschrift auf seinem Konto durch Abhebungen am Geldautomaten und Verfügungen in verschiedenen Geschäften verschafft. Dabei habe er jedenfalls leichtfertig nicht erkannt, dass der von der Klägerin überwiesene Betrag aus einer rechtswidrigen Vortat stammte.
Unbekannter „Freund“
Er sei insbesondere ohne weitere Nachfrage bereit gewesen, einen erheblichen Geldbetrag auf Anweisung einer anderen männlichen Person, dieer bis dahin nicht kannte, abzuheben und dieser auszuhändigen. Er habe die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der Herkunft des Geldes aus einer rechtswidrigen Tat „beiseite geschoben“ und selbst angegeben, dass dieses Vorgehen ihm „suspekt“ vorgekommen sei. Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, warum der Freund den Weg des unsicheren Bargeldtransfers am späten Abend gewählt habe und aus welchen Gründen eine Überweisung direkt auf das Konto des Freundes nicht möglich gewesen sein solle.
Das hätte dem Beklagten verdächtig vorkommen müssen
Schließlich spreche auch die Art und Weise der „gestaffelten“ Bargeldabhebungen dafür, dass sich der Beklagte der Möglichkeit verschlossen habe, dass die 9.500 Euro aus einer rechtswidrigen Vortrat herrührten. „Die hohen Mengen an Bargeld, die unbedingt noch am gleichen Abend und dann durch geschätzte 20 bis 30 Transaktionen, zum Teil à 200 Euro, bei gleichzeitiger Notwendigkeit verschiedener Uber-Fahrten abgehoben werden „mussten“, lassen nur den Rückschluss zu, dass durch die Abhebung und das „Generieren“ von Bargeld der Geldfluss aufgrund einer vorangegangenen Straftat verschleiert werden sollte“, begründete der Senat weiter.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2025, 29 U 100/24, PM 62/25
Die dem Vermieter obliegende Erhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege. Die Wege insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden und in den Wintermonaten geräumt und gestreut werden. Die Sicherung des unmittelbaren Zugangs zum Haus bei Schnee- und Eisglätte gehört zu den Aufgaben des Vermieters und dient vor allem dem Schutz der Mieter. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal klargestellt.
Das war geschehen
Die Klägerin war Mieterin einer Eigentumswohnung der Beklagten in einem Mehrfamilienhaus. Für die Gehwege auf dem Grundstück nahm eine GmbH für die Vermieterin im Auftrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Winterdienst wahr. Im Mietvertrag der Parteien ist bestimmt, dass die Klägerin die Betriebskosten unter anderem für die Schneebeseitigung und das Streuen bei Glatteis nach dem „Eigentumsanteil“ tragen muss. Zudem sieht der Mietvertrag vor, dass die Klägerin auch die Zugangswege vor dem Haus und den Gehweg reinigen, dort Schnee und Eis beseitigen und bei Glätte streuen muss. Die Klägerin ist zur Vornahme dieser Arbeiten nur insoweit verpflichtet, als diese nicht anderweitig vorgenommen und die Kosten nicht über die Betriebskostenumlage abgerechnet werden.
Am 30.1.2017 stürzte die Klägerin beim Verlassen des Hauses gegen 7.30 Uhr auf dem zum Haus führenden Weg, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet. Dieser Weg sei nicht von Glatteis befreit gewesen, obwohl zuvor Glatteis im Rahmen der Wettervorhersagen angekündigt worden sei. Bei dem Sturz habe sich die Klägerin schwerwiegend verletzt, über einen langen Zeitraum Schmerzen erlitten und sich langwierigen Folgebehandlungen unterziehen müssen. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen.
So entschieden Amts- und Landgericht
Das Amtsgericht (AG) hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der unter anderem auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds gerichteten Klage diesbezüglich in Höhe von 12.000 Euro nebst Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht (LG) die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
So sah es der Bundesgerichtshof
Der BGH sieht den Vermieter in der Pflicht. Daran ändere sich auch nichts, wenn er Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Der Vermieter kann sich zur Erfüllung der ihn hinsichtlich der Beseitigung von Schnee und Eis treffenden vertraglichen Nebenpflichten aus dem Mietvertrag zwar eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedienen, für dessen Verschulden er aber nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 278 S. 1 Alt. 2 BGB) wie für eigenes Verschulden rechtlich einstehen muss. Der Vermieter kann dann primär in Anspruch genommen werden. Er muss seinerseits sehen, ob er einen Regressanspruch hat.
Verkehrssicherungspflicht in Wohnungseigentumsanlagen selten auf den Mieter delegiert
Der Mieter muss sich also nicht auf den deliktischen Ersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft oder den die Schnee-und Eisräumung tatsächlich ausführenden Unternehmer verweisen lassen. Vielmehr kann er sich auf den vertraglichen Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter berufen. Denkbar ist allerdings, dass der Vermieter die Verkehrssicherungspflicht wegen Schnee und Eis auf den Mieter delegiert, sodass dieser sich eines Dritten bedienen könnte. Das wird aber gerade bei Wohnungseigentumsanlagen selten vereinbart.
Quelle — BGH, Urteil vom 6.8.2025, VIII ZR 250/23
Bei Streit über Feuchtigkeitsschäden trägt der Vermieter zunächst die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschluss aller gebäudeseitigen Ursachen. Erst wenn feststeht, dass das Gebäude dem technischen Stand bei Errichtung entspricht und keine relevanten Baumängel vorliegen, muss der Mieter beweisen, dass die Schäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. Liegen bauliche Besonderheiten vor, die Schimmel begünstigen können (z. B. Wärmebrücken, ältere Fenster), muss der Vermieter zusätzlich nachweisen, dass bei zumutbarem Heiz- und Lüftungsverhalten – zwei- bis dreimal tägliche Stoßlüftung – kein Schimmel entstehen würde. So hat es das Landgericht (LG) Gießen klargestellt.
Mieter minderten Miete wegen Schimmel – Vermieter kündigte fristlos
Die Mieter minderten die Miete wegen Schimmel in der Wohnung. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos wegen Zahlungsverzugs. Streitig war, ob die Feuchtigkeitsschäden bauliche Ursachen hatten oder auf unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter zurückzuführen waren. Da die Mieter nicht auszogen, erhob der Vermieter Räumungsklage.
Amtsgericht und Landgericht vermieterfreundlich
Das AG gab der Räumungsklage statt. Die Mieter legten Berufung ein. Ohne Erfolg. Die ergänzende Beweisaufnahme beim LG ergab, dass das Gebäude dem bei Errichtung geltenden Stand der Technik entsprach, auch wenn bauliche Gegebenheiten, wie Wärmebrücken und ältere Fenster, Schimmel begünstigen konnten. Der Sachverständige stellte jedoch fest, dass bei zwei- bis dreimaliger täglicher Stoßlüftung keine Schimmelbildung aufgetreten wäre. Tatsächlich hatten die Mieter nur ein- bis zweimal wöchentlich gelüftet.
Der Vermieter müsse zunächst alle gebäudeseitigen Ursachen, die sich auf die Feuchtigkeitsbildung auswirken können, ausschließen. Erst, wenn dieser Nachweis gelingt, trage der Mieter die Beweislast dafür, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. So konkretisierte es das LG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Da der Vermieter bauliche Ursachen ausgeschlossen hatte und das festgestellte Lüftungsverhalten deutlich unzureichend war, bestand kein Minderungsrecht. Die Kündigung wegen Zahlungsverzug war wirksam.
Quelle — LG Gießen, Urteil vom 6.6.2025, 1 S 171/23
Regelmäßig kommt es vor, dass einer von mehreren Erben vom Erblasser eine Generalvollmacht über den Tod hinaus erhält, z. B. um Rechtsgeschäfte abzuwickeln. Doch welche Auskünfte schuldet dieser Erbe dann den Miterben? Hierzu hat das Landgericht (LG) Ellwangen wichtige Feststellungen getroffen.
Das war geschehen
Der Erblasser hatte seinem Sohn eine umfassende notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die sich „ohne Ausnahme auf alle Rechtsgeschäfte, Verfahrenserklärungen und Rechtshandlungen“ bezog. Die Vollmacht galt über den Tod hinaus. In seinem Testament bedachte er neben dem Sohn auch seine weiteren fünf Kinder, alle zu gleichen Teilen. Nach dem Tod des Erblassers wurde der Sohn von seinen Geschwistern zur Auskunft und Rechenschaft über die zu Lebzeiten und seit dem Versterben des Erblassers vorgenommenen Geschäfte in Anspruch genommen. Die Geschwister verlangten eine geordnete Übersicht über alle Verfügungen für den Erblasser sowie die Vorlage aller erforderlichen Rechnungen und Belege.
Es lag ein Auftragsverhältnis vor
Das LG Ellwangen gab den Geschwistern recht. Schließlich hatte der Sohn in knapp 2,5 Jahren rund 25.000 Euro vom Konto des Erblassers abgehoben.
Bei der Erteilung einer umfassenden Generalvollmacht sei von einem Auftragsverhältnis nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 662 BGB) zwischen dem Erblasser und dem Sohn und nicht bloß von einem Gefälligkeitsverhältnis auszugehen. Aufgrund der Erteilung so weitreichender Befugnisse zu seinen Gunsten sei hier für den Sohn erkennbar gewesen, dass für den Erblasser wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel standen und er als Bevollmächtigter über dessen komplettes Vermögen verfügen konnte.
Früheres Verhalten des Erblassers irrelevant
Irrelevant war im Streitfall für das Gericht, dass der Erblasser zu Lebzeiten selbst weder Auskunft noch Rechnungslegung vom Beklagten verlangt hatte. Auf einen ggf. konkludenten Verzicht könne sich der Sohn jedenfalls deshalb nicht berufen, weil im Hinblick auf seine pauschalen und widersprüchlichen Angaben zur Verwendung der von ihm in bar abgehobenen Geldbeträge Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestanden hätten.
So verteilt sich die Beweislast
Entscheidend ist, dass der, der Rechnungslegung schuldet, beweisbelastet dafür ist, die Beträge zweckentsprechend eingesetzt zu haben. Es kann bezweifelt werden, ob dies immer gelingt, wenn Barabhebungen erfolgt sind. Daher wird auch ein redlicher Bevollmächtigter möglicherweise durch die Verpflichtung zur Rechnungslegung in Schwierigkeiten kommen können.
Quelle — LG Ellwangen, Urteil vom 31.7.2025, 3 O 284/24
Die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen ist eine Entgeltforderung und daher mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Verzug und während der Rechtshängigkeit zu verzinsen. Diese planerfreundliche Auffassung vertritt das Landgericht (LG) Koblenz.
Das verlangte das Planungsbüro
Der Auftraggeber hatte wegen Streits über angepasste Bauzeitenpläne einem Generalplanungsbüro frei gekündigt. Im Prozess verlangte das Büro neben der Kündigungsvergütung auch Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, auch auf das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen. Das LG Koblenz sprach dem Büro den Anspruch zu.
Rechtsgrundlagen
Eine Entgeltforderung ist eine Geldforderung, die als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen geschuldet wird. Maßgeblich ist das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 288 BGB). Danach beträgt derVerzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) oder neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 Abs. 2 BGB).
Fraglich war bisher, ob auch die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen eine solche Entgeltforderung im Sinne des Abs. 2 ist, da keine weitere Leistung erbracht wird. Bislang war es ständige Rechtsprechung, dass es sich bei der Kündigungsvergütung für die nicht erbrachten Leistungen um eine Entschädigung handelt. Das hatte zur Konsequenz, dass die Forderung nur mit dem allgemeinen Verzugszinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen war.
Wichtiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs
Diese Rechtslage ist aber seit einem bahnbrechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2024 überholt. Dort hatte der EuGH entschieden, dass es sich auch bei der Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen um umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Dienstleistung im Sinne der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie handelt. Damit wird auch das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.
Quelle — LG Koblenz, Urteil vom 11.7.2025, 8 O 119/23
Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist. Ein solcher Dienstvertrag ist grundsätzlich wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (hier: § 1 b S. 1 AÜG) nichtig. Hat der Auftraggeber aufgrund des nichtigen Vertrags die Arbeitsleistungen ihm überlassener Arbeitskräfte erhalten, steht dem Verleiher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Auftraggeber zu. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Auftraggeber erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. So hat es das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden.
Das vereinbarten die Vertragsparteien
Die Parteien betreiben Bauunternehmen. Im Jahr 2023 musste der Beklagte auf mehreren Bauvorhaben nicht näher spezifizierte Bauarbeiten durchführen. Er beauftragte die Klägerin durch eine als „Subunternehmervertrag“ bezeichnete Vereinbarung damit, für ihn Leistungen auf diesen Bauvorhaben zu erbringen. Den Gegenstand dieses Subunternehmervertrags bezeichneten die Parteien mit „HLS-Installationen, 2 AK“. Weitere Angaben zum Vertragsgegenstand enthielt die Vereinbarung nicht, insbesondere umfasste sie kein Leistungsverzeichnis. In § 2 des Vertrags heißt es, dass der Klägerin das Leistungsverzeichnis des Generalunternehmervertrags zwischen einem nicht näher bezeichneten Generalunternehmer und der Beklagten bekannt sei. In § 3 vereinbarten sie eine Vergütung von 24 Euro pro Stunde.
Diese Leistungen wurden erbracht
In der Zeit bis Dezember 2023 erbrachte die Klägerin durch mehrere Arbeitskräfte Leistungen für den Beklagten im Umfang von mehr als 100.000 Euro, die der Beklagte bezahlte. Für weitere Leistungen im Dezember 2023 und Januar 2024 stellte die Klägerin dem Beklagten weitere Rechnungen über Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter, die sich auf insgesamt 29.160 Euro belaufen. Die Klägerin behauptet, auch diese Leistungen durch ihre Mitarbeiter erbracht zu haben. Der Beklagte bestreitet dies. Zudem ist er der Ansicht, die Klägerin habe Arbeiter eingesetzt, die über keine Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügt hätten, weshalb der Subunternehmervertrag nichtig sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung der 29.160 Euro zzgl. Zinsen.
So entschied das Kammergericht
Das KG wies die Klage in zweiter Instanz ab. DerKlageanspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 631 Abs. 1 BGB). Dazu müsste der streitgegenständliche „Subunternehmervertrag“ zwischen den Parteien als Bauvertrag oder sonstiger Werkvertrag zu qualifizieren sein. Das sei nicht der Fall. Denn dazu hätte sich die Klägerin verpflichten müssen, dem Beklagten einen Werkerfolg zu erbringen. Dies ist nicht ersichtlich. Ein solcher Werkerfolg wird weder durch die schriftliche Vertragsurkunde definiert, noch tragen die Parteien vor, dass sie mündlich eine dahingehende Zusatzvereinbarung getroffen hätten, den Beklagten bei seinen Leistungen mit ihren Arbeitskräften zu unterstützen.
Der Klageanspruch ergibt sich nach dem KG auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Zwar handelt es sich bei dem „Subunternehmervertrag“ mit dem o. g. Vertragsgegenstand um einen Dienstvertrag. Allerdings ist dieser Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bzw. § 134 BGB i. V. m. § 1 b AÜG nichtig. Gerade, weil die Klägerin sich in dem Vertrag nicht zu einem Werkerfolg, sondern nur zu einer Dienstleistung verpflichtet hat, ist nicht erkennbar, worin diese Dienstleistung bestanden haben soll, wenn nicht darin, dass die Klägerin ihre Arbeitskräfte dem Beklagten überlässt, damit sie ihn bei den Leistungen unterstützen, die er gegenüber seinem Auftraggeber erbringen musste. Genau das sei Arbeitnehmerüberlassung.
Schließlich ergebe sich der Klageanspruch auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Wenn ein Unternehmen seine Arbeitskräfte einem anderen Unternehmen aufgrund eines Vertrags überlässt, der – wie im vorliegenden Fall – wegen Verstoßes gegen § 1 b AÜG nichtig ist, kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Verleihers aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. Damit ein solcher Anspruch zugesprochen werden kann, muss somit feststehen, in welchem Umfang der Beklagte die Arbeiter der Klägerin in Anspruch genommen hat und wie hoch der Lohn dieser Arbeiter ist, den der Beklagte bislang erspart hat. Beides steht nicht fest.
Quelle — KG Berlin, Urteil vom 25.11.2025, 21 U 200/24
Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. So hat es das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Fällen entschieden.
Firmenwagen als einzige Vergütung
In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab.
Nach Betriebsprüfungen forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach. Denn der gesetzliche Mindestlohnanspruch sei durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt.
So entschied das Bundessozialgericht
Das BSG bestätigte diese Rechtsauffassung. Ihr stehe nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden.
Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führe aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung.
Quelle — BSG, Urteile vom 13.11.2025, B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23
Eine allein auf einem Online-Fragebogen ohne jeglichen ärztlichen Kontakt beruhende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) erschüttert den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit vollständig und begründet bei bewusster Täuschung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Täuscht der Arbeitnehmer durch eine scheinärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit, ist eine Abmahnung regelmäßig entbehrlich. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm.
Das war geschehen
Der Arbeitnehmer ist seit 2018 als IT-Consultant tätig. Am 19.8.2024 meldete er sich für den Zeitraum vom 19. bis zum 23.8.2024 als arbeitsunfähig. Er erwarb über eine Internet-Plattform eine kostenpflichtige AUB („AU-Schein ohne Arztgespräch“), bei der er einen Fragebogen ausfüllte (Angaben zu Tätigkeit, Symptomen, Medikamenteneinnahme). Ein Arzt-Kontakt – weder persönlich noch telefonisch oder digital – fand nicht statt. Die Bescheinigung wies die Form eines klassischen „Muster 1 b“ der ehemals papiergebundenen AU auf, nannte unter anderem „Privatarzt per Telemedizin“ und „Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ als Feststellungsmethode.
Die Bescheinigung akzeptierte der Arbeitgeber zunächst und leistete Entgeltfortzahlung. Dann ergaben sich beim Arbeitgeber Verdachtsmomente durch den erfolglosen elektronischen Datenabgleich mit der Krankenkasse und interne Ermittlungen. Am 18.9.2024 kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
Arbeitnehmer behauptete zunächst erfolgreich, krank gewesen zu sein
Der Arbeitnehmer behauptete eine tatsächliche Erkrankung, sowie – hinsichtlich der Urlaubsumwandlung – eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht würde. Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund war der Arbeitnehmer zunächst erfolgreich.
Landesarbeitsgericht arbeitgeberfreundlich
Das LAG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Erstens sei die AU-Bescheinigung durch Vorlage einer Bescheinigung, die nicht den Anforderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (hier: §§ 4 und 5 AUR) entspräche, in ihrem Beweiswert stark erschüttert. Danach darf Arbeitsunfähigkeit nur nach einer ärztlichen Untersuchung festgestellt werden. Hier sei jedoch lediglich ein Fragebogen ausgefüllt worden, ohne ärztlichen Gesprächs- oder Untersuchungskontakt.
Arbeitnehmer täuschte bewusst
Auch habe der Arbeitnehmer bewusst getäuscht: Durch die Wortwahl („Fernuntersuchung“) und das äußere Erscheinungsbild der Bescheinigung nahe dem Musterformular habe er beim Arbeitgeber den Eindruck einer medizinisch fundierten Untersuchung erweckt. Die Plattform habe ausdrücklich auf einen geringeren Beweiswert der Variante ohne Gespräch hingewiesen. Der Arbeitnehmer habe sich die Arbeitsunfähigkeit „erschlichen“ mit dem Ziel der Entgeltfortzahlung. Diese Pflichtverletzung sei erheblich. Sie sei ein Vertrauensbruch, der eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertige. Eine Abmahnung sei daher entbehrlich.
Schließlich verneinte das Gericht eine wirksame Vereinbarung, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht worden sei: Eine solche Umbuchung führe nicht automatisch zum Verzicht auf das Kündigungsrecht bei Täuschung.
Quelle — LAG Hamm, Urteil vom 5.9.2025, 14 SLa 145/25, ArbG Dortmund, Urteil vom 8.1.25, 9 Ca 3671/24
Die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgt. Reagiert ein Arbeitnehmer auf die Ansprache eines Vorgesetzten wegen der pflichtwidrigen Nutzung eines privaten Smartphones mit den Worten „Hau ab hier“, stößt ihn weg und tritt nach ihm, ist eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung entbehrlich. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen.
Mehrfaches Fehlverhalten des Arbeitnehmers
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und um Weiterbeschäftigung. Der Arbeitnehmer ist seit 2019 als Be- und Entlader beschäftigt. Am 7.10.24 fand ein Meeting über Neuerungen mit dem Teamleiter und seiner Arbeitsgruppe statt. Während dieses Meetings klebte der Arbeitnehmer aus Adressaufklebern des Arbeitgebers etwas auf ein Pult bzw. an eine Wand in der Halle. Am 22.10.24 sah der Gruppenleiter den Arbeitnehmer vor der Ausladeluke in der Halle mit seinem privaten Smartphone in der Hand. Die Nutzung privater Smartphones während der Arbeitszeit ist den Mitarbeitern des Arbeitgebers untersagt. Nachdem der Teamleiter sich dem Arbeitnehmer genähert hatte, sagte dieser: „Hau ab hier!“, stieß den Teamleiter mit der rechten Hand gegen die linke Schulter und trat mitdem rechten Fuß in dessen Richtung, wobei er ihn berührte. Danach äußerte der Arbeitnehmer etwas gegenüber dem Teamleiter und vollführte eine Geste mit erhobenem rechten Zeigefinger. Nachdem der Teamleiter den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers verlassen hatte, befasste sich dieser sich erneut mit seinem Smartphone. Von dem Vorfall existieren Videoaufnahmen.
Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer
Einen Tag später hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an. Am selben Tag erteilte der Betriebsrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung und teilte mit, dass die Stellungnahme abschließend sei. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht.
So stellten die Parteien den Sachverhalt dar
Der Arbeitnehmer behauptete, er habe bei dem leichten Tritt ohne Verletzungsabsicht gehandelt. Der Arbeitgeber gab an, am 7.10.24 habe der Arbeitnehmer mit Adressaufklebern ein Hakenkreuz auf die rückseitige Wand der Halle geklebt. Auf die Aufforderung des Teamleiters, dies zu unterlassen, habe er entgegnet, dass dieser ihm nichts zu sagen habe. Den Hinweis, dass so etwas verboten sei, habe der Arbeitnehmer mit der Bemerkung kommentiert, dass ihm das egal sei. Der Arbeitgeber meint, wegen der Vorfälle sei ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Hannover gab der Kündigungsschutzklage statt. Der Vorfall vom 7.10.24 könne nicht zur Begründung der außerordentlichen Kündigung herangezogen werden. Der Vorfall vom 22.10.24 rechtfertige die außerordentliche Kündigung und beide Vorfälle zusammen die ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht.
So sah es das Landesarbeitsgericht
Das LAG sah das anders. Es kam zum Ergebnis, dass die Berufung begründet ist. Die außerordentliche Kündigung vom 29.10.24 sei wirksam. Für die Kündigung bestehe ein wichtiger Grund nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: gemäß § 626 Abs. 1 BGB). Es lägen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne.
Solche Tatsachen seien in dem Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber dem Teamleiter am 22.10.24 zu sehen. Mit seinem Verhalten habe der Arbeitnehmer eine Tätlichkeit gegenüber diesem begangen. Damit verstoße er erheblich gegen die ihm gegenüber dem Arbeitgeber obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen nach § 241 Abs. 2 BGB. Dies könne „an sich“ ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung sein.
Quelle — LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.8.2025, 15 SLa 315/25
Erbrecht
Ausgleichszahlungen, die der (Insolvenz-)Schuldner wegen der insolvenzrechtlichen Freigabe seiner selbstständigen Tätigkeit in die Insolvenzmasse leistet, führen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zu Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbstständiger Arbeit.
Das war geschehen
Der Steuerpflichtige war selbstständig bzw. freiberuflich tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Streitjahr 2017 befand er sich im Regelinsolvenzverfahren. Trotz der Insolvenz übte er seine bisherige Tätigkeit weiter eigenverantwortlich aus. Der Insolvenzverwalter gab die selbstständige Tätigkeit frei.
Zugleich wies der Insolvenzverwalter darauf hin, dass der Steuerpflichtige nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) in der im Streitjahr geltenden Fassung (heute: § 295 a InsO) verpflichtet sei, die Insolvenzmasse so zu stellen, wie sie stünde, wenn er mit Rücksicht auf seine berufliche Qualifikation in einem angemessenen Dienstverhältnis beschäftigt wäre.
Steuerpflichtiger leistete Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse
Der Steuerpflichtige leistete daher im Streitjahr monatlich eine Ausgleichszahlung in die Insolvenzmasse. Für die geleisteten Ausgleichszahlungen und für den Aufwand aus der Passivierung einer Verbindlichkeit bzw. Rückstellung begehrte er den Betriebsausgabenabzug gegenüber dem Insolvenzverwalter – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht (FG) Münster und der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden haben.
Die geleisteten Ausgleichszahlungen sind weder aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen noch sind sie betrieblich veranlasst.
Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des (Insolvenz-)Schuldners auf den Insolvenzverwalter hat seine Ursache ausschließlich im Insolvenzrecht und keinen Einfluss auf das materielle Einkommensteuerrecht. Die Ausgleichszahlungen sind mit der Zahlung auf das Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse zudem nicht aus dem (Betriebs-)Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen.
Beachten Sie — Es liegt lediglich eine Verschiebung innerhalb derselben Vermögenssphäre des als Einzelunternehmer tätigen Steuerpflichtigen vor, die zu einer bloßen Verwendungsbindung in Höhe der Ausgleichszahlungen (Insolvenzbeschlag) führt.
Das auslösende Moment der Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse betrifft nicht die Erzielung oder Ermittlung des Einkommens, sondern dessen Verwendung und kann daher keine betriebliche Veranlassung begründen. Auch der Umstand, dass die Ausgleichszahlungen unmittelbar durch das Insolvenzverfahren verursacht waren, begründet keine betriebliche Veranlassung.
Vielmehr dienten sie der Vermeidung einer Besserstellung von Selbstständigen gegenüber abhängig Beschäftigten im Insolvenzverfahren.
Quelle — BFH, Urteil vom 3.3.2026, VIII R 12/24, PM Nr. 29/26 vom 15.5.2026
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Damit hat der BFH seine Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.
Das war geschehen
Eltern hatten ihrem Sohn im Jahr 2002 und im Juli 2014 Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge übertragen.
Der Sohn verpflichtete sich im Übergabevertrag (Juli 2014), seiner Schwester ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Dieses war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 am 30.12.2014; Teilbetrag 2 am 30.12.2015), ohne dass ein Zins zu entrichten war.
Die Schwester verzichtete im Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an den Sohn übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen ihn auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an die Schwester ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen.
Kapitalerträge durch unverzinsliche Abfindungszahlungen?
Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) Hessen nahmen an, dass die im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten (bis zur Fälligkeit am 30.12.2015) nach § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe die Schwester Kapitalerträge erzielt.
Diese Ansicht teilte der BFH aber nicht und verneinte die Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung.
So argumentiert der Bundesfinanzhof
Der BFH hat sein Urteil u. a. wie folgt begründet: Rechtsgrund für den Erhalt der zweiten Teilzahlung ist allein der seitens der Schwester gegenüber den Eltern erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Abfindungen für einen solchen Verzicht unterliegen, auch wenn sie in (unter § 12 Abs. 3 BewG fallenden) Raten geleistet werden, nicht der Einkommensteuer. Denn die Abfindung wurde der Schwester außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet und ist deshalb der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechts (zum Beispiel Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen können „nur“ der Schenkungsteuer unterliegen.
Gestaltung zu Lebzeiten
Beachten Sie — Die Entscheidung bringt Sicherheit für Eltern, die im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Danach müssen derartige Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden.
Anders sieht es im eingetretenen Erbfall aus
Abfindungszahlungen können aber mitunter der Einkommensteuer unterliegen, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil wiederkehrende Leistungen oder eine Einmalzahlung erhält.
Quelle — BFH, Urteil vom 20.1.2026, VIII R 6/23, PM Nr. 14/26 vom 12.3.2026
Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären. Diese Entscheidung stammt vom Bundesfinanzhof (BFH).
Arbeitnehmer überließ seiner Ehefrau während Dienstreise den Firmenwagen
Einem Arbeitnehmer stand ein Van als Dienstwagen zur Verfügung. Auch die Ehefrau war zur Nutzung berechtigt. Für beruflich veranlasste Fahrten (Dienstreisen) erstattete der Arbeitgeber die Tankkosten. Bei (in Ausnahmefällen) genehmigter Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen erstattete der Arbeitgeber nur eine Kilometerpauschale von 0,30 Euro. Dennoch absolvierte der Mitarbeiter im Streitjahr drei Dienstreisen mit seinem privaten Sportwagen und überließ den Van seiner Ehefrau, damit diese während der Dienstreisen mobil blieb.
Privater Sportwagen verursachte hohe Kosten
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Arbeitnehmer die mit seinem Sportwagen aus beruflichen Gründen gefahrenen 1.648 km als Werbungskosten geltend. Dabei begnügte er sich nicht mit der Kilometerpauschale, sondern ermittelte die tatsächlichen Kilometerkosten. Diese waren beachtlich: Infolge einer nur geringen Fahrleistung belief sich der Kilometersatz auf 2,28 Euro je Kilometer und es ergaben sich 3.758 Euro Werbungskosten.
Finanzamt legte Revision ein
Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht als Werbungskosten an. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht (FG) Niedersachsen war erfolgreich, die Revision ging jedoch zugunsten des Finanzamts aus.
Zwar steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten frei. Wählt er aber für diese Fahrten sein Privatfahrzeug, obwohl ihm von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird („Über-Kreuz-Nutzung“), können die Fahrtkosten, die durch die berufliche Nutzung des Privatwagens anfallen, die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren.
Über-Kreuz-Nutzung
Davon ist auszugehen, wenn die „Über-Kreuz-Nutzung“ des Steuerpflichtigen (wie im Streitfall) nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Gründen und Motiven beruht. Denn der Arbeitnehmer hat die Dienstreisen mit seinem Privatwagen durchgeführt, um seiner Ehefrau die Nutzung des Firmenwagens auch während seiner beruflichen Abwesenheit zu ermöglichen. Ein beruflicher Grund für die Nutzung seines Privatwagens auf den drei Dienstreisen ist nicht ersichtlich.
Haben private Motive und Bedürfnisse eine Rolle gespielt, führt dies allein noch nicht zum Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dieses gilt erst, wenn die die Lebensführung berührenden Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Angemessenheitsprüfung: Maßstab ist Anschauung breitester Kreise der Bevölkerung
Die Angemessenheitsprüfung ist daran auszurichten, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Es kommt dabei nicht auf das wirtschaftliche und gesellschaftliche Umfeld des Steuerpflichtigen, sondern auf die Anschauung breitester Kreise der Bevölkerung an.
Bei der Angemessenheitsprüfung ist zudem der Grad der Berührung der privaten Lebenssphäre zu berücksichtigen. Hiernach können die Aufwendungen umso weniger als unangemessen angesehen werden, je stärker die Berührung mit der Lebensführung hinter der betrieblichen/beruflichen Veranlassung zurücktritt. Umgekehrt können Aufwendungen, die zwar nach den betrieblichen/beruflichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen nicht als unangemessen anzusehen sind, dennoch unter die Abzugsbeschränkung fallen, wenn die Unangemessenheit der Aufwendungen durch eine im Vordergrund stehende private Motivation begründet wird.
Bundesfinanzhof: ausschließlich private Gründe
Für den BFH war hier Letzteres der Fall. Die „Über-Kreuz-Nutzung“ des privaten Pkw beruhte ausschließlich auf privaten Gründen. Nur durch die ausschließlich privat motivierte Überlassung des Firmenwagens an die Ehefrau und die nicht beruflich motivierte Nutzung des Privatwagens sind dem Arbeitnehmer Fahrtkosten für die drei Dienstreisen entstanden. Hätte er seinen Firmenwagen genutzt, wären ihm keine Kosten entstanden, da diese von seinem Arbeitgeber vollständig getragen worden wären.
Bei dieser Konstellation ist das Verhältnis der Fahrtkosten zu den Einnahmen oder Einkünften des Steuerpflichtigen – hierauf hatte das FG Niedersachsen im Klageverfahren maßgeblich abgestellt – kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit der Werbungskosten.
Beachten Sie — Vielmehr sind die Kosten für die Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug (ungeachtet der grundsätzlichen Wahlfreiheit des Verkehrsmittels) in voller Höhe als unangemessen anzusehen. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte, so der BFH, die durch die Nutzung des Privatwagens entstandenen Aufwendungen nicht auf sich genommen.
Quelle — BFH, Urteil vom 21.1.2026, VI R 30/24
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat festgestellt: Ein Regelfahrverbot ist im Zusammenhang mit einem Rotlichtverstoß grundsätzlich auch bei Wechsel auf die durch Rotlicht gesperrte Fahrtrichtung im Kreuzungsbereich zu verhängen.
Keine mildere Bewertung
Ein grundsätzlich mit einem Regelfahrverbot nach dem Bußgeldkatalog (hier: § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BKatV i. V. m. lfd. Nr. 132.3 BKat) zu ahndender qualifizierter Rotlichtverstoß ist nicht deshalb milder zubewerten, weil der Fahrzeugführer nach Einfahren in den Kreuzungsbereich von der durch Grünlicht freigegebenen Linksabbiegerspur auf die durch Rotlicht gesperrte Rechtsabbiegerspur überwechselt. Dies gilt auch, wenn der Entschluss zum Spurwechsel erst nach dem Einfahren in den Kreuzungsbereich gefasst wird.
Fehlende Gefährdung anderer ohne Auswirkung
Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung im Hinblick auf das verwirkte Regelfahrverbot mit der Begründung, durch den Fahrspurwechsel seien andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet worden, ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil damit das Fehlen des besonderen Sanktionsschärfungsgrunds nach lfd. Nr. 132.3.1 BKat dem Betroffenen zugute gebracht würde.
Besondere Rücksicht auf andere nach dem Verstoß
Die Bedeutung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes wird nicht dadurch relativiert, dass der Betroffene nach dem Verstoß besondere Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer genommen hat, zu der er ohnehin verpflichtet gewesen wäre.
Quelle — BayObLG, Beschluss vom 24.10.2025, 201 ObOWi 699/25
Setzen die Ordnungsbehörden Gebühren für das Abschleppen eines Fahrzeugs nach Anhörung des Betroffenen durch Kostenbescheid fest, dürfen sie die Verwaltungsgebühren nicht wegen des Aufwands für die Erstellung dieses Bescheids erhöhen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden.
Erhöhte Kosten wegen Mehraufwand
Die beklagte Stadt (Dortmund) verfolgt bei Abschleppmaßnahmen seit Jahren die Praxis, im Anhörungsschreiben zum Kostenbescheid mitzuteilen, die (regelmäßig) mit einem Betrag von 97 Euro angegebenen Gebühren erhöhten sich aufgrund von Mehraufwand, wenn sie einen Kostenbescheid erlasse. In einem folgenden Kostenbescheid setzt sie Gebühren in Höhe von 139 Euro fest. Gegen einen solchen Kostenbescheid ging der Kläger vor. Seine Klage hatte teilweise Erfolg.
Rechtswidrige Verwaltungspraxis
Die Verwaltungspraxis der Stadt, für den Kostenbescheid erhöhte Verwaltungsgebühren zu verlangen, ist rechtswidrig, hat das VG entschieden. Nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen wird eine Gebühr für die Kostenentscheidung nicht erhoben. Dies meint, Gebühren für den Aufwand bei der Erstellung eines Kostenbescheids, wie hier wegen der Abschleppmaßnahme, dürfen nicht geltend gemacht werden.
Der Gesetzgeber misst der Entscheidung über die Kosten untergeordnete Bedeutung gegenüber der Sachentscheidung zu. Das Gericht hat die von der Stadt festgesetzte Verwaltungsgebühr aufgehoben, soweit sie den Mindestbetrag der Rahmengebühr (30 Euro) überstieg.
Auslagen für das Abschleppen durften geltend gemacht werden
Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen. Die Stadt Dortmund durfte von dem Kläger neben der Mindestgebühr auch die Auslagen fürdie Abschleppmaßnahme fordern. Er hatte sein Fahrzeug unter Verstoß gegen die Fünf-Meter-Regelung im Einmündungsbereich einer Straße im Bereich der Dortmunder Innenstadt geparkt und damit gegen die Straßenverkehrs-Ordnung verstoßen. Das Fahrzeug durfte abgeschleppt werden. Mit dem Parkverstoß waren Gefährdungen insbesondere für Fußgänger verbunden.
Quelle — VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.2.2026, 17 K 2960/23, PM vom 10.2.2026
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat entschieden, dass es sich bei den Protesten vor der Imam-Ali-Moschee in Frankfurt-Rödelheim um Versammlungen handelt, die den verfassungsrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit genießen und daher nach den gesetzlichen Vorgaben des Versammlungsfreiheitsgesetzes zu behandeln sind.
Gegen Schließung einer Moschee gab es Proteste
In der Folge des Verbots des „Islamischen Zentrums Hamburg“ (IZH) durch das Bundesinnenministerium im Juli 2024 ist die Imam-Ali-Moschee in Rödelheim geschlossen worden, denn deren Betreiber, das „Zentrum der Islamischen Kultur“ (ZIK), gilt als Teilorganisation des IZH. Das Verbotsverfahren ist derzeit noch am Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) anhängig.
Seit dieser Zeit versammeln sich vor allem Angehörige der Glaubensgemeinschaft jeden Donnerstagnachmittag und jeden Freitagmittag in der Eschborner Landstraße vor der geschlossenen Moschee. Am 22.12.2025 wurden Versammlungen unter dem Motto „Religionsfreiheit verteidigen: Hände weg von unserer Moschee“ für das Jahr 2026 jeweils Donnerstagnachmittag und Freitagmittag in der Eschborner Landstraße vor der geschlossenen Moschee angemeldet.
Stadt Frankfurt: keine Versammlungen im Sinne des Grundgesetzes
Mit Verfügung vom 10.2.2026 hat die Stadt Frankfurt festgestellt, dass es sich hierbei nicht um Versammlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen sowie des § 2 Abs. 1 des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes, sondern um primär „gottesdienstähnliche“ Veranstaltungen handele. Dagegen wehrte sich der Antragsteller mit einem gerichtlichen Eilantrag, dem das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main stattgab.
Verwaltungsgerichtshof: Schutzbereich der Versammlungsfreiheit betroffen
Der VGH hat die Entscheidung des VG bestätigt und damit die Beschwerde der Stadt Frankfurt am Main zurückgewiesen. Die Veranstaltungen des Antragstellers seien vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gedeckt. Der Schutzbereich sei nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten werde, sondern umfasse vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Dies gelte auch für religiöse Handlungen als Mittel der Kommunikation.
Die Religionsausübung als solche genüge zwar allein nicht. Unter Berücksichtigung des Themas der Veranstaltungen, des örtlichen Bezugs und des bisherigen – seit Juli 2024 andauernden – Veranstaltungsgeschehens liege der maßgebliche Zweck der Veranstaltungen in der öffentlichen Thematisierung der Schließung der Imam-Ali-Moschee. Wie das VG zutreffend ausgeführt habe, drückten die Teilnehmer durch das Beten, Singen und Rezitieren religiöser Quellen – jedenfalls auch – performativ aus, dass sie die Moschee zur Ausübung ihres Glaubens nutzen möchten, ihnen dies aber aktuell verwehrt ist. Dass die Veranstaltungen in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stießen, stehe der Einstufung als Versammlung nicht entgegen.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Quelle — Hessischer VGH, Urteil vom 18.2.2026, 8 B 406/26, PM 7/26
Eine Mitarbeiterin im Callcenter der beklagten Fluglinie informierte die Kläger, dass sie sich selbst um Ersatzflüge für einen annullierten Flug kümmern müssten. Dem klägerischen Anspruch auf Erstattung dieser Ersatzflüge hielt die Airline entgegen, dass Ersatzflüge von ihr organisiert worden seien. Das Landgericht (LG) verurteilte die Fluglinie auch aus Sicht des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main zu Recht zur Erstattung der Kosten für die Ersatzflüge.
Flug per Mail verspätet annulliert
Die Kläger hatten bei einer in Katar ansässigen Fluggesellschaft Flüge von Shiraz, Iran, über Doha, Katar, nach Frankfurt am Main gebucht. Am Tag des Abflugs erfuhren sie, dass der Flug bereits fünf Tage zuvor per Mail annulliert worden war. Die verspätete Information beruhte auf Internet-Restriktionen im Iran, die eine vorherige Aktualisierung verhinderten. Die Kläger verlangten Erstattung der Kosten für die Ersatzflüge in Höhe von knapp 15.000 Euro. Die Airline lehnte dies mit dem Hinweis ab, sie hätten den Passagieren einen Ersatzflug für den übernächsten Tag angeboten.
Reisender hätte sich kümmern müssen
Das OLG: Der Kläger hätte infolge von Unklarheiten in den Mails der Airline und einer dort enthaltenen Aufforderung, die Fluggesellschaft zu kontaktieren, berechtigten Anlass gehabt, sich an das Callcenter der Beklagten zu wenden. Durch eine Mitarbeiterin des Callcenters sei mitgeteilt worden, dass keine Ersatzflüge organisiert worden seien und die Kläger sich selbst darum kümmern müssten.
Die Beklagte hat nach einem entsprechenden Hinweis des Senats auf die fehlende Erfolgsaussicht die Berufung zurückgenommen. Damit ist das angefochtene Urteil der Vorinstanz rechtskräftig.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 27.8.2025, 16 U 89/24, PM 6/26
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung des Wohnraums nicht gegeben ist, wenn er durch die Untervermietung einen über die Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Gewinn erzielt.
Das war geschehen
Der Beklagte ist seit dem Jahr 2009 Mieter einer Zweizimmerwohnung der Klägerin. Die Nettokaltmiete belief sich auf monatlich 460 Euro. Aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts vermietete der Beklagte die Wohnung ohne Untervermietungserlaubnis ab Anfang des Jahres 2020 für monatlich 962 Euro (netto Kaltmiete) zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamt monatlich 1.100 Euro) an zwei Untermieter. Nachdem die Klägerin den Beklagten wegen unerlaubter Untervermietung vergeblich abgemahnt hatte, erklärte sie im Februar 2022 die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.
Nachdem das Amtsgericht (AG) die Räumungsklage der Klägerin abgewiesen hatte, gab das Berufungsgericht ihr statt. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils – ohne Erfolg.
So entschied der Bundesgerichtshof
Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Das Räumungsurteil ist damit rechtskräftig. Der BGH: Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von dem Beklagten angemieteten Wohnung zusteht. Die Kündigung der Klägerin ist wirksam, denn der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Mietverhältnis durch die ohne Erlaubnis vorgenommene Untervermietung der Wohnung schuldhaft erheblich verletzt. Ihm stand kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis einer – gewinnbringenden – Untervermietung zu.
Kein berechtigtes Interesse an der Untervermietung
Der Mieter kann die Erteilung einer Untervermietungserlaubnis verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Ob das Interesse des Mieters, die Wohnung gewinnbringend unterzuvermieten, als berechtigt in diesem Sinne anzusehen ist, ist durch Auslegung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 553 BGB) zu ermitteln. Danach ist die Untervermietung von der Überlegung getragen, dem Mieter die Wohnung im Fall einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten. Der Zweck der Untervermietung besteht hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurch eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.
Hier, so der BGH, ist ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der von ihm vorgenommenen Untervermietung bereits deshalb nicht gegeben, weil er durch diese einen – die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen übersteigenden – Gewinn erzielt hat.
Quelle — BGH, Urteil vom 28.1.2026, VIII ZR 228/23, PM 24/26
Ob man Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, kann weitreichende Folgen haben. Daher schafft eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts(OLG) Braunschweig Klarheit.
So verteilte der Erblasser sein Vermögen
Der spätere Erblasser verteilte sein Aktivvermögen gegenständlich. Dabei erhielt seine Lebensgefährtin den mit Abstand wertvollsten Gegenstand. Doch wurde sie damit Alleinerbin nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: gemäß § 2087 BGB)? Das OLG beantwortete diese Frage mit einem klaren Nein!
Rechtsanwalt Dr. R. hinterließ ein handschriftliches Testament. Darin wandte er seiner Enkelin die Wohnungseinrichtung, seinem Freund den Porsche 911 und seiner langjährigen Lebensgefährtin ein Ladengeschäft samt Immobilie zu. Seine Töchter und seine Ehefrau sollten nach dem Testament keine Vermögenswerte erhalten. Neben den genannten Vermögensgegenständen hinterließ R. etliche Schulden. Die Vorinstanz nahm unter Anwendung des § 2087 BGB an, die Lebensgefährtin sei Alleinerbin geworden. Das OLG hob diese Entscheidung auf: Sie ist nur Vermächtnisnehmerin.
Wirtschaftliche Zwecke entscheidend
§ 2087 BGB ist eine bloße Auslegungsregel. Auf sie kann erst zurückgegriffen werden, wenn nicht vorher die Auslegung des Testaments zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Für die Abgrenzung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer ist dabei auf die vom Erblasser verfolgten wirtschaftlichen Zwecke abzustellen:
Kommt es dem Erblasser maßgeblich darauf an, dass der Bedachte einen bestimmten Gegenstand ungeschmälert durch Nachlassverbindlichkeiten erhält, spricht dies für die Annahme eines Vermächtnisses. Ist dagegen erkennbar, dass der Erblasser sein Vermögen mehr oder weniger umfassend auf eine oder mehrere Personen übergehen lassen will, die dann auch noch die Nachlassabwicklung übernehmen sollen, deutet dies eher auf eine Erbeinsetzung hin.
Im Streitfall sei der Wille des R. zu sehen, seine langjährige Lebensgefährtin von der Belastung mit der komplizierten Nachlassverwaltung freizuhalten. Sie ist demnach keine Erbin geworden. Weiter meint das Gericht, dass dem R. als Volljurist der Unterschied zwischen Erbenstellung und Vermächtnis geläufig war – schön wäre gewesen, wenn er dies auch entsprechend deutlich gemacht hätte.
Quelle — OLG Braunschweig, Urteil vom 3.11.2025, 10 U 81/25
Obwohl sie eine Photovoltaik-Anlage auf einem Hausdach verschattet, darf eine ca. 50 Jahre alte, geschützte Waldkiefer nicht gefällt werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.
Kläger beantragte Fällgenehmigung
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Vor dem Haus steht eine ca. 50 Jahre alte Waldkiefer mit einem Stammumfang von mehr als zwei Metern. Auf dem Dach seines Hauses hat der Kläger eine Photovoltaikanlage installiert. Er beantragte beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf die Erteilung einer Fällgenehmigung, da der Baum die Photovoltaikanlage auf dem Dach erheblich verschatte. Das Bezirksamt lehnte den Antrag ab.
Verwaltungsgericht: Fällung nicht zu erlauben
Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Waldkiefer auf dem Grundstück des Klägers gehöre nach Art und Größe zu den geschützten Bäumen. Das Bezirksamt habe die Fällgenehmigung zu Recht versagt. Die Fällung sei nicht ausnahmsweise zu erlauben.
Kein grundsätzlicher V orrang erneuerbarer Energien
Zwar messe der Gesetzgeber dem Ausbau erneuerbarer Energien erhebliche Bedeutung bei. Er räume ihm aber jedenfalls in Fällen, in denen sich zwei verfassungsrechtlich geschützte Belange gegenüberstehen, keinen grundsätzlichen Vorrang ein. Der Naturschutz sei, ebenso wie der Klimaschutz, im Grundgesetz als Staatszielbestimmung vorgesehen.
Öffentliches Interesse am Erhalt des Baumes überwiegt
Im konkreten Fall sei das öffentliche Interesse an dem Erhalt der Waldkiefer höher zu gewichten als das Interesse des Klägers an einer verschattungsfreien Nutzung seiner Photovoltaikanlage. Der Baum sei vital und verkehrssicher, weise nur geringe Schäden auf und habe eine zu erwartende Restlebenszeit von mehr als 100 Jahren. Demgegenüber entspreche die aus der Verschattung folgende Minderleistung der Photovoltaikanlage höchstens dem Jahresverbrauch eines Drei-Personen-Haushalts. Dass sich für den Kläger die wirtschaftliche Rentabilität seiner Anlage verringere, sei dagegen nicht in die Abwägung einzustellen, da es sich hierbei um keinen öffentlichen Belang handele.
Quelle — VG Berlin, Urteil vom 17.3.2026, VG 24 K 46/24, PM 14/26
In einem aktuellen Fall des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Bayern ging es um die Frage, ob eine kieferorthopädische Praxis in einem allgemeinen Wohngebiet betrieben werden darf.
Das war geschehen
Die Kläger wenden sich gegen eine von der Gemeinde erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wohngebäudes mit kieferorthopädischer Praxis. Sie sind Miteigentümer eines Grundstücks, das mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut ist. Ein anderes Baugrundstück liegt südwestlich des Grundstücks der Kläger, getrennt durch eine Wendeschleife und drei Nachbargrundstücke, die ebenfalls um die Wendeschleife angeordnet sind. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der für beide Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet festsetzt (§ 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO). Das Bauvorhaben auf dem anderen Grundstück sieht drei Geschosse vor. Im Erdgeschoss soll eine kieferorthopädische Praxis betrieben werden. Über das Obergeschoss und das Dachgeschoss soll sich eine Wohneinheit erstrecken. Nach der Flächenberechnung im Bauantrag entfällt eine Nutzfläche von 200,29 m² auf die Wohnnutzung und eine Nutzfläche von 113,77 m² auf die Nutzung als Arztpraxis (Verhältnis von 64,29% zu 35,71%).
So sah es das Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht (VG) hatte die Klage gegen die Baugenehmigung mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben verletze die Kläger nicht in nachbarschützenden Rechten, wie dem Gebietserhaltungsanspruch oder dem Gebot der Rücksichtnahme. Durch die streitgegenständliche Baugenehmigung werde eine nach § 13 BauNVO zulässige freiberufliche Nutzung genehmigt. Zum einen beanspruche die freiberufliche Nutzung nur „Räume“ und kein „Gebäude“. Zum anderen sei auch wegen des Umfangs der freiberuflichen Nutzung nicht von einer „prägenden“ freiberuflichen Tätigkeit auszugehen. Die Wohnnutzung im Gebäude überwiege die Praxisnutzung flächenmäßig deutlich. Es sei nicht davon auszugehen, dass durch den An- und Abfahrtverkehr für die mit 1,5 Kieferorthopäden besetzte Praxis ohne Notfallbehandlungen eine Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens im Einzelfall (vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO) begründet werde. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liege nicht vor. Eine Rechtsverletzung der Kläger resultiere auch nicht aus den nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen von den nicht nachbarschützenden Festsetzungen im Bebauungsplan hinsichtlich der Geschossflächenzahl (0,66 statt 0,60) sowie der Grundflächenzahl (GRZ II: 0,46 statt 0,45) und der Abstandsflächenregelung (festgesetzt: 0,5; geplant: 0,4).
Hiergegen richtete sich der – erfolglose – Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung.
So entschied der Verwaltungsgerichtshof
Der VGH entschied nun wie folgt: Die hier in Rede stehende Nutzung von Räumen als kieferorthopädische Praxis in Mehrfamilienhäusern darf nicht mehr als die halbe Anzahl der Wohnungen und nicht mehr als 50 % derWohnfläche pro Gebäude in Anspruch nehmen, wobei es entscheidend darauf ankommt, dass der spezifische Gebietscharakter auch für das einzelne Gebäude gewahrt bleibt. Um diese 50 %-Grenze zu ermitteln, darf auch nur auf Räume abgestellt werden, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen objektiv geeignet sind und entsprechend genutzt werden. Keine Aufenthaltsräume sind z. B. Flure, Wasch- und Toilettenräume, Heizräume und Garagen.
Der VGH wies noch darauf hin, dass der in einer Baugenehmigung festgesetzte einzuhaltende Immissionsrichtwert die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten darf.
Als Ergebnis hat der VGH den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG abgelehnt.
Quelle — VGH Bayern, Beschluss vom 15.1.2026, 9 ZB 25.1437
Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Bewerberin trägt in der Öffentlichkeit ausnahmslos Kopftuch
Die Beklagte verantwortet als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg. Die Klägerin hat sich auf eine dortige Stelle als Luftsicherheitsassistentin beworben. Aufgrund ihres muslimischen Glaubens trägt sie in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch.
Ein von der Beklagten mit dem Auswahlprozess beauftragtes Unternehmen lehnte die Bewerbung der Klägerin ab, nachdem diese im Bewerbungsverfahren ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte. Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz(hier: § 15 Abs. 2 AGG).
Ablehnung wegen Kopftuch oder Lücken im Lebenslauf?
Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Klägerin sei nicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen Lücken im Lebenslauf abgelehnt worden. Im Übrigen seien nach einer bei der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt. Luftsicherheitsassistentinnen unterlägen als von der Bundespolizei Beliehene einem staatlichen Neutralitätsgebot. Dies rechtfertige das Verbot, bei der Arbeit ein religiöses Kopftuch zu tragen.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und der Klägerin eine Entschädigung i. H. v. 3.500 Euro zugesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte beim BAG keinen Erfolg.
So entschied das Bundesarbeitsgericht
Die Klägerin hat – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – ausreichende Indizien i. S. v. § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.
Das Nichttragen eines Kopftuchs ist keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung i. S. v. § 8 Abs. 1 AGG für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, sind nicht ersichtlich.
Quelle — BAG, Urteil vom 29.1.2026, 8 AZR 49/25, PM 3/26
Der Kläger hat sich gegen zwei ihm arbeitgeberseitig erteilte Weisungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen gewendet. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat die Klage abgewiesen. Seine Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm war teilweise erfolgreich.
Klinik in kirchlicher Trägerschaft untersagte Schwangerschaftsabbrüche
Der Kläger ist bei der Beklagten und zuvor bei ihrer Rechtsvorgängerin als Chefarzt der Frauenklinik eines Krankenhauses beschäftigt. Das Krankenhaus befand sich in evangelischer Trägerschaft. Dem Kläger wurden Nebentätigkeitsgenehmigungen für ärztliche Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Krankenhauses erteilt. Die jetzige Beklagte übernahm die Klinik am 1.2.2025 und das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf sie über. Die Klinik befindet sich nun zu je 50 Prozent in evangelischer und katholischer Trägerschaft. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten ist geregelt, dass die katholischen Belange hinsichtlich der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen beachtet werden.
Schwangerschaftsabbrüche per Dienstanweisung untersagt
Zur Umsetzung des Gesellschaftsvertrags untersagte noch die ursprüngliche Arbeitgeberin dem Kläger mit Dienstanweisung, in der Klinik als angestellter Arzt Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Eine Ausnahme bildet die Situation, dass Leib und Leben der Mutter bzw. des ungeborenen Kindes akut bedroht sind und es keine medizinisch mögliche Alternative gibt, mit der das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werden könnte. Diese Dienstanweisung trat zum 1.2.2025 in Kraft. Außerdem konkretisierte und beschränkte sie die Nebentätigkeitserlaubnis mit Wirkung zum 1.2.2025 so, dass Schwangerschaftsabbrüche davon nicht umfasst sind.
Das ArbG hat beide Weisungen für rechtmäßig erachtet und die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen hat sich die Berufung des Klägers gerichtet.
So sah es das Landesarbeitsgericht
Die Berufung des Klägers vor dem LAG hatte teilweise Erfolg. Danach ist die Dienstanweisung, die sich auf die Tätigkeit des Klägers als angestellter Arzt in der Klinik bezieht, rechtmäßig. Der Kläger hat keinen der Weisung entgegenstehenden vertraglichen Anspruch, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Die Weisung verstößt auch nicht gegen Gesetze und entspricht billigem Ermessen. Die Beklagte kann als Arbeitgeberin aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit festlegen, welche Leistungen sie im Klinikum anbietet und welche nicht. Die Dienstanweisung ist daher vom arbeitgeberseitigen Weisungsrecht gedeckt.
Die Konkretisierung und Einschränkung der Nebentätigkeit ist jedoch unwirksam. Die vollständige Untersagung der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen ohne Ausnahmeregelung ist von den Nebentätigkeitsgenehmigungen nicht gedeckt. Die Einschränkung der Nebentätigkeit im Hinblick auf Schwangerschaftsabbrüche darf aufgrund der vertraglichen Regelungen der Parteien jedenfalls nicht weiterreichen, als die Einschränkung für solche Tätigkeiten als angestellter Arzt in der Klinik, die eine entsprechende Ausnahmeregelung ausdrücklich vorsieht.
Quelle — LAG Hamm, Urteil vom 5.2.2026, 18 SLa 685/25, PM vom 5.2.2026
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat in einem F all entschieden, in dem eine Arbeitnehmerin am selben Tag arbeitsunfähig geschrieben wurde und eine Eigenkündigung ausgesprochen hatte. Es hat die Rechte der Arbeitgeber gestärkt.
Das war geschehen
Die Parteien stritten über die Frage, ob die Beklagte zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Die Klägerin war bei der Beklagten als Innenreinigerin beschäftigt. Die Klägerin meldete sich am 12.8.2024 per WhatsApp-Nachricht bei der Objektleiterin arbeitsunfähig und kündigte an, sich nach ihrem Arztbesuch wieder zu melden. Der Ärztin berichtete die Klägerin von Schlafproblemen, Erschöpfung, Ängsten, Grübeln und Zittern am ganzen Körper aufgrund einer Überlastung am Arbeitsplatz. Die Klägerin erhielt sodann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 12.8.2024 für den Zeitraum bis zum 18.8.2024 mit der Diagnose Neurasthenie (ICD Code F48.0). Die behandelnde Ärztin verschrieb der Klägerin ein Schlafmedikament, welches für die Dauer einer Woche einzunehmen war. Eine längere Einnahme wurde von der Ärztin nicht empfohlen, da das Schlafmedikament eine Abhängigkeit auslösen kann. Nach dem Arztbesuch meldete sich die Klägerin am gleichen Tag gegen 12:30 Uhr per WhatsApp-Nachricht bei der Objektleiterin der Beklagten und teilte dieser mit, dass sie für diese Woche krankgeschrieben sei.
Die Objektleiterin reagierte darauf noch am selben Tage mit einer Sprachnachricht über WhatsApp an die Klägerin, mit dem Inhalt, ob das ihr Ernst sei und ob sie ihr oder der Vorarbeiterin damit „eins auswischen“ wolle. Am 13.8.2024 ging das Kündigungsschreiben der Klägerin der Beklagten zu. Am 15.8.2024 bat die Klägerin um den Abschluss eines Aufhebungsvertrags zum 31.8.2024. Sie verwies darauf, dass sie chronisch erkrankt sei und den Dienst nicht mehr aufnehmen könne. Am 23.8.2024 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 15.9.2024 ende. Die Klägerin hat vier Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Akte gereicht. Ab dem 1.10.2024 trat sie eine neue Arbeitsstelle an. In der Zwischenzeit bezog sie keine Sozialversicherungsleistungen. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 12.8.2024 bis zum Beendigungszeitpunkt unter Verweis auf die zeitliche Koinzidenz von Kündigungsausspruch und Arbeitsunfähigkeit seit diesem Zeitpunkt bis passgenau zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Mit Schreiben vom 24.9.2024 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich zur Entgeltfortzahlung auf. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr außergerichtliches Begehren weiter.
Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert
Das LAG: Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist als erschüttert anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer am selben Tag erkrankt und sich zum Ausspruch einer Eigenkündigung entschließt. In welcher Reihenfolge die beiden Ereignisse nach der Behauptung des Arbeitnehmers eingetreten sind, ist objektiv nicht überprüfbar und rechtlich nicht von Belang. Entscheidend ist, dass die beiden Ereignisse zeitlich eng zusammenfallen, was für einen objektiven Dritten, der die näheren Umstände nicht kennt, geeignet ist, Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zu wecken.
Handeln des Arztes und die Folgen
Erklärt ein Arzt, so das LAG, seinen Patienten Glauben bereits dann zu schenken, wenn diese ihm psychische Symptome schildern, kann das problematisch sein. Denn fragt der Arzt nach und nimmt dann an, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt, gilt: Seine Aussage ist in der Regel nicht geeignet, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu widerlegen.
Unterschreibt ein gemeinsam mit dem betreffenden Arzt praktizierender Kollege Folgebescheinigungen „auf Zuruf“ des zu diesem Zeitpunkt in einer anderweitigen Untersuchung gebundenen Arztes, ohne sich den Patienten anzuschauen, liegt hierin ein grober Verstoß gegen § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL). Eine solche, regelhaft vorgenommene Handhabung ist derart mangelbehaftet, dass von einer hinreichend sachkundigen, belastbaren ärztlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit in keinem Fall die Rede sein kann.
Das LAG hat daher die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen.
Quelle — LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.11.2025, 8 SLa 372/25
Eine Voraussetzung für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist, dass der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwendet. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg musste sich nun damit beschäftigen, wie regelmäßig eine Bestätigungsabfrage der USt-IdNr. (beim Bundeszentralamt für Steuern) bei laufenden Geschäftsbeziehungen zu erfolgen hat.
Hintergrund: Eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung i. S. des § 4 Nr. 1 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) setzt nach § 6 a Abs. 1 UStG u. a. voraus, dass
- der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
- der Abnehmer z. B. ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat und
- der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet.
Vertrauensschutzregelung
Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach § 6 a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Dies besagt die Vertrauensschutzregelung nach § 6 a Abs. 4 S. 1 UStG.
Das war geschehen (vereinfacht dargestellt)
Ein Gebrauchtwagenhändler lieferte mehrere Pkw in die Niederlande. Ihm lagen ein niederländischer Handelsregisterauszug, eine Urkunde über die Erteilung der niederländischen USt-IdNr. und eine Kopie des Personalausweises des Geschäftsführers der Abnehmerin vor.
Von der Abnehmerin beauftragte Personen holten im Zeitraum 12/2021 bis 02/2022 mehrere Pkw bei dem Unternehmer ab, die bar bezahlt wurden. Anschließend wurden die Gelangensbestätigungen übermittelt. Der Unternehmer führte jeweils am Tag der Abholung oder am Folgetag qualifizierte Bestätigungsabfragen durch.
Strittig waren nun drei Pkw-Lieferungen vom 15.2.2022, wobei der Händler die USt-IdNr. nicht erneut geprüft hatte. Das Problem: Das Finanzamt stellte fest, dass die USt-IdNr. bereits zum 9.2.2022 gelöscht worden war und versagte die Steuerfreiheit. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.
Händler klagte erfolgreich
Der Händler konnte sich auf § 6 a Abs. 4 S. 1 UStG berufen, da er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hatte. Bei den letzten drei Lieferungen war er nicht (erneut) zu einer Abfrage verpflichtet, da er vor der ersten Lieferung sowie danach in regelmäßigen Abständen Abfragen, mithin durchschnittlich einmal im Monat, durchgeführt hatte. Es bestand auch kein Anlass, an dem Fortbestehen der USt-IdNr. zu zweifeln.
Aber: erhöhte Sorgfaltspflicht bei Barzahlung hochwertiger Pkw
Ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab ergibt sich insbesondere, wenn hochwertige Pkw bar bezahlt werden. Im Streitfall handelte es sich aber um Pkw aus der Kleinwagen- bzw. Kompaktklasse.
Bundesfinanzhof nun gefragt
Da die Revision anhängig ist, kann der BFH nun zur Abfrage der USt-IdNr. (bzw. zum jeweiligen Turnus) Stellung nehmen.
Quelle — FG Baden-Württemberg, Urteil vom 3.4.2025, 12 K 831/24, Rev. BFH, V R 45/25
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zulässig sein.
Das war geschehen
Im Streitfall konnten bestimmte Führungskräfte ein Vorruhestandsmodell wählen, wonach sie sich für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 % der jährlichen Bruttovergütung von der Arbeitsleistung freistellen lassen konnten. Dies setzte voraus, dass die Dauer des Anstellungsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre betrug und vor Beginn der Freistellung eine Vereinbarung geschlossen wurde.
Die hierfür gebildete Rückstellung erkannte das Finanzamt nur bezogen auf die Arbeitnehmer an, mit denen am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen worden war. Der BFH sah das anders.
Bundesfinanzhof widerspricht der Sichtweise des Finanzamts
Eine Rückstellung kann auch für Arbeitnehmer gebildet werden, mit denen am Bilanzstichtag zwar noch keine Freistellungsvereinbarung bestand und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die aber nach dem Anstellungsvertrag einen Anspruch hatten.
Zur Rückstellungshöhe führte der BFH aus: Durch die während der Freistellung zu zahlende Vergütung wird die Arbeitsleistung während dergesamten Beschäftigungsdauer abgegolten. Daher ist der voraussichtliche Erfüllungsbetrag auf den Zeitraum von der Aufnahme des Dienstverhältnisses bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung zu verteilen.
Vorinstanz ist erneut gefragt
Nun ist wieder das Finanzgericht (FG) Düsseldorf gefragt. Es muss vor allem Feststellungen zu einem eventuell zu berücksichtigenden Fluktuationsabschlag treffen.
Quelle — BFH, Urteil vom 5.2.2026, IV R 11/24, PM Nr. 21/26 vom 2.4.2026
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis hat die Beschwerde eines Augenoptik-Unternehmens gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) zurückgewiesen, mit der die Untersagung einer von einem Unternehmen nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Hybrid-Filiale bestätigt wurde.
Augenoptikermeister führte Remote-Sehtest durch
Das Augenoptik-Unternehmen betreibt in Deutschland und weiteren europäischen Ländern ein hybrides Augenoptikgeschäft, durch das der Onlinehandel für Korrekturbrillen mit stationären „Hybrid-Filialen“ verknüpft wird. Die Refraktionsbestimmung (Brillenglasbestimmung) erfolgt dabei ferngesteuert durch einen sog. Remote-Sehtest durch eine in Bayreuth ansässige Firma, indem sich ein dort befindlicher Augenoptikermeister mittels Kamera in die jeweilige Filiale zuschaltet. Die Filiale in Homburg selbst wird nicht von einem Augenoptikermeister geleitet und ist nicht in die Handwerksrolle eingetragen.
Gegen die Betriebsuntersagung hat das Augenoptik-Unternehmen angeführt, dass die Refraktionsbestimmung aus handwerksrechtlicher Sicht nicht in der Filiale in Homburg erfolge, sondern an dem Ort, an dem sich der den Sehtest aus der Ferne durchführende Augenoptikermeister befinde. Mangels einer Refraktionsbestimmung vor Ort würden in der Filiale in Homburg keine wesentlichen Tätigkeiten des Augenoptikerhandwerks ausgeübt, so dass es sich nicht um den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks handele.
Handwerk des Augenoptikers wurde ausgeübt: Kunde war vor Ort
Dem ist das OVG nicht gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts bedinge die nach dem praktizierten Geschäftsmodell in der Filiale erbrachte „Fern-Refraktionsbestimmung“, dass (jedenfalls auch) dort das zulassungspflichtige Handwerk des Augenoptikers ausgeübt werde. Entscheidend sei, dass für eine ordnungsgemäße Durchführung der Refraktionsbestimmung als wesentliche Tätigkeit des Augenoptikerhandwerks die Anwesenheit und Mitwirkung des Kunden vor Ort zwingend erforderlich sei. Es handele sich bei der Bestimmung der subjektiven Refraktion um eine Messung „am“ Kunden, die durch dessen Anwesenheit vor Ort erst ermöglicht werde. Der Kunde sei nicht nur passiver Leistungsempfänger, sondern integraler Bestandteil der Messung. Zudem bestehe die an die Verwendung der Remote-Technik anknüpfende Gefahr einer fehlerhaften Sehstärkenbestimmung am Ort der Betriebsstätte.
Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.
Quelle — OVG Saarlouis, Beschluss vom 30.1.2026, 1 B 141/25, PM 1/26
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält das Bundesmodell der reformierten Grundsteuer für verfassungskonform. Der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund Deutschland hatten bereits angekündigt, gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen. Nun ist eine Klage (Az. 1 BvR 472/26) anhängig.
Folgende Bundesländer verwenden das Bundesmodell: Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Berlin, Brandenburg, Bremen,Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen. Für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen hat die anhängige Klage bzw. eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden.
Quelle — Bund der Steuerzahler Deutschland, Mitteilung vom 5.3.2026, abrufbar unter www.iww.de/s15310
Zinsen für eine Erstattung der Gewerbesteuer sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG) hat der Bundesfinanzhof UBFH) nicht festgestellt, obwohl Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Hintergrund: Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag i. S. des § 233 a Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), also zu einer Nachzahlung oder Erstattung, ist der auf 50 Euro abgerundete Unterschiedsbetrag zu verzinsen.
Beachten Sie — Allerdings beginnt die Verzinsung nicht ab dem Zeitpunkt der Steuerentstehung. Der Zinslauf beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist („Karenzzeit“). Der Zinslauf startet damit typischerweise am 1.4. des Zweitfolgejahres, sodass es in der Praxis insbesondere bei Änderungen infolge von Betriebsprüfungen zur Verzinsung kommt. Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Das ist der Tag, an dem der Gewerbesteuerbescheid bekanntgegeben wird.
Beachten Sie — Der Zinssatz beträgt für Zinszeiträume bis zum 31.12.2018 für jeden vollen Zinsmonat 0,5 %. Ab 2019 sind für jeden vollen Zinsmonat 0,15 % maßgebend (§ 238 Abs. 1, 1a AO).
Handelsrechtlich stellen Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe dar, während Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebseinnahme zu erfassen sind.
Steuerlich ist § 4 Abs. 5 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beachten, wonach die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind. Das bedeutet u. a. Folgendes: Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer dürfen den Gewinn nicht mindern. Sie sind daher außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen und haben damit effektiv keine steuerliche Auswirkung.
§ 4 Abs. 5 b EStG ist für Erstattungszinsen jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Diese stellen einen betrieblich veranlassten Ertrag dar, der der Besteuerung unterliegt. Nach Ansicht des BFH verstößt die Besteuerung von Erstattungszinsen für Gewerbesteuer nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
Quelle — BFH, Urteil vom 26.9.2025, IV R 16/23
Haben Arbeitnehmer eine typisch stille Beteiligung am Unternehmen ihres Arbeitgebers, müssen sie die Gewinnanteile daraus als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern – und nicht als Arbeitslohn, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Das war geschehen
Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber (einer GmbH) einen „Gesellschaftsvertrag einer typischen stillen Gesellschaft“ neben dem Arbeitsverhältnis geschlossen. Solche Beteiligungen bot die GmbH nur ausgesuchten – besonders wichtigen – Mitarbeitern an. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung sah das Finanzamt als Arbeitslohn an – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg und der BFH entschieden.
Arbeitnehmer war kein Mitunternehmer
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, es sei denn, dass der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist. Letzteres war hier jedoch nicht der Fall. Der Arbeitnehmer und die GmbH hatten eine typisch stille Beteiligung begründet bzw. vereinbart. An der zivilrechtlichen Wirksamkeit und tatsächlichen Durchführung des stillen Gesellschaftsverhältnisses bestanden nach den Feststellungen des FG keine Zweifel. Das stille Gesellschaftsverhältnis war dem Arbeitnehmer auch steuerlich zuzurechnen.
Die dem Arbeitnehmer zugeflossenen Gewinnanteile sind daneben weder ganz noch teilweise den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen, da sie allein durch das Sonderrechtsverhältnis der typisch stillen Beteiligung des Arbeitnehmers am Unternehmen der GmbH veranlasst sind.
Quelle — BFH, Urteil vom 21.10.2025, VIII R 13/23
Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Das war geschehen
Ein Geldinstitut veranstaltete im Jahr 2019 einen Empfang in seinen Geschäftsräumen, um den Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und seinen Nachfolger vorzustellen.
Für die Organisation und die Umsetzung der Veranstaltung war ein Organisationsgremium (vor allem unter der Leitung einer Mitarbeiterin aus dem Personalbereich) zuständig. Die Gästeliste wurde nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den rund 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Bank, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend.
Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug die Bank.
Finanzamt: keine Betriebsveranstaltung, weil nicht alle Arbeitnehmer eingeladen waren
Das Finanzamt war der Ansicht, dass es sich bei dem Empfang nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt habe, da nicht alle Arbeitnehmer der Bank eingeladen waren. Die Kosten seien dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden daher als Arbeitslohn zuzurechnen. Das Finanzamt nahm die Bank für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Dabei berief es sich auf die Lohnsteuerrichtlinien, wonach übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 Euro pro Gast überschreiten.
Die Gerichte widersprechen dem Finanzamt
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen und der BFH beurteilten den Fall allerdings anders.
Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liegt Arbeitslohn nur vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchen Charakter das Fest hat (betrieblich oder privat).
Beachten Sie — Diese Grundsätze hatte der BFH bereits vor über 20 Jahren zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt und sie nun auf den Fall der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand übertragen.
Ganz überwiegend beruflicher Charakter der Verabschiedung
Die Verabschiedung hat ganz überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit. Mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden ging zudem die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Die Bank selbst trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste. Der Empfang fand in den Räumlichkeiten der Bank statt.
Auch Teilnahme Familienangehöriger unschädlich
Der BFH hat außerdem geklärt, dass (entgegen der Auffassung des FG Niedersachsen) auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn sind, wenn die Teilnahme der Familienangehörigen (wie im Streitfall) gesellschaftsüblich ist.
Die aktuelle Entscheidung macht Folgendes deutlich: Unternehmen können die Kosten für die Verabschiedung ihrer ausscheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.
Quelle — BFH, Urteil vom 19.11.2025, VI R 18/24, PM 10/26 vom 24.2.2026; entgegen R 19.3 Abs.2 Nr. 3 LStR; BFH, Urteil vom 28.1.2003, VI R 48/99
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 254 BGB) gilt: Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, hängt die Pflicht zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dies gilt nach Abs. 2 der Vorschrift auch, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Das Landgericht (LG) Darmstadt hat nun in einem Fall entschieden, in dem genau diese Vorschrift die zentrale Rolle spielte.
Das war geschehen
Der Versicherer, der sich trotz des o. g. Hinweises im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB mit der Regulierung viel Zeit gelassen hat, reklamierte im Rechtsstreit, der Hinweis sei offensichtlich ein Textbaustein und damit nicht auf den konkreten Fall abgestimmt.
Landgericht: Pauschaler, rechtzeitiger Hinweis genügt
Sehr lebensnah entschied das Gericht: Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls genügt seiner Schadenminderungspflicht, wenn er den Schädiger rechtzeitig pauschal darauf hinweist, dass er die Reparatur nicht aus vorhandenen Barmitteln bevorschussen kann und ohne Kostenvorschuss zu einer zeitnahen Schadensbeseitigung nicht in der Lage ist. Dass ein solcher pauschaler Hinweis oft ähnlich formuliert sein wird, liegt in der Natur der Sache. Der Geschädigte ist auch nicht gehalten, in diesem Schreiben konkret zu seiner finanziellen Situation vorzutragen.
Versicherer legte keine Eile an den Tag
Zum (auch in anderen Vorgängen immer häufiger vorkommenden) Vortrag des Versicherers, der Geschädigte hätte doch – statt zu bezahlen – einfach seinen Schadenersatzanspruch an die Werkstatt abtreten können, sagt das LG ebenso lebensnah: Der Versicherer hatte für Wochen nach dem Unfallschaden noch keinerlei Prüfung der Sache vorgenommen und auch seine (volle) Einstandspflicht dem Grunde nach nicht bestätigt. Für den Geschädigten bestand daher zu diesem Zeitpunkt kein zugesicherter Anspruch, den er hätte abtreten können. Zudem hat auch der Versicherer nicht vorgetragen, dass die Werkstatt eine Abtretung akzeptiert hätte.
Quelle — LG Darmstadt, Urteil vom 6.2.2026, 28 S 77/25
Die längstmögliche Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner sammeln, wird nicht durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register vorgegeben. Daher müssen solche Daten nicht – wie für die im öffentlichen Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten vorgesehen – sofort mit dem Nachweis des Ausgleichs der betreffenden Forderung gelöscht werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und eine Abgrenzung zu einem vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschiedenen Fall der Übernahme von Daten aus einem öffentlichen Register vorgenommen. Für die Festlegung der Speicherungsdauer bei nicht aus einem öffentlichen Register übernommenen Daten können von der Aufsichtsbehörde genehmigte Verhaltensregeln herangezogen werden, soweit sie typisiert zu einem angemessenen Interessenausgleich führen und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt werden.
Das war geschehen
Die beklagte SCHUFA Holding AG betreibt eine Wirtschaftsauskunftei. Sie bewertet die Gefahr eines Zahlungsausfalls der von ihr erfassten natürlichen Personen mit einem Scorewert und gewährt der kreditgebenden Wirtschaft gegen Entgelt Einsicht in ihre Datenbanken. Unter anderem speichert die Beklagte auch Daten zu erledigten Forderungen ihrer Einmelder automatisiert ab. Die Beklagte speicherte drei gegen den Kläger gerichtete Forderungen für die Dauer von mehreren Jahren nach dem Ausgleic hdieser Forderungen. Auf dieser Grundlage ermittelte die Beklagte für den Kläger einen Score-Wert, der die Gefahr eines Zahlungsausfalls als „sehr kritisch“ einstufte.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe mit dieser Datenspeicherung gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verstoßen. Hinsichtlich der Löschungsansprüche haben die Parteien den Rechtsstreit nach der zwischenzeitlich erfolgten Datenlöschung durch die Beklagte für erledigt erklärt. Der Kläger nimmt die Beklagte weiterhin auf Zahlung eines immateriellen Schadenersatzes sowie auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.
So entschied der Bundesgerichtshof
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Wirtschaftsauskunfteien, wie die der Beklagten, werden zur Wahrung von berechtigten Interessen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO tätig. Dem stehen gewichtige Interessen einer von dieser Datenspeicherung betroffenen Person, wie dem Kläger, gegenüber. In seinem Urteil „SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung)“ vom 7.12.2023 (C- 26/22 und C-64/22) hat der EuGH entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO der folgenden Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht: Diese speichern in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht.
Keine sofortige Löschung erforderlich
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt daraus nicht, dass bei Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien aufgrund von Einmeldungen ihrer Vertragspartner speichern, um sie zur Grundlage von Bonitätsbeurteilungen zu machen, die längstmögliche Speicherungsdauer durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register – hier im Schuldnerverzeichnis – vorgegeben wird. § 882 e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, der bei Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers eine sofortige Löschung von Einträgen im Schuldnerverzeichnis anordnet, ist nicht auf die Speicherung anderer Daten über Zahlungsstörungen natürlicher Personen (wie Informationen über Gläubiger, Höhe und Inhalt der zugrundeliegenden Forderungen) durch Wirtschaftsauskunfteien anzuwenden.
Auf diesen Unterschied kam es an
Die vorliegend in Rede stehende Datenspeicherung der Beklagten unterscheidet sich bereits dadurch wesentlich von derjenigen im Vorlageverfahren an den EuGH, dass die Beklagte dort Daten aus dem öffentlichen Register – den Insolvenzbekanntmachungen – übernommen und parallel gespeichert hatte, während sie hier nicht auf Daten aus dem Schuldnerverzeichnis zurückgegriffen, sondern von ihren Vertragspartnern gemeldete Daten über Zahlungsstörungen gespeichert hat. Die Erwägung, dass die für die ursprüngliche Datenspeicherung geltende Löschungsfrist nicht durch eine längere Speicherung an anderer Stelle konterkariert werden soll, greift daher im Streitfall nicht.
Besonderheiten des Einzelfalls entscheidend
Der BGH weist darauf hin, dass es ihm möglich erscheint, bestimmte Speicherungsfristen als Ergebnis einer typisierten Abwägung festzulegen, soweit dabei die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden. Die vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1.1.2025 genehmigte Ziffer IV.1. Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien nimmt aus Sicht des BGH grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich vor.
War die von der Beklagten vorgenommene Datenspeicherung nicht über ihren gesamten Zeitraum rechtmäßig, kommt ein Schadenersatzanspruch des Klägers nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO grundsätzlich in Betracht und sind dessen weitere Voraussetzungen zu prüfen.
Quelle — BGH, Urteil vom 18.12.2025, I ZR 97/25, PM 233/25
Unterlässt der Anbieter von Sportwetten die Kontrolle, ob der Spieler im Sperrsystem vermerkt ist, ist er zum Ausgleich verlorener Wetteinsätze verpflichtet. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Es ging um die Rückzahlung von 5.500 Euro
Der Kläger begehrt von der beklagten Sportwetten-Anbieterin die Rückzahlung von Wettverlusten in Höhe von gut 5.500 Euro. Er behauptet, spielsüchtig zu sein und sich einer Therapie unterzogen zu haben, um seine Spielsucht zu behandeln. Er habe sich deshalb auch im Spielersperrsystem OASIS – vor den hier streitigen Wetteinsätzen – auf unbefristete Zeit sperren lassen. Er sei von der Beklagten vor Platzierung der Wetten nicht auf seine Personalien und eine eventuelle Sperre im Spielersperrsystem hin überprüft worden.
Das Landgericht (LG) hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch nach Einschätzung des OLG keine Erfolgsaussicht.
Verstoß gegen Schutzvorschriften
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch zu, bestätigte das OLG. Die Beklagte habe gegen die den Kläger schützenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (hier: § 8 GlüStV 2021) über ein zentrales Sperrsystem verstoßen. Ziel dieser Regelung sei es, „durch ein zentrales Sperrsystem und entsprechende Kontrollen jeden einzelnen von einer Spielsucht Betroffenen davon abzuhalten, sein Vermögen oder Teile davon durch unkontrollierte und ungehemmte Teilnahme an solchen Spielen zu vernichten“, führte der Senat aus.
Der Kläger sei im Spielersperrsystem zum Zeitpunkt der streitigen Wetteinsätze verzeichnet gewesen. Er habe auch tatsächlich den vom LG zugesprochenen Betrag an dem in dem Kiosk der Beklagten aufgestellten Wettautomaten verloren. Schließlich sei er nicht zuvor auf seine Personalien und eine Sperre im Spielersperrsystem kontrolliert worden. Die Beklagte hat auf den Hinweisbeschluss des OLG hin ihre Berufung zurückgenommen.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.11.2025, 3 U 88/25, PM 77/15
Die Rekonstruktion eines Verkehrsunfalls ist für die Schuldfrage und damit für die Haftung der am Unfall Beteiligten oft entscheidend. Das Landgericht (LG) Frankenthal hat sich mit der Frage befasst, ob dabei Filmsequenzen von Rundum-Kameras, die in modernen Fahrzeugen verbaut sind, als Beweismittel zugelassen sind. Die im konkreten Fall von einem geparkten Tesla aufgezeichnete Videoaufnahme durfte zur Aufklärung des Verkehrsunfalls herangezogen werden. Die Frage, ob ein Verstoß gegen den Datenschutz vorliegt, könne dabei offenbleiben. Das Video half dabei, den Unfallhergang eindeutig zu klären und den Unfallverursacher zur Verantwortung zu ziehen.
Kameraaufnahmen: Wurde die Autotür plötzlich und unvermittelt geöffnet?
Im konkreten Fall parkte der Teslafahrer sein Fahrzeug in einer Parkbucht am Straßenrand. Er stieg aus und öffnete die hintere Tür auf der Fahrerseite, um seine zweijährige Tochter aus dem Auto zu holen. Ein vorbeifahrender Opel fuhr gegen die geöffnete Tür des Teslas und verursachte einen Gesamtschaden von mehr als 8.000 Euro. Der Opelfahrer behauptete, die Tür sei plötzlich und unvermittelt geöffnet worden, er habe deshalb den Unfall nicht vermeiden können. Eine im Tesla verbaute Kamera hat das Geschehen vollständig aufgezeichnet.
Das LG sah die Kameraaufnahme ein und gab dem Teslafahrer überwiegend recht. Sie verurteilte den Opelfahrer und dessen Versicherung, 70 Prozent des entstandenen Schadens zu tragen.
Datenschutz steht der Verwertung nicht entgegen
Durch das Video sei nachgewiesen, dass der Fahrer des vorbeifahrenden Opel die bereits geöffnete Tür des Tesla hätte erkennen und unfallfrei daran vorbeifahren können. Belange des Datenschutzes stehen der Verwertung des Videos hier nicht entgegen, so das Gericht. Selbst wenn ein Datenschutzverstoß vorliege, habe das nicht automatisch zur Folge, dass die Verwertung der Videoaufnahme verboten sei. Solche Aufnahmen seien jedenfalls verwertbar, wenn nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert würden und das Beweisinteresse des Geschädigten im Einzelfall höher zu bewerten sei als das Datenschutzrecht des gefilmten Unfallgegners. Die gebotene Abwägung gehe im konkreten Fall überwiegend zugunsten des Teslafahrers aus. Dieser muss allerdings 30 Prozent seines Schadens selbst tragen, weil er die Tür über längere Zeit weit geöffnet stehen ließ.
Quelle — LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 7.7.2025, 5 O 4/25, PM vom 29.1.2026
Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden: Der Makler ist verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit personenbezogenen Daten der Mieter und mit gefertigten Lichtbildern von den Innenräumen der Immobilie in Hinblick auf Datenspeicherung und Vervielfältigung umgegangen ist. Sind die Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie einvernehmlich mit den Mietern entstanden, haben diese jedoch keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Makler erstellte Fotos der Innenräume
Die Mieter bewohnen eine Doppelhaushälfte, die der Eigentümer verkaufen möchte. Hierzu beauftragte er einen Makler. In einem zu diesem Zweck mit den Mietern abgesprochenen Termin, bei dem die Mieter auch anwesend waren, fertigten Mitarbeiter des Maklers Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie; Personen waren darauf nicht zu sehen. Diese Lichtbilder wurden dann unter einer entsprechenden Verkaufsanzeige in einem Immobilienverkaufsportal veröffentlicht und in einem ausgedruckten Exposé verwendet.
Mieter fühlten sich „demaskiert“
Nach Veröffentlichung der Verkaufsanzeige und der Übergabe des Exposés an Kaufinteressenten wurden die Mieter von weiteren Personen auf die Fotos angesprochen. Die Mieter fühlten sich „demaskiert“ und entwickelten ein diffuses Gefühl des „Beobachtetseins“. Sie begehrten deshalb von dem Makler verschiedene Auskünfte sowie Schadenersatz wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes. Während des Gerichtsverfahrens teilte der Makler mit, dass er alle gefertigten Lichtbilder gelöscht und auch keine weiteren Kopien gefertigt habe.
Mieter bekamen zum Teil recht
Das OLG hat die vollständige Klageabweisung des Landgerichts (LG) Frankenthal teilweise geändert und den Mietern nun zum Teil recht gegeben. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, dass der Makler verpflichtet sei, auch Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit den personenbezogenen Daten von den Mietern im weitesten Sinne umgegangen ist, zum Beispiel, welche Daten erhoben wurden, woher diese Daten stammen, wie lange diese gespeichert werden, ob damit ein Profil angelegt wurde, ob und wie diese automatisch mit künstlicher Intelligenz verarbeitet wurden usw. Weiter müsse der Makler eine Kopie des ggf. gespeicherten Datensatzes den Mietern kostenfrei zur Verfügung stellen.
Auskunft war erteilt
Im konkreten Fall hätten die Mieter dagegen in Bezug auf die gefertigten Lichtbilder keinen Anspruch mehr auf Auskunft, da bereits mitgeteilt worden sei, dass alle Lichtbilder gelöscht und keine Kopien angefertigt worden seien. Denn ob die Auskunft bereits erteilt sei, hänge nicht davon ab, ob die erteilte Auskunft richtig oder vollständig sei. Vielmehr hänge dies nur davon ab, ob der Auskunftsgeber den Willen habe, die Auskunft richtig und vollständig zu erteilen. Weiter müssten keine Nachweise zur erteilten Auskunft vorgelegt werden.
Keine Schmerzensgeldzahlung
Auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes schulde der Makler den Mietern im konkreten Fall nicht. Die Mieter hätten der Verwendung der Lichtbilder zum Zweck des Verkaufs der Immobilie stillschweigend zugestimmt, indem sie die Mitarbeiter des Maklers die Lichtbilder haben fertigen lassen. Hierin und in die damit notwendigerweise verbundene Speicherung der digitalen Aufnahmen hätten die Kläger damit stillschweigend eingewilligt.
Quelle — Pfälzisches OLG Zweibrücken, Urteil vom 9.12.2025, 5 U 82/24, PM vom 16.12.2025
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Problematik des Fortbestehens einer Untervollmacht nach dem Tod des Hauptbevollmächtigten bei einer formularmäßig erteilten Vorsorgevollmacht befasst.
Erst Vorsorgevollmacht, dann Untervollmacht, dann verstarb die Vorsorgebevollmächtigte
Die Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz. Sie erteilte im Jahr 2013 ihrer inzwischen verstorbenen Tochter zur Vermeidung einer etwa anzuordnenden Betreuung eine Vorsorgevollmacht für sämtliche Angelegenheiten mit Ausnahme der Eingehung von Verbindlichkeiten und der Vornahme von Schenkungen. Diese dem damaligen Musterformular des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz entsprechende Vollmacht enthielt auch eine Ermächtigung „zur Erteilung von Untervollmacht“. Kurz vor ihrem Tod erteilte die Vorsorgebevollmächtigte ihrem Sohn eine Untervollmacht, die diesen zur Vertretung der Betroffenen in allen von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten ermächtigte. Im Dezember 2023 verstarb die Vorsorgebevollmächtigte.
Betreuungsgericht bestellte Berufsbetreuer
Das Betreuungsgericht beim Amtsgericht (AG) hat für die Betroffene im Juni 2024 einen Berufsbetreuer mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt. Auf die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht die Aufgabenkreise dahingehend geändert, dass die Betreuung sich auf wenige Aufgabenkreise beschränkt und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Die Betroffene hat gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, die Betreuung insgesamt zu beseitigen.
So sah es der Bundesgerichtshof
Der BGH hat die Beschwerde insoweit als unbegründet zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sei die Untervollmacht auch nach dem Tod der Hauptbevollmächtigten nicht wirksam geblieben.
Eine Untervollmacht erlösche nicht zwangsläufig mit dem Tod des Hauptbevollmächtigten. Die Frage des Fortbestehens richte sich nach Inhalt und Gegenstand der Hauptvollmacht. Denn der Untervertreter vertrete unmittelbar den Vertretenen und leite seine Rechtsmacht von diesem ab, nicht vom Hauptbevollmächtigten. Vorsorgevollmachten beruhten auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Hauptbevollmächtigten, das im Regelfall nicht auf Unterbevollmächtigte übertragen werden solle. Daher sei bei Vorsorgevollmachten, die dem Musterformular entsprechen, regelmäßig davon auszugehen, dass die Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung an den Bestand der Vorsorgevollmacht geknüpft sei.
Ob bei einer grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Einzelfallauslegung unter Anlegung der vorgenannten Maßstäbe hier von einer Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung über den Bestand der Vorsorgevollmacht hinaus auszugehen wäre, bedurfte aber keiner abschließenden Entscheidung.
Quelle — BGH, Beschluss vom 17.12.2025, XII ZB 291/25
Die Ausschlagung der Erbschaft beseitigt die Bezugsberechtigung aus einer Unfallversicherung des Erblassers nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.
Das war geschehen
Der Erblasser hatte eine Unfallversicherung mit einer Todesfallleistung abgeschlossen. Als Bezugsberechtigte im Fall seines versicherten Unfalltodes hatte er seine „gesetzlichen Erben“ benannt. Nach dem Tod des Erblassers schlugen sämtliche gesetzlichen Erben die Erbschaft aus. Das Nachlassgericht bestellte einen Nachlasspfleger.
Der Versicherer verweigerte eine Auszahlung an den Nachlasspfleger mit dem Hinweis, die Leistung falle nicht in den Nachlass. Der Nachlasspfleger regte eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 1882 BGB) an, um sich den Auszahlungsanspruch der Bezugsberechtigten abtreten zu lassen und in den Nachlass zu ziehen.
So sah es der Bundesgerichtshof
Nach Ansicht des BGH haben die Ausschlagungen der Erbschaft die Bezugsberechtigung nicht zu Fall gebracht. Die Bezugsberechtigten sind auch weiterhin berechtigt, die Auszahlung der Todesfallsumme an sich zu verlangen. Konkret sagt der BGH: Ist bei einer Unfallversicherung als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, sind nach § 185 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die §§ 159 und 160 VVG entsprechend anzuwenden. Der Versicherungsnehmer kann Bezugsberechtigte für die Kapitalleistung benennen.
Unabhängig davon, ob die Bezugsberechtigung widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet ist, erwirbt der Begünstigte das Recht auf die Kapitalzahlung des Versicherers spätestens mit Eintritt des Versicherungsfalls. Soll die Leistung des Versicherers nach dem Tod des Versicherungsnehmers an dessen Erben erfolgen, sind nach § 160 Abs. 2 S. 1 VVG im Zweifel diejenigen, die zurzeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat gemäß § 160 Abs.2 S. 2 VVG auf die Berechtigung keinen Einfluss.
Im Streitfall hatte der Erblasser seine „gesetzlichen Erben“ als Bezugsberechtigte der Todesfallsumme benannt. Die Ausschlagung der Erbschaft hat diese Bezugsberechtigung nicht beseitigt. Die Kinder sind weiter berechtigt, die Auszahlung der Todesfallsumme an sich zu verlangen.
Quelle — BGH, Beschluss vom 23.7.2025, XII ZA 16/25
Das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 831 Abs. 1 S. 1 BGB )bestimmt: Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht (LG) Stralsund entschieden, dass der Anspruchsteller ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen darlegen und im Streitfall beweisen muss.
Bei Tiefbauarbeiten Stromleitung beschädigt
Mitarbeiter eines Bauunternehmens hatten Tiefbauarbeiten an einem Gehweg vorgenommen und beschädigten eine Stromleitung der klagenden Stromnetzbetreiberin. Diese schaltete das Netz ab. Den Sachschaden glich das Bauunternehmen aus. Die Netzbetreiberin wollte aber mehr: Sie verlangte vom Bauunternehmen, ihr auch den höheren Schaden indirekter finanzieller Ausfallzeiten zu ersetzen. Dafür berief sie sich sowohl auf Fehler des bei den Arbeiten eingesetzten Personals des Bauunternehmens als auch auf Verschulden der Geschäftsführung. Diese habe nicht genug auf Sicherheit geachtet. Indem das Unternehmen den Sachschaden ausgeglichen habe, habe sie auch die Haftung für den weiteren Schaden übernommen.
Landgericht weist Klage ab
Das sah das LG anders: Das Bauunternehmen habe weder aufgrund der Begleichung des unmittelbaren Schadens die Pflicht übernommen, auch weitere Schäden erstatten zu wollen, noch habe der Netzbetreiber dies so verstehen dürfen. Für ein Fehlverhalten sei der Netzbetreiber beweispflichtig, nicht umgekehrt. Der Vorfall lag lange zurück und ließ sich nicht mehr aufklären.
Quelle — LG Stralsund, Urteil vom 29.1.2026, 3 HK O 22/24
Hat ein anderer als der Grundstückseigentümer einen abgelehnten Bauantrag gestellt, ist der Eigentümer geschützter „Dritter“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 839 Abs. 1 S. 1 BGB), wenn er nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht, sondern auch aufgrund seiner rechtlichen Stellung eigentlicher Träger des Interesses an der Verwirklichung des konkreten Bauvorhabens ist. Er kann dann einen Schadenersatzanspruch haben, so der Bundesgerichtshof (BGH).
Anspruchsteller für einen Schadenersatzanspruch aus Amtshaftung war ein Eigentümer, der einen Projektentwickler damit beauftragt hatte, ein Bauvorhaben zu realisieren. Der Projektentwickler stellte im eigenen Namen den Bauantrag. Wegen der – rechtswidrigen – Verweigerung der Baugenehmigung entstanden bei dem Eigentümer Mietausfälle.
Die Vorinstanzen haben die Klage dem Grunde nach für berechtigt angesehen. Dem ist der BGH gefolgt. Ob der Eigentümer den Bauantrag selbst hätte stellen können, ist nach dem BGH bedeutungslos. Ein Geschädigter ist nach seiner Rechtsprechung nämlich geschützter „Dritter“ im amtshaftungsrechtlichen Sinne, wenn die verletzte Amtspflicht – nicht notwendig allein, aber doch auch – den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den sie begründenden und umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belang geschützt und gefördert werden sollen, kann ihre schuldhafte Verletzung ihm gegenüber eine Schadenersatzpflicht auslösen.
Quelle — BGH, Urteil vom 14.8.2025, III ZR 125/24
Verarbeitet ein Beschäftigter personenbezogene Daten bewusst und ohne dienstlichen Anlass zu eigenen Zwecken, handelt er außerhalb des Verantwortungsbereichs seines Arbeitgebers. Er wird damit selbst zum Verantwortlichen im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (hier: Art. 4 Nr. 7 DS-GVO).
Polizeibeamter fragte Daten eines Kollegen ab
Dem Polizeibeamten wurde vorgeworfen, im Jahr 2021 mittels dienstlicher Zugriffsberechtigung im polizeilichen Informationssystem „POLA“ personenbezogene Daten eines ebenfalls bei der Polizei beschäftigten Kollegen abgefragt zu haben, obwohl kein dienstlicher Anlass hierfür bestand. Das Amtsgericht (AG) Stuttgart verurteilte den Beamten wegen vorsätzlicher rechtswidriger Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 83 Abs. 1, 2, 5 Buchst. a DS-GVO zu einer Geldbuße von 1.500 Euro. Dieser legte dagegen Rechtsbeschwerde ein.
Oberlandesgericht bestätigte Bußgeldbescheid
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Es bestätigte den Bußgeldbescheid in vollem Umfang.
Nach dem OLG sei ein Beschäftigter grundsätzlich kein Verantwortlicher, wenn er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit Daten verarbeite. Dies gelte jedoch nicht, wenn ein Beschäftigter bewusst und willentlich außerhalb des dienstlichen Aufgabenbereichs personenbezogene Daten zu eigenen Zwecken verarbeite (sog. „Mitarbeiterexzess“). In einem solchen Fall entscheide der Beschäftigte faktisch selbst über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung. Dadurch übernehme er datenschutzrechtlich Verantwortung im eigenen Namen. Diese Auslegung folge den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses. Sie schließe eine Regelungslücke, die andernfalls zu einem fehlenden Sanktionsregime für vorsätzliche Datenmissbräuche durch Beschäftigte führen würde.
Das OLG stellte weiterhin klar, dass der Verarbeitungsbegriff der DS-GVO sehr weit gefasst sei. Bereits das reine Abfragen oder Auslesen von Daten erfülle den Tatbestand der „Verarbeitung“, da Art. 4 Nr. 2 DS-GVO dies ausdrücklich erfasse. Eine engere Auslegung komme insbesondere nicht zugunsten des bewusst zweckwidrig agierenden Mitarbeiters in Betracht. Dem Wortlaut der Norm sowie der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH folgend sei das Abrufen personenbezogener Daten ohne dienstlichen Anlass als unzulässige Datenverarbeitung zu qualifizieren.
Quelle — OLG Stuttgart, Urteil vom 25.2.2025, 2 Orbs 16 Ss 336/24
Eine Frau wehrt sich gegen die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte und die Umsetzung in den Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes. Sie hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf Erfolg.
Das war geschehen
Die Klägerin, eine diplomierte Sozialarbeiterin, war seit dem Jahr 2006 Tarifbeschäftigte der beklagten Stadt. Im Januar 2012 wurde sie bei dieser als Gleichstellungsbeauftragte bestellt und auf die diesbezüglich geschaffene Stelle im gehobenen Dienst umgesetzt. In diesem Zusammenhang schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, der eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 11 vorsah. Seit Januar 2019 war die Klägerin zudem Leiterin der Stabsstelle „Gleichstellung“, die laut Organisationsverfügung der Stadt der Gleichstellungsbeauftragten zu übertragen ist. Als Leiterin der Stabsstelle war sie auf der Hierarchieebene einer Geschäftsbereichsleitung angesiedelt und direkt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister unterstellt.
Mit neuer Bürgermeisterin „lief es nicht gut“
Im September 2020 wurde eine neue Bürgermeisterin gewählt. Das Verhältnis zwischen dieser und der Klägerin gestaltete sich schwierig. Hintergrund waren u. a. Differenzen betreffend die Aufstellung des Gleichstellungsplans, Beteiligung bei Stellenausschreibungen, angebliche Kompetenzüberschreitungen der Klägerin, angeblich unbegründete Widersprüche der Gleichstellungsbeauftragten und ein angeblich respektloser Ton gegenüber der Bürgermeisterin. Im November 2023 ordnete die Stadt die Klägerin zunächst für drei Monate in den Allgemeinen Sozialen Dienst ab. Zugleich berief sie diese als Gleichstellungsbeauftragte ab. Ab Januar 2024 setzte die Stadt die Klägerin dauerhaft als Springerin im Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes ein. Der im September 2025 neu ins Amt gewählte Bürgermeister hielt an diesen Maßnahmen fest.
Voraussetzungen für Entziehung des Amtes nicht klar geregelt
Das LAG: Weder § 5 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) noch das Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG) regeln, unter welchen Voraussetzungen die Stadt der Klägerin das Amt der Gleichstellungsbeauftragten entziehen kann. Entscheidet sich die Stadt – wie hier – dafür, der Klägerin dieses Amt nicht nur als Zusatzaufgabe zu übertragen, sondern schafft eine eigene entsprechende Stelle, auf die sie die Klägerin versetzt und regelt die daraus resultierende Höhergruppierung in einem Änderungsvertrag als das arbeitsvertraglich Geschuldete, kann sie diese Tätigkeit nur nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen wieder entziehen.
Leitungsstelle war mit dem Amt verknüpft
Kommt dann noch hinzu, dass die Stadt die Leitung der Stabsstelle Gleichstellung mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten derart verknüpft, dass die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte automatisch den Verlust der Stabsstelle zur Folge hat, stellen die Abberufung einerseits und die Neuzuweisung einer Tätigkeit im Bereich des Sozialen Dienstes andererseits eine einheitliche, nach arbeitsrechtlichen Maßstäben zu überprüfende Maßnahme dar.
Diese Maßnahme ist unwirksam, weil es sich bei der Tätigkeit der Klägerin im Bereich des Allgemeinen Dienstes unstreitig um eine geringerwertige Tätigkeit handelt. Die Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit mittels Direktionsrechts ist nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen rechtswidrig. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht wird durch diese Sichtweise entgegen der Auffassung der Stadt nicht verletzt. Ihr ist es vielmehr im Rahmen dieses Selbstverwaltungsrechts selbst überlassen, auf welchem Weg sie die Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Wählt sie dafür einen arbeitsrechtlichen Weg, verwirklicht sie so ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht und ist an diese Entscheidung für die Abberufung aus diesem Amt gebunden.
Gleichstellungsbeauftragte „siegte“ rechtlich
Das LAG hat die Stadt verurteilt, die Klägerin als Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung und als Gleichstellungsbeauftragte zu beschäftigen.
Quelle — LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.1.2026, 3 SLa 696/24, PM 2/26
Wer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit an einem Virus erkrankt – hier an einer Infektion mit Ringelröteln – und infolge dieser Erkrankung ein Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) ausbildet, ist durch die für ihn zuständige gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zu entschädigen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden.
Erzieherin erkrankte an Ringelröteln
Die im Jahr 1969 geborene Klägerin war als Erzieherin in einer Grundschule im östlichen Berliner Umland tätig. Dort erkrankten im Januar 2012 sechs Kinder an Ringelröteln. Kurz darauf musste sich die Erzieherin unter anderem wegen Schwellungen und Schmerzen an ihren Gelenken in stationäre ärztliche Behandlung begeben. Labordiagnostisch konnte ein Parvovirus B 19 gesichert werden, der als Auslöser der sog. Ringelröteln gilt. Im Jahr 2014 erkannte die Berufsgenossenschaft die von der Erzieherin durchgemachte Infektion im Grundsatz als Berufskrankheit Nr. 3101 an. Zugleich lehnte sie es allerdings ab, eine starke körperliche und geistige Erschöpfung, unter der die Klägerin nach der Infektion litt, auf die Ringelröteln zurückzuführen und zu entschädigen.
Sozialgericht verurteile Berufsgenossenschaft
Die Erzieherin klagte erfolgreich vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt/Oder. Dieses stellte nicht nur das CFS als Folge der Berufskrankheit fest, sondern verurteilte die Berufsgenossenschaft unter anderem auch, eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zeitlich gestaffelt 60 bzw. 80 Prozent zu zahlen. Hiergegen legte wiederum die Berufsgenossenschaft Berufung vor dem LSG ein.
Landessozialgericht bestätigte Urteil zwar, setzte Rente aber herab
Das LSG hat die Feststellung des CFS als Folge der Virusinfektion zwar bestätigt, die Höhe der der Klägerin zu zahlenden Rente aber auf 40 Prozent herabgesetzt. Mehrere im Verlauf des Verfahrens eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten hätten den nicht bloß zeitlichen Zusammenhang zwischen der Infektion mit Ringelröteln und der Entwicklung eines CFS bei der Klägerin überzeugend dargelegt. Im Hinblick auf die Bemessung der Höhe der MdE bestünden beim CFS indes keine qualifizierten unfallmedizinischen Erfahrungssätze. Berücksichtigung finden könne hier die „Begutachtungsempfehlung Post COVID“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, nach der eine stärker ausgeprägte Fatigue-Symptomatik generell mit einer MdE von 30 Prozent zu bewerten sei. Treten weitere Symptome hinzu, könne dieser Wert erhöht werden.
In Anbetracht der bei der Klägerin virusbedingt bestehenden chronischen Muskel- und Gelenkschmerzen sei es hier gerechtfertigt, der Rente eine MdE von insgesamt 40 Prozent zugrunde zu legen.
Quelle — LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2025, L 3 U 206/19, PM vom 17.12.2025
Die Minijob-Zentrale hat einen Minijob-Rechner veröffentlicht. Damit lassen sich die Abgaben für Minijobs im gewerblichen Bereich berechnen. Nach einigen Angaben zur beschäftigten Person (vor allem: monatlicher Verdienst, Status in der Krankenversicherung, eventuelle Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) liefert das Tool eine Übersicht über alle Abgaben im Jahr 2026 – von der Kranken- und Rentenversicherung bis zur Pauschalsteuer.
Quelle — Minijob-Zentrale, „Minijob-Rechner 2026 – Abgaben für Minijobs einfach berechnen“, Mitteilung vom 18.2.2026, abrufbar unter www.iww.de/s15322
Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch privat nutzt. Dies kann, so ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH), auch bei einem vertraglich vereinbarten Privatnutzungsverbot gelten.
Das war geschehen
Eine GmbH mit einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer hatte mehrere hochwertige Pkw im Betriebsvermögen. Durch diverse Gesellschafterbeschlüsse wurde die ausschließlich betriebliche Nutzung der Pkw beschlossen. Fahrtenbücher wurden für die Pkw nicht geführt. Im Zuge einer Außenprüfung nahm das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wegen einer privaten Nutzung der Pkw an. Den außerbilanziell hinzuzurechnenden Betrag schätzte es mit 25 % der Gesamtnettoaufwendungen (Abschreibungen, Steuern, Versicherungen, laufende Kfz-Kosten, Reparaturen) für die Fahrzeuge (20 % privater Nutzungsanteil zuzüglich Gewinnaufschlag 5 %).
Gerichtliche Instanzen bestätigten Sichtweise des Finanzamts
Diese Sichtweise beanstandeten weder das Finanzgericht (FG) Hessen noch der BFH.
Beachten Sie — Bei einer vGA handelt es sich (vereinfacht) um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern.
Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt. Dies gilt auch bei einem im Anstellungsvertrag vereinbarten Privatnutzungsverbot – und zwar insbesondere,wenn
- der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt,
- keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung ausschließen, und
- eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht.
Quelle — BFH, Beschluss vom 17.12.2025, I B 17/24, BFH, Urteil vom 21.4.2010, VI R 46/08
Grundsätzlich kann eine Kapitalgesellschaft in ihrer Privatautonomie nur in dem Umfang beschränkt werden, in dem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht kommt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter von 70 Jahren ansetzt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Was bestimmte der Grundsatzvertrag?
Die Kläger sind kraft Erbfolge bzw. Schenkung Gesellschafter einer 1980 von zwei Brüdern gegründeten Unternehmensgruppe. Sie wenden sich u. a. gegen einen Gesellschaftsbeschluss aus dem Jahr 2022, der eine Altersgrenze für das Amt eines Geschäftsführers mit Beendigung des 70. Lebensjahres einführte. Der 1980 geschlossene Grundsatzvertrag bestimme – ihrer Meinung nach – ein Recht auf geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit.
Altersgrenze nicht zu beanstanden
Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Beschluss über die Altersgrenze für Geschäftsführer sei nicht zu beanstanden.
Der Beschluss verstoße weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Vorschriften des Antidiskriminierungsgesetz (AGG). Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Gesellschaftsrecht verbiete lediglich eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Gesellschafter.
Zwar habe den Gründungsgesellschaftern ein unentziehbares und zeitlich unbegrenztes Sonderrecht zugestanden. Dass dieses Recht nicht sämtlichen später durch Erbschaft oder Schenkung hinzugetretenen und noch hinzutretenden Gesellschaftern zugestanden werde, verletze jedoch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlange nur, dass gleiche Sachverhalte gleichbehandelt würden. Er erfordere jedoch nicht, dass die ursprünglich für die Gründungsgesellschafter begründeten Sonderrechte zukünftig unbegrenzt fortbestehen würden.
Keine unsachliche Diskriminierung
Der Beschluss verstoße auch nicht gegen die Regelungen des AGG. Zwar sei der Anwendungsbereich eröffnet, da die Beendigung einer Organstellung mit dem Erreichen einer Altersgrenze verbunden werde. Es unterliege jedoch keinem Zweifel, dass eine Altersgrenze über 70 Jahren schon mit Blick auf § 10 S. 3 Nr. 5 AGG (Beendigung ohne Kündigung zum Zeitpunkt, zudem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann) zulässig sei. Die Privatautonomie der Kapitalgesellschaft könne durch das AGG nur in dem Umfang beschränkt werden, in dem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht komme. Dies sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter ansetze, welches noch oberhalb der gesetzlichen Altersgrenze im Sozialversicherungsbereich liege.
Gegen eine unsachliche Diskriminierung spreche auch, dass sämtliche Gesellschafter als amtierender oder potenzielle Geschäftsführer gleichermaßen von der Satzungsänderung betroffen sein. Es handele sich damit erkennbar um eine generelle Entscheidung über die Altersstruktur der Beklagten, konkret eine Verjüngung spiegelbildlich zu dem im Familienunternehmen bereits im Januar 2014 eingeleiteten Generationswechsel.
Die Entscheidung ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof (BGH) jetzt rechtskräftig.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.7.2024, 26 U 1/24, PM 9/26
Eine GmbH Co. KG wandte sich dagegen, dass ihr Firmenname im Handelsregister entgegen der von ihr verwendeten Form in Versalien (Großbuchstaben) dort mit nur einem Großbuchstaben am Anfang und nachfolgenden Kleinbuchstaben eingetragen wurde. Der Eintrag der persönlich haftenden Gesellschafterin, die denselben Namen trägt, erfolgte dagegen in Versalien. Die Korrekturbitte des Notars hatte das Registergericht abgelehnt. Es hatte darauf verwiesen, dass der Groß-/Kleinschreibung keine Kennzeichnungskraft zukomme; das Registergericht sei auch nicht an eine bestimmte Schreibweise gebunden. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main gab dem Notar recht.
Oberlandesgericht: Registergericht muss korrigieren
Das OLG hat auf die Beschwerde hin das Registergericht angewiesen, die beantragte Berichtigung der Schreibweise der Firma vorzunehmen. Zwar habe die bloße besondere Schreibweise/grafische Gestaltung grundsätzlich keine namensrechtliche und damit auch keine firmenrechtliche Relevanz, erläuterte es. Entsprechend bestehe grundsätzlich kein Anspruch einer Gesellschaft auf Eintragung der Firma in einer besonderen Schreibweise/grafischen Gestaltung. Das Registergericht könne vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Fassung der Eintragung entscheiden.
Die Eintragung in der vom Registergericht gewählten Fassung entspreche jedoch nicht mehr einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das Gericht habe nicht alle für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände in seine Entscheidung eingestellt. Unberücksichtigt geblieben sei bereits, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft in der korrekten Schreibweise im Register eingetragen worden sei. Handelsregisterdaten würden zudem von Banken-, KYC (Know Your Customer)- und ERP (Enterprise Resource Planning)-Plattformsystemen automatisiert übernommen. Damit werde die einmal verlautbarte Schreibweise in Drittsystemen unverändert fortgeschrieben, etwa in Rechnungen, Zahlungsabgleichen und Onboarding-Prozessen. Folglich sei die Annahme des Registergerichts, die Gesellschaft könne im Geschäftsverkehr die Groß-/Kleinschreibung „beliebig“ wählen, nicht zutreffend und realitätsfern. In den meisten Fällen könne vielmehr die Schreibweise, die von den Plattformen automatisiert aus dem Handelsregister gezogen würde, nicht geändert werden, sodass es der Gesellschaft gerade nicht freistehe, eine andere als die vom Registergericht bei der Eintragung vorgenommene Schreibweise in dem für sie maßgeblichen Geschäftsverkehr zu verwenden.
Wichtig im Z ahlungsverkehr mit Banken
Zu berücksichtigen sei auch, dass die Banken seit Oktober 2025 bei einer Überweisung Name und IBAN des Zahlungsempfängers mit den hinterlegten Informationen des Kontos abgleichen müssten. Stimmten Namen und IBAN nicht überein, gebe die Bank eine Warnmeldung aus oder führe die Überweisung nicht aus, sodass es zu erheblichen Zahlungsverzögerungen kommen könne. Mit der Eintragung der Gesellschaft in der von ihr gewählten Form der Schreibweise ließen sich diese unnötigen Schwierigkeiten im Rahmen des Identitätsnachweises vermeiden.
Registerrechtlich maßgebliche Gründe, die gegen die von der Gesellschaft beantragten Schreibweise sprechen würden, seien nicht ersichtlich.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.10.2025, 20 W 194/25, PM 4/26
Private Veräußerungsgewinne aus Gegenständen des täglichen Gebrauchs unterliegen auch dann nicht der Spekulationsbesteuerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Bundesfinanzhof (BFH) musste nun entscheiden, ob auch ein Wohnmobil im hochpreisigen Segment ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und hat diese Frage bejaht.
Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen. Dabei ist eine tägliche Nutzung nicht erforderlich.
Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisiges Luxusgut einzustufen sind. Denn der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt. Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Gesetzesbegründung keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung voraussetzt. Daher ist es unerheblich, wenn das Wirtschaftsgut auch als Einkunftsquelle (Vermietung des Wohnmobils) eingesetzt wird.
Quelle — BFH, Urteil vom 27.1.2026, IX R 4/25, PM Nr. 11/26 vom 24.2.2026
Kinderbetreuungskosten sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter gewissen Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig (80 % der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 Euro pro Jahr). Eine Voraussetzung ist die Haushaltszugehörigkeit des Kindes, die der Bundesfinanzhof (BFH) nicht für verfassungswidrig hält.
Hintergrund: Abzugsfähig sind vor allem Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und dieser für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und unbar bezahlt hat.
Der BFH war bereits in seinem Urteil aus 2023 nicht davon überzeugt, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit verfassungswidrig ist. Dies gilt auch (so die aktuelle Entscheidung), soweit die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, nicht mehr durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) abgedeckt sind.
Dies beurteilt der BFH zwar als „verfassungsrechtlich zweifelhaft“, doch die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erforderliche Überzeugung hat der BFH nicht. Es gibt gute Gründe, an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stellt, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Quelle — BFH, Urteil vom 27.11.2025, III R 8/23, PM Nr. 6/26 vom 29.1.2026
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster handelt es sich bei Abgeltungszahlungen, die ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Urlaubsanspruch mehrerer Jahre erhält, um außerordentliche Einkünfte, die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt zu besteuern sind.
Das war geschehen
Eine Steuerpflichtige hatte wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – nach einem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) – Anspruch auf Abgeltung des bis zum Beendigungszeitpunkt noch zustehenden Erholungsurlaubs für die Jahre 2018 bis 2020. Daneben erhielt sie eine Abfindung für den Arbeitsplatzverlust. Für beide Zahlungen begehrte die Steuerpflichtige eine begünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG, was das Finanzamt ablehnte. Der hiergegen erhobenen Klage gab das FG statt.
Da der Urlaubsanspruch von drei Jahren wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten wird, ist dieser untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft und stellt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein (zusätzliches) Entgelt für die geleistete „Mehrarbeit“ dar. Dass die Steuerpflichtige im abgegoltenen Zeitraum vom Arbeitgeber freigestellt war und die Tätigkeit damit nicht ausgeübt hat, steht der Behandlung als außerordentliche Einkünfte nicht entgegen.
Bundesfinanzhof ist gefragt
Das FG hat die Revision zum einen wegen der im Ergebnis abweichenden Entscheidung des FG Hamburg und zum anderen wegen der Abgeltung von Erholungsurlaub aus einer Freistellungsphase zugelassen. Da das Finanzamt die Revision auch eingelegt hat, wird es bald eine höchstrichterliche Entscheidung geben.
Quelle — FG Münster, Urteil vom 13.11.2025, 12 K 1853/23 E, Rev. BFH, VI R 23/25; FG Hamburg, Urteil vom 19.3.2019, 6 K 80/18
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg musste jüngst entscheiden, ob ein Wohnmobil einen Zweithaushalt am Tätigkeitsort darstellt und sich die Kosten für das Wohnmobil deshalb im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung absetzen lassen.
Hintergrund: Damit die notwendigen Mehraufwendungen infolge einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung steuerlich abzugsfähig sind, müssen Steuerpflichtige u. a. am Beschäftigungsort wohnen. Dabei werden an die Unterkunft am Beschäftigungsort (Zweitwohnung) keine strengen Anforderungen gestellt, sodass jede irgendwie geartete Unterkunft zu berücksichtigen ist, die zum Wohnen zur Verfügung steht. Von der Rechtsprechung als Zweitwohnung wurden zum Beispiel anerkannt: Ein möbliertes Zimmer, eine Holzbaracke oder auch ein Gleisbauzug der Deutschen Bahn.
Das war geschehen
Im aktuellen Streitfall ging es darum, ob auch ein Wohnmobil zum Wohnen ausreicht und als Zweithaushalt anzuerkennen ist. Diese Frage beantwortete das Finanzgericht zwar mit „ja“. Es stieß aber auf eine andere Problematik: Denn das Wohnmobil war nicht dauerhaft auf einem Parkplatz beim Beschäftigungsort abgestellt, sondern auch für die wöchentlichen Familienheimfahrten genutzt worden. Ist dieser Umstand schädlich?
Nach der Definition des § 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist zwischen dem Wohnen in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort und dem Unterhalten eines eigenen Hausstands außerhalb dieses Orts zu unterscheiden. Das gesetzliche Bild der doppelten Haushaltsführung ist geprägt durch eine Aufsplitterung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte.
Ein solches Auseinanderfallen kann indes nur als gegeben angesehen werden, wenn es sich bei der Zweitwohnung um eine räumlich dauerhaft von der Hauptwohnung getrennte, selbstständige Unterkunft handelt, die dem Steuerpflichtigen am Ort seiner Tätigkeitsstätte zur jederzeitigen Verfügung steht und eine auf eine gewisse Dauer angelegte ständige Nutzungsmöglichkeit bietet. Somit sind gelegentliche Hotelübernachtungen für ein „Wohnen“ am Beschäftigungsort nicht ausreichend.
Basierend auf diesen Grundsätzen hat das FG die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt, weil es an einem Zweithaushalt am Beschäftigungsort mangelte. Infolge der wöchentlichen Heimfahrten mit dem Wohnmobil war die Abgrenzung zwischen der Wohnung am Beschäftigungsort und dem eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt nicht bzw. nicht durchgängig gegeben. Vielmehr fielen an den Wochenenden beide Haushalte so zusammen, dass dem Wohnmobil nicht mehr die Eigenschaft einer „Zweitwohnung“ zukam, sondern es als in den Haushalt am Wohnort eingegliedert anzusehen war.
Beachten Sie — Es war nicht ausreichend, dass das Wohnmobil werktags tatsächlich als Zweitwohnungam Beschäftigungsort genutzt wurde. Denn das hätte zur Folge gehabt, dass die doppelte Haushaltsführung jeweils bei Antritt der Heimfahrt beendet und später, bei der Fahrt an den Beschäftigungsort, neu begründet würde.
Wichtige Erkenntnis für Steuerpflichtige: Wohnmobil „stehen lassen“
Aus der rechtskräftigen Entscheidung lassen sich wichtige Erkenntnisse gewinnen. Denn der Abzug scheiterte nicht an der Nutzung des Wohnmobils, sondern daran, dass es auch für die Familienheimfahrten verwendet wurde. Hätte der Steuerpflichtige das Wohnmobil am Beschäftigungsort gelassen und wäre er wöchentlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Haupthaushalt zurückgekehrt, hätte eine doppelte Haushaltsführung vorgelegen. Die Kosten für das Wohnmobil wären über die Abschreibung bzw. die Miet-/Leasingraten als Unterkunftskosten (bis zu 1.000 Euro monatlich bei Inlandssachverhalten) abzugsfähig gewesen.
Beachten Sie — Losgelöst von den schädlichen Familienheimfahrten im Zuge einer doppelten Haushaltsführung gibt es bei einem Wohnmobil ein weiteres „Risiko“ zu beachten. Wird ein Wohnmobil nach einiger Zeit mit Gewinn verkauft, könnte dieser der Besteuerung unterliegen (§ 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Zwar entschied das FG Sachsen, dass der durch die Veräußerung eines hochpreisigen Luxus-Wohnmobils erzielte Gewinn nicht der Besteuerung unterliegt, weil es sich um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handelt. Da hier aber die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.
Quelle — FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2025, 4 K 221/25, FG Sachsen, Urteil vom 20.12.2024, 5 K 960/24, Rev. BFH, IX R 4/25
Der Halter eines falsch geparkten Autos trägt eine Mitschuld, wenn es zu einem Unfall kommt. So sieht es das Amtsgericht (AG) München.
Auto beschädigt, Versicherung regulierte aber nicht vollständig
Eine Frau, die Klägerin, parkte im Mai 2024 ihren Pkw auf dem Parkplatz eines Schwimmbads in Unterschleißheim. Ihr Auto wurde dabei durch die Beklagte beim Rangieren angefahren, wodurch am Auto der Klägerin ein Schaden in Höhe von rund 6.200 Euro entstand.
Die Versicherung aufseiten der Beklagten leistete an die Klägerin zunächst Zahlungen in Höhe von rund 4.100 Euro, verweigerte jedoch eine weitere Zahlung unter Verweis auf ein Mitverschulden der Klägerin von mindestens einem Drittel. Das Fahrzeug sei verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt zur nächsten Parkreihe abgestellt worden.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie ordnungsgemäß geparkt habe, da auf dem Parkplatz keinerlei Linien existieren und man daher auf dem gesamten Parkplatz habe parken dürfen. Sie erhob schließlich Klage vor dem AG auf Zahlung des ausstehenden Schadensbetrags.
Amtsgericht erkennt Mitverschulden
Das AG gab der Klage teilweise statt, erkannte im Ergebnis jedoch auf ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 20 %. In seinem Urteil führte das Gericht unter anderem aus: Das klägerische Fahrzeug habe verkehrsbehindernd an einer Stelle geparkt, die für die Durchfahrt zur nächsten Parkreihe vorgesehen war. Die Durchfahrt am Ende der zwei Fahrgassen ermöglichte einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt. Wenn diese Durchfahrt nicht wäre, müsste man die gesamte zweite Fahrgasse rückwärts befahren, um zurück zur Straße zu kommen.
Dass am Ende der beiden Parkgassen eine Durchfahrt ist, erkenne der aufmerksame Fahrer daran, dass in der Mitte der beiden Fahrgassen zur Abtrennung der Parkplatzreihen ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein ist. Vor diesem Grünstreifen könne geparkt werden. Dieser Grünstreifen endet etwa sechs Meter vor dem durch eine Hecke begrenzten Parkplatzgelände. Falls Fahrzeuge nur in dem Bereich parken, der durch den Grünstreifen erkennbar als Parkfläche markiert ist, verbleibe am Ende der Fahrgassen eine Durchfahrt von etwa fünf Metern Breite, die einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt ermögliche.
Klägerin hatte nicht rücksichtsvoll geparkt
Soweit die Klägerin meint, jeder könne sein Fahrzeug so abstellen, wie er wolle, da keine Parkplatzmarkierungen angebracht seien, täusche sie sich. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Die Klägerin habe nicht rücksichtsvoll geparkt. Ihre Parkweise führte dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer 30 Meter weit rückwärts durch das Parkplatzgelände rangieren müssen, weil die Klägerin durch ihre Parkweise aus dem Parkplatzgelände, das eigentlich eine Vorwärtsfahrt in Form eines U-Turns vorsieht, eine Sackgasse gemacht hat.
Soweit die Klägerin argumentierte, es sei üblich, die Durchfahrt zu beparken, wenn es zu wenig Parkplätze gebe, führe auch dies nicht zu einem Recht auf ein Parken in der Durchfahrt. Im Straßenverkehr ist vieles üblich, was mit der StVO nicht vereinbar ist.
Grober Fahrfehler und Gefährdungslage durch Parken trafen zusammen
Aufgrund der aktiven Schädigungshandlung liege die Haftung weit überwiegend auf Beklagtenseite. Die Beklagte habe sich verschätzt und dadurch ein stehendes Fahrzeug angefahren. Dies stelle einen groben Fahrfehler dar. Die Klägerin hat durch ihr Parken eine Gefährdungslage und damit die erste und entscheidende Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt. Eine Haftung der Klägerin in Höhe der einfachen Betriebsgefahr von 20 % erschien dem AG unter Würdigung der Gesamtumstände angemessen.
Quelle — AG München, Urteil vom 12.2.2026, 344 C 8946/25, PM 8/26
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat die Revision eines Mannes gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Augsburg als unbegründet verworfen. Der Mann muss nun eine Geldstrafe zahlen.
Das LG hatte den Mann wegen Beleidigung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte er einer Polizeibeamtin gezielt seine Socken mit der Aufschrift „1312“ gezeigt, um damit seine Missachtung auszudrücken. Die Zahlenfolge „1312“ entspricht der Abkürzung „ACAB“ („All Cops Are Bastards“).
Das BayObLG: Das „ostentative Zurschaustellen“ von Kleidungsstücken mit der Aufschrift „ACAB“ (oder der dieser Bezeichnung entsprechenden Zahlenfolge „1312“) gegenüber individualisierten Polizeibeamten – auch unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG – ist ausreichend für eine Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch (hier: § 185 StGB). Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.
Quelle — BayObLG, Beschluss vom 29.9.2025, 206 StRR 295/25
Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Sicherheit eines Hochsitzes bestehen grundsätzlich nur gegenüber befugten Nutzern. Dazu zählen Inhaber einer Jagderlaubnis, nicht aber Dritte. DasOberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wies daher den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren zurück, mit dem Schadenersatzansprüche nach einem tödlichen Sturz vom Hochsitz weiterverfolgt werden sollten.
Obere Sprosse des Hochsitzes brach, Person stürzte hinab und verstarb
Die Kläger nehmen die Beklagten nach dem Tod ihres Lebensgefährten bzw. ihres Vaters in Anspruch. Die Beklagten sind jagdausübungsberechtigte Revierpächter des streitgegenständlichen Jagdbezirks. Sie hatten dem Zeugen K. eine Jagderlaubnis erteilt. Der Zeuge K. befand sich im November 2020 auf dem ca. 4 m hohen Hochsitz, als auch der Verunfallte nach Kontaktaufnahme zum Zeugen K. hochstieg. Nach Beendigung des gemeinsamen Ansitzes stürzte der Lebensgefährte beim Versuch, den Hochsitz über die Leiter zu verlassen, zu Boden und verstarb. Die obere Sprosse der Leiter des Hochsitzes war in der Mitte durchgebrochen.
Keine Erfolgsaussicht der Klage
Die Kläger begehren Schadenersatz und Unterhalt. Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Das OLG teilte diese Einschätzung und hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Die behauptete Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, für die Sicherheit des Hochsitzes zu sorgen, habe nicht gegenüber dem Verunfallten bestanden, führte das OLG aus. Grundsätzlich werde eine bestimmungswidrige Nutzung nicht von der Verkehrssicherungspflicht erfasst. Jagdpächter und Eigentümer eines Jagdhochsitzes hafteten erwachsenen Personen, die den Hochsitz unbefugt besteigen und dabei zu Schaden kommen, nicht wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
Hochsitz nicht für Öffentlichkeit bestimmt
Der Hochsitz stehe im Eigentum des Jagdpächters und sei nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Er diene ausschließlich dem Jagdberechtigten und den von ihm ermächtigten Personen bei der Ausübung der Jagd. Dies bestätige auch das Hessische Waldgesetz. Demnach gelte das Recht jeder Person, den Wald zu betreten, gerade nicht für jagdbetriebliche Einrichtungen. Hier habe sich an dem Hochsitz außen auch ein entsprechendes Warnschild befunden, das grundsätzlich das Betreten des Hochsitzes verbot („Jagdwirtschaftliche Einrichtung BETRETEN VERBOTEN“). Der Verunfallte sei damit ein Unbefugter gewesen. Er sei weder Jagdberechtigter gewesen noch sei ihm von den jagdberechtigten Beklagten die Nutzung des Hochsitzes gestattet worden.
Keine unkontrollierte Ausweitung der Haftung
Ob der Zeuge K. dem Lebensgefährten die Nutzung des Hochsitzes gestattet habe, könne offenbleiben. Auch dann wäre er nicht als von der Verkehrssicherungspflicht geschützter befugter Nutzer anzusehen. Nicht jeder Inhaber einer Jagderlaubnis – wie hier der Zeuge K. – sei ohne Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten befugt, Dritten die Nutzung jagdbetrieblicher Einrichtungen zu erlauben. Gegen eine solche unkontrollierbare Ausweitung der Haftung der Jagdausübungsberechtigten spreche schon, dass die Jagderlaubnis nur schriftlich erteilt werden könne. Dies solle gerade sicherstellen, dass der Kreis der geschützten befugten Nutzer für den Jagdausübungsberechtigten erkennbar und kontrollierbar bleibe.
Da die Berufung unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegt worden war, ist damit das landgerichtliche Urteil rechtskräftig.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.2.2026, 11 U 9/25, PM 11/26
Hat sich der Versicherungsnehmer eine niedrige Prämie durch eine gefälschte Vorversicherer-Bescheinigung erschlichen, steht dem Versicherer nach der Anfechtung die tatsächlich vereinbarte Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu, nicht aber die Prämie, die er ohne die Täuschung kalkuliert hätte. So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH).
Rückzahlung der Schadenssumme
Zwar hat das Versicherungsvertragsgesetz (hier: § 39 Abs. 1S. 2 Alt. 2 VVG) Sanktionscharakter, denn die Regelung will dem Versicherer ein Druckmittel an die Hand geben, um einen präventiven Schutz gegen arglistige Täuschungen zu erreichen. Doch die Sanktion liegt bereits darin, dass der Versicherungsnehmer die Prämie schuldet, ohne Versicherungsschutz gehabt zu haben. Im konkreten Fall musste er nach einem Schaden die Schadenssumme zurückzahlen, die der Versicherer an den Geschädigten geleistet hat.
Weitere Sanktionen nicht nötig
Einer weitergehenden Sanktion durch den Ansatz der Prämie, die dem Versicherer bei zutreffender Kalkulation ohne die Täuschung des Versicherungsnehmers zugestanden hätte, bedarf es nicht. Der unredlicheVersicherungsnehmer wird nicht besser gestellt als der redliche Versicherungsnehmer, der zwar eine höhere Prämie gezahlt, dafür aber Versicherungsschutz genossen hätte. Dass der Versicherer in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Außenverhältnis haftbar bleibt und er – wie jeder andere Gläubiger – das allgemeine Insolvenzrisiko des Versicherungsnehmers trägt, er mithin im Ausnahmefall faktisch das nach einer nicht risikogerecht kalkulierten Prämie übernommene Risiko tragen muss, ändert an dieser grundsätzlichen gesetzgeberischen Entscheidung nichts.
Quelle — BGH, Urteil vom 19.11.2025, IV ZR 84/25
Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hat eine Klage abgewiesen, mit der sich der Kläger gegen die Erhebung von Feuerwehrgebühren durch eine Gemeinde für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr richtete.
Asche in Biotonne – Biotonne brennt
Im Dezember 2018 befüllte der Kläger eine in seinem Garten stehende Biotonne mit Kaminasche. Diese Biotonne entzündete sich und im Anschluss einen angrenzenden Freisitz sowie dort gelagertes Brennholz. Ferner wurden die Thuja-Hecke eines benachbarten Grundstücks und die Kunststoffrollläden eines ca. zehn Meter entfernten Mietshauses durch den Brand stark beschädigt, sodass ein Gesamtschaden von ca. 10.0000 Euro entstand. Die alarmierte Freiwillige Feuerwehr löschte den Brand mit insgesamt zwölf Einsatzkräften, einem Löschgruppenfahrzeug und einem Einsatzleitfahrzeug. Hierfür benötigte sie ca. dreieinhalb Stunden. Dem Kläger wurden durch die Gemeinde für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr ca. 1.700 Euro in Rechnung gestellt.
Kläger wollte nicht zahlen
Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Klage und trug, anders als bei seiner polizeilichen Vernehmung, vor, dass die eingefüllte Kaminasche nicht vom Vortag, sondern vom Vor-Vortag stamme. Die Asche sei bereits erkaltet gewesen und habe unmöglich einen Brand verursachen können. Dies folge auch daraus, dass der Kläger bereits seit mehreren Jahren auf diese Art mit seiner Kaminasche verfahre und es bisher nicht zu einem vergleichbaren Vorfall gekommen sei.
Verwaltungsgericht: Kläger handelte grob fahrlässig
Dem ist das VG nicht gefolgt. Der Kläger habe durch sein Verhalten grob fahrlässig den Brand verursacht, indem er die nicht unter Bioabfall fallende Kaminasche in der Biotonne, die sich in unmittelbarer Nähe von leicht brennbaren hölzernen Materialien befand, entsorgt habe. In diesem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, ob die Kaminasche vom Vorabend stamme oder bereits zwei Tage alt gewesen sei. Denn es könne im Einzelfall auch mehrere Tage dauern, bis die Nachglühzeit abgeschlossen und sämtliche Glutnester erloschen seien. Kleine Glutpartikel, die sich auch nicht vollständig erfühlen lassen würden, könnten in einem Kamin optisch unscheinbar sein, beim Entnehmen aus dem Kamin durch den unmittelbaren Kontakt mit Sauerstoff jedoch wieder auflodern. Zudem könne nach dem Gesamteindruck des Geschehensablaufs eine andere Brandquelle ausgeschlossen werden.
Dass ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Brandstiftung eingestellt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis, da das Verwaltungsgericht unabhängig von den Feststellungen einer Ermittlungsbehörde nach freier Beweiswürdigung entscheide. Ferner habe sich die Strafverfolgungsbehörde im Rahmen der Verfahrenseinstellung nicht mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auseinandergesetzt.
Quelle — VG Gießen, Urteil vom 14.1.2026, 2 K 1652/22.GI, PM vom 15.1.2026
In Gewerbemietverhältnissen besteht ein Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Originalbelege. Der neue § 556 Abs. 4 S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur elektronischen Bereitstellung gilt nur für Wohnraummietverhältnisse. Eine analoge Anwendung scheidet aus, sagt das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig.
Abrechnung nur digital
Eine Vermieterin hatte Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht, die Abrechnungen aber nur digital bereitgestellt. Die Mieterin machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend, bis sie Einsicht in die Originalbelege in Papierform erhalte. Das Landgericht (LG) Itzehoe wies die Klage der Vermieterin als „derzeit unbegründet“ ab. In der Berufung berief sie sich darauf, dass die elektronische Belegeinsicht nach dem seit 1.1.2025 geltenden Vierten Bürokratieentlastungsgesetz auch für ihr Mietverhältnis genüge.
Mieterin durfte Originalbelege einsehen
Damit hatte die Vermieterin keinen Erfolg. Das OLG Schleswig bestätigte, dass die Mieterin Einsicht in die Originalbelege verlangen dürfe.
Der neue § 556 Abs. 4 S. 2 BGB erfasse nur Wohnraum. Für Gewerberaum sei eine Analogie weder geboten noch rückwirkend möglich. Der Gesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, eine vergleichbare Regelung einzuführen, und die Vertragsparteien auf eigene Vereinbarungen verwiesen. Maßgeblich bleibe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach die Belege in der Form vorzulegen sind, in der sie dem Vermieter selbst erteilt wurden. Eine digitale Bereitstellung sei nur zulässig, wenn der Vermieter die Belege selbst ausschließlich elektronisch erhalten habe.
Quelle — OLG Schleswig, Urteil vom 18.7.2025, 12 U 73/24
Für eine wirksame Befristung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB) muss der Vermieter die beabsichtigten baulichen Maßnahmen bei Vertragsschluss schriftlich und hinreichend konkret mitteilen. Die Beschreibung muss dem Mieter ermöglichen, zu erkennen, welche Arbeiten seine Wohnung betreffen und weshalb deren Durchführung im bewohnten Zustand erheblich erschwert wäre. Eine Erschwernis liegt vor, wenn die Maßnahmen bei fortbestehendem Mietverhältnis mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden wären. Für die Wirksamkeit der Befristung ist es unschädlich, dass eine behördliche Genehmigung bei Vertragsschluss noch nicht vorliegt. Ausreichend ist die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. So sieht es das Amtsgericht (AG) Berlin-Wedding.
Befristeter Mietvertrag geschlossen: Mieter zog nicht aus
Ein Vermieter schloss 2019 mit dem Mieter einen bis zum 30.11.2024 befristeten Wohnraummietvertrag. Die Befristung beruhte auf im Vertrag ausführlich beschriebenen umfangreichen Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten, die nach Auszug durchgeführt werden sollten. Der Mieter hielt die Befristung für unwirksam, da die angekündigten Maßnahmen genehmigungsrechtlich zweifelhaft seien und es sich um Arbeiten handele, die auch im laufenden Mietverhältnis möglich wären. Nach Ablauf der Befristung zog der Mieter nicht aus; der Vermieter klagte auf Räumung.
Räumungsklage begründet
Das AG hält die Räumungsklage für begründet. Die Befristung sei wirksam. Nach § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB müsse der Vermieter dem Mieter den Befristungsgrund schriftlich und hinreichend konkret mitteilen. Bei beabsichtigten baulichen Maßnahmen sei die Art der Arbeiten so zu beschreiben, dass der Mieter erkennen könne, welche Eingriffe seine Wohnung betreffen und dass deren Durchführung während eines bestehenden Mietverhältnisses erschwert würde. Dies sei hier der Fall gewesen, da der Vermieter die geplanten Arbeiten im Mietvertrag detailliert aufgeführt habe.
Eine Erschwernis liege nicht nur vor, wenn der Mieter die Maßnahmen nicht dulden müsse. Erfasst werde jeder bedeutende Mehraufwand des Vermieters. Kleinere Arbeiten oder bloße Schönheitsreparaturen scheiden aus, da sie ohne Weiteres in einem bewohnten Zustand durchführbar seien. Die hier vorgesehenen Bodenarbeiten in allen Räumen sowie eine vollständige Badsanierung seien jedoch Maßnahmen von erheblichem Gewicht, deren Umsetzung bei Verbleib des Mieters deutlich teurer wäre.
Etwaige Genehmigungen unerheblich
Unerheblich sei schließlich, dass die notwendige Genehmigung bei Vertragsschluss noch nicht vorgelegen habe. Für die Wirksamkeit der Befristung reiche es aus, wenn das Vorhaben im Grundsatz genehmigungsfähig sei, also keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse entgegen stünden. Dies sei angesichts der inzwischen erteilten Genehmigung zu bejahen. Ergebnis: Das Mietverhältnis habe mit Ablauf der Befristung geendet.
Quelle — AG Berlin-Wedding, Urteil vom 23.6.2025, 18 C 4/25
Der Erblasser setzte in seinem Testament seine zweite Ehefrau und seine drei Kinder aus erster Ehe zu Erben ein. Zwischen den Beteiligten ist streitig, mit welcher Quote sie Erben geworden sind. Die Ehefrau meint, ihr gebühre wegen des noch vorzunehmenden Zugewinnausgleichs eine Erbquote von 1/2. Die anderen Beteiligten gehen hingegen von einer Erbquote von jeweils 1/4 aus. Doch reicht das aus, um eine Nachlasspflegschaft zu erreichen? Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München jetzt entschieden.
Die Argumente der Ehefrau
Die Ehefrau brachte noch weitere Argumente vor: Zum Nachlass gehören Immobilien, Konten und eine Speditionsfirma. Zudem sei eine vom Erblasser erteilte postmortale Vollmacht von den Kindern des Erblassers einseitig widerrufen worden. Die Kinder verfügten ohne Rücksprache mit ihr über den Gesamtnachlass. Daher beantrage sie Nachlasspflegschaft zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, die das Nachlassgericht dann auch entsprechend angeordnet hatte.
Oberlandesgericht: Hier ist der Erbe nicht „unbekannt“, ...
Das OLG: Hier ist kein Raum für eine Nachlasspflegschaft. Ein Erbe ist „unbekannt“ i. S. d. Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 1960 Abs. 1S. 2 BGB), wenn das Nachlassgericht keine Kenntnis hat, wer als Erbe berufen ist, und es sich auch nicht ohne weitere Ermittlungen davon überzeugen kann, wer Erbe ist.
... sondern es bestand nur Streit über die Quote
Hier ist aber gerade nicht streitig, ob die Frau neben den Kindern des Erblassers Miterbin geworden ist. Stehen demnach die Erben nach dem Erblasser fest, sind sie – auch wenn Streit über die jeweilige Quote besteht –, nicht unbekannt im oben genannten Sinne. Ist zwischen den Erben lediglich die jeweilige Erbquote strittig, berührt dies nicht die Verwaltung des Nachlasses, sondern nur die Auseinandersetzung.
Quelle — OLG München, Beschluss vom 27.10.2025, 33 Wx 219/25 e
Auf eine Beschwerde im Erbscheinverfahren hat sich das Oberlandesgericht (OLG) München mit der Wirksamkeit eines Dreizeugentestaments befasst. Für den Beschwerdeführer waren dabei die hohen Nachweishürden nachteilig.
Es ging um ein Drei-Zeugen-Testament
Die verwitwete und kinderlose Erblasserin hat in einem Drei-Zeugen-Testament den Beschwerdeführer als Alleinerben eingesetzt. In ihrer Wohnung wurde am Tag der Errichtung des Testaments der schlechte Allgemeinzustand der Erblasserin festgestellt. Sie wurde vom Notarzt versorgt, der diesen Zustand attestierte. Eine Einweisung in ein Krankenhaus hat sie abgelehnt und eine Belehrung über die möglicherweise damit einhergehenden Konsequenzen unterschrieben. Später hat auch die Bereitschaftsärztin, die die Erblasserin aufgesucht und versorgt hat, auf die Lebensgefahr hingewiesen. Gegen 17.00 Uhr am 13.3.20 hat die Erblasserin ein Dreizeugentestament errichtet. Dieses wurde nur von den drei Zeugen unterschrieben, nicht jedoch von der Erblasserin, die am 18.3.20 verstarb.
Der eingesetzte Erbe hat einen Alleinerbschein beantragt, den das Nachlassgericht verweigerte. Im Rahmen der Beschwerde befasste sich das OLG mit der Angelegenheit. Es hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Unterschrift fehlte – Testament unwirksam
Aufgrund der fehlenden Unterschrift der Erblasserin sei das nach § 2250 Abs. 2 BGB errichtete Testament unwirksam. Die Unterschrift des Erblassers gehöre zu den zwingenden Erfordernissen des unterschriftsfähigen Erblassers. Fehle sie, sei das Testament unwirksam. Die Unterschrift sei nur entbehrlich, wenn der Erblasser nach eigenen Angaben oder nach der Überzeugung der drei Zeugen nicht habe schreiben können.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Nachlassgerichts sei die Erblasserin noch in der Lage gewesen, das Testament zu unterschreiben.
Überdies sei das Testament auch deswegen unwirksam, weil die Unerreichbarkeit eines Notars nicht bewiesen sei. Nach den Ermittlungen des Nachlassgerichts und der Notarkammer seien am Tag der Testamentserrichtung in München mindestens zwölf Notare bis 17 oder 18 Uhr erreichbar gewesen.
Quelle — OLG München, Beschluss vom 4.11.2025, 33 Wx 174/25 e
Eine Vertragsklausel, dass solche Architektenleistungen nicht geschuldet sind, die der Planung durch einen Fachingenieur bedürfen, entbindet den Objektplaner Gebäude nicht von der Pflicht, die Brandschutzplanung „mitzudenken“. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.
Architekt muss Brandschutz berücksichtigen
Daher hat das OLG den Gebäudeplaner für eine unzureichende Brandschutzplanung zu 50 Prozent in Mithaftung genommen. Begründung: Zu den Leistungen der Objektplanung für Gebäude, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Auftrags allgemein erforderlich sind, gehören auch Leistungen der Brandschutzplanung. Jeder ein Gebäude planende Architekt muss in der konstruktiven Gebäudeplanung die Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigen, damit hieraus eine genehmigungsfähige Vorlage für die Baugenehmigungsbehörde erarbeitet werden kann und seine Planung eine geeignete Grundlage für die mangelfreie Errichtung des Gebäudes ist. Hiervon ausgenommen sind allenfalls Leistungen, deren Erbringung besondere fachübergreifende Kenntnisse des Brandschutzes und eine besondere Qualifikation oder Nachweisberechtigung bedürfen. Dann muss der Objektplaner auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners für den Brandschutz hinweisen und hinwirken.
Architektenpflichten bleiben bestehen
Eine Klausel im Architektenvertrag, dass Leistungen für den Brandschutz nicht Bestandteil dieser Vereinbarung seien und der Bauherr für diese und die weiteren genannten Leistungen geeignete Fachingenieure beauftrage, ist nach Wortlaut und Interessenlage dahin auszulegen, dass nur solche Architektenleistungen nicht geschuldet sind, die der Planung durch einen Fachingenieur bedürfen. Jedenfalls entbindet die Klausel den planenden Architekten nicht von der Pflicht, auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners für den Brandschutz hinzuweisen und hinzuwirken. Denn der Architekt kann nicht darauf vertrauen, dass der Bauherr und das bauausführende Unternehmen von sich aus die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners erkennen. Er kann auch nicht darauf vertrauen, dass die fehlende Planung des Brandschutzes im Rahmen der Objektüberwachung bemerkt wird.
Quelle — OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.9.2025, 8 U 17/24
Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist. Ein solcher Dienstvertrag ist grundsätzlich wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (hier: § 1 b S. 1 AÜG) nichtig. Hat der Auftraggeber aufgrund des nichtigen Vertrags die Arbeitsleistungen ihm überlassener Arbeitskräfte erhalten, steht dem Verleiher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Auftraggeber zu. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Auftraggeber erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. So hat es das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden.
Das vereinbarten die Vertragsparteien
Die Parteien betreiben Bauunternehmen. Im Jahr 2023 hatte der Beklagte auf mehreren Bauvorhaben nicht näher spezifizierte Bauarbeiten durchzuführen. Er beauftragte die Klägerin durch eine als „Subunternehmervertrag“ bezeichnete Vereinbarung damit, für ihn Leistungen auf diesen Bauvorhaben zu erbringen. Den Gegenstand dieses Subunternehmervertrags bezeichneten die Parteien mit „HLS-Installationen, 2 AK“. Weitere Angaben zum Vertragsgegenstand enthielt die Vereinbarung nicht, insbesondere umfasste sie kein Leistungsverzeichnis. In § 2 des Vertrags heißt es, dass der Klägerin das Leistungsverzeichnis des Generalunternehmervertrags zwischen einem nicht näher bezeichneten Generalunternehmer und der Beklagten bekannt sei. In § 3 vereinbarten sie eine Vergütung von 24 Euro pro Stunde.
Diese Leistungen wurden erbracht
In der Zeit bis Dezember 2023 erbrachte die Klägerin durch mehrere Arbeitskräfte Leistungen für den Beklagten im Umfang von mehr als 100.000 Euro, die der Beklagte bezahlte. Für weitere Leistungen im Dezember 2023 und Januar 2024 stellte die Klägerin dem Beklagten weitere Rechnungen über Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter, die sich auf insgesamt 29.160 Euro belaufen. Die Klägerin behauptet, auch diese Leistungen durch ihre Mitarbeiter erbracht zu haben. Der Beklagte bestreitet dies. Zudem ist er der Ansicht, die Klägerin habe Arbeiter eingesetzt, die über keine Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügt hätten, weshalb der Subunternehmervertrag nichtig sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung der 29.160 Euro zzgl. Zinsen.
So entschied das Kammergericht
Das KG wies die Klage in zweiter Instanz ab. Der Klageanspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 631 Abs. 1 BGB). Dazu müsste der streitgegenständliche „Subunternehmervertrag“ zwischen den Parteien als Bauvertrag oder sonstiger Werkvertrag zu qualifizieren sein. Das sei nicht der Fall. Denn dazu hätte sich die Klägerin verpflichten müssen, dem Beklagten einen Werkerfolg zu erbringen. Dies ist nicht ersichtlich. Ein solcher Werkerfolg wird weder durch die schriftliche Vertragsurkunde definiert, noch tragen die Parteien vor, dass sie mündlich eine dahingehende Zusatzvereinbarung getroffen hätten, den Beklagten bei seinen Leistungen mit ihren Arbeitskräften zu unterstützen.
Der Klageanspruch ergibt sich nach dem KG auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Zwar handelt es sich bei dem „Subunternehmervertrag“ mit dem o. g. Vertragsgegenstand um einen Dienstvertrag. Allerdings ist dieser Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bzw. § 134 BGB i. V. m. § 1 b AÜG nichtig. Gerade, weil sich die Klägerin in dem Vertrag nicht zu einem Werkerfolg, sondern nur zu einer Dienstleistung verpflichtet hat, ist nicht erkennbar, worin diese Dienstleistung bestanden haben soll, wenn nicht darin, dass die Klägerin ihre Arbeitskräfte dem Beklagten überlässt, damit sie ihn bei den Leistungen unterstützen, die er gegenüber seinem Auftraggeber zu erbringen hatte. Genau das sei Arbeitnehmerüberlassung.
Schließlich ergebe sich der Klageanspruch auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Wenn ein Unternehmen seine Arbeitskräfte einem anderen Unternehmen aufgrund eines Vertrags überlässt, der – wie im vorliegenden Fall – wegen Verstoßes gegen § 1 b AÜG nichtig ist, kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Verleihers aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. Damit ein solcher Anspruch zugesprochen werden kann, muss somit feststehen, in welchem Umfang der Beklagte die Arbeiter der Klägerin in Anspruch genommen hat und wie hoch der Lohn dieser Arbeiter ist, den der Beklagte bislang erspart hat. Beides steht nicht fest.
Quelle — KG Berlin, Urteil vom 25.11.2025, 21 U 200/24
Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Berechnung des Mutterschutzlohns ist grundsätzlich der gesetzlich festgelegte Referenzzeitraum zugrunde zu legen. Dieser ist regelmäßig auch maßgeblich, wenn die Frau vor oder nach dem Berechnungszeitraum mehr oder weniger verdient hat. Eine gewisse Schwankungsbreite rechtfertigt noch keine Abweichung von dem dreimonatigen Referenzzeitraum in § 18 S. 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Nur ausnahmsweise gilt etwas anderes – und zwar dann, wenn der Referenzzeitraum nicht geeignet ist, den Durchschnittsverdienst der Frau abzubilden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Ein solcher Ausnahmefall kann vor allem vorliegen, wenn der Verdienst der Frau in außergewöhnlichem Umfang monatlich schwankt. Hier kann gemäß § 18 S. 2 MuSchG für die Berechnung des Mutterschutzlohns ein längerer Referenzzeitraum zugrunde zu legen sein. So hat das BAG im Jahr 2023 in einem konkreten Fall (monatliche Vergütung mit sehr starken saisonalen Schwankungen) entschieden, dass ein zwölfmonatiger Referenzzeitraum zu berücksichtigen ist. Weil für die Berechnung des Mutterschutzlohns im aktuellen Fall tatsächliche Feststellungen fehlten, hat das BAG ihn an das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln zurückverwiesen.
Quelle — BAG ,Urteil vom 9.9.2025, 5 AZR 286/24
Eine fristlose Kündigung wegen eines propalästinensischen Posts ist nicht gerechtfertigt, wenn weder Terror gebilligt noch Israel das Existenzrecht abgesprochen wird. So sieht es das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz.
Fußballspieler fristlos gekündigt
Hintergrund des Streits war die fristlose Kündigung eines Fußballspielers. Dieser postete mehrere propalästinensische und zugleich antiisraelische Instagram-Posts nach dem Angriff von islamistischen Terroristen auf Israel. Einen Post schloss er mit der Parole „From the River to the Sea, Palestine will be free“ ab, deren Strafbarkeit umstritten ist. Den Ausspruch verstehen viele als Aufruf zur Vernichtung des Staates Israel (und seiner Bewohner). Andere halten eine gewaltfreie Deutung für möglich. Der Spieler löschte den Post nach wenigen Minuten.
Der Arbeitgeber suspendierte den Arbeitnehmer. Die Kündigung erfolgte, nachdem dieser, ohne den River-Sea-Slogan zu wiederholen, gepostet hatte, sich von den Äußerungen nicht zu distanzieren.
So sahen es die Gerichte
Das Arbeitsgericht (ArbG) hielt die fristlose Kündigung für unwirksam. Der Arbeitgeber verlor auch vor dem LAG Rheinland-Pfalz. Der Post mit der umstrittenen Parole könne eine fristlose Kündigung schon deshalb nicht mehr rechtfertigen, weil der Verein im Nachgang auf sie verzichtet und sich stattdessen für eine Suspendierung und ein klärendes Gespräch entschieden habe. Die späteren Posts seien von der Meinungsfreiheit gedeckt und überwogen Arbeitgeberinteressen. Da der Arbeitnehmer in diesen Posts weder den Hamas-Terror gebilligt noch Israel das Existenzrecht abgesprochen habe, sei die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen. Der Arbeitnehmer kündigte seinerseits fristlos.
Quelle — LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2025, 3 SLa 254/24
Eine Polizeikommissarin, gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich hat ändern lassen, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen, darf aus dem Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit die Eilanträge der Kommissarin abgelehnt. Diese Anträge waren darauf gerichtet, die Beförderung von Kollegen in den Monaten November 2025, Dezember 2025 und Januar 2026 vorläufig zu untersagen.
Antragstellerin wollte von Frauenförderung profitieren
Die Entscheidung des Polizeipräsidiums Düsseldorf, die Antragstellerinn bei der Beförderungsauswahl nicht zu berücksichtigen, weil gegen sie ein ihre Eignung für ein Beförderungsamt infrage stellendes Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden, so das VG. Denn die Einleitung dieses Verfahrens war und ist nach wie vor durch den Verdacht gerechtfertigt, dass sie die Dienstpflicht verletzt hat, durch ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordern. Dieser Verdacht beruht auf verschiedenen der Antragstellerinn vorgeworfenen und von ihr nicht bestrittenen Äußerungen gegenüber Kollegen, die darauf schließen lassen, dass sie ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt hat ändern lassen, um von der Frauenförderung zu profitieren und schneller befördert zu werden.
So hatte sich die Antragstellerin geäußert
Im Disziplinarverfahren werden ihr unter Benennung von vier Zeugen aus dem Kollegenkreis folgende Äußerungen vorgeworfen: Nachdem sie am 2.2.2025 im behördlichen Intranet einen Artikel über den vorausgegangenen Beförderungsdurchgang zur Kenntnis genommen habe, in dem auch eine Beamtin aufgeführt gewesen sei, die eine Änderung des Geschlechtseintrags vorgenommen habe und zeitnah befördert worden sei, habe sie angekündigt: „Das mache ich auch.“ Zwei Tage nach der am 7.5.2025 erfolgten Änderung ihres Geschlechtseintrags habe sie gegenüber einer Kollegin geäußert: „Nächstes Jahr bin ich wieder ein Mann, das ist doch klar“ und: „Es knallt diesen Monat bei den Beförderungen, spätestens bei der nächsten.“ Gegenüber einem weiteren Kollegen habe sie geäußert, bei ihrer geplanten Trauung im kommenden Jahr nicht mit dem weiblichen Geschlechtseintrag heiraten zu wollen.
Verletzung der Dienstpflicht
Schon die auf diese Weise erfolgte Ankündigung, sich auf Kosten von Kollegen rechtsmissbräuchlich einen Vorteil bei der Beförderung zu verschaffen, stellt eine Dienstpflichtverletzung dar, weil sie unmittelbar als gezielte Provokation im gesamten Kollegenkreis wirkt und geeignet ist, den Betriebsfrieden erheblich und nachhaltig zu stören.
Darüber hinaus besteht der Verdacht, dass die Kommissarin ihre Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten, auch dadurch verletzt hat, dass sie gegenüber dem Standesamt die gesetzlich vorgesehene Versicherung abgegeben hat, dass der gewählte Geschlechtseintrag (weiblich) ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht. Denn diese Versicherung ist unwahr, wenn für die Änderung des Geschlechtseintrags – wie aus den fraglichen Äußerungen erkennbar – eine andere Motivation maßgeblich war.
Quelle — VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23.2.2026, 2 L 3912/25, 2 L 4140/25, 2 L 134/26, PM vom 23.2.2026
Um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern seit Ende des Jahres 2024 schrittweise mit der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer begonnen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) besteht die Pflicht, im Impressum einer geschäftsmäßigen Website oder eines anderen digitalen Dienstes die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben. Darüber hat jüngst die Steuerberaterkammer Düsseldorf informiert.
Hat ein wirtschaftlich Tätiger keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, betreibt aber eine geschäftsmäßige Website oder einen anderen digitalen Dienst, muss er stattdessen seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum bereithalten.
Quelle — Steuerberaterkammer Düsseldorf, Mitteilung vom 6.2.2026
Schuhkartons sind „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“ im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend bei den privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. Schuhverkäufer, die ihre Schuhe in Schuhkartons zum Verkauf anbieten, müssen sich daher an einem dualen System beteiligen, um die flächendeckende Rücknahme dieser Verpackungen zu gewährleisten.
Unternehmen wollte keine verpackungsrechtlichen Beiträge zahlen
Die Klägerin, ein deutschlandweit tätiges Schuhhandelsunternehmen, wendet sich gegen ihre Beitragspflicht für die im Schuhhandel anfallenden Schuhkartons. Sie hatte bei der Beklagten u. a. beantragt, sie für drei bestimmte Schuhkartons für Schuhe ihrer Eigenmarke von der verpackungsrechtlichen Beitragspflicht zu befreien. Diese Schuhkartons seien keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Ihre Kunden beließen die Kartons typischerweise in ihren Filialen und nähmen sie nicht mit nach Hause. Die Beklagte hat diese Feststellung abgelehnt.
Verwaltungsgericht: Beteiligungspflicht besteht
Die hiergegen gerichtete Klage hat das VG abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht die Systembeteiligungspflicht der Klägerin für die Schuhkartons ihrer Eigenmarken festgestellt. Diese Schuhkartons sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Dies hat ein vom VG zur Frage des typischen Marktwegs von Schuhkartons als sachverständiger Zeuge angehörter Geschäftsführer eines Unternehmens für Verpackungsmarktforschung nachvollziehbar dargelegt. Diese Betrachtung hat zutreffend den Gesamtmarkt Schuhe im Bundesgebiet inklusive des Online- und Versandhandels mit Schuhen in den Blick genommen und nicht lediglich die Eigenmarken der Klägerin. Das Verpackungsgesetz lässt diese typisierte Betrachtung zu. Daraus folgt die Beteiligungspflicht auch für die Schuhkartons der Klägerin.
Quelle — VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.11.2025, 9 K 539/22, PM vom 28.11.2025
Das Posten von Bildern und Videos in Form von Stories auf der Plattform Instagram unterfällt dem Verbot der unlauteren Werbung mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern, wenn der Eingriff (hier: Entfernung einer Höckernase) medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Fachärztin berichtete auf Instagram
Die Beklagte ist eine in Frankfurt am Main tätige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Sie berichtete auf ihrem Instagram-Account u. a. über eine bei einer Patientin durchgeführte Nasenoperation, bei der ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war. Die Patientin war in verschiedenen Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig.
Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG jedoch Erfolg. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu.
Vorher-Nachher-Darstellung als Werbung nicht erlaubt
Für operative plastische-chirurgische Eingriffe dürfe, so das OLG, „nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden“. Das Heilmittelwerbegesetz beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Davon sei hier auszugehen. Es sei unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrer ursprünglichen „Höckernase“ gelitten habe. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Beklagte medizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation gewesen sei, könne offenbleiben. Die Beklagte habe nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform.
Dabei habe die Beklagte durch vergleichende Darstellung des Körperzustands bzw. Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffes geworben. Es sei eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschienen. Die Beiträge seien insgesamt von jung nach alt sortiert gewesen. So habe der angesprochene Verkehrskreis sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauen können und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Beklagten verändert habe.
Werbung darf nicht suggestiv oder irreführend sein
Dabei sei es für die Annahme einer vergleichenden Darstellung unschädlich, dass Vorher-/Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Beklagten nicht unmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) hintereinander zu sehen gewesen seien. Zweck des Verbots sei es, zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperationen unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzten. Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen. Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese müsse auch neueren Werbeformen Rechnung tragen, wie der hier streitgegenständlichen Instagram-Story. Gerade derartige Stories könnten in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Schönheitsoperation zu verleiten, als reine Vorher-/Nachher-Fotos.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.11.2025, 6 U 40/25, PM 63/25
Der gewöhnliche Zahlungsverkehr wird nicht ohne Weiteres von der EU-Verordnung „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“, erfasst. Eine Sparkasse durfte deshalb nicht die Auszahlung eines von einem in Moskau ansässigen Unternehmen auf das Konto eines deutschen Unternehmens gezahlten Betrag verweigern. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt.
Sparkasse hinterlegte Geld der Kundin beim Amtsgericht
Die Klägerin unterhält ein Konto bei der beklagten Sparkasse. Sie begehrt die Freigabe von rund 37.000 Euro. Die Sparkasse hatte diesen Betrag wegen eines vermuteten Verstoßes gegen die Sanktionen der EU gegen Russland bei dem Amtsgericht (AG) hinterlegen lassen. Der Betrag stammt von einem in Moskau ansässigen Unternehmen und wurde im Frühjahr 2022 auf das Konto der Klägerin geleistet. Die Klägerin behauptete, der Betrag sei einem Kaufvertrag über die Lieferung von Zentrifugalpumpen zuzuordnen.
Landgericht und Oberlandesgericht: Geld ist freizugeben
Das Landgericht (LG) hat die Beklagte zur Freigabe des hinterlegten Geldes verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hielt auch das OLG für unbegründet. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Ausführung des Zahlungsauftrags der Klägerin abzulehnen, führte der Senat aus. Die Voraussetzungen für eine Hinterlegung lägen nicht vor. Es fehle jedenfalls an einem Hinterlegungsgrund.
Es hätten keine begründeten, objektiv verständlichen Zweifel über die Person des Schuldners vorgelegen. Unstreitig sollte die Klägerin die Empfängerin des angewiesenen Betrags sein. Auch sonstige in der Person des Gläubigers liegende Gründe seien nicht gegeben. Die in Moskau ansässige Gesellschaft unterfalle nicht der EU-Verordnung Nr. 269/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen“. Die in Moskau ansässige Geschäftspartnerin der Klägerin gehöre nämlich nicht zu den im Anhang der Verordnung aufgeführten Personen. Der Sinn und Zweck der Verordnung erfasse auch keine pauschale Verweigerung von Überweisungen aus Russland.
Die Ausführung der Überweisung verstieße auch nicht gegen die EU-Verordnung Nr. 833/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“. Hier sei keine mit der Verordnung verbotene „Finanzhilfe“ zu befürchten. Der gewöhnliche Zahlungsverkehr gelte ausweislich der Erwägungsgründe nicht als „Finanzmittel oder Finanzhilfe im Sinne der Sanktionsverordnung“, führte der Senat weiter aus.
Die Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 22.9.2025, 3 U 111/23, PM 71/25
Die Bundessteuerberaterkammer hat eine neue 34-seitige Zusammenstellung der Sammlung häufiger Fragen (FAQ-Katalog) zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung veröffentlicht. Er bündelt Fragen zu handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten, zur digitalen Archivierung von Dokumenten sowie zu Aspekten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
Mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht waren. Versäumte der Steuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand hier nicht. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Hintergrund: Nach der Abgabenordnung (hier: § 149 Abs. 3 AO) ist die Steuererklärung für steuerlich beratene Steuerpflichtige spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Durch die Sonderregelungen infolge der Corona-Pandemie war § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 allerdings mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31.8.2021 tritt.
Ob bei nicht fristgerechter Abgabe ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist, richtet sich nach den Regelungen des § 152 AO. Hierbei ist u. a. Folgendes zu beachten:
- Kommt der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nach, kann gegen ihn ein Verspätungszuschlag im Wege der Ermessensentscheidung festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 S. 1 AO). Von der Festsetzung ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist.
- Abweichend von § 152 Abs. 1 AO ist (Pflicht) ein Verspätungszuschlag u. a. dann festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 AO).
- Darüber hinaus ist Abs. 3 zu beachten (sogenannte Rückausnahme in den dort geregelten Fällen). So gilt § 152 Abs. 2 AO z. B. nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Fristrückwirkend verlängert (§ 152 Abs. 3 Nr. 1 AO.
Das war geschehen
Da der steuerlich beratene Steuerpflichtige seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben hatte, setzte das Finanzamt für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag fest.
Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige und machte geltend, dass das Finanzamt ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Schon aufgrund der „FAQ Corona Steuern“ des Bundesfinanzministeriums (BMF) wäre eine solche Festsetzung nicht zwingend gewesen.
Zudem liege ein Fall der Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde i. S. des § 152 Abs. 3 AO vor. Doch das sahen das Finanzgericht (FG) Düsseldorf und der BFH anders.
Hier lag kein Ermessensspielraum vor
Der BFH hat u. a. klargestellt, dass der Steuerpflichtige gesetzlich zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 31.8.2021 verpflichtet war. Deshalb war unabhängig von einem Verschulden ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen. Eine Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 AO, die eine Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO eröffnet hätte, liegt nicht vor.
Aus den „FAQ Corona Steuern“ des BMF kann derSteuerpflichtige nicht für sich herleiten, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Streitjahr 2019 ausschließlich im Rahmen einer Ermessensentscheidung hätte erfolgen müssen. Diese FAQ entfalten weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt noch führen sie zu einer Selbstbindung der Verwaltung in der Weise, dass der Verspätungszuschlag im Ermessen steht.
Beachten Sie — Es konnte offenbleiben, ob die „FAQ Corona Steuern“ grundsätzlich Vertrauensschutz begründen. Die vom Steuerpflichtigen herangezogene Fassung vom 14.12.2021 wurde erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht.
Quelle — BFH, Urteil vom 30.7.2025, X R 7/23, Abruf-Nr. 252254 unter www.iww.de; PMNr. 5/26 vom 29.1.2026
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Doch was heißt jetzt genau „üblich“? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass für ein Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro Schenkungsteuer anfällt, da es sich hierbei nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt.
Ob ein Gelegenheitsgeschenk nach Art und Umfang „üblich“ ist, richtet sich nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten. Nach Ansicht des FG muss sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke (nicht zuletzt wegen des Gleichheitssatzes) am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung orientieren.
Beachten Sie — Das FG Rheinland-Pfalz hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen. Denn für die Klärung der Konturen des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sieht das FG eine grundsätzliche Bedeutung.
Quelle — FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025, 4 K 1564/24
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung (1.000 Euro-Grenze) als Werbungskosten abzugsfähig. Damit hat der Bundesfinanzhof (BFH) der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen.
Hintergrund: Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Unterkunftskosten (vor allem die Miete) nur bis zu 1.000 Euro im Monat abziehbar. Strittig war nun, ob die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zu den Unterkunftskosten zählen und damit von der 1.000 Euro-Grenze umfasst sind.
Das war geschehen
Ein Arbeitnehmer hatte seine Hauptwohnung in Niedersachsen. In Hamburg unterhielt er aus beruflichem Anlass eine Zweitwohnung. Die monatliche Miete (inkl. Nebenkosten) für die Zweitwohnung betrug über 1.000 Euro.
Daneben mietete der Arbeitnehmer einen Stellplatz für 170 Euro im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Arbeitnehmer machte die Stellplatzkosten neben der Wohnungsmiete in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte die Miete in Höhe von 1.000 Euro monatlich und versagte den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) Niedersachsen statt, was der BFH jetzt bestätigte.
Stellplatzkosten sind Werbungskosten
Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die lediglich mit höchstens 1.000 Euro im Monat angesetzt werden können. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar.
Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war im Streitfall wegen der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.
Beachten Sie — Die mietvertragliche Ausgestaltung ist für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob die Wohnung und der Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und ggf. von verschiedenen Vermietern angemietet werden.
Quelle — BFH, Urteil vom 20.11.2025, VI R 4/23, PM Nr. 1/26 vom 8.1.2026; entgegen BMF-Erlass vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 108
„Der nächste Winter kommt bestimmt.“ Und damit wird es auch wieder Streit um Räum- und Streupflichten sowie sich daraus ergebenden Haftungsfragen geben. In einer wichtigen Entscheidung hat das Amtsgericht (AG) München die dabei anzulegenden Maßstäbe klargestellt.
LKW-Fahrer stürzte auf Betriebsgelände
Ein LKW-Fahrer lieferte auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens Waren an. Beim Öffnen der Plane sei er nach eigenen Angaben auf einer nicht erkennbaren Eisplatte gestürzt, wodurch er einen Bruch des Handgelenks erlitten habe. Er verlangte daher von dem Unternehmen Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.500 Euro. Da dieses eine Haftung verweigerte, erhob der LKW-Fahrer Klage vor dem Amtsgericht (AG) München auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Klage abgewiesen
Das Gericht wies die Klage ab. In seinem Urteil nahm es Bezug auf Maßstäbe des Oberlandesgerichts (OLG) München zu Räum- und Streupflichten auf Parkplätzen und führte u. a. aus: Der Kläger konnte keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nachweisen. Das OLG München hat zur Streupflicht von Parkplätzen Folgendes klargestellt: „An die Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen dürfen nicht dieselben Anforderungen angelegt werden, die für Fußgängergehwege gelten. Ein Parkplatz ist in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden muss, darf ein Parkplatz andererseits rechtlich nicht einfach wie eine Fahrbahn behandelt werden. Deshalb muss der Verkehrssicherungspflichtige auch auf einem Parkplatz, jedenfalls wenn dieser belebt ist, in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen. Die Situation des Fußgängers auf einem Parkplatz ist sach- und rechtsähnlich wie das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger gelagert. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb jedenfalls für eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes bzw. zum gefahrlosen Wiedererreichen des geparkten Fahrzeuges sorgen.
Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet, dies gilt erst recht für einen Parkplatz, keine perfekten Lösungen, sondern er muss lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung einhegen. Im Übrigen muss sich der Nutzer selbst vorsehen.“
Vereinzelte Glättebildung genügt nicht
Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an einer allgemeinen Glättebildung, da das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen nicht ausreicht. Nach dem klägerischen Vortrag waren mehrere Eisplatten vorhanden, von allgemeiner Glättebildung ist nicht die Rede. Auch begründet die Tatsache, dass der Kläger gestürzt ist, für sich allein nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch die Beklagte. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihr gesamtes Betriebsgelände flächendeckend zu streuen. Auch muss nicht dafür gesorgt werden, dass der Kläger beim Aussteigen oder unmittelbar neben dem Fahrzeug auf gestreuten Boden tritt.
Auch wenn der Sturz für den Kläger tragisch war, hat er einen Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht der Beklagten nicht ausreichend nachgewiesen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle — AG München, Urteil vom 25.2.2025, 173 C 24363/24, PM 36/25
Eine nicht-binäre Person wandte sich gegen die Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ in verfahrensleitenden Schreiben des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main im Rahmen eines Berufungsstrafverfahrens. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat nun entschieden: Diese Schreiben stellen keine Justizverwaltungsakte dar, sodass der eingeschlagene Rechtsweg unzulässig ist.
Nicht-binäre Person möchte nicht als „Herr“ angesprochen werden
Die antragstellende Person ist nicht-binär und hat einen gestrichenen Geschlechtseintrag. Gegen sie wird beim LG Frankfurt am Main ein Berufungsstrafverfahren wegen Beleidigung geführt. In diesem Zusammenhang ist die antragstellende Person wiederholt in gerichtlichen Schreiben mit „Sehr geehrter Herr (...)“ angesprochen worden. Hiergegen richtet sich der Antrag der antragstellenden Person auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG. Es soll festgestellt werden, dass die wiederholte männliche Ansprache durch das LG rechtwidrig ist. Zudem soll das LG verpflichtet werden, eine männliche oder weibliche Ansprache gegenüber der antragstellenden Person zu unterlassen.
Antrag unzulässig
Das OLG hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der eingeschlagene Rechtsweg (§ 23 EGGVG) sei nicht eröffnet, begründete es die Entscheidung. Hier gehe es nicht – wie erforderlich – um die Beseitigung, Vornahme oder Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Justizverwaltungsakts.
Ansprache lediglich formeller Beginn einer schriftlichen Kommunikation
Unter den Begriff des Justizverwaltungsaktes fielen Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten u. a. der Strafrechtspflege getroffen werden. Die hier beanstandete männliche Ansprache sei insoweit kein tauglicher Streitgegenstand. Voraussetzung sei stets, dass die fragliche Maßnahme eine einzelne Angelegenheit „regelt“. Die hier zugrundeliegenden Schreiben hätten sich jedoch nur auf die geänderte Terminplanung, die Übersendung einer Anlage und auf neue konkrete Berufungshauptverhandlungstermine bezogen. „Die in diesen Schreiben jeweils enthaltene männliche Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ enthält damit keine Regelung an sich. Sie ist vielmehr lediglich ein formeller Beginn und Ausdruck einer gängigen Höflichkeit einer schriftlichen Kommunikation. Regelungsgehalt haben ausschließlich die an die antragstellende Person gerichteten Schreiben als Ganzes“, erläuterte der Senat.
Die durch die antragstellende Person beanstandete männliche Ansprache stelle auch keine Maßnahme dar, die durch eine Justizbehördegetroffen worden sei. Die Schreiben unterfielen dem Bereich der sog. justizförmigen Verwaltungstätigkeit. Es handele sich zwar nicht um Rechtsprechung im engeren Sinne, wohl aber um richterliche Tätigkeit, die in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt werde. Bei den streitigen verfahrensleitenden und -fördernden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anberaumung der Berufungshauptverhandlung habe das LG damit nicht als Justizbehörde gehandelt.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.10.2025, 3 VAs 9/25, PM 66/25
Vermittelt ein Handy-Verkäufer die Möglichkeit zum gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrags und kommen die Verträge nur bei Akzeptanz von Servicebedingungen zustande, haftet der Handy-Verkäufer nicht für allein den Mobilfunkvertrag betreffende Servicebedingungen. Nicht der Handy-Verkäufer, sondern der Mobilfunkanbieter sei Verwender dieser Bedingungen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
So verkaufte die Beklagte Handys
Die Beklagte bietet über ihre Website Mobilfunktelefone zum Kauf an. Dabei eröffnet sie den Verbrauchern im Rahmen eines sogenannten Tarif-Bundles die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem Kaufangebot an die Beklagte auch gegenüber einem Mobilfunkanbieter ein Angebot für den Abschluss eines Mobilfunkvertrags zu unterbreiten. Bevor der Verbraucher zum Abschluss der Verträge den Button „In den Warenkorb“ anklicken konnte, musste er ein neben den Servicebedingungen platziertes sog. „Opt-in“-Kästchen anhaken. In diesen Servicebedingungen hieß es u. a.: „Deine Vertragslaufzeit beginnt nach erfolgreicher Annahme Deiner Bestellung durch den Netzbetreiber. Die Grundgebühr für Deinen Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt vom Netzbetreiber berechnet. Dies gilt auch, wenn wir das Gerät noch nicht geliefert haben (...) Der Versand der SIM-Karte erfolgt mit dem Endgerät“.
Werden Verbraucher benachteiligt?
Der Kläger wandte sich u. a. gegen diese Klausel der Servicebedingungen. Sie benachteiligten den Verbraucher erheblich. Es sei möglich, dass der Verbraucher die Grundgebühr zahlen müsse, obwohl er noch nicht über eine SIM-Karte und ein Smartphone verfüge. Das Landgericht (LG) hat den Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Servicebedingungen abgewiesen.
Klage auch in zweiter Instanz erfolglos
Das OLG hat die Berufung hinsichtlich der angegriffenen Klausel ebenfalls zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Servicebedingungen zu, begründete es seine Entscheidung. Die Beklagte sei bereits nicht Verwenderin dieser Bedingungen. Verwenderin sei grundsätzlich die Vertragspartei, die die Bedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluss stelle. Da der Mobilfunkvertrag zwischen dem Kunden und dem Mobilfunkunternehmen zustande komme, könne die Beklagte nicht Vertragspartei sein, die eine Geschäftsbedingung stellt, erläuterte der Senat. Verwender der Klausel sei demnach das Mobilfunkunternehmen. Die Bedingungen seien Teil des Mobilfunkvertrags. Leistungspflichten aus dem Vertrag mit der Beklagten über den Smartphone-Erwerb würden nicht geregelt.
Die Beklagte schließe die Mobilfunkverträge auch nicht als Vertreterin des Mobilfunkbetreibers. Die Verträge kämen vielmehr erst mit Annahme durch den Mobilfunkbetreiber selbst zustande. Es sei auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Bedingungen selbst formuliert habe.
Schließlich unterfielen die Bedingungen auch nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie modifizierten nicht die Leistungspflichten, sondern informierten lediglich über tatsächliche Gegebenheiten. Etwaige mit der verzögerten Übersendung des Handys verbundene rechtliche Ansprüche der Verbraucher regele die Klausel nicht.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.10.2025, 6 U 117/24, PM 61/25
Die Klägerin wurde durch einen Betrug unbekannter Täter zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst. Hebt dieser das Geld noch am Tattag am Geldautomaten und durch 20 bis 30 kleinere Transaktionen im Zusammenhang mit Bezahlvorgängen an Supermarktkassen ab, spricht dies für sein leichtfertiges Verhalten. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat den Beklagten zum Schadenersatz verurteilt.
Klägerin war Opfer eines Betrugs
Die Klägerin unterhält ein Konto bei einer Online-Bank. Sie wurde von einem Betrüger, der sich als Mitarbeiter dieser Bank ausgab, angerufen. Durch Überrumpelung brachte er die Klägerin dazu, verschiedene Überweisungen vorzunehmen. Er spiegelte ihr vor, dass sie lediglich die Stornierung bereits betrügerisch veranlasster Überweisungen autorisiere. Die Klägerin gab über die PhotoTAN-App ihrer Bank verschiedene Transaktionen frei. Eine dieser Überweisungen in Höhe von 9.500 Euro erfolgte auf das Konto des Beklagten.
Beklagter hielt sich ebenfalls für ein Opfer
Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, sein Konto einem Freund zur Verfügung gestellt zu haben. Dessen Tageslimit sei ausgeschöpft gewesen und der Freund habe wegen Schulden dringend Geld benötigt. 5.000 Euro habe er am Geldautomaten abgehoben und weitere Beträge durch Zahlung an Supermarktkassen gekoppelt mit Barabhebungen erhalten. Es sei ihm schon „suspekt“ vorgekommen, er sei aber von der Frühschicht so müde gewesen und habe nur nach Hause gewollt. Sein Freund bzw. dessen Begleiter hätten am Abend des Tattages den Gesamtbetrag von 9.500 Euro bar erhalten. Er selbst sei ebenfalls ein Opfer.
Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Klägerin könne Zahlung der 9.500 Euro verlangen, so das OLG.
Leichtfertige Geldwäsche
Nach seinen eigenen Angaben habe sich der Beklagte einer leichtfertigen Geldwäsche schuldig gemacht. Die Klägerin sei durch Täuschung eines Unbekannten zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst worden. Der Beklagte habe sich dieses aus einem Betrug herrührende Geld in Form der Kontogutschrift auf seinem Konto durch Abhebungen am Geldautomaten und Verfügungen in verschiedenen Geschäften verschafft. Dabei habe er jedenfalls leichtfertig nicht erkannt, dass der von der Klägerin überwiesene Betrag aus einer rechtswidrigen Vortat stammte.
Unbekannter „Freund“
Er sei insbesondere ohne weitere Nachfrage bereit gewesen, einen erheblichen Geldbetrag auf Anweisung einer anderen männlichen Person, dieer bis dahin nicht kannte, abzuheben und dieser auszuhändigen. Er habe die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der Herkunft des Geldes aus einer rechtswidrigen Tat „beiseite geschoben“ und selbst angegeben, dass dieses Vorgehen ihm „suspekt“ vorgekommen sei. Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, warum der Freund den Weg des unsicheren Bargeldtransfers am späten Abend gewählt habe und aus welchen Gründen eine Überweisung direkt auf das Konto des Freundes nicht möglich gewesen sein solle.
Das hätte dem Beklagten verdächtig vorkommen müssen
Schließlich spreche auch die Art und Weise der „gestaffelten“ Bargeldabhebungen dafür, dass sich der Beklagte der Möglichkeit verschlossen habe, dass die 9.500 Euro aus einer rechtswidrigen Vortrat herrührten. „Die hohen Mengen an Bargeld, die unbedingt noch am gleichen Abend und dann durch geschätzte 20 bis 30 Transaktionen, zum Teil à 200 Euro, bei gleichzeitiger Notwendigkeit verschiedener Uber-Fahrten abgehoben werden „mussten“, lassen nur den Rückschluss zu, dass durch die Abhebung und das „Generieren“ von Bargeld der Geldfluss aufgrund einer vorangegangenen Straftat verschleiert werden sollte“, begründete der Senat weiter.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2025, 29 U 100/24, PM 62/25
Die dem Vermieter obliegende Erhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege. Die Wege insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden und in den Wintermonaten geräumt und gestreut werden. Die Sicherung des unmittelbaren Zugangs zum Haus bei Schnee- und Eisglätte gehört zu den Aufgaben des Vermieters und dient vor allem dem Schutz der Mieter. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal klargestellt.
Das war geschehen
Die Klägerin war Mieterin einer Eigentumswohnung der Beklagten in einem Mehrfamilienhaus. Für die Gehwege auf dem Grundstück nahm eine GmbH für die Vermieterin im Auftrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Winterdienst wahr. Im Mietvertrag der Parteien ist bestimmt, dass die Klägerin die Betriebskosten unter anderem für die Schneebeseitigung und das Streuen bei Glatteis nach dem „Eigentumsanteil“ tragen muss. Zudem sieht der Mietvertrag vor, dass die Klägerin auch die Zugangswege vor dem Haus und den Gehweg reinigen, dort Schnee und Eis beseitigen und bei Glätte streuen muss. Die Klägerin ist zur Vornahme dieser Arbeiten nur insoweit verpflichtet, als diese nicht anderweitig vorgenommen und die Kosten nicht über die Betriebskostenumlage abgerechnet werden.
Am 30.1.2017 stürzte die Klägerin beim Verlassen des Hauses gegen 7.30 Uhr auf dem zum Haus führenden Weg, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet. Dieser Weg sei nicht von Glatteis befreit gewesen, obwohl zuvor Glatteis im Rahmen der Wettervorhersagen angekündigt worden sei. Bei dem Sturz habe sich die Klägerin schwerwiegend verletzt, über einen langen Zeitraum Schmerzen erlitten und sich langwierigen Folgebehandlungen unterziehen müssen. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen.
So entschieden Amts- und Landgericht
Das Amtsgericht (AG) hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der unter anderem auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds gerichteten Klage diesbezüglich in Höhe von 12.000 Euro nebst Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht (LG) die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
So sah es der Bundesgerichtshof
Der BGH sieht den Vermieter in der Pflicht. Daran ändere sich auch nichts, wenn er Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Der Vermieter kann sich zur Erfüllung der ihn hinsichtlich der Beseitigung von Schnee und Eis treffenden vertraglichen Nebenpflichten aus dem Mietvertrag zwar eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedienen, für dessen Verschulden er aber nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 278 S. 1 Alt. 2 BGB) wie für eigenes Verschulden rechtlich einstehen muss. Der Vermieter kann dann primär in Anspruch genommen werden. Er muss seinerseits sehen, ob er einen Regressanspruch hat.
Verkehrssicherungspflicht in Wohnungseigentumsanlagen selten auf den Mieter delegiert
Der Mieter muss sich also nicht auf den deliktischen Ersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft oder den die Schnee-und Eisräumung tatsächlich ausführenden Unternehmer verweisen lassen. Vielmehr kann er sich auf den vertraglichen Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter berufen. Denkbar ist allerdings, dass der Vermieter die Verkehrssicherungspflicht wegen Schnee und Eis auf den Mieter delegiert, sodass dieser sich eines Dritten bedienen könnte. Das wird aber gerade bei Wohnungseigentumsanlagen selten vereinbart.
Quelle — BGH, Urteil vom 6.8.2025, VIII ZR 250/23
Bei Streit über Feuchtigkeitsschäden trägt der Vermieter zunächst die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschluss aller gebäudeseitigen Ursachen. Erst wenn feststeht, dass das Gebäude dem technischen Stand bei Errichtung entspricht und keine relevanten Baumängel vorliegen, muss der Mieter beweisen, dass die Schäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. Liegen bauliche Besonderheiten vor, die Schimmel begünstigen können (z. B. Wärmebrücken, ältere Fenster), muss der Vermieter zusätzlich nachweisen, dass bei zumutbarem Heiz- und Lüftungsverhalten – zwei- bis dreimal tägliche Stoßlüftung – kein Schimmel entstehen würde. So hat es das Landgericht (LG) Gießen klargestellt.
Mieter minderten Miete wegen Schimmel – Vermieter kündigte fristlos
Die Mieter minderten die Miete wegen Schimmel in der Wohnung. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos wegen Zahlungsverzugs. Streitig war, ob die Feuchtigkeitsschäden bauliche Ursachen hatten oder auf unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter zurückzuführen waren. Da die Mieter nicht auszogen, erhob der Vermieter Räumungsklage.
Amtsgericht und Landgericht vermieterfreundlich
Das AG gab der Räumungsklage statt. Die Mieter legten Berufung ein. Ohne Erfolg. Die ergänzende Beweisaufnahme beim LG ergab, dass das Gebäude dem bei Errichtung geltenden Stand der Technik entsprach, auch wenn bauliche Gegebenheiten, wie Wärmebrücken und ältere Fenster, Schimmel begünstigen konnten. Der Sachverständige stellte jedoch fest, dass bei zwei- bis dreimaliger täglicher Stoßlüftung keine Schimmelbildung aufgetreten wäre. Tatsächlich hatten die Mieter nur ein- bis zweimal wöchentlich gelüftet.
Der Vermieter müsse zunächst alle gebäudeseitigen Ursachen, die sich auf die Feuchtigkeitsbildung auswirken können, ausschließen. Erst, wenn dieser Nachweis gelingt, trage der Mieter die Beweislast dafür, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. So konkretisierte es das LG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Da der Vermieter bauliche Ursachen ausgeschlossen hatte und das festgestellte Lüftungsverhalten deutlich unzureichend war, bestand kein Minderungsrecht. Die Kündigung wegen Zahlungsverzug war wirksam.
Quelle — LG Gießen, Urteil vom 6.6.2025, 1 S 171/23
Regelmäßig kommt es vor, dass einer von mehreren Erben vom Erblasser eine Generalvollmacht über den Tod hinaus erhält, z. B. um Rechtsgeschäfte abzuwickeln. Doch welche Auskünfte schuldet dieser Erbe dann den Miterben? Hierzu hat das Landgericht (LG) Ellwangen wichtige Feststellungen getroffen.
Das war geschehen
Der Erblasser hatte seinem Sohn eine umfassende notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die sich „ohne Ausnahme auf alle Rechtsgeschäfte, Verfahrenserklärungen und Rechtshandlungen“ bezog. Die Vollmacht galt über den Tod hinaus. In seinem Testament bedachte er neben dem Sohn auch seine weiteren fünf Kinder, alle zu gleichen Teilen. Nach dem Tod des Erblassers wurde der Sohn von seinen Geschwistern zur Auskunft und Rechenschaft über die zu Lebzeiten und seit dem Versterben des Erblassers vorgenommenen Geschäfte in Anspruch genommen. Die Geschwister verlangten eine geordnete Übersicht über alle Verfügungen für den Erblasser sowie die Vorlage aller erforderlichen Rechnungen und Belege.
Es lag ein Auftragsverhältnis vor
Das LG Ellwangen gab den Geschwistern recht. Schließlich hatte der Sohn in knapp 2,5 Jahren rund 25.000 Euro vom Konto des Erblassers abgehoben.
Bei der Erteilung einer umfassenden Generalvollmacht sei von einem Auftragsverhältnis nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 662 BGB) zwischen dem Erblasser und dem Sohn und nicht bloß von einem Gefälligkeitsverhältnis auszugehen. Aufgrund der Erteilung so weitreichender Befugnisse zu seinen Gunsten sei hier für den Sohn erkennbar gewesen, dass für den Erblasser wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel standen und er als Bevollmächtigter über dessen komplettes Vermögen verfügen konnte.
Früheres Verhalten des Erblassers irrelevant
Irrelevant war im Streitfall für das Gericht, dass der Erblasser zu Lebzeiten selbst weder Auskunft noch Rechnungslegung vom Beklagten verlangt hatte. Auf einen ggf. konkludenten Verzicht könne sich der Sohn jedenfalls deshalb nicht berufen, weil im Hinblick auf seine pauschalen und widersprüchlichen Angaben zur Verwendung der von ihm in bar abgehobenen Geldbeträge Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestanden hätten.
So verteilt sich die Beweislast
Entscheidend ist, dass der, der Rechnungslegung schuldet, beweisbelastet dafür ist, die Beträge zweckentsprechend eingesetzt zu haben. Es kann bezweifelt werden, ob dies immer gelingt, wenn Barabhebungen erfolgt sind. Daher wird auch ein redlicher Bevollmächtigter möglicherweise durch die Verpflichtung zur Rechnungslegung in Schwierigkeiten kommen können.
Quelle — LG Ellwangen, Urteil vom 31.7.2025, 3 O 284/24
Die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen ist eine Entgeltforderung und daher mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Verzug und während der Rechtshängigkeit zu verzinsen. Diese planerfreundliche Auffassung vertritt das Landgericht (LG) Koblenz.
Das verlangte das Planungsbüro
Der Auftraggeber hatte wegen Streits über angepasste Bauzeitenpläne einem Generalplanungsbüro frei gekündigt. Im Prozess verlangte das Büro neben der Kündigungsvergütung auch Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, auch auf das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen. Das LG Koblenz sprach dem Büro den Anspruch zu.
Rechtsgrundlagen
Eine Entgeltforderung ist eine Geldforderung, die als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen geschuldet wird. Maßgeblich ist das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 288 BGB). Danach beträgt derVerzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) oder neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 Abs. 2 BGB).
Fraglich war bisher, ob auch die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen eine solche Entgeltforderung im Sinne des Abs. 2 ist, da keine weitere Leistung erbracht wird. Bislang war es ständige Rechtsprechung, dass es sich bei der Kündigungsvergütung für die nicht erbrachten Leistungen um eine Entschädigung handelt. Das hatte zur Konsequenz, dass die Forderung nur mit dem allgemeinen Verzugszinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen war.
Wichtiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs
Diese Rechtslage ist aber seit einem bahnbrechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2024 überholt. Dort hatte der EuGH entschieden, dass es sich auch bei der Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen um umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Dienstleistung im Sinne der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie handelt. Damit wird auch das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.
Quelle — LG Koblenz, Urteil vom 11.7.2025, 8 O 119/23
Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist. Ein solcher Dienstvertrag ist grundsätzlich wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (hier: § 1 b S. 1 AÜG) nichtig. Hat der Auftraggeber aufgrund des nichtigen Vertrags die Arbeitsleistungen ihm überlassener Arbeitskräfte erhalten, steht dem Verleiher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Auftraggeber zu. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Auftraggeber erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. So hat es das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden.
Das vereinbarten die Vertragsparteien
Die Parteien betreiben Bauunternehmen. Im Jahr 2023 musste der Beklagte auf mehreren Bauvorhaben nicht näher spezifizierte Bauarbeiten durchführen. Er beauftragte die Klägerin durch eine als „Subunternehmervertrag“ bezeichnete Vereinbarung damit, für ihn Leistungen auf diesen Bauvorhaben zu erbringen. Den Gegenstand dieses Subunternehmervertrags bezeichneten die Parteien mit „HLS-Installationen, 2 AK“. Weitere Angaben zum Vertragsgegenstand enthielt die Vereinbarung nicht, insbesondere umfasste sie kein Leistungsverzeichnis. In § 2 des Vertrags heißt es, dass der Klägerin das Leistungsverzeichnis des Generalunternehmervertrags zwischen einem nicht näher bezeichneten Generalunternehmer und der Beklagten bekannt sei. In § 3 vereinbarten sie eine Vergütung von 24 Euro pro Stunde.
Diese Leistungen wurden erbracht
In der Zeit bis Dezember 2023 erbrachte die Klägerin durch mehrere Arbeitskräfte Leistungen für den Beklagten im Umfang von mehr als 100.000 Euro, die der Beklagte bezahlte. Für weitere Leistungen im Dezember 2023 und Januar 2024 stellte die Klägerin dem Beklagten weitere Rechnungen über Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter, die sich auf insgesamt 29.160 Euro belaufen. Die Klägerin behauptet, auch diese Leistungen durch ihre Mitarbeiter erbracht zu haben. Der Beklagte bestreitet dies. Zudem ist er der Ansicht, die Klägerin habe Arbeiter eingesetzt, die über keine Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügt hätten, weshalb der Subunternehmervertrag nichtig sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung der 29.160 Euro zzgl. Zinsen.
So entschied das Kammergericht
Das KG wies die Klage in zweiter Instanz ab. DerKlageanspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 631 Abs. 1 BGB). Dazu müsste der streitgegenständliche „Subunternehmervertrag“ zwischen den Parteien als Bauvertrag oder sonstiger Werkvertrag zu qualifizieren sein. Das sei nicht der Fall. Denn dazu hätte sich die Klägerin verpflichten müssen, dem Beklagten einen Werkerfolg zu erbringen. Dies ist nicht ersichtlich. Ein solcher Werkerfolg wird weder durch die schriftliche Vertragsurkunde definiert, noch tragen die Parteien vor, dass sie mündlich eine dahingehende Zusatzvereinbarung getroffen hätten, den Beklagten bei seinen Leistungen mit ihren Arbeitskräften zu unterstützen.
Der Klageanspruch ergibt sich nach dem KG auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Zwar handelt es sich bei dem „Subunternehmervertrag“ mit dem o. g. Vertragsgegenstand um einen Dienstvertrag. Allerdings ist dieser Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bzw. § 134 BGB i. V. m. § 1 b AÜG nichtig. Gerade, weil die Klägerin sich in dem Vertrag nicht zu einem Werkerfolg, sondern nur zu einer Dienstleistung verpflichtet hat, ist nicht erkennbar, worin diese Dienstleistung bestanden haben soll, wenn nicht darin, dass die Klägerin ihre Arbeitskräfte dem Beklagten überlässt, damit sie ihn bei den Leistungen unterstützen, die er gegenüber seinem Auftraggeber erbringen musste. Genau das sei Arbeitnehmerüberlassung.
Schließlich ergebe sich der Klageanspruch auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Wenn ein Unternehmen seine Arbeitskräfte einem anderen Unternehmen aufgrund eines Vertrags überlässt, der – wie im vorliegenden Fall – wegen Verstoßes gegen § 1 b AÜG nichtig ist, kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Verleihers aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. Damit ein solcher Anspruch zugesprochen werden kann, muss somit feststehen, in welchem Umfang der Beklagte die Arbeiter der Klägerin in Anspruch genommen hat und wie hoch der Lohn dieser Arbeiter ist, den der Beklagte bislang erspart hat. Beides steht nicht fest.
Quelle — KG Berlin, Urteil vom 25.11.2025, 21 U 200/24
Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. So hat es das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Fällen entschieden.
Firmenwagen als einzige Vergütung
In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab.
Nach Betriebsprüfungen forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach. Denn der gesetzliche Mindestlohnanspruch sei durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt.
So entschied das Bundessozialgericht
Das BSG bestätigte diese Rechtsauffassung. Ihr stehe nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden.
Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führe aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung.
Quelle — BSG, Urteile vom 13.11.2025, B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23
Eine allein auf einem Online-Fragebogen ohne jeglichen ärztlichen Kontakt beruhende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) erschüttert den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit vollständig und begründet bei bewusster Täuschung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Täuscht der Arbeitnehmer durch eine scheinärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit, ist eine Abmahnung regelmäßig entbehrlich. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm.
Das war geschehen
Der Arbeitnehmer ist seit 2018 als IT-Consultant tätig. Am 19.8.2024 meldete er sich für den Zeitraum vom 19. bis zum 23.8.2024 als arbeitsunfähig. Er erwarb über eine Internet-Plattform eine kostenpflichtige AUB („AU-Schein ohne Arztgespräch“), bei der er einen Fragebogen ausfüllte (Angaben zu Tätigkeit, Symptomen, Medikamenteneinnahme). Ein Arzt-Kontakt – weder persönlich noch telefonisch oder digital – fand nicht statt. Die Bescheinigung wies die Form eines klassischen „Muster 1 b“ der ehemals papiergebundenen AU auf, nannte unter anderem „Privatarzt per Telemedizin“ und „Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ als Feststellungsmethode.
Die Bescheinigung akzeptierte der Arbeitgeber zunächst und leistete Entgeltfortzahlung. Dann ergaben sich beim Arbeitgeber Verdachtsmomente durch den erfolglosen elektronischen Datenabgleich mit der Krankenkasse und interne Ermittlungen. Am 18.9.2024 kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
Arbeitnehmer behauptete zunächst erfolgreich, krank gewesen zu sein
Der Arbeitnehmer behauptete eine tatsächliche Erkrankung, sowie – hinsichtlich der Urlaubsumwandlung – eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht würde. Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund war der Arbeitnehmer zunächst erfolgreich.
Landesarbeitsgericht arbeitgeberfreundlich
Das LAG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Erstens sei die AU-Bescheinigung durch Vorlage einer Bescheinigung, die nicht den Anforderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (hier: §§ 4 und 5 AUR) entspräche, in ihrem Beweiswert stark erschüttert. Danach darf Arbeitsunfähigkeit nur nach einer ärztlichen Untersuchung festgestellt werden. Hier sei jedoch lediglich ein Fragebogen ausgefüllt worden, ohne ärztlichen Gesprächs- oder Untersuchungskontakt.
Arbeitnehmer täuschte bewusst
Auch habe der Arbeitnehmer bewusst getäuscht: Durch die Wortwahl („Fernuntersuchung“) und das äußere Erscheinungsbild der Bescheinigung nahe dem Musterformular habe er beim Arbeitgeber den Eindruck einer medizinisch fundierten Untersuchung erweckt. Die Plattform habe ausdrücklich auf einen geringeren Beweiswert der Variante ohne Gespräch hingewiesen. Der Arbeitnehmer habe sich die Arbeitsunfähigkeit „erschlichen“ mit dem Ziel der Entgeltfortzahlung. Diese Pflichtverletzung sei erheblich. Sie sei ein Vertrauensbruch, der eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertige. Eine Abmahnung sei daher entbehrlich.
Schließlich verneinte das Gericht eine wirksame Vereinbarung, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht worden sei: Eine solche Umbuchung führe nicht automatisch zum Verzicht auf das Kündigungsrecht bei Täuschung.
Quelle — LAG Hamm, Urteil vom 5.9.2025, 14 SLa 145/25, ArbG Dortmund, Urteil vom 8.1.25, 9 Ca 3671/24
Die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgt. Reagiert ein Arbeitnehmer auf die Ansprache eines Vorgesetzten wegen der pflichtwidrigen Nutzung eines privaten Smartphones mit den Worten „Hau ab hier“, stößt ihn weg und tritt nach ihm, ist eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung entbehrlich. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen.
Mehrfaches Fehlverhalten des Arbeitnehmers
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und um Weiterbeschäftigung. Der Arbeitnehmer ist seit 2019 als Be- und Entlader beschäftigt. Am 7.10.24 fand ein Meeting über Neuerungen mit dem Teamleiter und seiner Arbeitsgruppe statt. Während dieses Meetings klebte der Arbeitnehmer aus Adressaufklebern des Arbeitgebers etwas auf ein Pult bzw. an eine Wand in der Halle. Am 22.10.24 sah der Gruppenleiter den Arbeitnehmer vor der Ausladeluke in der Halle mit seinem privaten Smartphone in der Hand. Die Nutzung privater Smartphones während der Arbeitszeit ist den Mitarbeitern des Arbeitgebers untersagt. Nachdem der Teamleiter sich dem Arbeitnehmer genähert hatte, sagte dieser: „Hau ab hier!“, stieß den Teamleiter mit der rechten Hand gegen die linke Schulter und trat mitdem rechten Fuß in dessen Richtung, wobei er ihn berührte. Danach äußerte der Arbeitnehmer etwas gegenüber dem Teamleiter und vollführte eine Geste mit erhobenem rechten Zeigefinger. Nachdem der Teamleiter den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers verlassen hatte, befasste sich dieser sich erneut mit seinem Smartphone. Von dem Vorfall existieren Videoaufnahmen.
Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer
Einen Tag später hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an. Am selben Tag erteilte der Betriebsrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung und teilte mit, dass die Stellungnahme abschließend sei. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht.
So stellten die Parteien den Sachverhalt dar
Der Arbeitnehmer behauptete, er habe bei dem leichten Tritt ohne Verletzungsabsicht gehandelt. Der Arbeitgeber gab an, am 7.10.24 habe der Arbeitnehmer mit Adressaufklebern ein Hakenkreuz auf die rückseitige Wand der Halle geklebt. Auf die Aufforderung des Teamleiters, dies zu unterlassen, habe er entgegnet, dass dieser ihm nichts zu sagen habe. Den Hinweis, dass so etwas verboten sei, habe der Arbeitnehmer mit der Bemerkung kommentiert, dass ihm das egal sei. Der Arbeitgeber meint, wegen der Vorfälle sei ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Hannover gab der Kündigungsschutzklage statt. Der Vorfall vom 7.10.24 könne nicht zur Begründung der außerordentlichen Kündigung herangezogen werden. Der Vorfall vom 22.10.24 rechtfertige die außerordentliche Kündigung und beide Vorfälle zusammen die ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht.
So sah es das Landesarbeitsgericht
Das LAG sah das anders. Es kam zum Ergebnis, dass die Berufung begründet ist. Die außerordentliche Kündigung vom 29.10.24 sei wirksam. Für die Kündigung bestehe ein wichtiger Grund nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: gemäß § 626 Abs. 1 BGB). Es lägen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne.
Solche Tatsachen seien in dem Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber dem Teamleiter am 22.10.24 zu sehen. Mit seinem Verhalten habe der Arbeitnehmer eine Tätlichkeit gegenüber diesem begangen. Damit verstoße er erheblich gegen die ihm gegenüber dem Arbeitgeber obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen nach § 241 Abs. 2 BGB. Dies könne „an sich“ ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung sein.
Quelle — LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.8.2025, 15 SLa 315/25
Mietrecht
Ausgleichszahlungen, die der (Insolvenz-)Schuldner wegen der insolvenzrechtlichen Freigabe seiner selbstständigen Tätigkeit in die Insolvenzmasse leistet, führen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zu Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbstständiger Arbeit.
Das war geschehen
Der Steuerpflichtige war selbstständig bzw. freiberuflich tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Streitjahr 2017 befand er sich im Regelinsolvenzverfahren. Trotz der Insolvenz übte er seine bisherige Tätigkeit weiter eigenverantwortlich aus. Der Insolvenzverwalter gab die selbstständige Tätigkeit frei.
Zugleich wies der Insolvenzverwalter darauf hin, dass der Steuerpflichtige nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) in der im Streitjahr geltenden Fassung (heute: § 295 a InsO) verpflichtet sei, die Insolvenzmasse so zu stellen, wie sie stünde, wenn er mit Rücksicht auf seine berufliche Qualifikation in einem angemessenen Dienstverhältnis beschäftigt wäre.
Steuerpflichtiger leistete Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse
Der Steuerpflichtige leistete daher im Streitjahr monatlich eine Ausgleichszahlung in die Insolvenzmasse. Für die geleisteten Ausgleichszahlungen und für den Aufwand aus der Passivierung einer Verbindlichkeit bzw. Rückstellung begehrte er den Betriebsausgabenabzug gegenüber dem Insolvenzverwalter – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht (FG) Münster und der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden haben.
Die geleisteten Ausgleichszahlungen sind weder aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen noch sind sie betrieblich veranlasst.
Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des (Insolvenz-)Schuldners auf den Insolvenzverwalter hat seine Ursache ausschließlich im Insolvenzrecht und keinen Einfluss auf das materielle Einkommensteuerrecht. Die Ausgleichszahlungen sind mit der Zahlung auf das Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse zudem nicht aus dem (Betriebs-)Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen.
Beachten Sie — Es liegt lediglich eine Verschiebung innerhalb derselben Vermögenssphäre des als Einzelunternehmer tätigen Steuerpflichtigen vor, die zu einer bloßen Verwendungsbindung in Höhe der Ausgleichszahlungen (Insolvenzbeschlag) führt.
Das auslösende Moment der Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse betrifft nicht die Erzielung oder Ermittlung des Einkommens, sondern dessen Verwendung und kann daher keine betriebliche Veranlassung begründen. Auch der Umstand, dass die Ausgleichszahlungen unmittelbar durch das Insolvenzverfahren verursacht waren, begründet keine betriebliche Veranlassung.
Vielmehr dienten sie der Vermeidung einer Besserstellung von Selbstständigen gegenüber abhängig Beschäftigten im Insolvenzverfahren.
Quelle — BFH, Urteil vom 3.3.2026, VIII R 12/24, PM Nr. 29/26 vom 15.5.2026
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Damit hat der BFH seine Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.
Das war geschehen
Eltern hatten ihrem Sohn im Jahr 2002 und im Juli 2014 Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge übertragen.
Der Sohn verpflichtete sich im Übergabevertrag (Juli 2014), seiner Schwester ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Dieses war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 am 30.12.2014; Teilbetrag 2 am 30.12.2015), ohne dass ein Zins zu entrichten war.
Die Schwester verzichtete im Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an den Sohn übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen ihn auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an die Schwester ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen.
Kapitalerträge durch unverzinsliche Abfindungszahlungen?
Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) Hessen nahmen an, dass die im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten (bis zur Fälligkeit am 30.12.2015) nach § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe die Schwester Kapitalerträge erzielt.
Diese Ansicht teilte der BFH aber nicht und verneinte die Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung.
So argumentiert der Bundesfinanzhof
Der BFH hat sein Urteil u. a. wie folgt begründet: Rechtsgrund für den Erhalt der zweiten Teilzahlung ist allein der seitens der Schwester gegenüber den Eltern erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Abfindungen für einen solchen Verzicht unterliegen, auch wenn sie in (unter § 12 Abs. 3 BewG fallenden) Raten geleistet werden, nicht der Einkommensteuer. Denn die Abfindung wurde der Schwester außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet und ist deshalb der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechts (zum Beispiel Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen können „nur“ der Schenkungsteuer unterliegen.
Gestaltung zu Lebzeiten
Beachten Sie — Die Entscheidung bringt Sicherheit für Eltern, die im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Danach müssen derartige Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden.
Anders sieht es im eingetretenen Erbfall aus
Abfindungszahlungen können aber mitunter der Einkommensteuer unterliegen, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil wiederkehrende Leistungen oder eine Einmalzahlung erhält.
Quelle — BFH, Urteil vom 20.1.2026, VIII R 6/23, PM Nr. 14/26 vom 12.3.2026
Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären. Diese Entscheidung stammt vom Bundesfinanzhof (BFH).
Arbeitnehmer überließ seiner Ehefrau während Dienstreise den Firmenwagen
Einem Arbeitnehmer stand ein Van als Dienstwagen zur Verfügung. Auch die Ehefrau war zur Nutzung berechtigt. Für beruflich veranlasste Fahrten (Dienstreisen) erstattete der Arbeitgeber die Tankkosten. Bei (in Ausnahmefällen) genehmigter Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen erstattete der Arbeitgeber nur eine Kilometerpauschale von 0,30 Euro. Dennoch absolvierte der Mitarbeiter im Streitjahr drei Dienstreisen mit seinem privaten Sportwagen und überließ den Van seiner Ehefrau, damit diese während der Dienstreisen mobil blieb.
Privater Sportwagen verursachte hohe Kosten
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Arbeitnehmer die mit seinem Sportwagen aus beruflichen Gründen gefahrenen 1.648 km als Werbungskosten geltend. Dabei begnügte er sich nicht mit der Kilometerpauschale, sondern ermittelte die tatsächlichen Kilometerkosten. Diese waren beachtlich: Infolge einer nur geringen Fahrleistung belief sich der Kilometersatz auf 2,28 Euro je Kilometer und es ergaben sich 3.758 Euro Werbungskosten.
Finanzamt legte Revision ein
Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht als Werbungskosten an. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht (FG) Niedersachsen war erfolgreich, die Revision ging jedoch zugunsten des Finanzamts aus.
Zwar steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten frei. Wählt er aber für diese Fahrten sein Privatfahrzeug, obwohl ihm von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird („Über-Kreuz-Nutzung“), können die Fahrtkosten, die durch die berufliche Nutzung des Privatwagens anfallen, die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren.
Über-Kreuz-Nutzung
Davon ist auszugehen, wenn die „Über-Kreuz-Nutzung“ des Steuerpflichtigen (wie im Streitfall) nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Gründen und Motiven beruht. Denn der Arbeitnehmer hat die Dienstreisen mit seinem Privatwagen durchgeführt, um seiner Ehefrau die Nutzung des Firmenwagens auch während seiner beruflichen Abwesenheit zu ermöglichen. Ein beruflicher Grund für die Nutzung seines Privatwagens auf den drei Dienstreisen ist nicht ersichtlich.
Haben private Motive und Bedürfnisse eine Rolle gespielt, führt dies allein noch nicht zum Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dieses gilt erst, wenn die die Lebensführung berührenden Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Angemessenheitsprüfung: Maßstab ist Anschauung breitester Kreise der Bevölkerung
Die Angemessenheitsprüfung ist daran auszurichten, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Es kommt dabei nicht auf das wirtschaftliche und gesellschaftliche Umfeld des Steuerpflichtigen, sondern auf die Anschauung breitester Kreise der Bevölkerung an.
Bei der Angemessenheitsprüfung ist zudem der Grad der Berührung der privaten Lebenssphäre zu berücksichtigen. Hiernach können die Aufwendungen umso weniger als unangemessen angesehen werden, je stärker die Berührung mit der Lebensführung hinter der betrieblichen/beruflichen Veranlassung zurücktritt. Umgekehrt können Aufwendungen, die zwar nach den betrieblichen/beruflichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen nicht als unangemessen anzusehen sind, dennoch unter die Abzugsbeschränkung fallen, wenn die Unangemessenheit der Aufwendungen durch eine im Vordergrund stehende private Motivation begründet wird.
Bundesfinanzhof: ausschließlich private Gründe
Für den BFH war hier Letzteres der Fall. Die „Über-Kreuz-Nutzung“ des privaten Pkw beruhte ausschließlich auf privaten Gründen. Nur durch die ausschließlich privat motivierte Überlassung des Firmenwagens an die Ehefrau und die nicht beruflich motivierte Nutzung des Privatwagens sind dem Arbeitnehmer Fahrtkosten für die drei Dienstreisen entstanden. Hätte er seinen Firmenwagen genutzt, wären ihm keine Kosten entstanden, da diese von seinem Arbeitgeber vollständig getragen worden wären.
Bei dieser Konstellation ist das Verhältnis der Fahrtkosten zu den Einnahmen oder Einkünften des Steuerpflichtigen – hierauf hatte das FG Niedersachsen im Klageverfahren maßgeblich abgestellt – kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit der Werbungskosten.
Beachten Sie — Vielmehr sind die Kosten für die Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug (ungeachtet der grundsätzlichen Wahlfreiheit des Verkehrsmittels) in voller Höhe als unangemessen anzusehen. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte, so der BFH, die durch die Nutzung des Privatwagens entstandenen Aufwendungen nicht auf sich genommen.
Quelle — BFH, Urteil vom 21.1.2026, VI R 30/24
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat festgestellt: Ein Regelfahrverbot ist im Zusammenhang mit einem Rotlichtverstoß grundsätzlich auch bei Wechsel auf die durch Rotlicht gesperrte Fahrtrichtung im Kreuzungsbereich zu verhängen.
Keine mildere Bewertung
Ein grundsätzlich mit einem Regelfahrverbot nach dem Bußgeldkatalog (hier: § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BKatV i. V. m. lfd. Nr. 132.3 BKat) zu ahndender qualifizierter Rotlichtverstoß ist nicht deshalb milder zubewerten, weil der Fahrzeugführer nach Einfahren in den Kreuzungsbereich von der durch Grünlicht freigegebenen Linksabbiegerspur auf die durch Rotlicht gesperrte Rechtsabbiegerspur überwechselt. Dies gilt auch, wenn der Entschluss zum Spurwechsel erst nach dem Einfahren in den Kreuzungsbereich gefasst wird.
Fehlende Gefährdung anderer ohne Auswirkung
Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung im Hinblick auf das verwirkte Regelfahrverbot mit der Begründung, durch den Fahrspurwechsel seien andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet worden, ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil damit das Fehlen des besonderen Sanktionsschärfungsgrunds nach lfd. Nr. 132.3.1 BKat dem Betroffenen zugute gebracht würde.
Besondere Rücksicht auf andere nach dem Verstoß
Die Bedeutung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes wird nicht dadurch relativiert, dass der Betroffene nach dem Verstoß besondere Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer genommen hat, zu der er ohnehin verpflichtet gewesen wäre.
Quelle — BayObLG, Beschluss vom 24.10.2025, 201 ObOWi 699/25
Setzen die Ordnungsbehörden Gebühren für das Abschleppen eines Fahrzeugs nach Anhörung des Betroffenen durch Kostenbescheid fest, dürfen sie die Verwaltungsgebühren nicht wegen des Aufwands für die Erstellung dieses Bescheids erhöhen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden.
Erhöhte Kosten wegen Mehraufwand
Die beklagte Stadt (Dortmund) verfolgt bei Abschleppmaßnahmen seit Jahren die Praxis, im Anhörungsschreiben zum Kostenbescheid mitzuteilen, die (regelmäßig) mit einem Betrag von 97 Euro angegebenen Gebühren erhöhten sich aufgrund von Mehraufwand, wenn sie einen Kostenbescheid erlasse. In einem folgenden Kostenbescheid setzt sie Gebühren in Höhe von 139 Euro fest. Gegen einen solchen Kostenbescheid ging der Kläger vor. Seine Klage hatte teilweise Erfolg.
Rechtswidrige Verwaltungspraxis
Die Verwaltungspraxis der Stadt, für den Kostenbescheid erhöhte Verwaltungsgebühren zu verlangen, ist rechtswidrig, hat das VG entschieden. Nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen wird eine Gebühr für die Kostenentscheidung nicht erhoben. Dies meint, Gebühren für den Aufwand bei der Erstellung eines Kostenbescheids, wie hier wegen der Abschleppmaßnahme, dürfen nicht geltend gemacht werden.
Der Gesetzgeber misst der Entscheidung über die Kosten untergeordnete Bedeutung gegenüber der Sachentscheidung zu. Das Gericht hat die von der Stadt festgesetzte Verwaltungsgebühr aufgehoben, soweit sie den Mindestbetrag der Rahmengebühr (30 Euro) überstieg.
Auslagen für das Abschleppen durften geltend gemacht werden
Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen. Die Stadt Dortmund durfte von dem Kläger neben der Mindestgebühr auch die Auslagen fürdie Abschleppmaßnahme fordern. Er hatte sein Fahrzeug unter Verstoß gegen die Fünf-Meter-Regelung im Einmündungsbereich einer Straße im Bereich der Dortmunder Innenstadt geparkt und damit gegen die Straßenverkehrs-Ordnung verstoßen. Das Fahrzeug durfte abgeschleppt werden. Mit dem Parkverstoß waren Gefährdungen insbesondere für Fußgänger verbunden.
Quelle — VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.2.2026, 17 K 2960/23, PM vom 10.2.2026
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat entschieden, dass es sich bei den Protesten vor der Imam-Ali-Moschee in Frankfurt-Rödelheim um Versammlungen handelt, die den verfassungsrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit genießen und daher nach den gesetzlichen Vorgaben des Versammlungsfreiheitsgesetzes zu behandeln sind.
Gegen Schließung einer Moschee gab es Proteste
In der Folge des Verbots des „Islamischen Zentrums Hamburg“ (IZH) durch das Bundesinnenministerium im Juli 2024 ist die Imam-Ali-Moschee in Rödelheim geschlossen worden, denn deren Betreiber, das „Zentrum der Islamischen Kultur“ (ZIK), gilt als Teilorganisation des IZH. Das Verbotsverfahren ist derzeit noch am Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) anhängig.
Seit dieser Zeit versammeln sich vor allem Angehörige der Glaubensgemeinschaft jeden Donnerstagnachmittag und jeden Freitagmittag in der Eschborner Landstraße vor der geschlossenen Moschee. Am 22.12.2025 wurden Versammlungen unter dem Motto „Religionsfreiheit verteidigen: Hände weg von unserer Moschee“ für das Jahr 2026 jeweils Donnerstagnachmittag und Freitagmittag in der Eschborner Landstraße vor der geschlossenen Moschee angemeldet.
Stadt Frankfurt: keine Versammlungen im Sinne des Grundgesetzes
Mit Verfügung vom 10.2.2026 hat die Stadt Frankfurt festgestellt, dass es sich hierbei nicht um Versammlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen sowie des § 2 Abs. 1 des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes, sondern um primär „gottesdienstähnliche“ Veranstaltungen handele. Dagegen wehrte sich der Antragsteller mit einem gerichtlichen Eilantrag, dem das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main stattgab.
Verwaltungsgerichtshof: Schutzbereich der Versammlungsfreiheit betroffen
Der VGH hat die Entscheidung des VG bestätigt und damit die Beschwerde der Stadt Frankfurt am Main zurückgewiesen. Die Veranstaltungen des Antragstellers seien vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gedeckt. Der Schutzbereich sei nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten werde, sondern umfasse vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Dies gelte auch für religiöse Handlungen als Mittel der Kommunikation.
Die Religionsausübung als solche genüge zwar allein nicht. Unter Berücksichtigung des Themas der Veranstaltungen, des örtlichen Bezugs und des bisherigen – seit Juli 2024 andauernden – Veranstaltungsgeschehens liege der maßgebliche Zweck der Veranstaltungen in der öffentlichen Thematisierung der Schließung der Imam-Ali-Moschee. Wie das VG zutreffend ausgeführt habe, drückten die Teilnehmer durch das Beten, Singen und Rezitieren religiöser Quellen – jedenfalls auch – performativ aus, dass sie die Moschee zur Ausübung ihres Glaubens nutzen möchten, ihnen dies aber aktuell verwehrt ist. Dass die Veranstaltungen in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stießen, stehe der Einstufung als Versammlung nicht entgegen.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Quelle — Hessischer VGH, Urteil vom 18.2.2026, 8 B 406/26, PM 7/26
Eine Mitarbeiterin im Callcenter der beklagten Fluglinie informierte die Kläger, dass sie sich selbst um Ersatzflüge für einen annullierten Flug kümmern müssten. Dem klägerischen Anspruch auf Erstattung dieser Ersatzflüge hielt die Airline entgegen, dass Ersatzflüge von ihr organisiert worden seien. Das Landgericht (LG) verurteilte die Fluglinie auch aus Sicht des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main zu Recht zur Erstattung der Kosten für die Ersatzflüge.
Flug per Mail verspätet annulliert
Die Kläger hatten bei einer in Katar ansässigen Fluggesellschaft Flüge von Shiraz, Iran, über Doha, Katar, nach Frankfurt am Main gebucht. Am Tag des Abflugs erfuhren sie, dass der Flug bereits fünf Tage zuvor per Mail annulliert worden war. Die verspätete Information beruhte auf Internet-Restriktionen im Iran, die eine vorherige Aktualisierung verhinderten. Die Kläger verlangten Erstattung der Kosten für die Ersatzflüge in Höhe von knapp 15.000 Euro. Die Airline lehnte dies mit dem Hinweis ab, sie hätten den Passagieren einen Ersatzflug für den übernächsten Tag angeboten.
Reisender hätte sich kümmern müssen
Das OLG: Der Kläger hätte infolge von Unklarheiten in den Mails der Airline und einer dort enthaltenen Aufforderung, die Fluggesellschaft zu kontaktieren, berechtigten Anlass gehabt, sich an das Callcenter der Beklagten zu wenden. Durch eine Mitarbeiterin des Callcenters sei mitgeteilt worden, dass keine Ersatzflüge organisiert worden seien und die Kläger sich selbst darum kümmern müssten.
Die Beklagte hat nach einem entsprechenden Hinweis des Senats auf die fehlende Erfolgsaussicht die Berufung zurückgenommen. Damit ist das angefochtene Urteil der Vorinstanz rechtskräftig.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 27.8.2025, 16 U 89/24, PM 6/26
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung des Wohnraums nicht gegeben ist, wenn er durch die Untervermietung einen über die Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Gewinn erzielt.
Das war geschehen
Der Beklagte ist seit dem Jahr 2009 Mieter einer Zweizimmerwohnung der Klägerin. Die Nettokaltmiete belief sich auf monatlich 460 Euro. Aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts vermietete der Beklagte die Wohnung ohne Untervermietungserlaubnis ab Anfang des Jahres 2020 für monatlich 962 Euro (netto Kaltmiete) zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamt monatlich 1.100 Euro) an zwei Untermieter. Nachdem die Klägerin den Beklagten wegen unerlaubter Untervermietung vergeblich abgemahnt hatte, erklärte sie im Februar 2022 die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.
Nachdem das Amtsgericht (AG) die Räumungsklage der Klägerin abgewiesen hatte, gab das Berufungsgericht ihr statt. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils – ohne Erfolg.
So entschied der Bundesgerichtshof
Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Das Räumungsurteil ist damit rechtskräftig. Der BGH: Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von dem Beklagten angemieteten Wohnung zusteht. Die Kündigung der Klägerin ist wirksam, denn der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Mietverhältnis durch die ohne Erlaubnis vorgenommene Untervermietung der Wohnung schuldhaft erheblich verletzt. Ihm stand kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis einer – gewinnbringenden – Untervermietung zu.
Kein berechtigtes Interesse an der Untervermietung
Der Mieter kann die Erteilung einer Untervermietungserlaubnis verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Ob das Interesse des Mieters, die Wohnung gewinnbringend unterzuvermieten, als berechtigt in diesem Sinne anzusehen ist, ist durch Auslegung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 553 BGB) zu ermitteln. Danach ist die Untervermietung von der Überlegung getragen, dem Mieter die Wohnung im Fall einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten. Der Zweck der Untervermietung besteht hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurch eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.
Hier, so der BGH, ist ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der von ihm vorgenommenen Untervermietung bereits deshalb nicht gegeben, weil er durch diese einen – die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen übersteigenden – Gewinn erzielt hat.
Quelle — BGH, Urteil vom 28.1.2026, VIII ZR 228/23, PM 24/26
Ob man Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, kann weitreichende Folgen haben. Daher schafft eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts(OLG) Braunschweig Klarheit.
So verteilte der Erblasser sein Vermögen
Der spätere Erblasser verteilte sein Aktivvermögen gegenständlich. Dabei erhielt seine Lebensgefährtin den mit Abstand wertvollsten Gegenstand. Doch wurde sie damit Alleinerbin nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: gemäß § 2087 BGB)? Das OLG beantwortete diese Frage mit einem klaren Nein!
Rechtsanwalt Dr. R. hinterließ ein handschriftliches Testament. Darin wandte er seiner Enkelin die Wohnungseinrichtung, seinem Freund den Porsche 911 und seiner langjährigen Lebensgefährtin ein Ladengeschäft samt Immobilie zu. Seine Töchter und seine Ehefrau sollten nach dem Testament keine Vermögenswerte erhalten. Neben den genannten Vermögensgegenständen hinterließ R. etliche Schulden. Die Vorinstanz nahm unter Anwendung des § 2087 BGB an, die Lebensgefährtin sei Alleinerbin geworden. Das OLG hob diese Entscheidung auf: Sie ist nur Vermächtnisnehmerin.
Wirtschaftliche Zwecke entscheidend
§ 2087 BGB ist eine bloße Auslegungsregel. Auf sie kann erst zurückgegriffen werden, wenn nicht vorher die Auslegung des Testaments zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Für die Abgrenzung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer ist dabei auf die vom Erblasser verfolgten wirtschaftlichen Zwecke abzustellen:
Kommt es dem Erblasser maßgeblich darauf an, dass der Bedachte einen bestimmten Gegenstand ungeschmälert durch Nachlassverbindlichkeiten erhält, spricht dies für die Annahme eines Vermächtnisses. Ist dagegen erkennbar, dass der Erblasser sein Vermögen mehr oder weniger umfassend auf eine oder mehrere Personen übergehen lassen will, die dann auch noch die Nachlassabwicklung übernehmen sollen, deutet dies eher auf eine Erbeinsetzung hin.
Im Streitfall sei der Wille des R. zu sehen, seine langjährige Lebensgefährtin von der Belastung mit der komplizierten Nachlassverwaltung freizuhalten. Sie ist demnach keine Erbin geworden. Weiter meint das Gericht, dass dem R. als Volljurist der Unterschied zwischen Erbenstellung und Vermächtnis geläufig war – schön wäre gewesen, wenn er dies auch entsprechend deutlich gemacht hätte.
Quelle — OLG Braunschweig, Urteil vom 3.11.2025, 10 U 81/25
Obwohl sie eine Photovoltaik-Anlage auf einem Hausdach verschattet, darf eine ca. 50 Jahre alte, geschützte Waldkiefer nicht gefällt werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.
Kläger beantragte Fällgenehmigung
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Vor dem Haus steht eine ca. 50 Jahre alte Waldkiefer mit einem Stammumfang von mehr als zwei Metern. Auf dem Dach seines Hauses hat der Kläger eine Photovoltaikanlage installiert. Er beantragte beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf die Erteilung einer Fällgenehmigung, da der Baum die Photovoltaikanlage auf dem Dach erheblich verschatte. Das Bezirksamt lehnte den Antrag ab.
Verwaltungsgericht: Fällung nicht zu erlauben
Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Waldkiefer auf dem Grundstück des Klägers gehöre nach Art und Größe zu den geschützten Bäumen. Das Bezirksamt habe die Fällgenehmigung zu Recht versagt. Die Fällung sei nicht ausnahmsweise zu erlauben.
Kein grundsätzlicher V orrang erneuerbarer Energien
Zwar messe der Gesetzgeber dem Ausbau erneuerbarer Energien erhebliche Bedeutung bei. Er räume ihm aber jedenfalls in Fällen, in denen sich zwei verfassungsrechtlich geschützte Belange gegenüberstehen, keinen grundsätzlichen Vorrang ein. Der Naturschutz sei, ebenso wie der Klimaschutz, im Grundgesetz als Staatszielbestimmung vorgesehen.
Öffentliches Interesse am Erhalt des Baumes überwiegt
Im konkreten Fall sei das öffentliche Interesse an dem Erhalt der Waldkiefer höher zu gewichten als das Interesse des Klägers an einer verschattungsfreien Nutzung seiner Photovoltaikanlage. Der Baum sei vital und verkehrssicher, weise nur geringe Schäden auf und habe eine zu erwartende Restlebenszeit von mehr als 100 Jahren. Demgegenüber entspreche die aus der Verschattung folgende Minderleistung der Photovoltaikanlage höchstens dem Jahresverbrauch eines Drei-Personen-Haushalts. Dass sich für den Kläger die wirtschaftliche Rentabilität seiner Anlage verringere, sei dagegen nicht in die Abwägung einzustellen, da es sich hierbei um keinen öffentlichen Belang handele.
Quelle — VG Berlin, Urteil vom 17.3.2026, VG 24 K 46/24, PM 14/26
In einem aktuellen Fall des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Bayern ging es um die Frage, ob eine kieferorthopädische Praxis in einem allgemeinen Wohngebiet betrieben werden darf.
Das war geschehen
Die Kläger wenden sich gegen eine von der Gemeinde erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wohngebäudes mit kieferorthopädischer Praxis. Sie sind Miteigentümer eines Grundstücks, das mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut ist. Ein anderes Baugrundstück liegt südwestlich des Grundstücks der Kläger, getrennt durch eine Wendeschleife und drei Nachbargrundstücke, die ebenfalls um die Wendeschleife angeordnet sind. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der für beide Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet festsetzt (§ 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO). Das Bauvorhaben auf dem anderen Grundstück sieht drei Geschosse vor. Im Erdgeschoss soll eine kieferorthopädische Praxis betrieben werden. Über das Obergeschoss und das Dachgeschoss soll sich eine Wohneinheit erstrecken. Nach der Flächenberechnung im Bauantrag entfällt eine Nutzfläche von 200,29 m² auf die Wohnnutzung und eine Nutzfläche von 113,77 m² auf die Nutzung als Arztpraxis (Verhältnis von 64,29% zu 35,71%).
So sah es das Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht (VG) hatte die Klage gegen die Baugenehmigung mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben verletze die Kläger nicht in nachbarschützenden Rechten, wie dem Gebietserhaltungsanspruch oder dem Gebot der Rücksichtnahme. Durch die streitgegenständliche Baugenehmigung werde eine nach § 13 BauNVO zulässige freiberufliche Nutzung genehmigt. Zum einen beanspruche die freiberufliche Nutzung nur „Räume“ und kein „Gebäude“. Zum anderen sei auch wegen des Umfangs der freiberuflichen Nutzung nicht von einer „prägenden“ freiberuflichen Tätigkeit auszugehen. Die Wohnnutzung im Gebäude überwiege die Praxisnutzung flächenmäßig deutlich. Es sei nicht davon auszugehen, dass durch den An- und Abfahrtverkehr für die mit 1,5 Kieferorthopäden besetzte Praxis ohne Notfallbehandlungen eine Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens im Einzelfall (vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO) begründet werde. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liege nicht vor. Eine Rechtsverletzung der Kläger resultiere auch nicht aus den nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen von den nicht nachbarschützenden Festsetzungen im Bebauungsplan hinsichtlich der Geschossflächenzahl (0,66 statt 0,60) sowie der Grundflächenzahl (GRZ II: 0,46 statt 0,45) und der Abstandsflächenregelung (festgesetzt: 0,5; geplant: 0,4).
Hiergegen richtete sich der – erfolglose – Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung.
So entschied der Verwaltungsgerichtshof
Der VGH entschied nun wie folgt: Die hier in Rede stehende Nutzung von Räumen als kieferorthopädische Praxis in Mehrfamilienhäusern darf nicht mehr als die halbe Anzahl der Wohnungen und nicht mehr als 50 % derWohnfläche pro Gebäude in Anspruch nehmen, wobei es entscheidend darauf ankommt, dass der spezifische Gebietscharakter auch für das einzelne Gebäude gewahrt bleibt. Um diese 50 %-Grenze zu ermitteln, darf auch nur auf Räume abgestellt werden, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen objektiv geeignet sind und entsprechend genutzt werden. Keine Aufenthaltsräume sind z. B. Flure, Wasch- und Toilettenräume, Heizräume und Garagen.
Der VGH wies noch darauf hin, dass der in einer Baugenehmigung festgesetzte einzuhaltende Immissionsrichtwert die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten darf.
Als Ergebnis hat der VGH den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG abgelehnt.
Quelle — VGH Bayern, Beschluss vom 15.1.2026, 9 ZB 25.1437
Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Bewerberin trägt in der Öffentlichkeit ausnahmslos Kopftuch
Die Beklagte verantwortet als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg. Die Klägerin hat sich auf eine dortige Stelle als Luftsicherheitsassistentin beworben. Aufgrund ihres muslimischen Glaubens trägt sie in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch.
Ein von der Beklagten mit dem Auswahlprozess beauftragtes Unternehmen lehnte die Bewerbung der Klägerin ab, nachdem diese im Bewerbungsverfahren ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte. Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz(hier: § 15 Abs. 2 AGG).
Ablehnung wegen Kopftuch oder Lücken im Lebenslauf?
Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Klägerin sei nicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen Lücken im Lebenslauf abgelehnt worden. Im Übrigen seien nach einer bei der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt. Luftsicherheitsassistentinnen unterlägen als von der Bundespolizei Beliehene einem staatlichen Neutralitätsgebot. Dies rechtfertige das Verbot, bei der Arbeit ein religiöses Kopftuch zu tragen.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und der Klägerin eine Entschädigung i. H. v. 3.500 Euro zugesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte beim BAG keinen Erfolg.
So entschied das Bundesarbeitsgericht
Die Klägerin hat – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – ausreichende Indizien i. S. v. § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.
Das Nichttragen eines Kopftuchs ist keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung i. S. v. § 8 Abs. 1 AGG für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, sind nicht ersichtlich.
Quelle — BAG, Urteil vom 29.1.2026, 8 AZR 49/25, PM 3/26
Der Kläger hat sich gegen zwei ihm arbeitgeberseitig erteilte Weisungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen gewendet. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat die Klage abgewiesen. Seine Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm war teilweise erfolgreich.
Klinik in kirchlicher Trägerschaft untersagte Schwangerschaftsabbrüche
Der Kläger ist bei der Beklagten und zuvor bei ihrer Rechtsvorgängerin als Chefarzt der Frauenklinik eines Krankenhauses beschäftigt. Das Krankenhaus befand sich in evangelischer Trägerschaft. Dem Kläger wurden Nebentätigkeitsgenehmigungen für ärztliche Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Krankenhauses erteilt. Die jetzige Beklagte übernahm die Klinik am 1.2.2025 und das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf sie über. Die Klinik befindet sich nun zu je 50 Prozent in evangelischer und katholischer Trägerschaft. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten ist geregelt, dass die katholischen Belange hinsichtlich der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen beachtet werden.
Schwangerschaftsabbrüche per Dienstanweisung untersagt
Zur Umsetzung des Gesellschaftsvertrags untersagte noch die ursprüngliche Arbeitgeberin dem Kläger mit Dienstanweisung, in der Klinik als angestellter Arzt Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Eine Ausnahme bildet die Situation, dass Leib und Leben der Mutter bzw. des ungeborenen Kindes akut bedroht sind und es keine medizinisch mögliche Alternative gibt, mit der das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werden könnte. Diese Dienstanweisung trat zum 1.2.2025 in Kraft. Außerdem konkretisierte und beschränkte sie die Nebentätigkeitserlaubnis mit Wirkung zum 1.2.2025 so, dass Schwangerschaftsabbrüche davon nicht umfasst sind.
Das ArbG hat beide Weisungen für rechtmäßig erachtet und die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen hat sich die Berufung des Klägers gerichtet.
So sah es das Landesarbeitsgericht
Die Berufung des Klägers vor dem LAG hatte teilweise Erfolg. Danach ist die Dienstanweisung, die sich auf die Tätigkeit des Klägers als angestellter Arzt in der Klinik bezieht, rechtmäßig. Der Kläger hat keinen der Weisung entgegenstehenden vertraglichen Anspruch, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Die Weisung verstößt auch nicht gegen Gesetze und entspricht billigem Ermessen. Die Beklagte kann als Arbeitgeberin aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit festlegen, welche Leistungen sie im Klinikum anbietet und welche nicht. Die Dienstanweisung ist daher vom arbeitgeberseitigen Weisungsrecht gedeckt.
Die Konkretisierung und Einschränkung der Nebentätigkeit ist jedoch unwirksam. Die vollständige Untersagung der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen ohne Ausnahmeregelung ist von den Nebentätigkeitsgenehmigungen nicht gedeckt. Die Einschränkung der Nebentätigkeit im Hinblick auf Schwangerschaftsabbrüche darf aufgrund der vertraglichen Regelungen der Parteien jedenfalls nicht weiterreichen, als die Einschränkung für solche Tätigkeiten als angestellter Arzt in der Klinik, die eine entsprechende Ausnahmeregelung ausdrücklich vorsieht.
Quelle — LAG Hamm, Urteil vom 5.2.2026, 18 SLa 685/25, PM vom 5.2.2026
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat in einem F all entschieden, in dem eine Arbeitnehmerin am selben Tag arbeitsunfähig geschrieben wurde und eine Eigenkündigung ausgesprochen hatte. Es hat die Rechte der Arbeitgeber gestärkt.
Das war geschehen
Die Parteien stritten über die Frage, ob die Beklagte zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Die Klägerin war bei der Beklagten als Innenreinigerin beschäftigt. Die Klägerin meldete sich am 12.8.2024 per WhatsApp-Nachricht bei der Objektleiterin arbeitsunfähig und kündigte an, sich nach ihrem Arztbesuch wieder zu melden. Der Ärztin berichtete die Klägerin von Schlafproblemen, Erschöpfung, Ängsten, Grübeln und Zittern am ganzen Körper aufgrund einer Überlastung am Arbeitsplatz. Die Klägerin erhielt sodann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 12.8.2024 für den Zeitraum bis zum 18.8.2024 mit der Diagnose Neurasthenie (ICD Code F48.0). Die behandelnde Ärztin verschrieb der Klägerin ein Schlafmedikament, welches für die Dauer einer Woche einzunehmen war. Eine längere Einnahme wurde von der Ärztin nicht empfohlen, da das Schlafmedikament eine Abhängigkeit auslösen kann. Nach dem Arztbesuch meldete sich die Klägerin am gleichen Tag gegen 12:30 Uhr per WhatsApp-Nachricht bei der Objektleiterin der Beklagten und teilte dieser mit, dass sie für diese Woche krankgeschrieben sei.
Die Objektleiterin reagierte darauf noch am selben Tage mit einer Sprachnachricht über WhatsApp an die Klägerin, mit dem Inhalt, ob das ihr Ernst sei und ob sie ihr oder der Vorarbeiterin damit „eins auswischen“ wolle. Am 13.8.2024 ging das Kündigungsschreiben der Klägerin der Beklagten zu. Am 15.8.2024 bat die Klägerin um den Abschluss eines Aufhebungsvertrags zum 31.8.2024. Sie verwies darauf, dass sie chronisch erkrankt sei und den Dienst nicht mehr aufnehmen könne. Am 23.8.2024 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 15.9.2024 ende. Die Klägerin hat vier Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Akte gereicht. Ab dem 1.10.2024 trat sie eine neue Arbeitsstelle an. In der Zwischenzeit bezog sie keine Sozialversicherungsleistungen. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 12.8.2024 bis zum Beendigungszeitpunkt unter Verweis auf die zeitliche Koinzidenz von Kündigungsausspruch und Arbeitsunfähigkeit seit diesem Zeitpunkt bis passgenau zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Mit Schreiben vom 24.9.2024 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich zur Entgeltfortzahlung auf. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr außergerichtliches Begehren weiter.
Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert
Das LAG: Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist als erschüttert anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer am selben Tag erkrankt und sich zum Ausspruch einer Eigenkündigung entschließt. In welcher Reihenfolge die beiden Ereignisse nach der Behauptung des Arbeitnehmers eingetreten sind, ist objektiv nicht überprüfbar und rechtlich nicht von Belang. Entscheidend ist, dass die beiden Ereignisse zeitlich eng zusammenfallen, was für einen objektiven Dritten, der die näheren Umstände nicht kennt, geeignet ist, Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zu wecken.
Handeln des Arztes und die Folgen
Erklärt ein Arzt, so das LAG, seinen Patienten Glauben bereits dann zu schenken, wenn diese ihm psychische Symptome schildern, kann das problematisch sein. Denn fragt der Arzt nach und nimmt dann an, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt, gilt: Seine Aussage ist in der Regel nicht geeignet, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu widerlegen.
Unterschreibt ein gemeinsam mit dem betreffenden Arzt praktizierender Kollege Folgebescheinigungen „auf Zuruf“ des zu diesem Zeitpunkt in einer anderweitigen Untersuchung gebundenen Arztes, ohne sich den Patienten anzuschauen, liegt hierin ein grober Verstoß gegen § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL). Eine solche, regelhaft vorgenommene Handhabung ist derart mangelbehaftet, dass von einer hinreichend sachkundigen, belastbaren ärztlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit in keinem Fall die Rede sein kann.
Das LAG hat daher die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen.
Quelle — LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.11.2025, 8 SLa 372/25
Eine Voraussetzung für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist, dass der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwendet. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg musste sich nun damit beschäftigen, wie regelmäßig eine Bestätigungsabfrage der USt-IdNr. (beim Bundeszentralamt für Steuern) bei laufenden Geschäftsbeziehungen zu erfolgen hat.
Hintergrund: Eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung i. S. des § 4 Nr. 1 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) setzt nach § 6 a Abs. 1 UStG u. a. voraus, dass
- der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
- der Abnehmer z. B. ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat und
- der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet.
Vertrauensschutzregelung
Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach § 6 a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Dies besagt die Vertrauensschutzregelung nach § 6 a Abs. 4 S. 1 UStG.
Das war geschehen (vereinfacht dargestellt)
Ein Gebrauchtwagenhändler lieferte mehrere Pkw in die Niederlande. Ihm lagen ein niederländischer Handelsregisterauszug, eine Urkunde über die Erteilung der niederländischen USt-IdNr. und eine Kopie des Personalausweises des Geschäftsführers der Abnehmerin vor.
Von der Abnehmerin beauftragte Personen holten im Zeitraum 12/2021 bis 02/2022 mehrere Pkw bei dem Unternehmer ab, die bar bezahlt wurden. Anschließend wurden die Gelangensbestätigungen übermittelt. Der Unternehmer führte jeweils am Tag der Abholung oder am Folgetag qualifizierte Bestätigungsabfragen durch.
Strittig waren nun drei Pkw-Lieferungen vom 15.2.2022, wobei der Händler die USt-IdNr. nicht erneut geprüft hatte. Das Problem: Das Finanzamt stellte fest, dass die USt-IdNr. bereits zum 9.2.2022 gelöscht worden war und versagte die Steuerfreiheit. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.
Händler klagte erfolgreich
Der Händler konnte sich auf § 6 a Abs. 4 S. 1 UStG berufen, da er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hatte. Bei den letzten drei Lieferungen war er nicht (erneut) zu einer Abfrage verpflichtet, da er vor der ersten Lieferung sowie danach in regelmäßigen Abständen Abfragen, mithin durchschnittlich einmal im Monat, durchgeführt hatte. Es bestand auch kein Anlass, an dem Fortbestehen der USt-IdNr. zu zweifeln.
Aber: erhöhte Sorgfaltspflicht bei Barzahlung hochwertiger Pkw
Ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab ergibt sich insbesondere, wenn hochwertige Pkw bar bezahlt werden. Im Streitfall handelte es sich aber um Pkw aus der Kleinwagen- bzw. Kompaktklasse.
Bundesfinanzhof nun gefragt
Da die Revision anhängig ist, kann der BFH nun zur Abfrage der USt-IdNr. (bzw. zum jeweiligen Turnus) Stellung nehmen.
Quelle — FG Baden-Württemberg, Urteil vom 3.4.2025, 12 K 831/24, Rev. BFH, V R 45/25
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zulässig sein.
Das war geschehen
Im Streitfall konnten bestimmte Führungskräfte ein Vorruhestandsmodell wählen, wonach sie sich für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 % der jährlichen Bruttovergütung von der Arbeitsleistung freistellen lassen konnten. Dies setzte voraus, dass die Dauer des Anstellungsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre betrug und vor Beginn der Freistellung eine Vereinbarung geschlossen wurde.
Die hierfür gebildete Rückstellung erkannte das Finanzamt nur bezogen auf die Arbeitnehmer an, mit denen am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen worden war. Der BFH sah das anders.
Bundesfinanzhof widerspricht der Sichtweise des Finanzamts
Eine Rückstellung kann auch für Arbeitnehmer gebildet werden, mit denen am Bilanzstichtag zwar noch keine Freistellungsvereinbarung bestand und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die aber nach dem Anstellungsvertrag einen Anspruch hatten.
Zur Rückstellungshöhe führte der BFH aus: Durch die während der Freistellung zu zahlende Vergütung wird die Arbeitsleistung während dergesamten Beschäftigungsdauer abgegolten. Daher ist der voraussichtliche Erfüllungsbetrag auf den Zeitraum von der Aufnahme des Dienstverhältnisses bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung zu verteilen.
Vorinstanz ist erneut gefragt
Nun ist wieder das Finanzgericht (FG) Düsseldorf gefragt. Es muss vor allem Feststellungen zu einem eventuell zu berücksichtigenden Fluktuationsabschlag treffen.
Quelle — BFH, Urteil vom 5.2.2026, IV R 11/24, PM Nr. 21/26 vom 2.4.2026
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis hat die Beschwerde eines Augenoptik-Unternehmens gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) zurückgewiesen, mit der die Untersagung einer von einem Unternehmen nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Hybrid-Filiale bestätigt wurde.
Augenoptikermeister führte Remote-Sehtest durch
Das Augenoptik-Unternehmen betreibt in Deutschland und weiteren europäischen Ländern ein hybrides Augenoptikgeschäft, durch das der Onlinehandel für Korrekturbrillen mit stationären „Hybrid-Filialen“ verknüpft wird. Die Refraktionsbestimmung (Brillenglasbestimmung) erfolgt dabei ferngesteuert durch einen sog. Remote-Sehtest durch eine in Bayreuth ansässige Firma, indem sich ein dort befindlicher Augenoptikermeister mittels Kamera in die jeweilige Filiale zuschaltet. Die Filiale in Homburg selbst wird nicht von einem Augenoptikermeister geleitet und ist nicht in die Handwerksrolle eingetragen.
Gegen die Betriebsuntersagung hat das Augenoptik-Unternehmen angeführt, dass die Refraktionsbestimmung aus handwerksrechtlicher Sicht nicht in der Filiale in Homburg erfolge, sondern an dem Ort, an dem sich der den Sehtest aus der Ferne durchführende Augenoptikermeister befinde. Mangels einer Refraktionsbestimmung vor Ort würden in der Filiale in Homburg keine wesentlichen Tätigkeiten des Augenoptikerhandwerks ausgeübt, so dass es sich nicht um den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks handele.
Handwerk des Augenoptikers wurde ausgeübt: Kunde war vor Ort
Dem ist das OVG nicht gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts bedinge die nach dem praktizierten Geschäftsmodell in der Filiale erbrachte „Fern-Refraktionsbestimmung“, dass (jedenfalls auch) dort das zulassungspflichtige Handwerk des Augenoptikers ausgeübt werde. Entscheidend sei, dass für eine ordnungsgemäße Durchführung der Refraktionsbestimmung als wesentliche Tätigkeit des Augenoptikerhandwerks die Anwesenheit und Mitwirkung des Kunden vor Ort zwingend erforderlich sei. Es handele sich bei der Bestimmung der subjektiven Refraktion um eine Messung „am“ Kunden, die durch dessen Anwesenheit vor Ort erst ermöglicht werde. Der Kunde sei nicht nur passiver Leistungsempfänger, sondern integraler Bestandteil der Messung. Zudem bestehe die an die Verwendung der Remote-Technik anknüpfende Gefahr einer fehlerhaften Sehstärkenbestimmung am Ort der Betriebsstätte.
Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.
Quelle — OVG Saarlouis, Beschluss vom 30.1.2026, 1 B 141/25, PM 1/26
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält das Bundesmodell der reformierten Grundsteuer für verfassungskonform. Der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund Deutschland hatten bereits angekündigt, gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen. Nun ist eine Klage (Az. 1 BvR 472/26) anhängig.
Folgende Bundesländer verwenden das Bundesmodell: Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Berlin, Brandenburg, Bremen,Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen. Für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen hat die anhängige Klage bzw. eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden.
Quelle — Bund der Steuerzahler Deutschland, Mitteilung vom 5.3.2026, abrufbar unter www.iww.de/s15310
Zinsen für eine Erstattung der Gewerbesteuer sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG) hat der Bundesfinanzhof UBFH) nicht festgestellt, obwohl Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Hintergrund: Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag i. S. des § 233 a Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), also zu einer Nachzahlung oder Erstattung, ist der auf 50 Euro abgerundete Unterschiedsbetrag zu verzinsen.
Beachten Sie — Allerdings beginnt die Verzinsung nicht ab dem Zeitpunkt der Steuerentstehung. Der Zinslauf beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist („Karenzzeit“). Der Zinslauf startet damit typischerweise am 1.4. des Zweitfolgejahres, sodass es in der Praxis insbesondere bei Änderungen infolge von Betriebsprüfungen zur Verzinsung kommt. Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Das ist der Tag, an dem der Gewerbesteuerbescheid bekanntgegeben wird.
Beachten Sie — Der Zinssatz beträgt für Zinszeiträume bis zum 31.12.2018 für jeden vollen Zinsmonat 0,5 %. Ab 2019 sind für jeden vollen Zinsmonat 0,15 % maßgebend (§ 238 Abs. 1, 1a AO).
Handelsrechtlich stellen Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe dar, während Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebseinnahme zu erfassen sind.
Steuerlich ist § 4 Abs. 5 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beachten, wonach die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind. Das bedeutet u. a. Folgendes: Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer dürfen den Gewinn nicht mindern. Sie sind daher außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen und haben damit effektiv keine steuerliche Auswirkung.
§ 4 Abs. 5 b EStG ist für Erstattungszinsen jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Diese stellen einen betrieblich veranlassten Ertrag dar, der der Besteuerung unterliegt. Nach Ansicht des BFH verstößt die Besteuerung von Erstattungszinsen für Gewerbesteuer nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
Quelle — BFH, Urteil vom 26.9.2025, IV R 16/23
Haben Arbeitnehmer eine typisch stille Beteiligung am Unternehmen ihres Arbeitgebers, müssen sie die Gewinnanteile daraus als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern – und nicht als Arbeitslohn, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Das war geschehen
Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber (einer GmbH) einen „Gesellschaftsvertrag einer typischen stillen Gesellschaft“ neben dem Arbeitsverhältnis geschlossen. Solche Beteiligungen bot die GmbH nur ausgesuchten – besonders wichtigen – Mitarbeitern an. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung sah das Finanzamt als Arbeitslohn an – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg und der BFH entschieden.
Arbeitnehmer war kein Mitunternehmer
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, es sei denn, dass der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist. Letzteres war hier jedoch nicht der Fall. Der Arbeitnehmer und die GmbH hatten eine typisch stille Beteiligung begründet bzw. vereinbart. An der zivilrechtlichen Wirksamkeit und tatsächlichen Durchführung des stillen Gesellschaftsverhältnisses bestanden nach den Feststellungen des FG keine Zweifel. Das stille Gesellschaftsverhältnis war dem Arbeitnehmer auch steuerlich zuzurechnen.
Die dem Arbeitnehmer zugeflossenen Gewinnanteile sind daneben weder ganz noch teilweise den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen, da sie allein durch das Sonderrechtsverhältnis der typisch stillen Beteiligung des Arbeitnehmers am Unternehmen der GmbH veranlasst sind.
Quelle — BFH, Urteil vom 21.10.2025, VIII R 13/23
Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Das war geschehen
Ein Geldinstitut veranstaltete im Jahr 2019 einen Empfang in seinen Geschäftsräumen, um den Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und seinen Nachfolger vorzustellen.
Für die Organisation und die Umsetzung der Veranstaltung war ein Organisationsgremium (vor allem unter der Leitung einer Mitarbeiterin aus dem Personalbereich) zuständig. Die Gästeliste wurde nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den rund 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Bank, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend.
Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug die Bank.
Finanzamt: keine Betriebsveranstaltung, weil nicht alle Arbeitnehmer eingeladen waren
Das Finanzamt war der Ansicht, dass es sich bei dem Empfang nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt habe, da nicht alle Arbeitnehmer der Bank eingeladen waren. Die Kosten seien dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden daher als Arbeitslohn zuzurechnen. Das Finanzamt nahm die Bank für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Dabei berief es sich auf die Lohnsteuerrichtlinien, wonach übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 Euro pro Gast überschreiten.
Die Gerichte widersprechen dem Finanzamt
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen und der BFH beurteilten den Fall allerdings anders.
Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liegt Arbeitslohn nur vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchen Charakter das Fest hat (betrieblich oder privat).
Beachten Sie — Diese Grundsätze hatte der BFH bereits vor über 20 Jahren zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt und sie nun auf den Fall der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand übertragen.
Ganz überwiegend beruflicher Charakter der Verabschiedung
Die Verabschiedung hat ganz überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit. Mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden ging zudem die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Die Bank selbst trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste. Der Empfang fand in den Räumlichkeiten der Bank statt.
Auch Teilnahme Familienangehöriger unschädlich
Der BFH hat außerdem geklärt, dass (entgegen der Auffassung des FG Niedersachsen) auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn sind, wenn die Teilnahme der Familienangehörigen (wie im Streitfall) gesellschaftsüblich ist.
Die aktuelle Entscheidung macht Folgendes deutlich: Unternehmen können die Kosten für die Verabschiedung ihrer ausscheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.
Quelle — BFH, Urteil vom 19.11.2025, VI R 18/24, PM 10/26 vom 24.2.2026; entgegen R 19.3 Abs.2 Nr. 3 LStR; BFH, Urteil vom 28.1.2003, VI R 48/99
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 254 BGB) gilt: Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, hängt die Pflicht zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dies gilt nach Abs. 2 der Vorschrift auch, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Das Landgericht (LG) Darmstadt hat nun in einem Fall entschieden, in dem genau diese Vorschrift die zentrale Rolle spielte.
Das war geschehen
Der Versicherer, der sich trotz des o. g. Hinweises im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB mit der Regulierung viel Zeit gelassen hat, reklamierte im Rechtsstreit, der Hinweis sei offensichtlich ein Textbaustein und damit nicht auf den konkreten Fall abgestimmt.
Landgericht: Pauschaler, rechtzeitiger Hinweis genügt
Sehr lebensnah entschied das Gericht: Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls genügt seiner Schadenminderungspflicht, wenn er den Schädiger rechtzeitig pauschal darauf hinweist, dass er die Reparatur nicht aus vorhandenen Barmitteln bevorschussen kann und ohne Kostenvorschuss zu einer zeitnahen Schadensbeseitigung nicht in der Lage ist. Dass ein solcher pauschaler Hinweis oft ähnlich formuliert sein wird, liegt in der Natur der Sache. Der Geschädigte ist auch nicht gehalten, in diesem Schreiben konkret zu seiner finanziellen Situation vorzutragen.
Versicherer legte keine Eile an den Tag
Zum (auch in anderen Vorgängen immer häufiger vorkommenden) Vortrag des Versicherers, der Geschädigte hätte doch – statt zu bezahlen – einfach seinen Schadenersatzanspruch an die Werkstatt abtreten können, sagt das LG ebenso lebensnah: Der Versicherer hatte für Wochen nach dem Unfallschaden noch keinerlei Prüfung der Sache vorgenommen und auch seine (volle) Einstandspflicht dem Grunde nach nicht bestätigt. Für den Geschädigten bestand daher zu diesem Zeitpunkt kein zugesicherter Anspruch, den er hätte abtreten können. Zudem hat auch der Versicherer nicht vorgetragen, dass die Werkstatt eine Abtretung akzeptiert hätte.
Quelle — LG Darmstadt, Urteil vom 6.2.2026, 28 S 77/25
Die längstmögliche Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner sammeln, wird nicht durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register vorgegeben. Daher müssen solche Daten nicht – wie für die im öffentlichen Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten vorgesehen – sofort mit dem Nachweis des Ausgleichs der betreffenden Forderung gelöscht werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und eine Abgrenzung zu einem vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschiedenen Fall der Übernahme von Daten aus einem öffentlichen Register vorgenommen. Für die Festlegung der Speicherungsdauer bei nicht aus einem öffentlichen Register übernommenen Daten können von der Aufsichtsbehörde genehmigte Verhaltensregeln herangezogen werden, soweit sie typisiert zu einem angemessenen Interessenausgleich führen und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt werden.
Das war geschehen
Die beklagte SCHUFA Holding AG betreibt eine Wirtschaftsauskunftei. Sie bewertet die Gefahr eines Zahlungsausfalls der von ihr erfassten natürlichen Personen mit einem Scorewert und gewährt der kreditgebenden Wirtschaft gegen Entgelt Einsicht in ihre Datenbanken. Unter anderem speichert die Beklagte auch Daten zu erledigten Forderungen ihrer Einmelder automatisiert ab. Die Beklagte speicherte drei gegen den Kläger gerichtete Forderungen für die Dauer von mehreren Jahren nach dem Ausgleic hdieser Forderungen. Auf dieser Grundlage ermittelte die Beklagte für den Kläger einen Score-Wert, der die Gefahr eines Zahlungsausfalls als „sehr kritisch“ einstufte.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe mit dieser Datenspeicherung gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verstoßen. Hinsichtlich der Löschungsansprüche haben die Parteien den Rechtsstreit nach der zwischenzeitlich erfolgten Datenlöschung durch die Beklagte für erledigt erklärt. Der Kläger nimmt die Beklagte weiterhin auf Zahlung eines immateriellen Schadenersatzes sowie auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.
So entschied der Bundesgerichtshof
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Wirtschaftsauskunfteien, wie die der Beklagten, werden zur Wahrung von berechtigten Interessen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO tätig. Dem stehen gewichtige Interessen einer von dieser Datenspeicherung betroffenen Person, wie dem Kläger, gegenüber. In seinem Urteil „SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung)“ vom 7.12.2023 (C- 26/22 und C-64/22) hat der EuGH entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO der folgenden Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht: Diese speichern in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht.
Keine sofortige Löschung erforderlich
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt daraus nicht, dass bei Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien aufgrund von Einmeldungen ihrer Vertragspartner speichern, um sie zur Grundlage von Bonitätsbeurteilungen zu machen, die längstmögliche Speicherungsdauer durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register – hier im Schuldnerverzeichnis – vorgegeben wird. § 882 e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, der bei Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers eine sofortige Löschung von Einträgen im Schuldnerverzeichnis anordnet, ist nicht auf die Speicherung anderer Daten über Zahlungsstörungen natürlicher Personen (wie Informationen über Gläubiger, Höhe und Inhalt der zugrundeliegenden Forderungen) durch Wirtschaftsauskunfteien anzuwenden.
Auf diesen Unterschied kam es an
Die vorliegend in Rede stehende Datenspeicherung der Beklagten unterscheidet sich bereits dadurch wesentlich von derjenigen im Vorlageverfahren an den EuGH, dass die Beklagte dort Daten aus dem öffentlichen Register – den Insolvenzbekanntmachungen – übernommen und parallel gespeichert hatte, während sie hier nicht auf Daten aus dem Schuldnerverzeichnis zurückgegriffen, sondern von ihren Vertragspartnern gemeldete Daten über Zahlungsstörungen gespeichert hat. Die Erwägung, dass die für die ursprüngliche Datenspeicherung geltende Löschungsfrist nicht durch eine längere Speicherung an anderer Stelle konterkariert werden soll, greift daher im Streitfall nicht.
Besonderheiten des Einzelfalls entscheidend
Der BGH weist darauf hin, dass es ihm möglich erscheint, bestimmte Speicherungsfristen als Ergebnis einer typisierten Abwägung festzulegen, soweit dabei die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden. Die vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1.1.2025 genehmigte Ziffer IV.1. Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien nimmt aus Sicht des BGH grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich vor.
War die von der Beklagten vorgenommene Datenspeicherung nicht über ihren gesamten Zeitraum rechtmäßig, kommt ein Schadenersatzanspruch des Klägers nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO grundsätzlich in Betracht und sind dessen weitere Voraussetzungen zu prüfen.
Quelle — BGH, Urteil vom 18.12.2025, I ZR 97/25, PM 233/25
Unterlässt der Anbieter von Sportwetten die Kontrolle, ob der Spieler im Sperrsystem vermerkt ist, ist er zum Ausgleich verlorener Wetteinsätze verpflichtet. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Es ging um die Rückzahlung von 5.500 Euro
Der Kläger begehrt von der beklagten Sportwetten-Anbieterin die Rückzahlung von Wettverlusten in Höhe von gut 5.500 Euro. Er behauptet, spielsüchtig zu sein und sich einer Therapie unterzogen zu haben, um seine Spielsucht zu behandeln. Er habe sich deshalb auch im Spielersperrsystem OASIS – vor den hier streitigen Wetteinsätzen – auf unbefristete Zeit sperren lassen. Er sei von der Beklagten vor Platzierung der Wetten nicht auf seine Personalien und eine eventuelle Sperre im Spielersperrsystem hin überprüft worden.
Das Landgericht (LG) hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch nach Einschätzung des OLG keine Erfolgsaussicht.
Verstoß gegen Schutzvorschriften
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch zu, bestätigte das OLG. Die Beklagte habe gegen die den Kläger schützenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (hier: § 8 GlüStV 2021) über ein zentrales Sperrsystem verstoßen. Ziel dieser Regelung sei es, „durch ein zentrales Sperrsystem und entsprechende Kontrollen jeden einzelnen von einer Spielsucht Betroffenen davon abzuhalten, sein Vermögen oder Teile davon durch unkontrollierte und ungehemmte Teilnahme an solchen Spielen zu vernichten“, führte der Senat aus.
Der Kläger sei im Spielersperrsystem zum Zeitpunkt der streitigen Wetteinsätze verzeichnet gewesen. Er habe auch tatsächlich den vom LG zugesprochenen Betrag an dem in dem Kiosk der Beklagten aufgestellten Wettautomaten verloren. Schließlich sei er nicht zuvor auf seine Personalien und eine Sperre im Spielersperrsystem kontrolliert worden. Die Beklagte hat auf den Hinweisbeschluss des OLG hin ihre Berufung zurückgenommen.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.11.2025, 3 U 88/25, PM 77/15
Die Rekonstruktion eines Verkehrsunfalls ist für die Schuldfrage und damit für die Haftung der am Unfall Beteiligten oft entscheidend. Das Landgericht (LG) Frankenthal hat sich mit der Frage befasst, ob dabei Filmsequenzen von Rundum-Kameras, die in modernen Fahrzeugen verbaut sind, als Beweismittel zugelassen sind. Die im konkreten Fall von einem geparkten Tesla aufgezeichnete Videoaufnahme durfte zur Aufklärung des Verkehrsunfalls herangezogen werden. Die Frage, ob ein Verstoß gegen den Datenschutz vorliegt, könne dabei offenbleiben. Das Video half dabei, den Unfallhergang eindeutig zu klären und den Unfallverursacher zur Verantwortung zu ziehen.
Kameraaufnahmen: Wurde die Autotür plötzlich und unvermittelt geöffnet?
Im konkreten Fall parkte der Teslafahrer sein Fahrzeug in einer Parkbucht am Straßenrand. Er stieg aus und öffnete die hintere Tür auf der Fahrerseite, um seine zweijährige Tochter aus dem Auto zu holen. Ein vorbeifahrender Opel fuhr gegen die geöffnete Tür des Teslas und verursachte einen Gesamtschaden von mehr als 8.000 Euro. Der Opelfahrer behauptete, die Tür sei plötzlich und unvermittelt geöffnet worden, er habe deshalb den Unfall nicht vermeiden können. Eine im Tesla verbaute Kamera hat das Geschehen vollständig aufgezeichnet.
Das LG sah die Kameraaufnahme ein und gab dem Teslafahrer überwiegend recht. Sie verurteilte den Opelfahrer und dessen Versicherung, 70 Prozent des entstandenen Schadens zu tragen.
Datenschutz steht der Verwertung nicht entgegen
Durch das Video sei nachgewiesen, dass der Fahrer des vorbeifahrenden Opel die bereits geöffnete Tür des Tesla hätte erkennen und unfallfrei daran vorbeifahren können. Belange des Datenschutzes stehen der Verwertung des Videos hier nicht entgegen, so das Gericht. Selbst wenn ein Datenschutzverstoß vorliege, habe das nicht automatisch zur Folge, dass die Verwertung der Videoaufnahme verboten sei. Solche Aufnahmen seien jedenfalls verwertbar, wenn nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert würden und das Beweisinteresse des Geschädigten im Einzelfall höher zu bewerten sei als das Datenschutzrecht des gefilmten Unfallgegners. Die gebotene Abwägung gehe im konkreten Fall überwiegend zugunsten des Teslafahrers aus. Dieser muss allerdings 30 Prozent seines Schadens selbst tragen, weil er die Tür über längere Zeit weit geöffnet stehen ließ.
Quelle — LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 7.7.2025, 5 O 4/25, PM vom 29.1.2026
Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden: Der Makler ist verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit personenbezogenen Daten der Mieter und mit gefertigten Lichtbildern von den Innenräumen der Immobilie in Hinblick auf Datenspeicherung und Vervielfältigung umgegangen ist. Sind die Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie einvernehmlich mit den Mietern entstanden, haben diese jedoch keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Makler erstellte Fotos der Innenräume
Die Mieter bewohnen eine Doppelhaushälfte, die der Eigentümer verkaufen möchte. Hierzu beauftragte er einen Makler. In einem zu diesem Zweck mit den Mietern abgesprochenen Termin, bei dem die Mieter auch anwesend waren, fertigten Mitarbeiter des Maklers Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie; Personen waren darauf nicht zu sehen. Diese Lichtbilder wurden dann unter einer entsprechenden Verkaufsanzeige in einem Immobilienverkaufsportal veröffentlicht und in einem ausgedruckten Exposé verwendet.
Mieter fühlten sich „demaskiert“
Nach Veröffentlichung der Verkaufsanzeige und der Übergabe des Exposés an Kaufinteressenten wurden die Mieter von weiteren Personen auf die Fotos angesprochen. Die Mieter fühlten sich „demaskiert“ und entwickelten ein diffuses Gefühl des „Beobachtetseins“. Sie begehrten deshalb von dem Makler verschiedene Auskünfte sowie Schadenersatz wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes. Während des Gerichtsverfahrens teilte der Makler mit, dass er alle gefertigten Lichtbilder gelöscht und auch keine weiteren Kopien gefertigt habe.
Mieter bekamen zum Teil recht
Das OLG hat die vollständige Klageabweisung des Landgerichts (LG) Frankenthal teilweise geändert und den Mietern nun zum Teil recht gegeben. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, dass der Makler verpflichtet sei, auch Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit den personenbezogenen Daten von den Mietern im weitesten Sinne umgegangen ist, zum Beispiel, welche Daten erhoben wurden, woher diese Daten stammen, wie lange diese gespeichert werden, ob damit ein Profil angelegt wurde, ob und wie diese automatisch mit künstlicher Intelligenz verarbeitet wurden usw. Weiter müsse der Makler eine Kopie des ggf. gespeicherten Datensatzes den Mietern kostenfrei zur Verfügung stellen.
Auskunft war erteilt
Im konkreten Fall hätten die Mieter dagegen in Bezug auf die gefertigten Lichtbilder keinen Anspruch mehr auf Auskunft, da bereits mitgeteilt worden sei, dass alle Lichtbilder gelöscht und keine Kopien angefertigt worden seien. Denn ob die Auskunft bereits erteilt sei, hänge nicht davon ab, ob die erteilte Auskunft richtig oder vollständig sei. Vielmehr hänge dies nur davon ab, ob der Auskunftsgeber den Willen habe, die Auskunft richtig und vollständig zu erteilen. Weiter müssten keine Nachweise zur erteilten Auskunft vorgelegt werden.
Keine Schmerzensgeldzahlung
Auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes schulde der Makler den Mietern im konkreten Fall nicht. Die Mieter hätten der Verwendung der Lichtbilder zum Zweck des Verkaufs der Immobilie stillschweigend zugestimmt, indem sie die Mitarbeiter des Maklers die Lichtbilder haben fertigen lassen. Hierin und in die damit notwendigerweise verbundene Speicherung der digitalen Aufnahmen hätten die Kläger damit stillschweigend eingewilligt.
Quelle — Pfälzisches OLG Zweibrücken, Urteil vom 9.12.2025, 5 U 82/24, PM vom 16.12.2025
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Problematik des Fortbestehens einer Untervollmacht nach dem Tod des Hauptbevollmächtigten bei einer formularmäßig erteilten Vorsorgevollmacht befasst.
Erst Vorsorgevollmacht, dann Untervollmacht, dann verstarb die Vorsorgebevollmächtigte
Die Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz. Sie erteilte im Jahr 2013 ihrer inzwischen verstorbenen Tochter zur Vermeidung einer etwa anzuordnenden Betreuung eine Vorsorgevollmacht für sämtliche Angelegenheiten mit Ausnahme der Eingehung von Verbindlichkeiten und der Vornahme von Schenkungen. Diese dem damaligen Musterformular des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz entsprechende Vollmacht enthielt auch eine Ermächtigung „zur Erteilung von Untervollmacht“. Kurz vor ihrem Tod erteilte die Vorsorgebevollmächtigte ihrem Sohn eine Untervollmacht, die diesen zur Vertretung der Betroffenen in allen von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten ermächtigte. Im Dezember 2023 verstarb die Vorsorgebevollmächtigte.
Betreuungsgericht bestellte Berufsbetreuer
Das Betreuungsgericht beim Amtsgericht (AG) hat für die Betroffene im Juni 2024 einen Berufsbetreuer mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt. Auf die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht die Aufgabenkreise dahingehend geändert, dass die Betreuung sich auf wenige Aufgabenkreise beschränkt und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Die Betroffene hat gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, die Betreuung insgesamt zu beseitigen.
So sah es der Bundesgerichtshof
Der BGH hat die Beschwerde insoweit als unbegründet zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sei die Untervollmacht auch nach dem Tod der Hauptbevollmächtigten nicht wirksam geblieben.
Eine Untervollmacht erlösche nicht zwangsläufig mit dem Tod des Hauptbevollmächtigten. Die Frage des Fortbestehens richte sich nach Inhalt und Gegenstand der Hauptvollmacht. Denn der Untervertreter vertrete unmittelbar den Vertretenen und leite seine Rechtsmacht von diesem ab, nicht vom Hauptbevollmächtigten. Vorsorgevollmachten beruhten auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Hauptbevollmächtigten, das im Regelfall nicht auf Unterbevollmächtigte übertragen werden solle. Daher sei bei Vorsorgevollmachten, die dem Musterformular entsprechen, regelmäßig davon auszugehen, dass die Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung an den Bestand der Vorsorgevollmacht geknüpft sei.
Ob bei einer grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Einzelfallauslegung unter Anlegung der vorgenannten Maßstäbe hier von einer Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung über den Bestand der Vorsorgevollmacht hinaus auszugehen wäre, bedurfte aber keiner abschließenden Entscheidung.
Quelle — BGH, Beschluss vom 17.12.2025, XII ZB 291/25
Die Ausschlagung der Erbschaft beseitigt die Bezugsberechtigung aus einer Unfallversicherung des Erblassers nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.
Das war geschehen
Der Erblasser hatte eine Unfallversicherung mit einer Todesfallleistung abgeschlossen. Als Bezugsberechtigte im Fall seines versicherten Unfalltodes hatte er seine „gesetzlichen Erben“ benannt. Nach dem Tod des Erblassers schlugen sämtliche gesetzlichen Erben die Erbschaft aus. Das Nachlassgericht bestellte einen Nachlasspfleger.
Der Versicherer verweigerte eine Auszahlung an den Nachlasspfleger mit dem Hinweis, die Leistung falle nicht in den Nachlass. Der Nachlasspfleger regte eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 1882 BGB) an, um sich den Auszahlungsanspruch der Bezugsberechtigten abtreten zu lassen und in den Nachlass zu ziehen.
So sah es der Bundesgerichtshof
Nach Ansicht des BGH haben die Ausschlagungen der Erbschaft die Bezugsberechtigung nicht zu Fall gebracht. Die Bezugsberechtigten sind auch weiterhin berechtigt, die Auszahlung der Todesfallsumme an sich zu verlangen. Konkret sagt der BGH: Ist bei einer Unfallversicherung als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, sind nach § 185 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die §§ 159 und 160 VVG entsprechend anzuwenden. Der Versicherungsnehmer kann Bezugsberechtigte für die Kapitalleistung benennen.
Unabhängig davon, ob die Bezugsberechtigung widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet ist, erwirbt der Begünstigte das Recht auf die Kapitalzahlung des Versicherers spätestens mit Eintritt des Versicherungsfalls. Soll die Leistung des Versicherers nach dem Tod des Versicherungsnehmers an dessen Erben erfolgen, sind nach § 160 Abs. 2 S. 1 VVG im Zweifel diejenigen, die zurzeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat gemäß § 160 Abs.2 S. 2 VVG auf die Berechtigung keinen Einfluss.
Im Streitfall hatte der Erblasser seine „gesetzlichen Erben“ als Bezugsberechtigte der Todesfallsumme benannt. Die Ausschlagung der Erbschaft hat diese Bezugsberechtigung nicht beseitigt. Die Kinder sind weiter berechtigt, die Auszahlung der Todesfallsumme an sich zu verlangen.
Quelle — BGH, Beschluss vom 23.7.2025, XII ZA 16/25
Das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 831 Abs. 1 S. 1 BGB )bestimmt: Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht (LG) Stralsund entschieden, dass der Anspruchsteller ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen darlegen und im Streitfall beweisen muss.
Bei Tiefbauarbeiten Stromleitung beschädigt
Mitarbeiter eines Bauunternehmens hatten Tiefbauarbeiten an einem Gehweg vorgenommen und beschädigten eine Stromleitung der klagenden Stromnetzbetreiberin. Diese schaltete das Netz ab. Den Sachschaden glich das Bauunternehmen aus. Die Netzbetreiberin wollte aber mehr: Sie verlangte vom Bauunternehmen, ihr auch den höheren Schaden indirekter finanzieller Ausfallzeiten zu ersetzen. Dafür berief sie sich sowohl auf Fehler des bei den Arbeiten eingesetzten Personals des Bauunternehmens als auch auf Verschulden der Geschäftsführung. Diese habe nicht genug auf Sicherheit geachtet. Indem das Unternehmen den Sachschaden ausgeglichen habe, habe sie auch die Haftung für den weiteren Schaden übernommen.
Landgericht weist Klage ab
Das sah das LG anders: Das Bauunternehmen habe weder aufgrund der Begleichung des unmittelbaren Schadens die Pflicht übernommen, auch weitere Schäden erstatten zu wollen, noch habe der Netzbetreiber dies so verstehen dürfen. Für ein Fehlverhalten sei der Netzbetreiber beweispflichtig, nicht umgekehrt. Der Vorfall lag lange zurück und ließ sich nicht mehr aufklären.
Quelle — LG Stralsund, Urteil vom 29.1.2026, 3 HK O 22/24
Hat ein anderer als der Grundstückseigentümer einen abgelehnten Bauantrag gestellt, ist der Eigentümer geschützter „Dritter“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 839 Abs. 1 S. 1 BGB), wenn er nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht, sondern auch aufgrund seiner rechtlichen Stellung eigentlicher Träger des Interesses an der Verwirklichung des konkreten Bauvorhabens ist. Er kann dann einen Schadenersatzanspruch haben, so der Bundesgerichtshof (BGH).
Anspruchsteller für einen Schadenersatzanspruch aus Amtshaftung war ein Eigentümer, der einen Projektentwickler damit beauftragt hatte, ein Bauvorhaben zu realisieren. Der Projektentwickler stellte im eigenen Namen den Bauantrag. Wegen der – rechtswidrigen – Verweigerung der Baugenehmigung entstanden bei dem Eigentümer Mietausfälle.
Die Vorinstanzen haben die Klage dem Grunde nach für berechtigt angesehen. Dem ist der BGH gefolgt. Ob der Eigentümer den Bauantrag selbst hätte stellen können, ist nach dem BGH bedeutungslos. Ein Geschädigter ist nach seiner Rechtsprechung nämlich geschützter „Dritter“ im amtshaftungsrechtlichen Sinne, wenn die verletzte Amtspflicht – nicht notwendig allein, aber doch auch – den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den sie begründenden und umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belang geschützt und gefördert werden sollen, kann ihre schuldhafte Verletzung ihm gegenüber eine Schadenersatzpflicht auslösen.
Quelle — BGH, Urteil vom 14.8.2025, III ZR 125/24
Verarbeitet ein Beschäftigter personenbezogene Daten bewusst und ohne dienstlichen Anlass zu eigenen Zwecken, handelt er außerhalb des Verantwortungsbereichs seines Arbeitgebers. Er wird damit selbst zum Verantwortlichen im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (hier: Art. 4 Nr. 7 DS-GVO).
Polizeibeamter fragte Daten eines Kollegen ab
Dem Polizeibeamten wurde vorgeworfen, im Jahr 2021 mittels dienstlicher Zugriffsberechtigung im polizeilichen Informationssystem „POLA“ personenbezogene Daten eines ebenfalls bei der Polizei beschäftigten Kollegen abgefragt zu haben, obwohl kein dienstlicher Anlass hierfür bestand. Das Amtsgericht (AG) Stuttgart verurteilte den Beamten wegen vorsätzlicher rechtswidriger Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 83 Abs. 1, 2, 5 Buchst. a DS-GVO zu einer Geldbuße von 1.500 Euro. Dieser legte dagegen Rechtsbeschwerde ein.
Oberlandesgericht bestätigte Bußgeldbescheid
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Es bestätigte den Bußgeldbescheid in vollem Umfang.
Nach dem OLG sei ein Beschäftigter grundsätzlich kein Verantwortlicher, wenn er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit Daten verarbeite. Dies gelte jedoch nicht, wenn ein Beschäftigter bewusst und willentlich außerhalb des dienstlichen Aufgabenbereichs personenbezogene Daten zu eigenen Zwecken verarbeite (sog. „Mitarbeiterexzess“). In einem solchen Fall entscheide der Beschäftigte faktisch selbst über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung. Dadurch übernehme er datenschutzrechtlich Verantwortung im eigenen Namen. Diese Auslegung folge den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses. Sie schließe eine Regelungslücke, die andernfalls zu einem fehlenden Sanktionsregime für vorsätzliche Datenmissbräuche durch Beschäftigte führen würde.
Das OLG stellte weiterhin klar, dass der Verarbeitungsbegriff der DS-GVO sehr weit gefasst sei. Bereits das reine Abfragen oder Auslesen von Daten erfülle den Tatbestand der „Verarbeitung“, da Art. 4 Nr. 2 DS-GVO dies ausdrücklich erfasse. Eine engere Auslegung komme insbesondere nicht zugunsten des bewusst zweckwidrig agierenden Mitarbeiters in Betracht. Dem Wortlaut der Norm sowie der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH folgend sei das Abrufen personenbezogener Daten ohne dienstlichen Anlass als unzulässige Datenverarbeitung zu qualifizieren.
Quelle — OLG Stuttgart, Urteil vom 25.2.2025, 2 Orbs 16 Ss 336/24
Eine Frau wehrt sich gegen die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte und die Umsetzung in den Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes. Sie hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf Erfolg.
Das war geschehen
Die Klägerin, eine diplomierte Sozialarbeiterin, war seit dem Jahr 2006 Tarifbeschäftigte der beklagten Stadt. Im Januar 2012 wurde sie bei dieser als Gleichstellungsbeauftragte bestellt und auf die diesbezüglich geschaffene Stelle im gehobenen Dienst umgesetzt. In diesem Zusammenhang schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, der eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 11 vorsah. Seit Januar 2019 war die Klägerin zudem Leiterin der Stabsstelle „Gleichstellung“, die laut Organisationsverfügung der Stadt der Gleichstellungsbeauftragten zu übertragen ist. Als Leiterin der Stabsstelle war sie auf der Hierarchieebene einer Geschäftsbereichsleitung angesiedelt und direkt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister unterstellt.
Mit neuer Bürgermeisterin „lief es nicht gut“
Im September 2020 wurde eine neue Bürgermeisterin gewählt. Das Verhältnis zwischen dieser und der Klägerin gestaltete sich schwierig. Hintergrund waren u. a. Differenzen betreffend die Aufstellung des Gleichstellungsplans, Beteiligung bei Stellenausschreibungen, angebliche Kompetenzüberschreitungen der Klägerin, angeblich unbegründete Widersprüche der Gleichstellungsbeauftragten und ein angeblich respektloser Ton gegenüber der Bürgermeisterin. Im November 2023 ordnete die Stadt die Klägerin zunächst für drei Monate in den Allgemeinen Sozialen Dienst ab. Zugleich berief sie diese als Gleichstellungsbeauftragte ab. Ab Januar 2024 setzte die Stadt die Klägerin dauerhaft als Springerin im Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes ein. Der im September 2025 neu ins Amt gewählte Bürgermeister hielt an diesen Maßnahmen fest.
Voraussetzungen für Entziehung des Amtes nicht klar geregelt
Das LAG: Weder § 5 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) noch das Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG) regeln, unter welchen Voraussetzungen die Stadt der Klägerin das Amt der Gleichstellungsbeauftragten entziehen kann. Entscheidet sich die Stadt – wie hier – dafür, der Klägerin dieses Amt nicht nur als Zusatzaufgabe zu übertragen, sondern schafft eine eigene entsprechende Stelle, auf die sie die Klägerin versetzt und regelt die daraus resultierende Höhergruppierung in einem Änderungsvertrag als das arbeitsvertraglich Geschuldete, kann sie diese Tätigkeit nur nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen wieder entziehen.
Leitungsstelle war mit dem Amt verknüpft
Kommt dann noch hinzu, dass die Stadt die Leitung der Stabsstelle Gleichstellung mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten derart verknüpft, dass die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte automatisch den Verlust der Stabsstelle zur Folge hat, stellen die Abberufung einerseits und die Neuzuweisung einer Tätigkeit im Bereich des Sozialen Dienstes andererseits eine einheitliche, nach arbeitsrechtlichen Maßstäben zu überprüfende Maßnahme dar.
Diese Maßnahme ist unwirksam, weil es sich bei der Tätigkeit der Klägerin im Bereich des Allgemeinen Dienstes unstreitig um eine geringerwertige Tätigkeit handelt. Die Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit mittels Direktionsrechts ist nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen rechtswidrig. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht wird durch diese Sichtweise entgegen der Auffassung der Stadt nicht verletzt. Ihr ist es vielmehr im Rahmen dieses Selbstverwaltungsrechts selbst überlassen, auf welchem Weg sie die Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Wählt sie dafür einen arbeitsrechtlichen Weg, verwirklicht sie so ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht und ist an diese Entscheidung für die Abberufung aus diesem Amt gebunden.
Gleichstellungsbeauftragte „siegte“ rechtlich
Das LAG hat die Stadt verurteilt, die Klägerin als Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung und als Gleichstellungsbeauftragte zu beschäftigen.
Quelle — LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.1.2026, 3 SLa 696/24, PM 2/26
Wer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit an einem Virus erkrankt – hier an einer Infektion mit Ringelröteln – und infolge dieser Erkrankung ein Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) ausbildet, ist durch die für ihn zuständige gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zu entschädigen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden.
Erzieherin erkrankte an Ringelröteln
Die im Jahr 1969 geborene Klägerin war als Erzieherin in einer Grundschule im östlichen Berliner Umland tätig. Dort erkrankten im Januar 2012 sechs Kinder an Ringelröteln. Kurz darauf musste sich die Erzieherin unter anderem wegen Schwellungen und Schmerzen an ihren Gelenken in stationäre ärztliche Behandlung begeben. Labordiagnostisch konnte ein Parvovirus B 19 gesichert werden, der als Auslöser der sog. Ringelröteln gilt. Im Jahr 2014 erkannte die Berufsgenossenschaft die von der Erzieherin durchgemachte Infektion im Grundsatz als Berufskrankheit Nr. 3101 an. Zugleich lehnte sie es allerdings ab, eine starke körperliche und geistige Erschöpfung, unter der die Klägerin nach der Infektion litt, auf die Ringelröteln zurückzuführen und zu entschädigen.
Sozialgericht verurteile Berufsgenossenschaft
Die Erzieherin klagte erfolgreich vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt/Oder. Dieses stellte nicht nur das CFS als Folge der Berufskrankheit fest, sondern verurteilte die Berufsgenossenschaft unter anderem auch, eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zeitlich gestaffelt 60 bzw. 80 Prozent zu zahlen. Hiergegen legte wiederum die Berufsgenossenschaft Berufung vor dem LSG ein.
Landessozialgericht bestätigte Urteil zwar, setzte Rente aber herab
Das LSG hat die Feststellung des CFS als Folge der Virusinfektion zwar bestätigt, die Höhe der der Klägerin zu zahlenden Rente aber auf 40 Prozent herabgesetzt. Mehrere im Verlauf des Verfahrens eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten hätten den nicht bloß zeitlichen Zusammenhang zwischen der Infektion mit Ringelröteln und der Entwicklung eines CFS bei der Klägerin überzeugend dargelegt. Im Hinblick auf die Bemessung der Höhe der MdE bestünden beim CFS indes keine qualifizierten unfallmedizinischen Erfahrungssätze. Berücksichtigung finden könne hier die „Begutachtungsempfehlung Post COVID“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, nach der eine stärker ausgeprägte Fatigue-Symptomatik generell mit einer MdE von 30 Prozent zu bewerten sei. Treten weitere Symptome hinzu, könne dieser Wert erhöht werden.
In Anbetracht der bei der Klägerin virusbedingt bestehenden chronischen Muskel- und Gelenkschmerzen sei es hier gerechtfertigt, der Rente eine MdE von insgesamt 40 Prozent zugrunde zu legen.
Quelle — LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2025, L 3 U 206/19, PM vom 17.12.2025
Die Minijob-Zentrale hat einen Minijob-Rechner veröffentlicht. Damit lassen sich die Abgaben für Minijobs im gewerblichen Bereich berechnen. Nach einigen Angaben zur beschäftigten Person (vor allem: monatlicher Verdienst, Status in der Krankenversicherung, eventuelle Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) liefert das Tool eine Übersicht über alle Abgaben im Jahr 2026 – von der Kranken- und Rentenversicherung bis zur Pauschalsteuer.
Quelle — Minijob-Zentrale, „Minijob-Rechner 2026 – Abgaben für Minijobs einfach berechnen“, Mitteilung vom 18.2.2026, abrufbar unter www.iww.de/s15322
Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch privat nutzt. Dies kann, so ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH), auch bei einem vertraglich vereinbarten Privatnutzungsverbot gelten.
Das war geschehen
Eine GmbH mit einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer hatte mehrere hochwertige Pkw im Betriebsvermögen. Durch diverse Gesellschafterbeschlüsse wurde die ausschließlich betriebliche Nutzung der Pkw beschlossen. Fahrtenbücher wurden für die Pkw nicht geführt. Im Zuge einer Außenprüfung nahm das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wegen einer privaten Nutzung der Pkw an. Den außerbilanziell hinzuzurechnenden Betrag schätzte es mit 25 % der Gesamtnettoaufwendungen (Abschreibungen, Steuern, Versicherungen, laufende Kfz-Kosten, Reparaturen) für die Fahrzeuge (20 % privater Nutzungsanteil zuzüglich Gewinnaufschlag 5 %).
Gerichtliche Instanzen bestätigten Sichtweise des Finanzamts
Diese Sichtweise beanstandeten weder das Finanzgericht (FG) Hessen noch der BFH.
Beachten Sie — Bei einer vGA handelt es sich (vereinfacht) um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern.
Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt. Dies gilt auch bei einem im Anstellungsvertrag vereinbarten Privatnutzungsverbot – und zwar insbesondere,wenn
- der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt,
- keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung ausschließen, und
- eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht.
Quelle — BFH, Beschluss vom 17.12.2025, I B 17/24, BFH, Urteil vom 21.4.2010, VI R 46/08
Grundsätzlich kann eine Kapitalgesellschaft in ihrer Privatautonomie nur in dem Umfang beschränkt werden, in dem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht kommt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter von 70 Jahren ansetzt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Was bestimmte der Grundsatzvertrag?
Die Kläger sind kraft Erbfolge bzw. Schenkung Gesellschafter einer 1980 von zwei Brüdern gegründeten Unternehmensgruppe. Sie wenden sich u. a. gegen einen Gesellschaftsbeschluss aus dem Jahr 2022, der eine Altersgrenze für das Amt eines Geschäftsführers mit Beendigung des 70. Lebensjahres einführte. Der 1980 geschlossene Grundsatzvertrag bestimme – ihrer Meinung nach – ein Recht auf geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit.
Altersgrenze nicht zu beanstanden
Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Beschluss über die Altersgrenze für Geschäftsführer sei nicht zu beanstanden.
Der Beschluss verstoße weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Vorschriften des Antidiskriminierungsgesetz (AGG). Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Gesellschaftsrecht verbiete lediglich eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Gesellschafter.
Zwar habe den Gründungsgesellschaftern ein unentziehbares und zeitlich unbegrenztes Sonderrecht zugestanden. Dass dieses Recht nicht sämtlichen später durch Erbschaft oder Schenkung hinzugetretenen und noch hinzutretenden Gesellschaftern zugestanden werde, verletze jedoch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlange nur, dass gleiche Sachverhalte gleichbehandelt würden. Er erfordere jedoch nicht, dass die ursprünglich für die Gründungsgesellschafter begründeten Sonderrechte zukünftig unbegrenzt fortbestehen würden.
Keine unsachliche Diskriminierung
Der Beschluss verstoße auch nicht gegen die Regelungen des AGG. Zwar sei der Anwendungsbereich eröffnet, da die Beendigung einer Organstellung mit dem Erreichen einer Altersgrenze verbunden werde. Es unterliege jedoch keinem Zweifel, dass eine Altersgrenze über 70 Jahren schon mit Blick auf § 10 S. 3 Nr. 5 AGG (Beendigung ohne Kündigung zum Zeitpunkt, zudem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann) zulässig sei. Die Privatautonomie der Kapitalgesellschaft könne durch das AGG nur in dem Umfang beschränkt werden, in dem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht komme. Dies sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter ansetze, welches noch oberhalb der gesetzlichen Altersgrenze im Sozialversicherungsbereich liege.
Gegen eine unsachliche Diskriminierung spreche auch, dass sämtliche Gesellschafter als amtierender oder potenzielle Geschäftsführer gleichermaßen von der Satzungsänderung betroffen sein. Es handele sich damit erkennbar um eine generelle Entscheidung über die Altersstruktur der Beklagten, konkret eine Verjüngung spiegelbildlich zu dem im Familienunternehmen bereits im Januar 2014 eingeleiteten Generationswechsel.
Die Entscheidung ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof (BGH) jetzt rechtskräftig.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.7.2024, 26 U 1/24, PM 9/26
Eine GmbH Co. KG wandte sich dagegen, dass ihr Firmenname im Handelsregister entgegen der von ihr verwendeten Form in Versalien (Großbuchstaben) dort mit nur einem Großbuchstaben am Anfang und nachfolgenden Kleinbuchstaben eingetragen wurde. Der Eintrag der persönlich haftenden Gesellschafterin, die denselben Namen trägt, erfolgte dagegen in Versalien. Die Korrekturbitte des Notars hatte das Registergericht abgelehnt. Es hatte darauf verwiesen, dass der Groß-/Kleinschreibung keine Kennzeichnungskraft zukomme; das Registergericht sei auch nicht an eine bestimmte Schreibweise gebunden. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main gab dem Notar recht.
Oberlandesgericht: Registergericht muss korrigieren
Das OLG hat auf die Beschwerde hin das Registergericht angewiesen, die beantragte Berichtigung der Schreibweise der Firma vorzunehmen. Zwar habe die bloße besondere Schreibweise/grafische Gestaltung grundsätzlich keine namensrechtliche und damit auch keine firmenrechtliche Relevanz, erläuterte es. Entsprechend bestehe grundsätzlich kein Anspruch einer Gesellschaft auf Eintragung der Firma in einer besonderen Schreibweise/grafischen Gestaltung. Das Registergericht könne vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Fassung der Eintragung entscheiden.
Die Eintragung in der vom Registergericht gewählten Fassung entspreche jedoch nicht mehr einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das Gericht habe nicht alle für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände in seine Entscheidung eingestellt. Unberücksichtigt geblieben sei bereits, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft in der korrekten Schreibweise im Register eingetragen worden sei. Handelsregisterdaten würden zudem von Banken-, KYC (Know Your Customer)- und ERP (Enterprise Resource Planning)-Plattformsystemen automatisiert übernommen. Damit werde die einmal verlautbarte Schreibweise in Drittsystemen unverändert fortgeschrieben, etwa in Rechnungen, Zahlungsabgleichen und Onboarding-Prozessen. Folglich sei die Annahme des Registergerichts, die Gesellschaft könne im Geschäftsverkehr die Groß-/Kleinschreibung „beliebig“ wählen, nicht zutreffend und realitätsfern. In den meisten Fällen könne vielmehr die Schreibweise, die von den Plattformen automatisiert aus dem Handelsregister gezogen würde, nicht geändert werden, sodass es der Gesellschaft gerade nicht freistehe, eine andere als die vom Registergericht bei der Eintragung vorgenommene Schreibweise in dem für sie maßgeblichen Geschäftsverkehr zu verwenden.
Wichtig im Z ahlungsverkehr mit Banken
Zu berücksichtigen sei auch, dass die Banken seit Oktober 2025 bei einer Überweisung Name und IBAN des Zahlungsempfängers mit den hinterlegten Informationen des Kontos abgleichen müssten. Stimmten Namen und IBAN nicht überein, gebe die Bank eine Warnmeldung aus oder führe die Überweisung nicht aus, sodass es zu erheblichen Zahlungsverzögerungen kommen könne. Mit der Eintragung der Gesellschaft in der von ihr gewählten Form der Schreibweise ließen sich diese unnötigen Schwierigkeiten im Rahmen des Identitätsnachweises vermeiden.
Registerrechtlich maßgebliche Gründe, die gegen die von der Gesellschaft beantragten Schreibweise sprechen würden, seien nicht ersichtlich.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.10.2025, 20 W 194/25, PM 4/26
Private Veräußerungsgewinne aus Gegenständen des täglichen Gebrauchs unterliegen auch dann nicht der Spekulationsbesteuerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Bundesfinanzhof (BFH) musste nun entscheiden, ob auch ein Wohnmobil im hochpreisigen Segment ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und hat diese Frage bejaht.
Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen. Dabei ist eine tägliche Nutzung nicht erforderlich.
Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisiges Luxusgut einzustufen sind. Denn der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt. Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Gesetzesbegründung keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung voraussetzt. Daher ist es unerheblich, wenn das Wirtschaftsgut auch als Einkunftsquelle (Vermietung des Wohnmobils) eingesetzt wird.
Quelle — BFH, Urteil vom 27.1.2026, IX R 4/25, PM Nr. 11/26 vom 24.2.2026
Kinderbetreuungskosten sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter gewissen Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig (80 % der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 Euro pro Jahr). Eine Voraussetzung ist die Haushaltszugehörigkeit des Kindes, die der Bundesfinanzhof (BFH) nicht für verfassungswidrig hält.
Hintergrund: Abzugsfähig sind vor allem Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und dieser für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und unbar bezahlt hat.
Der BFH war bereits in seinem Urteil aus 2023 nicht davon überzeugt, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit verfassungswidrig ist. Dies gilt auch (so die aktuelle Entscheidung), soweit die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, nicht mehr durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) abgedeckt sind.
Dies beurteilt der BFH zwar als „verfassungsrechtlich zweifelhaft“, doch die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erforderliche Überzeugung hat der BFH nicht. Es gibt gute Gründe, an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stellt, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Quelle — BFH, Urteil vom 27.11.2025, III R 8/23, PM Nr. 6/26 vom 29.1.2026
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster handelt es sich bei Abgeltungszahlungen, die ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Urlaubsanspruch mehrerer Jahre erhält, um außerordentliche Einkünfte, die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt zu besteuern sind.
Das war geschehen
Eine Steuerpflichtige hatte wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – nach einem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) – Anspruch auf Abgeltung des bis zum Beendigungszeitpunkt noch zustehenden Erholungsurlaubs für die Jahre 2018 bis 2020. Daneben erhielt sie eine Abfindung für den Arbeitsplatzverlust. Für beide Zahlungen begehrte die Steuerpflichtige eine begünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG, was das Finanzamt ablehnte. Der hiergegen erhobenen Klage gab das FG statt.
Da der Urlaubsanspruch von drei Jahren wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten wird, ist dieser untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft und stellt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein (zusätzliches) Entgelt für die geleistete „Mehrarbeit“ dar. Dass die Steuerpflichtige im abgegoltenen Zeitraum vom Arbeitgeber freigestellt war und die Tätigkeit damit nicht ausgeübt hat, steht der Behandlung als außerordentliche Einkünfte nicht entgegen.
Bundesfinanzhof ist gefragt
Das FG hat die Revision zum einen wegen der im Ergebnis abweichenden Entscheidung des FG Hamburg und zum anderen wegen der Abgeltung von Erholungsurlaub aus einer Freistellungsphase zugelassen. Da das Finanzamt die Revision auch eingelegt hat, wird es bald eine höchstrichterliche Entscheidung geben.
Quelle — FG Münster, Urteil vom 13.11.2025, 12 K 1853/23 E, Rev. BFH, VI R 23/25; FG Hamburg, Urteil vom 19.3.2019, 6 K 80/18
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg musste jüngst entscheiden, ob ein Wohnmobil einen Zweithaushalt am Tätigkeitsort darstellt und sich die Kosten für das Wohnmobil deshalb im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung absetzen lassen.
Hintergrund: Damit die notwendigen Mehraufwendungen infolge einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung steuerlich abzugsfähig sind, müssen Steuerpflichtige u. a. am Beschäftigungsort wohnen. Dabei werden an die Unterkunft am Beschäftigungsort (Zweitwohnung) keine strengen Anforderungen gestellt, sodass jede irgendwie geartete Unterkunft zu berücksichtigen ist, die zum Wohnen zur Verfügung steht. Von der Rechtsprechung als Zweitwohnung wurden zum Beispiel anerkannt: Ein möbliertes Zimmer, eine Holzbaracke oder auch ein Gleisbauzug der Deutschen Bahn.
Das war geschehen
Im aktuellen Streitfall ging es darum, ob auch ein Wohnmobil zum Wohnen ausreicht und als Zweithaushalt anzuerkennen ist. Diese Frage beantwortete das Finanzgericht zwar mit „ja“. Es stieß aber auf eine andere Problematik: Denn das Wohnmobil war nicht dauerhaft auf einem Parkplatz beim Beschäftigungsort abgestellt, sondern auch für die wöchentlichen Familienheimfahrten genutzt worden. Ist dieser Umstand schädlich?
Nach der Definition des § 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist zwischen dem Wohnen in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort und dem Unterhalten eines eigenen Hausstands außerhalb dieses Orts zu unterscheiden. Das gesetzliche Bild der doppelten Haushaltsführung ist geprägt durch eine Aufsplitterung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte.
Ein solches Auseinanderfallen kann indes nur als gegeben angesehen werden, wenn es sich bei der Zweitwohnung um eine räumlich dauerhaft von der Hauptwohnung getrennte, selbstständige Unterkunft handelt, die dem Steuerpflichtigen am Ort seiner Tätigkeitsstätte zur jederzeitigen Verfügung steht und eine auf eine gewisse Dauer angelegte ständige Nutzungsmöglichkeit bietet. Somit sind gelegentliche Hotelübernachtungen für ein „Wohnen“ am Beschäftigungsort nicht ausreichend.
Basierend auf diesen Grundsätzen hat das FG die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt, weil es an einem Zweithaushalt am Beschäftigungsort mangelte. Infolge der wöchentlichen Heimfahrten mit dem Wohnmobil war die Abgrenzung zwischen der Wohnung am Beschäftigungsort und dem eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt nicht bzw. nicht durchgängig gegeben. Vielmehr fielen an den Wochenenden beide Haushalte so zusammen, dass dem Wohnmobil nicht mehr die Eigenschaft einer „Zweitwohnung“ zukam, sondern es als in den Haushalt am Wohnort eingegliedert anzusehen war.
Beachten Sie — Es war nicht ausreichend, dass das Wohnmobil werktags tatsächlich als Zweitwohnungam Beschäftigungsort genutzt wurde. Denn das hätte zur Folge gehabt, dass die doppelte Haushaltsführung jeweils bei Antritt der Heimfahrt beendet und später, bei der Fahrt an den Beschäftigungsort, neu begründet würde.
Wichtige Erkenntnis für Steuerpflichtige: Wohnmobil „stehen lassen“
Aus der rechtskräftigen Entscheidung lassen sich wichtige Erkenntnisse gewinnen. Denn der Abzug scheiterte nicht an der Nutzung des Wohnmobils, sondern daran, dass es auch für die Familienheimfahrten verwendet wurde. Hätte der Steuerpflichtige das Wohnmobil am Beschäftigungsort gelassen und wäre er wöchentlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Haupthaushalt zurückgekehrt, hätte eine doppelte Haushaltsführung vorgelegen. Die Kosten für das Wohnmobil wären über die Abschreibung bzw. die Miet-/Leasingraten als Unterkunftskosten (bis zu 1.000 Euro monatlich bei Inlandssachverhalten) abzugsfähig gewesen.
Beachten Sie — Losgelöst von den schädlichen Familienheimfahrten im Zuge einer doppelten Haushaltsführung gibt es bei einem Wohnmobil ein weiteres „Risiko“ zu beachten. Wird ein Wohnmobil nach einiger Zeit mit Gewinn verkauft, könnte dieser der Besteuerung unterliegen (§ 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Zwar entschied das FG Sachsen, dass der durch die Veräußerung eines hochpreisigen Luxus-Wohnmobils erzielte Gewinn nicht der Besteuerung unterliegt, weil es sich um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handelt. Da hier aber die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.
Quelle — FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2025, 4 K 221/25, FG Sachsen, Urteil vom 20.12.2024, 5 K 960/24, Rev. BFH, IX R 4/25
Der Halter eines falsch geparkten Autos trägt eine Mitschuld, wenn es zu einem Unfall kommt. So sieht es das Amtsgericht (AG) München.
Auto beschädigt, Versicherung regulierte aber nicht vollständig
Eine Frau, die Klägerin, parkte im Mai 2024 ihren Pkw auf dem Parkplatz eines Schwimmbads in Unterschleißheim. Ihr Auto wurde dabei durch die Beklagte beim Rangieren angefahren, wodurch am Auto der Klägerin ein Schaden in Höhe von rund 6.200 Euro entstand.
Die Versicherung aufseiten der Beklagten leistete an die Klägerin zunächst Zahlungen in Höhe von rund 4.100 Euro, verweigerte jedoch eine weitere Zahlung unter Verweis auf ein Mitverschulden der Klägerin von mindestens einem Drittel. Das Fahrzeug sei verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt zur nächsten Parkreihe abgestellt worden.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie ordnungsgemäß geparkt habe, da auf dem Parkplatz keinerlei Linien existieren und man daher auf dem gesamten Parkplatz habe parken dürfen. Sie erhob schließlich Klage vor dem AG auf Zahlung des ausstehenden Schadensbetrags.
Amtsgericht erkennt Mitverschulden
Das AG gab der Klage teilweise statt, erkannte im Ergebnis jedoch auf ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 20 %. In seinem Urteil führte das Gericht unter anderem aus: Das klägerische Fahrzeug habe verkehrsbehindernd an einer Stelle geparkt, die für die Durchfahrt zur nächsten Parkreihe vorgesehen war. Die Durchfahrt am Ende der zwei Fahrgassen ermöglichte einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt. Wenn diese Durchfahrt nicht wäre, müsste man die gesamte zweite Fahrgasse rückwärts befahren, um zurück zur Straße zu kommen.
Dass am Ende der beiden Parkgassen eine Durchfahrt ist, erkenne der aufmerksame Fahrer daran, dass in der Mitte der beiden Fahrgassen zur Abtrennung der Parkplatzreihen ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein ist. Vor diesem Grünstreifen könne geparkt werden. Dieser Grünstreifen endet etwa sechs Meter vor dem durch eine Hecke begrenzten Parkplatzgelände. Falls Fahrzeuge nur in dem Bereich parken, der durch den Grünstreifen erkennbar als Parkfläche markiert ist, verbleibe am Ende der Fahrgassen eine Durchfahrt von etwa fünf Metern Breite, die einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt ermögliche.
Klägerin hatte nicht rücksichtsvoll geparkt
Soweit die Klägerin meint, jeder könne sein Fahrzeug so abstellen, wie er wolle, da keine Parkplatzmarkierungen angebracht seien, täusche sie sich. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Die Klägerin habe nicht rücksichtsvoll geparkt. Ihre Parkweise führte dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer 30 Meter weit rückwärts durch das Parkplatzgelände rangieren müssen, weil die Klägerin durch ihre Parkweise aus dem Parkplatzgelände, das eigentlich eine Vorwärtsfahrt in Form eines U-Turns vorsieht, eine Sackgasse gemacht hat.
Soweit die Klägerin argumentierte, es sei üblich, die Durchfahrt zu beparken, wenn es zu wenig Parkplätze gebe, führe auch dies nicht zu einem Recht auf ein Parken in der Durchfahrt. Im Straßenverkehr ist vieles üblich, was mit der StVO nicht vereinbar ist.
Grober Fahrfehler und Gefährdungslage durch Parken trafen zusammen
Aufgrund der aktiven Schädigungshandlung liege die Haftung weit überwiegend auf Beklagtenseite. Die Beklagte habe sich verschätzt und dadurch ein stehendes Fahrzeug angefahren. Dies stelle einen groben Fahrfehler dar. Die Klägerin hat durch ihr Parken eine Gefährdungslage und damit die erste und entscheidende Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt. Eine Haftung der Klägerin in Höhe der einfachen Betriebsgefahr von 20 % erschien dem AG unter Würdigung der Gesamtumstände angemessen.
Quelle — AG München, Urteil vom 12.2.2026, 344 C 8946/25, PM 8/26
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat die Revision eines Mannes gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Augsburg als unbegründet verworfen. Der Mann muss nun eine Geldstrafe zahlen.
Das LG hatte den Mann wegen Beleidigung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte er einer Polizeibeamtin gezielt seine Socken mit der Aufschrift „1312“ gezeigt, um damit seine Missachtung auszudrücken. Die Zahlenfolge „1312“ entspricht der Abkürzung „ACAB“ („All Cops Are Bastards“).
Das BayObLG: Das „ostentative Zurschaustellen“ von Kleidungsstücken mit der Aufschrift „ACAB“ (oder der dieser Bezeichnung entsprechenden Zahlenfolge „1312“) gegenüber individualisierten Polizeibeamten – auch unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG – ist ausreichend für eine Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch (hier: § 185 StGB). Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.
Quelle — BayObLG, Beschluss vom 29.9.2025, 206 StRR 295/25
Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Sicherheit eines Hochsitzes bestehen grundsätzlich nur gegenüber befugten Nutzern. Dazu zählen Inhaber einer Jagderlaubnis, nicht aber Dritte. DasOberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wies daher den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren zurück, mit dem Schadenersatzansprüche nach einem tödlichen Sturz vom Hochsitz weiterverfolgt werden sollten.
Obere Sprosse des Hochsitzes brach, Person stürzte hinab und verstarb
Die Kläger nehmen die Beklagten nach dem Tod ihres Lebensgefährten bzw. ihres Vaters in Anspruch. Die Beklagten sind jagdausübungsberechtigte Revierpächter des streitgegenständlichen Jagdbezirks. Sie hatten dem Zeugen K. eine Jagderlaubnis erteilt. Der Zeuge K. befand sich im November 2020 auf dem ca. 4 m hohen Hochsitz, als auch der Verunfallte nach Kontaktaufnahme zum Zeugen K. hochstieg. Nach Beendigung des gemeinsamen Ansitzes stürzte der Lebensgefährte beim Versuch, den Hochsitz über die Leiter zu verlassen, zu Boden und verstarb. Die obere Sprosse der Leiter des Hochsitzes war in der Mitte durchgebrochen.
Keine Erfolgsaussicht der Klage
Die Kläger begehren Schadenersatz und Unterhalt. Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Das OLG teilte diese Einschätzung und hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Die behauptete Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, für die Sicherheit des Hochsitzes zu sorgen, habe nicht gegenüber dem Verunfallten bestanden, führte das OLG aus. Grundsätzlich werde eine bestimmungswidrige Nutzung nicht von der Verkehrssicherungspflicht erfasst. Jagdpächter und Eigentümer eines Jagdhochsitzes hafteten erwachsenen Personen, die den Hochsitz unbefugt besteigen und dabei zu Schaden kommen, nicht wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
Hochsitz nicht für Öffentlichkeit bestimmt
Der Hochsitz stehe im Eigentum des Jagdpächters und sei nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Er diene ausschließlich dem Jagdberechtigten und den von ihm ermächtigten Personen bei der Ausübung der Jagd. Dies bestätige auch das Hessische Waldgesetz. Demnach gelte das Recht jeder Person, den Wald zu betreten, gerade nicht für jagdbetriebliche Einrichtungen. Hier habe sich an dem Hochsitz außen auch ein entsprechendes Warnschild befunden, das grundsätzlich das Betreten des Hochsitzes verbot („Jagdwirtschaftliche Einrichtung BETRETEN VERBOTEN“). Der Verunfallte sei damit ein Unbefugter gewesen. Er sei weder Jagdberechtigter gewesen noch sei ihm von den jagdberechtigten Beklagten die Nutzung des Hochsitzes gestattet worden.
Keine unkontrollierte Ausweitung der Haftung
Ob der Zeuge K. dem Lebensgefährten die Nutzung des Hochsitzes gestattet habe, könne offenbleiben. Auch dann wäre er nicht als von der Verkehrssicherungspflicht geschützter befugter Nutzer anzusehen. Nicht jeder Inhaber einer Jagderlaubnis – wie hier der Zeuge K. – sei ohne Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten befugt, Dritten die Nutzung jagdbetrieblicher Einrichtungen zu erlauben. Gegen eine solche unkontrollierbare Ausweitung der Haftung der Jagdausübungsberechtigten spreche schon, dass die Jagderlaubnis nur schriftlich erteilt werden könne. Dies solle gerade sicherstellen, dass der Kreis der geschützten befugten Nutzer für den Jagdausübungsberechtigten erkennbar und kontrollierbar bleibe.
Da die Berufung unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegt worden war, ist damit das landgerichtliche Urteil rechtskräftig.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.2.2026, 11 U 9/25, PM 11/26
Hat sich der Versicherungsnehmer eine niedrige Prämie durch eine gefälschte Vorversicherer-Bescheinigung erschlichen, steht dem Versicherer nach der Anfechtung die tatsächlich vereinbarte Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu, nicht aber die Prämie, die er ohne die Täuschung kalkuliert hätte. So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH).
Rückzahlung der Schadenssumme
Zwar hat das Versicherungsvertragsgesetz (hier: § 39 Abs. 1S. 2 Alt. 2 VVG) Sanktionscharakter, denn die Regelung will dem Versicherer ein Druckmittel an die Hand geben, um einen präventiven Schutz gegen arglistige Täuschungen zu erreichen. Doch die Sanktion liegt bereits darin, dass der Versicherungsnehmer die Prämie schuldet, ohne Versicherungsschutz gehabt zu haben. Im konkreten Fall musste er nach einem Schaden die Schadenssumme zurückzahlen, die der Versicherer an den Geschädigten geleistet hat.
Weitere Sanktionen nicht nötig
Einer weitergehenden Sanktion durch den Ansatz der Prämie, die dem Versicherer bei zutreffender Kalkulation ohne die Täuschung des Versicherungsnehmers zugestanden hätte, bedarf es nicht. Der unredlicheVersicherungsnehmer wird nicht besser gestellt als der redliche Versicherungsnehmer, der zwar eine höhere Prämie gezahlt, dafür aber Versicherungsschutz genossen hätte. Dass der Versicherer in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Außenverhältnis haftbar bleibt und er – wie jeder andere Gläubiger – das allgemeine Insolvenzrisiko des Versicherungsnehmers trägt, er mithin im Ausnahmefall faktisch das nach einer nicht risikogerecht kalkulierten Prämie übernommene Risiko tragen muss, ändert an dieser grundsätzlichen gesetzgeberischen Entscheidung nichts.
Quelle — BGH, Urteil vom 19.11.2025, IV ZR 84/25
Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hat eine Klage abgewiesen, mit der sich der Kläger gegen die Erhebung von Feuerwehrgebühren durch eine Gemeinde für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr richtete.
Asche in Biotonne – Biotonne brennt
Im Dezember 2018 befüllte der Kläger eine in seinem Garten stehende Biotonne mit Kaminasche. Diese Biotonne entzündete sich und im Anschluss einen angrenzenden Freisitz sowie dort gelagertes Brennholz. Ferner wurden die Thuja-Hecke eines benachbarten Grundstücks und die Kunststoffrollläden eines ca. zehn Meter entfernten Mietshauses durch den Brand stark beschädigt, sodass ein Gesamtschaden von ca. 10.0000 Euro entstand. Die alarmierte Freiwillige Feuerwehr löschte den Brand mit insgesamt zwölf Einsatzkräften, einem Löschgruppenfahrzeug und einem Einsatzleitfahrzeug. Hierfür benötigte sie ca. dreieinhalb Stunden. Dem Kläger wurden durch die Gemeinde für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr ca. 1.700 Euro in Rechnung gestellt.
Kläger wollte nicht zahlen
Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Klage und trug, anders als bei seiner polizeilichen Vernehmung, vor, dass die eingefüllte Kaminasche nicht vom Vortag, sondern vom Vor-Vortag stamme. Die Asche sei bereits erkaltet gewesen und habe unmöglich einen Brand verursachen können. Dies folge auch daraus, dass der Kläger bereits seit mehreren Jahren auf diese Art mit seiner Kaminasche verfahre und es bisher nicht zu einem vergleichbaren Vorfall gekommen sei.
Verwaltungsgericht: Kläger handelte grob fahrlässig
Dem ist das VG nicht gefolgt. Der Kläger habe durch sein Verhalten grob fahrlässig den Brand verursacht, indem er die nicht unter Bioabfall fallende Kaminasche in der Biotonne, die sich in unmittelbarer Nähe von leicht brennbaren hölzernen Materialien befand, entsorgt habe. In diesem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, ob die Kaminasche vom Vorabend stamme oder bereits zwei Tage alt gewesen sei. Denn es könne im Einzelfall auch mehrere Tage dauern, bis die Nachglühzeit abgeschlossen und sämtliche Glutnester erloschen seien. Kleine Glutpartikel, die sich auch nicht vollständig erfühlen lassen würden, könnten in einem Kamin optisch unscheinbar sein, beim Entnehmen aus dem Kamin durch den unmittelbaren Kontakt mit Sauerstoff jedoch wieder auflodern. Zudem könne nach dem Gesamteindruck des Geschehensablaufs eine andere Brandquelle ausgeschlossen werden.
Dass ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Brandstiftung eingestellt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis, da das Verwaltungsgericht unabhängig von den Feststellungen einer Ermittlungsbehörde nach freier Beweiswürdigung entscheide. Ferner habe sich die Strafverfolgungsbehörde im Rahmen der Verfahrenseinstellung nicht mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auseinandergesetzt.
Quelle — VG Gießen, Urteil vom 14.1.2026, 2 K 1652/22.GI, PM vom 15.1.2026
In Gewerbemietverhältnissen besteht ein Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Originalbelege. Der neue § 556 Abs. 4 S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur elektronischen Bereitstellung gilt nur für Wohnraummietverhältnisse. Eine analoge Anwendung scheidet aus, sagt das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig.
Abrechnung nur digital
Eine Vermieterin hatte Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht, die Abrechnungen aber nur digital bereitgestellt. Die Mieterin machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend, bis sie Einsicht in die Originalbelege in Papierform erhalte. Das Landgericht (LG) Itzehoe wies die Klage der Vermieterin als „derzeit unbegründet“ ab. In der Berufung berief sie sich darauf, dass die elektronische Belegeinsicht nach dem seit 1.1.2025 geltenden Vierten Bürokratieentlastungsgesetz auch für ihr Mietverhältnis genüge.
Mieterin durfte Originalbelege einsehen
Damit hatte die Vermieterin keinen Erfolg. Das OLG Schleswig bestätigte, dass die Mieterin Einsicht in die Originalbelege verlangen dürfe.
Der neue § 556 Abs. 4 S. 2 BGB erfasse nur Wohnraum. Für Gewerberaum sei eine Analogie weder geboten noch rückwirkend möglich. Der Gesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, eine vergleichbare Regelung einzuführen, und die Vertragsparteien auf eigene Vereinbarungen verwiesen. Maßgeblich bleibe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach die Belege in der Form vorzulegen sind, in der sie dem Vermieter selbst erteilt wurden. Eine digitale Bereitstellung sei nur zulässig, wenn der Vermieter die Belege selbst ausschließlich elektronisch erhalten habe.
Quelle — OLG Schleswig, Urteil vom 18.7.2025, 12 U 73/24
Für eine wirksame Befristung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB) muss der Vermieter die beabsichtigten baulichen Maßnahmen bei Vertragsschluss schriftlich und hinreichend konkret mitteilen. Die Beschreibung muss dem Mieter ermöglichen, zu erkennen, welche Arbeiten seine Wohnung betreffen und weshalb deren Durchführung im bewohnten Zustand erheblich erschwert wäre. Eine Erschwernis liegt vor, wenn die Maßnahmen bei fortbestehendem Mietverhältnis mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden wären. Für die Wirksamkeit der Befristung ist es unschädlich, dass eine behördliche Genehmigung bei Vertragsschluss noch nicht vorliegt. Ausreichend ist die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. So sieht es das Amtsgericht (AG) Berlin-Wedding.
Befristeter Mietvertrag geschlossen: Mieter zog nicht aus
Ein Vermieter schloss 2019 mit dem Mieter einen bis zum 30.11.2024 befristeten Wohnraummietvertrag. Die Befristung beruhte auf im Vertrag ausführlich beschriebenen umfangreichen Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten, die nach Auszug durchgeführt werden sollten. Der Mieter hielt die Befristung für unwirksam, da die angekündigten Maßnahmen genehmigungsrechtlich zweifelhaft seien und es sich um Arbeiten handele, die auch im laufenden Mietverhältnis möglich wären. Nach Ablauf der Befristung zog der Mieter nicht aus; der Vermieter klagte auf Räumung.
Räumungsklage begründet
Das AG hält die Räumungsklage für begründet. Die Befristung sei wirksam. Nach § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB müsse der Vermieter dem Mieter den Befristungsgrund schriftlich und hinreichend konkret mitteilen. Bei beabsichtigten baulichen Maßnahmen sei die Art der Arbeiten so zu beschreiben, dass der Mieter erkennen könne, welche Eingriffe seine Wohnung betreffen und dass deren Durchführung während eines bestehenden Mietverhältnisses erschwert würde. Dies sei hier der Fall gewesen, da der Vermieter die geplanten Arbeiten im Mietvertrag detailliert aufgeführt habe.
Eine Erschwernis liege nicht nur vor, wenn der Mieter die Maßnahmen nicht dulden müsse. Erfasst werde jeder bedeutende Mehraufwand des Vermieters. Kleinere Arbeiten oder bloße Schönheitsreparaturen scheiden aus, da sie ohne Weiteres in einem bewohnten Zustand durchführbar seien. Die hier vorgesehenen Bodenarbeiten in allen Räumen sowie eine vollständige Badsanierung seien jedoch Maßnahmen von erheblichem Gewicht, deren Umsetzung bei Verbleib des Mieters deutlich teurer wäre.
Etwaige Genehmigungen unerheblich
Unerheblich sei schließlich, dass die notwendige Genehmigung bei Vertragsschluss noch nicht vorgelegen habe. Für die Wirksamkeit der Befristung reiche es aus, wenn das Vorhaben im Grundsatz genehmigungsfähig sei, also keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse entgegen stünden. Dies sei angesichts der inzwischen erteilten Genehmigung zu bejahen. Ergebnis: Das Mietverhältnis habe mit Ablauf der Befristung geendet.
Quelle — AG Berlin-Wedding, Urteil vom 23.6.2025, 18 C 4/25
Der Erblasser setzte in seinem Testament seine zweite Ehefrau und seine drei Kinder aus erster Ehe zu Erben ein. Zwischen den Beteiligten ist streitig, mit welcher Quote sie Erben geworden sind. Die Ehefrau meint, ihr gebühre wegen des noch vorzunehmenden Zugewinnausgleichs eine Erbquote von 1/2. Die anderen Beteiligten gehen hingegen von einer Erbquote von jeweils 1/4 aus. Doch reicht das aus, um eine Nachlasspflegschaft zu erreichen? Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München jetzt entschieden.
Die Argumente der Ehefrau
Die Ehefrau brachte noch weitere Argumente vor: Zum Nachlass gehören Immobilien, Konten und eine Speditionsfirma. Zudem sei eine vom Erblasser erteilte postmortale Vollmacht von den Kindern des Erblassers einseitig widerrufen worden. Die Kinder verfügten ohne Rücksprache mit ihr über den Gesamtnachlass. Daher beantrage sie Nachlasspflegschaft zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, die das Nachlassgericht dann auch entsprechend angeordnet hatte.
Oberlandesgericht: Hier ist der Erbe nicht „unbekannt“, ...
Das OLG: Hier ist kein Raum für eine Nachlasspflegschaft. Ein Erbe ist „unbekannt“ i. S. d. Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 1960 Abs. 1S. 2 BGB), wenn das Nachlassgericht keine Kenntnis hat, wer als Erbe berufen ist, und es sich auch nicht ohne weitere Ermittlungen davon überzeugen kann, wer Erbe ist.
... sondern es bestand nur Streit über die Quote
Hier ist aber gerade nicht streitig, ob die Frau neben den Kindern des Erblassers Miterbin geworden ist. Stehen demnach die Erben nach dem Erblasser fest, sind sie – auch wenn Streit über die jeweilige Quote besteht –, nicht unbekannt im oben genannten Sinne. Ist zwischen den Erben lediglich die jeweilige Erbquote strittig, berührt dies nicht die Verwaltung des Nachlasses, sondern nur die Auseinandersetzung.
Quelle — OLG München, Beschluss vom 27.10.2025, 33 Wx 219/25 e
Auf eine Beschwerde im Erbscheinverfahren hat sich das Oberlandesgericht (OLG) München mit der Wirksamkeit eines Dreizeugentestaments befasst. Für den Beschwerdeführer waren dabei die hohen Nachweishürden nachteilig.
Es ging um ein Drei-Zeugen-Testament
Die verwitwete und kinderlose Erblasserin hat in einem Drei-Zeugen-Testament den Beschwerdeführer als Alleinerben eingesetzt. In ihrer Wohnung wurde am Tag der Errichtung des Testaments der schlechte Allgemeinzustand der Erblasserin festgestellt. Sie wurde vom Notarzt versorgt, der diesen Zustand attestierte. Eine Einweisung in ein Krankenhaus hat sie abgelehnt und eine Belehrung über die möglicherweise damit einhergehenden Konsequenzen unterschrieben. Später hat auch die Bereitschaftsärztin, die die Erblasserin aufgesucht und versorgt hat, auf die Lebensgefahr hingewiesen. Gegen 17.00 Uhr am 13.3.20 hat die Erblasserin ein Dreizeugentestament errichtet. Dieses wurde nur von den drei Zeugen unterschrieben, nicht jedoch von der Erblasserin, die am 18.3.20 verstarb.
Der eingesetzte Erbe hat einen Alleinerbschein beantragt, den das Nachlassgericht verweigerte. Im Rahmen der Beschwerde befasste sich das OLG mit der Angelegenheit. Es hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Unterschrift fehlte – Testament unwirksam
Aufgrund der fehlenden Unterschrift der Erblasserin sei das nach § 2250 Abs. 2 BGB errichtete Testament unwirksam. Die Unterschrift des Erblassers gehöre zu den zwingenden Erfordernissen des unterschriftsfähigen Erblassers. Fehle sie, sei das Testament unwirksam. Die Unterschrift sei nur entbehrlich, wenn der Erblasser nach eigenen Angaben oder nach der Überzeugung der drei Zeugen nicht habe schreiben können.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Nachlassgerichts sei die Erblasserin noch in der Lage gewesen, das Testament zu unterschreiben.
Überdies sei das Testament auch deswegen unwirksam, weil die Unerreichbarkeit eines Notars nicht bewiesen sei. Nach den Ermittlungen des Nachlassgerichts und der Notarkammer seien am Tag der Testamentserrichtung in München mindestens zwölf Notare bis 17 oder 18 Uhr erreichbar gewesen.
Quelle — OLG München, Beschluss vom 4.11.2025, 33 Wx 174/25 e
Eine Vertragsklausel, dass solche Architektenleistungen nicht geschuldet sind, die der Planung durch einen Fachingenieur bedürfen, entbindet den Objektplaner Gebäude nicht von der Pflicht, die Brandschutzplanung „mitzudenken“. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.
Architekt muss Brandschutz berücksichtigen
Daher hat das OLG den Gebäudeplaner für eine unzureichende Brandschutzplanung zu 50 Prozent in Mithaftung genommen. Begründung: Zu den Leistungen der Objektplanung für Gebäude, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Auftrags allgemein erforderlich sind, gehören auch Leistungen der Brandschutzplanung. Jeder ein Gebäude planende Architekt muss in der konstruktiven Gebäudeplanung die Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigen, damit hieraus eine genehmigungsfähige Vorlage für die Baugenehmigungsbehörde erarbeitet werden kann und seine Planung eine geeignete Grundlage für die mangelfreie Errichtung des Gebäudes ist. Hiervon ausgenommen sind allenfalls Leistungen, deren Erbringung besondere fachübergreifende Kenntnisse des Brandschutzes und eine besondere Qualifikation oder Nachweisberechtigung bedürfen. Dann muss der Objektplaner auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners für den Brandschutz hinweisen und hinwirken.
Architektenpflichten bleiben bestehen
Eine Klausel im Architektenvertrag, dass Leistungen für den Brandschutz nicht Bestandteil dieser Vereinbarung seien und der Bauherr für diese und die weiteren genannten Leistungen geeignete Fachingenieure beauftrage, ist nach Wortlaut und Interessenlage dahin auszulegen, dass nur solche Architektenleistungen nicht geschuldet sind, die der Planung durch einen Fachingenieur bedürfen. Jedenfalls entbindet die Klausel den planenden Architekten nicht von der Pflicht, auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners für den Brandschutz hinzuweisen und hinzuwirken. Denn der Architekt kann nicht darauf vertrauen, dass der Bauherr und das bauausführende Unternehmen von sich aus die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners erkennen. Er kann auch nicht darauf vertrauen, dass die fehlende Planung des Brandschutzes im Rahmen der Objektüberwachung bemerkt wird.
Quelle — OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.9.2025, 8 U 17/24
Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist. Ein solcher Dienstvertrag ist grundsätzlich wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (hier: § 1 b S. 1 AÜG) nichtig. Hat der Auftraggeber aufgrund des nichtigen Vertrags die Arbeitsleistungen ihm überlassener Arbeitskräfte erhalten, steht dem Verleiher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Auftraggeber zu. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Auftraggeber erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. So hat es das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden.
Das vereinbarten die Vertragsparteien
Die Parteien betreiben Bauunternehmen. Im Jahr 2023 hatte der Beklagte auf mehreren Bauvorhaben nicht näher spezifizierte Bauarbeiten durchzuführen. Er beauftragte die Klägerin durch eine als „Subunternehmervertrag“ bezeichnete Vereinbarung damit, für ihn Leistungen auf diesen Bauvorhaben zu erbringen. Den Gegenstand dieses Subunternehmervertrags bezeichneten die Parteien mit „HLS-Installationen, 2 AK“. Weitere Angaben zum Vertragsgegenstand enthielt die Vereinbarung nicht, insbesondere umfasste sie kein Leistungsverzeichnis. In § 2 des Vertrags heißt es, dass der Klägerin das Leistungsverzeichnis des Generalunternehmervertrags zwischen einem nicht näher bezeichneten Generalunternehmer und der Beklagten bekannt sei. In § 3 vereinbarten sie eine Vergütung von 24 Euro pro Stunde.
Diese Leistungen wurden erbracht
In der Zeit bis Dezember 2023 erbrachte die Klägerin durch mehrere Arbeitskräfte Leistungen für den Beklagten im Umfang von mehr als 100.000 Euro, die der Beklagte bezahlte. Für weitere Leistungen im Dezember 2023 und Januar 2024 stellte die Klägerin dem Beklagten weitere Rechnungen über Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter, die sich auf insgesamt 29.160 Euro belaufen. Die Klägerin behauptet, auch diese Leistungen durch ihre Mitarbeiter erbracht zu haben. Der Beklagte bestreitet dies. Zudem ist er der Ansicht, die Klägerin habe Arbeiter eingesetzt, die über keine Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügt hätten, weshalb der Subunternehmervertrag nichtig sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung der 29.160 Euro zzgl. Zinsen.
So entschied das Kammergericht
Das KG wies die Klage in zweiter Instanz ab. Der Klageanspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 631 Abs. 1 BGB). Dazu müsste der streitgegenständliche „Subunternehmervertrag“ zwischen den Parteien als Bauvertrag oder sonstiger Werkvertrag zu qualifizieren sein. Das sei nicht der Fall. Denn dazu hätte sich die Klägerin verpflichten müssen, dem Beklagten einen Werkerfolg zu erbringen. Dies ist nicht ersichtlich. Ein solcher Werkerfolg wird weder durch die schriftliche Vertragsurkunde definiert, noch tragen die Parteien vor, dass sie mündlich eine dahingehende Zusatzvereinbarung getroffen hätten, den Beklagten bei seinen Leistungen mit ihren Arbeitskräften zu unterstützen.
Der Klageanspruch ergibt sich nach dem KG auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Zwar handelt es sich bei dem „Subunternehmervertrag“ mit dem o. g. Vertragsgegenstand um einen Dienstvertrag. Allerdings ist dieser Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bzw. § 134 BGB i. V. m. § 1 b AÜG nichtig. Gerade, weil sich die Klägerin in dem Vertrag nicht zu einem Werkerfolg, sondern nur zu einer Dienstleistung verpflichtet hat, ist nicht erkennbar, worin diese Dienstleistung bestanden haben soll, wenn nicht darin, dass die Klägerin ihre Arbeitskräfte dem Beklagten überlässt, damit sie ihn bei den Leistungen unterstützen, die er gegenüber seinem Auftraggeber zu erbringen hatte. Genau das sei Arbeitnehmerüberlassung.
Schließlich ergebe sich der Klageanspruch auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Wenn ein Unternehmen seine Arbeitskräfte einem anderen Unternehmen aufgrund eines Vertrags überlässt, der – wie im vorliegenden Fall – wegen Verstoßes gegen § 1 b AÜG nichtig ist, kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Verleihers aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. Damit ein solcher Anspruch zugesprochen werden kann, muss somit feststehen, in welchem Umfang der Beklagte die Arbeiter der Klägerin in Anspruch genommen hat und wie hoch der Lohn dieser Arbeiter ist, den der Beklagte bislang erspart hat. Beides steht nicht fest.
Quelle — KG Berlin, Urteil vom 25.11.2025, 21 U 200/24
Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Berechnung des Mutterschutzlohns ist grundsätzlich der gesetzlich festgelegte Referenzzeitraum zugrunde zu legen. Dieser ist regelmäßig auch maßgeblich, wenn die Frau vor oder nach dem Berechnungszeitraum mehr oder weniger verdient hat. Eine gewisse Schwankungsbreite rechtfertigt noch keine Abweichung von dem dreimonatigen Referenzzeitraum in § 18 S. 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Nur ausnahmsweise gilt etwas anderes – und zwar dann, wenn der Referenzzeitraum nicht geeignet ist, den Durchschnittsverdienst der Frau abzubilden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Ein solcher Ausnahmefall kann vor allem vorliegen, wenn der Verdienst der Frau in außergewöhnlichem Umfang monatlich schwankt. Hier kann gemäß § 18 S. 2 MuSchG für die Berechnung des Mutterschutzlohns ein längerer Referenzzeitraum zugrunde zu legen sein. So hat das BAG im Jahr 2023 in einem konkreten Fall (monatliche Vergütung mit sehr starken saisonalen Schwankungen) entschieden, dass ein zwölfmonatiger Referenzzeitraum zu berücksichtigen ist. Weil für die Berechnung des Mutterschutzlohns im aktuellen Fall tatsächliche Feststellungen fehlten, hat das BAG ihn an das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln zurückverwiesen.
Quelle — BAG ,Urteil vom 9.9.2025, 5 AZR 286/24
Eine fristlose Kündigung wegen eines propalästinensischen Posts ist nicht gerechtfertigt, wenn weder Terror gebilligt noch Israel das Existenzrecht abgesprochen wird. So sieht es das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz.
Fußballspieler fristlos gekündigt
Hintergrund des Streits war die fristlose Kündigung eines Fußballspielers. Dieser postete mehrere propalästinensische und zugleich antiisraelische Instagram-Posts nach dem Angriff von islamistischen Terroristen auf Israel. Einen Post schloss er mit der Parole „From the River to the Sea, Palestine will be free“ ab, deren Strafbarkeit umstritten ist. Den Ausspruch verstehen viele als Aufruf zur Vernichtung des Staates Israel (und seiner Bewohner). Andere halten eine gewaltfreie Deutung für möglich. Der Spieler löschte den Post nach wenigen Minuten.
Der Arbeitgeber suspendierte den Arbeitnehmer. Die Kündigung erfolgte, nachdem dieser, ohne den River-Sea-Slogan zu wiederholen, gepostet hatte, sich von den Äußerungen nicht zu distanzieren.
So sahen es die Gerichte
Das Arbeitsgericht (ArbG) hielt die fristlose Kündigung für unwirksam. Der Arbeitgeber verlor auch vor dem LAG Rheinland-Pfalz. Der Post mit der umstrittenen Parole könne eine fristlose Kündigung schon deshalb nicht mehr rechtfertigen, weil der Verein im Nachgang auf sie verzichtet und sich stattdessen für eine Suspendierung und ein klärendes Gespräch entschieden habe. Die späteren Posts seien von der Meinungsfreiheit gedeckt und überwogen Arbeitgeberinteressen. Da der Arbeitnehmer in diesen Posts weder den Hamas-Terror gebilligt noch Israel das Existenzrecht abgesprochen habe, sei die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen. Der Arbeitnehmer kündigte seinerseits fristlos.
Quelle — LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2025, 3 SLa 254/24
Eine Polizeikommissarin, gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich hat ändern lassen, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen, darf aus dem Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit die Eilanträge der Kommissarin abgelehnt. Diese Anträge waren darauf gerichtet, die Beförderung von Kollegen in den Monaten November 2025, Dezember 2025 und Januar 2026 vorläufig zu untersagen.
Antragstellerin wollte von Frauenförderung profitieren
Die Entscheidung des Polizeipräsidiums Düsseldorf, die Antragstellerinn bei der Beförderungsauswahl nicht zu berücksichtigen, weil gegen sie ein ihre Eignung für ein Beförderungsamt infrage stellendes Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden, so das VG. Denn die Einleitung dieses Verfahrens war und ist nach wie vor durch den Verdacht gerechtfertigt, dass sie die Dienstpflicht verletzt hat, durch ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordern. Dieser Verdacht beruht auf verschiedenen der Antragstellerinn vorgeworfenen und von ihr nicht bestrittenen Äußerungen gegenüber Kollegen, die darauf schließen lassen, dass sie ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt hat ändern lassen, um von der Frauenförderung zu profitieren und schneller befördert zu werden.
So hatte sich die Antragstellerin geäußert
Im Disziplinarverfahren werden ihr unter Benennung von vier Zeugen aus dem Kollegenkreis folgende Äußerungen vorgeworfen: Nachdem sie am 2.2.2025 im behördlichen Intranet einen Artikel über den vorausgegangenen Beförderungsdurchgang zur Kenntnis genommen habe, in dem auch eine Beamtin aufgeführt gewesen sei, die eine Änderung des Geschlechtseintrags vorgenommen habe und zeitnah befördert worden sei, habe sie angekündigt: „Das mache ich auch.“ Zwei Tage nach der am 7.5.2025 erfolgten Änderung ihres Geschlechtseintrags habe sie gegenüber einer Kollegin geäußert: „Nächstes Jahr bin ich wieder ein Mann, das ist doch klar“ und: „Es knallt diesen Monat bei den Beförderungen, spätestens bei der nächsten.“ Gegenüber einem weiteren Kollegen habe sie geäußert, bei ihrer geplanten Trauung im kommenden Jahr nicht mit dem weiblichen Geschlechtseintrag heiraten zu wollen.
Verletzung der Dienstpflicht
Schon die auf diese Weise erfolgte Ankündigung, sich auf Kosten von Kollegen rechtsmissbräuchlich einen Vorteil bei der Beförderung zu verschaffen, stellt eine Dienstpflichtverletzung dar, weil sie unmittelbar als gezielte Provokation im gesamten Kollegenkreis wirkt und geeignet ist, den Betriebsfrieden erheblich und nachhaltig zu stören.
Darüber hinaus besteht der Verdacht, dass die Kommissarin ihre Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten, auch dadurch verletzt hat, dass sie gegenüber dem Standesamt die gesetzlich vorgesehene Versicherung abgegeben hat, dass der gewählte Geschlechtseintrag (weiblich) ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht. Denn diese Versicherung ist unwahr, wenn für die Änderung des Geschlechtseintrags – wie aus den fraglichen Äußerungen erkennbar – eine andere Motivation maßgeblich war.
Quelle — VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23.2.2026, 2 L 3912/25, 2 L 4140/25, 2 L 134/26, PM vom 23.2.2026
Um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern seit Ende des Jahres 2024 schrittweise mit der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer begonnen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) besteht die Pflicht, im Impressum einer geschäftsmäßigen Website oder eines anderen digitalen Dienstes die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben. Darüber hat jüngst die Steuerberaterkammer Düsseldorf informiert.
Hat ein wirtschaftlich Tätiger keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, betreibt aber eine geschäftsmäßige Website oder einen anderen digitalen Dienst, muss er stattdessen seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum bereithalten.
Quelle — Steuerberaterkammer Düsseldorf, Mitteilung vom 6.2.2026
Schuhkartons sind „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“ im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend bei den privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. Schuhverkäufer, die ihre Schuhe in Schuhkartons zum Verkauf anbieten, müssen sich daher an einem dualen System beteiligen, um die flächendeckende Rücknahme dieser Verpackungen zu gewährleisten.
Unternehmen wollte keine verpackungsrechtlichen Beiträge zahlen
Die Klägerin, ein deutschlandweit tätiges Schuhhandelsunternehmen, wendet sich gegen ihre Beitragspflicht für die im Schuhhandel anfallenden Schuhkartons. Sie hatte bei der Beklagten u. a. beantragt, sie für drei bestimmte Schuhkartons für Schuhe ihrer Eigenmarke von der verpackungsrechtlichen Beitragspflicht zu befreien. Diese Schuhkartons seien keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Ihre Kunden beließen die Kartons typischerweise in ihren Filialen und nähmen sie nicht mit nach Hause. Die Beklagte hat diese Feststellung abgelehnt.
Verwaltungsgericht: Beteiligungspflicht besteht
Die hiergegen gerichtete Klage hat das VG abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht die Systembeteiligungspflicht der Klägerin für die Schuhkartons ihrer Eigenmarken festgestellt. Diese Schuhkartons sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Dies hat ein vom VG zur Frage des typischen Marktwegs von Schuhkartons als sachverständiger Zeuge angehörter Geschäftsführer eines Unternehmens für Verpackungsmarktforschung nachvollziehbar dargelegt. Diese Betrachtung hat zutreffend den Gesamtmarkt Schuhe im Bundesgebiet inklusive des Online- und Versandhandels mit Schuhen in den Blick genommen und nicht lediglich die Eigenmarken der Klägerin. Das Verpackungsgesetz lässt diese typisierte Betrachtung zu. Daraus folgt die Beteiligungspflicht auch für die Schuhkartons der Klägerin.
Quelle — VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.11.2025, 9 K 539/22, PM vom 28.11.2025
Das Posten von Bildern und Videos in Form von Stories auf der Plattform Instagram unterfällt dem Verbot der unlauteren Werbung mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern, wenn der Eingriff (hier: Entfernung einer Höckernase) medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Fachärztin berichtete auf Instagram
Die Beklagte ist eine in Frankfurt am Main tätige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Sie berichtete auf ihrem Instagram-Account u. a. über eine bei einer Patientin durchgeführte Nasenoperation, bei der ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war. Die Patientin war in verschiedenen Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig.
Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG jedoch Erfolg. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu.
Vorher-Nachher-Darstellung als Werbung nicht erlaubt
Für operative plastische-chirurgische Eingriffe dürfe, so das OLG, „nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden“. Das Heilmittelwerbegesetz beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Davon sei hier auszugehen. Es sei unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrer ursprünglichen „Höckernase“ gelitten habe. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Beklagte medizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation gewesen sei, könne offenbleiben. Die Beklagte habe nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform.
Dabei habe die Beklagte durch vergleichende Darstellung des Körperzustands bzw. Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffes geworben. Es sei eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschienen. Die Beiträge seien insgesamt von jung nach alt sortiert gewesen. So habe der angesprochene Verkehrskreis sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauen können und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Beklagten verändert habe.
Werbung darf nicht suggestiv oder irreführend sein
Dabei sei es für die Annahme einer vergleichenden Darstellung unschädlich, dass Vorher-/Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Beklagten nicht unmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) hintereinander zu sehen gewesen seien. Zweck des Verbots sei es, zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperationen unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzten. Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen. Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese müsse auch neueren Werbeformen Rechnung tragen, wie der hier streitgegenständlichen Instagram-Story. Gerade derartige Stories könnten in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Schönheitsoperation zu verleiten, als reine Vorher-/Nachher-Fotos.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.11.2025, 6 U 40/25, PM 63/25
Der gewöhnliche Zahlungsverkehr wird nicht ohne Weiteres von der EU-Verordnung „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“, erfasst. Eine Sparkasse durfte deshalb nicht die Auszahlung eines von einem in Moskau ansässigen Unternehmen auf das Konto eines deutschen Unternehmens gezahlten Betrag verweigern. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt.
Sparkasse hinterlegte Geld der Kundin beim Amtsgericht
Die Klägerin unterhält ein Konto bei der beklagten Sparkasse. Sie begehrt die Freigabe von rund 37.000 Euro. Die Sparkasse hatte diesen Betrag wegen eines vermuteten Verstoßes gegen die Sanktionen der EU gegen Russland bei dem Amtsgericht (AG) hinterlegen lassen. Der Betrag stammt von einem in Moskau ansässigen Unternehmen und wurde im Frühjahr 2022 auf das Konto der Klägerin geleistet. Die Klägerin behauptete, der Betrag sei einem Kaufvertrag über die Lieferung von Zentrifugalpumpen zuzuordnen.
Landgericht und Oberlandesgericht: Geld ist freizugeben
Das Landgericht (LG) hat die Beklagte zur Freigabe des hinterlegten Geldes verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hielt auch das OLG für unbegründet. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Ausführung des Zahlungsauftrags der Klägerin abzulehnen, führte der Senat aus. Die Voraussetzungen für eine Hinterlegung lägen nicht vor. Es fehle jedenfalls an einem Hinterlegungsgrund.
Es hätten keine begründeten, objektiv verständlichen Zweifel über die Person des Schuldners vorgelegen. Unstreitig sollte die Klägerin die Empfängerin des angewiesenen Betrags sein. Auch sonstige in der Person des Gläubigers liegende Gründe seien nicht gegeben. Die in Moskau ansässige Gesellschaft unterfalle nicht der EU-Verordnung Nr. 269/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen“. Die in Moskau ansässige Geschäftspartnerin der Klägerin gehöre nämlich nicht zu den im Anhang der Verordnung aufgeführten Personen. Der Sinn und Zweck der Verordnung erfasse auch keine pauschale Verweigerung von Überweisungen aus Russland.
Die Ausführung der Überweisung verstieße auch nicht gegen die EU-Verordnung Nr. 833/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“. Hier sei keine mit der Verordnung verbotene „Finanzhilfe“ zu befürchten. Der gewöhnliche Zahlungsverkehr gelte ausweislich der Erwägungsgründe nicht als „Finanzmittel oder Finanzhilfe im Sinne der Sanktionsverordnung“, führte der Senat weiter aus.
Die Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 22.9.2025, 3 U 111/23, PM 71/25
Die Bundessteuerberaterkammer hat eine neue 34-seitige Zusammenstellung der Sammlung häufiger Fragen (FAQ-Katalog) zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung veröffentlicht. Er bündelt Fragen zu handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten, zur digitalen Archivierung von Dokumenten sowie zu Aspekten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
Mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht waren. Versäumte der Steuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand hier nicht. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Hintergrund: Nach der Abgabenordnung (hier: § 149 Abs. 3 AO) ist die Steuererklärung für steuerlich beratene Steuerpflichtige spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Durch die Sonderregelungen infolge der Corona-Pandemie war § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 allerdings mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31.8.2021 tritt.
Ob bei nicht fristgerechter Abgabe ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist, richtet sich nach den Regelungen des § 152 AO. Hierbei ist u. a. Folgendes zu beachten:
- Kommt der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nach, kann gegen ihn ein Verspätungszuschlag im Wege der Ermessensentscheidung festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 S. 1 AO). Von der Festsetzung ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist.
- Abweichend von § 152 Abs. 1 AO ist (Pflicht) ein Verspätungszuschlag u. a. dann festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 AO).
- Darüber hinaus ist Abs. 3 zu beachten (sogenannte Rückausnahme in den dort geregelten Fällen). So gilt § 152 Abs. 2 AO z. B. nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Fristrückwirkend verlängert (§ 152 Abs. 3 Nr. 1 AO.
Das war geschehen
Da der steuerlich beratene Steuerpflichtige seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben hatte, setzte das Finanzamt für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag fest.
Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige und machte geltend, dass das Finanzamt ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Schon aufgrund der „FAQ Corona Steuern“ des Bundesfinanzministeriums (BMF) wäre eine solche Festsetzung nicht zwingend gewesen.
Zudem liege ein Fall der Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde i. S. des § 152 Abs. 3 AO vor. Doch das sahen das Finanzgericht (FG) Düsseldorf und der BFH anders.
Hier lag kein Ermessensspielraum vor
Der BFH hat u. a. klargestellt, dass der Steuerpflichtige gesetzlich zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 31.8.2021 verpflichtet war. Deshalb war unabhängig von einem Verschulden ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen. Eine Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 AO, die eine Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO eröffnet hätte, liegt nicht vor.
Aus den „FAQ Corona Steuern“ des BMF kann derSteuerpflichtige nicht für sich herleiten, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Streitjahr 2019 ausschließlich im Rahmen einer Ermessensentscheidung hätte erfolgen müssen. Diese FAQ entfalten weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt noch führen sie zu einer Selbstbindung der Verwaltung in der Weise, dass der Verspätungszuschlag im Ermessen steht.
Beachten Sie — Es konnte offenbleiben, ob die „FAQ Corona Steuern“ grundsätzlich Vertrauensschutz begründen. Die vom Steuerpflichtigen herangezogene Fassung vom 14.12.2021 wurde erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht.
Quelle — BFH, Urteil vom 30.7.2025, X R 7/23, Abruf-Nr. 252254 unter www.iww.de; PMNr. 5/26 vom 29.1.2026
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Doch was heißt jetzt genau „üblich“? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass für ein Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro Schenkungsteuer anfällt, da es sich hierbei nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt.
Ob ein Gelegenheitsgeschenk nach Art und Umfang „üblich“ ist, richtet sich nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten. Nach Ansicht des FG muss sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke (nicht zuletzt wegen des Gleichheitssatzes) am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung orientieren.
Beachten Sie — Das FG Rheinland-Pfalz hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen. Denn für die Klärung der Konturen des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sieht das FG eine grundsätzliche Bedeutung.
Quelle — FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025, 4 K 1564/24
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung (1.000 Euro-Grenze) als Werbungskosten abzugsfähig. Damit hat der Bundesfinanzhof (BFH) der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen.
Hintergrund: Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Unterkunftskosten (vor allem die Miete) nur bis zu 1.000 Euro im Monat abziehbar. Strittig war nun, ob die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zu den Unterkunftskosten zählen und damit von der 1.000 Euro-Grenze umfasst sind.
Das war geschehen
Ein Arbeitnehmer hatte seine Hauptwohnung in Niedersachsen. In Hamburg unterhielt er aus beruflichem Anlass eine Zweitwohnung. Die monatliche Miete (inkl. Nebenkosten) für die Zweitwohnung betrug über 1.000 Euro.
Daneben mietete der Arbeitnehmer einen Stellplatz für 170 Euro im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Arbeitnehmer machte die Stellplatzkosten neben der Wohnungsmiete in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte die Miete in Höhe von 1.000 Euro monatlich und versagte den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) Niedersachsen statt, was der BFH jetzt bestätigte.
Stellplatzkosten sind Werbungskosten
Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die lediglich mit höchstens 1.000 Euro im Monat angesetzt werden können. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar.
Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war im Streitfall wegen der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.
Beachten Sie — Die mietvertragliche Ausgestaltung ist für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob die Wohnung und der Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und ggf. von verschiedenen Vermietern angemietet werden.
Quelle — BFH, Urteil vom 20.11.2025, VI R 4/23, PM Nr. 1/26 vom 8.1.2026; entgegen BMF-Erlass vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 108
„Der nächste Winter kommt bestimmt.“ Und damit wird es auch wieder Streit um Räum- und Streupflichten sowie sich daraus ergebenden Haftungsfragen geben. In einer wichtigen Entscheidung hat das Amtsgericht (AG) München die dabei anzulegenden Maßstäbe klargestellt.
LKW-Fahrer stürzte auf Betriebsgelände
Ein LKW-Fahrer lieferte auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens Waren an. Beim Öffnen der Plane sei er nach eigenen Angaben auf einer nicht erkennbaren Eisplatte gestürzt, wodurch er einen Bruch des Handgelenks erlitten habe. Er verlangte daher von dem Unternehmen Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.500 Euro. Da dieses eine Haftung verweigerte, erhob der LKW-Fahrer Klage vor dem Amtsgericht (AG) München auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Klage abgewiesen
Das Gericht wies die Klage ab. In seinem Urteil nahm es Bezug auf Maßstäbe des Oberlandesgerichts (OLG) München zu Räum- und Streupflichten auf Parkplätzen und führte u. a. aus: Der Kläger konnte keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nachweisen. Das OLG München hat zur Streupflicht von Parkplätzen Folgendes klargestellt: „An die Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen dürfen nicht dieselben Anforderungen angelegt werden, die für Fußgängergehwege gelten. Ein Parkplatz ist in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden muss, darf ein Parkplatz andererseits rechtlich nicht einfach wie eine Fahrbahn behandelt werden. Deshalb muss der Verkehrssicherungspflichtige auch auf einem Parkplatz, jedenfalls wenn dieser belebt ist, in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen. Die Situation des Fußgängers auf einem Parkplatz ist sach- und rechtsähnlich wie das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger gelagert. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb jedenfalls für eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes bzw. zum gefahrlosen Wiedererreichen des geparkten Fahrzeuges sorgen.
Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet, dies gilt erst recht für einen Parkplatz, keine perfekten Lösungen, sondern er muss lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung einhegen. Im Übrigen muss sich der Nutzer selbst vorsehen.“
Vereinzelte Glättebildung genügt nicht
Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an einer allgemeinen Glättebildung, da das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen nicht ausreicht. Nach dem klägerischen Vortrag waren mehrere Eisplatten vorhanden, von allgemeiner Glättebildung ist nicht die Rede. Auch begründet die Tatsache, dass der Kläger gestürzt ist, für sich allein nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch die Beklagte. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihr gesamtes Betriebsgelände flächendeckend zu streuen. Auch muss nicht dafür gesorgt werden, dass der Kläger beim Aussteigen oder unmittelbar neben dem Fahrzeug auf gestreuten Boden tritt.
Auch wenn der Sturz für den Kläger tragisch war, hat er einen Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht der Beklagten nicht ausreichend nachgewiesen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle — AG München, Urteil vom 25.2.2025, 173 C 24363/24, PM 36/25
Eine nicht-binäre Person wandte sich gegen die Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ in verfahrensleitenden Schreiben des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main im Rahmen eines Berufungsstrafverfahrens. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat nun entschieden: Diese Schreiben stellen keine Justizverwaltungsakte dar, sodass der eingeschlagene Rechtsweg unzulässig ist.
Nicht-binäre Person möchte nicht als „Herr“ angesprochen werden
Die antragstellende Person ist nicht-binär und hat einen gestrichenen Geschlechtseintrag. Gegen sie wird beim LG Frankfurt am Main ein Berufungsstrafverfahren wegen Beleidigung geführt. In diesem Zusammenhang ist die antragstellende Person wiederholt in gerichtlichen Schreiben mit „Sehr geehrter Herr (...)“ angesprochen worden. Hiergegen richtet sich der Antrag der antragstellenden Person auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG. Es soll festgestellt werden, dass die wiederholte männliche Ansprache durch das LG rechtwidrig ist. Zudem soll das LG verpflichtet werden, eine männliche oder weibliche Ansprache gegenüber der antragstellenden Person zu unterlassen.
Antrag unzulässig
Das OLG hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der eingeschlagene Rechtsweg (§ 23 EGGVG) sei nicht eröffnet, begründete es die Entscheidung. Hier gehe es nicht – wie erforderlich – um die Beseitigung, Vornahme oder Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Justizverwaltungsakts.
Ansprache lediglich formeller Beginn einer schriftlichen Kommunikation
Unter den Begriff des Justizverwaltungsaktes fielen Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten u. a. der Strafrechtspflege getroffen werden. Die hier beanstandete männliche Ansprache sei insoweit kein tauglicher Streitgegenstand. Voraussetzung sei stets, dass die fragliche Maßnahme eine einzelne Angelegenheit „regelt“. Die hier zugrundeliegenden Schreiben hätten sich jedoch nur auf die geänderte Terminplanung, die Übersendung einer Anlage und auf neue konkrete Berufungshauptverhandlungstermine bezogen. „Die in diesen Schreiben jeweils enthaltene männliche Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ enthält damit keine Regelung an sich. Sie ist vielmehr lediglich ein formeller Beginn und Ausdruck einer gängigen Höflichkeit einer schriftlichen Kommunikation. Regelungsgehalt haben ausschließlich die an die antragstellende Person gerichteten Schreiben als Ganzes“, erläuterte der Senat.
Die durch die antragstellende Person beanstandete männliche Ansprache stelle auch keine Maßnahme dar, die durch eine Justizbehördegetroffen worden sei. Die Schreiben unterfielen dem Bereich der sog. justizförmigen Verwaltungstätigkeit. Es handele sich zwar nicht um Rechtsprechung im engeren Sinne, wohl aber um richterliche Tätigkeit, die in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt werde. Bei den streitigen verfahrensleitenden und -fördernden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anberaumung der Berufungshauptverhandlung habe das LG damit nicht als Justizbehörde gehandelt.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.10.2025, 3 VAs 9/25, PM 66/25
Vermittelt ein Handy-Verkäufer die Möglichkeit zum gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrags und kommen die Verträge nur bei Akzeptanz von Servicebedingungen zustande, haftet der Handy-Verkäufer nicht für allein den Mobilfunkvertrag betreffende Servicebedingungen. Nicht der Handy-Verkäufer, sondern der Mobilfunkanbieter sei Verwender dieser Bedingungen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
So verkaufte die Beklagte Handys
Die Beklagte bietet über ihre Website Mobilfunktelefone zum Kauf an. Dabei eröffnet sie den Verbrauchern im Rahmen eines sogenannten Tarif-Bundles die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem Kaufangebot an die Beklagte auch gegenüber einem Mobilfunkanbieter ein Angebot für den Abschluss eines Mobilfunkvertrags zu unterbreiten. Bevor der Verbraucher zum Abschluss der Verträge den Button „In den Warenkorb“ anklicken konnte, musste er ein neben den Servicebedingungen platziertes sog. „Opt-in“-Kästchen anhaken. In diesen Servicebedingungen hieß es u. a.: „Deine Vertragslaufzeit beginnt nach erfolgreicher Annahme Deiner Bestellung durch den Netzbetreiber. Die Grundgebühr für Deinen Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt vom Netzbetreiber berechnet. Dies gilt auch, wenn wir das Gerät noch nicht geliefert haben (...) Der Versand der SIM-Karte erfolgt mit dem Endgerät“.
Werden Verbraucher benachteiligt?
Der Kläger wandte sich u. a. gegen diese Klausel der Servicebedingungen. Sie benachteiligten den Verbraucher erheblich. Es sei möglich, dass der Verbraucher die Grundgebühr zahlen müsse, obwohl er noch nicht über eine SIM-Karte und ein Smartphone verfüge. Das Landgericht (LG) hat den Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Servicebedingungen abgewiesen.
Klage auch in zweiter Instanz erfolglos
Das OLG hat die Berufung hinsichtlich der angegriffenen Klausel ebenfalls zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Servicebedingungen zu, begründete es seine Entscheidung. Die Beklagte sei bereits nicht Verwenderin dieser Bedingungen. Verwenderin sei grundsätzlich die Vertragspartei, die die Bedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluss stelle. Da der Mobilfunkvertrag zwischen dem Kunden und dem Mobilfunkunternehmen zustande komme, könne die Beklagte nicht Vertragspartei sein, die eine Geschäftsbedingung stellt, erläuterte der Senat. Verwender der Klausel sei demnach das Mobilfunkunternehmen. Die Bedingungen seien Teil des Mobilfunkvertrags. Leistungspflichten aus dem Vertrag mit der Beklagten über den Smartphone-Erwerb würden nicht geregelt.
Die Beklagte schließe die Mobilfunkverträge auch nicht als Vertreterin des Mobilfunkbetreibers. Die Verträge kämen vielmehr erst mit Annahme durch den Mobilfunkbetreiber selbst zustande. Es sei auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Bedingungen selbst formuliert habe.
Schließlich unterfielen die Bedingungen auch nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie modifizierten nicht die Leistungspflichten, sondern informierten lediglich über tatsächliche Gegebenheiten. Etwaige mit der verzögerten Übersendung des Handys verbundene rechtliche Ansprüche der Verbraucher regele die Klausel nicht.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.10.2025, 6 U 117/24, PM 61/25
Die Klägerin wurde durch einen Betrug unbekannter Täter zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst. Hebt dieser das Geld noch am Tattag am Geldautomaten und durch 20 bis 30 kleinere Transaktionen im Zusammenhang mit Bezahlvorgängen an Supermarktkassen ab, spricht dies für sein leichtfertiges Verhalten. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat den Beklagten zum Schadenersatz verurteilt.
Klägerin war Opfer eines Betrugs
Die Klägerin unterhält ein Konto bei einer Online-Bank. Sie wurde von einem Betrüger, der sich als Mitarbeiter dieser Bank ausgab, angerufen. Durch Überrumpelung brachte er die Klägerin dazu, verschiedene Überweisungen vorzunehmen. Er spiegelte ihr vor, dass sie lediglich die Stornierung bereits betrügerisch veranlasster Überweisungen autorisiere. Die Klägerin gab über die PhotoTAN-App ihrer Bank verschiedene Transaktionen frei. Eine dieser Überweisungen in Höhe von 9.500 Euro erfolgte auf das Konto des Beklagten.
Beklagter hielt sich ebenfalls für ein Opfer
Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, sein Konto einem Freund zur Verfügung gestellt zu haben. Dessen Tageslimit sei ausgeschöpft gewesen und der Freund habe wegen Schulden dringend Geld benötigt. 5.000 Euro habe er am Geldautomaten abgehoben und weitere Beträge durch Zahlung an Supermarktkassen gekoppelt mit Barabhebungen erhalten. Es sei ihm schon „suspekt“ vorgekommen, er sei aber von der Frühschicht so müde gewesen und habe nur nach Hause gewollt. Sein Freund bzw. dessen Begleiter hätten am Abend des Tattages den Gesamtbetrag von 9.500 Euro bar erhalten. Er selbst sei ebenfalls ein Opfer.
Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Klägerin könne Zahlung der 9.500 Euro verlangen, so das OLG.
Leichtfertige Geldwäsche
Nach seinen eigenen Angaben habe sich der Beklagte einer leichtfertigen Geldwäsche schuldig gemacht. Die Klägerin sei durch Täuschung eines Unbekannten zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst worden. Der Beklagte habe sich dieses aus einem Betrug herrührende Geld in Form der Kontogutschrift auf seinem Konto durch Abhebungen am Geldautomaten und Verfügungen in verschiedenen Geschäften verschafft. Dabei habe er jedenfalls leichtfertig nicht erkannt, dass der von der Klägerin überwiesene Betrag aus einer rechtswidrigen Vortat stammte.
Unbekannter „Freund“
Er sei insbesondere ohne weitere Nachfrage bereit gewesen, einen erheblichen Geldbetrag auf Anweisung einer anderen männlichen Person, dieer bis dahin nicht kannte, abzuheben und dieser auszuhändigen. Er habe die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der Herkunft des Geldes aus einer rechtswidrigen Tat „beiseite geschoben“ und selbst angegeben, dass dieses Vorgehen ihm „suspekt“ vorgekommen sei. Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, warum der Freund den Weg des unsicheren Bargeldtransfers am späten Abend gewählt habe und aus welchen Gründen eine Überweisung direkt auf das Konto des Freundes nicht möglich gewesen sein solle.
Das hätte dem Beklagten verdächtig vorkommen müssen
Schließlich spreche auch die Art und Weise der „gestaffelten“ Bargeldabhebungen dafür, dass sich der Beklagte der Möglichkeit verschlossen habe, dass die 9.500 Euro aus einer rechtswidrigen Vortrat herrührten. „Die hohen Mengen an Bargeld, die unbedingt noch am gleichen Abend und dann durch geschätzte 20 bis 30 Transaktionen, zum Teil à 200 Euro, bei gleichzeitiger Notwendigkeit verschiedener Uber-Fahrten abgehoben werden „mussten“, lassen nur den Rückschluss zu, dass durch die Abhebung und das „Generieren“ von Bargeld der Geldfluss aufgrund einer vorangegangenen Straftat verschleiert werden sollte“, begründete der Senat weiter.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2025, 29 U 100/24, PM 62/25
Die dem Vermieter obliegende Erhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege. Die Wege insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden und in den Wintermonaten geräumt und gestreut werden. Die Sicherung des unmittelbaren Zugangs zum Haus bei Schnee- und Eisglätte gehört zu den Aufgaben des Vermieters und dient vor allem dem Schutz der Mieter. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal klargestellt.
Das war geschehen
Die Klägerin war Mieterin einer Eigentumswohnung der Beklagten in einem Mehrfamilienhaus. Für die Gehwege auf dem Grundstück nahm eine GmbH für die Vermieterin im Auftrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Winterdienst wahr. Im Mietvertrag der Parteien ist bestimmt, dass die Klägerin die Betriebskosten unter anderem für die Schneebeseitigung und das Streuen bei Glatteis nach dem „Eigentumsanteil“ tragen muss. Zudem sieht der Mietvertrag vor, dass die Klägerin auch die Zugangswege vor dem Haus und den Gehweg reinigen, dort Schnee und Eis beseitigen und bei Glätte streuen muss. Die Klägerin ist zur Vornahme dieser Arbeiten nur insoweit verpflichtet, als diese nicht anderweitig vorgenommen und die Kosten nicht über die Betriebskostenumlage abgerechnet werden.
Am 30.1.2017 stürzte die Klägerin beim Verlassen des Hauses gegen 7.30 Uhr auf dem zum Haus führenden Weg, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet. Dieser Weg sei nicht von Glatteis befreit gewesen, obwohl zuvor Glatteis im Rahmen der Wettervorhersagen angekündigt worden sei. Bei dem Sturz habe sich die Klägerin schwerwiegend verletzt, über einen langen Zeitraum Schmerzen erlitten und sich langwierigen Folgebehandlungen unterziehen müssen. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen.
So entschieden Amts- und Landgericht
Das Amtsgericht (AG) hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der unter anderem auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds gerichteten Klage diesbezüglich in Höhe von 12.000 Euro nebst Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht (LG) die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
So sah es der Bundesgerichtshof
Der BGH sieht den Vermieter in der Pflicht. Daran ändere sich auch nichts, wenn er Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Der Vermieter kann sich zur Erfüllung der ihn hinsichtlich der Beseitigung von Schnee und Eis treffenden vertraglichen Nebenpflichten aus dem Mietvertrag zwar eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedienen, für dessen Verschulden er aber nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 278 S. 1 Alt. 2 BGB) wie für eigenes Verschulden rechtlich einstehen muss. Der Vermieter kann dann primär in Anspruch genommen werden. Er muss seinerseits sehen, ob er einen Regressanspruch hat.
Verkehrssicherungspflicht in Wohnungseigentumsanlagen selten auf den Mieter delegiert
Der Mieter muss sich also nicht auf den deliktischen Ersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft oder den die Schnee-und Eisräumung tatsächlich ausführenden Unternehmer verweisen lassen. Vielmehr kann er sich auf den vertraglichen Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter berufen. Denkbar ist allerdings, dass der Vermieter die Verkehrssicherungspflicht wegen Schnee und Eis auf den Mieter delegiert, sodass dieser sich eines Dritten bedienen könnte. Das wird aber gerade bei Wohnungseigentumsanlagen selten vereinbart.
Quelle — BGH, Urteil vom 6.8.2025, VIII ZR 250/23
Bei Streit über Feuchtigkeitsschäden trägt der Vermieter zunächst die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschluss aller gebäudeseitigen Ursachen. Erst wenn feststeht, dass das Gebäude dem technischen Stand bei Errichtung entspricht und keine relevanten Baumängel vorliegen, muss der Mieter beweisen, dass die Schäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. Liegen bauliche Besonderheiten vor, die Schimmel begünstigen können (z. B. Wärmebrücken, ältere Fenster), muss der Vermieter zusätzlich nachweisen, dass bei zumutbarem Heiz- und Lüftungsverhalten – zwei- bis dreimal tägliche Stoßlüftung – kein Schimmel entstehen würde. So hat es das Landgericht (LG) Gießen klargestellt.
Mieter minderten Miete wegen Schimmel – Vermieter kündigte fristlos
Die Mieter minderten die Miete wegen Schimmel in der Wohnung. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos wegen Zahlungsverzugs. Streitig war, ob die Feuchtigkeitsschäden bauliche Ursachen hatten oder auf unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter zurückzuführen waren. Da die Mieter nicht auszogen, erhob der Vermieter Räumungsklage.
Amtsgericht und Landgericht vermieterfreundlich
Das AG gab der Räumungsklage statt. Die Mieter legten Berufung ein. Ohne Erfolg. Die ergänzende Beweisaufnahme beim LG ergab, dass das Gebäude dem bei Errichtung geltenden Stand der Technik entsprach, auch wenn bauliche Gegebenheiten, wie Wärmebrücken und ältere Fenster, Schimmel begünstigen konnten. Der Sachverständige stellte jedoch fest, dass bei zwei- bis dreimaliger täglicher Stoßlüftung keine Schimmelbildung aufgetreten wäre. Tatsächlich hatten die Mieter nur ein- bis zweimal wöchentlich gelüftet.
Der Vermieter müsse zunächst alle gebäudeseitigen Ursachen, die sich auf die Feuchtigkeitsbildung auswirken können, ausschließen. Erst, wenn dieser Nachweis gelingt, trage der Mieter die Beweislast dafür, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. So konkretisierte es das LG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Da der Vermieter bauliche Ursachen ausgeschlossen hatte und das festgestellte Lüftungsverhalten deutlich unzureichend war, bestand kein Minderungsrecht. Die Kündigung wegen Zahlungsverzug war wirksam.
Quelle — LG Gießen, Urteil vom 6.6.2025, 1 S 171/23
Regelmäßig kommt es vor, dass einer von mehreren Erben vom Erblasser eine Generalvollmacht über den Tod hinaus erhält, z. B. um Rechtsgeschäfte abzuwickeln. Doch welche Auskünfte schuldet dieser Erbe dann den Miterben? Hierzu hat das Landgericht (LG) Ellwangen wichtige Feststellungen getroffen.
Das war geschehen
Der Erblasser hatte seinem Sohn eine umfassende notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die sich „ohne Ausnahme auf alle Rechtsgeschäfte, Verfahrenserklärungen und Rechtshandlungen“ bezog. Die Vollmacht galt über den Tod hinaus. In seinem Testament bedachte er neben dem Sohn auch seine weiteren fünf Kinder, alle zu gleichen Teilen. Nach dem Tod des Erblassers wurde der Sohn von seinen Geschwistern zur Auskunft und Rechenschaft über die zu Lebzeiten und seit dem Versterben des Erblassers vorgenommenen Geschäfte in Anspruch genommen. Die Geschwister verlangten eine geordnete Übersicht über alle Verfügungen für den Erblasser sowie die Vorlage aller erforderlichen Rechnungen und Belege.
Es lag ein Auftragsverhältnis vor
Das LG Ellwangen gab den Geschwistern recht. Schließlich hatte der Sohn in knapp 2,5 Jahren rund 25.000 Euro vom Konto des Erblassers abgehoben.
Bei der Erteilung einer umfassenden Generalvollmacht sei von einem Auftragsverhältnis nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 662 BGB) zwischen dem Erblasser und dem Sohn und nicht bloß von einem Gefälligkeitsverhältnis auszugehen. Aufgrund der Erteilung so weitreichender Befugnisse zu seinen Gunsten sei hier für den Sohn erkennbar gewesen, dass für den Erblasser wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel standen und er als Bevollmächtigter über dessen komplettes Vermögen verfügen konnte.
Früheres Verhalten des Erblassers irrelevant
Irrelevant war im Streitfall für das Gericht, dass der Erblasser zu Lebzeiten selbst weder Auskunft noch Rechnungslegung vom Beklagten verlangt hatte. Auf einen ggf. konkludenten Verzicht könne sich der Sohn jedenfalls deshalb nicht berufen, weil im Hinblick auf seine pauschalen und widersprüchlichen Angaben zur Verwendung der von ihm in bar abgehobenen Geldbeträge Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestanden hätten.
So verteilt sich die Beweislast
Entscheidend ist, dass der, der Rechnungslegung schuldet, beweisbelastet dafür ist, die Beträge zweckentsprechend eingesetzt zu haben. Es kann bezweifelt werden, ob dies immer gelingt, wenn Barabhebungen erfolgt sind. Daher wird auch ein redlicher Bevollmächtigter möglicherweise durch die Verpflichtung zur Rechnungslegung in Schwierigkeiten kommen können.
Quelle — LG Ellwangen, Urteil vom 31.7.2025, 3 O 284/24
Die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen ist eine Entgeltforderung und daher mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Verzug und während der Rechtshängigkeit zu verzinsen. Diese planerfreundliche Auffassung vertritt das Landgericht (LG) Koblenz.
Das verlangte das Planungsbüro
Der Auftraggeber hatte wegen Streits über angepasste Bauzeitenpläne einem Generalplanungsbüro frei gekündigt. Im Prozess verlangte das Büro neben der Kündigungsvergütung auch Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, auch auf das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen. Das LG Koblenz sprach dem Büro den Anspruch zu.
Rechtsgrundlagen
Eine Entgeltforderung ist eine Geldforderung, die als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen geschuldet wird. Maßgeblich ist das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 288 BGB). Danach beträgt derVerzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) oder neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 Abs. 2 BGB).
Fraglich war bisher, ob auch die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen eine solche Entgeltforderung im Sinne des Abs. 2 ist, da keine weitere Leistung erbracht wird. Bislang war es ständige Rechtsprechung, dass es sich bei der Kündigungsvergütung für die nicht erbrachten Leistungen um eine Entschädigung handelt. Das hatte zur Konsequenz, dass die Forderung nur mit dem allgemeinen Verzugszinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen war.
Wichtiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs
Diese Rechtslage ist aber seit einem bahnbrechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2024 überholt. Dort hatte der EuGH entschieden, dass es sich auch bei der Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen um umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Dienstleistung im Sinne der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie handelt. Damit wird auch das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.
Quelle — LG Koblenz, Urteil vom 11.7.2025, 8 O 119/23
Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist. Ein solcher Dienstvertrag ist grundsätzlich wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (hier: § 1 b S. 1 AÜG) nichtig. Hat der Auftraggeber aufgrund des nichtigen Vertrags die Arbeitsleistungen ihm überlassener Arbeitskräfte erhalten, steht dem Verleiher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Auftraggeber zu. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Auftraggeber erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. So hat es das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden.
Das vereinbarten die Vertragsparteien
Die Parteien betreiben Bauunternehmen. Im Jahr 2023 musste der Beklagte auf mehreren Bauvorhaben nicht näher spezifizierte Bauarbeiten durchführen. Er beauftragte die Klägerin durch eine als „Subunternehmervertrag“ bezeichnete Vereinbarung damit, für ihn Leistungen auf diesen Bauvorhaben zu erbringen. Den Gegenstand dieses Subunternehmervertrags bezeichneten die Parteien mit „HLS-Installationen, 2 AK“. Weitere Angaben zum Vertragsgegenstand enthielt die Vereinbarung nicht, insbesondere umfasste sie kein Leistungsverzeichnis. In § 2 des Vertrags heißt es, dass der Klägerin das Leistungsverzeichnis des Generalunternehmervertrags zwischen einem nicht näher bezeichneten Generalunternehmer und der Beklagten bekannt sei. In § 3 vereinbarten sie eine Vergütung von 24 Euro pro Stunde.
Diese Leistungen wurden erbracht
In der Zeit bis Dezember 2023 erbrachte die Klägerin durch mehrere Arbeitskräfte Leistungen für den Beklagten im Umfang von mehr als 100.000 Euro, die der Beklagte bezahlte. Für weitere Leistungen im Dezember 2023 und Januar 2024 stellte die Klägerin dem Beklagten weitere Rechnungen über Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter, die sich auf insgesamt 29.160 Euro belaufen. Die Klägerin behauptet, auch diese Leistungen durch ihre Mitarbeiter erbracht zu haben. Der Beklagte bestreitet dies. Zudem ist er der Ansicht, die Klägerin habe Arbeiter eingesetzt, die über keine Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügt hätten, weshalb der Subunternehmervertrag nichtig sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung der 29.160 Euro zzgl. Zinsen.
So entschied das Kammergericht
Das KG wies die Klage in zweiter Instanz ab. DerKlageanspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 631 Abs. 1 BGB). Dazu müsste der streitgegenständliche „Subunternehmervertrag“ zwischen den Parteien als Bauvertrag oder sonstiger Werkvertrag zu qualifizieren sein. Das sei nicht der Fall. Denn dazu hätte sich die Klägerin verpflichten müssen, dem Beklagten einen Werkerfolg zu erbringen. Dies ist nicht ersichtlich. Ein solcher Werkerfolg wird weder durch die schriftliche Vertragsurkunde definiert, noch tragen die Parteien vor, dass sie mündlich eine dahingehende Zusatzvereinbarung getroffen hätten, den Beklagten bei seinen Leistungen mit ihren Arbeitskräften zu unterstützen.
Der Klageanspruch ergibt sich nach dem KG auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Zwar handelt es sich bei dem „Subunternehmervertrag“ mit dem o. g. Vertragsgegenstand um einen Dienstvertrag. Allerdings ist dieser Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bzw. § 134 BGB i. V. m. § 1 b AÜG nichtig. Gerade, weil die Klägerin sich in dem Vertrag nicht zu einem Werkerfolg, sondern nur zu einer Dienstleistung verpflichtet hat, ist nicht erkennbar, worin diese Dienstleistung bestanden haben soll, wenn nicht darin, dass die Klägerin ihre Arbeitskräfte dem Beklagten überlässt, damit sie ihn bei den Leistungen unterstützen, die er gegenüber seinem Auftraggeber erbringen musste. Genau das sei Arbeitnehmerüberlassung.
Schließlich ergebe sich der Klageanspruch auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Wenn ein Unternehmen seine Arbeitskräfte einem anderen Unternehmen aufgrund eines Vertrags überlässt, der – wie im vorliegenden Fall – wegen Verstoßes gegen § 1 b AÜG nichtig ist, kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Verleihers aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. Damit ein solcher Anspruch zugesprochen werden kann, muss somit feststehen, in welchem Umfang der Beklagte die Arbeiter der Klägerin in Anspruch genommen hat und wie hoch der Lohn dieser Arbeiter ist, den der Beklagte bislang erspart hat. Beides steht nicht fest.
Quelle — KG Berlin, Urteil vom 25.11.2025, 21 U 200/24
Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. So hat es das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Fällen entschieden.
Firmenwagen als einzige Vergütung
In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab.
Nach Betriebsprüfungen forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach. Denn der gesetzliche Mindestlohnanspruch sei durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt.
So entschied das Bundessozialgericht
Das BSG bestätigte diese Rechtsauffassung. Ihr stehe nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden.
Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führe aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung.
Quelle — BSG, Urteile vom 13.11.2025, B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23
Eine allein auf einem Online-Fragebogen ohne jeglichen ärztlichen Kontakt beruhende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) erschüttert den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit vollständig und begründet bei bewusster Täuschung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Täuscht der Arbeitnehmer durch eine scheinärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit, ist eine Abmahnung regelmäßig entbehrlich. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm.
Das war geschehen
Der Arbeitnehmer ist seit 2018 als IT-Consultant tätig. Am 19.8.2024 meldete er sich für den Zeitraum vom 19. bis zum 23.8.2024 als arbeitsunfähig. Er erwarb über eine Internet-Plattform eine kostenpflichtige AUB („AU-Schein ohne Arztgespräch“), bei der er einen Fragebogen ausfüllte (Angaben zu Tätigkeit, Symptomen, Medikamenteneinnahme). Ein Arzt-Kontakt – weder persönlich noch telefonisch oder digital – fand nicht statt. Die Bescheinigung wies die Form eines klassischen „Muster 1 b“ der ehemals papiergebundenen AU auf, nannte unter anderem „Privatarzt per Telemedizin“ und „Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ als Feststellungsmethode.
Die Bescheinigung akzeptierte der Arbeitgeber zunächst und leistete Entgeltfortzahlung. Dann ergaben sich beim Arbeitgeber Verdachtsmomente durch den erfolglosen elektronischen Datenabgleich mit der Krankenkasse und interne Ermittlungen. Am 18.9.2024 kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
Arbeitnehmer behauptete zunächst erfolgreich, krank gewesen zu sein
Der Arbeitnehmer behauptete eine tatsächliche Erkrankung, sowie – hinsichtlich der Urlaubsumwandlung – eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht würde. Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund war der Arbeitnehmer zunächst erfolgreich.
Landesarbeitsgericht arbeitgeberfreundlich
Das LAG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Erstens sei die AU-Bescheinigung durch Vorlage einer Bescheinigung, die nicht den Anforderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (hier: §§ 4 und 5 AUR) entspräche, in ihrem Beweiswert stark erschüttert. Danach darf Arbeitsunfähigkeit nur nach einer ärztlichen Untersuchung festgestellt werden. Hier sei jedoch lediglich ein Fragebogen ausgefüllt worden, ohne ärztlichen Gesprächs- oder Untersuchungskontakt.
Arbeitnehmer täuschte bewusst
Auch habe der Arbeitnehmer bewusst getäuscht: Durch die Wortwahl („Fernuntersuchung“) und das äußere Erscheinungsbild der Bescheinigung nahe dem Musterformular habe er beim Arbeitgeber den Eindruck einer medizinisch fundierten Untersuchung erweckt. Die Plattform habe ausdrücklich auf einen geringeren Beweiswert der Variante ohne Gespräch hingewiesen. Der Arbeitnehmer habe sich die Arbeitsunfähigkeit „erschlichen“ mit dem Ziel der Entgeltfortzahlung. Diese Pflichtverletzung sei erheblich. Sie sei ein Vertrauensbruch, der eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertige. Eine Abmahnung sei daher entbehrlich.
Schließlich verneinte das Gericht eine wirksame Vereinbarung, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht worden sei: Eine solche Umbuchung führe nicht automatisch zum Verzicht auf das Kündigungsrecht bei Täuschung.
Quelle — LAG Hamm, Urteil vom 5.9.2025, 14 SLa 145/25, ArbG Dortmund, Urteil vom 8.1.25, 9 Ca 3671/24
Die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgt. Reagiert ein Arbeitnehmer auf die Ansprache eines Vorgesetzten wegen der pflichtwidrigen Nutzung eines privaten Smartphones mit den Worten „Hau ab hier“, stößt ihn weg und tritt nach ihm, ist eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung entbehrlich. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen.
Mehrfaches Fehlverhalten des Arbeitnehmers
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und um Weiterbeschäftigung. Der Arbeitnehmer ist seit 2019 als Be- und Entlader beschäftigt. Am 7.10.24 fand ein Meeting über Neuerungen mit dem Teamleiter und seiner Arbeitsgruppe statt. Während dieses Meetings klebte der Arbeitnehmer aus Adressaufklebern des Arbeitgebers etwas auf ein Pult bzw. an eine Wand in der Halle. Am 22.10.24 sah der Gruppenleiter den Arbeitnehmer vor der Ausladeluke in der Halle mit seinem privaten Smartphone in der Hand. Die Nutzung privater Smartphones während der Arbeitszeit ist den Mitarbeitern des Arbeitgebers untersagt. Nachdem der Teamleiter sich dem Arbeitnehmer genähert hatte, sagte dieser: „Hau ab hier!“, stieß den Teamleiter mit der rechten Hand gegen die linke Schulter und trat mitdem rechten Fuß in dessen Richtung, wobei er ihn berührte. Danach äußerte der Arbeitnehmer etwas gegenüber dem Teamleiter und vollführte eine Geste mit erhobenem rechten Zeigefinger. Nachdem der Teamleiter den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers verlassen hatte, befasste sich dieser sich erneut mit seinem Smartphone. Von dem Vorfall existieren Videoaufnahmen.
Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer
Einen Tag später hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an. Am selben Tag erteilte der Betriebsrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung und teilte mit, dass die Stellungnahme abschließend sei. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht.
So stellten die Parteien den Sachverhalt dar
Der Arbeitnehmer behauptete, er habe bei dem leichten Tritt ohne Verletzungsabsicht gehandelt. Der Arbeitgeber gab an, am 7.10.24 habe der Arbeitnehmer mit Adressaufklebern ein Hakenkreuz auf die rückseitige Wand der Halle geklebt. Auf die Aufforderung des Teamleiters, dies zu unterlassen, habe er entgegnet, dass dieser ihm nichts zu sagen habe. Den Hinweis, dass so etwas verboten sei, habe der Arbeitnehmer mit der Bemerkung kommentiert, dass ihm das egal sei. Der Arbeitgeber meint, wegen der Vorfälle sei ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Hannover gab der Kündigungsschutzklage statt. Der Vorfall vom 7.10.24 könne nicht zur Begründung der außerordentlichen Kündigung herangezogen werden. Der Vorfall vom 22.10.24 rechtfertige die außerordentliche Kündigung und beide Vorfälle zusammen die ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht.
So sah es das Landesarbeitsgericht
Das LAG sah das anders. Es kam zum Ergebnis, dass die Berufung begründet ist. Die außerordentliche Kündigung vom 29.10.24 sei wirksam. Für die Kündigung bestehe ein wichtiger Grund nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: gemäß § 626 Abs. 1 BGB). Es lägen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne.
Solche Tatsachen seien in dem Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber dem Teamleiter am 22.10.24 zu sehen. Mit seinem Verhalten habe der Arbeitnehmer eine Tätlichkeit gegenüber diesem begangen. Damit verstoße er erheblich gegen die ihm gegenüber dem Arbeitgeber obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen nach § 241 Abs. 2 BGB. Dies könne „an sich“ ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung sein.
Quelle — LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.8.2025, 15 SLa 315/25
Verbraucherrecht
Ausgleichszahlungen, die der (Insolvenz-)Schuldner wegen der insolvenzrechtlichen Freigabe seiner selbstständigen Tätigkeit in die Insolvenzmasse leistet, führen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zu Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbstständiger Arbeit.
Das war geschehen
Der Steuerpflichtige war selbstständig bzw. freiberuflich tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Streitjahr 2017 befand er sich im Regelinsolvenzverfahren. Trotz der Insolvenz übte er seine bisherige Tätigkeit weiter eigenverantwortlich aus. Der Insolvenzverwalter gab die selbstständige Tätigkeit frei.
Zugleich wies der Insolvenzverwalter darauf hin, dass der Steuerpflichtige nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) in der im Streitjahr geltenden Fassung (heute: § 295 a InsO) verpflichtet sei, die Insolvenzmasse so zu stellen, wie sie stünde, wenn er mit Rücksicht auf seine berufliche Qualifikation in einem angemessenen Dienstverhältnis beschäftigt wäre.
Steuerpflichtiger leistete Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse
Der Steuerpflichtige leistete daher im Streitjahr monatlich eine Ausgleichszahlung in die Insolvenzmasse. Für die geleisteten Ausgleichszahlungen und für den Aufwand aus der Passivierung einer Verbindlichkeit bzw. Rückstellung begehrte er den Betriebsausgabenabzug gegenüber dem Insolvenzverwalter – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht (FG) Münster und der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden haben.
Die geleisteten Ausgleichszahlungen sind weder aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen noch sind sie betrieblich veranlasst.
Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des (Insolvenz-)Schuldners auf den Insolvenzverwalter hat seine Ursache ausschließlich im Insolvenzrecht und keinen Einfluss auf das materielle Einkommensteuerrecht. Die Ausgleichszahlungen sind mit der Zahlung auf das Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse zudem nicht aus dem (Betriebs-)Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen.
Beachten Sie — Es liegt lediglich eine Verschiebung innerhalb derselben Vermögenssphäre des als Einzelunternehmer tätigen Steuerpflichtigen vor, die zu einer bloßen Verwendungsbindung in Höhe der Ausgleichszahlungen (Insolvenzbeschlag) führt.
Das auslösende Moment der Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse betrifft nicht die Erzielung oder Ermittlung des Einkommens, sondern dessen Verwendung und kann daher keine betriebliche Veranlassung begründen. Auch der Umstand, dass die Ausgleichszahlungen unmittelbar durch das Insolvenzverfahren verursacht waren, begründet keine betriebliche Veranlassung.
Vielmehr dienten sie der Vermeidung einer Besserstellung von Selbstständigen gegenüber abhängig Beschäftigten im Insolvenzverfahren.
Quelle — BFH, Urteil vom 3.3.2026, VIII R 12/24, PM Nr. 29/26 vom 15.5.2026
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Damit hat der BFH seine Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.
Das war geschehen
Eltern hatten ihrem Sohn im Jahr 2002 und im Juli 2014 Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge übertragen.
Der Sohn verpflichtete sich im Übergabevertrag (Juli 2014), seiner Schwester ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Dieses war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 am 30.12.2014; Teilbetrag 2 am 30.12.2015), ohne dass ein Zins zu entrichten war.
Die Schwester verzichtete im Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an den Sohn übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen ihn auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an die Schwester ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen.
Kapitalerträge durch unverzinsliche Abfindungszahlungen?
Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) Hessen nahmen an, dass die im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten (bis zur Fälligkeit am 30.12.2015) nach § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe die Schwester Kapitalerträge erzielt.
Diese Ansicht teilte der BFH aber nicht und verneinte die Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung.
So argumentiert der Bundesfinanzhof
Der BFH hat sein Urteil u. a. wie folgt begründet: Rechtsgrund für den Erhalt der zweiten Teilzahlung ist allein der seitens der Schwester gegenüber den Eltern erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Abfindungen für einen solchen Verzicht unterliegen, auch wenn sie in (unter § 12 Abs. 3 BewG fallenden) Raten geleistet werden, nicht der Einkommensteuer. Denn die Abfindung wurde der Schwester außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet und ist deshalb der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechts (zum Beispiel Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen können „nur“ der Schenkungsteuer unterliegen.
Gestaltung zu Lebzeiten
Beachten Sie — Die Entscheidung bringt Sicherheit für Eltern, die im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Danach müssen derartige Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden.
Anders sieht es im eingetretenen Erbfall aus
Abfindungszahlungen können aber mitunter der Einkommensteuer unterliegen, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil wiederkehrende Leistungen oder eine Einmalzahlung erhält.
Quelle — BFH, Urteil vom 20.1.2026, VIII R 6/23, PM Nr. 14/26 vom 12.3.2026
Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären. Diese Entscheidung stammt vom Bundesfinanzhof (BFH).
Arbeitnehmer überließ seiner Ehefrau während Dienstreise den Firmenwagen
Einem Arbeitnehmer stand ein Van als Dienstwagen zur Verfügung. Auch die Ehefrau war zur Nutzung berechtigt. Für beruflich veranlasste Fahrten (Dienstreisen) erstattete der Arbeitgeber die Tankkosten. Bei (in Ausnahmefällen) genehmigter Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen erstattete der Arbeitgeber nur eine Kilometerpauschale von 0,30 Euro. Dennoch absolvierte der Mitarbeiter im Streitjahr drei Dienstreisen mit seinem privaten Sportwagen und überließ den Van seiner Ehefrau, damit diese während der Dienstreisen mobil blieb.
Privater Sportwagen verursachte hohe Kosten
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Arbeitnehmer die mit seinem Sportwagen aus beruflichen Gründen gefahrenen 1.648 km als Werbungskosten geltend. Dabei begnügte er sich nicht mit der Kilometerpauschale, sondern ermittelte die tatsächlichen Kilometerkosten. Diese waren beachtlich: Infolge einer nur geringen Fahrleistung belief sich der Kilometersatz auf 2,28 Euro je Kilometer und es ergaben sich 3.758 Euro Werbungskosten.
Finanzamt legte Revision ein
Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht als Werbungskosten an. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht (FG) Niedersachsen war erfolgreich, die Revision ging jedoch zugunsten des Finanzamts aus.
Zwar steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten frei. Wählt er aber für diese Fahrten sein Privatfahrzeug, obwohl ihm von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird („Über-Kreuz-Nutzung“), können die Fahrtkosten, die durch die berufliche Nutzung des Privatwagens anfallen, die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren.
Über-Kreuz-Nutzung
Davon ist auszugehen, wenn die „Über-Kreuz-Nutzung“ des Steuerpflichtigen (wie im Streitfall) nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Gründen und Motiven beruht. Denn der Arbeitnehmer hat die Dienstreisen mit seinem Privatwagen durchgeführt, um seiner Ehefrau die Nutzung des Firmenwagens auch während seiner beruflichen Abwesenheit zu ermöglichen. Ein beruflicher Grund für die Nutzung seines Privatwagens auf den drei Dienstreisen ist nicht ersichtlich.
Haben private Motive und Bedürfnisse eine Rolle gespielt, führt dies allein noch nicht zum Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dieses gilt erst, wenn die die Lebensführung berührenden Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Angemessenheitsprüfung: Maßstab ist Anschauung breitester Kreise der Bevölkerung
Die Angemessenheitsprüfung ist daran auszurichten, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Es kommt dabei nicht auf das wirtschaftliche und gesellschaftliche Umfeld des Steuerpflichtigen, sondern auf die Anschauung breitester Kreise der Bevölkerung an.
Bei der Angemessenheitsprüfung ist zudem der Grad der Berührung der privaten Lebenssphäre zu berücksichtigen. Hiernach können die Aufwendungen umso weniger als unangemessen angesehen werden, je stärker die Berührung mit der Lebensführung hinter der betrieblichen/beruflichen Veranlassung zurücktritt. Umgekehrt können Aufwendungen, die zwar nach den betrieblichen/beruflichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen nicht als unangemessen anzusehen sind, dennoch unter die Abzugsbeschränkung fallen, wenn die Unangemessenheit der Aufwendungen durch eine im Vordergrund stehende private Motivation begründet wird.
Bundesfinanzhof: ausschließlich private Gründe
Für den BFH war hier Letzteres der Fall. Die „Über-Kreuz-Nutzung“ des privaten Pkw beruhte ausschließlich auf privaten Gründen. Nur durch die ausschließlich privat motivierte Überlassung des Firmenwagens an die Ehefrau und die nicht beruflich motivierte Nutzung des Privatwagens sind dem Arbeitnehmer Fahrtkosten für die drei Dienstreisen entstanden. Hätte er seinen Firmenwagen genutzt, wären ihm keine Kosten entstanden, da diese von seinem Arbeitgeber vollständig getragen worden wären.
Bei dieser Konstellation ist das Verhältnis der Fahrtkosten zu den Einnahmen oder Einkünften des Steuerpflichtigen – hierauf hatte das FG Niedersachsen im Klageverfahren maßgeblich abgestellt – kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit der Werbungskosten.
Beachten Sie — Vielmehr sind die Kosten für die Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug (ungeachtet der grundsätzlichen Wahlfreiheit des Verkehrsmittels) in voller Höhe als unangemessen anzusehen. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte, so der BFH, die durch die Nutzung des Privatwagens entstandenen Aufwendungen nicht auf sich genommen.
Quelle — BFH, Urteil vom 21.1.2026, VI R 30/24
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat festgestellt: Ein Regelfahrverbot ist im Zusammenhang mit einem Rotlichtverstoß grundsätzlich auch bei Wechsel auf die durch Rotlicht gesperrte Fahrtrichtung im Kreuzungsbereich zu verhängen.
Keine mildere Bewertung
Ein grundsätzlich mit einem Regelfahrverbot nach dem Bußgeldkatalog (hier: § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BKatV i. V. m. lfd. Nr. 132.3 BKat) zu ahndender qualifizierter Rotlichtverstoß ist nicht deshalb milder zubewerten, weil der Fahrzeugführer nach Einfahren in den Kreuzungsbereich von der durch Grünlicht freigegebenen Linksabbiegerspur auf die durch Rotlicht gesperrte Rechtsabbiegerspur überwechselt. Dies gilt auch, wenn der Entschluss zum Spurwechsel erst nach dem Einfahren in den Kreuzungsbereich gefasst wird.
Fehlende Gefährdung anderer ohne Auswirkung
Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung im Hinblick auf das verwirkte Regelfahrverbot mit der Begründung, durch den Fahrspurwechsel seien andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet worden, ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil damit das Fehlen des besonderen Sanktionsschärfungsgrunds nach lfd. Nr. 132.3.1 BKat dem Betroffenen zugute gebracht würde.
Besondere Rücksicht auf andere nach dem Verstoß
Die Bedeutung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes wird nicht dadurch relativiert, dass der Betroffene nach dem Verstoß besondere Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer genommen hat, zu der er ohnehin verpflichtet gewesen wäre.
Quelle — BayObLG, Beschluss vom 24.10.2025, 201 ObOWi 699/25
Setzen die Ordnungsbehörden Gebühren für das Abschleppen eines Fahrzeugs nach Anhörung des Betroffenen durch Kostenbescheid fest, dürfen sie die Verwaltungsgebühren nicht wegen des Aufwands für die Erstellung dieses Bescheids erhöhen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden.
Erhöhte Kosten wegen Mehraufwand
Die beklagte Stadt (Dortmund) verfolgt bei Abschleppmaßnahmen seit Jahren die Praxis, im Anhörungsschreiben zum Kostenbescheid mitzuteilen, die (regelmäßig) mit einem Betrag von 97 Euro angegebenen Gebühren erhöhten sich aufgrund von Mehraufwand, wenn sie einen Kostenbescheid erlasse. In einem folgenden Kostenbescheid setzt sie Gebühren in Höhe von 139 Euro fest. Gegen einen solchen Kostenbescheid ging der Kläger vor. Seine Klage hatte teilweise Erfolg.
Rechtswidrige Verwaltungspraxis
Die Verwaltungspraxis der Stadt, für den Kostenbescheid erhöhte Verwaltungsgebühren zu verlangen, ist rechtswidrig, hat das VG entschieden. Nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen wird eine Gebühr für die Kostenentscheidung nicht erhoben. Dies meint, Gebühren für den Aufwand bei der Erstellung eines Kostenbescheids, wie hier wegen der Abschleppmaßnahme, dürfen nicht geltend gemacht werden.
Der Gesetzgeber misst der Entscheidung über die Kosten untergeordnete Bedeutung gegenüber der Sachentscheidung zu. Das Gericht hat die von der Stadt festgesetzte Verwaltungsgebühr aufgehoben, soweit sie den Mindestbetrag der Rahmengebühr (30 Euro) überstieg.
Auslagen für das Abschleppen durften geltend gemacht werden
Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen. Die Stadt Dortmund durfte von dem Kläger neben der Mindestgebühr auch die Auslagen fürdie Abschleppmaßnahme fordern. Er hatte sein Fahrzeug unter Verstoß gegen die Fünf-Meter-Regelung im Einmündungsbereich einer Straße im Bereich der Dortmunder Innenstadt geparkt und damit gegen die Straßenverkehrs-Ordnung verstoßen. Das Fahrzeug durfte abgeschleppt werden. Mit dem Parkverstoß waren Gefährdungen insbesondere für Fußgänger verbunden.
Quelle — VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.2.2026, 17 K 2960/23, PM vom 10.2.2026
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat entschieden, dass es sich bei den Protesten vor der Imam-Ali-Moschee in Frankfurt-Rödelheim um Versammlungen handelt, die den verfassungsrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit genießen und daher nach den gesetzlichen Vorgaben des Versammlungsfreiheitsgesetzes zu behandeln sind.
Gegen Schließung einer Moschee gab es Proteste
In der Folge des Verbots des „Islamischen Zentrums Hamburg“ (IZH) durch das Bundesinnenministerium im Juli 2024 ist die Imam-Ali-Moschee in Rödelheim geschlossen worden, denn deren Betreiber, das „Zentrum der Islamischen Kultur“ (ZIK), gilt als Teilorganisation des IZH. Das Verbotsverfahren ist derzeit noch am Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) anhängig.
Seit dieser Zeit versammeln sich vor allem Angehörige der Glaubensgemeinschaft jeden Donnerstagnachmittag und jeden Freitagmittag in der Eschborner Landstraße vor der geschlossenen Moschee. Am 22.12.2025 wurden Versammlungen unter dem Motto „Religionsfreiheit verteidigen: Hände weg von unserer Moschee“ für das Jahr 2026 jeweils Donnerstagnachmittag und Freitagmittag in der Eschborner Landstraße vor der geschlossenen Moschee angemeldet.
Stadt Frankfurt: keine Versammlungen im Sinne des Grundgesetzes
Mit Verfügung vom 10.2.2026 hat die Stadt Frankfurt festgestellt, dass es sich hierbei nicht um Versammlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen sowie des § 2 Abs. 1 des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes, sondern um primär „gottesdienstähnliche“ Veranstaltungen handele. Dagegen wehrte sich der Antragsteller mit einem gerichtlichen Eilantrag, dem das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main stattgab.
Verwaltungsgerichtshof: Schutzbereich der Versammlungsfreiheit betroffen
Der VGH hat die Entscheidung des VG bestätigt und damit die Beschwerde der Stadt Frankfurt am Main zurückgewiesen. Die Veranstaltungen des Antragstellers seien vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gedeckt. Der Schutzbereich sei nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten werde, sondern umfasse vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Dies gelte auch für religiöse Handlungen als Mittel der Kommunikation.
Die Religionsausübung als solche genüge zwar allein nicht. Unter Berücksichtigung des Themas der Veranstaltungen, des örtlichen Bezugs und des bisherigen – seit Juli 2024 andauernden – Veranstaltungsgeschehens liege der maßgebliche Zweck der Veranstaltungen in der öffentlichen Thematisierung der Schließung der Imam-Ali-Moschee. Wie das VG zutreffend ausgeführt habe, drückten die Teilnehmer durch das Beten, Singen und Rezitieren religiöser Quellen – jedenfalls auch – performativ aus, dass sie die Moschee zur Ausübung ihres Glaubens nutzen möchten, ihnen dies aber aktuell verwehrt ist. Dass die Veranstaltungen in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stießen, stehe der Einstufung als Versammlung nicht entgegen.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Quelle — Hessischer VGH, Urteil vom 18.2.2026, 8 B 406/26, PM 7/26
Eine Mitarbeiterin im Callcenter der beklagten Fluglinie informierte die Kläger, dass sie sich selbst um Ersatzflüge für einen annullierten Flug kümmern müssten. Dem klägerischen Anspruch auf Erstattung dieser Ersatzflüge hielt die Airline entgegen, dass Ersatzflüge von ihr organisiert worden seien. Das Landgericht (LG) verurteilte die Fluglinie auch aus Sicht des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main zu Recht zur Erstattung der Kosten für die Ersatzflüge.
Flug per Mail verspätet annulliert
Die Kläger hatten bei einer in Katar ansässigen Fluggesellschaft Flüge von Shiraz, Iran, über Doha, Katar, nach Frankfurt am Main gebucht. Am Tag des Abflugs erfuhren sie, dass der Flug bereits fünf Tage zuvor per Mail annulliert worden war. Die verspätete Information beruhte auf Internet-Restriktionen im Iran, die eine vorherige Aktualisierung verhinderten. Die Kläger verlangten Erstattung der Kosten für die Ersatzflüge in Höhe von knapp 15.000 Euro. Die Airline lehnte dies mit dem Hinweis ab, sie hätten den Passagieren einen Ersatzflug für den übernächsten Tag angeboten.
Reisender hätte sich kümmern müssen
Das OLG: Der Kläger hätte infolge von Unklarheiten in den Mails der Airline und einer dort enthaltenen Aufforderung, die Fluggesellschaft zu kontaktieren, berechtigten Anlass gehabt, sich an das Callcenter der Beklagten zu wenden. Durch eine Mitarbeiterin des Callcenters sei mitgeteilt worden, dass keine Ersatzflüge organisiert worden seien und die Kläger sich selbst darum kümmern müssten.
Die Beklagte hat nach einem entsprechenden Hinweis des Senats auf die fehlende Erfolgsaussicht die Berufung zurückgenommen. Damit ist das angefochtene Urteil der Vorinstanz rechtskräftig.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 27.8.2025, 16 U 89/24, PM 6/26
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung des Wohnraums nicht gegeben ist, wenn er durch die Untervermietung einen über die Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Gewinn erzielt.
Das war geschehen
Der Beklagte ist seit dem Jahr 2009 Mieter einer Zweizimmerwohnung der Klägerin. Die Nettokaltmiete belief sich auf monatlich 460 Euro. Aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts vermietete der Beklagte die Wohnung ohne Untervermietungserlaubnis ab Anfang des Jahres 2020 für monatlich 962 Euro (netto Kaltmiete) zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamt monatlich 1.100 Euro) an zwei Untermieter. Nachdem die Klägerin den Beklagten wegen unerlaubter Untervermietung vergeblich abgemahnt hatte, erklärte sie im Februar 2022 die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.
Nachdem das Amtsgericht (AG) die Räumungsklage der Klägerin abgewiesen hatte, gab das Berufungsgericht ihr statt. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils – ohne Erfolg.
So entschied der Bundesgerichtshof
Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Das Räumungsurteil ist damit rechtskräftig. Der BGH: Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von dem Beklagten angemieteten Wohnung zusteht. Die Kündigung der Klägerin ist wirksam, denn der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Mietverhältnis durch die ohne Erlaubnis vorgenommene Untervermietung der Wohnung schuldhaft erheblich verletzt. Ihm stand kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis einer – gewinnbringenden – Untervermietung zu.
Kein berechtigtes Interesse an der Untervermietung
Der Mieter kann die Erteilung einer Untervermietungserlaubnis verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Ob das Interesse des Mieters, die Wohnung gewinnbringend unterzuvermieten, als berechtigt in diesem Sinne anzusehen ist, ist durch Auslegung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 553 BGB) zu ermitteln. Danach ist die Untervermietung von der Überlegung getragen, dem Mieter die Wohnung im Fall einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten. Der Zweck der Untervermietung besteht hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurch eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.
Hier, so der BGH, ist ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der von ihm vorgenommenen Untervermietung bereits deshalb nicht gegeben, weil er durch diese einen – die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen übersteigenden – Gewinn erzielt hat.
Quelle — BGH, Urteil vom 28.1.2026, VIII ZR 228/23, PM 24/26
Ob man Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, kann weitreichende Folgen haben. Daher schafft eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts(OLG) Braunschweig Klarheit.
So verteilte der Erblasser sein Vermögen
Der spätere Erblasser verteilte sein Aktivvermögen gegenständlich. Dabei erhielt seine Lebensgefährtin den mit Abstand wertvollsten Gegenstand. Doch wurde sie damit Alleinerbin nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: gemäß § 2087 BGB)? Das OLG beantwortete diese Frage mit einem klaren Nein!
Rechtsanwalt Dr. R. hinterließ ein handschriftliches Testament. Darin wandte er seiner Enkelin die Wohnungseinrichtung, seinem Freund den Porsche 911 und seiner langjährigen Lebensgefährtin ein Ladengeschäft samt Immobilie zu. Seine Töchter und seine Ehefrau sollten nach dem Testament keine Vermögenswerte erhalten. Neben den genannten Vermögensgegenständen hinterließ R. etliche Schulden. Die Vorinstanz nahm unter Anwendung des § 2087 BGB an, die Lebensgefährtin sei Alleinerbin geworden. Das OLG hob diese Entscheidung auf: Sie ist nur Vermächtnisnehmerin.
Wirtschaftliche Zwecke entscheidend
§ 2087 BGB ist eine bloße Auslegungsregel. Auf sie kann erst zurückgegriffen werden, wenn nicht vorher die Auslegung des Testaments zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Für die Abgrenzung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer ist dabei auf die vom Erblasser verfolgten wirtschaftlichen Zwecke abzustellen:
Kommt es dem Erblasser maßgeblich darauf an, dass der Bedachte einen bestimmten Gegenstand ungeschmälert durch Nachlassverbindlichkeiten erhält, spricht dies für die Annahme eines Vermächtnisses. Ist dagegen erkennbar, dass der Erblasser sein Vermögen mehr oder weniger umfassend auf eine oder mehrere Personen übergehen lassen will, die dann auch noch die Nachlassabwicklung übernehmen sollen, deutet dies eher auf eine Erbeinsetzung hin.
Im Streitfall sei der Wille des R. zu sehen, seine langjährige Lebensgefährtin von der Belastung mit der komplizierten Nachlassverwaltung freizuhalten. Sie ist demnach keine Erbin geworden. Weiter meint das Gericht, dass dem R. als Volljurist der Unterschied zwischen Erbenstellung und Vermächtnis geläufig war – schön wäre gewesen, wenn er dies auch entsprechend deutlich gemacht hätte.
Quelle — OLG Braunschweig, Urteil vom 3.11.2025, 10 U 81/25
Obwohl sie eine Photovoltaik-Anlage auf einem Hausdach verschattet, darf eine ca. 50 Jahre alte, geschützte Waldkiefer nicht gefällt werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.
Kläger beantragte Fällgenehmigung
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Vor dem Haus steht eine ca. 50 Jahre alte Waldkiefer mit einem Stammumfang von mehr als zwei Metern. Auf dem Dach seines Hauses hat der Kläger eine Photovoltaikanlage installiert. Er beantragte beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf die Erteilung einer Fällgenehmigung, da der Baum die Photovoltaikanlage auf dem Dach erheblich verschatte. Das Bezirksamt lehnte den Antrag ab.
Verwaltungsgericht: Fällung nicht zu erlauben
Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Waldkiefer auf dem Grundstück des Klägers gehöre nach Art und Größe zu den geschützten Bäumen. Das Bezirksamt habe die Fällgenehmigung zu Recht versagt. Die Fällung sei nicht ausnahmsweise zu erlauben.
Kein grundsätzlicher V orrang erneuerbarer Energien
Zwar messe der Gesetzgeber dem Ausbau erneuerbarer Energien erhebliche Bedeutung bei. Er räume ihm aber jedenfalls in Fällen, in denen sich zwei verfassungsrechtlich geschützte Belange gegenüberstehen, keinen grundsätzlichen Vorrang ein. Der Naturschutz sei, ebenso wie der Klimaschutz, im Grundgesetz als Staatszielbestimmung vorgesehen.
Öffentliches Interesse am Erhalt des Baumes überwiegt
Im konkreten Fall sei das öffentliche Interesse an dem Erhalt der Waldkiefer höher zu gewichten als das Interesse des Klägers an einer verschattungsfreien Nutzung seiner Photovoltaikanlage. Der Baum sei vital und verkehrssicher, weise nur geringe Schäden auf und habe eine zu erwartende Restlebenszeit von mehr als 100 Jahren. Demgegenüber entspreche die aus der Verschattung folgende Minderleistung der Photovoltaikanlage höchstens dem Jahresverbrauch eines Drei-Personen-Haushalts. Dass sich für den Kläger die wirtschaftliche Rentabilität seiner Anlage verringere, sei dagegen nicht in die Abwägung einzustellen, da es sich hierbei um keinen öffentlichen Belang handele.
Quelle — VG Berlin, Urteil vom 17.3.2026, VG 24 K 46/24, PM 14/26
In einem aktuellen Fall des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Bayern ging es um die Frage, ob eine kieferorthopädische Praxis in einem allgemeinen Wohngebiet betrieben werden darf.
Das war geschehen
Die Kläger wenden sich gegen eine von der Gemeinde erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wohngebäudes mit kieferorthopädischer Praxis. Sie sind Miteigentümer eines Grundstücks, das mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut ist. Ein anderes Baugrundstück liegt südwestlich des Grundstücks der Kläger, getrennt durch eine Wendeschleife und drei Nachbargrundstücke, die ebenfalls um die Wendeschleife angeordnet sind. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der für beide Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet festsetzt (§ 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO). Das Bauvorhaben auf dem anderen Grundstück sieht drei Geschosse vor. Im Erdgeschoss soll eine kieferorthopädische Praxis betrieben werden. Über das Obergeschoss und das Dachgeschoss soll sich eine Wohneinheit erstrecken. Nach der Flächenberechnung im Bauantrag entfällt eine Nutzfläche von 200,29 m² auf die Wohnnutzung und eine Nutzfläche von 113,77 m² auf die Nutzung als Arztpraxis (Verhältnis von 64,29% zu 35,71%).
So sah es das Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht (VG) hatte die Klage gegen die Baugenehmigung mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben verletze die Kläger nicht in nachbarschützenden Rechten, wie dem Gebietserhaltungsanspruch oder dem Gebot der Rücksichtnahme. Durch die streitgegenständliche Baugenehmigung werde eine nach § 13 BauNVO zulässige freiberufliche Nutzung genehmigt. Zum einen beanspruche die freiberufliche Nutzung nur „Räume“ und kein „Gebäude“. Zum anderen sei auch wegen des Umfangs der freiberuflichen Nutzung nicht von einer „prägenden“ freiberuflichen Tätigkeit auszugehen. Die Wohnnutzung im Gebäude überwiege die Praxisnutzung flächenmäßig deutlich. Es sei nicht davon auszugehen, dass durch den An- und Abfahrtverkehr für die mit 1,5 Kieferorthopäden besetzte Praxis ohne Notfallbehandlungen eine Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens im Einzelfall (vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO) begründet werde. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liege nicht vor. Eine Rechtsverletzung der Kläger resultiere auch nicht aus den nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen von den nicht nachbarschützenden Festsetzungen im Bebauungsplan hinsichtlich der Geschossflächenzahl (0,66 statt 0,60) sowie der Grundflächenzahl (GRZ II: 0,46 statt 0,45) und der Abstandsflächenregelung (festgesetzt: 0,5; geplant: 0,4).
Hiergegen richtete sich der – erfolglose – Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung.
So entschied der Verwaltungsgerichtshof
Der VGH entschied nun wie folgt: Die hier in Rede stehende Nutzung von Räumen als kieferorthopädische Praxis in Mehrfamilienhäusern darf nicht mehr als die halbe Anzahl der Wohnungen und nicht mehr als 50 % derWohnfläche pro Gebäude in Anspruch nehmen, wobei es entscheidend darauf ankommt, dass der spezifische Gebietscharakter auch für das einzelne Gebäude gewahrt bleibt. Um diese 50 %-Grenze zu ermitteln, darf auch nur auf Räume abgestellt werden, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen objektiv geeignet sind und entsprechend genutzt werden. Keine Aufenthaltsräume sind z. B. Flure, Wasch- und Toilettenräume, Heizräume und Garagen.
Der VGH wies noch darauf hin, dass der in einer Baugenehmigung festgesetzte einzuhaltende Immissionsrichtwert die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten darf.
Als Ergebnis hat der VGH den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG abgelehnt.
Quelle — VGH Bayern, Beschluss vom 15.1.2026, 9 ZB 25.1437
Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Bewerberin trägt in der Öffentlichkeit ausnahmslos Kopftuch
Die Beklagte verantwortet als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg. Die Klägerin hat sich auf eine dortige Stelle als Luftsicherheitsassistentin beworben. Aufgrund ihres muslimischen Glaubens trägt sie in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch.
Ein von der Beklagten mit dem Auswahlprozess beauftragtes Unternehmen lehnte die Bewerbung der Klägerin ab, nachdem diese im Bewerbungsverfahren ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte. Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz(hier: § 15 Abs. 2 AGG).
Ablehnung wegen Kopftuch oder Lücken im Lebenslauf?
Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Klägerin sei nicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen Lücken im Lebenslauf abgelehnt worden. Im Übrigen seien nach einer bei der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt. Luftsicherheitsassistentinnen unterlägen als von der Bundespolizei Beliehene einem staatlichen Neutralitätsgebot. Dies rechtfertige das Verbot, bei der Arbeit ein religiöses Kopftuch zu tragen.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und der Klägerin eine Entschädigung i. H. v. 3.500 Euro zugesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte beim BAG keinen Erfolg.
So entschied das Bundesarbeitsgericht
Die Klägerin hat – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – ausreichende Indizien i. S. v. § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.
Das Nichttragen eines Kopftuchs ist keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung i. S. v. § 8 Abs. 1 AGG für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, sind nicht ersichtlich.
Quelle — BAG, Urteil vom 29.1.2026, 8 AZR 49/25, PM 3/26
Der Kläger hat sich gegen zwei ihm arbeitgeberseitig erteilte Weisungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen gewendet. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat die Klage abgewiesen. Seine Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm war teilweise erfolgreich.
Klinik in kirchlicher Trägerschaft untersagte Schwangerschaftsabbrüche
Der Kläger ist bei der Beklagten und zuvor bei ihrer Rechtsvorgängerin als Chefarzt der Frauenklinik eines Krankenhauses beschäftigt. Das Krankenhaus befand sich in evangelischer Trägerschaft. Dem Kläger wurden Nebentätigkeitsgenehmigungen für ärztliche Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Krankenhauses erteilt. Die jetzige Beklagte übernahm die Klinik am 1.2.2025 und das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf sie über. Die Klinik befindet sich nun zu je 50 Prozent in evangelischer und katholischer Trägerschaft. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten ist geregelt, dass die katholischen Belange hinsichtlich der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen beachtet werden.
Schwangerschaftsabbrüche per Dienstanweisung untersagt
Zur Umsetzung des Gesellschaftsvertrags untersagte noch die ursprüngliche Arbeitgeberin dem Kläger mit Dienstanweisung, in der Klinik als angestellter Arzt Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Eine Ausnahme bildet die Situation, dass Leib und Leben der Mutter bzw. des ungeborenen Kindes akut bedroht sind und es keine medizinisch mögliche Alternative gibt, mit der das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werden könnte. Diese Dienstanweisung trat zum 1.2.2025 in Kraft. Außerdem konkretisierte und beschränkte sie die Nebentätigkeitserlaubnis mit Wirkung zum 1.2.2025 so, dass Schwangerschaftsabbrüche davon nicht umfasst sind.
Das ArbG hat beide Weisungen für rechtmäßig erachtet und die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen hat sich die Berufung des Klägers gerichtet.
So sah es das Landesarbeitsgericht
Die Berufung des Klägers vor dem LAG hatte teilweise Erfolg. Danach ist die Dienstanweisung, die sich auf die Tätigkeit des Klägers als angestellter Arzt in der Klinik bezieht, rechtmäßig. Der Kläger hat keinen der Weisung entgegenstehenden vertraglichen Anspruch, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Die Weisung verstößt auch nicht gegen Gesetze und entspricht billigem Ermessen. Die Beklagte kann als Arbeitgeberin aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit festlegen, welche Leistungen sie im Klinikum anbietet und welche nicht. Die Dienstanweisung ist daher vom arbeitgeberseitigen Weisungsrecht gedeckt.
Die Konkretisierung und Einschränkung der Nebentätigkeit ist jedoch unwirksam. Die vollständige Untersagung der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen ohne Ausnahmeregelung ist von den Nebentätigkeitsgenehmigungen nicht gedeckt. Die Einschränkung der Nebentätigkeit im Hinblick auf Schwangerschaftsabbrüche darf aufgrund der vertraglichen Regelungen der Parteien jedenfalls nicht weiterreichen, als die Einschränkung für solche Tätigkeiten als angestellter Arzt in der Klinik, die eine entsprechende Ausnahmeregelung ausdrücklich vorsieht.
Quelle — LAG Hamm, Urteil vom 5.2.2026, 18 SLa 685/25, PM vom 5.2.2026
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat in einem F all entschieden, in dem eine Arbeitnehmerin am selben Tag arbeitsunfähig geschrieben wurde und eine Eigenkündigung ausgesprochen hatte. Es hat die Rechte der Arbeitgeber gestärkt.
Das war geschehen
Die Parteien stritten über die Frage, ob die Beklagte zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Die Klägerin war bei der Beklagten als Innenreinigerin beschäftigt. Die Klägerin meldete sich am 12.8.2024 per WhatsApp-Nachricht bei der Objektleiterin arbeitsunfähig und kündigte an, sich nach ihrem Arztbesuch wieder zu melden. Der Ärztin berichtete die Klägerin von Schlafproblemen, Erschöpfung, Ängsten, Grübeln und Zittern am ganzen Körper aufgrund einer Überlastung am Arbeitsplatz. Die Klägerin erhielt sodann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 12.8.2024 für den Zeitraum bis zum 18.8.2024 mit der Diagnose Neurasthenie (ICD Code F48.0). Die behandelnde Ärztin verschrieb der Klägerin ein Schlafmedikament, welches für die Dauer einer Woche einzunehmen war. Eine längere Einnahme wurde von der Ärztin nicht empfohlen, da das Schlafmedikament eine Abhängigkeit auslösen kann. Nach dem Arztbesuch meldete sich die Klägerin am gleichen Tag gegen 12:30 Uhr per WhatsApp-Nachricht bei der Objektleiterin der Beklagten und teilte dieser mit, dass sie für diese Woche krankgeschrieben sei.
Die Objektleiterin reagierte darauf noch am selben Tage mit einer Sprachnachricht über WhatsApp an die Klägerin, mit dem Inhalt, ob das ihr Ernst sei und ob sie ihr oder der Vorarbeiterin damit „eins auswischen“ wolle. Am 13.8.2024 ging das Kündigungsschreiben der Klägerin der Beklagten zu. Am 15.8.2024 bat die Klägerin um den Abschluss eines Aufhebungsvertrags zum 31.8.2024. Sie verwies darauf, dass sie chronisch erkrankt sei und den Dienst nicht mehr aufnehmen könne. Am 23.8.2024 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 15.9.2024 ende. Die Klägerin hat vier Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Akte gereicht. Ab dem 1.10.2024 trat sie eine neue Arbeitsstelle an. In der Zwischenzeit bezog sie keine Sozialversicherungsleistungen. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 12.8.2024 bis zum Beendigungszeitpunkt unter Verweis auf die zeitliche Koinzidenz von Kündigungsausspruch und Arbeitsunfähigkeit seit diesem Zeitpunkt bis passgenau zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Mit Schreiben vom 24.9.2024 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich zur Entgeltfortzahlung auf. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr außergerichtliches Begehren weiter.
Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert
Das LAG: Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist als erschüttert anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer am selben Tag erkrankt und sich zum Ausspruch einer Eigenkündigung entschließt. In welcher Reihenfolge die beiden Ereignisse nach der Behauptung des Arbeitnehmers eingetreten sind, ist objektiv nicht überprüfbar und rechtlich nicht von Belang. Entscheidend ist, dass die beiden Ereignisse zeitlich eng zusammenfallen, was für einen objektiven Dritten, der die näheren Umstände nicht kennt, geeignet ist, Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zu wecken.
Handeln des Arztes und die Folgen
Erklärt ein Arzt, so das LAG, seinen Patienten Glauben bereits dann zu schenken, wenn diese ihm psychische Symptome schildern, kann das problematisch sein. Denn fragt der Arzt nach und nimmt dann an, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt, gilt: Seine Aussage ist in der Regel nicht geeignet, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu widerlegen.
Unterschreibt ein gemeinsam mit dem betreffenden Arzt praktizierender Kollege Folgebescheinigungen „auf Zuruf“ des zu diesem Zeitpunkt in einer anderweitigen Untersuchung gebundenen Arztes, ohne sich den Patienten anzuschauen, liegt hierin ein grober Verstoß gegen § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL). Eine solche, regelhaft vorgenommene Handhabung ist derart mangelbehaftet, dass von einer hinreichend sachkundigen, belastbaren ärztlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit in keinem Fall die Rede sein kann.
Das LAG hat daher die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen.
Quelle — LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.11.2025, 8 SLa 372/25
Eine Voraussetzung für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist, dass der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwendet. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg musste sich nun damit beschäftigen, wie regelmäßig eine Bestätigungsabfrage der USt-IdNr. (beim Bundeszentralamt für Steuern) bei laufenden Geschäftsbeziehungen zu erfolgen hat.
Hintergrund: Eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung i. S. des § 4 Nr. 1 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) setzt nach § 6 a Abs. 1 UStG u. a. voraus, dass
- der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
- der Abnehmer z. B. ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat und
- der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet.
Vertrauensschutzregelung
Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach § 6 a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Dies besagt die Vertrauensschutzregelung nach § 6 a Abs. 4 S. 1 UStG.
Das war geschehen (vereinfacht dargestellt)
Ein Gebrauchtwagenhändler lieferte mehrere Pkw in die Niederlande. Ihm lagen ein niederländischer Handelsregisterauszug, eine Urkunde über die Erteilung der niederländischen USt-IdNr. und eine Kopie des Personalausweises des Geschäftsführers der Abnehmerin vor.
Von der Abnehmerin beauftragte Personen holten im Zeitraum 12/2021 bis 02/2022 mehrere Pkw bei dem Unternehmer ab, die bar bezahlt wurden. Anschließend wurden die Gelangensbestätigungen übermittelt. Der Unternehmer führte jeweils am Tag der Abholung oder am Folgetag qualifizierte Bestätigungsabfragen durch.
Strittig waren nun drei Pkw-Lieferungen vom 15.2.2022, wobei der Händler die USt-IdNr. nicht erneut geprüft hatte. Das Problem: Das Finanzamt stellte fest, dass die USt-IdNr. bereits zum 9.2.2022 gelöscht worden war und versagte die Steuerfreiheit. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.
Händler klagte erfolgreich
Der Händler konnte sich auf § 6 a Abs. 4 S. 1 UStG berufen, da er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hatte. Bei den letzten drei Lieferungen war er nicht (erneut) zu einer Abfrage verpflichtet, da er vor der ersten Lieferung sowie danach in regelmäßigen Abständen Abfragen, mithin durchschnittlich einmal im Monat, durchgeführt hatte. Es bestand auch kein Anlass, an dem Fortbestehen der USt-IdNr. zu zweifeln.
Aber: erhöhte Sorgfaltspflicht bei Barzahlung hochwertiger Pkw
Ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab ergibt sich insbesondere, wenn hochwertige Pkw bar bezahlt werden. Im Streitfall handelte es sich aber um Pkw aus der Kleinwagen- bzw. Kompaktklasse.
Bundesfinanzhof nun gefragt
Da die Revision anhängig ist, kann der BFH nun zur Abfrage der USt-IdNr. (bzw. zum jeweiligen Turnus) Stellung nehmen.
Quelle — FG Baden-Württemberg, Urteil vom 3.4.2025, 12 K 831/24, Rev. BFH, V R 45/25
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zulässig sein.
Das war geschehen
Im Streitfall konnten bestimmte Führungskräfte ein Vorruhestandsmodell wählen, wonach sie sich für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 % der jährlichen Bruttovergütung von der Arbeitsleistung freistellen lassen konnten. Dies setzte voraus, dass die Dauer des Anstellungsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre betrug und vor Beginn der Freistellung eine Vereinbarung geschlossen wurde.
Die hierfür gebildete Rückstellung erkannte das Finanzamt nur bezogen auf die Arbeitnehmer an, mit denen am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen worden war. Der BFH sah das anders.
Bundesfinanzhof widerspricht der Sichtweise des Finanzamts
Eine Rückstellung kann auch für Arbeitnehmer gebildet werden, mit denen am Bilanzstichtag zwar noch keine Freistellungsvereinbarung bestand und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die aber nach dem Anstellungsvertrag einen Anspruch hatten.
Zur Rückstellungshöhe führte der BFH aus: Durch die während der Freistellung zu zahlende Vergütung wird die Arbeitsleistung während dergesamten Beschäftigungsdauer abgegolten. Daher ist der voraussichtliche Erfüllungsbetrag auf den Zeitraum von der Aufnahme des Dienstverhältnisses bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung zu verteilen.
Vorinstanz ist erneut gefragt
Nun ist wieder das Finanzgericht (FG) Düsseldorf gefragt. Es muss vor allem Feststellungen zu einem eventuell zu berücksichtigenden Fluktuationsabschlag treffen.
Quelle — BFH, Urteil vom 5.2.2026, IV R 11/24, PM Nr. 21/26 vom 2.4.2026
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis hat die Beschwerde eines Augenoptik-Unternehmens gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) zurückgewiesen, mit der die Untersagung einer von einem Unternehmen nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Hybrid-Filiale bestätigt wurde.
Augenoptikermeister führte Remote-Sehtest durch
Das Augenoptik-Unternehmen betreibt in Deutschland und weiteren europäischen Ländern ein hybrides Augenoptikgeschäft, durch das der Onlinehandel für Korrekturbrillen mit stationären „Hybrid-Filialen“ verknüpft wird. Die Refraktionsbestimmung (Brillenglasbestimmung) erfolgt dabei ferngesteuert durch einen sog. Remote-Sehtest durch eine in Bayreuth ansässige Firma, indem sich ein dort befindlicher Augenoptikermeister mittels Kamera in die jeweilige Filiale zuschaltet. Die Filiale in Homburg selbst wird nicht von einem Augenoptikermeister geleitet und ist nicht in die Handwerksrolle eingetragen.
Gegen die Betriebsuntersagung hat das Augenoptik-Unternehmen angeführt, dass die Refraktionsbestimmung aus handwerksrechtlicher Sicht nicht in der Filiale in Homburg erfolge, sondern an dem Ort, an dem sich der den Sehtest aus der Ferne durchführende Augenoptikermeister befinde. Mangels einer Refraktionsbestimmung vor Ort würden in der Filiale in Homburg keine wesentlichen Tätigkeiten des Augenoptikerhandwerks ausgeübt, so dass es sich nicht um den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks handele.
Handwerk des Augenoptikers wurde ausgeübt: Kunde war vor Ort
Dem ist das OVG nicht gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts bedinge die nach dem praktizierten Geschäftsmodell in der Filiale erbrachte „Fern-Refraktionsbestimmung“, dass (jedenfalls auch) dort das zulassungspflichtige Handwerk des Augenoptikers ausgeübt werde. Entscheidend sei, dass für eine ordnungsgemäße Durchführung der Refraktionsbestimmung als wesentliche Tätigkeit des Augenoptikerhandwerks die Anwesenheit und Mitwirkung des Kunden vor Ort zwingend erforderlich sei. Es handele sich bei der Bestimmung der subjektiven Refraktion um eine Messung „am“ Kunden, die durch dessen Anwesenheit vor Ort erst ermöglicht werde. Der Kunde sei nicht nur passiver Leistungsempfänger, sondern integraler Bestandteil der Messung. Zudem bestehe die an die Verwendung der Remote-Technik anknüpfende Gefahr einer fehlerhaften Sehstärkenbestimmung am Ort der Betriebsstätte.
Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.
Quelle — OVG Saarlouis, Beschluss vom 30.1.2026, 1 B 141/25, PM 1/26
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält das Bundesmodell der reformierten Grundsteuer für verfassungskonform. Der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund Deutschland hatten bereits angekündigt, gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen. Nun ist eine Klage (Az. 1 BvR 472/26) anhängig.
Folgende Bundesländer verwenden das Bundesmodell: Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Berlin, Brandenburg, Bremen,Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen. Für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen hat die anhängige Klage bzw. eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden.
Quelle — Bund der Steuerzahler Deutschland, Mitteilung vom 5.3.2026, abrufbar unter www.iww.de/s15310
Zinsen für eine Erstattung der Gewerbesteuer sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG) hat der Bundesfinanzhof UBFH) nicht festgestellt, obwohl Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Hintergrund: Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag i. S. des § 233 a Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), also zu einer Nachzahlung oder Erstattung, ist der auf 50 Euro abgerundete Unterschiedsbetrag zu verzinsen.
Beachten Sie — Allerdings beginnt die Verzinsung nicht ab dem Zeitpunkt der Steuerentstehung. Der Zinslauf beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist („Karenzzeit“). Der Zinslauf startet damit typischerweise am 1.4. des Zweitfolgejahres, sodass es in der Praxis insbesondere bei Änderungen infolge von Betriebsprüfungen zur Verzinsung kommt. Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Das ist der Tag, an dem der Gewerbesteuerbescheid bekanntgegeben wird.
Beachten Sie — Der Zinssatz beträgt für Zinszeiträume bis zum 31.12.2018 für jeden vollen Zinsmonat 0,5 %. Ab 2019 sind für jeden vollen Zinsmonat 0,15 % maßgebend (§ 238 Abs. 1, 1a AO).
Handelsrechtlich stellen Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe dar, während Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebseinnahme zu erfassen sind.
Steuerlich ist § 4 Abs. 5 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beachten, wonach die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind. Das bedeutet u. a. Folgendes: Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer dürfen den Gewinn nicht mindern. Sie sind daher außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen und haben damit effektiv keine steuerliche Auswirkung.
§ 4 Abs. 5 b EStG ist für Erstattungszinsen jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Diese stellen einen betrieblich veranlassten Ertrag dar, der der Besteuerung unterliegt. Nach Ansicht des BFH verstößt die Besteuerung von Erstattungszinsen für Gewerbesteuer nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
Quelle — BFH, Urteil vom 26.9.2025, IV R 16/23
Haben Arbeitnehmer eine typisch stille Beteiligung am Unternehmen ihres Arbeitgebers, müssen sie die Gewinnanteile daraus als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern – und nicht als Arbeitslohn, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Das war geschehen
Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber (einer GmbH) einen „Gesellschaftsvertrag einer typischen stillen Gesellschaft“ neben dem Arbeitsverhältnis geschlossen. Solche Beteiligungen bot die GmbH nur ausgesuchten – besonders wichtigen – Mitarbeitern an. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung sah das Finanzamt als Arbeitslohn an – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg und der BFH entschieden.
Arbeitnehmer war kein Mitunternehmer
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, es sei denn, dass der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist. Letzteres war hier jedoch nicht der Fall. Der Arbeitnehmer und die GmbH hatten eine typisch stille Beteiligung begründet bzw. vereinbart. An der zivilrechtlichen Wirksamkeit und tatsächlichen Durchführung des stillen Gesellschaftsverhältnisses bestanden nach den Feststellungen des FG keine Zweifel. Das stille Gesellschaftsverhältnis war dem Arbeitnehmer auch steuerlich zuzurechnen.
Die dem Arbeitnehmer zugeflossenen Gewinnanteile sind daneben weder ganz noch teilweise den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen, da sie allein durch das Sonderrechtsverhältnis der typisch stillen Beteiligung des Arbeitnehmers am Unternehmen der GmbH veranlasst sind.
Quelle — BFH, Urteil vom 21.10.2025, VIII R 13/23
Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Das war geschehen
Ein Geldinstitut veranstaltete im Jahr 2019 einen Empfang in seinen Geschäftsräumen, um den Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und seinen Nachfolger vorzustellen.
Für die Organisation und die Umsetzung der Veranstaltung war ein Organisationsgremium (vor allem unter der Leitung einer Mitarbeiterin aus dem Personalbereich) zuständig. Die Gästeliste wurde nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den rund 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Bank, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend.
Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug die Bank.
Finanzamt: keine Betriebsveranstaltung, weil nicht alle Arbeitnehmer eingeladen waren
Das Finanzamt war der Ansicht, dass es sich bei dem Empfang nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt habe, da nicht alle Arbeitnehmer der Bank eingeladen waren. Die Kosten seien dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden daher als Arbeitslohn zuzurechnen. Das Finanzamt nahm die Bank für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Dabei berief es sich auf die Lohnsteuerrichtlinien, wonach übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 Euro pro Gast überschreiten.
Die Gerichte widersprechen dem Finanzamt
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen und der BFH beurteilten den Fall allerdings anders.
Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liegt Arbeitslohn nur vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchen Charakter das Fest hat (betrieblich oder privat).
Beachten Sie — Diese Grundsätze hatte der BFH bereits vor über 20 Jahren zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt und sie nun auf den Fall der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand übertragen.
Ganz überwiegend beruflicher Charakter der Verabschiedung
Die Verabschiedung hat ganz überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit. Mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden ging zudem die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Die Bank selbst trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste. Der Empfang fand in den Räumlichkeiten der Bank statt.
Auch Teilnahme Familienangehöriger unschädlich
Der BFH hat außerdem geklärt, dass (entgegen der Auffassung des FG Niedersachsen) auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn sind, wenn die Teilnahme der Familienangehörigen (wie im Streitfall) gesellschaftsüblich ist.
Die aktuelle Entscheidung macht Folgendes deutlich: Unternehmen können die Kosten für die Verabschiedung ihrer ausscheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.
Quelle — BFH, Urteil vom 19.11.2025, VI R 18/24, PM 10/26 vom 24.2.2026; entgegen R 19.3 Abs.2 Nr. 3 LStR; BFH, Urteil vom 28.1.2003, VI R 48/99
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 254 BGB) gilt: Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, hängt die Pflicht zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dies gilt nach Abs. 2 der Vorschrift auch, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Das Landgericht (LG) Darmstadt hat nun in einem Fall entschieden, in dem genau diese Vorschrift die zentrale Rolle spielte.
Das war geschehen
Der Versicherer, der sich trotz des o. g. Hinweises im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB mit der Regulierung viel Zeit gelassen hat, reklamierte im Rechtsstreit, der Hinweis sei offensichtlich ein Textbaustein und damit nicht auf den konkreten Fall abgestimmt.
Landgericht: Pauschaler, rechtzeitiger Hinweis genügt
Sehr lebensnah entschied das Gericht: Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls genügt seiner Schadenminderungspflicht, wenn er den Schädiger rechtzeitig pauschal darauf hinweist, dass er die Reparatur nicht aus vorhandenen Barmitteln bevorschussen kann und ohne Kostenvorschuss zu einer zeitnahen Schadensbeseitigung nicht in der Lage ist. Dass ein solcher pauschaler Hinweis oft ähnlich formuliert sein wird, liegt in der Natur der Sache. Der Geschädigte ist auch nicht gehalten, in diesem Schreiben konkret zu seiner finanziellen Situation vorzutragen.
Versicherer legte keine Eile an den Tag
Zum (auch in anderen Vorgängen immer häufiger vorkommenden) Vortrag des Versicherers, der Geschädigte hätte doch – statt zu bezahlen – einfach seinen Schadenersatzanspruch an die Werkstatt abtreten können, sagt das LG ebenso lebensnah: Der Versicherer hatte für Wochen nach dem Unfallschaden noch keinerlei Prüfung der Sache vorgenommen und auch seine (volle) Einstandspflicht dem Grunde nach nicht bestätigt. Für den Geschädigten bestand daher zu diesem Zeitpunkt kein zugesicherter Anspruch, den er hätte abtreten können. Zudem hat auch der Versicherer nicht vorgetragen, dass die Werkstatt eine Abtretung akzeptiert hätte.
Quelle — LG Darmstadt, Urteil vom 6.2.2026, 28 S 77/25
Die längstmögliche Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner sammeln, wird nicht durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register vorgegeben. Daher müssen solche Daten nicht – wie für die im öffentlichen Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten vorgesehen – sofort mit dem Nachweis des Ausgleichs der betreffenden Forderung gelöscht werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und eine Abgrenzung zu einem vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschiedenen Fall der Übernahme von Daten aus einem öffentlichen Register vorgenommen. Für die Festlegung der Speicherungsdauer bei nicht aus einem öffentlichen Register übernommenen Daten können von der Aufsichtsbehörde genehmigte Verhaltensregeln herangezogen werden, soweit sie typisiert zu einem angemessenen Interessenausgleich führen und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt werden.
Das war geschehen
Die beklagte SCHUFA Holding AG betreibt eine Wirtschaftsauskunftei. Sie bewertet die Gefahr eines Zahlungsausfalls der von ihr erfassten natürlichen Personen mit einem Scorewert und gewährt der kreditgebenden Wirtschaft gegen Entgelt Einsicht in ihre Datenbanken. Unter anderem speichert die Beklagte auch Daten zu erledigten Forderungen ihrer Einmelder automatisiert ab. Die Beklagte speicherte drei gegen den Kläger gerichtete Forderungen für die Dauer von mehreren Jahren nach dem Ausgleic hdieser Forderungen. Auf dieser Grundlage ermittelte die Beklagte für den Kläger einen Score-Wert, der die Gefahr eines Zahlungsausfalls als „sehr kritisch“ einstufte.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe mit dieser Datenspeicherung gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verstoßen. Hinsichtlich der Löschungsansprüche haben die Parteien den Rechtsstreit nach der zwischenzeitlich erfolgten Datenlöschung durch die Beklagte für erledigt erklärt. Der Kläger nimmt die Beklagte weiterhin auf Zahlung eines immateriellen Schadenersatzes sowie auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.
So entschied der Bundesgerichtshof
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Wirtschaftsauskunfteien, wie die der Beklagten, werden zur Wahrung von berechtigten Interessen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO tätig. Dem stehen gewichtige Interessen einer von dieser Datenspeicherung betroffenen Person, wie dem Kläger, gegenüber. In seinem Urteil „SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung)“ vom 7.12.2023 (C- 26/22 und C-64/22) hat der EuGH entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO der folgenden Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht: Diese speichern in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht.
Keine sofortige Löschung erforderlich
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt daraus nicht, dass bei Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien aufgrund von Einmeldungen ihrer Vertragspartner speichern, um sie zur Grundlage von Bonitätsbeurteilungen zu machen, die längstmögliche Speicherungsdauer durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register – hier im Schuldnerverzeichnis – vorgegeben wird. § 882 e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, der bei Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers eine sofortige Löschung von Einträgen im Schuldnerverzeichnis anordnet, ist nicht auf die Speicherung anderer Daten über Zahlungsstörungen natürlicher Personen (wie Informationen über Gläubiger, Höhe und Inhalt der zugrundeliegenden Forderungen) durch Wirtschaftsauskunfteien anzuwenden.
Auf diesen Unterschied kam es an
Die vorliegend in Rede stehende Datenspeicherung der Beklagten unterscheidet sich bereits dadurch wesentlich von derjenigen im Vorlageverfahren an den EuGH, dass die Beklagte dort Daten aus dem öffentlichen Register – den Insolvenzbekanntmachungen – übernommen und parallel gespeichert hatte, während sie hier nicht auf Daten aus dem Schuldnerverzeichnis zurückgegriffen, sondern von ihren Vertragspartnern gemeldete Daten über Zahlungsstörungen gespeichert hat. Die Erwägung, dass die für die ursprüngliche Datenspeicherung geltende Löschungsfrist nicht durch eine längere Speicherung an anderer Stelle konterkariert werden soll, greift daher im Streitfall nicht.
Besonderheiten des Einzelfalls entscheidend
Der BGH weist darauf hin, dass es ihm möglich erscheint, bestimmte Speicherungsfristen als Ergebnis einer typisierten Abwägung festzulegen, soweit dabei die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden. Die vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1.1.2025 genehmigte Ziffer IV.1. Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien nimmt aus Sicht des BGH grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich vor.
War die von der Beklagten vorgenommene Datenspeicherung nicht über ihren gesamten Zeitraum rechtmäßig, kommt ein Schadenersatzanspruch des Klägers nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO grundsätzlich in Betracht und sind dessen weitere Voraussetzungen zu prüfen.
Quelle — BGH, Urteil vom 18.12.2025, I ZR 97/25, PM 233/25
Unterlässt der Anbieter von Sportwetten die Kontrolle, ob der Spieler im Sperrsystem vermerkt ist, ist er zum Ausgleich verlorener Wetteinsätze verpflichtet. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Es ging um die Rückzahlung von 5.500 Euro
Der Kläger begehrt von der beklagten Sportwetten-Anbieterin die Rückzahlung von Wettverlusten in Höhe von gut 5.500 Euro. Er behauptet, spielsüchtig zu sein und sich einer Therapie unterzogen zu haben, um seine Spielsucht zu behandeln. Er habe sich deshalb auch im Spielersperrsystem OASIS – vor den hier streitigen Wetteinsätzen – auf unbefristete Zeit sperren lassen. Er sei von der Beklagten vor Platzierung der Wetten nicht auf seine Personalien und eine eventuelle Sperre im Spielersperrsystem hin überprüft worden.
Das Landgericht (LG) hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch nach Einschätzung des OLG keine Erfolgsaussicht.
Verstoß gegen Schutzvorschriften
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch zu, bestätigte das OLG. Die Beklagte habe gegen die den Kläger schützenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (hier: § 8 GlüStV 2021) über ein zentrales Sperrsystem verstoßen. Ziel dieser Regelung sei es, „durch ein zentrales Sperrsystem und entsprechende Kontrollen jeden einzelnen von einer Spielsucht Betroffenen davon abzuhalten, sein Vermögen oder Teile davon durch unkontrollierte und ungehemmte Teilnahme an solchen Spielen zu vernichten“, führte der Senat aus.
Der Kläger sei im Spielersperrsystem zum Zeitpunkt der streitigen Wetteinsätze verzeichnet gewesen. Er habe auch tatsächlich den vom LG zugesprochenen Betrag an dem in dem Kiosk der Beklagten aufgestellten Wettautomaten verloren. Schließlich sei er nicht zuvor auf seine Personalien und eine Sperre im Spielersperrsystem kontrolliert worden. Die Beklagte hat auf den Hinweisbeschluss des OLG hin ihre Berufung zurückgenommen.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.11.2025, 3 U 88/25, PM 77/15
Die Rekonstruktion eines Verkehrsunfalls ist für die Schuldfrage und damit für die Haftung der am Unfall Beteiligten oft entscheidend. Das Landgericht (LG) Frankenthal hat sich mit der Frage befasst, ob dabei Filmsequenzen von Rundum-Kameras, die in modernen Fahrzeugen verbaut sind, als Beweismittel zugelassen sind. Die im konkreten Fall von einem geparkten Tesla aufgezeichnete Videoaufnahme durfte zur Aufklärung des Verkehrsunfalls herangezogen werden. Die Frage, ob ein Verstoß gegen den Datenschutz vorliegt, könne dabei offenbleiben. Das Video half dabei, den Unfallhergang eindeutig zu klären und den Unfallverursacher zur Verantwortung zu ziehen.
Kameraaufnahmen: Wurde die Autotür plötzlich und unvermittelt geöffnet?
Im konkreten Fall parkte der Teslafahrer sein Fahrzeug in einer Parkbucht am Straßenrand. Er stieg aus und öffnete die hintere Tür auf der Fahrerseite, um seine zweijährige Tochter aus dem Auto zu holen. Ein vorbeifahrender Opel fuhr gegen die geöffnete Tür des Teslas und verursachte einen Gesamtschaden von mehr als 8.000 Euro. Der Opelfahrer behauptete, die Tür sei plötzlich und unvermittelt geöffnet worden, er habe deshalb den Unfall nicht vermeiden können. Eine im Tesla verbaute Kamera hat das Geschehen vollständig aufgezeichnet.
Das LG sah die Kameraaufnahme ein und gab dem Teslafahrer überwiegend recht. Sie verurteilte den Opelfahrer und dessen Versicherung, 70 Prozent des entstandenen Schadens zu tragen.
Datenschutz steht der Verwertung nicht entgegen
Durch das Video sei nachgewiesen, dass der Fahrer des vorbeifahrenden Opel die bereits geöffnete Tür des Tesla hätte erkennen und unfallfrei daran vorbeifahren können. Belange des Datenschutzes stehen der Verwertung des Videos hier nicht entgegen, so das Gericht. Selbst wenn ein Datenschutzverstoß vorliege, habe das nicht automatisch zur Folge, dass die Verwertung der Videoaufnahme verboten sei. Solche Aufnahmen seien jedenfalls verwertbar, wenn nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert würden und das Beweisinteresse des Geschädigten im Einzelfall höher zu bewerten sei als das Datenschutzrecht des gefilmten Unfallgegners. Die gebotene Abwägung gehe im konkreten Fall überwiegend zugunsten des Teslafahrers aus. Dieser muss allerdings 30 Prozent seines Schadens selbst tragen, weil er die Tür über längere Zeit weit geöffnet stehen ließ.
Quelle — LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 7.7.2025, 5 O 4/25, PM vom 29.1.2026
Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden: Der Makler ist verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit personenbezogenen Daten der Mieter und mit gefertigten Lichtbildern von den Innenräumen der Immobilie in Hinblick auf Datenspeicherung und Vervielfältigung umgegangen ist. Sind die Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie einvernehmlich mit den Mietern entstanden, haben diese jedoch keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Makler erstellte Fotos der Innenräume
Die Mieter bewohnen eine Doppelhaushälfte, die der Eigentümer verkaufen möchte. Hierzu beauftragte er einen Makler. In einem zu diesem Zweck mit den Mietern abgesprochenen Termin, bei dem die Mieter auch anwesend waren, fertigten Mitarbeiter des Maklers Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie; Personen waren darauf nicht zu sehen. Diese Lichtbilder wurden dann unter einer entsprechenden Verkaufsanzeige in einem Immobilienverkaufsportal veröffentlicht und in einem ausgedruckten Exposé verwendet.
Mieter fühlten sich „demaskiert“
Nach Veröffentlichung der Verkaufsanzeige und der Übergabe des Exposés an Kaufinteressenten wurden die Mieter von weiteren Personen auf die Fotos angesprochen. Die Mieter fühlten sich „demaskiert“ und entwickelten ein diffuses Gefühl des „Beobachtetseins“. Sie begehrten deshalb von dem Makler verschiedene Auskünfte sowie Schadenersatz wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes. Während des Gerichtsverfahrens teilte der Makler mit, dass er alle gefertigten Lichtbilder gelöscht und auch keine weiteren Kopien gefertigt habe.
Mieter bekamen zum Teil recht
Das OLG hat die vollständige Klageabweisung des Landgerichts (LG) Frankenthal teilweise geändert und den Mietern nun zum Teil recht gegeben. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, dass der Makler verpflichtet sei, auch Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit den personenbezogenen Daten von den Mietern im weitesten Sinne umgegangen ist, zum Beispiel, welche Daten erhoben wurden, woher diese Daten stammen, wie lange diese gespeichert werden, ob damit ein Profil angelegt wurde, ob und wie diese automatisch mit künstlicher Intelligenz verarbeitet wurden usw. Weiter müsse der Makler eine Kopie des ggf. gespeicherten Datensatzes den Mietern kostenfrei zur Verfügung stellen.
Auskunft war erteilt
Im konkreten Fall hätten die Mieter dagegen in Bezug auf die gefertigten Lichtbilder keinen Anspruch mehr auf Auskunft, da bereits mitgeteilt worden sei, dass alle Lichtbilder gelöscht und keine Kopien angefertigt worden seien. Denn ob die Auskunft bereits erteilt sei, hänge nicht davon ab, ob die erteilte Auskunft richtig oder vollständig sei. Vielmehr hänge dies nur davon ab, ob der Auskunftsgeber den Willen habe, die Auskunft richtig und vollständig zu erteilen. Weiter müssten keine Nachweise zur erteilten Auskunft vorgelegt werden.
Keine Schmerzensgeldzahlung
Auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes schulde der Makler den Mietern im konkreten Fall nicht. Die Mieter hätten der Verwendung der Lichtbilder zum Zweck des Verkaufs der Immobilie stillschweigend zugestimmt, indem sie die Mitarbeiter des Maklers die Lichtbilder haben fertigen lassen. Hierin und in die damit notwendigerweise verbundene Speicherung der digitalen Aufnahmen hätten die Kläger damit stillschweigend eingewilligt.
Quelle — Pfälzisches OLG Zweibrücken, Urteil vom 9.12.2025, 5 U 82/24, PM vom 16.12.2025
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Problematik des Fortbestehens einer Untervollmacht nach dem Tod des Hauptbevollmächtigten bei einer formularmäßig erteilten Vorsorgevollmacht befasst.
Erst Vorsorgevollmacht, dann Untervollmacht, dann verstarb die Vorsorgebevollmächtigte
Die Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz. Sie erteilte im Jahr 2013 ihrer inzwischen verstorbenen Tochter zur Vermeidung einer etwa anzuordnenden Betreuung eine Vorsorgevollmacht für sämtliche Angelegenheiten mit Ausnahme der Eingehung von Verbindlichkeiten und der Vornahme von Schenkungen. Diese dem damaligen Musterformular des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz entsprechende Vollmacht enthielt auch eine Ermächtigung „zur Erteilung von Untervollmacht“. Kurz vor ihrem Tod erteilte die Vorsorgebevollmächtigte ihrem Sohn eine Untervollmacht, die diesen zur Vertretung der Betroffenen in allen von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten ermächtigte. Im Dezember 2023 verstarb die Vorsorgebevollmächtigte.
Betreuungsgericht bestellte Berufsbetreuer
Das Betreuungsgericht beim Amtsgericht (AG) hat für die Betroffene im Juni 2024 einen Berufsbetreuer mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt. Auf die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht die Aufgabenkreise dahingehend geändert, dass die Betreuung sich auf wenige Aufgabenkreise beschränkt und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Die Betroffene hat gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, die Betreuung insgesamt zu beseitigen.
So sah es der Bundesgerichtshof
Der BGH hat die Beschwerde insoweit als unbegründet zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sei die Untervollmacht auch nach dem Tod der Hauptbevollmächtigten nicht wirksam geblieben.
Eine Untervollmacht erlösche nicht zwangsläufig mit dem Tod des Hauptbevollmächtigten. Die Frage des Fortbestehens richte sich nach Inhalt und Gegenstand der Hauptvollmacht. Denn der Untervertreter vertrete unmittelbar den Vertretenen und leite seine Rechtsmacht von diesem ab, nicht vom Hauptbevollmächtigten. Vorsorgevollmachten beruhten auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Hauptbevollmächtigten, das im Regelfall nicht auf Unterbevollmächtigte übertragen werden solle. Daher sei bei Vorsorgevollmachten, die dem Musterformular entsprechen, regelmäßig davon auszugehen, dass die Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung an den Bestand der Vorsorgevollmacht geknüpft sei.
Ob bei einer grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Einzelfallauslegung unter Anlegung der vorgenannten Maßstäbe hier von einer Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung über den Bestand der Vorsorgevollmacht hinaus auszugehen wäre, bedurfte aber keiner abschließenden Entscheidung.
Quelle — BGH, Beschluss vom 17.12.2025, XII ZB 291/25
Die Ausschlagung der Erbschaft beseitigt die Bezugsberechtigung aus einer Unfallversicherung des Erblassers nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.
Das war geschehen
Der Erblasser hatte eine Unfallversicherung mit einer Todesfallleistung abgeschlossen. Als Bezugsberechtigte im Fall seines versicherten Unfalltodes hatte er seine „gesetzlichen Erben“ benannt. Nach dem Tod des Erblassers schlugen sämtliche gesetzlichen Erben die Erbschaft aus. Das Nachlassgericht bestellte einen Nachlasspfleger.
Der Versicherer verweigerte eine Auszahlung an den Nachlasspfleger mit dem Hinweis, die Leistung falle nicht in den Nachlass. Der Nachlasspfleger regte eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 1882 BGB) an, um sich den Auszahlungsanspruch der Bezugsberechtigten abtreten zu lassen und in den Nachlass zu ziehen.
So sah es der Bundesgerichtshof
Nach Ansicht des BGH haben die Ausschlagungen der Erbschaft die Bezugsberechtigung nicht zu Fall gebracht. Die Bezugsberechtigten sind auch weiterhin berechtigt, die Auszahlung der Todesfallsumme an sich zu verlangen. Konkret sagt der BGH: Ist bei einer Unfallversicherung als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, sind nach § 185 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die §§ 159 und 160 VVG entsprechend anzuwenden. Der Versicherungsnehmer kann Bezugsberechtigte für die Kapitalleistung benennen.
Unabhängig davon, ob die Bezugsberechtigung widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet ist, erwirbt der Begünstigte das Recht auf die Kapitalzahlung des Versicherers spätestens mit Eintritt des Versicherungsfalls. Soll die Leistung des Versicherers nach dem Tod des Versicherungsnehmers an dessen Erben erfolgen, sind nach § 160 Abs. 2 S. 1 VVG im Zweifel diejenigen, die zurzeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat gemäß § 160 Abs.2 S. 2 VVG auf die Berechtigung keinen Einfluss.
Im Streitfall hatte der Erblasser seine „gesetzlichen Erben“ als Bezugsberechtigte der Todesfallsumme benannt. Die Ausschlagung der Erbschaft hat diese Bezugsberechtigung nicht beseitigt. Die Kinder sind weiter berechtigt, die Auszahlung der Todesfallsumme an sich zu verlangen.
Quelle — BGH, Beschluss vom 23.7.2025, XII ZA 16/25
Das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 831 Abs. 1 S. 1 BGB )bestimmt: Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht (LG) Stralsund entschieden, dass der Anspruchsteller ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen darlegen und im Streitfall beweisen muss.
Bei Tiefbauarbeiten Stromleitung beschädigt
Mitarbeiter eines Bauunternehmens hatten Tiefbauarbeiten an einem Gehweg vorgenommen und beschädigten eine Stromleitung der klagenden Stromnetzbetreiberin. Diese schaltete das Netz ab. Den Sachschaden glich das Bauunternehmen aus. Die Netzbetreiberin wollte aber mehr: Sie verlangte vom Bauunternehmen, ihr auch den höheren Schaden indirekter finanzieller Ausfallzeiten zu ersetzen. Dafür berief sie sich sowohl auf Fehler des bei den Arbeiten eingesetzten Personals des Bauunternehmens als auch auf Verschulden der Geschäftsführung. Diese habe nicht genug auf Sicherheit geachtet. Indem das Unternehmen den Sachschaden ausgeglichen habe, habe sie auch die Haftung für den weiteren Schaden übernommen.
Landgericht weist Klage ab
Das sah das LG anders: Das Bauunternehmen habe weder aufgrund der Begleichung des unmittelbaren Schadens die Pflicht übernommen, auch weitere Schäden erstatten zu wollen, noch habe der Netzbetreiber dies so verstehen dürfen. Für ein Fehlverhalten sei der Netzbetreiber beweispflichtig, nicht umgekehrt. Der Vorfall lag lange zurück und ließ sich nicht mehr aufklären.
Quelle — LG Stralsund, Urteil vom 29.1.2026, 3 HK O 22/24
Hat ein anderer als der Grundstückseigentümer einen abgelehnten Bauantrag gestellt, ist der Eigentümer geschützter „Dritter“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 839 Abs. 1 S. 1 BGB), wenn er nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht, sondern auch aufgrund seiner rechtlichen Stellung eigentlicher Träger des Interesses an der Verwirklichung des konkreten Bauvorhabens ist. Er kann dann einen Schadenersatzanspruch haben, so der Bundesgerichtshof (BGH).
Anspruchsteller für einen Schadenersatzanspruch aus Amtshaftung war ein Eigentümer, der einen Projektentwickler damit beauftragt hatte, ein Bauvorhaben zu realisieren. Der Projektentwickler stellte im eigenen Namen den Bauantrag. Wegen der – rechtswidrigen – Verweigerung der Baugenehmigung entstanden bei dem Eigentümer Mietausfälle.
Die Vorinstanzen haben die Klage dem Grunde nach für berechtigt angesehen. Dem ist der BGH gefolgt. Ob der Eigentümer den Bauantrag selbst hätte stellen können, ist nach dem BGH bedeutungslos. Ein Geschädigter ist nach seiner Rechtsprechung nämlich geschützter „Dritter“ im amtshaftungsrechtlichen Sinne, wenn die verletzte Amtspflicht – nicht notwendig allein, aber doch auch – den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den sie begründenden und umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belang geschützt und gefördert werden sollen, kann ihre schuldhafte Verletzung ihm gegenüber eine Schadenersatzpflicht auslösen.
Quelle — BGH, Urteil vom 14.8.2025, III ZR 125/24
Verarbeitet ein Beschäftigter personenbezogene Daten bewusst und ohne dienstlichen Anlass zu eigenen Zwecken, handelt er außerhalb des Verantwortungsbereichs seines Arbeitgebers. Er wird damit selbst zum Verantwortlichen im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (hier: Art. 4 Nr. 7 DS-GVO).
Polizeibeamter fragte Daten eines Kollegen ab
Dem Polizeibeamten wurde vorgeworfen, im Jahr 2021 mittels dienstlicher Zugriffsberechtigung im polizeilichen Informationssystem „POLA“ personenbezogene Daten eines ebenfalls bei der Polizei beschäftigten Kollegen abgefragt zu haben, obwohl kein dienstlicher Anlass hierfür bestand. Das Amtsgericht (AG) Stuttgart verurteilte den Beamten wegen vorsätzlicher rechtswidriger Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 83 Abs. 1, 2, 5 Buchst. a DS-GVO zu einer Geldbuße von 1.500 Euro. Dieser legte dagegen Rechtsbeschwerde ein.
Oberlandesgericht bestätigte Bußgeldbescheid
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Es bestätigte den Bußgeldbescheid in vollem Umfang.
Nach dem OLG sei ein Beschäftigter grundsätzlich kein Verantwortlicher, wenn er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit Daten verarbeite. Dies gelte jedoch nicht, wenn ein Beschäftigter bewusst und willentlich außerhalb des dienstlichen Aufgabenbereichs personenbezogene Daten zu eigenen Zwecken verarbeite (sog. „Mitarbeiterexzess“). In einem solchen Fall entscheide der Beschäftigte faktisch selbst über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung. Dadurch übernehme er datenschutzrechtlich Verantwortung im eigenen Namen. Diese Auslegung folge den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses. Sie schließe eine Regelungslücke, die andernfalls zu einem fehlenden Sanktionsregime für vorsätzliche Datenmissbräuche durch Beschäftigte führen würde.
Das OLG stellte weiterhin klar, dass der Verarbeitungsbegriff der DS-GVO sehr weit gefasst sei. Bereits das reine Abfragen oder Auslesen von Daten erfülle den Tatbestand der „Verarbeitung“, da Art. 4 Nr. 2 DS-GVO dies ausdrücklich erfasse. Eine engere Auslegung komme insbesondere nicht zugunsten des bewusst zweckwidrig agierenden Mitarbeiters in Betracht. Dem Wortlaut der Norm sowie der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH folgend sei das Abrufen personenbezogener Daten ohne dienstlichen Anlass als unzulässige Datenverarbeitung zu qualifizieren.
Quelle — OLG Stuttgart, Urteil vom 25.2.2025, 2 Orbs 16 Ss 336/24
Eine Frau wehrt sich gegen die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte und die Umsetzung in den Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes. Sie hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf Erfolg.
Das war geschehen
Die Klägerin, eine diplomierte Sozialarbeiterin, war seit dem Jahr 2006 Tarifbeschäftigte der beklagten Stadt. Im Januar 2012 wurde sie bei dieser als Gleichstellungsbeauftragte bestellt und auf die diesbezüglich geschaffene Stelle im gehobenen Dienst umgesetzt. In diesem Zusammenhang schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, der eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 11 vorsah. Seit Januar 2019 war die Klägerin zudem Leiterin der Stabsstelle „Gleichstellung“, die laut Organisationsverfügung der Stadt der Gleichstellungsbeauftragten zu übertragen ist. Als Leiterin der Stabsstelle war sie auf der Hierarchieebene einer Geschäftsbereichsleitung angesiedelt und direkt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister unterstellt.
Mit neuer Bürgermeisterin „lief es nicht gut“
Im September 2020 wurde eine neue Bürgermeisterin gewählt. Das Verhältnis zwischen dieser und der Klägerin gestaltete sich schwierig. Hintergrund waren u. a. Differenzen betreffend die Aufstellung des Gleichstellungsplans, Beteiligung bei Stellenausschreibungen, angebliche Kompetenzüberschreitungen der Klägerin, angeblich unbegründete Widersprüche der Gleichstellungsbeauftragten und ein angeblich respektloser Ton gegenüber der Bürgermeisterin. Im November 2023 ordnete die Stadt die Klägerin zunächst für drei Monate in den Allgemeinen Sozialen Dienst ab. Zugleich berief sie diese als Gleichstellungsbeauftragte ab. Ab Januar 2024 setzte die Stadt die Klägerin dauerhaft als Springerin im Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes ein. Der im September 2025 neu ins Amt gewählte Bürgermeister hielt an diesen Maßnahmen fest.
Voraussetzungen für Entziehung des Amtes nicht klar geregelt
Das LAG: Weder § 5 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) noch das Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG) regeln, unter welchen Voraussetzungen die Stadt der Klägerin das Amt der Gleichstellungsbeauftragten entziehen kann. Entscheidet sich die Stadt – wie hier – dafür, der Klägerin dieses Amt nicht nur als Zusatzaufgabe zu übertragen, sondern schafft eine eigene entsprechende Stelle, auf die sie die Klägerin versetzt und regelt die daraus resultierende Höhergruppierung in einem Änderungsvertrag als das arbeitsvertraglich Geschuldete, kann sie diese Tätigkeit nur nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen wieder entziehen.
Leitungsstelle war mit dem Amt verknüpft
Kommt dann noch hinzu, dass die Stadt die Leitung der Stabsstelle Gleichstellung mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten derart verknüpft, dass die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte automatisch den Verlust der Stabsstelle zur Folge hat, stellen die Abberufung einerseits und die Neuzuweisung einer Tätigkeit im Bereich des Sozialen Dienstes andererseits eine einheitliche, nach arbeitsrechtlichen Maßstäben zu überprüfende Maßnahme dar.
Diese Maßnahme ist unwirksam, weil es sich bei der Tätigkeit der Klägerin im Bereich des Allgemeinen Dienstes unstreitig um eine geringerwertige Tätigkeit handelt. Die Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit mittels Direktionsrechts ist nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen rechtswidrig. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht wird durch diese Sichtweise entgegen der Auffassung der Stadt nicht verletzt. Ihr ist es vielmehr im Rahmen dieses Selbstverwaltungsrechts selbst überlassen, auf welchem Weg sie die Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Wählt sie dafür einen arbeitsrechtlichen Weg, verwirklicht sie so ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht und ist an diese Entscheidung für die Abberufung aus diesem Amt gebunden.
Gleichstellungsbeauftragte „siegte“ rechtlich
Das LAG hat die Stadt verurteilt, die Klägerin als Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung und als Gleichstellungsbeauftragte zu beschäftigen.
Quelle — LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.1.2026, 3 SLa 696/24, PM 2/26
Wer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit an einem Virus erkrankt – hier an einer Infektion mit Ringelröteln – und infolge dieser Erkrankung ein Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) ausbildet, ist durch die für ihn zuständige gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zu entschädigen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden.
Erzieherin erkrankte an Ringelröteln
Die im Jahr 1969 geborene Klägerin war als Erzieherin in einer Grundschule im östlichen Berliner Umland tätig. Dort erkrankten im Januar 2012 sechs Kinder an Ringelröteln. Kurz darauf musste sich die Erzieherin unter anderem wegen Schwellungen und Schmerzen an ihren Gelenken in stationäre ärztliche Behandlung begeben. Labordiagnostisch konnte ein Parvovirus B 19 gesichert werden, der als Auslöser der sog. Ringelröteln gilt. Im Jahr 2014 erkannte die Berufsgenossenschaft die von der Erzieherin durchgemachte Infektion im Grundsatz als Berufskrankheit Nr. 3101 an. Zugleich lehnte sie es allerdings ab, eine starke körperliche und geistige Erschöpfung, unter der die Klägerin nach der Infektion litt, auf die Ringelröteln zurückzuführen und zu entschädigen.
Sozialgericht verurteile Berufsgenossenschaft
Die Erzieherin klagte erfolgreich vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt/Oder. Dieses stellte nicht nur das CFS als Folge der Berufskrankheit fest, sondern verurteilte die Berufsgenossenschaft unter anderem auch, eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zeitlich gestaffelt 60 bzw. 80 Prozent zu zahlen. Hiergegen legte wiederum die Berufsgenossenschaft Berufung vor dem LSG ein.
Landessozialgericht bestätigte Urteil zwar, setzte Rente aber herab
Das LSG hat die Feststellung des CFS als Folge der Virusinfektion zwar bestätigt, die Höhe der der Klägerin zu zahlenden Rente aber auf 40 Prozent herabgesetzt. Mehrere im Verlauf des Verfahrens eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten hätten den nicht bloß zeitlichen Zusammenhang zwischen der Infektion mit Ringelröteln und der Entwicklung eines CFS bei der Klägerin überzeugend dargelegt. Im Hinblick auf die Bemessung der Höhe der MdE bestünden beim CFS indes keine qualifizierten unfallmedizinischen Erfahrungssätze. Berücksichtigung finden könne hier die „Begutachtungsempfehlung Post COVID“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, nach der eine stärker ausgeprägte Fatigue-Symptomatik generell mit einer MdE von 30 Prozent zu bewerten sei. Treten weitere Symptome hinzu, könne dieser Wert erhöht werden.
In Anbetracht der bei der Klägerin virusbedingt bestehenden chronischen Muskel- und Gelenkschmerzen sei es hier gerechtfertigt, der Rente eine MdE von insgesamt 40 Prozent zugrunde zu legen.
Quelle — LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2025, L 3 U 206/19, PM vom 17.12.2025
Die Minijob-Zentrale hat einen Minijob-Rechner veröffentlicht. Damit lassen sich die Abgaben für Minijobs im gewerblichen Bereich berechnen. Nach einigen Angaben zur beschäftigten Person (vor allem: monatlicher Verdienst, Status in der Krankenversicherung, eventuelle Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) liefert das Tool eine Übersicht über alle Abgaben im Jahr 2026 – von der Kranken- und Rentenversicherung bis zur Pauschalsteuer.
Quelle — Minijob-Zentrale, „Minijob-Rechner 2026 – Abgaben für Minijobs einfach berechnen“, Mitteilung vom 18.2.2026, abrufbar unter www.iww.de/s15322
Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch privat nutzt. Dies kann, so ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH), auch bei einem vertraglich vereinbarten Privatnutzungsverbot gelten.
Das war geschehen
Eine GmbH mit einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer hatte mehrere hochwertige Pkw im Betriebsvermögen. Durch diverse Gesellschafterbeschlüsse wurde die ausschließlich betriebliche Nutzung der Pkw beschlossen. Fahrtenbücher wurden für die Pkw nicht geführt. Im Zuge einer Außenprüfung nahm das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wegen einer privaten Nutzung der Pkw an. Den außerbilanziell hinzuzurechnenden Betrag schätzte es mit 25 % der Gesamtnettoaufwendungen (Abschreibungen, Steuern, Versicherungen, laufende Kfz-Kosten, Reparaturen) für die Fahrzeuge (20 % privater Nutzungsanteil zuzüglich Gewinnaufschlag 5 %).
Gerichtliche Instanzen bestätigten Sichtweise des Finanzamts
Diese Sichtweise beanstandeten weder das Finanzgericht (FG) Hessen noch der BFH.
Beachten Sie — Bei einer vGA handelt es sich (vereinfacht) um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern.
Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt. Dies gilt auch bei einem im Anstellungsvertrag vereinbarten Privatnutzungsverbot – und zwar insbesondere,wenn
- der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt,
- keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung ausschließen, und
- eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht.
Quelle — BFH, Beschluss vom 17.12.2025, I B 17/24, BFH, Urteil vom 21.4.2010, VI R 46/08
Grundsätzlich kann eine Kapitalgesellschaft in ihrer Privatautonomie nur in dem Umfang beschränkt werden, in dem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht kommt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter von 70 Jahren ansetzt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Was bestimmte der Grundsatzvertrag?
Die Kläger sind kraft Erbfolge bzw. Schenkung Gesellschafter einer 1980 von zwei Brüdern gegründeten Unternehmensgruppe. Sie wenden sich u. a. gegen einen Gesellschaftsbeschluss aus dem Jahr 2022, der eine Altersgrenze für das Amt eines Geschäftsführers mit Beendigung des 70. Lebensjahres einführte. Der 1980 geschlossene Grundsatzvertrag bestimme – ihrer Meinung nach – ein Recht auf geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit.
Altersgrenze nicht zu beanstanden
Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Beschluss über die Altersgrenze für Geschäftsführer sei nicht zu beanstanden.
Der Beschluss verstoße weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Vorschriften des Antidiskriminierungsgesetz (AGG). Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Gesellschaftsrecht verbiete lediglich eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Gesellschafter.
Zwar habe den Gründungsgesellschaftern ein unentziehbares und zeitlich unbegrenztes Sonderrecht zugestanden. Dass dieses Recht nicht sämtlichen später durch Erbschaft oder Schenkung hinzugetretenen und noch hinzutretenden Gesellschaftern zugestanden werde, verletze jedoch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlange nur, dass gleiche Sachverhalte gleichbehandelt würden. Er erfordere jedoch nicht, dass die ursprünglich für die Gründungsgesellschafter begründeten Sonderrechte zukünftig unbegrenzt fortbestehen würden.
Keine unsachliche Diskriminierung
Der Beschluss verstoße auch nicht gegen die Regelungen des AGG. Zwar sei der Anwendungsbereich eröffnet, da die Beendigung einer Organstellung mit dem Erreichen einer Altersgrenze verbunden werde. Es unterliege jedoch keinem Zweifel, dass eine Altersgrenze über 70 Jahren schon mit Blick auf § 10 S. 3 Nr. 5 AGG (Beendigung ohne Kündigung zum Zeitpunkt, zudem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann) zulässig sei. Die Privatautonomie der Kapitalgesellschaft könne durch das AGG nur in dem Umfang beschränkt werden, in dem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht komme. Dies sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter ansetze, welches noch oberhalb der gesetzlichen Altersgrenze im Sozialversicherungsbereich liege.
Gegen eine unsachliche Diskriminierung spreche auch, dass sämtliche Gesellschafter als amtierender oder potenzielle Geschäftsführer gleichermaßen von der Satzungsänderung betroffen sein. Es handele sich damit erkennbar um eine generelle Entscheidung über die Altersstruktur der Beklagten, konkret eine Verjüngung spiegelbildlich zu dem im Familienunternehmen bereits im Januar 2014 eingeleiteten Generationswechsel.
Die Entscheidung ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof (BGH) jetzt rechtskräftig.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.7.2024, 26 U 1/24, PM 9/26
Eine GmbH Co. KG wandte sich dagegen, dass ihr Firmenname im Handelsregister entgegen der von ihr verwendeten Form in Versalien (Großbuchstaben) dort mit nur einem Großbuchstaben am Anfang und nachfolgenden Kleinbuchstaben eingetragen wurde. Der Eintrag der persönlich haftenden Gesellschafterin, die denselben Namen trägt, erfolgte dagegen in Versalien. Die Korrekturbitte des Notars hatte das Registergericht abgelehnt. Es hatte darauf verwiesen, dass der Groß-/Kleinschreibung keine Kennzeichnungskraft zukomme; das Registergericht sei auch nicht an eine bestimmte Schreibweise gebunden. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main gab dem Notar recht.
Oberlandesgericht: Registergericht muss korrigieren
Das OLG hat auf die Beschwerde hin das Registergericht angewiesen, die beantragte Berichtigung der Schreibweise der Firma vorzunehmen. Zwar habe die bloße besondere Schreibweise/grafische Gestaltung grundsätzlich keine namensrechtliche und damit auch keine firmenrechtliche Relevanz, erläuterte es. Entsprechend bestehe grundsätzlich kein Anspruch einer Gesellschaft auf Eintragung der Firma in einer besonderen Schreibweise/grafischen Gestaltung. Das Registergericht könne vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Fassung der Eintragung entscheiden.
Die Eintragung in der vom Registergericht gewählten Fassung entspreche jedoch nicht mehr einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das Gericht habe nicht alle für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände in seine Entscheidung eingestellt. Unberücksichtigt geblieben sei bereits, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft in der korrekten Schreibweise im Register eingetragen worden sei. Handelsregisterdaten würden zudem von Banken-, KYC (Know Your Customer)- und ERP (Enterprise Resource Planning)-Plattformsystemen automatisiert übernommen. Damit werde die einmal verlautbarte Schreibweise in Drittsystemen unverändert fortgeschrieben, etwa in Rechnungen, Zahlungsabgleichen und Onboarding-Prozessen. Folglich sei die Annahme des Registergerichts, die Gesellschaft könne im Geschäftsverkehr die Groß-/Kleinschreibung „beliebig“ wählen, nicht zutreffend und realitätsfern. In den meisten Fällen könne vielmehr die Schreibweise, die von den Plattformen automatisiert aus dem Handelsregister gezogen würde, nicht geändert werden, sodass es der Gesellschaft gerade nicht freistehe, eine andere als die vom Registergericht bei der Eintragung vorgenommene Schreibweise in dem für sie maßgeblichen Geschäftsverkehr zu verwenden.
Wichtig im Z ahlungsverkehr mit Banken
Zu berücksichtigen sei auch, dass die Banken seit Oktober 2025 bei einer Überweisung Name und IBAN des Zahlungsempfängers mit den hinterlegten Informationen des Kontos abgleichen müssten. Stimmten Namen und IBAN nicht überein, gebe die Bank eine Warnmeldung aus oder führe die Überweisung nicht aus, sodass es zu erheblichen Zahlungsverzögerungen kommen könne. Mit der Eintragung der Gesellschaft in der von ihr gewählten Form der Schreibweise ließen sich diese unnötigen Schwierigkeiten im Rahmen des Identitätsnachweises vermeiden.
Registerrechtlich maßgebliche Gründe, die gegen die von der Gesellschaft beantragten Schreibweise sprechen würden, seien nicht ersichtlich.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.10.2025, 20 W 194/25, PM 4/26
Private Veräußerungsgewinne aus Gegenständen des täglichen Gebrauchs unterliegen auch dann nicht der Spekulationsbesteuerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Bundesfinanzhof (BFH) musste nun entscheiden, ob auch ein Wohnmobil im hochpreisigen Segment ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und hat diese Frage bejaht.
Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen. Dabei ist eine tägliche Nutzung nicht erforderlich.
Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisiges Luxusgut einzustufen sind. Denn der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt. Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Gesetzesbegründung keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung voraussetzt. Daher ist es unerheblich, wenn das Wirtschaftsgut auch als Einkunftsquelle (Vermietung des Wohnmobils) eingesetzt wird.
Quelle — BFH, Urteil vom 27.1.2026, IX R 4/25, PM Nr. 11/26 vom 24.2.2026
Kinderbetreuungskosten sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter gewissen Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig (80 % der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 Euro pro Jahr). Eine Voraussetzung ist die Haushaltszugehörigkeit des Kindes, die der Bundesfinanzhof (BFH) nicht für verfassungswidrig hält.
Hintergrund: Abzugsfähig sind vor allem Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und dieser für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und unbar bezahlt hat.
Der BFH war bereits in seinem Urteil aus 2023 nicht davon überzeugt, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit verfassungswidrig ist. Dies gilt auch (so die aktuelle Entscheidung), soweit die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, nicht mehr durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) abgedeckt sind.
Dies beurteilt der BFH zwar als „verfassungsrechtlich zweifelhaft“, doch die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erforderliche Überzeugung hat der BFH nicht. Es gibt gute Gründe, an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stellt, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Quelle — BFH, Urteil vom 27.11.2025, III R 8/23, PM Nr. 6/26 vom 29.1.2026
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster handelt es sich bei Abgeltungszahlungen, die ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Urlaubsanspruch mehrerer Jahre erhält, um außerordentliche Einkünfte, die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt zu besteuern sind.
Das war geschehen
Eine Steuerpflichtige hatte wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – nach einem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) – Anspruch auf Abgeltung des bis zum Beendigungszeitpunkt noch zustehenden Erholungsurlaubs für die Jahre 2018 bis 2020. Daneben erhielt sie eine Abfindung für den Arbeitsplatzverlust. Für beide Zahlungen begehrte die Steuerpflichtige eine begünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG, was das Finanzamt ablehnte. Der hiergegen erhobenen Klage gab das FG statt.
Da der Urlaubsanspruch von drei Jahren wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten wird, ist dieser untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft und stellt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein (zusätzliches) Entgelt für die geleistete „Mehrarbeit“ dar. Dass die Steuerpflichtige im abgegoltenen Zeitraum vom Arbeitgeber freigestellt war und die Tätigkeit damit nicht ausgeübt hat, steht der Behandlung als außerordentliche Einkünfte nicht entgegen.
Bundesfinanzhof ist gefragt
Das FG hat die Revision zum einen wegen der im Ergebnis abweichenden Entscheidung des FG Hamburg und zum anderen wegen der Abgeltung von Erholungsurlaub aus einer Freistellungsphase zugelassen. Da das Finanzamt die Revision auch eingelegt hat, wird es bald eine höchstrichterliche Entscheidung geben.
Quelle — FG Münster, Urteil vom 13.11.2025, 12 K 1853/23 E, Rev. BFH, VI R 23/25; FG Hamburg, Urteil vom 19.3.2019, 6 K 80/18
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg musste jüngst entscheiden, ob ein Wohnmobil einen Zweithaushalt am Tätigkeitsort darstellt und sich die Kosten für das Wohnmobil deshalb im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung absetzen lassen.
Hintergrund: Damit die notwendigen Mehraufwendungen infolge einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung steuerlich abzugsfähig sind, müssen Steuerpflichtige u. a. am Beschäftigungsort wohnen. Dabei werden an die Unterkunft am Beschäftigungsort (Zweitwohnung) keine strengen Anforderungen gestellt, sodass jede irgendwie geartete Unterkunft zu berücksichtigen ist, die zum Wohnen zur Verfügung steht. Von der Rechtsprechung als Zweitwohnung wurden zum Beispiel anerkannt: Ein möbliertes Zimmer, eine Holzbaracke oder auch ein Gleisbauzug der Deutschen Bahn.
Das war geschehen
Im aktuellen Streitfall ging es darum, ob auch ein Wohnmobil zum Wohnen ausreicht und als Zweithaushalt anzuerkennen ist. Diese Frage beantwortete das Finanzgericht zwar mit „ja“. Es stieß aber auf eine andere Problematik: Denn das Wohnmobil war nicht dauerhaft auf einem Parkplatz beim Beschäftigungsort abgestellt, sondern auch für die wöchentlichen Familienheimfahrten genutzt worden. Ist dieser Umstand schädlich?
Nach der Definition des § 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist zwischen dem Wohnen in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort und dem Unterhalten eines eigenen Hausstands außerhalb dieses Orts zu unterscheiden. Das gesetzliche Bild der doppelten Haushaltsführung ist geprägt durch eine Aufsplitterung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte.
Ein solches Auseinanderfallen kann indes nur als gegeben angesehen werden, wenn es sich bei der Zweitwohnung um eine räumlich dauerhaft von der Hauptwohnung getrennte, selbstständige Unterkunft handelt, die dem Steuerpflichtigen am Ort seiner Tätigkeitsstätte zur jederzeitigen Verfügung steht und eine auf eine gewisse Dauer angelegte ständige Nutzungsmöglichkeit bietet. Somit sind gelegentliche Hotelübernachtungen für ein „Wohnen“ am Beschäftigungsort nicht ausreichend.
Basierend auf diesen Grundsätzen hat das FG die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt, weil es an einem Zweithaushalt am Beschäftigungsort mangelte. Infolge der wöchentlichen Heimfahrten mit dem Wohnmobil war die Abgrenzung zwischen der Wohnung am Beschäftigungsort und dem eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt nicht bzw. nicht durchgängig gegeben. Vielmehr fielen an den Wochenenden beide Haushalte so zusammen, dass dem Wohnmobil nicht mehr die Eigenschaft einer „Zweitwohnung“ zukam, sondern es als in den Haushalt am Wohnort eingegliedert anzusehen war.
Beachten Sie — Es war nicht ausreichend, dass das Wohnmobil werktags tatsächlich als Zweitwohnungam Beschäftigungsort genutzt wurde. Denn das hätte zur Folge gehabt, dass die doppelte Haushaltsführung jeweils bei Antritt der Heimfahrt beendet und später, bei der Fahrt an den Beschäftigungsort, neu begründet würde.
Wichtige Erkenntnis für Steuerpflichtige: Wohnmobil „stehen lassen“
Aus der rechtskräftigen Entscheidung lassen sich wichtige Erkenntnisse gewinnen. Denn der Abzug scheiterte nicht an der Nutzung des Wohnmobils, sondern daran, dass es auch für die Familienheimfahrten verwendet wurde. Hätte der Steuerpflichtige das Wohnmobil am Beschäftigungsort gelassen und wäre er wöchentlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Haupthaushalt zurückgekehrt, hätte eine doppelte Haushaltsführung vorgelegen. Die Kosten für das Wohnmobil wären über die Abschreibung bzw. die Miet-/Leasingraten als Unterkunftskosten (bis zu 1.000 Euro monatlich bei Inlandssachverhalten) abzugsfähig gewesen.
Beachten Sie — Losgelöst von den schädlichen Familienheimfahrten im Zuge einer doppelten Haushaltsführung gibt es bei einem Wohnmobil ein weiteres „Risiko“ zu beachten. Wird ein Wohnmobil nach einiger Zeit mit Gewinn verkauft, könnte dieser der Besteuerung unterliegen (§ 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Zwar entschied das FG Sachsen, dass der durch die Veräußerung eines hochpreisigen Luxus-Wohnmobils erzielte Gewinn nicht der Besteuerung unterliegt, weil es sich um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handelt. Da hier aber die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.
Quelle — FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2025, 4 K 221/25, FG Sachsen, Urteil vom 20.12.2024, 5 K 960/24, Rev. BFH, IX R 4/25
Der Halter eines falsch geparkten Autos trägt eine Mitschuld, wenn es zu einem Unfall kommt. So sieht es das Amtsgericht (AG) München.
Auto beschädigt, Versicherung regulierte aber nicht vollständig
Eine Frau, die Klägerin, parkte im Mai 2024 ihren Pkw auf dem Parkplatz eines Schwimmbads in Unterschleißheim. Ihr Auto wurde dabei durch die Beklagte beim Rangieren angefahren, wodurch am Auto der Klägerin ein Schaden in Höhe von rund 6.200 Euro entstand.
Die Versicherung aufseiten der Beklagten leistete an die Klägerin zunächst Zahlungen in Höhe von rund 4.100 Euro, verweigerte jedoch eine weitere Zahlung unter Verweis auf ein Mitverschulden der Klägerin von mindestens einem Drittel. Das Fahrzeug sei verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt zur nächsten Parkreihe abgestellt worden.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie ordnungsgemäß geparkt habe, da auf dem Parkplatz keinerlei Linien existieren und man daher auf dem gesamten Parkplatz habe parken dürfen. Sie erhob schließlich Klage vor dem AG auf Zahlung des ausstehenden Schadensbetrags.
Amtsgericht erkennt Mitverschulden
Das AG gab der Klage teilweise statt, erkannte im Ergebnis jedoch auf ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 20 %. In seinem Urteil führte das Gericht unter anderem aus: Das klägerische Fahrzeug habe verkehrsbehindernd an einer Stelle geparkt, die für die Durchfahrt zur nächsten Parkreihe vorgesehen war. Die Durchfahrt am Ende der zwei Fahrgassen ermöglichte einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt. Wenn diese Durchfahrt nicht wäre, müsste man die gesamte zweite Fahrgasse rückwärts befahren, um zurück zur Straße zu kommen.
Dass am Ende der beiden Parkgassen eine Durchfahrt ist, erkenne der aufmerksame Fahrer daran, dass in der Mitte der beiden Fahrgassen zur Abtrennung der Parkplatzreihen ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein ist. Vor diesem Grünstreifen könne geparkt werden. Dieser Grünstreifen endet etwa sechs Meter vor dem durch eine Hecke begrenzten Parkplatzgelände. Falls Fahrzeuge nur in dem Bereich parken, der durch den Grünstreifen erkennbar als Parkfläche markiert ist, verbleibe am Ende der Fahrgassen eine Durchfahrt von etwa fünf Metern Breite, die einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt ermögliche.
Klägerin hatte nicht rücksichtsvoll geparkt
Soweit die Klägerin meint, jeder könne sein Fahrzeug so abstellen, wie er wolle, da keine Parkplatzmarkierungen angebracht seien, täusche sie sich. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Die Klägerin habe nicht rücksichtsvoll geparkt. Ihre Parkweise führte dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer 30 Meter weit rückwärts durch das Parkplatzgelände rangieren müssen, weil die Klägerin durch ihre Parkweise aus dem Parkplatzgelände, das eigentlich eine Vorwärtsfahrt in Form eines U-Turns vorsieht, eine Sackgasse gemacht hat.
Soweit die Klägerin argumentierte, es sei üblich, die Durchfahrt zu beparken, wenn es zu wenig Parkplätze gebe, führe auch dies nicht zu einem Recht auf ein Parken in der Durchfahrt. Im Straßenverkehr ist vieles üblich, was mit der StVO nicht vereinbar ist.
Grober Fahrfehler und Gefährdungslage durch Parken trafen zusammen
Aufgrund der aktiven Schädigungshandlung liege die Haftung weit überwiegend auf Beklagtenseite. Die Beklagte habe sich verschätzt und dadurch ein stehendes Fahrzeug angefahren. Dies stelle einen groben Fahrfehler dar. Die Klägerin hat durch ihr Parken eine Gefährdungslage und damit die erste und entscheidende Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt. Eine Haftung der Klägerin in Höhe der einfachen Betriebsgefahr von 20 % erschien dem AG unter Würdigung der Gesamtumstände angemessen.
Quelle — AG München, Urteil vom 12.2.2026, 344 C 8946/25, PM 8/26
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat die Revision eines Mannes gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Augsburg als unbegründet verworfen. Der Mann muss nun eine Geldstrafe zahlen.
Das LG hatte den Mann wegen Beleidigung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte er einer Polizeibeamtin gezielt seine Socken mit der Aufschrift „1312“ gezeigt, um damit seine Missachtung auszudrücken. Die Zahlenfolge „1312“ entspricht der Abkürzung „ACAB“ („All Cops Are Bastards“).
Das BayObLG: Das „ostentative Zurschaustellen“ von Kleidungsstücken mit der Aufschrift „ACAB“ (oder der dieser Bezeichnung entsprechenden Zahlenfolge „1312“) gegenüber individualisierten Polizeibeamten – auch unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG – ist ausreichend für eine Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch (hier: § 185 StGB). Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.
Quelle — BayObLG, Beschluss vom 29.9.2025, 206 StRR 295/25
Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Sicherheit eines Hochsitzes bestehen grundsätzlich nur gegenüber befugten Nutzern. Dazu zählen Inhaber einer Jagderlaubnis, nicht aber Dritte. DasOberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wies daher den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren zurück, mit dem Schadenersatzansprüche nach einem tödlichen Sturz vom Hochsitz weiterverfolgt werden sollten.
Obere Sprosse des Hochsitzes brach, Person stürzte hinab und verstarb
Die Kläger nehmen die Beklagten nach dem Tod ihres Lebensgefährten bzw. ihres Vaters in Anspruch. Die Beklagten sind jagdausübungsberechtigte Revierpächter des streitgegenständlichen Jagdbezirks. Sie hatten dem Zeugen K. eine Jagderlaubnis erteilt. Der Zeuge K. befand sich im November 2020 auf dem ca. 4 m hohen Hochsitz, als auch der Verunfallte nach Kontaktaufnahme zum Zeugen K. hochstieg. Nach Beendigung des gemeinsamen Ansitzes stürzte der Lebensgefährte beim Versuch, den Hochsitz über die Leiter zu verlassen, zu Boden und verstarb. Die obere Sprosse der Leiter des Hochsitzes war in der Mitte durchgebrochen.
Keine Erfolgsaussicht der Klage
Die Kläger begehren Schadenersatz und Unterhalt. Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Das OLG teilte diese Einschätzung und hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Die behauptete Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, für die Sicherheit des Hochsitzes zu sorgen, habe nicht gegenüber dem Verunfallten bestanden, führte das OLG aus. Grundsätzlich werde eine bestimmungswidrige Nutzung nicht von der Verkehrssicherungspflicht erfasst. Jagdpächter und Eigentümer eines Jagdhochsitzes hafteten erwachsenen Personen, die den Hochsitz unbefugt besteigen und dabei zu Schaden kommen, nicht wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
Hochsitz nicht für Öffentlichkeit bestimmt
Der Hochsitz stehe im Eigentum des Jagdpächters und sei nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Er diene ausschließlich dem Jagdberechtigten und den von ihm ermächtigten Personen bei der Ausübung der Jagd. Dies bestätige auch das Hessische Waldgesetz. Demnach gelte das Recht jeder Person, den Wald zu betreten, gerade nicht für jagdbetriebliche Einrichtungen. Hier habe sich an dem Hochsitz außen auch ein entsprechendes Warnschild befunden, das grundsätzlich das Betreten des Hochsitzes verbot („Jagdwirtschaftliche Einrichtung BETRETEN VERBOTEN“). Der Verunfallte sei damit ein Unbefugter gewesen. Er sei weder Jagdberechtigter gewesen noch sei ihm von den jagdberechtigten Beklagten die Nutzung des Hochsitzes gestattet worden.
Keine unkontrollierte Ausweitung der Haftung
Ob der Zeuge K. dem Lebensgefährten die Nutzung des Hochsitzes gestattet habe, könne offenbleiben. Auch dann wäre er nicht als von der Verkehrssicherungspflicht geschützter befugter Nutzer anzusehen. Nicht jeder Inhaber einer Jagderlaubnis – wie hier der Zeuge K. – sei ohne Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten befugt, Dritten die Nutzung jagdbetrieblicher Einrichtungen zu erlauben. Gegen eine solche unkontrollierbare Ausweitung der Haftung der Jagdausübungsberechtigten spreche schon, dass die Jagderlaubnis nur schriftlich erteilt werden könne. Dies solle gerade sicherstellen, dass der Kreis der geschützten befugten Nutzer für den Jagdausübungsberechtigten erkennbar und kontrollierbar bleibe.
Da die Berufung unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegt worden war, ist damit das landgerichtliche Urteil rechtskräftig.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.2.2026, 11 U 9/25, PM 11/26
Hat sich der Versicherungsnehmer eine niedrige Prämie durch eine gefälschte Vorversicherer-Bescheinigung erschlichen, steht dem Versicherer nach der Anfechtung die tatsächlich vereinbarte Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu, nicht aber die Prämie, die er ohne die Täuschung kalkuliert hätte. So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH).
Rückzahlung der Schadenssumme
Zwar hat das Versicherungsvertragsgesetz (hier: § 39 Abs. 1S. 2 Alt. 2 VVG) Sanktionscharakter, denn die Regelung will dem Versicherer ein Druckmittel an die Hand geben, um einen präventiven Schutz gegen arglistige Täuschungen zu erreichen. Doch die Sanktion liegt bereits darin, dass der Versicherungsnehmer die Prämie schuldet, ohne Versicherungsschutz gehabt zu haben. Im konkreten Fall musste er nach einem Schaden die Schadenssumme zurückzahlen, die der Versicherer an den Geschädigten geleistet hat.
Weitere Sanktionen nicht nötig
Einer weitergehenden Sanktion durch den Ansatz der Prämie, die dem Versicherer bei zutreffender Kalkulation ohne die Täuschung des Versicherungsnehmers zugestanden hätte, bedarf es nicht. Der unredlicheVersicherungsnehmer wird nicht besser gestellt als der redliche Versicherungsnehmer, der zwar eine höhere Prämie gezahlt, dafür aber Versicherungsschutz genossen hätte. Dass der Versicherer in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Außenverhältnis haftbar bleibt und er – wie jeder andere Gläubiger – das allgemeine Insolvenzrisiko des Versicherungsnehmers trägt, er mithin im Ausnahmefall faktisch das nach einer nicht risikogerecht kalkulierten Prämie übernommene Risiko tragen muss, ändert an dieser grundsätzlichen gesetzgeberischen Entscheidung nichts.
Quelle — BGH, Urteil vom 19.11.2025, IV ZR 84/25
Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hat eine Klage abgewiesen, mit der sich der Kläger gegen die Erhebung von Feuerwehrgebühren durch eine Gemeinde für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr richtete.
Asche in Biotonne – Biotonne brennt
Im Dezember 2018 befüllte der Kläger eine in seinem Garten stehende Biotonne mit Kaminasche. Diese Biotonne entzündete sich und im Anschluss einen angrenzenden Freisitz sowie dort gelagertes Brennholz. Ferner wurden die Thuja-Hecke eines benachbarten Grundstücks und die Kunststoffrollläden eines ca. zehn Meter entfernten Mietshauses durch den Brand stark beschädigt, sodass ein Gesamtschaden von ca. 10.0000 Euro entstand. Die alarmierte Freiwillige Feuerwehr löschte den Brand mit insgesamt zwölf Einsatzkräften, einem Löschgruppenfahrzeug und einem Einsatzleitfahrzeug. Hierfür benötigte sie ca. dreieinhalb Stunden. Dem Kläger wurden durch die Gemeinde für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr ca. 1.700 Euro in Rechnung gestellt.
Kläger wollte nicht zahlen
Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Klage und trug, anders als bei seiner polizeilichen Vernehmung, vor, dass die eingefüllte Kaminasche nicht vom Vortag, sondern vom Vor-Vortag stamme. Die Asche sei bereits erkaltet gewesen und habe unmöglich einen Brand verursachen können. Dies folge auch daraus, dass der Kläger bereits seit mehreren Jahren auf diese Art mit seiner Kaminasche verfahre und es bisher nicht zu einem vergleichbaren Vorfall gekommen sei.
Verwaltungsgericht: Kläger handelte grob fahrlässig
Dem ist das VG nicht gefolgt. Der Kläger habe durch sein Verhalten grob fahrlässig den Brand verursacht, indem er die nicht unter Bioabfall fallende Kaminasche in der Biotonne, die sich in unmittelbarer Nähe von leicht brennbaren hölzernen Materialien befand, entsorgt habe. In diesem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, ob die Kaminasche vom Vorabend stamme oder bereits zwei Tage alt gewesen sei. Denn es könne im Einzelfall auch mehrere Tage dauern, bis die Nachglühzeit abgeschlossen und sämtliche Glutnester erloschen seien. Kleine Glutpartikel, die sich auch nicht vollständig erfühlen lassen würden, könnten in einem Kamin optisch unscheinbar sein, beim Entnehmen aus dem Kamin durch den unmittelbaren Kontakt mit Sauerstoff jedoch wieder auflodern. Zudem könne nach dem Gesamteindruck des Geschehensablaufs eine andere Brandquelle ausgeschlossen werden.
Dass ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Brandstiftung eingestellt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis, da das Verwaltungsgericht unabhängig von den Feststellungen einer Ermittlungsbehörde nach freier Beweiswürdigung entscheide. Ferner habe sich die Strafverfolgungsbehörde im Rahmen der Verfahrenseinstellung nicht mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auseinandergesetzt.
Quelle — VG Gießen, Urteil vom 14.1.2026, 2 K 1652/22.GI, PM vom 15.1.2026
In Gewerbemietverhältnissen besteht ein Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Originalbelege. Der neue § 556 Abs. 4 S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur elektronischen Bereitstellung gilt nur für Wohnraummietverhältnisse. Eine analoge Anwendung scheidet aus, sagt das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig.
Abrechnung nur digital
Eine Vermieterin hatte Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht, die Abrechnungen aber nur digital bereitgestellt. Die Mieterin machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend, bis sie Einsicht in die Originalbelege in Papierform erhalte. Das Landgericht (LG) Itzehoe wies die Klage der Vermieterin als „derzeit unbegründet“ ab. In der Berufung berief sie sich darauf, dass die elektronische Belegeinsicht nach dem seit 1.1.2025 geltenden Vierten Bürokratieentlastungsgesetz auch für ihr Mietverhältnis genüge.
Mieterin durfte Originalbelege einsehen
Damit hatte die Vermieterin keinen Erfolg. Das OLG Schleswig bestätigte, dass die Mieterin Einsicht in die Originalbelege verlangen dürfe.
Der neue § 556 Abs. 4 S. 2 BGB erfasse nur Wohnraum. Für Gewerberaum sei eine Analogie weder geboten noch rückwirkend möglich. Der Gesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, eine vergleichbare Regelung einzuführen, und die Vertragsparteien auf eigene Vereinbarungen verwiesen. Maßgeblich bleibe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach die Belege in der Form vorzulegen sind, in der sie dem Vermieter selbst erteilt wurden. Eine digitale Bereitstellung sei nur zulässig, wenn der Vermieter die Belege selbst ausschließlich elektronisch erhalten habe.
Quelle — OLG Schleswig, Urteil vom 18.7.2025, 12 U 73/24
Für eine wirksame Befristung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB) muss der Vermieter die beabsichtigten baulichen Maßnahmen bei Vertragsschluss schriftlich und hinreichend konkret mitteilen. Die Beschreibung muss dem Mieter ermöglichen, zu erkennen, welche Arbeiten seine Wohnung betreffen und weshalb deren Durchführung im bewohnten Zustand erheblich erschwert wäre. Eine Erschwernis liegt vor, wenn die Maßnahmen bei fortbestehendem Mietverhältnis mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden wären. Für die Wirksamkeit der Befristung ist es unschädlich, dass eine behördliche Genehmigung bei Vertragsschluss noch nicht vorliegt. Ausreichend ist die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. So sieht es das Amtsgericht (AG) Berlin-Wedding.
Befristeter Mietvertrag geschlossen: Mieter zog nicht aus
Ein Vermieter schloss 2019 mit dem Mieter einen bis zum 30.11.2024 befristeten Wohnraummietvertrag. Die Befristung beruhte auf im Vertrag ausführlich beschriebenen umfangreichen Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten, die nach Auszug durchgeführt werden sollten. Der Mieter hielt die Befristung für unwirksam, da die angekündigten Maßnahmen genehmigungsrechtlich zweifelhaft seien und es sich um Arbeiten handele, die auch im laufenden Mietverhältnis möglich wären. Nach Ablauf der Befristung zog der Mieter nicht aus; der Vermieter klagte auf Räumung.
Räumungsklage begründet
Das AG hält die Räumungsklage für begründet. Die Befristung sei wirksam. Nach § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB müsse der Vermieter dem Mieter den Befristungsgrund schriftlich und hinreichend konkret mitteilen. Bei beabsichtigten baulichen Maßnahmen sei die Art der Arbeiten so zu beschreiben, dass der Mieter erkennen könne, welche Eingriffe seine Wohnung betreffen und dass deren Durchführung während eines bestehenden Mietverhältnisses erschwert würde. Dies sei hier der Fall gewesen, da der Vermieter die geplanten Arbeiten im Mietvertrag detailliert aufgeführt habe.
Eine Erschwernis liege nicht nur vor, wenn der Mieter die Maßnahmen nicht dulden müsse. Erfasst werde jeder bedeutende Mehraufwand des Vermieters. Kleinere Arbeiten oder bloße Schönheitsreparaturen scheiden aus, da sie ohne Weiteres in einem bewohnten Zustand durchführbar seien. Die hier vorgesehenen Bodenarbeiten in allen Räumen sowie eine vollständige Badsanierung seien jedoch Maßnahmen von erheblichem Gewicht, deren Umsetzung bei Verbleib des Mieters deutlich teurer wäre.
Etwaige Genehmigungen unerheblich
Unerheblich sei schließlich, dass die notwendige Genehmigung bei Vertragsschluss noch nicht vorgelegen habe. Für die Wirksamkeit der Befristung reiche es aus, wenn das Vorhaben im Grundsatz genehmigungsfähig sei, also keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse entgegen stünden. Dies sei angesichts der inzwischen erteilten Genehmigung zu bejahen. Ergebnis: Das Mietverhältnis habe mit Ablauf der Befristung geendet.
Quelle — AG Berlin-Wedding, Urteil vom 23.6.2025, 18 C 4/25
Der Erblasser setzte in seinem Testament seine zweite Ehefrau und seine drei Kinder aus erster Ehe zu Erben ein. Zwischen den Beteiligten ist streitig, mit welcher Quote sie Erben geworden sind. Die Ehefrau meint, ihr gebühre wegen des noch vorzunehmenden Zugewinnausgleichs eine Erbquote von 1/2. Die anderen Beteiligten gehen hingegen von einer Erbquote von jeweils 1/4 aus. Doch reicht das aus, um eine Nachlasspflegschaft zu erreichen? Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München jetzt entschieden.
Die Argumente der Ehefrau
Die Ehefrau brachte noch weitere Argumente vor: Zum Nachlass gehören Immobilien, Konten und eine Speditionsfirma. Zudem sei eine vom Erblasser erteilte postmortale Vollmacht von den Kindern des Erblassers einseitig widerrufen worden. Die Kinder verfügten ohne Rücksprache mit ihr über den Gesamtnachlass. Daher beantrage sie Nachlasspflegschaft zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, die das Nachlassgericht dann auch entsprechend angeordnet hatte.
Oberlandesgericht: Hier ist der Erbe nicht „unbekannt“, ...
Das OLG: Hier ist kein Raum für eine Nachlasspflegschaft. Ein Erbe ist „unbekannt“ i. S. d. Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 1960 Abs. 1S. 2 BGB), wenn das Nachlassgericht keine Kenntnis hat, wer als Erbe berufen ist, und es sich auch nicht ohne weitere Ermittlungen davon überzeugen kann, wer Erbe ist.
... sondern es bestand nur Streit über die Quote
Hier ist aber gerade nicht streitig, ob die Frau neben den Kindern des Erblassers Miterbin geworden ist. Stehen demnach die Erben nach dem Erblasser fest, sind sie – auch wenn Streit über die jeweilige Quote besteht –, nicht unbekannt im oben genannten Sinne. Ist zwischen den Erben lediglich die jeweilige Erbquote strittig, berührt dies nicht die Verwaltung des Nachlasses, sondern nur die Auseinandersetzung.
Quelle — OLG München, Beschluss vom 27.10.2025, 33 Wx 219/25 e
Auf eine Beschwerde im Erbscheinverfahren hat sich das Oberlandesgericht (OLG) München mit der Wirksamkeit eines Dreizeugentestaments befasst. Für den Beschwerdeführer waren dabei die hohen Nachweishürden nachteilig.
Es ging um ein Drei-Zeugen-Testament
Die verwitwete und kinderlose Erblasserin hat in einem Drei-Zeugen-Testament den Beschwerdeführer als Alleinerben eingesetzt. In ihrer Wohnung wurde am Tag der Errichtung des Testaments der schlechte Allgemeinzustand der Erblasserin festgestellt. Sie wurde vom Notarzt versorgt, der diesen Zustand attestierte. Eine Einweisung in ein Krankenhaus hat sie abgelehnt und eine Belehrung über die möglicherweise damit einhergehenden Konsequenzen unterschrieben. Später hat auch die Bereitschaftsärztin, die die Erblasserin aufgesucht und versorgt hat, auf die Lebensgefahr hingewiesen. Gegen 17.00 Uhr am 13.3.20 hat die Erblasserin ein Dreizeugentestament errichtet. Dieses wurde nur von den drei Zeugen unterschrieben, nicht jedoch von der Erblasserin, die am 18.3.20 verstarb.
Der eingesetzte Erbe hat einen Alleinerbschein beantragt, den das Nachlassgericht verweigerte. Im Rahmen der Beschwerde befasste sich das OLG mit der Angelegenheit. Es hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Unterschrift fehlte – Testament unwirksam
Aufgrund der fehlenden Unterschrift der Erblasserin sei das nach § 2250 Abs. 2 BGB errichtete Testament unwirksam. Die Unterschrift des Erblassers gehöre zu den zwingenden Erfordernissen des unterschriftsfähigen Erblassers. Fehle sie, sei das Testament unwirksam. Die Unterschrift sei nur entbehrlich, wenn der Erblasser nach eigenen Angaben oder nach der Überzeugung der drei Zeugen nicht habe schreiben können.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Nachlassgerichts sei die Erblasserin noch in der Lage gewesen, das Testament zu unterschreiben.
Überdies sei das Testament auch deswegen unwirksam, weil die Unerreichbarkeit eines Notars nicht bewiesen sei. Nach den Ermittlungen des Nachlassgerichts und der Notarkammer seien am Tag der Testamentserrichtung in München mindestens zwölf Notare bis 17 oder 18 Uhr erreichbar gewesen.
Quelle — OLG München, Beschluss vom 4.11.2025, 33 Wx 174/25 e
Eine Vertragsklausel, dass solche Architektenleistungen nicht geschuldet sind, die der Planung durch einen Fachingenieur bedürfen, entbindet den Objektplaner Gebäude nicht von der Pflicht, die Brandschutzplanung „mitzudenken“. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.
Architekt muss Brandschutz berücksichtigen
Daher hat das OLG den Gebäudeplaner für eine unzureichende Brandschutzplanung zu 50 Prozent in Mithaftung genommen. Begründung: Zu den Leistungen der Objektplanung für Gebäude, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Auftrags allgemein erforderlich sind, gehören auch Leistungen der Brandschutzplanung. Jeder ein Gebäude planende Architekt muss in der konstruktiven Gebäudeplanung die Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigen, damit hieraus eine genehmigungsfähige Vorlage für die Baugenehmigungsbehörde erarbeitet werden kann und seine Planung eine geeignete Grundlage für die mangelfreie Errichtung des Gebäudes ist. Hiervon ausgenommen sind allenfalls Leistungen, deren Erbringung besondere fachübergreifende Kenntnisse des Brandschutzes und eine besondere Qualifikation oder Nachweisberechtigung bedürfen. Dann muss der Objektplaner auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners für den Brandschutz hinweisen und hinwirken.
Architektenpflichten bleiben bestehen
Eine Klausel im Architektenvertrag, dass Leistungen für den Brandschutz nicht Bestandteil dieser Vereinbarung seien und der Bauherr für diese und die weiteren genannten Leistungen geeignete Fachingenieure beauftrage, ist nach Wortlaut und Interessenlage dahin auszulegen, dass nur solche Architektenleistungen nicht geschuldet sind, die der Planung durch einen Fachingenieur bedürfen. Jedenfalls entbindet die Klausel den planenden Architekten nicht von der Pflicht, auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners für den Brandschutz hinzuweisen und hinzuwirken. Denn der Architekt kann nicht darauf vertrauen, dass der Bauherr und das bauausführende Unternehmen von sich aus die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners erkennen. Er kann auch nicht darauf vertrauen, dass die fehlende Planung des Brandschutzes im Rahmen der Objektüberwachung bemerkt wird.
Quelle — OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.9.2025, 8 U 17/24
Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist. Ein solcher Dienstvertrag ist grundsätzlich wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (hier: § 1 b S. 1 AÜG) nichtig. Hat der Auftraggeber aufgrund des nichtigen Vertrags die Arbeitsleistungen ihm überlassener Arbeitskräfte erhalten, steht dem Verleiher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Auftraggeber zu. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Auftraggeber erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. So hat es das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden.
Das vereinbarten die Vertragsparteien
Die Parteien betreiben Bauunternehmen. Im Jahr 2023 hatte der Beklagte auf mehreren Bauvorhaben nicht näher spezifizierte Bauarbeiten durchzuführen. Er beauftragte die Klägerin durch eine als „Subunternehmervertrag“ bezeichnete Vereinbarung damit, für ihn Leistungen auf diesen Bauvorhaben zu erbringen. Den Gegenstand dieses Subunternehmervertrags bezeichneten die Parteien mit „HLS-Installationen, 2 AK“. Weitere Angaben zum Vertragsgegenstand enthielt die Vereinbarung nicht, insbesondere umfasste sie kein Leistungsverzeichnis. In § 2 des Vertrags heißt es, dass der Klägerin das Leistungsverzeichnis des Generalunternehmervertrags zwischen einem nicht näher bezeichneten Generalunternehmer und der Beklagten bekannt sei. In § 3 vereinbarten sie eine Vergütung von 24 Euro pro Stunde.
Diese Leistungen wurden erbracht
In der Zeit bis Dezember 2023 erbrachte die Klägerin durch mehrere Arbeitskräfte Leistungen für den Beklagten im Umfang von mehr als 100.000 Euro, die der Beklagte bezahlte. Für weitere Leistungen im Dezember 2023 und Januar 2024 stellte die Klägerin dem Beklagten weitere Rechnungen über Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter, die sich auf insgesamt 29.160 Euro belaufen. Die Klägerin behauptet, auch diese Leistungen durch ihre Mitarbeiter erbracht zu haben. Der Beklagte bestreitet dies. Zudem ist er der Ansicht, die Klägerin habe Arbeiter eingesetzt, die über keine Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügt hätten, weshalb der Subunternehmervertrag nichtig sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung der 29.160 Euro zzgl. Zinsen.
So entschied das Kammergericht
Das KG wies die Klage in zweiter Instanz ab. Der Klageanspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 631 Abs. 1 BGB). Dazu müsste der streitgegenständliche „Subunternehmervertrag“ zwischen den Parteien als Bauvertrag oder sonstiger Werkvertrag zu qualifizieren sein. Das sei nicht der Fall. Denn dazu hätte sich die Klägerin verpflichten müssen, dem Beklagten einen Werkerfolg zu erbringen. Dies ist nicht ersichtlich. Ein solcher Werkerfolg wird weder durch die schriftliche Vertragsurkunde definiert, noch tragen die Parteien vor, dass sie mündlich eine dahingehende Zusatzvereinbarung getroffen hätten, den Beklagten bei seinen Leistungen mit ihren Arbeitskräften zu unterstützen.
Der Klageanspruch ergibt sich nach dem KG auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Zwar handelt es sich bei dem „Subunternehmervertrag“ mit dem o. g. Vertragsgegenstand um einen Dienstvertrag. Allerdings ist dieser Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bzw. § 134 BGB i. V. m. § 1 b AÜG nichtig. Gerade, weil sich die Klägerin in dem Vertrag nicht zu einem Werkerfolg, sondern nur zu einer Dienstleistung verpflichtet hat, ist nicht erkennbar, worin diese Dienstleistung bestanden haben soll, wenn nicht darin, dass die Klägerin ihre Arbeitskräfte dem Beklagten überlässt, damit sie ihn bei den Leistungen unterstützen, die er gegenüber seinem Auftraggeber zu erbringen hatte. Genau das sei Arbeitnehmerüberlassung.
Schließlich ergebe sich der Klageanspruch auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Wenn ein Unternehmen seine Arbeitskräfte einem anderen Unternehmen aufgrund eines Vertrags überlässt, der – wie im vorliegenden Fall – wegen Verstoßes gegen § 1 b AÜG nichtig ist, kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Verleihers aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. Damit ein solcher Anspruch zugesprochen werden kann, muss somit feststehen, in welchem Umfang der Beklagte die Arbeiter der Klägerin in Anspruch genommen hat und wie hoch der Lohn dieser Arbeiter ist, den der Beklagte bislang erspart hat. Beides steht nicht fest.
Quelle — KG Berlin, Urteil vom 25.11.2025, 21 U 200/24
Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Berechnung des Mutterschutzlohns ist grundsätzlich der gesetzlich festgelegte Referenzzeitraum zugrunde zu legen. Dieser ist regelmäßig auch maßgeblich, wenn die Frau vor oder nach dem Berechnungszeitraum mehr oder weniger verdient hat. Eine gewisse Schwankungsbreite rechtfertigt noch keine Abweichung von dem dreimonatigen Referenzzeitraum in § 18 S. 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Nur ausnahmsweise gilt etwas anderes – und zwar dann, wenn der Referenzzeitraum nicht geeignet ist, den Durchschnittsverdienst der Frau abzubilden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Ein solcher Ausnahmefall kann vor allem vorliegen, wenn der Verdienst der Frau in außergewöhnlichem Umfang monatlich schwankt. Hier kann gemäß § 18 S. 2 MuSchG für die Berechnung des Mutterschutzlohns ein längerer Referenzzeitraum zugrunde zu legen sein. So hat das BAG im Jahr 2023 in einem konkreten Fall (monatliche Vergütung mit sehr starken saisonalen Schwankungen) entschieden, dass ein zwölfmonatiger Referenzzeitraum zu berücksichtigen ist. Weil für die Berechnung des Mutterschutzlohns im aktuellen Fall tatsächliche Feststellungen fehlten, hat das BAG ihn an das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln zurückverwiesen.
Quelle — BAG ,Urteil vom 9.9.2025, 5 AZR 286/24
Eine fristlose Kündigung wegen eines propalästinensischen Posts ist nicht gerechtfertigt, wenn weder Terror gebilligt noch Israel das Existenzrecht abgesprochen wird. So sieht es das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz.
Fußballspieler fristlos gekündigt
Hintergrund des Streits war die fristlose Kündigung eines Fußballspielers. Dieser postete mehrere propalästinensische und zugleich antiisraelische Instagram-Posts nach dem Angriff von islamistischen Terroristen auf Israel. Einen Post schloss er mit der Parole „From the River to the Sea, Palestine will be free“ ab, deren Strafbarkeit umstritten ist. Den Ausspruch verstehen viele als Aufruf zur Vernichtung des Staates Israel (und seiner Bewohner). Andere halten eine gewaltfreie Deutung für möglich. Der Spieler löschte den Post nach wenigen Minuten.
Der Arbeitgeber suspendierte den Arbeitnehmer. Die Kündigung erfolgte, nachdem dieser, ohne den River-Sea-Slogan zu wiederholen, gepostet hatte, sich von den Äußerungen nicht zu distanzieren.
So sahen es die Gerichte
Das Arbeitsgericht (ArbG) hielt die fristlose Kündigung für unwirksam. Der Arbeitgeber verlor auch vor dem LAG Rheinland-Pfalz. Der Post mit der umstrittenen Parole könne eine fristlose Kündigung schon deshalb nicht mehr rechtfertigen, weil der Verein im Nachgang auf sie verzichtet und sich stattdessen für eine Suspendierung und ein klärendes Gespräch entschieden habe. Die späteren Posts seien von der Meinungsfreiheit gedeckt und überwogen Arbeitgeberinteressen. Da der Arbeitnehmer in diesen Posts weder den Hamas-Terror gebilligt noch Israel das Existenzrecht abgesprochen habe, sei die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen. Der Arbeitnehmer kündigte seinerseits fristlos.
Quelle — LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2025, 3 SLa 254/24
Eine Polizeikommissarin, gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich hat ändern lassen, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen, darf aus dem Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit die Eilanträge der Kommissarin abgelehnt. Diese Anträge waren darauf gerichtet, die Beförderung von Kollegen in den Monaten November 2025, Dezember 2025 und Januar 2026 vorläufig zu untersagen.
Antragstellerin wollte von Frauenförderung profitieren
Die Entscheidung des Polizeipräsidiums Düsseldorf, die Antragstellerinn bei der Beförderungsauswahl nicht zu berücksichtigen, weil gegen sie ein ihre Eignung für ein Beförderungsamt infrage stellendes Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden, so das VG. Denn die Einleitung dieses Verfahrens war und ist nach wie vor durch den Verdacht gerechtfertigt, dass sie die Dienstpflicht verletzt hat, durch ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordern. Dieser Verdacht beruht auf verschiedenen der Antragstellerinn vorgeworfenen und von ihr nicht bestrittenen Äußerungen gegenüber Kollegen, die darauf schließen lassen, dass sie ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt hat ändern lassen, um von der Frauenförderung zu profitieren und schneller befördert zu werden.
So hatte sich die Antragstellerin geäußert
Im Disziplinarverfahren werden ihr unter Benennung von vier Zeugen aus dem Kollegenkreis folgende Äußerungen vorgeworfen: Nachdem sie am 2.2.2025 im behördlichen Intranet einen Artikel über den vorausgegangenen Beförderungsdurchgang zur Kenntnis genommen habe, in dem auch eine Beamtin aufgeführt gewesen sei, die eine Änderung des Geschlechtseintrags vorgenommen habe und zeitnah befördert worden sei, habe sie angekündigt: „Das mache ich auch.“ Zwei Tage nach der am 7.5.2025 erfolgten Änderung ihres Geschlechtseintrags habe sie gegenüber einer Kollegin geäußert: „Nächstes Jahr bin ich wieder ein Mann, das ist doch klar“ und: „Es knallt diesen Monat bei den Beförderungen, spätestens bei der nächsten.“ Gegenüber einem weiteren Kollegen habe sie geäußert, bei ihrer geplanten Trauung im kommenden Jahr nicht mit dem weiblichen Geschlechtseintrag heiraten zu wollen.
Verletzung der Dienstpflicht
Schon die auf diese Weise erfolgte Ankündigung, sich auf Kosten von Kollegen rechtsmissbräuchlich einen Vorteil bei der Beförderung zu verschaffen, stellt eine Dienstpflichtverletzung dar, weil sie unmittelbar als gezielte Provokation im gesamten Kollegenkreis wirkt und geeignet ist, den Betriebsfrieden erheblich und nachhaltig zu stören.
Darüber hinaus besteht der Verdacht, dass die Kommissarin ihre Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten, auch dadurch verletzt hat, dass sie gegenüber dem Standesamt die gesetzlich vorgesehene Versicherung abgegeben hat, dass der gewählte Geschlechtseintrag (weiblich) ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht. Denn diese Versicherung ist unwahr, wenn für die Änderung des Geschlechtseintrags – wie aus den fraglichen Äußerungen erkennbar – eine andere Motivation maßgeblich war.
Quelle — VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23.2.2026, 2 L 3912/25, 2 L 4140/25, 2 L 134/26, PM vom 23.2.2026
Um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern seit Ende des Jahres 2024 schrittweise mit der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer begonnen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) besteht die Pflicht, im Impressum einer geschäftsmäßigen Website oder eines anderen digitalen Dienstes die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben. Darüber hat jüngst die Steuerberaterkammer Düsseldorf informiert.
Hat ein wirtschaftlich Tätiger keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, betreibt aber eine geschäftsmäßige Website oder einen anderen digitalen Dienst, muss er stattdessen seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum bereithalten.
Quelle — Steuerberaterkammer Düsseldorf, Mitteilung vom 6.2.2026
Schuhkartons sind „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“ im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend bei den privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. Schuhverkäufer, die ihre Schuhe in Schuhkartons zum Verkauf anbieten, müssen sich daher an einem dualen System beteiligen, um die flächendeckende Rücknahme dieser Verpackungen zu gewährleisten.
Unternehmen wollte keine verpackungsrechtlichen Beiträge zahlen
Die Klägerin, ein deutschlandweit tätiges Schuhhandelsunternehmen, wendet sich gegen ihre Beitragspflicht für die im Schuhhandel anfallenden Schuhkartons. Sie hatte bei der Beklagten u. a. beantragt, sie für drei bestimmte Schuhkartons für Schuhe ihrer Eigenmarke von der verpackungsrechtlichen Beitragspflicht zu befreien. Diese Schuhkartons seien keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Ihre Kunden beließen die Kartons typischerweise in ihren Filialen und nähmen sie nicht mit nach Hause. Die Beklagte hat diese Feststellung abgelehnt.
Verwaltungsgericht: Beteiligungspflicht besteht
Die hiergegen gerichtete Klage hat das VG abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht die Systembeteiligungspflicht der Klägerin für die Schuhkartons ihrer Eigenmarken festgestellt. Diese Schuhkartons sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Dies hat ein vom VG zur Frage des typischen Marktwegs von Schuhkartons als sachverständiger Zeuge angehörter Geschäftsführer eines Unternehmens für Verpackungsmarktforschung nachvollziehbar dargelegt. Diese Betrachtung hat zutreffend den Gesamtmarkt Schuhe im Bundesgebiet inklusive des Online- und Versandhandels mit Schuhen in den Blick genommen und nicht lediglich die Eigenmarken der Klägerin. Das Verpackungsgesetz lässt diese typisierte Betrachtung zu. Daraus folgt die Beteiligungspflicht auch für die Schuhkartons der Klägerin.
Quelle — VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.11.2025, 9 K 539/22, PM vom 28.11.2025
Das Posten von Bildern und Videos in Form von Stories auf der Plattform Instagram unterfällt dem Verbot der unlauteren Werbung mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern, wenn der Eingriff (hier: Entfernung einer Höckernase) medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Fachärztin berichtete auf Instagram
Die Beklagte ist eine in Frankfurt am Main tätige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Sie berichtete auf ihrem Instagram-Account u. a. über eine bei einer Patientin durchgeführte Nasenoperation, bei der ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war. Die Patientin war in verschiedenen Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig.
Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG jedoch Erfolg. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu.
Vorher-Nachher-Darstellung als Werbung nicht erlaubt
Für operative plastische-chirurgische Eingriffe dürfe, so das OLG, „nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden“. Das Heilmittelwerbegesetz beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Davon sei hier auszugehen. Es sei unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrer ursprünglichen „Höckernase“ gelitten habe. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Beklagte medizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation gewesen sei, könne offenbleiben. Die Beklagte habe nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform.
Dabei habe die Beklagte durch vergleichende Darstellung des Körperzustands bzw. Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffes geworben. Es sei eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschienen. Die Beiträge seien insgesamt von jung nach alt sortiert gewesen. So habe der angesprochene Verkehrskreis sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauen können und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Beklagten verändert habe.
Werbung darf nicht suggestiv oder irreführend sein
Dabei sei es für die Annahme einer vergleichenden Darstellung unschädlich, dass Vorher-/Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Beklagten nicht unmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) hintereinander zu sehen gewesen seien. Zweck des Verbots sei es, zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperationen unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzten. Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen. Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese müsse auch neueren Werbeformen Rechnung tragen, wie der hier streitgegenständlichen Instagram-Story. Gerade derartige Stories könnten in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Schönheitsoperation zu verleiten, als reine Vorher-/Nachher-Fotos.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.11.2025, 6 U 40/25, PM 63/25
Der gewöhnliche Zahlungsverkehr wird nicht ohne Weiteres von der EU-Verordnung „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“, erfasst. Eine Sparkasse durfte deshalb nicht die Auszahlung eines von einem in Moskau ansässigen Unternehmen auf das Konto eines deutschen Unternehmens gezahlten Betrag verweigern. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt.
Sparkasse hinterlegte Geld der Kundin beim Amtsgericht
Die Klägerin unterhält ein Konto bei der beklagten Sparkasse. Sie begehrt die Freigabe von rund 37.000 Euro. Die Sparkasse hatte diesen Betrag wegen eines vermuteten Verstoßes gegen die Sanktionen der EU gegen Russland bei dem Amtsgericht (AG) hinterlegen lassen. Der Betrag stammt von einem in Moskau ansässigen Unternehmen und wurde im Frühjahr 2022 auf das Konto der Klägerin geleistet. Die Klägerin behauptete, der Betrag sei einem Kaufvertrag über die Lieferung von Zentrifugalpumpen zuzuordnen.
Landgericht und Oberlandesgericht: Geld ist freizugeben
Das Landgericht (LG) hat die Beklagte zur Freigabe des hinterlegten Geldes verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hielt auch das OLG für unbegründet. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Ausführung des Zahlungsauftrags der Klägerin abzulehnen, führte der Senat aus. Die Voraussetzungen für eine Hinterlegung lägen nicht vor. Es fehle jedenfalls an einem Hinterlegungsgrund.
Es hätten keine begründeten, objektiv verständlichen Zweifel über die Person des Schuldners vorgelegen. Unstreitig sollte die Klägerin die Empfängerin des angewiesenen Betrags sein. Auch sonstige in der Person des Gläubigers liegende Gründe seien nicht gegeben. Die in Moskau ansässige Gesellschaft unterfalle nicht der EU-Verordnung Nr. 269/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen“. Die in Moskau ansässige Geschäftspartnerin der Klägerin gehöre nämlich nicht zu den im Anhang der Verordnung aufgeführten Personen. Der Sinn und Zweck der Verordnung erfasse auch keine pauschale Verweigerung von Überweisungen aus Russland.
Die Ausführung der Überweisung verstieße auch nicht gegen die EU-Verordnung Nr. 833/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“. Hier sei keine mit der Verordnung verbotene „Finanzhilfe“ zu befürchten. Der gewöhnliche Zahlungsverkehr gelte ausweislich der Erwägungsgründe nicht als „Finanzmittel oder Finanzhilfe im Sinne der Sanktionsverordnung“, führte der Senat weiter aus.
Die Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 22.9.2025, 3 U 111/23, PM 71/25
Die Bundessteuerberaterkammer hat eine neue 34-seitige Zusammenstellung der Sammlung häufiger Fragen (FAQ-Katalog) zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung veröffentlicht. Er bündelt Fragen zu handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten, zur digitalen Archivierung von Dokumenten sowie zu Aspekten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
Mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht waren. Versäumte der Steuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand hier nicht. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Hintergrund: Nach der Abgabenordnung (hier: § 149 Abs. 3 AO) ist die Steuererklärung für steuerlich beratene Steuerpflichtige spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Durch die Sonderregelungen infolge der Corona-Pandemie war § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 allerdings mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31.8.2021 tritt.
Ob bei nicht fristgerechter Abgabe ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist, richtet sich nach den Regelungen des § 152 AO. Hierbei ist u. a. Folgendes zu beachten:
- Kommt der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nach, kann gegen ihn ein Verspätungszuschlag im Wege der Ermessensentscheidung festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 S. 1 AO). Von der Festsetzung ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist.
- Abweichend von § 152 Abs. 1 AO ist (Pflicht) ein Verspätungszuschlag u. a. dann festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 AO).
- Darüber hinaus ist Abs. 3 zu beachten (sogenannte Rückausnahme in den dort geregelten Fällen). So gilt § 152 Abs. 2 AO z. B. nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Fristrückwirkend verlängert (§ 152 Abs. 3 Nr. 1 AO.
Das war geschehen
Da der steuerlich beratene Steuerpflichtige seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben hatte, setzte das Finanzamt für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag fest.
Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige und machte geltend, dass das Finanzamt ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Schon aufgrund der „FAQ Corona Steuern“ des Bundesfinanzministeriums (BMF) wäre eine solche Festsetzung nicht zwingend gewesen.
Zudem liege ein Fall der Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde i. S. des § 152 Abs. 3 AO vor. Doch das sahen das Finanzgericht (FG) Düsseldorf und der BFH anders.
Hier lag kein Ermessensspielraum vor
Der BFH hat u. a. klargestellt, dass der Steuerpflichtige gesetzlich zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 31.8.2021 verpflichtet war. Deshalb war unabhängig von einem Verschulden ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen. Eine Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 AO, die eine Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO eröffnet hätte, liegt nicht vor.
Aus den „FAQ Corona Steuern“ des BMF kann derSteuerpflichtige nicht für sich herleiten, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Streitjahr 2019 ausschließlich im Rahmen einer Ermessensentscheidung hätte erfolgen müssen. Diese FAQ entfalten weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt noch führen sie zu einer Selbstbindung der Verwaltung in der Weise, dass der Verspätungszuschlag im Ermessen steht.
Beachten Sie — Es konnte offenbleiben, ob die „FAQ Corona Steuern“ grundsätzlich Vertrauensschutz begründen. Die vom Steuerpflichtigen herangezogene Fassung vom 14.12.2021 wurde erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht.
Quelle — BFH, Urteil vom 30.7.2025, X R 7/23, Abruf-Nr. 252254 unter www.iww.de; PMNr. 5/26 vom 29.1.2026
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Doch was heißt jetzt genau „üblich“? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass für ein Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro Schenkungsteuer anfällt, da es sich hierbei nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt.
Ob ein Gelegenheitsgeschenk nach Art und Umfang „üblich“ ist, richtet sich nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten. Nach Ansicht des FG muss sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke (nicht zuletzt wegen des Gleichheitssatzes) am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung orientieren.
Beachten Sie — Das FG Rheinland-Pfalz hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen. Denn für die Klärung der Konturen des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sieht das FG eine grundsätzliche Bedeutung.
Quelle — FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025, 4 K 1564/24
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung (1.000 Euro-Grenze) als Werbungskosten abzugsfähig. Damit hat der Bundesfinanzhof (BFH) der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen.
Hintergrund: Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Unterkunftskosten (vor allem die Miete) nur bis zu 1.000 Euro im Monat abziehbar. Strittig war nun, ob die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zu den Unterkunftskosten zählen und damit von der 1.000 Euro-Grenze umfasst sind.
Das war geschehen
Ein Arbeitnehmer hatte seine Hauptwohnung in Niedersachsen. In Hamburg unterhielt er aus beruflichem Anlass eine Zweitwohnung. Die monatliche Miete (inkl. Nebenkosten) für die Zweitwohnung betrug über 1.000 Euro.
Daneben mietete der Arbeitnehmer einen Stellplatz für 170 Euro im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Arbeitnehmer machte die Stellplatzkosten neben der Wohnungsmiete in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte die Miete in Höhe von 1.000 Euro monatlich und versagte den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) Niedersachsen statt, was der BFH jetzt bestätigte.
Stellplatzkosten sind Werbungskosten
Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die lediglich mit höchstens 1.000 Euro im Monat angesetzt werden können. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar.
Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war im Streitfall wegen der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.
Beachten Sie — Die mietvertragliche Ausgestaltung ist für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob die Wohnung und der Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und ggf. von verschiedenen Vermietern angemietet werden.
Quelle — BFH, Urteil vom 20.11.2025, VI R 4/23, PM Nr. 1/26 vom 8.1.2026; entgegen BMF-Erlass vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 108
„Der nächste Winter kommt bestimmt.“ Und damit wird es auch wieder Streit um Räum- und Streupflichten sowie sich daraus ergebenden Haftungsfragen geben. In einer wichtigen Entscheidung hat das Amtsgericht (AG) München die dabei anzulegenden Maßstäbe klargestellt.
LKW-Fahrer stürzte auf Betriebsgelände
Ein LKW-Fahrer lieferte auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens Waren an. Beim Öffnen der Plane sei er nach eigenen Angaben auf einer nicht erkennbaren Eisplatte gestürzt, wodurch er einen Bruch des Handgelenks erlitten habe. Er verlangte daher von dem Unternehmen Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.500 Euro. Da dieses eine Haftung verweigerte, erhob der LKW-Fahrer Klage vor dem Amtsgericht (AG) München auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Klage abgewiesen
Das Gericht wies die Klage ab. In seinem Urteil nahm es Bezug auf Maßstäbe des Oberlandesgerichts (OLG) München zu Räum- und Streupflichten auf Parkplätzen und führte u. a. aus: Der Kläger konnte keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nachweisen. Das OLG München hat zur Streupflicht von Parkplätzen Folgendes klargestellt: „An die Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen dürfen nicht dieselben Anforderungen angelegt werden, die für Fußgängergehwege gelten. Ein Parkplatz ist in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden muss, darf ein Parkplatz andererseits rechtlich nicht einfach wie eine Fahrbahn behandelt werden. Deshalb muss der Verkehrssicherungspflichtige auch auf einem Parkplatz, jedenfalls wenn dieser belebt ist, in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen. Die Situation des Fußgängers auf einem Parkplatz ist sach- und rechtsähnlich wie das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger gelagert. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb jedenfalls für eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes bzw. zum gefahrlosen Wiedererreichen des geparkten Fahrzeuges sorgen.
Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet, dies gilt erst recht für einen Parkplatz, keine perfekten Lösungen, sondern er muss lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung einhegen. Im Übrigen muss sich der Nutzer selbst vorsehen.“
Vereinzelte Glättebildung genügt nicht
Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an einer allgemeinen Glättebildung, da das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen nicht ausreicht. Nach dem klägerischen Vortrag waren mehrere Eisplatten vorhanden, von allgemeiner Glättebildung ist nicht die Rede. Auch begründet die Tatsache, dass der Kläger gestürzt ist, für sich allein nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch die Beklagte. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihr gesamtes Betriebsgelände flächendeckend zu streuen. Auch muss nicht dafür gesorgt werden, dass der Kläger beim Aussteigen oder unmittelbar neben dem Fahrzeug auf gestreuten Boden tritt.
Auch wenn der Sturz für den Kläger tragisch war, hat er einen Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht der Beklagten nicht ausreichend nachgewiesen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle — AG München, Urteil vom 25.2.2025, 173 C 24363/24, PM 36/25
Eine nicht-binäre Person wandte sich gegen die Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ in verfahrensleitenden Schreiben des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main im Rahmen eines Berufungsstrafverfahrens. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat nun entschieden: Diese Schreiben stellen keine Justizverwaltungsakte dar, sodass der eingeschlagene Rechtsweg unzulässig ist.
Nicht-binäre Person möchte nicht als „Herr“ angesprochen werden
Die antragstellende Person ist nicht-binär und hat einen gestrichenen Geschlechtseintrag. Gegen sie wird beim LG Frankfurt am Main ein Berufungsstrafverfahren wegen Beleidigung geführt. In diesem Zusammenhang ist die antragstellende Person wiederholt in gerichtlichen Schreiben mit „Sehr geehrter Herr (...)“ angesprochen worden. Hiergegen richtet sich der Antrag der antragstellenden Person auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG. Es soll festgestellt werden, dass die wiederholte männliche Ansprache durch das LG rechtwidrig ist. Zudem soll das LG verpflichtet werden, eine männliche oder weibliche Ansprache gegenüber der antragstellenden Person zu unterlassen.
Antrag unzulässig
Das OLG hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der eingeschlagene Rechtsweg (§ 23 EGGVG) sei nicht eröffnet, begründete es die Entscheidung. Hier gehe es nicht – wie erforderlich – um die Beseitigung, Vornahme oder Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Justizverwaltungsakts.
Ansprache lediglich formeller Beginn einer schriftlichen Kommunikation
Unter den Begriff des Justizverwaltungsaktes fielen Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten u. a. der Strafrechtspflege getroffen werden. Die hier beanstandete männliche Ansprache sei insoweit kein tauglicher Streitgegenstand. Voraussetzung sei stets, dass die fragliche Maßnahme eine einzelne Angelegenheit „regelt“. Die hier zugrundeliegenden Schreiben hätten sich jedoch nur auf die geänderte Terminplanung, die Übersendung einer Anlage und auf neue konkrete Berufungshauptverhandlungstermine bezogen. „Die in diesen Schreiben jeweils enthaltene männliche Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ enthält damit keine Regelung an sich. Sie ist vielmehr lediglich ein formeller Beginn und Ausdruck einer gängigen Höflichkeit einer schriftlichen Kommunikation. Regelungsgehalt haben ausschließlich die an die antragstellende Person gerichteten Schreiben als Ganzes“, erläuterte der Senat.
Die durch die antragstellende Person beanstandete männliche Ansprache stelle auch keine Maßnahme dar, die durch eine Justizbehördegetroffen worden sei. Die Schreiben unterfielen dem Bereich der sog. justizförmigen Verwaltungstätigkeit. Es handele sich zwar nicht um Rechtsprechung im engeren Sinne, wohl aber um richterliche Tätigkeit, die in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt werde. Bei den streitigen verfahrensleitenden und -fördernden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anberaumung der Berufungshauptverhandlung habe das LG damit nicht als Justizbehörde gehandelt.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.10.2025, 3 VAs 9/25, PM 66/25
Vermittelt ein Handy-Verkäufer die Möglichkeit zum gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrags und kommen die Verträge nur bei Akzeptanz von Servicebedingungen zustande, haftet der Handy-Verkäufer nicht für allein den Mobilfunkvertrag betreffende Servicebedingungen. Nicht der Handy-Verkäufer, sondern der Mobilfunkanbieter sei Verwender dieser Bedingungen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
So verkaufte die Beklagte Handys
Die Beklagte bietet über ihre Website Mobilfunktelefone zum Kauf an. Dabei eröffnet sie den Verbrauchern im Rahmen eines sogenannten Tarif-Bundles die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem Kaufangebot an die Beklagte auch gegenüber einem Mobilfunkanbieter ein Angebot für den Abschluss eines Mobilfunkvertrags zu unterbreiten. Bevor der Verbraucher zum Abschluss der Verträge den Button „In den Warenkorb“ anklicken konnte, musste er ein neben den Servicebedingungen platziertes sog. „Opt-in“-Kästchen anhaken. In diesen Servicebedingungen hieß es u. a.: „Deine Vertragslaufzeit beginnt nach erfolgreicher Annahme Deiner Bestellung durch den Netzbetreiber. Die Grundgebühr für Deinen Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt vom Netzbetreiber berechnet. Dies gilt auch, wenn wir das Gerät noch nicht geliefert haben (...) Der Versand der SIM-Karte erfolgt mit dem Endgerät“.
Werden Verbraucher benachteiligt?
Der Kläger wandte sich u. a. gegen diese Klausel der Servicebedingungen. Sie benachteiligten den Verbraucher erheblich. Es sei möglich, dass der Verbraucher die Grundgebühr zahlen müsse, obwohl er noch nicht über eine SIM-Karte und ein Smartphone verfüge. Das Landgericht (LG) hat den Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Servicebedingungen abgewiesen.
Klage auch in zweiter Instanz erfolglos
Das OLG hat die Berufung hinsichtlich der angegriffenen Klausel ebenfalls zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Servicebedingungen zu, begründete es seine Entscheidung. Die Beklagte sei bereits nicht Verwenderin dieser Bedingungen. Verwenderin sei grundsätzlich die Vertragspartei, die die Bedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluss stelle. Da der Mobilfunkvertrag zwischen dem Kunden und dem Mobilfunkunternehmen zustande komme, könne die Beklagte nicht Vertragspartei sein, die eine Geschäftsbedingung stellt, erläuterte der Senat. Verwender der Klausel sei demnach das Mobilfunkunternehmen. Die Bedingungen seien Teil des Mobilfunkvertrags. Leistungspflichten aus dem Vertrag mit der Beklagten über den Smartphone-Erwerb würden nicht geregelt.
Die Beklagte schließe die Mobilfunkverträge auch nicht als Vertreterin des Mobilfunkbetreibers. Die Verträge kämen vielmehr erst mit Annahme durch den Mobilfunkbetreiber selbst zustande. Es sei auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Bedingungen selbst formuliert habe.
Schließlich unterfielen die Bedingungen auch nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie modifizierten nicht die Leistungspflichten, sondern informierten lediglich über tatsächliche Gegebenheiten. Etwaige mit der verzögerten Übersendung des Handys verbundene rechtliche Ansprüche der Verbraucher regele die Klausel nicht.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.10.2025, 6 U 117/24, PM 61/25
Die Klägerin wurde durch einen Betrug unbekannter Täter zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst. Hebt dieser das Geld noch am Tattag am Geldautomaten und durch 20 bis 30 kleinere Transaktionen im Zusammenhang mit Bezahlvorgängen an Supermarktkassen ab, spricht dies für sein leichtfertiges Verhalten. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat den Beklagten zum Schadenersatz verurteilt.
Klägerin war Opfer eines Betrugs
Die Klägerin unterhält ein Konto bei einer Online-Bank. Sie wurde von einem Betrüger, der sich als Mitarbeiter dieser Bank ausgab, angerufen. Durch Überrumpelung brachte er die Klägerin dazu, verschiedene Überweisungen vorzunehmen. Er spiegelte ihr vor, dass sie lediglich die Stornierung bereits betrügerisch veranlasster Überweisungen autorisiere. Die Klägerin gab über die PhotoTAN-App ihrer Bank verschiedene Transaktionen frei. Eine dieser Überweisungen in Höhe von 9.500 Euro erfolgte auf das Konto des Beklagten.
Beklagter hielt sich ebenfalls für ein Opfer
Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, sein Konto einem Freund zur Verfügung gestellt zu haben. Dessen Tageslimit sei ausgeschöpft gewesen und der Freund habe wegen Schulden dringend Geld benötigt. 5.000 Euro habe er am Geldautomaten abgehoben und weitere Beträge durch Zahlung an Supermarktkassen gekoppelt mit Barabhebungen erhalten. Es sei ihm schon „suspekt“ vorgekommen, er sei aber von der Frühschicht so müde gewesen und habe nur nach Hause gewollt. Sein Freund bzw. dessen Begleiter hätten am Abend des Tattages den Gesamtbetrag von 9.500 Euro bar erhalten. Er selbst sei ebenfalls ein Opfer.
Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Klägerin könne Zahlung der 9.500 Euro verlangen, so das OLG.
Leichtfertige Geldwäsche
Nach seinen eigenen Angaben habe sich der Beklagte einer leichtfertigen Geldwäsche schuldig gemacht. Die Klägerin sei durch Täuschung eines Unbekannten zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst worden. Der Beklagte habe sich dieses aus einem Betrug herrührende Geld in Form der Kontogutschrift auf seinem Konto durch Abhebungen am Geldautomaten und Verfügungen in verschiedenen Geschäften verschafft. Dabei habe er jedenfalls leichtfertig nicht erkannt, dass der von der Klägerin überwiesene Betrag aus einer rechtswidrigen Vortat stammte.
Unbekannter „Freund“
Er sei insbesondere ohne weitere Nachfrage bereit gewesen, einen erheblichen Geldbetrag auf Anweisung einer anderen männlichen Person, dieer bis dahin nicht kannte, abzuheben und dieser auszuhändigen. Er habe die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der Herkunft des Geldes aus einer rechtswidrigen Tat „beiseite geschoben“ und selbst angegeben, dass dieses Vorgehen ihm „suspekt“ vorgekommen sei. Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, warum der Freund den Weg des unsicheren Bargeldtransfers am späten Abend gewählt habe und aus welchen Gründen eine Überweisung direkt auf das Konto des Freundes nicht möglich gewesen sein solle.
Das hätte dem Beklagten verdächtig vorkommen müssen
Schließlich spreche auch die Art und Weise der „gestaffelten“ Bargeldabhebungen dafür, dass sich der Beklagte der Möglichkeit verschlossen habe, dass die 9.500 Euro aus einer rechtswidrigen Vortrat herrührten. „Die hohen Mengen an Bargeld, die unbedingt noch am gleichen Abend und dann durch geschätzte 20 bis 30 Transaktionen, zum Teil à 200 Euro, bei gleichzeitiger Notwendigkeit verschiedener Uber-Fahrten abgehoben werden „mussten“, lassen nur den Rückschluss zu, dass durch die Abhebung und das „Generieren“ von Bargeld der Geldfluss aufgrund einer vorangegangenen Straftat verschleiert werden sollte“, begründete der Senat weiter.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2025, 29 U 100/24, PM 62/25
Die dem Vermieter obliegende Erhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege. Die Wege insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden und in den Wintermonaten geräumt und gestreut werden. Die Sicherung des unmittelbaren Zugangs zum Haus bei Schnee- und Eisglätte gehört zu den Aufgaben des Vermieters und dient vor allem dem Schutz der Mieter. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal klargestellt.
Das war geschehen
Die Klägerin war Mieterin einer Eigentumswohnung der Beklagten in einem Mehrfamilienhaus. Für die Gehwege auf dem Grundstück nahm eine GmbH für die Vermieterin im Auftrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Winterdienst wahr. Im Mietvertrag der Parteien ist bestimmt, dass die Klägerin die Betriebskosten unter anderem für die Schneebeseitigung und das Streuen bei Glatteis nach dem „Eigentumsanteil“ tragen muss. Zudem sieht der Mietvertrag vor, dass die Klägerin auch die Zugangswege vor dem Haus und den Gehweg reinigen, dort Schnee und Eis beseitigen und bei Glätte streuen muss. Die Klägerin ist zur Vornahme dieser Arbeiten nur insoweit verpflichtet, als diese nicht anderweitig vorgenommen und die Kosten nicht über die Betriebskostenumlage abgerechnet werden.
Am 30.1.2017 stürzte die Klägerin beim Verlassen des Hauses gegen 7.30 Uhr auf dem zum Haus führenden Weg, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet. Dieser Weg sei nicht von Glatteis befreit gewesen, obwohl zuvor Glatteis im Rahmen der Wettervorhersagen angekündigt worden sei. Bei dem Sturz habe sich die Klägerin schwerwiegend verletzt, über einen langen Zeitraum Schmerzen erlitten und sich langwierigen Folgebehandlungen unterziehen müssen. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen.
So entschieden Amts- und Landgericht
Das Amtsgericht (AG) hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der unter anderem auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds gerichteten Klage diesbezüglich in Höhe von 12.000 Euro nebst Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht (LG) die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
So sah es der Bundesgerichtshof
Der BGH sieht den Vermieter in der Pflicht. Daran ändere sich auch nichts, wenn er Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Der Vermieter kann sich zur Erfüllung der ihn hinsichtlich der Beseitigung von Schnee und Eis treffenden vertraglichen Nebenpflichten aus dem Mietvertrag zwar eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedienen, für dessen Verschulden er aber nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 278 S. 1 Alt. 2 BGB) wie für eigenes Verschulden rechtlich einstehen muss. Der Vermieter kann dann primär in Anspruch genommen werden. Er muss seinerseits sehen, ob er einen Regressanspruch hat.
Verkehrssicherungspflicht in Wohnungseigentumsanlagen selten auf den Mieter delegiert
Der Mieter muss sich also nicht auf den deliktischen Ersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft oder den die Schnee-und Eisräumung tatsächlich ausführenden Unternehmer verweisen lassen. Vielmehr kann er sich auf den vertraglichen Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter berufen. Denkbar ist allerdings, dass der Vermieter die Verkehrssicherungspflicht wegen Schnee und Eis auf den Mieter delegiert, sodass dieser sich eines Dritten bedienen könnte. Das wird aber gerade bei Wohnungseigentumsanlagen selten vereinbart.
Quelle — BGH, Urteil vom 6.8.2025, VIII ZR 250/23
Bei Streit über Feuchtigkeitsschäden trägt der Vermieter zunächst die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschluss aller gebäudeseitigen Ursachen. Erst wenn feststeht, dass das Gebäude dem technischen Stand bei Errichtung entspricht und keine relevanten Baumängel vorliegen, muss der Mieter beweisen, dass die Schäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. Liegen bauliche Besonderheiten vor, die Schimmel begünstigen können (z. B. Wärmebrücken, ältere Fenster), muss der Vermieter zusätzlich nachweisen, dass bei zumutbarem Heiz- und Lüftungsverhalten – zwei- bis dreimal tägliche Stoßlüftung – kein Schimmel entstehen würde. So hat es das Landgericht (LG) Gießen klargestellt.
Mieter minderten Miete wegen Schimmel – Vermieter kündigte fristlos
Die Mieter minderten die Miete wegen Schimmel in der Wohnung. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos wegen Zahlungsverzugs. Streitig war, ob die Feuchtigkeitsschäden bauliche Ursachen hatten oder auf unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter zurückzuführen waren. Da die Mieter nicht auszogen, erhob der Vermieter Räumungsklage.
Amtsgericht und Landgericht vermieterfreundlich
Das AG gab der Räumungsklage statt. Die Mieter legten Berufung ein. Ohne Erfolg. Die ergänzende Beweisaufnahme beim LG ergab, dass das Gebäude dem bei Errichtung geltenden Stand der Technik entsprach, auch wenn bauliche Gegebenheiten, wie Wärmebrücken und ältere Fenster, Schimmel begünstigen konnten. Der Sachverständige stellte jedoch fest, dass bei zwei- bis dreimaliger täglicher Stoßlüftung keine Schimmelbildung aufgetreten wäre. Tatsächlich hatten die Mieter nur ein- bis zweimal wöchentlich gelüftet.
Der Vermieter müsse zunächst alle gebäudeseitigen Ursachen, die sich auf die Feuchtigkeitsbildung auswirken können, ausschließen. Erst, wenn dieser Nachweis gelingt, trage der Mieter die Beweislast dafür, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. So konkretisierte es das LG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Da der Vermieter bauliche Ursachen ausgeschlossen hatte und das festgestellte Lüftungsverhalten deutlich unzureichend war, bestand kein Minderungsrecht. Die Kündigung wegen Zahlungsverzug war wirksam.
Quelle — LG Gießen, Urteil vom 6.6.2025, 1 S 171/23
Regelmäßig kommt es vor, dass einer von mehreren Erben vom Erblasser eine Generalvollmacht über den Tod hinaus erhält, z. B. um Rechtsgeschäfte abzuwickeln. Doch welche Auskünfte schuldet dieser Erbe dann den Miterben? Hierzu hat das Landgericht (LG) Ellwangen wichtige Feststellungen getroffen.
Das war geschehen
Der Erblasser hatte seinem Sohn eine umfassende notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die sich „ohne Ausnahme auf alle Rechtsgeschäfte, Verfahrenserklärungen und Rechtshandlungen“ bezog. Die Vollmacht galt über den Tod hinaus. In seinem Testament bedachte er neben dem Sohn auch seine weiteren fünf Kinder, alle zu gleichen Teilen. Nach dem Tod des Erblassers wurde der Sohn von seinen Geschwistern zur Auskunft und Rechenschaft über die zu Lebzeiten und seit dem Versterben des Erblassers vorgenommenen Geschäfte in Anspruch genommen. Die Geschwister verlangten eine geordnete Übersicht über alle Verfügungen für den Erblasser sowie die Vorlage aller erforderlichen Rechnungen und Belege.
Es lag ein Auftragsverhältnis vor
Das LG Ellwangen gab den Geschwistern recht. Schließlich hatte der Sohn in knapp 2,5 Jahren rund 25.000 Euro vom Konto des Erblassers abgehoben.
Bei der Erteilung einer umfassenden Generalvollmacht sei von einem Auftragsverhältnis nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 662 BGB) zwischen dem Erblasser und dem Sohn und nicht bloß von einem Gefälligkeitsverhältnis auszugehen. Aufgrund der Erteilung so weitreichender Befugnisse zu seinen Gunsten sei hier für den Sohn erkennbar gewesen, dass für den Erblasser wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel standen und er als Bevollmächtigter über dessen komplettes Vermögen verfügen konnte.
Früheres Verhalten des Erblassers irrelevant
Irrelevant war im Streitfall für das Gericht, dass der Erblasser zu Lebzeiten selbst weder Auskunft noch Rechnungslegung vom Beklagten verlangt hatte. Auf einen ggf. konkludenten Verzicht könne sich der Sohn jedenfalls deshalb nicht berufen, weil im Hinblick auf seine pauschalen und widersprüchlichen Angaben zur Verwendung der von ihm in bar abgehobenen Geldbeträge Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestanden hätten.
So verteilt sich die Beweislast
Entscheidend ist, dass der, der Rechnungslegung schuldet, beweisbelastet dafür ist, die Beträge zweckentsprechend eingesetzt zu haben. Es kann bezweifelt werden, ob dies immer gelingt, wenn Barabhebungen erfolgt sind. Daher wird auch ein redlicher Bevollmächtigter möglicherweise durch die Verpflichtung zur Rechnungslegung in Schwierigkeiten kommen können.
Quelle — LG Ellwangen, Urteil vom 31.7.2025, 3 O 284/24
Die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen ist eine Entgeltforderung und daher mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Verzug und während der Rechtshängigkeit zu verzinsen. Diese planerfreundliche Auffassung vertritt das Landgericht (LG) Koblenz.
Das verlangte das Planungsbüro
Der Auftraggeber hatte wegen Streits über angepasste Bauzeitenpläne einem Generalplanungsbüro frei gekündigt. Im Prozess verlangte das Büro neben der Kündigungsvergütung auch Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, auch auf das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen. Das LG Koblenz sprach dem Büro den Anspruch zu.
Rechtsgrundlagen
Eine Entgeltforderung ist eine Geldforderung, die als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen geschuldet wird. Maßgeblich ist das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 288 BGB). Danach beträgt derVerzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) oder neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 Abs. 2 BGB).
Fraglich war bisher, ob auch die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen eine solche Entgeltforderung im Sinne des Abs. 2 ist, da keine weitere Leistung erbracht wird. Bislang war es ständige Rechtsprechung, dass es sich bei der Kündigungsvergütung für die nicht erbrachten Leistungen um eine Entschädigung handelt. Das hatte zur Konsequenz, dass die Forderung nur mit dem allgemeinen Verzugszinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen war.
Wichtiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs
Diese Rechtslage ist aber seit einem bahnbrechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2024 überholt. Dort hatte der EuGH entschieden, dass es sich auch bei der Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen um umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Dienstleistung im Sinne der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie handelt. Damit wird auch das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.
Quelle — LG Koblenz, Urteil vom 11.7.2025, 8 O 119/23
Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist. Ein solcher Dienstvertrag ist grundsätzlich wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (hier: § 1 b S. 1 AÜG) nichtig. Hat der Auftraggeber aufgrund des nichtigen Vertrags die Arbeitsleistungen ihm überlassener Arbeitskräfte erhalten, steht dem Verleiher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Auftraggeber zu. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Auftraggeber erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. So hat es das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden.
Das vereinbarten die Vertragsparteien
Die Parteien betreiben Bauunternehmen. Im Jahr 2023 musste der Beklagte auf mehreren Bauvorhaben nicht näher spezifizierte Bauarbeiten durchführen. Er beauftragte die Klägerin durch eine als „Subunternehmervertrag“ bezeichnete Vereinbarung damit, für ihn Leistungen auf diesen Bauvorhaben zu erbringen. Den Gegenstand dieses Subunternehmervertrags bezeichneten die Parteien mit „HLS-Installationen, 2 AK“. Weitere Angaben zum Vertragsgegenstand enthielt die Vereinbarung nicht, insbesondere umfasste sie kein Leistungsverzeichnis. In § 2 des Vertrags heißt es, dass der Klägerin das Leistungsverzeichnis des Generalunternehmervertrags zwischen einem nicht näher bezeichneten Generalunternehmer und der Beklagten bekannt sei. In § 3 vereinbarten sie eine Vergütung von 24 Euro pro Stunde.
Diese Leistungen wurden erbracht
In der Zeit bis Dezember 2023 erbrachte die Klägerin durch mehrere Arbeitskräfte Leistungen für den Beklagten im Umfang von mehr als 100.000 Euro, die der Beklagte bezahlte. Für weitere Leistungen im Dezember 2023 und Januar 2024 stellte die Klägerin dem Beklagten weitere Rechnungen über Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter, die sich auf insgesamt 29.160 Euro belaufen. Die Klägerin behauptet, auch diese Leistungen durch ihre Mitarbeiter erbracht zu haben. Der Beklagte bestreitet dies. Zudem ist er der Ansicht, die Klägerin habe Arbeiter eingesetzt, die über keine Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügt hätten, weshalb der Subunternehmervertrag nichtig sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung der 29.160 Euro zzgl. Zinsen.
So entschied das Kammergericht
Das KG wies die Klage in zweiter Instanz ab. DerKlageanspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 631 Abs. 1 BGB). Dazu müsste der streitgegenständliche „Subunternehmervertrag“ zwischen den Parteien als Bauvertrag oder sonstiger Werkvertrag zu qualifizieren sein. Das sei nicht der Fall. Denn dazu hätte sich die Klägerin verpflichten müssen, dem Beklagten einen Werkerfolg zu erbringen. Dies ist nicht ersichtlich. Ein solcher Werkerfolg wird weder durch die schriftliche Vertragsurkunde definiert, noch tragen die Parteien vor, dass sie mündlich eine dahingehende Zusatzvereinbarung getroffen hätten, den Beklagten bei seinen Leistungen mit ihren Arbeitskräften zu unterstützen.
Der Klageanspruch ergibt sich nach dem KG auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Zwar handelt es sich bei dem „Subunternehmervertrag“ mit dem o. g. Vertragsgegenstand um einen Dienstvertrag. Allerdings ist dieser Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bzw. § 134 BGB i. V. m. § 1 b AÜG nichtig. Gerade, weil die Klägerin sich in dem Vertrag nicht zu einem Werkerfolg, sondern nur zu einer Dienstleistung verpflichtet hat, ist nicht erkennbar, worin diese Dienstleistung bestanden haben soll, wenn nicht darin, dass die Klägerin ihre Arbeitskräfte dem Beklagten überlässt, damit sie ihn bei den Leistungen unterstützen, die er gegenüber seinem Auftraggeber erbringen musste. Genau das sei Arbeitnehmerüberlassung.
Schließlich ergebe sich der Klageanspruch auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Wenn ein Unternehmen seine Arbeitskräfte einem anderen Unternehmen aufgrund eines Vertrags überlässt, der – wie im vorliegenden Fall – wegen Verstoßes gegen § 1 b AÜG nichtig ist, kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Verleihers aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. Damit ein solcher Anspruch zugesprochen werden kann, muss somit feststehen, in welchem Umfang der Beklagte die Arbeiter der Klägerin in Anspruch genommen hat und wie hoch der Lohn dieser Arbeiter ist, den der Beklagte bislang erspart hat. Beides steht nicht fest.
Quelle — KG Berlin, Urteil vom 25.11.2025, 21 U 200/24
Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. So hat es das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Fällen entschieden.
Firmenwagen als einzige Vergütung
In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab.
Nach Betriebsprüfungen forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach. Denn der gesetzliche Mindestlohnanspruch sei durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt.
So entschied das Bundessozialgericht
Das BSG bestätigte diese Rechtsauffassung. Ihr stehe nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden.
Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führe aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung.
Quelle — BSG, Urteile vom 13.11.2025, B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23
Eine allein auf einem Online-Fragebogen ohne jeglichen ärztlichen Kontakt beruhende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) erschüttert den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit vollständig und begründet bei bewusster Täuschung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Täuscht der Arbeitnehmer durch eine scheinärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit, ist eine Abmahnung regelmäßig entbehrlich. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm.
Das war geschehen
Der Arbeitnehmer ist seit 2018 als IT-Consultant tätig. Am 19.8.2024 meldete er sich für den Zeitraum vom 19. bis zum 23.8.2024 als arbeitsunfähig. Er erwarb über eine Internet-Plattform eine kostenpflichtige AUB („AU-Schein ohne Arztgespräch“), bei der er einen Fragebogen ausfüllte (Angaben zu Tätigkeit, Symptomen, Medikamenteneinnahme). Ein Arzt-Kontakt – weder persönlich noch telefonisch oder digital – fand nicht statt. Die Bescheinigung wies die Form eines klassischen „Muster 1 b“ der ehemals papiergebundenen AU auf, nannte unter anderem „Privatarzt per Telemedizin“ und „Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ als Feststellungsmethode.
Die Bescheinigung akzeptierte der Arbeitgeber zunächst und leistete Entgeltfortzahlung. Dann ergaben sich beim Arbeitgeber Verdachtsmomente durch den erfolglosen elektronischen Datenabgleich mit der Krankenkasse und interne Ermittlungen. Am 18.9.2024 kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
Arbeitnehmer behauptete zunächst erfolgreich, krank gewesen zu sein
Der Arbeitnehmer behauptete eine tatsächliche Erkrankung, sowie – hinsichtlich der Urlaubsumwandlung – eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht würde. Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund war der Arbeitnehmer zunächst erfolgreich.
Landesarbeitsgericht arbeitgeberfreundlich
Das LAG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Erstens sei die AU-Bescheinigung durch Vorlage einer Bescheinigung, die nicht den Anforderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (hier: §§ 4 und 5 AUR) entspräche, in ihrem Beweiswert stark erschüttert. Danach darf Arbeitsunfähigkeit nur nach einer ärztlichen Untersuchung festgestellt werden. Hier sei jedoch lediglich ein Fragebogen ausgefüllt worden, ohne ärztlichen Gesprächs- oder Untersuchungskontakt.
Arbeitnehmer täuschte bewusst
Auch habe der Arbeitnehmer bewusst getäuscht: Durch die Wortwahl („Fernuntersuchung“) und das äußere Erscheinungsbild der Bescheinigung nahe dem Musterformular habe er beim Arbeitgeber den Eindruck einer medizinisch fundierten Untersuchung erweckt. Die Plattform habe ausdrücklich auf einen geringeren Beweiswert der Variante ohne Gespräch hingewiesen. Der Arbeitnehmer habe sich die Arbeitsunfähigkeit „erschlichen“ mit dem Ziel der Entgeltfortzahlung. Diese Pflichtverletzung sei erheblich. Sie sei ein Vertrauensbruch, der eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertige. Eine Abmahnung sei daher entbehrlich.
Schließlich verneinte das Gericht eine wirksame Vereinbarung, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht worden sei: Eine solche Umbuchung führe nicht automatisch zum Verzicht auf das Kündigungsrecht bei Täuschung.
Quelle — LAG Hamm, Urteil vom 5.9.2025, 14 SLa 145/25, ArbG Dortmund, Urteil vom 8.1.25, 9 Ca 3671/24
Die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgt. Reagiert ein Arbeitnehmer auf die Ansprache eines Vorgesetzten wegen der pflichtwidrigen Nutzung eines privaten Smartphones mit den Worten „Hau ab hier“, stößt ihn weg und tritt nach ihm, ist eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung entbehrlich. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen.
Mehrfaches Fehlverhalten des Arbeitnehmers
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und um Weiterbeschäftigung. Der Arbeitnehmer ist seit 2019 als Be- und Entlader beschäftigt. Am 7.10.24 fand ein Meeting über Neuerungen mit dem Teamleiter und seiner Arbeitsgruppe statt. Während dieses Meetings klebte der Arbeitnehmer aus Adressaufklebern des Arbeitgebers etwas auf ein Pult bzw. an eine Wand in der Halle. Am 22.10.24 sah der Gruppenleiter den Arbeitnehmer vor der Ausladeluke in der Halle mit seinem privaten Smartphone in der Hand. Die Nutzung privater Smartphones während der Arbeitszeit ist den Mitarbeitern des Arbeitgebers untersagt. Nachdem der Teamleiter sich dem Arbeitnehmer genähert hatte, sagte dieser: „Hau ab hier!“, stieß den Teamleiter mit der rechten Hand gegen die linke Schulter und trat mitdem rechten Fuß in dessen Richtung, wobei er ihn berührte. Danach äußerte der Arbeitnehmer etwas gegenüber dem Teamleiter und vollführte eine Geste mit erhobenem rechten Zeigefinger. Nachdem der Teamleiter den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers verlassen hatte, befasste sich dieser sich erneut mit seinem Smartphone. Von dem Vorfall existieren Videoaufnahmen.
Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer
Einen Tag später hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an. Am selben Tag erteilte der Betriebsrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung und teilte mit, dass die Stellungnahme abschließend sei. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht.
So stellten die Parteien den Sachverhalt dar
Der Arbeitnehmer behauptete, er habe bei dem leichten Tritt ohne Verletzungsabsicht gehandelt. Der Arbeitgeber gab an, am 7.10.24 habe der Arbeitnehmer mit Adressaufklebern ein Hakenkreuz auf die rückseitige Wand der Halle geklebt. Auf die Aufforderung des Teamleiters, dies zu unterlassen, habe er entgegnet, dass dieser ihm nichts zu sagen habe. Den Hinweis, dass so etwas verboten sei, habe der Arbeitnehmer mit der Bemerkung kommentiert, dass ihm das egal sei. Der Arbeitgeber meint, wegen der Vorfälle sei ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Hannover gab der Kündigungsschutzklage statt. Der Vorfall vom 7.10.24 könne nicht zur Begründung der außerordentlichen Kündigung herangezogen werden. Der Vorfall vom 22.10.24 rechtfertige die außerordentliche Kündigung und beide Vorfälle zusammen die ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht.
So sah es das Landesarbeitsgericht
Das LAG sah das anders. Es kam zum Ergebnis, dass die Berufung begründet ist. Die außerordentliche Kündigung vom 29.10.24 sei wirksam. Für die Kündigung bestehe ein wichtiger Grund nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: gemäß § 626 Abs. 1 BGB). Es lägen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne.
Solche Tatsachen seien in dem Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber dem Teamleiter am 22.10.24 zu sehen. Mit seinem Verhalten habe der Arbeitnehmer eine Tätlichkeit gegenüber diesem begangen. Damit verstoße er erheblich gegen die ihm gegenüber dem Arbeitgeber obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen nach § 241 Abs. 2 BGB. Dies könne „an sich“ ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung sein.
Quelle — LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.8.2025, 15 SLa 315/25
Verkehrsrecht
Ausgleichszahlungen, die der (Insolvenz-)Schuldner wegen der insolvenzrechtlichen Freigabe seiner selbstständigen Tätigkeit in die Insolvenzmasse leistet, führen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zu Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbstständiger Arbeit.
Das war geschehen
Der Steuerpflichtige war selbstständig bzw. freiberuflich tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Streitjahr 2017 befand er sich im Regelinsolvenzverfahren. Trotz der Insolvenz übte er seine bisherige Tätigkeit weiter eigenverantwortlich aus. Der Insolvenzverwalter gab die selbstständige Tätigkeit frei.
Zugleich wies der Insolvenzverwalter darauf hin, dass der Steuerpflichtige nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) in der im Streitjahr geltenden Fassung (heute: § 295 a InsO) verpflichtet sei, die Insolvenzmasse so zu stellen, wie sie stünde, wenn er mit Rücksicht auf seine berufliche Qualifikation in einem angemessenen Dienstverhältnis beschäftigt wäre.
Steuerpflichtiger leistete Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse
Der Steuerpflichtige leistete daher im Streitjahr monatlich eine Ausgleichszahlung in die Insolvenzmasse. Für die geleisteten Ausgleichszahlungen und für den Aufwand aus der Passivierung einer Verbindlichkeit bzw. Rückstellung begehrte er den Betriebsausgabenabzug gegenüber dem Insolvenzverwalter – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht (FG) Münster und der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden haben.
Die geleisteten Ausgleichszahlungen sind weder aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen noch sind sie betrieblich veranlasst.
Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des (Insolvenz-)Schuldners auf den Insolvenzverwalter hat seine Ursache ausschließlich im Insolvenzrecht und keinen Einfluss auf das materielle Einkommensteuerrecht. Die Ausgleichszahlungen sind mit der Zahlung auf das Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse zudem nicht aus dem (Betriebs-)Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen.
Beachten Sie — Es liegt lediglich eine Verschiebung innerhalb derselben Vermögenssphäre des als Einzelunternehmer tätigen Steuerpflichtigen vor, die zu einer bloßen Verwendungsbindung in Höhe der Ausgleichszahlungen (Insolvenzbeschlag) führt.
Das auslösende Moment der Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse betrifft nicht die Erzielung oder Ermittlung des Einkommens, sondern dessen Verwendung und kann daher keine betriebliche Veranlassung begründen. Auch der Umstand, dass die Ausgleichszahlungen unmittelbar durch das Insolvenzverfahren verursacht waren, begründet keine betriebliche Veranlassung.
Vielmehr dienten sie der Vermeidung einer Besserstellung von Selbstständigen gegenüber abhängig Beschäftigten im Insolvenzverfahren.
Quelle — BFH, Urteil vom 3.3.2026, VIII R 12/24, PM Nr. 29/26 vom 15.5.2026
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Damit hat der BFH seine Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.
Das war geschehen
Eltern hatten ihrem Sohn im Jahr 2002 und im Juli 2014 Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge übertragen.
Der Sohn verpflichtete sich im Übergabevertrag (Juli 2014), seiner Schwester ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Dieses war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 am 30.12.2014; Teilbetrag 2 am 30.12.2015), ohne dass ein Zins zu entrichten war.
Die Schwester verzichtete im Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an den Sohn übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen ihn auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an die Schwester ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen.
Kapitalerträge durch unverzinsliche Abfindungszahlungen?
Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) Hessen nahmen an, dass die im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten (bis zur Fälligkeit am 30.12.2015) nach § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe die Schwester Kapitalerträge erzielt.
Diese Ansicht teilte der BFH aber nicht und verneinte die Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung.
So argumentiert der Bundesfinanzhof
Der BFH hat sein Urteil u. a. wie folgt begründet: Rechtsgrund für den Erhalt der zweiten Teilzahlung ist allein der seitens der Schwester gegenüber den Eltern erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Abfindungen für einen solchen Verzicht unterliegen, auch wenn sie in (unter § 12 Abs. 3 BewG fallenden) Raten geleistet werden, nicht der Einkommensteuer. Denn die Abfindung wurde der Schwester außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet und ist deshalb der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechts (zum Beispiel Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen können „nur“ der Schenkungsteuer unterliegen.
Gestaltung zu Lebzeiten
Beachten Sie — Die Entscheidung bringt Sicherheit für Eltern, die im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Danach müssen derartige Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden.
Anders sieht es im eingetretenen Erbfall aus
Abfindungszahlungen können aber mitunter der Einkommensteuer unterliegen, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil wiederkehrende Leistungen oder eine Einmalzahlung erhält.
Quelle — BFH, Urteil vom 20.1.2026, VIII R 6/23, PM Nr. 14/26 vom 12.3.2026
Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären. Diese Entscheidung stammt vom Bundesfinanzhof (BFH).
Arbeitnehmer überließ seiner Ehefrau während Dienstreise den Firmenwagen
Einem Arbeitnehmer stand ein Van als Dienstwagen zur Verfügung. Auch die Ehefrau war zur Nutzung berechtigt. Für beruflich veranlasste Fahrten (Dienstreisen) erstattete der Arbeitgeber die Tankkosten. Bei (in Ausnahmefällen) genehmigter Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen erstattete der Arbeitgeber nur eine Kilometerpauschale von 0,30 Euro. Dennoch absolvierte der Mitarbeiter im Streitjahr drei Dienstreisen mit seinem privaten Sportwagen und überließ den Van seiner Ehefrau, damit diese während der Dienstreisen mobil blieb.
Privater Sportwagen verursachte hohe Kosten
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Arbeitnehmer die mit seinem Sportwagen aus beruflichen Gründen gefahrenen 1.648 km als Werbungskosten geltend. Dabei begnügte er sich nicht mit der Kilometerpauschale, sondern ermittelte die tatsächlichen Kilometerkosten. Diese waren beachtlich: Infolge einer nur geringen Fahrleistung belief sich der Kilometersatz auf 2,28 Euro je Kilometer und es ergaben sich 3.758 Euro Werbungskosten.
Finanzamt legte Revision ein
Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht als Werbungskosten an. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht (FG) Niedersachsen war erfolgreich, die Revision ging jedoch zugunsten des Finanzamts aus.
Zwar steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten frei. Wählt er aber für diese Fahrten sein Privatfahrzeug, obwohl ihm von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird („Über-Kreuz-Nutzung“), können die Fahrtkosten, die durch die berufliche Nutzung des Privatwagens anfallen, die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren.
Über-Kreuz-Nutzung
Davon ist auszugehen, wenn die „Über-Kreuz-Nutzung“ des Steuerpflichtigen (wie im Streitfall) nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Gründen und Motiven beruht. Denn der Arbeitnehmer hat die Dienstreisen mit seinem Privatwagen durchgeführt, um seiner Ehefrau die Nutzung des Firmenwagens auch während seiner beruflichen Abwesenheit zu ermöglichen. Ein beruflicher Grund für die Nutzung seines Privatwagens auf den drei Dienstreisen ist nicht ersichtlich.
Haben private Motive und Bedürfnisse eine Rolle gespielt, führt dies allein noch nicht zum Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dieses gilt erst, wenn die die Lebensführung berührenden Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Angemessenheitsprüfung: Maßstab ist Anschauung breitester Kreise der Bevölkerung
Die Angemessenheitsprüfung ist daran auszurichten, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Es kommt dabei nicht auf das wirtschaftliche und gesellschaftliche Umfeld des Steuerpflichtigen, sondern auf die Anschauung breitester Kreise der Bevölkerung an.
Bei der Angemessenheitsprüfung ist zudem der Grad der Berührung der privaten Lebenssphäre zu berücksichtigen. Hiernach können die Aufwendungen umso weniger als unangemessen angesehen werden, je stärker die Berührung mit der Lebensführung hinter der betrieblichen/beruflichen Veranlassung zurücktritt. Umgekehrt können Aufwendungen, die zwar nach den betrieblichen/beruflichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen nicht als unangemessen anzusehen sind, dennoch unter die Abzugsbeschränkung fallen, wenn die Unangemessenheit der Aufwendungen durch eine im Vordergrund stehende private Motivation begründet wird.
Bundesfinanzhof: ausschließlich private Gründe
Für den BFH war hier Letzteres der Fall. Die „Über-Kreuz-Nutzung“ des privaten Pkw beruhte ausschließlich auf privaten Gründen. Nur durch die ausschließlich privat motivierte Überlassung des Firmenwagens an die Ehefrau und die nicht beruflich motivierte Nutzung des Privatwagens sind dem Arbeitnehmer Fahrtkosten für die drei Dienstreisen entstanden. Hätte er seinen Firmenwagen genutzt, wären ihm keine Kosten entstanden, da diese von seinem Arbeitgeber vollständig getragen worden wären.
Bei dieser Konstellation ist das Verhältnis der Fahrtkosten zu den Einnahmen oder Einkünften des Steuerpflichtigen – hierauf hatte das FG Niedersachsen im Klageverfahren maßgeblich abgestellt – kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit der Werbungskosten.
Beachten Sie — Vielmehr sind die Kosten für die Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug (ungeachtet der grundsätzlichen Wahlfreiheit des Verkehrsmittels) in voller Höhe als unangemessen anzusehen. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte, so der BFH, die durch die Nutzung des Privatwagens entstandenen Aufwendungen nicht auf sich genommen.
Quelle — BFH, Urteil vom 21.1.2026, VI R 30/24
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat festgestellt: Ein Regelfahrverbot ist im Zusammenhang mit einem Rotlichtverstoß grundsätzlich auch bei Wechsel auf die durch Rotlicht gesperrte Fahrtrichtung im Kreuzungsbereich zu verhängen.
Keine mildere Bewertung
Ein grundsätzlich mit einem Regelfahrverbot nach dem Bußgeldkatalog (hier: § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BKatV i. V. m. lfd. Nr. 132.3 BKat) zu ahndender qualifizierter Rotlichtverstoß ist nicht deshalb milder zubewerten, weil der Fahrzeugführer nach Einfahren in den Kreuzungsbereich von der durch Grünlicht freigegebenen Linksabbiegerspur auf die durch Rotlicht gesperrte Rechtsabbiegerspur überwechselt. Dies gilt auch, wenn der Entschluss zum Spurwechsel erst nach dem Einfahren in den Kreuzungsbereich gefasst wird.
Fehlende Gefährdung anderer ohne Auswirkung
Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung im Hinblick auf das verwirkte Regelfahrverbot mit der Begründung, durch den Fahrspurwechsel seien andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet worden, ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil damit das Fehlen des besonderen Sanktionsschärfungsgrunds nach lfd. Nr. 132.3.1 BKat dem Betroffenen zugute gebracht würde.
Besondere Rücksicht auf andere nach dem Verstoß
Die Bedeutung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes wird nicht dadurch relativiert, dass der Betroffene nach dem Verstoß besondere Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer genommen hat, zu der er ohnehin verpflichtet gewesen wäre.
Quelle — BayObLG, Beschluss vom 24.10.2025, 201 ObOWi 699/25
Setzen die Ordnungsbehörden Gebühren für das Abschleppen eines Fahrzeugs nach Anhörung des Betroffenen durch Kostenbescheid fest, dürfen sie die Verwaltungsgebühren nicht wegen des Aufwands für die Erstellung dieses Bescheids erhöhen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden.
Erhöhte Kosten wegen Mehraufwand
Die beklagte Stadt (Dortmund) verfolgt bei Abschleppmaßnahmen seit Jahren die Praxis, im Anhörungsschreiben zum Kostenbescheid mitzuteilen, die (regelmäßig) mit einem Betrag von 97 Euro angegebenen Gebühren erhöhten sich aufgrund von Mehraufwand, wenn sie einen Kostenbescheid erlasse. In einem folgenden Kostenbescheid setzt sie Gebühren in Höhe von 139 Euro fest. Gegen einen solchen Kostenbescheid ging der Kläger vor. Seine Klage hatte teilweise Erfolg.
Rechtswidrige Verwaltungspraxis
Die Verwaltungspraxis der Stadt, für den Kostenbescheid erhöhte Verwaltungsgebühren zu verlangen, ist rechtswidrig, hat das VG entschieden. Nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen wird eine Gebühr für die Kostenentscheidung nicht erhoben. Dies meint, Gebühren für den Aufwand bei der Erstellung eines Kostenbescheids, wie hier wegen der Abschleppmaßnahme, dürfen nicht geltend gemacht werden.
Der Gesetzgeber misst der Entscheidung über die Kosten untergeordnete Bedeutung gegenüber der Sachentscheidung zu. Das Gericht hat die von der Stadt festgesetzte Verwaltungsgebühr aufgehoben, soweit sie den Mindestbetrag der Rahmengebühr (30 Euro) überstieg.
Auslagen für das Abschleppen durften geltend gemacht werden
Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen. Die Stadt Dortmund durfte von dem Kläger neben der Mindestgebühr auch die Auslagen fürdie Abschleppmaßnahme fordern. Er hatte sein Fahrzeug unter Verstoß gegen die Fünf-Meter-Regelung im Einmündungsbereich einer Straße im Bereich der Dortmunder Innenstadt geparkt und damit gegen die Straßenverkehrs-Ordnung verstoßen. Das Fahrzeug durfte abgeschleppt werden. Mit dem Parkverstoß waren Gefährdungen insbesondere für Fußgänger verbunden.
Quelle — VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.2.2026, 17 K 2960/23, PM vom 10.2.2026
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat entschieden, dass es sich bei den Protesten vor der Imam-Ali-Moschee in Frankfurt-Rödelheim um Versammlungen handelt, die den verfassungsrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit genießen und daher nach den gesetzlichen Vorgaben des Versammlungsfreiheitsgesetzes zu behandeln sind.
Gegen Schließung einer Moschee gab es Proteste
In der Folge des Verbots des „Islamischen Zentrums Hamburg“ (IZH) durch das Bundesinnenministerium im Juli 2024 ist die Imam-Ali-Moschee in Rödelheim geschlossen worden, denn deren Betreiber, das „Zentrum der Islamischen Kultur“ (ZIK), gilt als Teilorganisation des IZH. Das Verbotsverfahren ist derzeit noch am Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) anhängig.
Seit dieser Zeit versammeln sich vor allem Angehörige der Glaubensgemeinschaft jeden Donnerstagnachmittag und jeden Freitagmittag in der Eschborner Landstraße vor der geschlossenen Moschee. Am 22.12.2025 wurden Versammlungen unter dem Motto „Religionsfreiheit verteidigen: Hände weg von unserer Moschee“ für das Jahr 2026 jeweils Donnerstagnachmittag und Freitagmittag in der Eschborner Landstraße vor der geschlossenen Moschee angemeldet.
Stadt Frankfurt: keine Versammlungen im Sinne des Grundgesetzes
Mit Verfügung vom 10.2.2026 hat die Stadt Frankfurt festgestellt, dass es sich hierbei nicht um Versammlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen sowie des § 2 Abs. 1 des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes, sondern um primär „gottesdienstähnliche“ Veranstaltungen handele. Dagegen wehrte sich der Antragsteller mit einem gerichtlichen Eilantrag, dem das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main stattgab.
Verwaltungsgerichtshof: Schutzbereich der Versammlungsfreiheit betroffen
Der VGH hat die Entscheidung des VG bestätigt und damit die Beschwerde der Stadt Frankfurt am Main zurückgewiesen. Die Veranstaltungen des Antragstellers seien vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gedeckt. Der Schutzbereich sei nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten werde, sondern umfasse vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Dies gelte auch für religiöse Handlungen als Mittel der Kommunikation.
Die Religionsausübung als solche genüge zwar allein nicht. Unter Berücksichtigung des Themas der Veranstaltungen, des örtlichen Bezugs und des bisherigen – seit Juli 2024 andauernden – Veranstaltungsgeschehens liege der maßgebliche Zweck der Veranstaltungen in der öffentlichen Thematisierung der Schließung der Imam-Ali-Moschee. Wie das VG zutreffend ausgeführt habe, drückten die Teilnehmer durch das Beten, Singen und Rezitieren religiöser Quellen – jedenfalls auch – performativ aus, dass sie die Moschee zur Ausübung ihres Glaubens nutzen möchten, ihnen dies aber aktuell verwehrt ist. Dass die Veranstaltungen in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stießen, stehe der Einstufung als Versammlung nicht entgegen.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Quelle — Hessischer VGH, Urteil vom 18.2.2026, 8 B 406/26, PM 7/26
Eine Mitarbeiterin im Callcenter der beklagten Fluglinie informierte die Kläger, dass sie sich selbst um Ersatzflüge für einen annullierten Flug kümmern müssten. Dem klägerischen Anspruch auf Erstattung dieser Ersatzflüge hielt die Airline entgegen, dass Ersatzflüge von ihr organisiert worden seien. Das Landgericht (LG) verurteilte die Fluglinie auch aus Sicht des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main zu Recht zur Erstattung der Kosten für die Ersatzflüge.
Flug per Mail verspätet annulliert
Die Kläger hatten bei einer in Katar ansässigen Fluggesellschaft Flüge von Shiraz, Iran, über Doha, Katar, nach Frankfurt am Main gebucht. Am Tag des Abflugs erfuhren sie, dass der Flug bereits fünf Tage zuvor per Mail annulliert worden war. Die verspätete Information beruhte auf Internet-Restriktionen im Iran, die eine vorherige Aktualisierung verhinderten. Die Kläger verlangten Erstattung der Kosten für die Ersatzflüge in Höhe von knapp 15.000 Euro. Die Airline lehnte dies mit dem Hinweis ab, sie hätten den Passagieren einen Ersatzflug für den übernächsten Tag angeboten.
Reisender hätte sich kümmern müssen
Das OLG: Der Kläger hätte infolge von Unklarheiten in den Mails der Airline und einer dort enthaltenen Aufforderung, die Fluggesellschaft zu kontaktieren, berechtigten Anlass gehabt, sich an das Callcenter der Beklagten zu wenden. Durch eine Mitarbeiterin des Callcenters sei mitgeteilt worden, dass keine Ersatzflüge organisiert worden seien und die Kläger sich selbst darum kümmern müssten.
Die Beklagte hat nach einem entsprechenden Hinweis des Senats auf die fehlende Erfolgsaussicht die Berufung zurückgenommen. Damit ist das angefochtene Urteil der Vorinstanz rechtskräftig.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 27.8.2025, 16 U 89/24, PM 6/26
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung des Wohnraums nicht gegeben ist, wenn er durch die Untervermietung einen über die Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Gewinn erzielt.
Das war geschehen
Der Beklagte ist seit dem Jahr 2009 Mieter einer Zweizimmerwohnung der Klägerin. Die Nettokaltmiete belief sich auf monatlich 460 Euro. Aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts vermietete der Beklagte die Wohnung ohne Untervermietungserlaubnis ab Anfang des Jahres 2020 für monatlich 962 Euro (netto Kaltmiete) zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamt monatlich 1.100 Euro) an zwei Untermieter. Nachdem die Klägerin den Beklagten wegen unerlaubter Untervermietung vergeblich abgemahnt hatte, erklärte sie im Februar 2022 die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.
Nachdem das Amtsgericht (AG) die Räumungsklage der Klägerin abgewiesen hatte, gab das Berufungsgericht ihr statt. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils – ohne Erfolg.
So entschied der Bundesgerichtshof
Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Das Räumungsurteil ist damit rechtskräftig. Der BGH: Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von dem Beklagten angemieteten Wohnung zusteht. Die Kündigung der Klägerin ist wirksam, denn der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Mietverhältnis durch die ohne Erlaubnis vorgenommene Untervermietung der Wohnung schuldhaft erheblich verletzt. Ihm stand kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis einer – gewinnbringenden – Untervermietung zu.
Kein berechtigtes Interesse an der Untervermietung
Der Mieter kann die Erteilung einer Untervermietungserlaubnis verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Ob das Interesse des Mieters, die Wohnung gewinnbringend unterzuvermieten, als berechtigt in diesem Sinne anzusehen ist, ist durch Auslegung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 553 BGB) zu ermitteln. Danach ist die Untervermietung von der Überlegung getragen, dem Mieter die Wohnung im Fall einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten. Der Zweck der Untervermietung besteht hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurch eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.
Hier, so der BGH, ist ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der von ihm vorgenommenen Untervermietung bereits deshalb nicht gegeben, weil er durch diese einen – die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen übersteigenden – Gewinn erzielt hat.
Quelle — BGH, Urteil vom 28.1.2026, VIII ZR 228/23, PM 24/26
Ob man Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, kann weitreichende Folgen haben. Daher schafft eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts(OLG) Braunschweig Klarheit.
So verteilte der Erblasser sein Vermögen
Der spätere Erblasser verteilte sein Aktivvermögen gegenständlich. Dabei erhielt seine Lebensgefährtin den mit Abstand wertvollsten Gegenstand. Doch wurde sie damit Alleinerbin nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: gemäß § 2087 BGB)? Das OLG beantwortete diese Frage mit einem klaren Nein!
Rechtsanwalt Dr. R. hinterließ ein handschriftliches Testament. Darin wandte er seiner Enkelin die Wohnungseinrichtung, seinem Freund den Porsche 911 und seiner langjährigen Lebensgefährtin ein Ladengeschäft samt Immobilie zu. Seine Töchter und seine Ehefrau sollten nach dem Testament keine Vermögenswerte erhalten. Neben den genannten Vermögensgegenständen hinterließ R. etliche Schulden. Die Vorinstanz nahm unter Anwendung des § 2087 BGB an, die Lebensgefährtin sei Alleinerbin geworden. Das OLG hob diese Entscheidung auf: Sie ist nur Vermächtnisnehmerin.
Wirtschaftliche Zwecke entscheidend
§ 2087 BGB ist eine bloße Auslegungsregel. Auf sie kann erst zurückgegriffen werden, wenn nicht vorher die Auslegung des Testaments zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Für die Abgrenzung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer ist dabei auf die vom Erblasser verfolgten wirtschaftlichen Zwecke abzustellen:
Kommt es dem Erblasser maßgeblich darauf an, dass der Bedachte einen bestimmten Gegenstand ungeschmälert durch Nachlassverbindlichkeiten erhält, spricht dies für die Annahme eines Vermächtnisses. Ist dagegen erkennbar, dass der Erblasser sein Vermögen mehr oder weniger umfassend auf eine oder mehrere Personen übergehen lassen will, die dann auch noch die Nachlassabwicklung übernehmen sollen, deutet dies eher auf eine Erbeinsetzung hin.
Im Streitfall sei der Wille des R. zu sehen, seine langjährige Lebensgefährtin von der Belastung mit der komplizierten Nachlassverwaltung freizuhalten. Sie ist demnach keine Erbin geworden. Weiter meint das Gericht, dass dem R. als Volljurist der Unterschied zwischen Erbenstellung und Vermächtnis geläufig war – schön wäre gewesen, wenn er dies auch entsprechend deutlich gemacht hätte.
Quelle — OLG Braunschweig, Urteil vom 3.11.2025, 10 U 81/25
Obwohl sie eine Photovoltaik-Anlage auf einem Hausdach verschattet, darf eine ca. 50 Jahre alte, geschützte Waldkiefer nicht gefällt werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.
Kläger beantragte Fällgenehmigung
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Vor dem Haus steht eine ca. 50 Jahre alte Waldkiefer mit einem Stammumfang von mehr als zwei Metern. Auf dem Dach seines Hauses hat der Kläger eine Photovoltaikanlage installiert. Er beantragte beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf die Erteilung einer Fällgenehmigung, da der Baum die Photovoltaikanlage auf dem Dach erheblich verschatte. Das Bezirksamt lehnte den Antrag ab.
Verwaltungsgericht: Fällung nicht zu erlauben
Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Waldkiefer auf dem Grundstück des Klägers gehöre nach Art und Größe zu den geschützten Bäumen. Das Bezirksamt habe die Fällgenehmigung zu Recht versagt. Die Fällung sei nicht ausnahmsweise zu erlauben.
Kein grundsätzlicher V orrang erneuerbarer Energien
Zwar messe der Gesetzgeber dem Ausbau erneuerbarer Energien erhebliche Bedeutung bei. Er räume ihm aber jedenfalls in Fällen, in denen sich zwei verfassungsrechtlich geschützte Belange gegenüberstehen, keinen grundsätzlichen Vorrang ein. Der Naturschutz sei, ebenso wie der Klimaschutz, im Grundgesetz als Staatszielbestimmung vorgesehen.
Öffentliches Interesse am Erhalt des Baumes überwiegt
Im konkreten Fall sei das öffentliche Interesse an dem Erhalt der Waldkiefer höher zu gewichten als das Interesse des Klägers an einer verschattungsfreien Nutzung seiner Photovoltaikanlage. Der Baum sei vital und verkehrssicher, weise nur geringe Schäden auf und habe eine zu erwartende Restlebenszeit von mehr als 100 Jahren. Demgegenüber entspreche die aus der Verschattung folgende Minderleistung der Photovoltaikanlage höchstens dem Jahresverbrauch eines Drei-Personen-Haushalts. Dass sich für den Kläger die wirtschaftliche Rentabilität seiner Anlage verringere, sei dagegen nicht in die Abwägung einzustellen, da es sich hierbei um keinen öffentlichen Belang handele.
Quelle — VG Berlin, Urteil vom 17.3.2026, VG 24 K 46/24, PM 14/26
In einem aktuellen Fall des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Bayern ging es um die Frage, ob eine kieferorthopädische Praxis in einem allgemeinen Wohngebiet betrieben werden darf.
Das war geschehen
Die Kläger wenden sich gegen eine von der Gemeinde erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wohngebäudes mit kieferorthopädischer Praxis. Sie sind Miteigentümer eines Grundstücks, das mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut ist. Ein anderes Baugrundstück liegt südwestlich des Grundstücks der Kläger, getrennt durch eine Wendeschleife und drei Nachbargrundstücke, die ebenfalls um die Wendeschleife angeordnet sind. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der für beide Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet festsetzt (§ 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO). Das Bauvorhaben auf dem anderen Grundstück sieht drei Geschosse vor. Im Erdgeschoss soll eine kieferorthopädische Praxis betrieben werden. Über das Obergeschoss und das Dachgeschoss soll sich eine Wohneinheit erstrecken. Nach der Flächenberechnung im Bauantrag entfällt eine Nutzfläche von 200,29 m² auf die Wohnnutzung und eine Nutzfläche von 113,77 m² auf die Nutzung als Arztpraxis (Verhältnis von 64,29% zu 35,71%).
So sah es das Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht (VG) hatte die Klage gegen die Baugenehmigung mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben verletze die Kläger nicht in nachbarschützenden Rechten, wie dem Gebietserhaltungsanspruch oder dem Gebot der Rücksichtnahme. Durch die streitgegenständliche Baugenehmigung werde eine nach § 13 BauNVO zulässige freiberufliche Nutzung genehmigt. Zum einen beanspruche die freiberufliche Nutzung nur „Räume“ und kein „Gebäude“. Zum anderen sei auch wegen des Umfangs der freiberuflichen Nutzung nicht von einer „prägenden“ freiberuflichen Tätigkeit auszugehen. Die Wohnnutzung im Gebäude überwiege die Praxisnutzung flächenmäßig deutlich. Es sei nicht davon auszugehen, dass durch den An- und Abfahrtverkehr für die mit 1,5 Kieferorthopäden besetzte Praxis ohne Notfallbehandlungen eine Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens im Einzelfall (vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO) begründet werde. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liege nicht vor. Eine Rechtsverletzung der Kläger resultiere auch nicht aus den nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen von den nicht nachbarschützenden Festsetzungen im Bebauungsplan hinsichtlich der Geschossflächenzahl (0,66 statt 0,60) sowie der Grundflächenzahl (GRZ II: 0,46 statt 0,45) und der Abstandsflächenregelung (festgesetzt: 0,5; geplant: 0,4).
Hiergegen richtete sich der – erfolglose – Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung.
So entschied der Verwaltungsgerichtshof
Der VGH entschied nun wie folgt: Die hier in Rede stehende Nutzung von Räumen als kieferorthopädische Praxis in Mehrfamilienhäusern darf nicht mehr als die halbe Anzahl der Wohnungen und nicht mehr als 50 % derWohnfläche pro Gebäude in Anspruch nehmen, wobei es entscheidend darauf ankommt, dass der spezifische Gebietscharakter auch für das einzelne Gebäude gewahrt bleibt. Um diese 50 %-Grenze zu ermitteln, darf auch nur auf Räume abgestellt werden, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen objektiv geeignet sind und entsprechend genutzt werden. Keine Aufenthaltsräume sind z. B. Flure, Wasch- und Toilettenräume, Heizräume und Garagen.
Der VGH wies noch darauf hin, dass der in einer Baugenehmigung festgesetzte einzuhaltende Immissionsrichtwert die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten darf.
Als Ergebnis hat der VGH den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG abgelehnt.
Quelle — VGH Bayern, Beschluss vom 15.1.2026, 9 ZB 25.1437
Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Bewerberin trägt in der Öffentlichkeit ausnahmslos Kopftuch
Die Beklagte verantwortet als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg. Die Klägerin hat sich auf eine dortige Stelle als Luftsicherheitsassistentin beworben. Aufgrund ihres muslimischen Glaubens trägt sie in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch.
Ein von der Beklagten mit dem Auswahlprozess beauftragtes Unternehmen lehnte die Bewerbung der Klägerin ab, nachdem diese im Bewerbungsverfahren ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte. Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz(hier: § 15 Abs. 2 AGG).
Ablehnung wegen Kopftuch oder Lücken im Lebenslauf?
Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Klägerin sei nicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen Lücken im Lebenslauf abgelehnt worden. Im Übrigen seien nach einer bei der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt. Luftsicherheitsassistentinnen unterlägen als von der Bundespolizei Beliehene einem staatlichen Neutralitätsgebot. Dies rechtfertige das Verbot, bei der Arbeit ein religiöses Kopftuch zu tragen.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und der Klägerin eine Entschädigung i. H. v. 3.500 Euro zugesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte beim BAG keinen Erfolg.
So entschied das Bundesarbeitsgericht
Die Klägerin hat – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – ausreichende Indizien i. S. v. § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.
Das Nichttragen eines Kopftuchs ist keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung i. S. v. § 8 Abs. 1 AGG für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, sind nicht ersichtlich.
Quelle — BAG, Urteil vom 29.1.2026, 8 AZR 49/25, PM 3/26
Der Kläger hat sich gegen zwei ihm arbeitgeberseitig erteilte Weisungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen gewendet. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat die Klage abgewiesen. Seine Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm war teilweise erfolgreich.
Klinik in kirchlicher Trägerschaft untersagte Schwangerschaftsabbrüche
Der Kläger ist bei der Beklagten und zuvor bei ihrer Rechtsvorgängerin als Chefarzt der Frauenklinik eines Krankenhauses beschäftigt. Das Krankenhaus befand sich in evangelischer Trägerschaft. Dem Kläger wurden Nebentätigkeitsgenehmigungen für ärztliche Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Krankenhauses erteilt. Die jetzige Beklagte übernahm die Klinik am 1.2.2025 und das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf sie über. Die Klinik befindet sich nun zu je 50 Prozent in evangelischer und katholischer Trägerschaft. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten ist geregelt, dass die katholischen Belange hinsichtlich der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen beachtet werden.
Schwangerschaftsabbrüche per Dienstanweisung untersagt
Zur Umsetzung des Gesellschaftsvertrags untersagte noch die ursprüngliche Arbeitgeberin dem Kläger mit Dienstanweisung, in der Klinik als angestellter Arzt Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Eine Ausnahme bildet die Situation, dass Leib und Leben der Mutter bzw. des ungeborenen Kindes akut bedroht sind und es keine medizinisch mögliche Alternative gibt, mit der das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werden könnte. Diese Dienstanweisung trat zum 1.2.2025 in Kraft. Außerdem konkretisierte und beschränkte sie die Nebentätigkeitserlaubnis mit Wirkung zum 1.2.2025 so, dass Schwangerschaftsabbrüche davon nicht umfasst sind.
Das ArbG hat beide Weisungen für rechtmäßig erachtet und die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen hat sich die Berufung des Klägers gerichtet.
So sah es das Landesarbeitsgericht
Die Berufung des Klägers vor dem LAG hatte teilweise Erfolg. Danach ist die Dienstanweisung, die sich auf die Tätigkeit des Klägers als angestellter Arzt in der Klinik bezieht, rechtmäßig. Der Kläger hat keinen der Weisung entgegenstehenden vertraglichen Anspruch, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Die Weisung verstößt auch nicht gegen Gesetze und entspricht billigem Ermessen. Die Beklagte kann als Arbeitgeberin aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit festlegen, welche Leistungen sie im Klinikum anbietet und welche nicht. Die Dienstanweisung ist daher vom arbeitgeberseitigen Weisungsrecht gedeckt.
Die Konkretisierung und Einschränkung der Nebentätigkeit ist jedoch unwirksam. Die vollständige Untersagung der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen ohne Ausnahmeregelung ist von den Nebentätigkeitsgenehmigungen nicht gedeckt. Die Einschränkung der Nebentätigkeit im Hinblick auf Schwangerschaftsabbrüche darf aufgrund der vertraglichen Regelungen der Parteien jedenfalls nicht weiterreichen, als die Einschränkung für solche Tätigkeiten als angestellter Arzt in der Klinik, die eine entsprechende Ausnahmeregelung ausdrücklich vorsieht.
Quelle — LAG Hamm, Urteil vom 5.2.2026, 18 SLa 685/25, PM vom 5.2.2026
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat in einem F all entschieden, in dem eine Arbeitnehmerin am selben Tag arbeitsunfähig geschrieben wurde und eine Eigenkündigung ausgesprochen hatte. Es hat die Rechte der Arbeitgeber gestärkt.
Das war geschehen
Die Parteien stritten über die Frage, ob die Beklagte zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Die Klägerin war bei der Beklagten als Innenreinigerin beschäftigt. Die Klägerin meldete sich am 12.8.2024 per WhatsApp-Nachricht bei der Objektleiterin arbeitsunfähig und kündigte an, sich nach ihrem Arztbesuch wieder zu melden. Der Ärztin berichtete die Klägerin von Schlafproblemen, Erschöpfung, Ängsten, Grübeln und Zittern am ganzen Körper aufgrund einer Überlastung am Arbeitsplatz. Die Klägerin erhielt sodann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 12.8.2024 für den Zeitraum bis zum 18.8.2024 mit der Diagnose Neurasthenie (ICD Code F48.0). Die behandelnde Ärztin verschrieb der Klägerin ein Schlafmedikament, welches für die Dauer einer Woche einzunehmen war. Eine längere Einnahme wurde von der Ärztin nicht empfohlen, da das Schlafmedikament eine Abhängigkeit auslösen kann. Nach dem Arztbesuch meldete sich die Klägerin am gleichen Tag gegen 12:30 Uhr per WhatsApp-Nachricht bei der Objektleiterin der Beklagten und teilte dieser mit, dass sie für diese Woche krankgeschrieben sei.
Die Objektleiterin reagierte darauf noch am selben Tage mit einer Sprachnachricht über WhatsApp an die Klägerin, mit dem Inhalt, ob das ihr Ernst sei und ob sie ihr oder der Vorarbeiterin damit „eins auswischen“ wolle. Am 13.8.2024 ging das Kündigungsschreiben der Klägerin der Beklagten zu. Am 15.8.2024 bat die Klägerin um den Abschluss eines Aufhebungsvertrags zum 31.8.2024. Sie verwies darauf, dass sie chronisch erkrankt sei und den Dienst nicht mehr aufnehmen könne. Am 23.8.2024 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 15.9.2024 ende. Die Klägerin hat vier Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Akte gereicht. Ab dem 1.10.2024 trat sie eine neue Arbeitsstelle an. In der Zwischenzeit bezog sie keine Sozialversicherungsleistungen. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 12.8.2024 bis zum Beendigungszeitpunkt unter Verweis auf die zeitliche Koinzidenz von Kündigungsausspruch und Arbeitsunfähigkeit seit diesem Zeitpunkt bis passgenau zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Mit Schreiben vom 24.9.2024 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich zur Entgeltfortzahlung auf. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr außergerichtliches Begehren weiter.
Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert
Das LAG: Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist als erschüttert anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer am selben Tag erkrankt und sich zum Ausspruch einer Eigenkündigung entschließt. In welcher Reihenfolge die beiden Ereignisse nach der Behauptung des Arbeitnehmers eingetreten sind, ist objektiv nicht überprüfbar und rechtlich nicht von Belang. Entscheidend ist, dass die beiden Ereignisse zeitlich eng zusammenfallen, was für einen objektiven Dritten, der die näheren Umstände nicht kennt, geeignet ist, Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zu wecken.
Handeln des Arztes und die Folgen
Erklärt ein Arzt, so das LAG, seinen Patienten Glauben bereits dann zu schenken, wenn diese ihm psychische Symptome schildern, kann das problematisch sein. Denn fragt der Arzt nach und nimmt dann an, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt, gilt: Seine Aussage ist in der Regel nicht geeignet, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu widerlegen.
Unterschreibt ein gemeinsam mit dem betreffenden Arzt praktizierender Kollege Folgebescheinigungen „auf Zuruf“ des zu diesem Zeitpunkt in einer anderweitigen Untersuchung gebundenen Arztes, ohne sich den Patienten anzuschauen, liegt hierin ein grober Verstoß gegen § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL). Eine solche, regelhaft vorgenommene Handhabung ist derart mangelbehaftet, dass von einer hinreichend sachkundigen, belastbaren ärztlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit in keinem Fall die Rede sein kann.
Das LAG hat daher die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen.
Quelle — LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.11.2025, 8 SLa 372/25
Eine Voraussetzung für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist, dass der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwendet. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg musste sich nun damit beschäftigen, wie regelmäßig eine Bestätigungsabfrage der USt-IdNr. (beim Bundeszentralamt für Steuern) bei laufenden Geschäftsbeziehungen zu erfolgen hat.
Hintergrund: Eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung i. S. des § 4 Nr. 1 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) setzt nach § 6 a Abs. 1 UStG u. a. voraus, dass
- der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
- der Abnehmer z. B. ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat und
- der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet.
Vertrauensschutzregelung
Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach § 6 a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Dies besagt die Vertrauensschutzregelung nach § 6 a Abs. 4 S. 1 UStG.
Das war geschehen (vereinfacht dargestellt)
Ein Gebrauchtwagenhändler lieferte mehrere Pkw in die Niederlande. Ihm lagen ein niederländischer Handelsregisterauszug, eine Urkunde über die Erteilung der niederländischen USt-IdNr. und eine Kopie des Personalausweises des Geschäftsführers der Abnehmerin vor.
Von der Abnehmerin beauftragte Personen holten im Zeitraum 12/2021 bis 02/2022 mehrere Pkw bei dem Unternehmer ab, die bar bezahlt wurden. Anschließend wurden die Gelangensbestätigungen übermittelt. Der Unternehmer führte jeweils am Tag der Abholung oder am Folgetag qualifizierte Bestätigungsabfragen durch.
Strittig waren nun drei Pkw-Lieferungen vom 15.2.2022, wobei der Händler die USt-IdNr. nicht erneut geprüft hatte. Das Problem: Das Finanzamt stellte fest, dass die USt-IdNr. bereits zum 9.2.2022 gelöscht worden war und versagte die Steuerfreiheit. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.
Händler klagte erfolgreich
Der Händler konnte sich auf § 6 a Abs. 4 S. 1 UStG berufen, da er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hatte. Bei den letzten drei Lieferungen war er nicht (erneut) zu einer Abfrage verpflichtet, da er vor der ersten Lieferung sowie danach in regelmäßigen Abständen Abfragen, mithin durchschnittlich einmal im Monat, durchgeführt hatte. Es bestand auch kein Anlass, an dem Fortbestehen der USt-IdNr. zu zweifeln.
Aber: erhöhte Sorgfaltspflicht bei Barzahlung hochwertiger Pkw
Ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab ergibt sich insbesondere, wenn hochwertige Pkw bar bezahlt werden. Im Streitfall handelte es sich aber um Pkw aus der Kleinwagen- bzw. Kompaktklasse.
Bundesfinanzhof nun gefragt
Da die Revision anhängig ist, kann der BFH nun zur Abfrage der USt-IdNr. (bzw. zum jeweiligen Turnus) Stellung nehmen.
Quelle — FG Baden-Württemberg, Urteil vom 3.4.2025, 12 K 831/24, Rev. BFH, V R 45/25
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zulässig sein.
Das war geschehen
Im Streitfall konnten bestimmte Führungskräfte ein Vorruhestandsmodell wählen, wonach sie sich für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 % der jährlichen Bruttovergütung von der Arbeitsleistung freistellen lassen konnten. Dies setzte voraus, dass die Dauer des Anstellungsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre betrug und vor Beginn der Freistellung eine Vereinbarung geschlossen wurde.
Die hierfür gebildete Rückstellung erkannte das Finanzamt nur bezogen auf die Arbeitnehmer an, mit denen am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen worden war. Der BFH sah das anders.
Bundesfinanzhof widerspricht der Sichtweise des Finanzamts
Eine Rückstellung kann auch für Arbeitnehmer gebildet werden, mit denen am Bilanzstichtag zwar noch keine Freistellungsvereinbarung bestand und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die aber nach dem Anstellungsvertrag einen Anspruch hatten.
Zur Rückstellungshöhe führte der BFH aus: Durch die während der Freistellung zu zahlende Vergütung wird die Arbeitsleistung während dergesamten Beschäftigungsdauer abgegolten. Daher ist der voraussichtliche Erfüllungsbetrag auf den Zeitraum von der Aufnahme des Dienstverhältnisses bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung zu verteilen.
Vorinstanz ist erneut gefragt
Nun ist wieder das Finanzgericht (FG) Düsseldorf gefragt. Es muss vor allem Feststellungen zu einem eventuell zu berücksichtigenden Fluktuationsabschlag treffen.
Quelle — BFH, Urteil vom 5.2.2026, IV R 11/24, PM Nr. 21/26 vom 2.4.2026
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis hat die Beschwerde eines Augenoptik-Unternehmens gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) zurückgewiesen, mit der die Untersagung einer von einem Unternehmen nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Hybrid-Filiale bestätigt wurde.
Augenoptikermeister führte Remote-Sehtest durch
Das Augenoptik-Unternehmen betreibt in Deutschland und weiteren europäischen Ländern ein hybrides Augenoptikgeschäft, durch das der Onlinehandel für Korrekturbrillen mit stationären „Hybrid-Filialen“ verknüpft wird. Die Refraktionsbestimmung (Brillenglasbestimmung) erfolgt dabei ferngesteuert durch einen sog. Remote-Sehtest durch eine in Bayreuth ansässige Firma, indem sich ein dort befindlicher Augenoptikermeister mittels Kamera in die jeweilige Filiale zuschaltet. Die Filiale in Homburg selbst wird nicht von einem Augenoptikermeister geleitet und ist nicht in die Handwerksrolle eingetragen.
Gegen die Betriebsuntersagung hat das Augenoptik-Unternehmen angeführt, dass die Refraktionsbestimmung aus handwerksrechtlicher Sicht nicht in der Filiale in Homburg erfolge, sondern an dem Ort, an dem sich der den Sehtest aus der Ferne durchführende Augenoptikermeister befinde. Mangels einer Refraktionsbestimmung vor Ort würden in der Filiale in Homburg keine wesentlichen Tätigkeiten des Augenoptikerhandwerks ausgeübt, so dass es sich nicht um den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks handele.
Handwerk des Augenoptikers wurde ausgeübt: Kunde war vor Ort
Dem ist das OVG nicht gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts bedinge die nach dem praktizierten Geschäftsmodell in der Filiale erbrachte „Fern-Refraktionsbestimmung“, dass (jedenfalls auch) dort das zulassungspflichtige Handwerk des Augenoptikers ausgeübt werde. Entscheidend sei, dass für eine ordnungsgemäße Durchführung der Refraktionsbestimmung als wesentliche Tätigkeit des Augenoptikerhandwerks die Anwesenheit und Mitwirkung des Kunden vor Ort zwingend erforderlich sei. Es handele sich bei der Bestimmung der subjektiven Refraktion um eine Messung „am“ Kunden, die durch dessen Anwesenheit vor Ort erst ermöglicht werde. Der Kunde sei nicht nur passiver Leistungsempfänger, sondern integraler Bestandteil der Messung. Zudem bestehe die an die Verwendung der Remote-Technik anknüpfende Gefahr einer fehlerhaften Sehstärkenbestimmung am Ort der Betriebsstätte.
Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.
Quelle — OVG Saarlouis, Beschluss vom 30.1.2026, 1 B 141/25, PM 1/26
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält das Bundesmodell der reformierten Grundsteuer für verfassungskonform. Der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund Deutschland hatten bereits angekündigt, gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen. Nun ist eine Klage (Az. 1 BvR 472/26) anhängig.
Folgende Bundesländer verwenden das Bundesmodell: Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Berlin, Brandenburg, Bremen,Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen. Für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen hat die anhängige Klage bzw. eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden.
Quelle — Bund der Steuerzahler Deutschland, Mitteilung vom 5.3.2026, abrufbar unter www.iww.de/s15310
Zinsen für eine Erstattung der Gewerbesteuer sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG) hat der Bundesfinanzhof UBFH) nicht festgestellt, obwohl Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Hintergrund: Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag i. S. des § 233 a Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), also zu einer Nachzahlung oder Erstattung, ist der auf 50 Euro abgerundete Unterschiedsbetrag zu verzinsen.
Beachten Sie — Allerdings beginnt die Verzinsung nicht ab dem Zeitpunkt der Steuerentstehung. Der Zinslauf beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist („Karenzzeit“). Der Zinslauf startet damit typischerweise am 1.4. des Zweitfolgejahres, sodass es in der Praxis insbesondere bei Änderungen infolge von Betriebsprüfungen zur Verzinsung kommt. Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Das ist der Tag, an dem der Gewerbesteuerbescheid bekanntgegeben wird.
Beachten Sie — Der Zinssatz beträgt für Zinszeiträume bis zum 31.12.2018 für jeden vollen Zinsmonat 0,5 %. Ab 2019 sind für jeden vollen Zinsmonat 0,15 % maßgebend (§ 238 Abs. 1, 1a AO).
Handelsrechtlich stellen Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe dar, während Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebseinnahme zu erfassen sind.
Steuerlich ist § 4 Abs. 5 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beachten, wonach die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind. Das bedeutet u. a. Folgendes: Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer dürfen den Gewinn nicht mindern. Sie sind daher außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen und haben damit effektiv keine steuerliche Auswirkung.
§ 4 Abs. 5 b EStG ist für Erstattungszinsen jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Diese stellen einen betrieblich veranlassten Ertrag dar, der der Besteuerung unterliegt. Nach Ansicht des BFH verstößt die Besteuerung von Erstattungszinsen für Gewerbesteuer nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
Quelle — BFH, Urteil vom 26.9.2025, IV R 16/23
Haben Arbeitnehmer eine typisch stille Beteiligung am Unternehmen ihres Arbeitgebers, müssen sie die Gewinnanteile daraus als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern – und nicht als Arbeitslohn, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Das war geschehen
Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber (einer GmbH) einen „Gesellschaftsvertrag einer typischen stillen Gesellschaft“ neben dem Arbeitsverhältnis geschlossen. Solche Beteiligungen bot die GmbH nur ausgesuchten – besonders wichtigen – Mitarbeitern an. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung sah das Finanzamt als Arbeitslohn an – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg und der BFH entschieden.
Arbeitnehmer war kein Mitunternehmer
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, es sei denn, dass der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist. Letzteres war hier jedoch nicht der Fall. Der Arbeitnehmer und die GmbH hatten eine typisch stille Beteiligung begründet bzw. vereinbart. An der zivilrechtlichen Wirksamkeit und tatsächlichen Durchführung des stillen Gesellschaftsverhältnisses bestanden nach den Feststellungen des FG keine Zweifel. Das stille Gesellschaftsverhältnis war dem Arbeitnehmer auch steuerlich zuzurechnen.
Die dem Arbeitnehmer zugeflossenen Gewinnanteile sind daneben weder ganz noch teilweise den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen, da sie allein durch das Sonderrechtsverhältnis der typisch stillen Beteiligung des Arbeitnehmers am Unternehmen der GmbH veranlasst sind.
Quelle — BFH, Urteil vom 21.10.2025, VIII R 13/23
Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Das war geschehen
Ein Geldinstitut veranstaltete im Jahr 2019 einen Empfang in seinen Geschäftsräumen, um den Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und seinen Nachfolger vorzustellen.
Für die Organisation und die Umsetzung der Veranstaltung war ein Organisationsgremium (vor allem unter der Leitung einer Mitarbeiterin aus dem Personalbereich) zuständig. Die Gästeliste wurde nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den rund 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Bank, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend.
Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug die Bank.
Finanzamt: keine Betriebsveranstaltung, weil nicht alle Arbeitnehmer eingeladen waren
Das Finanzamt war der Ansicht, dass es sich bei dem Empfang nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt habe, da nicht alle Arbeitnehmer der Bank eingeladen waren. Die Kosten seien dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden daher als Arbeitslohn zuzurechnen. Das Finanzamt nahm die Bank für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Dabei berief es sich auf die Lohnsteuerrichtlinien, wonach übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 Euro pro Gast überschreiten.
Die Gerichte widersprechen dem Finanzamt
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen und der BFH beurteilten den Fall allerdings anders.
Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liegt Arbeitslohn nur vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchen Charakter das Fest hat (betrieblich oder privat).
Beachten Sie — Diese Grundsätze hatte der BFH bereits vor über 20 Jahren zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt und sie nun auf den Fall der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand übertragen.
Ganz überwiegend beruflicher Charakter der Verabschiedung
Die Verabschiedung hat ganz überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit. Mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden ging zudem die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Die Bank selbst trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste. Der Empfang fand in den Räumlichkeiten der Bank statt.
Auch Teilnahme Familienangehöriger unschädlich
Der BFH hat außerdem geklärt, dass (entgegen der Auffassung des FG Niedersachsen) auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn sind, wenn die Teilnahme der Familienangehörigen (wie im Streitfall) gesellschaftsüblich ist.
Die aktuelle Entscheidung macht Folgendes deutlich: Unternehmen können die Kosten für die Verabschiedung ihrer ausscheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.
Quelle — BFH, Urteil vom 19.11.2025, VI R 18/24, PM 10/26 vom 24.2.2026; entgegen R 19.3 Abs.2 Nr. 3 LStR; BFH, Urteil vom 28.1.2003, VI R 48/99
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 254 BGB) gilt: Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, hängt die Pflicht zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dies gilt nach Abs. 2 der Vorschrift auch, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Das Landgericht (LG) Darmstadt hat nun in einem Fall entschieden, in dem genau diese Vorschrift die zentrale Rolle spielte.
Das war geschehen
Der Versicherer, der sich trotz des o. g. Hinweises im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB mit der Regulierung viel Zeit gelassen hat, reklamierte im Rechtsstreit, der Hinweis sei offensichtlich ein Textbaustein und damit nicht auf den konkreten Fall abgestimmt.
Landgericht: Pauschaler, rechtzeitiger Hinweis genügt
Sehr lebensnah entschied das Gericht: Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls genügt seiner Schadenminderungspflicht, wenn er den Schädiger rechtzeitig pauschal darauf hinweist, dass er die Reparatur nicht aus vorhandenen Barmitteln bevorschussen kann und ohne Kostenvorschuss zu einer zeitnahen Schadensbeseitigung nicht in der Lage ist. Dass ein solcher pauschaler Hinweis oft ähnlich formuliert sein wird, liegt in der Natur der Sache. Der Geschädigte ist auch nicht gehalten, in diesem Schreiben konkret zu seiner finanziellen Situation vorzutragen.
Versicherer legte keine Eile an den Tag
Zum (auch in anderen Vorgängen immer häufiger vorkommenden) Vortrag des Versicherers, der Geschädigte hätte doch – statt zu bezahlen – einfach seinen Schadenersatzanspruch an die Werkstatt abtreten können, sagt das LG ebenso lebensnah: Der Versicherer hatte für Wochen nach dem Unfallschaden noch keinerlei Prüfung der Sache vorgenommen und auch seine (volle) Einstandspflicht dem Grunde nach nicht bestätigt. Für den Geschädigten bestand daher zu diesem Zeitpunkt kein zugesicherter Anspruch, den er hätte abtreten können. Zudem hat auch der Versicherer nicht vorgetragen, dass die Werkstatt eine Abtretung akzeptiert hätte.
Quelle — LG Darmstadt, Urteil vom 6.2.2026, 28 S 77/25
Die längstmögliche Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner sammeln, wird nicht durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register vorgegeben. Daher müssen solche Daten nicht – wie für die im öffentlichen Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten vorgesehen – sofort mit dem Nachweis des Ausgleichs der betreffenden Forderung gelöscht werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und eine Abgrenzung zu einem vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschiedenen Fall der Übernahme von Daten aus einem öffentlichen Register vorgenommen. Für die Festlegung der Speicherungsdauer bei nicht aus einem öffentlichen Register übernommenen Daten können von der Aufsichtsbehörde genehmigte Verhaltensregeln herangezogen werden, soweit sie typisiert zu einem angemessenen Interessenausgleich führen und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt werden.
Das war geschehen
Die beklagte SCHUFA Holding AG betreibt eine Wirtschaftsauskunftei. Sie bewertet die Gefahr eines Zahlungsausfalls der von ihr erfassten natürlichen Personen mit einem Scorewert und gewährt der kreditgebenden Wirtschaft gegen Entgelt Einsicht in ihre Datenbanken. Unter anderem speichert die Beklagte auch Daten zu erledigten Forderungen ihrer Einmelder automatisiert ab. Die Beklagte speicherte drei gegen den Kläger gerichtete Forderungen für die Dauer von mehreren Jahren nach dem Ausgleic hdieser Forderungen. Auf dieser Grundlage ermittelte die Beklagte für den Kläger einen Score-Wert, der die Gefahr eines Zahlungsausfalls als „sehr kritisch“ einstufte.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe mit dieser Datenspeicherung gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verstoßen. Hinsichtlich der Löschungsansprüche haben die Parteien den Rechtsstreit nach der zwischenzeitlich erfolgten Datenlöschung durch die Beklagte für erledigt erklärt. Der Kläger nimmt die Beklagte weiterhin auf Zahlung eines immateriellen Schadenersatzes sowie auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.
So entschied der Bundesgerichtshof
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Wirtschaftsauskunfteien, wie die der Beklagten, werden zur Wahrung von berechtigten Interessen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO tätig. Dem stehen gewichtige Interessen einer von dieser Datenspeicherung betroffenen Person, wie dem Kläger, gegenüber. In seinem Urteil „SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung)“ vom 7.12.2023 (C- 26/22 und C-64/22) hat der EuGH entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO der folgenden Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht: Diese speichern in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht.
Keine sofortige Löschung erforderlich
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt daraus nicht, dass bei Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien aufgrund von Einmeldungen ihrer Vertragspartner speichern, um sie zur Grundlage von Bonitätsbeurteilungen zu machen, die längstmögliche Speicherungsdauer durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register – hier im Schuldnerverzeichnis – vorgegeben wird. § 882 e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, der bei Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers eine sofortige Löschung von Einträgen im Schuldnerverzeichnis anordnet, ist nicht auf die Speicherung anderer Daten über Zahlungsstörungen natürlicher Personen (wie Informationen über Gläubiger, Höhe und Inhalt der zugrundeliegenden Forderungen) durch Wirtschaftsauskunfteien anzuwenden.
Auf diesen Unterschied kam es an
Die vorliegend in Rede stehende Datenspeicherung der Beklagten unterscheidet sich bereits dadurch wesentlich von derjenigen im Vorlageverfahren an den EuGH, dass die Beklagte dort Daten aus dem öffentlichen Register – den Insolvenzbekanntmachungen – übernommen und parallel gespeichert hatte, während sie hier nicht auf Daten aus dem Schuldnerverzeichnis zurückgegriffen, sondern von ihren Vertragspartnern gemeldete Daten über Zahlungsstörungen gespeichert hat. Die Erwägung, dass die für die ursprüngliche Datenspeicherung geltende Löschungsfrist nicht durch eine längere Speicherung an anderer Stelle konterkariert werden soll, greift daher im Streitfall nicht.
Besonderheiten des Einzelfalls entscheidend
Der BGH weist darauf hin, dass es ihm möglich erscheint, bestimmte Speicherungsfristen als Ergebnis einer typisierten Abwägung festzulegen, soweit dabei die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden. Die vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1.1.2025 genehmigte Ziffer IV.1. Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien nimmt aus Sicht des BGH grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich vor.
War die von der Beklagten vorgenommene Datenspeicherung nicht über ihren gesamten Zeitraum rechtmäßig, kommt ein Schadenersatzanspruch des Klägers nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO grundsätzlich in Betracht und sind dessen weitere Voraussetzungen zu prüfen.
Quelle — BGH, Urteil vom 18.12.2025, I ZR 97/25, PM 233/25
Unterlässt der Anbieter von Sportwetten die Kontrolle, ob der Spieler im Sperrsystem vermerkt ist, ist er zum Ausgleich verlorener Wetteinsätze verpflichtet. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Es ging um die Rückzahlung von 5.500 Euro
Der Kläger begehrt von der beklagten Sportwetten-Anbieterin die Rückzahlung von Wettverlusten in Höhe von gut 5.500 Euro. Er behauptet, spielsüchtig zu sein und sich einer Therapie unterzogen zu haben, um seine Spielsucht zu behandeln. Er habe sich deshalb auch im Spielersperrsystem OASIS – vor den hier streitigen Wetteinsätzen – auf unbefristete Zeit sperren lassen. Er sei von der Beklagten vor Platzierung der Wetten nicht auf seine Personalien und eine eventuelle Sperre im Spielersperrsystem hin überprüft worden.
Das Landgericht (LG) hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch nach Einschätzung des OLG keine Erfolgsaussicht.
Verstoß gegen Schutzvorschriften
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch zu, bestätigte das OLG. Die Beklagte habe gegen die den Kläger schützenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (hier: § 8 GlüStV 2021) über ein zentrales Sperrsystem verstoßen. Ziel dieser Regelung sei es, „durch ein zentrales Sperrsystem und entsprechende Kontrollen jeden einzelnen von einer Spielsucht Betroffenen davon abzuhalten, sein Vermögen oder Teile davon durch unkontrollierte und ungehemmte Teilnahme an solchen Spielen zu vernichten“, führte der Senat aus.
Der Kläger sei im Spielersperrsystem zum Zeitpunkt der streitigen Wetteinsätze verzeichnet gewesen. Er habe auch tatsächlich den vom LG zugesprochenen Betrag an dem in dem Kiosk der Beklagten aufgestellten Wettautomaten verloren. Schließlich sei er nicht zuvor auf seine Personalien und eine Sperre im Spielersperrsystem kontrolliert worden. Die Beklagte hat auf den Hinweisbeschluss des OLG hin ihre Berufung zurückgenommen.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.11.2025, 3 U 88/25, PM 77/15
Die Rekonstruktion eines Verkehrsunfalls ist für die Schuldfrage und damit für die Haftung der am Unfall Beteiligten oft entscheidend. Das Landgericht (LG) Frankenthal hat sich mit der Frage befasst, ob dabei Filmsequenzen von Rundum-Kameras, die in modernen Fahrzeugen verbaut sind, als Beweismittel zugelassen sind. Die im konkreten Fall von einem geparkten Tesla aufgezeichnete Videoaufnahme durfte zur Aufklärung des Verkehrsunfalls herangezogen werden. Die Frage, ob ein Verstoß gegen den Datenschutz vorliegt, könne dabei offenbleiben. Das Video half dabei, den Unfallhergang eindeutig zu klären und den Unfallverursacher zur Verantwortung zu ziehen.
Kameraaufnahmen: Wurde die Autotür plötzlich und unvermittelt geöffnet?
Im konkreten Fall parkte der Teslafahrer sein Fahrzeug in einer Parkbucht am Straßenrand. Er stieg aus und öffnete die hintere Tür auf der Fahrerseite, um seine zweijährige Tochter aus dem Auto zu holen. Ein vorbeifahrender Opel fuhr gegen die geöffnete Tür des Teslas und verursachte einen Gesamtschaden von mehr als 8.000 Euro. Der Opelfahrer behauptete, die Tür sei plötzlich und unvermittelt geöffnet worden, er habe deshalb den Unfall nicht vermeiden können. Eine im Tesla verbaute Kamera hat das Geschehen vollständig aufgezeichnet.
Das LG sah die Kameraaufnahme ein und gab dem Teslafahrer überwiegend recht. Sie verurteilte den Opelfahrer und dessen Versicherung, 70 Prozent des entstandenen Schadens zu tragen.
Datenschutz steht der Verwertung nicht entgegen
Durch das Video sei nachgewiesen, dass der Fahrer des vorbeifahrenden Opel die bereits geöffnete Tür des Tesla hätte erkennen und unfallfrei daran vorbeifahren können. Belange des Datenschutzes stehen der Verwertung des Videos hier nicht entgegen, so das Gericht. Selbst wenn ein Datenschutzverstoß vorliege, habe das nicht automatisch zur Folge, dass die Verwertung der Videoaufnahme verboten sei. Solche Aufnahmen seien jedenfalls verwertbar, wenn nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert würden und das Beweisinteresse des Geschädigten im Einzelfall höher zu bewerten sei als das Datenschutzrecht des gefilmten Unfallgegners. Die gebotene Abwägung gehe im konkreten Fall überwiegend zugunsten des Teslafahrers aus. Dieser muss allerdings 30 Prozent seines Schadens selbst tragen, weil er die Tür über längere Zeit weit geöffnet stehen ließ.
Quelle — LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 7.7.2025, 5 O 4/25, PM vom 29.1.2026
Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden: Der Makler ist verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit personenbezogenen Daten der Mieter und mit gefertigten Lichtbildern von den Innenräumen der Immobilie in Hinblick auf Datenspeicherung und Vervielfältigung umgegangen ist. Sind die Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie einvernehmlich mit den Mietern entstanden, haben diese jedoch keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Makler erstellte Fotos der Innenräume
Die Mieter bewohnen eine Doppelhaushälfte, die der Eigentümer verkaufen möchte. Hierzu beauftragte er einen Makler. In einem zu diesem Zweck mit den Mietern abgesprochenen Termin, bei dem die Mieter auch anwesend waren, fertigten Mitarbeiter des Maklers Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie; Personen waren darauf nicht zu sehen. Diese Lichtbilder wurden dann unter einer entsprechenden Verkaufsanzeige in einem Immobilienverkaufsportal veröffentlicht und in einem ausgedruckten Exposé verwendet.
Mieter fühlten sich „demaskiert“
Nach Veröffentlichung der Verkaufsanzeige und der Übergabe des Exposés an Kaufinteressenten wurden die Mieter von weiteren Personen auf die Fotos angesprochen. Die Mieter fühlten sich „demaskiert“ und entwickelten ein diffuses Gefühl des „Beobachtetseins“. Sie begehrten deshalb von dem Makler verschiedene Auskünfte sowie Schadenersatz wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes. Während des Gerichtsverfahrens teilte der Makler mit, dass er alle gefertigten Lichtbilder gelöscht und auch keine weiteren Kopien gefertigt habe.
Mieter bekamen zum Teil recht
Das OLG hat die vollständige Klageabweisung des Landgerichts (LG) Frankenthal teilweise geändert und den Mietern nun zum Teil recht gegeben. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, dass der Makler verpflichtet sei, auch Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit den personenbezogenen Daten von den Mietern im weitesten Sinne umgegangen ist, zum Beispiel, welche Daten erhoben wurden, woher diese Daten stammen, wie lange diese gespeichert werden, ob damit ein Profil angelegt wurde, ob und wie diese automatisch mit künstlicher Intelligenz verarbeitet wurden usw. Weiter müsse der Makler eine Kopie des ggf. gespeicherten Datensatzes den Mietern kostenfrei zur Verfügung stellen.
Auskunft war erteilt
Im konkreten Fall hätten die Mieter dagegen in Bezug auf die gefertigten Lichtbilder keinen Anspruch mehr auf Auskunft, da bereits mitgeteilt worden sei, dass alle Lichtbilder gelöscht und keine Kopien angefertigt worden seien. Denn ob die Auskunft bereits erteilt sei, hänge nicht davon ab, ob die erteilte Auskunft richtig oder vollständig sei. Vielmehr hänge dies nur davon ab, ob der Auskunftsgeber den Willen habe, die Auskunft richtig und vollständig zu erteilen. Weiter müssten keine Nachweise zur erteilten Auskunft vorgelegt werden.
Keine Schmerzensgeldzahlung
Auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes schulde der Makler den Mietern im konkreten Fall nicht. Die Mieter hätten der Verwendung der Lichtbilder zum Zweck des Verkaufs der Immobilie stillschweigend zugestimmt, indem sie die Mitarbeiter des Maklers die Lichtbilder haben fertigen lassen. Hierin und in die damit notwendigerweise verbundene Speicherung der digitalen Aufnahmen hätten die Kläger damit stillschweigend eingewilligt.
Quelle — Pfälzisches OLG Zweibrücken, Urteil vom 9.12.2025, 5 U 82/24, PM vom 16.12.2025
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Problematik des Fortbestehens einer Untervollmacht nach dem Tod des Hauptbevollmächtigten bei einer formularmäßig erteilten Vorsorgevollmacht befasst.
Erst Vorsorgevollmacht, dann Untervollmacht, dann verstarb die Vorsorgebevollmächtigte
Die Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz. Sie erteilte im Jahr 2013 ihrer inzwischen verstorbenen Tochter zur Vermeidung einer etwa anzuordnenden Betreuung eine Vorsorgevollmacht für sämtliche Angelegenheiten mit Ausnahme der Eingehung von Verbindlichkeiten und der Vornahme von Schenkungen. Diese dem damaligen Musterformular des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz entsprechende Vollmacht enthielt auch eine Ermächtigung „zur Erteilung von Untervollmacht“. Kurz vor ihrem Tod erteilte die Vorsorgebevollmächtigte ihrem Sohn eine Untervollmacht, die diesen zur Vertretung der Betroffenen in allen von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten ermächtigte. Im Dezember 2023 verstarb die Vorsorgebevollmächtigte.
Betreuungsgericht bestellte Berufsbetreuer
Das Betreuungsgericht beim Amtsgericht (AG) hat für die Betroffene im Juni 2024 einen Berufsbetreuer mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt. Auf die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht die Aufgabenkreise dahingehend geändert, dass die Betreuung sich auf wenige Aufgabenkreise beschränkt und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Die Betroffene hat gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, die Betreuung insgesamt zu beseitigen.
So sah es der Bundesgerichtshof
Der BGH hat die Beschwerde insoweit als unbegründet zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sei die Untervollmacht auch nach dem Tod der Hauptbevollmächtigten nicht wirksam geblieben.
Eine Untervollmacht erlösche nicht zwangsläufig mit dem Tod des Hauptbevollmächtigten. Die Frage des Fortbestehens richte sich nach Inhalt und Gegenstand der Hauptvollmacht. Denn der Untervertreter vertrete unmittelbar den Vertretenen und leite seine Rechtsmacht von diesem ab, nicht vom Hauptbevollmächtigten. Vorsorgevollmachten beruhten auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Hauptbevollmächtigten, das im Regelfall nicht auf Unterbevollmächtigte übertragen werden solle. Daher sei bei Vorsorgevollmachten, die dem Musterformular entsprechen, regelmäßig davon auszugehen, dass die Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung an den Bestand der Vorsorgevollmacht geknüpft sei.
Ob bei einer grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Einzelfallauslegung unter Anlegung der vorgenannten Maßstäbe hier von einer Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung über den Bestand der Vorsorgevollmacht hinaus auszugehen wäre, bedurfte aber keiner abschließenden Entscheidung.
Quelle — BGH, Beschluss vom 17.12.2025, XII ZB 291/25
Die Ausschlagung der Erbschaft beseitigt die Bezugsberechtigung aus einer Unfallversicherung des Erblassers nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.
Das war geschehen
Der Erblasser hatte eine Unfallversicherung mit einer Todesfallleistung abgeschlossen. Als Bezugsberechtigte im Fall seines versicherten Unfalltodes hatte er seine „gesetzlichen Erben“ benannt. Nach dem Tod des Erblassers schlugen sämtliche gesetzlichen Erben die Erbschaft aus. Das Nachlassgericht bestellte einen Nachlasspfleger.
Der Versicherer verweigerte eine Auszahlung an den Nachlasspfleger mit dem Hinweis, die Leistung falle nicht in den Nachlass. Der Nachlasspfleger regte eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 1882 BGB) an, um sich den Auszahlungsanspruch der Bezugsberechtigten abtreten zu lassen und in den Nachlass zu ziehen.
So sah es der Bundesgerichtshof
Nach Ansicht des BGH haben die Ausschlagungen der Erbschaft die Bezugsberechtigung nicht zu Fall gebracht. Die Bezugsberechtigten sind auch weiterhin berechtigt, die Auszahlung der Todesfallsumme an sich zu verlangen. Konkret sagt der BGH: Ist bei einer Unfallversicherung als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, sind nach § 185 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die §§ 159 und 160 VVG entsprechend anzuwenden. Der Versicherungsnehmer kann Bezugsberechtigte für die Kapitalleistung benennen.
Unabhängig davon, ob die Bezugsberechtigung widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet ist, erwirbt der Begünstigte das Recht auf die Kapitalzahlung des Versicherers spätestens mit Eintritt des Versicherungsfalls. Soll die Leistung des Versicherers nach dem Tod des Versicherungsnehmers an dessen Erben erfolgen, sind nach § 160 Abs. 2 S. 1 VVG im Zweifel diejenigen, die zurzeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat gemäß § 160 Abs.2 S. 2 VVG auf die Berechtigung keinen Einfluss.
Im Streitfall hatte der Erblasser seine „gesetzlichen Erben“ als Bezugsberechtigte der Todesfallsumme benannt. Die Ausschlagung der Erbschaft hat diese Bezugsberechtigung nicht beseitigt. Die Kinder sind weiter berechtigt, die Auszahlung der Todesfallsumme an sich zu verlangen.
Quelle — BGH, Beschluss vom 23.7.2025, XII ZA 16/25
Das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 831 Abs. 1 S. 1 BGB )bestimmt: Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht (LG) Stralsund entschieden, dass der Anspruchsteller ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen darlegen und im Streitfall beweisen muss.
Bei Tiefbauarbeiten Stromleitung beschädigt
Mitarbeiter eines Bauunternehmens hatten Tiefbauarbeiten an einem Gehweg vorgenommen und beschädigten eine Stromleitung der klagenden Stromnetzbetreiberin. Diese schaltete das Netz ab. Den Sachschaden glich das Bauunternehmen aus. Die Netzbetreiberin wollte aber mehr: Sie verlangte vom Bauunternehmen, ihr auch den höheren Schaden indirekter finanzieller Ausfallzeiten zu ersetzen. Dafür berief sie sich sowohl auf Fehler des bei den Arbeiten eingesetzten Personals des Bauunternehmens als auch auf Verschulden der Geschäftsführung. Diese habe nicht genug auf Sicherheit geachtet. Indem das Unternehmen den Sachschaden ausgeglichen habe, habe sie auch die Haftung für den weiteren Schaden übernommen.
Landgericht weist Klage ab
Das sah das LG anders: Das Bauunternehmen habe weder aufgrund der Begleichung des unmittelbaren Schadens die Pflicht übernommen, auch weitere Schäden erstatten zu wollen, noch habe der Netzbetreiber dies so verstehen dürfen. Für ein Fehlverhalten sei der Netzbetreiber beweispflichtig, nicht umgekehrt. Der Vorfall lag lange zurück und ließ sich nicht mehr aufklären.
Quelle — LG Stralsund, Urteil vom 29.1.2026, 3 HK O 22/24
Hat ein anderer als der Grundstückseigentümer einen abgelehnten Bauantrag gestellt, ist der Eigentümer geschützter „Dritter“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 839 Abs. 1 S. 1 BGB), wenn er nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht, sondern auch aufgrund seiner rechtlichen Stellung eigentlicher Träger des Interesses an der Verwirklichung des konkreten Bauvorhabens ist. Er kann dann einen Schadenersatzanspruch haben, so der Bundesgerichtshof (BGH).
Anspruchsteller für einen Schadenersatzanspruch aus Amtshaftung war ein Eigentümer, der einen Projektentwickler damit beauftragt hatte, ein Bauvorhaben zu realisieren. Der Projektentwickler stellte im eigenen Namen den Bauantrag. Wegen der – rechtswidrigen – Verweigerung der Baugenehmigung entstanden bei dem Eigentümer Mietausfälle.
Die Vorinstanzen haben die Klage dem Grunde nach für berechtigt angesehen. Dem ist der BGH gefolgt. Ob der Eigentümer den Bauantrag selbst hätte stellen können, ist nach dem BGH bedeutungslos. Ein Geschädigter ist nach seiner Rechtsprechung nämlich geschützter „Dritter“ im amtshaftungsrechtlichen Sinne, wenn die verletzte Amtspflicht – nicht notwendig allein, aber doch auch – den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den sie begründenden und umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belang geschützt und gefördert werden sollen, kann ihre schuldhafte Verletzung ihm gegenüber eine Schadenersatzpflicht auslösen.
Quelle — BGH, Urteil vom 14.8.2025, III ZR 125/24
Verarbeitet ein Beschäftigter personenbezogene Daten bewusst und ohne dienstlichen Anlass zu eigenen Zwecken, handelt er außerhalb des Verantwortungsbereichs seines Arbeitgebers. Er wird damit selbst zum Verantwortlichen im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (hier: Art. 4 Nr. 7 DS-GVO).
Polizeibeamter fragte Daten eines Kollegen ab
Dem Polizeibeamten wurde vorgeworfen, im Jahr 2021 mittels dienstlicher Zugriffsberechtigung im polizeilichen Informationssystem „POLA“ personenbezogene Daten eines ebenfalls bei der Polizei beschäftigten Kollegen abgefragt zu haben, obwohl kein dienstlicher Anlass hierfür bestand. Das Amtsgericht (AG) Stuttgart verurteilte den Beamten wegen vorsätzlicher rechtswidriger Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 83 Abs. 1, 2, 5 Buchst. a DS-GVO zu einer Geldbuße von 1.500 Euro. Dieser legte dagegen Rechtsbeschwerde ein.
Oberlandesgericht bestätigte Bußgeldbescheid
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Es bestätigte den Bußgeldbescheid in vollem Umfang.
Nach dem OLG sei ein Beschäftigter grundsätzlich kein Verantwortlicher, wenn er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit Daten verarbeite. Dies gelte jedoch nicht, wenn ein Beschäftigter bewusst und willentlich außerhalb des dienstlichen Aufgabenbereichs personenbezogene Daten zu eigenen Zwecken verarbeite (sog. „Mitarbeiterexzess“). In einem solchen Fall entscheide der Beschäftigte faktisch selbst über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung. Dadurch übernehme er datenschutzrechtlich Verantwortung im eigenen Namen. Diese Auslegung folge den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses. Sie schließe eine Regelungslücke, die andernfalls zu einem fehlenden Sanktionsregime für vorsätzliche Datenmissbräuche durch Beschäftigte führen würde.
Das OLG stellte weiterhin klar, dass der Verarbeitungsbegriff der DS-GVO sehr weit gefasst sei. Bereits das reine Abfragen oder Auslesen von Daten erfülle den Tatbestand der „Verarbeitung“, da Art. 4 Nr. 2 DS-GVO dies ausdrücklich erfasse. Eine engere Auslegung komme insbesondere nicht zugunsten des bewusst zweckwidrig agierenden Mitarbeiters in Betracht. Dem Wortlaut der Norm sowie der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH folgend sei das Abrufen personenbezogener Daten ohne dienstlichen Anlass als unzulässige Datenverarbeitung zu qualifizieren.
Quelle — OLG Stuttgart, Urteil vom 25.2.2025, 2 Orbs 16 Ss 336/24
Eine Frau wehrt sich gegen die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte und die Umsetzung in den Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes. Sie hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf Erfolg.
Das war geschehen
Die Klägerin, eine diplomierte Sozialarbeiterin, war seit dem Jahr 2006 Tarifbeschäftigte der beklagten Stadt. Im Januar 2012 wurde sie bei dieser als Gleichstellungsbeauftragte bestellt und auf die diesbezüglich geschaffene Stelle im gehobenen Dienst umgesetzt. In diesem Zusammenhang schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, der eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 11 vorsah. Seit Januar 2019 war die Klägerin zudem Leiterin der Stabsstelle „Gleichstellung“, die laut Organisationsverfügung der Stadt der Gleichstellungsbeauftragten zu übertragen ist. Als Leiterin der Stabsstelle war sie auf der Hierarchieebene einer Geschäftsbereichsleitung angesiedelt und direkt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister unterstellt.
Mit neuer Bürgermeisterin „lief es nicht gut“
Im September 2020 wurde eine neue Bürgermeisterin gewählt. Das Verhältnis zwischen dieser und der Klägerin gestaltete sich schwierig. Hintergrund waren u. a. Differenzen betreffend die Aufstellung des Gleichstellungsplans, Beteiligung bei Stellenausschreibungen, angebliche Kompetenzüberschreitungen der Klägerin, angeblich unbegründete Widersprüche der Gleichstellungsbeauftragten und ein angeblich respektloser Ton gegenüber der Bürgermeisterin. Im November 2023 ordnete die Stadt die Klägerin zunächst für drei Monate in den Allgemeinen Sozialen Dienst ab. Zugleich berief sie diese als Gleichstellungsbeauftragte ab. Ab Januar 2024 setzte die Stadt die Klägerin dauerhaft als Springerin im Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes ein. Der im September 2025 neu ins Amt gewählte Bürgermeister hielt an diesen Maßnahmen fest.
Voraussetzungen für Entziehung des Amtes nicht klar geregelt
Das LAG: Weder § 5 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) noch das Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG) regeln, unter welchen Voraussetzungen die Stadt der Klägerin das Amt der Gleichstellungsbeauftragten entziehen kann. Entscheidet sich die Stadt – wie hier – dafür, der Klägerin dieses Amt nicht nur als Zusatzaufgabe zu übertragen, sondern schafft eine eigene entsprechende Stelle, auf die sie die Klägerin versetzt und regelt die daraus resultierende Höhergruppierung in einem Änderungsvertrag als das arbeitsvertraglich Geschuldete, kann sie diese Tätigkeit nur nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen wieder entziehen.
Leitungsstelle war mit dem Amt verknüpft
Kommt dann noch hinzu, dass die Stadt die Leitung der Stabsstelle Gleichstellung mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten derart verknüpft, dass die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte automatisch den Verlust der Stabsstelle zur Folge hat, stellen die Abberufung einerseits und die Neuzuweisung einer Tätigkeit im Bereich des Sozialen Dienstes andererseits eine einheitliche, nach arbeitsrechtlichen Maßstäben zu überprüfende Maßnahme dar.
Diese Maßnahme ist unwirksam, weil es sich bei der Tätigkeit der Klägerin im Bereich des Allgemeinen Dienstes unstreitig um eine geringerwertige Tätigkeit handelt. Die Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit mittels Direktionsrechts ist nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen rechtswidrig. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht wird durch diese Sichtweise entgegen der Auffassung der Stadt nicht verletzt. Ihr ist es vielmehr im Rahmen dieses Selbstverwaltungsrechts selbst überlassen, auf welchem Weg sie die Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Wählt sie dafür einen arbeitsrechtlichen Weg, verwirklicht sie so ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht und ist an diese Entscheidung für die Abberufung aus diesem Amt gebunden.
Gleichstellungsbeauftragte „siegte“ rechtlich
Das LAG hat die Stadt verurteilt, die Klägerin als Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung und als Gleichstellungsbeauftragte zu beschäftigen.
Quelle — LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.1.2026, 3 SLa 696/24, PM 2/26
Wer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit an einem Virus erkrankt – hier an einer Infektion mit Ringelröteln – und infolge dieser Erkrankung ein Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) ausbildet, ist durch die für ihn zuständige gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zu entschädigen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden.
Erzieherin erkrankte an Ringelröteln
Die im Jahr 1969 geborene Klägerin war als Erzieherin in einer Grundschule im östlichen Berliner Umland tätig. Dort erkrankten im Januar 2012 sechs Kinder an Ringelröteln. Kurz darauf musste sich die Erzieherin unter anderem wegen Schwellungen und Schmerzen an ihren Gelenken in stationäre ärztliche Behandlung begeben. Labordiagnostisch konnte ein Parvovirus B 19 gesichert werden, der als Auslöser der sog. Ringelröteln gilt. Im Jahr 2014 erkannte die Berufsgenossenschaft die von der Erzieherin durchgemachte Infektion im Grundsatz als Berufskrankheit Nr. 3101 an. Zugleich lehnte sie es allerdings ab, eine starke körperliche und geistige Erschöpfung, unter der die Klägerin nach der Infektion litt, auf die Ringelröteln zurückzuführen und zu entschädigen.
Sozialgericht verurteile Berufsgenossenschaft
Die Erzieherin klagte erfolgreich vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt/Oder. Dieses stellte nicht nur das CFS als Folge der Berufskrankheit fest, sondern verurteilte die Berufsgenossenschaft unter anderem auch, eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zeitlich gestaffelt 60 bzw. 80 Prozent zu zahlen. Hiergegen legte wiederum die Berufsgenossenschaft Berufung vor dem LSG ein.
Landessozialgericht bestätigte Urteil zwar, setzte Rente aber herab
Das LSG hat die Feststellung des CFS als Folge der Virusinfektion zwar bestätigt, die Höhe der der Klägerin zu zahlenden Rente aber auf 40 Prozent herabgesetzt. Mehrere im Verlauf des Verfahrens eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten hätten den nicht bloß zeitlichen Zusammenhang zwischen der Infektion mit Ringelröteln und der Entwicklung eines CFS bei der Klägerin überzeugend dargelegt. Im Hinblick auf die Bemessung der Höhe der MdE bestünden beim CFS indes keine qualifizierten unfallmedizinischen Erfahrungssätze. Berücksichtigung finden könne hier die „Begutachtungsempfehlung Post COVID“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, nach der eine stärker ausgeprägte Fatigue-Symptomatik generell mit einer MdE von 30 Prozent zu bewerten sei. Treten weitere Symptome hinzu, könne dieser Wert erhöht werden.
In Anbetracht der bei der Klägerin virusbedingt bestehenden chronischen Muskel- und Gelenkschmerzen sei es hier gerechtfertigt, der Rente eine MdE von insgesamt 40 Prozent zugrunde zu legen.
Quelle — LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2025, L 3 U 206/19, PM vom 17.12.2025
Die Minijob-Zentrale hat einen Minijob-Rechner veröffentlicht. Damit lassen sich die Abgaben für Minijobs im gewerblichen Bereich berechnen. Nach einigen Angaben zur beschäftigten Person (vor allem: monatlicher Verdienst, Status in der Krankenversicherung, eventuelle Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) liefert das Tool eine Übersicht über alle Abgaben im Jahr 2026 – von der Kranken- und Rentenversicherung bis zur Pauschalsteuer.
Quelle — Minijob-Zentrale, „Minijob-Rechner 2026 – Abgaben für Minijobs einfach berechnen“, Mitteilung vom 18.2.2026, abrufbar unter www.iww.de/s15322
Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch privat nutzt. Dies kann, so ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH), auch bei einem vertraglich vereinbarten Privatnutzungsverbot gelten.
Das war geschehen
Eine GmbH mit einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer hatte mehrere hochwertige Pkw im Betriebsvermögen. Durch diverse Gesellschafterbeschlüsse wurde die ausschließlich betriebliche Nutzung der Pkw beschlossen. Fahrtenbücher wurden für die Pkw nicht geführt. Im Zuge einer Außenprüfung nahm das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wegen einer privaten Nutzung der Pkw an. Den außerbilanziell hinzuzurechnenden Betrag schätzte es mit 25 % der Gesamtnettoaufwendungen (Abschreibungen, Steuern, Versicherungen, laufende Kfz-Kosten, Reparaturen) für die Fahrzeuge (20 % privater Nutzungsanteil zuzüglich Gewinnaufschlag 5 %).
Gerichtliche Instanzen bestätigten Sichtweise des Finanzamts
Diese Sichtweise beanstandeten weder das Finanzgericht (FG) Hessen noch der BFH.
Beachten Sie — Bei einer vGA handelt es sich (vereinfacht) um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern.
Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt. Dies gilt auch bei einem im Anstellungsvertrag vereinbarten Privatnutzungsverbot – und zwar insbesondere,wenn
- der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt,
- keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung ausschließen, und
- eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht.
Quelle — BFH, Beschluss vom 17.12.2025, I B 17/24, BFH, Urteil vom 21.4.2010, VI R 46/08
Grundsätzlich kann eine Kapitalgesellschaft in ihrer Privatautonomie nur in dem Umfang beschränkt werden, in dem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht kommt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter von 70 Jahren ansetzt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Was bestimmte der Grundsatzvertrag?
Die Kläger sind kraft Erbfolge bzw. Schenkung Gesellschafter einer 1980 von zwei Brüdern gegründeten Unternehmensgruppe. Sie wenden sich u. a. gegen einen Gesellschaftsbeschluss aus dem Jahr 2022, der eine Altersgrenze für das Amt eines Geschäftsführers mit Beendigung des 70. Lebensjahres einführte. Der 1980 geschlossene Grundsatzvertrag bestimme – ihrer Meinung nach – ein Recht auf geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit.
Altersgrenze nicht zu beanstanden
Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Beschluss über die Altersgrenze für Geschäftsführer sei nicht zu beanstanden.
Der Beschluss verstoße weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Vorschriften des Antidiskriminierungsgesetz (AGG). Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Gesellschaftsrecht verbiete lediglich eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Gesellschafter.
Zwar habe den Gründungsgesellschaftern ein unentziehbares und zeitlich unbegrenztes Sonderrecht zugestanden. Dass dieses Recht nicht sämtlichen später durch Erbschaft oder Schenkung hinzugetretenen und noch hinzutretenden Gesellschaftern zugestanden werde, verletze jedoch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlange nur, dass gleiche Sachverhalte gleichbehandelt würden. Er erfordere jedoch nicht, dass die ursprünglich für die Gründungsgesellschafter begründeten Sonderrechte zukünftig unbegrenzt fortbestehen würden.
Keine unsachliche Diskriminierung
Der Beschluss verstoße auch nicht gegen die Regelungen des AGG. Zwar sei der Anwendungsbereich eröffnet, da die Beendigung einer Organstellung mit dem Erreichen einer Altersgrenze verbunden werde. Es unterliege jedoch keinem Zweifel, dass eine Altersgrenze über 70 Jahren schon mit Blick auf § 10 S. 3 Nr. 5 AGG (Beendigung ohne Kündigung zum Zeitpunkt, zudem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann) zulässig sei. Die Privatautonomie der Kapitalgesellschaft könne durch das AGG nur in dem Umfang beschränkt werden, in dem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht komme. Dies sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter ansetze, welches noch oberhalb der gesetzlichen Altersgrenze im Sozialversicherungsbereich liege.
Gegen eine unsachliche Diskriminierung spreche auch, dass sämtliche Gesellschafter als amtierender oder potenzielle Geschäftsführer gleichermaßen von der Satzungsänderung betroffen sein. Es handele sich damit erkennbar um eine generelle Entscheidung über die Altersstruktur der Beklagten, konkret eine Verjüngung spiegelbildlich zu dem im Familienunternehmen bereits im Januar 2014 eingeleiteten Generationswechsel.
Die Entscheidung ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof (BGH) jetzt rechtskräftig.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.7.2024, 26 U 1/24, PM 9/26
Eine GmbH Co. KG wandte sich dagegen, dass ihr Firmenname im Handelsregister entgegen der von ihr verwendeten Form in Versalien (Großbuchstaben) dort mit nur einem Großbuchstaben am Anfang und nachfolgenden Kleinbuchstaben eingetragen wurde. Der Eintrag der persönlich haftenden Gesellschafterin, die denselben Namen trägt, erfolgte dagegen in Versalien. Die Korrekturbitte des Notars hatte das Registergericht abgelehnt. Es hatte darauf verwiesen, dass der Groß-/Kleinschreibung keine Kennzeichnungskraft zukomme; das Registergericht sei auch nicht an eine bestimmte Schreibweise gebunden. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main gab dem Notar recht.
Oberlandesgericht: Registergericht muss korrigieren
Das OLG hat auf die Beschwerde hin das Registergericht angewiesen, die beantragte Berichtigung der Schreibweise der Firma vorzunehmen. Zwar habe die bloße besondere Schreibweise/grafische Gestaltung grundsätzlich keine namensrechtliche und damit auch keine firmenrechtliche Relevanz, erläuterte es. Entsprechend bestehe grundsätzlich kein Anspruch einer Gesellschaft auf Eintragung der Firma in einer besonderen Schreibweise/grafischen Gestaltung. Das Registergericht könne vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Fassung der Eintragung entscheiden.
Die Eintragung in der vom Registergericht gewählten Fassung entspreche jedoch nicht mehr einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das Gericht habe nicht alle für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände in seine Entscheidung eingestellt. Unberücksichtigt geblieben sei bereits, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft in der korrekten Schreibweise im Register eingetragen worden sei. Handelsregisterdaten würden zudem von Banken-, KYC (Know Your Customer)- und ERP (Enterprise Resource Planning)-Plattformsystemen automatisiert übernommen. Damit werde die einmal verlautbarte Schreibweise in Drittsystemen unverändert fortgeschrieben, etwa in Rechnungen, Zahlungsabgleichen und Onboarding-Prozessen. Folglich sei die Annahme des Registergerichts, die Gesellschaft könne im Geschäftsverkehr die Groß-/Kleinschreibung „beliebig“ wählen, nicht zutreffend und realitätsfern. In den meisten Fällen könne vielmehr die Schreibweise, die von den Plattformen automatisiert aus dem Handelsregister gezogen würde, nicht geändert werden, sodass es der Gesellschaft gerade nicht freistehe, eine andere als die vom Registergericht bei der Eintragung vorgenommene Schreibweise in dem für sie maßgeblichen Geschäftsverkehr zu verwenden.
Wichtig im Z ahlungsverkehr mit Banken
Zu berücksichtigen sei auch, dass die Banken seit Oktober 2025 bei einer Überweisung Name und IBAN des Zahlungsempfängers mit den hinterlegten Informationen des Kontos abgleichen müssten. Stimmten Namen und IBAN nicht überein, gebe die Bank eine Warnmeldung aus oder führe die Überweisung nicht aus, sodass es zu erheblichen Zahlungsverzögerungen kommen könne. Mit der Eintragung der Gesellschaft in der von ihr gewählten Form der Schreibweise ließen sich diese unnötigen Schwierigkeiten im Rahmen des Identitätsnachweises vermeiden.
Registerrechtlich maßgebliche Gründe, die gegen die von der Gesellschaft beantragten Schreibweise sprechen würden, seien nicht ersichtlich.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.10.2025, 20 W 194/25, PM 4/26
Private Veräußerungsgewinne aus Gegenständen des täglichen Gebrauchs unterliegen auch dann nicht der Spekulationsbesteuerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Bundesfinanzhof (BFH) musste nun entscheiden, ob auch ein Wohnmobil im hochpreisigen Segment ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und hat diese Frage bejaht.
Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen. Dabei ist eine tägliche Nutzung nicht erforderlich.
Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisiges Luxusgut einzustufen sind. Denn der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt. Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Gesetzesbegründung keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung voraussetzt. Daher ist es unerheblich, wenn das Wirtschaftsgut auch als Einkunftsquelle (Vermietung des Wohnmobils) eingesetzt wird.
Quelle — BFH, Urteil vom 27.1.2026, IX R 4/25, PM Nr. 11/26 vom 24.2.2026
Kinderbetreuungskosten sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter gewissen Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig (80 % der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 Euro pro Jahr). Eine Voraussetzung ist die Haushaltszugehörigkeit des Kindes, die der Bundesfinanzhof (BFH) nicht für verfassungswidrig hält.
Hintergrund: Abzugsfähig sind vor allem Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und dieser für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und unbar bezahlt hat.
Der BFH war bereits in seinem Urteil aus 2023 nicht davon überzeugt, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit verfassungswidrig ist. Dies gilt auch (so die aktuelle Entscheidung), soweit die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, nicht mehr durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) abgedeckt sind.
Dies beurteilt der BFH zwar als „verfassungsrechtlich zweifelhaft“, doch die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erforderliche Überzeugung hat der BFH nicht. Es gibt gute Gründe, an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stellt, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Quelle — BFH, Urteil vom 27.11.2025, III R 8/23, PM Nr. 6/26 vom 29.1.2026
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster handelt es sich bei Abgeltungszahlungen, die ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Urlaubsanspruch mehrerer Jahre erhält, um außerordentliche Einkünfte, die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt zu besteuern sind.
Das war geschehen
Eine Steuerpflichtige hatte wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – nach einem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) – Anspruch auf Abgeltung des bis zum Beendigungszeitpunkt noch zustehenden Erholungsurlaubs für die Jahre 2018 bis 2020. Daneben erhielt sie eine Abfindung für den Arbeitsplatzverlust. Für beide Zahlungen begehrte die Steuerpflichtige eine begünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG, was das Finanzamt ablehnte. Der hiergegen erhobenen Klage gab das FG statt.
Da der Urlaubsanspruch von drei Jahren wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten wird, ist dieser untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft und stellt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein (zusätzliches) Entgelt für die geleistete „Mehrarbeit“ dar. Dass die Steuerpflichtige im abgegoltenen Zeitraum vom Arbeitgeber freigestellt war und die Tätigkeit damit nicht ausgeübt hat, steht der Behandlung als außerordentliche Einkünfte nicht entgegen.
Bundesfinanzhof ist gefragt
Das FG hat die Revision zum einen wegen der im Ergebnis abweichenden Entscheidung des FG Hamburg und zum anderen wegen der Abgeltung von Erholungsurlaub aus einer Freistellungsphase zugelassen. Da das Finanzamt die Revision auch eingelegt hat, wird es bald eine höchstrichterliche Entscheidung geben.
Quelle — FG Münster, Urteil vom 13.11.2025, 12 K 1853/23 E, Rev. BFH, VI R 23/25; FG Hamburg, Urteil vom 19.3.2019, 6 K 80/18
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg musste jüngst entscheiden, ob ein Wohnmobil einen Zweithaushalt am Tätigkeitsort darstellt und sich die Kosten für das Wohnmobil deshalb im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung absetzen lassen.
Hintergrund: Damit die notwendigen Mehraufwendungen infolge einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung steuerlich abzugsfähig sind, müssen Steuerpflichtige u. a. am Beschäftigungsort wohnen. Dabei werden an die Unterkunft am Beschäftigungsort (Zweitwohnung) keine strengen Anforderungen gestellt, sodass jede irgendwie geartete Unterkunft zu berücksichtigen ist, die zum Wohnen zur Verfügung steht. Von der Rechtsprechung als Zweitwohnung wurden zum Beispiel anerkannt: Ein möbliertes Zimmer, eine Holzbaracke oder auch ein Gleisbauzug der Deutschen Bahn.
Das war geschehen
Im aktuellen Streitfall ging es darum, ob auch ein Wohnmobil zum Wohnen ausreicht und als Zweithaushalt anzuerkennen ist. Diese Frage beantwortete das Finanzgericht zwar mit „ja“. Es stieß aber auf eine andere Problematik: Denn das Wohnmobil war nicht dauerhaft auf einem Parkplatz beim Beschäftigungsort abgestellt, sondern auch für die wöchentlichen Familienheimfahrten genutzt worden. Ist dieser Umstand schädlich?
Nach der Definition des § 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist zwischen dem Wohnen in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort und dem Unterhalten eines eigenen Hausstands außerhalb dieses Orts zu unterscheiden. Das gesetzliche Bild der doppelten Haushaltsführung ist geprägt durch eine Aufsplitterung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte.
Ein solches Auseinanderfallen kann indes nur als gegeben angesehen werden, wenn es sich bei der Zweitwohnung um eine räumlich dauerhaft von der Hauptwohnung getrennte, selbstständige Unterkunft handelt, die dem Steuerpflichtigen am Ort seiner Tätigkeitsstätte zur jederzeitigen Verfügung steht und eine auf eine gewisse Dauer angelegte ständige Nutzungsmöglichkeit bietet. Somit sind gelegentliche Hotelübernachtungen für ein „Wohnen“ am Beschäftigungsort nicht ausreichend.
Basierend auf diesen Grundsätzen hat das FG die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt, weil es an einem Zweithaushalt am Beschäftigungsort mangelte. Infolge der wöchentlichen Heimfahrten mit dem Wohnmobil war die Abgrenzung zwischen der Wohnung am Beschäftigungsort und dem eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt nicht bzw. nicht durchgängig gegeben. Vielmehr fielen an den Wochenenden beide Haushalte so zusammen, dass dem Wohnmobil nicht mehr die Eigenschaft einer „Zweitwohnung“ zukam, sondern es als in den Haushalt am Wohnort eingegliedert anzusehen war.
Beachten Sie — Es war nicht ausreichend, dass das Wohnmobil werktags tatsächlich als Zweitwohnungam Beschäftigungsort genutzt wurde. Denn das hätte zur Folge gehabt, dass die doppelte Haushaltsführung jeweils bei Antritt der Heimfahrt beendet und später, bei der Fahrt an den Beschäftigungsort, neu begründet würde.
Wichtige Erkenntnis für Steuerpflichtige: Wohnmobil „stehen lassen“
Aus der rechtskräftigen Entscheidung lassen sich wichtige Erkenntnisse gewinnen. Denn der Abzug scheiterte nicht an der Nutzung des Wohnmobils, sondern daran, dass es auch für die Familienheimfahrten verwendet wurde. Hätte der Steuerpflichtige das Wohnmobil am Beschäftigungsort gelassen und wäre er wöchentlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Haupthaushalt zurückgekehrt, hätte eine doppelte Haushaltsführung vorgelegen. Die Kosten für das Wohnmobil wären über die Abschreibung bzw. die Miet-/Leasingraten als Unterkunftskosten (bis zu 1.000 Euro monatlich bei Inlandssachverhalten) abzugsfähig gewesen.
Beachten Sie — Losgelöst von den schädlichen Familienheimfahrten im Zuge einer doppelten Haushaltsführung gibt es bei einem Wohnmobil ein weiteres „Risiko“ zu beachten. Wird ein Wohnmobil nach einiger Zeit mit Gewinn verkauft, könnte dieser der Besteuerung unterliegen (§ 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Zwar entschied das FG Sachsen, dass der durch die Veräußerung eines hochpreisigen Luxus-Wohnmobils erzielte Gewinn nicht der Besteuerung unterliegt, weil es sich um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handelt. Da hier aber die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.
Quelle — FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2025, 4 K 221/25, FG Sachsen, Urteil vom 20.12.2024, 5 K 960/24, Rev. BFH, IX R 4/25
Der Halter eines falsch geparkten Autos trägt eine Mitschuld, wenn es zu einem Unfall kommt. So sieht es das Amtsgericht (AG) München.
Auto beschädigt, Versicherung regulierte aber nicht vollständig
Eine Frau, die Klägerin, parkte im Mai 2024 ihren Pkw auf dem Parkplatz eines Schwimmbads in Unterschleißheim. Ihr Auto wurde dabei durch die Beklagte beim Rangieren angefahren, wodurch am Auto der Klägerin ein Schaden in Höhe von rund 6.200 Euro entstand.
Die Versicherung aufseiten der Beklagten leistete an die Klägerin zunächst Zahlungen in Höhe von rund 4.100 Euro, verweigerte jedoch eine weitere Zahlung unter Verweis auf ein Mitverschulden der Klägerin von mindestens einem Drittel. Das Fahrzeug sei verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt zur nächsten Parkreihe abgestellt worden.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie ordnungsgemäß geparkt habe, da auf dem Parkplatz keinerlei Linien existieren und man daher auf dem gesamten Parkplatz habe parken dürfen. Sie erhob schließlich Klage vor dem AG auf Zahlung des ausstehenden Schadensbetrags.
Amtsgericht erkennt Mitverschulden
Das AG gab der Klage teilweise statt, erkannte im Ergebnis jedoch auf ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 20 %. In seinem Urteil führte das Gericht unter anderem aus: Das klägerische Fahrzeug habe verkehrsbehindernd an einer Stelle geparkt, die für die Durchfahrt zur nächsten Parkreihe vorgesehen war. Die Durchfahrt am Ende der zwei Fahrgassen ermöglichte einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt. Wenn diese Durchfahrt nicht wäre, müsste man die gesamte zweite Fahrgasse rückwärts befahren, um zurück zur Straße zu kommen.
Dass am Ende der beiden Parkgassen eine Durchfahrt ist, erkenne der aufmerksame Fahrer daran, dass in der Mitte der beiden Fahrgassen zur Abtrennung der Parkplatzreihen ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein ist. Vor diesem Grünstreifen könne geparkt werden. Dieser Grünstreifen endet etwa sechs Meter vor dem durch eine Hecke begrenzten Parkplatzgelände. Falls Fahrzeuge nur in dem Bereich parken, der durch den Grünstreifen erkennbar als Parkfläche markiert ist, verbleibe am Ende der Fahrgassen eine Durchfahrt von etwa fünf Metern Breite, die einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt ermögliche.
Klägerin hatte nicht rücksichtsvoll geparkt
Soweit die Klägerin meint, jeder könne sein Fahrzeug so abstellen, wie er wolle, da keine Parkplatzmarkierungen angebracht seien, täusche sie sich. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Die Klägerin habe nicht rücksichtsvoll geparkt. Ihre Parkweise führte dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer 30 Meter weit rückwärts durch das Parkplatzgelände rangieren müssen, weil die Klägerin durch ihre Parkweise aus dem Parkplatzgelände, das eigentlich eine Vorwärtsfahrt in Form eines U-Turns vorsieht, eine Sackgasse gemacht hat.
Soweit die Klägerin argumentierte, es sei üblich, die Durchfahrt zu beparken, wenn es zu wenig Parkplätze gebe, führe auch dies nicht zu einem Recht auf ein Parken in der Durchfahrt. Im Straßenverkehr ist vieles üblich, was mit der StVO nicht vereinbar ist.
Grober Fahrfehler und Gefährdungslage durch Parken trafen zusammen
Aufgrund der aktiven Schädigungshandlung liege die Haftung weit überwiegend auf Beklagtenseite. Die Beklagte habe sich verschätzt und dadurch ein stehendes Fahrzeug angefahren. Dies stelle einen groben Fahrfehler dar. Die Klägerin hat durch ihr Parken eine Gefährdungslage und damit die erste und entscheidende Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt. Eine Haftung der Klägerin in Höhe der einfachen Betriebsgefahr von 20 % erschien dem AG unter Würdigung der Gesamtumstände angemessen.
Quelle — AG München, Urteil vom 12.2.2026, 344 C 8946/25, PM 8/26
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat die Revision eines Mannes gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Augsburg als unbegründet verworfen. Der Mann muss nun eine Geldstrafe zahlen.
Das LG hatte den Mann wegen Beleidigung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte er einer Polizeibeamtin gezielt seine Socken mit der Aufschrift „1312“ gezeigt, um damit seine Missachtung auszudrücken. Die Zahlenfolge „1312“ entspricht der Abkürzung „ACAB“ („All Cops Are Bastards“).
Das BayObLG: Das „ostentative Zurschaustellen“ von Kleidungsstücken mit der Aufschrift „ACAB“ (oder der dieser Bezeichnung entsprechenden Zahlenfolge „1312“) gegenüber individualisierten Polizeibeamten – auch unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG – ist ausreichend für eine Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch (hier: § 185 StGB). Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.
Quelle — BayObLG, Beschluss vom 29.9.2025, 206 StRR 295/25
Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Sicherheit eines Hochsitzes bestehen grundsätzlich nur gegenüber befugten Nutzern. Dazu zählen Inhaber einer Jagderlaubnis, nicht aber Dritte. DasOberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wies daher den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren zurück, mit dem Schadenersatzansprüche nach einem tödlichen Sturz vom Hochsitz weiterverfolgt werden sollten.
Obere Sprosse des Hochsitzes brach, Person stürzte hinab und verstarb
Die Kläger nehmen die Beklagten nach dem Tod ihres Lebensgefährten bzw. ihres Vaters in Anspruch. Die Beklagten sind jagdausübungsberechtigte Revierpächter des streitgegenständlichen Jagdbezirks. Sie hatten dem Zeugen K. eine Jagderlaubnis erteilt. Der Zeuge K. befand sich im November 2020 auf dem ca. 4 m hohen Hochsitz, als auch der Verunfallte nach Kontaktaufnahme zum Zeugen K. hochstieg. Nach Beendigung des gemeinsamen Ansitzes stürzte der Lebensgefährte beim Versuch, den Hochsitz über die Leiter zu verlassen, zu Boden und verstarb. Die obere Sprosse der Leiter des Hochsitzes war in der Mitte durchgebrochen.
Keine Erfolgsaussicht der Klage
Die Kläger begehren Schadenersatz und Unterhalt. Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Das OLG teilte diese Einschätzung und hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Die behauptete Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, für die Sicherheit des Hochsitzes zu sorgen, habe nicht gegenüber dem Verunfallten bestanden, führte das OLG aus. Grundsätzlich werde eine bestimmungswidrige Nutzung nicht von der Verkehrssicherungspflicht erfasst. Jagdpächter und Eigentümer eines Jagdhochsitzes hafteten erwachsenen Personen, die den Hochsitz unbefugt besteigen und dabei zu Schaden kommen, nicht wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
Hochsitz nicht für Öffentlichkeit bestimmt
Der Hochsitz stehe im Eigentum des Jagdpächters und sei nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Er diene ausschließlich dem Jagdberechtigten und den von ihm ermächtigten Personen bei der Ausübung der Jagd. Dies bestätige auch das Hessische Waldgesetz. Demnach gelte das Recht jeder Person, den Wald zu betreten, gerade nicht für jagdbetriebliche Einrichtungen. Hier habe sich an dem Hochsitz außen auch ein entsprechendes Warnschild befunden, das grundsätzlich das Betreten des Hochsitzes verbot („Jagdwirtschaftliche Einrichtung BETRETEN VERBOTEN“). Der Verunfallte sei damit ein Unbefugter gewesen. Er sei weder Jagdberechtigter gewesen noch sei ihm von den jagdberechtigten Beklagten die Nutzung des Hochsitzes gestattet worden.
Keine unkontrollierte Ausweitung der Haftung
Ob der Zeuge K. dem Lebensgefährten die Nutzung des Hochsitzes gestattet habe, könne offenbleiben. Auch dann wäre er nicht als von der Verkehrssicherungspflicht geschützter befugter Nutzer anzusehen. Nicht jeder Inhaber einer Jagderlaubnis – wie hier der Zeuge K. – sei ohne Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten befugt, Dritten die Nutzung jagdbetrieblicher Einrichtungen zu erlauben. Gegen eine solche unkontrollierbare Ausweitung der Haftung der Jagdausübungsberechtigten spreche schon, dass die Jagderlaubnis nur schriftlich erteilt werden könne. Dies solle gerade sicherstellen, dass der Kreis der geschützten befugten Nutzer für den Jagdausübungsberechtigten erkennbar und kontrollierbar bleibe.
Da die Berufung unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegt worden war, ist damit das landgerichtliche Urteil rechtskräftig.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.2.2026, 11 U 9/25, PM 11/26
Hat sich der Versicherungsnehmer eine niedrige Prämie durch eine gefälschte Vorversicherer-Bescheinigung erschlichen, steht dem Versicherer nach der Anfechtung die tatsächlich vereinbarte Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu, nicht aber die Prämie, die er ohne die Täuschung kalkuliert hätte. So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH).
Rückzahlung der Schadenssumme
Zwar hat das Versicherungsvertragsgesetz (hier: § 39 Abs. 1S. 2 Alt. 2 VVG) Sanktionscharakter, denn die Regelung will dem Versicherer ein Druckmittel an die Hand geben, um einen präventiven Schutz gegen arglistige Täuschungen zu erreichen. Doch die Sanktion liegt bereits darin, dass der Versicherungsnehmer die Prämie schuldet, ohne Versicherungsschutz gehabt zu haben. Im konkreten Fall musste er nach einem Schaden die Schadenssumme zurückzahlen, die der Versicherer an den Geschädigten geleistet hat.
Weitere Sanktionen nicht nötig
Einer weitergehenden Sanktion durch den Ansatz der Prämie, die dem Versicherer bei zutreffender Kalkulation ohne die Täuschung des Versicherungsnehmers zugestanden hätte, bedarf es nicht. Der unredlicheVersicherungsnehmer wird nicht besser gestellt als der redliche Versicherungsnehmer, der zwar eine höhere Prämie gezahlt, dafür aber Versicherungsschutz genossen hätte. Dass der Versicherer in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Außenverhältnis haftbar bleibt und er – wie jeder andere Gläubiger – das allgemeine Insolvenzrisiko des Versicherungsnehmers trägt, er mithin im Ausnahmefall faktisch das nach einer nicht risikogerecht kalkulierten Prämie übernommene Risiko tragen muss, ändert an dieser grundsätzlichen gesetzgeberischen Entscheidung nichts.
Quelle — BGH, Urteil vom 19.11.2025, IV ZR 84/25
Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hat eine Klage abgewiesen, mit der sich der Kläger gegen die Erhebung von Feuerwehrgebühren durch eine Gemeinde für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr richtete.
Asche in Biotonne – Biotonne brennt
Im Dezember 2018 befüllte der Kläger eine in seinem Garten stehende Biotonne mit Kaminasche. Diese Biotonne entzündete sich und im Anschluss einen angrenzenden Freisitz sowie dort gelagertes Brennholz. Ferner wurden die Thuja-Hecke eines benachbarten Grundstücks und die Kunststoffrollläden eines ca. zehn Meter entfernten Mietshauses durch den Brand stark beschädigt, sodass ein Gesamtschaden von ca. 10.0000 Euro entstand. Die alarmierte Freiwillige Feuerwehr löschte den Brand mit insgesamt zwölf Einsatzkräften, einem Löschgruppenfahrzeug und einem Einsatzleitfahrzeug. Hierfür benötigte sie ca. dreieinhalb Stunden. Dem Kläger wurden durch die Gemeinde für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr ca. 1.700 Euro in Rechnung gestellt.
Kläger wollte nicht zahlen
Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Klage und trug, anders als bei seiner polizeilichen Vernehmung, vor, dass die eingefüllte Kaminasche nicht vom Vortag, sondern vom Vor-Vortag stamme. Die Asche sei bereits erkaltet gewesen und habe unmöglich einen Brand verursachen können. Dies folge auch daraus, dass der Kläger bereits seit mehreren Jahren auf diese Art mit seiner Kaminasche verfahre und es bisher nicht zu einem vergleichbaren Vorfall gekommen sei.
Verwaltungsgericht: Kläger handelte grob fahrlässig
Dem ist das VG nicht gefolgt. Der Kläger habe durch sein Verhalten grob fahrlässig den Brand verursacht, indem er die nicht unter Bioabfall fallende Kaminasche in der Biotonne, die sich in unmittelbarer Nähe von leicht brennbaren hölzernen Materialien befand, entsorgt habe. In diesem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, ob die Kaminasche vom Vorabend stamme oder bereits zwei Tage alt gewesen sei. Denn es könne im Einzelfall auch mehrere Tage dauern, bis die Nachglühzeit abgeschlossen und sämtliche Glutnester erloschen seien. Kleine Glutpartikel, die sich auch nicht vollständig erfühlen lassen würden, könnten in einem Kamin optisch unscheinbar sein, beim Entnehmen aus dem Kamin durch den unmittelbaren Kontakt mit Sauerstoff jedoch wieder auflodern. Zudem könne nach dem Gesamteindruck des Geschehensablaufs eine andere Brandquelle ausgeschlossen werden.
Dass ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Brandstiftung eingestellt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis, da das Verwaltungsgericht unabhängig von den Feststellungen einer Ermittlungsbehörde nach freier Beweiswürdigung entscheide. Ferner habe sich die Strafverfolgungsbehörde im Rahmen der Verfahrenseinstellung nicht mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auseinandergesetzt.
Quelle — VG Gießen, Urteil vom 14.1.2026, 2 K 1652/22.GI, PM vom 15.1.2026
In Gewerbemietverhältnissen besteht ein Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Originalbelege. Der neue § 556 Abs. 4 S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur elektronischen Bereitstellung gilt nur für Wohnraummietverhältnisse. Eine analoge Anwendung scheidet aus, sagt das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig.
Abrechnung nur digital
Eine Vermieterin hatte Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht, die Abrechnungen aber nur digital bereitgestellt. Die Mieterin machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend, bis sie Einsicht in die Originalbelege in Papierform erhalte. Das Landgericht (LG) Itzehoe wies die Klage der Vermieterin als „derzeit unbegründet“ ab. In der Berufung berief sie sich darauf, dass die elektronische Belegeinsicht nach dem seit 1.1.2025 geltenden Vierten Bürokratieentlastungsgesetz auch für ihr Mietverhältnis genüge.
Mieterin durfte Originalbelege einsehen
Damit hatte die Vermieterin keinen Erfolg. Das OLG Schleswig bestätigte, dass die Mieterin Einsicht in die Originalbelege verlangen dürfe.
Der neue § 556 Abs. 4 S. 2 BGB erfasse nur Wohnraum. Für Gewerberaum sei eine Analogie weder geboten noch rückwirkend möglich. Der Gesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, eine vergleichbare Regelung einzuführen, und die Vertragsparteien auf eigene Vereinbarungen verwiesen. Maßgeblich bleibe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach die Belege in der Form vorzulegen sind, in der sie dem Vermieter selbst erteilt wurden. Eine digitale Bereitstellung sei nur zulässig, wenn der Vermieter die Belege selbst ausschließlich elektronisch erhalten habe.
Quelle — OLG Schleswig, Urteil vom 18.7.2025, 12 U 73/24
Für eine wirksame Befristung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB) muss der Vermieter die beabsichtigten baulichen Maßnahmen bei Vertragsschluss schriftlich und hinreichend konkret mitteilen. Die Beschreibung muss dem Mieter ermöglichen, zu erkennen, welche Arbeiten seine Wohnung betreffen und weshalb deren Durchführung im bewohnten Zustand erheblich erschwert wäre. Eine Erschwernis liegt vor, wenn die Maßnahmen bei fortbestehendem Mietverhältnis mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden wären. Für die Wirksamkeit der Befristung ist es unschädlich, dass eine behördliche Genehmigung bei Vertragsschluss noch nicht vorliegt. Ausreichend ist die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. So sieht es das Amtsgericht (AG) Berlin-Wedding.
Befristeter Mietvertrag geschlossen: Mieter zog nicht aus
Ein Vermieter schloss 2019 mit dem Mieter einen bis zum 30.11.2024 befristeten Wohnraummietvertrag. Die Befristung beruhte auf im Vertrag ausführlich beschriebenen umfangreichen Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten, die nach Auszug durchgeführt werden sollten. Der Mieter hielt die Befristung für unwirksam, da die angekündigten Maßnahmen genehmigungsrechtlich zweifelhaft seien und es sich um Arbeiten handele, die auch im laufenden Mietverhältnis möglich wären. Nach Ablauf der Befristung zog der Mieter nicht aus; der Vermieter klagte auf Räumung.
Räumungsklage begründet
Das AG hält die Räumungsklage für begründet. Die Befristung sei wirksam. Nach § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB müsse der Vermieter dem Mieter den Befristungsgrund schriftlich und hinreichend konkret mitteilen. Bei beabsichtigten baulichen Maßnahmen sei die Art der Arbeiten so zu beschreiben, dass der Mieter erkennen könne, welche Eingriffe seine Wohnung betreffen und dass deren Durchführung während eines bestehenden Mietverhältnisses erschwert würde. Dies sei hier der Fall gewesen, da der Vermieter die geplanten Arbeiten im Mietvertrag detailliert aufgeführt habe.
Eine Erschwernis liege nicht nur vor, wenn der Mieter die Maßnahmen nicht dulden müsse. Erfasst werde jeder bedeutende Mehraufwand des Vermieters. Kleinere Arbeiten oder bloße Schönheitsreparaturen scheiden aus, da sie ohne Weiteres in einem bewohnten Zustand durchführbar seien. Die hier vorgesehenen Bodenarbeiten in allen Räumen sowie eine vollständige Badsanierung seien jedoch Maßnahmen von erheblichem Gewicht, deren Umsetzung bei Verbleib des Mieters deutlich teurer wäre.
Etwaige Genehmigungen unerheblich
Unerheblich sei schließlich, dass die notwendige Genehmigung bei Vertragsschluss noch nicht vorgelegen habe. Für die Wirksamkeit der Befristung reiche es aus, wenn das Vorhaben im Grundsatz genehmigungsfähig sei, also keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse entgegen stünden. Dies sei angesichts der inzwischen erteilten Genehmigung zu bejahen. Ergebnis: Das Mietverhältnis habe mit Ablauf der Befristung geendet.
Quelle — AG Berlin-Wedding, Urteil vom 23.6.2025, 18 C 4/25
Der Erblasser setzte in seinem Testament seine zweite Ehefrau und seine drei Kinder aus erster Ehe zu Erben ein. Zwischen den Beteiligten ist streitig, mit welcher Quote sie Erben geworden sind. Die Ehefrau meint, ihr gebühre wegen des noch vorzunehmenden Zugewinnausgleichs eine Erbquote von 1/2. Die anderen Beteiligten gehen hingegen von einer Erbquote von jeweils 1/4 aus. Doch reicht das aus, um eine Nachlasspflegschaft zu erreichen? Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München jetzt entschieden.
Die Argumente der Ehefrau
Die Ehefrau brachte noch weitere Argumente vor: Zum Nachlass gehören Immobilien, Konten und eine Speditionsfirma. Zudem sei eine vom Erblasser erteilte postmortale Vollmacht von den Kindern des Erblassers einseitig widerrufen worden. Die Kinder verfügten ohne Rücksprache mit ihr über den Gesamtnachlass. Daher beantrage sie Nachlasspflegschaft zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, die das Nachlassgericht dann auch entsprechend angeordnet hatte.
Oberlandesgericht: Hier ist der Erbe nicht „unbekannt“, ...
Das OLG: Hier ist kein Raum für eine Nachlasspflegschaft. Ein Erbe ist „unbekannt“ i. S. d. Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 1960 Abs. 1S. 2 BGB), wenn das Nachlassgericht keine Kenntnis hat, wer als Erbe berufen ist, und es sich auch nicht ohne weitere Ermittlungen davon überzeugen kann, wer Erbe ist.
... sondern es bestand nur Streit über die Quote
Hier ist aber gerade nicht streitig, ob die Frau neben den Kindern des Erblassers Miterbin geworden ist. Stehen demnach die Erben nach dem Erblasser fest, sind sie – auch wenn Streit über die jeweilige Quote besteht –, nicht unbekannt im oben genannten Sinne. Ist zwischen den Erben lediglich die jeweilige Erbquote strittig, berührt dies nicht die Verwaltung des Nachlasses, sondern nur die Auseinandersetzung.
Quelle — OLG München, Beschluss vom 27.10.2025, 33 Wx 219/25 e
Auf eine Beschwerde im Erbscheinverfahren hat sich das Oberlandesgericht (OLG) München mit der Wirksamkeit eines Dreizeugentestaments befasst. Für den Beschwerdeführer waren dabei die hohen Nachweishürden nachteilig.
Es ging um ein Drei-Zeugen-Testament
Die verwitwete und kinderlose Erblasserin hat in einem Drei-Zeugen-Testament den Beschwerdeführer als Alleinerben eingesetzt. In ihrer Wohnung wurde am Tag der Errichtung des Testaments der schlechte Allgemeinzustand der Erblasserin festgestellt. Sie wurde vom Notarzt versorgt, der diesen Zustand attestierte. Eine Einweisung in ein Krankenhaus hat sie abgelehnt und eine Belehrung über die möglicherweise damit einhergehenden Konsequenzen unterschrieben. Später hat auch die Bereitschaftsärztin, die die Erblasserin aufgesucht und versorgt hat, auf die Lebensgefahr hingewiesen. Gegen 17.00 Uhr am 13.3.20 hat die Erblasserin ein Dreizeugentestament errichtet. Dieses wurde nur von den drei Zeugen unterschrieben, nicht jedoch von der Erblasserin, die am 18.3.20 verstarb.
Der eingesetzte Erbe hat einen Alleinerbschein beantragt, den das Nachlassgericht verweigerte. Im Rahmen der Beschwerde befasste sich das OLG mit der Angelegenheit. Es hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Unterschrift fehlte – Testament unwirksam
Aufgrund der fehlenden Unterschrift der Erblasserin sei das nach § 2250 Abs. 2 BGB errichtete Testament unwirksam. Die Unterschrift des Erblassers gehöre zu den zwingenden Erfordernissen des unterschriftsfähigen Erblassers. Fehle sie, sei das Testament unwirksam. Die Unterschrift sei nur entbehrlich, wenn der Erblasser nach eigenen Angaben oder nach der Überzeugung der drei Zeugen nicht habe schreiben können.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Nachlassgerichts sei die Erblasserin noch in der Lage gewesen, das Testament zu unterschreiben.
Überdies sei das Testament auch deswegen unwirksam, weil die Unerreichbarkeit eines Notars nicht bewiesen sei. Nach den Ermittlungen des Nachlassgerichts und der Notarkammer seien am Tag der Testamentserrichtung in München mindestens zwölf Notare bis 17 oder 18 Uhr erreichbar gewesen.
Quelle — OLG München, Beschluss vom 4.11.2025, 33 Wx 174/25 e
Eine Vertragsklausel, dass solche Architektenleistungen nicht geschuldet sind, die der Planung durch einen Fachingenieur bedürfen, entbindet den Objektplaner Gebäude nicht von der Pflicht, die Brandschutzplanung „mitzudenken“. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.
Architekt muss Brandschutz berücksichtigen
Daher hat das OLG den Gebäudeplaner für eine unzureichende Brandschutzplanung zu 50 Prozent in Mithaftung genommen. Begründung: Zu den Leistungen der Objektplanung für Gebäude, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Auftrags allgemein erforderlich sind, gehören auch Leistungen der Brandschutzplanung. Jeder ein Gebäude planende Architekt muss in der konstruktiven Gebäudeplanung die Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigen, damit hieraus eine genehmigungsfähige Vorlage für die Baugenehmigungsbehörde erarbeitet werden kann und seine Planung eine geeignete Grundlage für die mangelfreie Errichtung des Gebäudes ist. Hiervon ausgenommen sind allenfalls Leistungen, deren Erbringung besondere fachübergreifende Kenntnisse des Brandschutzes und eine besondere Qualifikation oder Nachweisberechtigung bedürfen. Dann muss der Objektplaner auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners für den Brandschutz hinweisen und hinwirken.
Architektenpflichten bleiben bestehen
Eine Klausel im Architektenvertrag, dass Leistungen für den Brandschutz nicht Bestandteil dieser Vereinbarung seien und der Bauherr für diese und die weiteren genannten Leistungen geeignete Fachingenieure beauftrage, ist nach Wortlaut und Interessenlage dahin auszulegen, dass nur solche Architektenleistungen nicht geschuldet sind, die der Planung durch einen Fachingenieur bedürfen. Jedenfalls entbindet die Klausel den planenden Architekten nicht von der Pflicht, auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners für den Brandschutz hinzuweisen und hinzuwirken. Denn der Architekt kann nicht darauf vertrauen, dass der Bauherr und das bauausführende Unternehmen von sich aus die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners erkennen. Er kann auch nicht darauf vertrauen, dass die fehlende Planung des Brandschutzes im Rahmen der Objektüberwachung bemerkt wird.
Quelle — OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.9.2025, 8 U 17/24
Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist. Ein solcher Dienstvertrag ist grundsätzlich wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (hier: § 1 b S. 1 AÜG) nichtig. Hat der Auftraggeber aufgrund des nichtigen Vertrags die Arbeitsleistungen ihm überlassener Arbeitskräfte erhalten, steht dem Verleiher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Auftraggeber zu. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Auftraggeber erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. So hat es das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden.
Das vereinbarten die Vertragsparteien
Die Parteien betreiben Bauunternehmen. Im Jahr 2023 hatte der Beklagte auf mehreren Bauvorhaben nicht näher spezifizierte Bauarbeiten durchzuführen. Er beauftragte die Klägerin durch eine als „Subunternehmervertrag“ bezeichnete Vereinbarung damit, für ihn Leistungen auf diesen Bauvorhaben zu erbringen. Den Gegenstand dieses Subunternehmervertrags bezeichneten die Parteien mit „HLS-Installationen, 2 AK“. Weitere Angaben zum Vertragsgegenstand enthielt die Vereinbarung nicht, insbesondere umfasste sie kein Leistungsverzeichnis. In § 2 des Vertrags heißt es, dass der Klägerin das Leistungsverzeichnis des Generalunternehmervertrags zwischen einem nicht näher bezeichneten Generalunternehmer und der Beklagten bekannt sei. In § 3 vereinbarten sie eine Vergütung von 24 Euro pro Stunde.
Diese Leistungen wurden erbracht
In der Zeit bis Dezember 2023 erbrachte die Klägerin durch mehrere Arbeitskräfte Leistungen für den Beklagten im Umfang von mehr als 100.000 Euro, die der Beklagte bezahlte. Für weitere Leistungen im Dezember 2023 und Januar 2024 stellte die Klägerin dem Beklagten weitere Rechnungen über Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter, die sich auf insgesamt 29.160 Euro belaufen. Die Klägerin behauptet, auch diese Leistungen durch ihre Mitarbeiter erbracht zu haben. Der Beklagte bestreitet dies. Zudem ist er der Ansicht, die Klägerin habe Arbeiter eingesetzt, die über keine Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügt hätten, weshalb der Subunternehmervertrag nichtig sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung der 29.160 Euro zzgl. Zinsen.
So entschied das Kammergericht
Das KG wies die Klage in zweiter Instanz ab. Der Klageanspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 631 Abs. 1 BGB). Dazu müsste der streitgegenständliche „Subunternehmervertrag“ zwischen den Parteien als Bauvertrag oder sonstiger Werkvertrag zu qualifizieren sein. Das sei nicht der Fall. Denn dazu hätte sich die Klägerin verpflichten müssen, dem Beklagten einen Werkerfolg zu erbringen. Dies ist nicht ersichtlich. Ein solcher Werkerfolg wird weder durch die schriftliche Vertragsurkunde definiert, noch tragen die Parteien vor, dass sie mündlich eine dahingehende Zusatzvereinbarung getroffen hätten, den Beklagten bei seinen Leistungen mit ihren Arbeitskräften zu unterstützen.
Der Klageanspruch ergibt sich nach dem KG auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Zwar handelt es sich bei dem „Subunternehmervertrag“ mit dem o. g. Vertragsgegenstand um einen Dienstvertrag. Allerdings ist dieser Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bzw. § 134 BGB i. V. m. § 1 b AÜG nichtig. Gerade, weil sich die Klägerin in dem Vertrag nicht zu einem Werkerfolg, sondern nur zu einer Dienstleistung verpflichtet hat, ist nicht erkennbar, worin diese Dienstleistung bestanden haben soll, wenn nicht darin, dass die Klägerin ihre Arbeitskräfte dem Beklagten überlässt, damit sie ihn bei den Leistungen unterstützen, die er gegenüber seinem Auftraggeber zu erbringen hatte. Genau das sei Arbeitnehmerüberlassung.
Schließlich ergebe sich der Klageanspruch auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Wenn ein Unternehmen seine Arbeitskräfte einem anderen Unternehmen aufgrund eines Vertrags überlässt, der – wie im vorliegenden Fall – wegen Verstoßes gegen § 1 b AÜG nichtig ist, kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Verleihers aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. Damit ein solcher Anspruch zugesprochen werden kann, muss somit feststehen, in welchem Umfang der Beklagte die Arbeiter der Klägerin in Anspruch genommen hat und wie hoch der Lohn dieser Arbeiter ist, den der Beklagte bislang erspart hat. Beides steht nicht fest.
Quelle — KG Berlin, Urteil vom 25.11.2025, 21 U 200/24
Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Berechnung des Mutterschutzlohns ist grundsätzlich der gesetzlich festgelegte Referenzzeitraum zugrunde zu legen. Dieser ist regelmäßig auch maßgeblich, wenn die Frau vor oder nach dem Berechnungszeitraum mehr oder weniger verdient hat. Eine gewisse Schwankungsbreite rechtfertigt noch keine Abweichung von dem dreimonatigen Referenzzeitraum in § 18 S. 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Nur ausnahmsweise gilt etwas anderes – und zwar dann, wenn der Referenzzeitraum nicht geeignet ist, den Durchschnittsverdienst der Frau abzubilden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Ein solcher Ausnahmefall kann vor allem vorliegen, wenn der Verdienst der Frau in außergewöhnlichem Umfang monatlich schwankt. Hier kann gemäß § 18 S. 2 MuSchG für die Berechnung des Mutterschutzlohns ein längerer Referenzzeitraum zugrunde zu legen sein. So hat das BAG im Jahr 2023 in einem konkreten Fall (monatliche Vergütung mit sehr starken saisonalen Schwankungen) entschieden, dass ein zwölfmonatiger Referenzzeitraum zu berücksichtigen ist. Weil für die Berechnung des Mutterschutzlohns im aktuellen Fall tatsächliche Feststellungen fehlten, hat das BAG ihn an das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln zurückverwiesen.
Quelle — BAG ,Urteil vom 9.9.2025, 5 AZR 286/24
Eine fristlose Kündigung wegen eines propalästinensischen Posts ist nicht gerechtfertigt, wenn weder Terror gebilligt noch Israel das Existenzrecht abgesprochen wird. So sieht es das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz.
Fußballspieler fristlos gekündigt
Hintergrund des Streits war die fristlose Kündigung eines Fußballspielers. Dieser postete mehrere propalästinensische und zugleich antiisraelische Instagram-Posts nach dem Angriff von islamistischen Terroristen auf Israel. Einen Post schloss er mit der Parole „From the River to the Sea, Palestine will be free“ ab, deren Strafbarkeit umstritten ist. Den Ausspruch verstehen viele als Aufruf zur Vernichtung des Staates Israel (und seiner Bewohner). Andere halten eine gewaltfreie Deutung für möglich. Der Spieler löschte den Post nach wenigen Minuten.
Der Arbeitgeber suspendierte den Arbeitnehmer. Die Kündigung erfolgte, nachdem dieser, ohne den River-Sea-Slogan zu wiederholen, gepostet hatte, sich von den Äußerungen nicht zu distanzieren.
So sahen es die Gerichte
Das Arbeitsgericht (ArbG) hielt die fristlose Kündigung für unwirksam. Der Arbeitgeber verlor auch vor dem LAG Rheinland-Pfalz. Der Post mit der umstrittenen Parole könne eine fristlose Kündigung schon deshalb nicht mehr rechtfertigen, weil der Verein im Nachgang auf sie verzichtet und sich stattdessen für eine Suspendierung und ein klärendes Gespräch entschieden habe. Die späteren Posts seien von der Meinungsfreiheit gedeckt und überwogen Arbeitgeberinteressen. Da der Arbeitnehmer in diesen Posts weder den Hamas-Terror gebilligt noch Israel das Existenzrecht abgesprochen habe, sei die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen. Der Arbeitnehmer kündigte seinerseits fristlos.
Quelle — LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2025, 3 SLa 254/24
Eine Polizeikommissarin, gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich hat ändern lassen, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen, darf aus dem Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit die Eilanträge der Kommissarin abgelehnt. Diese Anträge waren darauf gerichtet, die Beförderung von Kollegen in den Monaten November 2025, Dezember 2025 und Januar 2026 vorläufig zu untersagen.
Antragstellerin wollte von Frauenförderung profitieren
Die Entscheidung des Polizeipräsidiums Düsseldorf, die Antragstellerinn bei der Beförderungsauswahl nicht zu berücksichtigen, weil gegen sie ein ihre Eignung für ein Beförderungsamt infrage stellendes Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden, so das VG. Denn die Einleitung dieses Verfahrens war und ist nach wie vor durch den Verdacht gerechtfertigt, dass sie die Dienstpflicht verletzt hat, durch ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordern. Dieser Verdacht beruht auf verschiedenen der Antragstellerinn vorgeworfenen und von ihr nicht bestrittenen Äußerungen gegenüber Kollegen, die darauf schließen lassen, dass sie ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt hat ändern lassen, um von der Frauenförderung zu profitieren und schneller befördert zu werden.
So hatte sich die Antragstellerin geäußert
Im Disziplinarverfahren werden ihr unter Benennung von vier Zeugen aus dem Kollegenkreis folgende Äußerungen vorgeworfen: Nachdem sie am 2.2.2025 im behördlichen Intranet einen Artikel über den vorausgegangenen Beförderungsdurchgang zur Kenntnis genommen habe, in dem auch eine Beamtin aufgeführt gewesen sei, die eine Änderung des Geschlechtseintrags vorgenommen habe und zeitnah befördert worden sei, habe sie angekündigt: „Das mache ich auch.“ Zwei Tage nach der am 7.5.2025 erfolgten Änderung ihres Geschlechtseintrags habe sie gegenüber einer Kollegin geäußert: „Nächstes Jahr bin ich wieder ein Mann, das ist doch klar“ und: „Es knallt diesen Monat bei den Beförderungen, spätestens bei der nächsten.“ Gegenüber einem weiteren Kollegen habe sie geäußert, bei ihrer geplanten Trauung im kommenden Jahr nicht mit dem weiblichen Geschlechtseintrag heiraten zu wollen.
Verletzung der Dienstpflicht
Schon die auf diese Weise erfolgte Ankündigung, sich auf Kosten von Kollegen rechtsmissbräuchlich einen Vorteil bei der Beförderung zu verschaffen, stellt eine Dienstpflichtverletzung dar, weil sie unmittelbar als gezielte Provokation im gesamten Kollegenkreis wirkt und geeignet ist, den Betriebsfrieden erheblich und nachhaltig zu stören.
Darüber hinaus besteht der Verdacht, dass die Kommissarin ihre Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten, auch dadurch verletzt hat, dass sie gegenüber dem Standesamt die gesetzlich vorgesehene Versicherung abgegeben hat, dass der gewählte Geschlechtseintrag (weiblich) ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht. Denn diese Versicherung ist unwahr, wenn für die Änderung des Geschlechtseintrags – wie aus den fraglichen Äußerungen erkennbar – eine andere Motivation maßgeblich war.
Quelle — VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23.2.2026, 2 L 3912/25, 2 L 4140/25, 2 L 134/26, PM vom 23.2.2026
Um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern seit Ende des Jahres 2024 schrittweise mit der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer begonnen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) besteht die Pflicht, im Impressum einer geschäftsmäßigen Website oder eines anderen digitalen Dienstes die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben. Darüber hat jüngst die Steuerberaterkammer Düsseldorf informiert.
Hat ein wirtschaftlich Tätiger keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, betreibt aber eine geschäftsmäßige Website oder einen anderen digitalen Dienst, muss er stattdessen seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum bereithalten.
Quelle — Steuerberaterkammer Düsseldorf, Mitteilung vom 6.2.2026
Schuhkartons sind „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“ im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend bei den privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. Schuhverkäufer, die ihre Schuhe in Schuhkartons zum Verkauf anbieten, müssen sich daher an einem dualen System beteiligen, um die flächendeckende Rücknahme dieser Verpackungen zu gewährleisten.
Unternehmen wollte keine verpackungsrechtlichen Beiträge zahlen
Die Klägerin, ein deutschlandweit tätiges Schuhhandelsunternehmen, wendet sich gegen ihre Beitragspflicht für die im Schuhhandel anfallenden Schuhkartons. Sie hatte bei der Beklagten u. a. beantragt, sie für drei bestimmte Schuhkartons für Schuhe ihrer Eigenmarke von der verpackungsrechtlichen Beitragspflicht zu befreien. Diese Schuhkartons seien keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Ihre Kunden beließen die Kartons typischerweise in ihren Filialen und nähmen sie nicht mit nach Hause. Die Beklagte hat diese Feststellung abgelehnt.
Verwaltungsgericht: Beteiligungspflicht besteht
Die hiergegen gerichtete Klage hat das VG abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht die Systembeteiligungspflicht der Klägerin für die Schuhkartons ihrer Eigenmarken festgestellt. Diese Schuhkartons sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Dies hat ein vom VG zur Frage des typischen Marktwegs von Schuhkartons als sachverständiger Zeuge angehörter Geschäftsführer eines Unternehmens für Verpackungsmarktforschung nachvollziehbar dargelegt. Diese Betrachtung hat zutreffend den Gesamtmarkt Schuhe im Bundesgebiet inklusive des Online- und Versandhandels mit Schuhen in den Blick genommen und nicht lediglich die Eigenmarken der Klägerin. Das Verpackungsgesetz lässt diese typisierte Betrachtung zu. Daraus folgt die Beteiligungspflicht auch für die Schuhkartons der Klägerin.
Quelle — VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.11.2025, 9 K 539/22, PM vom 28.11.2025
Das Posten von Bildern und Videos in Form von Stories auf der Plattform Instagram unterfällt dem Verbot der unlauteren Werbung mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern, wenn der Eingriff (hier: Entfernung einer Höckernase) medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Fachärztin berichtete auf Instagram
Die Beklagte ist eine in Frankfurt am Main tätige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Sie berichtete auf ihrem Instagram-Account u. a. über eine bei einer Patientin durchgeführte Nasenoperation, bei der ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war. Die Patientin war in verschiedenen Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig.
Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG jedoch Erfolg. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu.
Vorher-Nachher-Darstellung als Werbung nicht erlaubt
Für operative plastische-chirurgische Eingriffe dürfe, so das OLG, „nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden“. Das Heilmittelwerbegesetz beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Davon sei hier auszugehen. Es sei unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrer ursprünglichen „Höckernase“ gelitten habe. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Beklagte medizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation gewesen sei, könne offenbleiben. Die Beklagte habe nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform.
Dabei habe die Beklagte durch vergleichende Darstellung des Körperzustands bzw. Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffes geworben. Es sei eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschienen. Die Beiträge seien insgesamt von jung nach alt sortiert gewesen. So habe der angesprochene Verkehrskreis sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauen können und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Beklagten verändert habe.
Werbung darf nicht suggestiv oder irreführend sein
Dabei sei es für die Annahme einer vergleichenden Darstellung unschädlich, dass Vorher-/Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Beklagten nicht unmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) hintereinander zu sehen gewesen seien. Zweck des Verbots sei es, zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperationen unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzten. Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen. Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese müsse auch neueren Werbeformen Rechnung tragen, wie der hier streitgegenständlichen Instagram-Story. Gerade derartige Stories könnten in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Schönheitsoperation zu verleiten, als reine Vorher-/Nachher-Fotos.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.11.2025, 6 U 40/25, PM 63/25
Der gewöhnliche Zahlungsverkehr wird nicht ohne Weiteres von der EU-Verordnung „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“, erfasst. Eine Sparkasse durfte deshalb nicht die Auszahlung eines von einem in Moskau ansässigen Unternehmen auf das Konto eines deutschen Unternehmens gezahlten Betrag verweigern. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt.
Sparkasse hinterlegte Geld der Kundin beim Amtsgericht
Die Klägerin unterhält ein Konto bei der beklagten Sparkasse. Sie begehrt die Freigabe von rund 37.000 Euro. Die Sparkasse hatte diesen Betrag wegen eines vermuteten Verstoßes gegen die Sanktionen der EU gegen Russland bei dem Amtsgericht (AG) hinterlegen lassen. Der Betrag stammt von einem in Moskau ansässigen Unternehmen und wurde im Frühjahr 2022 auf das Konto der Klägerin geleistet. Die Klägerin behauptete, der Betrag sei einem Kaufvertrag über die Lieferung von Zentrifugalpumpen zuzuordnen.
Landgericht und Oberlandesgericht: Geld ist freizugeben
Das Landgericht (LG) hat die Beklagte zur Freigabe des hinterlegten Geldes verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hielt auch das OLG für unbegründet. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Ausführung des Zahlungsauftrags der Klägerin abzulehnen, führte der Senat aus. Die Voraussetzungen für eine Hinterlegung lägen nicht vor. Es fehle jedenfalls an einem Hinterlegungsgrund.
Es hätten keine begründeten, objektiv verständlichen Zweifel über die Person des Schuldners vorgelegen. Unstreitig sollte die Klägerin die Empfängerin des angewiesenen Betrags sein. Auch sonstige in der Person des Gläubigers liegende Gründe seien nicht gegeben. Die in Moskau ansässige Gesellschaft unterfalle nicht der EU-Verordnung Nr. 269/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen“. Die in Moskau ansässige Geschäftspartnerin der Klägerin gehöre nämlich nicht zu den im Anhang der Verordnung aufgeführten Personen. Der Sinn und Zweck der Verordnung erfasse auch keine pauschale Verweigerung von Überweisungen aus Russland.
Die Ausführung der Überweisung verstieße auch nicht gegen die EU-Verordnung Nr. 833/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“. Hier sei keine mit der Verordnung verbotene „Finanzhilfe“ zu befürchten. Der gewöhnliche Zahlungsverkehr gelte ausweislich der Erwägungsgründe nicht als „Finanzmittel oder Finanzhilfe im Sinne der Sanktionsverordnung“, führte der Senat weiter aus.
Die Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 22.9.2025, 3 U 111/23, PM 71/25
Die Bundessteuerberaterkammer hat eine neue 34-seitige Zusammenstellung der Sammlung häufiger Fragen (FAQ-Katalog) zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung veröffentlicht. Er bündelt Fragen zu handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten, zur digitalen Archivierung von Dokumenten sowie zu Aspekten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
Mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht waren. Versäumte der Steuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand hier nicht. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Hintergrund: Nach der Abgabenordnung (hier: § 149 Abs. 3 AO) ist die Steuererklärung für steuerlich beratene Steuerpflichtige spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Durch die Sonderregelungen infolge der Corona-Pandemie war § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 allerdings mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31.8.2021 tritt.
Ob bei nicht fristgerechter Abgabe ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist, richtet sich nach den Regelungen des § 152 AO. Hierbei ist u. a. Folgendes zu beachten:
- Kommt der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nach, kann gegen ihn ein Verspätungszuschlag im Wege der Ermessensentscheidung festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 S. 1 AO). Von der Festsetzung ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist.
- Abweichend von § 152 Abs. 1 AO ist (Pflicht) ein Verspätungszuschlag u. a. dann festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 AO).
- Darüber hinaus ist Abs. 3 zu beachten (sogenannte Rückausnahme in den dort geregelten Fällen). So gilt § 152 Abs. 2 AO z. B. nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Fristrückwirkend verlängert (§ 152 Abs. 3 Nr. 1 AO.
Das war geschehen
Da der steuerlich beratene Steuerpflichtige seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben hatte, setzte das Finanzamt für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag fest.
Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige und machte geltend, dass das Finanzamt ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Schon aufgrund der „FAQ Corona Steuern“ des Bundesfinanzministeriums (BMF) wäre eine solche Festsetzung nicht zwingend gewesen.
Zudem liege ein Fall der Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde i. S. des § 152 Abs. 3 AO vor. Doch das sahen das Finanzgericht (FG) Düsseldorf und der BFH anders.
Hier lag kein Ermessensspielraum vor
Der BFH hat u. a. klargestellt, dass der Steuerpflichtige gesetzlich zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 31.8.2021 verpflichtet war. Deshalb war unabhängig von einem Verschulden ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen. Eine Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 AO, die eine Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO eröffnet hätte, liegt nicht vor.
Aus den „FAQ Corona Steuern“ des BMF kann derSteuerpflichtige nicht für sich herleiten, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Streitjahr 2019 ausschließlich im Rahmen einer Ermessensentscheidung hätte erfolgen müssen. Diese FAQ entfalten weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt noch führen sie zu einer Selbstbindung der Verwaltung in der Weise, dass der Verspätungszuschlag im Ermessen steht.
Beachten Sie — Es konnte offenbleiben, ob die „FAQ Corona Steuern“ grundsätzlich Vertrauensschutz begründen. Die vom Steuerpflichtigen herangezogene Fassung vom 14.12.2021 wurde erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht.
Quelle — BFH, Urteil vom 30.7.2025, X R 7/23, Abruf-Nr. 252254 unter www.iww.de; PMNr. 5/26 vom 29.1.2026
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Doch was heißt jetzt genau „üblich“? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass für ein Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro Schenkungsteuer anfällt, da es sich hierbei nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt.
Ob ein Gelegenheitsgeschenk nach Art und Umfang „üblich“ ist, richtet sich nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten. Nach Ansicht des FG muss sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke (nicht zuletzt wegen des Gleichheitssatzes) am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung orientieren.
Beachten Sie — Das FG Rheinland-Pfalz hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen. Denn für die Klärung der Konturen des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sieht das FG eine grundsätzliche Bedeutung.
Quelle — FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025, 4 K 1564/24
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung (1.000 Euro-Grenze) als Werbungskosten abzugsfähig. Damit hat der Bundesfinanzhof (BFH) der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen.
Hintergrund: Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Unterkunftskosten (vor allem die Miete) nur bis zu 1.000 Euro im Monat abziehbar. Strittig war nun, ob die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zu den Unterkunftskosten zählen und damit von der 1.000 Euro-Grenze umfasst sind.
Das war geschehen
Ein Arbeitnehmer hatte seine Hauptwohnung in Niedersachsen. In Hamburg unterhielt er aus beruflichem Anlass eine Zweitwohnung. Die monatliche Miete (inkl. Nebenkosten) für die Zweitwohnung betrug über 1.000 Euro.
Daneben mietete der Arbeitnehmer einen Stellplatz für 170 Euro im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Arbeitnehmer machte die Stellplatzkosten neben der Wohnungsmiete in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte die Miete in Höhe von 1.000 Euro monatlich und versagte den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) Niedersachsen statt, was der BFH jetzt bestätigte.
Stellplatzkosten sind Werbungskosten
Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die lediglich mit höchstens 1.000 Euro im Monat angesetzt werden können. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar.
Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war im Streitfall wegen der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.
Beachten Sie — Die mietvertragliche Ausgestaltung ist für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob die Wohnung und der Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und ggf. von verschiedenen Vermietern angemietet werden.
Quelle — BFH, Urteil vom 20.11.2025, VI R 4/23, PM Nr. 1/26 vom 8.1.2026; entgegen BMF-Erlass vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 108
„Der nächste Winter kommt bestimmt.“ Und damit wird es auch wieder Streit um Räum- und Streupflichten sowie sich daraus ergebenden Haftungsfragen geben. In einer wichtigen Entscheidung hat das Amtsgericht (AG) München die dabei anzulegenden Maßstäbe klargestellt.
LKW-Fahrer stürzte auf Betriebsgelände
Ein LKW-Fahrer lieferte auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens Waren an. Beim Öffnen der Plane sei er nach eigenen Angaben auf einer nicht erkennbaren Eisplatte gestürzt, wodurch er einen Bruch des Handgelenks erlitten habe. Er verlangte daher von dem Unternehmen Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.500 Euro. Da dieses eine Haftung verweigerte, erhob der LKW-Fahrer Klage vor dem Amtsgericht (AG) München auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Klage abgewiesen
Das Gericht wies die Klage ab. In seinem Urteil nahm es Bezug auf Maßstäbe des Oberlandesgerichts (OLG) München zu Räum- und Streupflichten auf Parkplätzen und führte u. a. aus: Der Kläger konnte keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nachweisen. Das OLG München hat zur Streupflicht von Parkplätzen Folgendes klargestellt: „An die Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen dürfen nicht dieselben Anforderungen angelegt werden, die für Fußgängergehwege gelten. Ein Parkplatz ist in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden muss, darf ein Parkplatz andererseits rechtlich nicht einfach wie eine Fahrbahn behandelt werden. Deshalb muss der Verkehrssicherungspflichtige auch auf einem Parkplatz, jedenfalls wenn dieser belebt ist, in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen. Die Situation des Fußgängers auf einem Parkplatz ist sach- und rechtsähnlich wie das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger gelagert. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb jedenfalls für eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes bzw. zum gefahrlosen Wiedererreichen des geparkten Fahrzeuges sorgen.
Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet, dies gilt erst recht für einen Parkplatz, keine perfekten Lösungen, sondern er muss lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung einhegen. Im Übrigen muss sich der Nutzer selbst vorsehen.“
Vereinzelte Glättebildung genügt nicht
Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an einer allgemeinen Glättebildung, da das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen nicht ausreicht. Nach dem klägerischen Vortrag waren mehrere Eisplatten vorhanden, von allgemeiner Glättebildung ist nicht die Rede. Auch begründet die Tatsache, dass der Kläger gestürzt ist, für sich allein nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch die Beklagte. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihr gesamtes Betriebsgelände flächendeckend zu streuen. Auch muss nicht dafür gesorgt werden, dass der Kläger beim Aussteigen oder unmittelbar neben dem Fahrzeug auf gestreuten Boden tritt.
Auch wenn der Sturz für den Kläger tragisch war, hat er einen Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht der Beklagten nicht ausreichend nachgewiesen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle — AG München, Urteil vom 25.2.2025, 173 C 24363/24, PM 36/25
Eine nicht-binäre Person wandte sich gegen die Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ in verfahrensleitenden Schreiben des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main im Rahmen eines Berufungsstrafverfahrens. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat nun entschieden: Diese Schreiben stellen keine Justizverwaltungsakte dar, sodass der eingeschlagene Rechtsweg unzulässig ist.
Nicht-binäre Person möchte nicht als „Herr“ angesprochen werden
Die antragstellende Person ist nicht-binär und hat einen gestrichenen Geschlechtseintrag. Gegen sie wird beim LG Frankfurt am Main ein Berufungsstrafverfahren wegen Beleidigung geführt. In diesem Zusammenhang ist die antragstellende Person wiederholt in gerichtlichen Schreiben mit „Sehr geehrter Herr (...)“ angesprochen worden. Hiergegen richtet sich der Antrag der antragstellenden Person auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG. Es soll festgestellt werden, dass die wiederholte männliche Ansprache durch das LG rechtwidrig ist. Zudem soll das LG verpflichtet werden, eine männliche oder weibliche Ansprache gegenüber der antragstellenden Person zu unterlassen.
Antrag unzulässig
Das OLG hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der eingeschlagene Rechtsweg (§ 23 EGGVG) sei nicht eröffnet, begründete es die Entscheidung. Hier gehe es nicht – wie erforderlich – um die Beseitigung, Vornahme oder Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Justizverwaltungsakts.
Ansprache lediglich formeller Beginn einer schriftlichen Kommunikation
Unter den Begriff des Justizverwaltungsaktes fielen Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten u. a. der Strafrechtspflege getroffen werden. Die hier beanstandete männliche Ansprache sei insoweit kein tauglicher Streitgegenstand. Voraussetzung sei stets, dass die fragliche Maßnahme eine einzelne Angelegenheit „regelt“. Die hier zugrundeliegenden Schreiben hätten sich jedoch nur auf die geänderte Terminplanung, die Übersendung einer Anlage und auf neue konkrete Berufungshauptverhandlungstermine bezogen. „Die in diesen Schreiben jeweils enthaltene männliche Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ enthält damit keine Regelung an sich. Sie ist vielmehr lediglich ein formeller Beginn und Ausdruck einer gängigen Höflichkeit einer schriftlichen Kommunikation. Regelungsgehalt haben ausschließlich die an die antragstellende Person gerichteten Schreiben als Ganzes“, erläuterte der Senat.
Die durch die antragstellende Person beanstandete männliche Ansprache stelle auch keine Maßnahme dar, die durch eine Justizbehördegetroffen worden sei. Die Schreiben unterfielen dem Bereich der sog. justizförmigen Verwaltungstätigkeit. Es handele sich zwar nicht um Rechtsprechung im engeren Sinne, wohl aber um richterliche Tätigkeit, die in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt werde. Bei den streitigen verfahrensleitenden und -fördernden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anberaumung der Berufungshauptverhandlung habe das LG damit nicht als Justizbehörde gehandelt.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.10.2025, 3 VAs 9/25, PM 66/25
Vermittelt ein Handy-Verkäufer die Möglichkeit zum gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrags und kommen die Verträge nur bei Akzeptanz von Servicebedingungen zustande, haftet der Handy-Verkäufer nicht für allein den Mobilfunkvertrag betreffende Servicebedingungen. Nicht der Handy-Verkäufer, sondern der Mobilfunkanbieter sei Verwender dieser Bedingungen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
So verkaufte die Beklagte Handys
Die Beklagte bietet über ihre Website Mobilfunktelefone zum Kauf an. Dabei eröffnet sie den Verbrauchern im Rahmen eines sogenannten Tarif-Bundles die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem Kaufangebot an die Beklagte auch gegenüber einem Mobilfunkanbieter ein Angebot für den Abschluss eines Mobilfunkvertrags zu unterbreiten. Bevor der Verbraucher zum Abschluss der Verträge den Button „In den Warenkorb“ anklicken konnte, musste er ein neben den Servicebedingungen platziertes sog. „Opt-in“-Kästchen anhaken. In diesen Servicebedingungen hieß es u. a.: „Deine Vertragslaufzeit beginnt nach erfolgreicher Annahme Deiner Bestellung durch den Netzbetreiber. Die Grundgebühr für Deinen Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt vom Netzbetreiber berechnet. Dies gilt auch, wenn wir das Gerät noch nicht geliefert haben (...) Der Versand der SIM-Karte erfolgt mit dem Endgerät“.
Werden Verbraucher benachteiligt?
Der Kläger wandte sich u. a. gegen diese Klausel der Servicebedingungen. Sie benachteiligten den Verbraucher erheblich. Es sei möglich, dass der Verbraucher die Grundgebühr zahlen müsse, obwohl er noch nicht über eine SIM-Karte und ein Smartphone verfüge. Das Landgericht (LG) hat den Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Servicebedingungen abgewiesen.
Klage auch in zweiter Instanz erfolglos
Das OLG hat die Berufung hinsichtlich der angegriffenen Klausel ebenfalls zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Servicebedingungen zu, begründete es seine Entscheidung. Die Beklagte sei bereits nicht Verwenderin dieser Bedingungen. Verwenderin sei grundsätzlich die Vertragspartei, die die Bedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluss stelle. Da der Mobilfunkvertrag zwischen dem Kunden und dem Mobilfunkunternehmen zustande komme, könne die Beklagte nicht Vertragspartei sein, die eine Geschäftsbedingung stellt, erläuterte der Senat. Verwender der Klausel sei demnach das Mobilfunkunternehmen. Die Bedingungen seien Teil des Mobilfunkvertrags. Leistungspflichten aus dem Vertrag mit der Beklagten über den Smartphone-Erwerb würden nicht geregelt.
Die Beklagte schließe die Mobilfunkverträge auch nicht als Vertreterin des Mobilfunkbetreibers. Die Verträge kämen vielmehr erst mit Annahme durch den Mobilfunkbetreiber selbst zustande. Es sei auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Bedingungen selbst formuliert habe.
Schließlich unterfielen die Bedingungen auch nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie modifizierten nicht die Leistungspflichten, sondern informierten lediglich über tatsächliche Gegebenheiten. Etwaige mit der verzögerten Übersendung des Handys verbundene rechtliche Ansprüche der Verbraucher regele die Klausel nicht.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.10.2025, 6 U 117/24, PM 61/25
Die Klägerin wurde durch einen Betrug unbekannter Täter zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst. Hebt dieser das Geld noch am Tattag am Geldautomaten und durch 20 bis 30 kleinere Transaktionen im Zusammenhang mit Bezahlvorgängen an Supermarktkassen ab, spricht dies für sein leichtfertiges Verhalten. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat den Beklagten zum Schadenersatz verurteilt.
Klägerin war Opfer eines Betrugs
Die Klägerin unterhält ein Konto bei einer Online-Bank. Sie wurde von einem Betrüger, der sich als Mitarbeiter dieser Bank ausgab, angerufen. Durch Überrumpelung brachte er die Klägerin dazu, verschiedene Überweisungen vorzunehmen. Er spiegelte ihr vor, dass sie lediglich die Stornierung bereits betrügerisch veranlasster Überweisungen autorisiere. Die Klägerin gab über die PhotoTAN-App ihrer Bank verschiedene Transaktionen frei. Eine dieser Überweisungen in Höhe von 9.500 Euro erfolgte auf das Konto des Beklagten.
Beklagter hielt sich ebenfalls für ein Opfer
Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, sein Konto einem Freund zur Verfügung gestellt zu haben. Dessen Tageslimit sei ausgeschöpft gewesen und der Freund habe wegen Schulden dringend Geld benötigt. 5.000 Euro habe er am Geldautomaten abgehoben und weitere Beträge durch Zahlung an Supermarktkassen gekoppelt mit Barabhebungen erhalten. Es sei ihm schon „suspekt“ vorgekommen, er sei aber von der Frühschicht so müde gewesen und habe nur nach Hause gewollt. Sein Freund bzw. dessen Begleiter hätten am Abend des Tattages den Gesamtbetrag von 9.500 Euro bar erhalten. Er selbst sei ebenfalls ein Opfer.
Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Klägerin könne Zahlung der 9.500 Euro verlangen, so das OLG.
Leichtfertige Geldwäsche
Nach seinen eigenen Angaben habe sich der Beklagte einer leichtfertigen Geldwäsche schuldig gemacht. Die Klägerin sei durch Täuschung eines Unbekannten zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst worden. Der Beklagte habe sich dieses aus einem Betrug herrührende Geld in Form der Kontogutschrift auf seinem Konto durch Abhebungen am Geldautomaten und Verfügungen in verschiedenen Geschäften verschafft. Dabei habe er jedenfalls leichtfertig nicht erkannt, dass der von der Klägerin überwiesene Betrag aus einer rechtswidrigen Vortat stammte.
Unbekannter „Freund“
Er sei insbesondere ohne weitere Nachfrage bereit gewesen, einen erheblichen Geldbetrag auf Anweisung einer anderen männlichen Person, dieer bis dahin nicht kannte, abzuheben und dieser auszuhändigen. Er habe die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der Herkunft des Geldes aus einer rechtswidrigen Tat „beiseite geschoben“ und selbst angegeben, dass dieses Vorgehen ihm „suspekt“ vorgekommen sei. Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, warum der Freund den Weg des unsicheren Bargeldtransfers am späten Abend gewählt habe und aus welchen Gründen eine Überweisung direkt auf das Konto des Freundes nicht möglich gewesen sein solle.
Das hätte dem Beklagten verdächtig vorkommen müssen
Schließlich spreche auch die Art und Weise der „gestaffelten“ Bargeldabhebungen dafür, dass sich der Beklagte der Möglichkeit verschlossen habe, dass die 9.500 Euro aus einer rechtswidrigen Vortrat herrührten. „Die hohen Mengen an Bargeld, die unbedingt noch am gleichen Abend und dann durch geschätzte 20 bis 30 Transaktionen, zum Teil à 200 Euro, bei gleichzeitiger Notwendigkeit verschiedener Uber-Fahrten abgehoben werden „mussten“, lassen nur den Rückschluss zu, dass durch die Abhebung und das „Generieren“ von Bargeld der Geldfluss aufgrund einer vorangegangenen Straftat verschleiert werden sollte“, begründete der Senat weiter.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2025, 29 U 100/24, PM 62/25
Die dem Vermieter obliegende Erhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege. Die Wege insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden und in den Wintermonaten geräumt und gestreut werden. Die Sicherung des unmittelbaren Zugangs zum Haus bei Schnee- und Eisglätte gehört zu den Aufgaben des Vermieters und dient vor allem dem Schutz der Mieter. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal klargestellt.
Das war geschehen
Die Klägerin war Mieterin einer Eigentumswohnung der Beklagten in einem Mehrfamilienhaus. Für die Gehwege auf dem Grundstück nahm eine GmbH für die Vermieterin im Auftrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Winterdienst wahr. Im Mietvertrag der Parteien ist bestimmt, dass die Klägerin die Betriebskosten unter anderem für die Schneebeseitigung und das Streuen bei Glatteis nach dem „Eigentumsanteil“ tragen muss. Zudem sieht der Mietvertrag vor, dass die Klägerin auch die Zugangswege vor dem Haus und den Gehweg reinigen, dort Schnee und Eis beseitigen und bei Glätte streuen muss. Die Klägerin ist zur Vornahme dieser Arbeiten nur insoweit verpflichtet, als diese nicht anderweitig vorgenommen und die Kosten nicht über die Betriebskostenumlage abgerechnet werden.
Am 30.1.2017 stürzte die Klägerin beim Verlassen des Hauses gegen 7.30 Uhr auf dem zum Haus führenden Weg, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet. Dieser Weg sei nicht von Glatteis befreit gewesen, obwohl zuvor Glatteis im Rahmen der Wettervorhersagen angekündigt worden sei. Bei dem Sturz habe sich die Klägerin schwerwiegend verletzt, über einen langen Zeitraum Schmerzen erlitten und sich langwierigen Folgebehandlungen unterziehen müssen. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen.
So entschieden Amts- und Landgericht
Das Amtsgericht (AG) hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der unter anderem auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds gerichteten Klage diesbezüglich in Höhe von 12.000 Euro nebst Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht (LG) die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
So sah es der Bundesgerichtshof
Der BGH sieht den Vermieter in der Pflicht. Daran ändere sich auch nichts, wenn er Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Der Vermieter kann sich zur Erfüllung der ihn hinsichtlich der Beseitigung von Schnee und Eis treffenden vertraglichen Nebenpflichten aus dem Mietvertrag zwar eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedienen, für dessen Verschulden er aber nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 278 S. 1 Alt. 2 BGB) wie für eigenes Verschulden rechtlich einstehen muss. Der Vermieter kann dann primär in Anspruch genommen werden. Er muss seinerseits sehen, ob er einen Regressanspruch hat.
Verkehrssicherungspflicht in Wohnungseigentumsanlagen selten auf den Mieter delegiert
Der Mieter muss sich also nicht auf den deliktischen Ersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft oder den die Schnee-und Eisräumung tatsächlich ausführenden Unternehmer verweisen lassen. Vielmehr kann er sich auf den vertraglichen Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter berufen. Denkbar ist allerdings, dass der Vermieter die Verkehrssicherungspflicht wegen Schnee und Eis auf den Mieter delegiert, sodass dieser sich eines Dritten bedienen könnte. Das wird aber gerade bei Wohnungseigentumsanlagen selten vereinbart.
Quelle — BGH, Urteil vom 6.8.2025, VIII ZR 250/23
Bei Streit über Feuchtigkeitsschäden trägt der Vermieter zunächst die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschluss aller gebäudeseitigen Ursachen. Erst wenn feststeht, dass das Gebäude dem technischen Stand bei Errichtung entspricht und keine relevanten Baumängel vorliegen, muss der Mieter beweisen, dass die Schäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. Liegen bauliche Besonderheiten vor, die Schimmel begünstigen können (z. B. Wärmebrücken, ältere Fenster), muss der Vermieter zusätzlich nachweisen, dass bei zumutbarem Heiz- und Lüftungsverhalten – zwei- bis dreimal tägliche Stoßlüftung – kein Schimmel entstehen würde. So hat es das Landgericht (LG) Gießen klargestellt.
Mieter minderten Miete wegen Schimmel – Vermieter kündigte fristlos
Die Mieter minderten die Miete wegen Schimmel in der Wohnung. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos wegen Zahlungsverzugs. Streitig war, ob die Feuchtigkeitsschäden bauliche Ursachen hatten oder auf unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter zurückzuführen waren. Da die Mieter nicht auszogen, erhob der Vermieter Räumungsklage.
Amtsgericht und Landgericht vermieterfreundlich
Das AG gab der Räumungsklage statt. Die Mieter legten Berufung ein. Ohne Erfolg. Die ergänzende Beweisaufnahme beim LG ergab, dass das Gebäude dem bei Errichtung geltenden Stand der Technik entsprach, auch wenn bauliche Gegebenheiten, wie Wärmebrücken und ältere Fenster, Schimmel begünstigen konnten. Der Sachverständige stellte jedoch fest, dass bei zwei- bis dreimaliger täglicher Stoßlüftung keine Schimmelbildung aufgetreten wäre. Tatsächlich hatten die Mieter nur ein- bis zweimal wöchentlich gelüftet.
Der Vermieter müsse zunächst alle gebäudeseitigen Ursachen, die sich auf die Feuchtigkeitsbildung auswirken können, ausschließen. Erst, wenn dieser Nachweis gelingt, trage der Mieter die Beweislast dafür, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. So konkretisierte es das LG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Da der Vermieter bauliche Ursachen ausgeschlossen hatte und das festgestellte Lüftungsverhalten deutlich unzureichend war, bestand kein Minderungsrecht. Die Kündigung wegen Zahlungsverzug war wirksam.
Quelle — LG Gießen, Urteil vom 6.6.2025, 1 S 171/23
Regelmäßig kommt es vor, dass einer von mehreren Erben vom Erblasser eine Generalvollmacht über den Tod hinaus erhält, z. B. um Rechtsgeschäfte abzuwickeln. Doch welche Auskünfte schuldet dieser Erbe dann den Miterben? Hierzu hat das Landgericht (LG) Ellwangen wichtige Feststellungen getroffen.
Das war geschehen
Der Erblasser hatte seinem Sohn eine umfassende notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die sich „ohne Ausnahme auf alle Rechtsgeschäfte, Verfahrenserklärungen und Rechtshandlungen“ bezog. Die Vollmacht galt über den Tod hinaus. In seinem Testament bedachte er neben dem Sohn auch seine weiteren fünf Kinder, alle zu gleichen Teilen. Nach dem Tod des Erblassers wurde der Sohn von seinen Geschwistern zur Auskunft und Rechenschaft über die zu Lebzeiten und seit dem Versterben des Erblassers vorgenommenen Geschäfte in Anspruch genommen. Die Geschwister verlangten eine geordnete Übersicht über alle Verfügungen für den Erblasser sowie die Vorlage aller erforderlichen Rechnungen und Belege.
Es lag ein Auftragsverhältnis vor
Das LG Ellwangen gab den Geschwistern recht. Schließlich hatte der Sohn in knapp 2,5 Jahren rund 25.000 Euro vom Konto des Erblassers abgehoben.
Bei der Erteilung einer umfassenden Generalvollmacht sei von einem Auftragsverhältnis nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 662 BGB) zwischen dem Erblasser und dem Sohn und nicht bloß von einem Gefälligkeitsverhältnis auszugehen. Aufgrund der Erteilung so weitreichender Befugnisse zu seinen Gunsten sei hier für den Sohn erkennbar gewesen, dass für den Erblasser wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel standen und er als Bevollmächtigter über dessen komplettes Vermögen verfügen konnte.
Früheres Verhalten des Erblassers irrelevant
Irrelevant war im Streitfall für das Gericht, dass der Erblasser zu Lebzeiten selbst weder Auskunft noch Rechnungslegung vom Beklagten verlangt hatte. Auf einen ggf. konkludenten Verzicht könne sich der Sohn jedenfalls deshalb nicht berufen, weil im Hinblick auf seine pauschalen und widersprüchlichen Angaben zur Verwendung der von ihm in bar abgehobenen Geldbeträge Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestanden hätten.
So verteilt sich die Beweislast
Entscheidend ist, dass der, der Rechnungslegung schuldet, beweisbelastet dafür ist, die Beträge zweckentsprechend eingesetzt zu haben. Es kann bezweifelt werden, ob dies immer gelingt, wenn Barabhebungen erfolgt sind. Daher wird auch ein redlicher Bevollmächtigter möglicherweise durch die Verpflichtung zur Rechnungslegung in Schwierigkeiten kommen können.
Quelle — LG Ellwangen, Urteil vom 31.7.2025, 3 O 284/24
Die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen ist eine Entgeltforderung und daher mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Verzug und während der Rechtshängigkeit zu verzinsen. Diese planerfreundliche Auffassung vertritt das Landgericht (LG) Koblenz.
Das verlangte das Planungsbüro
Der Auftraggeber hatte wegen Streits über angepasste Bauzeitenpläne einem Generalplanungsbüro frei gekündigt. Im Prozess verlangte das Büro neben der Kündigungsvergütung auch Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, auch auf das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen. Das LG Koblenz sprach dem Büro den Anspruch zu.
Rechtsgrundlagen
Eine Entgeltforderung ist eine Geldforderung, die als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen geschuldet wird. Maßgeblich ist das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 288 BGB). Danach beträgt derVerzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) oder neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 Abs. 2 BGB).
Fraglich war bisher, ob auch die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen eine solche Entgeltforderung im Sinne des Abs. 2 ist, da keine weitere Leistung erbracht wird. Bislang war es ständige Rechtsprechung, dass es sich bei der Kündigungsvergütung für die nicht erbrachten Leistungen um eine Entschädigung handelt. Das hatte zur Konsequenz, dass die Forderung nur mit dem allgemeinen Verzugszinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen war.
Wichtiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs
Diese Rechtslage ist aber seit einem bahnbrechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2024 überholt. Dort hatte der EuGH entschieden, dass es sich auch bei der Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen um umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Dienstleistung im Sinne der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie handelt. Damit wird auch das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.
Quelle — LG Koblenz, Urteil vom 11.7.2025, 8 O 119/23
Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist. Ein solcher Dienstvertrag ist grundsätzlich wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (hier: § 1 b S. 1 AÜG) nichtig. Hat der Auftraggeber aufgrund des nichtigen Vertrags die Arbeitsleistungen ihm überlassener Arbeitskräfte erhalten, steht dem Verleiher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Auftraggeber zu. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Auftraggeber erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. So hat es das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden.
Das vereinbarten die Vertragsparteien
Die Parteien betreiben Bauunternehmen. Im Jahr 2023 musste der Beklagte auf mehreren Bauvorhaben nicht näher spezifizierte Bauarbeiten durchführen. Er beauftragte die Klägerin durch eine als „Subunternehmervertrag“ bezeichnete Vereinbarung damit, für ihn Leistungen auf diesen Bauvorhaben zu erbringen. Den Gegenstand dieses Subunternehmervertrags bezeichneten die Parteien mit „HLS-Installationen, 2 AK“. Weitere Angaben zum Vertragsgegenstand enthielt die Vereinbarung nicht, insbesondere umfasste sie kein Leistungsverzeichnis. In § 2 des Vertrags heißt es, dass der Klägerin das Leistungsverzeichnis des Generalunternehmervertrags zwischen einem nicht näher bezeichneten Generalunternehmer und der Beklagten bekannt sei. In § 3 vereinbarten sie eine Vergütung von 24 Euro pro Stunde.
Diese Leistungen wurden erbracht
In der Zeit bis Dezember 2023 erbrachte die Klägerin durch mehrere Arbeitskräfte Leistungen für den Beklagten im Umfang von mehr als 100.000 Euro, die der Beklagte bezahlte. Für weitere Leistungen im Dezember 2023 und Januar 2024 stellte die Klägerin dem Beklagten weitere Rechnungen über Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter, die sich auf insgesamt 29.160 Euro belaufen. Die Klägerin behauptet, auch diese Leistungen durch ihre Mitarbeiter erbracht zu haben. Der Beklagte bestreitet dies. Zudem ist er der Ansicht, die Klägerin habe Arbeiter eingesetzt, die über keine Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügt hätten, weshalb der Subunternehmervertrag nichtig sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung der 29.160 Euro zzgl. Zinsen.
So entschied das Kammergericht
Das KG wies die Klage in zweiter Instanz ab. DerKlageanspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 631 Abs. 1 BGB). Dazu müsste der streitgegenständliche „Subunternehmervertrag“ zwischen den Parteien als Bauvertrag oder sonstiger Werkvertrag zu qualifizieren sein. Das sei nicht der Fall. Denn dazu hätte sich die Klägerin verpflichten müssen, dem Beklagten einen Werkerfolg zu erbringen. Dies ist nicht ersichtlich. Ein solcher Werkerfolg wird weder durch die schriftliche Vertragsurkunde definiert, noch tragen die Parteien vor, dass sie mündlich eine dahingehende Zusatzvereinbarung getroffen hätten, den Beklagten bei seinen Leistungen mit ihren Arbeitskräften zu unterstützen.
Der Klageanspruch ergibt sich nach dem KG auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Zwar handelt es sich bei dem „Subunternehmervertrag“ mit dem o. g. Vertragsgegenstand um einen Dienstvertrag. Allerdings ist dieser Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bzw. § 134 BGB i. V. m. § 1 b AÜG nichtig. Gerade, weil die Klägerin sich in dem Vertrag nicht zu einem Werkerfolg, sondern nur zu einer Dienstleistung verpflichtet hat, ist nicht erkennbar, worin diese Dienstleistung bestanden haben soll, wenn nicht darin, dass die Klägerin ihre Arbeitskräfte dem Beklagten überlässt, damit sie ihn bei den Leistungen unterstützen, die er gegenüber seinem Auftraggeber erbringen musste. Genau das sei Arbeitnehmerüberlassung.
Schließlich ergebe sich der Klageanspruch auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Wenn ein Unternehmen seine Arbeitskräfte einem anderen Unternehmen aufgrund eines Vertrags überlässt, der – wie im vorliegenden Fall – wegen Verstoßes gegen § 1 b AÜG nichtig ist, kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Verleihers aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. Damit ein solcher Anspruch zugesprochen werden kann, muss somit feststehen, in welchem Umfang der Beklagte die Arbeiter der Klägerin in Anspruch genommen hat und wie hoch der Lohn dieser Arbeiter ist, den der Beklagte bislang erspart hat. Beides steht nicht fest.
Quelle — KG Berlin, Urteil vom 25.11.2025, 21 U 200/24
Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. So hat es das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Fällen entschieden.
Firmenwagen als einzige Vergütung
In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab.
Nach Betriebsprüfungen forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach. Denn der gesetzliche Mindestlohnanspruch sei durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt.
So entschied das Bundessozialgericht
Das BSG bestätigte diese Rechtsauffassung. Ihr stehe nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden.
Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führe aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung.
Quelle — BSG, Urteile vom 13.11.2025, B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23
Eine allein auf einem Online-Fragebogen ohne jeglichen ärztlichen Kontakt beruhende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) erschüttert den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit vollständig und begründet bei bewusster Täuschung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Täuscht der Arbeitnehmer durch eine scheinärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit, ist eine Abmahnung regelmäßig entbehrlich. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm.
Das war geschehen
Der Arbeitnehmer ist seit 2018 als IT-Consultant tätig. Am 19.8.2024 meldete er sich für den Zeitraum vom 19. bis zum 23.8.2024 als arbeitsunfähig. Er erwarb über eine Internet-Plattform eine kostenpflichtige AUB („AU-Schein ohne Arztgespräch“), bei der er einen Fragebogen ausfüllte (Angaben zu Tätigkeit, Symptomen, Medikamenteneinnahme). Ein Arzt-Kontakt – weder persönlich noch telefonisch oder digital – fand nicht statt. Die Bescheinigung wies die Form eines klassischen „Muster 1 b“ der ehemals papiergebundenen AU auf, nannte unter anderem „Privatarzt per Telemedizin“ und „Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ als Feststellungsmethode.
Die Bescheinigung akzeptierte der Arbeitgeber zunächst und leistete Entgeltfortzahlung. Dann ergaben sich beim Arbeitgeber Verdachtsmomente durch den erfolglosen elektronischen Datenabgleich mit der Krankenkasse und interne Ermittlungen. Am 18.9.2024 kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
Arbeitnehmer behauptete zunächst erfolgreich, krank gewesen zu sein
Der Arbeitnehmer behauptete eine tatsächliche Erkrankung, sowie – hinsichtlich der Urlaubsumwandlung – eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht würde. Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund war der Arbeitnehmer zunächst erfolgreich.
Landesarbeitsgericht arbeitgeberfreundlich
Das LAG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Erstens sei die AU-Bescheinigung durch Vorlage einer Bescheinigung, die nicht den Anforderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (hier: §§ 4 und 5 AUR) entspräche, in ihrem Beweiswert stark erschüttert. Danach darf Arbeitsunfähigkeit nur nach einer ärztlichen Untersuchung festgestellt werden. Hier sei jedoch lediglich ein Fragebogen ausgefüllt worden, ohne ärztlichen Gesprächs- oder Untersuchungskontakt.
Arbeitnehmer täuschte bewusst
Auch habe der Arbeitnehmer bewusst getäuscht: Durch die Wortwahl („Fernuntersuchung“) und das äußere Erscheinungsbild der Bescheinigung nahe dem Musterformular habe er beim Arbeitgeber den Eindruck einer medizinisch fundierten Untersuchung erweckt. Die Plattform habe ausdrücklich auf einen geringeren Beweiswert der Variante ohne Gespräch hingewiesen. Der Arbeitnehmer habe sich die Arbeitsunfähigkeit „erschlichen“ mit dem Ziel der Entgeltfortzahlung. Diese Pflichtverletzung sei erheblich. Sie sei ein Vertrauensbruch, der eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertige. Eine Abmahnung sei daher entbehrlich.
Schließlich verneinte das Gericht eine wirksame Vereinbarung, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht worden sei: Eine solche Umbuchung führe nicht automatisch zum Verzicht auf das Kündigungsrecht bei Täuschung.
Quelle — LAG Hamm, Urteil vom 5.9.2025, 14 SLa 145/25, ArbG Dortmund, Urteil vom 8.1.25, 9 Ca 3671/24
Die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgt. Reagiert ein Arbeitnehmer auf die Ansprache eines Vorgesetzten wegen der pflichtwidrigen Nutzung eines privaten Smartphones mit den Worten „Hau ab hier“, stößt ihn weg und tritt nach ihm, ist eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung entbehrlich. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen.
Mehrfaches Fehlverhalten des Arbeitnehmers
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und um Weiterbeschäftigung. Der Arbeitnehmer ist seit 2019 als Be- und Entlader beschäftigt. Am 7.10.24 fand ein Meeting über Neuerungen mit dem Teamleiter und seiner Arbeitsgruppe statt. Während dieses Meetings klebte der Arbeitnehmer aus Adressaufklebern des Arbeitgebers etwas auf ein Pult bzw. an eine Wand in der Halle. Am 22.10.24 sah der Gruppenleiter den Arbeitnehmer vor der Ausladeluke in der Halle mit seinem privaten Smartphone in der Hand. Die Nutzung privater Smartphones während der Arbeitszeit ist den Mitarbeitern des Arbeitgebers untersagt. Nachdem der Teamleiter sich dem Arbeitnehmer genähert hatte, sagte dieser: „Hau ab hier!“, stieß den Teamleiter mit der rechten Hand gegen die linke Schulter und trat mitdem rechten Fuß in dessen Richtung, wobei er ihn berührte. Danach äußerte der Arbeitnehmer etwas gegenüber dem Teamleiter und vollführte eine Geste mit erhobenem rechten Zeigefinger. Nachdem der Teamleiter den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers verlassen hatte, befasste sich dieser sich erneut mit seinem Smartphone. Von dem Vorfall existieren Videoaufnahmen.
Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer
Einen Tag später hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an. Am selben Tag erteilte der Betriebsrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung und teilte mit, dass die Stellungnahme abschließend sei. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht.
So stellten die Parteien den Sachverhalt dar
Der Arbeitnehmer behauptete, er habe bei dem leichten Tritt ohne Verletzungsabsicht gehandelt. Der Arbeitgeber gab an, am 7.10.24 habe der Arbeitnehmer mit Adressaufklebern ein Hakenkreuz auf die rückseitige Wand der Halle geklebt. Auf die Aufforderung des Teamleiters, dies zu unterlassen, habe er entgegnet, dass dieser ihm nichts zu sagen habe. Den Hinweis, dass so etwas verboten sei, habe der Arbeitnehmer mit der Bemerkung kommentiert, dass ihm das egal sei. Der Arbeitgeber meint, wegen der Vorfälle sei ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Hannover gab der Kündigungsschutzklage statt. Der Vorfall vom 7.10.24 könne nicht zur Begründung der außerordentlichen Kündigung herangezogen werden. Der Vorfall vom 22.10.24 rechtfertige die außerordentliche Kündigung und beide Vorfälle zusammen die ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht.
So sah es das Landesarbeitsgericht
Das LAG sah das anders. Es kam zum Ergebnis, dass die Berufung begründet ist. Die außerordentliche Kündigung vom 29.10.24 sei wirksam. Für die Kündigung bestehe ein wichtiger Grund nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: gemäß § 626 Abs. 1 BGB). Es lägen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne.
Solche Tatsachen seien in dem Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber dem Teamleiter am 22.10.24 zu sehen. Mit seinem Verhalten habe der Arbeitnehmer eine Tätlichkeit gegenüber diesem begangen. Damit verstoße er erheblich gegen die ihm gegenüber dem Arbeitgeber obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen nach § 241 Abs. 2 BGB. Dies könne „an sich“ ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung sein.
Quelle — LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.8.2025, 15 SLa 315/25
Steuerrecht
Ausgleichszahlungen, die der (Insolvenz-)Schuldner wegen der insolvenzrechtlichen Freigabe seiner selbstständigen Tätigkeit in die Insolvenzmasse leistet, führen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zu Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbstständiger Arbeit.
Das war geschehen
Der Steuerpflichtige war selbstständig bzw. freiberuflich tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Streitjahr 2017 befand er sich im Regelinsolvenzverfahren. Trotz der Insolvenz übte er seine bisherige Tätigkeit weiter eigenverantwortlich aus. Der Insolvenzverwalter gab die selbstständige Tätigkeit frei.
Zugleich wies der Insolvenzverwalter darauf hin, dass der Steuerpflichtige nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) in der im Streitjahr geltenden Fassung (heute: § 295 a InsO) verpflichtet sei, die Insolvenzmasse so zu stellen, wie sie stünde, wenn er mit Rücksicht auf seine berufliche Qualifikation in einem angemessenen Dienstverhältnis beschäftigt wäre.
Steuerpflichtiger leistete Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse
Der Steuerpflichtige leistete daher im Streitjahr monatlich eine Ausgleichszahlung in die Insolvenzmasse. Für die geleisteten Ausgleichszahlungen und für den Aufwand aus der Passivierung einer Verbindlichkeit bzw. Rückstellung begehrte er den Betriebsausgabenabzug gegenüber dem Insolvenzverwalter – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht (FG) Münster und der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden haben.
Die geleisteten Ausgleichszahlungen sind weder aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen noch sind sie betrieblich veranlasst.
Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des (Insolvenz-)Schuldners auf den Insolvenzverwalter hat seine Ursache ausschließlich im Insolvenzrecht und keinen Einfluss auf das materielle Einkommensteuerrecht. Die Ausgleichszahlungen sind mit der Zahlung auf das Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse zudem nicht aus dem (Betriebs-)Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen.
Beachten Sie — Es liegt lediglich eine Verschiebung innerhalb derselben Vermögenssphäre des als Einzelunternehmer tätigen Steuerpflichtigen vor, die zu einer bloßen Verwendungsbindung in Höhe der Ausgleichszahlungen (Insolvenzbeschlag) führt.
Das auslösende Moment der Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse betrifft nicht die Erzielung oder Ermittlung des Einkommens, sondern dessen Verwendung und kann daher keine betriebliche Veranlassung begründen. Auch der Umstand, dass die Ausgleichszahlungen unmittelbar durch das Insolvenzverfahren verursacht waren, begründet keine betriebliche Veranlassung.
Vielmehr dienten sie der Vermeidung einer Besserstellung von Selbstständigen gegenüber abhängig Beschäftigten im Insolvenzverfahren.
Quelle — BFH, Urteil vom 3.3.2026, VIII R 12/24, PM Nr. 29/26 vom 15.5.2026
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Damit hat der BFH seine Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.
Das war geschehen
Eltern hatten ihrem Sohn im Jahr 2002 und im Juli 2014 Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge übertragen.
Der Sohn verpflichtete sich im Übergabevertrag (Juli 2014), seiner Schwester ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Dieses war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 am 30.12.2014; Teilbetrag 2 am 30.12.2015), ohne dass ein Zins zu entrichten war.
Die Schwester verzichtete im Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an den Sohn übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen ihn auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an die Schwester ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen.
Kapitalerträge durch unverzinsliche Abfindungszahlungen?
Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) Hessen nahmen an, dass die im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten (bis zur Fälligkeit am 30.12.2015) nach § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe die Schwester Kapitalerträge erzielt.
Diese Ansicht teilte der BFH aber nicht und verneinte die Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung.
So argumentiert der Bundesfinanzhof
Der BFH hat sein Urteil u. a. wie folgt begründet: Rechtsgrund für den Erhalt der zweiten Teilzahlung ist allein der seitens der Schwester gegenüber den Eltern erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Abfindungen für einen solchen Verzicht unterliegen, auch wenn sie in (unter § 12 Abs. 3 BewG fallenden) Raten geleistet werden, nicht der Einkommensteuer. Denn die Abfindung wurde der Schwester außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet und ist deshalb der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechts (zum Beispiel Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen können „nur“ der Schenkungsteuer unterliegen.
Gestaltung zu Lebzeiten
Beachten Sie — Die Entscheidung bringt Sicherheit für Eltern, die im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Danach müssen derartige Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden.
Anders sieht es im eingetretenen Erbfall aus
Abfindungszahlungen können aber mitunter der Einkommensteuer unterliegen, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil wiederkehrende Leistungen oder eine Einmalzahlung erhält.
Quelle — BFH, Urteil vom 20.1.2026, VIII R 6/23, PM Nr. 14/26 vom 12.3.2026
Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären. Diese Entscheidung stammt vom Bundesfinanzhof (BFH).
Arbeitnehmer überließ seiner Ehefrau während Dienstreise den Firmenwagen
Einem Arbeitnehmer stand ein Van als Dienstwagen zur Verfügung. Auch die Ehefrau war zur Nutzung berechtigt. Für beruflich veranlasste Fahrten (Dienstreisen) erstattete der Arbeitgeber die Tankkosten. Bei (in Ausnahmefällen) genehmigter Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen erstattete der Arbeitgeber nur eine Kilometerpauschale von 0,30 Euro. Dennoch absolvierte der Mitarbeiter im Streitjahr drei Dienstreisen mit seinem privaten Sportwagen und überließ den Van seiner Ehefrau, damit diese während der Dienstreisen mobil blieb.
Privater Sportwagen verursachte hohe Kosten
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Arbeitnehmer die mit seinem Sportwagen aus beruflichen Gründen gefahrenen 1.648 km als Werbungskosten geltend. Dabei begnügte er sich nicht mit der Kilometerpauschale, sondern ermittelte die tatsächlichen Kilometerkosten. Diese waren beachtlich: Infolge einer nur geringen Fahrleistung belief sich der Kilometersatz auf 2,28 Euro je Kilometer und es ergaben sich 3.758 Euro Werbungskosten.
Finanzamt legte Revision ein
Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht als Werbungskosten an. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht (FG) Niedersachsen war erfolgreich, die Revision ging jedoch zugunsten des Finanzamts aus.
Zwar steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten frei. Wählt er aber für diese Fahrten sein Privatfahrzeug, obwohl ihm von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird („Über-Kreuz-Nutzung“), können die Fahrtkosten, die durch die berufliche Nutzung des Privatwagens anfallen, die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren.
Über-Kreuz-Nutzung
Davon ist auszugehen, wenn die „Über-Kreuz-Nutzung“ des Steuerpflichtigen (wie im Streitfall) nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Gründen und Motiven beruht. Denn der Arbeitnehmer hat die Dienstreisen mit seinem Privatwagen durchgeführt, um seiner Ehefrau die Nutzung des Firmenwagens auch während seiner beruflichen Abwesenheit zu ermöglichen. Ein beruflicher Grund für die Nutzung seines Privatwagens auf den drei Dienstreisen ist nicht ersichtlich.
Haben private Motive und Bedürfnisse eine Rolle gespielt, führt dies allein noch nicht zum Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dieses gilt erst, wenn die die Lebensführung berührenden Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Angemessenheitsprüfung: Maßstab ist Anschauung breitester Kreise der Bevölkerung
Die Angemessenheitsprüfung ist daran auszurichten, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Es kommt dabei nicht auf das wirtschaftliche und gesellschaftliche Umfeld des Steuerpflichtigen, sondern auf die Anschauung breitester Kreise der Bevölkerung an.
Bei der Angemessenheitsprüfung ist zudem der Grad der Berührung der privaten Lebenssphäre zu berücksichtigen. Hiernach können die Aufwendungen umso weniger als unangemessen angesehen werden, je stärker die Berührung mit der Lebensführung hinter der betrieblichen/beruflichen Veranlassung zurücktritt. Umgekehrt können Aufwendungen, die zwar nach den betrieblichen/beruflichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen nicht als unangemessen anzusehen sind, dennoch unter die Abzugsbeschränkung fallen, wenn die Unangemessenheit der Aufwendungen durch eine im Vordergrund stehende private Motivation begründet wird.
Bundesfinanzhof: ausschließlich private Gründe
Für den BFH war hier Letzteres der Fall. Die „Über-Kreuz-Nutzung“ des privaten Pkw beruhte ausschließlich auf privaten Gründen. Nur durch die ausschließlich privat motivierte Überlassung des Firmenwagens an die Ehefrau und die nicht beruflich motivierte Nutzung des Privatwagens sind dem Arbeitnehmer Fahrtkosten für die drei Dienstreisen entstanden. Hätte er seinen Firmenwagen genutzt, wären ihm keine Kosten entstanden, da diese von seinem Arbeitgeber vollständig getragen worden wären.
Bei dieser Konstellation ist das Verhältnis der Fahrtkosten zu den Einnahmen oder Einkünften des Steuerpflichtigen – hierauf hatte das FG Niedersachsen im Klageverfahren maßgeblich abgestellt – kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit der Werbungskosten.
Beachten Sie — Vielmehr sind die Kosten für die Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug (ungeachtet der grundsätzlichen Wahlfreiheit des Verkehrsmittels) in voller Höhe als unangemessen anzusehen. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte, so der BFH, die durch die Nutzung des Privatwagens entstandenen Aufwendungen nicht auf sich genommen.
Quelle — BFH, Urteil vom 21.1.2026, VI R 30/24
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat festgestellt: Ein Regelfahrverbot ist im Zusammenhang mit einem Rotlichtverstoß grundsätzlich auch bei Wechsel auf die durch Rotlicht gesperrte Fahrtrichtung im Kreuzungsbereich zu verhängen.
Keine mildere Bewertung
Ein grundsätzlich mit einem Regelfahrverbot nach dem Bußgeldkatalog (hier: § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BKatV i. V. m. lfd. Nr. 132.3 BKat) zu ahndender qualifizierter Rotlichtverstoß ist nicht deshalb milder zubewerten, weil der Fahrzeugführer nach Einfahren in den Kreuzungsbereich von der durch Grünlicht freigegebenen Linksabbiegerspur auf die durch Rotlicht gesperrte Rechtsabbiegerspur überwechselt. Dies gilt auch, wenn der Entschluss zum Spurwechsel erst nach dem Einfahren in den Kreuzungsbereich gefasst wird.
Fehlende Gefährdung anderer ohne Auswirkung
Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung im Hinblick auf das verwirkte Regelfahrverbot mit der Begründung, durch den Fahrspurwechsel seien andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet worden, ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil damit das Fehlen des besonderen Sanktionsschärfungsgrunds nach lfd. Nr. 132.3.1 BKat dem Betroffenen zugute gebracht würde.
Besondere Rücksicht auf andere nach dem Verstoß
Die Bedeutung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes wird nicht dadurch relativiert, dass der Betroffene nach dem Verstoß besondere Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer genommen hat, zu der er ohnehin verpflichtet gewesen wäre.
Quelle — BayObLG, Beschluss vom 24.10.2025, 201 ObOWi 699/25
Setzen die Ordnungsbehörden Gebühren für das Abschleppen eines Fahrzeugs nach Anhörung des Betroffenen durch Kostenbescheid fest, dürfen sie die Verwaltungsgebühren nicht wegen des Aufwands für die Erstellung dieses Bescheids erhöhen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden.
Erhöhte Kosten wegen Mehraufwand
Die beklagte Stadt (Dortmund) verfolgt bei Abschleppmaßnahmen seit Jahren die Praxis, im Anhörungsschreiben zum Kostenbescheid mitzuteilen, die (regelmäßig) mit einem Betrag von 97 Euro angegebenen Gebühren erhöhten sich aufgrund von Mehraufwand, wenn sie einen Kostenbescheid erlasse. In einem folgenden Kostenbescheid setzt sie Gebühren in Höhe von 139 Euro fest. Gegen einen solchen Kostenbescheid ging der Kläger vor. Seine Klage hatte teilweise Erfolg.
Rechtswidrige Verwaltungspraxis
Die Verwaltungspraxis der Stadt, für den Kostenbescheid erhöhte Verwaltungsgebühren zu verlangen, ist rechtswidrig, hat das VG entschieden. Nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen wird eine Gebühr für die Kostenentscheidung nicht erhoben. Dies meint, Gebühren für den Aufwand bei der Erstellung eines Kostenbescheids, wie hier wegen der Abschleppmaßnahme, dürfen nicht geltend gemacht werden.
Der Gesetzgeber misst der Entscheidung über die Kosten untergeordnete Bedeutung gegenüber der Sachentscheidung zu. Das Gericht hat die von der Stadt festgesetzte Verwaltungsgebühr aufgehoben, soweit sie den Mindestbetrag der Rahmengebühr (30 Euro) überstieg.
Auslagen für das Abschleppen durften geltend gemacht werden
Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen. Die Stadt Dortmund durfte von dem Kläger neben der Mindestgebühr auch die Auslagen fürdie Abschleppmaßnahme fordern. Er hatte sein Fahrzeug unter Verstoß gegen die Fünf-Meter-Regelung im Einmündungsbereich einer Straße im Bereich der Dortmunder Innenstadt geparkt und damit gegen die Straßenverkehrs-Ordnung verstoßen. Das Fahrzeug durfte abgeschleppt werden. Mit dem Parkverstoß waren Gefährdungen insbesondere für Fußgänger verbunden.
Quelle — VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.2.2026, 17 K 2960/23, PM vom 10.2.2026
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat entschieden, dass es sich bei den Protesten vor der Imam-Ali-Moschee in Frankfurt-Rödelheim um Versammlungen handelt, die den verfassungsrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit genießen und daher nach den gesetzlichen Vorgaben des Versammlungsfreiheitsgesetzes zu behandeln sind.
Gegen Schließung einer Moschee gab es Proteste
In der Folge des Verbots des „Islamischen Zentrums Hamburg“ (IZH) durch das Bundesinnenministerium im Juli 2024 ist die Imam-Ali-Moschee in Rödelheim geschlossen worden, denn deren Betreiber, das „Zentrum der Islamischen Kultur“ (ZIK), gilt als Teilorganisation des IZH. Das Verbotsverfahren ist derzeit noch am Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) anhängig.
Seit dieser Zeit versammeln sich vor allem Angehörige der Glaubensgemeinschaft jeden Donnerstagnachmittag und jeden Freitagmittag in der Eschborner Landstraße vor der geschlossenen Moschee. Am 22.12.2025 wurden Versammlungen unter dem Motto „Religionsfreiheit verteidigen: Hände weg von unserer Moschee“ für das Jahr 2026 jeweils Donnerstagnachmittag und Freitagmittag in der Eschborner Landstraße vor der geschlossenen Moschee angemeldet.
Stadt Frankfurt: keine Versammlungen im Sinne des Grundgesetzes
Mit Verfügung vom 10.2.2026 hat die Stadt Frankfurt festgestellt, dass es sich hierbei nicht um Versammlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen sowie des § 2 Abs. 1 des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes, sondern um primär „gottesdienstähnliche“ Veranstaltungen handele. Dagegen wehrte sich der Antragsteller mit einem gerichtlichen Eilantrag, dem das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main stattgab.
Verwaltungsgerichtshof: Schutzbereich der Versammlungsfreiheit betroffen
Der VGH hat die Entscheidung des VG bestätigt und damit die Beschwerde der Stadt Frankfurt am Main zurückgewiesen. Die Veranstaltungen des Antragstellers seien vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gedeckt. Der Schutzbereich sei nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten werde, sondern umfasse vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Dies gelte auch für religiöse Handlungen als Mittel der Kommunikation.
Die Religionsausübung als solche genüge zwar allein nicht. Unter Berücksichtigung des Themas der Veranstaltungen, des örtlichen Bezugs und des bisherigen – seit Juli 2024 andauernden – Veranstaltungsgeschehens liege der maßgebliche Zweck der Veranstaltungen in der öffentlichen Thematisierung der Schließung der Imam-Ali-Moschee. Wie das VG zutreffend ausgeführt habe, drückten die Teilnehmer durch das Beten, Singen und Rezitieren religiöser Quellen – jedenfalls auch – performativ aus, dass sie die Moschee zur Ausübung ihres Glaubens nutzen möchten, ihnen dies aber aktuell verwehrt ist. Dass die Veranstaltungen in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stießen, stehe der Einstufung als Versammlung nicht entgegen.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Quelle — Hessischer VGH, Urteil vom 18.2.2026, 8 B 406/26, PM 7/26
Eine Mitarbeiterin im Callcenter der beklagten Fluglinie informierte die Kläger, dass sie sich selbst um Ersatzflüge für einen annullierten Flug kümmern müssten. Dem klägerischen Anspruch auf Erstattung dieser Ersatzflüge hielt die Airline entgegen, dass Ersatzflüge von ihr organisiert worden seien. Das Landgericht (LG) verurteilte die Fluglinie auch aus Sicht des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main zu Recht zur Erstattung der Kosten für die Ersatzflüge.
Flug per Mail verspätet annulliert
Die Kläger hatten bei einer in Katar ansässigen Fluggesellschaft Flüge von Shiraz, Iran, über Doha, Katar, nach Frankfurt am Main gebucht. Am Tag des Abflugs erfuhren sie, dass der Flug bereits fünf Tage zuvor per Mail annulliert worden war. Die verspätete Information beruhte auf Internet-Restriktionen im Iran, die eine vorherige Aktualisierung verhinderten. Die Kläger verlangten Erstattung der Kosten für die Ersatzflüge in Höhe von knapp 15.000 Euro. Die Airline lehnte dies mit dem Hinweis ab, sie hätten den Passagieren einen Ersatzflug für den übernächsten Tag angeboten.
Reisender hätte sich kümmern müssen
Das OLG: Der Kläger hätte infolge von Unklarheiten in den Mails der Airline und einer dort enthaltenen Aufforderung, die Fluggesellschaft zu kontaktieren, berechtigten Anlass gehabt, sich an das Callcenter der Beklagten zu wenden. Durch eine Mitarbeiterin des Callcenters sei mitgeteilt worden, dass keine Ersatzflüge organisiert worden seien und die Kläger sich selbst darum kümmern müssten.
Die Beklagte hat nach einem entsprechenden Hinweis des Senats auf die fehlende Erfolgsaussicht die Berufung zurückgenommen. Damit ist das angefochtene Urteil der Vorinstanz rechtskräftig.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 27.8.2025, 16 U 89/24, PM 6/26
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung des Wohnraums nicht gegeben ist, wenn er durch die Untervermietung einen über die Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Gewinn erzielt.
Das war geschehen
Der Beklagte ist seit dem Jahr 2009 Mieter einer Zweizimmerwohnung der Klägerin. Die Nettokaltmiete belief sich auf monatlich 460 Euro. Aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts vermietete der Beklagte die Wohnung ohne Untervermietungserlaubnis ab Anfang des Jahres 2020 für monatlich 962 Euro (netto Kaltmiete) zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamt monatlich 1.100 Euro) an zwei Untermieter. Nachdem die Klägerin den Beklagten wegen unerlaubter Untervermietung vergeblich abgemahnt hatte, erklärte sie im Februar 2022 die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.
Nachdem das Amtsgericht (AG) die Räumungsklage der Klägerin abgewiesen hatte, gab das Berufungsgericht ihr statt. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils – ohne Erfolg.
So entschied der Bundesgerichtshof
Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Das Räumungsurteil ist damit rechtskräftig. Der BGH: Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von dem Beklagten angemieteten Wohnung zusteht. Die Kündigung der Klägerin ist wirksam, denn der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Mietverhältnis durch die ohne Erlaubnis vorgenommene Untervermietung der Wohnung schuldhaft erheblich verletzt. Ihm stand kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis einer – gewinnbringenden – Untervermietung zu.
Kein berechtigtes Interesse an der Untervermietung
Der Mieter kann die Erteilung einer Untervermietungserlaubnis verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Ob das Interesse des Mieters, die Wohnung gewinnbringend unterzuvermieten, als berechtigt in diesem Sinne anzusehen ist, ist durch Auslegung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 553 BGB) zu ermitteln. Danach ist die Untervermietung von der Überlegung getragen, dem Mieter die Wohnung im Fall einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten. Der Zweck der Untervermietung besteht hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurch eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.
Hier, so der BGH, ist ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der von ihm vorgenommenen Untervermietung bereits deshalb nicht gegeben, weil er durch diese einen – die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen übersteigenden – Gewinn erzielt hat.
Quelle — BGH, Urteil vom 28.1.2026, VIII ZR 228/23, PM 24/26
Ob man Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, kann weitreichende Folgen haben. Daher schafft eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts(OLG) Braunschweig Klarheit.
So verteilte der Erblasser sein Vermögen
Der spätere Erblasser verteilte sein Aktivvermögen gegenständlich. Dabei erhielt seine Lebensgefährtin den mit Abstand wertvollsten Gegenstand. Doch wurde sie damit Alleinerbin nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: gemäß § 2087 BGB)? Das OLG beantwortete diese Frage mit einem klaren Nein!
Rechtsanwalt Dr. R. hinterließ ein handschriftliches Testament. Darin wandte er seiner Enkelin die Wohnungseinrichtung, seinem Freund den Porsche 911 und seiner langjährigen Lebensgefährtin ein Ladengeschäft samt Immobilie zu. Seine Töchter und seine Ehefrau sollten nach dem Testament keine Vermögenswerte erhalten. Neben den genannten Vermögensgegenständen hinterließ R. etliche Schulden. Die Vorinstanz nahm unter Anwendung des § 2087 BGB an, die Lebensgefährtin sei Alleinerbin geworden. Das OLG hob diese Entscheidung auf: Sie ist nur Vermächtnisnehmerin.
Wirtschaftliche Zwecke entscheidend
§ 2087 BGB ist eine bloße Auslegungsregel. Auf sie kann erst zurückgegriffen werden, wenn nicht vorher die Auslegung des Testaments zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Für die Abgrenzung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer ist dabei auf die vom Erblasser verfolgten wirtschaftlichen Zwecke abzustellen:
Kommt es dem Erblasser maßgeblich darauf an, dass der Bedachte einen bestimmten Gegenstand ungeschmälert durch Nachlassverbindlichkeiten erhält, spricht dies für die Annahme eines Vermächtnisses. Ist dagegen erkennbar, dass der Erblasser sein Vermögen mehr oder weniger umfassend auf eine oder mehrere Personen übergehen lassen will, die dann auch noch die Nachlassabwicklung übernehmen sollen, deutet dies eher auf eine Erbeinsetzung hin.
Im Streitfall sei der Wille des R. zu sehen, seine langjährige Lebensgefährtin von der Belastung mit der komplizierten Nachlassverwaltung freizuhalten. Sie ist demnach keine Erbin geworden. Weiter meint das Gericht, dass dem R. als Volljurist der Unterschied zwischen Erbenstellung und Vermächtnis geläufig war – schön wäre gewesen, wenn er dies auch entsprechend deutlich gemacht hätte.
Quelle — OLG Braunschweig, Urteil vom 3.11.2025, 10 U 81/25
Obwohl sie eine Photovoltaik-Anlage auf einem Hausdach verschattet, darf eine ca. 50 Jahre alte, geschützte Waldkiefer nicht gefällt werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.
Kläger beantragte Fällgenehmigung
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Vor dem Haus steht eine ca. 50 Jahre alte Waldkiefer mit einem Stammumfang von mehr als zwei Metern. Auf dem Dach seines Hauses hat der Kläger eine Photovoltaikanlage installiert. Er beantragte beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf die Erteilung einer Fällgenehmigung, da der Baum die Photovoltaikanlage auf dem Dach erheblich verschatte. Das Bezirksamt lehnte den Antrag ab.
Verwaltungsgericht: Fällung nicht zu erlauben
Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Waldkiefer auf dem Grundstück des Klägers gehöre nach Art und Größe zu den geschützten Bäumen. Das Bezirksamt habe die Fällgenehmigung zu Recht versagt. Die Fällung sei nicht ausnahmsweise zu erlauben.
Kein grundsätzlicher V orrang erneuerbarer Energien
Zwar messe der Gesetzgeber dem Ausbau erneuerbarer Energien erhebliche Bedeutung bei. Er räume ihm aber jedenfalls in Fällen, in denen sich zwei verfassungsrechtlich geschützte Belange gegenüberstehen, keinen grundsätzlichen Vorrang ein. Der Naturschutz sei, ebenso wie der Klimaschutz, im Grundgesetz als Staatszielbestimmung vorgesehen.
Öffentliches Interesse am Erhalt des Baumes überwiegt
Im konkreten Fall sei das öffentliche Interesse an dem Erhalt der Waldkiefer höher zu gewichten als das Interesse des Klägers an einer verschattungsfreien Nutzung seiner Photovoltaikanlage. Der Baum sei vital und verkehrssicher, weise nur geringe Schäden auf und habe eine zu erwartende Restlebenszeit von mehr als 100 Jahren. Demgegenüber entspreche die aus der Verschattung folgende Minderleistung der Photovoltaikanlage höchstens dem Jahresverbrauch eines Drei-Personen-Haushalts. Dass sich für den Kläger die wirtschaftliche Rentabilität seiner Anlage verringere, sei dagegen nicht in die Abwägung einzustellen, da es sich hierbei um keinen öffentlichen Belang handele.
Quelle — VG Berlin, Urteil vom 17.3.2026, VG 24 K 46/24, PM 14/26
In einem aktuellen Fall des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Bayern ging es um die Frage, ob eine kieferorthopädische Praxis in einem allgemeinen Wohngebiet betrieben werden darf.
Das war geschehen
Die Kläger wenden sich gegen eine von der Gemeinde erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wohngebäudes mit kieferorthopädischer Praxis. Sie sind Miteigentümer eines Grundstücks, das mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut ist. Ein anderes Baugrundstück liegt südwestlich des Grundstücks der Kläger, getrennt durch eine Wendeschleife und drei Nachbargrundstücke, die ebenfalls um die Wendeschleife angeordnet sind. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der für beide Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet festsetzt (§ 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO). Das Bauvorhaben auf dem anderen Grundstück sieht drei Geschosse vor. Im Erdgeschoss soll eine kieferorthopädische Praxis betrieben werden. Über das Obergeschoss und das Dachgeschoss soll sich eine Wohneinheit erstrecken. Nach der Flächenberechnung im Bauantrag entfällt eine Nutzfläche von 200,29 m² auf die Wohnnutzung und eine Nutzfläche von 113,77 m² auf die Nutzung als Arztpraxis (Verhältnis von 64,29% zu 35,71%).
So sah es das Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht (VG) hatte die Klage gegen die Baugenehmigung mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben verletze die Kläger nicht in nachbarschützenden Rechten, wie dem Gebietserhaltungsanspruch oder dem Gebot der Rücksichtnahme. Durch die streitgegenständliche Baugenehmigung werde eine nach § 13 BauNVO zulässige freiberufliche Nutzung genehmigt. Zum einen beanspruche die freiberufliche Nutzung nur „Räume“ und kein „Gebäude“. Zum anderen sei auch wegen des Umfangs der freiberuflichen Nutzung nicht von einer „prägenden“ freiberuflichen Tätigkeit auszugehen. Die Wohnnutzung im Gebäude überwiege die Praxisnutzung flächenmäßig deutlich. Es sei nicht davon auszugehen, dass durch den An- und Abfahrtverkehr für die mit 1,5 Kieferorthopäden besetzte Praxis ohne Notfallbehandlungen eine Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens im Einzelfall (vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO) begründet werde. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liege nicht vor. Eine Rechtsverletzung der Kläger resultiere auch nicht aus den nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen von den nicht nachbarschützenden Festsetzungen im Bebauungsplan hinsichtlich der Geschossflächenzahl (0,66 statt 0,60) sowie der Grundflächenzahl (GRZ II: 0,46 statt 0,45) und der Abstandsflächenregelung (festgesetzt: 0,5; geplant: 0,4).
Hiergegen richtete sich der – erfolglose – Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung.
So entschied der Verwaltungsgerichtshof
Der VGH entschied nun wie folgt: Die hier in Rede stehende Nutzung von Räumen als kieferorthopädische Praxis in Mehrfamilienhäusern darf nicht mehr als die halbe Anzahl der Wohnungen und nicht mehr als 50 % derWohnfläche pro Gebäude in Anspruch nehmen, wobei es entscheidend darauf ankommt, dass der spezifische Gebietscharakter auch für das einzelne Gebäude gewahrt bleibt. Um diese 50 %-Grenze zu ermitteln, darf auch nur auf Räume abgestellt werden, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen objektiv geeignet sind und entsprechend genutzt werden. Keine Aufenthaltsräume sind z. B. Flure, Wasch- und Toilettenräume, Heizräume und Garagen.
Der VGH wies noch darauf hin, dass der in einer Baugenehmigung festgesetzte einzuhaltende Immissionsrichtwert die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten darf.
Als Ergebnis hat der VGH den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG abgelehnt.
Quelle — VGH Bayern, Beschluss vom 15.1.2026, 9 ZB 25.1437
Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Bewerberin trägt in der Öffentlichkeit ausnahmslos Kopftuch
Die Beklagte verantwortet als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg. Die Klägerin hat sich auf eine dortige Stelle als Luftsicherheitsassistentin beworben. Aufgrund ihres muslimischen Glaubens trägt sie in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch.
Ein von der Beklagten mit dem Auswahlprozess beauftragtes Unternehmen lehnte die Bewerbung der Klägerin ab, nachdem diese im Bewerbungsverfahren ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte. Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz(hier: § 15 Abs. 2 AGG).
Ablehnung wegen Kopftuch oder Lücken im Lebenslauf?
Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Klägerin sei nicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen Lücken im Lebenslauf abgelehnt worden. Im Übrigen seien nach einer bei der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt. Luftsicherheitsassistentinnen unterlägen als von der Bundespolizei Beliehene einem staatlichen Neutralitätsgebot. Dies rechtfertige das Verbot, bei der Arbeit ein religiöses Kopftuch zu tragen.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und der Klägerin eine Entschädigung i. H. v. 3.500 Euro zugesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte beim BAG keinen Erfolg.
So entschied das Bundesarbeitsgericht
Die Klägerin hat – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – ausreichende Indizien i. S. v. § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.
Das Nichttragen eines Kopftuchs ist keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung i. S. v. § 8 Abs. 1 AGG für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, sind nicht ersichtlich.
Quelle — BAG, Urteil vom 29.1.2026, 8 AZR 49/25, PM 3/26
Der Kläger hat sich gegen zwei ihm arbeitgeberseitig erteilte Weisungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen gewendet. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat die Klage abgewiesen. Seine Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm war teilweise erfolgreich.
Klinik in kirchlicher Trägerschaft untersagte Schwangerschaftsabbrüche
Der Kläger ist bei der Beklagten und zuvor bei ihrer Rechtsvorgängerin als Chefarzt der Frauenklinik eines Krankenhauses beschäftigt. Das Krankenhaus befand sich in evangelischer Trägerschaft. Dem Kläger wurden Nebentätigkeitsgenehmigungen für ärztliche Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Krankenhauses erteilt. Die jetzige Beklagte übernahm die Klinik am 1.2.2025 und das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf sie über. Die Klinik befindet sich nun zu je 50 Prozent in evangelischer und katholischer Trägerschaft. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten ist geregelt, dass die katholischen Belange hinsichtlich der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen beachtet werden.
Schwangerschaftsabbrüche per Dienstanweisung untersagt
Zur Umsetzung des Gesellschaftsvertrags untersagte noch die ursprüngliche Arbeitgeberin dem Kläger mit Dienstanweisung, in der Klinik als angestellter Arzt Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Eine Ausnahme bildet die Situation, dass Leib und Leben der Mutter bzw. des ungeborenen Kindes akut bedroht sind und es keine medizinisch mögliche Alternative gibt, mit der das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werden könnte. Diese Dienstanweisung trat zum 1.2.2025 in Kraft. Außerdem konkretisierte und beschränkte sie die Nebentätigkeitserlaubnis mit Wirkung zum 1.2.2025 so, dass Schwangerschaftsabbrüche davon nicht umfasst sind.
Das ArbG hat beide Weisungen für rechtmäßig erachtet und die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen hat sich die Berufung des Klägers gerichtet.
So sah es das Landesarbeitsgericht
Die Berufung des Klägers vor dem LAG hatte teilweise Erfolg. Danach ist die Dienstanweisung, die sich auf die Tätigkeit des Klägers als angestellter Arzt in der Klinik bezieht, rechtmäßig. Der Kläger hat keinen der Weisung entgegenstehenden vertraglichen Anspruch, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Die Weisung verstößt auch nicht gegen Gesetze und entspricht billigem Ermessen. Die Beklagte kann als Arbeitgeberin aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit festlegen, welche Leistungen sie im Klinikum anbietet und welche nicht. Die Dienstanweisung ist daher vom arbeitgeberseitigen Weisungsrecht gedeckt.
Die Konkretisierung und Einschränkung der Nebentätigkeit ist jedoch unwirksam. Die vollständige Untersagung der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen ohne Ausnahmeregelung ist von den Nebentätigkeitsgenehmigungen nicht gedeckt. Die Einschränkung der Nebentätigkeit im Hinblick auf Schwangerschaftsabbrüche darf aufgrund der vertraglichen Regelungen der Parteien jedenfalls nicht weiterreichen, als die Einschränkung für solche Tätigkeiten als angestellter Arzt in der Klinik, die eine entsprechende Ausnahmeregelung ausdrücklich vorsieht.
Quelle — LAG Hamm, Urteil vom 5.2.2026, 18 SLa 685/25, PM vom 5.2.2026
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat in einem F all entschieden, in dem eine Arbeitnehmerin am selben Tag arbeitsunfähig geschrieben wurde und eine Eigenkündigung ausgesprochen hatte. Es hat die Rechte der Arbeitgeber gestärkt.
Das war geschehen
Die Parteien stritten über die Frage, ob die Beklagte zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Die Klägerin war bei der Beklagten als Innenreinigerin beschäftigt. Die Klägerin meldete sich am 12.8.2024 per WhatsApp-Nachricht bei der Objektleiterin arbeitsunfähig und kündigte an, sich nach ihrem Arztbesuch wieder zu melden. Der Ärztin berichtete die Klägerin von Schlafproblemen, Erschöpfung, Ängsten, Grübeln und Zittern am ganzen Körper aufgrund einer Überlastung am Arbeitsplatz. Die Klägerin erhielt sodann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 12.8.2024 für den Zeitraum bis zum 18.8.2024 mit der Diagnose Neurasthenie (ICD Code F48.0). Die behandelnde Ärztin verschrieb der Klägerin ein Schlafmedikament, welches für die Dauer einer Woche einzunehmen war. Eine längere Einnahme wurde von der Ärztin nicht empfohlen, da das Schlafmedikament eine Abhängigkeit auslösen kann. Nach dem Arztbesuch meldete sich die Klägerin am gleichen Tag gegen 12:30 Uhr per WhatsApp-Nachricht bei der Objektleiterin der Beklagten und teilte dieser mit, dass sie für diese Woche krankgeschrieben sei.
Die Objektleiterin reagierte darauf noch am selben Tage mit einer Sprachnachricht über WhatsApp an die Klägerin, mit dem Inhalt, ob das ihr Ernst sei und ob sie ihr oder der Vorarbeiterin damit „eins auswischen“ wolle. Am 13.8.2024 ging das Kündigungsschreiben der Klägerin der Beklagten zu. Am 15.8.2024 bat die Klägerin um den Abschluss eines Aufhebungsvertrags zum 31.8.2024. Sie verwies darauf, dass sie chronisch erkrankt sei und den Dienst nicht mehr aufnehmen könne. Am 23.8.2024 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 15.9.2024 ende. Die Klägerin hat vier Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Akte gereicht. Ab dem 1.10.2024 trat sie eine neue Arbeitsstelle an. In der Zwischenzeit bezog sie keine Sozialversicherungsleistungen. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 12.8.2024 bis zum Beendigungszeitpunkt unter Verweis auf die zeitliche Koinzidenz von Kündigungsausspruch und Arbeitsunfähigkeit seit diesem Zeitpunkt bis passgenau zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Mit Schreiben vom 24.9.2024 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich zur Entgeltfortzahlung auf. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr außergerichtliches Begehren weiter.
Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert
Das LAG: Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist als erschüttert anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer am selben Tag erkrankt und sich zum Ausspruch einer Eigenkündigung entschließt. In welcher Reihenfolge die beiden Ereignisse nach der Behauptung des Arbeitnehmers eingetreten sind, ist objektiv nicht überprüfbar und rechtlich nicht von Belang. Entscheidend ist, dass die beiden Ereignisse zeitlich eng zusammenfallen, was für einen objektiven Dritten, der die näheren Umstände nicht kennt, geeignet ist, Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zu wecken.
Handeln des Arztes und die Folgen
Erklärt ein Arzt, so das LAG, seinen Patienten Glauben bereits dann zu schenken, wenn diese ihm psychische Symptome schildern, kann das problematisch sein. Denn fragt der Arzt nach und nimmt dann an, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt, gilt: Seine Aussage ist in der Regel nicht geeignet, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu widerlegen.
Unterschreibt ein gemeinsam mit dem betreffenden Arzt praktizierender Kollege Folgebescheinigungen „auf Zuruf“ des zu diesem Zeitpunkt in einer anderweitigen Untersuchung gebundenen Arztes, ohne sich den Patienten anzuschauen, liegt hierin ein grober Verstoß gegen § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL). Eine solche, regelhaft vorgenommene Handhabung ist derart mangelbehaftet, dass von einer hinreichend sachkundigen, belastbaren ärztlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit in keinem Fall die Rede sein kann.
Das LAG hat daher die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen.
Quelle — LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.11.2025, 8 SLa 372/25
Eine Voraussetzung für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist, dass der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwendet. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg musste sich nun damit beschäftigen, wie regelmäßig eine Bestätigungsabfrage der USt-IdNr. (beim Bundeszentralamt für Steuern) bei laufenden Geschäftsbeziehungen zu erfolgen hat.
Hintergrund: Eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung i. S. des § 4 Nr. 1 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) setzt nach § 6 a Abs. 1 UStG u. a. voraus, dass
- der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
- der Abnehmer z. B. ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat und
- der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet.
Vertrauensschutzregelung
Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach § 6 a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Dies besagt die Vertrauensschutzregelung nach § 6 a Abs. 4 S. 1 UStG.
Das war geschehen (vereinfacht dargestellt)
Ein Gebrauchtwagenhändler lieferte mehrere Pkw in die Niederlande. Ihm lagen ein niederländischer Handelsregisterauszug, eine Urkunde über die Erteilung der niederländischen USt-IdNr. und eine Kopie des Personalausweises des Geschäftsführers der Abnehmerin vor.
Von der Abnehmerin beauftragte Personen holten im Zeitraum 12/2021 bis 02/2022 mehrere Pkw bei dem Unternehmer ab, die bar bezahlt wurden. Anschließend wurden die Gelangensbestätigungen übermittelt. Der Unternehmer führte jeweils am Tag der Abholung oder am Folgetag qualifizierte Bestätigungsabfragen durch.
Strittig waren nun drei Pkw-Lieferungen vom 15.2.2022, wobei der Händler die USt-IdNr. nicht erneut geprüft hatte. Das Problem: Das Finanzamt stellte fest, dass die USt-IdNr. bereits zum 9.2.2022 gelöscht worden war und versagte die Steuerfreiheit. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.
Händler klagte erfolgreich
Der Händler konnte sich auf § 6 a Abs. 4 S. 1 UStG berufen, da er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hatte. Bei den letzten drei Lieferungen war er nicht (erneut) zu einer Abfrage verpflichtet, da er vor der ersten Lieferung sowie danach in regelmäßigen Abständen Abfragen, mithin durchschnittlich einmal im Monat, durchgeführt hatte. Es bestand auch kein Anlass, an dem Fortbestehen der USt-IdNr. zu zweifeln.
Aber: erhöhte Sorgfaltspflicht bei Barzahlung hochwertiger Pkw
Ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab ergibt sich insbesondere, wenn hochwertige Pkw bar bezahlt werden. Im Streitfall handelte es sich aber um Pkw aus der Kleinwagen- bzw. Kompaktklasse.
Bundesfinanzhof nun gefragt
Da die Revision anhängig ist, kann der BFH nun zur Abfrage der USt-IdNr. (bzw. zum jeweiligen Turnus) Stellung nehmen.
Quelle — FG Baden-Württemberg, Urteil vom 3.4.2025, 12 K 831/24, Rev. BFH, V R 45/25
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zulässig sein.
Das war geschehen
Im Streitfall konnten bestimmte Führungskräfte ein Vorruhestandsmodell wählen, wonach sie sich für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 % der jährlichen Bruttovergütung von der Arbeitsleistung freistellen lassen konnten. Dies setzte voraus, dass die Dauer des Anstellungsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre betrug und vor Beginn der Freistellung eine Vereinbarung geschlossen wurde.
Die hierfür gebildete Rückstellung erkannte das Finanzamt nur bezogen auf die Arbeitnehmer an, mit denen am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen worden war. Der BFH sah das anders.
Bundesfinanzhof widerspricht der Sichtweise des Finanzamts
Eine Rückstellung kann auch für Arbeitnehmer gebildet werden, mit denen am Bilanzstichtag zwar noch keine Freistellungsvereinbarung bestand und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die aber nach dem Anstellungsvertrag einen Anspruch hatten.
Zur Rückstellungshöhe führte der BFH aus: Durch die während der Freistellung zu zahlende Vergütung wird die Arbeitsleistung während dergesamten Beschäftigungsdauer abgegolten. Daher ist der voraussichtliche Erfüllungsbetrag auf den Zeitraum von der Aufnahme des Dienstverhältnisses bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung zu verteilen.
Vorinstanz ist erneut gefragt
Nun ist wieder das Finanzgericht (FG) Düsseldorf gefragt. Es muss vor allem Feststellungen zu einem eventuell zu berücksichtigenden Fluktuationsabschlag treffen.
Quelle — BFH, Urteil vom 5.2.2026, IV R 11/24, PM Nr. 21/26 vom 2.4.2026
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis hat die Beschwerde eines Augenoptik-Unternehmens gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) zurückgewiesen, mit der die Untersagung einer von einem Unternehmen nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Hybrid-Filiale bestätigt wurde.
Augenoptikermeister führte Remote-Sehtest durch
Das Augenoptik-Unternehmen betreibt in Deutschland und weiteren europäischen Ländern ein hybrides Augenoptikgeschäft, durch das der Onlinehandel für Korrekturbrillen mit stationären „Hybrid-Filialen“ verknüpft wird. Die Refraktionsbestimmung (Brillenglasbestimmung) erfolgt dabei ferngesteuert durch einen sog. Remote-Sehtest durch eine in Bayreuth ansässige Firma, indem sich ein dort befindlicher Augenoptikermeister mittels Kamera in die jeweilige Filiale zuschaltet. Die Filiale in Homburg selbst wird nicht von einem Augenoptikermeister geleitet und ist nicht in die Handwerksrolle eingetragen.
Gegen die Betriebsuntersagung hat das Augenoptik-Unternehmen angeführt, dass die Refraktionsbestimmung aus handwerksrechtlicher Sicht nicht in der Filiale in Homburg erfolge, sondern an dem Ort, an dem sich der den Sehtest aus der Ferne durchführende Augenoptikermeister befinde. Mangels einer Refraktionsbestimmung vor Ort würden in der Filiale in Homburg keine wesentlichen Tätigkeiten des Augenoptikerhandwerks ausgeübt, so dass es sich nicht um den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks handele.
Handwerk des Augenoptikers wurde ausgeübt: Kunde war vor Ort
Dem ist das OVG nicht gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts bedinge die nach dem praktizierten Geschäftsmodell in der Filiale erbrachte „Fern-Refraktionsbestimmung“, dass (jedenfalls auch) dort das zulassungspflichtige Handwerk des Augenoptikers ausgeübt werde. Entscheidend sei, dass für eine ordnungsgemäße Durchführung der Refraktionsbestimmung als wesentliche Tätigkeit des Augenoptikerhandwerks die Anwesenheit und Mitwirkung des Kunden vor Ort zwingend erforderlich sei. Es handele sich bei der Bestimmung der subjektiven Refraktion um eine Messung „am“ Kunden, die durch dessen Anwesenheit vor Ort erst ermöglicht werde. Der Kunde sei nicht nur passiver Leistungsempfänger, sondern integraler Bestandteil der Messung. Zudem bestehe die an die Verwendung der Remote-Technik anknüpfende Gefahr einer fehlerhaften Sehstärkenbestimmung am Ort der Betriebsstätte.
Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.
Quelle — OVG Saarlouis, Beschluss vom 30.1.2026, 1 B 141/25, PM 1/26
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält das Bundesmodell der reformierten Grundsteuer für verfassungskonform. Der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund Deutschland hatten bereits angekündigt, gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen. Nun ist eine Klage (Az. 1 BvR 472/26) anhängig.
Folgende Bundesländer verwenden das Bundesmodell: Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Berlin, Brandenburg, Bremen,Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen. Für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen hat die anhängige Klage bzw. eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden.
Quelle — Bund der Steuerzahler Deutschland, Mitteilung vom 5.3.2026, abrufbar unter www.iww.de/s15310
Zinsen für eine Erstattung der Gewerbesteuer sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG) hat der Bundesfinanzhof UBFH) nicht festgestellt, obwohl Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Hintergrund: Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag i. S. des § 233 a Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), also zu einer Nachzahlung oder Erstattung, ist der auf 50 Euro abgerundete Unterschiedsbetrag zu verzinsen.
Beachten Sie — Allerdings beginnt die Verzinsung nicht ab dem Zeitpunkt der Steuerentstehung. Der Zinslauf beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist („Karenzzeit“). Der Zinslauf startet damit typischerweise am 1.4. des Zweitfolgejahres, sodass es in der Praxis insbesondere bei Änderungen infolge von Betriebsprüfungen zur Verzinsung kommt. Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Das ist der Tag, an dem der Gewerbesteuerbescheid bekanntgegeben wird.
Beachten Sie — Der Zinssatz beträgt für Zinszeiträume bis zum 31.12.2018 für jeden vollen Zinsmonat 0,5 %. Ab 2019 sind für jeden vollen Zinsmonat 0,15 % maßgebend (§ 238 Abs. 1, 1a AO).
Handelsrechtlich stellen Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe dar, während Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebseinnahme zu erfassen sind.
Steuerlich ist § 4 Abs. 5 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beachten, wonach die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind. Das bedeutet u. a. Folgendes: Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer dürfen den Gewinn nicht mindern. Sie sind daher außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen und haben damit effektiv keine steuerliche Auswirkung.
§ 4 Abs. 5 b EStG ist für Erstattungszinsen jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Diese stellen einen betrieblich veranlassten Ertrag dar, der der Besteuerung unterliegt. Nach Ansicht des BFH verstößt die Besteuerung von Erstattungszinsen für Gewerbesteuer nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
Quelle — BFH, Urteil vom 26.9.2025, IV R 16/23
Haben Arbeitnehmer eine typisch stille Beteiligung am Unternehmen ihres Arbeitgebers, müssen sie die Gewinnanteile daraus als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern – und nicht als Arbeitslohn, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Das war geschehen
Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber (einer GmbH) einen „Gesellschaftsvertrag einer typischen stillen Gesellschaft“ neben dem Arbeitsverhältnis geschlossen. Solche Beteiligungen bot die GmbH nur ausgesuchten – besonders wichtigen – Mitarbeitern an. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung sah das Finanzamt als Arbeitslohn an – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg und der BFH entschieden.
Arbeitnehmer war kein Mitunternehmer
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, es sei denn, dass der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist. Letzteres war hier jedoch nicht der Fall. Der Arbeitnehmer und die GmbH hatten eine typisch stille Beteiligung begründet bzw. vereinbart. An der zivilrechtlichen Wirksamkeit und tatsächlichen Durchführung des stillen Gesellschaftsverhältnisses bestanden nach den Feststellungen des FG keine Zweifel. Das stille Gesellschaftsverhältnis war dem Arbeitnehmer auch steuerlich zuzurechnen.
Die dem Arbeitnehmer zugeflossenen Gewinnanteile sind daneben weder ganz noch teilweise den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen, da sie allein durch das Sonderrechtsverhältnis der typisch stillen Beteiligung des Arbeitnehmers am Unternehmen der GmbH veranlasst sind.
Quelle — BFH, Urteil vom 21.10.2025, VIII R 13/23
Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Das war geschehen
Ein Geldinstitut veranstaltete im Jahr 2019 einen Empfang in seinen Geschäftsräumen, um den Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und seinen Nachfolger vorzustellen.
Für die Organisation und die Umsetzung der Veranstaltung war ein Organisationsgremium (vor allem unter der Leitung einer Mitarbeiterin aus dem Personalbereich) zuständig. Die Gästeliste wurde nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den rund 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Bank, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend.
Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug die Bank.
Finanzamt: keine Betriebsveranstaltung, weil nicht alle Arbeitnehmer eingeladen waren
Das Finanzamt war der Ansicht, dass es sich bei dem Empfang nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt habe, da nicht alle Arbeitnehmer der Bank eingeladen waren. Die Kosten seien dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden daher als Arbeitslohn zuzurechnen. Das Finanzamt nahm die Bank für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Dabei berief es sich auf die Lohnsteuerrichtlinien, wonach übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 Euro pro Gast überschreiten.
Die Gerichte widersprechen dem Finanzamt
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen und der BFH beurteilten den Fall allerdings anders.
Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liegt Arbeitslohn nur vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchen Charakter das Fest hat (betrieblich oder privat).
Beachten Sie — Diese Grundsätze hatte der BFH bereits vor über 20 Jahren zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt und sie nun auf den Fall der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand übertragen.
Ganz überwiegend beruflicher Charakter der Verabschiedung
Die Verabschiedung hat ganz überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit. Mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden ging zudem die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Die Bank selbst trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste. Der Empfang fand in den Räumlichkeiten der Bank statt.
Auch Teilnahme Familienangehöriger unschädlich
Der BFH hat außerdem geklärt, dass (entgegen der Auffassung des FG Niedersachsen) auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn sind, wenn die Teilnahme der Familienangehörigen (wie im Streitfall) gesellschaftsüblich ist.
Die aktuelle Entscheidung macht Folgendes deutlich: Unternehmen können die Kosten für die Verabschiedung ihrer ausscheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.
Quelle — BFH, Urteil vom 19.11.2025, VI R 18/24, PM 10/26 vom 24.2.2026; entgegen R 19.3 Abs.2 Nr. 3 LStR; BFH, Urteil vom 28.1.2003, VI R 48/99
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 254 BGB) gilt: Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, hängt die Pflicht zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dies gilt nach Abs. 2 der Vorschrift auch, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Das Landgericht (LG) Darmstadt hat nun in einem Fall entschieden, in dem genau diese Vorschrift die zentrale Rolle spielte.
Das war geschehen
Der Versicherer, der sich trotz des o. g. Hinweises im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB mit der Regulierung viel Zeit gelassen hat, reklamierte im Rechtsstreit, der Hinweis sei offensichtlich ein Textbaustein und damit nicht auf den konkreten Fall abgestimmt.
Landgericht: Pauschaler, rechtzeitiger Hinweis genügt
Sehr lebensnah entschied das Gericht: Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls genügt seiner Schadenminderungspflicht, wenn er den Schädiger rechtzeitig pauschal darauf hinweist, dass er die Reparatur nicht aus vorhandenen Barmitteln bevorschussen kann und ohne Kostenvorschuss zu einer zeitnahen Schadensbeseitigung nicht in der Lage ist. Dass ein solcher pauschaler Hinweis oft ähnlich formuliert sein wird, liegt in der Natur der Sache. Der Geschädigte ist auch nicht gehalten, in diesem Schreiben konkret zu seiner finanziellen Situation vorzutragen.
Versicherer legte keine Eile an den Tag
Zum (auch in anderen Vorgängen immer häufiger vorkommenden) Vortrag des Versicherers, der Geschädigte hätte doch – statt zu bezahlen – einfach seinen Schadenersatzanspruch an die Werkstatt abtreten können, sagt das LG ebenso lebensnah: Der Versicherer hatte für Wochen nach dem Unfallschaden noch keinerlei Prüfung der Sache vorgenommen und auch seine (volle) Einstandspflicht dem Grunde nach nicht bestätigt. Für den Geschädigten bestand daher zu diesem Zeitpunkt kein zugesicherter Anspruch, den er hätte abtreten können. Zudem hat auch der Versicherer nicht vorgetragen, dass die Werkstatt eine Abtretung akzeptiert hätte.
Quelle — LG Darmstadt, Urteil vom 6.2.2026, 28 S 77/25
Die längstmögliche Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner sammeln, wird nicht durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register vorgegeben. Daher müssen solche Daten nicht – wie für die im öffentlichen Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten vorgesehen – sofort mit dem Nachweis des Ausgleichs der betreffenden Forderung gelöscht werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und eine Abgrenzung zu einem vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschiedenen Fall der Übernahme von Daten aus einem öffentlichen Register vorgenommen. Für die Festlegung der Speicherungsdauer bei nicht aus einem öffentlichen Register übernommenen Daten können von der Aufsichtsbehörde genehmigte Verhaltensregeln herangezogen werden, soweit sie typisiert zu einem angemessenen Interessenausgleich führen und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt werden.
Das war geschehen
Die beklagte SCHUFA Holding AG betreibt eine Wirtschaftsauskunftei. Sie bewertet die Gefahr eines Zahlungsausfalls der von ihr erfassten natürlichen Personen mit einem Scorewert und gewährt der kreditgebenden Wirtschaft gegen Entgelt Einsicht in ihre Datenbanken. Unter anderem speichert die Beklagte auch Daten zu erledigten Forderungen ihrer Einmelder automatisiert ab. Die Beklagte speicherte drei gegen den Kläger gerichtete Forderungen für die Dauer von mehreren Jahren nach dem Ausgleic hdieser Forderungen. Auf dieser Grundlage ermittelte die Beklagte für den Kläger einen Score-Wert, der die Gefahr eines Zahlungsausfalls als „sehr kritisch“ einstufte.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe mit dieser Datenspeicherung gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verstoßen. Hinsichtlich der Löschungsansprüche haben die Parteien den Rechtsstreit nach der zwischenzeitlich erfolgten Datenlöschung durch die Beklagte für erledigt erklärt. Der Kläger nimmt die Beklagte weiterhin auf Zahlung eines immateriellen Schadenersatzes sowie auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.
So entschied der Bundesgerichtshof
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Wirtschaftsauskunfteien, wie die der Beklagten, werden zur Wahrung von berechtigten Interessen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO tätig. Dem stehen gewichtige Interessen einer von dieser Datenspeicherung betroffenen Person, wie dem Kläger, gegenüber. In seinem Urteil „SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung)“ vom 7.12.2023 (C- 26/22 und C-64/22) hat der EuGH entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO der folgenden Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht: Diese speichern in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht.
Keine sofortige Löschung erforderlich
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt daraus nicht, dass bei Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien aufgrund von Einmeldungen ihrer Vertragspartner speichern, um sie zur Grundlage von Bonitätsbeurteilungen zu machen, die längstmögliche Speicherungsdauer durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register – hier im Schuldnerverzeichnis – vorgegeben wird. § 882 e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, der bei Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers eine sofortige Löschung von Einträgen im Schuldnerverzeichnis anordnet, ist nicht auf die Speicherung anderer Daten über Zahlungsstörungen natürlicher Personen (wie Informationen über Gläubiger, Höhe und Inhalt der zugrundeliegenden Forderungen) durch Wirtschaftsauskunfteien anzuwenden.
Auf diesen Unterschied kam es an
Die vorliegend in Rede stehende Datenspeicherung der Beklagten unterscheidet sich bereits dadurch wesentlich von derjenigen im Vorlageverfahren an den EuGH, dass die Beklagte dort Daten aus dem öffentlichen Register – den Insolvenzbekanntmachungen – übernommen und parallel gespeichert hatte, während sie hier nicht auf Daten aus dem Schuldnerverzeichnis zurückgegriffen, sondern von ihren Vertragspartnern gemeldete Daten über Zahlungsstörungen gespeichert hat. Die Erwägung, dass die für die ursprüngliche Datenspeicherung geltende Löschungsfrist nicht durch eine längere Speicherung an anderer Stelle konterkariert werden soll, greift daher im Streitfall nicht.
Besonderheiten des Einzelfalls entscheidend
Der BGH weist darauf hin, dass es ihm möglich erscheint, bestimmte Speicherungsfristen als Ergebnis einer typisierten Abwägung festzulegen, soweit dabei die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden. Die vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1.1.2025 genehmigte Ziffer IV.1. Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien nimmt aus Sicht des BGH grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich vor.
War die von der Beklagten vorgenommene Datenspeicherung nicht über ihren gesamten Zeitraum rechtmäßig, kommt ein Schadenersatzanspruch des Klägers nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO grundsätzlich in Betracht und sind dessen weitere Voraussetzungen zu prüfen.
Quelle — BGH, Urteil vom 18.12.2025, I ZR 97/25, PM 233/25
Unterlässt der Anbieter von Sportwetten die Kontrolle, ob der Spieler im Sperrsystem vermerkt ist, ist er zum Ausgleich verlorener Wetteinsätze verpflichtet. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Es ging um die Rückzahlung von 5.500 Euro
Der Kläger begehrt von der beklagten Sportwetten-Anbieterin die Rückzahlung von Wettverlusten in Höhe von gut 5.500 Euro. Er behauptet, spielsüchtig zu sein und sich einer Therapie unterzogen zu haben, um seine Spielsucht zu behandeln. Er habe sich deshalb auch im Spielersperrsystem OASIS – vor den hier streitigen Wetteinsätzen – auf unbefristete Zeit sperren lassen. Er sei von der Beklagten vor Platzierung der Wetten nicht auf seine Personalien und eine eventuelle Sperre im Spielersperrsystem hin überprüft worden.
Das Landgericht (LG) hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch nach Einschätzung des OLG keine Erfolgsaussicht.
Verstoß gegen Schutzvorschriften
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch zu, bestätigte das OLG. Die Beklagte habe gegen die den Kläger schützenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (hier: § 8 GlüStV 2021) über ein zentrales Sperrsystem verstoßen. Ziel dieser Regelung sei es, „durch ein zentrales Sperrsystem und entsprechende Kontrollen jeden einzelnen von einer Spielsucht Betroffenen davon abzuhalten, sein Vermögen oder Teile davon durch unkontrollierte und ungehemmte Teilnahme an solchen Spielen zu vernichten“, führte der Senat aus.
Der Kläger sei im Spielersperrsystem zum Zeitpunkt der streitigen Wetteinsätze verzeichnet gewesen. Er habe auch tatsächlich den vom LG zugesprochenen Betrag an dem in dem Kiosk der Beklagten aufgestellten Wettautomaten verloren. Schließlich sei er nicht zuvor auf seine Personalien und eine Sperre im Spielersperrsystem kontrolliert worden. Die Beklagte hat auf den Hinweisbeschluss des OLG hin ihre Berufung zurückgenommen.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.11.2025, 3 U 88/25, PM 77/15
Die Rekonstruktion eines Verkehrsunfalls ist für die Schuldfrage und damit für die Haftung der am Unfall Beteiligten oft entscheidend. Das Landgericht (LG) Frankenthal hat sich mit der Frage befasst, ob dabei Filmsequenzen von Rundum-Kameras, die in modernen Fahrzeugen verbaut sind, als Beweismittel zugelassen sind. Die im konkreten Fall von einem geparkten Tesla aufgezeichnete Videoaufnahme durfte zur Aufklärung des Verkehrsunfalls herangezogen werden. Die Frage, ob ein Verstoß gegen den Datenschutz vorliegt, könne dabei offenbleiben. Das Video half dabei, den Unfallhergang eindeutig zu klären und den Unfallverursacher zur Verantwortung zu ziehen.
Kameraaufnahmen: Wurde die Autotür plötzlich und unvermittelt geöffnet?
Im konkreten Fall parkte der Teslafahrer sein Fahrzeug in einer Parkbucht am Straßenrand. Er stieg aus und öffnete die hintere Tür auf der Fahrerseite, um seine zweijährige Tochter aus dem Auto zu holen. Ein vorbeifahrender Opel fuhr gegen die geöffnete Tür des Teslas und verursachte einen Gesamtschaden von mehr als 8.000 Euro. Der Opelfahrer behauptete, die Tür sei plötzlich und unvermittelt geöffnet worden, er habe deshalb den Unfall nicht vermeiden können. Eine im Tesla verbaute Kamera hat das Geschehen vollständig aufgezeichnet.
Das LG sah die Kameraaufnahme ein und gab dem Teslafahrer überwiegend recht. Sie verurteilte den Opelfahrer und dessen Versicherung, 70 Prozent des entstandenen Schadens zu tragen.
Datenschutz steht der Verwertung nicht entgegen
Durch das Video sei nachgewiesen, dass der Fahrer des vorbeifahrenden Opel die bereits geöffnete Tür des Tesla hätte erkennen und unfallfrei daran vorbeifahren können. Belange des Datenschutzes stehen der Verwertung des Videos hier nicht entgegen, so das Gericht. Selbst wenn ein Datenschutzverstoß vorliege, habe das nicht automatisch zur Folge, dass die Verwertung der Videoaufnahme verboten sei. Solche Aufnahmen seien jedenfalls verwertbar, wenn nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert würden und das Beweisinteresse des Geschädigten im Einzelfall höher zu bewerten sei als das Datenschutzrecht des gefilmten Unfallgegners. Die gebotene Abwägung gehe im konkreten Fall überwiegend zugunsten des Teslafahrers aus. Dieser muss allerdings 30 Prozent seines Schadens selbst tragen, weil er die Tür über längere Zeit weit geöffnet stehen ließ.
Quelle — LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 7.7.2025, 5 O 4/25, PM vom 29.1.2026
Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden: Der Makler ist verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit personenbezogenen Daten der Mieter und mit gefertigten Lichtbildern von den Innenräumen der Immobilie in Hinblick auf Datenspeicherung und Vervielfältigung umgegangen ist. Sind die Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie einvernehmlich mit den Mietern entstanden, haben diese jedoch keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Makler erstellte Fotos der Innenräume
Die Mieter bewohnen eine Doppelhaushälfte, die der Eigentümer verkaufen möchte. Hierzu beauftragte er einen Makler. In einem zu diesem Zweck mit den Mietern abgesprochenen Termin, bei dem die Mieter auch anwesend waren, fertigten Mitarbeiter des Maklers Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie; Personen waren darauf nicht zu sehen. Diese Lichtbilder wurden dann unter einer entsprechenden Verkaufsanzeige in einem Immobilienverkaufsportal veröffentlicht und in einem ausgedruckten Exposé verwendet.
Mieter fühlten sich „demaskiert“
Nach Veröffentlichung der Verkaufsanzeige und der Übergabe des Exposés an Kaufinteressenten wurden die Mieter von weiteren Personen auf die Fotos angesprochen. Die Mieter fühlten sich „demaskiert“ und entwickelten ein diffuses Gefühl des „Beobachtetseins“. Sie begehrten deshalb von dem Makler verschiedene Auskünfte sowie Schadenersatz wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes. Während des Gerichtsverfahrens teilte der Makler mit, dass er alle gefertigten Lichtbilder gelöscht und auch keine weiteren Kopien gefertigt habe.
Mieter bekamen zum Teil recht
Das OLG hat die vollständige Klageabweisung des Landgerichts (LG) Frankenthal teilweise geändert und den Mietern nun zum Teil recht gegeben. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, dass der Makler verpflichtet sei, auch Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit den personenbezogenen Daten von den Mietern im weitesten Sinne umgegangen ist, zum Beispiel, welche Daten erhoben wurden, woher diese Daten stammen, wie lange diese gespeichert werden, ob damit ein Profil angelegt wurde, ob und wie diese automatisch mit künstlicher Intelligenz verarbeitet wurden usw. Weiter müsse der Makler eine Kopie des ggf. gespeicherten Datensatzes den Mietern kostenfrei zur Verfügung stellen.
Auskunft war erteilt
Im konkreten Fall hätten die Mieter dagegen in Bezug auf die gefertigten Lichtbilder keinen Anspruch mehr auf Auskunft, da bereits mitgeteilt worden sei, dass alle Lichtbilder gelöscht und keine Kopien angefertigt worden seien. Denn ob die Auskunft bereits erteilt sei, hänge nicht davon ab, ob die erteilte Auskunft richtig oder vollständig sei. Vielmehr hänge dies nur davon ab, ob der Auskunftsgeber den Willen habe, die Auskunft richtig und vollständig zu erteilen. Weiter müssten keine Nachweise zur erteilten Auskunft vorgelegt werden.
Keine Schmerzensgeldzahlung
Auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes schulde der Makler den Mietern im konkreten Fall nicht. Die Mieter hätten der Verwendung der Lichtbilder zum Zweck des Verkaufs der Immobilie stillschweigend zugestimmt, indem sie die Mitarbeiter des Maklers die Lichtbilder haben fertigen lassen. Hierin und in die damit notwendigerweise verbundene Speicherung der digitalen Aufnahmen hätten die Kläger damit stillschweigend eingewilligt.
Quelle — Pfälzisches OLG Zweibrücken, Urteil vom 9.12.2025, 5 U 82/24, PM vom 16.12.2025
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Problematik des Fortbestehens einer Untervollmacht nach dem Tod des Hauptbevollmächtigten bei einer formularmäßig erteilten Vorsorgevollmacht befasst.
Erst Vorsorgevollmacht, dann Untervollmacht, dann verstarb die Vorsorgebevollmächtigte
Die Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz. Sie erteilte im Jahr 2013 ihrer inzwischen verstorbenen Tochter zur Vermeidung einer etwa anzuordnenden Betreuung eine Vorsorgevollmacht für sämtliche Angelegenheiten mit Ausnahme der Eingehung von Verbindlichkeiten und der Vornahme von Schenkungen. Diese dem damaligen Musterformular des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz entsprechende Vollmacht enthielt auch eine Ermächtigung „zur Erteilung von Untervollmacht“. Kurz vor ihrem Tod erteilte die Vorsorgebevollmächtigte ihrem Sohn eine Untervollmacht, die diesen zur Vertretung der Betroffenen in allen von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten ermächtigte. Im Dezember 2023 verstarb die Vorsorgebevollmächtigte.
Betreuungsgericht bestellte Berufsbetreuer
Das Betreuungsgericht beim Amtsgericht (AG) hat für die Betroffene im Juni 2024 einen Berufsbetreuer mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt. Auf die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht die Aufgabenkreise dahingehend geändert, dass die Betreuung sich auf wenige Aufgabenkreise beschränkt und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Die Betroffene hat gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, die Betreuung insgesamt zu beseitigen.
So sah es der Bundesgerichtshof
Der BGH hat die Beschwerde insoweit als unbegründet zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sei die Untervollmacht auch nach dem Tod der Hauptbevollmächtigten nicht wirksam geblieben.
Eine Untervollmacht erlösche nicht zwangsläufig mit dem Tod des Hauptbevollmächtigten. Die Frage des Fortbestehens richte sich nach Inhalt und Gegenstand der Hauptvollmacht. Denn der Untervertreter vertrete unmittelbar den Vertretenen und leite seine Rechtsmacht von diesem ab, nicht vom Hauptbevollmächtigten. Vorsorgevollmachten beruhten auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Hauptbevollmächtigten, das im Regelfall nicht auf Unterbevollmächtigte übertragen werden solle. Daher sei bei Vorsorgevollmachten, die dem Musterformular entsprechen, regelmäßig davon auszugehen, dass die Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung an den Bestand der Vorsorgevollmacht geknüpft sei.
Ob bei einer grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Einzelfallauslegung unter Anlegung der vorgenannten Maßstäbe hier von einer Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung über den Bestand der Vorsorgevollmacht hinaus auszugehen wäre, bedurfte aber keiner abschließenden Entscheidung.
Quelle — BGH, Beschluss vom 17.12.2025, XII ZB 291/25
Die Ausschlagung der Erbschaft beseitigt die Bezugsberechtigung aus einer Unfallversicherung des Erblassers nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.
Das war geschehen
Der Erblasser hatte eine Unfallversicherung mit einer Todesfallleistung abgeschlossen. Als Bezugsberechtigte im Fall seines versicherten Unfalltodes hatte er seine „gesetzlichen Erben“ benannt. Nach dem Tod des Erblassers schlugen sämtliche gesetzlichen Erben die Erbschaft aus. Das Nachlassgericht bestellte einen Nachlasspfleger.
Der Versicherer verweigerte eine Auszahlung an den Nachlasspfleger mit dem Hinweis, die Leistung falle nicht in den Nachlass. Der Nachlasspfleger regte eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 1882 BGB) an, um sich den Auszahlungsanspruch der Bezugsberechtigten abtreten zu lassen und in den Nachlass zu ziehen.
So sah es der Bundesgerichtshof
Nach Ansicht des BGH haben die Ausschlagungen der Erbschaft die Bezugsberechtigung nicht zu Fall gebracht. Die Bezugsberechtigten sind auch weiterhin berechtigt, die Auszahlung der Todesfallsumme an sich zu verlangen. Konkret sagt der BGH: Ist bei einer Unfallversicherung als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, sind nach § 185 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die §§ 159 und 160 VVG entsprechend anzuwenden. Der Versicherungsnehmer kann Bezugsberechtigte für die Kapitalleistung benennen.
Unabhängig davon, ob die Bezugsberechtigung widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet ist, erwirbt der Begünstigte das Recht auf die Kapitalzahlung des Versicherers spätestens mit Eintritt des Versicherungsfalls. Soll die Leistung des Versicherers nach dem Tod des Versicherungsnehmers an dessen Erben erfolgen, sind nach § 160 Abs. 2 S. 1 VVG im Zweifel diejenigen, die zurzeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat gemäß § 160 Abs.2 S. 2 VVG auf die Berechtigung keinen Einfluss.
Im Streitfall hatte der Erblasser seine „gesetzlichen Erben“ als Bezugsberechtigte der Todesfallsumme benannt. Die Ausschlagung der Erbschaft hat diese Bezugsberechtigung nicht beseitigt. Die Kinder sind weiter berechtigt, die Auszahlung der Todesfallsumme an sich zu verlangen.
Quelle — BGH, Beschluss vom 23.7.2025, XII ZA 16/25
Das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 831 Abs. 1 S. 1 BGB )bestimmt: Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht (LG) Stralsund entschieden, dass der Anspruchsteller ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen darlegen und im Streitfall beweisen muss.
Bei Tiefbauarbeiten Stromleitung beschädigt
Mitarbeiter eines Bauunternehmens hatten Tiefbauarbeiten an einem Gehweg vorgenommen und beschädigten eine Stromleitung der klagenden Stromnetzbetreiberin. Diese schaltete das Netz ab. Den Sachschaden glich das Bauunternehmen aus. Die Netzbetreiberin wollte aber mehr: Sie verlangte vom Bauunternehmen, ihr auch den höheren Schaden indirekter finanzieller Ausfallzeiten zu ersetzen. Dafür berief sie sich sowohl auf Fehler des bei den Arbeiten eingesetzten Personals des Bauunternehmens als auch auf Verschulden der Geschäftsführung. Diese habe nicht genug auf Sicherheit geachtet. Indem das Unternehmen den Sachschaden ausgeglichen habe, habe sie auch die Haftung für den weiteren Schaden übernommen.
Landgericht weist Klage ab
Das sah das LG anders: Das Bauunternehmen habe weder aufgrund der Begleichung des unmittelbaren Schadens die Pflicht übernommen, auch weitere Schäden erstatten zu wollen, noch habe der Netzbetreiber dies so verstehen dürfen. Für ein Fehlverhalten sei der Netzbetreiber beweispflichtig, nicht umgekehrt. Der Vorfall lag lange zurück und ließ sich nicht mehr aufklären.
Quelle — LG Stralsund, Urteil vom 29.1.2026, 3 HK O 22/24
Hat ein anderer als der Grundstückseigentümer einen abgelehnten Bauantrag gestellt, ist der Eigentümer geschützter „Dritter“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 839 Abs. 1 S. 1 BGB), wenn er nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht, sondern auch aufgrund seiner rechtlichen Stellung eigentlicher Träger des Interesses an der Verwirklichung des konkreten Bauvorhabens ist. Er kann dann einen Schadenersatzanspruch haben, so der Bundesgerichtshof (BGH).
Anspruchsteller für einen Schadenersatzanspruch aus Amtshaftung war ein Eigentümer, der einen Projektentwickler damit beauftragt hatte, ein Bauvorhaben zu realisieren. Der Projektentwickler stellte im eigenen Namen den Bauantrag. Wegen der – rechtswidrigen – Verweigerung der Baugenehmigung entstanden bei dem Eigentümer Mietausfälle.
Die Vorinstanzen haben die Klage dem Grunde nach für berechtigt angesehen. Dem ist der BGH gefolgt. Ob der Eigentümer den Bauantrag selbst hätte stellen können, ist nach dem BGH bedeutungslos. Ein Geschädigter ist nach seiner Rechtsprechung nämlich geschützter „Dritter“ im amtshaftungsrechtlichen Sinne, wenn die verletzte Amtspflicht – nicht notwendig allein, aber doch auch – den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den sie begründenden und umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belang geschützt und gefördert werden sollen, kann ihre schuldhafte Verletzung ihm gegenüber eine Schadenersatzpflicht auslösen.
Quelle — BGH, Urteil vom 14.8.2025, III ZR 125/24
Verarbeitet ein Beschäftigter personenbezogene Daten bewusst und ohne dienstlichen Anlass zu eigenen Zwecken, handelt er außerhalb des Verantwortungsbereichs seines Arbeitgebers. Er wird damit selbst zum Verantwortlichen im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (hier: Art. 4 Nr. 7 DS-GVO).
Polizeibeamter fragte Daten eines Kollegen ab
Dem Polizeibeamten wurde vorgeworfen, im Jahr 2021 mittels dienstlicher Zugriffsberechtigung im polizeilichen Informationssystem „POLA“ personenbezogene Daten eines ebenfalls bei der Polizei beschäftigten Kollegen abgefragt zu haben, obwohl kein dienstlicher Anlass hierfür bestand. Das Amtsgericht (AG) Stuttgart verurteilte den Beamten wegen vorsätzlicher rechtswidriger Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 83 Abs. 1, 2, 5 Buchst. a DS-GVO zu einer Geldbuße von 1.500 Euro. Dieser legte dagegen Rechtsbeschwerde ein.
Oberlandesgericht bestätigte Bußgeldbescheid
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Es bestätigte den Bußgeldbescheid in vollem Umfang.
Nach dem OLG sei ein Beschäftigter grundsätzlich kein Verantwortlicher, wenn er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit Daten verarbeite. Dies gelte jedoch nicht, wenn ein Beschäftigter bewusst und willentlich außerhalb des dienstlichen Aufgabenbereichs personenbezogene Daten zu eigenen Zwecken verarbeite (sog. „Mitarbeiterexzess“). In einem solchen Fall entscheide der Beschäftigte faktisch selbst über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung. Dadurch übernehme er datenschutzrechtlich Verantwortung im eigenen Namen. Diese Auslegung folge den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses. Sie schließe eine Regelungslücke, die andernfalls zu einem fehlenden Sanktionsregime für vorsätzliche Datenmissbräuche durch Beschäftigte führen würde.
Das OLG stellte weiterhin klar, dass der Verarbeitungsbegriff der DS-GVO sehr weit gefasst sei. Bereits das reine Abfragen oder Auslesen von Daten erfülle den Tatbestand der „Verarbeitung“, da Art. 4 Nr. 2 DS-GVO dies ausdrücklich erfasse. Eine engere Auslegung komme insbesondere nicht zugunsten des bewusst zweckwidrig agierenden Mitarbeiters in Betracht. Dem Wortlaut der Norm sowie der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH folgend sei das Abrufen personenbezogener Daten ohne dienstlichen Anlass als unzulässige Datenverarbeitung zu qualifizieren.
Quelle — OLG Stuttgart, Urteil vom 25.2.2025, 2 Orbs 16 Ss 336/24
Eine Frau wehrt sich gegen die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte und die Umsetzung in den Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes. Sie hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf Erfolg.
Das war geschehen
Die Klägerin, eine diplomierte Sozialarbeiterin, war seit dem Jahr 2006 Tarifbeschäftigte der beklagten Stadt. Im Januar 2012 wurde sie bei dieser als Gleichstellungsbeauftragte bestellt und auf die diesbezüglich geschaffene Stelle im gehobenen Dienst umgesetzt. In diesem Zusammenhang schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, der eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 11 vorsah. Seit Januar 2019 war die Klägerin zudem Leiterin der Stabsstelle „Gleichstellung“, die laut Organisationsverfügung der Stadt der Gleichstellungsbeauftragten zu übertragen ist. Als Leiterin der Stabsstelle war sie auf der Hierarchieebene einer Geschäftsbereichsleitung angesiedelt und direkt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister unterstellt.
Mit neuer Bürgermeisterin „lief es nicht gut“
Im September 2020 wurde eine neue Bürgermeisterin gewählt. Das Verhältnis zwischen dieser und der Klägerin gestaltete sich schwierig. Hintergrund waren u. a. Differenzen betreffend die Aufstellung des Gleichstellungsplans, Beteiligung bei Stellenausschreibungen, angebliche Kompetenzüberschreitungen der Klägerin, angeblich unbegründete Widersprüche der Gleichstellungsbeauftragten und ein angeblich respektloser Ton gegenüber der Bürgermeisterin. Im November 2023 ordnete die Stadt die Klägerin zunächst für drei Monate in den Allgemeinen Sozialen Dienst ab. Zugleich berief sie diese als Gleichstellungsbeauftragte ab. Ab Januar 2024 setzte die Stadt die Klägerin dauerhaft als Springerin im Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes ein. Der im September 2025 neu ins Amt gewählte Bürgermeister hielt an diesen Maßnahmen fest.
Voraussetzungen für Entziehung des Amtes nicht klar geregelt
Das LAG: Weder § 5 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) noch das Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG) regeln, unter welchen Voraussetzungen die Stadt der Klägerin das Amt der Gleichstellungsbeauftragten entziehen kann. Entscheidet sich die Stadt – wie hier – dafür, der Klägerin dieses Amt nicht nur als Zusatzaufgabe zu übertragen, sondern schafft eine eigene entsprechende Stelle, auf die sie die Klägerin versetzt und regelt die daraus resultierende Höhergruppierung in einem Änderungsvertrag als das arbeitsvertraglich Geschuldete, kann sie diese Tätigkeit nur nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen wieder entziehen.
Leitungsstelle war mit dem Amt verknüpft
Kommt dann noch hinzu, dass die Stadt die Leitung der Stabsstelle Gleichstellung mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten derart verknüpft, dass die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte automatisch den Verlust der Stabsstelle zur Folge hat, stellen die Abberufung einerseits und die Neuzuweisung einer Tätigkeit im Bereich des Sozialen Dienstes andererseits eine einheitliche, nach arbeitsrechtlichen Maßstäben zu überprüfende Maßnahme dar.
Diese Maßnahme ist unwirksam, weil es sich bei der Tätigkeit der Klägerin im Bereich des Allgemeinen Dienstes unstreitig um eine geringerwertige Tätigkeit handelt. Die Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit mittels Direktionsrechts ist nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen rechtswidrig. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht wird durch diese Sichtweise entgegen der Auffassung der Stadt nicht verletzt. Ihr ist es vielmehr im Rahmen dieses Selbstverwaltungsrechts selbst überlassen, auf welchem Weg sie die Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Wählt sie dafür einen arbeitsrechtlichen Weg, verwirklicht sie so ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht und ist an diese Entscheidung für die Abberufung aus diesem Amt gebunden.
Gleichstellungsbeauftragte „siegte“ rechtlich
Das LAG hat die Stadt verurteilt, die Klägerin als Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung und als Gleichstellungsbeauftragte zu beschäftigen.
Quelle — LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.1.2026, 3 SLa 696/24, PM 2/26
Wer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit an einem Virus erkrankt – hier an einer Infektion mit Ringelröteln – und infolge dieser Erkrankung ein Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) ausbildet, ist durch die für ihn zuständige gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zu entschädigen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden.
Erzieherin erkrankte an Ringelröteln
Die im Jahr 1969 geborene Klägerin war als Erzieherin in einer Grundschule im östlichen Berliner Umland tätig. Dort erkrankten im Januar 2012 sechs Kinder an Ringelröteln. Kurz darauf musste sich die Erzieherin unter anderem wegen Schwellungen und Schmerzen an ihren Gelenken in stationäre ärztliche Behandlung begeben. Labordiagnostisch konnte ein Parvovirus B 19 gesichert werden, der als Auslöser der sog. Ringelröteln gilt. Im Jahr 2014 erkannte die Berufsgenossenschaft die von der Erzieherin durchgemachte Infektion im Grundsatz als Berufskrankheit Nr. 3101 an. Zugleich lehnte sie es allerdings ab, eine starke körperliche und geistige Erschöpfung, unter der die Klägerin nach der Infektion litt, auf die Ringelröteln zurückzuführen und zu entschädigen.
Sozialgericht verurteile Berufsgenossenschaft
Die Erzieherin klagte erfolgreich vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt/Oder. Dieses stellte nicht nur das CFS als Folge der Berufskrankheit fest, sondern verurteilte die Berufsgenossenschaft unter anderem auch, eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zeitlich gestaffelt 60 bzw. 80 Prozent zu zahlen. Hiergegen legte wiederum die Berufsgenossenschaft Berufung vor dem LSG ein.
Landessozialgericht bestätigte Urteil zwar, setzte Rente aber herab
Das LSG hat die Feststellung des CFS als Folge der Virusinfektion zwar bestätigt, die Höhe der der Klägerin zu zahlenden Rente aber auf 40 Prozent herabgesetzt. Mehrere im Verlauf des Verfahrens eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten hätten den nicht bloß zeitlichen Zusammenhang zwischen der Infektion mit Ringelröteln und der Entwicklung eines CFS bei der Klägerin überzeugend dargelegt. Im Hinblick auf die Bemessung der Höhe der MdE bestünden beim CFS indes keine qualifizierten unfallmedizinischen Erfahrungssätze. Berücksichtigung finden könne hier die „Begutachtungsempfehlung Post COVID“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, nach der eine stärker ausgeprägte Fatigue-Symptomatik generell mit einer MdE von 30 Prozent zu bewerten sei. Treten weitere Symptome hinzu, könne dieser Wert erhöht werden.
In Anbetracht der bei der Klägerin virusbedingt bestehenden chronischen Muskel- und Gelenkschmerzen sei es hier gerechtfertigt, der Rente eine MdE von insgesamt 40 Prozent zugrunde zu legen.
Quelle — LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2025, L 3 U 206/19, PM vom 17.12.2025
Die Minijob-Zentrale hat einen Minijob-Rechner veröffentlicht. Damit lassen sich die Abgaben für Minijobs im gewerblichen Bereich berechnen. Nach einigen Angaben zur beschäftigten Person (vor allem: monatlicher Verdienst, Status in der Krankenversicherung, eventuelle Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) liefert das Tool eine Übersicht über alle Abgaben im Jahr 2026 – von der Kranken- und Rentenversicherung bis zur Pauschalsteuer.
Quelle — Minijob-Zentrale, „Minijob-Rechner 2026 – Abgaben für Minijobs einfach berechnen“, Mitteilung vom 18.2.2026, abrufbar unter www.iww.de/s15322
Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch privat nutzt. Dies kann, so ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH), auch bei einem vertraglich vereinbarten Privatnutzungsverbot gelten.
Das war geschehen
Eine GmbH mit einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer hatte mehrere hochwertige Pkw im Betriebsvermögen. Durch diverse Gesellschafterbeschlüsse wurde die ausschließlich betriebliche Nutzung der Pkw beschlossen. Fahrtenbücher wurden für die Pkw nicht geführt. Im Zuge einer Außenprüfung nahm das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wegen einer privaten Nutzung der Pkw an. Den außerbilanziell hinzuzurechnenden Betrag schätzte es mit 25 % der Gesamtnettoaufwendungen (Abschreibungen, Steuern, Versicherungen, laufende Kfz-Kosten, Reparaturen) für die Fahrzeuge (20 % privater Nutzungsanteil zuzüglich Gewinnaufschlag 5 %).
Gerichtliche Instanzen bestätigten Sichtweise des Finanzamts
Diese Sichtweise beanstandeten weder das Finanzgericht (FG) Hessen noch der BFH.
Beachten Sie — Bei einer vGA handelt es sich (vereinfacht) um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern.
Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt. Dies gilt auch bei einem im Anstellungsvertrag vereinbarten Privatnutzungsverbot – und zwar insbesondere,wenn
- der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt,
- keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung ausschließen, und
- eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht.
Quelle — BFH, Beschluss vom 17.12.2025, I B 17/24, BFH, Urteil vom 21.4.2010, VI R 46/08
Grundsätzlich kann eine Kapitalgesellschaft in ihrer Privatautonomie nur in dem Umfang beschränkt werden, in dem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht kommt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter von 70 Jahren ansetzt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Was bestimmte der Grundsatzvertrag?
Die Kläger sind kraft Erbfolge bzw. Schenkung Gesellschafter einer 1980 von zwei Brüdern gegründeten Unternehmensgruppe. Sie wenden sich u. a. gegen einen Gesellschaftsbeschluss aus dem Jahr 2022, der eine Altersgrenze für das Amt eines Geschäftsführers mit Beendigung des 70. Lebensjahres einführte. Der 1980 geschlossene Grundsatzvertrag bestimme – ihrer Meinung nach – ein Recht auf geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit.
Altersgrenze nicht zu beanstanden
Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Beschluss über die Altersgrenze für Geschäftsführer sei nicht zu beanstanden.
Der Beschluss verstoße weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Vorschriften des Antidiskriminierungsgesetz (AGG). Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Gesellschaftsrecht verbiete lediglich eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Gesellschafter.
Zwar habe den Gründungsgesellschaftern ein unentziehbares und zeitlich unbegrenztes Sonderrecht zugestanden. Dass dieses Recht nicht sämtlichen später durch Erbschaft oder Schenkung hinzugetretenen und noch hinzutretenden Gesellschaftern zugestanden werde, verletze jedoch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlange nur, dass gleiche Sachverhalte gleichbehandelt würden. Er erfordere jedoch nicht, dass die ursprünglich für die Gründungsgesellschafter begründeten Sonderrechte zukünftig unbegrenzt fortbestehen würden.
Keine unsachliche Diskriminierung
Der Beschluss verstoße auch nicht gegen die Regelungen des AGG. Zwar sei der Anwendungsbereich eröffnet, da die Beendigung einer Organstellung mit dem Erreichen einer Altersgrenze verbunden werde. Es unterliege jedoch keinem Zweifel, dass eine Altersgrenze über 70 Jahren schon mit Blick auf § 10 S. 3 Nr. 5 AGG (Beendigung ohne Kündigung zum Zeitpunkt, zudem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann) zulässig sei. Die Privatautonomie der Kapitalgesellschaft könne durch das AGG nur in dem Umfang beschränkt werden, in dem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht komme. Dies sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter ansetze, welches noch oberhalb der gesetzlichen Altersgrenze im Sozialversicherungsbereich liege.
Gegen eine unsachliche Diskriminierung spreche auch, dass sämtliche Gesellschafter als amtierender oder potenzielle Geschäftsführer gleichermaßen von der Satzungsänderung betroffen sein. Es handele sich damit erkennbar um eine generelle Entscheidung über die Altersstruktur der Beklagten, konkret eine Verjüngung spiegelbildlich zu dem im Familienunternehmen bereits im Januar 2014 eingeleiteten Generationswechsel.
Die Entscheidung ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof (BGH) jetzt rechtskräftig.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.7.2024, 26 U 1/24, PM 9/26
Eine GmbH Co. KG wandte sich dagegen, dass ihr Firmenname im Handelsregister entgegen der von ihr verwendeten Form in Versalien (Großbuchstaben) dort mit nur einem Großbuchstaben am Anfang und nachfolgenden Kleinbuchstaben eingetragen wurde. Der Eintrag der persönlich haftenden Gesellschafterin, die denselben Namen trägt, erfolgte dagegen in Versalien. Die Korrekturbitte des Notars hatte das Registergericht abgelehnt. Es hatte darauf verwiesen, dass der Groß-/Kleinschreibung keine Kennzeichnungskraft zukomme; das Registergericht sei auch nicht an eine bestimmte Schreibweise gebunden. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main gab dem Notar recht.
Oberlandesgericht: Registergericht muss korrigieren
Das OLG hat auf die Beschwerde hin das Registergericht angewiesen, die beantragte Berichtigung der Schreibweise der Firma vorzunehmen. Zwar habe die bloße besondere Schreibweise/grafische Gestaltung grundsätzlich keine namensrechtliche und damit auch keine firmenrechtliche Relevanz, erläuterte es. Entsprechend bestehe grundsätzlich kein Anspruch einer Gesellschaft auf Eintragung der Firma in einer besonderen Schreibweise/grafischen Gestaltung. Das Registergericht könne vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Fassung der Eintragung entscheiden.
Die Eintragung in der vom Registergericht gewählten Fassung entspreche jedoch nicht mehr einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das Gericht habe nicht alle für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände in seine Entscheidung eingestellt. Unberücksichtigt geblieben sei bereits, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft in der korrekten Schreibweise im Register eingetragen worden sei. Handelsregisterdaten würden zudem von Banken-, KYC (Know Your Customer)- und ERP (Enterprise Resource Planning)-Plattformsystemen automatisiert übernommen. Damit werde die einmal verlautbarte Schreibweise in Drittsystemen unverändert fortgeschrieben, etwa in Rechnungen, Zahlungsabgleichen und Onboarding-Prozessen. Folglich sei die Annahme des Registergerichts, die Gesellschaft könne im Geschäftsverkehr die Groß-/Kleinschreibung „beliebig“ wählen, nicht zutreffend und realitätsfern. In den meisten Fällen könne vielmehr die Schreibweise, die von den Plattformen automatisiert aus dem Handelsregister gezogen würde, nicht geändert werden, sodass es der Gesellschaft gerade nicht freistehe, eine andere als die vom Registergericht bei der Eintragung vorgenommene Schreibweise in dem für sie maßgeblichen Geschäftsverkehr zu verwenden.
Wichtig im Z ahlungsverkehr mit Banken
Zu berücksichtigen sei auch, dass die Banken seit Oktober 2025 bei einer Überweisung Name und IBAN des Zahlungsempfängers mit den hinterlegten Informationen des Kontos abgleichen müssten. Stimmten Namen und IBAN nicht überein, gebe die Bank eine Warnmeldung aus oder führe die Überweisung nicht aus, sodass es zu erheblichen Zahlungsverzögerungen kommen könne. Mit der Eintragung der Gesellschaft in der von ihr gewählten Form der Schreibweise ließen sich diese unnötigen Schwierigkeiten im Rahmen des Identitätsnachweises vermeiden.
Registerrechtlich maßgebliche Gründe, die gegen die von der Gesellschaft beantragten Schreibweise sprechen würden, seien nicht ersichtlich.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.10.2025, 20 W 194/25, PM 4/26
Private Veräußerungsgewinne aus Gegenständen des täglichen Gebrauchs unterliegen auch dann nicht der Spekulationsbesteuerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Bundesfinanzhof (BFH) musste nun entscheiden, ob auch ein Wohnmobil im hochpreisigen Segment ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und hat diese Frage bejaht.
Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen. Dabei ist eine tägliche Nutzung nicht erforderlich.
Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisiges Luxusgut einzustufen sind. Denn der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt. Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Gesetzesbegründung keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung voraussetzt. Daher ist es unerheblich, wenn das Wirtschaftsgut auch als Einkunftsquelle (Vermietung des Wohnmobils) eingesetzt wird.
Quelle — BFH, Urteil vom 27.1.2026, IX R 4/25, PM Nr. 11/26 vom 24.2.2026
Kinderbetreuungskosten sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter gewissen Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig (80 % der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 Euro pro Jahr). Eine Voraussetzung ist die Haushaltszugehörigkeit des Kindes, die der Bundesfinanzhof (BFH) nicht für verfassungswidrig hält.
Hintergrund: Abzugsfähig sind vor allem Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und dieser für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und unbar bezahlt hat.
Der BFH war bereits in seinem Urteil aus 2023 nicht davon überzeugt, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit verfassungswidrig ist. Dies gilt auch (so die aktuelle Entscheidung), soweit die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, nicht mehr durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) abgedeckt sind.
Dies beurteilt der BFH zwar als „verfassungsrechtlich zweifelhaft“, doch die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erforderliche Überzeugung hat der BFH nicht. Es gibt gute Gründe, an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stellt, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Quelle — BFH, Urteil vom 27.11.2025, III R 8/23, PM Nr. 6/26 vom 29.1.2026
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster handelt es sich bei Abgeltungszahlungen, die ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Urlaubsanspruch mehrerer Jahre erhält, um außerordentliche Einkünfte, die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt zu besteuern sind.
Das war geschehen
Eine Steuerpflichtige hatte wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – nach einem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) – Anspruch auf Abgeltung des bis zum Beendigungszeitpunkt noch zustehenden Erholungsurlaubs für die Jahre 2018 bis 2020. Daneben erhielt sie eine Abfindung für den Arbeitsplatzverlust. Für beide Zahlungen begehrte die Steuerpflichtige eine begünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG, was das Finanzamt ablehnte. Der hiergegen erhobenen Klage gab das FG statt.
Da der Urlaubsanspruch von drei Jahren wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten wird, ist dieser untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft und stellt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein (zusätzliches) Entgelt für die geleistete „Mehrarbeit“ dar. Dass die Steuerpflichtige im abgegoltenen Zeitraum vom Arbeitgeber freigestellt war und die Tätigkeit damit nicht ausgeübt hat, steht der Behandlung als außerordentliche Einkünfte nicht entgegen.
Bundesfinanzhof ist gefragt
Das FG hat die Revision zum einen wegen der im Ergebnis abweichenden Entscheidung des FG Hamburg und zum anderen wegen der Abgeltung von Erholungsurlaub aus einer Freistellungsphase zugelassen. Da das Finanzamt die Revision auch eingelegt hat, wird es bald eine höchstrichterliche Entscheidung geben.
Quelle — FG Münster, Urteil vom 13.11.2025, 12 K 1853/23 E, Rev. BFH, VI R 23/25; FG Hamburg, Urteil vom 19.3.2019, 6 K 80/18
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg musste jüngst entscheiden, ob ein Wohnmobil einen Zweithaushalt am Tätigkeitsort darstellt und sich die Kosten für das Wohnmobil deshalb im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung absetzen lassen.
Hintergrund: Damit die notwendigen Mehraufwendungen infolge einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung steuerlich abzugsfähig sind, müssen Steuerpflichtige u. a. am Beschäftigungsort wohnen. Dabei werden an die Unterkunft am Beschäftigungsort (Zweitwohnung) keine strengen Anforderungen gestellt, sodass jede irgendwie geartete Unterkunft zu berücksichtigen ist, die zum Wohnen zur Verfügung steht. Von der Rechtsprechung als Zweitwohnung wurden zum Beispiel anerkannt: Ein möbliertes Zimmer, eine Holzbaracke oder auch ein Gleisbauzug der Deutschen Bahn.
Das war geschehen
Im aktuellen Streitfall ging es darum, ob auch ein Wohnmobil zum Wohnen ausreicht und als Zweithaushalt anzuerkennen ist. Diese Frage beantwortete das Finanzgericht zwar mit „ja“. Es stieß aber auf eine andere Problematik: Denn das Wohnmobil war nicht dauerhaft auf einem Parkplatz beim Beschäftigungsort abgestellt, sondern auch für die wöchentlichen Familienheimfahrten genutzt worden. Ist dieser Umstand schädlich?
Nach der Definition des § 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist zwischen dem Wohnen in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort und dem Unterhalten eines eigenen Hausstands außerhalb dieses Orts zu unterscheiden. Das gesetzliche Bild der doppelten Haushaltsführung ist geprägt durch eine Aufsplitterung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte.
Ein solches Auseinanderfallen kann indes nur als gegeben angesehen werden, wenn es sich bei der Zweitwohnung um eine räumlich dauerhaft von der Hauptwohnung getrennte, selbstständige Unterkunft handelt, die dem Steuerpflichtigen am Ort seiner Tätigkeitsstätte zur jederzeitigen Verfügung steht und eine auf eine gewisse Dauer angelegte ständige Nutzungsmöglichkeit bietet. Somit sind gelegentliche Hotelübernachtungen für ein „Wohnen“ am Beschäftigungsort nicht ausreichend.
Basierend auf diesen Grundsätzen hat das FG die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt, weil es an einem Zweithaushalt am Beschäftigungsort mangelte. Infolge der wöchentlichen Heimfahrten mit dem Wohnmobil war die Abgrenzung zwischen der Wohnung am Beschäftigungsort und dem eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt nicht bzw. nicht durchgängig gegeben. Vielmehr fielen an den Wochenenden beide Haushalte so zusammen, dass dem Wohnmobil nicht mehr die Eigenschaft einer „Zweitwohnung“ zukam, sondern es als in den Haushalt am Wohnort eingegliedert anzusehen war.
Beachten Sie — Es war nicht ausreichend, dass das Wohnmobil werktags tatsächlich als Zweitwohnungam Beschäftigungsort genutzt wurde. Denn das hätte zur Folge gehabt, dass die doppelte Haushaltsführung jeweils bei Antritt der Heimfahrt beendet und später, bei der Fahrt an den Beschäftigungsort, neu begründet würde.
Wichtige Erkenntnis für Steuerpflichtige: Wohnmobil „stehen lassen“
Aus der rechtskräftigen Entscheidung lassen sich wichtige Erkenntnisse gewinnen. Denn der Abzug scheiterte nicht an der Nutzung des Wohnmobils, sondern daran, dass es auch für die Familienheimfahrten verwendet wurde. Hätte der Steuerpflichtige das Wohnmobil am Beschäftigungsort gelassen und wäre er wöchentlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Haupthaushalt zurückgekehrt, hätte eine doppelte Haushaltsführung vorgelegen. Die Kosten für das Wohnmobil wären über die Abschreibung bzw. die Miet-/Leasingraten als Unterkunftskosten (bis zu 1.000 Euro monatlich bei Inlandssachverhalten) abzugsfähig gewesen.
Beachten Sie — Losgelöst von den schädlichen Familienheimfahrten im Zuge einer doppelten Haushaltsführung gibt es bei einem Wohnmobil ein weiteres „Risiko“ zu beachten. Wird ein Wohnmobil nach einiger Zeit mit Gewinn verkauft, könnte dieser der Besteuerung unterliegen (§ 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Zwar entschied das FG Sachsen, dass der durch die Veräußerung eines hochpreisigen Luxus-Wohnmobils erzielte Gewinn nicht der Besteuerung unterliegt, weil es sich um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handelt. Da hier aber die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.
Quelle — FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2025, 4 K 221/25, FG Sachsen, Urteil vom 20.12.2024, 5 K 960/24, Rev. BFH, IX R 4/25
Der Halter eines falsch geparkten Autos trägt eine Mitschuld, wenn es zu einem Unfall kommt. So sieht es das Amtsgericht (AG) München.
Auto beschädigt, Versicherung regulierte aber nicht vollständig
Eine Frau, die Klägerin, parkte im Mai 2024 ihren Pkw auf dem Parkplatz eines Schwimmbads in Unterschleißheim. Ihr Auto wurde dabei durch die Beklagte beim Rangieren angefahren, wodurch am Auto der Klägerin ein Schaden in Höhe von rund 6.200 Euro entstand.
Die Versicherung aufseiten der Beklagten leistete an die Klägerin zunächst Zahlungen in Höhe von rund 4.100 Euro, verweigerte jedoch eine weitere Zahlung unter Verweis auf ein Mitverschulden der Klägerin von mindestens einem Drittel. Das Fahrzeug sei verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt zur nächsten Parkreihe abgestellt worden.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie ordnungsgemäß geparkt habe, da auf dem Parkplatz keinerlei Linien existieren und man daher auf dem gesamten Parkplatz habe parken dürfen. Sie erhob schließlich Klage vor dem AG auf Zahlung des ausstehenden Schadensbetrags.
Amtsgericht erkennt Mitverschulden
Das AG gab der Klage teilweise statt, erkannte im Ergebnis jedoch auf ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 20 %. In seinem Urteil führte das Gericht unter anderem aus: Das klägerische Fahrzeug habe verkehrsbehindernd an einer Stelle geparkt, die für die Durchfahrt zur nächsten Parkreihe vorgesehen war. Die Durchfahrt am Ende der zwei Fahrgassen ermöglichte einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt. Wenn diese Durchfahrt nicht wäre, müsste man die gesamte zweite Fahrgasse rückwärts befahren, um zurück zur Straße zu kommen.
Dass am Ende der beiden Parkgassen eine Durchfahrt ist, erkenne der aufmerksame Fahrer daran, dass in der Mitte der beiden Fahrgassen zur Abtrennung der Parkplatzreihen ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein ist. Vor diesem Grünstreifen könne geparkt werden. Dieser Grünstreifen endet etwa sechs Meter vor dem durch eine Hecke begrenzten Parkplatzgelände. Falls Fahrzeuge nur in dem Bereich parken, der durch den Grünstreifen erkennbar als Parkfläche markiert ist, verbleibe am Ende der Fahrgassen eine Durchfahrt von etwa fünf Metern Breite, die einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt ermögliche.
Klägerin hatte nicht rücksichtsvoll geparkt
Soweit die Klägerin meint, jeder könne sein Fahrzeug so abstellen, wie er wolle, da keine Parkplatzmarkierungen angebracht seien, täusche sie sich. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Die Klägerin habe nicht rücksichtsvoll geparkt. Ihre Parkweise führte dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer 30 Meter weit rückwärts durch das Parkplatzgelände rangieren müssen, weil die Klägerin durch ihre Parkweise aus dem Parkplatzgelände, das eigentlich eine Vorwärtsfahrt in Form eines U-Turns vorsieht, eine Sackgasse gemacht hat.
Soweit die Klägerin argumentierte, es sei üblich, die Durchfahrt zu beparken, wenn es zu wenig Parkplätze gebe, führe auch dies nicht zu einem Recht auf ein Parken in der Durchfahrt. Im Straßenverkehr ist vieles üblich, was mit der StVO nicht vereinbar ist.
Grober Fahrfehler und Gefährdungslage durch Parken trafen zusammen
Aufgrund der aktiven Schädigungshandlung liege die Haftung weit überwiegend auf Beklagtenseite. Die Beklagte habe sich verschätzt und dadurch ein stehendes Fahrzeug angefahren. Dies stelle einen groben Fahrfehler dar. Die Klägerin hat durch ihr Parken eine Gefährdungslage und damit die erste und entscheidende Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt. Eine Haftung der Klägerin in Höhe der einfachen Betriebsgefahr von 20 % erschien dem AG unter Würdigung der Gesamtumstände angemessen.
Quelle — AG München, Urteil vom 12.2.2026, 344 C 8946/25, PM 8/26
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat die Revision eines Mannes gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Augsburg als unbegründet verworfen. Der Mann muss nun eine Geldstrafe zahlen.
Das LG hatte den Mann wegen Beleidigung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte er einer Polizeibeamtin gezielt seine Socken mit der Aufschrift „1312“ gezeigt, um damit seine Missachtung auszudrücken. Die Zahlenfolge „1312“ entspricht der Abkürzung „ACAB“ („All Cops Are Bastards“).
Das BayObLG: Das „ostentative Zurschaustellen“ von Kleidungsstücken mit der Aufschrift „ACAB“ (oder der dieser Bezeichnung entsprechenden Zahlenfolge „1312“) gegenüber individualisierten Polizeibeamten – auch unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG – ist ausreichend für eine Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch (hier: § 185 StGB). Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.
Quelle — BayObLG, Beschluss vom 29.9.2025, 206 StRR 295/25
Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Sicherheit eines Hochsitzes bestehen grundsätzlich nur gegenüber befugten Nutzern. Dazu zählen Inhaber einer Jagderlaubnis, nicht aber Dritte. DasOberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wies daher den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren zurück, mit dem Schadenersatzansprüche nach einem tödlichen Sturz vom Hochsitz weiterverfolgt werden sollten.
Obere Sprosse des Hochsitzes brach, Person stürzte hinab und verstarb
Die Kläger nehmen die Beklagten nach dem Tod ihres Lebensgefährten bzw. ihres Vaters in Anspruch. Die Beklagten sind jagdausübungsberechtigte Revierpächter des streitgegenständlichen Jagdbezirks. Sie hatten dem Zeugen K. eine Jagderlaubnis erteilt. Der Zeuge K. befand sich im November 2020 auf dem ca. 4 m hohen Hochsitz, als auch der Verunfallte nach Kontaktaufnahme zum Zeugen K. hochstieg. Nach Beendigung des gemeinsamen Ansitzes stürzte der Lebensgefährte beim Versuch, den Hochsitz über die Leiter zu verlassen, zu Boden und verstarb. Die obere Sprosse der Leiter des Hochsitzes war in der Mitte durchgebrochen.
Keine Erfolgsaussicht der Klage
Die Kläger begehren Schadenersatz und Unterhalt. Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Das OLG teilte diese Einschätzung und hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Die behauptete Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, für die Sicherheit des Hochsitzes zu sorgen, habe nicht gegenüber dem Verunfallten bestanden, führte das OLG aus. Grundsätzlich werde eine bestimmungswidrige Nutzung nicht von der Verkehrssicherungspflicht erfasst. Jagdpächter und Eigentümer eines Jagdhochsitzes hafteten erwachsenen Personen, die den Hochsitz unbefugt besteigen und dabei zu Schaden kommen, nicht wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
Hochsitz nicht für Öffentlichkeit bestimmt
Der Hochsitz stehe im Eigentum des Jagdpächters und sei nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Er diene ausschließlich dem Jagdberechtigten und den von ihm ermächtigten Personen bei der Ausübung der Jagd. Dies bestätige auch das Hessische Waldgesetz. Demnach gelte das Recht jeder Person, den Wald zu betreten, gerade nicht für jagdbetriebliche Einrichtungen. Hier habe sich an dem Hochsitz außen auch ein entsprechendes Warnschild befunden, das grundsätzlich das Betreten des Hochsitzes verbot („Jagdwirtschaftliche Einrichtung BETRETEN VERBOTEN“). Der Verunfallte sei damit ein Unbefugter gewesen. Er sei weder Jagdberechtigter gewesen noch sei ihm von den jagdberechtigten Beklagten die Nutzung des Hochsitzes gestattet worden.
Keine unkontrollierte Ausweitung der Haftung
Ob der Zeuge K. dem Lebensgefährten die Nutzung des Hochsitzes gestattet habe, könne offenbleiben. Auch dann wäre er nicht als von der Verkehrssicherungspflicht geschützter befugter Nutzer anzusehen. Nicht jeder Inhaber einer Jagderlaubnis – wie hier der Zeuge K. – sei ohne Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten befugt, Dritten die Nutzung jagdbetrieblicher Einrichtungen zu erlauben. Gegen eine solche unkontrollierbare Ausweitung der Haftung der Jagdausübungsberechtigten spreche schon, dass die Jagderlaubnis nur schriftlich erteilt werden könne. Dies solle gerade sicherstellen, dass der Kreis der geschützten befugten Nutzer für den Jagdausübungsberechtigten erkennbar und kontrollierbar bleibe.
Da die Berufung unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegt worden war, ist damit das landgerichtliche Urteil rechtskräftig.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.2.2026, 11 U 9/25, PM 11/26
Hat sich der Versicherungsnehmer eine niedrige Prämie durch eine gefälschte Vorversicherer-Bescheinigung erschlichen, steht dem Versicherer nach der Anfechtung die tatsächlich vereinbarte Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu, nicht aber die Prämie, die er ohne die Täuschung kalkuliert hätte. So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH).
Rückzahlung der Schadenssumme
Zwar hat das Versicherungsvertragsgesetz (hier: § 39 Abs. 1S. 2 Alt. 2 VVG) Sanktionscharakter, denn die Regelung will dem Versicherer ein Druckmittel an die Hand geben, um einen präventiven Schutz gegen arglistige Täuschungen zu erreichen. Doch die Sanktion liegt bereits darin, dass der Versicherungsnehmer die Prämie schuldet, ohne Versicherungsschutz gehabt zu haben. Im konkreten Fall musste er nach einem Schaden die Schadenssumme zurückzahlen, die der Versicherer an den Geschädigten geleistet hat.
Weitere Sanktionen nicht nötig
Einer weitergehenden Sanktion durch den Ansatz der Prämie, die dem Versicherer bei zutreffender Kalkulation ohne die Täuschung des Versicherungsnehmers zugestanden hätte, bedarf es nicht. Der unredlicheVersicherungsnehmer wird nicht besser gestellt als der redliche Versicherungsnehmer, der zwar eine höhere Prämie gezahlt, dafür aber Versicherungsschutz genossen hätte. Dass der Versicherer in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Außenverhältnis haftbar bleibt und er – wie jeder andere Gläubiger – das allgemeine Insolvenzrisiko des Versicherungsnehmers trägt, er mithin im Ausnahmefall faktisch das nach einer nicht risikogerecht kalkulierten Prämie übernommene Risiko tragen muss, ändert an dieser grundsätzlichen gesetzgeberischen Entscheidung nichts.
Quelle — BGH, Urteil vom 19.11.2025, IV ZR 84/25
Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hat eine Klage abgewiesen, mit der sich der Kläger gegen die Erhebung von Feuerwehrgebühren durch eine Gemeinde für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr richtete.
Asche in Biotonne – Biotonne brennt
Im Dezember 2018 befüllte der Kläger eine in seinem Garten stehende Biotonne mit Kaminasche. Diese Biotonne entzündete sich und im Anschluss einen angrenzenden Freisitz sowie dort gelagertes Brennholz. Ferner wurden die Thuja-Hecke eines benachbarten Grundstücks und die Kunststoffrollläden eines ca. zehn Meter entfernten Mietshauses durch den Brand stark beschädigt, sodass ein Gesamtschaden von ca. 10.0000 Euro entstand. Die alarmierte Freiwillige Feuerwehr löschte den Brand mit insgesamt zwölf Einsatzkräften, einem Löschgruppenfahrzeug und einem Einsatzleitfahrzeug. Hierfür benötigte sie ca. dreieinhalb Stunden. Dem Kläger wurden durch die Gemeinde für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr ca. 1.700 Euro in Rechnung gestellt.
Kläger wollte nicht zahlen
Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Klage und trug, anders als bei seiner polizeilichen Vernehmung, vor, dass die eingefüllte Kaminasche nicht vom Vortag, sondern vom Vor-Vortag stamme. Die Asche sei bereits erkaltet gewesen und habe unmöglich einen Brand verursachen können. Dies folge auch daraus, dass der Kläger bereits seit mehreren Jahren auf diese Art mit seiner Kaminasche verfahre und es bisher nicht zu einem vergleichbaren Vorfall gekommen sei.
Verwaltungsgericht: Kläger handelte grob fahrlässig
Dem ist das VG nicht gefolgt. Der Kläger habe durch sein Verhalten grob fahrlässig den Brand verursacht, indem er die nicht unter Bioabfall fallende Kaminasche in der Biotonne, die sich in unmittelbarer Nähe von leicht brennbaren hölzernen Materialien befand, entsorgt habe. In diesem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, ob die Kaminasche vom Vorabend stamme oder bereits zwei Tage alt gewesen sei. Denn es könne im Einzelfall auch mehrere Tage dauern, bis die Nachglühzeit abgeschlossen und sämtliche Glutnester erloschen seien. Kleine Glutpartikel, die sich auch nicht vollständig erfühlen lassen würden, könnten in einem Kamin optisch unscheinbar sein, beim Entnehmen aus dem Kamin durch den unmittelbaren Kontakt mit Sauerstoff jedoch wieder auflodern. Zudem könne nach dem Gesamteindruck des Geschehensablaufs eine andere Brandquelle ausgeschlossen werden.
Dass ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Brandstiftung eingestellt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis, da das Verwaltungsgericht unabhängig von den Feststellungen einer Ermittlungsbehörde nach freier Beweiswürdigung entscheide. Ferner habe sich die Strafverfolgungsbehörde im Rahmen der Verfahrenseinstellung nicht mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auseinandergesetzt.
Quelle — VG Gießen, Urteil vom 14.1.2026, 2 K 1652/22.GI, PM vom 15.1.2026
In Gewerbemietverhältnissen besteht ein Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Originalbelege. Der neue § 556 Abs. 4 S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur elektronischen Bereitstellung gilt nur für Wohnraummietverhältnisse. Eine analoge Anwendung scheidet aus, sagt das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig.
Abrechnung nur digital
Eine Vermieterin hatte Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht, die Abrechnungen aber nur digital bereitgestellt. Die Mieterin machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend, bis sie Einsicht in die Originalbelege in Papierform erhalte. Das Landgericht (LG) Itzehoe wies die Klage der Vermieterin als „derzeit unbegründet“ ab. In der Berufung berief sie sich darauf, dass die elektronische Belegeinsicht nach dem seit 1.1.2025 geltenden Vierten Bürokratieentlastungsgesetz auch für ihr Mietverhältnis genüge.
Mieterin durfte Originalbelege einsehen
Damit hatte die Vermieterin keinen Erfolg. Das OLG Schleswig bestätigte, dass die Mieterin Einsicht in die Originalbelege verlangen dürfe.
Der neue § 556 Abs. 4 S. 2 BGB erfasse nur Wohnraum. Für Gewerberaum sei eine Analogie weder geboten noch rückwirkend möglich. Der Gesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, eine vergleichbare Regelung einzuführen, und die Vertragsparteien auf eigene Vereinbarungen verwiesen. Maßgeblich bleibe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach die Belege in der Form vorzulegen sind, in der sie dem Vermieter selbst erteilt wurden. Eine digitale Bereitstellung sei nur zulässig, wenn der Vermieter die Belege selbst ausschließlich elektronisch erhalten habe.
Quelle — OLG Schleswig, Urteil vom 18.7.2025, 12 U 73/24
Für eine wirksame Befristung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB) muss der Vermieter die beabsichtigten baulichen Maßnahmen bei Vertragsschluss schriftlich und hinreichend konkret mitteilen. Die Beschreibung muss dem Mieter ermöglichen, zu erkennen, welche Arbeiten seine Wohnung betreffen und weshalb deren Durchführung im bewohnten Zustand erheblich erschwert wäre. Eine Erschwernis liegt vor, wenn die Maßnahmen bei fortbestehendem Mietverhältnis mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden wären. Für die Wirksamkeit der Befristung ist es unschädlich, dass eine behördliche Genehmigung bei Vertragsschluss noch nicht vorliegt. Ausreichend ist die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. So sieht es das Amtsgericht (AG) Berlin-Wedding.
Befristeter Mietvertrag geschlossen: Mieter zog nicht aus
Ein Vermieter schloss 2019 mit dem Mieter einen bis zum 30.11.2024 befristeten Wohnraummietvertrag. Die Befristung beruhte auf im Vertrag ausführlich beschriebenen umfangreichen Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten, die nach Auszug durchgeführt werden sollten. Der Mieter hielt die Befristung für unwirksam, da die angekündigten Maßnahmen genehmigungsrechtlich zweifelhaft seien und es sich um Arbeiten handele, die auch im laufenden Mietverhältnis möglich wären. Nach Ablauf der Befristung zog der Mieter nicht aus; der Vermieter klagte auf Räumung.
Räumungsklage begründet
Das AG hält die Räumungsklage für begründet. Die Befristung sei wirksam. Nach § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB müsse der Vermieter dem Mieter den Befristungsgrund schriftlich und hinreichend konkret mitteilen. Bei beabsichtigten baulichen Maßnahmen sei die Art der Arbeiten so zu beschreiben, dass der Mieter erkennen könne, welche Eingriffe seine Wohnung betreffen und dass deren Durchführung während eines bestehenden Mietverhältnisses erschwert würde. Dies sei hier der Fall gewesen, da der Vermieter die geplanten Arbeiten im Mietvertrag detailliert aufgeführt habe.
Eine Erschwernis liege nicht nur vor, wenn der Mieter die Maßnahmen nicht dulden müsse. Erfasst werde jeder bedeutende Mehraufwand des Vermieters. Kleinere Arbeiten oder bloße Schönheitsreparaturen scheiden aus, da sie ohne Weiteres in einem bewohnten Zustand durchführbar seien. Die hier vorgesehenen Bodenarbeiten in allen Räumen sowie eine vollständige Badsanierung seien jedoch Maßnahmen von erheblichem Gewicht, deren Umsetzung bei Verbleib des Mieters deutlich teurer wäre.
Etwaige Genehmigungen unerheblich
Unerheblich sei schließlich, dass die notwendige Genehmigung bei Vertragsschluss noch nicht vorgelegen habe. Für die Wirksamkeit der Befristung reiche es aus, wenn das Vorhaben im Grundsatz genehmigungsfähig sei, also keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse entgegen stünden. Dies sei angesichts der inzwischen erteilten Genehmigung zu bejahen. Ergebnis: Das Mietverhältnis habe mit Ablauf der Befristung geendet.
Quelle — AG Berlin-Wedding, Urteil vom 23.6.2025, 18 C 4/25
Der Erblasser setzte in seinem Testament seine zweite Ehefrau und seine drei Kinder aus erster Ehe zu Erben ein. Zwischen den Beteiligten ist streitig, mit welcher Quote sie Erben geworden sind. Die Ehefrau meint, ihr gebühre wegen des noch vorzunehmenden Zugewinnausgleichs eine Erbquote von 1/2. Die anderen Beteiligten gehen hingegen von einer Erbquote von jeweils 1/4 aus. Doch reicht das aus, um eine Nachlasspflegschaft zu erreichen? Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München jetzt entschieden.
Die Argumente der Ehefrau
Die Ehefrau brachte noch weitere Argumente vor: Zum Nachlass gehören Immobilien, Konten und eine Speditionsfirma. Zudem sei eine vom Erblasser erteilte postmortale Vollmacht von den Kindern des Erblassers einseitig widerrufen worden. Die Kinder verfügten ohne Rücksprache mit ihr über den Gesamtnachlass. Daher beantrage sie Nachlasspflegschaft zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, die das Nachlassgericht dann auch entsprechend angeordnet hatte.
Oberlandesgericht: Hier ist der Erbe nicht „unbekannt“, ...
Das OLG: Hier ist kein Raum für eine Nachlasspflegschaft. Ein Erbe ist „unbekannt“ i. S. d. Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 1960 Abs. 1S. 2 BGB), wenn das Nachlassgericht keine Kenntnis hat, wer als Erbe berufen ist, und es sich auch nicht ohne weitere Ermittlungen davon überzeugen kann, wer Erbe ist.
... sondern es bestand nur Streit über die Quote
Hier ist aber gerade nicht streitig, ob die Frau neben den Kindern des Erblassers Miterbin geworden ist. Stehen demnach die Erben nach dem Erblasser fest, sind sie – auch wenn Streit über die jeweilige Quote besteht –, nicht unbekannt im oben genannten Sinne. Ist zwischen den Erben lediglich die jeweilige Erbquote strittig, berührt dies nicht die Verwaltung des Nachlasses, sondern nur die Auseinandersetzung.
Quelle — OLG München, Beschluss vom 27.10.2025, 33 Wx 219/25 e
Auf eine Beschwerde im Erbscheinverfahren hat sich das Oberlandesgericht (OLG) München mit der Wirksamkeit eines Dreizeugentestaments befasst. Für den Beschwerdeführer waren dabei die hohen Nachweishürden nachteilig.
Es ging um ein Drei-Zeugen-Testament
Die verwitwete und kinderlose Erblasserin hat in einem Drei-Zeugen-Testament den Beschwerdeführer als Alleinerben eingesetzt. In ihrer Wohnung wurde am Tag der Errichtung des Testaments der schlechte Allgemeinzustand der Erblasserin festgestellt. Sie wurde vom Notarzt versorgt, der diesen Zustand attestierte. Eine Einweisung in ein Krankenhaus hat sie abgelehnt und eine Belehrung über die möglicherweise damit einhergehenden Konsequenzen unterschrieben. Später hat auch die Bereitschaftsärztin, die die Erblasserin aufgesucht und versorgt hat, auf die Lebensgefahr hingewiesen. Gegen 17.00 Uhr am 13.3.20 hat die Erblasserin ein Dreizeugentestament errichtet. Dieses wurde nur von den drei Zeugen unterschrieben, nicht jedoch von der Erblasserin, die am 18.3.20 verstarb.
Der eingesetzte Erbe hat einen Alleinerbschein beantragt, den das Nachlassgericht verweigerte. Im Rahmen der Beschwerde befasste sich das OLG mit der Angelegenheit. Es hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Unterschrift fehlte – Testament unwirksam
Aufgrund der fehlenden Unterschrift der Erblasserin sei das nach § 2250 Abs. 2 BGB errichtete Testament unwirksam. Die Unterschrift des Erblassers gehöre zu den zwingenden Erfordernissen des unterschriftsfähigen Erblassers. Fehle sie, sei das Testament unwirksam. Die Unterschrift sei nur entbehrlich, wenn der Erblasser nach eigenen Angaben oder nach der Überzeugung der drei Zeugen nicht habe schreiben können.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Nachlassgerichts sei die Erblasserin noch in der Lage gewesen, das Testament zu unterschreiben.
Überdies sei das Testament auch deswegen unwirksam, weil die Unerreichbarkeit eines Notars nicht bewiesen sei. Nach den Ermittlungen des Nachlassgerichts und der Notarkammer seien am Tag der Testamentserrichtung in München mindestens zwölf Notare bis 17 oder 18 Uhr erreichbar gewesen.
Quelle — OLG München, Beschluss vom 4.11.2025, 33 Wx 174/25 e
Eine Vertragsklausel, dass solche Architektenleistungen nicht geschuldet sind, die der Planung durch einen Fachingenieur bedürfen, entbindet den Objektplaner Gebäude nicht von der Pflicht, die Brandschutzplanung „mitzudenken“. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.
Architekt muss Brandschutz berücksichtigen
Daher hat das OLG den Gebäudeplaner für eine unzureichende Brandschutzplanung zu 50 Prozent in Mithaftung genommen. Begründung: Zu den Leistungen der Objektplanung für Gebäude, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Auftrags allgemein erforderlich sind, gehören auch Leistungen der Brandschutzplanung. Jeder ein Gebäude planende Architekt muss in der konstruktiven Gebäudeplanung die Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigen, damit hieraus eine genehmigungsfähige Vorlage für die Baugenehmigungsbehörde erarbeitet werden kann und seine Planung eine geeignete Grundlage für die mangelfreie Errichtung des Gebäudes ist. Hiervon ausgenommen sind allenfalls Leistungen, deren Erbringung besondere fachübergreifende Kenntnisse des Brandschutzes und eine besondere Qualifikation oder Nachweisberechtigung bedürfen. Dann muss der Objektplaner auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners für den Brandschutz hinweisen und hinwirken.
Architektenpflichten bleiben bestehen
Eine Klausel im Architektenvertrag, dass Leistungen für den Brandschutz nicht Bestandteil dieser Vereinbarung seien und der Bauherr für diese und die weiteren genannten Leistungen geeignete Fachingenieure beauftrage, ist nach Wortlaut und Interessenlage dahin auszulegen, dass nur solche Architektenleistungen nicht geschuldet sind, die der Planung durch einen Fachingenieur bedürfen. Jedenfalls entbindet die Klausel den planenden Architekten nicht von der Pflicht, auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners für den Brandschutz hinzuweisen und hinzuwirken. Denn der Architekt kann nicht darauf vertrauen, dass der Bauherr und das bauausführende Unternehmen von sich aus die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners erkennen. Er kann auch nicht darauf vertrauen, dass die fehlende Planung des Brandschutzes im Rahmen der Objektüberwachung bemerkt wird.
Quelle — OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.9.2025, 8 U 17/24
Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist. Ein solcher Dienstvertrag ist grundsätzlich wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (hier: § 1 b S. 1 AÜG) nichtig. Hat der Auftraggeber aufgrund des nichtigen Vertrags die Arbeitsleistungen ihm überlassener Arbeitskräfte erhalten, steht dem Verleiher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Auftraggeber zu. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Auftraggeber erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. So hat es das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden.
Das vereinbarten die Vertragsparteien
Die Parteien betreiben Bauunternehmen. Im Jahr 2023 hatte der Beklagte auf mehreren Bauvorhaben nicht näher spezifizierte Bauarbeiten durchzuführen. Er beauftragte die Klägerin durch eine als „Subunternehmervertrag“ bezeichnete Vereinbarung damit, für ihn Leistungen auf diesen Bauvorhaben zu erbringen. Den Gegenstand dieses Subunternehmervertrags bezeichneten die Parteien mit „HLS-Installationen, 2 AK“. Weitere Angaben zum Vertragsgegenstand enthielt die Vereinbarung nicht, insbesondere umfasste sie kein Leistungsverzeichnis. In § 2 des Vertrags heißt es, dass der Klägerin das Leistungsverzeichnis des Generalunternehmervertrags zwischen einem nicht näher bezeichneten Generalunternehmer und der Beklagten bekannt sei. In § 3 vereinbarten sie eine Vergütung von 24 Euro pro Stunde.
Diese Leistungen wurden erbracht
In der Zeit bis Dezember 2023 erbrachte die Klägerin durch mehrere Arbeitskräfte Leistungen für den Beklagten im Umfang von mehr als 100.000 Euro, die der Beklagte bezahlte. Für weitere Leistungen im Dezember 2023 und Januar 2024 stellte die Klägerin dem Beklagten weitere Rechnungen über Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter, die sich auf insgesamt 29.160 Euro belaufen. Die Klägerin behauptet, auch diese Leistungen durch ihre Mitarbeiter erbracht zu haben. Der Beklagte bestreitet dies. Zudem ist er der Ansicht, die Klägerin habe Arbeiter eingesetzt, die über keine Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügt hätten, weshalb der Subunternehmervertrag nichtig sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung der 29.160 Euro zzgl. Zinsen.
So entschied das Kammergericht
Das KG wies die Klage in zweiter Instanz ab. Der Klageanspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 631 Abs. 1 BGB). Dazu müsste der streitgegenständliche „Subunternehmervertrag“ zwischen den Parteien als Bauvertrag oder sonstiger Werkvertrag zu qualifizieren sein. Das sei nicht der Fall. Denn dazu hätte sich die Klägerin verpflichten müssen, dem Beklagten einen Werkerfolg zu erbringen. Dies ist nicht ersichtlich. Ein solcher Werkerfolg wird weder durch die schriftliche Vertragsurkunde definiert, noch tragen die Parteien vor, dass sie mündlich eine dahingehende Zusatzvereinbarung getroffen hätten, den Beklagten bei seinen Leistungen mit ihren Arbeitskräften zu unterstützen.
Der Klageanspruch ergibt sich nach dem KG auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Zwar handelt es sich bei dem „Subunternehmervertrag“ mit dem o. g. Vertragsgegenstand um einen Dienstvertrag. Allerdings ist dieser Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bzw. § 134 BGB i. V. m. § 1 b AÜG nichtig. Gerade, weil sich die Klägerin in dem Vertrag nicht zu einem Werkerfolg, sondern nur zu einer Dienstleistung verpflichtet hat, ist nicht erkennbar, worin diese Dienstleistung bestanden haben soll, wenn nicht darin, dass die Klägerin ihre Arbeitskräfte dem Beklagten überlässt, damit sie ihn bei den Leistungen unterstützen, die er gegenüber seinem Auftraggeber zu erbringen hatte. Genau das sei Arbeitnehmerüberlassung.
Schließlich ergebe sich der Klageanspruch auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Wenn ein Unternehmen seine Arbeitskräfte einem anderen Unternehmen aufgrund eines Vertrags überlässt, der – wie im vorliegenden Fall – wegen Verstoßes gegen § 1 b AÜG nichtig ist, kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Verleihers aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. Damit ein solcher Anspruch zugesprochen werden kann, muss somit feststehen, in welchem Umfang der Beklagte die Arbeiter der Klägerin in Anspruch genommen hat und wie hoch der Lohn dieser Arbeiter ist, den der Beklagte bislang erspart hat. Beides steht nicht fest.
Quelle — KG Berlin, Urteil vom 25.11.2025, 21 U 200/24
Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Berechnung des Mutterschutzlohns ist grundsätzlich der gesetzlich festgelegte Referenzzeitraum zugrunde zu legen. Dieser ist regelmäßig auch maßgeblich, wenn die Frau vor oder nach dem Berechnungszeitraum mehr oder weniger verdient hat. Eine gewisse Schwankungsbreite rechtfertigt noch keine Abweichung von dem dreimonatigen Referenzzeitraum in § 18 S. 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Nur ausnahmsweise gilt etwas anderes – und zwar dann, wenn der Referenzzeitraum nicht geeignet ist, den Durchschnittsverdienst der Frau abzubilden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Ein solcher Ausnahmefall kann vor allem vorliegen, wenn der Verdienst der Frau in außergewöhnlichem Umfang monatlich schwankt. Hier kann gemäß § 18 S. 2 MuSchG für die Berechnung des Mutterschutzlohns ein längerer Referenzzeitraum zugrunde zu legen sein. So hat das BAG im Jahr 2023 in einem konkreten Fall (monatliche Vergütung mit sehr starken saisonalen Schwankungen) entschieden, dass ein zwölfmonatiger Referenzzeitraum zu berücksichtigen ist. Weil für die Berechnung des Mutterschutzlohns im aktuellen Fall tatsächliche Feststellungen fehlten, hat das BAG ihn an das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln zurückverwiesen.
Quelle — BAG ,Urteil vom 9.9.2025, 5 AZR 286/24
Eine fristlose Kündigung wegen eines propalästinensischen Posts ist nicht gerechtfertigt, wenn weder Terror gebilligt noch Israel das Existenzrecht abgesprochen wird. So sieht es das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz.
Fußballspieler fristlos gekündigt
Hintergrund des Streits war die fristlose Kündigung eines Fußballspielers. Dieser postete mehrere propalästinensische und zugleich antiisraelische Instagram-Posts nach dem Angriff von islamistischen Terroristen auf Israel. Einen Post schloss er mit der Parole „From the River to the Sea, Palestine will be free“ ab, deren Strafbarkeit umstritten ist. Den Ausspruch verstehen viele als Aufruf zur Vernichtung des Staates Israel (und seiner Bewohner). Andere halten eine gewaltfreie Deutung für möglich. Der Spieler löschte den Post nach wenigen Minuten.
Der Arbeitgeber suspendierte den Arbeitnehmer. Die Kündigung erfolgte, nachdem dieser, ohne den River-Sea-Slogan zu wiederholen, gepostet hatte, sich von den Äußerungen nicht zu distanzieren.
So sahen es die Gerichte
Das Arbeitsgericht (ArbG) hielt die fristlose Kündigung für unwirksam. Der Arbeitgeber verlor auch vor dem LAG Rheinland-Pfalz. Der Post mit der umstrittenen Parole könne eine fristlose Kündigung schon deshalb nicht mehr rechtfertigen, weil der Verein im Nachgang auf sie verzichtet und sich stattdessen für eine Suspendierung und ein klärendes Gespräch entschieden habe. Die späteren Posts seien von der Meinungsfreiheit gedeckt und überwogen Arbeitgeberinteressen. Da der Arbeitnehmer in diesen Posts weder den Hamas-Terror gebilligt noch Israel das Existenzrecht abgesprochen habe, sei die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen. Der Arbeitnehmer kündigte seinerseits fristlos.
Quelle — LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2025, 3 SLa 254/24
Eine Polizeikommissarin, gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich hat ändern lassen, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen, darf aus dem Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit die Eilanträge der Kommissarin abgelehnt. Diese Anträge waren darauf gerichtet, die Beförderung von Kollegen in den Monaten November 2025, Dezember 2025 und Januar 2026 vorläufig zu untersagen.
Antragstellerin wollte von Frauenförderung profitieren
Die Entscheidung des Polizeipräsidiums Düsseldorf, die Antragstellerinn bei der Beförderungsauswahl nicht zu berücksichtigen, weil gegen sie ein ihre Eignung für ein Beförderungsamt infrage stellendes Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden, so das VG. Denn die Einleitung dieses Verfahrens war und ist nach wie vor durch den Verdacht gerechtfertigt, dass sie die Dienstpflicht verletzt hat, durch ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordern. Dieser Verdacht beruht auf verschiedenen der Antragstellerinn vorgeworfenen und von ihr nicht bestrittenen Äußerungen gegenüber Kollegen, die darauf schließen lassen, dass sie ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt hat ändern lassen, um von der Frauenförderung zu profitieren und schneller befördert zu werden.
So hatte sich die Antragstellerin geäußert
Im Disziplinarverfahren werden ihr unter Benennung von vier Zeugen aus dem Kollegenkreis folgende Äußerungen vorgeworfen: Nachdem sie am 2.2.2025 im behördlichen Intranet einen Artikel über den vorausgegangenen Beförderungsdurchgang zur Kenntnis genommen habe, in dem auch eine Beamtin aufgeführt gewesen sei, die eine Änderung des Geschlechtseintrags vorgenommen habe und zeitnah befördert worden sei, habe sie angekündigt: „Das mache ich auch.“ Zwei Tage nach der am 7.5.2025 erfolgten Änderung ihres Geschlechtseintrags habe sie gegenüber einer Kollegin geäußert: „Nächstes Jahr bin ich wieder ein Mann, das ist doch klar“ und: „Es knallt diesen Monat bei den Beförderungen, spätestens bei der nächsten.“ Gegenüber einem weiteren Kollegen habe sie geäußert, bei ihrer geplanten Trauung im kommenden Jahr nicht mit dem weiblichen Geschlechtseintrag heiraten zu wollen.
Verletzung der Dienstpflicht
Schon die auf diese Weise erfolgte Ankündigung, sich auf Kosten von Kollegen rechtsmissbräuchlich einen Vorteil bei der Beförderung zu verschaffen, stellt eine Dienstpflichtverletzung dar, weil sie unmittelbar als gezielte Provokation im gesamten Kollegenkreis wirkt und geeignet ist, den Betriebsfrieden erheblich und nachhaltig zu stören.
Darüber hinaus besteht der Verdacht, dass die Kommissarin ihre Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten, auch dadurch verletzt hat, dass sie gegenüber dem Standesamt die gesetzlich vorgesehene Versicherung abgegeben hat, dass der gewählte Geschlechtseintrag (weiblich) ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht. Denn diese Versicherung ist unwahr, wenn für die Änderung des Geschlechtseintrags – wie aus den fraglichen Äußerungen erkennbar – eine andere Motivation maßgeblich war.
Quelle — VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23.2.2026, 2 L 3912/25, 2 L 4140/25, 2 L 134/26, PM vom 23.2.2026
Um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern seit Ende des Jahres 2024 schrittweise mit der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer begonnen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) besteht die Pflicht, im Impressum einer geschäftsmäßigen Website oder eines anderen digitalen Dienstes die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben. Darüber hat jüngst die Steuerberaterkammer Düsseldorf informiert.
Hat ein wirtschaftlich Tätiger keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, betreibt aber eine geschäftsmäßige Website oder einen anderen digitalen Dienst, muss er stattdessen seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum bereithalten.
Quelle — Steuerberaterkammer Düsseldorf, Mitteilung vom 6.2.2026
Schuhkartons sind „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“ im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend bei den privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. Schuhverkäufer, die ihre Schuhe in Schuhkartons zum Verkauf anbieten, müssen sich daher an einem dualen System beteiligen, um die flächendeckende Rücknahme dieser Verpackungen zu gewährleisten.
Unternehmen wollte keine verpackungsrechtlichen Beiträge zahlen
Die Klägerin, ein deutschlandweit tätiges Schuhhandelsunternehmen, wendet sich gegen ihre Beitragspflicht für die im Schuhhandel anfallenden Schuhkartons. Sie hatte bei der Beklagten u. a. beantragt, sie für drei bestimmte Schuhkartons für Schuhe ihrer Eigenmarke von der verpackungsrechtlichen Beitragspflicht zu befreien. Diese Schuhkartons seien keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Ihre Kunden beließen die Kartons typischerweise in ihren Filialen und nähmen sie nicht mit nach Hause. Die Beklagte hat diese Feststellung abgelehnt.
Verwaltungsgericht: Beteiligungspflicht besteht
Die hiergegen gerichtete Klage hat das VG abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht die Systembeteiligungspflicht der Klägerin für die Schuhkartons ihrer Eigenmarken festgestellt. Diese Schuhkartons sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Dies hat ein vom VG zur Frage des typischen Marktwegs von Schuhkartons als sachverständiger Zeuge angehörter Geschäftsführer eines Unternehmens für Verpackungsmarktforschung nachvollziehbar dargelegt. Diese Betrachtung hat zutreffend den Gesamtmarkt Schuhe im Bundesgebiet inklusive des Online- und Versandhandels mit Schuhen in den Blick genommen und nicht lediglich die Eigenmarken der Klägerin. Das Verpackungsgesetz lässt diese typisierte Betrachtung zu. Daraus folgt die Beteiligungspflicht auch für die Schuhkartons der Klägerin.
Quelle — VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.11.2025, 9 K 539/22, PM vom 28.11.2025
Das Posten von Bildern und Videos in Form von Stories auf der Plattform Instagram unterfällt dem Verbot der unlauteren Werbung mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern, wenn der Eingriff (hier: Entfernung einer Höckernase) medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Fachärztin berichtete auf Instagram
Die Beklagte ist eine in Frankfurt am Main tätige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Sie berichtete auf ihrem Instagram-Account u. a. über eine bei einer Patientin durchgeführte Nasenoperation, bei der ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war. Die Patientin war in verschiedenen Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig.
Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG jedoch Erfolg. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu.
Vorher-Nachher-Darstellung als Werbung nicht erlaubt
Für operative plastische-chirurgische Eingriffe dürfe, so das OLG, „nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden“. Das Heilmittelwerbegesetz beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Davon sei hier auszugehen. Es sei unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrer ursprünglichen „Höckernase“ gelitten habe. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Beklagte medizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation gewesen sei, könne offenbleiben. Die Beklagte habe nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform.
Dabei habe die Beklagte durch vergleichende Darstellung des Körperzustands bzw. Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffes geworben. Es sei eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschienen. Die Beiträge seien insgesamt von jung nach alt sortiert gewesen. So habe der angesprochene Verkehrskreis sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauen können und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Beklagten verändert habe.
Werbung darf nicht suggestiv oder irreführend sein
Dabei sei es für die Annahme einer vergleichenden Darstellung unschädlich, dass Vorher-/Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Beklagten nicht unmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) hintereinander zu sehen gewesen seien. Zweck des Verbots sei es, zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperationen unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzten. Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen. Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese müsse auch neueren Werbeformen Rechnung tragen, wie der hier streitgegenständlichen Instagram-Story. Gerade derartige Stories könnten in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Schönheitsoperation zu verleiten, als reine Vorher-/Nachher-Fotos.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.11.2025, 6 U 40/25, PM 63/25
Der gewöhnliche Zahlungsverkehr wird nicht ohne Weiteres von der EU-Verordnung „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“, erfasst. Eine Sparkasse durfte deshalb nicht die Auszahlung eines von einem in Moskau ansässigen Unternehmen auf das Konto eines deutschen Unternehmens gezahlten Betrag verweigern. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt.
Sparkasse hinterlegte Geld der Kundin beim Amtsgericht
Die Klägerin unterhält ein Konto bei der beklagten Sparkasse. Sie begehrt die Freigabe von rund 37.000 Euro. Die Sparkasse hatte diesen Betrag wegen eines vermuteten Verstoßes gegen die Sanktionen der EU gegen Russland bei dem Amtsgericht (AG) hinterlegen lassen. Der Betrag stammt von einem in Moskau ansässigen Unternehmen und wurde im Frühjahr 2022 auf das Konto der Klägerin geleistet. Die Klägerin behauptete, der Betrag sei einem Kaufvertrag über die Lieferung von Zentrifugalpumpen zuzuordnen.
Landgericht und Oberlandesgericht: Geld ist freizugeben
Das Landgericht (LG) hat die Beklagte zur Freigabe des hinterlegten Geldes verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hielt auch das OLG für unbegründet. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Ausführung des Zahlungsauftrags der Klägerin abzulehnen, führte der Senat aus. Die Voraussetzungen für eine Hinterlegung lägen nicht vor. Es fehle jedenfalls an einem Hinterlegungsgrund.
Es hätten keine begründeten, objektiv verständlichen Zweifel über die Person des Schuldners vorgelegen. Unstreitig sollte die Klägerin die Empfängerin des angewiesenen Betrags sein. Auch sonstige in der Person des Gläubigers liegende Gründe seien nicht gegeben. Die in Moskau ansässige Gesellschaft unterfalle nicht der EU-Verordnung Nr. 269/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen“. Die in Moskau ansässige Geschäftspartnerin der Klägerin gehöre nämlich nicht zu den im Anhang der Verordnung aufgeführten Personen. Der Sinn und Zweck der Verordnung erfasse auch keine pauschale Verweigerung von Überweisungen aus Russland.
Die Ausführung der Überweisung verstieße auch nicht gegen die EU-Verordnung Nr. 833/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“. Hier sei keine mit der Verordnung verbotene „Finanzhilfe“ zu befürchten. Der gewöhnliche Zahlungsverkehr gelte ausweislich der Erwägungsgründe nicht als „Finanzmittel oder Finanzhilfe im Sinne der Sanktionsverordnung“, führte der Senat weiter aus.
Die Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 22.9.2025, 3 U 111/23, PM 71/25
Die Bundessteuerberaterkammer hat eine neue 34-seitige Zusammenstellung der Sammlung häufiger Fragen (FAQ-Katalog) zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung veröffentlicht. Er bündelt Fragen zu handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten, zur digitalen Archivierung von Dokumenten sowie zu Aspekten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
Mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht waren. Versäumte der Steuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand hier nicht. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Hintergrund: Nach der Abgabenordnung (hier: § 149 Abs. 3 AO) ist die Steuererklärung für steuerlich beratene Steuerpflichtige spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Durch die Sonderregelungen infolge der Corona-Pandemie war § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 allerdings mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31.8.2021 tritt.
Ob bei nicht fristgerechter Abgabe ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist, richtet sich nach den Regelungen des § 152 AO. Hierbei ist u. a. Folgendes zu beachten:
- Kommt der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nach, kann gegen ihn ein Verspätungszuschlag im Wege der Ermessensentscheidung festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 S. 1 AO). Von der Festsetzung ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist.
- Abweichend von § 152 Abs. 1 AO ist (Pflicht) ein Verspätungszuschlag u. a. dann festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 AO).
- Darüber hinaus ist Abs. 3 zu beachten (sogenannte Rückausnahme in den dort geregelten Fällen). So gilt § 152 Abs. 2 AO z. B. nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Fristrückwirkend verlängert (§ 152 Abs. 3 Nr. 1 AO.
Das war geschehen
Da der steuerlich beratene Steuerpflichtige seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben hatte, setzte das Finanzamt für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag fest.
Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige und machte geltend, dass das Finanzamt ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Schon aufgrund der „FAQ Corona Steuern“ des Bundesfinanzministeriums (BMF) wäre eine solche Festsetzung nicht zwingend gewesen.
Zudem liege ein Fall der Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde i. S. des § 152 Abs. 3 AO vor. Doch das sahen das Finanzgericht (FG) Düsseldorf und der BFH anders.
Hier lag kein Ermessensspielraum vor
Der BFH hat u. a. klargestellt, dass der Steuerpflichtige gesetzlich zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 31.8.2021 verpflichtet war. Deshalb war unabhängig von einem Verschulden ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen. Eine Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 AO, die eine Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO eröffnet hätte, liegt nicht vor.
Aus den „FAQ Corona Steuern“ des BMF kann derSteuerpflichtige nicht für sich herleiten, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Streitjahr 2019 ausschließlich im Rahmen einer Ermessensentscheidung hätte erfolgen müssen. Diese FAQ entfalten weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt noch führen sie zu einer Selbstbindung der Verwaltung in der Weise, dass der Verspätungszuschlag im Ermessen steht.
Beachten Sie — Es konnte offenbleiben, ob die „FAQ Corona Steuern“ grundsätzlich Vertrauensschutz begründen. Die vom Steuerpflichtigen herangezogene Fassung vom 14.12.2021 wurde erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht.
Quelle — BFH, Urteil vom 30.7.2025, X R 7/23, Abruf-Nr. 252254 unter www.iww.de; PMNr. 5/26 vom 29.1.2026
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Doch was heißt jetzt genau „üblich“? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass für ein Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro Schenkungsteuer anfällt, da es sich hierbei nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt.
Ob ein Gelegenheitsgeschenk nach Art und Umfang „üblich“ ist, richtet sich nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten. Nach Ansicht des FG muss sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke (nicht zuletzt wegen des Gleichheitssatzes) am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung orientieren.
Beachten Sie — Das FG Rheinland-Pfalz hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen. Denn für die Klärung der Konturen des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sieht das FG eine grundsätzliche Bedeutung.
Quelle — FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025, 4 K 1564/24
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung (1.000 Euro-Grenze) als Werbungskosten abzugsfähig. Damit hat der Bundesfinanzhof (BFH) der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen.
Hintergrund: Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Unterkunftskosten (vor allem die Miete) nur bis zu 1.000 Euro im Monat abziehbar. Strittig war nun, ob die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zu den Unterkunftskosten zählen und damit von der 1.000 Euro-Grenze umfasst sind.
Das war geschehen
Ein Arbeitnehmer hatte seine Hauptwohnung in Niedersachsen. In Hamburg unterhielt er aus beruflichem Anlass eine Zweitwohnung. Die monatliche Miete (inkl. Nebenkosten) für die Zweitwohnung betrug über 1.000 Euro.
Daneben mietete der Arbeitnehmer einen Stellplatz für 170 Euro im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Arbeitnehmer machte die Stellplatzkosten neben der Wohnungsmiete in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte die Miete in Höhe von 1.000 Euro monatlich und versagte den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) Niedersachsen statt, was der BFH jetzt bestätigte.
Stellplatzkosten sind Werbungskosten
Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die lediglich mit höchstens 1.000 Euro im Monat angesetzt werden können. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar.
Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war im Streitfall wegen der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.
Beachten Sie — Die mietvertragliche Ausgestaltung ist für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob die Wohnung und der Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und ggf. von verschiedenen Vermietern angemietet werden.
Quelle — BFH, Urteil vom 20.11.2025, VI R 4/23, PM Nr. 1/26 vom 8.1.2026; entgegen BMF-Erlass vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 108
„Der nächste Winter kommt bestimmt.“ Und damit wird es auch wieder Streit um Räum- und Streupflichten sowie sich daraus ergebenden Haftungsfragen geben. In einer wichtigen Entscheidung hat das Amtsgericht (AG) München die dabei anzulegenden Maßstäbe klargestellt.
LKW-Fahrer stürzte auf Betriebsgelände
Ein LKW-Fahrer lieferte auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens Waren an. Beim Öffnen der Plane sei er nach eigenen Angaben auf einer nicht erkennbaren Eisplatte gestürzt, wodurch er einen Bruch des Handgelenks erlitten habe. Er verlangte daher von dem Unternehmen Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.500 Euro. Da dieses eine Haftung verweigerte, erhob der LKW-Fahrer Klage vor dem Amtsgericht (AG) München auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Klage abgewiesen
Das Gericht wies die Klage ab. In seinem Urteil nahm es Bezug auf Maßstäbe des Oberlandesgerichts (OLG) München zu Räum- und Streupflichten auf Parkplätzen und führte u. a. aus: Der Kläger konnte keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nachweisen. Das OLG München hat zur Streupflicht von Parkplätzen Folgendes klargestellt: „An die Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen dürfen nicht dieselben Anforderungen angelegt werden, die für Fußgängergehwege gelten. Ein Parkplatz ist in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden muss, darf ein Parkplatz andererseits rechtlich nicht einfach wie eine Fahrbahn behandelt werden. Deshalb muss der Verkehrssicherungspflichtige auch auf einem Parkplatz, jedenfalls wenn dieser belebt ist, in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen. Die Situation des Fußgängers auf einem Parkplatz ist sach- und rechtsähnlich wie das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger gelagert. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb jedenfalls für eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes bzw. zum gefahrlosen Wiedererreichen des geparkten Fahrzeuges sorgen.
Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet, dies gilt erst recht für einen Parkplatz, keine perfekten Lösungen, sondern er muss lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung einhegen. Im Übrigen muss sich der Nutzer selbst vorsehen.“
Vereinzelte Glättebildung genügt nicht
Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an einer allgemeinen Glättebildung, da das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen nicht ausreicht. Nach dem klägerischen Vortrag waren mehrere Eisplatten vorhanden, von allgemeiner Glättebildung ist nicht die Rede. Auch begründet die Tatsache, dass der Kläger gestürzt ist, für sich allein nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch die Beklagte. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihr gesamtes Betriebsgelände flächendeckend zu streuen. Auch muss nicht dafür gesorgt werden, dass der Kläger beim Aussteigen oder unmittelbar neben dem Fahrzeug auf gestreuten Boden tritt.
Auch wenn der Sturz für den Kläger tragisch war, hat er einen Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht der Beklagten nicht ausreichend nachgewiesen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle — AG München, Urteil vom 25.2.2025, 173 C 24363/24, PM 36/25
Eine nicht-binäre Person wandte sich gegen die Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ in verfahrensleitenden Schreiben des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main im Rahmen eines Berufungsstrafverfahrens. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat nun entschieden: Diese Schreiben stellen keine Justizverwaltungsakte dar, sodass der eingeschlagene Rechtsweg unzulässig ist.
Nicht-binäre Person möchte nicht als „Herr“ angesprochen werden
Die antragstellende Person ist nicht-binär und hat einen gestrichenen Geschlechtseintrag. Gegen sie wird beim LG Frankfurt am Main ein Berufungsstrafverfahren wegen Beleidigung geführt. In diesem Zusammenhang ist die antragstellende Person wiederholt in gerichtlichen Schreiben mit „Sehr geehrter Herr (...)“ angesprochen worden. Hiergegen richtet sich der Antrag der antragstellenden Person auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG. Es soll festgestellt werden, dass die wiederholte männliche Ansprache durch das LG rechtwidrig ist. Zudem soll das LG verpflichtet werden, eine männliche oder weibliche Ansprache gegenüber der antragstellenden Person zu unterlassen.
Antrag unzulässig
Das OLG hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der eingeschlagene Rechtsweg (§ 23 EGGVG) sei nicht eröffnet, begründete es die Entscheidung. Hier gehe es nicht – wie erforderlich – um die Beseitigung, Vornahme oder Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Justizverwaltungsakts.
Ansprache lediglich formeller Beginn einer schriftlichen Kommunikation
Unter den Begriff des Justizverwaltungsaktes fielen Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten u. a. der Strafrechtspflege getroffen werden. Die hier beanstandete männliche Ansprache sei insoweit kein tauglicher Streitgegenstand. Voraussetzung sei stets, dass die fragliche Maßnahme eine einzelne Angelegenheit „regelt“. Die hier zugrundeliegenden Schreiben hätten sich jedoch nur auf die geänderte Terminplanung, die Übersendung einer Anlage und auf neue konkrete Berufungshauptverhandlungstermine bezogen. „Die in diesen Schreiben jeweils enthaltene männliche Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ enthält damit keine Regelung an sich. Sie ist vielmehr lediglich ein formeller Beginn und Ausdruck einer gängigen Höflichkeit einer schriftlichen Kommunikation. Regelungsgehalt haben ausschließlich die an die antragstellende Person gerichteten Schreiben als Ganzes“, erläuterte der Senat.
Die durch die antragstellende Person beanstandete männliche Ansprache stelle auch keine Maßnahme dar, die durch eine Justizbehördegetroffen worden sei. Die Schreiben unterfielen dem Bereich der sog. justizförmigen Verwaltungstätigkeit. Es handele sich zwar nicht um Rechtsprechung im engeren Sinne, wohl aber um richterliche Tätigkeit, die in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt werde. Bei den streitigen verfahrensleitenden und -fördernden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anberaumung der Berufungshauptverhandlung habe das LG damit nicht als Justizbehörde gehandelt.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.10.2025, 3 VAs 9/25, PM 66/25
Vermittelt ein Handy-Verkäufer die Möglichkeit zum gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrags und kommen die Verträge nur bei Akzeptanz von Servicebedingungen zustande, haftet der Handy-Verkäufer nicht für allein den Mobilfunkvertrag betreffende Servicebedingungen. Nicht der Handy-Verkäufer, sondern der Mobilfunkanbieter sei Verwender dieser Bedingungen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
So verkaufte die Beklagte Handys
Die Beklagte bietet über ihre Website Mobilfunktelefone zum Kauf an. Dabei eröffnet sie den Verbrauchern im Rahmen eines sogenannten Tarif-Bundles die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem Kaufangebot an die Beklagte auch gegenüber einem Mobilfunkanbieter ein Angebot für den Abschluss eines Mobilfunkvertrags zu unterbreiten. Bevor der Verbraucher zum Abschluss der Verträge den Button „In den Warenkorb“ anklicken konnte, musste er ein neben den Servicebedingungen platziertes sog. „Opt-in“-Kästchen anhaken. In diesen Servicebedingungen hieß es u. a.: „Deine Vertragslaufzeit beginnt nach erfolgreicher Annahme Deiner Bestellung durch den Netzbetreiber. Die Grundgebühr für Deinen Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt vom Netzbetreiber berechnet. Dies gilt auch, wenn wir das Gerät noch nicht geliefert haben (...) Der Versand der SIM-Karte erfolgt mit dem Endgerät“.
Werden Verbraucher benachteiligt?
Der Kläger wandte sich u. a. gegen diese Klausel der Servicebedingungen. Sie benachteiligten den Verbraucher erheblich. Es sei möglich, dass der Verbraucher die Grundgebühr zahlen müsse, obwohl er noch nicht über eine SIM-Karte und ein Smartphone verfüge. Das Landgericht (LG) hat den Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Servicebedingungen abgewiesen.
Klage auch in zweiter Instanz erfolglos
Das OLG hat die Berufung hinsichtlich der angegriffenen Klausel ebenfalls zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Servicebedingungen zu, begründete es seine Entscheidung. Die Beklagte sei bereits nicht Verwenderin dieser Bedingungen. Verwenderin sei grundsätzlich die Vertragspartei, die die Bedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluss stelle. Da der Mobilfunkvertrag zwischen dem Kunden und dem Mobilfunkunternehmen zustande komme, könne die Beklagte nicht Vertragspartei sein, die eine Geschäftsbedingung stellt, erläuterte der Senat. Verwender der Klausel sei demnach das Mobilfunkunternehmen. Die Bedingungen seien Teil des Mobilfunkvertrags. Leistungspflichten aus dem Vertrag mit der Beklagten über den Smartphone-Erwerb würden nicht geregelt.
Die Beklagte schließe die Mobilfunkverträge auch nicht als Vertreterin des Mobilfunkbetreibers. Die Verträge kämen vielmehr erst mit Annahme durch den Mobilfunkbetreiber selbst zustande. Es sei auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Bedingungen selbst formuliert habe.
Schließlich unterfielen die Bedingungen auch nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie modifizierten nicht die Leistungspflichten, sondern informierten lediglich über tatsächliche Gegebenheiten. Etwaige mit der verzögerten Übersendung des Handys verbundene rechtliche Ansprüche der Verbraucher regele die Klausel nicht.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.10.2025, 6 U 117/24, PM 61/25
Die Klägerin wurde durch einen Betrug unbekannter Täter zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst. Hebt dieser das Geld noch am Tattag am Geldautomaten und durch 20 bis 30 kleinere Transaktionen im Zusammenhang mit Bezahlvorgängen an Supermarktkassen ab, spricht dies für sein leichtfertiges Verhalten. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat den Beklagten zum Schadenersatz verurteilt.
Klägerin war Opfer eines Betrugs
Die Klägerin unterhält ein Konto bei einer Online-Bank. Sie wurde von einem Betrüger, der sich als Mitarbeiter dieser Bank ausgab, angerufen. Durch Überrumpelung brachte er die Klägerin dazu, verschiedene Überweisungen vorzunehmen. Er spiegelte ihr vor, dass sie lediglich die Stornierung bereits betrügerisch veranlasster Überweisungen autorisiere. Die Klägerin gab über die PhotoTAN-App ihrer Bank verschiedene Transaktionen frei. Eine dieser Überweisungen in Höhe von 9.500 Euro erfolgte auf das Konto des Beklagten.
Beklagter hielt sich ebenfalls für ein Opfer
Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, sein Konto einem Freund zur Verfügung gestellt zu haben. Dessen Tageslimit sei ausgeschöpft gewesen und der Freund habe wegen Schulden dringend Geld benötigt. 5.000 Euro habe er am Geldautomaten abgehoben und weitere Beträge durch Zahlung an Supermarktkassen gekoppelt mit Barabhebungen erhalten. Es sei ihm schon „suspekt“ vorgekommen, er sei aber von der Frühschicht so müde gewesen und habe nur nach Hause gewollt. Sein Freund bzw. dessen Begleiter hätten am Abend des Tattages den Gesamtbetrag von 9.500 Euro bar erhalten. Er selbst sei ebenfalls ein Opfer.
Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Klägerin könne Zahlung der 9.500 Euro verlangen, so das OLG.
Leichtfertige Geldwäsche
Nach seinen eigenen Angaben habe sich der Beklagte einer leichtfertigen Geldwäsche schuldig gemacht. Die Klägerin sei durch Täuschung eines Unbekannten zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst worden. Der Beklagte habe sich dieses aus einem Betrug herrührende Geld in Form der Kontogutschrift auf seinem Konto durch Abhebungen am Geldautomaten und Verfügungen in verschiedenen Geschäften verschafft. Dabei habe er jedenfalls leichtfertig nicht erkannt, dass der von der Klägerin überwiesene Betrag aus einer rechtswidrigen Vortat stammte.
Unbekannter „Freund“
Er sei insbesondere ohne weitere Nachfrage bereit gewesen, einen erheblichen Geldbetrag auf Anweisung einer anderen männlichen Person, dieer bis dahin nicht kannte, abzuheben und dieser auszuhändigen. Er habe die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der Herkunft des Geldes aus einer rechtswidrigen Tat „beiseite geschoben“ und selbst angegeben, dass dieses Vorgehen ihm „suspekt“ vorgekommen sei. Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, warum der Freund den Weg des unsicheren Bargeldtransfers am späten Abend gewählt habe und aus welchen Gründen eine Überweisung direkt auf das Konto des Freundes nicht möglich gewesen sein solle.
Das hätte dem Beklagten verdächtig vorkommen müssen
Schließlich spreche auch die Art und Weise der „gestaffelten“ Bargeldabhebungen dafür, dass sich der Beklagte der Möglichkeit verschlossen habe, dass die 9.500 Euro aus einer rechtswidrigen Vortrat herrührten. „Die hohen Mengen an Bargeld, die unbedingt noch am gleichen Abend und dann durch geschätzte 20 bis 30 Transaktionen, zum Teil à 200 Euro, bei gleichzeitiger Notwendigkeit verschiedener Uber-Fahrten abgehoben werden „mussten“, lassen nur den Rückschluss zu, dass durch die Abhebung und das „Generieren“ von Bargeld der Geldfluss aufgrund einer vorangegangenen Straftat verschleiert werden sollte“, begründete der Senat weiter.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2025, 29 U 100/24, PM 62/25
Die dem Vermieter obliegende Erhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege. Die Wege insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden und in den Wintermonaten geräumt und gestreut werden. Die Sicherung des unmittelbaren Zugangs zum Haus bei Schnee- und Eisglätte gehört zu den Aufgaben des Vermieters und dient vor allem dem Schutz der Mieter. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal klargestellt.
Das war geschehen
Die Klägerin war Mieterin einer Eigentumswohnung der Beklagten in einem Mehrfamilienhaus. Für die Gehwege auf dem Grundstück nahm eine GmbH für die Vermieterin im Auftrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Winterdienst wahr. Im Mietvertrag der Parteien ist bestimmt, dass die Klägerin die Betriebskosten unter anderem für die Schneebeseitigung und das Streuen bei Glatteis nach dem „Eigentumsanteil“ tragen muss. Zudem sieht der Mietvertrag vor, dass die Klägerin auch die Zugangswege vor dem Haus und den Gehweg reinigen, dort Schnee und Eis beseitigen und bei Glätte streuen muss. Die Klägerin ist zur Vornahme dieser Arbeiten nur insoweit verpflichtet, als diese nicht anderweitig vorgenommen und die Kosten nicht über die Betriebskostenumlage abgerechnet werden.
Am 30.1.2017 stürzte die Klägerin beim Verlassen des Hauses gegen 7.30 Uhr auf dem zum Haus führenden Weg, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet. Dieser Weg sei nicht von Glatteis befreit gewesen, obwohl zuvor Glatteis im Rahmen der Wettervorhersagen angekündigt worden sei. Bei dem Sturz habe sich die Klägerin schwerwiegend verletzt, über einen langen Zeitraum Schmerzen erlitten und sich langwierigen Folgebehandlungen unterziehen müssen. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen.
So entschieden Amts- und Landgericht
Das Amtsgericht (AG) hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der unter anderem auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds gerichteten Klage diesbezüglich in Höhe von 12.000 Euro nebst Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht (LG) die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
So sah es der Bundesgerichtshof
Der BGH sieht den Vermieter in der Pflicht. Daran ändere sich auch nichts, wenn er Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Der Vermieter kann sich zur Erfüllung der ihn hinsichtlich der Beseitigung von Schnee und Eis treffenden vertraglichen Nebenpflichten aus dem Mietvertrag zwar eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedienen, für dessen Verschulden er aber nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 278 S. 1 Alt. 2 BGB) wie für eigenes Verschulden rechtlich einstehen muss. Der Vermieter kann dann primär in Anspruch genommen werden. Er muss seinerseits sehen, ob er einen Regressanspruch hat.
Verkehrssicherungspflicht in Wohnungseigentumsanlagen selten auf den Mieter delegiert
Der Mieter muss sich also nicht auf den deliktischen Ersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft oder den die Schnee-und Eisräumung tatsächlich ausführenden Unternehmer verweisen lassen. Vielmehr kann er sich auf den vertraglichen Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter berufen. Denkbar ist allerdings, dass der Vermieter die Verkehrssicherungspflicht wegen Schnee und Eis auf den Mieter delegiert, sodass dieser sich eines Dritten bedienen könnte. Das wird aber gerade bei Wohnungseigentumsanlagen selten vereinbart.
Quelle — BGH, Urteil vom 6.8.2025, VIII ZR 250/23
Bei Streit über Feuchtigkeitsschäden trägt der Vermieter zunächst die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschluss aller gebäudeseitigen Ursachen. Erst wenn feststeht, dass das Gebäude dem technischen Stand bei Errichtung entspricht und keine relevanten Baumängel vorliegen, muss der Mieter beweisen, dass die Schäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. Liegen bauliche Besonderheiten vor, die Schimmel begünstigen können (z. B. Wärmebrücken, ältere Fenster), muss der Vermieter zusätzlich nachweisen, dass bei zumutbarem Heiz- und Lüftungsverhalten – zwei- bis dreimal tägliche Stoßlüftung – kein Schimmel entstehen würde. So hat es das Landgericht (LG) Gießen klargestellt.
Mieter minderten Miete wegen Schimmel – Vermieter kündigte fristlos
Die Mieter minderten die Miete wegen Schimmel in der Wohnung. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos wegen Zahlungsverzugs. Streitig war, ob die Feuchtigkeitsschäden bauliche Ursachen hatten oder auf unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter zurückzuführen waren. Da die Mieter nicht auszogen, erhob der Vermieter Räumungsklage.
Amtsgericht und Landgericht vermieterfreundlich
Das AG gab der Räumungsklage statt. Die Mieter legten Berufung ein. Ohne Erfolg. Die ergänzende Beweisaufnahme beim LG ergab, dass das Gebäude dem bei Errichtung geltenden Stand der Technik entsprach, auch wenn bauliche Gegebenheiten, wie Wärmebrücken und ältere Fenster, Schimmel begünstigen konnten. Der Sachverständige stellte jedoch fest, dass bei zwei- bis dreimaliger täglicher Stoßlüftung keine Schimmelbildung aufgetreten wäre. Tatsächlich hatten die Mieter nur ein- bis zweimal wöchentlich gelüftet.
Der Vermieter müsse zunächst alle gebäudeseitigen Ursachen, die sich auf die Feuchtigkeitsbildung auswirken können, ausschließen. Erst, wenn dieser Nachweis gelingt, trage der Mieter die Beweislast dafür, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. So konkretisierte es das LG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Da der Vermieter bauliche Ursachen ausgeschlossen hatte und das festgestellte Lüftungsverhalten deutlich unzureichend war, bestand kein Minderungsrecht. Die Kündigung wegen Zahlungsverzug war wirksam.
Quelle — LG Gießen, Urteil vom 6.6.2025, 1 S 171/23
Regelmäßig kommt es vor, dass einer von mehreren Erben vom Erblasser eine Generalvollmacht über den Tod hinaus erhält, z. B. um Rechtsgeschäfte abzuwickeln. Doch welche Auskünfte schuldet dieser Erbe dann den Miterben? Hierzu hat das Landgericht (LG) Ellwangen wichtige Feststellungen getroffen.
Das war geschehen
Der Erblasser hatte seinem Sohn eine umfassende notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die sich „ohne Ausnahme auf alle Rechtsgeschäfte, Verfahrenserklärungen und Rechtshandlungen“ bezog. Die Vollmacht galt über den Tod hinaus. In seinem Testament bedachte er neben dem Sohn auch seine weiteren fünf Kinder, alle zu gleichen Teilen. Nach dem Tod des Erblassers wurde der Sohn von seinen Geschwistern zur Auskunft und Rechenschaft über die zu Lebzeiten und seit dem Versterben des Erblassers vorgenommenen Geschäfte in Anspruch genommen. Die Geschwister verlangten eine geordnete Übersicht über alle Verfügungen für den Erblasser sowie die Vorlage aller erforderlichen Rechnungen und Belege.
Es lag ein Auftragsverhältnis vor
Das LG Ellwangen gab den Geschwistern recht. Schließlich hatte der Sohn in knapp 2,5 Jahren rund 25.000 Euro vom Konto des Erblassers abgehoben.
Bei der Erteilung einer umfassenden Generalvollmacht sei von einem Auftragsverhältnis nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 662 BGB) zwischen dem Erblasser und dem Sohn und nicht bloß von einem Gefälligkeitsverhältnis auszugehen. Aufgrund der Erteilung so weitreichender Befugnisse zu seinen Gunsten sei hier für den Sohn erkennbar gewesen, dass für den Erblasser wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel standen und er als Bevollmächtigter über dessen komplettes Vermögen verfügen konnte.
Früheres Verhalten des Erblassers irrelevant
Irrelevant war im Streitfall für das Gericht, dass der Erblasser zu Lebzeiten selbst weder Auskunft noch Rechnungslegung vom Beklagten verlangt hatte. Auf einen ggf. konkludenten Verzicht könne sich der Sohn jedenfalls deshalb nicht berufen, weil im Hinblick auf seine pauschalen und widersprüchlichen Angaben zur Verwendung der von ihm in bar abgehobenen Geldbeträge Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestanden hätten.
So verteilt sich die Beweislast
Entscheidend ist, dass der, der Rechnungslegung schuldet, beweisbelastet dafür ist, die Beträge zweckentsprechend eingesetzt zu haben. Es kann bezweifelt werden, ob dies immer gelingt, wenn Barabhebungen erfolgt sind. Daher wird auch ein redlicher Bevollmächtigter möglicherweise durch die Verpflichtung zur Rechnungslegung in Schwierigkeiten kommen können.
Quelle — LG Ellwangen, Urteil vom 31.7.2025, 3 O 284/24
Die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen ist eine Entgeltforderung und daher mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Verzug und während der Rechtshängigkeit zu verzinsen. Diese planerfreundliche Auffassung vertritt das Landgericht (LG) Koblenz.
Das verlangte das Planungsbüro
Der Auftraggeber hatte wegen Streits über angepasste Bauzeitenpläne einem Generalplanungsbüro frei gekündigt. Im Prozess verlangte das Büro neben der Kündigungsvergütung auch Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, auch auf das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen. Das LG Koblenz sprach dem Büro den Anspruch zu.
Rechtsgrundlagen
Eine Entgeltforderung ist eine Geldforderung, die als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen geschuldet wird. Maßgeblich ist das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 288 BGB). Danach beträgt derVerzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) oder neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 Abs. 2 BGB).
Fraglich war bisher, ob auch die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen eine solche Entgeltforderung im Sinne des Abs. 2 ist, da keine weitere Leistung erbracht wird. Bislang war es ständige Rechtsprechung, dass es sich bei der Kündigungsvergütung für die nicht erbrachten Leistungen um eine Entschädigung handelt. Das hatte zur Konsequenz, dass die Forderung nur mit dem allgemeinen Verzugszinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen war.
Wichtiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs
Diese Rechtslage ist aber seit einem bahnbrechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2024 überholt. Dort hatte der EuGH entschieden, dass es sich auch bei der Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen um umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Dienstleistung im Sinne der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie handelt. Damit wird auch das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.
Quelle — LG Koblenz, Urteil vom 11.7.2025, 8 O 119/23
Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist. Ein solcher Dienstvertrag ist grundsätzlich wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (hier: § 1 b S. 1 AÜG) nichtig. Hat der Auftraggeber aufgrund des nichtigen Vertrags die Arbeitsleistungen ihm überlassener Arbeitskräfte erhalten, steht dem Verleiher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Auftraggeber zu. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Auftraggeber erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. So hat es das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden.
Das vereinbarten die Vertragsparteien
Die Parteien betreiben Bauunternehmen. Im Jahr 2023 musste der Beklagte auf mehreren Bauvorhaben nicht näher spezifizierte Bauarbeiten durchführen. Er beauftragte die Klägerin durch eine als „Subunternehmervertrag“ bezeichnete Vereinbarung damit, für ihn Leistungen auf diesen Bauvorhaben zu erbringen. Den Gegenstand dieses Subunternehmervertrags bezeichneten die Parteien mit „HLS-Installationen, 2 AK“. Weitere Angaben zum Vertragsgegenstand enthielt die Vereinbarung nicht, insbesondere umfasste sie kein Leistungsverzeichnis. In § 2 des Vertrags heißt es, dass der Klägerin das Leistungsverzeichnis des Generalunternehmervertrags zwischen einem nicht näher bezeichneten Generalunternehmer und der Beklagten bekannt sei. In § 3 vereinbarten sie eine Vergütung von 24 Euro pro Stunde.
Diese Leistungen wurden erbracht
In der Zeit bis Dezember 2023 erbrachte die Klägerin durch mehrere Arbeitskräfte Leistungen für den Beklagten im Umfang von mehr als 100.000 Euro, die der Beklagte bezahlte. Für weitere Leistungen im Dezember 2023 und Januar 2024 stellte die Klägerin dem Beklagten weitere Rechnungen über Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter, die sich auf insgesamt 29.160 Euro belaufen. Die Klägerin behauptet, auch diese Leistungen durch ihre Mitarbeiter erbracht zu haben. Der Beklagte bestreitet dies. Zudem ist er der Ansicht, die Klägerin habe Arbeiter eingesetzt, die über keine Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügt hätten, weshalb der Subunternehmervertrag nichtig sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung der 29.160 Euro zzgl. Zinsen.
So entschied das Kammergericht
Das KG wies die Klage in zweiter Instanz ab. DerKlageanspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 631 Abs. 1 BGB). Dazu müsste der streitgegenständliche „Subunternehmervertrag“ zwischen den Parteien als Bauvertrag oder sonstiger Werkvertrag zu qualifizieren sein. Das sei nicht der Fall. Denn dazu hätte sich die Klägerin verpflichten müssen, dem Beklagten einen Werkerfolg zu erbringen. Dies ist nicht ersichtlich. Ein solcher Werkerfolg wird weder durch die schriftliche Vertragsurkunde definiert, noch tragen die Parteien vor, dass sie mündlich eine dahingehende Zusatzvereinbarung getroffen hätten, den Beklagten bei seinen Leistungen mit ihren Arbeitskräften zu unterstützen.
Der Klageanspruch ergibt sich nach dem KG auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Zwar handelt es sich bei dem „Subunternehmervertrag“ mit dem o. g. Vertragsgegenstand um einen Dienstvertrag. Allerdings ist dieser Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bzw. § 134 BGB i. V. m. § 1 b AÜG nichtig. Gerade, weil die Klägerin sich in dem Vertrag nicht zu einem Werkerfolg, sondern nur zu einer Dienstleistung verpflichtet hat, ist nicht erkennbar, worin diese Dienstleistung bestanden haben soll, wenn nicht darin, dass die Klägerin ihre Arbeitskräfte dem Beklagten überlässt, damit sie ihn bei den Leistungen unterstützen, die er gegenüber seinem Auftraggeber erbringen musste. Genau das sei Arbeitnehmerüberlassung.
Schließlich ergebe sich der Klageanspruch auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Wenn ein Unternehmen seine Arbeitskräfte einem anderen Unternehmen aufgrund eines Vertrags überlässt, der – wie im vorliegenden Fall – wegen Verstoßes gegen § 1 b AÜG nichtig ist, kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Verleihers aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. Damit ein solcher Anspruch zugesprochen werden kann, muss somit feststehen, in welchem Umfang der Beklagte die Arbeiter der Klägerin in Anspruch genommen hat und wie hoch der Lohn dieser Arbeiter ist, den der Beklagte bislang erspart hat. Beides steht nicht fest.
Quelle — KG Berlin, Urteil vom 25.11.2025, 21 U 200/24
Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. So hat es das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Fällen entschieden.
Firmenwagen als einzige Vergütung
In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab.
Nach Betriebsprüfungen forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach. Denn der gesetzliche Mindestlohnanspruch sei durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt.
So entschied das Bundessozialgericht
Das BSG bestätigte diese Rechtsauffassung. Ihr stehe nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden.
Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führe aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung.
Quelle — BSG, Urteile vom 13.11.2025, B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23
Eine allein auf einem Online-Fragebogen ohne jeglichen ärztlichen Kontakt beruhende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) erschüttert den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit vollständig und begründet bei bewusster Täuschung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Täuscht der Arbeitnehmer durch eine scheinärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit, ist eine Abmahnung regelmäßig entbehrlich. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm.
Das war geschehen
Der Arbeitnehmer ist seit 2018 als IT-Consultant tätig. Am 19.8.2024 meldete er sich für den Zeitraum vom 19. bis zum 23.8.2024 als arbeitsunfähig. Er erwarb über eine Internet-Plattform eine kostenpflichtige AUB („AU-Schein ohne Arztgespräch“), bei der er einen Fragebogen ausfüllte (Angaben zu Tätigkeit, Symptomen, Medikamenteneinnahme). Ein Arzt-Kontakt – weder persönlich noch telefonisch oder digital – fand nicht statt. Die Bescheinigung wies die Form eines klassischen „Muster 1 b“ der ehemals papiergebundenen AU auf, nannte unter anderem „Privatarzt per Telemedizin“ und „Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ als Feststellungsmethode.
Die Bescheinigung akzeptierte der Arbeitgeber zunächst und leistete Entgeltfortzahlung. Dann ergaben sich beim Arbeitgeber Verdachtsmomente durch den erfolglosen elektronischen Datenabgleich mit der Krankenkasse und interne Ermittlungen. Am 18.9.2024 kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
Arbeitnehmer behauptete zunächst erfolgreich, krank gewesen zu sein
Der Arbeitnehmer behauptete eine tatsächliche Erkrankung, sowie – hinsichtlich der Urlaubsumwandlung – eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht würde. Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund war der Arbeitnehmer zunächst erfolgreich.
Landesarbeitsgericht arbeitgeberfreundlich
Das LAG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Erstens sei die AU-Bescheinigung durch Vorlage einer Bescheinigung, die nicht den Anforderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (hier: §§ 4 und 5 AUR) entspräche, in ihrem Beweiswert stark erschüttert. Danach darf Arbeitsunfähigkeit nur nach einer ärztlichen Untersuchung festgestellt werden. Hier sei jedoch lediglich ein Fragebogen ausgefüllt worden, ohne ärztlichen Gesprächs- oder Untersuchungskontakt.
Arbeitnehmer täuschte bewusst
Auch habe der Arbeitnehmer bewusst getäuscht: Durch die Wortwahl („Fernuntersuchung“) und das äußere Erscheinungsbild der Bescheinigung nahe dem Musterformular habe er beim Arbeitgeber den Eindruck einer medizinisch fundierten Untersuchung erweckt. Die Plattform habe ausdrücklich auf einen geringeren Beweiswert der Variante ohne Gespräch hingewiesen. Der Arbeitnehmer habe sich die Arbeitsunfähigkeit „erschlichen“ mit dem Ziel der Entgeltfortzahlung. Diese Pflichtverletzung sei erheblich. Sie sei ein Vertrauensbruch, der eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertige. Eine Abmahnung sei daher entbehrlich.
Schließlich verneinte das Gericht eine wirksame Vereinbarung, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht worden sei: Eine solche Umbuchung führe nicht automatisch zum Verzicht auf das Kündigungsrecht bei Täuschung.
Quelle — LAG Hamm, Urteil vom 5.9.2025, 14 SLa 145/25, ArbG Dortmund, Urteil vom 8.1.25, 9 Ca 3671/24
Die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgt. Reagiert ein Arbeitnehmer auf die Ansprache eines Vorgesetzten wegen der pflichtwidrigen Nutzung eines privaten Smartphones mit den Worten „Hau ab hier“, stößt ihn weg und tritt nach ihm, ist eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung entbehrlich. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen.
Mehrfaches Fehlverhalten des Arbeitnehmers
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und um Weiterbeschäftigung. Der Arbeitnehmer ist seit 2019 als Be- und Entlader beschäftigt. Am 7.10.24 fand ein Meeting über Neuerungen mit dem Teamleiter und seiner Arbeitsgruppe statt. Während dieses Meetings klebte der Arbeitnehmer aus Adressaufklebern des Arbeitgebers etwas auf ein Pult bzw. an eine Wand in der Halle. Am 22.10.24 sah der Gruppenleiter den Arbeitnehmer vor der Ausladeluke in der Halle mit seinem privaten Smartphone in der Hand. Die Nutzung privater Smartphones während der Arbeitszeit ist den Mitarbeitern des Arbeitgebers untersagt. Nachdem der Teamleiter sich dem Arbeitnehmer genähert hatte, sagte dieser: „Hau ab hier!“, stieß den Teamleiter mit der rechten Hand gegen die linke Schulter und trat mitdem rechten Fuß in dessen Richtung, wobei er ihn berührte. Danach äußerte der Arbeitnehmer etwas gegenüber dem Teamleiter und vollführte eine Geste mit erhobenem rechten Zeigefinger. Nachdem der Teamleiter den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers verlassen hatte, befasste sich dieser sich erneut mit seinem Smartphone. Von dem Vorfall existieren Videoaufnahmen.
Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer
Einen Tag später hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an. Am selben Tag erteilte der Betriebsrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung und teilte mit, dass die Stellungnahme abschließend sei. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht.
So stellten die Parteien den Sachverhalt dar
Der Arbeitnehmer behauptete, er habe bei dem leichten Tritt ohne Verletzungsabsicht gehandelt. Der Arbeitgeber gab an, am 7.10.24 habe der Arbeitnehmer mit Adressaufklebern ein Hakenkreuz auf die rückseitige Wand der Halle geklebt. Auf die Aufforderung des Teamleiters, dies zu unterlassen, habe er entgegnet, dass dieser ihm nichts zu sagen habe. Den Hinweis, dass so etwas verboten sei, habe der Arbeitnehmer mit der Bemerkung kommentiert, dass ihm das egal sei. Der Arbeitgeber meint, wegen der Vorfälle sei ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Hannover gab der Kündigungsschutzklage statt. Der Vorfall vom 7.10.24 könne nicht zur Begründung der außerordentlichen Kündigung herangezogen werden. Der Vorfall vom 22.10.24 rechtfertige die außerordentliche Kündigung und beide Vorfälle zusammen die ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht.
So sah es das Landesarbeitsgericht
Das LAG sah das anders. Es kam zum Ergebnis, dass die Berufung begründet ist. Die außerordentliche Kündigung vom 29.10.24 sei wirksam. Für die Kündigung bestehe ein wichtiger Grund nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: gemäß § 626 Abs. 1 BGB). Es lägen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne.
Solche Tatsachen seien in dem Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber dem Teamleiter am 22.10.24 zu sehen. Mit seinem Verhalten habe der Arbeitnehmer eine Tätlichkeit gegenüber diesem begangen. Damit verstoße er erheblich gegen die ihm gegenüber dem Arbeitgeber obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen nach § 241 Abs. 2 BGB. Dies könne „an sich“ ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung sein.
Quelle — LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.8.2025, 15 SLa 315/25
Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
Ausgleichszahlungen, die der (Insolvenz-)Schuldner wegen der insolvenzrechtlichen Freigabe seiner selbstständigen Tätigkeit in die Insolvenzmasse leistet, führen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zu Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbstständiger Arbeit.
Das war geschehen
Der Steuerpflichtige war selbstständig bzw. freiberuflich tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Streitjahr 2017 befand er sich im Regelinsolvenzverfahren. Trotz der Insolvenz übte er seine bisherige Tätigkeit weiter eigenverantwortlich aus. Der Insolvenzverwalter gab die selbstständige Tätigkeit frei.
Zugleich wies der Insolvenzverwalter darauf hin, dass der Steuerpflichtige nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) in der im Streitjahr geltenden Fassung (heute: § 295 a InsO) verpflichtet sei, die Insolvenzmasse so zu stellen, wie sie stünde, wenn er mit Rücksicht auf seine berufliche Qualifikation in einem angemessenen Dienstverhältnis beschäftigt wäre.
Steuerpflichtiger leistete Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse
Der Steuerpflichtige leistete daher im Streitjahr monatlich eine Ausgleichszahlung in die Insolvenzmasse. Für die geleisteten Ausgleichszahlungen und für den Aufwand aus der Passivierung einer Verbindlichkeit bzw. Rückstellung begehrte er den Betriebsausgabenabzug gegenüber dem Insolvenzverwalter – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht (FG) Münster und der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden haben.
Die geleisteten Ausgleichszahlungen sind weder aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen noch sind sie betrieblich veranlasst.
Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des (Insolvenz-)Schuldners auf den Insolvenzverwalter hat seine Ursache ausschließlich im Insolvenzrecht und keinen Einfluss auf das materielle Einkommensteuerrecht. Die Ausgleichszahlungen sind mit der Zahlung auf das Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse zudem nicht aus dem (Betriebs-)Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen.
Beachten Sie — Es liegt lediglich eine Verschiebung innerhalb derselben Vermögenssphäre des als Einzelunternehmer tätigen Steuerpflichtigen vor, die zu einer bloßen Verwendungsbindung in Höhe der Ausgleichszahlungen (Insolvenzbeschlag) führt.
Das auslösende Moment der Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse betrifft nicht die Erzielung oder Ermittlung des Einkommens, sondern dessen Verwendung und kann daher keine betriebliche Veranlassung begründen. Auch der Umstand, dass die Ausgleichszahlungen unmittelbar durch das Insolvenzverfahren verursacht waren, begründet keine betriebliche Veranlassung.
Vielmehr dienten sie der Vermeidung einer Besserstellung von Selbstständigen gegenüber abhängig Beschäftigten im Insolvenzverfahren.
Quelle — BFH, Urteil vom 3.3.2026, VIII R 12/24, PM Nr. 29/26 vom 15.5.2026
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Damit hat der BFH seine Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.
Das war geschehen
Eltern hatten ihrem Sohn im Jahr 2002 und im Juli 2014 Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge übertragen.
Der Sohn verpflichtete sich im Übergabevertrag (Juli 2014), seiner Schwester ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Dieses war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 am 30.12.2014; Teilbetrag 2 am 30.12.2015), ohne dass ein Zins zu entrichten war.
Die Schwester verzichtete im Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an den Sohn übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen ihn auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an die Schwester ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen.
Kapitalerträge durch unverzinsliche Abfindungszahlungen?
Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) Hessen nahmen an, dass die im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten (bis zur Fälligkeit am 30.12.2015) nach § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe die Schwester Kapitalerträge erzielt.
Diese Ansicht teilte der BFH aber nicht und verneinte die Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung.
So argumentiert der Bundesfinanzhof
Der BFH hat sein Urteil u. a. wie folgt begründet: Rechtsgrund für den Erhalt der zweiten Teilzahlung ist allein der seitens der Schwester gegenüber den Eltern erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Abfindungen für einen solchen Verzicht unterliegen, auch wenn sie in (unter § 12 Abs. 3 BewG fallenden) Raten geleistet werden, nicht der Einkommensteuer. Denn die Abfindung wurde der Schwester außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet und ist deshalb der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechts (zum Beispiel Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen können „nur“ der Schenkungsteuer unterliegen.
Gestaltung zu Lebzeiten
Beachten Sie — Die Entscheidung bringt Sicherheit für Eltern, die im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Danach müssen derartige Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden.
Anders sieht es im eingetretenen Erbfall aus
Abfindungszahlungen können aber mitunter der Einkommensteuer unterliegen, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil wiederkehrende Leistungen oder eine Einmalzahlung erhält.
Quelle — BFH, Urteil vom 20.1.2026, VIII R 6/23, PM Nr. 14/26 vom 12.3.2026
Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären. Diese Entscheidung stammt vom Bundesfinanzhof (BFH).
Arbeitnehmer überließ seiner Ehefrau während Dienstreise den Firmenwagen
Einem Arbeitnehmer stand ein Van als Dienstwagen zur Verfügung. Auch die Ehefrau war zur Nutzung berechtigt. Für beruflich veranlasste Fahrten (Dienstreisen) erstattete der Arbeitgeber die Tankkosten. Bei (in Ausnahmefällen) genehmigter Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen erstattete der Arbeitgeber nur eine Kilometerpauschale von 0,30 Euro. Dennoch absolvierte der Mitarbeiter im Streitjahr drei Dienstreisen mit seinem privaten Sportwagen und überließ den Van seiner Ehefrau, damit diese während der Dienstreisen mobil blieb.
Privater Sportwagen verursachte hohe Kosten
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Arbeitnehmer die mit seinem Sportwagen aus beruflichen Gründen gefahrenen 1.648 km als Werbungskosten geltend. Dabei begnügte er sich nicht mit der Kilometerpauschale, sondern ermittelte die tatsächlichen Kilometerkosten. Diese waren beachtlich: Infolge einer nur geringen Fahrleistung belief sich der Kilometersatz auf 2,28 Euro je Kilometer und es ergaben sich 3.758 Euro Werbungskosten.
Finanzamt legte Revision ein
Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht als Werbungskosten an. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht (FG) Niedersachsen war erfolgreich, die Revision ging jedoch zugunsten des Finanzamts aus.
Zwar steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten frei. Wählt er aber für diese Fahrten sein Privatfahrzeug, obwohl ihm von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird („Über-Kreuz-Nutzung“), können die Fahrtkosten, die durch die berufliche Nutzung des Privatwagens anfallen, die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren.
Über-Kreuz-Nutzung
Davon ist auszugehen, wenn die „Über-Kreuz-Nutzung“ des Steuerpflichtigen (wie im Streitfall) nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Gründen und Motiven beruht. Denn der Arbeitnehmer hat die Dienstreisen mit seinem Privatwagen durchgeführt, um seiner Ehefrau die Nutzung des Firmenwagens auch während seiner beruflichen Abwesenheit zu ermöglichen. Ein beruflicher Grund für die Nutzung seines Privatwagens auf den drei Dienstreisen ist nicht ersichtlich.
Haben private Motive und Bedürfnisse eine Rolle gespielt, führt dies allein noch nicht zum Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dieses gilt erst, wenn die die Lebensführung berührenden Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Angemessenheitsprüfung: Maßstab ist Anschauung breitester Kreise der Bevölkerung
Die Angemessenheitsprüfung ist daran auszurichten, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Es kommt dabei nicht auf das wirtschaftliche und gesellschaftliche Umfeld des Steuerpflichtigen, sondern auf die Anschauung breitester Kreise der Bevölkerung an.
Bei der Angemessenheitsprüfung ist zudem der Grad der Berührung der privaten Lebenssphäre zu berücksichtigen. Hiernach können die Aufwendungen umso weniger als unangemessen angesehen werden, je stärker die Berührung mit der Lebensführung hinter der betrieblichen/beruflichen Veranlassung zurücktritt. Umgekehrt können Aufwendungen, die zwar nach den betrieblichen/beruflichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen nicht als unangemessen anzusehen sind, dennoch unter die Abzugsbeschränkung fallen, wenn die Unangemessenheit der Aufwendungen durch eine im Vordergrund stehende private Motivation begründet wird.
Bundesfinanzhof: ausschließlich private Gründe
Für den BFH war hier Letzteres der Fall. Die „Über-Kreuz-Nutzung“ des privaten Pkw beruhte ausschließlich auf privaten Gründen. Nur durch die ausschließlich privat motivierte Überlassung des Firmenwagens an die Ehefrau und die nicht beruflich motivierte Nutzung des Privatwagens sind dem Arbeitnehmer Fahrtkosten für die drei Dienstreisen entstanden. Hätte er seinen Firmenwagen genutzt, wären ihm keine Kosten entstanden, da diese von seinem Arbeitgeber vollständig getragen worden wären.
Bei dieser Konstellation ist das Verhältnis der Fahrtkosten zu den Einnahmen oder Einkünften des Steuerpflichtigen – hierauf hatte das FG Niedersachsen im Klageverfahren maßgeblich abgestellt – kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit der Werbungskosten.
Beachten Sie — Vielmehr sind die Kosten für die Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug (ungeachtet der grundsätzlichen Wahlfreiheit des Verkehrsmittels) in voller Höhe als unangemessen anzusehen. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte, so der BFH, die durch die Nutzung des Privatwagens entstandenen Aufwendungen nicht auf sich genommen.
Quelle — BFH, Urteil vom 21.1.2026, VI R 30/24
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat festgestellt: Ein Regelfahrverbot ist im Zusammenhang mit einem Rotlichtverstoß grundsätzlich auch bei Wechsel auf die durch Rotlicht gesperrte Fahrtrichtung im Kreuzungsbereich zu verhängen.
Keine mildere Bewertung
Ein grundsätzlich mit einem Regelfahrverbot nach dem Bußgeldkatalog (hier: § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BKatV i. V. m. lfd. Nr. 132.3 BKat) zu ahndender qualifizierter Rotlichtverstoß ist nicht deshalb milder zubewerten, weil der Fahrzeugführer nach Einfahren in den Kreuzungsbereich von der durch Grünlicht freigegebenen Linksabbiegerspur auf die durch Rotlicht gesperrte Rechtsabbiegerspur überwechselt. Dies gilt auch, wenn der Entschluss zum Spurwechsel erst nach dem Einfahren in den Kreuzungsbereich gefasst wird.
Fehlende Gefährdung anderer ohne Auswirkung
Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung im Hinblick auf das verwirkte Regelfahrverbot mit der Begründung, durch den Fahrspurwechsel seien andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet worden, ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil damit das Fehlen des besonderen Sanktionsschärfungsgrunds nach lfd. Nr. 132.3.1 BKat dem Betroffenen zugute gebracht würde.
Besondere Rücksicht auf andere nach dem Verstoß
Die Bedeutung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes wird nicht dadurch relativiert, dass der Betroffene nach dem Verstoß besondere Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer genommen hat, zu der er ohnehin verpflichtet gewesen wäre.
Quelle — BayObLG, Beschluss vom 24.10.2025, 201 ObOWi 699/25
Setzen die Ordnungsbehörden Gebühren für das Abschleppen eines Fahrzeugs nach Anhörung des Betroffenen durch Kostenbescheid fest, dürfen sie die Verwaltungsgebühren nicht wegen des Aufwands für die Erstellung dieses Bescheids erhöhen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden.
Erhöhte Kosten wegen Mehraufwand
Die beklagte Stadt (Dortmund) verfolgt bei Abschleppmaßnahmen seit Jahren die Praxis, im Anhörungsschreiben zum Kostenbescheid mitzuteilen, die (regelmäßig) mit einem Betrag von 97 Euro angegebenen Gebühren erhöhten sich aufgrund von Mehraufwand, wenn sie einen Kostenbescheid erlasse. In einem folgenden Kostenbescheid setzt sie Gebühren in Höhe von 139 Euro fest. Gegen einen solchen Kostenbescheid ging der Kläger vor. Seine Klage hatte teilweise Erfolg.
Rechtswidrige Verwaltungspraxis
Die Verwaltungspraxis der Stadt, für den Kostenbescheid erhöhte Verwaltungsgebühren zu verlangen, ist rechtswidrig, hat das VG entschieden. Nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen wird eine Gebühr für die Kostenentscheidung nicht erhoben. Dies meint, Gebühren für den Aufwand bei der Erstellung eines Kostenbescheids, wie hier wegen der Abschleppmaßnahme, dürfen nicht geltend gemacht werden.
Der Gesetzgeber misst der Entscheidung über die Kosten untergeordnete Bedeutung gegenüber der Sachentscheidung zu. Das Gericht hat die von der Stadt festgesetzte Verwaltungsgebühr aufgehoben, soweit sie den Mindestbetrag der Rahmengebühr (30 Euro) überstieg.
Auslagen für das Abschleppen durften geltend gemacht werden
Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen. Die Stadt Dortmund durfte von dem Kläger neben der Mindestgebühr auch die Auslagen fürdie Abschleppmaßnahme fordern. Er hatte sein Fahrzeug unter Verstoß gegen die Fünf-Meter-Regelung im Einmündungsbereich einer Straße im Bereich der Dortmunder Innenstadt geparkt und damit gegen die Straßenverkehrs-Ordnung verstoßen. Das Fahrzeug durfte abgeschleppt werden. Mit dem Parkverstoß waren Gefährdungen insbesondere für Fußgänger verbunden.
Quelle — VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.2.2026, 17 K 2960/23, PM vom 10.2.2026
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat entschieden, dass es sich bei den Protesten vor der Imam-Ali-Moschee in Frankfurt-Rödelheim um Versammlungen handelt, die den verfassungsrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit genießen und daher nach den gesetzlichen Vorgaben des Versammlungsfreiheitsgesetzes zu behandeln sind.
Gegen Schließung einer Moschee gab es Proteste
In der Folge des Verbots des „Islamischen Zentrums Hamburg“ (IZH) durch das Bundesinnenministerium im Juli 2024 ist die Imam-Ali-Moschee in Rödelheim geschlossen worden, denn deren Betreiber, das „Zentrum der Islamischen Kultur“ (ZIK), gilt als Teilorganisation des IZH. Das Verbotsverfahren ist derzeit noch am Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) anhängig.
Seit dieser Zeit versammeln sich vor allem Angehörige der Glaubensgemeinschaft jeden Donnerstagnachmittag und jeden Freitagmittag in der Eschborner Landstraße vor der geschlossenen Moschee. Am 22.12.2025 wurden Versammlungen unter dem Motto „Religionsfreiheit verteidigen: Hände weg von unserer Moschee“ für das Jahr 2026 jeweils Donnerstagnachmittag und Freitagmittag in der Eschborner Landstraße vor der geschlossenen Moschee angemeldet.
Stadt Frankfurt: keine Versammlungen im Sinne des Grundgesetzes
Mit Verfügung vom 10.2.2026 hat die Stadt Frankfurt festgestellt, dass es sich hierbei nicht um Versammlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen sowie des § 2 Abs. 1 des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes, sondern um primär „gottesdienstähnliche“ Veranstaltungen handele. Dagegen wehrte sich der Antragsteller mit einem gerichtlichen Eilantrag, dem das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main stattgab.
Verwaltungsgerichtshof: Schutzbereich der Versammlungsfreiheit betroffen
Der VGH hat die Entscheidung des VG bestätigt und damit die Beschwerde der Stadt Frankfurt am Main zurückgewiesen. Die Veranstaltungen des Antragstellers seien vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gedeckt. Der Schutzbereich sei nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten werde, sondern umfasse vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Dies gelte auch für religiöse Handlungen als Mittel der Kommunikation.
Die Religionsausübung als solche genüge zwar allein nicht. Unter Berücksichtigung des Themas der Veranstaltungen, des örtlichen Bezugs und des bisherigen – seit Juli 2024 andauernden – Veranstaltungsgeschehens liege der maßgebliche Zweck der Veranstaltungen in der öffentlichen Thematisierung der Schließung der Imam-Ali-Moschee. Wie das VG zutreffend ausgeführt habe, drückten die Teilnehmer durch das Beten, Singen und Rezitieren religiöser Quellen – jedenfalls auch – performativ aus, dass sie die Moschee zur Ausübung ihres Glaubens nutzen möchten, ihnen dies aber aktuell verwehrt ist. Dass die Veranstaltungen in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stießen, stehe der Einstufung als Versammlung nicht entgegen.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Quelle — Hessischer VGH, Urteil vom 18.2.2026, 8 B 406/26, PM 7/26
Eine Mitarbeiterin im Callcenter der beklagten Fluglinie informierte die Kläger, dass sie sich selbst um Ersatzflüge für einen annullierten Flug kümmern müssten. Dem klägerischen Anspruch auf Erstattung dieser Ersatzflüge hielt die Airline entgegen, dass Ersatzflüge von ihr organisiert worden seien. Das Landgericht (LG) verurteilte die Fluglinie auch aus Sicht des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main zu Recht zur Erstattung der Kosten für die Ersatzflüge.
Flug per Mail verspätet annulliert
Die Kläger hatten bei einer in Katar ansässigen Fluggesellschaft Flüge von Shiraz, Iran, über Doha, Katar, nach Frankfurt am Main gebucht. Am Tag des Abflugs erfuhren sie, dass der Flug bereits fünf Tage zuvor per Mail annulliert worden war. Die verspätete Information beruhte auf Internet-Restriktionen im Iran, die eine vorherige Aktualisierung verhinderten. Die Kläger verlangten Erstattung der Kosten für die Ersatzflüge in Höhe von knapp 15.000 Euro. Die Airline lehnte dies mit dem Hinweis ab, sie hätten den Passagieren einen Ersatzflug für den übernächsten Tag angeboten.
Reisender hätte sich kümmern müssen
Das OLG: Der Kläger hätte infolge von Unklarheiten in den Mails der Airline und einer dort enthaltenen Aufforderung, die Fluggesellschaft zu kontaktieren, berechtigten Anlass gehabt, sich an das Callcenter der Beklagten zu wenden. Durch eine Mitarbeiterin des Callcenters sei mitgeteilt worden, dass keine Ersatzflüge organisiert worden seien und die Kläger sich selbst darum kümmern müssten.
Die Beklagte hat nach einem entsprechenden Hinweis des Senats auf die fehlende Erfolgsaussicht die Berufung zurückgenommen. Damit ist das angefochtene Urteil der Vorinstanz rechtskräftig.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 27.8.2025, 16 U 89/24, PM 6/26
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung des Wohnraums nicht gegeben ist, wenn er durch die Untervermietung einen über die Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Gewinn erzielt.
Das war geschehen
Der Beklagte ist seit dem Jahr 2009 Mieter einer Zweizimmerwohnung der Klägerin. Die Nettokaltmiete belief sich auf monatlich 460 Euro. Aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts vermietete der Beklagte die Wohnung ohne Untervermietungserlaubnis ab Anfang des Jahres 2020 für monatlich 962 Euro (netto Kaltmiete) zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamt monatlich 1.100 Euro) an zwei Untermieter. Nachdem die Klägerin den Beklagten wegen unerlaubter Untervermietung vergeblich abgemahnt hatte, erklärte sie im Februar 2022 die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.
Nachdem das Amtsgericht (AG) die Räumungsklage der Klägerin abgewiesen hatte, gab das Berufungsgericht ihr statt. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils – ohne Erfolg.
So entschied der Bundesgerichtshof
Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Das Räumungsurteil ist damit rechtskräftig. Der BGH: Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von dem Beklagten angemieteten Wohnung zusteht. Die Kündigung der Klägerin ist wirksam, denn der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Mietverhältnis durch die ohne Erlaubnis vorgenommene Untervermietung der Wohnung schuldhaft erheblich verletzt. Ihm stand kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis einer – gewinnbringenden – Untervermietung zu.
Kein berechtigtes Interesse an der Untervermietung
Der Mieter kann die Erteilung einer Untervermietungserlaubnis verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Ob das Interesse des Mieters, die Wohnung gewinnbringend unterzuvermieten, als berechtigt in diesem Sinne anzusehen ist, ist durch Auslegung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 553 BGB) zu ermitteln. Danach ist die Untervermietung von der Überlegung getragen, dem Mieter die Wohnung im Fall einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten. Der Zweck der Untervermietung besteht hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurch eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.
Hier, so der BGH, ist ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der von ihm vorgenommenen Untervermietung bereits deshalb nicht gegeben, weil er durch diese einen – die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen übersteigenden – Gewinn erzielt hat.
Quelle — BGH, Urteil vom 28.1.2026, VIII ZR 228/23, PM 24/26
Ob man Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, kann weitreichende Folgen haben. Daher schafft eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts(OLG) Braunschweig Klarheit.
So verteilte der Erblasser sein Vermögen
Der spätere Erblasser verteilte sein Aktivvermögen gegenständlich. Dabei erhielt seine Lebensgefährtin den mit Abstand wertvollsten Gegenstand. Doch wurde sie damit Alleinerbin nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: gemäß § 2087 BGB)? Das OLG beantwortete diese Frage mit einem klaren Nein!
Rechtsanwalt Dr. R. hinterließ ein handschriftliches Testament. Darin wandte er seiner Enkelin die Wohnungseinrichtung, seinem Freund den Porsche 911 und seiner langjährigen Lebensgefährtin ein Ladengeschäft samt Immobilie zu. Seine Töchter und seine Ehefrau sollten nach dem Testament keine Vermögenswerte erhalten. Neben den genannten Vermögensgegenständen hinterließ R. etliche Schulden. Die Vorinstanz nahm unter Anwendung des § 2087 BGB an, die Lebensgefährtin sei Alleinerbin geworden. Das OLG hob diese Entscheidung auf: Sie ist nur Vermächtnisnehmerin.
Wirtschaftliche Zwecke entscheidend
§ 2087 BGB ist eine bloße Auslegungsregel. Auf sie kann erst zurückgegriffen werden, wenn nicht vorher die Auslegung des Testaments zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Für die Abgrenzung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer ist dabei auf die vom Erblasser verfolgten wirtschaftlichen Zwecke abzustellen:
Kommt es dem Erblasser maßgeblich darauf an, dass der Bedachte einen bestimmten Gegenstand ungeschmälert durch Nachlassverbindlichkeiten erhält, spricht dies für die Annahme eines Vermächtnisses. Ist dagegen erkennbar, dass der Erblasser sein Vermögen mehr oder weniger umfassend auf eine oder mehrere Personen übergehen lassen will, die dann auch noch die Nachlassabwicklung übernehmen sollen, deutet dies eher auf eine Erbeinsetzung hin.
Im Streitfall sei der Wille des R. zu sehen, seine langjährige Lebensgefährtin von der Belastung mit der komplizierten Nachlassverwaltung freizuhalten. Sie ist demnach keine Erbin geworden. Weiter meint das Gericht, dass dem R. als Volljurist der Unterschied zwischen Erbenstellung und Vermächtnis geläufig war – schön wäre gewesen, wenn er dies auch entsprechend deutlich gemacht hätte.
Quelle — OLG Braunschweig, Urteil vom 3.11.2025, 10 U 81/25
Obwohl sie eine Photovoltaik-Anlage auf einem Hausdach verschattet, darf eine ca. 50 Jahre alte, geschützte Waldkiefer nicht gefällt werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.
Kläger beantragte Fällgenehmigung
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Vor dem Haus steht eine ca. 50 Jahre alte Waldkiefer mit einem Stammumfang von mehr als zwei Metern. Auf dem Dach seines Hauses hat der Kläger eine Photovoltaikanlage installiert. Er beantragte beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf die Erteilung einer Fällgenehmigung, da der Baum die Photovoltaikanlage auf dem Dach erheblich verschatte. Das Bezirksamt lehnte den Antrag ab.
Verwaltungsgericht: Fällung nicht zu erlauben
Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Waldkiefer auf dem Grundstück des Klägers gehöre nach Art und Größe zu den geschützten Bäumen. Das Bezirksamt habe die Fällgenehmigung zu Recht versagt. Die Fällung sei nicht ausnahmsweise zu erlauben.
Kein grundsätzlicher V orrang erneuerbarer Energien
Zwar messe der Gesetzgeber dem Ausbau erneuerbarer Energien erhebliche Bedeutung bei. Er räume ihm aber jedenfalls in Fällen, in denen sich zwei verfassungsrechtlich geschützte Belange gegenüberstehen, keinen grundsätzlichen Vorrang ein. Der Naturschutz sei, ebenso wie der Klimaschutz, im Grundgesetz als Staatszielbestimmung vorgesehen.
Öffentliches Interesse am Erhalt des Baumes überwiegt
Im konkreten Fall sei das öffentliche Interesse an dem Erhalt der Waldkiefer höher zu gewichten als das Interesse des Klägers an einer verschattungsfreien Nutzung seiner Photovoltaikanlage. Der Baum sei vital und verkehrssicher, weise nur geringe Schäden auf und habe eine zu erwartende Restlebenszeit von mehr als 100 Jahren. Demgegenüber entspreche die aus der Verschattung folgende Minderleistung der Photovoltaikanlage höchstens dem Jahresverbrauch eines Drei-Personen-Haushalts. Dass sich für den Kläger die wirtschaftliche Rentabilität seiner Anlage verringere, sei dagegen nicht in die Abwägung einzustellen, da es sich hierbei um keinen öffentlichen Belang handele.
Quelle — VG Berlin, Urteil vom 17.3.2026, VG 24 K 46/24, PM 14/26
In einem aktuellen Fall des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Bayern ging es um die Frage, ob eine kieferorthopädische Praxis in einem allgemeinen Wohngebiet betrieben werden darf.
Das war geschehen
Die Kläger wenden sich gegen eine von der Gemeinde erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wohngebäudes mit kieferorthopädischer Praxis. Sie sind Miteigentümer eines Grundstücks, das mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut ist. Ein anderes Baugrundstück liegt südwestlich des Grundstücks der Kläger, getrennt durch eine Wendeschleife und drei Nachbargrundstücke, die ebenfalls um die Wendeschleife angeordnet sind. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der für beide Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet festsetzt (§ 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO). Das Bauvorhaben auf dem anderen Grundstück sieht drei Geschosse vor. Im Erdgeschoss soll eine kieferorthopädische Praxis betrieben werden. Über das Obergeschoss und das Dachgeschoss soll sich eine Wohneinheit erstrecken. Nach der Flächenberechnung im Bauantrag entfällt eine Nutzfläche von 200,29 m² auf die Wohnnutzung und eine Nutzfläche von 113,77 m² auf die Nutzung als Arztpraxis (Verhältnis von 64,29% zu 35,71%).
So sah es das Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht (VG) hatte die Klage gegen die Baugenehmigung mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben verletze die Kläger nicht in nachbarschützenden Rechten, wie dem Gebietserhaltungsanspruch oder dem Gebot der Rücksichtnahme. Durch die streitgegenständliche Baugenehmigung werde eine nach § 13 BauNVO zulässige freiberufliche Nutzung genehmigt. Zum einen beanspruche die freiberufliche Nutzung nur „Räume“ und kein „Gebäude“. Zum anderen sei auch wegen des Umfangs der freiberuflichen Nutzung nicht von einer „prägenden“ freiberuflichen Tätigkeit auszugehen. Die Wohnnutzung im Gebäude überwiege die Praxisnutzung flächenmäßig deutlich. Es sei nicht davon auszugehen, dass durch den An- und Abfahrtverkehr für die mit 1,5 Kieferorthopäden besetzte Praxis ohne Notfallbehandlungen eine Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens im Einzelfall (vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO) begründet werde. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liege nicht vor. Eine Rechtsverletzung der Kläger resultiere auch nicht aus den nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen von den nicht nachbarschützenden Festsetzungen im Bebauungsplan hinsichtlich der Geschossflächenzahl (0,66 statt 0,60) sowie der Grundflächenzahl (GRZ II: 0,46 statt 0,45) und der Abstandsflächenregelung (festgesetzt: 0,5; geplant: 0,4).
Hiergegen richtete sich der – erfolglose – Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung.
So entschied der Verwaltungsgerichtshof
Der VGH entschied nun wie folgt: Die hier in Rede stehende Nutzung von Räumen als kieferorthopädische Praxis in Mehrfamilienhäusern darf nicht mehr als die halbe Anzahl der Wohnungen und nicht mehr als 50 % derWohnfläche pro Gebäude in Anspruch nehmen, wobei es entscheidend darauf ankommt, dass der spezifische Gebietscharakter auch für das einzelne Gebäude gewahrt bleibt. Um diese 50 %-Grenze zu ermitteln, darf auch nur auf Räume abgestellt werden, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen objektiv geeignet sind und entsprechend genutzt werden. Keine Aufenthaltsräume sind z. B. Flure, Wasch- und Toilettenräume, Heizräume und Garagen.
Der VGH wies noch darauf hin, dass der in einer Baugenehmigung festgesetzte einzuhaltende Immissionsrichtwert die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten darf.
Als Ergebnis hat der VGH den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG abgelehnt.
Quelle — VGH Bayern, Beschluss vom 15.1.2026, 9 ZB 25.1437
Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Bewerberin trägt in der Öffentlichkeit ausnahmslos Kopftuch
Die Beklagte verantwortet als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg. Die Klägerin hat sich auf eine dortige Stelle als Luftsicherheitsassistentin beworben. Aufgrund ihres muslimischen Glaubens trägt sie in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch.
Ein von der Beklagten mit dem Auswahlprozess beauftragtes Unternehmen lehnte die Bewerbung der Klägerin ab, nachdem diese im Bewerbungsverfahren ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte. Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz(hier: § 15 Abs. 2 AGG).
Ablehnung wegen Kopftuch oder Lücken im Lebenslauf?
Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Klägerin sei nicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen Lücken im Lebenslauf abgelehnt worden. Im Übrigen seien nach einer bei der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt. Luftsicherheitsassistentinnen unterlägen als von der Bundespolizei Beliehene einem staatlichen Neutralitätsgebot. Dies rechtfertige das Verbot, bei der Arbeit ein religiöses Kopftuch zu tragen.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und der Klägerin eine Entschädigung i. H. v. 3.500 Euro zugesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte beim BAG keinen Erfolg.
So entschied das Bundesarbeitsgericht
Die Klägerin hat – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – ausreichende Indizien i. S. v. § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.
Das Nichttragen eines Kopftuchs ist keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung i. S. v. § 8 Abs. 1 AGG für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, sind nicht ersichtlich.
Quelle — BAG, Urteil vom 29.1.2026, 8 AZR 49/25, PM 3/26
Der Kläger hat sich gegen zwei ihm arbeitgeberseitig erteilte Weisungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen gewendet. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat die Klage abgewiesen. Seine Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm war teilweise erfolgreich.
Klinik in kirchlicher Trägerschaft untersagte Schwangerschaftsabbrüche
Der Kläger ist bei der Beklagten und zuvor bei ihrer Rechtsvorgängerin als Chefarzt der Frauenklinik eines Krankenhauses beschäftigt. Das Krankenhaus befand sich in evangelischer Trägerschaft. Dem Kläger wurden Nebentätigkeitsgenehmigungen für ärztliche Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Krankenhauses erteilt. Die jetzige Beklagte übernahm die Klinik am 1.2.2025 und das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf sie über. Die Klinik befindet sich nun zu je 50 Prozent in evangelischer und katholischer Trägerschaft. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten ist geregelt, dass die katholischen Belange hinsichtlich der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen beachtet werden.
Schwangerschaftsabbrüche per Dienstanweisung untersagt
Zur Umsetzung des Gesellschaftsvertrags untersagte noch die ursprüngliche Arbeitgeberin dem Kläger mit Dienstanweisung, in der Klinik als angestellter Arzt Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Eine Ausnahme bildet die Situation, dass Leib und Leben der Mutter bzw. des ungeborenen Kindes akut bedroht sind und es keine medizinisch mögliche Alternative gibt, mit der das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werden könnte. Diese Dienstanweisung trat zum 1.2.2025 in Kraft. Außerdem konkretisierte und beschränkte sie die Nebentätigkeitserlaubnis mit Wirkung zum 1.2.2025 so, dass Schwangerschaftsabbrüche davon nicht umfasst sind.
Das ArbG hat beide Weisungen für rechtmäßig erachtet und die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen hat sich die Berufung des Klägers gerichtet.
So sah es das Landesarbeitsgericht
Die Berufung des Klägers vor dem LAG hatte teilweise Erfolg. Danach ist die Dienstanweisung, die sich auf die Tätigkeit des Klägers als angestellter Arzt in der Klinik bezieht, rechtmäßig. Der Kläger hat keinen der Weisung entgegenstehenden vertraglichen Anspruch, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Die Weisung verstößt auch nicht gegen Gesetze und entspricht billigem Ermessen. Die Beklagte kann als Arbeitgeberin aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit festlegen, welche Leistungen sie im Klinikum anbietet und welche nicht. Die Dienstanweisung ist daher vom arbeitgeberseitigen Weisungsrecht gedeckt.
Die Konkretisierung und Einschränkung der Nebentätigkeit ist jedoch unwirksam. Die vollständige Untersagung der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen ohne Ausnahmeregelung ist von den Nebentätigkeitsgenehmigungen nicht gedeckt. Die Einschränkung der Nebentätigkeit im Hinblick auf Schwangerschaftsabbrüche darf aufgrund der vertraglichen Regelungen der Parteien jedenfalls nicht weiterreichen, als die Einschränkung für solche Tätigkeiten als angestellter Arzt in der Klinik, die eine entsprechende Ausnahmeregelung ausdrücklich vorsieht.
Quelle — LAG Hamm, Urteil vom 5.2.2026, 18 SLa 685/25, PM vom 5.2.2026
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat in einem F all entschieden, in dem eine Arbeitnehmerin am selben Tag arbeitsunfähig geschrieben wurde und eine Eigenkündigung ausgesprochen hatte. Es hat die Rechte der Arbeitgeber gestärkt.
Das war geschehen
Die Parteien stritten über die Frage, ob die Beklagte zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Die Klägerin war bei der Beklagten als Innenreinigerin beschäftigt. Die Klägerin meldete sich am 12.8.2024 per WhatsApp-Nachricht bei der Objektleiterin arbeitsunfähig und kündigte an, sich nach ihrem Arztbesuch wieder zu melden. Der Ärztin berichtete die Klägerin von Schlafproblemen, Erschöpfung, Ängsten, Grübeln und Zittern am ganzen Körper aufgrund einer Überlastung am Arbeitsplatz. Die Klägerin erhielt sodann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 12.8.2024 für den Zeitraum bis zum 18.8.2024 mit der Diagnose Neurasthenie (ICD Code F48.0). Die behandelnde Ärztin verschrieb der Klägerin ein Schlafmedikament, welches für die Dauer einer Woche einzunehmen war. Eine längere Einnahme wurde von der Ärztin nicht empfohlen, da das Schlafmedikament eine Abhängigkeit auslösen kann. Nach dem Arztbesuch meldete sich die Klägerin am gleichen Tag gegen 12:30 Uhr per WhatsApp-Nachricht bei der Objektleiterin der Beklagten und teilte dieser mit, dass sie für diese Woche krankgeschrieben sei.
Die Objektleiterin reagierte darauf noch am selben Tage mit einer Sprachnachricht über WhatsApp an die Klägerin, mit dem Inhalt, ob das ihr Ernst sei und ob sie ihr oder der Vorarbeiterin damit „eins auswischen“ wolle. Am 13.8.2024 ging das Kündigungsschreiben der Klägerin der Beklagten zu. Am 15.8.2024 bat die Klägerin um den Abschluss eines Aufhebungsvertrags zum 31.8.2024. Sie verwies darauf, dass sie chronisch erkrankt sei und den Dienst nicht mehr aufnehmen könne. Am 23.8.2024 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 15.9.2024 ende. Die Klägerin hat vier Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Akte gereicht. Ab dem 1.10.2024 trat sie eine neue Arbeitsstelle an. In der Zwischenzeit bezog sie keine Sozialversicherungsleistungen. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 12.8.2024 bis zum Beendigungszeitpunkt unter Verweis auf die zeitliche Koinzidenz von Kündigungsausspruch und Arbeitsunfähigkeit seit diesem Zeitpunkt bis passgenau zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Mit Schreiben vom 24.9.2024 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich zur Entgeltfortzahlung auf. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr außergerichtliches Begehren weiter.
Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert
Das LAG: Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist als erschüttert anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer am selben Tag erkrankt und sich zum Ausspruch einer Eigenkündigung entschließt. In welcher Reihenfolge die beiden Ereignisse nach der Behauptung des Arbeitnehmers eingetreten sind, ist objektiv nicht überprüfbar und rechtlich nicht von Belang. Entscheidend ist, dass die beiden Ereignisse zeitlich eng zusammenfallen, was für einen objektiven Dritten, der die näheren Umstände nicht kennt, geeignet ist, Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zu wecken.
Handeln des Arztes und die Folgen
Erklärt ein Arzt, so das LAG, seinen Patienten Glauben bereits dann zu schenken, wenn diese ihm psychische Symptome schildern, kann das problematisch sein. Denn fragt der Arzt nach und nimmt dann an, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt, gilt: Seine Aussage ist in der Regel nicht geeignet, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu widerlegen.
Unterschreibt ein gemeinsam mit dem betreffenden Arzt praktizierender Kollege Folgebescheinigungen „auf Zuruf“ des zu diesem Zeitpunkt in einer anderweitigen Untersuchung gebundenen Arztes, ohne sich den Patienten anzuschauen, liegt hierin ein grober Verstoß gegen § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL). Eine solche, regelhaft vorgenommene Handhabung ist derart mangelbehaftet, dass von einer hinreichend sachkundigen, belastbaren ärztlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit in keinem Fall die Rede sein kann.
Das LAG hat daher die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen.
Quelle — LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.11.2025, 8 SLa 372/25
Eine Voraussetzung für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist, dass der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwendet. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg musste sich nun damit beschäftigen, wie regelmäßig eine Bestätigungsabfrage der USt-IdNr. (beim Bundeszentralamt für Steuern) bei laufenden Geschäftsbeziehungen zu erfolgen hat.
Hintergrund: Eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung i. S. des § 4 Nr. 1 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) setzt nach § 6 a Abs. 1 UStG u. a. voraus, dass
- der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
- der Abnehmer z. B. ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat und
- der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet.
Vertrauensschutzregelung
Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach § 6 a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Dies besagt die Vertrauensschutzregelung nach § 6 a Abs. 4 S. 1 UStG.
Das war geschehen (vereinfacht dargestellt)
Ein Gebrauchtwagenhändler lieferte mehrere Pkw in die Niederlande. Ihm lagen ein niederländischer Handelsregisterauszug, eine Urkunde über die Erteilung der niederländischen USt-IdNr. und eine Kopie des Personalausweises des Geschäftsführers der Abnehmerin vor.
Von der Abnehmerin beauftragte Personen holten im Zeitraum 12/2021 bis 02/2022 mehrere Pkw bei dem Unternehmer ab, die bar bezahlt wurden. Anschließend wurden die Gelangensbestätigungen übermittelt. Der Unternehmer führte jeweils am Tag der Abholung oder am Folgetag qualifizierte Bestätigungsabfragen durch.
Strittig waren nun drei Pkw-Lieferungen vom 15.2.2022, wobei der Händler die USt-IdNr. nicht erneut geprüft hatte. Das Problem: Das Finanzamt stellte fest, dass die USt-IdNr. bereits zum 9.2.2022 gelöscht worden war und versagte die Steuerfreiheit. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.
Händler klagte erfolgreich
Der Händler konnte sich auf § 6 a Abs. 4 S. 1 UStG berufen, da er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hatte. Bei den letzten drei Lieferungen war er nicht (erneut) zu einer Abfrage verpflichtet, da er vor der ersten Lieferung sowie danach in regelmäßigen Abständen Abfragen, mithin durchschnittlich einmal im Monat, durchgeführt hatte. Es bestand auch kein Anlass, an dem Fortbestehen der USt-IdNr. zu zweifeln.
Aber: erhöhte Sorgfaltspflicht bei Barzahlung hochwertiger Pkw
Ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab ergibt sich insbesondere, wenn hochwertige Pkw bar bezahlt werden. Im Streitfall handelte es sich aber um Pkw aus der Kleinwagen- bzw. Kompaktklasse.
Bundesfinanzhof nun gefragt
Da die Revision anhängig ist, kann der BFH nun zur Abfrage der USt-IdNr. (bzw. zum jeweiligen Turnus) Stellung nehmen.
Quelle — FG Baden-Württemberg, Urteil vom 3.4.2025, 12 K 831/24, Rev. BFH, V R 45/25
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zulässig sein.
Das war geschehen
Im Streitfall konnten bestimmte Führungskräfte ein Vorruhestandsmodell wählen, wonach sie sich für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 % der jährlichen Bruttovergütung von der Arbeitsleistung freistellen lassen konnten. Dies setzte voraus, dass die Dauer des Anstellungsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre betrug und vor Beginn der Freistellung eine Vereinbarung geschlossen wurde.
Die hierfür gebildete Rückstellung erkannte das Finanzamt nur bezogen auf die Arbeitnehmer an, mit denen am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen worden war. Der BFH sah das anders.
Bundesfinanzhof widerspricht der Sichtweise des Finanzamts
Eine Rückstellung kann auch für Arbeitnehmer gebildet werden, mit denen am Bilanzstichtag zwar noch keine Freistellungsvereinbarung bestand und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die aber nach dem Anstellungsvertrag einen Anspruch hatten.
Zur Rückstellungshöhe führte der BFH aus: Durch die während der Freistellung zu zahlende Vergütung wird die Arbeitsleistung während dergesamten Beschäftigungsdauer abgegolten. Daher ist der voraussichtliche Erfüllungsbetrag auf den Zeitraum von der Aufnahme des Dienstverhältnisses bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung zu verteilen.
Vorinstanz ist erneut gefragt
Nun ist wieder das Finanzgericht (FG) Düsseldorf gefragt. Es muss vor allem Feststellungen zu einem eventuell zu berücksichtigenden Fluktuationsabschlag treffen.
Quelle — BFH, Urteil vom 5.2.2026, IV R 11/24, PM Nr. 21/26 vom 2.4.2026
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis hat die Beschwerde eines Augenoptik-Unternehmens gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) zurückgewiesen, mit der die Untersagung einer von einem Unternehmen nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Hybrid-Filiale bestätigt wurde.
Augenoptikermeister führte Remote-Sehtest durch
Das Augenoptik-Unternehmen betreibt in Deutschland und weiteren europäischen Ländern ein hybrides Augenoptikgeschäft, durch das der Onlinehandel für Korrekturbrillen mit stationären „Hybrid-Filialen“ verknüpft wird. Die Refraktionsbestimmung (Brillenglasbestimmung) erfolgt dabei ferngesteuert durch einen sog. Remote-Sehtest durch eine in Bayreuth ansässige Firma, indem sich ein dort befindlicher Augenoptikermeister mittels Kamera in die jeweilige Filiale zuschaltet. Die Filiale in Homburg selbst wird nicht von einem Augenoptikermeister geleitet und ist nicht in die Handwerksrolle eingetragen.
Gegen die Betriebsuntersagung hat das Augenoptik-Unternehmen angeführt, dass die Refraktionsbestimmung aus handwerksrechtlicher Sicht nicht in der Filiale in Homburg erfolge, sondern an dem Ort, an dem sich der den Sehtest aus der Ferne durchführende Augenoptikermeister befinde. Mangels einer Refraktionsbestimmung vor Ort würden in der Filiale in Homburg keine wesentlichen Tätigkeiten des Augenoptikerhandwerks ausgeübt, so dass es sich nicht um den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks handele.
Handwerk des Augenoptikers wurde ausgeübt: Kunde war vor Ort
Dem ist das OVG nicht gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts bedinge die nach dem praktizierten Geschäftsmodell in der Filiale erbrachte „Fern-Refraktionsbestimmung“, dass (jedenfalls auch) dort das zulassungspflichtige Handwerk des Augenoptikers ausgeübt werde. Entscheidend sei, dass für eine ordnungsgemäße Durchführung der Refraktionsbestimmung als wesentliche Tätigkeit des Augenoptikerhandwerks die Anwesenheit und Mitwirkung des Kunden vor Ort zwingend erforderlich sei. Es handele sich bei der Bestimmung der subjektiven Refraktion um eine Messung „am“ Kunden, die durch dessen Anwesenheit vor Ort erst ermöglicht werde. Der Kunde sei nicht nur passiver Leistungsempfänger, sondern integraler Bestandteil der Messung. Zudem bestehe die an die Verwendung der Remote-Technik anknüpfende Gefahr einer fehlerhaften Sehstärkenbestimmung am Ort der Betriebsstätte.
Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.
Quelle — OVG Saarlouis, Beschluss vom 30.1.2026, 1 B 141/25, PM 1/26
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält das Bundesmodell der reformierten Grundsteuer für verfassungskonform. Der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund Deutschland hatten bereits angekündigt, gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen. Nun ist eine Klage (Az. 1 BvR 472/26) anhängig.
Folgende Bundesländer verwenden das Bundesmodell: Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Berlin, Brandenburg, Bremen,Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen. Für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen hat die anhängige Klage bzw. eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden.
Quelle — Bund der Steuerzahler Deutschland, Mitteilung vom 5.3.2026, abrufbar unter www.iww.de/s15310
Zinsen für eine Erstattung der Gewerbesteuer sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG) hat der Bundesfinanzhof UBFH) nicht festgestellt, obwohl Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Hintergrund: Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag i. S. des § 233 a Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), also zu einer Nachzahlung oder Erstattung, ist der auf 50 Euro abgerundete Unterschiedsbetrag zu verzinsen.
Beachten Sie — Allerdings beginnt die Verzinsung nicht ab dem Zeitpunkt der Steuerentstehung. Der Zinslauf beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist („Karenzzeit“). Der Zinslauf startet damit typischerweise am 1.4. des Zweitfolgejahres, sodass es in der Praxis insbesondere bei Änderungen infolge von Betriebsprüfungen zur Verzinsung kommt. Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Das ist der Tag, an dem der Gewerbesteuerbescheid bekanntgegeben wird.
Beachten Sie — Der Zinssatz beträgt für Zinszeiträume bis zum 31.12.2018 für jeden vollen Zinsmonat 0,5 %. Ab 2019 sind für jeden vollen Zinsmonat 0,15 % maßgebend (§ 238 Abs. 1, 1a AO).
Handelsrechtlich stellen Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe dar, während Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebseinnahme zu erfassen sind.
Steuerlich ist § 4 Abs. 5 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beachten, wonach die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind. Das bedeutet u. a. Folgendes: Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer dürfen den Gewinn nicht mindern. Sie sind daher außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen und haben damit effektiv keine steuerliche Auswirkung.
§ 4 Abs. 5 b EStG ist für Erstattungszinsen jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Diese stellen einen betrieblich veranlassten Ertrag dar, der der Besteuerung unterliegt. Nach Ansicht des BFH verstößt die Besteuerung von Erstattungszinsen für Gewerbesteuer nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
Quelle — BFH, Urteil vom 26.9.2025, IV R 16/23
Haben Arbeitnehmer eine typisch stille Beteiligung am Unternehmen ihres Arbeitgebers, müssen sie die Gewinnanteile daraus als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern – und nicht als Arbeitslohn, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Das war geschehen
Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber (einer GmbH) einen „Gesellschaftsvertrag einer typischen stillen Gesellschaft“ neben dem Arbeitsverhältnis geschlossen. Solche Beteiligungen bot die GmbH nur ausgesuchten – besonders wichtigen – Mitarbeitern an. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung sah das Finanzamt als Arbeitslohn an – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg und der BFH entschieden.
Arbeitnehmer war kein Mitunternehmer
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, es sei denn, dass der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist. Letzteres war hier jedoch nicht der Fall. Der Arbeitnehmer und die GmbH hatten eine typisch stille Beteiligung begründet bzw. vereinbart. An der zivilrechtlichen Wirksamkeit und tatsächlichen Durchführung des stillen Gesellschaftsverhältnisses bestanden nach den Feststellungen des FG keine Zweifel. Das stille Gesellschaftsverhältnis war dem Arbeitnehmer auch steuerlich zuzurechnen.
Die dem Arbeitnehmer zugeflossenen Gewinnanteile sind daneben weder ganz noch teilweise den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen, da sie allein durch das Sonderrechtsverhältnis der typisch stillen Beteiligung des Arbeitnehmers am Unternehmen der GmbH veranlasst sind.
Quelle — BFH, Urteil vom 21.10.2025, VIII R 13/23
Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Das war geschehen
Ein Geldinstitut veranstaltete im Jahr 2019 einen Empfang in seinen Geschäftsräumen, um den Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und seinen Nachfolger vorzustellen.
Für die Organisation und die Umsetzung der Veranstaltung war ein Organisationsgremium (vor allem unter der Leitung einer Mitarbeiterin aus dem Personalbereich) zuständig. Die Gästeliste wurde nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den rund 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Bank, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend.
Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug die Bank.
Finanzamt: keine Betriebsveranstaltung, weil nicht alle Arbeitnehmer eingeladen waren
Das Finanzamt war der Ansicht, dass es sich bei dem Empfang nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt habe, da nicht alle Arbeitnehmer der Bank eingeladen waren. Die Kosten seien dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden daher als Arbeitslohn zuzurechnen. Das Finanzamt nahm die Bank für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Dabei berief es sich auf die Lohnsteuerrichtlinien, wonach übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 Euro pro Gast überschreiten.
Die Gerichte widersprechen dem Finanzamt
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen und der BFH beurteilten den Fall allerdings anders.
Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liegt Arbeitslohn nur vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchen Charakter das Fest hat (betrieblich oder privat).
Beachten Sie — Diese Grundsätze hatte der BFH bereits vor über 20 Jahren zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt und sie nun auf den Fall der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand übertragen.
Ganz überwiegend beruflicher Charakter der Verabschiedung
Die Verabschiedung hat ganz überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit. Mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden ging zudem die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Die Bank selbst trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste. Der Empfang fand in den Räumlichkeiten der Bank statt.
Auch Teilnahme Familienangehöriger unschädlich
Der BFH hat außerdem geklärt, dass (entgegen der Auffassung des FG Niedersachsen) auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn sind, wenn die Teilnahme der Familienangehörigen (wie im Streitfall) gesellschaftsüblich ist.
Die aktuelle Entscheidung macht Folgendes deutlich: Unternehmen können die Kosten für die Verabschiedung ihrer ausscheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.
Quelle — BFH, Urteil vom 19.11.2025, VI R 18/24, PM 10/26 vom 24.2.2026; entgegen R 19.3 Abs.2 Nr. 3 LStR; BFH, Urteil vom 28.1.2003, VI R 48/99
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 254 BGB) gilt: Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, hängt die Pflicht zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dies gilt nach Abs. 2 der Vorschrift auch, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Das Landgericht (LG) Darmstadt hat nun in einem Fall entschieden, in dem genau diese Vorschrift die zentrale Rolle spielte.
Das war geschehen
Der Versicherer, der sich trotz des o. g. Hinweises im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB mit der Regulierung viel Zeit gelassen hat, reklamierte im Rechtsstreit, der Hinweis sei offensichtlich ein Textbaustein und damit nicht auf den konkreten Fall abgestimmt.
Landgericht: Pauschaler, rechtzeitiger Hinweis genügt
Sehr lebensnah entschied das Gericht: Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls genügt seiner Schadenminderungspflicht, wenn er den Schädiger rechtzeitig pauschal darauf hinweist, dass er die Reparatur nicht aus vorhandenen Barmitteln bevorschussen kann und ohne Kostenvorschuss zu einer zeitnahen Schadensbeseitigung nicht in der Lage ist. Dass ein solcher pauschaler Hinweis oft ähnlich formuliert sein wird, liegt in der Natur der Sache. Der Geschädigte ist auch nicht gehalten, in diesem Schreiben konkret zu seiner finanziellen Situation vorzutragen.
Versicherer legte keine Eile an den Tag
Zum (auch in anderen Vorgängen immer häufiger vorkommenden) Vortrag des Versicherers, der Geschädigte hätte doch – statt zu bezahlen – einfach seinen Schadenersatzanspruch an die Werkstatt abtreten können, sagt das LG ebenso lebensnah: Der Versicherer hatte für Wochen nach dem Unfallschaden noch keinerlei Prüfung der Sache vorgenommen und auch seine (volle) Einstandspflicht dem Grunde nach nicht bestätigt. Für den Geschädigten bestand daher zu diesem Zeitpunkt kein zugesicherter Anspruch, den er hätte abtreten können. Zudem hat auch der Versicherer nicht vorgetragen, dass die Werkstatt eine Abtretung akzeptiert hätte.
Quelle — LG Darmstadt, Urteil vom 6.2.2026, 28 S 77/25
Die längstmögliche Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner sammeln, wird nicht durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register vorgegeben. Daher müssen solche Daten nicht – wie für die im öffentlichen Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten vorgesehen – sofort mit dem Nachweis des Ausgleichs der betreffenden Forderung gelöscht werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und eine Abgrenzung zu einem vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschiedenen Fall der Übernahme von Daten aus einem öffentlichen Register vorgenommen. Für die Festlegung der Speicherungsdauer bei nicht aus einem öffentlichen Register übernommenen Daten können von der Aufsichtsbehörde genehmigte Verhaltensregeln herangezogen werden, soweit sie typisiert zu einem angemessenen Interessenausgleich führen und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt werden.
Das war geschehen
Die beklagte SCHUFA Holding AG betreibt eine Wirtschaftsauskunftei. Sie bewertet die Gefahr eines Zahlungsausfalls der von ihr erfassten natürlichen Personen mit einem Scorewert und gewährt der kreditgebenden Wirtschaft gegen Entgelt Einsicht in ihre Datenbanken. Unter anderem speichert die Beklagte auch Daten zu erledigten Forderungen ihrer Einmelder automatisiert ab. Die Beklagte speicherte drei gegen den Kläger gerichtete Forderungen für die Dauer von mehreren Jahren nach dem Ausgleic hdieser Forderungen. Auf dieser Grundlage ermittelte die Beklagte für den Kläger einen Score-Wert, der die Gefahr eines Zahlungsausfalls als „sehr kritisch“ einstufte.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe mit dieser Datenspeicherung gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verstoßen. Hinsichtlich der Löschungsansprüche haben die Parteien den Rechtsstreit nach der zwischenzeitlich erfolgten Datenlöschung durch die Beklagte für erledigt erklärt. Der Kläger nimmt die Beklagte weiterhin auf Zahlung eines immateriellen Schadenersatzes sowie auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.
So entschied der Bundesgerichtshof
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Wirtschaftsauskunfteien, wie die der Beklagten, werden zur Wahrung von berechtigten Interessen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO tätig. Dem stehen gewichtige Interessen einer von dieser Datenspeicherung betroffenen Person, wie dem Kläger, gegenüber. In seinem Urteil „SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung)“ vom 7.12.2023 (C- 26/22 und C-64/22) hat der EuGH entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO der folgenden Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht: Diese speichern in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht.
Keine sofortige Löschung erforderlich
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt daraus nicht, dass bei Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien aufgrund von Einmeldungen ihrer Vertragspartner speichern, um sie zur Grundlage von Bonitätsbeurteilungen zu machen, die längstmögliche Speicherungsdauer durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register – hier im Schuldnerverzeichnis – vorgegeben wird. § 882 e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, der bei Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers eine sofortige Löschung von Einträgen im Schuldnerverzeichnis anordnet, ist nicht auf die Speicherung anderer Daten über Zahlungsstörungen natürlicher Personen (wie Informationen über Gläubiger, Höhe und Inhalt der zugrundeliegenden Forderungen) durch Wirtschaftsauskunfteien anzuwenden.
Auf diesen Unterschied kam es an
Die vorliegend in Rede stehende Datenspeicherung der Beklagten unterscheidet sich bereits dadurch wesentlich von derjenigen im Vorlageverfahren an den EuGH, dass die Beklagte dort Daten aus dem öffentlichen Register – den Insolvenzbekanntmachungen – übernommen und parallel gespeichert hatte, während sie hier nicht auf Daten aus dem Schuldnerverzeichnis zurückgegriffen, sondern von ihren Vertragspartnern gemeldete Daten über Zahlungsstörungen gespeichert hat. Die Erwägung, dass die für die ursprüngliche Datenspeicherung geltende Löschungsfrist nicht durch eine längere Speicherung an anderer Stelle konterkariert werden soll, greift daher im Streitfall nicht.
Besonderheiten des Einzelfalls entscheidend
Der BGH weist darauf hin, dass es ihm möglich erscheint, bestimmte Speicherungsfristen als Ergebnis einer typisierten Abwägung festzulegen, soweit dabei die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden. Die vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1.1.2025 genehmigte Ziffer IV.1. Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien nimmt aus Sicht des BGH grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich vor.
War die von der Beklagten vorgenommene Datenspeicherung nicht über ihren gesamten Zeitraum rechtmäßig, kommt ein Schadenersatzanspruch des Klägers nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO grundsätzlich in Betracht und sind dessen weitere Voraussetzungen zu prüfen.
Quelle — BGH, Urteil vom 18.12.2025, I ZR 97/25, PM 233/25
Unterlässt der Anbieter von Sportwetten die Kontrolle, ob der Spieler im Sperrsystem vermerkt ist, ist er zum Ausgleich verlorener Wetteinsätze verpflichtet. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Es ging um die Rückzahlung von 5.500 Euro
Der Kläger begehrt von der beklagten Sportwetten-Anbieterin die Rückzahlung von Wettverlusten in Höhe von gut 5.500 Euro. Er behauptet, spielsüchtig zu sein und sich einer Therapie unterzogen zu haben, um seine Spielsucht zu behandeln. Er habe sich deshalb auch im Spielersperrsystem OASIS – vor den hier streitigen Wetteinsätzen – auf unbefristete Zeit sperren lassen. Er sei von der Beklagten vor Platzierung der Wetten nicht auf seine Personalien und eine eventuelle Sperre im Spielersperrsystem hin überprüft worden.
Das Landgericht (LG) hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch nach Einschätzung des OLG keine Erfolgsaussicht.
Verstoß gegen Schutzvorschriften
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch zu, bestätigte das OLG. Die Beklagte habe gegen die den Kläger schützenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (hier: § 8 GlüStV 2021) über ein zentrales Sperrsystem verstoßen. Ziel dieser Regelung sei es, „durch ein zentrales Sperrsystem und entsprechende Kontrollen jeden einzelnen von einer Spielsucht Betroffenen davon abzuhalten, sein Vermögen oder Teile davon durch unkontrollierte und ungehemmte Teilnahme an solchen Spielen zu vernichten“, führte der Senat aus.
Der Kläger sei im Spielersperrsystem zum Zeitpunkt der streitigen Wetteinsätze verzeichnet gewesen. Er habe auch tatsächlich den vom LG zugesprochenen Betrag an dem in dem Kiosk der Beklagten aufgestellten Wettautomaten verloren. Schließlich sei er nicht zuvor auf seine Personalien und eine Sperre im Spielersperrsystem kontrolliert worden. Die Beklagte hat auf den Hinweisbeschluss des OLG hin ihre Berufung zurückgenommen.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.11.2025, 3 U 88/25, PM 77/15
Die Rekonstruktion eines Verkehrsunfalls ist für die Schuldfrage und damit für die Haftung der am Unfall Beteiligten oft entscheidend. Das Landgericht (LG) Frankenthal hat sich mit der Frage befasst, ob dabei Filmsequenzen von Rundum-Kameras, die in modernen Fahrzeugen verbaut sind, als Beweismittel zugelassen sind. Die im konkreten Fall von einem geparkten Tesla aufgezeichnete Videoaufnahme durfte zur Aufklärung des Verkehrsunfalls herangezogen werden. Die Frage, ob ein Verstoß gegen den Datenschutz vorliegt, könne dabei offenbleiben. Das Video half dabei, den Unfallhergang eindeutig zu klären und den Unfallverursacher zur Verantwortung zu ziehen.
Kameraaufnahmen: Wurde die Autotür plötzlich und unvermittelt geöffnet?
Im konkreten Fall parkte der Teslafahrer sein Fahrzeug in einer Parkbucht am Straßenrand. Er stieg aus und öffnete die hintere Tür auf der Fahrerseite, um seine zweijährige Tochter aus dem Auto zu holen. Ein vorbeifahrender Opel fuhr gegen die geöffnete Tür des Teslas und verursachte einen Gesamtschaden von mehr als 8.000 Euro. Der Opelfahrer behauptete, die Tür sei plötzlich und unvermittelt geöffnet worden, er habe deshalb den Unfall nicht vermeiden können. Eine im Tesla verbaute Kamera hat das Geschehen vollständig aufgezeichnet.
Das LG sah die Kameraaufnahme ein und gab dem Teslafahrer überwiegend recht. Sie verurteilte den Opelfahrer und dessen Versicherung, 70 Prozent des entstandenen Schadens zu tragen.
Datenschutz steht der Verwertung nicht entgegen
Durch das Video sei nachgewiesen, dass der Fahrer des vorbeifahrenden Opel die bereits geöffnete Tür des Tesla hätte erkennen und unfallfrei daran vorbeifahren können. Belange des Datenschutzes stehen der Verwertung des Videos hier nicht entgegen, so das Gericht. Selbst wenn ein Datenschutzverstoß vorliege, habe das nicht automatisch zur Folge, dass die Verwertung der Videoaufnahme verboten sei. Solche Aufnahmen seien jedenfalls verwertbar, wenn nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert würden und das Beweisinteresse des Geschädigten im Einzelfall höher zu bewerten sei als das Datenschutzrecht des gefilmten Unfallgegners. Die gebotene Abwägung gehe im konkreten Fall überwiegend zugunsten des Teslafahrers aus. Dieser muss allerdings 30 Prozent seines Schadens selbst tragen, weil er die Tür über längere Zeit weit geöffnet stehen ließ.
Quelle — LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 7.7.2025, 5 O 4/25, PM vom 29.1.2026
Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden: Der Makler ist verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit personenbezogenen Daten der Mieter und mit gefertigten Lichtbildern von den Innenräumen der Immobilie in Hinblick auf Datenspeicherung und Vervielfältigung umgegangen ist. Sind die Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie einvernehmlich mit den Mietern entstanden, haben diese jedoch keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Makler erstellte Fotos der Innenräume
Die Mieter bewohnen eine Doppelhaushälfte, die der Eigentümer verkaufen möchte. Hierzu beauftragte er einen Makler. In einem zu diesem Zweck mit den Mietern abgesprochenen Termin, bei dem die Mieter auch anwesend waren, fertigten Mitarbeiter des Maklers Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie; Personen waren darauf nicht zu sehen. Diese Lichtbilder wurden dann unter einer entsprechenden Verkaufsanzeige in einem Immobilienverkaufsportal veröffentlicht und in einem ausgedruckten Exposé verwendet.
Mieter fühlten sich „demaskiert“
Nach Veröffentlichung der Verkaufsanzeige und der Übergabe des Exposés an Kaufinteressenten wurden die Mieter von weiteren Personen auf die Fotos angesprochen. Die Mieter fühlten sich „demaskiert“ und entwickelten ein diffuses Gefühl des „Beobachtetseins“. Sie begehrten deshalb von dem Makler verschiedene Auskünfte sowie Schadenersatz wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes. Während des Gerichtsverfahrens teilte der Makler mit, dass er alle gefertigten Lichtbilder gelöscht und auch keine weiteren Kopien gefertigt habe.
Mieter bekamen zum Teil recht
Das OLG hat die vollständige Klageabweisung des Landgerichts (LG) Frankenthal teilweise geändert und den Mietern nun zum Teil recht gegeben. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, dass der Makler verpflichtet sei, auch Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit den personenbezogenen Daten von den Mietern im weitesten Sinne umgegangen ist, zum Beispiel, welche Daten erhoben wurden, woher diese Daten stammen, wie lange diese gespeichert werden, ob damit ein Profil angelegt wurde, ob und wie diese automatisch mit künstlicher Intelligenz verarbeitet wurden usw. Weiter müsse der Makler eine Kopie des ggf. gespeicherten Datensatzes den Mietern kostenfrei zur Verfügung stellen.
Auskunft war erteilt
Im konkreten Fall hätten die Mieter dagegen in Bezug auf die gefertigten Lichtbilder keinen Anspruch mehr auf Auskunft, da bereits mitgeteilt worden sei, dass alle Lichtbilder gelöscht und keine Kopien angefertigt worden seien. Denn ob die Auskunft bereits erteilt sei, hänge nicht davon ab, ob die erteilte Auskunft richtig oder vollständig sei. Vielmehr hänge dies nur davon ab, ob der Auskunftsgeber den Willen habe, die Auskunft richtig und vollständig zu erteilen. Weiter müssten keine Nachweise zur erteilten Auskunft vorgelegt werden.
Keine Schmerzensgeldzahlung
Auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes schulde der Makler den Mietern im konkreten Fall nicht. Die Mieter hätten der Verwendung der Lichtbilder zum Zweck des Verkaufs der Immobilie stillschweigend zugestimmt, indem sie die Mitarbeiter des Maklers die Lichtbilder haben fertigen lassen. Hierin und in die damit notwendigerweise verbundene Speicherung der digitalen Aufnahmen hätten die Kläger damit stillschweigend eingewilligt.
Quelle — Pfälzisches OLG Zweibrücken, Urteil vom 9.12.2025, 5 U 82/24, PM vom 16.12.2025
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Problematik des Fortbestehens einer Untervollmacht nach dem Tod des Hauptbevollmächtigten bei einer formularmäßig erteilten Vorsorgevollmacht befasst.
Erst Vorsorgevollmacht, dann Untervollmacht, dann verstarb die Vorsorgebevollmächtigte
Die Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz. Sie erteilte im Jahr 2013 ihrer inzwischen verstorbenen Tochter zur Vermeidung einer etwa anzuordnenden Betreuung eine Vorsorgevollmacht für sämtliche Angelegenheiten mit Ausnahme der Eingehung von Verbindlichkeiten und der Vornahme von Schenkungen. Diese dem damaligen Musterformular des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz entsprechende Vollmacht enthielt auch eine Ermächtigung „zur Erteilung von Untervollmacht“. Kurz vor ihrem Tod erteilte die Vorsorgebevollmächtigte ihrem Sohn eine Untervollmacht, die diesen zur Vertretung der Betroffenen in allen von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten ermächtigte. Im Dezember 2023 verstarb die Vorsorgebevollmächtigte.
Betreuungsgericht bestellte Berufsbetreuer
Das Betreuungsgericht beim Amtsgericht (AG) hat für die Betroffene im Juni 2024 einen Berufsbetreuer mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt. Auf die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht die Aufgabenkreise dahingehend geändert, dass die Betreuung sich auf wenige Aufgabenkreise beschränkt und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Die Betroffene hat gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, die Betreuung insgesamt zu beseitigen.
So sah es der Bundesgerichtshof
Der BGH hat die Beschwerde insoweit als unbegründet zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sei die Untervollmacht auch nach dem Tod der Hauptbevollmächtigten nicht wirksam geblieben.
Eine Untervollmacht erlösche nicht zwangsläufig mit dem Tod des Hauptbevollmächtigten. Die Frage des Fortbestehens richte sich nach Inhalt und Gegenstand der Hauptvollmacht. Denn der Untervertreter vertrete unmittelbar den Vertretenen und leite seine Rechtsmacht von diesem ab, nicht vom Hauptbevollmächtigten. Vorsorgevollmachten beruhten auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Hauptbevollmächtigten, das im Regelfall nicht auf Unterbevollmächtigte übertragen werden solle. Daher sei bei Vorsorgevollmachten, die dem Musterformular entsprechen, regelmäßig davon auszugehen, dass die Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung an den Bestand der Vorsorgevollmacht geknüpft sei.
Ob bei einer grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Einzelfallauslegung unter Anlegung der vorgenannten Maßstäbe hier von einer Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung über den Bestand der Vorsorgevollmacht hinaus auszugehen wäre, bedurfte aber keiner abschließenden Entscheidung.
Quelle — BGH, Beschluss vom 17.12.2025, XII ZB 291/25
Die Ausschlagung der Erbschaft beseitigt die Bezugsberechtigung aus einer Unfallversicherung des Erblassers nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.
Das war geschehen
Der Erblasser hatte eine Unfallversicherung mit einer Todesfallleistung abgeschlossen. Als Bezugsberechtigte im Fall seines versicherten Unfalltodes hatte er seine „gesetzlichen Erben“ benannt. Nach dem Tod des Erblassers schlugen sämtliche gesetzlichen Erben die Erbschaft aus. Das Nachlassgericht bestellte einen Nachlasspfleger.
Der Versicherer verweigerte eine Auszahlung an den Nachlasspfleger mit dem Hinweis, die Leistung falle nicht in den Nachlass. Der Nachlasspfleger regte eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 1882 BGB) an, um sich den Auszahlungsanspruch der Bezugsberechtigten abtreten zu lassen und in den Nachlass zu ziehen.
So sah es der Bundesgerichtshof
Nach Ansicht des BGH haben die Ausschlagungen der Erbschaft die Bezugsberechtigung nicht zu Fall gebracht. Die Bezugsberechtigten sind auch weiterhin berechtigt, die Auszahlung der Todesfallsumme an sich zu verlangen. Konkret sagt der BGH: Ist bei einer Unfallversicherung als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, sind nach § 185 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die §§ 159 und 160 VVG entsprechend anzuwenden. Der Versicherungsnehmer kann Bezugsberechtigte für die Kapitalleistung benennen.
Unabhängig davon, ob die Bezugsberechtigung widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet ist, erwirbt der Begünstigte das Recht auf die Kapitalzahlung des Versicherers spätestens mit Eintritt des Versicherungsfalls. Soll die Leistung des Versicherers nach dem Tod des Versicherungsnehmers an dessen Erben erfolgen, sind nach § 160 Abs. 2 S. 1 VVG im Zweifel diejenigen, die zurzeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat gemäß § 160 Abs.2 S. 2 VVG auf die Berechtigung keinen Einfluss.
Im Streitfall hatte der Erblasser seine „gesetzlichen Erben“ als Bezugsberechtigte der Todesfallsumme benannt. Die Ausschlagung der Erbschaft hat diese Bezugsberechtigung nicht beseitigt. Die Kinder sind weiter berechtigt, die Auszahlung der Todesfallsumme an sich zu verlangen.
Quelle — BGH, Beschluss vom 23.7.2025, XII ZA 16/25
Das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 831 Abs. 1 S. 1 BGB )bestimmt: Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht (LG) Stralsund entschieden, dass der Anspruchsteller ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen darlegen und im Streitfall beweisen muss.
Bei Tiefbauarbeiten Stromleitung beschädigt
Mitarbeiter eines Bauunternehmens hatten Tiefbauarbeiten an einem Gehweg vorgenommen und beschädigten eine Stromleitung der klagenden Stromnetzbetreiberin. Diese schaltete das Netz ab. Den Sachschaden glich das Bauunternehmen aus. Die Netzbetreiberin wollte aber mehr: Sie verlangte vom Bauunternehmen, ihr auch den höheren Schaden indirekter finanzieller Ausfallzeiten zu ersetzen. Dafür berief sie sich sowohl auf Fehler des bei den Arbeiten eingesetzten Personals des Bauunternehmens als auch auf Verschulden der Geschäftsführung. Diese habe nicht genug auf Sicherheit geachtet. Indem das Unternehmen den Sachschaden ausgeglichen habe, habe sie auch die Haftung für den weiteren Schaden übernommen.
Landgericht weist Klage ab
Das sah das LG anders: Das Bauunternehmen habe weder aufgrund der Begleichung des unmittelbaren Schadens die Pflicht übernommen, auch weitere Schäden erstatten zu wollen, noch habe der Netzbetreiber dies so verstehen dürfen. Für ein Fehlverhalten sei der Netzbetreiber beweispflichtig, nicht umgekehrt. Der Vorfall lag lange zurück und ließ sich nicht mehr aufklären.
Quelle — LG Stralsund, Urteil vom 29.1.2026, 3 HK O 22/24
Hat ein anderer als der Grundstückseigentümer einen abgelehnten Bauantrag gestellt, ist der Eigentümer geschützter „Dritter“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 839 Abs. 1 S. 1 BGB), wenn er nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht, sondern auch aufgrund seiner rechtlichen Stellung eigentlicher Träger des Interesses an der Verwirklichung des konkreten Bauvorhabens ist. Er kann dann einen Schadenersatzanspruch haben, so der Bundesgerichtshof (BGH).
Anspruchsteller für einen Schadenersatzanspruch aus Amtshaftung war ein Eigentümer, der einen Projektentwickler damit beauftragt hatte, ein Bauvorhaben zu realisieren. Der Projektentwickler stellte im eigenen Namen den Bauantrag. Wegen der – rechtswidrigen – Verweigerung der Baugenehmigung entstanden bei dem Eigentümer Mietausfälle.
Die Vorinstanzen haben die Klage dem Grunde nach für berechtigt angesehen. Dem ist der BGH gefolgt. Ob der Eigentümer den Bauantrag selbst hätte stellen können, ist nach dem BGH bedeutungslos. Ein Geschädigter ist nach seiner Rechtsprechung nämlich geschützter „Dritter“ im amtshaftungsrechtlichen Sinne, wenn die verletzte Amtspflicht – nicht notwendig allein, aber doch auch – den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den sie begründenden und umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belang geschützt und gefördert werden sollen, kann ihre schuldhafte Verletzung ihm gegenüber eine Schadenersatzpflicht auslösen.
Quelle — BGH, Urteil vom 14.8.2025, III ZR 125/24
Verarbeitet ein Beschäftigter personenbezogene Daten bewusst und ohne dienstlichen Anlass zu eigenen Zwecken, handelt er außerhalb des Verantwortungsbereichs seines Arbeitgebers. Er wird damit selbst zum Verantwortlichen im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (hier: Art. 4 Nr. 7 DS-GVO).
Polizeibeamter fragte Daten eines Kollegen ab
Dem Polizeibeamten wurde vorgeworfen, im Jahr 2021 mittels dienstlicher Zugriffsberechtigung im polizeilichen Informationssystem „POLA“ personenbezogene Daten eines ebenfalls bei der Polizei beschäftigten Kollegen abgefragt zu haben, obwohl kein dienstlicher Anlass hierfür bestand. Das Amtsgericht (AG) Stuttgart verurteilte den Beamten wegen vorsätzlicher rechtswidriger Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 83 Abs. 1, 2, 5 Buchst. a DS-GVO zu einer Geldbuße von 1.500 Euro. Dieser legte dagegen Rechtsbeschwerde ein.
Oberlandesgericht bestätigte Bußgeldbescheid
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Es bestätigte den Bußgeldbescheid in vollem Umfang.
Nach dem OLG sei ein Beschäftigter grundsätzlich kein Verantwortlicher, wenn er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit Daten verarbeite. Dies gelte jedoch nicht, wenn ein Beschäftigter bewusst und willentlich außerhalb des dienstlichen Aufgabenbereichs personenbezogene Daten zu eigenen Zwecken verarbeite (sog. „Mitarbeiterexzess“). In einem solchen Fall entscheide der Beschäftigte faktisch selbst über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung. Dadurch übernehme er datenschutzrechtlich Verantwortung im eigenen Namen. Diese Auslegung folge den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses. Sie schließe eine Regelungslücke, die andernfalls zu einem fehlenden Sanktionsregime für vorsätzliche Datenmissbräuche durch Beschäftigte führen würde.
Das OLG stellte weiterhin klar, dass der Verarbeitungsbegriff der DS-GVO sehr weit gefasst sei. Bereits das reine Abfragen oder Auslesen von Daten erfülle den Tatbestand der „Verarbeitung“, da Art. 4 Nr. 2 DS-GVO dies ausdrücklich erfasse. Eine engere Auslegung komme insbesondere nicht zugunsten des bewusst zweckwidrig agierenden Mitarbeiters in Betracht. Dem Wortlaut der Norm sowie der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH folgend sei das Abrufen personenbezogener Daten ohne dienstlichen Anlass als unzulässige Datenverarbeitung zu qualifizieren.
Quelle — OLG Stuttgart, Urteil vom 25.2.2025, 2 Orbs 16 Ss 336/24
Eine Frau wehrt sich gegen die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte und die Umsetzung in den Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes. Sie hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf Erfolg.
Das war geschehen
Die Klägerin, eine diplomierte Sozialarbeiterin, war seit dem Jahr 2006 Tarifbeschäftigte der beklagten Stadt. Im Januar 2012 wurde sie bei dieser als Gleichstellungsbeauftragte bestellt und auf die diesbezüglich geschaffene Stelle im gehobenen Dienst umgesetzt. In diesem Zusammenhang schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, der eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 11 vorsah. Seit Januar 2019 war die Klägerin zudem Leiterin der Stabsstelle „Gleichstellung“, die laut Organisationsverfügung der Stadt der Gleichstellungsbeauftragten zu übertragen ist. Als Leiterin der Stabsstelle war sie auf der Hierarchieebene einer Geschäftsbereichsleitung angesiedelt und direkt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister unterstellt.
Mit neuer Bürgermeisterin „lief es nicht gut“
Im September 2020 wurde eine neue Bürgermeisterin gewählt. Das Verhältnis zwischen dieser und der Klägerin gestaltete sich schwierig. Hintergrund waren u. a. Differenzen betreffend die Aufstellung des Gleichstellungsplans, Beteiligung bei Stellenausschreibungen, angebliche Kompetenzüberschreitungen der Klägerin, angeblich unbegründete Widersprüche der Gleichstellungsbeauftragten und ein angeblich respektloser Ton gegenüber der Bürgermeisterin. Im November 2023 ordnete die Stadt die Klägerin zunächst für drei Monate in den Allgemeinen Sozialen Dienst ab. Zugleich berief sie diese als Gleichstellungsbeauftragte ab. Ab Januar 2024 setzte die Stadt die Klägerin dauerhaft als Springerin im Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes ein. Der im September 2025 neu ins Amt gewählte Bürgermeister hielt an diesen Maßnahmen fest.
Voraussetzungen für Entziehung des Amtes nicht klar geregelt
Das LAG: Weder § 5 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) noch das Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG) regeln, unter welchen Voraussetzungen die Stadt der Klägerin das Amt der Gleichstellungsbeauftragten entziehen kann. Entscheidet sich die Stadt – wie hier – dafür, der Klägerin dieses Amt nicht nur als Zusatzaufgabe zu übertragen, sondern schafft eine eigene entsprechende Stelle, auf die sie die Klägerin versetzt und regelt die daraus resultierende Höhergruppierung in einem Änderungsvertrag als das arbeitsvertraglich Geschuldete, kann sie diese Tätigkeit nur nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen wieder entziehen.
Leitungsstelle war mit dem Amt verknüpft
Kommt dann noch hinzu, dass die Stadt die Leitung der Stabsstelle Gleichstellung mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten derart verknüpft, dass die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte automatisch den Verlust der Stabsstelle zur Folge hat, stellen die Abberufung einerseits und die Neuzuweisung einer Tätigkeit im Bereich des Sozialen Dienstes andererseits eine einheitliche, nach arbeitsrechtlichen Maßstäben zu überprüfende Maßnahme dar.
Diese Maßnahme ist unwirksam, weil es sich bei der Tätigkeit der Klägerin im Bereich des Allgemeinen Dienstes unstreitig um eine geringerwertige Tätigkeit handelt. Die Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit mittels Direktionsrechts ist nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen rechtswidrig. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht wird durch diese Sichtweise entgegen der Auffassung der Stadt nicht verletzt. Ihr ist es vielmehr im Rahmen dieses Selbstverwaltungsrechts selbst überlassen, auf welchem Weg sie die Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Wählt sie dafür einen arbeitsrechtlichen Weg, verwirklicht sie so ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht und ist an diese Entscheidung für die Abberufung aus diesem Amt gebunden.
Gleichstellungsbeauftragte „siegte“ rechtlich
Das LAG hat die Stadt verurteilt, die Klägerin als Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung und als Gleichstellungsbeauftragte zu beschäftigen.
Quelle — LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.1.2026, 3 SLa 696/24, PM 2/26
Wer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit an einem Virus erkrankt – hier an einer Infektion mit Ringelröteln – und infolge dieser Erkrankung ein Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) ausbildet, ist durch die für ihn zuständige gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zu entschädigen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden.
Erzieherin erkrankte an Ringelröteln
Die im Jahr 1969 geborene Klägerin war als Erzieherin in einer Grundschule im östlichen Berliner Umland tätig. Dort erkrankten im Januar 2012 sechs Kinder an Ringelröteln. Kurz darauf musste sich die Erzieherin unter anderem wegen Schwellungen und Schmerzen an ihren Gelenken in stationäre ärztliche Behandlung begeben. Labordiagnostisch konnte ein Parvovirus B 19 gesichert werden, der als Auslöser der sog. Ringelröteln gilt. Im Jahr 2014 erkannte die Berufsgenossenschaft die von der Erzieherin durchgemachte Infektion im Grundsatz als Berufskrankheit Nr. 3101 an. Zugleich lehnte sie es allerdings ab, eine starke körperliche und geistige Erschöpfung, unter der die Klägerin nach der Infektion litt, auf die Ringelröteln zurückzuführen und zu entschädigen.
Sozialgericht verurteile Berufsgenossenschaft
Die Erzieherin klagte erfolgreich vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt/Oder. Dieses stellte nicht nur das CFS als Folge der Berufskrankheit fest, sondern verurteilte die Berufsgenossenschaft unter anderem auch, eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zeitlich gestaffelt 60 bzw. 80 Prozent zu zahlen. Hiergegen legte wiederum die Berufsgenossenschaft Berufung vor dem LSG ein.
Landessozialgericht bestätigte Urteil zwar, setzte Rente aber herab
Das LSG hat die Feststellung des CFS als Folge der Virusinfektion zwar bestätigt, die Höhe der der Klägerin zu zahlenden Rente aber auf 40 Prozent herabgesetzt. Mehrere im Verlauf des Verfahrens eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten hätten den nicht bloß zeitlichen Zusammenhang zwischen der Infektion mit Ringelröteln und der Entwicklung eines CFS bei der Klägerin überzeugend dargelegt. Im Hinblick auf die Bemessung der Höhe der MdE bestünden beim CFS indes keine qualifizierten unfallmedizinischen Erfahrungssätze. Berücksichtigung finden könne hier die „Begutachtungsempfehlung Post COVID“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, nach der eine stärker ausgeprägte Fatigue-Symptomatik generell mit einer MdE von 30 Prozent zu bewerten sei. Treten weitere Symptome hinzu, könne dieser Wert erhöht werden.
In Anbetracht der bei der Klägerin virusbedingt bestehenden chronischen Muskel- und Gelenkschmerzen sei es hier gerechtfertigt, der Rente eine MdE von insgesamt 40 Prozent zugrunde zu legen.
Quelle — LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2025, L 3 U 206/19, PM vom 17.12.2025
Die Minijob-Zentrale hat einen Minijob-Rechner veröffentlicht. Damit lassen sich die Abgaben für Minijobs im gewerblichen Bereich berechnen. Nach einigen Angaben zur beschäftigten Person (vor allem: monatlicher Verdienst, Status in der Krankenversicherung, eventuelle Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) liefert das Tool eine Übersicht über alle Abgaben im Jahr 2026 – von der Kranken- und Rentenversicherung bis zur Pauschalsteuer.
Quelle — Minijob-Zentrale, „Minijob-Rechner 2026 – Abgaben für Minijobs einfach berechnen“, Mitteilung vom 18.2.2026, abrufbar unter www.iww.de/s15322
Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch privat nutzt. Dies kann, so ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH), auch bei einem vertraglich vereinbarten Privatnutzungsverbot gelten.
Das war geschehen
Eine GmbH mit einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer hatte mehrere hochwertige Pkw im Betriebsvermögen. Durch diverse Gesellschafterbeschlüsse wurde die ausschließlich betriebliche Nutzung der Pkw beschlossen. Fahrtenbücher wurden für die Pkw nicht geführt. Im Zuge einer Außenprüfung nahm das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wegen einer privaten Nutzung der Pkw an. Den außerbilanziell hinzuzurechnenden Betrag schätzte es mit 25 % der Gesamtnettoaufwendungen (Abschreibungen, Steuern, Versicherungen, laufende Kfz-Kosten, Reparaturen) für die Fahrzeuge (20 % privater Nutzungsanteil zuzüglich Gewinnaufschlag 5 %).
Gerichtliche Instanzen bestätigten Sichtweise des Finanzamts
Diese Sichtweise beanstandeten weder das Finanzgericht (FG) Hessen noch der BFH.
Beachten Sie — Bei einer vGA handelt es sich (vereinfacht) um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern.
Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt. Dies gilt auch bei einem im Anstellungsvertrag vereinbarten Privatnutzungsverbot – und zwar insbesondere,wenn
- der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt,
- keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung ausschließen, und
- eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht.
Quelle — BFH, Beschluss vom 17.12.2025, I B 17/24, BFH, Urteil vom 21.4.2010, VI R 46/08
Grundsätzlich kann eine Kapitalgesellschaft in ihrer Privatautonomie nur in dem Umfang beschränkt werden, in dem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht kommt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter von 70 Jahren ansetzt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Was bestimmte der Grundsatzvertrag?
Die Kläger sind kraft Erbfolge bzw. Schenkung Gesellschafter einer 1980 von zwei Brüdern gegründeten Unternehmensgruppe. Sie wenden sich u. a. gegen einen Gesellschaftsbeschluss aus dem Jahr 2022, der eine Altersgrenze für das Amt eines Geschäftsführers mit Beendigung des 70. Lebensjahres einführte. Der 1980 geschlossene Grundsatzvertrag bestimme – ihrer Meinung nach – ein Recht auf geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit.
Altersgrenze nicht zu beanstanden
Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Beschluss über die Altersgrenze für Geschäftsführer sei nicht zu beanstanden.
Der Beschluss verstoße weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Vorschriften des Antidiskriminierungsgesetz (AGG). Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Gesellschaftsrecht verbiete lediglich eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Gesellschafter.
Zwar habe den Gründungsgesellschaftern ein unentziehbares und zeitlich unbegrenztes Sonderrecht zugestanden. Dass dieses Recht nicht sämtlichen später durch Erbschaft oder Schenkung hinzugetretenen und noch hinzutretenden Gesellschaftern zugestanden werde, verletze jedoch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlange nur, dass gleiche Sachverhalte gleichbehandelt würden. Er erfordere jedoch nicht, dass die ursprünglich für die Gründungsgesellschafter begründeten Sonderrechte zukünftig unbegrenzt fortbestehen würden.
Keine unsachliche Diskriminierung
Der Beschluss verstoße auch nicht gegen die Regelungen des AGG. Zwar sei der Anwendungsbereich eröffnet, da die Beendigung einer Organstellung mit dem Erreichen einer Altersgrenze verbunden werde. Es unterliege jedoch keinem Zweifel, dass eine Altersgrenze über 70 Jahren schon mit Blick auf § 10 S. 3 Nr. 5 AGG (Beendigung ohne Kündigung zum Zeitpunkt, zudem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann) zulässig sei. Die Privatautonomie der Kapitalgesellschaft könne durch das AGG nur in dem Umfang beschränkt werden, in dem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht komme. Dies sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter ansetze, welches noch oberhalb der gesetzlichen Altersgrenze im Sozialversicherungsbereich liege.
Gegen eine unsachliche Diskriminierung spreche auch, dass sämtliche Gesellschafter als amtierender oder potenzielle Geschäftsführer gleichermaßen von der Satzungsänderung betroffen sein. Es handele sich damit erkennbar um eine generelle Entscheidung über die Altersstruktur der Beklagten, konkret eine Verjüngung spiegelbildlich zu dem im Familienunternehmen bereits im Januar 2014 eingeleiteten Generationswechsel.
Die Entscheidung ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof (BGH) jetzt rechtskräftig.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.7.2024, 26 U 1/24, PM 9/26
Eine GmbH Co. KG wandte sich dagegen, dass ihr Firmenname im Handelsregister entgegen der von ihr verwendeten Form in Versalien (Großbuchstaben) dort mit nur einem Großbuchstaben am Anfang und nachfolgenden Kleinbuchstaben eingetragen wurde. Der Eintrag der persönlich haftenden Gesellschafterin, die denselben Namen trägt, erfolgte dagegen in Versalien. Die Korrekturbitte des Notars hatte das Registergericht abgelehnt. Es hatte darauf verwiesen, dass der Groß-/Kleinschreibung keine Kennzeichnungskraft zukomme; das Registergericht sei auch nicht an eine bestimmte Schreibweise gebunden. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main gab dem Notar recht.
Oberlandesgericht: Registergericht muss korrigieren
Das OLG hat auf die Beschwerde hin das Registergericht angewiesen, die beantragte Berichtigung der Schreibweise der Firma vorzunehmen. Zwar habe die bloße besondere Schreibweise/grafische Gestaltung grundsätzlich keine namensrechtliche und damit auch keine firmenrechtliche Relevanz, erläuterte es. Entsprechend bestehe grundsätzlich kein Anspruch einer Gesellschaft auf Eintragung der Firma in einer besonderen Schreibweise/grafischen Gestaltung. Das Registergericht könne vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Fassung der Eintragung entscheiden.
Die Eintragung in der vom Registergericht gewählten Fassung entspreche jedoch nicht mehr einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das Gericht habe nicht alle für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände in seine Entscheidung eingestellt. Unberücksichtigt geblieben sei bereits, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft in der korrekten Schreibweise im Register eingetragen worden sei. Handelsregisterdaten würden zudem von Banken-, KYC (Know Your Customer)- und ERP (Enterprise Resource Planning)-Plattformsystemen automatisiert übernommen. Damit werde die einmal verlautbarte Schreibweise in Drittsystemen unverändert fortgeschrieben, etwa in Rechnungen, Zahlungsabgleichen und Onboarding-Prozessen. Folglich sei die Annahme des Registergerichts, die Gesellschaft könne im Geschäftsverkehr die Groß-/Kleinschreibung „beliebig“ wählen, nicht zutreffend und realitätsfern. In den meisten Fällen könne vielmehr die Schreibweise, die von den Plattformen automatisiert aus dem Handelsregister gezogen würde, nicht geändert werden, sodass es der Gesellschaft gerade nicht freistehe, eine andere als die vom Registergericht bei der Eintragung vorgenommene Schreibweise in dem für sie maßgeblichen Geschäftsverkehr zu verwenden.
Wichtig im Z ahlungsverkehr mit Banken
Zu berücksichtigen sei auch, dass die Banken seit Oktober 2025 bei einer Überweisung Name und IBAN des Zahlungsempfängers mit den hinterlegten Informationen des Kontos abgleichen müssten. Stimmten Namen und IBAN nicht überein, gebe die Bank eine Warnmeldung aus oder führe die Überweisung nicht aus, sodass es zu erheblichen Zahlungsverzögerungen kommen könne. Mit der Eintragung der Gesellschaft in der von ihr gewählten Form der Schreibweise ließen sich diese unnötigen Schwierigkeiten im Rahmen des Identitätsnachweises vermeiden.
Registerrechtlich maßgebliche Gründe, die gegen die von der Gesellschaft beantragten Schreibweise sprechen würden, seien nicht ersichtlich.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.10.2025, 20 W 194/25, PM 4/26
Private Veräußerungsgewinne aus Gegenständen des täglichen Gebrauchs unterliegen auch dann nicht der Spekulationsbesteuerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Bundesfinanzhof (BFH) musste nun entscheiden, ob auch ein Wohnmobil im hochpreisigen Segment ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und hat diese Frage bejaht.
Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen. Dabei ist eine tägliche Nutzung nicht erforderlich.
Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisiges Luxusgut einzustufen sind. Denn der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt. Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Gesetzesbegründung keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung voraussetzt. Daher ist es unerheblich, wenn das Wirtschaftsgut auch als Einkunftsquelle (Vermietung des Wohnmobils) eingesetzt wird.
Quelle — BFH, Urteil vom 27.1.2026, IX R 4/25, PM Nr. 11/26 vom 24.2.2026
Kinderbetreuungskosten sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter gewissen Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig (80 % der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 Euro pro Jahr). Eine Voraussetzung ist die Haushaltszugehörigkeit des Kindes, die der Bundesfinanzhof (BFH) nicht für verfassungswidrig hält.
Hintergrund: Abzugsfähig sind vor allem Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und dieser für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und unbar bezahlt hat.
Der BFH war bereits in seinem Urteil aus 2023 nicht davon überzeugt, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit verfassungswidrig ist. Dies gilt auch (so die aktuelle Entscheidung), soweit die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, nicht mehr durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) abgedeckt sind.
Dies beurteilt der BFH zwar als „verfassungsrechtlich zweifelhaft“, doch die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erforderliche Überzeugung hat der BFH nicht. Es gibt gute Gründe, an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stellt, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Quelle — BFH, Urteil vom 27.11.2025, III R 8/23, PM Nr. 6/26 vom 29.1.2026
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster handelt es sich bei Abgeltungszahlungen, die ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Urlaubsanspruch mehrerer Jahre erhält, um außerordentliche Einkünfte, die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt zu besteuern sind.
Das war geschehen
Eine Steuerpflichtige hatte wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – nach einem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) – Anspruch auf Abgeltung des bis zum Beendigungszeitpunkt noch zustehenden Erholungsurlaubs für die Jahre 2018 bis 2020. Daneben erhielt sie eine Abfindung für den Arbeitsplatzverlust. Für beide Zahlungen begehrte die Steuerpflichtige eine begünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG, was das Finanzamt ablehnte. Der hiergegen erhobenen Klage gab das FG statt.
Da der Urlaubsanspruch von drei Jahren wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten wird, ist dieser untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft und stellt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein (zusätzliches) Entgelt für die geleistete „Mehrarbeit“ dar. Dass die Steuerpflichtige im abgegoltenen Zeitraum vom Arbeitgeber freigestellt war und die Tätigkeit damit nicht ausgeübt hat, steht der Behandlung als außerordentliche Einkünfte nicht entgegen.
Bundesfinanzhof ist gefragt
Das FG hat die Revision zum einen wegen der im Ergebnis abweichenden Entscheidung des FG Hamburg und zum anderen wegen der Abgeltung von Erholungsurlaub aus einer Freistellungsphase zugelassen. Da das Finanzamt die Revision auch eingelegt hat, wird es bald eine höchstrichterliche Entscheidung geben.
Quelle — FG Münster, Urteil vom 13.11.2025, 12 K 1853/23 E, Rev. BFH, VI R 23/25; FG Hamburg, Urteil vom 19.3.2019, 6 K 80/18
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg musste jüngst entscheiden, ob ein Wohnmobil einen Zweithaushalt am Tätigkeitsort darstellt und sich die Kosten für das Wohnmobil deshalb im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung absetzen lassen.
Hintergrund: Damit die notwendigen Mehraufwendungen infolge einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung steuerlich abzugsfähig sind, müssen Steuerpflichtige u. a. am Beschäftigungsort wohnen. Dabei werden an die Unterkunft am Beschäftigungsort (Zweitwohnung) keine strengen Anforderungen gestellt, sodass jede irgendwie geartete Unterkunft zu berücksichtigen ist, die zum Wohnen zur Verfügung steht. Von der Rechtsprechung als Zweitwohnung wurden zum Beispiel anerkannt: Ein möbliertes Zimmer, eine Holzbaracke oder auch ein Gleisbauzug der Deutschen Bahn.
Das war geschehen
Im aktuellen Streitfall ging es darum, ob auch ein Wohnmobil zum Wohnen ausreicht und als Zweithaushalt anzuerkennen ist. Diese Frage beantwortete das Finanzgericht zwar mit „ja“. Es stieß aber auf eine andere Problematik: Denn das Wohnmobil war nicht dauerhaft auf einem Parkplatz beim Beschäftigungsort abgestellt, sondern auch für die wöchentlichen Familienheimfahrten genutzt worden. Ist dieser Umstand schädlich?
Nach der Definition des § 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist zwischen dem Wohnen in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort und dem Unterhalten eines eigenen Hausstands außerhalb dieses Orts zu unterscheiden. Das gesetzliche Bild der doppelten Haushaltsführung ist geprägt durch eine Aufsplitterung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte.
Ein solches Auseinanderfallen kann indes nur als gegeben angesehen werden, wenn es sich bei der Zweitwohnung um eine räumlich dauerhaft von der Hauptwohnung getrennte, selbstständige Unterkunft handelt, die dem Steuerpflichtigen am Ort seiner Tätigkeitsstätte zur jederzeitigen Verfügung steht und eine auf eine gewisse Dauer angelegte ständige Nutzungsmöglichkeit bietet. Somit sind gelegentliche Hotelübernachtungen für ein „Wohnen“ am Beschäftigungsort nicht ausreichend.
Basierend auf diesen Grundsätzen hat das FG die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt, weil es an einem Zweithaushalt am Beschäftigungsort mangelte. Infolge der wöchentlichen Heimfahrten mit dem Wohnmobil war die Abgrenzung zwischen der Wohnung am Beschäftigungsort und dem eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt nicht bzw. nicht durchgängig gegeben. Vielmehr fielen an den Wochenenden beide Haushalte so zusammen, dass dem Wohnmobil nicht mehr die Eigenschaft einer „Zweitwohnung“ zukam, sondern es als in den Haushalt am Wohnort eingegliedert anzusehen war.
Beachten Sie — Es war nicht ausreichend, dass das Wohnmobil werktags tatsächlich als Zweitwohnungam Beschäftigungsort genutzt wurde. Denn das hätte zur Folge gehabt, dass die doppelte Haushaltsführung jeweils bei Antritt der Heimfahrt beendet und später, bei der Fahrt an den Beschäftigungsort, neu begründet würde.
Wichtige Erkenntnis für Steuerpflichtige: Wohnmobil „stehen lassen“
Aus der rechtskräftigen Entscheidung lassen sich wichtige Erkenntnisse gewinnen. Denn der Abzug scheiterte nicht an der Nutzung des Wohnmobils, sondern daran, dass es auch für die Familienheimfahrten verwendet wurde. Hätte der Steuerpflichtige das Wohnmobil am Beschäftigungsort gelassen und wäre er wöchentlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Haupthaushalt zurückgekehrt, hätte eine doppelte Haushaltsführung vorgelegen. Die Kosten für das Wohnmobil wären über die Abschreibung bzw. die Miet-/Leasingraten als Unterkunftskosten (bis zu 1.000 Euro monatlich bei Inlandssachverhalten) abzugsfähig gewesen.
Beachten Sie — Losgelöst von den schädlichen Familienheimfahrten im Zuge einer doppelten Haushaltsführung gibt es bei einem Wohnmobil ein weiteres „Risiko“ zu beachten. Wird ein Wohnmobil nach einiger Zeit mit Gewinn verkauft, könnte dieser der Besteuerung unterliegen (§ 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Zwar entschied das FG Sachsen, dass der durch die Veräußerung eines hochpreisigen Luxus-Wohnmobils erzielte Gewinn nicht der Besteuerung unterliegt, weil es sich um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handelt. Da hier aber die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.
Quelle — FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2025, 4 K 221/25, FG Sachsen, Urteil vom 20.12.2024, 5 K 960/24, Rev. BFH, IX R 4/25
Der Halter eines falsch geparkten Autos trägt eine Mitschuld, wenn es zu einem Unfall kommt. So sieht es das Amtsgericht (AG) München.
Auto beschädigt, Versicherung regulierte aber nicht vollständig
Eine Frau, die Klägerin, parkte im Mai 2024 ihren Pkw auf dem Parkplatz eines Schwimmbads in Unterschleißheim. Ihr Auto wurde dabei durch die Beklagte beim Rangieren angefahren, wodurch am Auto der Klägerin ein Schaden in Höhe von rund 6.200 Euro entstand.
Die Versicherung aufseiten der Beklagten leistete an die Klägerin zunächst Zahlungen in Höhe von rund 4.100 Euro, verweigerte jedoch eine weitere Zahlung unter Verweis auf ein Mitverschulden der Klägerin von mindestens einem Drittel. Das Fahrzeug sei verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt zur nächsten Parkreihe abgestellt worden.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie ordnungsgemäß geparkt habe, da auf dem Parkplatz keinerlei Linien existieren und man daher auf dem gesamten Parkplatz habe parken dürfen. Sie erhob schließlich Klage vor dem AG auf Zahlung des ausstehenden Schadensbetrags.
Amtsgericht erkennt Mitverschulden
Das AG gab der Klage teilweise statt, erkannte im Ergebnis jedoch auf ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 20 %. In seinem Urteil führte das Gericht unter anderem aus: Das klägerische Fahrzeug habe verkehrsbehindernd an einer Stelle geparkt, die für die Durchfahrt zur nächsten Parkreihe vorgesehen war. Die Durchfahrt am Ende der zwei Fahrgassen ermöglichte einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt. Wenn diese Durchfahrt nicht wäre, müsste man die gesamte zweite Fahrgasse rückwärts befahren, um zurück zur Straße zu kommen.
Dass am Ende der beiden Parkgassen eine Durchfahrt ist, erkenne der aufmerksame Fahrer daran, dass in der Mitte der beiden Fahrgassen zur Abtrennung der Parkplatzreihen ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein ist. Vor diesem Grünstreifen könne geparkt werden. Dieser Grünstreifen endet etwa sechs Meter vor dem durch eine Hecke begrenzten Parkplatzgelände. Falls Fahrzeuge nur in dem Bereich parken, der durch den Grünstreifen erkennbar als Parkfläche markiert ist, verbleibe am Ende der Fahrgassen eine Durchfahrt von etwa fünf Metern Breite, die einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt ermögliche.
Klägerin hatte nicht rücksichtsvoll geparkt
Soweit die Klägerin meint, jeder könne sein Fahrzeug so abstellen, wie er wolle, da keine Parkplatzmarkierungen angebracht seien, täusche sie sich. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Die Klägerin habe nicht rücksichtsvoll geparkt. Ihre Parkweise führte dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer 30 Meter weit rückwärts durch das Parkplatzgelände rangieren müssen, weil die Klägerin durch ihre Parkweise aus dem Parkplatzgelände, das eigentlich eine Vorwärtsfahrt in Form eines U-Turns vorsieht, eine Sackgasse gemacht hat.
Soweit die Klägerin argumentierte, es sei üblich, die Durchfahrt zu beparken, wenn es zu wenig Parkplätze gebe, führe auch dies nicht zu einem Recht auf ein Parken in der Durchfahrt. Im Straßenverkehr ist vieles üblich, was mit der StVO nicht vereinbar ist.
Grober Fahrfehler und Gefährdungslage durch Parken trafen zusammen
Aufgrund der aktiven Schädigungshandlung liege die Haftung weit überwiegend auf Beklagtenseite. Die Beklagte habe sich verschätzt und dadurch ein stehendes Fahrzeug angefahren. Dies stelle einen groben Fahrfehler dar. Die Klägerin hat durch ihr Parken eine Gefährdungslage und damit die erste und entscheidende Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt. Eine Haftung der Klägerin in Höhe der einfachen Betriebsgefahr von 20 % erschien dem AG unter Würdigung der Gesamtumstände angemessen.
Quelle — AG München, Urteil vom 12.2.2026, 344 C 8946/25, PM 8/26
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat die Revision eines Mannes gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Augsburg als unbegründet verworfen. Der Mann muss nun eine Geldstrafe zahlen.
Das LG hatte den Mann wegen Beleidigung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte er einer Polizeibeamtin gezielt seine Socken mit der Aufschrift „1312“ gezeigt, um damit seine Missachtung auszudrücken. Die Zahlenfolge „1312“ entspricht der Abkürzung „ACAB“ („All Cops Are Bastards“).
Das BayObLG: Das „ostentative Zurschaustellen“ von Kleidungsstücken mit der Aufschrift „ACAB“ (oder der dieser Bezeichnung entsprechenden Zahlenfolge „1312“) gegenüber individualisierten Polizeibeamten – auch unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG – ist ausreichend für eine Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch (hier: § 185 StGB). Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.
Quelle — BayObLG, Beschluss vom 29.9.2025, 206 StRR 295/25
Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Sicherheit eines Hochsitzes bestehen grundsätzlich nur gegenüber befugten Nutzern. Dazu zählen Inhaber einer Jagderlaubnis, nicht aber Dritte. DasOberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wies daher den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren zurück, mit dem Schadenersatzansprüche nach einem tödlichen Sturz vom Hochsitz weiterverfolgt werden sollten.
Obere Sprosse des Hochsitzes brach, Person stürzte hinab und verstarb
Die Kläger nehmen die Beklagten nach dem Tod ihres Lebensgefährten bzw. ihres Vaters in Anspruch. Die Beklagten sind jagdausübungsberechtigte Revierpächter des streitgegenständlichen Jagdbezirks. Sie hatten dem Zeugen K. eine Jagderlaubnis erteilt. Der Zeuge K. befand sich im November 2020 auf dem ca. 4 m hohen Hochsitz, als auch der Verunfallte nach Kontaktaufnahme zum Zeugen K. hochstieg. Nach Beendigung des gemeinsamen Ansitzes stürzte der Lebensgefährte beim Versuch, den Hochsitz über die Leiter zu verlassen, zu Boden und verstarb. Die obere Sprosse der Leiter des Hochsitzes war in der Mitte durchgebrochen.
Keine Erfolgsaussicht der Klage
Die Kläger begehren Schadenersatz und Unterhalt. Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Das OLG teilte diese Einschätzung und hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Die behauptete Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, für die Sicherheit des Hochsitzes zu sorgen, habe nicht gegenüber dem Verunfallten bestanden, führte das OLG aus. Grundsätzlich werde eine bestimmungswidrige Nutzung nicht von der Verkehrssicherungspflicht erfasst. Jagdpächter und Eigentümer eines Jagdhochsitzes hafteten erwachsenen Personen, die den Hochsitz unbefugt besteigen und dabei zu Schaden kommen, nicht wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
Hochsitz nicht für Öffentlichkeit bestimmt
Der Hochsitz stehe im Eigentum des Jagdpächters und sei nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Er diene ausschließlich dem Jagdberechtigten und den von ihm ermächtigten Personen bei der Ausübung der Jagd. Dies bestätige auch das Hessische Waldgesetz. Demnach gelte das Recht jeder Person, den Wald zu betreten, gerade nicht für jagdbetriebliche Einrichtungen. Hier habe sich an dem Hochsitz außen auch ein entsprechendes Warnschild befunden, das grundsätzlich das Betreten des Hochsitzes verbot („Jagdwirtschaftliche Einrichtung BETRETEN VERBOTEN“). Der Verunfallte sei damit ein Unbefugter gewesen. Er sei weder Jagdberechtigter gewesen noch sei ihm von den jagdberechtigten Beklagten die Nutzung des Hochsitzes gestattet worden.
Keine unkontrollierte Ausweitung der Haftung
Ob der Zeuge K. dem Lebensgefährten die Nutzung des Hochsitzes gestattet habe, könne offenbleiben. Auch dann wäre er nicht als von der Verkehrssicherungspflicht geschützter befugter Nutzer anzusehen. Nicht jeder Inhaber einer Jagderlaubnis – wie hier der Zeuge K. – sei ohne Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten befugt, Dritten die Nutzung jagdbetrieblicher Einrichtungen zu erlauben. Gegen eine solche unkontrollierbare Ausweitung der Haftung der Jagdausübungsberechtigten spreche schon, dass die Jagderlaubnis nur schriftlich erteilt werden könne. Dies solle gerade sicherstellen, dass der Kreis der geschützten befugten Nutzer für den Jagdausübungsberechtigten erkennbar und kontrollierbar bleibe.
Da die Berufung unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegt worden war, ist damit das landgerichtliche Urteil rechtskräftig.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.2.2026, 11 U 9/25, PM 11/26
Hat sich der Versicherungsnehmer eine niedrige Prämie durch eine gefälschte Vorversicherer-Bescheinigung erschlichen, steht dem Versicherer nach der Anfechtung die tatsächlich vereinbarte Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu, nicht aber die Prämie, die er ohne die Täuschung kalkuliert hätte. So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH).
Rückzahlung der Schadenssumme
Zwar hat das Versicherungsvertragsgesetz (hier: § 39 Abs. 1S. 2 Alt. 2 VVG) Sanktionscharakter, denn die Regelung will dem Versicherer ein Druckmittel an die Hand geben, um einen präventiven Schutz gegen arglistige Täuschungen zu erreichen. Doch die Sanktion liegt bereits darin, dass der Versicherungsnehmer die Prämie schuldet, ohne Versicherungsschutz gehabt zu haben. Im konkreten Fall musste er nach einem Schaden die Schadenssumme zurückzahlen, die der Versicherer an den Geschädigten geleistet hat.
Weitere Sanktionen nicht nötig
Einer weitergehenden Sanktion durch den Ansatz der Prämie, die dem Versicherer bei zutreffender Kalkulation ohne die Täuschung des Versicherungsnehmers zugestanden hätte, bedarf es nicht. Der unredlicheVersicherungsnehmer wird nicht besser gestellt als der redliche Versicherungsnehmer, der zwar eine höhere Prämie gezahlt, dafür aber Versicherungsschutz genossen hätte. Dass der Versicherer in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Außenverhältnis haftbar bleibt und er – wie jeder andere Gläubiger – das allgemeine Insolvenzrisiko des Versicherungsnehmers trägt, er mithin im Ausnahmefall faktisch das nach einer nicht risikogerecht kalkulierten Prämie übernommene Risiko tragen muss, ändert an dieser grundsätzlichen gesetzgeberischen Entscheidung nichts.
Quelle — BGH, Urteil vom 19.11.2025, IV ZR 84/25
Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hat eine Klage abgewiesen, mit der sich der Kläger gegen die Erhebung von Feuerwehrgebühren durch eine Gemeinde für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr richtete.
Asche in Biotonne – Biotonne brennt
Im Dezember 2018 befüllte der Kläger eine in seinem Garten stehende Biotonne mit Kaminasche. Diese Biotonne entzündete sich und im Anschluss einen angrenzenden Freisitz sowie dort gelagertes Brennholz. Ferner wurden die Thuja-Hecke eines benachbarten Grundstücks und die Kunststoffrollläden eines ca. zehn Meter entfernten Mietshauses durch den Brand stark beschädigt, sodass ein Gesamtschaden von ca. 10.0000 Euro entstand. Die alarmierte Freiwillige Feuerwehr löschte den Brand mit insgesamt zwölf Einsatzkräften, einem Löschgruppenfahrzeug und einem Einsatzleitfahrzeug. Hierfür benötigte sie ca. dreieinhalb Stunden. Dem Kläger wurden durch die Gemeinde für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr ca. 1.700 Euro in Rechnung gestellt.
Kläger wollte nicht zahlen
Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Klage und trug, anders als bei seiner polizeilichen Vernehmung, vor, dass die eingefüllte Kaminasche nicht vom Vortag, sondern vom Vor-Vortag stamme. Die Asche sei bereits erkaltet gewesen und habe unmöglich einen Brand verursachen können. Dies folge auch daraus, dass der Kläger bereits seit mehreren Jahren auf diese Art mit seiner Kaminasche verfahre und es bisher nicht zu einem vergleichbaren Vorfall gekommen sei.
Verwaltungsgericht: Kläger handelte grob fahrlässig
Dem ist das VG nicht gefolgt. Der Kläger habe durch sein Verhalten grob fahrlässig den Brand verursacht, indem er die nicht unter Bioabfall fallende Kaminasche in der Biotonne, die sich in unmittelbarer Nähe von leicht brennbaren hölzernen Materialien befand, entsorgt habe. In diesem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, ob die Kaminasche vom Vorabend stamme oder bereits zwei Tage alt gewesen sei. Denn es könne im Einzelfall auch mehrere Tage dauern, bis die Nachglühzeit abgeschlossen und sämtliche Glutnester erloschen seien. Kleine Glutpartikel, die sich auch nicht vollständig erfühlen lassen würden, könnten in einem Kamin optisch unscheinbar sein, beim Entnehmen aus dem Kamin durch den unmittelbaren Kontakt mit Sauerstoff jedoch wieder auflodern. Zudem könne nach dem Gesamteindruck des Geschehensablaufs eine andere Brandquelle ausgeschlossen werden.
Dass ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Brandstiftung eingestellt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis, da das Verwaltungsgericht unabhängig von den Feststellungen einer Ermittlungsbehörde nach freier Beweiswürdigung entscheide. Ferner habe sich die Strafverfolgungsbehörde im Rahmen der Verfahrenseinstellung nicht mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auseinandergesetzt.
Quelle — VG Gießen, Urteil vom 14.1.2026, 2 K 1652/22.GI, PM vom 15.1.2026
In Gewerbemietverhältnissen besteht ein Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Originalbelege. Der neue § 556 Abs. 4 S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur elektronischen Bereitstellung gilt nur für Wohnraummietverhältnisse. Eine analoge Anwendung scheidet aus, sagt das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig.
Abrechnung nur digital
Eine Vermieterin hatte Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht, die Abrechnungen aber nur digital bereitgestellt. Die Mieterin machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend, bis sie Einsicht in die Originalbelege in Papierform erhalte. Das Landgericht (LG) Itzehoe wies die Klage der Vermieterin als „derzeit unbegründet“ ab. In der Berufung berief sie sich darauf, dass die elektronische Belegeinsicht nach dem seit 1.1.2025 geltenden Vierten Bürokratieentlastungsgesetz auch für ihr Mietverhältnis genüge.
Mieterin durfte Originalbelege einsehen
Damit hatte die Vermieterin keinen Erfolg. Das OLG Schleswig bestätigte, dass die Mieterin Einsicht in die Originalbelege verlangen dürfe.
Der neue § 556 Abs. 4 S. 2 BGB erfasse nur Wohnraum. Für Gewerberaum sei eine Analogie weder geboten noch rückwirkend möglich. Der Gesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, eine vergleichbare Regelung einzuführen, und die Vertragsparteien auf eigene Vereinbarungen verwiesen. Maßgeblich bleibe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach die Belege in der Form vorzulegen sind, in der sie dem Vermieter selbst erteilt wurden. Eine digitale Bereitstellung sei nur zulässig, wenn der Vermieter die Belege selbst ausschließlich elektronisch erhalten habe.
Quelle — OLG Schleswig, Urteil vom 18.7.2025, 12 U 73/24
Für eine wirksame Befristung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB) muss der Vermieter die beabsichtigten baulichen Maßnahmen bei Vertragsschluss schriftlich und hinreichend konkret mitteilen. Die Beschreibung muss dem Mieter ermöglichen, zu erkennen, welche Arbeiten seine Wohnung betreffen und weshalb deren Durchführung im bewohnten Zustand erheblich erschwert wäre. Eine Erschwernis liegt vor, wenn die Maßnahmen bei fortbestehendem Mietverhältnis mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden wären. Für die Wirksamkeit der Befristung ist es unschädlich, dass eine behördliche Genehmigung bei Vertragsschluss noch nicht vorliegt. Ausreichend ist die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. So sieht es das Amtsgericht (AG) Berlin-Wedding.
Befristeter Mietvertrag geschlossen: Mieter zog nicht aus
Ein Vermieter schloss 2019 mit dem Mieter einen bis zum 30.11.2024 befristeten Wohnraummietvertrag. Die Befristung beruhte auf im Vertrag ausführlich beschriebenen umfangreichen Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten, die nach Auszug durchgeführt werden sollten. Der Mieter hielt die Befristung für unwirksam, da die angekündigten Maßnahmen genehmigungsrechtlich zweifelhaft seien und es sich um Arbeiten handele, die auch im laufenden Mietverhältnis möglich wären. Nach Ablauf der Befristung zog der Mieter nicht aus; der Vermieter klagte auf Räumung.
Räumungsklage begründet
Das AG hält die Räumungsklage für begründet. Die Befristung sei wirksam. Nach § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB müsse der Vermieter dem Mieter den Befristungsgrund schriftlich und hinreichend konkret mitteilen. Bei beabsichtigten baulichen Maßnahmen sei die Art der Arbeiten so zu beschreiben, dass der Mieter erkennen könne, welche Eingriffe seine Wohnung betreffen und dass deren Durchführung während eines bestehenden Mietverhältnisses erschwert würde. Dies sei hier der Fall gewesen, da der Vermieter die geplanten Arbeiten im Mietvertrag detailliert aufgeführt habe.
Eine Erschwernis liege nicht nur vor, wenn der Mieter die Maßnahmen nicht dulden müsse. Erfasst werde jeder bedeutende Mehraufwand des Vermieters. Kleinere Arbeiten oder bloße Schönheitsreparaturen scheiden aus, da sie ohne Weiteres in einem bewohnten Zustand durchführbar seien. Die hier vorgesehenen Bodenarbeiten in allen Räumen sowie eine vollständige Badsanierung seien jedoch Maßnahmen von erheblichem Gewicht, deren Umsetzung bei Verbleib des Mieters deutlich teurer wäre.
Etwaige Genehmigungen unerheblich
Unerheblich sei schließlich, dass die notwendige Genehmigung bei Vertragsschluss noch nicht vorgelegen habe. Für die Wirksamkeit der Befristung reiche es aus, wenn das Vorhaben im Grundsatz genehmigungsfähig sei, also keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse entgegen stünden. Dies sei angesichts der inzwischen erteilten Genehmigung zu bejahen. Ergebnis: Das Mietverhältnis habe mit Ablauf der Befristung geendet.
Quelle — AG Berlin-Wedding, Urteil vom 23.6.2025, 18 C 4/25
Der Erblasser setzte in seinem Testament seine zweite Ehefrau und seine drei Kinder aus erster Ehe zu Erben ein. Zwischen den Beteiligten ist streitig, mit welcher Quote sie Erben geworden sind. Die Ehefrau meint, ihr gebühre wegen des noch vorzunehmenden Zugewinnausgleichs eine Erbquote von 1/2. Die anderen Beteiligten gehen hingegen von einer Erbquote von jeweils 1/4 aus. Doch reicht das aus, um eine Nachlasspflegschaft zu erreichen? Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München jetzt entschieden.
Die Argumente der Ehefrau
Die Ehefrau brachte noch weitere Argumente vor: Zum Nachlass gehören Immobilien, Konten und eine Speditionsfirma. Zudem sei eine vom Erblasser erteilte postmortale Vollmacht von den Kindern des Erblassers einseitig widerrufen worden. Die Kinder verfügten ohne Rücksprache mit ihr über den Gesamtnachlass. Daher beantrage sie Nachlasspflegschaft zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, die das Nachlassgericht dann auch entsprechend angeordnet hatte.
Oberlandesgericht: Hier ist der Erbe nicht „unbekannt“, ...
Das OLG: Hier ist kein Raum für eine Nachlasspflegschaft. Ein Erbe ist „unbekannt“ i. S. d. Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 1960 Abs. 1S. 2 BGB), wenn das Nachlassgericht keine Kenntnis hat, wer als Erbe berufen ist, und es sich auch nicht ohne weitere Ermittlungen davon überzeugen kann, wer Erbe ist.
... sondern es bestand nur Streit über die Quote
Hier ist aber gerade nicht streitig, ob die Frau neben den Kindern des Erblassers Miterbin geworden ist. Stehen demnach die Erben nach dem Erblasser fest, sind sie – auch wenn Streit über die jeweilige Quote besteht –, nicht unbekannt im oben genannten Sinne. Ist zwischen den Erben lediglich die jeweilige Erbquote strittig, berührt dies nicht die Verwaltung des Nachlasses, sondern nur die Auseinandersetzung.
Quelle — OLG München, Beschluss vom 27.10.2025, 33 Wx 219/25 e
Auf eine Beschwerde im Erbscheinverfahren hat sich das Oberlandesgericht (OLG) München mit der Wirksamkeit eines Dreizeugentestaments befasst. Für den Beschwerdeführer waren dabei die hohen Nachweishürden nachteilig.
Es ging um ein Drei-Zeugen-Testament
Die verwitwete und kinderlose Erblasserin hat in einem Drei-Zeugen-Testament den Beschwerdeführer als Alleinerben eingesetzt. In ihrer Wohnung wurde am Tag der Errichtung des Testaments der schlechte Allgemeinzustand der Erblasserin festgestellt. Sie wurde vom Notarzt versorgt, der diesen Zustand attestierte. Eine Einweisung in ein Krankenhaus hat sie abgelehnt und eine Belehrung über die möglicherweise damit einhergehenden Konsequenzen unterschrieben. Später hat auch die Bereitschaftsärztin, die die Erblasserin aufgesucht und versorgt hat, auf die Lebensgefahr hingewiesen. Gegen 17.00 Uhr am 13.3.20 hat die Erblasserin ein Dreizeugentestament errichtet. Dieses wurde nur von den drei Zeugen unterschrieben, nicht jedoch von der Erblasserin, die am 18.3.20 verstarb.
Der eingesetzte Erbe hat einen Alleinerbschein beantragt, den das Nachlassgericht verweigerte. Im Rahmen der Beschwerde befasste sich das OLG mit der Angelegenheit. Es hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Unterschrift fehlte – Testament unwirksam
Aufgrund der fehlenden Unterschrift der Erblasserin sei das nach § 2250 Abs. 2 BGB errichtete Testament unwirksam. Die Unterschrift des Erblassers gehöre zu den zwingenden Erfordernissen des unterschriftsfähigen Erblassers. Fehle sie, sei das Testament unwirksam. Die Unterschrift sei nur entbehrlich, wenn der Erblasser nach eigenen Angaben oder nach der Überzeugung der drei Zeugen nicht habe schreiben können.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Nachlassgerichts sei die Erblasserin noch in der Lage gewesen, das Testament zu unterschreiben.
Überdies sei das Testament auch deswegen unwirksam, weil die Unerreichbarkeit eines Notars nicht bewiesen sei. Nach den Ermittlungen des Nachlassgerichts und der Notarkammer seien am Tag der Testamentserrichtung in München mindestens zwölf Notare bis 17 oder 18 Uhr erreichbar gewesen.
Quelle — OLG München, Beschluss vom 4.11.2025, 33 Wx 174/25 e
Eine Vertragsklausel, dass solche Architektenleistungen nicht geschuldet sind, die der Planung durch einen Fachingenieur bedürfen, entbindet den Objektplaner Gebäude nicht von der Pflicht, die Brandschutzplanung „mitzudenken“. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.
Architekt muss Brandschutz berücksichtigen
Daher hat das OLG den Gebäudeplaner für eine unzureichende Brandschutzplanung zu 50 Prozent in Mithaftung genommen. Begründung: Zu den Leistungen der Objektplanung für Gebäude, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Auftrags allgemein erforderlich sind, gehören auch Leistungen der Brandschutzplanung. Jeder ein Gebäude planende Architekt muss in der konstruktiven Gebäudeplanung die Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigen, damit hieraus eine genehmigungsfähige Vorlage für die Baugenehmigungsbehörde erarbeitet werden kann und seine Planung eine geeignete Grundlage für die mangelfreie Errichtung des Gebäudes ist. Hiervon ausgenommen sind allenfalls Leistungen, deren Erbringung besondere fachübergreifende Kenntnisse des Brandschutzes und eine besondere Qualifikation oder Nachweisberechtigung bedürfen. Dann muss der Objektplaner auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners für den Brandschutz hinweisen und hinwirken.
Architektenpflichten bleiben bestehen
Eine Klausel im Architektenvertrag, dass Leistungen für den Brandschutz nicht Bestandteil dieser Vereinbarung seien und der Bauherr für diese und die weiteren genannten Leistungen geeignete Fachingenieure beauftrage, ist nach Wortlaut und Interessenlage dahin auszulegen, dass nur solche Architektenleistungen nicht geschuldet sind, die der Planung durch einen Fachingenieur bedürfen. Jedenfalls entbindet die Klausel den planenden Architekten nicht von der Pflicht, auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners für den Brandschutz hinzuweisen und hinzuwirken. Denn der Architekt kann nicht darauf vertrauen, dass der Bauherr und das bauausführende Unternehmen von sich aus die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners erkennen. Er kann auch nicht darauf vertrauen, dass die fehlende Planung des Brandschutzes im Rahmen der Objektüberwachung bemerkt wird.
Quelle — OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.9.2025, 8 U 17/24
Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist. Ein solcher Dienstvertrag ist grundsätzlich wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (hier: § 1 b S. 1 AÜG) nichtig. Hat der Auftraggeber aufgrund des nichtigen Vertrags die Arbeitsleistungen ihm überlassener Arbeitskräfte erhalten, steht dem Verleiher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Auftraggeber zu. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Auftraggeber erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. So hat es das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden.
Das vereinbarten die Vertragsparteien
Die Parteien betreiben Bauunternehmen. Im Jahr 2023 hatte der Beklagte auf mehreren Bauvorhaben nicht näher spezifizierte Bauarbeiten durchzuführen. Er beauftragte die Klägerin durch eine als „Subunternehmervertrag“ bezeichnete Vereinbarung damit, für ihn Leistungen auf diesen Bauvorhaben zu erbringen. Den Gegenstand dieses Subunternehmervertrags bezeichneten die Parteien mit „HLS-Installationen, 2 AK“. Weitere Angaben zum Vertragsgegenstand enthielt die Vereinbarung nicht, insbesondere umfasste sie kein Leistungsverzeichnis. In § 2 des Vertrags heißt es, dass der Klägerin das Leistungsverzeichnis des Generalunternehmervertrags zwischen einem nicht näher bezeichneten Generalunternehmer und der Beklagten bekannt sei. In § 3 vereinbarten sie eine Vergütung von 24 Euro pro Stunde.
Diese Leistungen wurden erbracht
In der Zeit bis Dezember 2023 erbrachte die Klägerin durch mehrere Arbeitskräfte Leistungen für den Beklagten im Umfang von mehr als 100.000 Euro, die der Beklagte bezahlte. Für weitere Leistungen im Dezember 2023 und Januar 2024 stellte die Klägerin dem Beklagten weitere Rechnungen über Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter, die sich auf insgesamt 29.160 Euro belaufen. Die Klägerin behauptet, auch diese Leistungen durch ihre Mitarbeiter erbracht zu haben. Der Beklagte bestreitet dies. Zudem ist er der Ansicht, die Klägerin habe Arbeiter eingesetzt, die über keine Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügt hätten, weshalb der Subunternehmervertrag nichtig sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung der 29.160 Euro zzgl. Zinsen.
So entschied das Kammergericht
Das KG wies die Klage in zweiter Instanz ab. Der Klageanspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 631 Abs. 1 BGB). Dazu müsste der streitgegenständliche „Subunternehmervertrag“ zwischen den Parteien als Bauvertrag oder sonstiger Werkvertrag zu qualifizieren sein. Das sei nicht der Fall. Denn dazu hätte sich die Klägerin verpflichten müssen, dem Beklagten einen Werkerfolg zu erbringen. Dies ist nicht ersichtlich. Ein solcher Werkerfolg wird weder durch die schriftliche Vertragsurkunde definiert, noch tragen die Parteien vor, dass sie mündlich eine dahingehende Zusatzvereinbarung getroffen hätten, den Beklagten bei seinen Leistungen mit ihren Arbeitskräften zu unterstützen.
Der Klageanspruch ergibt sich nach dem KG auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Zwar handelt es sich bei dem „Subunternehmervertrag“ mit dem o. g. Vertragsgegenstand um einen Dienstvertrag. Allerdings ist dieser Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bzw. § 134 BGB i. V. m. § 1 b AÜG nichtig. Gerade, weil sich die Klägerin in dem Vertrag nicht zu einem Werkerfolg, sondern nur zu einer Dienstleistung verpflichtet hat, ist nicht erkennbar, worin diese Dienstleistung bestanden haben soll, wenn nicht darin, dass die Klägerin ihre Arbeitskräfte dem Beklagten überlässt, damit sie ihn bei den Leistungen unterstützen, die er gegenüber seinem Auftraggeber zu erbringen hatte. Genau das sei Arbeitnehmerüberlassung.
Schließlich ergebe sich der Klageanspruch auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Wenn ein Unternehmen seine Arbeitskräfte einem anderen Unternehmen aufgrund eines Vertrags überlässt, der – wie im vorliegenden Fall – wegen Verstoßes gegen § 1 b AÜG nichtig ist, kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Verleihers aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. Damit ein solcher Anspruch zugesprochen werden kann, muss somit feststehen, in welchem Umfang der Beklagte die Arbeiter der Klägerin in Anspruch genommen hat und wie hoch der Lohn dieser Arbeiter ist, den der Beklagte bislang erspart hat. Beides steht nicht fest.
Quelle — KG Berlin, Urteil vom 25.11.2025, 21 U 200/24
Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Berechnung des Mutterschutzlohns ist grundsätzlich der gesetzlich festgelegte Referenzzeitraum zugrunde zu legen. Dieser ist regelmäßig auch maßgeblich, wenn die Frau vor oder nach dem Berechnungszeitraum mehr oder weniger verdient hat. Eine gewisse Schwankungsbreite rechtfertigt noch keine Abweichung von dem dreimonatigen Referenzzeitraum in § 18 S. 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Nur ausnahmsweise gilt etwas anderes – und zwar dann, wenn der Referenzzeitraum nicht geeignet ist, den Durchschnittsverdienst der Frau abzubilden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Ein solcher Ausnahmefall kann vor allem vorliegen, wenn der Verdienst der Frau in außergewöhnlichem Umfang monatlich schwankt. Hier kann gemäß § 18 S. 2 MuSchG für die Berechnung des Mutterschutzlohns ein längerer Referenzzeitraum zugrunde zu legen sein. So hat das BAG im Jahr 2023 in einem konkreten Fall (monatliche Vergütung mit sehr starken saisonalen Schwankungen) entschieden, dass ein zwölfmonatiger Referenzzeitraum zu berücksichtigen ist. Weil für die Berechnung des Mutterschutzlohns im aktuellen Fall tatsächliche Feststellungen fehlten, hat das BAG ihn an das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln zurückverwiesen.
Quelle — BAG ,Urteil vom 9.9.2025, 5 AZR 286/24
Eine fristlose Kündigung wegen eines propalästinensischen Posts ist nicht gerechtfertigt, wenn weder Terror gebilligt noch Israel das Existenzrecht abgesprochen wird. So sieht es das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz.
Fußballspieler fristlos gekündigt
Hintergrund des Streits war die fristlose Kündigung eines Fußballspielers. Dieser postete mehrere propalästinensische und zugleich antiisraelische Instagram-Posts nach dem Angriff von islamistischen Terroristen auf Israel. Einen Post schloss er mit der Parole „From the River to the Sea, Palestine will be free“ ab, deren Strafbarkeit umstritten ist. Den Ausspruch verstehen viele als Aufruf zur Vernichtung des Staates Israel (und seiner Bewohner). Andere halten eine gewaltfreie Deutung für möglich. Der Spieler löschte den Post nach wenigen Minuten.
Der Arbeitgeber suspendierte den Arbeitnehmer. Die Kündigung erfolgte, nachdem dieser, ohne den River-Sea-Slogan zu wiederholen, gepostet hatte, sich von den Äußerungen nicht zu distanzieren.
So sahen es die Gerichte
Das Arbeitsgericht (ArbG) hielt die fristlose Kündigung für unwirksam. Der Arbeitgeber verlor auch vor dem LAG Rheinland-Pfalz. Der Post mit der umstrittenen Parole könne eine fristlose Kündigung schon deshalb nicht mehr rechtfertigen, weil der Verein im Nachgang auf sie verzichtet und sich stattdessen für eine Suspendierung und ein klärendes Gespräch entschieden habe. Die späteren Posts seien von der Meinungsfreiheit gedeckt und überwogen Arbeitgeberinteressen. Da der Arbeitnehmer in diesen Posts weder den Hamas-Terror gebilligt noch Israel das Existenzrecht abgesprochen habe, sei die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen. Der Arbeitnehmer kündigte seinerseits fristlos.
Quelle — LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2025, 3 SLa 254/24
Eine Polizeikommissarin, gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich hat ändern lassen, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen, darf aus dem Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit die Eilanträge der Kommissarin abgelehnt. Diese Anträge waren darauf gerichtet, die Beförderung von Kollegen in den Monaten November 2025, Dezember 2025 und Januar 2026 vorläufig zu untersagen.
Antragstellerin wollte von Frauenförderung profitieren
Die Entscheidung des Polizeipräsidiums Düsseldorf, die Antragstellerinn bei der Beförderungsauswahl nicht zu berücksichtigen, weil gegen sie ein ihre Eignung für ein Beförderungsamt infrage stellendes Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden, so das VG. Denn die Einleitung dieses Verfahrens war und ist nach wie vor durch den Verdacht gerechtfertigt, dass sie die Dienstpflicht verletzt hat, durch ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordern. Dieser Verdacht beruht auf verschiedenen der Antragstellerinn vorgeworfenen und von ihr nicht bestrittenen Äußerungen gegenüber Kollegen, die darauf schließen lassen, dass sie ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt hat ändern lassen, um von der Frauenförderung zu profitieren und schneller befördert zu werden.
So hatte sich die Antragstellerin geäußert
Im Disziplinarverfahren werden ihr unter Benennung von vier Zeugen aus dem Kollegenkreis folgende Äußerungen vorgeworfen: Nachdem sie am 2.2.2025 im behördlichen Intranet einen Artikel über den vorausgegangenen Beförderungsdurchgang zur Kenntnis genommen habe, in dem auch eine Beamtin aufgeführt gewesen sei, die eine Änderung des Geschlechtseintrags vorgenommen habe und zeitnah befördert worden sei, habe sie angekündigt: „Das mache ich auch.“ Zwei Tage nach der am 7.5.2025 erfolgten Änderung ihres Geschlechtseintrags habe sie gegenüber einer Kollegin geäußert: „Nächstes Jahr bin ich wieder ein Mann, das ist doch klar“ und: „Es knallt diesen Monat bei den Beförderungen, spätestens bei der nächsten.“ Gegenüber einem weiteren Kollegen habe sie geäußert, bei ihrer geplanten Trauung im kommenden Jahr nicht mit dem weiblichen Geschlechtseintrag heiraten zu wollen.
Verletzung der Dienstpflicht
Schon die auf diese Weise erfolgte Ankündigung, sich auf Kosten von Kollegen rechtsmissbräuchlich einen Vorteil bei der Beförderung zu verschaffen, stellt eine Dienstpflichtverletzung dar, weil sie unmittelbar als gezielte Provokation im gesamten Kollegenkreis wirkt und geeignet ist, den Betriebsfrieden erheblich und nachhaltig zu stören.
Darüber hinaus besteht der Verdacht, dass die Kommissarin ihre Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten, auch dadurch verletzt hat, dass sie gegenüber dem Standesamt die gesetzlich vorgesehene Versicherung abgegeben hat, dass der gewählte Geschlechtseintrag (weiblich) ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht. Denn diese Versicherung ist unwahr, wenn für die Änderung des Geschlechtseintrags – wie aus den fraglichen Äußerungen erkennbar – eine andere Motivation maßgeblich war.
Quelle — VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23.2.2026, 2 L 3912/25, 2 L 4140/25, 2 L 134/26, PM vom 23.2.2026
Um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern seit Ende des Jahres 2024 schrittweise mit der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer begonnen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) besteht die Pflicht, im Impressum einer geschäftsmäßigen Website oder eines anderen digitalen Dienstes die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben. Darüber hat jüngst die Steuerberaterkammer Düsseldorf informiert.
Hat ein wirtschaftlich Tätiger keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, betreibt aber eine geschäftsmäßige Website oder einen anderen digitalen Dienst, muss er stattdessen seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum bereithalten.
Quelle — Steuerberaterkammer Düsseldorf, Mitteilung vom 6.2.2026
Schuhkartons sind „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“ im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend bei den privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. Schuhverkäufer, die ihre Schuhe in Schuhkartons zum Verkauf anbieten, müssen sich daher an einem dualen System beteiligen, um die flächendeckende Rücknahme dieser Verpackungen zu gewährleisten.
Unternehmen wollte keine verpackungsrechtlichen Beiträge zahlen
Die Klägerin, ein deutschlandweit tätiges Schuhhandelsunternehmen, wendet sich gegen ihre Beitragspflicht für die im Schuhhandel anfallenden Schuhkartons. Sie hatte bei der Beklagten u. a. beantragt, sie für drei bestimmte Schuhkartons für Schuhe ihrer Eigenmarke von der verpackungsrechtlichen Beitragspflicht zu befreien. Diese Schuhkartons seien keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Ihre Kunden beließen die Kartons typischerweise in ihren Filialen und nähmen sie nicht mit nach Hause. Die Beklagte hat diese Feststellung abgelehnt.
Verwaltungsgericht: Beteiligungspflicht besteht
Die hiergegen gerichtete Klage hat das VG abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht die Systembeteiligungspflicht der Klägerin für die Schuhkartons ihrer Eigenmarken festgestellt. Diese Schuhkartons sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Dies hat ein vom VG zur Frage des typischen Marktwegs von Schuhkartons als sachverständiger Zeuge angehörter Geschäftsführer eines Unternehmens für Verpackungsmarktforschung nachvollziehbar dargelegt. Diese Betrachtung hat zutreffend den Gesamtmarkt Schuhe im Bundesgebiet inklusive des Online- und Versandhandels mit Schuhen in den Blick genommen und nicht lediglich die Eigenmarken der Klägerin. Das Verpackungsgesetz lässt diese typisierte Betrachtung zu. Daraus folgt die Beteiligungspflicht auch für die Schuhkartons der Klägerin.
Quelle — VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.11.2025, 9 K 539/22, PM vom 28.11.2025
Das Posten von Bildern und Videos in Form von Stories auf der Plattform Instagram unterfällt dem Verbot der unlauteren Werbung mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern, wenn der Eingriff (hier: Entfernung einer Höckernase) medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Fachärztin berichtete auf Instagram
Die Beklagte ist eine in Frankfurt am Main tätige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Sie berichtete auf ihrem Instagram-Account u. a. über eine bei einer Patientin durchgeführte Nasenoperation, bei der ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war. Die Patientin war in verschiedenen Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig.
Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG jedoch Erfolg. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu.
Vorher-Nachher-Darstellung als Werbung nicht erlaubt
Für operative plastische-chirurgische Eingriffe dürfe, so das OLG, „nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden“. Das Heilmittelwerbegesetz beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Davon sei hier auszugehen. Es sei unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrer ursprünglichen „Höckernase“ gelitten habe. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Beklagte medizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation gewesen sei, könne offenbleiben. Die Beklagte habe nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform.
Dabei habe die Beklagte durch vergleichende Darstellung des Körperzustands bzw. Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffes geworben. Es sei eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschienen. Die Beiträge seien insgesamt von jung nach alt sortiert gewesen. So habe der angesprochene Verkehrskreis sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauen können und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Beklagten verändert habe.
Werbung darf nicht suggestiv oder irreführend sein
Dabei sei es für die Annahme einer vergleichenden Darstellung unschädlich, dass Vorher-/Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Beklagten nicht unmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) hintereinander zu sehen gewesen seien. Zweck des Verbots sei es, zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperationen unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzten. Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen. Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese müsse auch neueren Werbeformen Rechnung tragen, wie der hier streitgegenständlichen Instagram-Story. Gerade derartige Stories könnten in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Schönheitsoperation zu verleiten, als reine Vorher-/Nachher-Fotos.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.11.2025, 6 U 40/25, PM 63/25
Der gewöhnliche Zahlungsverkehr wird nicht ohne Weiteres von der EU-Verordnung „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“, erfasst. Eine Sparkasse durfte deshalb nicht die Auszahlung eines von einem in Moskau ansässigen Unternehmen auf das Konto eines deutschen Unternehmens gezahlten Betrag verweigern. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt.
Sparkasse hinterlegte Geld der Kundin beim Amtsgericht
Die Klägerin unterhält ein Konto bei der beklagten Sparkasse. Sie begehrt die Freigabe von rund 37.000 Euro. Die Sparkasse hatte diesen Betrag wegen eines vermuteten Verstoßes gegen die Sanktionen der EU gegen Russland bei dem Amtsgericht (AG) hinterlegen lassen. Der Betrag stammt von einem in Moskau ansässigen Unternehmen und wurde im Frühjahr 2022 auf das Konto der Klägerin geleistet. Die Klägerin behauptete, der Betrag sei einem Kaufvertrag über die Lieferung von Zentrifugalpumpen zuzuordnen.
Landgericht und Oberlandesgericht: Geld ist freizugeben
Das Landgericht (LG) hat die Beklagte zur Freigabe des hinterlegten Geldes verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hielt auch das OLG für unbegründet. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Ausführung des Zahlungsauftrags der Klägerin abzulehnen, führte der Senat aus. Die Voraussetzungen für eine Hinterlegung lägen nicht vor. Es fehle jedenfalls an einem Hinterlegungsgrund.
Es hätten keine begründeten, objektiv verständlichen Zweifel über die Person des Schuldners vorgelegen. Unstreitig sollte die Klägerin die Empfängerin des angewiesenen Betrags sein. Auch sonstige in der Person des Gläubigers liegende Gründe seien nicht gegeben. Die in Moskau ansässige Gesellschaft unterfalle nicht der EU-Verordnung Nr. 269/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen“. Die in Moskau ansässige Geschäftspartnerin der Klägerin gehöre nämlich nicht zu den im Anhang der Verordnung aufgeführten Personen. Der Sinn und Zweck der Verordnung erfasse auch keine pauschale Verweigerung von Überweisungen aus Russland.
Die Ausführung der Überweisung verstieße auch nicht gegen die EU-Verordnung Nr. 833/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“. Hier sei keine mit der Verordnung verbotene „Finanzhilfe“ zu befürchten. Der gewöhnliche Zahlungsverkehr gelte ausweislich der Erwägungsgründe nicht als „Finanzmittel oder Finanzhilfe im Sinne der Sanktionsverordnung“, führte der Senat weiter aus.
Die Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 22.9.2025, 3 U 111/23, PM 71/25
Die Bundessteuerberaterkammer hat eine neue 34-seitige Zusammenstellung der Sammlung häufiger Fragen (FAQ-Katalog) zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung veröffentlicht. Er bündelt Fragen zu handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten, zur digitalen Archivierung von Dokumenten sowie zu Aspekten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
Mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht waren. Versäumte der Steuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand hier nicht. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Hintergrund: Nach der Abgabenordnung (hier: § 149 Abs. 3 AO) ist die Steuererklärung für steuerlich beratene Steuerpflichtige spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Durch die Sonderregelungen infolge der Corona-Pandemie war § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 allerdings mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31.8.2021 tritt.
Ob bei nicht fristgerechter Abgabe ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist, richtet sich nach den Regelungen des § 152 AO. Hierbei ist u. a. Folgendes zu beachten:
- Kommt der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nach, kann gegen ihn ein Verspätungszuschlag im Wege der Ermessensentscheidung festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 S. 1 AO). Von der Festsetzung ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist.
- Abweichend von § 152 Abs. 1 AO ist (Pflicht) ein Verspätungszuschlag u. a. dann festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 AO).
- Darüber hinaus ist Abs. 3 zu beachten (sogenannte Rückausnahme in den dort geregelten Fällen). So gilt § 152 Abs. 2 AO z. B. nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Fristrückwirkend verlängert (§ 152 Abs. 3 Nr. 1 AO.
Das war geschehen
Da der steuerlich beratene Steuerpflichtige seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben hatte, setzte das Finanzamt für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag fest.
Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige und machte geltend, dass das Finanzamt ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Schon aufgrund der „FAQ Corona Steuern“ des Bundesfinanzministeriums (BMF) wäre eine solche Festsetzung nicht zwingend gewesen.
Zudem liege ein Fall der Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde i. S. des § 152 Abs. 3 AO vor. Doch das sahen das Finanzgericht (FG) Düsseldorf und der BFH anders.
Hier lag kein Ermessensspielraum vor
Der BFH hat u. a. klargestellt, dass der Steuerpflichtige gesetzlich zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 31.8.2021 verpflichtet war. Deshalb war unabhängig von einem Verschulden ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen. Eine Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 AO, die eine Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO eröffnet hätte, liegt nicht vor.
Aus den „FAQ Corona Steuern“ des BMF kann derSteuerpflichtige nicht für sich herleiten, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Streitjahr 2019 ausschließlich im Rahmen einer Ermessensentscheidung hätte erfolgen müssen. Diese FAQ entfalten weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt noch führen sie zu einer Selbstbindung der Verwaltung in der Weise, dass der Verspätungszuschlag im Ermessen steht.
Beachten Sie — Es konnte offenbleiben, ob die „FAQ Corona Steuern“ grundsätzlich Vertrauensschutz begründen. Die vom Steuerpflichtigen herangezogene Fassung vom 14.12.2021 wurde erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht.
Quelle — BFH, Urteil vom 30.7.2025, X R 7/23, Abruf-Nr. 252254 unter www.iww.de; PMNr. 5/26 vom 29.1.2026
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Doch was heißt jetzt genau „üblich“? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass für ein Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro Schenkungsteuer anfällt, da es sich hierbei nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt.
Ob ein Gelegenheitsgeschenk nach Art und Umfang „üblich“ ist, richtet sich nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten. Nach Ansicht des FG muss sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke (nicht zuletzt wegen des Gleichheitssatzes) am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung orientieren.
Beachten Sie — Das FG Rheinland-Pfalz hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen. Denn für die Klärung der Konturen des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sieht das FG eine grundsätzliche Bedeutung.
Quelle — FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025, 4 K 1564/24
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung (1.000 Euro-Grenze) als Werbungskosten abzugsfähig. Damit hat der Bundesfinanzhof (BFH) der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen.
Hintergrund: Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Unterkunftskosten (vor allem die Miete) nur bis zu 1.000 Euro im Monat abziehbar. Strittig war nun, ob die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zu den Unterkunftskosten zählen und damit von der 1.000 Euro-Grenze umfasst sind.
Das war geschehen
Ein Arbeitnehmer hatte seine Hauptwohnung in Niedersachsen. In Hamburg unterhielt er aus beruflichem Anlass eine Zweitwohnung. Die monatliche Miete (inkl. Nebenkosten) für die Zweitwohnung betrug über 1.000 Euro.
Daneben mietete der Arbeitnehmer einen Stellplatz für 170 Euro im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Arbeitnehmer machte die Stellplatzkosten neben der Wohnungsmiete in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte die Miete in Höhe von 1.000 Euro monatlich und versagte den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) Niedersachsen statt, was der BFH jetzt bestätigte.
Stellplatzkosten sind Werbungskosten
Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die lediglich mit höchstens 1.000 Euro im Monat angesetzt werden können. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar.
Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war im Streitfall wegen der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.
Beachten Sie — Die mietvertragliche Ausgestaltung ist für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob die Wohnung und der Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und ggf. von verschiedenen Vermietern angemietet werden.
Quelle — BFH, Urteil vom 20.11.2025, VI R 4/23, PM Nr. 1/26 vom 8.1.2026; entgegen BMF-Erlass vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 108
„Der nächste Winter kommt bestimmt.“ Und damit wird es auch wieder Streit um Räum- und Streupflichten sowie sich daraus ergebenden Haftungsfragen geben. In einer wichtigen Entscheidung hat das Amtsgericht (AG) München die dabei anzulegenden Maßstäbe klargestellt.
LKW-Fahrer stürzte auf Betriebsgelände
Ein LKW-Fahrer lieferte auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens Waren an. Beim Öffnen der Plane sei er nach eigenen Angaben auf einer nicht erkennbaren Eisplatte gestürzt, wodurch er einen Bruch des Handgelenks erlitten habe. Er verlangte daher von dem Unternehmen Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.500 Euro. Da dieses eine Haftung verweigerte, erhob der LKW-Fahrer Klage vor dem Amtsgericht (AG) München auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Klage abgewiesen
Das Gericht wies die Klage ab. In seinem Urteil nahm es Bezug auf Maßstäbe des Oberlandesgerichts (OLG) München zu Räum- und Streupflichten auf Parkplätzen und führte u. a. aus: Der Kläger konnte keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nachweisen. Das OLG München hat zur Streupflicht von Parkplätzen Folgendes klargestellt: „An die Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen dürfen nicht dieselben Anforderungen angelegt werden, die für Fußgängergehwege gelten. Ein Parkplatz ist in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden muss, darf ein Parkplatz andererseits rechtlich nicht einfach wie eine Fahrbahn behandelt werden. Deshalb muss der Verkehrssicherungspflichtige auch auf einem Parkplatz, jedenfalls wenn dieser belebt ist, in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen. Die Situation des Fußgängers auf einem Parkplatz ist sach- und rechtsähnlich wie das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger gelagert. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb jedenfalls für eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes bzw. zum gefahrlosen Wiedererreichen des geparkten Fahrzeuges sorgen.
Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet, dies gilt erst recht für einen Parkplatz, keine perfekten Lösungen, sondern er muss lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung einhegen. Im Übrigen muss sich der Nutzer selbst vorsehen.“
Vereinzelte Glättebildung genügt nicht
Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an einer allgemeinen Glättebildung, da das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen nicht ausreicht. Nach dem klägerischen Vortrag waren mehrere Eisplatten vorhanden, von allgemeiner Glättebildung ist nicht die Rede. Auch begründet die Tatsache, dass der Kläger gestürzt ist, für sich allein nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch die Beklagte. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihr gesamtes Betriebsgelände flächendeckend zu streuen. Auch muss nicht dafür gesorgt werden, dass der Kläger beim Aussteigen oder unmittelbar neben dem Fahrzeug auf gestreuten Boden tritt.
Auch wenn der Sturz für den Kläger tragisch war, hat er einen Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht der Beklagten nicht ausreichend nachgewiesen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle — AG München, Urteil vom 25.2.2025, 173 C 24363/24, PM 36/25
Eine nicht-binäre Person wandte sich gegen die Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ in verfahrensleitenden Schreiben des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main im Rahmen eines Berufungsstrafverfahrens. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat nun entschieden: Diese Schreiben stellen keine Justizverwaltungsakte dar, sodass der eingeschlagene Rechtsweg unzulässig ist.
Nicht-binäre Person möchte nicht als „Herr“ angesprochen werden
Die antragstellende Person ist nicht-binär und hat einen gestrichenen Geschlechtseintrag. Gegen sie wird beim LG Frankfurt am Main ein Berufungsstrafverfahren wegen Beleidigung geführt. In diesem Zusammenhang ist die antragstellende Person wiederholt in gerichtlichen Schreiben mit „Sehr geehrter Herr (...)“ angesprochen worden. Hiergegen richtet sich der Antrag der antragstellenden Person auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG. Es soll festgestellt werden, dass die wiederholte männliche Ansprache durch das LG rechtwidrig ist. Zudem soll das LG verpflichtet werden, eine männliche oder weibliche Ansprache gegenüber der antragstellenden Person zu unterlassen.
Antrag unzulässig
Das OLG hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der eingeschlagene Rechtsweg (§ 23 EGGVG) sei nicht eröffnet, begründete es die Entscheidung. Hier gehe es nicht – wie erforderlich – um die Beseitigung, Vornahme oder Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Justizverwaltungsakts.
Ansprache lediglich formeller Beginn einer schriftlichen Kommunikation
Unter den Begriff des Justizverwaltungsaktes fielen Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten u. a. der Strafrechtspflege getroffen werden. Die hier beanstandete männliche Ansprache sei insoweit kein tauglicher Streitgegenstand. Voraussetzung sei stets, dass die fragliche Maßnahme eine einzelne Angelegenheit „regelt“. Die hier zugrundeliegenden Schreiben hätten sich jedoch nur auf die geänderte Terminplanung, die Übersendung einer Anlage und auf neue konkrete Berufungshauptverhandlungstermine bezogen. „Die in diesen Schreiben jeweils enthaltene männliche Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ enthält damit keine Regelung an sich. Sie ist vielmehr lediglich ein formeller Beginn und Ausdruck einer gängigen Höflichkeit einer schriftlichen Kommunikation. Regelungsgehalt haben ausschließlich die an die antragstellende Person gerichteten Schreiben als Ganzes“, erläuterte der Senat.
Die durch die antragstellende Person beanstandete männliche Ansprache stelle auch keine Maßnahme dar, die durch eine Justizbehördegetroffen worden sei. Die Schreiben unterfielen dem Bereich der sog. justizförmigen Verwaltungstätigkeit. Es handele sich zwar nicht um Rechtsprechung im engeren Sinne, wohl aber um richterliche Tätigkeit, die in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt werde. Bei den streitigen verfahrensleitenden und -fördernden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anberaumung der Berufungshauptverhandlung habe das LG damit nicht als Justizbehörde gehandelt.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.10.2025, 3 VAs 9/25, PM 66/25
Vermittelt ein Handy-Verkäufer die Möglichkeit zum gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrags und kommen die Verträge nur bei Akzeptanz von Servicebedingungen zustande, haftet der Handy-Verkäufer nicht für allein den Mobilfunkvertrag betreffende Servicebedingungen. Nicht der Handy-Verkäufer, sondern der Mobilfunkanbieter sei Verwender dieser Bedingungen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
So verkaufte die Beklagte Handys
Die Beklagte bietet über ihre Website Mobilfunktelefone zum Kauf an. Dabei eröffnet sie den Verbrauchern im Rahmen eines sogenannten Tarif-Bundles die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem Kaufangebot an die Beklagte auch gegenüber einem Mobilfunkanbieter ein Angebot für den Abschluss eines Mobilfunkvertrags zu unterbreiten. Bevor der Verbraucher zum Abschluss der Verträge den Button „In den Warenkorb“ anklicken konnte, musste er ein neben den Servicebedingungen platziertes sog. „Opt-in“-Kästchen anhaken. In diesen Servicebedingungen hieß es u. a.: „Deine Vertragslaufzeit beginnt nach erfolgreicher Annahme Deiner Bestellung durch den Netzbetreiber. Die Grundgebühr für Deinen Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt vom Netzbetreiber berechnet. Dies gilt auch, wenn wir das Gerät noch nicht geliefert haben (...) Der Versand der SIM-Karte erfolgt mit dem Endgerät“.
Werden Verbraucher benachteiligt?
Der Kläger wandte sich u. a. gegen diese Klausel der Servicebedingungen. Sie benachteiligten den Verbraucher erheblich. Es sei möglich, dass der Verbraucher die Grundgebühr zahlen müsse, obwohl er noch nicht über eine SIM-Karte und ein Smartphone verfüge. Das Landgericht (LG) hat den Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Servicebedingungen abgewiesen.
Klage auch in zweiter Instanz erfolglos
Das OLG hat die Berufung hinsichtlich der angegriffenen Klausel ebenfalls zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Servicebedingungen zu, begründete es seine Entscheidung. Die Beklagte sei bereits nicht Verwenderin dieser Bedingungen. Verwenderin sei grundsätzlich die Vertragspartei, die die Bedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluss stelle. Da der Mobilfunkvertrag zwischen dem Kunden und dem Mobilfunkunternehmen zustande komme, könne die Beklagte nicht Vertragspartei sein, die eine Geschäftsbedingung stellt, erläuterte der Senat. Verwender der Klausel sei demnach das Mobilfunkunternehmen. Die Bedingungen seien Teil des Mobilfunkvertrags. Leistungspflichten aus dem Vertrag mit der Beklagten über den Smartphone-Erwerb würden nicht geregelt.
Die Beklagte schließe die Mobilfunkverträge auch nicht als Vertreterin des Mobilfunkbetreibers. Die Verträge kämen vielmehr erst mit Annahme durch den Mobilfunkbetreiber selbst zustande. Es sei auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Bedingungen selbst formuliert habe.
Schließlich unterfielen die Bedingungen auch nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie modifizierten nicht die Leistungspflichten, sondern informierten lediglich über tatsächliche Gegebenheiten. Etwaige mit der verzögerten Übersendung des Handys verbundene rechtliche Ansprüche der Verbraucher regele die Klausel nicht.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.10.2025, 6 U 117/24, PM 61/25
Die Klägerin wurde durch einen Betrug unbekannter Täter zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst. Hebt dieser das Geld noch am Tattag am Geldautomaten und durch 20 bis 30 kleinere Transaktionen im Zusammenhang mit Bezahlvorgängen an Supermarktkassen ab, spricht dies für sein leichtfertiges Verhalten. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat den Beklagten zum Schadenersatz verurteilt.
Klägerin war Opfer eines Betrugs
Die Klägerin unterhält ein Konto bei einer Online-Bank. Sie wurde von einem Betrüger, der sich als Mitarbeiter dieser Bank ausgab, angerufen. Durch Überrumpelung brachte er die Klägerin dazu, verschiedene Überweisungen vorzunehmen. Er spiegelte ihr vor, dass sie lediglich die Stornierung bereits betrügerisch veranlasster Überweisungen autorisiere. Die Klägerin gab über die PhotoTAN-App ihrer Bank verschiedene Transaktionen frei. Eine dieser Überweisungen in Höhe von 9.500 Euro erfolgte auf das Konto des Beklagten.
Beklagter hielt sich ebenfalls für ein Opfer
Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, sein Konto einem Freund zur Verfügung gestellt zu haben. Dessen Tageslimit sei ausgeschöpft gewesen und der Freund habe wegen Schulden dringend Geld benötigt. 5.000 Euro habe er am Geldautomaten abgehoben und weitere Beträge durch Zahlung an Supermarktkassen gekoppelt mit Barabhebungen erhalten. Es sei ihm schon „suspekt“ vorgekommen, er sei aber von der Frühschicht so müde gewesen und habe nur nach Hause gewollt. Sein Freund bzw. dessen Begleiter hätten am Abend des Tattages den Gesamtbetrag von 9.500 Euro bar erhalten. Er selbst sei ebenfalls ein Opfer.
Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Klägerin könne Zahlung der 9.500 Euro verlangen, so das OLG.
Leichtfertige Geldwäsche
Nach seinen eigenen Angaben habe sich der Beklagte einer leichtfertigen Geldwäsche schuldig gemacht. Die Klägerin sei durch Täuschung eines Unbekannten zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst worden. Der Beklagte habe sich dieses aus einem Betrug herrührende Geld in Form der Kontogutschrift auf seinem Konto durch Abhebungen am Geldautomaten und Verfügungen in verschiedenen Geschäften verschafft. Dabei habe er jedenfalls leichtfertig nicht erkannt, dass der von der Klägerin überwiesene Betrag aus einer rechtswidrigen Vortat stammte.
Unbekannter „Freund“
Er sei insbesondere ohne weitere Nachfrage bereit gewesen, einen erheblichen Geldbetrag auf Anweisung einer anderen männlichen Person, dieer bis dahin nicht kannte, abzuheben und dieser auszuhändigen. Er habe die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der Herkunft des Geldes aus einer rechtswidrigen Tat „beiseite geschoben“ und selbst angegeben, dass dieses Vorgehen ihm „suspekt“ vorgekommen sei. Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, warum der Freund den Weg des unsicheren Bargeldtransfers am späten Abend gewählt habe und aus welchen Gründen eine Überweisung direkt auf das Konto des Freundes nicht möglich gewesen sein solle.
Das hätte dem Beklagten verdächtig vorkommen müssen
Schließlich spreche auch die Art und Weise der „gestaffelten“ Bargeldabhebungen dafür, dass sich der Beklagte der Möglichkeit verschlossen habe, dass die 9.500 Euro aus einer rechtswidrigen Vortrat herrührten. „Die hohen Mengen an Bargeld, die unbedingt noch am gleichen Abend und dann durch geschätzte 20 bis 30 Transaktionen, zum Teil à 200 Euro, bei gleichzeitiger Notwendigkeit verschiedener Uber-Fahrten abgehoben werden „mussten“, lassen nur den Rückschluss zu, dass durch die Abhebung und das „Generieren“ von Bargeld der Geldfluss aufgrund einer vorangegangenen Straftat verschleiert werden sollte“, begründete der Senat weiter.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2025, 29 U 100/24, PM 62/25
Die dem Vermieter obliegende Erhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege. Die Wege insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden und in den Wintermonaten geräumt und gestreut werden. Die Sicherung des unmittelbaren Zugangs zum Haus bei Schnee- und Eisglätte gehört zu den Aufgaben des Vermieters und dient vor allem dem Schutz der Mieter. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal klargestellt.
Das war geschehen
Die Klägerin war Mieterin einer Eigentumswohnung der Beklagten in einem Mehrfamilienhaus. Für die Gehwege auf dem Grundstück nahm eine GmbH für die Vermieterin im Auftrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Winterdienst wahr. Im Mietvertrag der Parteien ist bestimmt, dass die Klägerin die Betriebskosten unter anderem für die Schneebeseitigung und das Streuen bei Glatteis nach dem „Eigentumsanteil“ tragen muss. Zudem sieht der Mietvertrag vor, dass die Klägerin auch die Zugangswege vor dem Haus und den Gehweg reinigen, dort Schnee und Eis beseitigen und bei Glätte streuen muss. Die Klägerin ist zur Vornahme dieser Arbeiten nur insoweit verpflichtet, als diese nicht anderweitig vorgenommen und die Kosten nicht über die Betriebskostenumlage abgerechnet werden.
Am 30.1.2017 stürzte die Klägerin beim Verlassen des Hauses gegen 7.30 Uhr auf dem zum Haus führenden Weg, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet. Dieser Weg sei nicht von Glatteis befreit gewesen, obwohl zuvor Glatteis im Rahmen der Wettervorhersagen angekündigt worden sei. Bei dem Sturz habe sich die Klägerin schwerwiegend verletzt, über einen langen Zeitraum Schmerzen erlitten und sich langwierigen Folgebehandlungen unterziehen müssen. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen.
So entschieden Amts- und Landgericht
Das Amtsgericht (AG) hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der unter anderem auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds gerichteten Klage diesbezüglich in Höhe von 12.000 Euro nebst Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht (LG) die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
So sah es der Bundesgerichtshof
Der BGH sieht den Vermieter in der Pflicht. Daran ändere sich auch nichts, wenn er Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Der Vermieter kann sich zur Erfüllung der ihn hinsichtlich der Beseitigung von Schnee und Eis treffenden vertraglichen Nebenpflichten aus dem Mietvertrag zwar eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedienen, für dessen Verschulden er aber nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 278 S. 1 Alt. 2 BGB) wie für eigenes Verschulden rechtlich einstehen muss. Der Vermieter kann dann primär in Anspruch genommen werden. Er muss seinerseits sehen, ob er einen Regressanspruch hat.
Verkehrssicherungspflicht in Wohnungseigentumsanlagen selten auf den Mieter delegiert
Der Mieter muss sich also nicht auf den deliktischen Ersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft oder den die Schnee-und Eisräumung tatsächlich ausführenden Unternehmer verweisen lassen. Vielmehr kann er sich auf den vertraglichen Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter berufen. Denkbar ist allerdings, dass der Vermieter die Verkehrssicherungspflicht wegen Schnee und Eis auf den Mieter delegiert, sodass dieser sich eines Dritten bedienen könnte. Das wird aber gerade bei Wohnungseigentumsanlagen selten vereinbart.
Quelle — BGH, Urteil vom 6.8.2025, VIII ZR 250/23
Bei Streit über Feuchtigkeitsschäden trägt der Vermieter zunächst die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschluss aller gebäudeseitigen Ursachen. Erst wenn feststeht, dass das Gebäude dem technischen Stand bei Errichtung entspricht und keine relevanten Baumängel vorliegen, muss der Mieter beweisen, dass die Schäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. Liegen bauliche Besonderheiten vor, die Schimmel begünstigen können (z. B. Wärmebrücken, ältere Fenster), muss der Vermieter zusätzlich nachweisen, dass bei zumutbarem Heiz- und Lüftungsverhalten – zwei- bis dreimal tägliche Stoßlüftung – kein Schimmel entstehen würde. So hat es das Landgericht (LG) Gießen klargestellt.
Mieter minderten Miete wegen Schimmel – Vermieter kündigte fristlos
Die Mieter minderten die Miete wegen Schimmel in der Wohnung. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos wegen Zahlungsverzugs. Streitig war, ob die Feuchtigkeitsschäden bauliche Ursachen hatten oder auf unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter zurückzuführen waren. Da die Mieter nicht auszogen, erhob der Vermieter Räumungsklage.
Amtsgericht und Landgericht vermieterfreundlich
Das AG gab der Räumungsklage statt. Die Mieter legten Berufung ein. Ohne Erfolg. Die ergänzende Beweisaufnahme beim LG ergab, dass das Gebäude dem bei Errichtung geltenden Stand der Technik entsprach, auch wenn bauliche Gegebenheiten, wie Wärmebrücken und ältere Fenster, Schimmel begünstigen konnten. Der Sachverständige stellte jedoch fest, dass bei zwei- bis dreimaliger täglicher Stoßlüftung keine Schimmelbildung aufgetreten wäre. Tatsächlich hatten die Mieter nur ein- bis zweimal wöchentlich gelüftet.
Der Vermieter müsse zunächst alle gebäudeseitigen Ursachen, die sich auf die Feuchtigkeitsbildung auswirken können, ausschließen. Erst, wenn dieser Nachweis gelingt, trage der Mieter die Beweislast dafür, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. So konkretisierte es das LG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Da der Vermieter bauliche Ursachen ausgeschlossen hatte und das festgestellte Lüftungsverhalten deutlich unzureichend war, bestand kein Minderungsrecht. Die Kündigung wegen Zahlungsverzug war wirksam.
Quelle — LG Gießen, Urteil vom 6.6.2025, 1 S 171/23
Regelmäßig kommt es vor, dass einer von mehreren Erben vom Erblasser eine Generalvollmacht über den Tod hinaus erhält, z. B. um Rechtsgeschäfte abzuwickeln. Doch welche Auskünfte schuldet dieser Erbe dann den Miterben? Hierzu hat das Landgericht (LG) Ellwangen wichtige Feststellungen getroffen.
Das war geschehen
Der Erblasser hatte seinem Sohn eine umfassende notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die sich „ohne Ausnahme auf alle Rechtsgeschäfte, Verfahrenserklärungen und Rechtshandlungen“ bezog. Die Vollmacht galt über den Tod hinaus. In seinem Testament bedachte er neben dem Sohn auch seine weiteren fünf Kinder, alle zu gleichen Teilen. Nach dem Tod des Erblassers wurde der Sohn von seinen Geschwistern zur Auskunft und Rechenschaft über die zu Lebzeiten und seit dem Versterben des Erblassers vorgenommenen Geschäfte in Anspruch genommen. Die Geschwister verlangten eine geordnete Übersicht über alle Verfügungen für den Erblasser sowie die Vorlage aller erforderlichen Rechnungen und Belege.
Es lag ein Auftragsverhältnis vor
Das LG Ellwangen gab den Geschwistern recht. Schließlich hatte der Sohn in knapp 2,5 Jahren rund 25.000 Euro vom Konto des Erblassers abgehoben.
Bei der Erteilung einer umfassenden Generalvollmacht sei von einem Auftragsverhältnis nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 662 BGB) zwischen dem Erblasser und dem Sohn und nicht bloß von einem Gefälligkeitsverhältnis auszugehen. Aufgrund der Erteilung so weitreichender Befugnisse zu seinen Gunsten sei hier für den Sohn erkennbar gewesen, dass für den Erblasser wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel standen und er als Bevollmächtigter über dessen komplettes Vermögen verfügen konnte.
Früheres Verhalten des Erblassers irrelevant
Irrelevant war im Streitfall für das Gericht, dass der Erblasser zu Lebzeiten selbst weder Auskunft noch Rechnungslegung vom Beklagten verlangt hatte. Auf einen ggf. konkludenten Verzicht könne sich der Sohn jedenfalls deshalb nicht berufen, weil im Hinblick auf seine pauschalen und widersprüchlichen Angaben zur Verwendung der von ihm in bar abgehobenen Geldbeträge Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestanden hätten.
So verteilt sich die Beweislast
Entscheidend ist, dass der, der Rechnungslegung schuldet, beweisbelastet dafür ist, die Beträge zweckentsprechend eingesetzt zu haben. Es kann bezweifelt werden, ob dies immer gelingt, wenn Barabhebungen erfolgt sind. Daher wird auch ein redlicher Bevollmächtigter möglicherweise durch die Verpflichtung zur Rechnungslegung in Schwierigkeiten kommen können.
Quelle — LG Ellwangen, Urteil vom 31.7.2025, 3 O 284/24
Die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen ist eine Entgeltforderung und daher mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Verzug und während der Rechtshängigkeit zu verzinsen. Diese planerfreundliche Auffassung vertritt das Landgericht (LG) Koblenz.
Das verlangte das Planungsbüro
Der Auftraggeber hatte wegen Streits über angepasste Bauzeitenpläne einem Generalplanungsbüro frei gekündigt. Im Prozess verlangte das Büro neben der Kündigungsvergütung auch Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, auch auf das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen. Das LG Koblenz sprach dem Büro den Anspruch zu.
Rechtsgrundlagen
Eine Entgeltforderung ist eine Geldforderung, die als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen geschuldet wird. Maßgeblich ist das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 288 BGB). Danach beträgt derVerzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) oder neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 Abs. 2 BGB).
Fraglich war bisher, ob auch die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen eine solche Entgeltforderung im Sinne des Abs. 2 ist, da keine weitere Leistung erbracht wird. Bislang war es ständige Rechtsprechung, dass es sich bei der Kündigungsvergütung für die nicht erbrachten Leistungen um eine Entschädigung handelt. Das hatte zur Konsequenz, dass die Forderung nur mit dem allgemeinen Verzugszinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen war.
Wichtiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs
Diese Rechtslage ist aber seit einem bahnbrechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2024 überholt. Dort hatte der EuGH entschieden, dass es sich auch bei der Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen um umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Dienstleistung im Sinne der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie handelt. Damit wird auch das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.
Quelle — LG Koblenz, Urteil vom 11.7.2025, 8 O 119/23
Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist. Ein solcher Dienstvertrag ist grundsätzlich wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (hier: § 1 b S. 1 AÜG) nichtig. Hat der Auftraggeber aufgrund des nichtigen Vertrags die Arbeitsleistungen ihm überlassener Arbeitskräfte erhalten, steht dem Verleiher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Auftraggeber zu. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Auftraggeber erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. So hat es das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden.
Das vereinbarten die Vertragsparteien
Die Parteien betreiben Bauunternehmen. Im Jahr 2023 musste der Beklagte auf mehreren Bauvorhaben nicht näher spezifizierte Bauarbeiten durchführen. Er beauftragte die Klägerin durch eine als „Subunternehmervertrag“ bezeichnete Vereinbarung damit, für ihn Leistungen auf diesen Bauvorhaben zu erbringen. Den Gegenstand dieses Subunternehmervertrags bezeichneten die Parteien mit „HLS-Installationen, 2 AK“. Weitere Angaben zum Vertragsgegenstand enthielt die Vereinbarung nicht, insbesondere umfasste sie kein Leistungsverzeichnis. In § 2 des Vertrags heißt es, dass der Klägerin das Leistungsverzeichnis des Generalunternehmervertrags zwischen einem nicht näher bezeichneten Generalunternehmer und der Beklagten bekannt sei. In § 3 vereinbarten sie eine Vergütung von 24 Euro pro Stunde.
Diese Leistungen wurden erbracht
In der Zeit bis Dezember 2023 erbrachte die Klägerin durch mehrere Arbeitskräfte Leistungen für den Beklagten im Umfang von mehr als 100.000 Euro, die der Beklagte bezahlte. Für weitere Leistungen im Dezember 2023 und Januar 2024 stellte die Klägerin dem Beklagten weitere Rechnungen über Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter, die sich auf insgesamt 29.160 Euro belaufen. Die Klägerin behauptet, auch diese Leistungen durch ihre Mitarbeiter erbracht zu haben. Der Beklagte bestreitet dies. Zudem ist er der Ansicht, die Klägerin habe Arbeiter eingesetzt, die über keine Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügt hätten, weshalb der Subunternehmervertrag nichtig sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung der 29.160 Euro zzgl. Zinsen.
So entschied das Kammergericht
Das KG wies die Klage in zweiter Instanz ab. DerKlageanspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 631 Abs. 1 BGB). Dazu müsste der streitgegenständliche „Subunternehmervertrag“ zwischen den Parteien als Bauvertrag oder sonstiger Werkvertrag zu qualifizieren sein. Das sei nicht der Fall. Denn dazu hätte sich die Klägerin verpflichten müssen, dem Beklagten einen Werkerfolg zu erbringen. Dies ist nicht ersichtlich. Ein solcher Werkerfolg wird weder durch die schriftliche Vertragsurkunde definiert, noch tragen die Parteien vor, dass sie mündlich eine dahingehende Zusatzvereinbarung getroffen hätten, den Beklagten bei seinen Leistungen mit ihren Arbeitskräften zu unterstützen.
Der Klageanspruch ergibt sich nach dem KG auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Zwar handelt es sich bei dem „Subunternehmervertrag“ mit dem o. g. Vertragsgegenstand um einen Dienstvertrag. Allerdings ist dieser Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bzw. § 134 BGB i. V. m. § 1 b AÜG nichtig. Gerade, weil die Klägerin sich in dem Vertrag nicht zu einem Werkerfolg, sondern nur zu einer Dienstleistung verpflichtet hat, ist nicht erkennbar, worin diese Dienstleistung bestanden haben soll, wenn nicht darin, dass die Klägerin ihre Arbeitskräfte dem Beklagten überlässt, damit sie ihn bei den Leistungen unterstützen, die er gegenüber seinem Auftraggeber erbringen musste. Genau das sei Arbeitnehmerüberlassung.
Schließlich ergebe sich der Klageanspruch auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Wenn ein Unternehmen seine Arbeitskräfte einem anderen Unternehmen aufgrund eines Vertrags überlässt, der – wie im vorliegenden Fall – wegen Verstoßes gegen § 1 b AÜG nichtig ist, kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Verleihers aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. Damit ein solcher Anspruch zugesprochen werden kann, muss somit feststehen, in welchem Umfang der Beklagte die Arbeiter der Klägerin in Anspruch genommen hat und wie hoch der Lohn dieser Arbeiter ist, den der Beklagte bislang erspart hat. Beides steht nicht fest.
Quelle — KG Berlin, Urteil vom 25.11.2025, 21 U 200/24
Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. So hat es das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Fällen entschieden.
Firmenwagen als einzige Vergütung
In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab.
Nach Betriebsprüfungen forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach. Denn der gesetzliche Mindestlohnanspruch sei durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt.
So entschied das Bundessozialgericht
Das BSG bestätigte diese Rechtsauffassung. Ihr stehe nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden.
Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führe aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung.
Quelle — BSG, Urteile vom 13.11.2025, B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23
Eine allein auf einem Online-Fragebogen ohne jeglichen ärztlichen Kontakt beruhende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) erschüttert den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit vollständig und begründet bei bewusster Täuschung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Täuscht der Arbeitnehmer durch eine scheinärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit, ist eine Abmahnung regelmäßig entbehrlich. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm.
Das war geschehen
Der Arbeitnehmer ist seit 2018 als IT-Consultant tätig. Am 19.8.2024 meldete er sich für den Zeitraum vom 19. bis zum 23.8.2024 als arbeitsunfähig. Er erwarb über eine Internet-Plattform eine kostenpflichtige AUB („AU-Schein ohne Arztgespräch“), bei der er einen Fragebogen ausfüllte (Angaben zu Tätigkeit, Symptomen, Medikamenteneinnahme). Ein Arzt-Kontakt – weder persönlich noch telefonisch oder digital – fand nicht statt. Die Bescheinigung wies die Form eines klassischen „Muster 1 b“ der ehemals papiergebundenen AU auf, nannte unter anderem „Privatarzt per Telemedizin“ und „Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ als Feststellungsmethode.
Die Bescheinigung akzeptierte der Arbeitgeber zunächst und leistete Entgeltfortzahlung. Dann ergaben sich beim Arbeitgeber Verdachtsmomente durch den erfolglosen elektronischen Datenabgleich mit der Krankenkasse und interne Ermittlungen. Am 18.9.2024 kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
Arbeitnehmer behauptete zunächst erfolgreich, krank gewesen zu sein
Der Arbeitnehmer behauptete eine tatsächliche Erkrankung, sowie – hinsichtlich der Urlaubsumwandlung – eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht würde. Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund war der Arbeitnehmer zunächst erfolgreich.
Landesarbeitsgericht arbeitgeberfreundlich
Das LAG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Erstens sei die AU-Bescheinigung durch Vorlage einer Bescheinigung, die nicht den Anforderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (hier: §§ 4 und 5 AUR) entspräche, in ihrem Beweiswert stark erschüttert. Danach darf Arbeitsunfähigkeit nur nach einer ärztlichen Untersuchung festgestellt werden. Hier sei jedoch lediglich ein Fragebogen ausgefüllt worden, ohne ärztlichen Gesprächs- oder Untersuchungskontakt.
Arbeitnehmer täuschte bewusst
Auch habe der Arbeitnehmer bewusst getäuscht: Durch die Wortwahl („Fernuntersuchung“) und das äußere Erscheinungsbild der Bescheinigung nahe dem Musterformular habe er beim Arbeitgeber den Eindruck einer medizinisch fundierten Untersuchung erweckt. Die Plattform habe ausdrücklich auf einen geringeren Beweiswert der Variante ohne Gespräch hingewiesen. Der Arbeitnehmer habe sich die Arbeitsunfähigkeit „erschlichen“ mit dem Ziel der Entgeltfortzahlung. Diese Pflichtverletzung sei erheblich. Sie sei ein Vertrauensbruch, der eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertige. Eine Abmahnung sei daher entbehrlich.
Schließlich verneinte das Gericht eine wirksame Vereinbarung, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht worden sei: Eine solche Umbuchung führe nicht automatisch zum Verzicht auf das Kündigungsrecht bei Täuschung.
Quelle — LAG Hamm, Urteil vom 5.9.2025, 14 SLa 145/25, ArbG Dortmund, Urteil vom 8.1.25, 9 Ca 3671/24
Die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgt. Reagiert ein Arbeitnehmer auf die Ansprache eines Vorgesetzten wegen der pflichtwidrigen Nutzung eines privaten Smartphones mit den Worten „Hau ab hier“, stößt ihn weg und tritt nach ihm, ist eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung entbehrlich. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen.
Mehrfaches Fehlverhalten des Arbeitnehmers
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und um Weiterbeschäftigung. Der Arbeitnehmer ist seit 2019 als Be- und Entlader beschäftigt. Am 7.10.24 fand ein Meeting über Neuerungen mit dem Teamleiter und seiner Arbeitsgruppe statt. Während dieses Meetings klebte der Arbeitnehmer aus Adressaufklebern des Arbeitgebers etwas auf ein Pult bzw. an eine Wand in der Halle. Am 22.10.24 sah der Gruppenleiter den Arbeitnehmer vor der Ausladeluke in der Halle mit seinem privaten Smartphone in der Hand. Die Nutzung privater Smartphones während der Arbeitszeit ist den Mitarbeitern des Arbeitgebers untersagt. Nachdem der Teamleiter sich dem Arbeitnehmer genähert hatte, sagte dieser: „Hau ab hier!“, stieß den Teamleiter mit der rechten Hand gegen die linke Schulter und trat mitdem rechten Fuß in dessen Richtung, wobei er ihn berührte. Danach äußerte der Arbeitnehmer etwas gegenüber dem Teamleiter und vollführte eine Geste mit erhobenem rechten Zeigefinger. Nachdem der Teamleiter den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers verlassen hatte, befasste sich dieser sich erneut mit seinem Smartphone. Von dem Vorfall existieren Videoaufnahmen.
Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer
Einen Tag später hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an. Am selben Tag erteilte der Betriebsrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung und teilte mit, dass die Stellungnahme abschließend sei. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht.
So stellten die Parteien den Sachverhalt dar
Der Arbeitnehmer behauptete, er habe bei dem leichten Tritt ohne Verletzungsabsicht gehandelt. Der Arbeitgeber gab an, am 7.10.24 habe der Arbeitnehmer mit Adressaufklebern ein Hakenkreuz auf die rückseitige Wand der Halle geklebt. Auf die Aufforderung des Teamleiters, dies zu unterlassen, habe er entgegnet, dass dieser ihm nichts zu sagen habe. Den Hinweis, dass so etwas verboten sei, habe der Arbeitnehmer mit der Bemerkung kommentiert, dass ihm das egal sei. Der Arbeitgeber meint, wegen der Vorfälle sei ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Hannover gab der Kündigungsschutzklage statt. Der Vorfall vom 7.10.24 könne nicht zur Begründung der außerordentlichen Kündigung herangezogen werden. Der Vorfall vom 22.10.24 rechtfertige die außerordentliche Kündigung und beide Vorfälle zusammen die ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht.
So sah es das Landesarbeitsgericht
Das LAG sah das anders. Es kam zum Ergebnis, dass die Berufung begründet ist. Die außerordentliche Kündigung vom 29.10.24 sei wirksam. Für die Kündigung bestehe ein wichtiger Grund nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: gemäß § 626 Abs. 1 BGB). Es lägen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne.
Solche Tatsachen seien in dem Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber dem Teamleiter am 22.10.24 zu sehen. Mit seinem Verhalten habe der Arbeitnehmer eine Tätlichkeit gegenüber diesem begangen. Damit verstoße er erheblich gegen die ihm gegenüber dem Arbeitgeber obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen nach § 241 Abs. 2 BGB. Dies könne „an sich“ ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung sein.
Quelle — LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.8.2025, 15 SLa 315/25
Abschließende Hinweise
Ausgleichszahlungen, die der (Insolvenz-)Schuldner wegen der insolvenzrechtlichen Freigabe seiner selbstständigen Tätigkeit in die Insolvenzmasse leistet, führen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zu Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbstständiger Arbeit.
Das war geschehen
Der Steuerpflichtige war selbstständig bzw. freiberuflich tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Streitjahr 2017 befand er sich im Regelinsolvenzverfahren. Trotz der Insolvenz übte er seine bisherige Tätigkeit weiter eigenverantwortlich aus. Der Insolvenzverwalter gab die selbstständige Tätigkeit frei.
Zugleich wies der Insolvenzverwalter darauf hin, dass der Steuerpflichtige nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) in der im Streitjahr geltenden Fassung (heute: § 295 a InsO) verpflichtet sei, die Insolvenzmasse so zu stellen, wie sie stünde, wenn er mit Rücksicht auf seine berufliche Qualifikation in einem angemessenen Dienstverhältnis beschäftigt wäre.
Steuerpflichtiger leistete Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse
Der Steuerpflichtige leistete daher im Streitjahr monatlich eine Ausgleichszahlung in die Insolvenzmasse. Für die geleisteten Ausgleichszahlungen und für den Aufwand aus der Passivierung einer Verbindlichkeit bzw. Rückstellung begehrte er den Betriebsausgabenabzug gegenüber dem Insolvenzverwalter – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht (FG) Münster und der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden haben.
Die geleisteten Ausgleichszahlungen sind weder aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen noch sind sie betrieblich veranlasst.
Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des (Insolvenz-)Schuldners auf den Insolvenzverwalter hat seine Ursache ausschließlich im Insolvenzrecht und keinen Einfluss auf das materielle Einkommensteuerrecht. Die Ausgleichszahlungen sind mit der Zahlung auf das Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse zudem nicht aus dem (Betriebs-)Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen.
Beachten Sie — Es liegt lediglich eine Verschiebung innerhalb derselben Vermögenssphäre des als Einzelunternehmer tätigen Steuerpflichtigen vor, die zu einer bloßen Verwendungsbindung in Höhe der Ausgleichszahlungen (Insolvenzbeschlag) führt.
Das auslösende Moment der Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse betrifft nicht die Erzielung oder Ermittlung des Einkommens, sondern dessen Verwendung und kann daher keine betriebliche Veranlassung begründen. Auch der Umstand, dass die Ausgleichszahlungen unmittelbar durch das Insolvenzverfahren verursacht waren, begründet keine betriebliche Veranlassung.
Vielmehr dienten sie der Vermeidung einer Besserstellung von Selbstständigen gegenüber abhängig Beschäftigten im Insolvenzverfahren.
Quelle — BFH, Urteil vom 3.3.2026, VIII R 12/24, PM Nr. 29/26 vom 15.5.2026
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Damit hat der BFH seine Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.
Das war geschehen
Eltern hatten ihrem Sohn im Jahr 2002 und im Juli 2014 Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge übertragen.
Der Sohn verpflichtete sich im Übergabevertrag (Juli 2014), seiner Schwester ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Dieses war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 am 30.12.2014; Teilbetrag 2 am 30.12.2015), ohne dass ein Zins zu entrichten war.
Die Schwester verzichtete im Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an den Sohn übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen ihn auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an die Schwester ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen.
Kapitalerträge durch unverzinsliche Abfindungszahlungen?
Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) Hessen nahmen an, dass die im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten (bis zur Fälligkeit am 30.12.2015) nach § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe die Schwester Kapitalerträge erzielt.
Diese Ansicht teilte der BFH aber nicht und verneinte die Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung.
So argumentiert der Bundesfinanzhof
Der BFH hat sein Urteil u. a. wie folgt begründet: Rechtsgrund für den Erhalt der zweiten Teilzahlung ist allein der seitens der Schwester gegenüber den Eltern erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Abfindungen für einen solchen Verzicht unterliegen, auch wenn sie in (unter § 12 Abs. 3 BewG fallenden) Raten geleistet werden, nicht der Einkommensteuer. Denn die Abfindung wurde der Schwester außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet und ist deshalb der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechts (zum Beispiel Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen können „nur“ der Schenkungsteuer unterliegen.
Gestaltung zu Lebzeiten
Beachten Sie — Die Entscheidung bringt Sicherheit für Eltern, die im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Danach müssen derartige Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden.
Anders sieht es im eingetretenen Erbfall aus
Abfindungszahlungen können aber mitunter der Einkommensteuer unterliegen, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil wiederkehrende Leistungen oder eine Einmalzahlung erhält.
Quelle — BFH, Urteil vom 20.1.2026, VIII R 6/23, PM Nr. 14/26 vom 12.3.2026
Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären. Diese Entscheidung stammt vom Bundesfinanzhof (BFH).
Arbeitnehmer überließ seiner Ehefrau während Dienstreise den Firmenwagen
Einem Arbeitnehmer stand ein Van als Dienstwagen zur Verfügung. Auch die Ehefrau war zur Nutzung berechtigt. Für beruflich veranlasste Fahrten (Dienstreisen) erstattete der Arbeitgeber die Tankkosten. Bei (in Ausnahmefällen) genehmigter Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen erstattete der Arbeitgeber nur eine Kilometerpauschale von 0,30 Euro. Dennoch absolvierte der Mitarbeiter im Streitjahr drei Dienstreisen mit seinem privaten Sportwagen und überließ den Van seiner Ehefrau, damit diese während der Dienstreisen mobil blieb.
Privater Sportwagen verursachte hohe Kosten
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Arbeitnehmer die mit seinem Sportwagen aus beruflichen Gründen gefahrenen 1.648 km als Werbungskosten geltend. Dabei begnügte er sich nicht mit der Kilometerpauschale, sondern ermittelte die tatsächlichen Kilometerkosten. Diese waren beachtlich: Infolge einer nur geringen Fahrleistung belief sich der Kilometersatz auf 2,28 Euro je Kilometer und es ergaben sich 3.758 Euro Werbungskosten.
Finanzamt legte Revision ein
Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht als Werbungskosten an. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht (FG) Niedersachsen war erfolgreich, die Revision ging jedoch zugunsten des Finanzamts aus.
Zwar steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten frei. Wählt er aber für diese Fahrten sein Privatfahrzeug, obwohl ihm von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird („Über-Kreuz-Nutzung“), können die Fahrtkosten, die durch die berufliche Nutzung des Privatwagens anfallen, die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren.
Über-Kreuz-Nutzung
Davon ist auszugehen, wenn die „Über-Kreuz-Nutzung“ des Steuerpflichtigen (wie im Streitfall) nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Gründen und Motiven beruht. Denn der Arbeitnehmer hat die Dienstreisen mit seinem Privatwagen durchgeführt, um seiner Ehefrau die Nutzung des Firmenwagens auch während seiner beruflichen Abwesenheit zu ermöglichen. Ein beruflicher Grund für die Nutzung seines Privatwagens auf den drei Dienstreisen ist nicht ersichtlich.
Haben private Motive und Bedürfnisse eine Rolle gespielt, führt dies allein noch nicht zum Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dieses gilt erst, wenn die die Lebensführung berührenden Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Angemessenheitsprüfung: Maßstab ist Anschauung breitester Kreise der Bevölkerung
Die Angemessenheitsprüfung ist daran auszurichten, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Es kommt dabei nicht auf das wirtschaftliche und gesellschaftliche Umfeld des Steuerpflichtigen, sondern auf die Anschauung breitester Kreise der Bevölkerung an.
Bei der Angemessenheitsprüfung ist zudem der Grad der Berührung der privaten Lebenssphäre zu berücksichtigen. Hiernach können die Aufwendungen umso weniger als unangemessen angesehen werden, je stärker die Berührung mit der Lebensführung hinter der betrieblichen/beruflichen Veranlassung zurücktritt. Umgekehrt können Aufwendungen, die zwar nach den betrieblichen/beruflichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen nicht als unangemessen anzusehen sind, dennoch unter die Abzugsbeschränkung fallen, wenn die Unangemessenheit der Aufwendungen durch eine im Vordergrund stehende private Motivation begründet wird.
Bundesfinanzhof: ausschließlich private Gründe
Für den BFH war hier Letzteres der Fall. Die „Über-Kreuz-Nutzung“ des privaten Pkw beruhte ausschließlich auf privaten Gründen. Nur durch die ausschließlich privat motivierte Überlassung des Firmenwagens an die Ehefrau und die nicht beruflich motivierte Nutzung des Privatwagens sind dem Arbeitnehmer Fahrtkosten für die drei Dienstreisen entstanden. Hätte er seinen Firmenwagen genutzt, wären ihm keine Kosten entstanden, da diese von seinem Arbeitgeber vollständig getragen worden wären.
Bei dieser Konstellation ist das Verhältnis der Fahrtkosten zu den Einnahmen oder Einkünften des Steuerpflichtigen – hierauf hatte das FG Niedersachsen im Klageverfahren maßgeblich abgestellt – kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit der Werbungskosten.
Beachten Sie — Vielmehr sind die Kosten für die Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug (ungeachtet der grundsätzlichen Wahlfreiheit des Verkehrsmittels) in voller Höhe als unangemessen anzusehen. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte, so der BFH, die durch die Nutzung des Privatwagens entstandenen Aufwendungen nicht auf sich genommen.
Quelle — BFH, Urteil vom 21.1.2026, VI R 30/24
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat festgestellt: Ein Regelfahrverbot ist im Zusammenhang mit einem Rotlichtverstoß grundsätzlich auch bei Wechsel auf die durch Rotlicht gesperrte Fahrtrichtung im Kreuzungsbereich zu verhängen.
Keine mildere Bewertung
Ein grundsätzlich mit einem Regelfahrverbot nach dem Bußgeldkatalog (hier: § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BKatV i. V. m. lfd. Nr. 132.3 BKat) zu ahndender qualifizierter Rotlichtverstoß ist nicht deshalb milder zubewerten, weil der Fahrzeugführer nach Einfahren in den Kreuzungsbereich von der durch Grünlicht freigegebenen Linksabbiegerspur auf die durch Rotlicht gesperrte Rechtsabbiegerspur überwechselt. Dies gilt auch, wenn der Entschluss zum Spurwechsel erst nach dem Einfahren in den Kreuzungsbereich gefasst wird.
Fehlende Gefährdung anderer ohne Auswirkung
Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung im Hinblick auf das verwirkte Regelfahrverbot mit der Begründung, durch den Fahrspurwechsel seien andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet worden, ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil damit das Fehlen des besonderen Sanktionsschärfungsgrunds nach lfd. Nr. 132.3.1 BKat dem Betroffenen zugute gebracht würde.
Besondere Rücksicht auf andere nach dem Verstoß
Die Bedeutung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes wird nicht dadurch relativiert, dass der Betroffene nach dem Verstoß besondere Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer genommen hat, zu der er ohnehin verpflichtet gewesen wäre.
Quelle — BayObLG, Beschluss vom 24.10.2025, 201 ObOWi 699/25
Setzen die Ordnungsbehörden Gebühren für das Abschleppen eines Fahrzeugs nach Anhörung des Betroffenen durch Kostenbescheid fest, dürfen sie die Verwaltungsgebühren nicht wegen des Aufwands für die Erstellung dieses Bescheids erhöhen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden.
Erhöhte Kosten wegen Mehraufwand
Die beklagte Stadt (Dortmund) verfolgt bei Abschleppmaßnahmen seit Jahren die Praxis, im Anhörungsschreiben zum Kostenbescheid mitzuteilen, die (regelmäßig) mit einem Betrag von 97 Euro angegebenen Gebühren erhöhten sich aufgrund von Mehraufwand, wenn sie einen Kostenbescheid erlasse. In einem folgenden Kostenbescheid setzt sie Gebühren in Höhe von 139 Euro fest. Gegen einen solchen Kostenbescheid ging der Kläger vor. Seine Klage hatte teilweise Erfolg.
Rechtswidrige Verwaltungspraxis
Die Verwaltungspraxis der Stadt, für den Kostenbescheid erhöhte Verwaltungsgebühren zu verlangen, ist rechtswidrig, hat das VG entschieden. Nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen wird eine Gebühr für die Kostenentscheidung nicht erhoben. Dies meint, Gebühren für den Aufwand bei der Erstellung eines Kostenbescheids, wie hier wegen der Abschleppmaßnahme, dürfen nicht geltend gemacht werden.
Der Gesetzgeber misst der Entscheidung über die Kosten untergeordnete Bedeutung gegenüber der Sachentscheidung zu. Das Gericht hat die von der Stadt festgesetzte Verwaltungsgebühr aufgehoben, soweit sie den Mindestbetrag der Rahmengebühr (30 Euro) überstieg.
Auslagen für das Abschleppen durften geltend gemacht werden
Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen. Die Stadt Dortmund durfte von dem Kläger neben der Mindestgebühr auch die Auslagen fürdie Abschleppmaßnahme fordern. Er hatte sein Fahrzeug unter Verstoß gegen die Fünf-Meter-Regelung im Einmündungsbereich einer Straße im Bereich der Dortmunder Innenstadt geparkt und damit gegen die Straßenverkehrs-Ordnung verstoßen. Das Fahrzeug durfte abgeschleppt werden. Mit dem Parkverstoß waren Gefährdungen insbesondere für Fußgänger verbunden.
Quelle — VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.2.2026, 17 K 2960/23, PM vom 10.2.2026
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat entschieden, dass es sich bei den Protesten vor der Imam-Ali-Moschee in Frankfurt-Rödelheim um Versammlungen handelt, die den verfassungsrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit genießen und daher nach den gesetzlichen Vorgaben des Versammlungsfreiheitsgesetzes zu behandeln sind.
Gegen Schließung einer Moschee gab es Proteste
In der Folge des Verbots des „Islamischen Zentrums Hamburg“ (IZH) durch das Bundesinnenministerium im Juli 2024 ist die Imam-Ali-Moschee in Rödelheim geschlossen worden, denn deren Betreiber, das „Zentrum der Islamischen Kultur“ (ZIK), gilt als Teilorganisation des IZH. Das Verbotsverfahren ist derzeit noch am Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) anhängig.
Seit dieser Zeit versammeln sich vor allem Angehörige der Glaubensgemeinschaft jeden Donnerstagnachmittag und jeden Freitagmittag in der Eschborner Landstraße vor der geschlossenen Moschee. Am 22.12.2025 wurden Versammlungen unter dem Motto „Religionsfreiheit verteidigen: Hände weg von unserer Moschee“ für das Jahr 2026 jeweils Donnerstagnachmittag und Freitagmittag in der Eschborner Landstraße vor der geschlossenen Moschee angemeldet.
Stadt Frankfurt: keine Versammlungen im Sinne des Grundgesetzes
Mit Verfügung vom 10.2.2026 hat die Stadt Frankfurt festgestellt, dass es sich hierbei nicht um Versammlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen sowie des § 2 Abs. 1 des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes, sondern um primär „gottesdienstähnliche“ Veranstaltungen handele. Dagegen wehrte sich der Antragsteller mit einem gerichtlichen Eilantrag, dem das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main stattgab.
Verwaltungsgerichtshof: Schutzbereich der Versammlungsfreiheit betroffen
Der VGH hat die Entscheidung des VG bestätigt und damit die Beschwerde der Stadt Frankfurt am Main zurückgewiesen. Die Veranstaltungen des Antragstellers seien vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gedeckt. Der Schutzbereich sei nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten werde, sondern umfasse vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Dies gelte auch für religiöse Handlungen als Mittel der Kommunikation.
Die Religionsausübung als solche genüge zwar allein nicht. Unter Berücksichtigung des Themas der Veranstaltungen, des örtlichen Bezugs und des bisherigen – seit Juli 2024 andauernden – Veranstaltungsgeschehens liege der maßgebliche Zweck der Veranstaltungen in der öffentlichen Thematisierung der Schließung der Imam-Ali-Moschee. Wie das VG zutreffend ausgeführt habe, drückten die Teilnehmer durch das Beten, Singen und Rezitieren religiöser Quellen – jedenfalls auch – performativ aus, dass sie die Moschee zur Ausübung ihres Glaubens nutzen möchten, ihnen dies aber aktuell verwehrt ist. Dass die Veranstaltungen in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stießen, stehe der Einstufung als Versammlung nicht entgegen.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Quelle — Hessischer VGH, Urteil vom 18.2.2026, 8 B 406/26, PM 7/26
Eine Mitarbeiterin im Callcenter der beklagten Fluglinie informierte die Kläger, dass sie sich selbst um Ersatzflüge für einen annullierten Flug kümmern müssten. Dem klägerischen Anspruch auf Erstattung dieser Ersatzflüge hielt die Airline entgegen, dass Ersatzflüge von ihr organisiert worden seien. Das Landgericht (LG) verurteilte die Fluglinie auch aus Sicht des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main zu Recht zur Erstattung der Kosten für die Ersatzflüge.
Flug per Mail verspätet annulliert
Die Kläger hatten bei einer in Katar ansässigen Fluggesellschaft Flüge von Shiraz, Iran, über Doha, Katar, nach Frankfurt am Main gebucht. Am Tag des Abflugs erfuhren sie, dass der Flug bereits fünf Tage zuvor per Mail annulliert worden war. Die verspätete Information beruhte auf Internet-Restriktionen im Iran, die eine vorherige Aktualisierung verhinderten. Die Kläger verlangten Erstattung der Kosten für die Ersatzflüge in Höhe von knapp 15.000 Euro. Die Airline lehnte dies mit dem Hinweis ab, sie hätten den Passagieren einen Ersatzflug für den übernächsten Tag angeboten.
Reisender hätte sich kümmern müssen
Das OLG: Der Kläger hätte infolge von Unklarheiten in den Mails der Airline und einer dort enthaltenen Aufforderung, die Fluggesellschaft zu kontaktieren, berechtigten Anlass gehabt, sich an das Callcenter der Beklagten zu wenden. Durch eine Mitarbeiterin des Callcenters sei mitgeteilt worden, dass keine Ersatzflüge organisiert worden seien und die Kläger sich selbst darum kümmern müssten.
Die Beklagte hat nach einem entsprechenden Hinweis des Senats auf die fehlende Erfolgsaussicht die Berufung zurückgenommen. Damit ist das angefochtene Urteil der Vorinstanz rechtskräftig.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 27.8.2025, 16 U 89/24, PM 6/26
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung des Wohnraums nicht gegeben ist, wenn er durch die Untervermietung einen über die Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Gewinn erzielt.
Das war geschehen
Der Beklagte ist seit dem Jahr 2009 Mieter einer Zweizimmerwohnung der Klägerin. Die Nettokaltmiete belief sich auf monatlich 460 Euro. Aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts vermietete der Beklagte die Wohnung ohne Untervermietungserlaubnis ab Anfang des Jahres 2020 für monatlich 962 Euro (netto Kaltmiete) zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamt monatlich 1.100 Euro) an zwei Untermieter. Nachdem die Klägerin den Beklagten wegen unerlaubter Untervermietung vergeblich abgemahnt hatte, erklärte sie im Februar 2022 die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.
Nachdem das Amtsgericht (AG) die Räumungsklage der Klägerin abgewiesen hatte, gab das Berufungsgericht ihr statt. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils – ohne Erfolg.
So entschied der Bundesgerichtshof
Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Das Räumungsurteil ist damit rechtskräftig. Der BGH: Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von dem Beklagten angemieteten Wohnung zusteht. Die Kündigung der Klägerin ist wirksam, denn der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Mietverhältnis durch die ohne Erlaubnis vorgenommene Untervermietung der Wohnung schuldhaft erheblich verletzt. Ihm stand kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis einer – gewinnbringenden – Untervermietung zu.
Kein berechtigtes Interesse an der Untervermietung
Der Mieter kann die Erteilung einer Untervermietungserlaubnis verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Ob das Interesse des Mieters, die Wohnung gewinnbringend unterzuvermieten, als berechtigt in diesem Sinne anzusehen ist, ist durch Auslegung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 553 BGB) zu ermitteln. Danach ist die Untervermietung von der Überlegung getragen, dem Mieter die Wohnung im Fall einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten. Der Zweck der Untervermietung besteht hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurch eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.
Hier, so der BGH, ist ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der von ihm vorgenommenen Untervermietung bereits deshalb nicht gegeben, weil er durch diese einen – die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen übersteigenden – Gewinn erzielt hat.
Quelle — BGH, Urteil vom 28.1.2026, VIII ZR 228/23, PM 24/26
Ob man Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, kann weitreichende Folgen haben. Daher schafft eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts(OLG) Braunschweig Klarheit.
So verteilte der Erblasser sein Vermögen
Der spätere Erblasser verteilte sein Aktivvermögen gegenständlich. Dabei erhielt seine Lebensgefährtin den mit Abstand wertvollsten Gegenstand. Doch wurde sie damit Alleinerbin nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: gemäß § 2087 BGB)? Das OLG beantwortete diese Frage mit einem klaren Nein!
Rechtsanwalt Dr. R. hinterließ ein handschriftliches Testament. Darin wandte er seiner Enkelin die Wohnungseinrichtung, seinem Freund den Porsche 911 und seiner langjährigen Lebensgefährtin ein Ladengeschäft samt Immobilie zu. Seine Töchter und seine Ehefrau sollten nach dem Testament keine Vermögenswerte erhalten. Neben den genannten Vermögensgegenständen hinterließ R. etliche Schulden. Die Vorinstanz nahm unter Anwendung des § 2087 BGB an, die Lebensgefährtin sei Alleinerbin geworden. Das OLG hob diese Entscheidung auf: Sie ist nur Vermächtnisnehmerin.
Wirtschaftliche Zwecke entscheidend
§ 2087 BGB ist eine bloße Auslegungsregel. Auf sie kann erst zurückgegriffen werden, wenn nicht vorher die Auslegung des Testaments zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Für die Abgrenzung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer ist dabei auf die vom Erblasser verfolgten wirtschaftlichen Zwecke abzustellen:
Kommt es dem Erblasser maßgeblich darauf an, dass der Bedachte einen bestimmten Gegenstand ungeschmälert durch Nachlassverbindlichkeiten erhält, spricht dies für die Annahme eines Vermächtnisses. Ist dagegen erkennbar, dass der Erblasser sein Vermögen mehr oder weniger umfassend auf eine oder mehrere Personen übergehen lassen will, die dann auch noch die Nachlassabwicklung übernehmen sollen, deutet dies eher auf eine Erbeinsetzung hin.
Im Streitfall sei der Wille des R. zu sehen, seine langjährige Lebensgefährtin von der Belastung mit der komplizierten Nachlassverwaltung freizuhalten. Sie ist demnach keine Erbin geworden. Weiter meint das Gericht, dass dem R. als Volljurist der Unterschied zwischen Erbenstellung und Vermächtnis geläufig war – schön wäre gewesen, wenn er dies auch entsprechend deutlich gemacht hätte.
Quelle — OLG Braunschweig, Urteil vom 3.11.2025, 10 U 81/25
Obwohl sie eine Photovoltaik-Anlage auf einem Hausdach verschattet, darf eine ca. 50 Jahre alte, geschützte Waldkiefer nicht gefällt werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.
Kläger beantragte Fällgenehmigung
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Vor dem Haus steht eine ca. 50 Jahre alte Waldkiefer mit einem Stammumfang von mehr als zwei Metern. Auf dem Dach seines Hauses hat der Kläger eine Photovoltaikanlage installiert. Er beantragte beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf die Erteilung einer Fällgenehmigung, da der Baum die Photovoltaikanlage auf dem Dach erheblich verschatte. Das Bezirksamt lehnte den Antrag ab.
Verwaltungsgericht: Fällung nicht zu erlauben
Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Waldkiefer auf dem Grundstück des Klägers gehöre nach Art und Größe zu den geschützten Bäumen. Das Bezirksamt habe die Fällgenehmigung zu Recht versagt. Die Fällung sei nicht ausnahmsweise zu erlauben.
Kein grundsätzlicher V orrang erneuerbarer Energien
Zwar messe der Gesetzgeber dem Ausbau erneuerbarer Energien erhebliche Bedeutung bei. Er räume ihm aber jedenfalls in Fällen, in denen sich zwei verfassungsrechtlich geschützte Belange gegenüberstehen, keinen grundsätzlichen Vorrang ein. Der Naturschutz sei, ebenso wie der Klimaschutz, im Grundgesetz als Staatszielbestimmung vorgesehen.
Öffentliches Interesse am Erhalt des Baumes überwiegt
Im konkreten Fall sei das öffentliche Interesse an dem Erhalt der Waldkiefer höher zu gewichten als das Interesse des Klägers an einer verschattungsfreien Nutzung seiner Photovoltaikanlage. Der Baum sei vital und verkehrssicher, weise nur geringe Schäden auf und habe eine zu erwartende Restlebenszeit von mehr als 100 Jahren. Demgegenüber entspreche die aus der Verschattung folgende Minderleistung der Photovoltaikanlage höchstens dem Jahresverbrauch eines Drei-Personen-Haushalts. Dass sich für den Kläger die wirtschaftliche Rentabilität seiner Anlage verringere, sei dagegen nicht in die Abwägung einzustellen, da es sich hierbei um keinen öffentlichen Belang handele.
Quelle — VG Berlin, Urteil vom 17.3.2026, VG 24 K 46/24, PM 14/26
In einem aktuellen Fall des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Bayern ging es um die Frage, ob eine kieferorthopädische Praxis in einem allgemeinen Wohngebiet betrieben werden darf.
Das war geschehen
Die Kläger wenden sich gegen eine von der Gemeinde erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wohngebäudes mit kieferorthopädischer Praxis. Sie sind Miteigentümer eines Grundstücks, das mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut ist. Ein anderes Baugrundstück liegt südwestlich des Grundstücks der Kläger, getrennt durch eine Wendeschleife und drei Nachbargrundstücke, die ebenfalls um die Wendeschleife angeordnet sind. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der für beide Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet festsetzt (§ 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO). Das Bauvorhaben auf dem anderen Grundstück sieht drei Geschosse vor. Im Erdgeschoss soll eine kieferorthopädische Praxis betrieben werden. Über das Obergeschoss und das Dachgeschoss soll sich eine Wohneinheit erstrecken. Nach der Flächenberechnung im Bauantrag entfällt eine Nutzfläche von 200,29 m² auf die Wohnnutzung und eine Nutzfläche von 113,77 m² auf die Nutzung als Arztpraxis (Verhältnis von 64,29% zu 35,71%).
So sah es das Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht (VG) hatte die Klage gegen die Baugenehmigung mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben verletze die Kläger nicht in nachbarschützenden Rechten, wie dem Gebietserhaltungsanspruch oder dem Gebot der Rücksichtnahme. Durch die streitgegenständliche Baugenehmigung werde eine nach § 13 BauNVO zulässige freiberufliche Nutzung genehmigt. Zum einen beanspruche die freiberufliche Nutzung nur „Räume“ und kein „Gebäude“. Zum anderen sei auch wegen des Umfangs der freiberuflichen Nutzung nicht von einer „prägenden“ freiberuflichen Tätigkeit auszugehen. Die Wohnnutzung im Gebäude überwiege die Praxisnutzung flächenmäßig deutlich. Es sei nicht davon auszugehen, dass durch den An- und Abfahrtverkehr für die mit 1,5 Kieferorthopäden besetzte Praxis ohne Notfallbehandlungen eine Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens im Einzelfall (vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO) begründet werde. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liege nicht vor. Eine Rechtsverletzung der Kläger resultiere auch nicht aus den nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen von den nicht nachbarschützenden Festsetzungen im Bebauungsplan hinsichtlich der Geschossflächenzahl (0,66 statt 0,60) sowie der Grundflächenzahl (GRZ II: 0,46 statt 0,45) und der Abstandsflächenregelung (festgesetzt: 0,5; geplant: 0,4).
Hiergegen richtete sich der – erfolglose – Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung.
So entschied der Verwaltungsgerichtshof
Der VGH entschied nun wie folgt: Die hier in Rede stehende Nutzung von Räumen als kieferorthopädische Praxis in Mehrfamilienhäusern darf nicht mehr als die halbe Anzahl der Wohnungen und nicht mehr als 50 % derWohnfläche pro Gebäude in Anspruch nehmen, wobei es entscheidend darauf ankommt, dass der spezifische Gebietscharakter auch für das einzelne Gebäude gewahrt bleibt. Um diese 50 %-Grenze zu ermitteln, darf auch nur auf Räume abgestellt werden, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen objektiv geeignet sind und entsprechend genutzt werden. Keine Aufenthaltsräume sind z. B. Flure, Wasch- und Toilettenräume, Heizräume und Garagen.
Der VGH wies noch darauf hin, dass der in einer Baugenehmigung festgesetzte einzuhaltende Immissionsrichtwert die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten darf.
Als Ergebnis hat der VGH den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG abgelehnt.
Quelle — VGH Bayern, Beschluss vom 15.1.2026, 9 ZB 25.1437
Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Bewerberin trägt in der Öffentlichkeit ausnahmslos Kopftuch
Die Beklagte verantwortet als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg. Die Klägerin hat sich auf eine dortige Stelle als Luftsicherheitsassistentin beworben. Aufgrund ihres muslimischen Glaubens trägt sie in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch.
Ein von der Beklagten mit dem Auswahlprozess beauftragtes Unternehmen lehnte die Bewerbung der Klägerin ab, nachdem diese im Bewerbungsverfahren ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte. Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz(hier: § 15 Abs. 2 AGG).
Ablehnung wegen Kopftuch oder Lücken im Lebenslauf?
Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Klägerin sei nicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen Lücken im Lebenslauf abgelehnt worden. Im Übrigen seien nach einer bei der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt. Luftsicherheitsassistentinnen unterlägen als von der Bundespolizei Beliehene einem staatlichen Neutralitätsgebot. Dies rechtfertige das Verbot, bei der Arbeit ein religiöses Kopftuch zu tragen.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und der Klägerin eine Entschädigung i. H. v. 3.500 Euro zugesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte beim BAG keinen Erfolg.
So entschied das Bundesarbeitsgericht
Die Klägerin hat – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – ausreichende Indizien i. S. v. § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.
Das Nichttragen eines Kopftuchs ist keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung i. S. v. § 8 Abs. 1 AGG für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, sind nicht ersichtlich.
Quelle — BAG, Urteil vom 29.1.2026, 8 AZR 49/25, PM 3/26
Der Kläger hat sich gegen zwei ihm arbeitgeberseitig erteilte Weisungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen gewendet. Das Arbeitsgericht (ArbG) hat die Klage abgewiesen. Seine Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm war teilweise erfolgreich.
Klinik in kirchlicher Trägerschaft untersagte Schwangerschaftsabbrüche
Der Kläger ist bei der Beklagten und zuvor bei ihrer Rechtsvorgängerin als Chefarzt der Frauenklinik eines Krankenhauses beschäftigt. Das Krankenhaus befand sich in evangelischer Trägerschaft. Dem Kläger wurden Nebentätigkeitsgenehmigungen für ärztliche Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Krankenhauses erteilt. Die jetzige Beklagte übernahm die Klinik am 1.2.2025 und das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf sie über. Die Klinik befindet sich nun zu je 50 Prozent in evangelischer und katholischer Trägerschaft. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten ist geregelt, dass die katholischen Belange hinsichtlich der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen beachtet werden.
Schwangerschaftsabbrüche per Dienstanweisung untersagt
Zur Umsetzung des Gesellschaftsvertrags untersagte noch die ursprüngliche Arbeitgeberin dem Kläger mit Dienstanweisung, in der Klinik als angestellter Arzt Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Eine Ausnahme bildet die Situation, dass Leib und Leben der Mutter bzw. des ungeborenen Kindes akut bedroht sind und es keine medizinisch mögliche Alternative gibt, mit der das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werden könnte. Diese Dienstanweisung trat zum 1.2.2025 in Kraft. Außerdem konkretisierte und beschränkte sie die Nebentätigkeitserlaubnis mit Wirkung zum 1.2.2025 so, dass Schwangerschaftsabbrüche davon nicht umfasst sind.
Das ArbG hat beide Weisungen für rechtmäßig erachtet und die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen hat sich die Berufung des Klägers gerichtet.
So sah es das Landesarbeitsgericht
Die Berufung des Klägers vor dem LAG hatte teilweise Erfolg. Danach ist die Dienstanweisung, die sich auf die Tätigkeit des Klägers als angestellter Arzt in der Klinik bezieht, rechtmäßig. Der Kläger hat keinen der Weisung entgegenstehenden vertraglichen Anspruch, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Die Weisung verstößt auch nicht gegen Gesetze und entspricht billigem Ermessen. Die Beklagte kann als Arbeitgeberin aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit festlegen, welche Leistungen sie im Klinikum anbietet und welche nicht. Die Dienstanweisung ist daher vom arbeitgeberseitigen Weisungsrecht gedeckt.
Die Konkretisierung und Einschränkung der Nebentätigkeit ist jedoch unwirksam. Die vollständige Untersagung der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen ohne Ausnahmeregelung ist von den Nebentätigkeitsgenehmigungen nicht gedeckt. Die Einschränkung der Nebentätigkeit im Hinblick auf Schwangerschaftsabbrüche darf aufgrund der vertraglichen Regelungen der Parteien jedenfalls nicht weiterreichen, als die Einschränkung für solche Tätigkeiten als angestellter Arzt in der Klinik, die eine entsprechende Ausnahmeregelung ausdrücklich vorsieht.
Quelle — LAG Hamm, Urteil vom 5.2.2026, 18 SLa 685/25, PM vom 5.2.2026
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat in einem F all entschieden, in dem eine Arbeitnehmerin am selben Tag arbeitsunfähig geschrieben wurde und eine Eigenkündigung ausgesprochen hatte. Es hat die Rechte der Arbeitgeber gestärkt.
Das war geschehen
Die Parteien stritten über die Frage, ob die Beklagte zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Die Klägerin war bei der Beklagten als Innenreinigerin beschäftigt. Die Klägerin meldete sich am 12.8.2024 per WhatsApp-Nachricht bei der Objektleiterin arbeitsunfähig und kündigte an, sich nach ihrem Arztbesuch wieder zu melden. Der Ärztin berichtete die Klägerin von Schlafproblemen, Erschöpfung, Ängsten, Grübeln und Zittern am ganzen Körper aufgrund einer Überlastung am Arbeitsplatz. Die Klägerin erhielt sodann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 12.8.2024 für den Zeitraum bis zum 18.8.2024 mit der Diagnose Neurasthenie (ICD Code F48.0). Die behandelnde Ärztin verschrieb der Klägerin ein Schlafmedikament, welches für die Dauer einer Woche einzunehmen war. Eine längere Einnahme wurde von der Ärztin nicht empfohlen, da das Schlafmedikament eine Abhängigkeit auslösen kann. Nach dem Arztbesuch meldete sich die Klägerin am gleichen Tag gegen 12:30 Uhr per WhatsApp-Nachricht bei der Objektleiterin der Beklagten und teilte dieser mit, dass sie für diese Woche krankgeschrieben sei.
Die Objektleiterin reagierte darauf noch am selben Tage mit einer Sprachnachricht über WhatsApp an die Klägerin, mit dem Inhalt, ob das ihr Ernst sei und ob sie ihr oder der Vorarbeiterin damit „eins auswischen“ wolle. Am 13.8.2024 ging das Kündigungsschreiben der Klägerin der Beklagten zu. Am 15.8.2024 bat die Klägerin um den Abschluss eines Aufhebungsvertrags zum 31.8.2024. Sie verwies darauf, dass sie chronisch erkrankt sei und den Dienst nicht mehr aufnehmen könne. Am 23.8.2024 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 15.9.2024 ende. Die Klägerin hat vier Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Akte gereicht. Ab dem 1.10.2024 trat sie eine neue Arbeitsstelle an. In der Zwischenzeit bezog sie keine Sozialversicherungsleistungen. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 12.8.2024 bis zum Beendigungszeitpunkt unter Verweis auf die zeitliche Koinzidenz von Kündigungsausspruch und Arbeitsunfähigkeit seit diesem Zeitpunkt bis passgenau zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Mit Schreiben vom 24.9.2024 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich zur Entgeltfortzahlung auf. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr außergerichtliches Begehren weiter.
Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert
Das LAG: Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist als erschüttert anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer am selben Tag erkrankt und sich zum Ausspruch einer Eigenkündigung entschließt. In welcher Reihenfolge die beiden Ereignisse nach der Behauptung des Arbeitnehmers eingetreten sind, ist objektiv nicht überprüfbar und rechtlich nicht von Belang. Entscheidend ist, dass die beiden Ereignisse zeitlich eng zusammenfallen, was für einen objektiven Dritten, der die näheren Umstände nicht kennt, geeignet ist, Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zu wecken.
Handeln des Arztes und die Folgen
Erklärt ein Arzt, so das LAG, seinen Patienten Glauben bereits dann zu schenken, wenn diese ihm psychische Symptome schildern, kann das problematisch sein. Denn fragt der Arzt nach und nimmt dann an, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt, gilt: Seine Aussage ist in der Regel nicht geeignet, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu widerlegen.
Unterschreibt ein gemeinsam mit dem betreffenden Arzt praktizierender Kollege Folgebescheinigungen „auf Zuruf“ des zu diesem Zeitpunkt in einer anderweitigen Untersuchung gebundenen Arztes, ohne sich den Patienten anzuschauen, liegt hierin ein grober Verstoß gegen § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL). Eine solche, regelhaft vorgenommene Handhabung ist derart mangelbehaftet, dass von einer hinreichend sachkundigen, belastbaren ärztlichen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit in keinem Fall die Rede sein kann.
Das LAG hat daher die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen.
Quelle — LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.11.2025, 8 SLa 372/25
Eine Voraussetzung für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist, dass der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwendet. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg musste sich nun damit beschäftigen, wie regelmäßig eine Bestätigungsabfrage der USt-IdNr. (beim Bundeszentralamt für Steuern) bei laufenden Geschäftsbeziehungen zu erfolgen hat.
Hintergrund: Eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung i. S. des § 4 Nr. 1 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) setzt nach § 6 a Abs. 1 UStG u. a. voraus, dass
- der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
- der Abnehmer z. B. ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat und
- der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet.
Vertrauensschutzregelung
Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach § 6 a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Dies besagt die Vertrauensschutzregelung nach § 6 a Abs. 4 S. 1 UStG.
Das war geschehen (vereinfacht dargestellt)
Ein Gebrauchtwagenhändler lieferte mehrere Pkw in die Niederlande. Ihm lagen ein niederländischer Handelsregisterauszug, eine Urkunde über die Erteilung der niederländischen USt-IdNr. und eine Kopie des Personalausweises des Geschäftsführers der Abnehmerin vor.
Von der Abnehmerin beauftragte Personen holten im Zeitraum 12/2021 bis 02/2022 mehrere Pkw bei dem Unternehmer ab, die bar bezahlt wurden. Anschließend wurden die Gelangensbestätigungen übermittelt. Der Unternehmer führte jeweils am Tag der Abholung oder am Folgetag qualifizierte Bestätigungsabfragen durch.
Strittig waren nun drei Pkw-Lieferungen vom 15.2.2022, wobei der Händler die USt-IdNr. nicht erneut geprüft hatte. Das Problem: Das Finanzamt stellte fest, dass die USt-IdNr. bereits zum 9.2.2022 gelöscht worden war und versagte die Steuerfreiheit. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.
Händler klagte erfolgreich
Der Händler konnte sich auf § 6 a Abs. 4 S. 1 UStG berufen, da er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hatte. Bei den letzten drei Lieferungen war er nicht (erneut) zu einer Abfrage verpflichtet, da er vor der ersten Lieferung sowie danach in regelmäßigen Abständen Abfragen, mithin durchschnittlich einmal im Monat, durchgeführt hatte. Es bestand auch kein Anlass, an dem Fortbestehen der USt-IdNr. zu zweifeln.
Aber: erhöhte Sorgfaltspflicht bei Barzahlung hochwertiger Pkw
Ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab ergibt sich insbesondere, wenn hochwertige Pkw bar bezahlt werden. Im Streitfall handelte es sich aber um Pkw aus der Kleinwagen- bzw. Kompaktklasse.
Bundesfinanzhof nun gefragt
Da die Revision anhängig ist, kann der BFH nun zur Abfrage der USt-IdNr. (bzw. zum jeweiligen Turnus) Stellung nehmen.
Quelle — FG Baden-Württemberg, Urteil vom 3.4.2025, 12 K 831/24, Rev. BFH, V R 45/25
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zulässig sein.
Das war geschehen
Im Streitfall konnten bestimmte Führungskräfte ein Vorruhestandsmodell wählen, wonach sie sich für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 % der jährlichen Bruttovergütung von der Arbeitsleistung freistellen lassen konnten. Dies setzte voraus, dass die Dauer des Anstellungsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre betrug und vor Beginn der Freistellung eine Vereinbarung geschlossen wurde.
Die hierfür gebildete Rückstellung erkannte das Finanzamt nur bezogen auf die Arbeitnehmer an, mit denen am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen worden war. Der BFH sah das anders.
Bundesfinanzhof widerspricht der Sichtweise des Finanzamts
Eine Rückstellung kann auch für Arbeitnehmer gebildet werden, mit denen am Bilanzstichtag zwar noch keine Freistellungsvereinbarung bestand und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die aber nach dem Anstellungsvertrag einen Anspruch hatten.
Zur Rückstellungshöhe führte der BFH aus: Durch die während der Freistellung zu zahlende Vergütung wird die Arbeitsleistung während dergesamten Beschäftigungsdauer abgegolten. Daher ist der voraussichtliche Erfüllungsbetrag auf den Zeitraum von der Aufnahme des Dienstverhältnisses bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung zu verteilen.
Vorinstanz ist erneut gefragt
Nun ist wieder das Finanzgericht (FG) Düsseldorf gefragt. Es muss vor allem Feststellungen zu einem eventuell zu berücksichtigenden Fluktuationsabschlag treffen.
Quelle — BFH, Urteil vom 5.2.2026, IV R 11/24, PM Nr. 21/26 vom 2.4.2026
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis hat die Beschwerde eines Augenoptik-Unternehmens gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) zurückgewiesen, mit der die Untersagung einer von einem Unternehmen nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Hybrid-Filiale bestätigt wurde.
Augenoptikermeister führte Remote-Sehtest durch
Das Augenoptik-Unternehmen betreibt in Deutschland und weiteren europäischen Ländern ein hybrides Augenoptikgeschäft, durch das der Onlinehandel für Korrekturbrillen mit stationären „Hybrid-Filialen“ verknüpft wird. Die Refraktionsbestimmung (Brillenglasbestimmung) erfolgt dabei ferngesteuert durch einen sog. Remote-Sehtest durch eine in Bayreuth ansässige Firma, indem sich ein dort befindlicher Augenoptikermeister mittels Kamera in die jeweilige Filiale zuschaltet. Die Filiale in Homburg selbst wird nicht von einem Augenoptikermeister geleitet und ist nicht in die Handwerksrolle eingetragen.
Gegen die Betriebsuntersagung hat das Augenoptik-Unternehmen angeführt, dass die Refraktionsbestimmung aus handwerksrechtlicher Sicht nicht in der Filiale in Homburg erfolge, sondern an dem Ort, an dem sich der den Sehtest aus der Ferne durchführende Augenoptikermeister befinde. Mangels einer Refraktionsbestimmung vor Ort würden in der Filiale in Homburg keine wesentlichen Tätigkeiten des Augenoptikerhandwerks ausgeübt, so dass es sich nicht um den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks handele.
Handwerk des Augenoptikers wurde ausgeübt: Kunde war vor Ort
Dem ist das OVG nicht gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts bedinge die nach dem praktizierten Geschäftsmodell in der Filiale erbrachte „Fern-Refraktionsbestimmung“, dass (jedenfalls auch) dort das zulassungspflichtige Handwerk des Augenoptikers ausgeübt werde. Entscheidend sei, dass für eine ordnungsgemäße Durchführung der Refraktionsbestimmung als wesentliche Tätigkeit des Augenoptikerhandwerks die Anwesenheit und Mitwirkung des Kunden vor Ort zwingend erforderlich sei. Es handele sich bei der Bestimmung der subjektiven Refraktion um eine Messung „am“ Kunden, die durch dessen Anwesenheit vor Ort erst ermöglicht werde. Der Kunde sei nicht nur passiver Leistungsempfänger, sondern integraler Bestandteil der Messung. Zudem bestehe die an die Verwendung der Remote-Technik anknüpfende Gefahr einer fehlerhaften Sehstärkenbestimmung am Ort der Betriebsstätte.
Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.
Quelle — OVG Saarlouis, Beschluss vom 30.1.2026, 1 B 141/25, PM 1/26
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält das Bundesmodell der reformierten Grundsteuer für verfassungskonform. Der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund Deutschland hatten bereits angekündigt, gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen. Nun ist eine Klage (Az. 1 BvR 472/26) anhängig.
Folgende Bundesländer verwenden das Bundesmodell: Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Berlin, Brandenburg, Bremen,Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen. Für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen hat die anhängige Klage bzw. eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden.
Quelle — Bund der Steuerzahler Deutschland, Mitteilung vom 5.3.2026, abrufbar unter www.iww.de/s15310
Zinsen für eine Erstattung der Gewerbesteuer sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG) hat der Bundesfinanzhof UBFH) nicht festgestellt, obwohl Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Hintergrund: Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag i. S. des § 233 a Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), also zu einer Nachzahlung oder Erstattung, ist der auf 50 Euro abgerundete Unterschiedsbetrag zu verzinsen.
Beachten Sie — Allerdings beginnt die Verzinsung nicht ab dem Zeitpunkt der Steuerentstehung. Der Zinslauf beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist („Karenzzeit“). Der Zinslauf startet damit typischerweise am 1.4. des Zweitfolgejahres, sodass es in der Praxis insbesondere bei Änderungen infolge von Betriebsprüfungen zur Verzinsung kommt. Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Das ist der Tag, an dem der Gewerbesteuerbescheid bekanntgegeben wird.
Beachten Sie — Der Zinssatz beträgt für Zinszeiträume bis zum 31.12.2018 für jeden vollen Zinsmonat 0,5 %. Ab 2019 sind für jeden vollen Zinsmonat 0,15 % maßgebend (§ 238 Abs. 1, 1a AO).
Handelsrechtlich stellen Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe dar, während Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebseinnahme zu erfassen sind.
Steuerlich ist § 4 Abs. 5 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beachten, wonach die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind. Das bedeutet u. a. Folgendes: Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer dürfen den Gewinn nicht mindern. Sie sind daher außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen und haben damit effektiv keine steuerliche Auswirkung.
§ 4 Abs. 5 b EStG ist für Erstattungszinsen jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Diese stellen einen betrieblich veranlassten Ertrag dar, der der Besteuerung unterliegt. Nach Ansicht des BFH verstößt die Besteuerung von Erstattungszinsen für Gewerbesteuer nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
Quelle — BFH, Urteil vom 26.9.2025, IV R 16/23
Haben Arbeitnehmer eine typisch stille Beteiligung am Unternehmen ihres Arbeitgebers, müssen sie die Gewinnanteile daraus als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern – und nicht als Arbeitslohn, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Das war geschehen
Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber (einer GmbH) einen „Gesellschaftsvertrag einer typischen stillen Gesellschaft“ neben dem Arbeitsverhältnis geschlossen. Solche Beteiligungen bot die GmbH nur ausgesuchten – besonders wichtigen – Mitarbeitern an. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung sah das Finanzamt als Arbeitslohn an – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg und der BFH entschieden.
Arbeitnehmer war kein Mitunternehmer
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, es sei denn, dass der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist. Letzteres war hier jedoch nicht der Fall. Der Arbeitnehmer und die GmbH hatten eine typisch stille Beteiligung begründet bzw. vereinbart. An der zivilrechtlichen Wirksamkeit und tatsächlichen Durchführung des stillen Gesellschaftsverhältnisses bestanden nach den Feststellungen des FG keine Zweifel. Das stille Gesellschaftsverhältnis war dem Arbeitnehmer auch steuerlich zuzurechnen.
Die dem Arbeitnehmer zugeflossenen Gewinnanteile sind daneben weder ganz noch teilweise den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen, da sie allein durch das Sonderrechtsverhältnis der typisch stillen Beteiligung des Arbeitnehmers am Unternehmen der GmbH veranlasst sind.
Quelle — BFH, Urteil vom 21.10.2025, VIII R 13/23
Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Das war geschehen
Ein Geldinstitut veranstaltete im Jahr 2019 einen Empfang in seinen Geschäftsräumen, um den Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und seinen Nachfolger vorzustellen.
Für die Organisation und die Umsetzung der Veranstaltung war ein Organisationsgremium (vor allem unter der Leitung einer Mitarbeiterin aus dem Personalbereich) zuständig. Die Gästeliste wurde nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den rund 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Bank, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend.
Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug die Bank.
Finanzamt: keine Betriebsveranstaltung, weil nicht alle Arbeitnehmer eingeladen waren
Das Finanzamt war der Ansicht, dass es sich bei dem Empfang nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt habe, da nicht alle Arbeitnehmer der Bank eingeladen waren. Die Kosten seien dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden daher als Arbeitslohn zuzurechnen. Das Finanzamt nahm die Bank für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Dabei berief es sich auf die Lohnsteuerrichtlinien, wonach übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 Euro pro Gast überschreiten.
Die Gerichte widersprechen dem Finanzamt
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen und der BFH beurteilten den Fall allerdings anders.
Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liegt Arbeitslohn nur vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchen Charakter das Fest hat (betrieblich oder privat).
Beachten Sie — Diese Grundsätze hatte der BFH bereits vor über 20 Jahren zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt und sie nun auf den Fall der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand übertragen.
Ganz überwiegend beruflicher Charakter der Verabschiedung
Die Verabschiedung hat ganz überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit. Mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden ging zudem die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Die Bank selbst trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste. Der Empfang fand in den Räumlichkeiten der Bank statt.
Auch Teilnahme Familienangehöriger unschädlich
Der BFH hat außerdem geklärt, dass (entgegen der Auffassung des FG Niedersachsen) auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn sind, wenn die Teilnahme der Familienangehörigen (wie im Streitfall) gesellschaftsüblich ist.
Die aktuelle Entscheidung macht Folgendes deutlich: Unternehmen können die Kosten für die Verabschiedung ihrer ausscheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.
Quelle — BFH, Urteil vom 19.11.2025, VI R 18/24, PM 10/26 vom 24.2.2026; entgegen R 19.3 Abs.2 Nr. 3 LStR; BFH, Urteil vom 28.1.2003, VI R 48/99
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 254 BGB) gilt: Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, hängt die Pflicht zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dies gilt nach Abs. 2 der Vorschrift auch, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Das Landgericht (LG) Darmstadt hat nun in einem Fall entschieden, in dem genau diese Vorschrift die zentrale Rolle spielte.
Das war geschehen
Der Versicherer, der sich trotz des o. g. Hinweises im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB mit der Regulierung viel Zeit gelassen hat, reklamierte im Rechtsstreit, der Hinweis sei offensichtlich ein Textbaustein und damit nicht auf den konkreten Fall abgestimmt.
Landgericht: Pauschaler, rechtzeitiger Hinweis genügt
Sehr lebensnah entschied das Gericht: Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls genügt seiner Schadenminderungspflicht, wenn er den Schädiger rechtzeitig pauschal darauf hinweist, dass er die Reparatur nicht aus vorhandenen Barmitteln bevorschussen kann und ohne Kostenvorschuss zu einer zeitnahen Schadensbeseitigung nicht in der Lage ist. Dass ein solcher pauschaler Hinweis oft ähnlich formuliert sein wird, liegt in der Natur der Sache. Der Geschädigte ist auch nicht gehalten, in diesem Schreiben konkret zu seiner finanziellen Situation vorzutragen.
Versicherer legte keine Eile an den Tag
Zum (auch in anderen Vorgängen immer häufiger vorkommenden) Vortrag des Versicherers, der Geschädigte hätte doch – statt zu bezahlen – einfach seinen Schadenersatzanspruch an die Werkstatt abtreten können, sagt das LG ebenso lebensnah: Der Versicherer hatte für Wochen nach dem Unfallschaden noch keinerlei Prüfung der Sache vorgenommen und auch seine (volle) Einstandspflicht dem Grunde nach nicht bestätigt. Für den Geschädigten bestand daher zu diesem Zeitpunkt kein zugesicherter Anspruch, den er hätte abtreten können. Zudem hat auch der Versicherer nicht vorgetragen, dass die Werkstatt eine Abtretung akzeptiert hätte.
Quelle — LG Darmstadt, Urteil vom 6.2.2026, 28 S 77/25
Die längstmögliche Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner sammeln, wird nicht durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register vorgegeben. Daher müssen solche Daten nicht – wie für die im öffentlichen Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten vorgesehen – sofort mit dem Nachweis des Ausgleichs der betreffenden Forderung gelöscht werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und eine Abgrenzung zu einem vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschiedenen Fall der Übernahme von Daten aus einem öffentlichen Register vorgenommen. Für die Festlegung der Speicherungsdauer bei nicht aus einem öffentlichen Register übernommenen Daten können von der Aufsichtsbehörde genehmigte Verhaltensregeln herangezogen werden, soweit sie typisiert zu einem angemessenen Interessenausgleich führen und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt werden.
Das war geschehen
Die beklagte SCHUFA Holding AG betreibt eine Wirtschaftsauskunftei. Sie bewertet die Gefahr eines Zahlungsausfalls der von ihr erfassten natürlichen Personen mit einem Scorewert und gewährt der kreditgebenden Wirtschaft gegen Entgelt Einsicht in ihre Datenbanken. Unter anderem speichert die Beklagte auch Daten zu erledigten Forderungen ihrer Einmelder automatisiert ab. Die Beklagte speicherte drei gegen den Kläger gerichtete Forderungen für die Dauer von mehreren Jahren nach dem Ausgleic hdieser Forderungen. Auf dieser Grundlage ermittelte die Beklagte für den Kläger einen Score-Wert, der die Gefahr eines Zahlungsausfalls als „sehr kritisch“ einstufte.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe mit dieser Datenspeicherung gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verstoßen. Hinsichtlich der Löschungsansprüche haben die Parteien den Rechtsstreit nach der zwischenzeitlich erfolgten Datenlöschung durch die Beklagte für erledigt erklärt. Der Kläger nimmt die Beklagte weiterhin auf Zahlung eines immateriellen Schadenersatzes sowie auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.
So entschied der Bundesgerichtshof
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Wirtschaftsauskunfteien, wie die der Beklagten, werden zur Wahrung von berechtigten Interessen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO tätig. Dem stehen gewichtige Interessen einer von dieser Datenspeicherung betroffenen Person, wie dem Kläger, gegenüber. In seinem Urteil „SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung)“ vom 7.12.2023 (C- 26/22 und C-64/22) hat der EuGH entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO der folgenden Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht: Diese speichern in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht.
Keine sofortige Löschung erforderlich
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt daraus nicht, dass bei Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien aufgrund von Einmeldungen ihrer Vertragspartner speichern, um sie zur Grundlage von Bonitätsbeurteilungen zu machen, die längstmögliche Speicherungsdauer durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register – hier im Schuldnerverzeichnis – vorgegeben wird. § 882 e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, der bei Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers eine sofortige Löschung von Einträgen im Schuldnerverzeichnis anordnet, ist nicht auf die Speicherung anderer Daten über Zahlungsstörungen natürlicher Personen (wie Informationen über Gläubiger, Höhe und Inhalt der zugrundeliegenden Forderungen) durch Wirtschaftsauskunfteien anzuwenden.
Auf diesen Unterschied kam es an
Die vorliegend in Rede stehende Datenspeicherung der Beklagten unterscheidet sich bereits dadurch wesentlich von derjenigen im Vorlageverfahren an den EuGH, dass die Beklagte dort Daten aus dem öffentlichen Register – den Insolvenzbekanntmachungen – übernommen und parallel gespeichert hatte, während sie hier nicht auf Daten aus dem Schuldnerverzeichnis zurückgegriffen, sondern von ihren Vertragspartnern gemeldete Daten über Zahlungsstörungen gespeichert hat. Die Erwägung, dass die für die ursprüngliche Datenspeicherung geltende Löschungsfrist nicht durch eine längere Speicherung an anderer Stelle konterkariert werden soll, greift daher im Streitfall nicht.
Besonderheiten des Einzelfalls entscheidend
Der BGH weist darauf hin, dass es ihm möglich erscheint, bestimmte Speicherungsfristen als Ergebnis einer typisierten Abwägung festzulegen, soweit dabei die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden. Die vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1.1.2025 genehmigte Ziffer IV.1. Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien nimmt aus Sicht des BGH grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich vor.
War die von der Beklagten vorgenommene Datenspeicherung nicht über ihren gesamten Zeitraum rechtmäßig, kommt ein Schadenersatzanspruch des Klägers nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO grundsätzlich in Betracht und sind dessen weitere Voraussetzungen zu prüfen.
Quelle — BGH, Urteil vom 18.12.2025, I ZR 97/25, PM 233/25
Unterlässt der Anbieter von Sportwetten die Kontrolle, ob der Spieler im Sperrsystem vermerkt ist, ist er zum Ausgleich verlorener Wetteinsätze verpflichtet. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Es ging um die Rückzahlung von 5.500 Euro
Der Kläger begehrt von der beklagten Sportwetten-Anbieterin die Rückzahlung von Wettverlusten in Höhe von gut 5.500 Euro. Er behauptet, spielsüchtig zu sein und sich einer Therapie unterzogen zu haben, um seine Spielsucht zu behandeln. Er habe sich deshalb auch im Spielersperrsystem OASIS – vor den hier streitigen Wetteinsätzen – auf unbefristete Zeit sperren lassen. Er sei von der Beklagten vor Platzierung der Wetten nicht auf seine Personalien und eine eventuelle Sperre im Spielersperrsystem hin überprüft worden.
Das Landgericht (LG) hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch nach Einschätzung des OLG keine Erfolgsaussicht.
Verstoß gegen Schutzvorschriften
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch zu, bestätigte das OLG. Die Beklagte habe gegen die den Kläger schützenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (hier: § 8 GlüStV 2021) über ein zentrales Sperrsystem verstoßen. Ziel dieser Regelung sei es, „durch ein zentrales Sperrsystem und entsprechende Kontrollen jeden einzelnen von einer Spielsucht Betroffenen davon abzuhalten, sein Vermögen oder Teile davon durch unkontrollierte und ungehemmte Teilnahme an solchen Spielen zu vernichten“, führte der Senat aus.
Der Kläger sei im Spielersperrsystem zum Zeitpunkt der streitigen Wetteinsätze verzeichnet gewesen. Er habe auch tatsächlich den vom LG zugesprochenen Betrag an dem in dem Kiosk der Beklagten aufgestellten Wettautomaten verloren. Schließlich sei er nicht zuvor auf seine Personalien und eine Sperre im Spielersperrsystem kontrolliert worden. Die Beklagte hat auf den Hinweisbeschluss des OLG hin ihre Berufung zurückgenommen.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.11.2025, 3 U 88/25, PM 77/15
Die Rekonstruktion eines Verkehrsunfalls ist für die Schuldfrage und damit für die Haftung der am Unfall Beteiligten oft entscheidend. Das Landgericht (LG) Frankenthal hat sich mit der Frage befasst, ob dabei Filmsequenzen von Rundum-Kameras, die in modernen Fahrzeugen verbaut sind, als Beweismittel zugelassen sind. Die im konkreten Fall von einem geparkten Tesla aufgezeichnete Videoaufnahme durfte zur Aufklärung des Verkehrsunfalls herangezogen werden. Die Frage, ob ein Verstoß gegen den Datenschutz vorliegt, könne dabei offenbleiben. Das Video half dabei, den Unfallhergang eindeutig zu klären und den Unfallverursacher zur Verantwortung zu ziehen.
Kameraaufnahmen: Wurde die Autotür plötzlich und unvermittelt geöffnet?
Im konkreten Fall parkte der Teslafahrer sein Fahrzeug in einer Parkbucht am Straßenrand. Er stieg aus und öffnete die hintere Tür auf der Fahrerseite, um seine zweijährige Tochter aus dem Auto zu holen. Ein vorbeifahrender Opel fuhr gegen die geöffnete Tür des Teslas und verursachte einen Gesamtschaden von mehr als 8.000 Euro. Der Opelfahrer behauptete, die Tür sei plötzlich und unvermittelt geöffnet worden, er habe deshalb den Unfall nicht vermeiden können. Eine im Tesla verbaute Kamera hat das Geschehen vollständig aufgezeichnet.
Das LG sah die Kameraaufnahme ein und gab dem Teslafahrer überwiegend recht. Sie verurteilte den Opelfahrer und dessen Versicherung, 70 Prozent des entstandenen Schadens zu tragen.
Datenschutz steht der Verwertung nicht entgegen
Durch das Video sei nachgewiesen, dass der Fahrer des vorbeifahrenden Opel die bereits geöffnete Tür des Tesla hätte erkennen und unfallfrei daran vorbeifahren können. Belange des Datenschutzes stehen der Verwertung des Videos hier nicht entgegen, so das Gericht. Selbst wenn ein Datenschutzverstoß vorliege, habe das nicht automatisch zur Folge, dass die Verwertung der Videoaufnahme verboten sei. Solche Aufnahmen seien jedenfalls verwertbar, wenn nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert würden und das Beweisinteresse des Geschädigten im Einzelfall höher zu bewerten sei als das Datenschutzrecht des gefilmten Unfallgegners. Die gebotene Abwägung gehe im konkreten Fall überwiegend zugunsten des Teslafahrers aus. Dieser muss allerdings 30 Prozent seines Schadens selbst tragen, weil er die Tür über längere Zeit weit geöffnet stehen ließ.
Quelle — LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 7.7.2025, 5 O 4/25, PM vom 29.1.2026
Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden: Der Makler ist verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit personenbezogenen Daten der Mieter und mit gefertigten Lichtbildern von den Innenräumen der Immobilie in Hinblick auf Datenspeicherung und Vervielfältigung umgegangen ist. Sind die Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie einvernehmlich mit den Mietern entstanden, haben diese jedoch keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Makler erstellte Fotos der Innenräume
Die Mieter bewohnen eine Doppelhaushälfte, die der Eigentümer verkaufen möchte. Hierzu beauftragte er einen Makler. In einem zu diesem Zweck mit den Mietern abgesprochenen Termin, bei dem die Mieter auch anwesend waren, fertigten Mitarbeiter des Maklers Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie; Personen waren darauf nicht zu sehen. Diese Lichtbilder wurden dann unter einer entsprechenden Verkaufsanzeige in einem Immobilienverkaufsportal veröffentlicht und in einem ausgedruckten Exposé verwendet.
Mieter fühlten sich „demaskiert“
Nach Veröffentlichung der Verkaufsanzeige und der Übergabe des Exposés an Kaufinteressenten wurden die Mieter von weiteren Personen auf die Fotos angesprochen. Die Mieter fühlten sich „demaskiert“ und entwickelten ein diffuses Gefühl des „Beobachtetseins“. Sie begehrten deshalb von dem Makler verschiedene Auskünfte sowie Schadenersatz wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes. Während des Gerichtsverfahrens teilte der Makler mit, dass er alle gefertigten Lichtbilder gelöscht und auch keine weiteren Kopien gefertigt habe.
Mieter bekamen zum Teil recht
Das OLG hat die vollständige Klageabweisung des Landgerichts (LG) Frankenthal teilweise geändert und den Mietern nun zum Teil recht gegeben. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, dass der Makler verpflichtet sei, auch Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit den personenbezogenen Daten von den Mietern im weitesten Sinne umgegangen ist, zum Beispiel, welche Daten erhoben wurden, woher diese Daten stammen, wie lange diese gespeichert werden, ob damit ein Profil angelegt wurde, ob und wie diese automatisch mit künstlicher Intelligenz verarbeitet wurden usw. Weiter müsse der Makler eine Kopie des ggf. gespeicherten Datensatzes den Mietern kostenfrei zur Verfügung stellen.
Auskunft war erteilt
Im konkreten Fall hätten die Mieter dagegen in Bezug auf die gefertigten Lichtbilder keinen Anspruch mehr auf Auskunft, da bereits mitgeteilt worden sei, dass alle Lichtbilder gelöscht und keine Kopien angefertigt worden seien. Denn ob die Auskunft bereits erteilt sei, hänge nicht davon ab, ob die erteilte Auskunft richtig oder vollständig sei. Vielmehr hänge dies nur davon ab, ob der Auskunftsgeber den Willen habe, die Auskunft richtig und vollständig zu erteilen. Weiter müssten keine Nachweise zur erteilten Auskunft vorgelegt werden.
Keine Schmerzensgeldzahlung
Auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes schulde der Makler den Mietern im konkreten Fall nicht. Die Mieter hätten der Verwendung der Lichtbilder zum Zweck des Verkaufs der Immobilie stillschweigend zugestimmt, indem sie die Mitarbeiter des Maklers die Lichtbilder haben fertigen lassen. Hierin und in die damit notwendigerweise verbundene Speicherung der digitalen Aufnahmen hätten die Kläger damit stillschweigend eingewilligt.
Quelle — Pfälzisches OLG Zweibrücken, Urteil vom 9.12.2025, 5 U 82/24, PM vom 16.12.2025
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Problematik des Fortbestehens einer Untervollmacht nach dem Tod des Hauptbevollmächtigten bei einer formularmäßig erteilten Vorsorgevollmacht befasst.
Erst Vorsorgevollmacht, dann Untervollmacht, dann verstarb die Vorsorgebevollmächtigte
Die Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz. Sie erteilte im Jahr 2013 ihrer inzwischen verstorbenen Tochter zur Vermeidung einer etwa anzuordnenden Betreuung eine Vorsorgevollmacht für sämtliche Angelegenheiten mit Ausnahme der Eingehung von Verbindlichkeiten und der Vornahme von Schenkungen. Diese dem damaligen Musterformular des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz entsprechende Vollmacht enthielt auch eine Ermächtigung „zur Erteilung von Untervollmacht“. Kurz vor ihrem Tod erteilte die Vorsorgebevollmächtigte ihrem Sohn eine Untervollmacht, die diesen zur Vertretung der Betroffenen in allen von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten ermächtigte. Im Dezember 2023 verstarb die Vorsorgebevollmächtigte.
Betreuungsgericht bestellte Berufsbetreuer
Das Betreuungsgericht beim Amtsgericht (AG) hat für die Betroffene im Juni 2024 einen Berufsbetreuer mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt. Auf die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht die Aufgabenkreise dahingehend geändert, dass die Betreuung sich auf wenige Aufgabenkreise beschränkt und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Die Betroffene hat gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, die Betreuung insgesamt zu beseitigen.
So sah es der Bundesgerichtshof
Der BGH hat die Beschwerde insoweit als unbegründet zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sei die Untervollmacht auch nach dem Tod der Hauptbevollmächtigten nicht wirksam geblieben.
Eine Untervollmacht erlösche nicht zwangsläufig mit dem Tod des Hauptbevollmächtigten. Die Frage des Fortbestehens richte sich nach Inhalt und Gegenstand der Hauptvollmacht. Denn der Untervertreter vertrete unmittelbar den Vertretenen und leite seine Rechtsmacht von diesem ab, nicht vom Hauptbevollmächtigten. Vorsorgevollmachten beruhten auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Hauptbevollmächtigten, das im Regelfall nicht auf Unterbevollmächtigte übertragen werden solle. Daher sei bei Vorsorgevollmachten, die dem Musterformular entsprechen, regelmäßig davon auszugehen, dass die Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung an den Bestand der Vorsorgevollmacht geknüpft sei.
Ob bei einer grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Einzelfallauslegung unter Anlegung der vorgenannten Maßstäbe hier von einer Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung über den Bestand der Vorsorgevollmacht hinaus auszugehen wäre, bedurfte aber keiner abschließenden Entscheidung.
Quelle — BGH, Beschluss vom 17.12.2025, XII ZB 291/25
Die Ausschlagung der Erbschaft beseitigt die Bezugsberechtigung aus einer Unfallversicherung des Erblassers nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.
Das war geschehen
Der Erblasser hatte eine Unfallversicherung mit einer Todesfallleistung abgeschlossen. Als Bezugsberechtigte im Fall seines versicherten Unfalltodes hatte er seine „gesetzlichen Erben“ benannt. Nach dem Tod des Erblassers schlugen sämtliche gesetzlichen Erben die Erbschaft aus. Das Nachlassgericht bestellte einen Nachlasspfleger.
Der Versicherer verweigerte eine Auszahlung an den Nachlasspfleger mit dem Hinweis, die Leistung falle nicht in den Nachlass. Der Nachlasspfleger regte eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 1882 BGB) an, um sich den Auszahlungsanspruch der Bezugsberechtigten abtreten zu lassen und in den Nachlass zu ziehen.
So sah es der Bundesgerichtshof
Nach Ansicht des BGH haben die Ausschlagungen der Erbschaft die Bezugsberechtigung nicht zu Fall gebracht. Die Bezugsberechtigten sind auch weiterhin berechtigt, die Auszahlung der Todesfallsumme an sich zu verlangen. Konkret sagt der BGH: Ist bei einer Unfallversicherung als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, sind nach § 185 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die §§ 159 und 160 VVG entsprechend anzuwenden. Der Versicherungsnehmer kann Bezugsberechtigte für die Kapitalleistung benennen.
Unabhängig davon, ob die Bezugsberechtigung widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet ist, erwirbt der Begünstigte das Recht auf die Kapitalzahlung des Versicherers spätestens mit Eintritt des Versicherungsfalls. Soll die Leistung des Versicherers nach dem Tod des Versicherungsnehmers an dessen Erben erfolgen, sind nach § 160 Abs. 2 S. 1 VVG im Zweifel diejenigen, die zurzeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat gemäß § 160 Abs.2 S. 2 VVG auf die Berechtigung keinen Einfluss.
Im Streitfall hatte der Erblasser seine „gesetzlichen Erben“ als Bezugsberechtigte der Todesfallsumme benannt. Die Ausschlagung der Erbschaft hat diese Bezugsberechtigung nicht beseitigt. Die Kinder sind weiter berechtigt, die Auszahlung der Todesfallsumme an sich zu verlangen.
Quelle — BGH, Beschluss vom 23.7.2025, XII ZA 16/25
Das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 831 Abs. 1 S. 1 BGB )bestimmt: Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht (LG) Stralsund entschieden, dass der Anspruchsteller ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen darlegen und im Streitfall beweisen muss.
Bei Tiefbauarbeiten Stromleitung beschädigt
Mitarbeiter eines Bauunternehmens hatten Tiefbauarbeiten an einem Gehweg vorgenommen und beschädigten eine Stromleitung der klagenden Stromnetzbetreiberin. Diese schaltete das Netz ab. Den Sachschaden glich das Bauunternehmen aus. Die Netzbetreiberin wollte aber mehr: Sie verlangte vom Bauunternehmen, ihr auch den höheren Schaden indirekter finanzieller Ausfallzeiten zu ersetzen. Dafür berief sie sich sowohl auf Fehler des bei den Arbeiten eingesetzten Personals des Bauunternehmens als auch auf Verschulden der Geschäftsführung. Diese habe nicht genug auf Sicherheit geachtet. Indem das Unternehmen den Sachschaden ausgeglichen habe, habe sie auch die Haftung für den weiteren Schaden übernommen.
Landgericht weist Klage ab
Das sah das LG anders: Das Bauunternehmen habe weder aufgrund der Begleichung des unmittelbaren Schadens die Pflicht übernommen, auch weitere Schäden erstatten zu wollen, noch habe der Netzbetreiber dies so verstehen dürfen. Für ein Fehlverhalten sei der Netzbetreiber beweispflichtig, nicht umgekehrt. Der Vorfall lag lange zurück und ließ sich nicht mehr aufklären.
Quelle — LG Stralsund, Urteil vom 29.1.2026, 3 HK O 22/24
Hat ein anderer als der Grundstückseigentümer einen abgelehnten Bauantrag gestellt, ist der Eigentümer geschützter „Dritter“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 839 Abs. 1 S. 1 BGB), wenn er nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht, sondern auch aufgrund seiner rechtlichen Stellung eigentlicher Träger des Interesses an der Verwirklichung des konkreten Bauvorhabens ist. Er kann dann einen Schadenersatzanspruch haben, so der Bundesgerichtshof (BGH).
Anspruchsteller für einen Schadenersatzanspruch aus Amtshaftung war ein Eigentümer, der einen Projektentwickler damit beauftragt hatte, ein Bauvorhaben zu realisieren. Der Projektentwickler stellte im eigenen Namen den Bauantrag. Wegen der – rechtswidrigen – Verweigerung der Baugenehmigung entstanden bei dem Eigentümer Mietausfälle.
Die Vorinstanzen haben die Klage dem Grunde nach für berechtigt angesehen. Dem ist der BGH gefolgt. Ob der Eigentümer den Bauantrag selbst hätte stellen können, ist nach dem BGH bedeutungslos. Ein Geschädigter ist nach seiner Rechtsprechung nämlich geschützter „Dritter“ im amtshaftungsrechtlichen Sinne, wenn die verletzte Amtspflicht – nicht notwendig allein, aber doch auch – den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den sie begründenden und umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belang geschützt und gefördert werden sollen, kann ihre schuldhafte Verletzung ihm gegenüber eine Schadenersatzpflicht auslösen.
Quelle — BGH, Urteil vom 14.8.2025, III ZR 125/24
Verarbeitet ein Beschäftigter personenbezogene Daten bewusst und ohne dienstlichen Anlass zu eigenen Zwecken, handelt er außerhalb des Verantwortungsbereichs seines Arbeitgebers. Er wird damit selbst zum Verantwortlichen im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (hier: Art. 4 Nr. 7 DS-GVO).
Polizeibeamter fragte Daten eines Kollegen ab
Dem Polizeibeamten wurde vorgeworfen, im Jahr 2021 mittels dienstlicher Zugriffsberechtigung im polizeilichen Informationssystem „POLA“ personenbezogene Daten eines ebenfalls bei der Polizei beschäftigten Kollegen abgefragt zu haben, obwohl kein dienstlicher Anlass hierfür bestand. Das Amtsgericht (AG) Stuttgart verurteilte den Beamten wegen vorsätzlicher rechtswidriger Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 83 Abs. 1, 2, 5 Buchst. a DS-GVO zu einer Geldbuße von 1.500 Euro. Dieser legte dagegen Rechtsbeschwerde ein.
Oberlandesgericht bestätigte Bußgeldbescheid
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Es bestätigte den Bußgeldbescheid in vollem Umfang.
Nach dem OLG sei ein Beschäftigter grundsätzlich kein Verantwortlicher, wenn er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit Daten verarbeite. Dies gelte jedoch nicht, wenn ein Beschäftigter bewusst und willentlich außerhalb des dienstlichen Aufgabenbereichs personenbezogene Daten zu eigenen Zwecken verarbeite (sog. „Mitarbeiterexzess“). In einem solchen Fall entscheide der Beschäftigte faktisch selbst über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung. Dadurch übernehme er datenschutzrechtlich Verantwortung im eigenen Namen. Diese Auslegung folge den Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses. Sie schließe eine Regelungslücke, die andernfalls zu einem fehlenden Sanktionsregime für vorsätzliche Datenmissbräuche durch Beschäftigte führen würde.
Das OLG stellte weiterhin klar, dass der Verarbeitungsbegriff der DS-GVO sehr weit gefasst sei. Bereits das reine Abfragen oder Auslesen von Daten erfülle den Tatbestand der „Verarbeitung“, da Art. 4 Nr. 2 DS-GVO dies ausdrücklich erfasse. Eine engere Auslegung komme insbesondere nicht zugunsten des bewusst zweckwidrig agierenden Mitarbeiters in Betracht. Dem Wortlaut der Norm sowie der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH folgend sei das Abrufen personenbezogener Daten ohne dienstlichen Anlass als unzulässige Datenverarbeitung zu qualifizieren.
Quelle — OLG Stuttgart, Urteil vom 25.2.2025, 2 Orbs 16 Ss 336/24
Eine Frau wehrt sich gegen die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte und die Umsetzung in den Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes. Sie hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf Erfolg.
Das war geschehen
Die Klägerin, eine diplomierte Sozialarbeiterin, war seit dem Jahr 2006 Tarifbeschäftigte der beklagten Stadt. Im Januar 2012 wurde sie bei dieser als Gleichstellungsbeauftragte bestellt und auf die diesbezüglich geschaffene Stelle im gehobenen Dienst umgesetzt. In diesem Zusammenhang schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, der eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 11 vorsah. Seit Januar 2019 war die Klägerin zudem Leiterin der Stabsstelle „Gleichstellung“, die laut Organisationsverfügung der Stadt der Gleichstellungsbeauftragten zu übertragen ist. Als Leiterin der Stabsstelle war sie auf der Hierarchieebene einer Geschäftsbereichsleitung angesiedelt und direkt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister unterstellt.
Mit neuer Bürgermeisterin „lief es nicht gut“
Im September 2020 wurde eine neue Bürgermeisterin gewählt. Das Verhältnis zwischen dieser und der Klägerin gestaltete sich schwierig. Hintergrund waren u. a. Differenzen betreffend die Aufstellung des Gleichstellungsplans, Beteiligung bei Stellenausschreibungen, angebliche Kompetenzüberschreitungen der Klägerin, angeblich unbegründete Widersprüche der Gleichstellungsbeauftragten und ein angeblich respektloser Ton gegenüber der Bürgermeisterin. Im November 2023 ordnete die Stadt die Klägerin zunächst für drei Monate in den Allgemeinen Sozialen Dienst ab. Zugleich berief sie diese als Gleichstellungsbeauftragte ab. Ab Januar 2024 setzte die Stadt die Klägerin dauerhaft als Springerin im Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes ein. Der im September 2025 neu ins Amt gewählte Bürgermeister hielt an diesen Maßnahmen fest.
Voraussetzungen für Entziehung des Amtes nicht klar geregelt
Das LAG: Weder § 5 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) noch das Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG) regeln, unter welchen Voraussetzungen die Stadt der Klägerin das Amt der Gleichstellungsbeauftragten entziehen kann. Entscheidet sich die Stadt – wie hier – dafür, der Klägerin dieses Amt nicht nur als Zusatzaufgabe zu übertragen, sondern schafft eine eigene entsprechende Stelle, auf die sie die Klägerin versetzt und regelt die daraus resultierende Höhergruppierung in einem Änderungsvertrag als das arbeitsvertraglich Geschuldete, kann sie diese Tätigkeit nur nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen wieder entziehen.
Leitungsstelle war mit dem Amt verknüpft
Kommt dann noch hinzu, dass die Stadt die Leitung der Stabsstelle Gleichstellung mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten derart verknüpft, dass die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte automatisch den Verlust der Stabsstelle zur Folge hat, stellen die Abberufung einerseits und die Neuzuweisung einer Tätigkeit im Bereich des Sozialen Dienstes andererseits eine einheitliche, nach arbeitsrechtlichen Maßstäben zu überprüfende Maßnahme dar.
Diese Maßnahme ist unwirksam, weil es sich bei der Tätigkeit der Klägerin im Bereich des Allgemeinen Dienstes unstreitig um eine geringerwertige Tätigkeit handelt. Die Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit mittels Direktionsrechts ist nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen rechtswidrig. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht wird durch diese Sichtweise entgegen der Auffassung der Stadt nicht verletzt. Ihr ist es vielmehr im Rahmen dieses Selbstverwaltungsrechts selbst überlassen, auf welchem Weg sie die Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Wählt sie dafür einen arbeitsrechtlichen Weg, verwirklicht sie so ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht und ist an diese Entscheidung für die Abberufung aus diesem Amt gebunden.
Gleichstellungsbeauftragte „siegte“ rechtlich
Das LAG hat die Stadt verurteilt, die Klägerin als Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung und als Gleichstellungsbeauftragte zu beschäftigen.
Quelle — LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.1.2026, 3 SLa 696/24, PM 2/26
Wer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit an einem Virus erkrankt – hier an einer Infektion mit Ringelröteln – und infolge dieser Erkrankung ein Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) ausbildet, ist durch die für ihn zuständige gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zu entschädigen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden.
Erzieherin erkrankte an Ringelröteln
Die im Jahr 1969 geborene Klägerin war als Erzieherin in einer Grundschule im östlichen Berliner Umland tätig. Dort erkrankten im Januar 2012 sechs Kinder an Ringelröteln. Kurz darauf musste sich die Erzieherin unter anderem wegen Schwellungen und Schmerzen an ihren Gelenken in stationäre ärztliche Behandlung begeben. Labordiagnostisch konnte ein Parvovirus B 19 gesichert werden, der als Auslöser der sog. Ringelröteln gilt. Im Jahr 2014 erkannte die Berufsgenossenschaft die von der Erzieherin durchgemachte Infektion im Grundsatz als Berufskrankheit Nr. 3101 an. Zugleich lehnte sie es allerdings ab, eine starke körperliche und geistige Erschöpfung, unter der die Klägerin nach der Infektion litt, auf die Ringelröteln zurückzuführen und zu entschädigen.
Sozialgericht verurteile Berufsgenossenschaft
Die Erzieherin klagte erfolgreich vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt/Oder. Dieses stellte nicht nur das CFS als Folge der Berufskrankheit fest, sondern verurteilte die Berufsgenossenschaft unter anderem auch, eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zeitlich gestaffelt 60 bzw. 80 Prozent zu zahlen. Hiergegen legte wiederum die Berufsgenossenschaft Berufung vor dem LSG ein.
Landessozialgericht bestätigte Urteil zwar, setzte Rente aber herab
Das LSG hat die Feststellung des CFS als Folge der Virusinfektion zwar bestätigt, die Höhe der der Klägerin zu zahlenden Rente aber auf 40 Prozent herabgesetzt. Mehrere im Verlauf des Verfahrens eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten hätten den nicht bloß zeitlichen Zusammenhang zwischen der Infektion mit Ringelröteln und der Entwicklung eines CFS bei der Klägerin überzeugend dargelegt. Im Hinblick auf die Bemessung der Höhe der MdE bestünden beim CFS indes keine qualifizierten unfallmedizinischen Erfahrungssätze. Berücksichtigung finden könne hier die „Begutachtungsempfehlung Post COVID“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, nach der eine stärker ausgeprägte Fatigue-Symptomatik generell mit einer MdE von 30 Prozent zu bewerten sei. Treten weitere Symptome hinzu, könne dieser Wert erhöht werden.
In Anbetracht der bei der Klägerin virusbedingt bestehenden chronischen Muskel- und Gelenkschmerzen sei es hier gerechtfertigt, der Rente eine MdE von insgesamt 40 Prozent zugrunde zu legen.
Quelle — LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2025, L 3 U 206/19, PM vom 17.12.2025
Die Minijob-Zentrale hat einen Minijob-Rechner veröffentlicht. Damit lassen sich die Abgaben für Minijobs im gewerblichen Bereich berechnen. Nach einigen Angaben zur beschäftigten Person (vor allem: monatlicher Verdienst, Status in der Krankenversicherung, eventuelle Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) liefert das Tool eine Übersicht über alle Abgaben im Jahr 2026 – von der Kranken- und Rentenversicherung bis zur Pauschalsteuer.
Quelle — Minijob-Zentrale, „Minijob-Rechner 2026 – Abgaben für Minijobs einfach berechnen“, Mitteilung vom 18.2.2026, abrufbar unter www.iww.de/s15322
Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch privat nutzt. Dies kann, so ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH), auch bei einem vertraglich vereinbarten Privatnutzungsverbot gelten.
Das war geschehen
Eine GmbH mit einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer hatte mehrere hochwertige Pkw im Betriebsvermögen. Durch diverse Gesellschafterbeschlüsse wurde die ausschließlich betriebliche Nutzung der Pkw beschlossen. Fahrtenbücher wurden für die Pkw nicht geführt. Im Zuge einer Außenprüfung nahm das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wegen einer privaten Nutzung der Pkw an. Den außerbilanziell hinzuzurechnenden Betrag schätzte es mit 25 % der Gesamtnettoaufwendungen (Abschreibungen, Steuern, Versicherungen, laufende Kfz-Kosten, Reparaturen) für die Fahrzeuge (20 % privater Nutzungsanteil zuzüglich Gewinnaufschlag 5 %).
Gerichtliche Instanzen bestätigten Sichtweise des Finanzamts
Diese Sichtweise beanstandeten weder das Finanzgericht (FG) Hessen noch der BFH.
Beachten Sie — Bei einer vGA handelt es sich (vereinfacht) um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern.
Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt. Dies gilt auch bei einem im Anstellungsvertrag vereinbarten Privatnutzungsverbot – und zwar insbesondere,wenn
- der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt,
- keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung ausschließen, und
- eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht.
Quelle — BFH, Beschluss vom 17.12.2025, I B 17/24, BFH, Urteil vom 21.4.2010, VI R 46/08
Grundsätzlich kann eine Kapitalgesellschaft in ihrer Privatautonomie nur in dem Umfang beschränkt werden, in dem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht kommt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter von 70 Jahren ansetzt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Was bestimmte der Grundsatzvertrag?
Die Kläger sind kraft Erbfolge bzw. Schenkung Gesellschafter einer 1980 von zwei Brüdern gegründeten Unternehmensgruppe. Sie wenden sich u. a. gegen einen Gesellschaftsbeschluss aus dem Jahr 2022, der eine Altersgrenze für das Amt eines Geschäftsführers mit Beendigung des 70. Lebensjahres einführte. Der 1980 geschlossene Grundsatzvertrag bestimme – ihrer Meinung nach – ein Recht auf geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit.
Altersgrenze nicht zu beanstanden
Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Beschluss über die Altersgrenze für Geschäftsführer sei nicht zu beanstanden.
Der Beschluss verstoße weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Vorschriften des Antidiskriminierungsgesetz (AGG). Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Gesellschaftsrecht verbiete lediglich eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Gesellschafter.
Zwar habe den Gründungsgesellschaftern ein unentziehbares und zeitlich unbegrenztes Sonderrecht zugestanden. Dass dieses Recht nicht sämtlichen später durch Erbschaft oder Schenkung hinzugetretenen und noch hinzutretenden Gesellschaftern zugestanden werde, verletze jedoch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlange nur, dass gleiche Sachverhalte gleichbehandelt würden. Er erfordere jedoch nicht, dass die ursprünglich für die Gründungsgesellschafter begründeten Sonderrechte zukünftig unbegrenzt fortbestehen würden.
Keine unsachliche Diskriminierung
Der Beschluss verstoße auch nicht gegen die Regelungen des AGG. Zwar sei der Anwendungsbereich eröffnet, da die Beendigung einer Organstellung mit dem Erreichen einer Altersgrenze verbunden werde. Es unterliege jedoch keinem Zweifel, dass eine Altersgrenze über 70 Jahren schon mit Blick auf § 10 S. 3 Nr. 5 AGG (Beendigung ohne Kündigung zum Zeitpunkt, zudem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann) zulässig sei. Die Privatautonomie der Kapitalgesellschaft könne durch das AGG nur in dem Umfang beschränkt werden, in dem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht komme. Dies sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter ansetze, welches noch oberhalb der gesetzlichen Altersgrenze im Sozialversicherungsbereich liege.
Gegen eine unsachliche Diskriminierung spreche auch, dass sämtliche Gesellschafter als amtierender oder potenzielle Geschäftsführer gleichermaßen von der Satzungsänderung betroffen sein. Es handele sich damit erkennbar um eine generelle Entscheidung über die Altersstruktur der Beklagten, konkret eine Verjüngung spiegelbildlich zu dem im Familienunternehmen bereits im Januar 2014 eingeleiteten Generationswechsel.
Die Entscheidung ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof (BGH) jetzt rechtskräftig.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.7.2024, 26 U 1/24, PM 9/26
Eine GmbH Co. KG wandte sich dagegen, dass ihr Firmenname im Handelsregister entgegen der von ihr verwendeten Form in Versalien (Großbuchstaben) dort mit nur einem Großbuchstaben am Anfang und nachfolgenden Kleinbuchstaben eingetragen wurde. Der Eintrag der persönlich haftenden Gesellschafterin, die denselben Namen trägt, erfolgte dagegen in Versalien. Die Korrekturbitte des Notars hatte das Registergericht abgelehnt. Es hatte darauf verwiesen, dass der Groß-/Kleinschreibung keine Kennzeichnungskraft zukomme; das Registergericht sei auch nicht an eine bestimmte Schreibweise gebunden. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main gab dem Notar recht.
Oberlandesgericht: Registergericht muss korrigieren
Das OLG hat auf die Beschwerde hin das Registergericht angewiesen, die beantragte Berichtigung der Schreibweise der Firma vorzunehmen. Zwar habe die bloße besondere Schreibweise/grafische Gestaltung grundsätzlich keine namensrechtliche und damit auch keine firmenrechtliche Relevanz, erläuterte es. Entsprechend bestehe grundsätzlich kein Anspruch einer Gesellschaft auf Eintragung der Firma in einer besonderen Schreibweise/grafischen Gestaltung. Das Registergericht könne vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Fassung der Eintragung entscheiden.
Die Eintragung in der vom Registergericht gewählten Fassung entspreche jedoch nicht mehr einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das Gericht habe nicht alle für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände in seine Entscheidung eingestellt. Unberücksichtigt geblieben sei bereits, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft in der korrekten Schreibweise im Register eingetragen worden sei. Handelsregisterdaten würden zudem von Banken-, KYC (Know Your Customer)- und ERP (Enterprise Resource Planning)-Plattformsystemen automatisiert übernommen. Damit werde die einmal verlautbarte Schreibweise in Drittsystemen unverändert fortgeschrieben, etwa in Rechnungen, Zahlungsabgleichen und Onboarding-Prozessen. Folglich sei die Annahme des Registergerichts, die Gesellschaft könne im Geschäftsverkehr die Groß-/Kleinschreibung „beliebig“ wählen, nicht zutreffend und realitätsfern. In den meisten Fällen könne vielmehr die Schreibweise, die von den Plattformen automatisiert aus dem Handelsregister gezogen würde, nicht geändert werden, sodass es der Gesellschaft gerade nicht freistehe, eine andere als die vom Registergericht bei der Eintragung vorgenommene Schreibweise in dem für sie maßgeblichen Geschäftsverkehr zu verwenden.
Wichtig im Z ahlungsverkehr mit Banken
Zu berücksichtigen sei auch, dass die Banken seit Oktober 2025 bei einer Überweisung Name und IBAN des Zahlungsempfängers mit den hinterlegten Informationen des Kontos abgleichen müssten. Stimmten Namen und IBAN nicht überein, gebe die Bank eine Warnmeldung aus oder führe die Überweisung nicht aus, sodass es zu erheblichen Zahlungsverzögerungen kommen könne. Mit der Eintragung der Gesellschaft in der von ihr gewählten Form der Schreibweise ließen sich diese unnötigen Schwierigkeiten im Rahmen des Identitätsnachweises vermeiden.
Registerrechtlich maßgebliche Gründe, die gegen die von der Gesellschaft beantragten Schreibweise sprechen würden, seien nicht ersichtlich.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.10.2025, 20 W 194/25, PM 4/26
Private Veräußerungsgewinne aus Gegenständen des täglichen Gebrauchs unterliegen auch dann nicht der Spekulationsbesteuerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Bundesfinanzhof (BFH) musste nun entscheiden, ob auch ein Wohnmobil im hochpreisigen Segment ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein kann und hat diese Frage bejaht.
Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen. Dabei ist eine tägliche Nutzung nicht erforderlich.
Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisiges Luxusgut einzustufen sind. Denn der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt. Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Gesetzesbegründung keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung voraussetzt. Daher ist es unerheblich, wenn das Wirtschaftsgut auch als Einkunftsquelle (Vermietung des Wohnmobils) eingesetzt wird.
Quelle — BFH, Urteil vom 27.1.2026, IX R 4/25, PM Nr. 11/26 vom 24.2.2026
Kinderbetreuungskosten sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter gewissen Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig (80 % der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 Euro pro Jahr). Eine Voraussetzung ist die Haushaltszugehörigkeit des Kindes, die der Bundesfinanzhof (BFH) nicht für verfassungswidrig hält.
Hintergrund: Abzugsfähig sind vor allem Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und dieser für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und unbar bezahlt hat.
Der BFH war bereits in seinem Urteil aus 2023 nicht davon überzeugt, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit verfassungswidrig ist. Dies gilt auch (so die aktuelle Entscheidung), soweit die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, nicht mehr durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) abgedeckt sind.
Dies beurteilt der BFH zwar als „verfassungsrechtlich zweifelhaft“, doch die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erforderliche Überzeugung hat der BFH nicht. Es gibt gute Gründe, an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stellt, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Quelle — BFH, Urteil vom 27.11.2025, III R 8/23, PM Nr. 6/26 vom 29.1.2026
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster handelt es sich bei Abgeltungszahlungen, die ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Urlaubsanspruch mehrerer Jahre erhält, um außerordentliche Einkünfte, die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt zu besteuern sind.
Das war geschehen
Eine Steuerpflichtige hatte wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – nach einem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) – Anspruch auf Abgeltung des bis zum Beendigungszeitpunkt noch zustehenden Erholungsurlaubs für die Jahre 2018 bis 2020. Daneben erhielt sie eine Abfindung für den Arbeitsplatzverlust. Für beide Zahlungen begehrte die Steuerpflichtige eine begünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG, was das Finanzamt ablehnte. Der hiergegen erhobenen Klage gab das FG statt.
Da der Urlaubsanspruch von drei Jahren wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten wird, ist dieser untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft und stellt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein (zusätzliches) Entgelt für die geleistete „Mehrarbeit“ dar. Dass die Steuerpflichtige im abgegoltenen Zeitraum vom Arbeitgeber freigestellt war und die Tätigkeit damit nicht ausgeübt hat, steht der Behandlung als außerordentliche Einkünfte nicht entgegen.
Bundesfinanzhof ist gefragt
Das FG hat die Revision zum einen wegen der im Ergebnis abweichenden Entscheidung des FG Hamburg und zum anderen wegen der Abgeltung von Erholungsurlaub aus einer Freistellungsphase zugelassen. Da das Finanzamt die Revision auch eingelegt hat, wird es bald eine höchstrichterliche Entscheidung geben.
Quelle — FG Münster, Urteil vom 13.11.2025, 12 K 1853/23 E, Rev. BFH, VI R 23/25; FG Hamburg, Urteil vom 19.3.2019, 6 K 80/18
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg musste jüngst entscheiden, ob ein Wohnmobil einen Zweithaushalt am Tätigkeitsort darstellt und sich die Kosten für das Wohnmobil deshalb im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung absetzen lassen.
Hintergrund: Damit die notwendigen Mehraufwendungen infolge einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung steuerlich abzugsfähig sind, müssen Steuerpflichtige u. a. am Beschäftigungsort wohnen. Dabei werden an die Unterkunft am Beschäftigungsort (Zweitwohnung) keine strengen Anforderungen gestellt, sodass jede irgendwie geartete Unterkunft zu berücksichtigen ist, die zum Wohnen zur Verfügung steht. Von der Rechtsprechung als Zweitwohnung wurden zum Beispiel anerkannt: Ein möbliertes Zimmer, eine Holzbaracke oder auch ein Gleisbauzug der Deutschen Bahn.
Das war geschehen
Im aktuellen Streitfall ging es darum, ob auch ein Wohnmobil zum Wohnen ausreicht und als Zweithaushalt anzuerkennen ist. Diese Frage beantwortete das Finanzgericht zwar mit „ja“. Es stieß aber auf eine andere Problematik: Denn das Wohnmobil war nicht dauerhaft auf einem Parkplatz beim Beschäftigungsort abgestellt, sondern auch für die wöchentlichen Familienheimfahrten genutzt worden. Ist dieser Umstand schädlich?
Nach der Definition des § 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist zwischen dem Wohnen in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort und dem Unterhalten eines eigenen Hausstands außerhalb dieses Orts zu unterscheiden. Das gesetzliche Bild der doppelten Haushaltsführung ist geprägt durch eine Aufsplitterung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte.
Ein solches Auseinanderfallen kann indes nur als gegeben angesehen werden, wenn es sich bei der Zweitwohnung um eine räumlich dauerhaft von der Hauptwohnung getrennte, selbstständige Unterkunft handelt, die dem Steuerpflichtigen am Ort seiner Tätigkeitsstätte zur jederzeitigen Verfügung steht und eine auf eine gewisse Dauer angelegte ständige Nutzungsmöglichkeit bietet. Somit sind gelegentliche Hotelübernachtungen für ein „Wohnen“ am Beschäftigungsort nicht ausreichend.
Basierend auf diesen Grundsätzen hat das FG die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt, weil es an einem Zweithaushalt am Beschäftigungsort mangelte. Infolge der wöchentlichen Heimfahrten mit dem Wohnmobil war die Abgrenzung zwischen der Wohnung am Beschäftigungsort und dem eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt nicht bzw. nicht durchgängig gegeben. Vielmehr fielen an den Wochenenden beide Haushalte so zusammen, dass dem Wohnmobil nicht mehr die Eigenschaft einer „Zweitwohnung“ zukam, sondern es als in den Haushalt am Wohnort eingegliedert anzusehen war.
Beachten Sie — Es war nicht ausreichend, dass das Wohnmobil werktags tatsächlich als Zweitwohnungam Beschäftigungsort genutzt wurde. Denn das hätte zur Folge gehabt, dass die doppelte Haushaltsführung jeweils bei Antritt der Heimfahrt beendet und später, bei der Fahrt an den Beschäftigungsort, neu begründet würde.
Wichtige Erkenntnis für Steuerpflichtige: Wohnmobil „stehen lassen“
Aus der rechtskräftigen Entscheidung lassen sich wichtige Erkenntnisse gewinnen. Denn der Abzug scheiterte nicht an der Nutzung des Wohnmobils, sondern daran, dass es auch für die Familienheimfahrten verwendet wurde. Hätte der Steuerpflichtige das Wohnmobil am Beschäftigungsort gelassen und wäre er wöchentlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Haupthaushalt zurückgekehrt, hätte eine doppelte Haushaltsführung vorgelegen. Die Kosten für das Wohnmobil wären über die Abschreibung bzw. die Miet-/Leasingraten als Unterkunftskosten (bis zu 1.000 Euro monatlich bei Inlandssachverhalten) abzugsfähig gewesen.
Beachten Sie — Losgelöst von den schädlichen Familienheimfahrten im Zuge einer doppelten Haushaltsführung gibt es bei einem Wohnmobil ein weiteres „Risiko“ zu beachten. Wird ein Wohnmobil nach einiger Zeit mit Gewinn verkauft, könnte dieser der Besteuerung unterliegen (§ 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Zwar entschied das FG Sachsen, dass der durch die Veräußerung eines hochpreisigen Luxus-Wohnmobils erzielte Gewinn nicht der Besteuerung unterliegt, weil es sich um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handelt. Da hier aber die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.
Quelle — FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2025, 4 K 221/25, FG Sachsen, Urteil vom 20.12.2024, 5 K 960/24, Rev. BFH, IX R 4/25
Der Halter eines falsch geparkten Autos trägt eine Mitschuld, wenn es zu einem Unfall kommt. So sieht es das Amtsgericht (AG) München.
Auto beschädigt, Versicherung regulierte aber nicht vollständig
Eine Frau, die Klägerin, parkte im Mai 2024 ihren Pkw auf dem Parkplatz eines Schwimmbads in Unterschleißheim. Ihr Auto wurde dabei durch die Beklagte beim Rangieren angefahren, wodurch am Auto der Klägerin ein Schaden in Höhe von rund 6.200 Euro entstand.
Die Versicherung aufseiten der Beklagten leistete an die Klägerin zunächst Zahlungen in Höhe von rund 4.100 Euro, verweigerte jedoch eine weitere Zahlung unter Verweis auf ein Mitverschulden der Klägerin von mindestens einem Drittel. Das Fahrzeug sei verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt zur nächsten Parkreihe abgestellt worden.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie ordnungsgemäß geparkt habe, da auf dem Parkplatz keinerlei Linien existieren und man daher auf dem gesamten Parkplatz habe parken dürfen. Sie erhob schließlich Klage vor dem AG auf Zahlung des ausstehenden Schadensbetrags.
Amtsgericht erkennt Mitverschulden
Das AG gab der Klage teilweise statt, erkannte im Ergebnis jedoch auf ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 20 %. In seinem Urteil führte das Gericht unter anderem aus: Das klägerische Fahrzeug habe verkehrsbehindernd an einer Stelle geparkt, die für die Durchfahrt zur nächsten Parkreihe vorgesehen war. Die Durchfahrt am Ende der zwei Fahrgassen ermöglichte einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt. Wenn diese Durchfahrt nicht wäre, müsste man die gesamte zweite Fahrgasse rückwärts befahren, um zurück zur Straße zu kommen.
Dass am Ende der beiden Parkgassen eine Durchfahrt ist, erkenne der aufmerksame Fahrer daran, dass in der Mitte der beiden Fahrgassen zur Abtrennung der Parkplatzreihen ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein ist. Vor diesem Grünstreifen könne geparkt werden. Dieser Grünstreifen endet etwa sechs Meter vor dem durch eine Hecke begrenzten Parkplatzgelände. Falls Fahrzeuge nur in dem Bereich parken, der durch den Grünstreifen erkennbar als Parkfläche markiert ist, verbleibe am Ende der Fahrgassen eine Durchfahrt von etwa fünf Metern Breite, die einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt ermögliche.
Klägerin hatte nicht rücksichtsvoll geparkt
Soweit die Klägerin meint, jeder könne sein Fahrzeug so abstellen, wie er wolle, da keine Parkplatzmarkierungen angebracht seien, täusche sie sich. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Die Klägerin habe nicht rücksichtsvoll geparkt. Ihre Parkweise führte dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer 30 Meter weit rückwärts durch das Parkplatzgelände rangieren müssen, weil die Klägerin durch ihre Parkweise aus dem Parkplatzgelände, das eigentlich eine Vorwärtsfahrt in Form eines U-Turns vorsieht, eine Sackgasse gemacht hat.
Soweit die Klägerin argumentierte, es sei üblich, die Durchfahrt zu beparken, wenn es zu wenig Parkplätze gebe, führe auch dies nicht zu einem Recht auf ein Parken in der Durchfahrt. Im Straßenverkehr ist vieles üblich, was mit der StVO nicht vereinbar ist.
Grober Fahrfehler und Gefährdungslage durch Parken trafen zusammen
Aufgrund der aktiven Schädigungshandlung liege die Haftung weit überwiegend auf Beklagtenseite. Die Beklagte habe sich verschätzt und dadurch ein stehendes Fahrzeug angefahren. Dies stelle einen groben Fahrfehler dar. Die Klägerin hat durch ihr Parken eine Gefährdungslage und damit die erste und entscheidende Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt. Eine Haftung der Klägerin in Höhe der einfachen Betriebsgefahr von 20 % erschien dem AG unter Würdigung der Gesamtumstände angemessen.
Quelle — AG München, Urteil vom 12.2.2026, 344 C 8946/25, PM 8/26
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat die Revision eines Mannes gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Augsburg als unbegründet verworfen. Der Mann muss nun eine Geldstrafe zahlen.
Das LG hatte den Mann wegen Beleidigung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte er einer Polizeibeamtin gezielt seine Socken mit der Aufschrift „1312“ gezeigt, um damit seine Missachtung auszudrücken. Die Zahlenfolge „1312“ entspricht der Abkürzung „ACAB“ („All Cops Are Bastards“).
Das BayObLG: Das „ostentative Zurschaustellen“ von Kleidungsstücken mit der Aufschrift „ACAB“ (oder der dieser Bezeichnung entsprechenden Zahlenfolge „1312“) gegenüber individualisierten Polizeibeamten – auch unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG – ist ausreichend für eine Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch (hier: § 185 StGB). Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.
Quelle — BayObLG, Beschluss vom 29.9.2025, 206 StRR 295/25
Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Sicherheit eines Hochsitzes bestehen grundsätzlich nur gegenüber befugten Nutzern. Dazu zählen Inhaber einer Jagderlaubnis, nicht aber Dritte. DasOberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wies daher den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren zurück, mit dem Schadenersatzansprüche nach einem tödlichen Sturz vom Hochsitz weiterverfolgt werden sollten.
Obere Sprosse des Hochsitzes brach, Person stürzte hinab und verstarb
Die Kläger nehmen die Beklagten nach dem Tod ihres Lebensgefährten bzw. ihres Vaters in Anspruch. Die Beklagten sind jagdausübungsberechtigte Revierpächter des streitgegenständlichen Jagdbezirks. Sie hatten dem Zeugen K. eine Jagderlaubnis erteilt. Der Zeuge K. befand sich im November 2020 auf dem ca. 4 m hohen Hochsitz, als auch der Verunfallte nach Kontaktaufnahme zum Zeugen K. hochstieg. Nach Beendigung des gemeinsamen Ansitzes stürzte der Lebensgefährte beim Versuch, den Hochsitz über die Leiter zu verlassen, zu Boden und verstarb. Die obere Sprosse der Leiter des Hochsitzes war in der Mitte durchgebrochen.
Keine Erfolgsaussicht der Klage
Die Kläger begehren Schadenersatz und Unterhalt. Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Das OLG teilte diese Einschätzung und hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Die behauptete Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, für die Sicherheit des Hochsitzes zu sorgen, habe nicht gegenüber dem Verunfallten bestanden, führte das OLG aus. Grundsätzlich werde eine bestimmungswidrige Nutzung nicht von der Verkehrssicherungspflicht erfasst. Jagdpächter und Eigentümer eines Jagdhochsitzes hafteten erwachsenen Personen, die den Hochsitz unbefugt besteigen und dabei zu Schaden kommen, nicht wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
Hochsitz nicht für Öffentlichkeit bestimmt
Der Hochsitz stehe im Eigentum des Jagdpächters und sei nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Er diene ausschließlich dem Jagdberechtigten und den von ihm ermächtigten Personen bei der Ausübung der Jagd. Dies bestätige auch das Hessische Waldgesetz. Demnach gelte das Recht jeder Person, den Wald zu betreten, gerade nicht für jagdbetriebliche Einrichtungen. Hier habe sich an dem Hochsitz außen auch ein entsprechendes Warnschild befunden, das grundsätzlich das Betreten des Hochsitzes verbot („Jagdwirtschaftliche Einrichtung BETRETEN VERBOTEN“). Der Verunfallte sei damit ein Unbefugter gewesen. Er sei weder Jagdberechtigter gewesen noch sei ihm von den jagdberechtigten Beklagten die Nutzung des Hochsitzes gestattet worden.
Keine unkontrollierte Ausweitung der Haftung
Ob der Zeuge K. dem Lebensgefährten die Nutzung des Hochsitzes gestattet habe, könne offenbleiben. Auch dann wäre er nicht als von der Verkehrssicherungspflicht geschützter befugter Nutzer anzusehen. Nicht jeder Inhaber einer Jagderlaubnis – wie hier der Zeuge K. – sei ohne Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten befugt, Dritten die Nutzung jagdbetrieblicher Einrichtungen zu erlauben. Gegen eine solche unkontrollierbare Ausweitung der Haftung der Jagdausübungsberechtigten spreche schon, dass die Jagderlaubnis nur schriftlich erteilt werden könne. Dies solle gerade sicherstellen, dass der Kreis der geschützten befugten Nutzer für den Jagdausübungsberechtigten erkennbar und kontrollierbar bleibe.
Da die Berufung unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegt worden war, ist damit das landgerichtliche Urteil rechtskräftig.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.2.2026, 11 U 9/25, PM 11/26
Hat sich der Versicherungsnehmer eine niedrige Prämie durch eine gefälschte Vorversicherer-Bescheinigung erschlichen, steht dem Versicherer nach der Anfechtung die tatsächlich vereinbarte Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu, nicht aber die Prämie, die er ohne die Täuschung kalkuliert hätte. So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH).
Rückzahlung der Schadenssumme
Zwar hat das Versicherungsvertragsgesetz (hier: § 39 Abs. 1S. 2 Alt. 2 VVG) Sanktionscharakter, denn die Regelung will dem Versicherer ein Druckmittel an die Hand geben, um einen präventiven Schutz gegen arglistige Täuschungen zu erreichen. Doch die Sanktion liegt bereits darin, dass der Versicherungsnehmer die Prämie schuldet, ohne Versicherungsschutz gehabt zu haben. Im konkreten Fall musste er nach einem Schaden die Schadenssumme zurückzahlen, die der Versicherer an den Geschädigten geleistet hat.
Weitere Sanktionen nicht nötig
Einer weitergehenden Sanktion durch den Ansatz der Prämie, die dem Versicherer bei zutreffender Kalkulation ohne die Täuschung des Versicherungsnehmers zugestanden hätte, bedarf es nicht. Der unredlicheVersicherungsnehmer wird nicht besser gestellt als der redliche Versicherungsnehmer, der zwar eine höhere Prämie gezahlt, dafür aber Versicherungsschutz genossen hätte. Dass der Versicherer in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Außenverhältnis haftbar bleibt und er – wie jeder andere Gläubiger – das allgemeine Insolvenzrisiko des Versicherungsnehmers trägt, er mithin im Ausnahmefall faktisch das nach einer nicht risikogerecht kalkulierten Prämie übernommene Risiko tragen muss, ändert an dieser grundsätzlichen gesetzgeberischen Entscheidung nichts.
Quelle — BGH, Urteil vom 19.11.2025, IV ZR 84/25
Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hat eine Klage abgewiesen, mit der sich der Kläger gegen die Erhebung von Feuerwehrgebühren durch eine Gemeinde für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr richtete.
Asche in Biotonne – Biotonne brennt
Im Dezember 2018 befüllte der Kläger eine in seinem Garten stehende Biotonne mit Kaminasche. Diese Biotonne entzündete sich und im Anschluss einen angrenzenden Freisitz sowie dort gelagertes Brennholz. Ferner wurden die Thuja-Hecke eines benachbarten Grundstücks und die Kunststoffrollläden eines ca. zehn Meter entfernten Mietshauses durch den Brand stark beschädigt, sodass ein Gesamtschaden von ca. 10.0000 Euro entstand. Die alarmierte Freiwillige Feuerwehr löschte den Brand mit insgesamt zwölf Einsatzkräften, einem Löschgruppenfahrzeug und einem Einsatzleitfahrzeug. Hierfür benötigte sie ca. dreieinhalb Stunden. Dem Kläger wurden durch die Gemeinde für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr ca. 1.700 Euro in Rechnung gestellt.
Kläger wollte nicht zahlen
Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Klage und trug, anders als bei seiner polizeilichen Vernehmung, vor, dass die eingefüllte Kaminasche nicht vom Vortag, sondern vom Vor-Vortag stamme. Die Asche sei bereits erkaltet gewesen und habe unmöglich einen Brand verursachen können. Dies folge auch daraus, dass der Kläger bereits seit mehreren Jahren auf diese Art mit seiner Kaminasche verfahre und es bisher nicht zu einem vergleichbaren Vorfall gekommen sei.
Verwaltungsgericht: Kläger handelte grob fahrlässig
Dem ist das VG nicht gefolgt. Der Kläger habe durch sein Verhalten grob fahrlässig den Brand verursacht, indem er die nicht unter Bioabfall fallende Kaminasche in der Biotonne, die sich in unmittelbarer Nähe von leicht brennbaren hölzernen Materialien befand, entsorgt habe. In diesem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, ob die Kaminasche vom Vorabend stamme oder bereits zwei Tage alt gewesen sei. Denn es könne im Einzelfall auch mehrere Tage dauern, bis die Nachglühzeit abgeschlossen und sämtliche Glutnester erloschen seien. Kleine Glutpartikel, die sich auch nicht vollständig erfühlen lassen würden, könnten in einem Kamin optisch unscheinbar sein, beim Entnehmen aus dem Kamin durch den unmittelbaren Kontakt mit Sauerstoff jedoch wieder auflodern. Zudem könne nach dem Gesamteindruck des Geschehensablaufs eine andere Brandquelle ausgeschlossen werden.
Dass ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Brandstiftung eingestellt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis, da das Verwaltungsgericht unabhängig von den Feststellungen einer Ermittlungsbehörde nach freier Beweiswürdigung entscheide. Ferner habe sich die Strafverfolgungsbehörde im Rahmen der Verfahrenseinstellung nicht mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auseinandergesetzt.
Quelle — VG Gießen, Urteil vom 14.1.2026, 2 K 1652/22.GI, PM vom 15.1.2026
In Gewerbemietverhältnissen besteht ein Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Originalbelege. Der neue § 556 Abs. 4 S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur elektronischen Bereitstellung gilt nur für Wohnraummietverhältnisse. Eine analoge Anwendung scheidet aus, sagt das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig.
Abrechnung nur digital
Eine Vermieterin hatte Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht, die Abrechnungen aber nur digital bereitgestellt. Die Mieterin machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend, bis sie Einsicht in die Originalbelege in Papierform erhalte. Das Landgericht (LG) Itzehoe wies die Klage der Vermieterin als „derzeit unbegründet“ ab. In der Berufung berief sie sich darauf, dass die elektronische Belegeinsicht nach dem seit 1.1.2025 geltenden Vierten Bürokratieentlastungsgesetz auch für ihr Mietverhältnis genüge.
Mieterin durfte Originalbelege einsehen
Damit hatte die Vermieterin keinen Erfolg. Das OLG Schleswig bestätigte, dass die Mieterin Einsicht in die Originalbelege verlangen dürfe.
Der neue § 556 Abs. 4 S. 2 BGB erfasse nur Wohnraum. Für Gewerberaum sei eine Analogie weder geboten noch rückwirkend möglich. Der Gesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, eine vergleichbare Regelung einzuführen, und die Vertragsparteien auf eigene Vereinbarungen verwiesen. Maßgeblich bleibe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach die Belege in der Form vorzulegen sind, in der sie dem Vermieter selbst erteilt wurden. Eine digitale Bereitstellung sei nur zulässig, wenn der Vermieter die Belege selbst ausschließlich elektronisch erhalten habe.
Quelle — OLG Schleswig, Urteil vom 18.7.2025, 12 U 73/24
Für eine wirksame Befristung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB) muss der Vermieter die beabsichtigten baulichen Maßnahmen bei Vertragsschluss schriftlich und hinreichend konkret mitteilen. Die Beschreibung muss dem Mieter ermöglichen, zu erkennen, welche Arbeiten seine Wohnung betreffen und weshalb deren Durchführung im bewohnten Zustand erheblich erschwert wäre. Eine Erschwernis liegt vor, wenn die Maßnahmen bei fortbestehendem Mietverhältnis mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden wären. Für die Wirksamkeit der Befristung ist es unschädlich, dass eine behördliche Genehmigung bei Vertragsschluss noch nicht vorliegt. Ausreichend ist die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. So sieht es das Amtsgericht (AG) Berlin-Wedding.
Befristeter Mietvertrag geschlossen: Mieter zog nicht aus
Ein Vermieter schloss 2019 mit dem Mieter einen bis zum 30.11.2024 befristeten Wohnraummietvertrag. Die Befristung beruhte auf im Vertrag ausführlich beschriebenen umfangreichen Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten, die nach Auszug durchgeführt werden sollten. Der Mieter hielt die Befristung für unwirksam, da die angekündigten Maßnahmen genehmigungsrechtlich zweifelhaft seien und es sich um Arbeiten handele, die auch im laufenden Mietverhältnis möglich wären. Nach Ablauf der Befristung zog der Mieter nicht aus; der Vermieter klagte auf Räumung.
Räumungsklage begründet
Das AG hält die Räumungsklage für begründet. Die Befristung sei wirksam. Nach § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB müsse der Vermieter dem Mieter den Befristungsgrund schriftlich und hinreichend konkret mitteilen. Bei beabsichtigten baulichen Maßnahmen sei die Art der Arbeiten so zu beschreiben, dass der Mieter erkennen könne, welche Eingriffe seine Wohnung betreffen und dass deren Durchführung während eines bestehenden Mietverhältnisses erschwert würde. Dies sei hier der Fall gewesen, da der Vermieter die geplanten Arbeiten im Mietvertrag detailliert aufgeführt habe.
Eine Erschwernis liege nicht nur vor, wenn der Mieter die Maßnahmen nicht dulden müsse. Erfasst werde jeder bedeutende Mehraufwand des Vermieters. Kleinere Arbeiten oder bloße Schönheitsreparaturen scheiden aus, da sie ohne Weiteres in einem bewohnten Zustand durchführbar seien. Die hier vorgesehenen Bodenarbeiten in allen Räumen sowie eine vollständige Badsanierung seien jedoch Maßnahmen von erheblichem Gewicht, deren Umsetzung bei Verbleib des Mieters deutlich teurer wäre.
Etwaige Genehmigungen unerheblich
Unerheblich sei schließlich, dass die notwendige Genehmigung bei Vertragsschluss noch nicht vorgelegen habe. Für die Wirksamkeit der Befristung reiche es aus, wenn das Vorhaben im Grundsatz genehmigungsfähig sei, also keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse entgegen stünden. Dies sei angesichts der inzwischen erteilten Genehmigung zu bejahen. Ergebnis: Das Mietverhältnis habe mit Ablauf der Befristung geendet.
Quelle — AG Berlin-Wedding, Urteil vom 23.6.2025, 18 C 4/25
Der Erblasser setzte in seinem Testament seine zweite Ehefrau und seine drei Kinder aus erster Ehe zu Erben ein. Zwischen den Beteiligten ist streitig, mit welcher Quote sie Erben geworden sind. Die Ehefrau meint, ihr gebühre wegen des noch vorzunehmenden Zugewinnausgleichs eine Erbquote von 1/2. Die anderen Beteiligten gehen hingegen von einer Erbquote von jeweils 1/4 aus. Doch reicht das aus, um eine Nachlasspflegschaft zu erreichen? Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München jetzt entschieden.
Die Argumente der Ehefrau
Die Ehefrau brachte noch weitere Argumente vor: Zum Nachlass gehören Immobilien, Konten und eine Speditionsfirma. Zudem sei eine vom Erblasser erteilte postmortale Vollmacht von den Kindern des Erblassers einseitig widerrufen worden. Die Kinder verfügten ohne Rücksprache mit ihr über den Gesamtnachlass. Daher beantrage sie Nachlasspflegschaft zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, die das Nachlassgericht dann auch entsprechend angeordnet hatte.
Oberlandesgericht: Hier ist der Erbe nicht „unbekannt“, ...
Das OLG: Hier ist kein Raum für eine Nachlasspflegschaft. Ein Erbe ist „unbekannt“ i. S. d. Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 1960 Abs. 1S. 2 BGB), wenn das Nachlassgericht keine Kenntnis hat, wer als Erbe berufen ist, und es sich auch nicht ohne weitere Ermittlungen davon überzeugen kann, wer Erbe ist.
... sondern es bestand nur Streit über die Quote
Hier ist aber gerade nicht streitig, ob die Frau neben den Kindern des Erblassers Miterbin geworden ist. Stehen demnach die Erben nach dem Erblasser fest, sind sie – auch wenn Streit über die jeweilige Quote besteht –, nicht unbekannt im oben genannten Sinne. Ist zwischen den Erben lediglich die jeweilige Erbquote strittig, berührt dies nicht die Verwaltung des Nachlasses, sondern nur die Auseinandersetzung.
Quelle — OLG München, Beschluss vom 27.10.2025, 33 Wx 219/25 e
Auf eine Beschwerde im Erbscheinverfahren hat sich das Oberlandesgericht (OLG) München mit der Wirksamkeit eines Dreizeugentestaments befasst. Für den Beschwerdeführer waren dabei die hohen Nachweishürden nachteilig.
Es ging um ein Drei-Zeugen-Testament
Die verwitwete und kinderlose Erblasserin hat in einem Drei-Zeugen-Testament den Beschwerdeführer als Alleinerben eingesetzt. In ihrer Wohnung wurde am Tag der Errichtung des Testaments der schlechte Allgemeinzustand der Erblasserin festgestellt. Sie wurde vom Notarzt versorgt, der diesen Zustand attestierte. Eine Einweisung in ein Krankenhaus hat sie abgelehnt und eine Belehrung über die möglicherweise damit einhergehenden Konsequenzen unterschrieben. Später hat auch die Bereitschaftsärztin, die die Erblasserin aufgesucht und versorgt hat, auf die Lebensgefahr hingewiesen. Gegen 17.00 Uhr am 13.3.20 hat die Erblasserin ein Dreizeugentestament errichtet. Dieses wurde nur von den drei Zeugen unterschrieben, nicht jedoch von der Erblasserin, die am 18.3.20 verstarb.
Der eingesetzte Erbe hat einen Alleinerbschein beantragt, den das Nachlassgericht verweigerte. Im Rahmen der Beschwerde befasste sich das OLG mit der Angelegenheit. Es hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Unterschrift fehlte – Testament unwirksam
Aufgrund der fehlenden Unterschrift der Erblasserin sei das nach § 2250 Abs. 2 BGB errichtete Testament unwirksam. Die Unterschrift des Erblassers gehöre zu den zwingenden Erfordernissen des unterschriftsfähigen Erblassers. Fehle sie, sei das Testament unwirksam. Die Unterschrift sei nur entbehrlich, wenn der Erblasser nach eigenen Angaben oder nach der Überzeugung der drei Zeugen nicht habe schreiben können.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Nachlassgerichts sei die Erblasserin noch in der Lage gewesen, das Testament zu unterschreiben.
Überdies sei das Testament auch deswegen unwirksam, weil die Unerreichbarkeit eines Notars nicht bewiesen sei. Nach den Ermittlungen des Nachlassgerichts und der Notarkammer seien am Tag der Testamentserrichtung in München mindestens zwölf Notare bis 17 oder 18 Uhr erreichbar gewesen.
Quelle — OLG München, Beschluss vom 4.11.2025, 33 Wx 174/25 e
Eine Vertragsklausel, dass solche Architektenleistungen nicht geschuldet sind, die der Planung durch einen Fachingenieur bedürfen, entbindet den Objektplaner Gebäude nicht von der Pflicht, die Brandschutzplanung „mitzudenken“. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.
Architekt muss Brandschutz berücksichtigen
Daher hat das OLG den Gebäudeplaner für eine unzureichende Brandschutzplanung zu 50 Prozent in Mithaftung genommen. Begründung: Zu den Leistungen der Objektplanung für Gebäude, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Auftrags allgemein erforderlich sind, gehören auch Leistungen der Brandschutzplanung. Jeder ein Gebäude planende Architekt muss in der konstruktiven Gebäudeplanung die Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigen, damit hieraus eine genehmigungsfähige Vorlage für die Baugenehmigungsbehörde erarbeitet werden kann und seine Planung eine geeignete Grundlage für die mangelfreie Errichtung des Gebäudes ist. Hiervon ausgenommen sind allenfalls Leistungen, deren Erbringung besondere fachübergreifende Kenntnisse des Brandschutzes und eine besondere Qualifikation oder Nachweisberechtigung bedürfen. Dann muss der Objektplaner auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners für den Brandschutz hinweisen und hinwirken.
Architektenpflichten bleiben bestehen
Eine Klausel im Architektenvertrag, dass Leistungen für den Brandschutz nicht Bestandteil dieser Vereinbarung seien und der Bauherr für diese und die weiteren genannten Leistungen geeignete Fachingenieure beauftrage, ist nach Wortlaut und Interessenlage dahin auszulegen, dass nur solche Architektenleistungen nicht geschuldet sind, die der Planung durch einen Fachingenieur bedürfen. Jedenfalls entbindet die Klausel den planenden Architekten nicht von der Pflicht, auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners für den Brandschutz hinzuweisen und hinzuwirken. Denn der Architekt kann nicht darauf vertrauen, dass der Bauherr und das bauausführende Unternehmen von sich aus die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners erkennen. Er kann auch nicht darauf vertrauen, dass die fehlende Planung des Brandschutzes im Rahmen der Objektüberwachung bemerkt wird.
Quelle — OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.9.2025, 8 U 17/24
Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist. Ein solcher Dienstvertrag ist grundsätzlich wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (hier: § 1 b S. 1 AÜG) nichtig. Hat der Auftraggeber aufgrund des nichtigen Vertrags die Arbeitsleistungen ihm überlassener Arbeitskräfte erhalten, steht dem Verleiher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Auftraggeber zu. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Auftraggeber erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. So hat es das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden.
Das vereinbarten die Vertragsparteien
Die Parteien betreiben Bauunternehmen. Im Jahr 2023 hatte der Beklagte auf mehreren Bauvorhaben nicht näher spezifizierte Bauarbeiten durchzuführen. Er beauftragte die Klägerin durch eine als „Subunternehmervertrag“ bezeichnete Vereinbarung damit, für ihn Leistungen auf diesen Bauvorhaben zu erbringen. Den Gegenstand dieses Subunternehmervertrags bezeichneten die Parteien mit „HLS-Installationen, 2 AK“. Weitere Angaben zum Vertragsgegenstand enthielt die Vereinbarung nicht, insbesondere umfasste sie kein Leistungsverzeichnis. In § 2 des Vertrags heißt es, dass der Klägerin das Leistungsverzeichnis des Generalunternehmervertrags zwischen einem nicht näher bezeichneten Generalunternehmer und der Beklagten bekannt sei. In § 3 vereinbarten sie eine Vergütung von 24 Euro pro Stunde.
Diese Leistungen wurden erbracht
In der Zeit bis Dezember 2023 erbrachte die Klägerin durch mehrere Arbeitskräfte Leistungen für den Beklagten im Umfang von mehr als 100.000 Euro, die der Beklagte bezahlte. Für weitere Leistungen im Dezember 2023 und Januar 2024 stellte die Klägerin dem Beklagten weitere Rechnungen über Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter, die sich auf insgesamt 29.160 Euro belaufen. Die Klägerin behauptet, auch diese Leistungen durch ihre Mitarbeiter erbracht zu haben. Der Beklagte bestreitet dies. Zudem ist er der Ansicht, die Klägerin habe Arbeiter eingesetzt, die über keine Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügt hätten, weshalb der Subunternehmervertrag nichtig sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung der 29.160 Euro zzgl. Zinsen.
So entschied das Kammergericht
Das KG wies die Klage in zweiter Instanz ab. Der Klageanspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 631 Abs. 1 BGB). Dazu müsste der streitgegenständliche „Subunternehmervertrag“ zwischen den Parteien als Bauvertrag oder sonstiger Werkvertrag zu qualifizieren sein. Das sei nicht der Fall. Denn dazu hätte sich die Klägerin verpflichten müssen, dem Beklagten einen Werkerfolg zu erbringen. Dies ist nicht ersichtlich. Ein solcher Werkerfolg wird weder durch die schriftliche Vertragsurkunde definiert, noch tragen die Parteien vor, dass sie mündlich eine dahingehende Zusatzvereinbarung getroffen hätten, den Beklagten bei seinen Leistungen mit ihren Arbeitskräften zu unterstützen.
Der Klageanspruch ergibt sich nach dem KG auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Zwar handelt es sich bei dem „Subunternehmervertrag“ mit dem o. g. Vertragsgegenstand um einen Dienstvertrag. Allerdings ist dieser Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bzw. § 134 BGB i. V. m. § 1 b AÜG nichtig. Gerade, weil sich die Klägerin in dem Vertrag nicht zu einem Werkerfolg, sondern nur zu einer Dienstleistung verpflichtet hat, ist nicht erkennbar, worin diese Dienstleistung bestanden haben soll, wenn nicht darin, dass die Klägerin ihre Arbeitskräfte dem Beklagten überlässt, damit sie ihn bei den Leistungen unterstützen, die er gegenüber seinem Auftraggeber zu erbringen hatte. Genau das sei Arbeitnehmerüberlassung.
Schließlich ergebe sich der Klageanspruch auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Wenn ein Unternehmen seine Arbeitskräfte einem anderen Unternehmen aufgrund eines Vertrags überlässt, der – wie im vorliegenden Fall – wegen Verstoßes gegen § 1 b AÜG nichtig ist, kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Verleihers aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. Damit ein solcher Anspruch zugesprochen werden kann, muss somit feststehen, in welchem Umfang der Beklagte die Arbeiter der Klägerin in Anspruch genommen hat und wie hoch der Lohn dieser Arbeiter ist, den der Beklagte bislang erspart hat. Beides steht nicht fest.
Quelle — KG Berlin, Urteil vom 25.11.2025, 21 U 200/24
Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Berechnung des Mutterschutzlohns ist grundsätzlich der gesetzlich festgelegte Referenzzeitraum zugrunde zu legen. Dieser ist regelmäßig auch maßgeblich, wenn die Frau vor oder nach dem Berechnungszeitraum mehr oder weniger verdient hat. Eine gewisse Schwankungsbreite rechtfertigt noch keine Abweichung von dem dreimonatigen Referenzzeitraum in § 18 S. 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Nur ausnahmsweise gilt etwas anderes – und zwar dann, wenn der Referenzzeitraum nicht geeignet ist, den Durchschnittsverdienst der Frau abzubilden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Ein solcher Ausnahmefall kann vor allem vorliegen, wenn der Verdienst der Frau in außergewöhnlichem Umfang monatlich schwankt. Hier kann gemäß § 18 S. 2 MuSchG für die Berechnung des Mutterschutzlohns ein längerer Referenzzeitraum zugrunde zu legen sein. So hat das BAG im Jahr 2023 in einem konkreten Fall (monatliche Vergütung mit sehr starken saisonalen Schwankungen) entschieden, dass ein zwölfmonatiger Referenzzeitraum zu berücksichtigen ist. Weil für die Berechnung des Mutterschutzlohns im aktuellen Fall tatsächliche Feststellungen fehlten, hat das BAG ihn an das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln zurückverwiesen.
Quelle — BAG ,Urteil vom 9.9.2025, 5 AZR 286/24
Eine fristlose Kündigung wegen eines propalästinensischen Posts ist nicht gerechtfertigt, wenn weder Terror gebilligt noch Israel das Existenzrecht abgesprochen wird. So sieht es das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz.
Fußballspieler fristlos gekündigt
Hintergrund des Streits war die fristlose Kündigung eines Fußballspielers. Dieser postete mehrere propalästinensische und zugleich antiisraelische Instagram-Posts nach dem Angriff von islamistischen Terroristen auf Israel. Einen Post schloss er mit der Parole „From the River to the Sea, Palestine will be free“ ab, deren Strafbarkeit umstritten ist. Den Ausspruch verstehen viele als Aufruf zur Vernichtung des Staates Israel (und seiner Bewohner). Andere halten eine gewaltfreie Deutung für möglich. Der Spieler löschte den Post nach wenigen Minuten.
Der Arbeitgeber suspendierte den Arbeitnehmer. Die Kündigung erfolgte, nachdem dieser, ohne den River-Sea-Slogan zu wiederholen, gepostet hatte, sich von den Äußerungen nicht zu distanzieren.
So sahen es die Gerichte
Das Arbeitsgericht (ArbG) hielt die fristlose Kündigung für unwirksam. Der Arbeitgeber verlor auch vor dem LAG Rheinland-Pfalz. Der Post mit der umstrittenen Parole könne eine fristlose Kündigung schon deshalb nicht mehr rechtfertigen, weil der Verein im Nachgang auf sie verzichtet und sich stattdessen für eine Suspendierung und ein klärendes Gespräch entschieden habe. Die späteren Posts seien von der Meinungsfreiheit gedeckt und überwogen Arbeitgeberinteressen. Da der Arbeitnehmer in diesen Posts weder den Hamas-Terror gebilligt noch Israel das Existenzrecht abgesprochen habe, sei die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen. Der Arbeitnehmer kündigte seinerseits fristlos.
Quelle — LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2025, 3 SLa 254/24
Eine Polizeikommissarin, gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich hat ändern lassen, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen, darf aus dem Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit die Eilanträge der Kommissarin abgelehnt. Diese Anträge waren darauf gerichtet, die Beförderung von Kollegen in den Monaten November 2025, Dezember 2025 und Januar 2026 vorläufig zu untersagen.
Antragstellerin wollte von Frauenförderung profitieren
Die Entscheidung des Polizeipräsidiums Düsseldorf, die Antragstellerinn bei der Beförderungsauswahl nicht zu berücksichtigen, weil gegen sie ein ihre Eignung für ein Beförderungsamt infrage stellendes Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden, so das VG. Denn die Einleitung dieses Verfahrens war und ist nach wie vor durch den Verdacht gerechtfertigt, dass sie die Dienstpflicht verletzt hat, durch ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordern. Dieser Verdacht beruht auf verschiedenen der Antragstellerinn vorgeworfenen und von ihr nicht bestrittenen Äußerungen gegenüber Kollegen, die darauf schließen lassen, dass sie ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt hat ändern lassen, um von der Frauenförderung zu profitieren und schneller befördert zu werden.
So hatte sich die Antragstellerin geäußert
Im Disziplinarverfahren werden ihr unter Benennung von vier Zeugen aus dem Kollegenkreis folgende Äußerungen vorgeworfen: Nachdem sie am 2.2.2025 im behördlichen Intranet einen Artikel über den vorausgegangenen Beförderungsdurchgang zur Kenntnis genommen habe, in dem auch eine Beamtin aufgeführt gewesen sei, die eine Änderung des Geschlechtseintrags vorgenommen habe und zeitnah befördert worden sei, habe sie angekündigt: „Das mache ich auch.“ Zwei Tage nach der am 7.5.2025 erfolgten Änderung ihres Geschlechtseintrags habe sie gegenüber einer Kollegin geäußert: „Nächstes Jahr bin ich wieder ein Mann, das ist doch klar“ und: „Es knallt diesen Monat bei den Beförderungen, spätestens bei der nächsten.“ Gegenüber einem weiteren Kollegen habe sie geäußert, bei ihrer geplanten Trauung im kommenden Jahr nicht mit dem weiblichen Geschlechtseintrag heiraten zu wollen.
Verletzung der Dienstpflicht
Schon die auf diese Weise erfolgte Ankündigung, sich auf Kosten von Kollegen rechtsmissbräuchlich einen Vorteil bei der Beförderung zu verschaffen, stellt eine Dienstpflichtverletzung dar, weil sie unmittelbar als gezielte Provokation im gesamten Kollegenkreis wirkt und geeignet ist, den Betriebsfrieden erheblich und nachhaltig zu stören.
Darüber hinaus besteht der Verdacht, dass die Kommissarin ihre Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten, auch dadurch verletzt hat, dass sie gegenüber dem Standesamt die gesetzlich vorgesehene Versicherung abgegeben hat, dass der gewählte Geschlechtseintrag (weiblich) ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht. Denn diese Versicherung ist unwahr, wenn für die Änderung des Geschlechtseintrags – wie aus den fraglichen Äußerungen erkennbar – eine andere Motivation maßgeblich war.
Quelle — VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23.2.2026, 2 L 3912/25, 2 L 4140/25, 2 L 134/26, PM vom 23.2.2026
Um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern seit Ende des Jahres 2024 schrittweise mit der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer begonnen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) besteht die Pflicht, im Impressum einer geschäftsmäßigen Website oder eines anderen digitalen Dienstes die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben. Darüber hat jüngst die Steuerberaterkammer Düsseldorf informiert.
Hat ein wirtschaftlich Tätiger keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, betreibt aber eine geschäftsmäßige Website oder einen anderen digitalen Dienst, muss er stattdessen seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum bereithalten.
Quelle — Steuerberaterkammer Düsseldorf, Mitteilung vom 6.2.2026
Schuhkartons sind „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“ im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend bei den privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. Schuhverkäufer, die ihre Schuhe in Schuhkartons zum Verkauf anbieten, müssen sich daher an einem dualen System beteiligen, um die flächendeckende Rücknahme dieser Verpackungen zu gewährleisten.
Unternehmen wollte keine verpackungsrechtlichen Beiträge zahlen
Die Klägerin, ein deutschlandweit tätiges Schuhhandelsunternehmen, wendet sich gegen ihre Beitragspflicht für die im Schuhhandel anfallenden Schuhkartons. Sie hatte bei der Beklagten u. a. beantragt, sie für drei bestimmte Schuhkartons für Schuhe ihrer Eigenmarke von der verpackungsrechtlichen Beitragspflicht zu befreien. Diese Schuhkartons seien keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Ihre Kunden beließen die Kartons typischerweise in ihren Filialen und nähmen sie nicht mit nach Hause. Die Beklagte hat diese Feststellung abgelehnt.
Verwaltungsgericht: Beteiligungspflicht besteht
Die hiergegen gerichtete Klage hat das VG abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht die Systembeteiligungspflicht der Klägerin für die Schuhkartons ihrer Eigenmarken festgestellt. Diese Schuhkartons sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Dies hat ein vom VG zur Frage des typischen Marktwegs von Schuhkartons als sachverständiger Zeuge angehörter Geschäftsführer eines Unternehmens für Verpackungsmarktforschung nachvollziehbar dargelegt. Diese Betrachtung hat zutreffend den Gesamtmarkt Schuhe im Bundesgebiet inklusive des Online- und Versandhandels mit Schuhen in den Blick genommen und nicht lediglich die Eigenmarken der Klägerin. Das Verpackungsgesetz lässt diese typisierte Betrachtung zu. Daraus folgt die Beteiligungspflicht auch für die Schuhkartons der Klägerin.
Quelle — VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.11.2025, 9 K 539/22, PM vom 28.11.2025
Das Posten von Bildern und Videos in Form von Stories auf der Plattform Instagram unterfällt dem Verbot der unlauteren Werbung mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern, wenn der Eingriff (hier: Entfernung einer Höckernase) medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Fachärztin berichtete auf Instagram
Die Beklagte ist eine in Frankfurt am Main tätige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Sie berichtete auf ihrem Instagram-Account u. a. über eine bei einer Patientin durchgeführte Nasenoperation, bei der ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war. Die Patientin war in verschiedenen Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig.
Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG jedoch Erfolg. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu.
Vorher-Nachher-Darstellung als Werbung nicht erlaubt
Für operative plastische-chirurgische Eingriffe dürfe, so das OLG, „nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden“. Das Heilmittelwerbegesetz beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Davon sei hier auszugehen. Es sei unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrer ursprünglichen „Höckernase“ gelitten habe. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Beklagte medizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation gewesen sei, könne offenbleiben. Die Beklagte habe nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform.
Dabei habe die Beklagte durch vergleichende Darstellung des Körperzustands bzw. Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffes geworben. Es sei eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschienen. Die Beiträge seien insgesamt von jung nach alt sortiert gewesen. So habe der angesprochene Verkehrskreis sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauen können und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Beklagten verändert habe.
Werbung darf nicht suggestiv oder irreführend sein
Dabei sei es für die Annahme einer vergleichenden Darstellung unschädlich, dass Vorher-/Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Beklagten nicht unmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) hintereinander zu sehen gewesen seien. Zweck des Verbots sei es, zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperationen unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzten. Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen. Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese müsse auch neueren Werbeformen Rechnung tragen, wie der hier streitgegenständlichen Instagram-Story. Gerade derartige Stories könnten in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Schönheitsoperation zu verleiten, als reine Vorher-/Nachher-Fotos.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.11.2025, 6 U 40/25, PM 63/25
Der gewöhnliche Zahlungsverkehr wird nicht ohne Weiteres von der EU-Verordnung „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“, erfasst. Eine Sparkasse durfte deshalb nicht die Auszahlung eines von einem in Moskau ansässigen Unternehmen auf das Konto eines deutschen Unternehmens gezahlten Betrag verweigern. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt.
Sparkasse hinterlegte Geld der Kundin beim Amtsgericht
Die Klägerin unterhält ein Konto bei der beklagten Sparkasse. Sie begehrt die Freigabe von rund 37.000 Euro. Die Sparkasse hatte diesen Betrag wegen eines vermuteten Verstoßes gegen die Sanktionen der EU gegen Russland bei dem Amtsgericht (AG) hinterlegen lassen. Der Betrag stammt von einem in Moskau ansässigen Unternehmen und wurde im Frühjahr 2022 auf das Konto der Klägerin geleistet. Die Klägerin behauptete, der Betrag sei einem Kaufvertrag über die Lieferung von Zentrifugalpumpen zuzuordnen.
Landgericht und Oberlandesgericht: Geld ist freizugeben
Das Landgericht (LG) hat die Beklagte zur Freigabe des hinterlegten Geldes verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hielt auch das OLG für unbegründet. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Ausführung des Zahlungsauftrags der Klägerin abzulehnen, führte der Senat aus. Die Voraussetzungen für eine Hinterlegung lägen nicht vor. Es fehle jedenfalls an einem Hinterlegungsgrund.
Es hätten keine begründeten, objektiv verständlichen Zweifel über die Person des Schuldners vorgelegen. Unstreitig sollte die Klägerin die Empfängerin des angewiesenen Betrags sein. Auch sonstige in der Person des Gläubigers liegende Gründe seien nicht gegeben. Die in Moskau ansässige Gesellschaft unterfalle nicht der EU-Verordnung Nr. 269/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen“. Die in Moskau ansässige Geschäftspartnerin der Klägerin gehöre nämlich nicht zu den im Anhang der Verordnung aufgeführten Personen. Der Sinn und Zweck der Verordnung erfasse auch keine pauschale Verweigerung von Überweisungen aus Russland.
Die Ausführung der Überweisung verstieße auch nicht gegen die EU-Verordnung Nr. 833/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“. Hier sei keine mit der Verordnung verbotene „Finanzhilfe“ zu befürchten. Der gewöhnliche Zahlungsverkehr gelte ausweislich der Erwägungsgründe nicht als „Finanzmittel oder Finanzhilfe im Sinne der Sanktionsverordnung“, führte der Senat weiter aus.
Die Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 22.9.2025, 3 U 111/23, PM 71/25
Die Bundessteuerberaterkammer hat eine neue 34-seitige Zusammenstellung der Sammlung häufiger Fragen (FAQ-Katalog) zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung veröffentlicht. Er bündelt Fragen zu handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten, zur digitalen Archivierung von Dokumenten sowie zu Aspekten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
Mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht waren. Versäumte der Steuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand hier nicht. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Hintergrund: Nach der Abgabenordnung (hier: § 149 Abs. 3 AO) ist die Steuererklärung für steuerlich beratene Steuerpflichtige spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Durch die Sonderregelungen infolge der Corona-Pandemie war § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 allerdings mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31.8.2021 tritt.
Ob bei nicht fristgerechter Abgabe ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist, richtet sich nach den Regelungen des § 152 AO. Hierbei ist u. a. Folgendes zu beachten:
- Kommt der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nach, kann gegen ihn ein Verspätungszuschlag im Wege der Ermessensentscheidung festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 S. 1 AO). Von der Festsetzung ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist.
- Abweichend von § 152 Abs. 1 AO ist (Pflicht) ein Verspätungszuschlag u. a. dann festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 AO).
- Darüber hinaus ist Abs. 3 zu beachten (sogenannte Rückausnahme in den dort geregelten Fällen). So gilt § 152 Abs. 2 AO z. B. nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Fristrückwirkend verlängert (§ 152 Abs. 3 Nr. 1 AO.
Das war geschehen
Da der steuerlich beratene Steuerpflichtige seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben hatte, setzte das Finanzamt für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag fest.
Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige und machte geltend, dass das Finanzamt ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Schon aufgrund der „FAQ Corona Steuern“ des Bundesfinanzministeriums (BMF) wäre eine solche Festsetzung nicht zwingend gewesen.
Zudem liege ein Fall der Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde i. S. des § 152 Abs. 3 AO vor. Doch das sahen das Finanzgericht (FG) Düsseldorf und der BFH anders.
Hier lag kein Ermessensspielraum vor
Der BFH hat u. a. klargestellt, dass der Steuerpflichtige gesetzlich zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 31.8.2021 verpflichtet war. Deshalb war unabhängig von einem Verschulden ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen. Eine Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 AO, die eine Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO eröffnet hätte, liegt nicht vor.
Aus den „FAQ Corona Steuern“ des BMF kann derSteuerpflichtige nicht für sich herleiten, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Streitjahr 2019 ausschließlich im Rahmen einer Ermessensentscheidung hätte erfolgen müssen. Diese FAQ entfalten weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt noch führen sie zu einer Selbstbindung der Verwaltung in der Weise, dass der Verspätungszuschlag im Ermessen steht.
Beachten Sie — Es konnte offenbleiben, ob die „FAQ Corona Steuern“ grundsätzlich Vertrauensschutz begründen. Die vom Steuerpflichtigen herangezogene Fassung vom 14.12.2021 wurde erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht.
Quelle — BFH, Urteil vom 30.7.2025, X R 7/23, Abruf-Nr. 252254 unter www.iww.de; PMNr. 5/26 vom 29.1.2026
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Doch was heißt jetzt genau „üblich“? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass für ein Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro Schenkungsteuer anfällt, da es sich hierbei nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt.
Ob ein Gelegenheitsgeschenk nach Art und Umfang „üblich“ ist, richtet sich nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten. Nach Ansicht des FG muss sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke (nicht zuletzt wegen des Gleichheitssatzes) am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung orientieren.
Beachten Sie — Das FG Rheinland-Pfalz hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen. Denn für die Klärung der Konturen des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sieht das FG eine grundsätzliche Bedeutung.
Quelle — FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025, 4 K 1564/24
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung (1.000 Euro-Grenze) als Werbungskosten abzugsfähig. Damit hat der Bundesfinanzhof (BFH) der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung widersprochen.
Hintergrund: Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die Unterkunftskosten (vor allem die Miete) nur bis zu 1.000 Euro im Monat abziehbar. Strittig war nun, ob die Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zu den Unterkunftskosten zählen und damit von der 1.000 Euro-Grenze umfasst sind.
Das war geschehen
Ein Arbeitnehmer hatte seine Hauptwohnung in Niedersachsen. In Hamburg unterhielt er aus beruflichem Anlass eine Zweitwohnung. Die monatliche Miete (inkl. Nebenkosten) für die Zweitwohnung betrug über 1.000 Euro.
Daneben mietete der Arbeitnehmer einen Stellplatz für 170 Euro im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Arbeitnehmer machte die Stellplatzkosten neben der Wohnungsmiete in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte die Miete in Höhe von 1.000 Euro monatlich und versagte den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) Niedersachsen statt, was der BFH jetzt bestätigte.
Stellplatzkosten sind Werbungskosten
Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Garage gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die lediglich mit höchstens 1.000 Euro im Monat angesetzt werden können. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar.
Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war im Streitfall wegen der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.
Beachten Sie — Die mietvertragliche Ausgestaltung ist für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob die Wohnung und der Stellplatz mit einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und ggf. von verschiedenen Vermietern angemietet werden.
Quelle — BFH, Urteil vom 20.11.2025, VI R 4/23, PM Nr. 1/26 vom 8.1.2026; entgegen BMF-Erlass vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 108
„Der nächste Winter kommt bestimmt.“ Und damit wird es auch wieder Streit um Räum- und Streupflichten sowie sich daraus ergebenden Haftungsfragen geben. In einer wichtigen Entscheidung hat das Amtsgericht (AG) München die dabei anzulegenden Maßstäbe klargestellt.
LKW-Fahrer stürzte auf Betriebsgelände
Ein LKW-Fahrer lieferte auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens Waren an. Beim Öffnen der Plane sei er nach eigenen Angaben auf einer nicht erkennbaren Eisplatte gestürzt, wodurch er einen Bruch des Handgelenks erlitten habe. Er verlangte daher von dem Unternehmen Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.500 Euro. Da dieses eine Haftung verweigerte, erhob der LKW-Fahrer Klage vor dem Amtsgericht (AG) München auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Klage abgewiesen
Das Gericht wies die Klage ab. In seinem Urteil nahm es Bezug auf Maßstäbe des Oberlandesgerichts (OLG) München zu Räum- und Streupflichten auf Parkplätzen und führte u. a. aus: Der Kläger konnte keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nachweisen. Das OLG München hat zur Streupflicht von Parkplätzen Folgendes klargestellt: „An die Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen dürfen nicht dieselben Anforderungen angelegt werden, die für Fußgängergehwege gelten. Ein Parkplatz ist in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden muss, darf ein Parkplatz andererseits rechtlich nicht einfach wie eine Fahrbahn behandelt werden. Deshalb muss der Verkehrssicherungspflichtige auch auf einem Parkplatz, jedenfalls wenn dieser belebt ist, in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen. Die Situation des Fußgängers auf einem Parkplatz ist sach- und rechtsähnlich wie das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger gelagert. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb jedenfalls für eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes bzw. zum gefahrlosen Wiedererreichen des geparkten Fahrzeuges sorgen.
Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet, dies gilt erst recht für einen Parkplatz, keine perfekten Lösungen, sondern er muss lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung einhegen. Im Übrigen muss sich der Nutzer selbst vorsehen.“
Vereinzelte Glättebildung genügt nicht
Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an einer allgemeinen Glättebildung, da das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen nicht ausreicht. Nach dem klägerischen Vortrag waren mehrere Eisplatten vorhanden, von allgemeiner Glättebildung ist nicht die Rede. Auch begründet die Tatsache, dass der Kläger gestürzt ist, für sich allein nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch die Beklagte. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihr gesamtes Betriebsgelände flächendeckend zu streuen. Auch muss nicht dafür gesorgt werden, dass der Kläger beim Aussteigen oder unmittelbar neben dem Fahrzeug auf gestreuten Boden tritt.
Auch wenn der Sturz für den Kläger tragisch war, hat er einen Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht der Beklagten nicht ausreichend nachgewiesen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle — AG München, Urteil vom 25.2.2025, 173 C 24363/24, PM 36/25
Eine nicht-binäre Person wandte sich gegen die Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ in verfahrensleitenden Schreiben des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main im Rahmen eines Berufungsstrafverfahrens. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat nun entschieden: Diese Schreiben stellen keine Justizverwaltungsakte dar, sodass der eingeschlagene Rechtsweg unzulässig ist.
Nicht-binäre Person möchte nicht als „Herr“ angesprochen werden
Die antragstellende Person ist nicht-binär und hat einen gestrichenen Geschlechtseintrag. Gegen sie wird beim LG Frankfurt am Main ein Berufungsstrafverfahren wegen Beleidigung geführt. In diesem Zusammenhang ist die antragstellende Person wiederholt in gerichtlichen Schreiben mit „Sehr geehrter Herr (...)“ angesprochen worden. Hiergegen richtet sich der Antrag der antragstellenden Person auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG. Es soll festgestellt werden, dass die wiederholte männliche Ansprache durch das LG rechtwidrig ist. Zudem soll das LG verpflichtet werden, eine männliche oder weibliche Ansprache gegenüber der antragstellenden Person zu unterlassen.
Antrag unzulässig
Das OLG hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der eingeschlagene Rechtsweg (§ 23 EGGVG) sei nicht eröffnet, begründete es die Entscheidung. Hier gehe es nicht – wie erforderlich – um die Beseitigung, Vornahme oder Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Justizverwaltungsakts.
Ansprache lediglich formeller Beginn einer schriftlichen Kommunikation
Unter den Begriff des Justizverwaltungsaktes fielen Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten u. a. der Strafrechtspflege getroffen werden. Die hier beanstandete männliche Ansprache sei insoweit kein tauglicher Streitgegenstand. Voraussetzung sei stets, dass die fragliche Maßnahme eine einzelne Angelegenheit „regelt“. Die hier zugrundeliegenden Schreiben hätten sich jedoch nur auf die geänderte Terminplanung, die Übersendung einer Anlage und auf neue konkrete Berufungshauptverhandlungstermine bezogen. „Die in diesen Schreiben jeweils enthaltene männliche Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ enthält damit keine Regelung an sich. Sie ist vielmehr lediglich ein formeller Beginn und Ausdruck einer gängigen Höflichkeit einer schriftlichen Kommunikation. Regelungsgehalt haben ausschließlich die an die antragstellende Person gerichteten Schreiben als Ganzes“, erläuterte der Senat.
Die durch die antragstellende Person beanstandete männliche Ansprache stelle auch keine Maßnahme dar, die durch eine Justizbehördegetroffen worden sei. Die Schreiben unterfielen dem Bereich der sog. justizförmigen Verwaltungstätigkeit. Es handele sich zwar nicht um Rechtsprechung im engeren Sinne, wohl aber um richterliche Tätigkeit, die in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt werde. Bei den streitigen verfahrensleitenden und -fördernden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anberaumung der Berufungshauptverhandlung habe das LG damit nicht als Justizbehörde gehandelt.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.10.2025, 3 VAs 9/25, PM 66/25
Vermittelt ein Handy-Verkäufer die Möglichkeit zum gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrags und kommen die Verträge nur bei Akzeptanz von Servicebedingungen zustande, haftet der Handy-Verkäufer nicht für allein den Mobilfunkvertrag betreffende Servicebedingungen. Nicht der Handy-Verkäufer, sondern der Mobilfunkanbieter sei Verwender dieser Bedingungen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
So verkaufte die Beklagte Handys
Die Beklagte bietet über ihre Website Mobilfunktelefone zum Kauf an. Dabei eröffnet sie den Verbrauchern im Rahmen eines sogenannten Tarif-Bundles die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem Kaufangebot an die Beklagte auch gegenüber einem Mobilfunkanbieter ein Angebot für den Abschluss eines Mobilfunkvertrags zu unterbreiten. Bevor der Verbraucher zum Abschluss der Verträge den Button „In den Warenkorb“ anklicken konnte, musste er ein neben den Servicebedingungen platziertes sog. „Opt-in“-Kästchen anhaken. In diesen Servicebedingungen hieß es u. a.: „Deine Vertragslaufzeit beginnt nach erfolgreicher Annahme Deiner Bestellung durch den Netzbetreiber. Die Grundgebühr für Deinen Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt vom Netzbetreiber berechnet. Dies gilt auch, wenn wir das Gerät noch nicht geliefert haben (...) Der Versand der SIM-Karte erfolgt mit dem Endgerät“.
Werden Verbraucher benachteiligt?
Der Kläger wandte sich u. a. gegen diese Klausel der Servicebedingungen. Sie benachteiligten den Verbraucher erheblich. Es sei möglich, dass der Verbraucher die Grundgebühr zahlen müsse, obwohl er noch nicht über eine SIM-Karte und ein Smartphone verfüge. Das Landgericht (LG) hat den Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Servicebedingungen abgewiesen.
Klage auch in zweiter Instanz erfolglos
Das OLG hat die Berufung hinsichtlich der angegriffenen Klausel ebenfalls zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Servicebedingungen zu, begründete es seine Entscheidung. Die Beklagte sei bereits nicht Verwenderin dieser Bedingungen. Verwenderin sei grundsätzlich die Vertragspartei, die die Bedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluss stelle. Da der Mobilfunkvertrag zwischen dem Kunden und dem Mobilfunkunternehmen zustande komme, könne die Beklagte nicht Vertragspartei sein, die eine Geschäftsbedingung stellt, erläuterte der Senat. Verwender der Klausel sei demnach das Mobilfunkunternehmen. Die Bedingungen seien Teil des Mobilfunkvertrags. Leistungspflichten aus dem Vertrag mit der Beklagten über den Smartphone-Erwerb würden nicht geregelt.
Die Beklagte schließe die Mobilfunkverträge auch nicht als Vertreterin des Mobilfunkbetreibers. Die Verträge kämen vielmehr erst mit Annahme durch den Mobilfunkbetreiber selbst zustande. Es sei auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Bedingungen selbst formuliert habe.
Schließlich unterfielen die Bedingungen auch nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie modifizierten nicht die Leistungspflichten, sondern informierten lediglich über tatsächliche Gegebenheiten. Etwaige mit der verzögerten Übersendung des Handys verbundene rechtliche Ansprüche der Verbraucher regele die Klausel nicht.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.10.2025, 6 U 117/24, PM 61/25
Die Klägerin wurde durch einen Betrug unbekannter Täter zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst. Hebt dieser das Geld noch am Tattag am Geldautomaten und durch 20 bis 30 kleinere Transaktionen im Zusammenhang mit Bezahlvorgängen an Supermarktkassen ab, spricht dies für sein leichtfertiges Verhalten. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat den Beklagten zum Schadenersatz verurteilt.
Klägerin war Opfer eines Betrugs
Die Klägerin unterhält ein Konto bei einer Online-Bank. Sie wurde von einem Betrüger, der sich als Mitarbeiter dieser Bank ausgab, angerufen. Durch Überrumpelung brachte er die Klägerin dazu, verschiedene Überweisungen vorzunehmen. Er spiegelte ihr vor, dass sie lediglich die Stornierung bereits betrügerisch veranlasster Überweisungen autorisiere. Die Klägerin gab über die PhotoTAN-App ihrer Bank verschiedene Transaktionen frei. Eine dieser Überweisungen in Höhe von 9.500 Euro erfolgte auf das Konto des Beklagten.
Beklagter hielt sich ebenfalls für ein Opfer
Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, sein Konto einem Freund zur Verfügung gestellt zu haben. Dessen Tageslimit sei ausgeschöpft gewesen und der Freund habe wegen Schulden dringend Geld benötigt. 5.000 Euro habe er am Geldautomaten abgehoben und weitere Beträge durch Zahlung an Supermarktkassen gekoppelt mit Barabhebungen erhalten. Es sei ihm schon „suspekt“ vorgekommen, er sei aber von der Frühschicht so müde gewesen und habe nur nach Hause gewollt. Sein Freund bzw. dessen Begleiter hätten am Abend des Tattages den Gesamtbetrag von 9.500 Euro bar erhalten. Er selbst sei ebenfalls ein Opfer.
Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Klägerin könne Zahlung der 9.500 Euro verlangen, so das OLG.
Leichtfertige Geldwäsche
Nach seinen eigenen Angaben habe sich der Beklagte einer leichtfertigen Geldwäsche schuldig gemacht. Die Klägerin sei durch Täuschung eines Unbekannten zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst worden. Der Beklagte habe sich dieses aus einem Betrug herrührende Geld in Form der Kontogutschrift auf seinem Konto durch Abhebungen am Geldautomaten und Verfügungen in verschiedenen Geschäften verschafft. Dabei habe er jedenfalls leichtfertig nicht erkannt, dass der von der Klägerin überwiesene Betrag aus einer rechtswidrigen Vortat stammte.
Unbekannter „Freund“
Er sei insbesondere ohne weitere Nachfrage bereit gewesen, einen erheblichen Geldbetrag auf Anweisung einer anderen männlichen Person, dieer bis dahin nicht kannte, abzuheben und dieser auszuhändigen. Er habe die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der Herkunft des Geldes aus einer rechtswidrigen Tat „beiseite geschoben“ und selbst angegeben, dass dieses Vorgehen ihm „suspekt“ vorgekommen sei. Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, warum der Freund den Weg des unsicheren Bargeldtransfers am späten Abend gewählt habe und aus welchen Gründen eine Überweisung direkt auf das Konto des Freundes nicht möglich gewesen sein solle.
Das hätte dem Beklagten verdächtig vorkommen müssen
Schließlich spreche auch die Art und Weise der „gestaffelten“ Bargeldabhebungen dafür, dass sich der Beklagte der Möglichkeit verschlossen habe, dass die 9.500 Euro aus einer rechtswidrigen Vortrat herrührten. „Die hohen Mengen an Bargeld, die unbedingt noch am gleichen Abend und dann durch geschätzte 20 bis 30 Transaktionen, zum Teil à 200 Euro, bei gleichzeitiger Notwendigkeit verschiedener Uber-Fahrten abgehoben werden „mussten“, lassen nur den Rückschluss zu, dass durch die Abhebung und das „Generieren“ von Bargeld der Geldfluss aufgrund einer vorangegangenen Straftat verschleiert werden sollte“, begründete der Senat weiter.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2025, 29 U 100/24, PM 62/25
Die dem Vermieter obliegende Erhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege. Die Wege insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden und in den Wintermonaten geräumt und gestreut werden. Die Sicherung des unmittelbaren Zugangs zum Haus bei Schnee- und Eisglätte gehört zu den Aufgaben des Vermieters und dient vor allem dem Schutz der Mieter. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal klargestellt.
Das war geschehen
Die Klägerin war Mieterin einer Eigentumswohnung der Beklagten in einem Mehrfamilienhaus. Für die Gehwege auf dem Grundstück nahm eine GmbH für die Vermieterin im Auftrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Winterdienst wahr. Im Mietvertrag der Parteien ist bestimmt, dass die Klägerin die Betriebskosten unter anderem für die Schneebeseitigung und das Streuen bei Glatteis nach dem „Eigentumsanteil“ tragen muss. Zudem sieht der Mietvertrag vor, dass die Klägerin auch die Zugangswege vor dem Haus und den Gehweg reinigen, dort Schnee und Eis beseitigen und bei Glätte streuen muss. Die Klägerin ist zur Vornahme dieser Arbeiten nur insoweit verpflichtet, als diese nicht anderweitig vorgenommen und die Kosten nicht über die Betriebskostenumlage abgerechnet werden.
Am 30.1.2017 stürzte die Klägerin beim Verlassen des Hauses gegen 7.30 Uhr auf dem zum Haus führenden Weg, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet. Dieser Weg sei nicht von Glatteis befreit gewesen, obwohl zuvor Glatteis im Rahmen der Wettervorhersagen angekündigt worden sei. Bei dem Sturz habe sich die Klägerin schwerwiegend verletzt, über einen langen Zeitraum Schmerzen erlitten und sich langwierigen Folgebehandlungen unterziehen müssen. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen.
So entschieden Amts- und Landgericht
Das Amtsgericht (AG) hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der unter anderem auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds gerichteten Klage diesbezüglich in Höhe von 12.000 Euro nebst Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht (LG) die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
So sah es der Bundesgerichtshof
Der BGH sieht den Vermieter in der Pflicht. Daran ändere sich auch nichts, wenn er Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Der Vermieter kann sich zur Erfüllung der ihn hinsichtlich der Beseitigung von Schnee und Eis treffenden vertraglichen Nebenpflichten aus dem Mietvertrag zwar eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedienen, für dessen Verschulden er aber nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 278 S. 1 Alt. 2 BGB) wie für eigenes Verschulden rechtlich einstehen muss. Der Vermieter kann dann primär in Anspruch genommen werden. Er muss seinerseits sehen, ob er einen Regressanspruch hat.
Verkehrssicherungspflicht in Wohnungseigentumsanlagen selten auf den Mieter delegiert
Der Mieter muss sich also nicht auf den deliktischen Ersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft oder den die Schnee-und Eisräumung tatsächlich ausführenden Unternehmer verweisen lassen. Vielmehr kann er sich auf den vertraglichen Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter berufen. Denkbar ist allerdings, dass der Vermieter die Verkehrssicherungspflicht wegen Schnee und Eis auf den Mieter delegiert, sodass dieser sich eines Dritten bedienen könnte. Das wird aber gerade bei Wohnungseigentumsanlagen selten vereinbart.
Quelle — BGH, Urteil vom 6.8.2025, VIII ZR 250/23
Bei Streit über Feuchtigkeitsschäden trägt der Vermieter zunächst die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschluss aller gebäudeseitigen Ursachen. Erst wenn feststeht, dass das Gebäude dem technischen Stand bei Errichtung entspricht und keine relevanten Baumängel vorliegen, muss der Mieter beweisen, dass die Schäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. Liegen bauliche Besonderheiten vor, die Schimmel begünstigen können (z. B. Wärmebrücken, ältere Fenster), muss der Vermieter zusätzlich nachweisen, dass bei zumutbarem Heiz- und Lüftungsverhalten – zwei- bis dreimal tägliche Stoßlüftung – kein Schimmel entstehen würde. So hat es das Landgericht (LG) Gießen klargestellt.
Mieter minderten Miete wegen Schimmel – Vermieter kündigte fristlos
Die Mieter minderten die Miete wegen Schimmel in der Wohnung. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos wegen Zahlungsverzugs. Streitig war, ob die Feuchtigkeitsschäden bauliche Ursachen hatten oder auf unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter zurückzuführen waren. Da die Mieter nicht auszogen, erhob der Vermieter Räumungsklage.
Amtsgericht und Landgericht vermieterfreundlich
Das AG gab der Räumungsklage statt. Die Mieter legten Berufung ein. Ohne Erfolg. Die ergänzende Beweisaufnahme beim LG ergab, dass das Gebäude dem bei Errichtung geltenden Stand der Technik entsprach, auch wenn bauliche Gegebenheiten, wie Wärmebrücken und ältere Fenster, Schimmel begünstigen konnten. Der Sachverständige stellte jedoch fest, dass bei zwei- bis dreimaliger täglicher Stoßlüftung keine Schimmelbildung aufgetreten wäre. Tatsächlich hatten die Mieter nur ein- bis zweimal wöchentlich gelüftet.
Der Vermieter müsse zunächst alle gebäudeseitigen Ursachen, die sich auf die Feuchtigkeitsbildung auswirken können, ausschließen. Erst, wenn dieser Nachweis gelingt, trage der Mieter die Beweislast dafür, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. So konkretisierte es das LG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Da der Vermieter bauliche Ursachen ausgeschlossen hatte und das festgestellte Lüftungsverhalten deutlich unzureichend war, bestand kein Minderungsrecht. Die Kündigung wegen Zahlungsverzug war wirksam.
Quelle — LG Gießen, Urteil vom 6.6.2025, 1 S 171/23
Regelmäßig kommt es vor, dass einer von mehreren Erben vom Erblasser eine Generalvollmacht über den Tod hinaus erhält, z. B. um Rechtsgeschäfte abzuwickeln. Doch welche Auskünfte schuldet dieser Erbe dann den Miterben? Hierzu hat das Landgericht (LG) Ellwangen wichtige Feststellungen getroffen.
Das war geschehen
Der Erblasser hatte seinem Sohn eine umfassende notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die sich „ohne Ausnahme auf alle Rechtsgeschäfte, Verfahrenserklärungen und Rechtshandlungen“ bezog. Die Vollmacht galt über den Tod hinaus. In seinem Testament bedachte er neben dem Sohn auch seine weiteren fünf Kinder, alle zu gleichen Teilen. Nach dem Tod des Erblassers wurde der Sohn von seinen Geschwistern zur Auskunft und Rechenschaft über die zu Lebzeiten und seit dem Versterben des Erblassers vorgenommenen Geschäfte in Anspruch genommen. Die Geschwister verlangten eine geordnete Übersicht über alle Verfügungen für den Erblasser sowie die Vorlage aller erforderlichen Rechnungen und Belege.
Es lag ein Auftragsverhältnis vor
Das LG Ellwangen gab den Geschwistern recht. Schließlich hatte der Sohn in knapp 2,5 Jahren rund 25.000 Euro vom Konto des Erblassers abgehoben.
Bei der Erteilung einer umfassenden Generalvollmacht sei von einem Auftragsverhältnis nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 662 BGB) zwischen dem Erblasser und dem Sohn und nicht bloß von einem Gefälligkeitsverhältnis auszugehen. Aufgrund der Erteilung so weitreichender Befugnisse zu seinen Gunsten sei hier für den Sohn erkennbar gewesen, dass für den Erblasser wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel standen und er als Bevollmächtigter über dessen komplettes Vermögen verfügen konnte.
Früheres Verhalten des Erblassers irrelevant
Irrelevant war im Streitfall für das Gericht, dass der Erblasser zu Lebzeiten selbst weder Auskunft noch Rechnungslegung vom Beklagten verlangt hatte. Auf einen ggf. konkludenten Verzicht könne sich der Sohn jedenfalls deshalb nicht berufen, weil im Hinblick auf seine pauschalen und widersprüchlichen Angaben zur Verwendung der von ihm in bar abgehobenen Geldbeträge Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestanden hätten.
So verteilt sich die Beweislast
Entscheidend ist, dass der, der Rechnungslegung schuldet, beweisbelastet dafür ist, die Beträge zweckentsprechend eingesetzt zu haben. Es kann bezweifelt werden, ob dies immer gelingt, wenn Barabhebungen erfolgt sind. Daher wird auch ein redlicher Bevollmächtigter möglicherweise durch die Verpflichtung zur Rechnungslegung in Schwierigkeiten kommen können.
Quelle — LG Ellwangen, Urteil vom 31.7.2025, 3 O 284/24
Die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen ist eine Entgeltforderung und daher mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Verzug und während der Rechtshängigkeit zu verzinsen. Diese planerfreundliche Auffassung vertritt das Landgericht (LG) Koblenz.
Das verlangte das Planungsbüro
Der Auftraggeber hatte wegen Streits über angepasste Bauzeitenpläne einem Generalplanungsbüro frei gekündigt. Im Prozess verlangte das Büro neben der Kündigungsvergütung auch Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, auch auf das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen. Das LG Koblenz sprach dem Büro den Anspruch zu.
Rechtsgrundlagen
Eine Entgeltforderung ist eine Geldforderung, die als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen geschuldet wird. Maßgeblich ist das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 288 BGB). Danach beträgt derVerzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) oder neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 Abs. 2 BGB).
Fraglich war bisher, ob auch die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen eine solche Entgeltforderung im Sinne des Abs. 2 ist, da keine weitere Leistung erbracht wird. Bislang war es ständige Rechtsprechung, dass es sich bei der Kündigungsvergütung für die nicht erbrachten Leistungen um eine Entschädigung handelt. Das hatte zur Konsequenz, dass die Forderung nur mit dem allgemeinen Verzugszinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen war.
Wichtiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs
Diese Rechtslage ist aber seit einem bahnbrechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2024 überholt. Dort hatte der EuGH entschieden, dass es sich auch bei der Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen um umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Dienstleistung im Sinne der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie handelt. Damit wird auch das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.
Quelle — LG Koblenz, Urteil vom 11.7.2025, 8 O 119/23
Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist. Ein solcher Dienstvertrag ist grundsätzlich wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (hier: § 1 b S. 1 AÜG) nichtig. Hat der Auftraggeber aufgrund des nichtigen Vertrags die Arbeitsleistungen ihm überlassener Arbeitskräfte erhalten, steht dem Verleiher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Auftraggeber zu. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Auftraggeber erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. So hat es das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden.
Das vereinbarten die Vertragsparteien
Die Parteien betreiben Bauunternehmen. Im Jahr 2023 musste der Beklagte auf mehreren Bauvorhaben nicht näher spezifizierte Bauarbeiten durchführen. Er beauftragte die Klägerin durch eine als „Subunternehmervertrag“ bezeichnete Vereinbarung damit, für ihn Leistungen auf diesen Bauvorhaben zu erbringen. Den Gegenstand dieses Subunternehmervertrags bezeichneten die Parteien mit „HLS-Installationen, 2 AK“. Weitere Angaben zum Vertragsgegenstand enthielt die Vereinbarung nicht, insbesondere umfasste sie kein Leistungsverzeichnis. In § 2 des Vertrags heißt es, dass der Klägerin das Leistungsverzeichnis des Generalunternehmervertrags zwischen einem nicht näher bezeichneten Generalunternehmer und der Beklagten bekannt sei. In § 3 vereinbarten sie eine Vergütung von 24 Euro pro Stunde.
Diese Leistungen wurden erbracht
In der Zeit bis Dezember 2023 erbrachte die Klägerin durch mehrere Arbeitskräfte Leistungen für den Beklagten im Umfang von mehr als 100.000 Euro, die der Beklagte bezahlte. Für weitere Leistungen im Dezember 2023 und Januar 2024 stellte die Klägerin dem Beklagten weitere Rechnungen über Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter, die sich auf insgesamt 29.160 Euro belaufen. Die Klägerin behauptet, auch diese Leistungen durch ihre Mitarbeiter erbracht zu haben. Der Beklagte bestreitet dies. Zudem ist er der Ansicht, die Klägerin habe Arbeiter eingesetzt, die über keine Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügt hätten, weshalb der Subunternehmervertrag nichtig sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung der 29.160 Euro zzgl. Zinsen.
So entschied das Kammergericht
Das KG wies die Klage in zweiter Instanz ab. DerKlageanspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 631 Abs. 1 BGB). Dazu müsste der streitgegenständliche „Subunternehmervertrag“ zwischen den Parteien als Bauvertrag oder sonstiger Werkvertrag zu qualifizieren sein. Das sei nicht der Fall. Denn dazu hätte sich die Klägerin verpflichten müssen, dem Beklagten einen Werkerfolg zu erbringen. Dies ist nicht ersichtlich. Ein solcher Werkerfolg wird weder durch die schriftliche Vertragsurkunde definiert, noch tragen die Parteien vor, dass sie mündlich eine dahingehende Zusatzvereinbarung getroffen hätten, den Beklagten bei seinen Leistungen mit ihren Arbeitskräften zu unterstützen.
Der Klageanspruch ergibt sich nach dem KG auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Zwar handelt es sich bei dem „Subunternehmervertrag“ mit dem o. g. Vertragsgegenstand um einen Dienstvertrag. Allerdings ist dieser Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bzw. § 134 BGB i. V. m. § 1 b AÜG nichtig. Gerade, weil die Klägerin sich in dem Vertrag nicht zu einem Werkerfolg, sondern nur zu einer Dienstleistung verpflichtet hat, ist nicht erkennbar, worin diese Dienstleistung bestanden haben soll, wenn nicht darin, dass die Klägerin ihre Arbeitskräfte dem Beklagten überlässt, damit sie ihn bei den Leistungen unterstützen, die er gegenüber seinem Auftraggeber erbringen musste. Genau das sei Arbeitnehmerüberlassung.
Schließlich ergebe sich der Klageanspruch auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Wenn ein Unternehmen seine Arbeitskräfte einem anderen Unternehmen aufgrund eines Vertrags überlässt, der – wie im vorliegenden Fall – wegen Verstoßes gegen § 1 b AÜG nichtig ist, kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Verleihers aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. Damit ein solcher Anspruch zugesprochen werden kann, muss somit feststehen, in welchem Umfang der Beklagte die Arbeiter der Klägerin in Anspruch genommen hat und wie hoch der Lohn dieser Arbeiter ist, den der Beklagte bislang erspart hat. Beides steht nicht fest.
Quelle — KG Berlin, Urteil vom 25.11.2025, 21 U 200/24
Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. So hat es das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Fällen entschieden.
Firmenwagen als einzige Vergütung
In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab.
Nach Betriebsprüfungen forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach. Denn der gesetzliche Mindestlohnanspruch sei durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt.
So entschied das Bundessozialgericht
Das BSG bestätigte diese Rechtsauffassung. Ihr stehe nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden.
Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führe aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung.
Quelle — BSG, Urteile vom 13.11.2025, B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23
Eine allein auf einem Online-Fragebogen ohne jeglichen ärztlichen Kontakt beruhende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) erschüttert den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit vollständig und begründet bei bewusster Täuschung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Täuscht der Arbeitnehmer durch eine scheinärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit, ist eine Abmahnung regelmäßig entbehrlich. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm.
Das war geschehen
Der Arbeitnehmer ist seit 2018 als IT-Consultant tätig. Am 19.8.2024 meldete er sich für den Zeitraum vom 19. bis zum 23.8.2024 als arbeitsunfähig. Er erwarb über eine Internet-Plattform eine kostenpflichtige AUB („AU-Schein ohne Arztgespräch“), bei der er einen Fragebogen ausfüllte (Angaben zu Tätigkeit, Symptomen, Medikamenteneinnahme). Ein Arzt-Kontakt – weder persönlich noch telefonisch oder digital – fand nicht statt. Die Bescheinigung wies die Form eines klassischen „Muster 1 b“ der ehemals papiergebundenen AU auf, nannte unter anderem „Privatarzt per Telemedizin“ und „Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ als Feststellungsmethode.
Die Bescheinigung akzeptierte der Arbeitgeber zunächst und leistete Entgeltfortzahlung. Dann ergaben sich beim Arbeitgeber Verdachtsmomente durch den erfolglosen elektronischen Datenabgleich mit der Krankenkasse und interne Ermittlungen. Am 18.9.2024 kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
Arbeitnehmer behauptete zunächst erfolgreich, krank gewesen zu sein
Der Arbeitnehmer behauptete eine tatsächliche Erkrankung, sowie – hinsichtlich der Urlaubsumwandlung – eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht würde. Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund war der Arbeitnehmer zunächst erfolgreich.
Landesarbeitsgericht arbeitgeberfreundlich
Das LAG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Erstens sei die AU-Bescheinigung durch Vorlage einer Bescheinigung, die nicht den Anforderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (hier: §§ 4 und 5 AUR) entspräche, in ihrem Beweiswert stark erschüttert. Danach darf Arbeitsunfähigkeit nur nach einer ärztlichen Untersuchung festgestellt werden. Hier sei jedoch lediglich ein Fragebogen ausgefüllt worden, ohne ärztlichen Gesprächs- oder Untersuchungskontakt.
Arbeitnehmer täuschte bewusst
Auch habe der Arbeitnehmer bewusst getäuscht: Durch die Wortwahl („Fernuntersuchung“) und das äußere Erscheinungsbild der Bescheinigung nahe dem Musterformular habe er beim Arbeitgeber den Eindruck einer medizinisch fundierten Untersuchung erweckt. Die Plattform habe ausdrücklich auf einen geringeren Beweiswert der Variante ohne Gespräch hingewiesen. Der Arbeitnehmer habe sich die Arbeitsunfähigkeit „erschlichen“ mit dem Ziel der Entgeltfortzahlung. Diese Pflichtverletzung sei erheblich. Sie sei ein Vertrauensbruch, der eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertige. Eine Abmahnung sei daher entbehrlich.
Schließlich verneinte das Gericht eine wirksame Vereinbarung, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht worden sei: Eine solche Umbuchung führe nicht automatisch zum Verzicht auf das Kündigungsrecht bei Täuschung.
Quelle — LAG Hamm, Urteil vom 5.9.2025, 14 SLa 145/25, ArbG Dortmund, Urteil vom 8.1.25, 9 Ca 3671/24
Die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgt. Reagiert ein Arbeitnehmer auf die Ansprache eines Vorgesetzten wegen der pflichtwidrigen Nutzung eines privaten Smartphones mit den Worten „Hau ab hier“, stößt ihn weg und tritt nach ihm, ist eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung entbehrlich. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen.
Mehrfaches Fehlverhalten des Arbeitnehmers
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und um Weiterbeschäftigung. Der Arbeitnehmer ist seit 2019 als Be- und Entlader beschäftigt. Am 7.10.24 fand ein Meeting über Neuerungen mit dem Teamleiter und seiner Arbeitsgruppe statt. Während dieses Meetings klebte der Arbeitnehmer aus Adressaufklebern des Arbeitgebers etwas auf ein Pult bzw. an eine Wand in der Halle. Am 22.10.24 sah der Gruppenleiter den Arbeitnehmer vor der Ausladeluke in der Halle mit seinem privaten Smartphone in der Hand. Die Nutzung privater Smartphones während der Arbeitszeit ist den Mitarbeitern des Arbeitgebers untersagt. Nachdem der Teamleiter sich dem Arbeitnehmer genähert hatte, sagte dieser: „Hau ab hier!“, stieß den Teamleiter mit der rechten Hand gegen die linke Schulter und trat mitdem rechten Fuß in dessen Richtung, wobei er ihn berührte. Danach äußerte der Arbeitnehmer etwas gegenüber dem Teamleiter und vollführte eine Geste mit erhobenem rechten Zeigefinger. Nachdem der Teamleiter den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers verlassen hatte, befasste sich dieser sich erneut mit seinem Smartphone. Von dem Vorfall existieren Videoaufnahmen.
Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer
Einen Tag später hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an. Am selben Tag erteilte der Betriebsrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung und teilte mit, dass die Stellungnahme abschließend sei. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht.
So stellten die Parteien den Sachverhalt dar
Der Arbeitnehmer behauptete, er habe bei dem leichten Tritt ohne Verletzungsabsicht gehandelt. Der Arbeitgeber gab an, am 7.10.24 habe der Arbeitnehmer mit Adressaufklebern ein Hakenkreuz auf die rückseitige Wand der Halle geklebt. Auf die Aufforderung des Teamleiters, dies zu unterlassen, habe er entgegnet, dass dieser ihm nichts zu sagen habe. Den Hinweis, dass so etwas verboten sei, habe der Arbeitnehmer mit der Bemerkung kommentiert, dass ihm das egal sei. Der Arbeitgeber meint, wegen der Vorfälle sei ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Hannover gab der Kündigungsschutzklage statt. Der Vorfall vom 7.10.24 könne nicht zur Begründung der außerordentlichen Kündigung herangezogen werden. Der Vorfall vom 22.10.24 rechtfertige die außerordentliche Kündigung und beide Vorfälle zusammen die ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht.
So sah es das Landesarbeitsgericht
Das LAG sah das anders. Es kam zum Ergebnis, dass die Berufung begründet ist. Die außerordentliche Kündigung vom 29.10.24 sei wirksam. Für die Kündigung bestehe ein wichtiger Grund nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: gemäß § 626 Abs. 1 BGB). Es lägen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne.
Solche Tatsachen seien in dem Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber dem Teamleiter am 22.10.24 zu sehen. Mit seinem Verhalten habe der Arbeitnehmer eine Tätlichkeit gegenüber diesem begangen. Damit verstoße er erheblich gegen die ihm gegenüber dem Arbeitgeber obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen nach § 241 Abs. 2 BGB. Dies könne „an sich“ ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung sein.
Quelle — LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.8.2025, 15 SLa 315/25