Arbeitsrecht
| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell entschieden, dass Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, damit ihm die Eigentümer von Ferienimmobilien diese zur Vermietung an Reisende überlassen, als Mieten zu qualifizieren sein können und somit zu einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zum Gewinn führen. |
Hintergrund: Ausgangsgröße für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dies ist der nach den Vorschriften des Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Für gewerbesteuerliche Zwecke sind jedoch Hinzurechnungen und Kürzungen zu berücksichtigen. Beispielsweise sind dem Gewinn nach dem Gewerbesteuergesetz (hier: § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) anteilig wieder hinzuzurechnen: Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.
Das war geschehen
Die Klägerin, eine Verwaltungs- und Beteiligungs-Gesellschaft mbH, war im Streitjahr 2010 zu 100 % an einer Firma beteiligt, die Reisenden Ferienimmobilien über Kataloge, eine Internet-Plattform und über Vermittler, wie zum Beispiel Reisebüros, anbot. Zudem war die Klägerin Organträgerin der Firma, weshalb ihr das Ergebnis der Organgesellschaft steuerlich zugerechnet wurde.
Mit seinen Reisekunden schloss die Firma in eigenem Namen und für eigene Rechnung Ferienhaus- bzw. Ferienwohnungsverträge zu einem Gesamtpreis ab, in dem der an den jeweiligen Eigentümer der Immobile zu zahlende Preis und ein Aufschlag (Marge) für die Firma enthalten war.
Außenprüfung des Finanzamts kam zu richtigem Ergebnis
Das Finanzamt kam nach einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass es sich bei den von der Firma an die Eigentümer der Objekte gezahlten Entgelten um Mieten gehandelt habe, die dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen seien. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg wies die dagegen gerichtete Klage zurück – und zwar zu Recht, wie der BFH befand.
Mietverhältnis lag vor
Für eine Hinzurechnung muss der Nutzungsvertrag seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts sein. Dies war im Streitfall gegeben, da die Hauptleistungspflicht der Eigentümer in der Gebrauchsüberlassung der Ferienimmobilien und die Hauptleistungspflicht der Firma in der Zahlung eines Mietzinses bestand.
Zwar kann ein Ferienimmobilienanbieter auch bloß als Vermittler zwischen den Eigentümern und den Reisenden tätig werden. Die Firma war jedoch keine Vermittlerin, da sie eine Vielzahl von Objekten im eigenen Namen anbot, ohne auf den jeweiligen Eigentümer des Ferienobjekts hinzuweisen.
Beachten Sie | Zudem hatte die Firma gegen die Ferienimmobilienanbieter keine Provisionsansprüche, sondern musste umgekehrt den Eigentümern Entgelte für die Überlassung der Objekte bezahlen.
Quelle | BFH, Urteil vom 17.8.2023, IIII R 59/20; PM Nr. 41/23 vom 26.10.2023
| Ein Autokäufer fiel auf eine gefälschte E-Mail herein. Infolgedessen zahlte er den Kaufpreis für ein Auto auf ein Konto des Betrügers und nicht auf das des Autohändlers. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschied nun: Will der Käufer das Auto tatsächlich erwerben, muss er noch einmal zahlen. |
Autokauf am Telefon
Der Autokäufer war Geschäftsführer eines Unternehmens. Er kaufte den Pkw telefonisch. Mit dem Autohändler vereinbarte er, dass dieser ihm die Rechnung per E-Mail zusenden sollte.
Käufer bekam zwei E-Mails
Nun bekam der Käufer zwei E-Mails mit derselben Rechnung. Zunächst schickte der Geschäftsführer des Autohauses die Rechnung, wie gewünscht, an den Käufer. Im Kopfbereich der Rechnung sowie in der Fußzeile war ein Konto bei einer Sparkasse als Empfängerkonto angegeben. Kurze Zeit später erhielt der Käufer eine weitere E-Mail von der E-Mail-Adresse des Autohauses mit einer neuen Rechnung im Anhang. Hierin war – nur in der Fußzeile, der Kopfbereich wies unverändert das vorgenannte Konto der Klägerin bei der o. g. Sparkasse aus – ein anderes Empfängerkonto bei einer anderen Bank eines privaten Kontoinhabers angegeben. Die Beklagte überwies den Kaufpreis auf das letztgenannte Konto.
Rund zehn Tage später forderte das Autohaus den Käufer auf, den Kaufpreis zu zahlen. Da stellte sich heraus, dass die zweite E-Mail aufgrund eines „Hackerangriffs“ von einer unbefugten dritten Person versandt worden war und dass die in der Fußzeile dieser E-Mail angehängte Rechnung sowie die Bankverbindung keine des Autohauses waren. Der Käufer lehnte eine zweite Zahlung ab, daraufhin verklagte ihn das Autohaus.
Falsche Kontoüberweisung: Keine Leistung erbracht
Das OLG: Das Geld floss auf ein Konto, das dem Verkäufer nicht gehörte, und habe dort den sog. Leistungserfolg nicht herbeiführen können.
Autohaus muss keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen treffen
Das OLG sah keine Pflicht des Autohändlers, besondere Vorkehrungen gegen einen Hackerangriff zu treffen.
Das Argument des Käufers, die Zahlung auf das falsche Konto habe letztlich der Autohändler verursacht, ließ es nicht gelten: Der Käufer könne nicht erwarten, dass die die Rechnung enthaltende PDF-Datei verschlüsselt werde. Dies sei im Geschäftsverkehr unüblich. Gleiches gelte für eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung.
Auch darüber hinaus sah das OLG keine Pflichtverstöße des Autohändlers.
Quelle | OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.7.2023, 19 U 83/22
| Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat ein Eckpunktepapier eines Referentenentwurfs für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform veröffentlicht. |
Die deutschen Genossenschaften stellen mit ihren 23,5 Millionen Mitgliedern einen wichtigen Teil der deutschen Wirtschaft dar. Insbesondere für die weitere Digitalisierung bei den Genossenschaften sollen verbesserte Rahmenbedingungen geschaffen werden. Bereits im letzten Jahr sind zwei wesentliche Rechtsänderungen in Kraft getreten. Durch Regelungen über alternative Formen der General- und Vertreterversammlung wurden bereits rein virtuelle Versammlungen ermöglicht. Darüber hinaus wurden Regelungen über Anmeldungen zum Genossenschaftsregister mittels Videokommunikation im notariellen Online-Verfahren geschaffen.
Der nun geplante Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform soll nach dem Eckpunktepapier folgende drei Regelungsbereiche umfassen:
Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften
Zur Förderung der Digitalisierung sollen insbesondere die meisten Schriftformerfordernisse des Genossenschaftsgesetzes (GenG) zugunsten der Textform abgeschafft werden. Die Schriftform soll nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme sein. Weitere Vorschläge betreffen digitale Sitzungen und Beschlussfassungen sowie digitale Informationsversorgung der Genossenschaftsmitglieder.
Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform
Zur weiteren Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform soll die Gründung einer Genossenschaft beschleunigt werden. Dies soll durch die Einrichtung einer Datenbank über genossenschaftliche Prüfungsverbände, die Standardisierung der Gründungsgutachten, die Beschleunigung der Förderungszweckprüfung durch das Registergericht sowie durch eine Frist für Eintragungen im Genossenschaftsrecht erreicht werden. Von den geplanten Änderungen werden insbesondere Start-Ups profitieren.
Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften
Zudem sind weitere Maßnahmen geplant, um eine missbräuchliche Verwendung der Rechtsform zu verhindern. Gesetzesänderungen in den Jahren 2017 und 2022 haben bereits Wirkung gezeigt. Sie sollen nun durch weitere punktuelle Regelungen ergänzt werden. Vorgesehen wird hier unter anderem eine Ausweitung der Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände.
Das Vorhaben dient damit auch der Umsetzung des Koalitionsvertrags, in dem eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für gemeinwohlorientiertes Wirtschaften, wie zum Beispiel Genossenschaften, Sozialunternehmen und Integrationsunternehmen, vorgesehen ist.
Das Eckpunktepapier wurde Ende Juli 2023 den Verbänden und interessierten Kreisen im Bereich des Genossenschaftsrechts zugesandt und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 29.9.2023 Stellung zu nehmen. Nach Auswertung der Stellungnahmen wird das BMJ einen Referentenentwurf vorlegen.
Quelle | BMJ, PM 46/23 vom 28.7.2023
| Ein selbstständiger Unternehmensberater erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Münster waren die erklärten Verluste innerhalb der Anlaufphase von fünf Jahren im Streitfall anzuerkennen, weil der Berater ein belastbares und dem Grunde nach geeignetes Betriebskonzept vorgelegt hat, um zukünftig Gewinne zu erwirtschaften. Zudem konnte er darlegen, dass er Maßnahmen zur Erzielung von Gewinnen ergriffen hat. |
Ob Steuerpflichtige mit Gewinnerzielungsabsicht handeln, ist gerade bei Aufnahme einer Tätigkeit nicht immer eindeutig zu erkennen. Gegen die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht spricht das Vorliegen persönlicher Beweggründe zur Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit (Steuern sparen) oder wenn Steuerpflichtige eine verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich ihrer Lebensführung liegenden persönlichen Neigungen ausüben.
Fehlt es an typischerweise persönlichen Motiven, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht, wenn die Betriebsführung so eingerichtet ist, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten. Bei dauernden Verlusten ist nicht per se von Liebhaberei auszugehen. Zu prüfen ist, ob Steuerpflichtige Maßnahmen zur Steigerung der Rentabilität des Betriebs ergriffen haben.
Beachten Sie | Grundsätzlich werden Verluste während einer Anlaufphase anerkannt, es sei denn, es steht von vornherein fest, dass nachhaltig keine Gewinne erzielt werden können. Die Dauer einer solchen Anlaufphase ist je nach der Eigenart des neu aufgebauten Betriebs festzulegen, wobei ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 13.6.2023, 2 K 310/21 E
| Die vom Arbeitnehmer für seine Garage getragene Absetzung für Abnutzung mindert den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Arbeitgeber-Fahrzeugs zur außerdienstlichen Nutzung nicht. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zumindest dann, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen. |
Das Urteil des BFH macht deutlich: Für eine Vorteilsminderung ist es erforderlich, dass Kosten vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber „übernommen“ werden, was eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Vereinbarung über die Kostentragung erfordert. Der Arbeitgeber muss für eine bestimmte nutzungsabhängige Aufwendung verlangen, dass sie getätigt wird, und der Arbeitnehmer muss sich verpflichten, diese zu tragen.
Quelle | BFH, Urteil vom 4.7.2023, VIII R 29/20
| Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Pflegewohngemeinschaft können steuermindernd als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. |
Das war geschehen
Im Streitfall wohnte der schwerbehinderte (Grad der Behinderung 100) und pflegebedürftige (Pflegegrad 4) Steuerpflichtige gemeinsam mit anderen pflegebedürftigen Menschen in einer Pflegewohngemeinschaft, deren Errichtung und Unterhaltung dem Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (WTG NW) unterfiel. Dort wurde er rund um die Uhr von einem ambulanten Pflegedienst und Ergänzungskräften betreut, gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt.
Steuerzahlerfreundlichen Urteile
Die Aufwendungen für die Unterbringung (Kost und Logis) in der Pflegewohngemeinschaft machte der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte das allerdings ab, weil diese Aufwendungen nur bei einer vollstationären Heimunterbringung abzugsfähig seien. Das Finanzgericht (FG) Köln und der BFH beurteilten den Sachverhalt jedoch anders.
Der BFH stellte klar, dass Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung in einer dafür vorgesehenen Einrichtung grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
Versorgungsleistungen müssen in den jeweiligen Räumlichkeiten erbracht werden
Dies gilt nicht nur für Kosten der Unterbringung in einem Heim i. S. des Heimgesetzes (§ 1 HeimG), sondern auch für Kosten der Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrecht unterfällt. Ausschlaggebend ist allein, dass die Pflegewohngemeinschaft (ebenso wie das Heim) in erster Linie dem Zweck dient, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden.
Unterkunft und Leistungen müssen nicht „aus einer Hand“ sein
Die Abzugsfähigkeit der Unterbringungskosten knüpft nicht daran an, dass dem Steuerpflichtigen (wie bei der vollstationären Heimunterbringung) Wohnraum und Betreuungsleistungen „aus einer Hand“ zur Verfügung gestellt werden. Ausreichend ist, wenn er als (Mit-)Bewohner einer Pflegewohngemeinschaft neben der Wohnraumüberlassung von externen (ambulanten) Leistungsanbietern (gemeinschaftlich organisiert) Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen in diesen Räumlichkeiten bezieht.
Beachten Sie | Allerdings sind auch krankheits- oder pflegebedingt anfallende Kosten nur insoweit abzugsfähig, als sie zusätzlich zu den Kosten der normalen Lebensführung anfallen. Deshalb waren die tatsächlich angefallenen Unterbringungskosten im Streitfall um eine sogenannte Haushaltsersparnis zu kürzen.
Quelle | BFH, Urteil vom 10.8.2023, VI R 40/20, PM Nr. 40/23 vom 19.10.2023
| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein für Zwecke der Schenkungsteuer gesondert festgestellter Grundbesitzwert für alle Schenkungsteuerbescheide bindend ist, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung früherer Erwerbe nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (hier: § 14 Abs. 1 ErbStG), d. h. bei einer Schenkung, die innerhalb von zehn Jahren nach der ersten Schenkung erfolgt. |
Das war geschehen
Der Vater hatte seinem Sohn im Jahr 2012 einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück geschenkt. Das Finanzamt hatte den Grundbesitzwert festgestellt und der Besteuerung zugrunde gelegt. Schenkungsteuer fiel aber nicht an, weil der Grundstückswert (87.392 Euro) unter dem Freibetrag für Kinder (400.000 Euro) lag.
2017 erhielt der Sohn vom Vater eine weitere Schenkung i. H. von 400.000 Euro. Da mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammenzurechnen sind (§ 14 Abs. 1 ErbStG), ermittelte das Finanzamt einen Gesamtbetrag für beide Schenkungen und setzte Schenkungsteuer von rund 10.000 Euro fest. Dabei berücksichtigte das Finanzamt den Vorerwerb mit 87.392 Euro.
Sohn „rührte sich nicht“, da keine Schenkungsteuer anfiel
Der beschenkte Sohn meinte, dass der damals festgestellte Wert zu hoch und deshalb nun nach unten zu korrigieren sei. Bei der Schenkung im Jahr 2012 habe er sich nur deshalb nicht gegen den falschen Grundstückswert gewendet, weil die Schenkungsteuer ohnehin mit 0 Euro festgesetzt worden sei. Erfolgreich war er mit dieser Sichtweise bzw. Begründung aber nicht.
Grundstückswerte sind – im Gegensatz zu Werten sonstiger Schenkungsgegenstände (beispielsweise Geld) – für Zwecke der Schenkungsteuer in einem eigenen Verfahren gesondert festzustellen.
Die „Quittung“ kam später
Der festgestellte Wert entfaltet Bindungswirkung für alle Schenkungsteuerbescheide, bei denen er in die Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs nach § 14 Abs. 1 ErbStG.
Beachten Sie | Hält der Steuerpflichtige den festgestellten Grundstückswert für zu hoch, muss er sich sogleich gegen diese Feststellung wenden. Macht er dies nicht und wird der Bescheid über den festgestellten Wert bestandskräftig, kann der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit bei den nachfolgenden Schenkungsteuerfestsetzungen nicht mehr mit Erfolg geltend machen.
Quelle | BFH, Urteil vom 26.7.2023, II R 35/21
| Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße hat die Klage einer Muslimin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot der Straßenverkehrsordnung zum Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) beim Autofahren als unbegründet abgewiesen. Im Gegensatz zu einem aus religiösen Gründen getragenen Kopftuch (Hijab) verhüllt ein sogenannter Niqab nicht nur die Haare sowie ggf. den Hals-, Schulter und Brustbereich, sondern auch das Gesicht mit Ausnahme der Augenpartie. |
Gesicht darf nicht verhüllt werden
Die Klägerin stellte am 19.7.2021 bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot (§ 23 Abs.4 S. 1 StVO). Danach darf, wer ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Der Antrag wurde abgelehnt. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren der Klägerin erhobene Klage hat das VG jetzt abgewiesen. Der religiös begründete Wunsch der Klägerin, während des Führens eines Kraftfahrzeugs der Fahrerlaubnisklasse „B“ einen Niqab zu tragen, eröffne keinen Anspruch auf die begehrte straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung von dem bestehenden Verhüllungsverbot.
Verhüllungsverbot mit dem Grundgesetz vereinbar
Das Verhüllungsverbot sei mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar. Im typischen Anwendungsfall betreffe das Verhüllungsverbot in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 GG) der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen. Werde das Tragen einer Kopfbedeckung als religiöses Symbol verstanden, komme daneben zwar auch die Religionsfreiheit in Betracht. Das Verhüllungsverbot führe jedoch nicht zu einer gezielten oder den Schutzbereich der Religionsfreiheit unmittelbar betreffenden Beschränkung. Dadurch, dass § 23 Abs. 4 S. 1 StVO das Tragen eines Niqabs nicht schlechthin verbiete, sondern eine generelle Anordnung nur für bestimmte Bereiche des Straßenverkehrs darstelle, werde die Religionsausübung nur in einer eng begrenzten und für die Religionsfreiheit typischerweise nicht wesentlichen Lebenssituation eingeschränkt.
Keine Beeinträchtigung des Grundrechts auf freie Religionsausübung
Die Voraussetzungen einer Befreiung vom Verhüllungsverbot lägen nicht vor. Insbesondere könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass durch die Ablehnung ihres Antrags überragende Rechtsgüter verletzt würden. Eine schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung durch die Ablehnung der begehrten Ausnahmegenehmigung sei nicht anzuerkennen. Deren Erteilung stünden im Rahmen der Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im Gegenteil hochrangige Rechtsgüter in Form der Verkehrssicherheit, des Schutzes von Leib und Leben sowie der körperlichen Unversehrtheit Dritter entgegen. Insbesondere gewährleiste das Verhüllungsverbot die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen, um diese bei Rechtsverstößen heranziehen zu können. Die repressive Verfolgung diene zugleich präventiv der Abwehr künftiger Verkehrsverstöße. Durch die Ablehnung des Antrags sei die Klägerin auch nicht in Art. 3 GG verletzt, da das Verhüllungsverbot religions- und geschlechtsunabhängig gelte. Die Ablehnung sei auch verhältnismäßig. Insbesondere sei das Ziel des Verhüllungsverbots angesichts der Missbrauchsmöglichkeiten nicht durch eine Fahrtenbuchauflage oder andere Vorkehrungen zu erreichen.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz gestellt werden.
Quelle | VG Neustadt, Urteil vom 26.7.2023, 3 K 26/23.NW, PM 16/23
| Eine Fahrtenbuchauflage kommt für den Fahrzeughalter nur in Betracht, wenn es nach einem Verkehrsverstoß unmöglich oder unzumutbar ist, den Täter festzustellen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat in zwei Entscheidungen dazu Stellung genommen, wann die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass ein Fahrtenbuch angeordnet werden darf: |
Fahrtenbuchauflage „kassiert“: Ermittlungen waren nicht umfassend genug
In dem einen Fall hat das OVG die Fahrtenbuchauflage aufgehoben. Mit Blick darauf, dass vieles – etwa ein klares Tatfoto und die Zeugnisverweigerung der klagenden Halterin des Pkw – für einen Täter aus dem Familienkreis gesprochen habe, hätte die Behörde bei der Meldebehörde mögliche, den Tätermerkmalen entsprechende Familienangehörige unter derselben Anschrift wie die Klägerin ermitteln müssen. Auf Grundlage dieser Information hätten dann womöglich deren Lichtbilder aus dem Personalausweisregister für einen Fotoabgleich angefordert werden können. Dies wäre ohne nennenswerten Aufwand möglich gewesen. Es sei in Verfahren dieser Art regelmäßig üblich und hätte im konkreten Fall zu einem Tatverdacht gegen den Sohn der Klägerin geführt.
Keine ausreichende Überzeugung der Täterschaft
In dem anderen Verfahren hat das OVG ausgeführt: Die Feststellung eines Fahrzeugführers ist auch dann unmöglich, wenn die Ermittlungen auf einen bestimmten Täter hindeuten und eine Person ernsthaft verdächtig ist, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte. Nichts anderes gilt, wenn zwar die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid erlassen hat, dann allerdings im Zwischenverfahren das Verfahren einstellt, da letztlich doch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft gewonnen werden konnte.
Abzustellen ist dabei, so das OVG, auf das im Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderliche Maß der Überzeugung. Ist die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich, kommt es nicht darauf an, ob der Fahrzeughalter seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat, indem er alle ihm möglichen Angaben gemacht hat, oder ob ihn ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers trifft. Denn die Fahrtenbuchauflage hat eine präventive und keine strafende Funktion.
In jedem Fall muss die Bußgeldbehörde alle nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen und zumutbaren Maßnahmen treffen. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können.
Es lag eine Verwechslung vor
Das hat das OVG hier wegen einer erkennbaren Verwechslung des Vor- und Nachnamens des vom Fahrzeughalter benannten Fahrzeugführers verneint.
Quelle | OVG Münster, Urteile vom 31.5.2023, 8 A 2361/22, und vom 3.5.2023, 8 B 185/23
| Ein Patient verlangte von seiner Zahnärztin eine Kopie seiner Patientenakte, um gegen sie Haftungsansprüche wegen Fehlern geltend zumachen, die ihr bei seiner zahnärztlichen Behandlung unterlaufen sein sollen. Die Zahnärztin forderte jedoch, dass er, wie nach deutschem Recht vorgesehen, die Kosten für die Zurverfügungstellung der Kopie der Patientenakte übernimmt. „Das geht nicht“, stellte nun der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)fest. |
Bundesgerichtshofrief Europäischen Gerichtshof an
Da der Patient der Ansicht ist, Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie zu haben, rief er die deutschen Gerichte an. Unter diesen Umständen hatte der Bundesgerichtshof (BGH) beschlossen, dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Denn nach Auffassung des BGH hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts, nämlich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ab.
Erste Kopie muss kostenlos sein
In seinem Urteil sagt der EuGH: In der DSGVO ist das Recht des Patienten verankert, eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten, und zwar grundsätzlich, ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen. Der Verantwortliche kann ein solches Entgelt nur verlangen, wenn der Patient eine erste Kopie seiner Daten bereits unentgeltlich erhalten hat und erneut einen Antrag auf diese stellt.
Patient muss seinen Wunsch nicht begründen
Die betreffende Zahnärztin ist als Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihres Patienten anzusehen. Als solche ist sie verpflichtet, ihm eine erste Kopie seiner Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Patient ist nicht verpflichtet, seinen Antrag zu begründen.
Umfassende Auskunft
Selbst mit Blick auf den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Behandelnden dürfen die nationalen Regelungen dem Patienten nicht die Kosten einer ersten Kopie seiner Patientenakte auferlegen. Des Weiteren hat der Patient das Recht, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in seiner Patientenakte befinden, wenn dies zum Verständnis der in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich ist. Dies schließt Daten aus der Patientenakte ein, die Informationen, wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.
Quelle | EuGH, Urteil vom 26.10.2023, C-307/22, PM 161/23
| Das von den Jobcentern ausgezahlte Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – dem sogenannten Hartz IV und jetzigen Bürgergeld – soll für die Leistungsberechtigten das Existenzminimum sicherstellen. Was zu dem auch schon durch das Grundgesetz (GG) geschützten Existenzminimum gehört und was nicht, ist dabei immer wieder Gegenstand von Sozialgerichtsverfahren – so auch in einem aktuellen Verfahren des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg. |
Hund als Familienersatz beantragt
Dort wollte ein seit 2005 im Bezug von Arbeitslosengeld II stehender Kläger die Kostenübernahme für die Anschaffung und Haltung eines Hundes durch das zuständige Jobcenter erreichen. Er benötige einen Begleithund als soziale Unterstützung während und insbesondere nach der Corona-Pandemie, um die schweren Folgen sozialer und finanzieller Isolation zu kompensieren, Tagesstrukturen zu entwickeln und soziale Kontakte/Teilhabe zu erlangen, die rund um die Uhr im Wohn- und Außenbereich bestünden. Ihm sei daher der dauerhafte Sozialkontakt zu einem Begleithund auf Lebenszeit als Familienersatz zu gewähren. Die Kosten bezifferte er mit 2.000 Euro für die Anschaffung eines Hundes sowie monatlich 200 Euro für laufende Kosten wie Futter und Hundesteuer.
Kein Mehrbedarf wegen Tierhaltung
Damit blieb der Kläger jedoch vor dem LSG wie schon zuvor vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart erfolglos. Denn eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für einen Mehrbedarf wegen Tierhaltung sieht das SGB II nicht vor. Das Gericht stellte nicht infrage, dass die Haltung eines Hundes dem Kläger eine Art soziale Zuwendung bzw. Familienersatz bieten und für die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur hilfreich sein kann. Dies änderte jedoch nichts an dem Umstand, dass Hundehaltung nicht zu dem vom SGB II zu gewährleistenden Existenzminimum gehört.
Keine außergewöhnliche Lebenssituation…
Auch einen besonderen Bedarf, der ausnahmsweise die begehrte Leistung rechtfertigen könnte, vermochte das LSG schon deshalb nicht zu erkennen, weil es in der Hand des Klägers selbst liegt, diesen Bedarf zu steuern: Anders als beispielsweise bei bestimmten Erkrankungen mit dauerhaft erhöhtem Hygienebedarf, die ggf. zwingend anfallen und für die eine Übernahme der Kosten als möglich angesehen wird, kann der Kläger die Kosten einer Hundehaltung dadurch vermeiden, dass er sich eben keinen Hund anschafft. Die Pflege sozialer Kontakte sowohl zu Hunde- als auch zu Nichthundebesitzern in seinem Wohnumfeld ist ihm unabhängig davon, ob er selbst einen Hund besitzt, uneingeschränkt möglich. Der Kläger befindet bzw. befand sich – auch unter Berücksichtigung der coronabedingten Isolationsvorschriften – nicht in einer außergewöhnlichen Lebenssituation, in der ohne die Bedarfsdeckung (Hundehaltung) verfassungsrechtlich geschützte Güter gefährdet werden.
… und keine Gefährdung der Gesundheit
Eine konkrete und unmittelbare Gefährdung der Gesundheit des Klägers war ebenfalls nicht zu erkennen. Sie wurde auch vom Kläger ausdrücklich nicht geltend gemacht, denn er hat sich bewusst nicht an seine Krankenkasse gewandt, weil er nach seinem eigenen Vortrag keine „medizinische“ Leistung in Form eines „Psychotherapie-Assistenzhunds“ braucht, sondern einen „Begleithund“ als „Sozialkontakt-Hilfe“.
Quelle | LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.6.2023, L 9 AS 2274/22, PM vom 31.7.2023
| Wer seinen Hund aus einer Rauferei rettet, handelt auf eigene Gefahr. Für Schäden muss man zum großen Teil selbst aufkommen, entschied jetzt das Landgericht (LG) Lübeck. |
Ein Mann führte seinen Schäferhund spazieren. Eine andere Hundehalterin ging mit ihrem Labrador Gassi. Die Hunde begegneten sich, es kam zur Rauferei. Der Mann wollte die Hunde trennen und ging dazwischen. Er trat einen Hund, kam zu Fall und wurde verletzt. Die Staatsanwaltschaft ermittelte.
Vor dem LG verlangte der Mann Schadenersatz. Seine Begründung: Der Labrador habe knurrend und im Galopp einen Angriff gestartet. Die Hundehalterin entgegnete: Zu Beginn hätten die Hunde spielend gerauft. Durch das Eingreifen des Mannes sei die Situation eskaliert.
Musste die Hundehalterin für die Schäden aufkommen? Nur zum Teil, entschied das LG. Die Hundehalterin sei zwar verantwortlich für ihren Hund. Der Mann habe zu seinen Verletzungen aber selbst beigetragen. Als er versuchte, die Hunde zu trennen, habe er sich selbst in Gefahr gebracht. Das Gericht habe nicht sicher feststellen können, ob dieses Verhalten unbedingt notwendig war. Für Dreiviertel der Schäden könne der Mann daher keinen Ersatz verlangen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 9.8.2023, 5 O 146/22, PM vom 22.8.2023
| Im Streit um Leistungen aus einem Reiserücktrittsversicherungsvertrag verurteilte das Amtsgericht (AG) München eine Versicherung, die für die Stornierung einer Pauschalreise angefallenen Kosten von 1.128 Euro zu zahlen. |
Das war geschehen
Die Freundin der Klägerin hatte für sich und die Klägerin eine fünftägige Pauschalreise nach Ibiza für September 2021 zu einem Gesamtpreis von 1.410 Euro gebucht und bei der Beklagten für beide eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen.
Die Versicherungsbedingungen der Beklagten enthielten folgende Bestimmungen: „Ihr Service-Plus in der Stornokosten-Versicherung: Ist Ihre Reise aufgrund von Krankheit, Unfall oder aus anderen Gründen gefährdet? Sind Sie sich unsicher, ob Sie Ihre Reise antreten können oder doch stornieren müssen? Unsere telefonische Stornoberatung gibt Ihnen hier die richtige Empfehlung. (…) 2.2 Wir unterstützen Sie bei der Entscheidung, ob und wann Sie ihre Reise stornieren sollten. (…) 14.3 Haben Sie die medizinische Stornoberatung eingeschaltet und A) empfiehlt diese, die Reise zu stornieren? Dann sind Sie verpflichtet, ihre Reise unverzüglich zu stornieren. …“
Bei der seit dem Jahr 2017 an Morbus Basedow leidenden Klägerin wurde kurz vor Reisebeginn ein Knoten im Bereich der Schilddrüse festgestellt und als frühester Termin für die weitere medizinische Abklärung der Tag vor der geplanten Abreise angeboten. Die Ärztin der von der Klägerin daraufhin in Anspruch genommenen Medizinischen Stornoberatung der Beklagten riet telefonisch zur Stornierung der Reise, was beide umgehend taten.
Die Versicherung verweigerte den von der Klägerin geltend gemachten Ersatz der Stornokosten und vertrat die Auffassung, die von ihr angebotene Medizinische Stornoberatung würde nur in Bezug auf den Zeitpunkt der Stornierung beraten. Über die grundsätzliche Frage, ob überhaupt ein versichertes Ereignis vorläge, würde jedoch erst im Rahmen der Schadenbearbeitung befunden und entschieden.
So sah es das Amtsgericht
Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt und begründete dies wie folgt: Die Klägerin hat gegen die Versicherung einen Anspruch auf Erstattung der Stornierungskosten gemäß der zwischen den Parteien geschlossenen Reiserücktritts-Versicherung in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 242 BGB). Die Versicherung muss sich an dem festhalten lassen, was die Ärztin der Medizinischen Stornoberatung der Klägerin in dem Telefongespräch am 13.9.2021 geraten hat.
Widersprüchliches Verhalten war hier missbräuchlich
Zwar darf eine Partei ihre Rechtsansicht durchaus ändern, missbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten aber, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Es muss objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens vorliegen, weil das frühere Verhalten mit dem späteren unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig sind. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Die Versicherung hat mit ihrer Beratung gegenüber der Klägerin einen Vertrauenstatbestand geschaffen, dass die Stornierung der Reise den vertraglichen Voraussetzungen der Reiserücktrittsversicherung entspricht.
Versicherung hielt sich selbst nicht an die eigenen Empfehlungen
Aus Sicht des Gerichts ist höchst fraglich, warum die Beklagte den Versicherungsnehmern ihre Medizinische Stornoberatung als Entscheidungsgrundlage empfiehlt, wenn sie selbst meint, sich an die Empfehlungen ihrer eigenen Beratung nicht halten zu müssen. Die Empfehlung der Medizinischen Stornoberatung zur unverzüglichen Stornierung der Reise ist mithin unvereinbar mit der späteren Verweigerung der Kostenübernahme durch die Versicherung mit der Begründung, es habe keine schwere unerwartete Erkrankung zum Stornierungszeitpunkt vorgelegen.
Vertrauen gegenüber der Medizinischen Stornoberatung
Das Vertrauen der Klägerin in die Empfehlung der Medizinischen Stornoberatung ist auch schutzwürdig. Die Klägerin konnte und durfte darauf vertrauen, dass die Ärztin der Medizinischen Stornoberatung sie richtig sowohl im Hinblick auf den Zeitpunkt der Stornierung als auch im Hinblick darauf, ob ein Stornierungsgrund vorliegt, berät.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG München, Urteil vom 16.2.2023, 122 C 7243/22, PM 25/23
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in vier Verfahren entschieden, dass der Auskunftsanspruch des Mieters gegen den Vermieter nach den Vorschriften zur sogenannten Mietpreisbremse nach drei Jahren verjährt. Er hat auch klargestellt, wann die Verjährungsfrist beginnt. |
Das war geschehen
In allen Verfahren macht die Klägerin, eine in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene GmbH, aus abgetretenem Recht Ansprüche von Mietern, deren Wohnungen gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28.4.2015 in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegen, wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe gegen die beklagten Vermieter geltend. Sie verlangt, Auskunft über verschiedene für die Berechnung der zulässigen Miethöhe maßgebliche Umstände zu erteilen, die Rückzahlung ihrer Ansicht nach überzahlter Miete und als Schadenersatz die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Die Beklagten berufen sich unter anderem auf Verjährung des Auskunftsanspruchs.
So sieht es der Bundesgerichtshof
Der BGH hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch selbstständig und unabhängig von dem Anspruch des Mieters auf Rückzahlung überzahlter Miete innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt dabei nicht – wie noch das Landgericht (LG) angenommen hatte – mit der Entstehung des Auskunftsanspruchs im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, sondern erst mit dem Auskunftsverlangen des Mieters. Der Auskunftsanspruch kann damit vor dem Rückzahlungsanspruch verjähren.
Bei dem Auskunftsanspruch handelt es sich zwar um einen Hilfsanspruch zu dem auf Rückzahlung überzahlter Miete gerichteten Hauptanspruch des Mieters. Er unterscheidet sich aber von dem Auskunftsanspruch gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 242 BGB, „Treu und Glauben“). Letzterer verjährt grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch, dem er dient. Besonders wichtig: Der Gläubiger (Mieter) wird nicht erst auf der Grundlage der Auskunft in die Lage versetzt, seinen Zahlungsanspruch zu verfolgen und durchzusetzen. Der Mieter muss in einem Rückforderungsprozess neben einer ordnungsgemäßen Rüge nur die Anwendbarkeit und die Voraussetzungen des Grundtatbestands des § 556 d Abs. 1 BGB – das Überschreiten der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 10 % bei Mietbeginn – darlegen und gegebenenfalls beweisen. Hierfür benötigt er die Auskunft des Vermieters in der Regel nicht, welche nur die nicht allgemein zugänglichen preisbildenden Faktoren, vor allem aber die vom Vermieter in einem Rückzahlungsprozess darzulegenden und gegebenenfalls zu beweisenden, eine höhere Miete erlaubenden Ausnahmetatbestände der §§ 556 e, 556 f BGB umfasst.
Verjährungsfrist von drei Jahren
Die für den Auskunftsanspruch geltende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt nicht bereits mit dessen Entstehung (Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses), sondern erst mit dem Auskunftsverlangen des Mieters. Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch als sog. verhaltenen Anspruch ausgestaltet, bei dem der Gläubiger (hier der Mieter) die Leistung jederzeit verlangen kann, der Schuldner (hier der Vermieter) die Leistung jedoch nicht von sich aus erbringen muss. Für diese Einordnung sprechen der Wortlaut der gesetzlichen Regelung („auf Verlangen des Mieters“) sowie der Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs, der darin besteht, ein durch die strukturelle Unterlegenheit auf angespannten Wohnungsmärkten bedingtes Informationsdefizit des Mieters auszugleichen. Für diese Einordnung spricht außerdem die für verhaltene Ansprüche charakteristische und bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen von Vermieter und Mieter als unbillig empfundene Gefahr einer Anspruchsverjährung infolge des zeitlichen Auseinanderfallens von Entstehung und Geltendmachung des Anspruchs.
Quelle | BGH, Urteile vom 12.7.2023, VIII ZR 375/21, VIII ZR 8/22, VIII ZR 60/22 und VIII ZR 125/22, PM 110/23
| Nennen die Erblasser in einem gemeinschaftlichen Testament ausschließlich bestimmte Schlusserben namentlich, schließt dies nicht aus, dass später Ersatzerben eintreten können. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschieden. |
Zwei Kinder als Schlusserben, eines verstarb
Die Eheleute setzten sich in einem handschriftlichen Testament gegenseitig als Erben und die beiden erstehelichen Kinder der Ehefrau zu Schlusserben nach dem Überlebenden ein. Dabei führten sie die beiden Kinder namentlich auf. Vor dem Schlusserbfall verstarb eines der beiden Kinder und hinterließ seinerseits ein Kind. Nach dem Tod der zunächst überlebenden Ehefrau beantragte das andere Kind der Eheleute einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein, der zunächst erteilt und später eingezogen wurde. Dieses Kind der Eheleute ist der Auffassung, dass durch die ausdrückliche namentliche Benennung der Schlusserben im Testament sichergestellt sein sollte, dass einzig und allein diesen beiden bzw. bei Vorversterben eines Schlusserben nur einem von ihnen allein der Nachlass zufließen sollte. Hätten die Erblasser gewollt, dass eines der Enkelkinder anstelle eines der benannten Schlusserben an dessen Stelle treten solle, hätten sie dies im Testament auch niedergeschrieben. Dem folgt das OLG Brandenburg jedoch nicht.
Oberlandesgericht: Auch Enkelkind kann erben
Das OLG: Nach einer gesetzlichen Auslegungsregel im Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 2069 BGB) ist das Enkelkind als Abkömmling seines als Schlusserben eingesetzten, vorverstorbenen Vaters an dessen Stelle als Ersatzerbe getreten. Es ist gerade keine Anwachsung des Erbteils seines vorverstorbenen Vaters auf das überlebende Kind erfolgt.
Zuwendungen an einen Abkömmling werden durch die o. g. Vorschrift im Zweifel auf dessen Abkömmlinge erstreckt, wenn der ursprünglich Bedachte nach Errichtung des Testaments weggefallen ist. § 2069 BGB ist unabhängig davon anzuwenden, ob die Abkömmlinge namentlich benannt sind oder sich die Zuwendung an diese aus anderen Formulierungen ergibt. Die namentliche Benennung der Söhne als Schlusserben ist kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass die Erstreckung auf die Abkömmlinge der Bedachten dem Willen des Erblassers widerspricht.
Quelle | OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.6.2023, 3 W41/23
| Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat die Klage der Eigentümerin eines Wohnhauses abgewiesen, mit der sie im Wesentlichen die Entfernung einer Tischtennisplatte von dem in ihrer Nachbarschaft gelegenen Spielplatz begehrt. |
Lärmbelästigung durch Tischtennisplatte?
Der Klägerin gehört ein Einfamilienhaus in einem Dorfgebiet der beklagten Ortsgemeinde. Auf dem angrenzenden Grundstück befindet sich ein von der Ortsgemeinde betriebener Kinderspielplatz, der ausweislich der Beschilderung die Benutzung für Kinder unter 14 Jahre in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet. Im Frühjahr 2023 wurde zusätzlich zu den vorhandenen Spielgeräten eine Tischtennisplatte auf dem Spielplatz aufgestellt. Hiergegen setzte sich die Klägerin mit der beim erkennenden Gericht erhobenen Klage zur Wehr, mit der sie die Entfernung der Tischtennisplatte, hilfsweise die zeitliche Einschränkung des Spielbetriebs von Dritten begehrt. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, die Benutzung der Tischtennisplatte gehe mit erheblichen Lärmbelästigungen, auch während der Ruhezeiten, einher. Zudem werde die Tischtennisplatte nicht nur von Kindern, sondern auch von älteren Jugendlichen und Erwachsenen bespielt.
Ortsbesichtigung
Das VG hat die Klage nach einer Ortbesichtigung abgewiesen. Ein Anspruch auf Entfernung der Tischtennisplatte bestehe nicht. Schädliche, der Beklagten zurechenbare Umwelteinwirkungen im Sinne der einschlägigen Vorschriften lägen hier nicht vor.
Privilegierte und sozialadäquate Geräusche
Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgingen, würden vom Gesetzgeber privilegiert und stellten im Regelfall keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung dar. Dies treffe auch auf den vorliegenden Spielplatz zu. Dieser sei nach seiner Gesamtkonzeption auf spielerische oder körperlich spielerische Aktivitäten von Kindern bis 14 Jahre aus der umliegenden Umgebung zugeschnitten. Die Tischtennisplatte als kleinräumige Anlage ergänze das bestehende Angebot, diene dem Bewegungsbedürfnis von Kindern bis 14 Jahren und sei auch nicht als Sportanlage zu qualifizieren. Der Spielplatz – mitsamt Tischtennisplatte – stelle auch keinen von der Privilegierung abweichenden Sonderfall dar. Der Spielbetrieb auf einem Spielplatz sei typischerweise mit einer deutlich wahrnehmbaren Geräuschkulisse verbunden, von der sich die unregelmäßigen und impulsartigen Spielgeräusche beim Tischtennis samt Anfeuerungsrufen nicht nennenswert abheben. Die hiervon ausgehenden Lärmimmissionen stellten somit keine wesentliche Störung dar und seien von den Nachbarn als sozialadäquat hinzunehmen.
Keine Schutzbedürftigkeit
Zudem sei die Nachbarschaft des im Dorfgebiet angesiedelten Spielplatzes aufgrund dessen Gebietscharakters weniger sensibel und schutzbedürftig als in anderen Gebieten, sodass entsprechend höhere Anforderungen an eine Ausnahme von der Privilegierung zu stellen seien.
Missbräuchliche Nutzung ist durch Polizei und Ordnungsrecht zu unterbinden
Schließlich habe die Klägerin mangels subjektiv-rechtlichen Anspruchs auch keinen Abwehranspruch gegen Geräuschimmissionen, die auf die Benutzung außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten bzw. die Benutzung durch Jugendliche oder Erwachsene zurückzuführen seien. Eine solche Benutzung außerhalb des Widmungszwecks sei missbräuchlich und der Beklagten mangels Schaffung besonderer Anreize nicht zuzurechnen. Störungen dieser Art seien daher polizei- und ordnungsrechtlich zu beseitigen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz beantragen.
Quelle | VG Trier, Urteil vom 24.7.2023, 9 K 1721/23.TR, PM 14/23
| Die Gemeinde hatte den Termin für eine Trauerfeier mit einem Kirchenmusiker abgestimmt und ihn dann absprachegemäß angesetzt. Der Kirchenmusiker kümmerte sich jedoch stattdessen um ein Kindermusical und erschien nicht. Die Gemeinde kündigte ihm daraufhin fristlos. Doch das war unzulässig, so das Arbeitsgericht (ArbG) Lübeck. |
Versäumter Termin nicht das einzige Fehlverhalten
Der Kirchenmusiker wandte z. B. ein: Dass der Pfarrer die Musikauswahl auf seinen Anrufbeantworter gesprochen habe, habe er nicht mitbekommen. Er habe so viel zu tun, dass er diesen kaum noch abhöre. Er habe sich so sehr um das – nicht von der Gemeinde beauftragte – Musical gekümmert, dass er seinen Kalender kaum mehr beachtet habe. Am Tag der Trauerfeier habe er weder Anrufe des Pfarrers noch des Beerdigungsunternehmens angenommen. Der Mann war jedoch nicht „unbescholten“: Wegen anderer Vorfälle hatte er bereits drei Abmahnungen „kassiert“ – und das innerhalb weniger Monate. Aus der Sicht der Gemeinde war die Sache daher klar: Sie kündigte dem Kirchenmusiker fristlos.
Kein wichtiger Grund für eine Kündigung
Das ArbG: Es liegt kein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 626 Abs. 1 BGB) für die fristlose Kündigung vor. Der Musiker habe seine Arbeit nicht beharrlich und vorsätzlich verweigert. Dass er sich erst spät und dies auch nur per E-Mail entschuldigt habe, belege keinen Vorsatz.
Die Gemeinde hätte den Musiker auch zunächst abmahnen müssen. Der 61-Jährige war bereits seit 15 Jahren bei der Gemeinde angestellt. Es sei daher zu erwarten, dass er sein Verhalten künftig ändere.
Das ArbG: Die lange Beschäftigungsdauer führte auch zum Ausschluss der ordentlichen Kündigung entsprechend dem Tarifvertrag kirchlicher Arbeitnehmer (hier: § 27 Abs. 3 KAT).
Quelle | ArbG Lübeck, Urteil vom 15.6.2023, 1 Ca 323 öD/23
| Schwimmen im Rhein während einer Firmenfeier ist wegen der potenziellen Eigen- und Fremdgefährdung eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. So sieht es das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf. |
Das war geschehen
Der Arbeitnehmer ist seit dem 1.1.2021 als Trainee bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Dieser veranstaltete im Spätsommer 2022 eine Betriebsfeier auf einem Restaurant- und Partyschiff am Kölner Rheinufer. Nach 22.00 Uhr soll der Arbeitnehmer auf der Toilette von einer Reinigungskraft beim Konsumieren eines weißen Pulvers beobachtet worden sein. Danach sei er vom Schiff gegangen und in den Rhein gesprungen. Er sei um das Schiff herumgeschwommen und wild gestikulierend und nur mit einer Unterhose bekleidet über das Boot an den versammelten Mitarbeitern vorbei zum Ausgang gelaufen. Wieder angekleidet und vom Arbeitgeber zur Rede gestellt, habe er nur erklärt, Spaß haben zu wollen. Einen Drogenkonsum bestritt er.
Der Arbeitgeber wirft ihm vor, er habe mit seinem Verhalten massiv den Betriebsfrieden gestört. Er habe sich selbst und andere erheblichen Gefahren ausgesetzt. Die Strömung im Rhein sei an der Anlegestelle sehr stark und es herrsche dort reger Schiffsverkehr. Die Stimmung auf der Feier sei nach dem Zwischenfall jäh gekippt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Betriebsrats fristlos. Der Arbeitnehmer ist der Ansicht, die Betriebsratsanhörung sei unwirksam, denn dem Gremium sei fälschlich mitgeteilt worden, dass er „unbekleidet“ in den Rhein gesprungen sei. Das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf erklärte die Kündigung für unwirksam.
Landesarbeitsgericht: Vorherige Abmahnung fehlte
Das LAG wäre zum gleichen Ergebnis wie das ArbG gekommen. Es teilte die Argumentation des ArbG zur fehlerhaften Betriebsratsanhörung zwar nicht und sah in dem Verhalten des Arbeitnehmers eine Pflichtverletzung mit Bezug zum Arbeitsverhältnis. Er habe sich selbst aufgrund der Strömungen und des Schiffsverkehrs in Lebensgefahr begeben und potenziell Dritte gefährdet, die zum Helfen hätten veranlasst werden können. Die Kündigung scheitere aber an der fehlenden vorherigen Abmahnung. Diese sei auch nicht entbehrlich gewesen.
Der vom Arbeitgeber gestellte Auflösungsantrag sei erfolglos. Zwar habe der Arbeitnehmer auf einer Firmenveranstaltung im Juni 2022 mit einem lebensgroßen Deko-Plastik-Flamingo getanzt, sei mit diesem zu einem Bildautomaten gefahren und habe Selfies gemacht. Für dieses Verhalten sei er aber nur ermahnt worden.
So endete das Verfahren
Auf Vorschlag des LAG verständigten die Parteien sich: Das Arbeitsverhältnis wird fortgesetzt, der Arbeitnehmer tritt seinen Dienst wieder an. Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine Abmahnung wegen Störung des Betriebsfriedens, die der Arbeitnehmer akzeptiert.
Quelle | LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.7.2023, 3 Sa 211/23
| Ein Bewerber für die Polizei, der in privaten Chatnachrichten verfassungsfeindliche Symbole empfangen und versendet hat, darf wegen fehlender charakterlicher Eignung abgelehnt werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin jetzt entschieden. |
Verfassungsfeindliche Symbole auf dem Handy
Der im Jahr 2000 geborene Kläger bewarb sich 2022 für die Einstellung in den Berliner Polizeidienst. Im Rahmen eines – später wegen nicht ausreichenden Tatverdachts eingestellten – Ermittlungsverfahrens wurden auf seinem Handy mehrere Chat-Verläufe sichergestellt, in denen er drei Bilder mit verfassungsfeindlichen Symbolen empfangen und diese an mindestens drei weitere Personen weitergeleitet hatte. Bild 1 und 2 zeigen Adolf Hitler, Bild 3 zeigt eine männliche Person mit schwarzer Hautfarbe, welche ein T-Shirt mit einem Hakenkreuz trägt. Die Polizei lehnte die Bewerbung des Klägers ab.
Bewerbung zu Recht abgelehnt
Das VG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Polizei habe aufgrund des mehrfachen kommentarlosen Versendens verfassungsfeindlicher Symbole über den Messenger-Dienst WhatsApp die charakterliche Eignung des Klägers für den Polizeiberuf verneinen dürfen. Aus dem Weiterleiten der rassistischen und den Holocaust verharmlosenden Bilder könne zwar noch keine rechtsradikale Überzeugung des Klägers abgeleitet werden. Für die Ablehnung der Bewerbung sei aber bereits das unreflektierte, jedoch bewusste Versenden der Bilder mit menschenverachtenden und antisemitischen Bezügen ausreichend.
Besonders hohe Anforderungen an Polizeibedienstete
An Polizisten dürften besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität gestellt werden, weil sie sich jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzen und Menschen jeglicher Herkunft unabhängig von ihrer Religion achten und schützen müssten. Unerheblich sei, ob das Versenden der Bilder strafrechtlich relevant sei. Denn der Kläger habe nicht erkennen lassen, dass er sein nur neun Monate vor der Bewerbung liegendes Fehlverhalten reflektiert, das Unrecht erkannt und daraus Schlüsse für die Zukunft gezogen habe.
Quelle | VG Berlin, Urteil vom 21.6.2023, VG 36 K 384/22, PM 31/23
| Ein Arbeitnehmer, der sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, kann sich gegen eine daraus folgende außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. |
Chatgruppe mehrerer Arbeitnehmer
Der bei der Beklagten beschäftigte Kläger gehörte seit 2014 einer Chatgruppe mit fünf anderen Arbeitnehmern an. Im November 2020 wurde ein ehemaliger Kollege als weiteres Gruppenmitglied aufgenommen. Alle Gruppenmitglieder waren nach den Feststellungen der Vorinstanz „langjährig befreundet“, zwei miteinander verwandt. Neben rein privaten Themen äußerte sich der Kläger – wie auch mehrere andere Gruppenmitglieder – in beleidigender und menschenverachtender Weise u. a. über Vorgesetzte und Arbeitskollegen. Nachdem die Beklagte hiervon zufällig Kenntnis erhielt, kündigte sie das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos.
Gerichte unterschiedlicher Meinung: Bundesarbeitsgericht spricht Machtwort
Beide Vorinstanzen haben der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG jedoch Erfolg. Die Vertraulichkeitserwartung des Klägers in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Äußerungen war nicht berechtigt. Eine Vertraulichkeitserwartung ist nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Das wiederum ist abhängig von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe. Sind Gegenstand der Nachrichten – wie vorliegend – beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige, bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigterweise erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben.
Das BAG hat das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache an das LAG zurückverwiesen. Dieses wird dem Kläger Gelegenheit geben, darzulegen, warum er angesichts der Größe der Chatgruppe, ihrer geänderten Zusammensetzung, der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder an den Chats und der Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben durfte.
Quelle | BAG, Urteil vom 24.8.2023, 2 AZR 17/23, PM 33/23
| Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch im kommenden Jahr 5,0 Prozent betragen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat hierzu Informationen herausgegeben. |
Honorare wieder auf „Vor-Corona“-Niveau
Die bei der Künstlersozialkasse gemeldete Honorarsumme hat im Jahr 2022 wieder den Stand wie vor der Coronapandemie erreicht. Dies und der Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Höhe von insgesamt über 175 Millionen Euro in den Jahren 2021 bis 2023 haben zur finanziellen Stabilisierung der Künstlersozialkasse beigetragen und machen es möglich, dass der aktuelle Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung in Höhe von 5,0 Prozent auch im Jahr 2024 beibehalten werden kann.
Über die Künstlersozialversicherung werden über 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.
Hälftige Aufteilung der Sozialversicherungsbeiträge
Die Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge.
Die andere Beitragshälfte wird finanziert durch
- einen Bundeszuschuss (20 %) und
- die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Jahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Jahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.
Beachten Sie | Weitere Informationen erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.
Quelle | Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024; BMAS, „Künstlersozialabgabe bleibt im Jahr 2024 stabil bei 5,0 %“, Mitteilung vom 14.7.2023
| Überlässt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) ein betriebliches Fahrzeug zur Nutzung, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug vom GGf auch für private Fahrten genutzt wird. Dies gilt nach der Ansicht des Finanzgerichts (FG) Münster auch, wenn die Privatnutzung im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich verboten ist und insbesondere dann, wenn der GGf kein Fahrtenbuch führt. |
Das FG Münster hat in seiner Urteilsbegründung insbesondere die bisherige Rechtsprechung des BFH gegenübergestellt:
Sichtweise des I. Senats des Bundesfinanzhofs: Anscheinsbeweis reicht aus
Der I. Senat des BFH ist bislang davon ausgegangen, dass für die Privatnutzung eines dem GGf von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs ein Anscheinsbeweis greift. Danach spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein (Allein-)GGf einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt.
Dies gilt auch bei einem im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Privatnutzungsverbot – und zwar insbesondere, wenn
- der GGf kein Fahrtenbuch führt,
- keine organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden, die eine Privatnutzung ausschließen, und
- eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit auf den Pkw besteht.
Sichtweise des VI. Senats des Bundesfinanzhofs: kein Generalverdacht
Dagegen vertritt der VI. Senat des BFH die Ansicht, dass für lohnsteuerliche Zwecke bereits die bloße Gestattung der Privatnutzung unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen beim Arbeitnehmer den Zufluss eines geldwerten Vorteils begründet und der Anscheinsbeweis nicht anzuwenden ist.
Es gibt keinen auf der allgemeinen Lebenserfahrung gründenden Erfahrungssatz, nach dem ein angestellter GGf generell arbeitsvertraglich vereinbarte Nutzungsverbote nicht achtet. Selbst wenn er in Ermangelung einer „Kontrollinstanz“ bei einer Zuwiderhandlung keine arbeitsrechtlichen oder strafrechtlichen Konsequenzen zu erwarten hat, rechtfertigt dies keinen entsprechenden steuerstrafrechtlich erheblichen Generalverdacht.
Beachten Sie | Dass der Arbeitgeber ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot nicht überwacht, ändert daran nichts.
Diese Grundsätze hat der VI. Senat des BFH auch auf einen alleinigen GGf einer GmbH angewandt.
Sichtweise des I. Senats des Bundesfinanzhofs: Grundsätze des Anscheinsbeweises
Das FG Münster hat nun für den Fall eines alleinigen GGf einer GmbH die Rechtsprechung des I. Senats des Bundesfinanzhofs zugrunde gelegt und die Grundsätze des Anscheinsbeweises angewendet.
Den Anscheinsbeweis konnte die GmbH im Streitfall auch nicht mit dem Einwand erschüttern, dem GGf hätte für die privaten Fahrten ein Fahrzeug im Privatvermögen zur Verfügung gestanden. Denn bei den betrieblichen Fahrzeugen handelte es sich um sehr hochwertige und stark motorisierte Fahrzeuge, die mit den „privaten“ Fahrzeugen nicht vergleichbar waren. Darüber hinaus wurden diese Fahrzeuge auch von der Ehefrau des GGf genutzt.
Beachten Sie | Der wegen des Anscheinsbeweises anzunehmenden Privatnutzung lag keine entsprechende Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung zugrunde. Vielmehr enthielt die Vereinbarung ein Privatnutzungsverbot. Die private Nutzung durch den GGf war demzufolge nicht durch das Arbeitsverhältnis, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und führte zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Bundesfinanzhof muss entscheiden
Da gegen die Entscheidung des FG Münster bereits die Revision anhängig ist, darf nun mit Spannung erwartet werden, wie sich der BFH positionieren wird.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 28.4.2023, 10 K 1193/20 K,G,F, Rev. BFH, I R 33/23, BFH, Urteil vom 23.1.2008, I R 8/06; BFH, Urteil vom 21.3.2013, VI R 46/11
| Die Parteien stritten um die voreingestellte Suchfunktion „Schnellste Verbindung anzeigen“ auf der Website www.bahn.de und in der DB Navigator App. Der dahinterliegende Algorithmus springt bei der Ergebnisanzeige von der absolut schnellsten Verbindung jeweils vorwärts (bei Eingabe der Abfahrtszeit) oder rückwärts (bei Eingabe der Ankunftszeit) zu den jeweils zeitlich folgenden zweitschnellsten Verbindungen. Nicht angezeigt werden kürzere Verbindungen, deren Abfahrts- bzw. Ankunftszeit vor der jeweiligen Uhrzeit der absolut schnellsten Verbindung liegt. Jetzt hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main der Tochter der Deutschen Bahn wegen Irreführung das Anbieten dieser Suchoption untersagt. Die Beklagte hat während des Eilverfahrens ein Informationssternchen an der Suchfunktion angebracht, mit dem die Vorgehensweise des Algorithmus erläutert wird. |
Das war geschehen
Die Antragstellerin bietet Transportleistungen im Schienenpersonennahverkehr an. Sie wendet sich gegen die Gestaltung und Funktionsweise der Suchoption „Schnellste Verbindung anzeigen“ auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Fahrplaninformations- und Reiseauskunftsmedien www.bahn.de und in der App DB Navigator. Die Antragsgegnerin stellte dort den Verbrauchern eine Suchmaske zur Verfügung, die die Eingabe von Start und Ziel, Datum sowie der Abfahrts- oder Ankunftszeit erlaubt. Standardmäßig voreingestellt war „Schnellste Verbindung anzeigen“. Als Ergebnis werden in der Regel drei Verbindungen angezeigt. Der zugrunde liegende Algorithmus ermittelte bei Eingabe einer Abfahrtszeit dabei zunächst von der gewählten Abfahrtszeit aus die absolut schnellste Verbindung. Anschließend wurde die danach abfahrende zweitschnellste Verbindung angezeigt. Ausgehend von der schnellsten Verbindung fand eine zeitliche Vorwärtssuche statt, sodass die zweitschnellste Verbindung, deren Abfahrtszeit früher liegt, nicht angezeigt wurde, auch wenn sie schneller als die nach der absolut schnellsten Verbindung abfahrende zweitschnellste Verbindung war.
Erfolg in der höheren Instanz
Das Landgericht (LG) hat den Unterlassungsantrag zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte vor dem OLG Erfolg. Die Verbindungsauskunft sei irreführend und damit unlauter, begründete das OLG seine Entscheidung. „Verbraucher werden (...) davon ausgehen, dass es sich bei den angezeigten Verbindungen, wie beworben, um die (...) schnellsten Verbindungen zu ihrer Suchanfrage handelt, auch weil das primäre Ziel des Verkehrs bei einer Verbindungsabfrage ist, möglichst schnell von A nach B zukommen“, führt das OLG näher aus.
Das erweckte Verständnis stimme jedoch nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein, sodass die Suchfunktion irreführend sei. Angezeigt werde zwar zunächst die absolut schnellste Verbindung. Ausgehend von dieser springe das Programm dann aber entweder vorwärts (Abfahrtssuche) oder rückwärts (Ankunftssuche) zu den nächsten absolut schnellsten Verbindungen. Die in der Ergebnisliste an zweiter und fortlaufender Stelle angezeigten Verbindungen seien damit nicht die nächstschnelleren im Hinblick auf die objektive Gesamtfahrdauer, sondern die nächstschnelleren nach der schnellsten Verbindung. Im Fall einer einstündigen schnellsten Verbindung könne dies dazu führen, dass die eine Minute davorliegende Verbindung mit einer Dauer von 1:01 Stunden gar nicht, die eine Minute nach der schnellsten Verbindung abfahrende Verbindung mit einer Dauer von 2:00 Stunden dagegen als zweitschnellste ausgewiesen werde.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle | OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.9.2023, 6 W 61/23, PM 59/23
| In einer für die Werbetreibenden erfreulichen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) ausgeführt, dass ein Sponsorenvertrag eine Vereinbarung besonderer Art sein kann, die einem Miet- oder Pachtvertrag nicht entspricht und damit bei der Gewerbesteuer nicht zur Hinzurechnung der gezahlten Entgelte führt. |
Rechtlicher Hintergrund
Ausgangsgröße für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dies ist der nach den Vorschriften des Einkommen- (EStG) oder Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Für gewerbesteuerliche Zwecke sind jedoch Hinzurechnungen und Kürzungen zu berücksichtigen.
So sind zum Beispiel dem Gewinn nach Gewerbesteuergesetz (hier: § 8 GewStG) anteilig wieder hinzuzurechnen: Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Unter den Begriff der Mietzinsen und Pachtzinsen fallen nur Leistungen aufgrund solcher Verträge, die ihrem wesentlichen Gehalt nach Miet-oder Pachtverträge sind.
Enthält der Vertrag neben der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung wesentliche nicht trennbare miet- oder pachtfremde Elemente, die ihn einem anderen Vertragstyp zuordnen oder zu einer Einordnung als Vertrag eigener Art führen, scheidet eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Entgelte insgesamt aus.
Beachten Sie | Bei einem Sponsoringvertrag kann es sich um einen atypischen Schuldvertrag handeln, bei dem die einzelnen Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen, sodass auch eine nur teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags ausscheidet.
Quelle | BFH, Urteil vom 23.3.2023, III R 5/22
| Die digitale Rentenübersicht ist seit dem 30.6.2023 online. Unter www.rentenuebersicht.de können alle Bürger eine Übersicht über ihre persönlichen Altersvorsorgeansprüche online abrufen. |
Beachten Sie | Die Informationsschreiben der gesetzlichen Rentenversicherung und der Anbieter der zusätzlichen Altersvorsorge erhalten Sie auch weiterhin.
In dem Portal wird eine Liste mit den in der derzeitigen Pilotphase angebundenen Vorsorgeeinrichtungen zur Verfügung gestellt. Weitere Vorsorgeeinrichtungen werden im Laufe des Jahres folgen. Die Liste wird dann aktualisiert.
Quelle | Deutsche Rentenversicherung Bund, summa summarum, Ausgabe 3/2023
| Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LStN) hat darauf hingewiesen, dass je nach Einzelfall geprüft werden muss, ob Geschäftspartnern Aufmerksamkeiten gereicht werden oder ob hier die Abzugsbeschränkung zu Bewirtungskosten – Abzug nur zu 70 % – nach dem Einkommensteuergesetz (hier: § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG) greift. |
Eine Bewirtung liegt nicht vor, wenn Aufmerksamkeiten in geringem Umfang gereicht werden, wie es z. B. anlässlich betrieblicher Besprechungen als Geste der Höflichkeit üblich ist.
Da aber auch in einer Bewirtung eine übliche Geste der Höflichkeit liegen kann, kommt es wesentlich auf den Umfang der dargereichten Aufmerksamkeiten an. Auf die im Lohnsteuerrecht für den Begriff der Aufmerksamkeiten genannte Nichtaufgriffsgrenze von 60 Euro kann nicht zurückgegriffen werden. Die Frage, ob Aufwendungen zu Arbeitslohn führen, hat mit den Anforderungen an den Nachweis von als Betriebsausgaben geltendgemachten Aufwendungen nichts zu tun.
Quelle | LStN, Verfügung vom 6.7.2023, S 2145-St 226-2108/2023
| Benutzen Arbeitnehmer für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ihr Fahrrad, können sie die Entfernungspauschale ansetzen. Die Bundesregierung hat nun aber ausgeführt, dass es bei Fahrten anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit keine pauschalen Kilometersätze (0,30 Euro je gefahrenem Kilometer) gibt. |
Die Begründung leuchtet ein. Denn nach dem Einkommensteuergesetz (hier: § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 a S. 2 EstG) ist anstelle der tatsächlichen Fahrtkosten nur dann eine Dienstreisepauschale vorgesehen, wenn diese im Bundesreisekostengesetz (BRKG) zu finden ist. In § 5 BRKG sind Pauschalen aber nur für die Benutzung eines Kraftwagens oder ein anderes motorbetriebenes Fahrzeug vorgesehen.
Für Dienstreisen mit einem privaten Fahrrad können somit nur die entstandenen Fahrtkosten über den anhand der tatsächlichen Aufwendungen ermittelten persönlichen Kilometersatz als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Quelle | BT-Drucksache 20/7889, S. 20 f. vom 28.7.2023
| Kann ein Erbe wegen der Vermietung für einen festen Zeitraum nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall in die Wohnung (Familienheim) einziehen, schließt dies nicht zwangsläufig aus, dass er die Wohnung trotzdem noch „unverzüglich“ im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (hier: § 13 Abs. 1 Nr. 4 c ErbStG) zur Selbstnutzung bestimmen kann. Dies hat das Finanzgericht (FG) München entschieden. Die Revision ist bereits anhängig. |
Die rechtlichen Hintergründe
Die vom Erblasser zuvor selbst genutzte Wohnimmobilie kann erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten weitere zehn Jahre lang bewohnt wird. Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist.
Beachten Sie | Die Steuerbefreiung kann auch dann gewährt werden, wenn der Erblasser aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war.
Der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich, d. h., ohne schuldhaftes Zögern, zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen. Angemessen ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall.
Das war geschehen
Eine pflegebedürftige und hochbetagte Erblasserin musste in ein Pflegeheim umziehen und war zur Finanzierung der Heimkosten auf die Vermietung der bisher selbstgenutzten eigenen Wohnung angewiesen. In diesem Fall steht, so das FG, ein auf vier Jahre geschlossener Zeitmietvertrag – ohne die Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung – nach dem Tod der Erblasserin der Erbschaftsteuerbefreiung bei der Tochter als Alleinerbin nicht entgegen – und zwar auch dann nicht, wenn der Mietvertrag nach dem Tod der Mutter noch eine Restlaufzeit von über zwei Jahren hat und die Tochter die Wohnung erst nach einer Renovierung zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann.
Eigenbedarfskündigung offenhalten
Ungeachtet dieser Entscheidung ist es zu empfehlen, die Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung in den Mietvertrag aufzunehmen, um so eine unverzügliche Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken nach dem Erbfall zu ermöglichen.
Quelle | FG München, Urteil vom 26.10.2022, 4 K 2183/21, Rev. BFH, II R 48/22, BFH, Urteil vom 16.3.2022, II R 6/21
| Wer mit seinem Fahrzeug rückwärts fährt, muss auf andere Verkehrsteilnehmer ganz besonders achten. Auf die Rückfahrkamera allein darf man sich nicht verlassen. So hat es nun das Landgericht (LG) Lübeck entschieden. |
Zusammenstoß auf dem Supermarktparkplatz
Auf dem Parkplatz eines Supermarktes steuerte ein Mann sein Auto geradeaus in Richtung Ausfahrt. Vor ihm parkte ein anderer Fahrer rückwärts aus und schaute dabei auf die Rückfahrkamera. Es kam zum Zusammenstoß.
Der Geradeausfahrende beschuldigte den Rückwärtsfahrenden, plötzlich ausgeparkt und den Zusammenstoß verursacht zu haben. Der Rückwärtsfahrende entgegnete, der Geradeausfahrende sei einfach weitergefahren und an seinem Fahrzeug entlanggeschrammt. Der Geradeausfahrende habe gar nicht bremsen wollen und den Unfall bewusst provoziert.
So entschied das Gericht
Das Gericht musste entscheiden, wer den Schaden bezahlen muss und in welcher Höhe. Es hat mehrere Zeugen befragt und einen technischen Sachverständigen hinzugezogen. Ergebnis: Beide Fahrer treffe eine Schuld. Begründung: Der Geradeausfahrende habe einen Fehler gemacht. Er sei etwa 15 km/h schnell gefahren. Auf einem Parkplatz müsse man aber sofort bremsen können. Man dürfe daher nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Aber auch der Ausparkende habe sich nicht richtig verhalten. Er habe nicht die ganze Zeit über die Schulter nach hinten geschaut. Beim Rückwärtsfahren müsse man durchgängig sicherstellen, dass man niemanden gefährdet. Das Anschauen der Rückfahrkamera reiche dafür nicht aus. Den Rückwärtsfahrenden treffe die größere Schuld. Er muss jetzt zwei Drittel des Schadens bezahlen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 19.7.2023, 9 O 113/21, PM vom 14.9.2023
| Wer in einem Online-Bewertungsportal negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens behauptet, muss im Zweifel beweisen, dass diese Fakten auch zutreffend sind. Gelingt der Beweis nicht, kann der Betroffene verlangen, dass die Bewertung unterlassen wird. Dies hat das Landgericht (LG) Frankenthal klargestellt. |
Umzugsunternehmen mit nur einem Stern bewertet
Ein Mann hatte ein Unternehmen damit beauftragt, seinen Umzug durchzuführen. Die Durchführung des Auftrags bewertete er einige Zeit später auf einer Online-Bewertungsplattform mit nur einem von fünf möglichen Sternen. Unter anderem behauptete er im Bewertungstext, dass ein Möbelstück beim Transport beschädigt worden sei und sich niemand darum gekümmert habe, den Schaden zu beheben. Der Inhaber des Umzugsunternehmens streitet dagegen ab, dass es zu einem Schaden gekommen sei und sieht die Behauptung des Kunden, man habe sich nicht gekümmert, als rufschädigend für sein Unternehmen an.
Wer Tatsachen behauptet, muss sie auch beweisen können
Das LG gab dem Unternehmer Recht: Die negative Äußerung des Kunden in dem Online-Bewertungsportal schade dem Inhaber des Umzugsunternehmens. Dem stehe zwar das Recht des Kunden gegenüber, seine Meinung über den durchgeführten Auftrag in der Bewertung frei äußern zu dürfen. Die Behauptung, es sei ein Möbelstück beschädigt worden, sei jedoch keine so geschützte Meinung, sondern eine Tatsachenbehauptung. Denn sie beschreibe etwas, das wirklich geschehen sein soll. Das müsse vom bewerteten Unternehmen nur hingenommen werden, wenn deren Wahrheitsgehalt feststehe. Deshalb müsse derjenige, der in Internet-Bewertungen eine Tatsache behauptet, im Streitfall beweisen, dass diese auch zutreffend ist. Dies war dem Kunden des Umzugsunternehmens nach Ansicht des LG nicht gelungen. Daher hat es der Unterlassungsklage des Unternehmens insoweit stattgegeben und den Verfasser verurteilt, die negative Behauptung zu löschen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 22.5.2023, 6 O18/23, PM vom 31.7.2023
| Das Landgericht (LG) Frankenthal (Pfalz) hat sich in einem aktuellen Urteil zu den Voraussetzungen der Tierhalterhaftung geäußert. Es hat die Klage eines Mannes gegen eine Hundehalterin abgewiesen. Ihm stehen damit keine Schadenersatzansprüche zu. Auch wenn der Unfall im Hinblick auf die vermeintlich notwendige Rettung des Hundes geschehen sei, so das LG, habe sich hierbei nicht die sogenannte „spezifische Tiergefahr“ realisiert. Dies sei jedoch zwingende Voraussetzung für eine Tierhalterhaftung. |
Unfall durch einen Aufzug
Zu dem Unfall kam es, als der Mann Möbel zur Wohnung einer Hundebesitzerin lieferte. Nach einer Besprechung in der im 2. Obergeschoss gelegenen Wohnung begaben sich der Mann und die Hundebesitzerin gemeinsam in den Aufzug. Als sich die Aufzugstüren schlossen, befand sich jedoch der angeleinte Hund noch außerhalb des Aufzugs. Der Mann nahm der Hundebesitzerin die Leine aus der Hand und löste die noch eingestellte Ausziehsperre. Die Frau, die sofort den Knopf für das 1. Obergeschoss gedrückt hatte, stieg dort aus, begab sich zurück in das 2. Obergeschoss und nahm dem Hund die Leine ab. Der Aufzug setzte sich wieder in Bewegung, als die Frau plötzlich einen Schrei vernahm. Der Mann hatte die dünne Nylon-Leine weiter in der Hand gehalten und versucht, diese so durch die Aufzugstür zu lenken, dass es nicht zu einer Stockung kommen würde, bis der Hund befreit wäre. Als das Ende der Leine erreicht war, wurden ihm die vorderen Glieder dreier Finger abgetrennt. Zwei davon konnten operativ wieder rekonstruiert werden, bei einem Fingerglied war dies nicht möglich. Der Mann ist seither arbeitsunfähig. Nach seiner Auffassung sei die Frau als Hundebesitzerin für seine Verletzungen verantwortlich. Schließlich habe er die Verletzungen bei seinen instinktiven Rettungsbemühungen erlitten.
Hundehalter ist nicht für jede Verletzung haftbar
Dies sah das LG anders. Nicht jede Beteiligung oder Anwesenheit eines Tieres bei einem Schadensgeschehen führe auch zur Einstandspflicht des Tierhalters. Letztlich sei der Schaden nicht durch das Tier, sondern durch den Aufzug und dessen fortgesetzte Fahrt entstanden. Der Hund sei lediglich angeleint gewesen und habe keinen Beitrag zum Eintritt der Verletzung geleistet. Darüber hinaus sei er im Zeitpunkt der Verletzung bereits abgeleint gewesen. Die Tierhalterin hafte auch nicht aus anderen Gründen für die eingetretenen Verletzungen, insbesondere habe sie den Unfall nicht verschuldet, so das LG. Dass es zu diesen Verletzungen kommen würde, habe sie in keinem Fall vorhersehen können.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) in Zweibrücken eingelegt.
Quelle | LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 13.7.2023, 7 O4/23, PM vom 26.9.2023
| Wird der Vertrag über eine Luftfahrtbeförderung gekündigt, hat der Fluggast einen Anspruch auf Erstattung der ersparten Aufwendungen. So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH) |
Bei Flugreisen ist Werkvertragsrecht einschlägig
Die Beförderung im Luftfahrtbereich begründet einen Werkvertrag. Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werks jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt er, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Welche Aufwendungen sind bei Nichtantritt der Reise „erspart“?
Doch welche Aufwendungen erspart sich der Beförderer? Der BGH: Das sind die Aufwendungen, die er ohne die Kündigung gehabt hätte und die er infolge der Kündigung nicht mehr tätigen muss, etwa Steuern, Gebühren und Entgelte des Flughafens. Dies gilt für ihn unabhängig davon, ob er die in Rede stehenden Aufwendungen in seine Preiskalkulation einbezogen und ob er diese gegenüber dem Besteller offengelegt hat.
Der BGH hob noch hervor: Dass ein sog. Billigflieger seinen kalkulierten Gewinn (auch) mit dem Verkauf von Speisen und Getränken sowie der Vermittlung von Mietwagen und Unterkünften macht, spielt hierbei keine Rolle. Es handelt sich um keine sogenannten vereinbarten Geschäfte.
Quelle | BGH, Urteil vom 1.8.2023, X ZR 118/22
| Ein Verbraucher hat ein einziges Mal das Recht, ein im Fernabsatz abgeschlossenes Abonnement, das anfangs kostenlos ist und sich automatisch verlängert, zu widerrufen. Etwas anderes gilt, wenn der Verbraucher nicht hinreichend über die Gesamtkosten des Abonnements informiert wurde. So entschied es jetzt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). |
Online-Nachhilfe
Ein Unternehmen betreibt eine Internet-Lernplattformen für Schüler. Beim erstmaligen Abschluss eines Abonnements kann dieses 30 Tage lang kostenlos getestet und während dieser Zeit jederzeit fristlos gekündigt werden. Das Abonnement wird erst nach Ablauf dieser 30 Tage kostenpflichtig. Wenn der kostenpflichtige Abonnementzeitraum abläuft, ohne dass eine Kündigung erfolgt ist, verlängert sich das Abonnement automatisch um einen bestimmten Zeitraum. Bei einem Vertragsschluss im Fernabsatz informiert das Unternehmen die Verbraucher über das Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht).
Die österreichische gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation „Verein für Konsumenteninformation“ (VKI) ist aber der Ansicht, dass dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht) nicht nur aufgrund des Abschlusses eines 30-tägigen kostenlosen Testabonnements, sondern auch aufgrund der Umwandlung dieses Abonnements in ein kostenpflichtiges Abonnement und dessen Verlängerung zustehe.
Österreich: Oberster Gerichtshof bittet um Auslegung der EU-Richtlinie
Der Oberste Gerichtshof (Österreich), der mit dem Rechtsstreit befasst ist, hat den EuGH dazu um Auslegung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher ersucht. Der EuGH: Dem Verbraucher kommt das Recht, einen Fernabsatzvertrag zu widerrufen, bei einem Abonnementvertrag, der anfangs einen kostenlosen Zeitraum vorsieht und sich, wenn dieser Vertrag nicht gekündigt wird, automatisch verlängert, grundsätzlich nur ein einziges Mal zu. Wurde der Verbraucher bei Abschluss des Abonnements nicht klar, verständlich und ausdrücklich darüber informiert, dass dieses Abonnement nach einem kostenlosen Anfangszeitraum kostenpflichtig wird, muss er jedoch über ein neuerliches Widerrufsrecht verfügen.
Quelle | EuGH, Urteil vom 5.10.2023, C-565/22, PM 154/23
| Wird bei einem Umzug ein Aufzug deutlich sichtbar verkratzt, kann der Mieter den Austausch der Edelstahlverkleidung schulden, auch wenn dies einen Aufwand von 13.550 Euro netto begründet. So sieht es das Landgericht (LG) Koblenz. |
Das war geschehen
Der Mieter hatte bei dem Auszug aus seiner Wohnung auf einer Rückwand und einer Seitenwand im Personenaufzug eines Mehrfamilienhauses zwei deutlich sichtbare Kratzer verursacht. Während der Vermieter den Austausch der Seitenteile aus Edelstahl verlangte, zahlte die (Privat-)Haftpflichtversicherung des Mieters 5.000 Euro und lehnte eine weitergehende Zahlung als unverhältnismäßig ab.
Das ergab die Beweisaufnahme
Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass es sich zwar nur um eine optische Beeinträchtigung handelte. Diese ist aber deutlich sichtbar und konnte auf andere Weise nicht beseitigt werden.
Kein Abzug „Neu für Alt“
Einen Abzug „Neu für Alt“ hat das LG abgelehnt. Ein solcher wird in der Regel im Rahmen einer Schadenersatzpflicht gemacht, wenn eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert wird. In der Folge kann dies zu einer Werterhöhung zugunsten des Geschädigten führen. Der Geschädigte muss dann die Differenz ausgleichen und den Abzug hinnehmen.
Das LG: Mit der Wiederherstellung der beschädigten Wandverkleidungen geht weder eine Verbesserung des Aufzugs noch eine Verlängerung seiner Lebensdauer einher. Ein Aufzug ist stetig im Hinblick auf die Betriebssicherheit zu überprüfen und muss ständig dem jeweiligen Stand der Technik angepasst werden. Folge: Aufzüge müssen regelmäßig erneuert und modernisiert werden.
Quelle | LG Koblenz, Urteil vom 24.4.2023, 4 O 98/21
| War für eine im Mietvertrag vereinbarte Nutzungsänderung eine Baugenehmigung nötig, kann der Mieter vom Vermieter eine Kopie der Genehmigung verlangen. Er muss sich nicht allein mit der Nachricht des Vermieters zufriedengeben, dass „alle Unterlagen vorlägen“. So entschied es jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. |
Vermieter musste Nutzbarkeit der Flächen für Arztpraxis gewährleisten
Die Parteien hatten einen Mietvertrag über Flächen im Erdgeschoss, im 1. Obergeschoss und über Nebenflächen im Untergeschoss geschlossen, in denen eine kardiologische Arztpraxis und gleichgelagerte Therapieformen betrieben werden sollten. Bei Vertragsschluss lag für das 1. Obergeschoss insoweit noch keine Baugenehmigung vor. Vertraglich verpflichtete sich der Beklagte (Eigentümer und Vermieter), „die Nutzbarkeit der Flächen im 1. Obergeschoss zum vereinbarten Mietzweck bis zum 31.12.2020 zu gewährleisten“.
Vermieter muss Baugenehmigung vorlegen
Das OLG bejahte einen Anspruch auf Vorlage der Baugenehmigung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Zwischen den Parteien bestand eine Sonderverbindung aufgrund des Mietvertrags.
Die Genehmigung war zwingend, um die Praxis betreiben zu können. Eine bauliche Anlage ohne die erforderliche Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit. Damit war die erfolgreiche Genehmigung ein für den Vertrag wesentlicher Umstand. Für den Mieter war es – für den Vermieter erkennbar – entscheidend, zu wissen, ob bis zu der im Vertrag vereinbarten Frist die Baugenehmigung vorliegt. Dass er auch nach der vertraglichen Frist (31.12.) noch nicht weiß, ob die Genehmigung vorliegt oder er Gefahr läuft, die Räume ordnungswidrig zu nutzen, sei dem Kläger nicht zumutbar. Eine Kopie vorzulegen, war dem Vermieter zuzumuten.
Quelle | OLG Brandenburg, Urteil vom 12.6.2023, 3 W 23/23
| Die fristlose Kündigung eines Gewerbemietvertrags ist auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn es aufgrund eines Versehens zu einem kündigungsrelevanten Rückstand kam. So – durchaus hart – sieht es das Kammergericht (KG) Berlin. |
Miete nur versehentlich nicht gezahlt
Das Landgericht (LG) hatte die Mieterin aufgrund fristloser Zahlungsverzugskündigung verurteilt, Gewerberäume zu räumen und herauszugeben. Die Mieterin hielt die Kündigung für rechtsmissbräuchlich, weil sie die Miete während der achtjährigen Mietzeit vertragsgemäß gezahlt habe. Der Vermieterin habe sich aufdrängen müssen, dass kein Fall von Zahlungsunfähigkeit oder-unwilligkeit, sondern ein Versehen vorgelegen habe.
Kammergericht „ohne Gnade“
Damit hatte sie auch in der Berufung keinen Erfolg. Das KG hielt die fristlose Kündigung für wirksam. Eine vorherige Abmahnung war danach nicht erforderlich. Unerheblich sei, dass anschließend der Rückstand ausgeglichen wurde. Etwas anderes gelte nur für Wohnraum.
Eine Abmahnung sei nur ausnahmsweise geboten, wenn sich dem Vermieter aufdrängen müsse, der Zahlungsrückstand beruhe auf einem geringfügigen Versehen. Wenngleich es seit dem Jahr 2014 keine Zahlungsunregelmäßigkeiten gegeben habe, sei nicht ersichtlich, dass die Vermieterin dies für den Zeitraum vor Übernahme des Mietverhältnisses habe überblicken können. Die Räumungsklage sei auch wegen einer ordnungsgemäßen ordentlichen Kündigung der Vermieterin wirksam.
Befristung des Mietvertrags half nicht
Die Befristung des Mietverhältnisses bis zum 31.8.2025 stehe dem nicht entgegen, weil diese wegen Schriftformmangels unwirksam sei. Denn es habe eine wesentliche Vertragsänderung gegeben. Hier sah der Mietvertrag vor, dass die Mieterin Umbaumaßnahmen auf eigene Kosten durchführen werde. Diese Vereinbarung war später formlos geändert worden. Und weil „5 Mio. Euro für den Trockenbau des Bauprojekts investiert“ wurden, lag im Zusammenhang mit einer erheblichen Umplanung der Raumaufteilung eine wesentliche und damit formbedürftige Vertragsänderung vor.
Quelle | KG, Urteil vom 16.3.2023, 8 U 178/22
| Erben sind nicht am Gerichtsverfahren zu beteiligen, wenn die Vaterschaft eines Verstorbenen festgestellt werden soll. Auf jeden Fall dürfen sie aber nicht mit den Verfahrenskosten belastet werden, sollten sie dennoch beteiligt werden. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. |
Komplizierte Familiensituation
Die Hinterbliebenen stritten um die Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens. Der Erblasser hatte eine Witwe, deren Tochter und zwei weitere Kinder von anderen Frauen hinterlassen. Eine weitere Frau beantragte nun, festzustellen, der Verstorbene sei ihr Vater gewesen, um Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Die Witwe wollte, dass die Frau hierfür einen Nachweis erbringt. Das Amtsgericht (AG) beteiligte diese Frau, deren Mutter und die o. g. vier Erben am Verfahren.
Vaterschaftsfeststellung eindeutig
Die Vaterschaftsfeststellung ergab, dass die Frau die Tochter des Erblassers war. Das AG meinte dann, dass allein die o. g. Erben die Kosten dieses Verfahrens tragen müssten. Doch die Erben wehrten sich dagegen – mit Erfolg.
Das OLG: Die Erben müssen Kosten der Vaterschaftsfeststellung nicht tragen, sondern Mutter und Tochter jeweils zur Hälfte. Das AG durfte die übrigen Familienmitglieder nicht zum Verfahren hinzuziehen. Den Erben fehle es an einem unmittelbaren Interesse am Ausgang der Sache. Das Gericht erwähnte noch, dass die Tochter als Erwachsene rund 15 Jahre Zeit gehabt hatte, die Vaterschaft zu Lebzeiten ihres Vaters klären zu lassen. Ihre Mutter wiederum habe es unterlassen, rechtzeitig vor der Volljährigkeit der Tochter das Jugendamt für eine kostengünstige Feststellung hinzuzuziehen.
Quelle | OLG Schleswig, Beschluss vom 1.6.2023, 8 WF 50/23
| Das neue Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) soll trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen erleichtern, ihren Geschlechtseintrag ändern zu lassen. Die Bundesregierung hat jetzt einen entsprechenden Entwurf vorgelegt. |
Das Selbstbestimmungsgesetz soll es für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen einfacher machen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen ändern zu lassen. Die Änderung soll in Zukunft durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt vorgenommen werden können. Eine gerichtliche Entscheidung über die Antragstellung soll nicht mehr erforderlich sein. Auch die Notwendigkeit zur Einholung zweier Sachverständigengutachten soll entfallen. Das Gesetz soll an die Stelle des Transsexuellengesetzes (TSG) von 1980 treten. Es trifft keine Regelungen zu geschlechtsangleichenden medizinischen Maßnahmen.
Hintergrund: Das Grundgesetz schützt auch das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wiederholt klargestellt. Durch das Selbstbestimmungsgesetz soll die Verwirklichung dieses Rechts erleichtert werden. Nach dem geltenden TSG setzt die Änderung des Geschlechtseintrags die Einholung von zwei Sachverständigengutachten und eine gerichtliche Entscheidung voraus. Diese Vorgaben empfinden viele Betroffene als entwürdigend. Das Verfahren ist außerdem langwierig und kostspielig. Auch die Begutachtenden selbst äußern sich zunehmend skeptisch in Bezug auf die Begutachtungspflicht. Der deutsche Psychotherapeutentag hat sich dafür ausgesprochen, eine Änderung über eine Erklärung beim Standesamt zu regeln und den Geschlechtseintrag im Wesentlichen nur vom Geschlechtsempfinden der antragstellenden Person abhängig zu machen.
Das Selbstbestimmungsgesetz kann erst in Kraft treten, wenn der Deutsche Bundestag das Gesetz beschlossen hat. Eine Zustimmung des Bundesrats ist nicht erforderlich. Konkrete Zeitangaben hat die Bundesregierung nicht gemacht. Die Entscheidung liegt beim Deutschen Bundestag. Der Gesetzentwurf sieht ein Inkrafttreten am 1.11.2024 vor.
Quelle | Bundesministerium der Justiz, Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften, Entwurf, letzte Aktualisierung vom 31.8.2023
| Seit dem 1.8.2023 wurden erstmals die Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) für die Verwertung mineralischer Abfälle wie Bodenaushub, Bauschutt oder Schlacken deutschlandweit vereinheitlicht. Die Regelungen gewährleisten einen einheitlich hohen Umweltschutzstandard, geben Herstellern sowie Verwendern Rechtssicherheit und machen damit Ersatzbaustoffe für Bauvorhaben künftig noch attraktiver. So werden der Verbrauch an Primärbaustoffen reduziert und natürliche Ressourcen und das Klima geschont. |
Mit der neuen ErsatzbaustoffV will das Bundesumweltministerium (BMU) weiter in Richtung Kreislaufwirtschaft im Bausektor vorangehen. So soll die „Kleinstaaterei“ bei der Frage der recycelten Baustoffe beendet und bundesweit einheitliche Regeln erschaffen werden.
Hohes Abfallaufkommen mit großem Recycling-Potenzial
Mineralische Abfälle sind massebezogen der größte Abfallstrom in Deutschland. Jedes Jahr fallen in Deutschland rund 250 Millionen Tonnen mineralische Abfälle an, wie zum Beispiel Bau- und Abbruchabfälle (Bauschutt), Bodenmaterial (z. B. ausgehobene Erde), Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Das sind etwa 60 Prozent des gesamten Abfallaufkommens in Deutschland. In mineralischen Abfällen steckt ein enormes Recycling-Potenzial, weil diese zu hochwertigen mineralischen Ersatzbaustoffen aufbereitet werden können. Diese Recycling-Baustoffe kommen schon heute an vielen Stellen zum Einsatz, vor allem bei sogenannten technischen Bauwerken, also beim Bau von Straßen, Bahnstrecken, befestigten Flächen, Leitungsgräben, Lärm- und Sichtschutzwällen oder im Hochbau als Recycling-Beton. Die stetig zunehmende Bauaktivität in Deutschland verbraucht Ressourcen und macht es erforderlich, das hochwertige Recycling von Baustoffen zu fördern. Je mehr vorhandene Recycling-Potenziale genutzt werden, desto mehr werden wertvolle Ressourcen gesichert und die Wirtschaft in Deutschland unabhängiger von Importen gemacht.
Rechtsgrundlagen angepasst
Um die Nachfrage nach Ersatzbaustoffen durch rechtsverbindliche Qualitätsstandards bundesweit zu vereinheitlichen und zu stärken, wurde im Jahr 2021 die Ersatzbaustoffverordnung beschlossen. Unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung tritt auch eine erste Änderung in Kraft. Mit der ersten Änderung werden für den Vollzug wichtige Details angepasst, wie die Aufnahme von Kriterien zur Anerkennung sogenannter Güteüberwachungsgemeinschaften. Damit wird die Gütesicherung der hergestellten Ersatzbaustoffe gestärkt.
Bauherren, die sich bisher mit den spezifischen Regelungen der Bundesländer auseinandersetzen und ggf. eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragen mussten, können nun qualitätsgeprüfte Ersatzbaustoffe rechtssicher ohne wasserrechtliche Erlaubnis bundesweit verwenden.
Quelle | Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung, BGBl. 2023 I Nr. 186 vom 18.7.2023
| Die Regelung im Landesglücksspielgesetz, wonach Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, einhalten müssen, ist mit Unionsrecht vereinbar. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren. |
Aufsichtsbehörde verlangte Mindestabstand zu Nachhilfeeinrichtung
Die Antragstellerin möchte in Zweibrücken eine Wettvermittlungsstelle weiterbetreiben. Ihren Antrag auf Verlängerung der ihr befristet erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis lehnte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) mit der Begründung ab, dass der gesetzliche Mindestabstand zu einer Nachhilfeeinrichtung, die auch von Minderjährigen besucht werde, nicht eingehalten sei. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und stellte beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße einen Eilantrag, den Betrieb der Wettvermittlungsstelle vorübergehend weiter zu dulden, insbesondere keine Maßnahmen einzuleiten, die auf eine Schließung des Betriebs abzielen. Das Verwaltungsgericht (VG) lehnte den Eilantrag ab. Ihre hiergegen eingelegte Beschwerde wies das OVG zurück.
Die für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis dürfe nach dem Landesglücksspielgesetz Rheinland-Pfalz (LGlüG) nur erteilt werden, wenn die Wettvermittlungsstelle unter anderem einen Mindestabstand von 250 Metern zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht werde, nicht unterschreite. Die Voraussetzungen dieser Mindestabstandsregelung lägen nicht vor. Die Regelung sei auch nicht – wie von der Antragstellerin geltend gemacht – aus unionsrechtlichen Gründen unanwendbar. Insbesondere ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot sei nicht feststellbar.
EuGH: Verbraucherschutz geht vor
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) könnten nämlich solche Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, wie den Schutz der Verbraucher, die Betrugsvorbeugung oder die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Die restriktive Maßnahme müsse allerdings geeignet sein, die Verwirklichung dieses Ziels dadurch zu gewährleisten, dass sie dazu beiträgt, die Tätigkeiten im Glücksspiel in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen.
Das OVG teile die Auffassung des Verwaltungsgerichts (VG), dass das Abstandsgebot dem Spieler- und Jugendschutz diene, da Sportwettangebote besonders auch für Kinder und Jugendliche ein hohes Gefährdungspotenzial hätten und damit eine örtliche Begrenzung des Angebots erreicht werden könne, um Glücksspielsucht bei Kindern und Jugendlichen zu verhindern und zu bekämpfen. Das mit dem Abstandsgebot verfolgte Ziel der Spielsuchtbekämpfung und des Jugendschutzes werde durch Ausnahmen in anderen Bereichen des Glücksspielrechts, insbesondere für Lotto-Annahmestellen und Bestandsspielhallen, nicht derart konterkariert, dass eine kohärente und systematische Verfolgung dieser Ziele nicht mehr vorliege.
Im Unterschied zu Wettvermittlungsstellen, in denen sich ausschließlich Kunden fänden, die Sportwetten abschließen möchten oder Wettergebnisse live über Bildschirme mitverfolgten, gingen in Lotto-Annahmestellen vor allem Kunden ein und aus, die mit gewöhnlichen, ihren Alltagsbedarf deckenden Bedürfnissen befasst seien. Aus diesem Grund komme dem Glücksspielangebot in Lotto-Annahmestellen wegen der dort bestehenden sozialen Kontrolle eine andere Qualität zu. Für Spielhallen sehe das Landesglücksspielgesetz mit 500 Metern einen doppelt so hohen Mindestabstand unter anderem zu Kinder- und Jugendeinrichtungen vor. Zwar habe der Gesetzgeberfür bei Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes im Jahr 2012 bestehenden Spielhallen eine großzügige Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2028 gewährt. Die Übergangsfrist konterkariere die Mindestabstandsregelung aber nicht, weil sie ausweislich der Gesetzesmaterialien letztmalig verlängert worden sei und nur für Bestandsspielhallen gelte.
Quelle | OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.9.2023, 6 B 10622/23. OVG, PM 121/23
| Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat in zweiter Instanz einer Vertriebsmitarbeiterin eine Absage erteilt, die meinte, eine Provision sei nicht auf ihr Mutterschaftsgeld anzurechnen. |
Die Klägerin war als Vertriebsmitarbeiterin der Beklagten beschäftigt und erzielte neben fixen Bezügen variable Vergütungsbestandteile. Der Arbeitgeber berechnete ihren Mutterschutzlohn auf der Grundlage ihres Durchschnittseinkommens von Januar bis März 2021 und zahlte ihr monatlich ein Bruttogehalt inklusive eines Provisionsanteils. Die Klägerin meinte aber, ihr Arbeitgeber müsse ihr von September bis November 2021 zusätzliche Provisionen zahlen, da diese auf Geschäften basierten, die sie vor einem ärztlichen Beschäftigungsverbot vermittelt hatte und die erst während des Verbots fällig wurden. Die Parteien stritten also letztlich über die Frage, ob die von der Klägerin erworbenen Provisionsbeträge auf das während einem Beschäftigungsverbot von der Arbeitgeberin ausgezahlte Mutterschaftsgeld anzurechnen waren.
Das LAG: Provisionen, die erst während eines ärztlichen Beschäftigungsverbots fällig werden, kommen nur dann und nur in dem Umfang zur Auszahlung, wie sie den nach dem Mutterschutzgesetz (hier: § 18 S. 2 MuSchG) errechneten Mutterschutzlohn übersteigen. Mit anderen Worten: Nur in dem Fall, dass während eines ärztlichen Beschäftigungsverbots fällige Provisionen den berechneten Durchschnittslohn übersteigen, hätte die Mitarbeiterin ausschließlich die Zahlung der Provision verlangen können. So lag der Fall hier jedoch nicht. Die zugelassene Revision hat die Klägerin nicht eingelegt.
Quelle | LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.2.2023, 1 Sa 702/22, PM vom 3.7.2023
| Das Arbeitsgericht (ArbG) Köln hat in einem Zwangsvollstreckungsverfahren entschieden: Ein Arbeitgeber, der verpflichtet ist, dem Betriebsrat ein Laptop zur Verfügung zu stellen, kommt dieser Pflicht nicht nach, wenn er auf der festen Montage des Geräts besteht. |
Der Arbeitgeberin war durch das ArbG aufgegeben worden, dem örtlichen Betriebsrat ein funktionsfähiges Laptop zur Verfügung zu stellen. Diese Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) bestätigt. Die Filialdirektorin der Arbeitgeberin erklärte daraufhin gegenüber der Betriebsratsvorsitzenden, sie händige das Laptop nur unter der Voraussetzung aus, dass man ihr sage, wo sie das Laptop befestigen könne.
Die Arbeitgeberin meint, mit der Verpflichtung zur Überlassung eines Laptops sei nicht der standortunabhängige Einsatz verbunden. Zudem habe sie ein Interesse daran, das Laptop durch die Befestigung vor Verlust oder Beschädigung zu sichern.
Das ArbG Köln sah das anders: Die Überlassung eines Laptops unter der Bedingung, dieses im Betriebsratsbüro zu befestigen, erfülle den Anspruch des Betriebsrats nicht.
Ein Laptop sei eine spezielle Bauform eines PC, die zu den Mobilgeräten zählt und damit standortunabhängig verwendbar sei. Eine Befestigung würde damit der definitionsgemäßen Verwendungsmöglichkeit entgegenstehen. Der pflegsame Umgang mit überlassenen Sachmitteln gehöre zu den Rücksichtnahmepflichten des Betriebsrats nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Anhaltspunkte dafür, dass hier eine berechtigte Besorgnis besteht, der Betriebsrat würde dem nicht entsprechen, bestünden nicht, so das ArbG.
Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin gegen diesen Beschluss wurde am 5.6.2023 zurückgewiesen (5 Ta 26/23).
Quelle | ArbG Köln, Beschluss vom 10.1.2023, 14 BV 208/20, PM 9/23
| Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber eine von ihm für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags an einen Dritten gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, ist unwirksam. So entschied es das Bundesarbeitsgericht (BAG). |
Das war geschehen
Die Parteien schlossen Ende März 2021 einen Arbeitsvertrag, auf dessen Grundlage der Kläger ab dem 1.5.2021 bei der Beklagten tätig wurde. Der Vertrag kam durch Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande. Die Beklagte zahlte an diesen eine Vermittlungsprovision von 4.461,60 Euro. Weitere 2.230,80 Euro sollten nach Ablauf der – im Arbeitsvertrag vereinbarten – sechsmonatigen Probezeit fällig sein. Nach § 13 des Arbeitsvertrags war der Kläger verpflichtet, der Beklagten die gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über den 30.6.2022 hinaus fortbestehen und – unter anderem – aus vom Kläger „zu vertretenden Gründen“ von ihm selbst beendet werden würde. Nachdem der Kläger sein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.6.2021 gekündigt hatte, behielt die Beklagte unter Verweis auf den Arbeitsvertrag von der Vergütung für den Monat Juni 2021 einen Teilbetrag von 809,21 Euro netto ein.
Mit seiner Klage hat der Kläger – soweit für die Revision von Interesse – die Zahlung dieses Betrags verlangt. Er hat geltend gemacht, die Regelung in § 13 seines Arbeitsvertrags sei unwirksam, weil sie ihn unangemessen benachteilige. Die Beklagte hat im Weg der Widerklage die Erstattung restlicher Vermittlungsprovision von 3.652,39 Euro erstrebt. Sie hat die Auffassung vertreten, die vertragliche Regelung sei wirksam. Sie habe ein berechtigtes Interesse, die für die Vermittlung des Klägers gezahlte Provision nur dann endgültig aufzubringen, wenn er bis zum Ablauf der vereinbarten Frist für sie tätig gewesen sei.
So entschieden die Gerichte
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Revision der Beklagten blieb vor dem BAG erfolglos. Die genannte Regelung in § 13 des Arbeitsvertrags benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam. Der Kläger wird hierdurch in seinem vom Grundgesetz garantierten Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt, ohne dass dies durch begründete Interessen der Beklagten gerechtfertigt wäre. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich das unternehmerische Risiko dafür tragen, dass sich von ihm getätigte finanzielle Aufwendungen für die Personalbeschaffung nicht „lohnen“, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise beendet. Es besteht deshalb kein billigenswertes Interesse der Beklagten, solche Kosten auf den Kläger zu übertragen. Der Kläger erhält auch keinen Vorteil, der die Beeinträchtigung seiner Arbeitsplatzwahlfreiheit ausgleichen könnte.
Quelle | BAG, Urteil vom 20.6.2023, 1 AZR 265/22, PM 29/23
| Auch auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier gibt es keinen Freifahrtschein für sexuell belästigende Äußerungen gegenüber Kolleginnen. Es handelt sich um Verletzungen der vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers, die eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich rechtfertigen können. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist kann dem Arbeitgeber unzumutbar sein. Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Elmshorn entschieden. |
Das war geschehen
Der 32-jährige Kläger war seit dem Jahr 2019 bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt, einer kleinen Firma mit sechs Mitarbeitern und einer Mitarbeiterin. Auf der Weihnachtsfeier im Dezember 2022 sammelte die Kollegin des Klägers Geld für ein Geschenk ein. Nachdem der Kläger nicht passend zahlen und die Kollegin nicht wechseln konnte, sagte der Kläger der Kollegin im Beisein anderer Kollegen: „Wir können sie ja auf den Kopf stellen und die Geldkarte durch den Schlitz ziehen.“ Die Kollegin beschwerte sich noch am gleichen Abend beim Geschäftsführer. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger vier Tage später fristlos. Dessen Kündigungsschutzklage blieb vor dem ArbG erfolglos.
Wichtiger Grund für Kündigung lag vor
Das ArbG stellt klar, dass auch unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts eine sexuelle Belästigung und damit einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen können, wenn sie die Würdeverletzung der betreffenden Person bezwecken oder bewirken. Das Verhalten des Klägers stellt danach eine sexuelle Belästigung dar und ist zudem schwerst beleidigend. Mit der Äußerung wird die Kollegin auf derbste Art und Weise zum Objekt sexueller Anspielungen herabgewürdigt. Sie wird mit einem Objekt gleichgestellt. Es handelt sich nicht um eine bloße „Anzüglichkeit“, sondern um eine besonders krasse Form der Herabwürdigung. Die Äußerung kann nur frauenfeindlich bzw. sexistisch verstanden werden.
Keine Entschuldigung
Es entschuldigt den Kläger nicht, dass er einen Scherz machen wollte. Eine Beleidigung und ein sexueller Übergriff werden nicht dadurch weniger intensiv, dass Kollegen darüber lachen – im Gegenteil. Auch auf eine unmittelbare Reaktion der Kollegin kam es nicht an. Es ist nicht erforderlich, dass diese sich zeitlich unmittelbar getroffen zeigt. Das Verhalten des Opfers kann die Schwere der Äußerung nicht relativieren. Auch die Gesamtumstände der Weihnachtsfeier ändern nichts an der Bewertung. Selbst, wenn dort Alkohol konsumiert wurde und eine gelöste Stimmung herrschte, macht dies die Äußerung des Klägers nicht weniger schlimm. Eine solche herabwürdigende, öffentliche Äußerung ist geeignet, das Ansehen der einzigen Kollegin unter den Kollegen und im Unternehmen unwiederbringlich zu schädigen, wenn die Arbeitgeberin darauf nicht mit der außerordentlichen Kündigung reagiert.
Eine vorherige Abmahnung war entbehrlich. Das Fehlverhalten des Klägers wiegt so schwer, dass eine Hinnahme durch die Beklagte ausgeschlossen war. Dies musste dem Kläger auch erkennbar sein. Er hat sich weder entschuldigt noch wenigstens Reue gezeigt.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde beim Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein bereits Berufung eingelegt.
Quelle | ArbG Elmshorn, Urteil vom 26.4.2023, 3 Ca 1501 e/22, PM vom 6.6.2023
| Bei Betriebsprüfungen der Sozialversicherung kommt es immer wieder zum Streit, ob jemand für einen Betrieb selbstständig tätig ist oder in einer abhängigen Beschäftigung steht. Aktuell musste sich das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg mit dieser Thematik beschäftigen. |
Das war geschehen
Ein Fluglehrer/Flugtrainer bildete an Flugsimulatoren künftige Piloten aus. Dafür vereinbarte er mit seinem Auftraggeber einen Stundensatz von 110 Euro.
Nach Ansicht des LSG Berlin-Brandenburg stand der Trainer in einer abhängigen Beschäftigung – und zwar aus folgenden Gründen:
Wesentliches Merkmal: Kein unternehmerisches Risiko
Der Trainer war in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Denn er erhielt den Auftrag, die Flugschüler auszubilden, nicht direkt von einer Airline, sondern vom Auftraggeber. Die Simulationsfluggeräte erhielt er auch vom Auftraggeber. Somit trug er als Trainer kein unternehmerisches Risiko, was für eine selbstständige Tätigkeit sprechen könnte. Eine Betriebsausstattung in einem relevanten Umfang benötigte der Trainer nicht.
Auf die Vergütungshöhe kam es nicht an
Die Höhe der Vergütung ist kein entscheidendes Kriterium für eine Selbstständigkeit. Die Vergütung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur ein Indiz. Die Unterschiede der dem Fluglehrer gewährten Sätze hochgerechnet zu einer Vollzeitdauerbeschäftigung zu einem (hypothetischen) Bruttogehalt eines gedachten angestellten Instruktors würden sich relativieren, weil für Arbeitnehmer die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung hinzuzurechnen sind und der Fluglehrer nicht ständig, sondern nur bei Bedarf beschäftigt wurde bzw. wird.
Bei nur fallweise benötigten qualifizierten Arbeitskräften ist die Zahlung eines höheren Arbeitslohns auch ein Ausgleich dafür, dass sich diese kurzfristig auf Abruf zur Verfügung stellen, was die Möglichkeit beschäftigungsloser Zeiten einschließt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da die Revision beim BSG anhängig ist.
Auf der sicheren Seite mit dem Clearingverfahren der Deutschen Rentenversicherung
Um dem bösen Erwachen bei der nächsten Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) vorzubeugen, sollten Beteiligte bereits vor der Einstellung des Auftragnehmers bei der DRV Bund ein Clearingverfahren anstreben. Dieses Verfahren kann vom Auftragnehmer, aber auch vom Auftraggeber betrieben werden.
Beachten Sie | Ohne Clearingverfahren gibt es keine Sicherheit. Stellt sich nämlich bei der Betriebsprüfung heraus, dass jemand doch nicht selbstständig tätig ist, sondern eine abhängige Beschäftigung vorliegt, hat am Ende der Auftraggeber bzw. der Arbeitgeber das Nachsehen. Er muss, mit Ausnahme der letzten drei Monate vor der Betriebsprüfung der DRV, neben den Arbeitgeberanteilen auch für die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung aufkommen.
Quelle | LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.1.2023, L 1 BA 67/19, Rev. BSG, B 12 BA 2/23 R
| Das Landgericht (LG) Karlsruhe hat der Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. stattgegeben und entschieden, dass die Beklagte, eine bekannte Drogeriemarkt-Kette, es künftig unterlassen muss, Produkte (hier: Flüssigseife, Sonnenmilch, Cremedusche) auf der Verpackung mit dem Begriff „klimaneutral“ (unter Verweis auf eine „ClimatePartner“-Nummer und mit dem Zusatz „CO2-kompensiert“) und Produkte (hier: Spülmittel) auf der Verpackung mit dem Begriff „Umweltneutrales Produkt“ zu bewerben. |
Werbung mit dem Claim „klimaneutral“
Die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ (verstanden als „ausgeglichene Treibhausgasbilanz“) ist bei zwei der herausgegriffenen Produkte zu unterlassen, weil die Beklagte dem angesprochenen Verbraucher wesentliche Informationen zum Verständnis dieses Begriffs vorenthält. Die Beklagte hat bei den betroffenen Produkten jeweils angegeben, das Produkt sei klimaneutral im Sinne von CO2-kompensiert. Weitere Informationen dazu finden sich auf der Verpackung nicht, wohl aber sind sie auf Internetseiten der ClimatePartner GmbH zu finden, von der die Beklagte das entsprechende Logo bezogen hat. Dabei geht es um die weiteren, für den umweltinteressierten durchschnittlichen Verbraucher wesentlichen Informationen darüber, auf welche Schritte im Lebenszyklus eines Produkts sich der Claim der Klimaneutralität bezieht. Es geht darum, ob bestimmte (gasförmige) Emissionen von der Bilanzierung ausgenommen wurden, und anhand welcher Kriterien die Prüfung für das Label des jeweiligen Zertifizierungspartners – hier der ClimatePartner GmbH – erfolgt ist.
Auf eine Internetseite für die näheren Informationen zu verweisen, ist rechtlich zulässig. Der Verbraucher muss aber aus dem Aufdruck auf der Verpackung erkennen können, dass es eine entsprechende Internetseite gibt. Dies ist bei zwei der herausgegriffenen Produkte nicht der Fall, weil hierbei lediglich zusammen mit dem Logo der ClimatePartner GmbH der Schriftzug „ClimatePartner“ und eine längere Ziffernfolge angegeben sind.
Werbung kann Versprechen nicht einlösen
Die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ ist ferner bei allen drei herausgegriffenen Produkten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (hier: § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG) zu unterlassen, weil sie ein klimaneutrales Produkt verspricht, dieses Versprechen aber aus prinzipiellen Gründen nicht einlösen kann. Dabei kommt es nicht auf eine etwaige subjektive Absicht der Irreführung an; dafür sieht die Kammer auch keinerlei Anhaltspunkt. In objektiver Hinsicht erweckt der Claim indes bei den angesprochenen Verkehrskreisen ein Verständnis, das nicht der Realität entspricht.
Die Kompensation der produktbezogen emittierten Treibhausgase soll bei den von ClimatePartner zertifizierten Produkten durch Zahlungen in bestimmte Projekte erfolgen, unter anderem ein Waldschutzprojekt in Peru. Dass der weltweite Schutz des Waldes ein wichtiges Mittel beim Klimaschutz darstellt, steht außer Frage. Daraus lässt sich jedoch nicht schlussfolgern, dass Treibhausgaskompensation über entsprechende Zertifikate auf dem freiwilligen Zertifikatemarkt die wettbewerbsrechtliche Berechtigung verleiht, das kompensierte Produkt als klimaneutral bewerben zu dürfen. Der Claim der Klimaneutralität des Produkts geht nämlich prinzipiell über das hinaus, was mittels CO2-Zertifikaten aus Waldschutz erreichbar ist.
Erwartungshaltung der Verbraucher nicht erfüllt
Der Verbraucher erwartet, dass eine Kompensation von Emissionen, die im Ergebnis zur Klimaneutralität des Produkts führen soll, diese auch tatsächlich bewirkt. Das produktbezogen emittierte Treibhausgas muss also dauerhaft bilanziell neutralisiert worden sein. CO2 besitzt jedoch in der Atmosphäre eine Verweildauer, die weit über die Laufzeit der Waldschutzprojekte hinausgeht. Wald bindet und speichert CO2 demgegenüber nur vorübergehend. Wenn ein Baum gefällt wird und vermodert oder auch abbrennt, setzt er das gespeicherte Treibhausgas wieder frei. Erreicht wird durch – erfolgreiche, korrekt aufgesetzte – Waldschutzprojekte sicherlich, dass mehr Wald für längere Zeiträume erhalten wird, wodurch in den entsprechenden Zeiträumen die CO2-Speicherkapazität des geschützten Waldes höher ist als im hypothetischen Szenario ohne das Projekt. Dies ist allerdings ein völlig anderer Effekt als der, den der Verbraucher aufgrund des „Klimaneutral“-Claims erwartet. Die produktbedingten, anthropogenen, zusätzlichen CO2-Emissionen sind hunderte oder tausende Jahre nachweisbar; gebunden und gespeichert wird die entsprechende Menge an CO2 durch das konkrete Waldschutzprojekt nur für Jahrzehnte. Danach ist die vorübergehend ausgeglichene CO2-Bilanz des Produkts wieder unausgeglichen. Um sie dauerhaft auszugleichen, müssten kontinuierlich – auch in 100 oder 1000 Jahren – weitere entsprechende Waldschutzbemühungen unternommen werden. Das hier fragliche Projekt in Peru läuft jedoch nur bis 2040, die bis dahin ausgegebenen Zertifikate sind ein für allemal „verdient“. Danach kann es zwar, wenn die grundlegenden Bedingungen sich nicht verändert haben, verlängert oder ein neues am selben Ort aufgesetzt werden. Daraus entspringen dann aber neue handelbare Zertifikate für neue Emissionen.
Werbung mit dem Claim „Umweltneutrales Produkt“
Auch bei dem insoweit herausgegriffenen Produkt liegt ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot vor. Die Werbung ist überschießend und damit unzutreffend.
Der neu kreierte Begriff der „Umweltneutralität“ wird von den angesprochenen Verbrauchern – parallel zum bereits bekannten Begriff der Klimaneutralität – im Sinne eines „Produkts mit ausgeglichener Umweltbilanz“ verstanden. Die so beworbenen Produkte besitzen jedoch keine ausgeglichene Umweltbilanz. Denn bislang werden von dem GREENZERO-Ansatz (den die Beklagte von der Streithelferin übernommen hat) nicht alle Umweltauswirkungen erfasst, sondern nur die Kategorien CO2-Emissionen, Eutrophierung (Nährstoffeintrag), Versauerung, Sommersmog und Ozonabbau. Auch wenn es sich bei diesen fünf Auswirkungen um die mit den relativ höchsten Umweltkosten handeln mag, verbleiben immerhin acht von 13 Wirkkategorien von Umweltbelastungen – nach bisherigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis – unberücksichtigt. Das Marketing der Beklagten für ihre „Pro Climate“-Produktlinie kommt insofern verfrüht.
Erwartungshaltung der Verbraucher auch hier nicht erfüllt
Es gelingt der Beklagten auch nicht, so das LG, die – absolute, überschießende und mithin falsche – Behauptung der Umweltneutralität durch Erläuterungen auf der Verpackung so zu relativieren, dass nach dem Gesamteindruck des Verbraucherverständnisses eine zutreffende Werbung vorliegt. Dabei unterstellt das Gericht zugunsten der Beklagten, dass der auf zwei Erläuterungen verweisende Sternchenhinweis auf der Verpackung trotz seiner geringen Größe und Positionierung am Rand der Verpackung vom Verbraucher überhaupt entdeckt wird. Doch bei näherer Betrachtung wird das aus der Werbung mit den Worten „Umweltneutrales Produkt“ fehlerhaft vorgeprägte Verständnis des Verbrauchers durch die näheren Erläuterungen letztlich verstärkt. Der Verbraucher erhält den – unzutreffenden – Eindruck, das Produkt sei durch Reduktion und Kompensation von Umwelteinwirkungen unter dem Strich vollständig umweltneutral gestellt.
Quelle | LG Karlsruhe, Urteil vom 26.7.2023, 13 O 46/22 KfH, PM vom 26.7.2023
| Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat entschieden, dass Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu den sonstigen (in voller Höhe abziehbaren) Mehraufwendungen gehören. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung (die Revision ist anhängig) ist jedoch mit Gegenwehr der Finanzämter zu rechnen, da das Bundesfinanzministerium (BMF) hierzu eine andere Auffassung vertritt. |
Hintergrund: Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskosten seit 2014 nur noch bis maximal 1.000 Euro im Monat als Werbungskosten abziehen. Der Höchstbetrag umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen, wie z. B. Miete, Betriebskosten sowie Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft, nicht jedoch Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist.
Aufwendungen für die erforderliche Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung, soweit sie nicht überhöht sind, können als sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung (außerhalb des Höchstbetrags) berücksichtigt werden. Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) wird von der Finanzverwaltung akzeptiert.
Beachten Sie | Im Schreiben des BMF aus dem Jahr 2020 ist hierzu weiter ausgeführt: Übersteigen die Anschaffungskosten für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung (ohne Arbeitsmittel) insgesamt nicht den Betrag von 5.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung handelt.
Uneinigkeit zwischen Behörden und gerichtlichen Instanzen
Nach Ansicht des BMF sind Miet-/Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze vom Höchstbetrag umfasst. Dieser Ansicht hat das FG Niedersachsen (wie bereits zuvor die FG Saarland und Mecklenburg-Vorpommern) indes eine Absage erteilt. Danach sind gesonderte Stellplatzkosten keine Unterkunftskosten.
Das FG Niedersachsen geht sogar noch einen Schritt weiter als die Kollegen aus dem Saarland und bezweifelt, dass der Fall anders zu beurteilen wäre, wenn Unterkunft und Stellplatz „eine untrennbare Einheit“ bilden, wenn also die Nutzung der Unterkunft nicht ohne Aufwendungen für die Nutzung eines Stellplatzes möglich wäre.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 16.3.2023, 10 K 202/22, Rev. BFH, VI R 4/23, BMF-Schreiben vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011:006
| Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seinen Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) zum Nullsteuersatz für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage mit Wirkung ab dem 1.1.2023 erneut aktualisiert (Stand: 23.6.2023).|
| Benutzen Arbeitnehmer für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ihr Fahrrad, können sie die Entfernungspauschale ansetzen. Die Bundesregierung hat nun aber ausgeführt, dass es bei Fahrten anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit keine pauschalen Kilometersätze (0,30 Euro je gefahrenem Kilometer) gibt. |
Die Begründung leuchtet ein. Denn nach dem Einkommensteuergesetz (hier: § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 a S. 2 EStG) ist anstelle der tatsächlichen Fahrtkosten nur dann eine Dienstreisepauschale vorgesehen, wenn diese im Bundesreisekostengesetz (BRKG) zu finden ist. In § 5 BRKG sind Pauschalen aber nur für die Benutzung eines Kraftwagens oder ein anderes motorbetriebenes Fahrzeug vorgesehen.
Für Dienstreisen mit einem privaten Fahrrad können somit nur die entstandenen Fahrtkosten über den anhand der tatsächlichen Aufwendungen ermittelten persönlichen Kilometersatz als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Quelle | BT-Drs. 20/7889, S. 20 f. vom 28.7.2023
| Die Steuerfahndung Hamburg hat von einem Vermittlungsportal für die Buchung und Vermittlung von Unterkünften erneut Daten zu steuerlichen Kontrollzwecken erhalten und aufbereitet. Die Daten werden nun an die Steuerverwaltungen der Bundesländer verteilt, damit sie die erklärten Einkünfte mit den vorliegenden Daten abgleichen können. Es liegen Daten zu Vermietungsumsätzen von rund 56.000 Gastgebern mit einem Umsatzvolumen von insgesamt mehr als 1 Milliarde Euro vor. |
Hintergrund: Hamburg hatte bereits 2020 mit einem internationalen Gruppenersuchen eine höchstrichterliche Entscheidung zur Herausgabe von Daten erstritten. Die Auswertung der damaligen Daten hat 2021 und 2022 bundesweit zu Mehrsteuern in Höhe von ca. 4 Millionen Euro geführt. Das war Anlass für die Steuerfahndung Hamburg, mit einem weiteren internationalen Gruppenersuchen aktuellere Daten des Vermittlungsportals zu deutschen Vermietern anzufordern, die Wohnraum über diese Plattform vermietet haben.
Quelle | Finanzbehörde Hamburg, PM vom 6.7.2023
Steuerermäßigung: Außergewöhnliche Belastung: Kosten für eine operative Fettabsaugung
| Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems sind regelmäßig ohne Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Dies gilt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) jedenfalls ab dem Jahr 2016. |
Hintergrund: Bei außergewöhnlichen Belastungen gemäß Einkommensteuergesetz (§ 33 EStG) müssen dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen zwangsläufig erwachsen. Sie wirken sich steuerlich nur aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder ab.
Gemäß Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (§ 64 EStDV) muss der Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden (wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie) durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch [SGB V]) erbringen. Der Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein.
Das war geschehen
Die Steuerpflichtige litt seit Jahren an einem Lipödem (krankhafte Fettverteilungsstörung). Da konservative Behandlungen keine Besserung bewirkten, unterzog sie sich im Streitjahr 2017 auf Anraten des behandelnden Arztes einer Liposuktion. Die Krankenkasse übernahm die Kosten der Operation nicht, da der Gemeinsame Bundesausschuss der Krankenkassen (GBA) – trotz jahrelanger Prüfung – immer noch keine entsprechende Kostenübernahmeempfehlung ausgesprochen hatte.
Den Aufwand machte die Steuerpflichtige in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies unter Berufung auf die Rechtsprechung des BFH zu früheren Zeiträumen ab, da es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handle und ein vor Behandlungsbeginn ausgestelltes Gutachten bzw. eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nicht vorlagen.
Der Argumentation, die Liposuktion sei eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode, schloss sich das Finanzgericht (FG) Sachsen nach umfangreicher Auswertung entsprechender medizinischer Fachbeiträge nicht an und gab der Klage statt. Dies wurde nun durch den BFH bestätigt.
Seit 2016 ist Liposuktion anerkannt
Inzwischen (jedenfalls ab dem Jahr 2016) besteht über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Liposuktion bei einem Lipödem unter den Medizinern kein nennenswerter Streit mehr. Zudem benennt das Gesetz beispielhaft die Frisch- und Trockenzellenbehandlung sowie die Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden. Damit ist die Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems nicht vergleichbar.
Krankenkasse leistet nicht, daher kann Selbstzahler steuerlich profitieren
Die fehlende Einbeziehung der Liposuktion in das Leistungsverzeichnis der Krankenkassen durch den GBA ist nach Ansicht des BFH unerheblich. Da die bei der Steuerpflichtigen durchgeführte Liposuktion nicht kosmetischen Zwecken diente, sondern medizinisch indiziert war, hat es für die Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen (ebenso wie bei anderen Krankheitsaufwendungen) nicht der Vorlage eines vor der Behandlung ausgestellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bedurft.
Quelle | BFH, Urteil vom 23.3.2023, VI R 39/20, PM Nr. 30/23 vom 29.6.2023
| Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße hat in einem Eilverfahren die Sicherstellung eines Fahrzeugs nach einem gefährlichen Überholmanöver als rechtmäßig bestätigt. |
Das war geschehen
Das Fahrzeug ist auf die Antragstellerin zugelassen, wird aber nach Angaben ihres Ehemanns ausschließlich von ihm gefahren. Im April 2023 befuhr dieser eine Bundesstraße. In der Gegenrichtung war ein Funkstreifenwagen unterwegs. Die Polizeibeamten beobachteten, wie das hinterste der fünf ihnen entgegenkommenden Fahrzeuge – der Porsche der Antragstellerin – zunächst einen vor ihm fahrenden schwarzen Pkw überholte und danach nicht wieder einscherte, obwohl er nur noch ca. 200 bis 250 Meter von ihrem Fahrzeug entfernt war. Vielmehr fuhr er mit gleichbleibend hoher Geschwindigkeit auch an einem zweiten Fahrzeug, einem weißen Kastenwagen, vorbei. Um eine Frontalkollision zu vermeiden, bremste der Fahrer des Funkstreifenwagens bis zum Stillstand ab und lenkte das Auto nach rechts an den Fahrbahnrand, um Platz zu schaffen. Der Porsche fuhr währenddessen an dem Kastenwagen vorbei und wechselte etwa 15 Meter vor dem bereits stehenden Funkstreifenwagen zurück auf die eigene Fahrbahn. Beim Wiedereinscheren mussten der schwarze sowie der weiße Pkw ebenfalls bremsen, um eine Kollision zu vermeiden und Platz zu machen. Noch während des Passierens des Funkstreifenwagens startete der Fahrer erneut einen Überholvorgang und überholte einen dritten Pkw.
Die an dem Vorfall beteiligten Polizeibeamten nahmen unter Einsatz von Blaulicht und Martinshorn die Verfolgung des Ehemanns der Antragstellerin auf und stellten im Anschluss an die erfolgte Kontrolle des Fahrers den Porsche zur Gefahrenabwehr sicher. Weiter wurde ihm die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme des Führerscheins eröffnet. Die Antragstellerin legte gegen die Sicherstellung Widerspruch ein und beantragte, das Fahrzeug herauszugeben. Wegen der fehlenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wandte sie sich zudem mit einem Eilantrag an das VG.
Sicherstellung rechtlich nicht zu beanstanden
Dieser hatte keinen Erfolg. Die Sicherstellung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 22 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes könne die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Diese Voraussetzungen seien gegeben gewesen, denn im Zeitpunkt der Sicherstellung hätten ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Ehemann der Antragstellerin mit dem auf sie zugelassenen und ausschließlich von ihm gefahrenen Sportwagen in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Verkehrsverstöße begehen werde.
Der Ehemann der Antragstellerin habe bei dem Überholvorgang rücksichtslos und grob verkehrswidrig gehandelt und mehrere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet. Es sei augenscheinlich allein dem Verhalten des fahrenden Polizeibeamten zu verdanken, dass es nicht zu einem Zusammenstoß mit Personen-und Sachschäden gekommen sei. In einer solchen Verkehrssituation mit guter Übersicht auch bezüglich des Gegenverkehrs hätte jeder vernünftige, sich an die zulässige Höchstgeschwindigkeit haltende Verkehrsteilnehmer den Überholvorgang infolge des herannahenden Gegenverkehrs gar nicht erst gestartet bzw. sofort wieder abgebrochen. Nach der Straßenverkehrsordnung darf nur überholen, wer übersehen könne, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen sei. Gegen die danach bestehende Sorgfaltspflicht habe der Ehemann der Antragstellerin massiv verstoßen, indem er sehenden Auges mehrere Fahrzeuge überholt und deren Insassen sowie die Polizeibeamten im Dienstfahrzeug einer erheblichen Leib- und Lebensgefährdung ausgesetzt habe. Anstatt die Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens einzusehen, habe er offensichtlich völlig unbeeindruckt unmittelbar nach dem Wiedereinscheren aufs eine Fahrbahn einen weiteren Pkw überholt.
Rücksichtsloser und unbelehrbarer Verkehrsteilnehmer
Die handelnden Polizeibeamten hätten daher zu Recht annehmen dürfen, dass es sich bei dem Ehemann der Antragstellerin um einen rücksichtslosen Verkehrsteilnehmer sowie eine unbelehrbare Person handele und damit die konkrete Gefahr der Wiederholung erheblicher Verkehrsverstöße bestanden habe. Aufgrund der besonderen Sachlage und des fehlenden Einsichtsvermögens hätten sie nach dem Anhalten des Ehemanns der Antragstellerin daher vom Fortbestehen der Gefahrenlage ausgehen und das Fahrzeug sicherstellen dürfen.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz zulässig.
Quelle | VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 22.6.2023, PM 14/23
| Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat entschieden: Gegen die Rundfunkbeitragspflicht kann nicht eingewandt werden, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle wegen mangelnder Programm- und Meinungsvielfalt seinen verfassungsmäßigen Funktionsauftrag. |
Das war geschehen
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wandte sich eine Frau gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für ihre Wohnung. Sie machte geltend, die Beitragspflicht müsse wegen eines aufgrund mangelnder Meinungsvielfalt bestehenden „generellen strukturellen Versagens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ entfallen. Es sei Aufgabe der Verwaltungsgerichte, im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht hierzu Feststellungen zu treffen. Das Verwaltungsgericht (VG) München wies die Klage in erster Instanz ab, ließ jedoch die Berufung zum BayVGH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.
So sah es der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
Die hiergegen von der Frau eingelegte Berufung wies der BayVGH zurück. Denn der Rundfunkbeitrag werde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ausschließlich als Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben. Ziel des Rundfunkbeitrags sei es, eine staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen.
Beschwerden über den Inhalt der Programme sind an die zuständigen Gremien zu richten
Die vom Grundgesetz garantierte Programmfreiheit setze die institutionelle Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten voraus und schütze sie zudem vor der Einflussnahme Außenstehender. Die Kontrolle, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die verfassungsmäßigen Vorgaben erfüllen, obliege deshalb deren plural besetzten Aufsichtsgremien. Einwände gegen die Qualität der öffentlich-rechtlichen Programminhalte sowie andere Fragen der Programm- und Meinungsvielfalt könnten daher die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht in Frage stellen. Den Beitragspflichtigen stünden hierfür die Eingabe- und Beschwerdemöglichkeiten bei den gesetzlich vorgesehenen Stellen der Rundfunkanstalten offen.
Quelle | BayVGH, Urteil vom 17.7.2023, 7 BV 22.2642, PM vom 22.8.2023
| In guten Zeiten macht man sich häufig wenig Gedanken über die Konsequenzen einer Unterschrift. Wird man dann beim Wort genommen, kann es existenzbedrohend werden. So geschah es auch im Fall einer jungen Frau, über den das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden hat. |
(Ex-)Freundin unterschrieb den Darlehensvertrag mit
Die Anfang 20-Jährige verdiente als Verkäuferin in einer Bäckerei monatlich ca. 1.300 Euro netto. Sie unterschrieb neben ihrem Freund einen Darlehensvertrag über rund 90.000 Euro mit einer monatlichen Rate von knapp über 1.000 Euro. Der Freund wollte mit dem Geld alte Kredite umschichten und ein Auto kaufen.
Bank verklagte die (Ex-)Freundin
Zwei Jahre später kündigte die Bank den Kreditvertrag, weil der Freund die Raten nicht mehr bediente. Sie stellte die Restforderung von rund 50.000 Euro fällig. Weil sie von dem (inzwischen Ex-)Freund der jungen Frau das Geld nicht erhielt, verklagte die Bank die Frau vor dem Landgericht (LG) Osnabrück. Das LG verurteilte die Frau, den Betrag zu zahlen.
Höhere Instanz wies Klage ab
Hiergegen wandte sie sich an das OLG. Es gab der Frau Recht und wies die Klage der Bank ab: Die Frau sei keine echte Darlehensnehmerin, sondern habe lediglich eine Mithaftung übernommen. Es handle sich daher um eine einseitig belastende Vertragsabrede. Eine solche Abrede sei zwar möglich, im konkreten Fall aber wegen der Gesamtkonstellation und der offensichtlichen, krassen finanziellen Überforderung der Frau sittenwidrig und damit nichtig. Der Bank sei bei Vertragsschluss die emotionale Verbundenheit der Frau zu ihrem Freund bekannt gewesen, ebenso deren beengte finanziellen Verhältnisse, also die Tatsache, dass die Haftung die Frau finanziell ruinieren könne. Es widerspreche dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn Banken ein solche Situation ausnutzten.
Die klagende Bank habe die sich daraus im konkreten Einzelfall ergebende Vermutung der Sittenwidrigkeit nicht widerlegen können. Insbesondere spreche es nicht gegen eine Sittenwidrigkeit, dass die junge Frau bei Vertragsschluss nichts von ihrer prekären Situation ahnte, weil sie irrtümlich glaubte, es gehe nur um 7.500 Euro für das Auto.
Quelle | OLG Oldenburg, Urteil vom 29.6.2023, 8 U 172/22, PM vom 20.7.2023
| Supermärkte müssen Pfand-Einwegdosen zurücknehmen. Das gilt selbst dann, wenn sie zerdrückt oder beschädigt sind. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart jetzt entschieden. |
Verbraucherzentrale bekam Recht
Ein Verbraucher hatte sich bei der Verbraucherzentrale beschwert. Seine zerdrückten Pfanddosen hatte eine Supermarkt-Filiale abgelehnt, obwohl sie unmissverständlich als pfandpflichtig gekennzeichnet waren. Ihm wurde dabei unterstellt, er hätte die Dosen bereits zuvor in einen Pfandautomaten eingelegt. Daher seien sie im beschriebenen Zustand. Die Verbraucherzentrale klagte und bekam in erster und zweiter Instanz Recht.
Zustand der Dosen unerheblich
Das OLG: Das Verpackungsgesetz ist eindeutig. Es stelle keine Anforderungen an den Zustand der zurückzunehmenden Verpackung. Es widerspräche zudem ihrer Eigenschaft als Abfall, wenn die Dosen in einem Zustand nahe des Originalzustands sein müssten, um zurückgenommen werden zu können. Die Dosen würden später ohnehin zerstört.
Quelle | OLG Stuttgart, Urteil vom 15.6.2023, 2 U 32/22
| Oft beruft sich der behandelnde Arzt im Fall einer fehlerhaften Eingriffsaufklärung zwar darauf, der Patient hätte auch im Fall einer zutreffenden Aufklärung in die betreffende Maßnahme eingewilligt („hypothetische Einwilligung“). Ihn trifft aber die Beweislast für diese Behauptung, wenn der Patient plausibel macht, dass er – wäre er ordnungsgemäß aufgeklärt worden – vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte. |
So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH). Er entschied, dass dabei allerdings an die Substanziierung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürften. Vom Patienten könne nicht verlangt werden, dass er – darüber hinausgehend – plausibel macht, er hätte sich im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung auch tatsächlich gegen die durchgeführte Maßnahme entschieden.
Quelle | BGH, Urteil vom 7.12.2021, VI ZR 277/19, Abruf-Nr. 226677 unter www.iww.de
| Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat in drei Urteilen über Persönlichkeitsrechtsverletzungen von transsexuellen Frauen entschieden. Die Transfrauen waren jeweils gegen verschiedene Äußerungen auf sozialen Netzwerken oder in journalistischen Beiträgen vorgegangen. Das Gericht stellte klar: Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt vor, wenn nach umfassender Würdigung unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Äußerung der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Transfrau gegenüber dem Recht auf Meinungsäußerung der Presse oder des Netzwerknutzers überwiegt. In seinen heutigen Entscheidungen hat das LG eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts teilweise verneint und teilweise bejaht. |
Grundsätzlicher Schutz gegeben, aber nicht gegen jede Äußerung
Das LG stellte klar, dass die geschlechtliche Identität Teil der zu achtenden Persönlichkeit eines Menschen sei. Jedoch sei nicht jede darauf bezogene, abwertende Äußerung per se unzulässig.
„#DubistEinMann“
In diesem Verfahren hatte die Antragstellerin, eine transsexuelle Frau und Aktivistin für Trans-Rechte, auf Twitter um Unterstützung für das sog. Selbstbestimmungsgesetz geworben. Dazu veröffentlichte die Antragsgegnerin einen Kommentar mit dem Zusatz: „#DubistEinMann“.
Den Eilantrag der Antragstellerin gegen diesen Kommentar hat das LG zurückgewiesen. Es erkannte darin eine Meinungsäußerung, weil der wertende Charakter im Vordergrund stehe. Eine ablehnende, polarisierende Haltung zum Einsatz für das Selbstbestimmungsgesetz und zur Transgeschlechtlichkeit im Allgemeinen werde daraus deutlich. „#DubistEinMann“ beinhalte aber weder eine Schmähkritik noch eine Beleidigung. Bei der Abwägung der Meinungsfreiheit der Nutzerin gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin sei zu berücksichtigen, dass der Kommentar im Kontext der gesellschaftlichen Auseinandersetzung über den Entwurf für ein sog. Selbstbestimmungsgesetz erfolgt sei. Das Hashtag-Zeichen verdeutliche das, denn es werde auf Twitter verwendet, um unter einem Schlagwort Diskussionen zu eröffnen. „#DubistEinMann“ sei auch bereits zuvor auf Twitter genutzt worden. Obwohl das Wort „du“ die betroffenen transsexuellen Personen in besonders herausfordernder Form personalisiere, beziehe es sich hier nicht auf eine bestimmte, individuelle Person. Die Verwendung dieses Hashtags sei eine zulässige Meinungsäußerung im Rahmen der öffentlichen Diskussion.
„Totalitär tickende Transe zieht den Schwanz ein“
Die transsexuelle Antragstellerin dieses Verfahrens trägt im Personenstandsregister den Eintrag „weiblich“ und lebt seit 40 Jahren als Frau. Sie war gerichtlich gegen eine Äußerung des Antragsgegners vorgegangen, hatte jedoch später auf etwaige Unterlassungsansprüche verzichtet. Daraufhin veröffentlichte dieser auf seinem Blog einen Artikel mit der Überschrift „Versuchte Abmahnung gegen Ansage: Totalitär tickende Transe zieht den Schwanz ein.“
Dem Eilantrag auf Unterlassung dieser Äußerung hatte das LG im April 2023 entsprochen. Ein dagegen gerichteter Widerspruch des Antragsgegners blieb ohne Erfolg. Das Gericht erklärte: Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin liege vor, wenngleich auch hier die Grenze der Schmähkritik noch nicht überschritten worden sei. Der Begriff „Transe“ sei umgangssprachlich abwertend und kein bloßes – vermeintlich neutrales – Kurzwort für eine transsexuelle Person. Die herabwürdigende Intention der Äußerung werde durch das Attribut „totalitär tickend“ verstärkt. Die Aussagekomponente „zieht den Schwanz ein“ stelle außerdem unmissverständlich eine Assoziation zum männlichen Geschlechtsteil her und richte den Fokus auf die Frage seines (Nicht-)Vorhandenseins bei der Klägerin. Diese Hervorhebung habe keinen Sachbezug zu der vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Bei einer Gesamtwürdigung sei die Äußerung unzulässig.
„Transfrau (…) biologischer Mann (…) über 60-jähriger Mann“
Zwischen der Antragstellerin dieses Verfahrens und der transsexuellen Frau des zuvor genannten Rechtstreits besteht Personenidentität. Es ist bekannt, dass sie seit 40 Jahren als Frau lebt, ausschließlich einen weiblichen Vornamen nutzt, sich als Frau identifiziert und als solche angesprochen werden möchte. Auf dem Onlineportal der Antragsgegnerseite wurde im Februar 2023 ein Artikel veröffentlicht, in dem kritisiert wurde, dass eine gemeinnützige Stiftung die Antragstellerin in einem Rechtsstreit gegen eine junge Biologin finanziell unterstützt hatte. Diese hatte geäußert, es gebe biologisch (nur) zwei Geschlechter. In dem Artikel wurde die Antragstellerin zunächst als „Transfrau“ bezeichnet, später als „biologischer Mann“ und schlussendlich als „über 60-jähriger Mann, der (…) maßgeblich an dem Frauenhass beteiligt ist“, dem die Biologin seit Monaten ausgesetzt sei.
Einem Eilantrag der Antragstellerin, sie nicht, wie in diesem Artikel geschehen, als „Mann“ zu bezeichnen, hatte das LG im März 2023 stattgegeben. Diese Entscheidung hat das Gericht nun bestätigt. Es stellte klar: Im Rahmen der freien Rede sei eine scharfe, aggressive Sprache prinzipiell erlaubt. Auch sei sowohl eine Kritik an der Antragstellerin als auch an der finanziellen Unterstützung durch die gemeinnützige Stiftung zulässig. Die hier angegriffene Äußerung „über 60-jähriger Mann“ könne im Gesamtkontext aber nicht als bloße neutrale Feststellung des biologischen Geschlechts der Antragstellerin verstanden werden. Die Wortwahl sei vielmehr ein bewusstes Stilmittel, um einen plakativen Kontrast zu der jungen, weiblichen Biologin herzustellen und die klagende Transfrau als frauenhassenden Mann zu beschreiben – dies, obwohl die Antragstellerin seit 40 Jahren erkennbar als Frau lebe. Im Gesamtkontext der getätigten Äußerung sei die Bezeichnung als „Mann“ daher bewusst verunglimpfend und persönlichkeitsrechtsverletzend.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Gegen sie kann Berufung bei dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main eingelegt werden.
Quelle | LG Frankfurt am Main, Urteile vom 6.7.2023, 2-03 O 228/23, 2-03 O 204/23 und 2-03 O 149/23, PM vom 6.7.2023
| Die erfolgreiche prozessuale Geltendmachung des Anspruchs auf Zustimmung zur Vergleichsmietenerhöhung erfordert im Fall einer Vermietermehrheit, dass sämtliche Vermieter klagen. Das sagt das Landgericht (LG) Berlin. |
Selbst im Fall der Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft wäre ein auf Leistung an sämtliche Rechtsinhaber gerichteter Klageantrag erforderlich, so das LG. Prozessuale Folge: Eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung muss von allen Vermietern erhoben werden, die eine sog. „notwendige Streitgenossenschaft“ bilden. Nur dann ist durch die Klageerhebung die Klagefrist gewahrt.
Quelle | LG Berlin, Beschluss vom 25.4.2023, 67 S 223/20
| Die Aufnahme von Flüchtlingen stellt kein mieterbezogenes berechtigtes Interesse dar, sondern ein (Fremd-)Interesse Dritter. Dieses Interesse ist auch nicht nachträglich entstanden, weil es bereits vor Mietvertragsabschluss Flüchtlinge – auch ukrainische – gab. So sieht es das Amtsgericht (AG) München. |
Das war geschehen
Der Mieter begehrte von den Vermietern die Erlaubnis, den Gebrauch der Dachgeschosswohnung des von ihm angemieteten Einfamilienhauses an zwei Asylbewerber aus der Ukraine zu überlassen. Im Mietvertrag ist zur Untermiete geregelt, dass der Vermieter eine solche ausschließe; sofern es diesbezüglich Gesprächsbedarf gebe, werde dies „im Vorfeld genau besprochen und definiert“.
Zwar Verstoß gegen geltendes Recht …
Dem Mieter stehe kein Anspruch auf Untervermietung eines Teils des angemieteten Wohnhauses zu, so das AG. Zwar verstoße die vertragliche Klausel zur Untervermietung gegen das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 553 Abs. 3 BGB) und sei daher unwirksam. Voraussetzung für einen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung sei jedoch ein berechtigtes Interesse des Mieters hierzu, das nach Abschluss des Mietvertrags entstanden sein müsse. Dieses liege nicht vor.
… aber keine Änderung der persönlichen Umstände
Vorliegend habe der Mieter von vornherein ein großes Haus nur für sich und seine beiden minderjährigen Kinder gemietet. Die umfangreiche Wohnfläche sei nicht durch ein nachträgliches Ereignis für ihn zum Teil überflüssig geworden. Das Interesse an der Überlassung müsse mit dem Zweck des Wohnraummietvertrags in einem Zusammenhang stehen.
Maßgebliches Ziel des § 553 Abs. 1 S. 1 BGB sei es, dem Mieter die Wohnung als Lebensmittelpunkt zu erhalten, nachdem sich bestimmte private Umstände bei ihm nach Abschluss des Mietvertrags so geändert haben, dass der Erhalt der Wohnung gefährdet sei. Vorliegend fehle es sowohl an einer derartigen Änderung der persönlichen Umstände, als auch an einer Änderung nach Abschluss des Mietvertrags. Auch vor der Anmietung des Hauses habe es in Deutschland bereits Flüchtlinge aus vielen verschiedenen Ländern gegeben. Selbst ukrainische Flüchtlinge habe es bereits vor diesem Zeitpunkt geben. § 553 Abs. 1 BGB sei nicht geschaffen worden, damit der Mieter die Interessen anderer Personen wahrnehmen könne, sondern der Vermieter solle danach ausnahmsweise eine Untervermietung des Mieters erlauben müssen, wenn sich nach Anmietung die persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters so geändert haben, dass er die Wohnung aufgeben müsse, wenn ihm eine Untervermietung nicht gestattet werde.
Quelle | AG München, Urteil vom 20.12.2022, 411 C 10539/22
| Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarf, nennt aber nicht die Namen seiner Kinder, die künftig die Wohnung nutzen sollen, ist dies unwirksam. So hat es das Landgericht (LG) Berlin entschieden. |
Vermieter benötigte die Wohnung für seine Kinder
Ein Vermieter – Vater von vier Kindern – kündigte den Wohnraummietvertrag wegen Eigenbedarf. Er begründete die Kündigung mit der künftigen Nutzung der Wohnung durch zwei seiner Kinder. Er nannte die Namen der Kinder jedoch nicht in der Kündigung.
Die Räumungsklage hatte daher keinen Erfolg. Das LG sah die formellen Voraussetzungen der Kündigung nicht als erfüllt an. Nach dem Gesetz (hier: § 573 Abs. 3 S. 1 BGB) sind die Gründe, auf die das berechtigte Interesse des Vermieters gestützt wird, in der Kündigung anzugeben, weil dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition verschafft werden soll. Er soll so in die Lage versetzt werden, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen.
Kündigungsgrund muss konkret beschrieben werden
Diesem Zweck werde im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Nur eine solche Konkretisierung ermögliche es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, dessen Auswechslung dem Vermieter durch das Begründungserfordernis gerade verwehrt werden solle.
Mieter konnte sich nicht angemessen verteidigen
Dementsprechend sei bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend. Diese gesetzlich geforderten Mindestangaben enthalte das Kündigungsschreiben nicht. Anhand der Angaben zu den Bedarfspersonen seien diese bereits nicht ausreichend identifizierbar. Damit war es dem Mieter nicht möglich, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, da die als Bedarfspersonen benannten Kinder weder namentlich noch sonst näher bezeichnet waren.
Quelle | LG Berlin, Urteil vom 14.2.2023, 67 S 288/22
| Ob ein handschriftliches Testament vom Erblasser stammt oder nicht, ist oft umstritten. Helfen kann in solchen Fällen ein grafologisches Gutachten. Doch wer muss dessen Kosten tragen? Mit dieser Problematik hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg nun befasst. |
Stammte das Testament vom Erblasser?
Nach dem Tod des Erblassers beantragte X., gestützt auf ein handschriftliches Testament, einen gemeinschaftlichen Erbschein, der ihn und seine Schwester als Erben zu je 1/2 ausweist. Ein weiteres Kind des Erblassers trat dem mit der Begründung entgegen, das Testament stamme nicht vom Erblasser. Dies galt es zu beweisen. Doch wer musste die Kosten für ein insoweit notwendiges Sachverständigengutachten tragen?
Grafologisches Gutachten lieferte die Bestätigung
Das Nachlassgericht holte ein grafologisches Gutachten ein und kam zu dem Ergebnis, dass das Testament vom Erblasser eigenhändig geschrieben worden war, und erteilte daraufhin den Erbschein. Die Kosten für das Erbscheinsverfahren einschließlich der Auslagen für das eingeholte grafologische Gutachten (1.559 Euro) wurden sodann allein von X. eingefordert. Dieser war aber der Ansicht, die Kosten des Sachverständigengutachtens müssten dem weiteren Kind in Rechnung gestellt werden. Dieses habe die Begutachtung unnötigerweise und missbräuchlich veranlasst, um weiter in dem zum Nachlass gehörenden Haus wohnen zu können. Dem folgte das OLG jedoch nicht.
Wer beantragt, muss zahlen
Nach dem Gerichtskostengesetz (hier: § 22 Abs. 1 GNotKG) schuldet die Kosten in gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, derjenige, der das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. In Erbscheinsverfahren ist deshalb der Antragsteller Kostenschuldner. Wird die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins nur von einem Miterben beantragt, haftet auch nur dieser; die übrigen Miterben können nicht herangezogen werden. Im Ergebnis trägt somit allein der X. die Kosten.
Quelle | OLG Brandenburg, Beschluss vom 8.5.2023, 3 W 4/23
| Die stillschweigende Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Bauherr nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistung rügt. Leistungen der Objektbetreuung werden nach Ablauf einer sechsmonatigen Prüffrist nach dem Ende der Leistungsphase 9 nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) konkludent abgenommen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit rechtskräftiger Entscheidung festgestellt. |
Das OLG hat außerdem klargestellt: Das arglistige Verschweigen eines Bauüberwachungsfehlers setzt das Bewusstsein voraus, dass die Leistung vertragswidrig erbracht wurde. Ein solcher Anschein besteht selbst bei schwerwiegenden Baumängeln nicht, wenn der Überwachungsfehler auf einfacher Nachlässigkeit beruhen kann.
Quelle | OLG München, Beschluss vom 23.3.2021, 28 U 5991/20 Bau
| Der Betreiber eines Veranstaltungslokals in einem Landschaftsschutzgebiet darf dort vorerst keine Tiny-Häuser als Ferienhäuser errichten und auch weder ein Brauhaus noch einen Kiosk bauen. Einem gegen die Genehmigung des betreffenden Landkreises gerichteten Eilantrag des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND) hat das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig jetzt stattgegeben. |
Das Veranstaltungslokal liegt in einem Landschaftsschutzgebiet sowie in einem sog. Fauna-Flora-Habitat (FFH). Diese Habitate bilden als Bestandteile von Natura 2000-Gebieten ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten für gefährdete Pflanzen- und Tierarten und ihre natürlichen Lebensräume innerhalb der Europäischen Union. Der Betreiber des Lokals verfolgt schon seit dem Jahr 2021 den Plan, seine Gastronomie um drei Tiny-Häuser – für besonders umweltbewusste Urlauber bestimmte Minimalhäuser von je 35 m² Grundfläche – zu erweitern.
Landkreis stimmte Erweiterung zu
Nachdem ihm der Landkreis zunächst positive Signale gesendet und auch bereits eine Fördersumme bewilligt hatte, verzögerte sich das Baugenehmigungsverfahren wegen umweltschutzrechtlicher Bedenken der Naturschutzbehörde des Landkreises sowie des Beratungsforstamts und privater Naturschutzverbände. Ein vom Landkreis kurzfristig in Auftrag gegebenes, naturschutzfachliches Gutachten kam indes zu dem Ergebnis, dass das Bauvorhaben das Schutzgebiet nur unwesentlich zu beeinträchtigen drohe. Daraufhin erteilte der Landkreis im März 2023 unter Auflagen sowie unter Befreiung von mehreren Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung die begehrte Baugenehmigung. Der BUND legte als klageberechtigter Naturschutzverband beim Landkreis Widerspruch gegen das Vorhaben ein und stellte einen Eilantrag beim VG Braunschweig, welches den Betreiber des Veranstaltungslokals zum Verfahren beigeladen hat.
Verwaltungsgericht: Besondere Verträglichkeitsprüfung fehlte
Zur Begründung seiner Eilentscheidung führte das VG aus, die Entscheidungen des Landkreises seien nach der im Eilverfahren nur möglichen vorläufigen Prüfung rechtswidrig. Die Baugenehmigung sei voraussichtlich schon deswegen rechtswidrig, weil das Vorhaben in einem FFH-Gebiet liegt und der Landkreis daher nach Bundes- und Europarecht eine besondere Verträglichkeitsprüfung hätte durchführen müssen. Dies habe er nicht getan.
Landschaftsrechtliche Verbote übersehen, keine Alternativen geprüft
Das Bauvorhaben verstoße voraussichtlich außerdem gegen verschiedene Vorschriften der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet, insbesondere gegen das Verbot, dort keine „nicht privilegierten baulichen Anlagen“ zu errichten. Darunter falle auch das geplante Vorhaben mit einer Erweiterung des vorhandenen Baubestands um mehr als ein Drittel und einer Erhöhung der Schlafplätze um mehr als das Doppelte. Insbesondere genüge es nicht, dass der Landkreis mit dem Vorhaben den Tourismus fördern wolle, denn er habe die erforderlichen Vorteile für diesen Wirtschaftszweig, wie gesteigerte Besucherzahlen, nicht vertieft dargelegt, weshalb touristische Belange in der zu treffenden Abwägung nicht hätten berücksichtigt werden können. Der Landkreis hätte, so das Gericht, darüber hinaus Alternativen prüfen und ermitteln müssen, ob sich die geplanten Anlagen nicht in zumutbarer Weise anders gruppieren lassen.
Gegen den Beschluss kann noch das Rechtsmittel der Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg eingelegt werden.
Quelle | VG Braunschweig, Beschluss vom 24.7.2023, 2 B116/23, PM vom 25.7.2023
| In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht. So hat es jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. |
Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer u. a. vor, eine sog. Mehrarbeitsschicht in der Absicht nicht geleistet zu haben, sie gleichwohl vergütet zu bekommen. Die auf einen anonymen Hinweis hin erfolgte Auswertung der Aufzeichnungen einer durch ein Piktogramm ausgewiesenen und auch sonst nicht zu übersehenden Videokamera an einem Tor zum Werksgelände ergab, dass der Kläger dieses noch vor Schichtbeginn wieder verlassen hatte. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer meinte u. a., die Erkenntnisse aus der Videoüberwachung unterlägen einem Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot und dürften daher im Kündigungsschutzprozess nicht berücksichtigt werden.
Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Das sah das BAG anders: Es spiele keine Rolle, ob die Überwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprach. Selbst, wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre eine Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten des Klägers durch die Gerichte für Arbeitssachen nach der DSGVO nicht ausgeschlossen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Datenerhebung, wie hier, offen erfolgt und vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers in Rede steht. In einem solchen Fall ist es grundsätzlich irrelevant, wie lange der Arbeitgeber mit der erstmaligen Einsichtnahme in das Bildmaterial zugewartet und es bis dahin vorgehalten hat. Das BAG konnte offenlassen, ob ausnahmsweise aus Gründen der Generalprävention ein Verwertungsverbot in Bezug auf vorsätzliche Pflichtverstöße in Betracht kommt, wenn die offene Überwachungsmaßnahme eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung darstellt. Das war vorliegend nicht der Fall.
Quelle | BAG, Urteil vom 29.6.2023, 2 AZ R 296/22, PM 31/23
| Wer in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Kündigung während der gesamten Kündigungsfrist der Arbeit aufgrund eingereichter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fernbleibt, muss damit rechnen, dass er unter Umständen keine Entgeltfortzahlung beanspruchen kann. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in einer Gesamtbetrachtung aller Indizien als erschüttert angesehen. Im Rahmen der erforderlichen Beweisaufnahme konnte die Klägerin das Gericht nicht von ihrer Arbeitsunfähigkeit überzeugen. |
Das war geschehen
Die als Pflegeassistentin beschäftigte Klägerin hatte am 4.5.2022 mit Datum vom 5.5.2022 ein Kündigungsschreiben zum 15.6.2022 verfasst. Darin hatte sie u. a. um die Zusendung einer Kündigungsbestätigung und der Arbeitspapiere an ihre Wohnanschrift gebeten. Sie bedankte sich für die bisherige Zusammenarbeit und wünschte dem Unternehmen alles Gute. Die Klägerin erschien ab dem 5.5.2022 nicht mehr zur Arbeit. Sie reichte durchgehend bis zum 15.6.2022 und damit genau für sechs Wochen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Die beklagte Arbeitgeberin zahlte keine Entgeltfortzahlung. Die Zahlungsklage blieb – anders als noch beim Arbeitsgericht (ArbG) – vor dem LAG erfolglos.
So sieht es das Landesarbeitsgericht
Das LAG verwies zunächst auf den hohen Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Der Arbeitgeber kann diesen Beweiswert nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Eine Erschütterung kommt nicht nur dann in Betracht, wenn sich ein Arbeitnehmer in Zusammenhang mit seiner Kündigung einmal zeitlich passgenau bis zum Ablauf der Kündigungsfrist krankschreiben lässt.
Krankschreibung genau bis zum Ende der Kündigungsfrist fragwürdig
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch erschüttert, wenn die Krankschreibung aufgrund mehrerer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durchgehend bis zum Ende der Kündigungsfrist andauert, diese punktgenau den maximalen Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen umfasst und sich aus dem Kündigungsschreiben ergibt, dass der Verfasser von vornherein nicht mehr mit seiner Anwesenheit rechnet.
Bei der Beweiswürdigung stellte das LAG entscheidend darauf ab, dass nach seiner Überzeugung die Klägerin ihrem Arzt Beschwerden vorgetragen hat, die tatsächlich nicht bestanden haben.
Quelle | LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 2.5.2023, 2 Sa 203/22
| Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden: Das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften kann nur von einem Verein in Anspruch genommen werden, der ein hinreichendes Maß an religiöser Systembildung und Weltdeutung aufweist. Andernfalls ist es ihm verwehrt, mit seinen Mitgliedern zu vereinbaren, außerhalb eines Arbeitsverhältnisses fremdbestimmte, weisungsgebundene Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten, sofern diese nicht ähnlich einem Arbeitnehmer sozial geschützt sind. |
Das war geschehen
Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck „die Volksbildung durch die Verbreitung des Wissens, der Lehre, der Übungen und der Techniken des Yoga und verwandter Disziplinen sowie die Förderung der Religion“ ist. Zur Verwirklichung seiner Zwecke betreibt er Einrichtungen, in denen Kurse, Workshops, Seminare, Veranstaltungen und Vorträge zu Yoga und verwandten Disziplinen durchgeführt werden. Dort bestehen sog. Sevaka-Gemeinschaften. Sevakas sind Vereinsangehörige, die in der indischen Ashram- und Klostertradition zusammenleben und ihr Leben ganz der Übung und Verbreitung der Yoga-Vidya-Lehre widmen. Sie sind aufgrund ihrer Vereinsmitgliedschaft verpflichtet, nach Weisung ihrer Vorgesetzten Sevazeit zu leisten. Gegenstand der Sevadienste sind z. B. Tätigkeiten in Küche, Haushalt, Garten, Gebäudeunterhaltung, Werbung, Buchhaltung, Boutique etc. sowie die Durchführung von Yogaunterricht und die Leitung von Seminaren. Als Leistung zur Daseinsfürsorge stellt der Beklagte den Sevakas Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung und zahlt ein monatliches Taschengeld von bis zu 390 Euro, bei Führungsverantwortung bis zu 180 Euro zusätzlich. Sevakas sind gesetzlich kranken-, arbeitslosen-, renten- und pflegeversichert und erhalten eine zusätzliche Altersversorgung.
Sevadienste = Arbeitszeit
Die Klägerin ist Volljuristin. Sie lebte vom 1.3.2012 bis zur Beendigung ihrer Mitgliedschaft beim Beklagten am 30.6.2020 als Sevaka in dessen Yoga-Ashram und leistete dort im Rahmen ihrer Sevazeit verschiedene Arbeiten. Die Klägerin hat geltend gemacht, zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden, und verlangt ab dem 1.1.2017 auf der Grundlage der vertraglichen Regelarbeitszeit von 42 Wochenstunden gesetzlichen Mindestlohn von 46.118,54 Euro brutto.
Beklagter behauptet Gemeinnützigkeit im Dienst der Gesellschaft
Der Beklagte hat eingewendet, die Klägerin habe gemeinnützige Sevadienste als Mitglied einer hinduistischen Ashramgemeinschaft und nicht in einem Arbeitsverhältnis geleistet. Die Religionsfreiheit gemäß Grundgesetz (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG) und das Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG) in Verbindung mit der Weimarer Verfassung (Art. 137 WRV) ermöglichten es, eine geistliche Lebensgemeinschaft zu schaffen, in der die Mitglieder außerhalb eines Arbeitsverhältnisses gemeinnützigen Dienst an der Gesellschaft leisteten.
Uneinigkeit der juristischen Instanzen
Das Arbeitsgericht (ArbG) Detmold hat – soweit für die Revision von Bedeutung – der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht (LAG )Hamm hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG Erfolg. Die Klägerin war Arbeitnehmerin des Beklagten und hat für den streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Sie war vertraglich zu Sevadiensten und damit zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Der Arbeitnehmereigenschaft stehen weder die besonderen Gestaltungsrechte von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften noch die Vereinsautonomie (gem. Art. 9 Abs. 1 GG) entgegen.
Yoga-Vidya-Lehre ist weder mit Weltreligionen gleichzustellen…
Der Beklagte ist weder Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft. Es fehlt das erforderliche Mindestmaß an Systembildung und Weltdeutung. Der Beklagte bezieht sich in seiner Satzung unter anderem auf Weisheitslehren, Philosophien und Praktiken aus Indien und anderen östlichen und westlichen Kulturen sowie auf spirituelle Praktiken aus Buddhismus, Hinduismus, Christentum, Taoismus und anderen Weltreligionen. Aufgrund dieses weit gefassten Spektrums ist ein systemisches Gesamtgefüge religiöser bzw. weltanschaulicher Elemente und deren innerer Zusammenhang mit der Yoga-Vidya-Lehre nicht hinreichend erkennbar.
…noch wurde hier Vereinsautonomie ausgeübt
Auch die grundgesetzlich geschützte Vereinsautonomie (Art. 9 Abs. 1 GG) erlaubt die Erbringung fremdbestimmter, weisungsgebundener Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses allenfalls dann, wenn zwingende arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen nicht umgangen werden. Zu diesen zählt unter anderem eine Vergütungszusage, die den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn garantiert, auf den Kost und Logis nicht anzurechnen sind. Denn dieser bezweckt die Existenzsicherung durch Arbeitseinkommen als Ausdruck der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG).
Das BAG konnte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht abschließend über die Höhe des Mindestlohnanspruchs der Klägerin entscheiden und hat den Rechtsstreit deshalb an das LAG zurückverwiesen.
Quelle | BAG, Urteil vom 25.4.2023, 9 AZ R 253/22, PM 20/23
| In einem Fall des OLG Frankfurt hatte ein Planer einen Planungsmangel begangen. Er musste diesen innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten Frist beseitigen. Dabei verursachte er erneut einen Planungsmangel. Dies führte zu einem Schaden von ca. 1,6 Mio. Euro. Diese verlangte der Bauherr als Schadenersatz. Darauf blieb er jedoch sitzen, denn er hatte den erneuten Planungsmangel nicht gerügt. |
Der Auftrag umfasste die Planung und Modernisierung eines Autobahnkreuzes im laufenden Betrieb sowie die Organisation der Verkehrsführung während der Bauausführung. Dabei gab es zahlreiche Zwischenschritte und Abhängigkeiten. Das Ingenieurbüro reichte für einen Teil des Gesamtprojekts eine Planung ein, bei der die Höhenangaben der Fahrbahnen unvollständig waren. Der Auftraggeber setzte eine Frist zur Nachbesserung. Das Planungsbüro besserte fristgerecht nach. Es teilte dem Auftraggeber mit, dass die Mängel beseitigt und die Pläne an das ausführende Bauunternehmen weitergeleitet worden seien.
Doch die Mangelbeseitigung war ebenfalls mangelhaft. Brisant: Die Termine waren so knapp gesetzt, dass die Bauausführung unmittelbar nach Vorlage der Pläne starten sollte. Das war nun nicht mehr möglich. Aufgrund von Umstellungen des Bauablaufs machte ein Bauunternehmen die o. g. Schadenersatzansprüche geltend, da der mit Dritten vertraglich vereinbarte Terminablauf nicht zu halten war.
Das OLG hat den Schadenersatzanspruch abgelehnt: Aus formalen Gründen hätte es einer zweiten Mangelrüge bedurft, da die Bauausführung noch nicht begonnen hatte und der erneute Mangel in Besprechungen Thema war. Da dem Auftraggeber der zweite Mangel bekannt war, hätte er ihn nicht dulden dürfen, sondern formell rügen müssen. Fazit: Schadenersatz wegen eines Planungsverzugs setzt grundsätzlich eine erfolglose Fristsetzung voraus.
Die Entscheidung des OLG ist inzwischen rechtskräftig.
Quelle | OLG Frankfurt, Urteil vom 11.5.2020, 29 U 56/19
Baurecht
| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell entschieden, dass Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, damit ihm die Eigentümer von Ferienimmobilien diese zur Vermietung an Reisende überlassen, als Mieten zu qualifizieren sein können und somit zu einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zum Gewinn führen. |
Hintergrund: Ausgangsgröße für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dies ist der nach den Vorschriften des Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Für gewerbesteuerliche Zwecke sind jedoch Hinzurechnungen und Kürzungen zu berücksichtigen. Beispielsweise sind dem Gewinn nach dem Gewerbesteuergesetz (hier: § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) anteilig wieder hinzuzurechnen: Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.
Das war geschehen
Die Klägerin, eine Verwaltungs- und Beteiligungs-Gesellschaft mbH, war im Streitjahr 2010 zu 100 % an einer Firma beteiligt, die Reisenden Ferienimmobilien über Kataloge, eine Internet-Plattform und über Vermittler, wie zum Beispiel Reisebüros, anbot. Zudem war die Klägerin Organträgerin der Firma, weshalb ihr das Ergebnis der Organgesellschaft steuerlich zugerechnet wurde.
Mit seinen Reisekunden schloss die Firma in eigenem Namen und für eigene Rechnung Ferienhaus- bzw. Ferienwohnungsverträge zu einem Gesamtpreis ab, in dem der an den jeweiligen Eigentümer der Immobile zu zahlende Preis und ein Aufschlag (Marge) für die Firma enthalten war.
Außenprüfung des Finanzamts kam zu richtigem Ergebnis
Das Finanzamt kam nach einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass es sich bei den von der Firma an die Eigentümer der Objekte gezahlten Entgelten um Mieten gehandelt habe, die dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen seien. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg wies die dagegen gerichtete Klage zurück – und zwar zu Recht, wie der BFH befand.
Mietverhältnis lag vor
Für eine Hinzurechnung muss der Nutzungsvertrag seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts sein. Dies war im Streitfall gegeben, da die Hauptleistungspflicht der Eigentümer in der Gebrauchsüberlassung der Ferienimmobilien und die Hauptleistungspflicht der Firma in der Zahlung eines Mietzinses bestand.
Zwar kann ein Ferienimmobilienanbieter auch bloß als Vermittler zwischen den Eigentümern und den Reisenden tätig werden. Die Firma war jedoch keine Vermittlerin, da sie eine Vielzahl von Objekten im eigenen Namen anbot, ohne auf den jeweiligen Eigentümer des Ferienobjekts hinzuweisen.
Beachten Sie | Zudem hatte die Firma gegen die Ferienimmobilienanbieter keine Provisionsansprüche, sondern musste umgekehrt den Eigentümern Entgelte für die Überlassung der Objekte bezahlen.
Quelle | BFH, Urteil vom 17.8.2023, IIII R 59/20; PM Nr. 41/23 vom 26.10.2023
| Ein Autokäufer fiel auf eine gefälschte E-Mail herein. Infolgedessen zahlte er den Kaufpreis für ein Auto auf ein Konto des Betrügers und nicht auf das des Autohändlers. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschied nun: Will der Käufer das Auto tatsächlich erwerben, muss er noch einmal zahlen. |
Autokauf am Telefon
Der Autokäufer war Geschäftsführer eines Unternehmens. Er kaufte den Pkw telefonisch. Mit dem Autohändler vereinbarte er, dass dieser ihm die Rechnung per E-Mail zusenden sollte.
Käufer bekam zwei E-Mails
Nun bekam der Käufer zwei E-Mails mit derselben Rechnung. Zunächst schickte der Geschäftsführer des Autohauses die Rechnung, wie gewünscht, an den Käufer. Im Kopfbereich der Rechnung sowie in der Fußzeile war ein Konto bei einer Sparkasse als Empfängerkonto angegeben. Kurze Zeit später erhielt der Käufer eine weitere E-Mail von der E-Mail-Adresse des Autohauses mit einer neuen Rechnung im Anhang. Hierin war – nur in der Fußzeile, der Kopfbereich wies unverändert das vorgenannte Konto der Klägerin bei der o. g. Sparkasse aus – ein anderes Empfängerkonto bei einer anderen Bank eines privaten Kontoinhabers angegeben. Die Beklagte überwies den Kaufpreis auf das letztgenannte Konto.
Rund zehn Tage später forderte das Autohaus den Käufer auf, den Kaufpreis zu zahlen. Da stellte sich heraus, dass die zweite E-Mail aufgrund eines „Hackerangriffs“ von einer unbefugten dritten Person versandt worden war und dass die in der Fußzeile dieser E-Mail angehängte Rechnung sowie die Bankverbindung keine des Autohauses waren. Der Käufer lehnte eine zweite Zahlung ab, daraufhin verklagte ihn das Autohaus.
Falsche Kontoüberweisung: Keine Leistung erbracht
Das OLG: Das Geld floss auf ein Konto, das dem Verkäufer nicht gehörte, und habe dort den sog. Leistungserfolg nicht herbeiführen können.
Autohaus muss keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen treffen
Das OLG sah keine Pflicht des Autohändlers, besondere Vorkehrungen gegen einen Hackerangriff zu treffen.
Das Argument des Käufers, die Zahlung auf das falsche Konto habe letztlich der Autohändler verursacht, ließ es nicht gelten: Der Käufer könne nicht erwarten, dass die die Rechnung enthaltende PDF-Datei verschlüsselt werde. Dies sei im Geschäftsverkehr unüblich. Gleiches gelte für eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung.
Auch darüber hinaus sah das OLG keine Pflichtverstöße des Autohändlers.
Quelle | OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.7.2023, 19 U 83/22
| Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat ein Eckpunktepapier eines Referentenentwurfs für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform veröffentlicht. |
Die deutschen Genossenschaften stellen mit ihren 23,5 Millionen Mitgliedern einen wichtigen Teil der deutschen Wirtschaft dar. Insbesondere für die weitere Digitalisierung bei den Genossenschaften sollen verbesserte Rahmenbedingungen geschaffen werden. Bereits im letzten Jahr sind zwei wesentliche Rechtsänderungen in Kraft getreten. Durch Regelungen über alternative Formen der General- und Vertreterversammlung wurden bereits rein virtuelle Versammlungen ermöglicht. Darüber hinaus wurden Regelungen über Anmeldungen zum Genossenschaftsregister mittels Videokommunikation im notariellen Online-Verfahren geschaffen.
Der nun geplante Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform soll nach dem Eckpunktepapier folgende drei Regelungsbereiche umfassen:
Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften
Zur Förderung der Digitalisierung sollen insbesondere die meisten Schriftformerfordernisse des Genossenschaftsgesetzes (GenG) zugunsten der Textform abgeschafft werden. Die Schriftform soll nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme sein. Weitere Vorschläge betreffen digitale Sitzungen und Beschlussfassungen sowie digitale Informationsversorgung der Genossenschaftsmitglieder.
Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform
Zur weiteren Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform soll die Gründung einer Genossenschaft beschleunigt werden. Dies soll durch die Einrichtung einer Datenbank über genossenschaftliche Prüfungsverbände, die Standardisierung der Gründungsgutachten, die Beschleunigung der Förderungszweckprüfung durch das Registergericht sowie durch eine Frist für Eintragungen im Genossenschaftsrecht erreicht werden. Von den geplanten Änderungen werden insbesondere Start-Ups profitieren.
Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften
Zudem sind weitere Maßnahmen geplant, um eine missbräuchliche Verwendung der Rechtsform zu verhindern. Gesetzesänderungen in den Jahren 2017 und 2022 haben bereits Wirkung gezeigt. Sie sollen nun durch weitere punktuelle Regelungen ergänzt werden. Vorgesehen wird hier unter anderem eine Ausweitung der Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände.
Das Vorhaben dient damit auch der Umsetzung des Koalitionsvertrags, in dem eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für gemeinwohlorientiertes Wirtschaften, wie zum Beispiel Genossenschaften, Sozialunternehmen und Integrationsunternehmen, vorgesehen ist.
Das Eckpunktepapier wurde Ende Juli 2023 den Verbänden und interessierten Kreisen im Bereich des Genossenschaftsrechts zugesandt und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 29.9.2023 Stellung zu nehmen. Nach Auswertung der Stellungnahmen wird das BMJ einen Referentenentwurf vorlegen.
Quelle | BMJ, PM 46/23 vom 28.7.2023
| Ein selbstständiger Unternehmensberater erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Münster waren die erklärten Verluste innerhalb der Anlaufphase von fünf Jahren im Streitfall anzuerkennen, weil der Berater ein belastbares und dem Grunde nach geeignetes Betriebskonzept vorgelegt hat, um zukünftig Gewinne zu erwirtschaften. Zudem konnte er darlegen, dass er Maßnahmen zur Erzielung von Gewinnen ergriffen hat. |
Ob Steuerpflichtige mit Gewinnerzielungsabsicht handeln, ist gerade bei Aufnahme einer Tätigkeit nicht immer eindeutig zu erkennen. Gegen die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht spricht das Vorliegen persönlicher Beweggründe zur Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit (Steuern sparen) oder wenn Steuerpflichtige eine verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich ihrer Lebensführung liegenden persönlichen Neigungen ausüben.
Fehlt es an typischerweise persönlichen Motiven, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht, wenn die Betriebsführung so eingerichtet ist, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten. Bei dauernden Verlusten ist nicht per se von Liebhaberei auszugehen. Zu prüfen ist, ob Steuerpflichtige Maßnahmen zur Steigerung der Rentabilität des Betriebs ergriffen haben.
Beachten Sie | Grundsätzlich werden Verluste während einer Anlaufphase anerkannt, es sei denn, es steht von vornherein fest, dass nachhaltig keine Gewinne erzielt werden können. Die Dauer einer solchen Anlaufphase ist je nach der Eigenart des neu aufgebauten Betriebs festzulegen, wobei ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 13.6.2023, 2 K 310/21 E
| Die vom Arbeitnehmer für seine Garage getragene Absetzung für Abnutzung mindert den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Arbeitgeber-Fahrzeugs zur außerdienstlichen Nutzung nicht. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zumindest dann, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen. |
Das Urteil des BFH macht deutlich: Für eine Vorteilsminderung ist es erforderlich, dass Kosten vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber „übernommen“ werden, was eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Vereinbarung über die Kostentragung erfordert. Der Arbeitgeber muss für eine bestimmte nutzungsabhängige Aufwendung verlangen, dass sie getätigt wird, und der Arbeitnehmer muss sich verpflichten, diese zu tragen.
Quelle | BFH, Urteil vom 4.7.2023, VIII R 29/20
| Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Pflegewohngemeinschaft können steuermindernd als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. |
Das war geschehen
Im Streitfall wohnte der schwerbehinderte (Grad der Behinderung 100) und pflegebedürftige (Pflegegrad 4) Steuerpflichtige gemeinsam mit anderen pflegebedürftigen Menschen in einer Pflegewohngemeinschaft, deren Errichtung und Unterhaltung dem Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (WTG NW) unterfiel. Dort wurde er rund um die Uhr von einem ambulanten Pflegedienst und Ergänzungskräften betreut, gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt.
Steuerzahlerfreundlichen Urteile
Die Aufwendungen für die Unterbringung (Kost und Logis) in der Pflegewohngemeinschaft machte der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte das allerdings ab, weil diese Aufwendungen nur bei einer vollstationären Heimunterbringung abzugsfähig seien. Das Finanzgericht (FG) Köln und der BFH beurteilten den Sachverhalt jedoch anders.
Der BFH stellte klar, dass Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung in einer dafür vorgesehenen Einrichtung grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
Versorgungsleistungen müssen in den jeweiligen Räumlichkeiten erbracht werden
Dies gilt nicht nur für Kosten der Unterbringung in einem Heim i. S. des Heimgesetzes (§ 1 HeimG), sondern auch für Kosten der Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrecht unterfällt. Ausschlaggebend ist allein, dass die Pflegewohngemeinschaft (ebenso wie das Heim) in erster Linie dem Zweck dient, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden.
Unterkunft und Leistungen müssen nicht „aus einer Hand“ sein
Die Abzugsfähigkeit der Unterbringungskosten knüpft nicht daran an, dass dem Steuerpflichtigen (wie bei der vollstationären Heimunterbringung) Wohnraum und Betreuungsleistungen „aus einer Hand“ zur Verfügung gestellt werden. Ausreichend ist, wenn er als (Mit-)Bewohner einer Pflegewohngemeinschaft neben der Wohnraumüberlassung von externen (ambulanten) Leistungsanbietern (gemeinschaftlich organisiert) Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen in diesen Räumlichkeiten bezieht.
Beachten Sie | Allerdings sind auch krankheits- oder pflegebedingt anfallende Kosten nur insoweit abzugsfähig, als sie zusätzlich zu den Kosten der normalen Lebensführung anfallen. Deshalb waren die tatsächlich angefallenen Unterbringungskosten im Streitfall um eine sogenannte Haushaltsersparnis zu kürzen.
Quelle | BFH, Urteil vom 10.8.2023, VI R 40/20, PM Nr. 40/23 vom 19.10.2023
| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein für Zwecke der Schenkungsteuer gesondert festgestellter Grundbesitzwert für alle Schenkungsteuerbescheide bindend ist, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung früherer Erwerbe nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (hier: § 14 Abs. 1 ErbStG), d. h. bei einer Schenkung, die innerhalb von zehn Jahren nach der ersten Schenkung erfolgt. |
Das war geschehen
Der Vater hatte seinem Sohn im Jahr 2012 einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück geschenkt. Das Finanzamt hatte den Grundbesitzwert festgestellt und der Besteuerung zugrunde gelegt. Schenkungsteuer fiel aber nicht an, weil der Grundstückswert (87.392 Euro) unter dem Freibetrag für Kinder (400.000 Euro) lag.
2017 erhielt der Sohn vom Vater eine weitere Schenkung i. H. von 400.000 Euro. Da mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammenzurechnen sind (§ 14 Abs. 1 ErbStG), ermittelte das Finanzamt einen Gesamtbetrag für beide Schenkungen und setzte Schenkungsteuer von rund 10.000 Euro fest. Dabei berücksichtigte das Finanzamt den Vorerwerb mit 87.392 Euro.
Sohn „rührte sich nicht“, da keine Schenkungsteuer anfiel
Der beschenkte Sohn meinte, dass der damals festgestellte Wert zu hoch und deshalb nun nach unten zu korrigieren sei. Bei der Schenkung im Jahr 2012 habe er sich nur deshalb nicht gegen den falschen Grundstückswert gewendet, weil die Schenkungsteuer ohnehin mit 0 Euro festgesetzt worden sei. Erfolgreich war er mit dieser Sichtweise bzw. Begründung aber nicht.
Grundstückswerte sind – im Gegensatz zu Werten sonstiger Schenkungsgegenstände (beispielsweise Geld) – für Zwecke der Schenkungsteuer in einem eigenen Verfahren gesondert festzustellen.
Die „Quittung“ kam später
Der festgestellte Wert entfaltet Bindungswirkung für alle Schenkungsteuerbescheide, bei denen er in die Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs nach § 14 Abs. 1 ErbStG.
Beachten Sie | Hält der Steuerpflichtige den festgestellten Grundstückswert für zu hoch, muss er sich sogleich gegen diese Feststellung wenden. Macht er dies nicht und wird der Bescheid über den festgestellten Wert bestandskräftig, kann der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit bei den nachfolgenden Schenkungsteuerfestsetzungen nicht mehr mit Erfolg geltend machen.
Quelle | BFH, Urteil vom 26.7.2023, II R 35/21
| Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße hat die Klage einer Muslimin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot der Straßenverkehrsordnung zum Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) beim Autofahren als unbegründet abgewiesen. Im Gegensatz zu einem aus religiösen Gründen getragenen Kopftuch (Hijab) verhüllt ein sogenannter Niqab nicht nur die Haare sowie ggf. den Hals-, Schulter und Brustbereich, sondern auch das Gesicht mit Ausnahme der Augenpartie. |
Gesicht darf nicht verhüllt werden
Die Klägerin stellte am 19.7.2021 bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot (§ 23 Abs.4 S. 1 StVO). Danach darf, wer ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Der Antrag wurde abgelehnt. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren der Klägerin erhobene Klage hat das VG jetzt abgewiesen. Der religiös begründete Wunsch der Klägerin, während des Führens eines Kraftfahrzeugs der Fahrerlaubnisklasse „B“ einen Niqab zu tragen, eröffne keinen Anspruch auf die begehrte straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung von dem bestehenden Verhüllungsverbot.
Verhüllungsverbot mit dem Grundgesetz vereinbar
Das Verhüllungsverbot sei mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar. Im typischen Anwendungsfall betreffe das Verhüllungsverbot in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 GG) der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen. Werde das Tragen einer Kopfbedeckung als religiöses Symbol verstanden, komme daneben zwar auch die Religionsfreiheit in Betracht. Das Verhüllungsverbot führe jedoch nicht zu einer gezielten oder den Schutzbereich der Religionsfreiheit unmittelbar betreffenden Beschränkung. Dadurch, dass § 23 Abs. 4 S. 1 StVO das Tragen eines Niqabs nicht schlechthin verbiete, sondern eine generelle Anordnung nur für bestimmte Bereiche des Straßenverkehrs darstelle, werde die Religionsausübung nur in einer eng begrenzten und für die Religionsfreiheit typischerweise nicht wesentlichen Lebenssituation eingeschränkt.
Keine Beeinträchtigung des Grundrechts auf freie Religionsausübung
Die Voraussetzungen einer Befreiung vom Verhüllungsverbot lägen nicht vor. Insbesondere könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass durch die Ablehnung ihres Antrags überragende Rechtsgüter verletzt würden. Eine schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung durch die Ablehnung der begehrten Ausnahmegenehmigung sei nicht anzuerkennen. Deren Erteilung stünden im Rahmen der Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im Gegenteil hochrangige Rechtsgüter in Form der Verkehrssicherheit, des Schutzes von Leib und Leben sowie der körperlichen Unversehrtheit Dritter entgegen. Insbesondere gewährleiste das Verhüllungsverbot die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen, um diese bei Rechtsverstößen heranziehen zu können. Die repressive Verfolgung diene zugleich präventiv der Abwehr künftiger Verkehrsverstöße. Durch die Ablehnung des Antrags sei die Klägerin auch nicht in Art. 3 GG verletzt, da das Verhüllungsverbot religions- und geschlechtsunabhängig gelte. Die Ablehnung sei auch verhältnismäßig. Insbesondere sei das Ziel des Verhüllungsverbots angesichts der Missbrauchsmöglichkeiten nicht durch eine Fahrtenbuchauflage oder andere Vorkehrungen zu erreichen.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz gestellt werden.
Quelle | VG Neustadt, Urteil vom 26.7.2023, 3 K 26/23.NW, PM 16/23
| Eine Fahrtenbuchauflage kommt für den Fahrzeughalter nur in Betracht, wenn es nach einem Verkehrsverstoß unmöglich oder unzumutbar ist, den Täter festzustellen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat in zwei Entscheidungen dazu Stellung genommen, wann die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass ein Fahrtenbuch angeordnet werden darf: |
Fahrtenbuchauflage „kassiert“: Ermittlungen waren nicht umfassend genug
In dem einen Fall hat das OVG die Fahrtenbuchauflage aufgehoben. Mit Blick darauf, dass vieles – etwa ein klares Tatfoto und die Zeugnisverweigerung der klagenden Halterin des Pkw – für einen Täter aus dem Familienkreis gesprochen habe, hätte die Behörde bei der Meldebehörde mögliche, den Tätermerkmalen entsprechende Familienangehörige unter derselben Anschrift wie die Klägerin ermitteln müssen. Auf Grundlage dieser Information hätten dann womöglich deren Lichtbilder aus dem Personalausweisregister für einen Fotoabgleich angefordert werden können. Dies wäre ohne nennenswerten Aufwand möglich gewesen. Es sei in Verfahren dieser Art regelmäßig üblich und hätte im konkreten Fall zu einem Tatverdacht gegen den Sohn der Klägerin geführt.
Keine ausreichende Überzeugung der Täterschaft
In dem anderen Verfahren hat das OVG ausgeführt: Die Feststellung eines Fahrzeugführers ist auch dann unmöglich, wenn die Ermittlungen auf einen bestimmten Täter hindeuten und eine Person ernsthaft verdächtig ist, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte. Nichts anderes gilt, wenn zwar die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid erlassen hat, dann allerdings im Zwischenverfahren das Verfahren einstellt, da letztlich doch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft gewonnen werden konnte.
Abzustellen ist dabei, so das OVG, auf das im Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderliche Maß der Überzeugung. Ist die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich, kommt es nicht darauf an, ob der Fahrzeughalter seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat, indem er alle ihm möglichen Angaben gemacht hat, oder ob ihn ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers trifft. Denn die Fahrtenbuchauflage hat eine präventive und keine strafende Funktion.
In jedem Fall muss die Bußgeldbehörde alle nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen und zumutbaren Maßnahmen treffen. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können.
Es lag eine Verwechslung vor
Das hat das OVG hier wegen einer erkennbaren Verwechslung des Vor- und Nachnamens des vom Fahrzeughalter benannten Fahrzeugführers verneint.
Quelle | OVG Münster, Urteile vom 31.5.2023, 8 A 2361/22, und vom 3.5.2023, 8 B 185/23
| Ein Patient verlangte von seiner Zahnärztin eine Kopie seiner Patientenakte, um gegen sie Haftungsansprüche wegen Fehlern geltend zumachen, die ihr bei seiner zahnärztlichen Behandlung unterlaufen sein sollen. Die Zahnärztin forderte jedoch, dass er, wie nach deutschem Recht vorgesehen, die Kosten für die Zurverfügungstellung der Kopie der Patientenakte übernimmt. „Das geht nicht“, stellte nun der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)fest. |
Bundesgerichtshofrief Europäischen Gerichtshof an
Da der Patient der Ansicht ist, Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie zu haben, rief er die deutschen Gerichte an. Unter diesen Umständen hatte der Bundesgerichtshof (BGH) beschlossen, dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Denn nach Auffassung des BGH hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts, nämlich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ab.
Erste Kopie muss kostenlos sein
In seinem Urteil sagt der EuGH: In der DSGVO ist das Recht des Patienten verankert, eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten, und zwar grundsätzlich, ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen. Der Verantwortliche kann ein solches Entgelt nur verlangen, wenn der Patient eine erste Kopie seiner Daten bereits unentgeltlich erhalten hat und erneut einen Antrag auf diese stellt.
Patient muss seinen Wunsch nicht begründen
Die betreffende Zahnärztin ist als Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihres Patienten anzusehen. Als solche ist sie verpflichtet, ihm eine erste Kopie seiner Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Patient ist nicht verpflichtet, seinen Antrag zu begründen.
Umfassende Auskunft
Selbst mit Blick auf den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Behandelnden dürfen die nationalen Regelungen dem Patienten nicht die Kosten einer ersten Kopie seiner Patientenakte auferlegen. Des Weiteren hat der Patient das Recht, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in seiner Patientenakte befinden, wenn dies zum Verständnis der in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich ist. Dies schließt Daten aus der Patientenakte ein, die Informationen, wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.
Quelle | EuGH, Urteil vom 26.10.2023, C-307/22, PM 161/23
| Das von den Jobcentern ausgezahlte Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – dem sogenannten Hartz IV und jetzigen Bürgergeld – soll für die Leistungsberechtigten das Existenzminimum sicherstellen. Was zu dem auch schon durch das Grundgesetz (GG) geschützten Existenzminimum gehört und was nicht, ist dabei immer wieder Gegenstand von Sozialgerichtsverfahren – so auch in einem aktuellen Verfahren des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg. |
Hund als Familienersatz beantragt
Dort wollte ein seit 2005 im Bezug von Arbeitslosengeld II stehender Kläger die Kostenübernahme für die Anschaffung und Haltung eines Hundes durch das zuständige Jobcenter erreichen. Er benötige einen Begleithund als soziale Unterstützung während und insbesondere nach der Corona-Pandemie, um die schweren Folgen sozialer und finanzieller Isolation zu kompensieren, Tagesstrukturen zu entwickeln und soziale Kontakte/Teilhabe zu erlangen, die rund um die Uhr im Wohn- und Außenbereich bestünden. Ihm sei daher der dauerhafte Sozialkontakt zu einem Begleithund auf Lebenszeit als Familienersatz zu gewähren. Die Kosten bezifferte er mit 2.000 Euro für die Anschaffung eines Hundes sowie monatlich 200 Euro für laufende Kosten wie Futter und Hundesteuer.
Kein Mehrbedarf wegen Tierhaltung
Damit blieb der Kläger jedoch vor dem LSG wie schon zuvor vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart erfolglos. Denn eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für einen Mehrbedarf wegen Tierhaltung sieht das SGB II nicht vor. Das Gericht stellte nicht infrage, dass die Haltung eines Hundes dem Kläger eine Art soziale Zuwendung bzw. Familienersatz bieten und für die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur hilfreich sein kann. Dies änderte jedoch nichts an dem Umstand, dass Hundehaltung nicht zu dem vom SGB II zu gewährleistenden Existenzminimum gehört.
Keine außergewöhnliche Lebenssituation…
Auch einen besonderen Bedarf, der ausnahmsweise die begehrte Leistung rechtfertigen könnte, vermochte das LSG schon deshalb nicht zu erkennen, weil es in der Hand des Klägers selbst liegt, diesen Bedarf zu steuern: Anders als beispielsweise bei bestimmten Erkrankungen mit dauerhaft erhöhtem Hygienebedarf, die ggf. zwingend anfallen und für die eine Übernahme der Kosten als möglich angesehen wird, kann der Kläger die Kosten einer Hundehaltung dadurch vermeiden, dass er sich eben keinen Hund anschafft. Die Pflege sozialer Kontakte sowohl zu Hunde- als auch zu Nichthundebesitzern in seinem Wohnumfeld ist ihm unabhängig davon, ob er selbst einen Hund besitzt, uneingeschränkt möglich. Der Kläger befindet bzw. befand sich – auch unter Berücksichtigung der coronabedingten Isolationsvorschriften – nicht in einer außergewöhnlichen Lebenssituation, in der ohne die Bedarfsdeckung (Hundehaltung) verfassungsrechtlich geschützte Güter gefährdet werden.
… und keine Gefährdung der Gesundheit
Eine konkrete und unmittelbare Gefährdung der Gesundheit des Klägers war ebenfalls nicht zu erkennen. Sie wurde auch vom Kläger ausdrücklich nicht geltend gemacht, denn er hat sich bewusst nicht an seine Krankenkasse gewandt, weil er nach seinem eigenen Vortrag keine „medizinische“ Leistung in Form eines „Psychotherapie-Assistenzhunds“ braucht, sondern einen „Begleithund“ als „Sozialkontakt-Hilfe“.
Quelle | LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.6.2023, L 9 AS 2274/22, PM vom 31.7.2023
| Wer seinen Hund aus einer Rauferei rettet, handelt auf eigene Gefahr. Für Schäden muss man zum großen Teil selbst aufkommen, entschied jetzt das Landgericht (LG) Lübeck. |
Ein Mann führte seinen Schäferhund spazieren. Eine andere Hundehalterin ging mit ihrem Labrador Gassi. Die Hunde begegneten sich, es kam zur Rauferei. Der Mann wollte die Hunde trennen und ging dazwischen. Er trat einen Hund, kam zu Fall und wurde verletzt. Die Staatsanwaltschaft ermittelte.
Vor dem LG verlangte der Mann Schadenersatz. Seine Begründung: Der Labrador habe knurrend und im Galopp einen Angriff gestartet. Die Hundehalterin entgegnete: Zu Beginn hätten die Hunde spielend gerauft. Durch das Eingreifen des Mannes sei die Situation eskaliert.
Musste die Hundehalterin für die Schäden aufkommen? Nur zum Teil, entschied das LG. Die Hundehalterin sei zwar verantwortlich für ihren Hund. Der Mann habe zu seinen Verletzungen aber selbst beigetragen. Als er versuchte, die Hunde zu trennen, habe er sich selbst in Gefahr gebracht. Das Gericht habe nicht sicher feststellen können, ob dieses Verhalten unbedingt notwendig war. Für Dreiviertel der Schäden könne der Mann daher keinen Ersatz verlangen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 9.8.2023, 5 O 146/22, PM vom 22.8.2023
| Im Streit um Leistungen aus einem Reiserücktrittsversicherungsvertrag verurteilte das Amtsgericht (AG) München eine Versicherung, die für die Stornierung einer Pauschalreise angefallenen Kosten von 1.128 Euro zu zahlen. |
Das war geschehen
Die Freundin der Klägerin hatte für sich und die Klägerin eine fünftägige Pauschalreise nach Ibiza für September 2021 zu einem Gesamtpreis von 1.410 Euro gebucht und bei der Beklagten für beide eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen.
Die Versicherungsbedingungen der Beklagten enthielten folgende Bestimmungen: „Ihr Service-Plus in der Stornokosten-Versicherung: Ist Ihre Reise aufgrund von Krankheit, Unfall oder aus anderen Gründen gefährdet? Sind Sie sich unsicher, ob Sie Ihre Reise antreten können oder doch stornieren müssen? Unsere telefonische Stornoberatung gibt Ihnen hier die richtige Empfehlung. (…) 2.2 Wir unterstützen Sie bei der Entscheidung, ob und wann Sie ihre Reise stornieren sollten. (…) 14.3 Haben Sie die medizinische Stornoberatung eingeschaltet und A) empfiehlt diese, die Reise zu stornieren? Dann sind Sie verpflichtet, ihre Reise unverzüglich zu stornieren. …“
Bei der seit dem Jahr 2017 an Morbus Basedow leidenden Klägerin wurde kurz vor Reisebeginn ein Knoten im Bereich der Schilddrüse festgestellt und als frühester Termin für die weitere medizinische Abklärung der Tag vor der geplanten Abreise angeboten. Die Ärztin der von der Klägerin daraufhin in Anspruch genommenen Medizinischen Stornoberatung der Beklagten riet telefonisch zur Stornierung der Reise, was beide umgehend taten.
Die Versicherung verweigerte den von der Klägerin geltend gemachten Ersatz der Stornokosten und vertrat die Auffassung, die von ihr angebotene Medizinische Stornoberatung würde nur in Bezug auf den Zeitpunkt der Stornierung beraten. Über die grundsätzliche Frage, ob überhaupt ein versichertes Ereignis vorläge, würde jedoch erst im Rahmen der Schadenbearbeitung befunden und entschieden.
So sah es das Amtsgericht
Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt und begründete dies wie folgt: Die Klägerin hat gegen die Versicherung einen Anspruch auf Erstattung der Stornierungskosten gemäß der zwischen den Parteien geschlossenen Reiserücktritts-Versicherung in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 242 BGB). Die Versicherung muss sich an dem festhalten lassen, was die Ärztin der Medizinischen Stornoberatung der Klägerin in dem Telefongespräch am 13.9.2021 geraten hat.
Widersprüchliches Verhalten war hier missbräuchlich
Zwar darf eine Partei ihre Rechtsansicht durchaus ändern, missbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten aber, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Es muss objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens vorliegen, weil das frühere Verhalten mit dem späteren unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig sind. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Die Versicherung hat mit ihrer Beratung gegenüber der Klägerin einen Vertrauenstatbestand geschaffen, dass die Stornierung der Reise den vertraglichen Voraussetzungen der Reiserücktrittsversicherung entspricht.
Versicherung hielt sich selbst nicht an die eigenen Empfehlungen
Aus Sicht des Gerichts ist höchst fraglich, warum die Beklagte den Versicherungsnehmern ihre Medizinische Stornoberatung als Entscheidungsgrundlage empfiehlt, wenn sie selbst meint, sich an die Empfehlungen ihrer eigenen Beratung nicht halten zu müssen. Die Empfehlung der Medizinischen Stornoberatung zur unverzüglichen Stornierung der Reise ist mithin unvereinbar mit der späteren Verweigerung der Kostenübernahme durch die Versicherung mit der Begründung, es habe keine schwere unerwartete Erkrankung zum Stornierungszeitpunkt vorgelegen.
Vertrauen gegenüber der Medizinischen Stornoberatung
Das Vertrauen der Klägerin in die Empfehlung der Medizinischen Stornoberatung ist auch schutzwürdig. Die Klägerin konnte und durfte darauf vertrauen, dass die Ärztin der Medizinischen Stornoberatung sie richtig sowohl im Hinblick auf den Zeitpunkt der Stornierung als auch im Hinblick darauf, ob ein Stornierungsgrund vorliegt, berät.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG München, Urteil vom 16.2.2023, 122 C 7243/22, PM 25/23
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in vier Verfahren entschieden, dass der Auskunftsanspruch des Mieters gegen den Vermieter nach den Vorschriften zur sogenannten Mietpreisbremse nach drei Jahren verjährt. Er hat auch klargestellt, wann die Verjährungsfrist beginnt. |
Das war geschehen
In allen Verfahren macht die Klägerin, eine in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene GmbH, aus abgetretenem Recht Ansprüche von Mietern, deren Wohnungen gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28.4.2015 in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegen, wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe gegen die beklagten Vermieter geltend. Sie verlangt, Auskunft über verschiedene für die Berechnung der zulässigen Miethöhe maßgebliche Umstände zu erteilen, die Rückzahlung ihrer Ansicht nach überzahlter Miete und als Schadenersatz die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Die Beklagten berufen sich unter anderem auf Verjährung des Auskunftsanspruchs.
So sieht es der Bundesgerichtshof
Der BGH hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch selbstständig und unabhängig von dem Anspruch des Mieters auf Rückzahlung überzahlter Miete innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt dabei nicht – wie noch das Landgericht (LG) angenommen hatte – mit der Entstehung des Auskunftsanspruchs im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, sondern erst mit dem Auskunftsverlangen des Mieters. Der Auskunftsanspruch kann damit vor dem Rückzahlungsanspruch verjähren.
Bei dem Auskunftsanspruch handelt es sich zwar um einen Hilfsanspruch zu dem auf Rückzahlung überzahlter Miete gerichteten Hauptanspruch des Mieters. Er unterscheidet sich aber von dem Auskunftsanspruch gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 242 BGB, „Treu und Glauben“). Letzterer verjährt grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch, dem er dient. Besonders wichtig: Der Gläubiger (Mieter) wird nicht erst auf der Grundlage der Auskunft in die Lage versetzt, seinen Zahlungsanspruch zu verfolgen und durchzusetzen. Der Mieter muss in einem Rückforderungsprozess neben einer ordnungsgemäßen Rüge nur die Anwendbarkeit und die Voraussetzungen des Grundtatbestands des § 556 d Abs. 1 BGB – das Überschreiten der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 10 % bei Mietbeginn – darlegen und gegebenenfalls beweisen. Hierfür benötigt er die Auskunft des Vermieters in der Regel nicht, welche nur die nicht allgemein zugänglichen preisbildenden Faktoren, vor allem aber die vom Vermieter in einem Rückzahlungsprozess darzulegenden und gegebenenfalls zu beweisenden, eine höhere Miete erlaubenden Ausnahmetatbestände der §§ 556 e, 556 f BGB umfasst.
Verjährungsfrist von drei Jahren
Die für den Auskunftsanspruch geltende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt nicht bereits mit dessen Entstehung (Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses), sondern erst mit dem Auskunftsverlangen des Mieters. Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch als sog. verhaltenen Anspruch ausgestaltet, bei dem der Gläubiger (hier der Mieter) die Leistung jederzeit verlangen kann, der Schuldner (hier der Vermieter) die Leistung jedoch nicht von sich aus erbringen muss. Für diese Einordnung sprechen der Wortlaut der gesetzlichen Regelung („auf Verlangen des Mieters“) sowie der Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs, der darin besteht, ein durch die strukturelle Unterlegenheit auf angespannten Wohnungsmärkten bedingtes Informationsdefizit des Mieters auszugleichen. Für diese Einordnung spricht außerdem die für verhaltene Ansprüche charakteristische und bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen von Vermieter und Mieter als unbillig empfundene Gefahr einer Anspruchsverjährung infolge des zeitlichen Auseinanderfallens von Entstehung und Geltendmachung des Anspruchs.
Quelle | BGH, Urteile vom 12.7.2023, VIII ZR 375/21, VIII ZR 8/22, VIII ZR 60/22 und VIII ZR 125/22, PM 110/23
| Nennen die Erblasser in einem gemeinschaftlichen Testament ausschließlich bestimmte Schlusserben namentlich, schließt dies nicht aus, dass später Ersatzerben eintreten können. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschieden. |
Zwei Kinder als Schlusserben, eines verstarb
Die Eheleute setzten sich in einem handschriftlichen Testament gegenseitig als Erben und die beiden erstehelichen Kinder der Ehefrau zu Schlusserben nach dem Überlebenden ein. Dabei führten sie die beiden Kinder namentlich auf. Vor dem Schlusserbfall verstarb eines der beiden Kinder und hinterließ seinerseits ein Kind. Nach dem Tod der zunächst überlebenden Ehefrau beantragte das andere Kind der Eheleute einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein, der zunächst erteilt und später eingezogen wurde. Dieses Kind der Eheleute ist der Auffassung, dass durch die ausdrückliche namentliche Benennung der Schlusserben im Testament sichergestellt sein sollte, dass einzig und allein diesen beiden bzw. bei Vorversterben eines Schlusserben nur einem von ihnen allein der Nachlass zufließen sollte. Hätten die Erblasser gewollt, dass eines der Enkelkinder anstelle eines der benannten Schlusserben an dessen Stelle treten solle, hätten sie dies im Testament auch niedergeschrieben. Dem folgt das OLG Brandenburg jedoch nicht.
Oberlandesgericht: Auch Enkelkind kann erben
Das OLG: Nach einer gesetzlichen Auslegungsregel im Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 2069 BGB) ist das Enkelkind als Abkömmling seines als Schlusserben eingesetzten, vorverstorbenen Vaters an dessen Stelle als Ersatzerbe getreten. Es ist gerade keine Anwachsung des Erbteils seines vorverstorbenen Vaters auf das überlebende Kind erfolgt.
Zuwendungen an einen Abkömmling werden durch die o. g. Vorschrift im Zweifel auf dessen Abkömmlinge erstreckt, wenn der ursprünglich Bedachte nach Errichtung des Testaments weggefallen ist. § 2069 BGB ist unabhängig davon anzuwenden, ob die Abkömmlinge namentlich benannt sind oder sich die Zuwendung an diese aus anderen Formulierungen ergibt. Die namentliche Benennung der Söhne als Schlusserben ist kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass die Erstreckung auf die Abkömmlinge der Bedachten dem Willen des Erblassers widerspricht.
Quelle | OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.6.2023, 3 W41/23
| Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat die Klage der Eigentümerin eines Wohnhauses abgewiesen, mit der sie im Wesentlichen die Entfernung einer Tischtennisplatte von dem in ihrer Nachbarschaft gelegenen Spielplatz begehrt. |
Lärmbelästigung durch Tischtennisplatte?
Der Klägerin gehört ein Einfamilienhaus in einem Dorfgebiet der beklagten Ortsgemeinde. Auf dem angrenzenden Grundstück befindet sich ein von der Ortsgemeinde betriebener Kinderspielplatz, der ausweislich der Beschilderung die Benutzung für Kinder unter 14 Jahre in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet. Im Frühjahr 2023 wurde zusätzlich zu den vorhandenen Spielgeräten eine Tischtennisplatte auf dem Spielplatz aufgestellt. Hiergegen setzte sich die Klägerin mit der beim erkennenden Gericht erhobenen Klage zur Wehr, mit der sie die Entfernung der Tischtennisplatte, hilfsweise die zeitliche Einschränkung des Spielbetriebs von Dritten begehrt. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, die Benutzung der Tischtennisplatte gehe mit erheblichen Lärmbelästigungen, auch während der Ruhezeiten, einher. Zudem werde die Tischtennisplatte nicht nur von Kindern, sondern auch von älteren Jugendlichen und Erwachsenen bespielt.
Ortsbesichtigung
Das VG hat die Klage nach einer Ortbesichtigung abgewiesen. Ein Anspruch auf Entfernung der Tischtennisplatte bestehe nicht. Schädliche, der Beklagten zurechenbare Umwelteinwirkungen im Sinne der einschlägigen Vorschriften lägen hier nicht vor.
Privilegierte und sozialadäquate Geräusche
Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgingen, würden vom Gesetzgeber privilegiert und stellten im Regelfall keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung dar. Dies treffe auch auf den vorliegenden Spielplatz zu. Dieser sei nach seiner Gesamtkonzeption auf spielerische oder körperlich spielerische Aktivitäten von Kindern bis 14 Jahre aus der umliegenden Umgebung zugeschnitten. Die Tischtennisplatte als kleinräumige Anlage ergänze das bestehende Angebot, diene dem Bewegungsbedürfnis von Kindern bis 14 Jahren und sei auch nicht als Sportanlage zu qualifizieren. Der Spielplatz – mitsamt Tischtennisplatte – stelle auch keinen von der Privilegierung abweichenden Sonderfall dar. Der Spielbetrieb auf einem Spielplatz sei typischerweise mit einer deutlich wahrnehmbaren Geräuschkulisse verbunden, von der sich die unregelmäßigen und impulsartigen Spielgeräusche beim Tischtennis samt Anfeuerungsrufen nicht nennenswert abheben. Die hiervon ausgehenden Lärmimmissionen stellten somit keine wesentliche Störung dar und seien von den Nachbarn als sozialadäquat hinzunehmen.
Keine Schutzbedürftigkeit
Zudem sei die Nachbarschaft des im Dorfgebiet angesiedelten Spielplatzes aufgrund dessen Gebietscharakters weniger sensibel und schutzbedürftig als in anderen Gebieten, sodass entsprechend höhere Anforderungen an eine Ausnahme von der Privilegierung zu stellen seien.
Missbräuchliche Nutzung ist durch Polizei und Ordnungsrecht zu unterbinden
Schließlich habe die Klägerin mangels subjektiv-rechtlichen Anspruchs auch keinen Abwehranspruch gegen Geräuschimmissionen, die auf die Benutzung außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten bzw. die Benutzung durch Jugendliche oder Erwachsene zurückzuführen seien. Eine solche Benutzung außerhalb des Widmungszwecks sei missbräuchlich und der Beklagten mangels Schaffung besonderer Anreize nicht zuzurechnen. Störungen dieser Art seien daher polizei- und ordnungsrechtlich zu beseitigen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz beantragen.
Quelle | VG Trier, Urteil vom 24.7.2023, 9 K 1721/23.TR, PM 14/23
| Die Gemeinde hatte den Termin für eine Trauerfeier mit einem Kirchenmusiker abgestimmt und ihn dann absprachegemäß angesetzt. Der Kirchenmusiker kümmerte sich jedoch stattdessen um ein Kindermusical und erschien nicht. Die Gemeinde kündigte ihm daraufhin fristlos. Doch das war unzulässig, so das Arbeitsgericht (ArbG) Lübeck. |
Versäumter Termin nicht das einzige Fehlverhalten
Der Kirchenmusiker wandte z. B. ein: Dass der Pfarrer die Musikauswahl auf seinen Anrufbeantworter gesprochen habe, habe er nicht mitbekommen. Er habe so viel zu tun, dass er diesen kaum noch abhöre. Er habe sich so sehr um das – nicht von der Gemeinde beauftragte – Musical gekümmert, dass er seinen Kalender kaum mehr beachtet habe. Am Tag der Trauerfeier habe er weder Anrufe des Pfarrers noch des Beerdigungsunternehmens angenommen. Der Mann war jedoch nicht „unbescholten“: Wegen anderer Vorfälle hatte er bereits drei Abmahnungen „kassiert“ – und das innerhalb weniger Monate. Aus der Sicht der Gemeinde war die Sache daher klar: Sie kündigte dem Kirchenmusiker fristlos.
Kein wichtiger Grund für eine Kündigung
Das ArbG: Es liegt kein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 626 Abs. 1 BGB) für die fristlose Kündigung vor. Der Musiker habe seine Arbeit nicht beharrlich und vorsätzlich verweigert. Dass er sich erst spät und dies auch nur per E-Mail entschuldigt habe, belege keinen Vorsatz.
Die Gemeinde hätte den Musiker auch zunächst abmahnen müssen. Der 61-Jährige war bereits seit 15 Jahren bei der Gemeinde angestellt. Es sei daher zu erwarten, dass er sein Verhalten künftig ändere.
Das ArbG: Die lange Beschäftigungsdauer führte auch zum Ausschluss der ordentlichen Kündigung entsprechend dem Tarifvertrag kirchlicher Arbeitnehmer (hier: § 27 Abs. 3 KAT).
Quelle | ArbG Lübeck, Urteil vom 15.6.2023, 1 Ca 323 öD/23
| Schwimmen im Rhein während einer Firmenfeier ist wegen der potenziellen Eigen- und Fremdgefährdung eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. So sieht es das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf. |
Das war geschehen
Der Arbeitnehmer ist seit dem 1.1.2021 als Trainee bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Dieser veranstaltete im Spätsommer 2022 eine Betriebsfeier auf einem Restaurant- und Partyschiff am Kölner Rheinufer. Nach 22.00 Uhr soll der Arbeitnehmer auf der Toilette von einer Reinigungskraft beim Konsumieren eines weißen Pulvers beobachtet worden sein. Danach sei er vom Schiff gegangen und in den Rhein gesprungen. Er sei um das Schiff herumgeschwommen und wild gestikulierend und nur mit einer Unterhose bekleidet über das Boot an den versammelten Mitarbeitern vorbei zum Ausgang gelaufen. Wieder angekleidet und vom Arbeitgeber zur Rede gestellt, habe er nur erklärt, Spaß haben zu wollen. Einen Drogenkonsum bestritt er.
Der Arbeitgeber wirft ihm vor, er habe mit seinem Verhalten massiv den Betriebsfrieden gestört. Er habe sich selbst und andere erheblichen Gefahren ausgesetzt. Die Strömung im Rhein sei an der Anlegestelle sehr stark und es herrsche dort reger Schiffsverkehr. Die Stimmung auf der Feier sei nach dem Zwischenfall jäh gekippt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Betriebsrats fristlos. Der Arbeitnehmer ist der Ansicht, die Betriebsratsanhörung sei unwirksam, denn dem Gremium sei fälschlich mitgeteilt worden, dass er „unbekleidet“ in den Rhein gesprungen sei. Das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf erklärte die Kündigung für unwirksam.
Landesarbeitsgericht: Vorherige Abmahnung fehlte
Das LAG wäre zum gleichen Ergebnis wie das ArbG gekommen. Es teilte die Argumentation des ArbG zur fehlerhaften Betriebsratsanhörung zwar nicht und sah in dem Verhalten des Arbeitnehmers eine Pflichtverletzung mit Bezug zum Arbeitsverhältnis. Er habe sich selbst aufgrund der Strömungen und des Schiffsverkehrs in Lebensgefahr begeben und potenziell Dritte gefährdet, die zum Helfen hätten veranlasst werden können. Die Kündigung scheitere aber an der fehlenden vorherigen Abmahnung. Diese sei auch nicht entbehrlich gewesen.
Der vom Arbeitgeber gestellte Auflösungsantrag sei erfolglos. Zwar habe der Arbeitnehmer auf einer Firmenveranstaltung im Juni 2022 mit einem lebensgroßen Deko-Plastik-Flamingo getanzt, sei mit diesem zu einem Bildautomaten gefahren und habe Selfies gemacht. Für dieses Verhalten sei er aber nur ermahnt worden.
So endete das Verfahren
Auf Vorschlag des LAG verständigten die Parteien sich: Das Arbeitsverhältnis wird fortgesetzt, der Arbeitnehmer tritt seinen Dienst wieder an. Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine Abmahnung wegen Störung des Betriebsfriedens, die der Arbeitnehmer akzeptiert.
Quelle | LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.7.2023, 3 Sa 211/23
| Ein Bewerber für die Polizei, der in privaten Chatnachrichten verfassungsfeindliche Symbole empfangen und versendet hat, darf wegen fehlender charakterlicher Eignung abgelehnt werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin jetzt entschieden. |
Verfassungsfeindliche Symbole auf dem Handy
Der im Jahr 2000 geborene Kläger bewarb sich 2022 für die Einstellung in den Berliner Polizeidienst. Im Rahmen eines – später wegen nicht ausreichenden Tatverdachts eingestellten – Ermittlungsverfahrens wurden auf seinem Handy mehrere Chat-Verläufe sichergestellt, in denen er drei Bilder mit verfassungsfeindlichen Symbolen empfangen und diese an mindestens drei weitere Personen weitergeleitet hatte. Bild 1 und 2 zeigen Adolf Hitler, Bild 3 zeigt eine männliche Person mit schwarzer Hautfarbe, welche ein T-Shirt mit einem Hakenkreuz trägt. Die Polizei lehnte die Bewerbung des Klägers ab.
Bewerbung zu Recht abgelehnt
Das VG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Polizei habe aufgrund des mehrfachen kommentarlosen Versendens verfassungsfeindlicher Symbole über den Messenger-Dienst WhatsApp die charakterliche Eignung des Klägers für den Polizeiberuf verneinen dürfen. Aus dem Weiterleiten der rassistischen und den Holocaust verharmlosenden Bilder könne zwar noch keine rechtsradikale Überzeugung des Klägers abgeleitet werden. Für die Ablehnung der Bewerbung sei aber bereits das unreflektierte, jedoch bewusste Versenden der Bilder mit menschenverachtenden und antisemitischen Bezügen ausreichend.
Besonders hohe Anforderungen an Polizeibedienstete
An Polizisten dürften besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität gestellt werden, weil sie sich jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzen und Menschen jeglicher Herkunft unabhängig von ihrer Religion achten und schützen müssten. Unerheblich sei, ob das Versenden der Bilder strafrechtlich relevant sei. Denn der Kläger habe nicht erkennen lassen, dass er sein nur neun Monate vor der Bewerbung liegendes Fehlverhalten reflektiert, das Unrecht erkannt und daraus Schlüsse für die Zukunft gezogen habe.
Quelle | VG Berlin, Urteil vom 21.6.2023, VG 36 K 384/22, PM 31/23
| Ein Arbeitnehmer, der sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, kann sich gegen eine daraus folgende außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. |
Chatgruppe mehrerer Arbeitnehmer
Der bei der Beklagten beschäftigte Kläger gehörte seit 2014 einer Chatgruppe mit fünf anderen Arbeitnehmern an. Im November 2020 wurde ein ehemaliger Kollege als weiteres Gruppenmitglied aufgenommen. Alle Gruppenmitglieder waren nach den Feststellungen der Vorinstanz „langjährig befreundet“, zwei miteinander verwandt. Neben rein privaten Themen äußerte sich der Kläger – wie auch mehrere andere Gruppenmitglieder – in beleidigender und menschenverachtender Weise u. a. über Vorgesetzte und Arbeitskollegen. Nachdem die Beklagte hiervon zufällig Kenntnis erhielt, kündigte sie das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos.
Gerichte unterschiedlicher Meinung: Bundesarbeitsgericht spricht Machtwort
Beide Vorinstanzen haben der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG jedoch Erfolg. Die Vertraulichkeitserwartung des Klägers in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Äußerungen war nicht berechtigt. Eine Vertraulichkeitserwartung ist nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Das wiederum ist abhängig von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe. Sind Gegenstand der Nachrichten – wie vorliegend – beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige, bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigterweise erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben.
Das BAG hat das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache an das LAG zurückverwiesen. Dieses wird dem Kläger Gelegenheit geben, darzulegen, warum er angesichts der Größe der Chatgruppe, ihrer geänderten Zusammensetzung, der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder an den Chats und der Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben durfte.
Quelle | BAG, Urteil vom 24.8.2023, 2 AZR 17/23, PM 33/23
| Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch im kommenden Jahr 5,0 Prozent betragen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat hierzu Informationen herausgegeben. |
Honorare wieder auf „Vor-Corona“-Niveau
Die bei der Künstlersozialkasse gemeldete Honorarsumme hat im Jahr 2022 wieder den Stand wie vor der Coronapandemie erreicht. Dies und der Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Höhe von insgesamt über 175 Millionen Euro in den Jahren 2021 bis 2023 haben zur finanziellen Stabilisierung der Künstlersozialkasse beigetragen und machen es möglich, dass der aktuelle Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung in Höhe von 5,0 Prozent auch im Jahr 2024 beibehalten werden kann.
Über die Künstlersozialversicherung werden über 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.
Hälftige Aufteilung der Sozialversicherungsbeiträge
Die Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge.
Die andere Beitragshälfte wird finanziert durch
- einen Bundeszuschuss (20 %) und
- die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Jahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Jahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.
Beachten Sie | Weitere Informationen erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.
Quelle | Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024; BMAS, „Künstlersozialabgabe bleibt im Jahr 2024 stabil bei 5,0 %“, Mitteilung vom 14.7.2023
| Überlässt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) ein betriebliches Fahrzeug zur Nutzung, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug vom GGf auch für private Fahrten genutzt wird. Dies gilt nach der Ansicht des Finanzgerichts (FG) Münster auch, wenn die Privatnutzung im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich verboten ist und insbesondere dann, wenn der GGf kein Fahrtenbuch führt. |
Das FG Münster hat in seiner Urteilsbegründung insbesondere die bisherige Rechtsprechung des BFH gegenübergestellt:
Sichtweise des I. Senats des Bundesfinanzhofs: Anscheinsbeweis reicht aus
Der I. Senat des BFH ist bislang davon ausgegangen, dass für die Privatnutzung eines dem GGf von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs ein Anscheinsbeweis greift. Danach spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein (Allein-)GGf einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt.
Dies gilt auch bei einem im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Privatnutzungsverbot – und zwar insbesondere, wenn
- der GGf kein Fahrtenbuch führt,
- keine organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden, die eine Privatnutzung ausschließen, und
- eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit auf den Pkw besteht.
Sichtweise des VI. Senats des Bundesfinanzhofs: kein Generalverdacht
Dagegen vertritt der VI. Senat des BFH die Ansicht, dass für lohnsteuerliche Zwecke bereits die bloße Gestattung der Privatnutzung unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen beim Arbeitnehmer den Zufluss eines geldwerten Vorteils begründet und der Anscheinsbeweis nicht anzuwenden ist.
Es gibt keinen auf der allgemeinen Lebenserfahrung gründenden Erfahrungssatz, nach dem ein angestellter GGf generell arbeitsvertraglich vereinbarte Nutzungsverbote nicht achtet. Selbst wenn er in Ermangelung einer „Kontrollinstanz“ bei einer Zuwiderhandlung keine arbeitsrechtlichen oder strafrechtlichen Konsequenzen zu erwarten hat, rechtfertigt dies keinen entsprechenden steuerstrafrechtlich erheblichen Generalverdacht.
Beachten Sie | Dass der Arbeitgeber ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot nicht überwacht, ändert daran nichts.
Diese Grundsätze hat der VI. Senat des BFH auch auf einen alleinigen GGf einer GmbH angewandt.
Sichtweise des I. Senats des Bundesfinanzhofs: Grundsätze des Anscheinsbeweises
Das FG Münster hat nun für den Fall eines alleinigen GGf einer GmbH die Rechtsprechung des I. Senats des Bundesfinanzhofs zugrunde gelegt und die Grundsätze des Anscheinsbeweises angewendet.
Den Anscheinsbeweis konnte die GmbH im Streitfall auch nicht mit dem Einwand erschüttern, dem GGf hätte für die privaten Fahrten ein Fahrzeug im Privatvermögen zur Verfügung gestanden. Denn bei den betrieblichen Fahrzeugen handelte es sich um sehr hochwertige und stark motorisierte Fahrzeuge, die mit den „privaten“ Fahrzeugen nicht vergleichbar waren. Darüber hinaus wurden diese Fahrzeuge auch von der Ehefrau des GGf genutzt.
Beachten Sie | Der wegen des Anscheinsbeweises anzunehmenden Privatnutzung lag keine entsprechende Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung zugrunde. Vielmehr enthielt die Vereinbarung ein Privatnutzungsverbot. Die private Nutzung durch den GGf war demzufolge nicht durch das Arbeitsverhältnis, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und führte zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Bundesfinanzhof muss entscheiden
Da gegen die Entscheidung des FG Münster bereits die Revision anhängig ist, darf nun mit Spannung erwartet werden, wie sich der BFH positionieren wird.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 28.4.2023, 10 K 1193/20 K,G,F, Rev. BFH, I R 33/23, BFH, Urteil vom 23.1.2008, I R 8/06; BFH, Urteil vom 21.3.2013, VI R 46/11
| Die Parteien stritten um die voreingestellte Suchfunktion „Schnellste Verbindung anzeigen“ auf der Website www.bahn.de und in der DB Navigator App. Der dahinterliegende Algorithmus springt bei der Ergebnisanzeige von der absolut schnellsten Verbindung jeweils vorwärts (bei Eingabe der Abfahrtszeit) oder rückwärts (bei Eingabe der Ankunftszeit) zu den jeweils zeitlich folgenden zweitschnellsten Verbindungen. Nicht angezeigt werden kürzere Verbindungen, deren Abfahrts- bzw. Ankunftszeit vor der jeweiligen Uhrzeit der absolut schnellsten Verbindung liegt. Jetzt hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main der Tochter der Deutschen Bahn wegen Irreführung das Anbieten dieser Suchoption untersagt. Die Beklagte hat während des Eilverfahrens ein Informationssternchen an der Suchfunktion angebracht, mit dem die Vorgehensweise des Algorithmus erläutert wird. |
Das war geschehen
Die Antragstellerin bietet Transportleistungen im Schienenpersonennahverkehr an. Sie wendet sich gegen die Gestaltung und Funktionsweise der Suchoption „Schnellste Verbindung anzeigen“ auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Fahrplaninformations- und Reiseauskunftsmedien www.bahn.de und in der App DB Navigator. Die Antragsgegnerin stellte dort den Verbrauchern eine Suchmaske zur Verfügung, die die Eingabe von Start und Ziel, Datum sowie der Abfahrts- oder Ankunftszeit erlaubt. Standardmäßig voreingestellt war „Schnellste Verbindung anzeigen“. Als Ergebnis werden in der Regel drei Verbindungen angezeigt. Der zugrunde liegende Algorithmus ermittelte bei Eingabe einer Abfahrtszeit dabei zunächst von der gewählten Abfahrtszeit aus die absolut schnellste Verbindung. Anschließend wurde die danach abfahrende zweitschnellste Verbindung angezeigt. Ausgehend von der schnellsten Verbindung fand eine zeitliche Vorwärtssuche statt, sodass die zweitschnellste Verbindung, deren Abfahrtszeit früher liegt, nicht angezeigt wurde, auch wenn sie schneller als die nach der absolut schnellsten Verbindung abfahrende zweitschnellste Verbindung war.
Erfolg in der höheren Instanz
Das Landgericht (LG) hat den Unterlassungsantrag zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte vor dem OLG Erfolg. Die Verbindungsauskunft sei irreführend und damit unlauter, begründete das OLG seine Entscheidung. „Verbraucher werden (...) davon ausgehen, dass es sich bei den angezeigten Verbindungen, wie beworben, um die (...) schnellsten Verbindungen zu ihrer Suchanfrage handelt, auch weil das primäre Ziel des Verkehrs bei einer Verbindungsabfrage ist, möglichst schnell von A nach B zukommen“, führt das OLG näher aus.
Das erweckte Verständnis stimme jedoch nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein, sodass die Suchfunktion irreführend sei. Angezeigt werde zwar zunächst die absolut schnellste Verbindung. Ausgehend von dieser springe das Programm dann aber entweder vorwärts (Abfahrtssuche) oder rückwärts (Ankunftssuche) zu den nächsten absolut schnellsten Verbindungen. Die in der Ergebnisliste an zweiter und fortlaufender Stelle angezeigten Verbindungen seien damit nicht die nächstschnelleren im Hinblick auf die objektive Gesamtfahrdauer, sondern die nächstschnelleren nach der schnellsten Verbindung. Im Fall einer einstündigen schnellsten Verbindung könne dies dazu führen, dass die eine Minute davorliegende Verbindung mit einer Dauer von 1:01 Stunden gar nicht, die eine Minute nach der schnellsten Verbindung abfahrende Verbindung mit einer Dauer von 2:00 Stunden dagegen als zweitschnellste ausgewiesen werde.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle | OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.9.2023, 6 W 61/23, PM 59/23
| In einer für die Werbetreibenden erfreulichen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) ausgeführt, dass ein Sponsorenvertrag eine Vereinbarung besonderer Art sein kann, die einem Miet- oder Pachtvertrag nicht entspricht und damit bei der Gewerbesteuer nicht zur Hinzurechnung der gezahlten Entgelte führt. |
Rechtlicher Hintergrund
Ausgangsgröße für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dies ist der nach den Vorschriften des Einkommen- (EStG) oder Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Für gewerbesteuerliche Zwecke sind jedoch Hinzurechnungen und Kürzungen zu berücksichtigen.
So sind zum Beispiel dem Gewinn nach Gewerbesteuergesetz (hier: § 8 GewStG) anteilig wieder hinzuzurechnen: Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Unter den Begriff der Mietzinsen und Pachtzinsen fallen nur Leistungen aufgrund solcher Verträge, die ihrem wesentlichen Gehalt nach Miet-oder Pachtverträge sind.
Enthält der Vertrag neben der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung wesentliche nicht trennbare miet- oder pachtfremde Elemente, die ihn einem anderen Vertragstyp zuordnen oder zu einer Einordnung als Vertrag eigener Art führen, scheidet eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Entgelte insgesamt aus.
Beachten Sie | Bei einem Sponsoringvertrag kann es sich um einen atypischen Schuldvertrag handeln, bei dem die einzelnen Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen, sodass auch eine nur teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags ausscheidet.
Quelle | BFH, Urteil vom 23.3.2023, III R 5/22
| Die digitale Rentenübersicht ist seit dem 30.6.2023 online. Unter www.rentenuebersicht.de können alle Bürger eine Übersicht über ihre persönlichen Altersvorsorgeansprüche online abrufen. |
Beachten Sie | Die Informationsschreiben der gesetzlichen Rentenversicherung und der Anbieter der zusätzlichen Altersvorsorge erhalten Sie auch weiterhin.
In dem Portal wird eine Liste mit den in der derzeitigen Pilotphase angebundenen Vorsorgeeinrichtungen zur Verfügung gestellt. Weitere Vorsorgeeinrichtungen werden im Laufe des Jahres folgen. Die Liste wird dann aktualisiert.
Quelle | Deutsche Rentenversicherung Bund, summa summarum, Ausgabe 3/2023
| Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LStN) hat darauf hingewiesen, dass je nach Einzelfall geprüft werden muss, ob Geschäftspartnern Aufmerksamkeiten gereicht werden oder ob hier die Abzugsbeschränkung zu Bewirtungskosten – Abzug nur zu 70 % – nach dem Einkommensteuergesetz (hier: § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG) greift. |
Eine Bewirtung liegt nicht vor, wenn Aufmerksamkeiten in geringem Umfang gereicht werden, wie es z. B. anlässlich betrieblicher Besprechungen als Geste der Höflichkeit üblich ist.
Da aber auch in einer Bewirtung eine übliche Geste der Höflichkeit liegen kann, kommt es wesentlich auf den Umfang der dargereichten Aufmerksamkeiten an. Auf die im Lohnsteuerrecht für den Begriff der Aufmerksamkeiten genannte Nichtaufgriffsgrenze von 60 Euro kann nicht zurückgegriffen werden. Die Frage, ob Aufwendungen zu Arbeitslohn führen, hat mit den Anforderungen an den Nachweis von als Betriebsausgaben geltendgemachten Aufwendungen nichts zu tun.
Quelle | LStN, Verfügung vom 6.7.2023, S 2145-St 226-2108/2023
| Benutzen Arbeitnehmer für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ihr Fahrrad, können sie die Entfernungspauschale ansetzen. Die Bundesregierung hat nun aber ausgeführt, dass es bei Fahrten anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit keine pauschalen Kilometersätze (0,30 Euro je gefahrenem Kilometer) gibt. |
Die Begründung leuchtet ein. Denn nach dem Einkommensteuergesetz (hier: § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 a S. 2 EstG) ist anstelle der tatsächlichen Fahrtkosten nur dann eine Dienstreisepauschale vorgesehen, wenn diese im Bundesreisekostengesetz (BRKG) zu finden ist. In § 5 BRKG sind Pauschalen aber nur für die Benutzung eines Kraftwagens oder ein anderes motorbetriebenes Fahrzeug vorgesehen.
Für Dienstreisen mit einem privaten Fahrrad können somit nur die entstandenen Fahrtkosten über den anhand der tatsächlichen Aufwendungen ermittelten persönlichen Kilometersatz als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Quelle | BT-Drucksache 20/7889, S. 20 f. vom 28.7.2023
| Kann ein Erbe wegen der Vermietung für einen festen Zeitraum nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall in die Wohnung (Familienheim) einziehen, schließt dies nicht zwangsläufig aus, dass er die Wohnung trotzdem noch „unverzüglich“ im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (hier: § 13 Abs. 1 Nr. 4 c ErbStG) zur Selbstnutzung bestimmen kann. Dies hat das Finanzgericht (FG) München entschieden. Die Revision ist bereits anhängig. |
Die rechtlichen Hintergründe
Die vom Erblasser zuvor selbst genutzte Wohnimmobilie kann erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten weitere zehn Jahre lang bewohnt wird. Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist.
Beachten Sie | Die Steuerbefreiung kann auch dann gewährt werden, wenn der Erblasser aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war.
Der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich, d. h., ohne schuldhaftes Zögern, zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen. Angemessen ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall.
Das war geschehen
Eine pflegebedürftige und hochbetagte Erblasserin musste in ein Pflegeheim umziehen und war zur Finanzierung der Heimkosten auf die Vermietung der bisher selbstgenutzten eigenen Wohnung angewiesen. In diesem Fall steht, so das FG, ein auf vier Jahre geschlossener Zeitmietvertrag – ohne die Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung – nach dem Tod der Erblasserin der Erbschaftsteuerbefreiung bei der Tochter als Alleinerbin nicht entgegen – und zwar auch dann nicht, wenn der Mietvertrag nach dem Tod der Mutter noch eine Restlaufzeit von über zwei Jahren hat und die Tochter die Wohnung erst nach einer Renovierung zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann.
Eigenbedarfskündigung offenhalten
Ungeachtet dieser Entscheidung ist es zu empfehlen, die Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung in den Mietvertrag aufzunehmen, um so eine unverzügliche Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken nach dem Erbfall zu ermöglichen.
Quelle | FG München, Urteil vom 26.10.2022, 4 K 2183/21, Rev. BFH, II R 48/22, BFH, Urteil vom 16.3.2022, II R 6/21
| Wer mit seinem Fahrzeug rückwärts fährt, muss auf andere Verkehrsteilnehmer ganz besonders achten. Auf die Rückfahrkamera allein darf man sich nicht verlassen. So hat es nun das Landgericht (LG) Lübeck entschieden. |
Zusammenstoß auf dem Supermarktparkplatz
Auf dem Parkplatz eines Supermarktes steuerte ein Mann sein Auto geradeaus in Richtung Ausfahrt. Vor ihm parkte ein anderer Fahrer rückwärts aus und schaute dabei auf die Rückfahrkamera. Es kam zum Zusammenstoß.
Der Geradeausfahrende beschuldigte den Rückwärtsfahrenden, plötzlich ausgeparkt und den Zusammenstoß verursacht zu haben. Der Rückwärtsfahrende entgegnete, der Geradeausfahrende sei einfach weitergefahren und an seinem Fahrzeug entlanggeschrammt. Der Geradeausfahrende habe gar nicht bremsen wollen und den Unfall bewusst provoziert.
So entschied das Gericht
Das Gericht musste entscheiden, wer den Schaden bezahlen muss und in welcher Höhe. Es hat mehrere Zeugen befragt und einen technischen Sachverständigen hinzugezogen. Ergebnis: Beide Fahrer treffe eine Schuld. Begründung: Der Geradeausfahrende habe einen Fehler gemacht. Er sei etwa 15 km/h schnell gefahren. Auf einem Parkplatz müsse man aber sofort bremsen können. Man dürfe daher nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Aber auch der Ausparkende habe sich nicht richtig verhalten. Er habe nicht die ganze Zeit über die Schulter nach hinten geschaut. Beim Rückwärtsfahren müsse man durchgängig sicherstellen, dass man niemanden gefährdet. Das Anschauen der Rückfahrkamera reiche dafür nicht aus. Den Rückwärtsfahrenden treffe die größere Schuld. Er muss jetzt zwei Drittel des Schadens bezahlen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 19.7.2023, 9 O 113/21, PM vom 14.9.2023
| Wer in einem Online-Bewertungsportal negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens behauptet, muss im Zweifel beweisen, dass diese Fakten auch zutreffend sind. Gelingt der Beweis nicht, kann der Betroffene verlangen, dass die Bewertung unterlassen wird. Dies hat das Landgericht (LG) Frankenthal klargestellt. |
Umzugsunternehmen mit nur einem Stern bewertet
Ein Mann hatte ein Unternehmen damit beauftragt, seinen Umzug durchzuführen. Die Durchführung des Auftrags bewertete er einige Zeit später auf einer Online-Bewertungsplattform mit nur einem von fünf möglichen Sternen. Unter anderem behauptete er im Bewertungstext, dass ein Möbelstück beim Transport beschädigt worden sei und sich niemand darum gekümmert habe, den Schaden zu beheben. Der Inhaber des Umzugsunternehmens streitet dagegen ab, dass es zu einem Schaden gekommen sei und sieht die Behauptung des Kunden, man habe sich nicht gekümmert, als rufschädigend für sein Unternehmen an.
Wer Tatsachen behauptet, muss sie auch beweisen können
Das LG gab dem Unternehmer Recht: Die negative Äußerung des Kunden in dem Online-Bewertungsportal schade dem Inhaber des Umzugsunternehmens. Dem stehe zwar das Recht des Kunden gegenüber, seine Meinung über den durchgeführten Auftrag in der Bewertung frei äußern zu dürfen. Die Behauptung, es sei ein Möbelstück beschädigt worden, sei jedoch keine so geschützte Meinung, sondern eine Tatsachenbehauptung. Denn sie beschreibe etwas, das wirklich geschehen sein soll. Das müsse vom bewerteten Unternehmen nur hingenommen werden, wenn deren Wahrheitsgehalt feststehe. Deshalb müsse derjenige, der in Internet-Bewertungen eine Tatsache behauptet, im Streitfall beweisen, dass diese auch zutreffend ist. Dies war dem Kunden des Umzugsunternehmens nach Ansicht des LG nicht gelungen. Daher hat es der Unterlassungsklage des Unternehmens insoweit stattgegeben und den Verfasser verurteilt, die negative Behauptung zu löschen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 22.5.2023, 6 O18/23, PM vom 31.7.2023
| Das Landgericht (LG) Frankenthal (Pfalz) hat sich in einem aktuellen Urteil zu den Voraussetzungen der Tierhalterhaftung geäußert. Es hat die Klage eines Mannes gegen eine Hundehalterin abgewiesen. Ihm stehen damit keine Schadenersatzansprüche zu. Auch wenn der Unfall im Hinblick auf die vermeintlich notwendige Rettung des Hundes geschehen sei, so das LG, habe sich hierbei nicht die sogenannte „spezifische Tiergefahr“ realisiert. Dies sei jedoch zwingende Voraussetzung für eine Tierhalterhaftung. |
Unfall durch einen Aufzug
Zu dem Unfall kam es, als der Mann Möbel zur Wohnung einer Hundebesitzerin lieferte. Nach einer Besprechung in der im 2. Obergeschoss gelegenen Wohnung begaben sich der Mann und die Hundebesitzerin gemeinsam in den Aufzug. Als sich die Aufzugstüren schlossen, befand sich jedoch der angeleinte Hund noch außerhalb des Aufzugs. Der Mann nahm der Hundebesitzerin die Leine aus der Hand und löste die noch eingestellte Ausziehsperre. Die Frau, die sofort den Knopf für das 1. Obergeschoss gedrückt hatte, stieg dort aus, begab sich zurück in das 2. Obergeschoss und nahm dem Hund die Leine ab. Der Aufzug setzte sich wieder in Bewegung, als die Frau plötzlich einen Schrei vernahm. Der Mann hatte die dünne Nylon-Leine weiter in der Hand gehalten und versucht, diese so durch die Aufzugstür zu lenken, dass es nicht zu einer Stockung kommen würde, bis der Hund befreit wäre. Als das Ende der Leine erreicht war, wurden ihm die vorderen Glieder dreier Finger abgetrennt. Zwei davon konnten operativ wieder rekonstruiert werden, bei einem Fingerglied war dies nicht möglich. Der Mann ist seither arbeitsunfähig. Nach seiner Auffassung sei die Frau als Hundebesitzerin für seine Verletzungen verantwortlich. Schließlich habe er die Verletzungen bei seinen instinktiven Rettungsbemühungen erlitten.
Hundehalter ist nicht für jede Verletzung haftbar
Dies sah das LG anders. Nicht jede Beteiligung oder Anwesenheit eines Tieres bei einem Schadensgeschehen führe auch zur Einstandspflicht des Tierhalters. Letztlich sei der Schaden nicht durch das Tier, sondern durch den Aufzug und dessen fortgesetzte Fahrt entstanden. Der Hund sei lediglich angeleint gewesen und habe keinen Beitrag zum Eintritt der Verletzung geleistet. Darüber hinaus sei er im Zeitpunkt der Verletzung bereits abgeleint gewesen. Die Tierhalterin hafte auch nicht aus anderen Gründen für die eingetretenen Verletzungen, insbesondere habe sie den Unfall nicht verschuldet, so das LG. Dass es zu diesen Verletzungen kommen würde, habe sie in keinem Fall vorhersehen können.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) in Zweibrücken eingelegt.
Quelle | LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 13.7.2023, 7 O4/23, PM vom 26.9.2023
| Wird der Vertrag über eine Luftfahrtbeförderung gekündigt, hat der Fluggast einen Anspruch auf Erstattung der ersparten Aufwendungen. So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH) |
Bei Flugreisen ist Werkvertragsrecht einschlägig
Die Beförderung im Luftfahrtbereich begründet einen Werkvertrag. Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werks jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt er, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Welche Aufwendungen sind bei Nichtantritt der Reise „erspart“?
Doch welche Aufwendungen erspart sich der Beförderer? Der BGH: Das sind die Aufwendungen, die er ohne die Kündigung gehabt hätte und die er infolge der Kündigung nicht mehr tätigen muss, etwa Steuern, Gebühren und Entgelte des Flughafens. Dies gilt für ihn unabhängig davon, ob er die in Rede stehenden Aufwendungen in seine Preiskalkulation einbezogen und ob er diese gegenüber dem Besteller offengelegt hat.
Der BGH hob noch hervor: Dass ein sog. Billigflieger seinen kalkulierten Gewinn (auch) mit dem Verkauf von Speisen und Getränken sowie der Vermittlung von Mietwagen und Unterkünften macht, spielt hierbei keine Rolle. Es handelt sich um keine sogenannten vereinbarten Geschäfte.
Quelle | BGH, Urteil vom 1.8.2023, X ZR 118/22
| Ein Verbraucher hat ein einziges Mal das Recht, ein im Fernabsatz abgeschlossenes Abonnement, das anfangs kostenlos ist und sich automatisch verlängert, zu widerrufen. Etwas anderes gilt, wenn der Verbraucher nicht hinreichend über die Gesamtkosten des Abonnements informiert wurde. So entschied es jetzt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). |
Online-Nachhilfe
Ein Unternehmen betreibt eine Internet-Lernplattformen für Schüler. Beim erstmaligen Abschluss eines Abonnements kann dieses 30 Tage lang kostenlos getestet und während dieser Zeit jederzeit fristlos gekündigt werden. Das Abonnement wird erst nach Ablauf dieser 30 Tage kostenpflichtig. Wenn der kostenpflichtige Abonnementzeitraum abläuft, ohne dass eine Kündigung erfolgt ist, verlängert sich das Abonnement automatisch um einen bestimmten Zeitraum. Bei einem Vertragsschluss im Fernabsatz informiert das Unternehmen die Verbraucher über das Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht).
Die österreichische gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation „Verein für Konsumenteninformation“ (VKI) ist aber der Ansicht, dass dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht) nicht nur aufgrund des Abschlusses eines 30-tägigen kostenlosen Testabonnements, sondern auch aufgrund der Umwandlung dieses Abonnements in ein kostenpflichtiges Abonnement und dessen Verlängerung zustehe.
Österreich: Oberster Gerichtshof bittet um Auslegung der EU-Richtlinie
Der Oberste Gerichtshof (Österreich), der mit dem Rechtsstreit befasst ist, hat den EuGH dazu um Auslegung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher ersucht. Der EuGH: Dem Verbraucher kommt das Recht, einen Fernabsatzvertrag zu widerrufen, bei einem Abonnementvertrag, der anfangs einen kostenlosen Zeitraum vorsieht und sich, wenn dieser Vertrag nicht gekündigt wird, automatisch verlängert, grundsätzlich nur ein einziges Mal zu. Wurde der Verbraucher bei Abschluss des Abonnements nicht klar, verständlich und ausdrücklich darüber informiert, dass dieses Abonnement nach einem kostenlosen Anfangszeitraum kostenpflichtig wird, muss er jedoch über ein neuerliches Widerrufsrecht verfügen.
Quelle | EuGH, Urteil vom 5.10.2023, C-565/22, PM 154/23
| Wird bei einem Umzug ein Aufzug deutlich sichtbar verkratzt, kann der Mieter den Austausch der Edelstahlverkleidung schulden, auch wenn dies einen Aufwand von 13.550 Euro netto begründet. So sieht es das Landgericht (LG) Koblenz. |
Das war geschehen
Der Mieter hatte bei dem Auszug aus seiner Wohnung auf einer Rückwand und einer Seitenwand im Personenaufzug eines Mehrfamilienhauses zwei deutlich sichtbare Kratzer verursacht. Während der Vermieter den Austausch der Seitenteile aus Edelstahl verlangte, zahlte die (Privat-)Haftpflichtversicherung des Mieters 5.000 Euro und lehnte eine weitergehende Zahlung als unverhältnismäßig ab.
Das ergab die Beweisaufnahme
Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass es sich zwar nur um eine optische Beeinträchtigung handelte. Diese ist aber deutlich sichtbar und konnte auf andere Weise nicht beseitigt werden.
Kein Abzug „Neu für Alt“
Einen Abzug „Neu für Alt“ hat das LG abgelehnt. Ein solcher wird in der Regel im Rahmen einer Schadenersatzpflicht gemacht, wenn eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert wird. In der Folge kann dies zu einer Werterhöhung zugunsten des Geschädigten führen. Der Geschädigte muss dann die Differenz ausgleichen und den Abzug hinnehmen.
Das LG: Mit der Wiederherstellung der beschädigten Wandverkleidungen geht weder eine Verbesserung des Aufzugs noch eine Verlängerung seiner Lebensdauer einher. Ein Aufzug ist stetig im Hinblick auf die Betriebssicherheit zu überprüfen und muss ständig dem jeweiligen Stand der Technik angepasst werden. Folge: Aufzüge müssen regelmäßig erneuert und modernisiert werden.
Quelle | LG Koblenz, Urteil vom 24.4.2023, 4 O 98/21
| War für eine im Mietvertrag vereinbarte Nutzungsänderung eine Baugenehmigung nötig, kann der Mieter vom Vermieter eine Kopie der Genehmigung verlangen. Er muss sich nicht allein mit der Nachricht des Vermieters zufriedengeben, dass „alle Unterlagen vorlägen“. So entschied es jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. |
Vermieter musste Nutzbarkeit der Flächen für Arztpraxis gewährleisten
Die Parteien hatten einen Mietvertrag über Flächen im Erdgeschoss, im 1. Obergeschoss und über Nebenflächen im Untergeschoss geschlossen, in denen eine kardiologische Arztpraxis und gleichgelagerte Therapieformen betrieben werden sollten. Bei Vertragsschluss lag für das 1. Obergeschoss insoweit noch keine Baugenehmigung vor. Vertraglich verpflichtete sich der Beklagte (Eigentümer und Vermieter), „die Nutzbarkeit der Flächen im 1. Obergeschoss zum vereinbarten Mietzweck bis zum 31.12.2020 zu gewährleisten“.
Vermieter muss Baugenehmigung vorlegen
Das OLG bejahte einen Anspruch auf Vorlage der Baugenehmigung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Zwischen den Parteien bestand eine Sonderverbindung aufgrund des Mietvertrags.
Die Genehmigung war zwingend, um die Praxis betreiben zu können. Eine bauliche Anlage ohne die erforderliche Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit. Damit war die erfolgreiche Genehmigung ein für den Vertrag wesentlicher Umstand. Für den Mieter war es – für den Vermieter erkennbar – entscheidend, zu wissen, ob bis zu der im Vertrag vereinbarten Frist die Baugenehmigung vorliegt. Dass er auch nach der vertraglichen Frist (31.12.) noch nicht weiß, ob die Genehmigung vorliegt oder er Gefahr läuft, die Räume ordnungswidrig zu nutzen, sei dem Kläger nicht zumutbar. Eine Kopie vorzulegen, war dem Vermieter zuzumuten.
Quelle | OLG Brandenburg, Urteil vom 12.6.2023, 3 W 23/23
| Die fristlose Kündigung eines Gewerbemietvertrags ist auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn es aufgrund eines Versehens zu einem kündigungsrelevanten Rückstand kam. So – durchaus hart – sieht es das Kammergericht (KG) Berlin. |
Miete nur versehentlich nicht gezahlt
Das Landgericht (LG) hatte die Mieterin aufgrund fristloser Zahlungsverzugskündigung verurteilt, Gewerberäume zu räumen und herauszugeben. Die Mieterin hielt die Kündigung für rechtsmissbräuchlich, weil sie die Miete während der achtjährigen Mietzeit vertragsgemäß gezahlt habe. Der Vermieterin habe sich aufdrängen müssen, dass kein Fall von Zahlungsunfähigkeit oder-unwilligkeit, sondern ein Versehen vorgelegen habe.
Kammergericht „ohne Gnade“
Damit hatte sie auch in der Berufung keinen Erfolg. Das KG hielt die fristlose Kündigung für wirksam. Eine vorherige Abmahnung war danach nicht erforderlich. Unerheblich sei, dass anschließend der Rückstand ausgeglichen wurde. Etwas anderes gelte nur für Wohnraum.
Eine Abmahnung sei nur ausnahmsweise geboten, wenn sich dem Vermieter aufdrängen müsse, der Zahlungsrückstand beruhe auf einem geringfügigen Versehen. Wenngleich es seit dem Jahr 2014 keine Zahlungsunregelmäßigkeiten gegeben habe, sei nicht ersichtlich, dass die Vermieterin dies für den Zeitraum vor Übernahme des Mietverhältnisses habe überblicken können. Die Räumungsklage sei auch wegen einer ordnungsgemäßen ordentlichen Kündigung der Vermieterin wirksam.
Befristung des Mietvertrags half nicht
Die Befristung des Mietverhältnisses bis zum 31.8.2025 stehe dem nicht entgegen, weil diese wegen Schriftformmangels unwirksam sei. Denn es habe eine wesentliche Vertragsänderung gegeben. Hier sah der Mietvertrag vor, dass die Mieterin Umbaumaßnahmen auf eigene Kosten durchführen werde. Diese Vereinbarung war später formlos geändert worden. Und weil „5 Mio. Euro für den Trockenbau des Bauprojekts investiert“ wurden, lag im Zusammenhang mit einer erheblichen Umplanung der Raumaufteilung eine wesentliche und damit formbedürftige Vertragsänderung vor.
Quelle | KG, Urteil vom 16.3.2023, 8 U 178/22
| Erben sind nicht am Gerichtsverfahren zu beteiligen, wenn die Vaterschaft eines Verstorbenen festgestellt werden soll. Auf jeden Fall dürfen sie aber nicht mit den Verfahrenskosten belastet werden, sollten sie dennoch beteiligt werden. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. |
Komplizierte Familiensituation
Die Hinterbliebenen stritten um die Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens. Der Erblasser hatte eine Witwe, deren Tochter und zwei weitere Kinder von anderen Frauen hinterlassen. Eine weitere Frau beantragte nun, festzustellen, der Verstorbene sei ihr Vater gewesen, um Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Die Witwe wollte, dass die Frau hierfür einen Nachweis erbringt. Das Amtsgericht (AG) beteiligte diese Frau, deren Mutter und die o. g. vier Erben am Verfahren.
Vaterschaftsfeststellung eindeutig
Die Vaterschaftsfeststellung ergab, dass die Frau die Tochter des Erblassers war. Das AG meinte dann, dass allein die o. g. Erben die Kosten dieses Verfahrens tragen müssten. Doch die Erben wehrten sich dagegen – mit Erfolg.
Das OLG: Die Erben müssen Kosten der Vaterschaftsfeststellung nicht tragen, sondern Mutter und Tochter jeweils zur Hälfte. Das AG durfte die übrigen Familienmitglieder nicht zum Verfahren hinzuziehen. Den Erben fehle es an einem unmittelbaren Interesse am Ausgang der Sache. Das Gericht erwähnte noch, dass die Tochter als Erwachsene rund 15 Jahre Zeit gehabt hatte, die Vaterschaft zu Lebzeiten ihres Vaters klären zu lassen. Ihre Mutter wiederum habe es unterlassen, rechtzeitig vor der Volljährigkeit der Tochter das Jugendamt für eine kostengünstige Feststellung hinzuzuziehen.
Quelle | OLG Schleswig, Beschluss vom 1.6.2023, 8 WF 50/23
| Das neue Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) soll trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen erleichtern, ihren Geschlechtseintrag ändern zu lassen. Die Bundesregierung hat jetzt einen entsprechenden Entwurf vorgelegt. |
Das Selbstbestimmungsgesetz soll es für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen einfacher machen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen ändern zu lassen. Die Änderung soll in Zukunft durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt vorgenommen werden können. Eine gerichtliche Entscheidung über die Antragstellung soll nicht mehr erforderlich sein. Auch die Notwendigkeit zur Einholung zweier Sachverständigengutachten soll entfallen. Das Gesetz soll an die Stelle des Transsexuellengesetzes (TSG) von 1980 treten. Es trifft keine Regelungen zu geschlechtsangleichenden medizinischen Maßnahmen.
Hintergrund: Das Grundgesetz schützt auch das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wiederholt klargestellt. Durch das Selbstbestimmungsgesetz soll die Verwirklichung dieses Rechts erleichtert werden. Nach dem geltenden TSG setzt die Änderung des Geschlechtseintrags die Einholung von zwei Sachverständigengutachten und eine gerichtliche Entscheidung voraus. Diese Vorgaben empfinden viele Betroffene als entwürdigend. Das Verfahren ist außerdem langwierig und kostspielig. Auch die Begutachtenden selbst äußern sich zunehmend skeptisch in Bezug auf die Begutachtungspflicht. Der deutsche Psychotherapeutentag hat sich dafür ausgesprochen, eine Änderung über eine Erklärung beim Standesamt zu regeln und den Geschlechtseintrag im Wesentlichen nur vom Geschlechtsempfinden der antragstellenden Person abhängig zu machen.
Das Selbstbestimmungsgesetz kann erst in Kraft treten, wenn der Deutsche Bundestag das Gesetz beschlossen hat. Eine Zustimmung des Bundesrats ist nicht erforderlich. Konkrete Zeitangaben hat die Bundesregierung nicht gemacht. Die Entscheidung liegt beim Deutschen Bundestag. Der Gesetzentwurf sieht ein Inkrafttreten am 1.11.2024 vor.
Quelle | Bundesministerium der Justiz, Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften, Entwurf, letzte Aktualisierung vom 31.8.2023
| Seit dem 1.8.2023 wurden erstmals die Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) für die Verwertung mineralischer Abfälle wie Bodenaushub, Bauschutt oder Schlacken deutschlandweit vereinheitlicht. Die Regelungen gewährleisten einen einheitlich hohen Umweltschutzstandard, geben Herstellern sowie Verwendern Rechtssicherheit und machen damit Ersatzbaustoffe für Bauvorhaben künftig noch attraktiver. So werden der Verbrauch an Primärbaustoffen reduziert und natürliche Ressourcen und das Klima geschont. |
Mit der neuen ErsatzbaustoffV will das Bundesumweltministerium (BMU) weiter in Richtung Kreislaufwirtschaft im Bausektor vorangehen. So soll die „Kleinstaaterei“ bei der Frage der recycelten Baustoffe beendet und bundesweit einheitliche Regeln erschaffen werden.
Hohes Abfallaufkommen mit großem Recycling-Potenzial
Mineralische Abfälle sind massebezogen der größte Abfallstrom in Deutschland. Jedes Jahr fallen in Deutschland rund 250 Millionen Tonnen mineralische Abfälle an, wie zum Beispiel Bau- und Abbruchabfälle (Bauschutt), Bodenmaterial (z. B. ausgehobene Erde), Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Das sind etwa 60 Prozent des gesamten Abfallaufkommens in Deutschland. In mineralischen Abfällen steckt ein enormes Recycling-Potenzial, weil diese zu hochwertigen mineralischen Ersatzbaustoffen aufbereitet werden können. Diese Recycling-Baustoffe kommen schon heute an vielen Stellen zum Einsatz, vor allem bei sogenannten technischen Bauwerken, also beim Bau von Straßen, Bahnstrecken, befestigten Flächen, Leitungsgräben, Lärm- und Sichtschutzwällen oder im Hochbau als Recycling-Beton. Die stetig zunehmende Bauaktivität in Deutschland verbraucht Ressourcen und macht es erforderlich, das hochwertige Recycling von Baustoffen zu fördern. Je mehr vorhandene Recycling-Potenziale genutzt werden, desto mehr werden wertvolle Ressourcen gesichert und die Wirtschaft in Deutschland unabhängiger von Importen gemacht.
Rechtsgrundlagen angepasst
Um die Nachfrage nach Ersatzbaustoffen durch rechtsverbindliche Qualitätsstandards bundesweit zu vereinheitlichen und zu stärken, wurde im Jahr 2021 die Ersatzbaustoffverordnung beschlossen. Unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung tritt auch eine erste Änderung in Kraft. Mit der ersten Änderung werden für den Vollzug wichtige Details angepasst, wie die Aufnahme von Kriterien zur Anerkennung sogenannter Güteüberwachungsgemeinschaften. Damit wird die Gütesicherung der hergestellten Ersatzbaustoffe gestärkt.
Bauherren, die sich bisher mit den spezifischen Regelungen der Bundesländer auseinandersetzen und ggf. eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragen mussten, können nun qualitätsgeprüfte Ersatzbaustoffe rechtssicher ohne wasserrechtliche Erlaubnis bundesweit verwenden.
Quelle | Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung, BGBl. 2023 I Nr. 186 vom 18.7.2023
| Die Regelung im Landesglücksspielgesetz, wonach Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, einhalten müssen, ist mit Unionsrecht vereinbar. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren. |
Aufsichtsbehörde verlangte Mindestabstand zu Nachhilfeeinrichtung
Die Antragstellerin möchte in Zweibrücken eine Wettvermittlungsstelle weiterbetreiben. Ihren Antrag auf Verlängerung der ihr befristet erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis lehnte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) mit der Begründung ab, dass der gesetzliche Mindestabstand zu einer Nachhilfeeinrichtung, die auch von Minderjährigen besucht werde, nicht eingehalten sei. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und stellte beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße einen Eilantrag, den Betrieb der Wettvermittlungsstelle vorübergehend weiter zu dulden, insbesondere keine Maßnahmen einzuleiten, die auf eine Schließung des Betriebs abzielen. Das Verwaltungsgericht (VG) lehnte den Eilantrag ab. Ihre hiergegen eingelegte Beschwerde wies das OVG zurück.
Die für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis dürfe nach dem Landesglücksspielgesetz Rheinland-Pfalz (LGlüG) nur erteilt werden, wenn die Wettvermittlungsstelle unter anderem einen Mindestabstand von 250 Metern zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht werde, nicht unterschreite. Die Voraussetzungen dieser Mindestabstandsregelung lägen nicht vor. Die Regelung sei auch nicht – wie von der Antragstellerin geltend gemacht – aus unionsrechtlichen Gründen unanwendbar. Insbesondere ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot sei nicht feststellbar.
EuGH: Verbraucherschutz geht vor
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) könnten nämlich solche Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, wie den Schutz der Verbraucher, die Betrugsvorbeugung oder die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Die restriktive Maßnahme müsse allerdings geeignet sein, die Verwirklichung dieses Ziels dadurch zu gewährleisten, dass sie dazu beiträgt, die Tätigkeiten im Glücksspiel in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen.
Das OVG teile die Auffassung des Verwaltungsgerichts (VG), dass das Abstandsgebot dem Spieler- und Jugendschutz diene, da Sportwettangebote besonders auch für Kinder und Jugendliche ein hohes Gefährdungspotenzial hätten und damit eine örtliche Begrenzung des Angebots erreicht werden könne, um Glücksspielsucht bei Kindern und Jugendlichen zu verhindern und zu bekämpfen. Das mit dem Abstandsgebot verfolgte Ziel der Spielsuchtbekämpfung und des Jugendschutzes werde durch Ausnahmen in anderen Bereichen des Glücksspielrechts, insbesondere für Lotto-Annahmestellen und Bestandsspielhallen, nicht derart konterkariert, dass eine kohärente und systematische Verfolgung dieser Ziele nicht mehr vorliege.
Im Unterschied zu Wettvermittlungsstellen, in denen sich ausschließlich Kunden fänden, die Sportwetten abschließen möchten oder Wettergebnisse live über Bildschirme mitverfolgten, gingen in Lotto-Annahmestellen vor allem Kunden ein und aus, die mit gewöhnlichen, ihren Alltagsbedarf deckenden Bedürfnissen befasst seien. Aus diesem Grund komme dem Glücksspielangebot in Lotto-Annahmestellen wegen der dort bestehenden sozialen Kontrolle eine andere Qualität zu. Für Spielhallen sehe das Landesglücksspielgesetz mit 500 Metern einen doppelt so hohen Mindestabstand unter anderem zu Kinder- und Jugendeinrichtungen vor. Zwar habe der Gesetzgeberfür bei Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes im Jahr 2012 bestehenden Spielhallen eine großzügige Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2028 gewährt. Die Übergangsfrist konterkariere die Mindestabstandsregelung aber nicht, weil sie ausweislich der Gesetzesmaterialien letztmalig verlängert worden sei und nur für Bestandsspielhallen gelte.
Quelle | OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.9.2023, 6 B 10622/23. OVG, PM 121/23
| Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat in zweiter Instanz einer Vertriebsmitarbeiterin eine Absage erteilt, die meinte, eine Provision sei nicht auf ihr Mutterschaftsgeld anzurechnen. |
Die Klägerin war als Vertriebsmitarbeiterin der Beklagten beschäftigt und erzielte neben fixen Bezügen variable Vergütungsbestandteile. Der Arbeitgeber berechnete ihren Mutterschutzlohn auf der Grundlage ihres Durchschnittseinkommens von Januar bis März 2021 und zahlte ihr monatlich ein Bruttogehalt inklusive eines Provisionsanteils. Die Klägerin meinte aber, ihr Arbeitgeber müsse ihr von September bis November 2021 zusätzliche Provisionen zahlen, da diese auf Geschäften basierten, die sie vor einem ärztlichen Beschäftigungsverbot vermittelt hatte und die erst während des Verbots fällig wurden. Die Parteien stritten also letztlich über die Frage, ob die von der Klägerin erworbenen Provisionsbeträge auf das während einem Beschäftigungsverbot von der Arbeitgeberin ausgezahlte Mutterschaftsgeld anzurechnen waren.
Das LAG: Provisionen, die erst während eines ärztlichen Beschäftigungsverbots fällig werden, kommen nur dann und nur in dem Umfang zur Auszahlung, wie sie den nach dem Mutterschutzgesetz (hier: § 18 S. 2 MuSchG) errechneten Mutterschutzlohn übersteigen. Mit anderen Worten: Nur in dem Fall, dass während eines ärztlichen Beschäftigungsverbots fällige Provisionen den berechneten Durchschnittslohn übersteigen, hätte die Mitarbeiterin ausschließlich die Zahlung der Provision verlangen können. So lag der Fall hier jedoch nicht. Die zugelassene Revision hat die Klägerin nicht eingelegt.
Quelle | LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.2.2023, 1 Sa 702/22, PM vom 3.7.2023
| Das Arbeitsgericht (ArbG) Köln hat in einem Zwangsvollstreckungsverfahren entschieden: Ein Arbeitgeber, der verpflichtet ist, dem Betriebsrat ein Laptop zur Verfügung zu stellen, kommt dieser Pflicht nicht nach, wenn er auf der festen Montage des Geräts besteht. |
Der Arbeitgeberin war durch das ArbG aufgegeben worden, dem örtlichen Betriebsrat ein funktionsfähiges Laptop zur Verfügung zu stellen. Diese Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) bestätigt. Die Filialdirektorin der Arbeitgeberin erklärte daraufhin gegenüber der Betriebsratsvorsitzenden, sie händige das Laptop nur unter der Voraussetzung aus, dass man ihr sage, wo sie das Laptop befestigen könne.
Die Arbeitgeberin meint, mit der Verpflichtung zur Überlassung eines Laptops sei nicht der standortunabhängige Einsatz verbunden. Zudem habe sie ein Interesse daran, das Laptop durch die Befestigung vor Verlust oder Beschädigung zu sichern.
Das ArbG Köln sah das anders: Die Überlassung eines Laptops unter der Bedingung, dieses im Betriebsratsbüro zu befestigen, erfülle den Anspruch des Betriebsrats nicht.
Ein Laptop sei eine spezielle Bauform eines PC, die zu den Mobilgeräten zählt und damit standortunabhängig verwendbar sei. Eine Befestigung würde damit der definitionsgemäßen Verwendungsmöglichkeit entgegenstehen. Der pflegsame Umgang mit überlassenen Sachmitteln gehöre zu den Rücksichtnahmepflichten des Betriebsrats nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Anhaltspunkte dafür, dass hier eine berechtigte Besorgnis besteht, der Betriebsrat würde dem nicht entsprechen, bestünden nicht, so das ArbG.
Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin gegen diesen Beschluss wurde am 5.6.2023 zurückgewiesen (5 Ta 26/23).
Quelle | ArbG Köln, Beschluss vom 10.1.2023, 14 BV 208/20, PM 9/23
| Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber eine von ihm für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags an einen Dritten gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, ist unwirksam. So entschied es das Bundesarbeitsgericht (BAG). |
Das war geschehen
Die Parteien schlossen Ende März 2021 einen Arbeitsvertrag, auf dessen Grundlage der Kläger ab dem 1.5.2021 bei der Beklagten tätig wurde. Der Vertrag kam durch Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande. Die Beklagte zahlte an diesen eine Vermittlungsprovision von 4.461,60 Euro. Weitere 2.230,80 Euro sollten nach Ablauf der – im Arbeitsvertrag vereinbarten – sechsmonatigen Probezeit fällig sein. Nach § 13 des Arbeitsvertrags war der Kläger verpflichtet, der Beklagten die gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über den 30.6.2022 hinaus fortbestehen und – unter anderem – aus vom Kläger „zu vertretenden Gründen“ von ihm selbst beendet werden würde. Nachdem der Kläger sein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.6.2021 gekündigt hatte, behielt die Beklagte unter Verweis auf den Arbeitsvertrag von der Vergütung für den Monat Juni 2021 einen Teilbetrag von 809,21 Euro netto ein.
Mit seiner Klage hat der Kläger – soweit für die Revision von Interesse – die Zahlung dieses Betrags verlangt. Er hat geltend gemacht, die Regelung in § 13 seines Arbeitsvertrags sei unwirksam, weil sie ihn unangemessen benachteilige. Die Beklagte hat im Weg der Widerklage die Erstattung restlicher Vermittlungsprovision von 3.652,39 Euro erstrebt. Sie hat die Auffassung vertreten, die vertragliche Regelung sei wirksam. Sie habe ein berechtigtes Interesse, die für die Vermittlung des Klägers gezahlte Provision nur dann endgültig aufzubringen, wenn er bis zum Ablauf der vereinbarten Frist für sie tätig gewesen sei.
So entschieden die Gerichte
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Revision der Beklagten blieb vor dem BAG erfolglos. Die genannte Regelung in § 13 des Arbeitsvertrags benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam. Der Kläger wird hierdurch in seinem vom Grundgesetz garantierten Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt, ohne dass dies durch begründete Interessen der Beklagten gerechtfertigt wäre. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich das unternehmerische Risiko dafür tragen, dass sich von ihm getätigte finanzielle Aufwendungen für die Personalbeschaffung nicht „lohnen“, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise beendet. Es besteht deshalb kein billigenswertes Interesse der Beklagten, solche Kosten auf den Kläger zu übertragen. Der Kläger erhält auch keinen Vorteil, der die Beeinträchtigung seiner Arbeitsplatzwahlfreiheit ausgleichen könnte.
Quelle | BAG, Urteil vom 20.6.2023, 1 AZR 265/22, PM 29/23
| Auch auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier gibt es keinen Freifahrtschein für sexuell belästigende Äußerungen gegenüber Kolleginnen. Es handelt sich um Verletzungen der vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers, die eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich rechtfertigen können. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist kann dem Arbeitgeber unzumutbar sein. Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Elmshorn entschieden. |
Das war geschehen
Der 32-jährige Kläger war seit dem Jahr 2019 bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt, einer kleinen Firma mit sechs Mitarbeitern und einer Mitarbeiterin. Auf der Weihnachtsfeier im Dezember 2022 sammelte die Kollegin des Klägers Geld für ein Geschenk ein. Nachdem der Kläger nicht passend zahlen und die Kollegin nicht wechseln konnte, sagte der Kläger der Kollegin im Beisein anderer Kollegen: „Wir können sie ja auf den Kopf stellen und die Geldkarte durch den Schlitz ziehen.“ Die Kollegin beschwerte sich noch am gleichen Abend beim Geschäftsführer. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger vier Tage später fristlos. Dessen Kündigungsschutzklage blieb vor dem ArbG erfolglos.
Wichtiger Grund für Kündigung lag vor
Das ArbG stellt klar, dass auch unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts eine sexuelle Belästigung und damit einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen können, wenn sie die Würdeverletzung der betreffenden Person bezwecken oder bewirken. Das Verhalten des Klägers stellt danach eine sexuelle Belästigung dar und ist zudem schwerst beleidigend. Mit der Äußerung wird die Kollegin auf derbste Art und Weise zum Objekt sexueller Anspielungen herabgewürdigt. Sie wird mit einem Objekt gleichgestellt. Es handelt sich nicht um eine bloße „Anzüglichkeit“, sondern um eine besonders krasse Form der Herabwürdigung. Die Äußerung kann nur frauenfeindlich bzw. sexistisch verstanden werden.
Keine Entschuldigung
Es entschuldigt den Kläger nicht, dass er einen Scherz machen wollte. Eine Beleidigung und ein sexueller Übergriff werden nicht dadurch weniger intensiv, dass Kollegen darüber lachen – im Gegenteil. Auch auf eine unmittelbare Reaktion der Kollegin kam es nicht an. Es ist nicht erforderlich, dass diese sich zeitlich unmittelbar getroffen zeigt. Das Verhalten des Opfers kann die Schwere der Äußerung nicht relativieren. Auch die Gesamtumstände der Weihnachtsfeier ändern nichts an der Bewertung. Selbst, wenn dort Alkohol konsumiert wurde und eine gelöste Stimmung herrschte, macht dies die Äußerung des Klägers nicht weniger schlimm. Eine solche herabwürdigende, öffentliche Äußerung ist geeignet, das Ansehen der einzigen Kollegin unter den Kollegen und im Unternehmen unwiederbringlich zu schädigen, wenn die Arbeitgeberin darauf nicht mit der außerordentlichen Kündigung reagiert.
Eine vorherige Abmahnung war entbehrlich. Das Fehlverhalten des Klägers wiegt so schwer, dass eine Hinnahme durch die Beklagte ausgeschlossen war. Dies musste dem Kläger auch erkennbar sein. Er hat sich weder entschuldigt noch wenigstens Reue gezeigt.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde beim Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein bereits Berufung eingelegt.
Quelle | ArbG Elmshorn, Urteil vom 26.4.2023, 3 Ca 1501 e/22, PM vom 6.6.2023
| Bei Betriebsprüfungen der Sozialversicherung kommt es immer wieder zum Streit, ob jemand für einen Betrieb selbstständig tätig ist oder in einer abhängigen Beschäftigung steht. Aktuell musste sich das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg mit dieser Thematik beschäftigen. |
Das war geschehen
Ein Fluglehrer/Flugtrainer bildete an Flugsimulatoren künftige Piloten aus. Dafür vereinbarte er mit seinem Auftraggeber einen Stundensatz von 110 Euro.
Nach Ansicht des LSG Berlin-Brandenburg stand der Trainer in einer abhängigen Beschäftigung – und zwar aus folgenden Gründen:
Wesentliches Merkmal: Kein unternehmerisches Risiko
Der Trainer war in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Denn er erhielt den Auftrag, die Flugschüler auszubilden, nicht direkt von einer Airline, sondern vom Auftraggeber. Die Simulationsfluggeräte erhielt er auch vom Auftraggeber. Somit trug er als Trainer kein unternehmerisches Risiko, was für eine selbstständige Tätigkeit sprechen könnte. Eine Betriebsausstattung in einem relevanten Umfang benötigte der Trainer nicht.
Auf die Vergütungshöhe kam es nicht an
Die Höhe der Vergütung ist kein entscheidendes Kriterium für eine Selbstständigkeit. Die Vergütung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur ein Indiz. Die Unterschiede der dem Fluglehrer gewährten Sätze hochgerechnet zu einer Vollzeitdauerbeschäftigung zu einem (hypothetischen) Bruttogehalt eines gedachten angestellten Instruktors würden sich relativieren, weil für Arbeitnehmer die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung hinzuzurechnen sind und der Fluglehrer nicht ständig, sondern nur bei Bedarf beschäftigt wurde bzw. wird.
Bei nur fallweise benötigten qualifizierten Arbeitskräften ist die Zahlung eines höheren Arbeitslohns auch ein Ausgleich dafür, dass sich diese kurzfristig auf Abruf zur Verfügung stellen, was die Möglichkeit beschäftigungsloser Zeiten einschließt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da die Revision beim BSG anhängig ist.
Auf der sicheren Seite mit dem Clearingverfahren der Deutschen Rentenversicherung
Um dem bösen Erwachen bei der nächsten Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) vorzubeugen, sollten Beteiligte bereits vor der Einstellung des Auftragnehmers bei der DRV Bund ein Clearingverfahren anstreben. Dieses Verfahren kann vom Auftragnehmer, aber auch vom Auftraggeber betrieben werden.
Beachten Sie | Ohne Clearingverfahren gibt es keine Sicherheit. Stellt sich nämlich bei der Betriebsprüfung heraus, dass jemand doch nicht selbstständig tätig ist, sondern eine abhängige Beschäftigung vorliegt, hat am Ende der Auftraggeber bzw. der Arbeitgeber das Nachsehen. Er muss, mit Ausnahme der letzten drei Monate vor der Betriebsprüfung der DRV, neben den Arbeitgeberanteilen auch für die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung aufkommen.
Quelle | LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.1.2023, L 1 BA 67/19, Rev. BSG, B 12 BA 2/23 R
| Das Landgericht (LG) Karlsruhe hat der Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. stattgegeben und entschieden, dass die Beklagte, eine bekannte Drogeriemarkt-Kette, es künftig unterlassen muss, Produkte (hier: Flüssigseife, Sonnenmilch, Cremedusche) auf der Verpackung mit dem Begriff „klimaneutral“ (unter Verweis auf eine „ClimatePartner“-Nummer und mit dem Zusatz „CO2-kompensiert“) und Produkte (hier: Spülmittel) auf der Verpackung mit dem Begriff „Umweltneutrales Produkt“ zu bewerben. |
Werbung mit dem Claim „klimaneutral“
Die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ (verstanden als „ausgeglichene Treibhausgasbilanz“) ist bei zwei der herausgegriffenen Produkte zu unterlassen, weil die Beklagte dem angesprochenen Verbraucher wesentliche Informationen zum Verständnis dieses Begriffs vorenthält. Die Beklagte hat bei den betroffenen Produkten jeweils angegeben, das Produkt sei klimaneutral im Sinne von CO2-kompensiert. Weitere Informationen dazu finden sich auf der Verpackung nicht, wohl aber sind sie auf Internetseiten der ClimatePartner GmbH zu finden, von der die Beklagte das entsprechende Logo bezogen hat. Dabei geht es um die weiteren, für den umweltinteressierten durchschnittlichen Verbraucher wesentlichen Informationen darüber, auf welche Schritte im Lebenszyklus eines Produkts sich der Claim der Klimaneutralität bezieht. Es geht darum, ob bestimmte (gasförmige) Emissionen von der Bilanzierung ausgenommen wurden, und anhand welcher Kriterien die Prüfung für das Label des jeweiligen Zertifizierungspartners – hier der ClimatePartner GmbH – erfolgt ist.
Auf eine Internetseite für die näheren Informationen zu verweisen, ist rechtlich zulässig. Der Verbraucher muss aber aus dem Aufdruck auf der Verpackung erkennen können, dass es eine entsprechende Internetseite gibt. Dies ist bei zwei der herausgegriffenen Produkte nicht der Fall, weil hierbei lediglich zusammen mit dem Logo der ClimatePartner GmbH der Schriftzug „ClimatePartner“ und eine längere Ziffernfolge angegeben sind.
Werbung kann Versprechen nicht einlösen
Die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ ist ferner bei allen drei herausgegriffenen Produkten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (hier: § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG) zu unterlassen, weil sie ein klimaneutrales Produkt verspricht, dieses Versprechen aber aus prinzipiellen Gründen nicht einlösen kann. Dabei kommt es nicht auf eine etwaige subjektive Absicht der Irreführung an; dafür sieht die Kammer auch keinerlei Anhaltspunkt. In objektiver Hinsicht erweckt der Claim indes bei den angesprochenen Verkehrskreisen ein Verständnis, das nicht der Realität entspricht.
Die Kompensation der produktbezogen emittierten Treibhausgase soll bei den von ClimatePartner zertifizierten Produkten durch Zahlungen in bestimmte Projekte erfolgen, unter anderem ein Waldschutzprojekt in Peru. Dass der weltweite Schutz des Waldes ein wichtiges Mittel beim Klimaschutz darstellt, steht außer Frage. Daraus lässt sich jedoch nicht schlussfolgern, dass Treibhausgaskompensation über entsprechende Zertifikate auf dem freiwilligen Zertifikatemarkt die wettbewerbsrechtliche Berechtigung verleiht, das kompensierte Produkt als klimaneutral bewerben zu dürfen. Der Claim der Klimaneutralität des Produkts geht nämlich prinzipiell über das hinaus, was mittels CO2-Zertifikaten aus Waldschutz erreichbar ist.
Erwartungshaltung der Verbraucher nicht erfüllt
Der Verbraucher erwartet, dass eine Kompensation von Emissionen, die im Ergebnis zur Klimaneutralität des Produkts führen soll, diese auch tatsächlich bewirkt. Das produktbezogen emittierte Treibhausgas muss also dauerhaft bilanziell neutralisiert worden sein. CO2 besitzt jedoch in der Atmosphäre eine Verweildauer, die weit über die Laufzeit der Waldschutzprojekte hinausgeht. Wald bindet und speichert CO2 demgegenüber nur vorübergehend. Wenn ein Baum gefällt wird und vermodert oder auch abbrennt, setzt er das gespeicherte Treibhausgas wieder frei. Erreicht wird durch – erfolgreiche, korrekt aufgesetzte – Waldschutzprojekte sicherlich, dass mehr Wald für längere Zeiträume erhalten wird, wodurch in den entsprechenden Zeiträumen die CO2-Speicherkapazität des geschützten Waldes höher ist als im hypothetischen Szenario ohne das Projekt. Dies ist allerdings ein völlig anderer Effekt als der, den der Verbraucher aufgrund des „Klimaneutral“-Claims erwartet. Die produktbedingten, anthropogenen, zusätzlichen CO2-Emissionen sind hunderte oder tausende Jahre nachweisbar; gebunden und gespeichert wird die entsprechende Menge an CO2 durch das konkrete Waldschutzprojekt nur für Jahrzehnte. Danach ist die vorübergehend ausgeglichene CO2-Bilanz des Produkts wieder unausgeglichen. Um sie dauerhaft auszugleichen, müssten kontinuierlich – auch in 100 oder 1000 Jahren – weitere entsprechende Waldschutzbemühungen unternommen werden. Das hier fragliche Projekt in Peru läuft jedoch nur bis 2040, die bis dahin ausgegebenen Zertifikate sind ein für allemal „verdient“. Danach kann es zwar, wenn die grundlegenden Bedingungen sich nicht verändert haben, verlängert oder ein neues am selben Ort aufgesetzt werden. Daraus entspringen dann aber neue handelbare Zertifikate für neue Emissionen.
Werbung mit dem Claim „Umweltneutrales Produkt“
Auch bei dem insoweit herausgegriffenen Produkt liegt ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot vor. Die Werbung ist überschießend und damit unzutreffend.
Der neu kreierte Begriff der „Umweltneutralität“ wird von den angesprochenen Verbrauchern – parallel zum bereits bekannten Begriff der Klimaneutralität – im Sinne eines „Produkts mit ausgeglichener Umweltbilanz“ verstanden. Die so beworbenen Produkte besitzen jedoch keine ausgeglichene Umweltbilanz. Denn bislang werden von dem GREENZERO-Ansatz (den die Beklagte von der Streithelferin übernommen hat) nicht alle Umweltauswirkungen erfasst, sondern nur die Kategorien CO2-Emissionen, Eutrophierung (Nährstoffeintrag), Versauerung, Sommersmog und Ozonabbau. Auch wenn es sich bei diesen fünf Auswirkungen um die mit den relativ höchsten Umweltkosten handeln mag, verbleiben immerhin acht von 13 Wirkkategorien von Umweltbelastungen – nach bisherigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis – unberücksichtigt. Das Marketing der Beklagten für ihre „Pro Climate“-Produktlinie kommt insofern verfrüht.
Erwartungshaltung der Verbraucher auch hier nicht erfüllt
Es gelingt der Beklagten auch nicht, so das LG, die – absolute, überschießende und mithin falsche – Behauptung der Umweltneutralität durch Erläuterungen auf der Verpackung so zu relativieren, dass nach dem Gesamteindruck des Verbraucherverständnisses eine zutreffende Werbung vorliegt. Dabei unterstellt das Gericht zugunsten der Beklagten, dass der auf zwei Erläuterungen verweisende Sternchenhinweis auf der Verpackung trotz seiner geringen Größe und Positionierung am Rand der Verpackung vom Verbraucher überhaupt entdeckt wird. Doch bei näherer Betrachtung wird das aus der Werbung mit den Worten „Umweltneutrales Produkt“ fehlerhaft vorgeprägte Verständnis des Verbrauchers durch die näheren Erläuterungen letztlich verstärkt. Der Verbraucher erhält den – unzutreffenden – Eindruck, das Produkt sei durch Reduktion und Kompensation von Umwelteinwirkungen unter dem Strich vollständig umweltneutral gestellt.
Quelle | LG Karlsruhe, Urteil vom 26.7.2023, 13 O 46/22 KfH, PM vom 26.7.2023
| Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat entschieden, dass Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu den sonstigen (in voller Höhe abziehbaren) Mehraufwendungen gehören. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung (die Revision ist anhängig) ist jedoch mit Gegenwehr der Finanzämter zu rechnen, da das Bundesfinanzministerium (BMF) hierzu eine andere Auffassung vertritt. |
Hintergrund: Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskosten seit 2014 nur noch bis maximal 1.000 Euro im Monat als Werbungskosten abziehen. Der Höchstbetrag umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen, wie z. B. Miete, Betriebskosten sowie Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft, nicht jedoch Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist.
Aufwendungen für die erforderliche Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung, soweit sie nicht überhöht sind, können als sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung (außerhalb des Höchstbetrags) berücksichtigt werden. Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) wird von der Finanzverwaltung akzeptiert.
Beachten Sie | Im Schreiben des BMF aus dem Jahr 2020 ist hierzu weiter ausgeführt: Übersteigen die Anschaffungskosten für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung (ohne Arbeitsmittel) insgesamt nicht den Betrag von 5.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung handelt.
Uneinigkeit zwischen Behörden und gerichtlichen Instanzen
Nach Ansicht des BMF sind Miet-/Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze vom Höchstbetrag umfasst. Dieser Ansicht hat das FG Niedersachsen (wie bereits zuvor die FG Saarland und Mecklenburg-Vorpommern) indes eine Absage erteilt. Danach sind gesonderte Stellplatzkosten keine Unterkunftskosten.
Das FG Niedersachsen geht sogar noch einen Schritt weiter als die Kollegen aus dem Saarland und bezweifelt, dass der Fall anders zu beurteilen wäre, wenn Unterkunft und Stellplatz „eine untrennbare Einheit“ bilden, wenn also die Nutzung der Unterkunft nicht ohne Aufwendungen für die Nutzung eines Stellplatzes möglich wäre.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 16.3.2023, 10 K 202/22, Rev. BFH, VI R 4/23, BMF-Schreiben vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011:006
| Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seinen Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) zum Nullsteuersatz für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage mit Wirkung ab dem 1.1.2023 erneut aktualisiert (Stand: 23.6.2023).|
| Benutzen Arbeitnehmer für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ihr Fahrrad, können sie die Entfernungspauschale ansetzen. Die Bundesregierung hat nun aber ausgeführt, dass es bei Fahrten anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit keine pauschalen Kilometersätze (0,30 Euro je gefahrenem Kilometer) gibt. |
Die Begründung leuchtet ein. Denn nach dem Einkommensteuergesetz (hier: § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 a S. 2 EStG) ist anstelle der tatsächlichen Fahrtkosten nur dann eine Dienstreisepauschale vorgesehen, wenn diese im Bundesreisekostengesetz (BRKG) zu finden ist. In § 5 BRKG sind Pauschalen aber nur für die Benutzung eines Kraftwagens oder ein anderes motorbetriebenes Fahrzeug vorgesehen.
Für Dienstreisen mit einem privaten Fahrrad können somit nur die entstandenen Fahrtkosten über den anhand der tatsächlichen Aufwendungen ermittelten persönlichen Kilometersatz als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Quelle | BT-Drs. 20/7889, S. 20 f. vom 28.7.2023
| Die Steuerfahndung Hamburg hat von einem Vermittlungsportal für die Buchung und Vermittlung von Unterkünften erneut Daten zu steuerlichen Kontrollzwecken erhalten und aufbereitet. Die Daten werden nun an die Steuerverwaltungen der Bundesländer verteilt, damit sie die erklärten Einkünfte mit den vorliegenden Daten abgleichen können. Es liegen Daten zu Vermietungsumsätzen von rund 56.000 Gastgebern mit einem Umsatzvolumen von insgesamt mehr als 1 Milliarde Euro vor. |
Hintergrund: Hamburg hatte bereits 2020 mit einem internationalen Gruppenersuchen eine höchstrichterliche Entscheidung zur Herausgabe von Daten erstritten. Die Auswertung der damaligen Daten hat 2021 und 2022 bundesweit zu Mehrsteuern in Höhe von ca. 4 Millionen Euro geführt. Das war Anlass für die Steuerfahndung Hamburg, mit einem weiteren internationalen Gruppenersuchen aktuellere Daten des Vermittlungsportals zu deutschen Vermietern anzufordern, die Wohnraum über diese Plattform vermietet haben.
Quelle | Finanzbehörde Hamburg, PM vom 6.7.2023
Steuerermäßigung: Außergewöhnliche Belastung: Kosten für eine operative Fettabsaugung
| Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems sind regelmäßig ohne Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Dies gilt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) jedenfalls ab dem Jahr 2016. |
Hintergrund: Bei außergewöhnlichen Belastungen gemäß Einkommensteuergesetz (§ 33 EStG) müssen dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen zwangsläufig erwachsen. Sie wirken sich steuerlich nur aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder ab.
Gemäß Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (§ 64 EStDV) muss der Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden (wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie) durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch [SGB V]) erbringen. Der Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein.
Das war geschehen
Die Steuerpflichtige litt seit Jahren an einem Lipödem (krankhafte Fettverteilungsstörung). Da konservative Behandlungen keine Besserung bewirkten, unterzog sie sich im Streitjahr 2017 auf Anraten des behandelnden Arztes einer Liposuktion. Die Krankenkasse übernahm die Kosten der Operation nicht, da der Gemeinsame Bundesausschuss der Krankenkassen (GBA) – trotz jahrelanger Prüfung – immer noch keine entsprechende Kostenübernahmeempfehlung ausgesprochen hatte.
Den Aufwand machte die Steuerpflichtige in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies unter Berufung auf die Rechtsprechung des BFH zu früheren Zeiträumen ab, da es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handle und ein vor Behandlungsbeginn ausgestelltes Gutachten bzw. eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nicht vorlagen.
Der Argumentation, die Liposuktion sei eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode, schloss sich das Finanzgericht (FG) Sachsen nach umfangreicher Auswertung entsprechender medizinischer Fachbeiträge nicht an und gab der Klage statt. Dies wurde nun durch den BFH bestätigt.
Seit 2016 ist Liposuktion anerkannt
Inzwischen (jedenfalls ab dem Jahr 2016) besteht über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Liposuktion bei einem Lipödem unter den Medizinern kein nennenswerter Streit mehr. Zudem benennt das Gesetz beispielhaft die Frisch- und Trockenzellenbehandlung sowie die Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden. Damit ist die Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems nicht vergleichbar.
Krankenkasse leistet nicht, daher kann Selbstzahler steuerlich profitieren
Die fehlende Einbeziehung der Liposuktion in das Leistungsverzeichnis der Krankenkassen durch den GBA ist nach Ansicht des BFH unerheblich. Da die bei der Steuerpflichtigen durchgeführte Liposuktion nicht kosmetischen Zwecken diente, sondern medizinisch indiziert war, hat es für die Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen (ebenso wie bei anderen Krankheitsaufwendungen) nicht der Vorlage eines vor der Behandlung ausgestellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bedurft.
Quelle | BFH, Urteil vom 23.3.2023, VI R 39/20, PM Nr. 30/23 vom 29.6.2023
| Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße hat in einem Eilverfahren die Sicherstellung eines Fahrzeugs nach einem gefährlichen Überholmanöver als rechtmäßig bestätigt. |
Das war geschehen
Das Fahrzeug ist auf die Antragstellerin zugelassen, wird aber nach Angaben ihres Ehemanns ausschließlich von ihm gefahren. Im April 2023 befuhr dieser eine Bundesstraße. In der Gegenrichtung war ein Funkstreifenwagen unterwegs. Die Polizeibeamten beobachteten, wie das hinterste der fünf ihnen entgegenkommenden Fahrzeuge – der Porsche der Antragstellerin – zunächst einen vor ihm fahrenden schwarzen Pkw überholte und danach nicht wieder einscherte, obwohl er nur noch ca. 200 bis 250 Meter von ihrem Fahrzeug entfernt war. Vielmehr fuhr er mit gleichbleibend hoher Geschwindigkeit auch an einem zweiten Fahrzeug, einem weißen Kastenwagen, vorbei. Um eine Frontalkollision zu vermeiden, bremste der Fahrer des Funkstreifenwagens bis zum Stillstand ab und lenkte das Auto nach rechts an den Fahrbahnrand, um Platz zu schaffen. Der Porsche fuhr währenddessen an dem Kastenwagen vorbei und wechselte etwa 15 Meter vor dem bereits stehenden Funkstreifenwagen zurück auf die eigene Fahrbahn. Beim Wiedereinscheren mussten der schwarze sowie der weiße Pkw ebenfalls bremsen, um eine Kollision zu vermeiden und Platz zu machen. Noch während des Passierens des Funkstreifenwagens startete der Fahrer erneut einen Überholvorgang und überholte einen dritten Pkw.
Die an dem Vorfall beteiligten Polizeibeamten nahmen unter Einsatz von Blaulicht und Martinshorn die Verfolgung des Ehemanns der Antragstellerin auf und stellten im Anschluss an die erfolgte Kontrolle des Fahrers den Porsche zur Gefahrenabwehr sicher. Weiter wurde ihm die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme des Führerscheins eröffnet. Die Antragstellerin legte gegen die Sicherstellung Widerspruch ein und beantragte, das Fahrzeug herauszugeben. Wegen der fehlenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wandte sie sich zudem mit einem Eilantrag an das VG.
Sicherstellung rechtlich nicht zu beanstanden
Dieser hatte keinen Erfolg. Die Sicherstellung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 22 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes könne die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Diese Voraussetzungen seien gegeben gewesen, denn im Zeitpunkt der Sicherstellung hätten ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Ehemann der Antragstellerin mit dem auf sie zugelassenen und ausschließlich von ihm gefahrenen Sportwagen in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Verkehrsverstöße begehen werde.
Der Ehemann der Antragstellerin habe bei dem Überholvorgang rücksichtslos und grob verkehrswidrig gehandelt und mehrere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet. Es sei augenscheinlich allein dem Verhalten des fahrenden Polizeibeamten zu verdanken, dass es nicht zu einem Zusammenstoß mit Personen-und Sachschäden gekommen sei. In einer solchen Verkehrssituation mit guter Übersicht auch bezüglich des Gegenverkehrs hätte jeder vernünftige, sich an die zulässige Höchstgeschwindigkeit haltende Verkehrsteilnehmer den Überholvorgang infolge des herannahenden Gegenverkehrs gar nicht erst gestartet bzw. sofort wieder abgebrochen. Nach der Straßenverkehrsordnung darf nur überholen, wer übersehen könne, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen sei. Gegen die danach bestehende Sorgfaltspflicht habe der Ehemann der Antragstellerin massiv verstoßen, indem er sehenden Auges mehrere Fahrzeuge überholt und deren Insassen sowie die Polizeibeamten im Dienstfahrzeug einer erheblichen Leib- und Lebensgefährdung ausgesetzt habe. Anstatt die Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens einzusehen, habe er offensichtlich völlig unbeeindruckt unmittelbar nach dem Wiedereinscheren aufs eine Fahrbahn einen weiteren Pkw überholt.
Rücksichtsloser und unbelehrbarer Verkehrsteilnehmer
Die handelnden Polizeibeamten hätten daher zu Recht annehmen dürfen, dass es sich bei dem Ehemann der Antragstellerin um einen rücksichtslosen Verkehrsteilnehmer sowie eine unbelehrbare Person handele und damit die konkrete Gefahr der Wiederholung erheblicher Verkehrsverstöße bestanden habe. Aufgrund der besonderen Sachlage und des fehlenden Einsichtsvermögens hätten sie nach dem Anhalten des Ehemanns der Antragstellerin daher vom Fortbestehen der Gefahrenlage ausgehen und das Fahrzeug sicherstellen dürfen.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz zulässig.
Quelle | VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 22.6.2023, PM 14/23
| Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat entschieden: Gegen die Rundfunkbeitragspflicht kann nicht eingewandt werden, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle wegen mangelnder Programm- und Meinungsvielfalt seinen verfassungsmäßigen Funktionsauftrag. |
Das war geschehen
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wandte sich eine Frau gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für ihre Wohnung. Sie machte geltend, die Beitragspflicht müsse wegen eines aufgrund mangelnder Meinungsvielfalt bestehenden „generellen strukturellen Versagens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ entfallen. Es sei Aufgabe der Verwaltungsgerichte, im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht hierzu Feststellungen zu treffen. Das Verwaltungsgericht (VG) München wies die Klage in erster Instanz ab, ließ jedoch die Berufung zum BayVGH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.
So sah es der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
Die hiergegen von der Frau eingelegte Berufung wies der BayVGH zurück. Denn der Rundfunkbeitrag werde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ausschließlich als Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben. Ziel des Rundfunkbeitrags sei es, eine staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen.
Beschwerden über den Inhalt der Programme sind an die zuständigen Gremien zu richten
Die vom Grundgesetz garantierte Programmfreiheit setze die institutionelle Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten voraus und schütze sie zudem vor der Einflussnahme Außenstehender. Die Kontrolle, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die verfassungsmäßigen Vorgaben erfüllen, obliege deshalb deren plural besetzten Aufsichtsgremien. Einwände gegen die Qualität der öffentlich-rechtlichen Programminhalte sowie andere Fragen der Programm- und Meinungsvielfalt könnten daher die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht in Frage stellen. Den Beitragspflichtigen stünden hierfür die Eingabe- und Beschwerdemöglichkeiten bei den gesetzlich vorgesehenen Stellen der Rundfunkanstalten offen.
Quelle | BayVGH, Urteil vom 17.7.2023, 7 BV 22.2642, PM vom 22.8.2023
| In guten Zeiten macht man sich häufig wenig Gedanken über die Konsequenzen einer Unterschrift. Wird man dann beim Wort genommen, kann es existenzbedrohend werden. So geschah es auch im Fall einer jungen Frau, über den das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden hat. |
(Ex-)Freundin unterschrieb den Darlehensvertrag mit
Die Anfang 20-Jährige verdiente als Verkäuferin in einer Bäckerei monatlich ca. 1.300 Euro netto. Sie unterschrieb neben ihrem Freund einen Darlehensvertrag über rund 90.000 Euro mit einer monatlichen Rate von knapp über 1.000 Euro. Der Freund wollte mit dem Geld alte Kredite umschichten und ein Auto kaufen.
Bank verklagte die (Ex-)Freundin
Zwei Jahre später kündigte die Bank den Kreditvertrag, weil der Freund die Raten nicht mehr bediente. Sie stellte die Restforderung von rund 50.000 Euro fällig. Weil sie von dem (inzwischen Ex-)Freund der jungen Frau das Geld nicht erhielt, verklagte die Bank die Frau vor dem Landgericht (LG) Osnabrück. Das LG verurteilte die Frau, den Betrag zu zahlen.
Höhere Instanz wies Klage ab
Hiergegen wandte sie sich an das OLG. Es gab der Frau Recht und wies die Klage der Bank ab: Die Frau sei keine echte Darlehensnehmerin, sondern habe lediglich eine Mithaftung übernommen. Es handle sich daher um eine einseitig belastende Vertragsabrede. Eine solche Abrede sei zwar möglich, im konkreten Fall aber wegen der Gesamtkonstellation und der offensichtlichen, krassen finanziellen Überforderung der Frau sittenwidrig und damit nichtig. Der Bank sei bei Vertragsschluss die emotionale Verbundenheit der Frau zu ihrem Freund bekannt gewesen, ebenso deren beengte finanziellen Verhältnisse, also die Tatsache, dass die Haftung die Frau finanziell ruinieren könne. Es widerspreche dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn Banken ein solche Situation ausnutzten.
Die klagende Bank habe die sich daraus im konkreten Einzelfall ergebende Vermutung der Sittenwidrigkeit nicht widerlegen können. Insbesondere spreche es nicht gegen eine Sittenwidrigkeit, dass die junge Frau bei Vertragsschluss nichts von ihrer prekären Situation ahnte, weil sie irrtümlich glaubte, es gehe nur um 7.500 Euro für das Auto.
Quelle | OLG Oldenburg, Urteil vom 29.6.2023, 8 U 172/22, PM vom 20.7.2023
| Supermärkte müssen Pfand-Einwegdosen zurücknehmen. Das gilt selbst dann, wenn sie zerdrückt oder beschädigt sind. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart jetzt entschieden. |
Verbraucherzentrale bekam Recht
Ein Verbraucher hatte sich bei der Verbraucherzentrale beschwert. Seine zerdrückten Pfanddosen hatte eine Supermarkt-Filiale abgelehnt, obwohl sie unmissverständlich als pfandpflichtig gekennzeichnet waren. Ihm wurde dabei unterstellt, er hätte die Dosen bereits zuvor in einen Pfandautomaten eingelegt. Daher seien sie im beschriebenen Zustand. Die Verbraucherzentrale klagte und bekam in erster und zweiter Instanz Recht.
Zustand der Dosen unerheblich
Das OLG: Das Verpackungsgesetz ist eindeutig. Es stelle keine Anforderungen an den Zustand der zurückzunehmenden Verpackung. Es widerspräche zudem ihrer Eigenschaft als Abfall, wenn die Dosen in einem Zustand nahe des Originalzustands sein müssten, um zurückgenommen werden zu können. Die Dosen würden später ohnehin zerstört.
Quelle | OLG Stuttgart, Urteil vom 15.6.2023, 2 U 32/22
| Oft beruft sich der behandelnde Arzt im Fall einer fehlerhaften Eingriffsaufklärung zwar darauf, der Patient hätte auch im Fall einer zutreffenden Aufklärung in die betreffende Maßnahme eingewilligt („hypothetische Einwilligung“). Ihn trifft aber die Beweislast für diese Behauptung, wenn der Patient plausibel macht, dass er – wäre er ordnungsgemäß aufgeklärt worden – vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte. |
So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH). Er entschied, dass dabei allerdings an die Substanziierung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürften. Vom Patienten könne nicht verlangt werden, dass er – darüber hinausgehend – plausibel macht, er hätte sich im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung auch tatsächlich gegen die durchgeführte Maßnahme entschieden.
Quelle | BGH, Urteil vom 7.12.2021, VI ZR 277/19, Abruf-Nr. 226677 unter www.iww.de
| Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat in drei Urteilen über Persönlichkeitsrechtsverletzungen von transsexuellen Frauen entschieden. Die Transfrauen waren jeweils gegen verschiedene Äußerungen auf sozialen Netzwerken oder in journalistischen Beiträgen vorgegangen. Das Gericht stellte klar: Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt vor, wenn nach umfassender Würdigung unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Äußerung der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Transfrau gegenüber dem Recht auf Meinungsäußerung der Presse oder des Netzwerknutzers überwiegt. In seinen heutigen Entscheidungen hat das LG eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts teilweise verneint und teilweise bejaht. |
Grundsätzlicher Schutz gegeben, aber nicht gegen jede Äußerung
Das LG stellte klar, dass die geschlechtliche Identität Teil der zu achtenden Persönlichkeit eines Menschen sei. Jedoch sei nicht jede darauf bezogene, abwertende Äußerung per se unzulässig.
„#DubistEinMann“
In diesem Verfahren hatte die Antragstellerin, eine transsexuelle Frau und Aktivistin für Trans-Rechte, auf Twitter um Unterstützung für das sog. Selbstbestimmungsgesetz geworben. Dazu veröffentlichte die Antragsgegnerin einen Kommentar mit dem Zusatz: „#DubistEinMann“.
Den Eilantrag der Antragstellerin gegen diesen Kommentar hat das LG zurückgewiesen. Es erkannte darin eine Meinungsäußerung, weil der wertende Charakter im Vordergrund stehe. Eine ablehnende, polarisierende Haltung zum Einsatz für das Selbstbestimmungsgesetz und zur Transgeschlechtlichkeit im Allgemeinen werde daraus deutlich. „#DubistEinMann“ beinhalte aber weder eine Schmähkritik noch eine Beleidigung. Bei der Abwägung der Meinungsfreiheit der Nutzerin gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin sei zu berücksichtigen, dass der Kommentar im Kontext der gesellschaftlichen Auseinandersetzung über den Entwurf für ein sog. Selbstbestimmungsgesetz erfolgt sei. Das Hashtag-Zeichen verdeutliche das, denn es werde auf Twitter verwendet, um unter einem Schlagwort Diskussionen zu eröffnen. „#DubistEinMann“ sei auch bereits zuvor auf Twitter genutzt worden. Obwohl das Wort „du“ die betroffenen transsexuellen Personen in besonders herausfordernder Form personalisiere, beziehe es sich hier nicht auf eine bestimmte, individuelle Person. Die Verwendung dieses Hashtags sei eine zulässige Meinungsäußerung im Rahmen der öffentlichen Diskussion.
„Totalitär tickende Transe zieht den Schwanz ein“
Die transsexuelle Antragstellerin dieses Verfahrens trägt im Personenstandsregister den Eintrag „weiblich“ und lebt seit 40 Jahren als Frau. Sie war gerichtlich gegen eine Äußerung des Antragsgegners vorgegangen, hatte jedoch später auf etwaige Unterlassungsansprüche verzichtet. Daraufhin veröffentlichte dieser auf seinem Blog einen Artikel mit der Überschrift „Versuchte Abmahnung gegen Ansage: Totalitär tickende Transe zieht den Schwanz ein.“
Dem Eilantrag auf Unterlassung dieser Äußerung hatte das LG im April 2023 entsprochen. Ein dagegen gerichteter Widerspruch des Antragsgegners blieb ohne Erfolg. Das Gericht erklärte: Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin liege vor, wenngleich auch hier die Grenze der Schmähkritik noch nicht überschritten worden sei. Der Begriff „Transe“ sei umgangssprachlich abwertend und kein bloßes – vermeintlich neutrales – Kurzwort für eine transsexuelle Person. Die herabwürdigende Intention der Äußerung werde durch das Attribut „totalitär tickend“ verstärkt. Die Aussagekomponente „zieht den Schwanz ein“ stelle außerdem unmissverständlich eine Assoziation zum männlichen Geschlechtsteil her und richte den Fokus auf die Frage seines (Nicht-)Vorhandenseins bei der Klägerin. Diese Hervorhebung habe keinen Sachbezug zu der vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Bei einer Gesamtwürdigung sei die Äußerung unzulässig.
„Transfrau (…) biologischer Mann (…) über 60-jähriger Mann“
Zwischen der Antragstellerin dieses Verfahrens und der transsexuellen Frau des zuvor genannten Rechtstreits besteht Personenidentität. Es ist bekannt, dass sie seit 40 Jahren als Frau lebt, ausschließlich einen weiblichen Vornamen nutzt, sich als Frau identifiziert und als solche angesprochen werden möchte. Auf dem Onlineportal der Antragsgegnerseite wurde im Februar 2023 ein Artikel veröffentlicht, in dem kritisiert wurde, dass eine gemeinnützige Stiftung die Antragstellerin in einem Rechtsstreit gegen eine junge Biologin finanziell unterstützt hatte. Diese hatte geäußert, es gebe biologisch (nur) zwei Geschlechter. In dem Artikel wurde die Antragstellerin zunächst als „Transfrau“ bezeichnet, später als „biologischer Mann“ und schlussendlich als „über 60-jähriger Mann, der (…) maßgeblich an dem Frauenhass beteiligt ist“, dem die Biologin seit Monaten ausgesetzt sei.
Einem Eilantrag der Antragstellerin, sie nicht, wie in diesem Artikel geschehen, als „Mann“ zu bezeichnen, hatte das LG im März 2023 stattgegeben. Diese Entscheidung hat das Gericht nun bestätigt. Es stellte klar: Im Rahmen der freien Rede sei eine scharfe, aggressive Sprache prinzipiell erlaubt. Auch sei sowohl eine Kritik an der Antragstellerin als auch an der finanziellen Unterstützung durch die gemeinnützige Stiftung zulässig. Die hier angegriffene Äußerung „über 60-jähriger Mann“ könne im Gesamtkontext aber nicht als bloße neutrale Feststellung des biologischen Geschlechts der Antragstellerin verstanden werden. Die Wortwahl sei vielmehr ein bewusstes Stilmittel, um einen plakativen Kontrast zu der jungen, weiblichen Biologin herzustellen und die klagende Transfrau als frauenhassenden Mann zu beschreiben – dies, obwohl die Antragstellerin seit 40 Jahren erkennbar als Frau lebe. Im Gesamtkontext der getätigten Äußerung sei die Bezeichnung als „Mann“ daher bewusst verunglimpfend und persönlichkeitsrechtsverletzend.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Gegen sie kann Berufung bei dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main eingelegt werden.
Quelle | LG Frankfurt am Main, Urteile vom 6.7.2023, 2-03 O 228/23, 2-03 O 204/23 und 2-03 O 149/23, PM vom 6.7.2023
| Die erfolgreiche prozessuale Geltendmachung des Anspruchs auf Zustimmung zur Vergleichsmietenerhöhung erfordert im Fall einer Vermietermehrheit, dass sämtliche Vermieter klagen. Das sagt das Landgericht (LG) Berlin. |
Selbst im Fall der Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft wäre ein auf Leistung an sämtliche Rechtsinhaber gerichteter Klageantrag erforderlich, so das LG. Prozessuale Folge: Eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung muss von allen Vermietern erhoben werden, die eine sog. „notwendige Streitgenossenschaft“ bilden. Nur dann ist durch die Klageerhebung die Klagefrist gewahrt.
Quelle | LG Berlin, Beschluss vom 25.4.2023, 67 S 223/20
| Die Aufnahme von Flüchtlingen stellt kein mieterbezogenes berechtigtes Interesse dar, sondern ein (Fremd-)Interesse Dritter. Dieses Interesse ist auch nicht nachträglich entstanden, weil es bereits vor Mietvertragsabschluss Flüchtlinge – auch ukrainische – gab. So sieht es das Amtsgericht (AG) München. |
Das war geschehen
Der Mieter begehrte von den Vermietern die Erlaubnis, den Gebrauch der Dachgeschosswohnung des von ihm angemieteten Einfamilienhauses an zwei Asylbewerber aus der Ukraine zu überlassen. Im Mietvertrag ist zur Untermiete geregelt, dass der Vermieter eine solche ausschließe; sofern es diesbezüglich Gesprächsbedarf gebe, werde dies „im Vorfeld genau besprochen und definiert“.
Zwar Verstoß gegen geltendes Recht …
Dem Mieter stehe kein Anspruch auf Untervermietung eines Teils des angemieteten Wohnhauses zu, so das AG. Zwar verstoße die vertragliche Klausel zur Untervermietung gegen das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 553 Abs. 3 BGB) und sei daher unwirksam. Voraussetzung für einen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung sei jedoch ein berechtigtes Interesse des Mieters hierzu, das nach Abschluss des Mietvertrags entstanden sein müsse. Dieses liege nicht vor.
… aber keine Änderung der persönlichen Umstände
Vorliegend habe der Mieter von vornherein ein großes Haus nur für sich und seine beiden minderjährigen Kinder gemietet. Die umfangreiche Wohnfläche sei nicht durch ein nachträgliches Ereignis für ihn zum Teil überflüssig geworden. Das Interesse an der Überlassung müsse mit dem Zweck des Wohnraummietvertrags in einem Zusammenhang stehen.
Maßgebliches Ziel des § 553 Abs. 1 S. 1 BGB sei es, dem Mieter die Wohnung als Lebensmittelpunkt zu erhalten, nachdem sich bestimmte private Umstände bei ihm nach Abschluss des Mietvertrags so geändert haben, dass der Erhalt der Wohnung gefährdet sei. Vorliegend fehle es sowohl an einer derartigen Änderung der persönlichen Umstände, als auch an einer Änderung nach Abschluss des Mietvertrags. Auch vor der Anmietung des Hauses habe es in Deutschland bereits Flüchtlinge aus vielen verschiedenen Ländern gegeben. Selbst ukrainische Flüchtlinge habe es bereits vor diesem Zeitpunkt geben. § 553 Abs. 1 BGB sei nicht geschaffen worden, damit der Mieter die Interessen anderer Personen wahrnehmen könne, sondern der Vermieter solle danach ausnahmsweise eine Untervermietung des Mieters erlauben müssen, wenn sich nach Anmietung die persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters so geändert haben, dass er die Wohnung aufgeben müsse, wenn ihm eine Untervermietung nicht gestattet werde.
Quelle | AG München, Urteil vom 20.12.2022, 411 C 10539/22
| Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarf, nennt aber nicht die Namen seiner Kinder, die künftig die Wohnung nutzen sollen, ist dies unwirksam. So hat es das Landgericht (LG) Berlin entschieden. |
Vermieter benötigte die Wohnung für seine Kinder
Ein Vermieter – Vater von vier Kindern – kündigte den Wohnraummietvertrag wegen Eigenbedarf. Er begründete die Kündigung mit der künftigen Nutzung der Wohnung durch zwei seiner Kinder. Er nannte die Namen der Kinder jedoch nicht in der Kündigung.
Die Räumungsklage hatte daher keinen Erfolg. Das LG sah die formellen Voraussetzungen der Kündigung nicht als erfüllt an. Nach dem Gesetz (hier: § 573 Abs. 3 S. 1 BGB) sind die Gründe, auf die das berechtigte Interesse des Vermieters gestützt wird, in der Kündigung anzugeben, weil dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition verschafft werden soll. Er soll so in die Lage versetzt werden, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen.
Kündigungsgrund muss konkret beschrieben werden
Diesem Zweck werde im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Nur eine solche Konkretisierung ermögliche es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, dessen Auswechslung dem Vermieter durch das Begründungserfordernis gerade verwehrt werden solle.
Mieter konnte sich nicht angemessen verteidigen
Dementsprechend sei bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend. Diese gesetzlich geforderten Mindestangaben enthalte das Kündigungsschreiben nicht. Anhand der Angaben zu den Bedarfspersonen seien diese bereits nicht ausreichend identifizierbar. Damit war es dem Mieter nicht möglich, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, da die als Bedarfspersonen benannten Kinder weder namentlich noch sonst näher bezeichnet waren.
Quelle | LG Berlin, Urteil vom 14.2.2023, 67 S 288/22
| Ob ein handschriftliches Testament vom Erblasser stammt oder nicht, ist oft umstritten. Helfen kann in solchen Fällen ein grafologisches Gutachten. Doch wer muss dessen Kosten tragen? Mit dieser Problematik hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg nun befasst. |
Stammte das Testament vom Erblasser?
Nach dem Tod des Erblassers beantragte X., gestützt auf ein handschriftliches Testament, einen gemeinschaftlichen Erbschein, der ihn und seine Schwester als Erben zu je 1/2 ausweist. Ein weiteres Kind des Erblassers trat dem mit der Begründung entgegen, das Testament stamme nicht vom Erblasser. Dies galt es zu beweisen. Doch wer musste die Kosten für ein insoweit notwendiges Sachverständigengutachten tragen?
Grafologisches Gutachten lieferte die Bestätigung
Das Nachlassgericht holte ein grafologisches Gutachten ein und kam zu dem Ergebnis, dass das Testament vom Erblasser eigenhändig geschrieben worden war, und erteilte daraufhin den Erbschein. Die Kosten für das Erbscheinsverfahren einschließlich der Auslagen für das eingeholte grafologische Gutachten (1.559 Euro) wurden sodann allein von X. eingefordert. Dieser war aber der Ansicht, die Kosten des Sachverständigengutachtens müssten dem weiteren Kind in Rechnung gestellt werden. Dieses habe die Begutachtung unnötigerweise und missbräuchlich veranlasst, um weiter in dem zum Nachlass gehörenden Haus wohnen zu können. Dem folgte das OLG jedoch nicht.
Wer beantragt, muss zahlen
Nach dem Gerichtskostengesetz (hier: § 22 Abs. 1 GNotKG) schuldet die Kosten in gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, derjenige, der das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. In Erbscheinsverfahren ist deshalb der Antragsteller Kostenschuldner. Wird die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins nur von einem Miterben beantragt, haftet auch nur dieser; die übrigen Miterben können nicht herangezogen werden. Im Ergebnis trägt somit allein der X. die Kosten.
Quelle | OLG Brandenburg, Beschluss vom 8.5.2023, 3 W 4/23
| Die stillschweigende Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Bauherr nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistung rügt. Leistungen der Objektbetreuung werden nach Ablauf einer sechsmonatigen Prüffrist nach dem Ende der Leistungsphase 9 nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) konkludent abgenommen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit rechtskräftiger Entscheidung festgestellt. |
Das OLG hat außerdem klargestellt: Das arglistige Verschweigen eines Bauüberwachungsfehlers setzt das Bewusstsein voraus, dass die Leistung vertragswidrig erbracht wurde. Ein solcher Anschein besteht selbst bei schwerwiegenden Baumängeln nicht, wenn der Überwachungsfehler auf einfacher Nachlässigkeit beruhen kann.
Quelle | OLG München, Beschluss vom 23.3.2021, 28 U 5991/20 Bau
| Der Betreiber eines Veranstaltungslokals in einem Landschaftsschutzgebiet darf dort vorerst keine Tiny-Häuser als Ferienhäuser errichten und auch weder ein Brauhaus noch einen Kiosk bauen. Einem gegen die Genehmigung des betreffenden Landkreises gerichteten Eilantrag des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND) hat das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig jetzt stattgegeben. |
Das Veranstaltungslokal liegt in einem Landschaftsschutzgebiet sowie in einem sog. Fauna-Flora-Habitat (FFH). Diese Habitate bilden als Bestandteile von Natura 2000-Gebieten ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten für gefährdete Pflanzen- und Tierarten und ihre natürlichen Lebensräume innerhalb der Europäischen Union. Der Betreiber des Lokals verfolgt schon seit dem Jahr 2021 den Plan, seine Gastronomie um drei Tiny-Häuser – für besonders umweltbewusste Urlauber bestimmte Minimalhäuser von je 35 m² Grundfläche – zu erweitern.
Landkreis stimmte Erweiterung zu
Nachdem ihm der Landkreis zunächst positive Signale gesendet und auch bereits eine Fördersumme bewilligt hatte, verzögerte sich das Baugenehmigungsverfahren wegen umweltschutzrechtlicher Bedenken der Naturschutzbehörde des Landkreises sowie des Beratungsforstamts und privater Naturschutzverbände. Ein vom Landkreis kurzfristig in Auftrag gegebenes, naturschutzfachliches Gutachten kam indes zu dem Ergebnis, dass das Bauvorhaben das Schutzgebiet nur unwesentlich zu beeinträchtigen drohe. Daraufhin erteilte der Landkreis im März 2023 unter Auflagen sowie unter Befreiung von mehreren Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung die begehrte Baugenehmigung. Der BUND legte als klageberechtigter Naturschutzverband beim Landkreis Widerspruch gegen das Vorhaben ein und stellte einen Eilantrag beim VG Braunschweig, welches den Betreiber des Veranstaltungslokals zum Verfahren beigeladen hat.
Verwaltungsgericht: Besondere Verträglichkeitsprüfung fehlte
Zur Begründung seiner Eilentscheidung führte das VG aus, die Entscheidungen des Landkreises seien nach der im Eilverfahren nur möglichen vorläufigen Prüfung rechtswidrig. Die Baugenehmigung sei voraussichtlich schon deswegen rechtswidrig, weil das Vorhaben in einem FFH-Gebiet liegt und der Landkreis daher nach Bundes- und Europarecht eine besondere Verträglichkeitsprüfung hätte durchführen müssen. Dies habe er nicht getan.
Landschaftsrechtliche Verbote übersehen, keine Alternativen geprüft
Das Bauvorhaben verstoße voraussichtlich außerdem gegen verschiedene Vorschriften der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet, insbesondere gegen das Verbot, dort keine „nicht privilegierten baulichen Anlagen“ zu errichten. Darunter falle auch das geplante Vorhaben mit einer Erweiterung des vorhandenen Baubestands um mehr als ein Drittel und einer Erhöhung der Schlafplätze um mehr als das Doppelte. Insbesondere genüge es nicht, dass der Landkreis mit dem Vorhaben den Tourismus fördern wolle, denn er habe die erforderlichen Vorteile für diesen Wirtschaftszweig, wie gesteigerte Besucherzahlen, nicht vertieft dargelegt, weshalb touristische Belange in der zu treffenden Abwägung nicht hätten berücksichtigt werden können. Der Landkreis hätte, so das Gericht, darüber hinaus Alternativen prüfen und ermitteln müssen, ob sich die geplanten Anlagen nicht in zumutbarer Weise anders gruppieren lassen.
Gegen den Beschluss kann noch das Rechtsmittel der Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg eingelegt werden.
Quelle | VG Braunschweig, Beschluss vom 24.7.2023, 2 B116/23, PM vom 25.7.2023
| In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht. So hat es jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. |
Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer u. a. vor, eine sog. Mehrarbeitsschicht in der Absicht nicht geleistet zu haben, sie gleichwohl vergütet zu bekommen. Die auf einen anonymen Hinweis hin erfolgte Auswertung der Aufzeichnungen einer durch ein Piktogramm ausgewiesenen und auch sonst nicht zu übersehenden Videokamera an einem Tor zum Werksgelände ergab, dass der Kläger dieses noch vor Schichtbeginn wieder verlassen hatte. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer meinte u. a., die Erkenntnisse aus der Videoüberwachung unterlägen einem Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot und dürften daher im Kündigungsschutzprozess nicht berücksichtigt werden.
Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Das sah das BAG anders: Es spiele keine Rolle, ob die Überwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprach. Selbst, wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre eine Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten des Klägers durch die Gerichte für Arbeitssachen nach der DSGVO nicht ausgeschlossen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Datenerhebung, wie hier, offen erfolgt und vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers in Rede steht. In einem solchen Fall ist es grundsätzlich irrelevant, wie lange der Arbeitgeber mit der erstmaligen Einsichtnahme in das Bildmaterial zugewartet und es bis dahin vorgehalten hat. Das BAG konnte offenlassen, ob ausnahmsweise aus Gründen der Generalprävention ein Verwertungsverbot in Bezug auf vorsätzliche Pflichtverstöße in Betracht kommt, wenn die offene Überwachungsmaßnahme eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung darstellt. Das war vorliegend nicht der Fall.
Quelle | BAG, Urteil vom 29.6.2023, 2 AZ R 296/22, PM 31/23
| Wer in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Kündigung während der gesamten Kündigungsfrist der Arbeit aufgrund eingereichter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fernbleibt, muss damit rechnen, dass er unter Umständen keine Entgeltfortzahlung beanspruchen kann. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in einer Gesamtbetrachtung aller Indizien als erschüttert angesehen. Im Rahmen der erforderlichen Beweisaufnahme konnte die Klägerin das Gericht nicht von ihrer Arbeitsunfähigkeit überzeugen. |
Das war geschehen
Die als Pflegeassistentin beschäftigte Klägerin hatte am 4.5.2022 mit Datum vom 5.5.2022 ein Kündigungsschreiben zum 15.6.2022 verfasst. Darin hatte sie u. a. um die Zusendung einer Kündigungsbestätigung und der Arbeitspapiere an ihre Wohnanschrift gebeten. Sie bedankte sich für die bisherige Zusammenarbeit und wünschte dem Unternehmen alles Gute. Die Klägerin erschien ab dem 5.5.2022 nicht mehr zur Arbeit. Sie reichte durchgehend bis zum 15.6.2022 und damit genau für sechs Wochen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Die beklagte Arbeitgeberin zahlte keine Entgeltfortzahlung. Die Zahlungsklage blieb – anders als noch beim Arbeitsgericht (ArbG) – vor dem LAG erfolglos.
So sieht es das Landesarbeitsgericht
Das LAG verwies zunächst auf den hohen Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Der Arbeitgeber kann diesen Beweiswert nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Eine Erschütterung kommt nicht nur dann in Betracht, wenn sich ein Arbeitnehmer in Zusammenhang mit seiner Kündigung einmal zeitlich passgenau bis zum Ablauf der Kündigungsfrist krankschreiben lässt.
Krankschreibung genau bis zum Ende der Kündigungsfrist fragwürdig
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch erschüttert, wenn die Krankschreibung aufgrund mehrerer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durchgehend bis zum Ende der Kündigungsfrist andauert, diese punktgenau den maximalen Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen umfasst und sich aus dem Kündigungsschreiben ergibt, dass der Verfasser von vornherein nicht mehr mit seiner Anwesenheit rechnet.
Bei der Beweiswürdigung stellte das LAG entscheidend darauf ab, dass nach seiner Überzeugung die Klägerin ihrem Arzt Beschwerden vorgetragen hat, die tatsächlich nicht bestanden haben.
Quelle | LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 2.5.2023, 2 Sa 203/22
| Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden: Das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften kann nur von einem Verein in Anspruch genommen werden, der ein hinreichendes Maß an religiöser Systembildung und Weltdeutung aufweist. Andernfalls ist es ihm verwehrt, mit seinen Mitgliedern zu vereinbaren, außerhalb eines Arbeitsverhältnisses fremdbestimmte, weisungsgebundene Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten, sofern diese nicht ähnlich einem Arbeitnehmer sozial geschützt sind. |
Das war geschehen
Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck „die Volksbildung durch die Verbreitung des Wissens, der Lehre, der Übungen und der Techniken des Yoga und verwandter Disziplinen sowie die Förderung der Religion“ ist. Zur Verwirklichung seiner Zwecke betreibt er Einrichtungen, in denen Kurse, Workshops, Seminare, Veranstaltungen und Vorträge zu Yoga und verwandten Disziplinen durchgeführt werden. Dort bestehen sog. Sevaka-Gemeinschaften. Sevakas sind Vereinsangehörige, die in der indischen Ashram- und Klostertradition zusammenleben und ihr Leben ganz der Übung und Verbreitung der Yoga-Vidya-Lehre widmen. Sie sind aufgrund ihrer Vereinsmitgliedschaft verpflichtet, nach Weisung ihrer Vorgesetzten Sevazeit zu leisten. Gegenstand der Sevadienste sind z. B. Tätigkeiten in Küche, Haushalt, Garten, Gebäudeunterhaltung, Werbung, Buchhaltung, Boutique etc. sowie die Durchführung von Yogaunterricht und die Leitung von Seminaren. Als Leistung zur Daseinsfürsorge stellt der Beklagte den Sevakas Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung und zahlt ein monatliches Taschengeld von bis zu 390 Euro, bei Führungsverantwortung bis zu 180 Euro zusätzlich. Sevakas sind gesetzlich kranken-, arbeitslosen-, renten- und pflegeversichert und erhalten eine zusätzliche Altersversorgung.
Sevadienste = Arbeitszeit
Die Klägerin ist Volljuristin. Sie lebte vom 1.3.2012 bis zur Beendigung ihrer Mitgliedschaft beim Beklagten am 30.6.2020 als Sevaka in dessen Yoga-Ashram und leistete dort im Rahmen ihrer Sevazeit verschiedene Arbeiten. Die Klägerin hat geltend gemacht, zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden, und verlangt ab dem 1.1.2017 auf der Grundlage der vertraglichen Regelarbeitszeit von 42 Wochenstunden gesetzlichen Mindestlohn von 46.118,54 Euro brutto.
Beklagter behauptet Gemeinnützigkeit im Dienst der Gesellschaft
Der Beklagte hat eingewendet, die Klägerin habe gemeinnützige Sevadienste als Mitglied einer hinduistischen Ashramgemeinschaft und nicht in einem Arbeitsverhältnis geleistet. Die Religionsfreiheit gemäß Grundgesetz (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG) und das Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG) in Verbindung mit der Weimarer Verfassung (Art. 137 WRV) ermöglichten es, eine geistliche Lebensgemeinschaft zu schaffen, in der die Mitglieder außerhalb eines Arbeitsverhältnisses gemeinnützigen Dienst an der Gesellschaft leisteten.
Uneinigkeit der juristischen Instanzen
Das Arbeitsgericht (ArbG) Detmold hat – soweit für die Revision von Bedeutung – der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht (LAG )Hamm hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG Erfolg. Die Klägerin war Arbeitnehmerin des Beklagten und hat für den streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Sie war vertraglich zu Sevadiensten und damit zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Der Arbeitnehmereigenschaft stehen weder die besonderen Gestaltungsrechte von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften noch die Vereinsautonomie (gem. Art. 9 Abs. 1 GG) entgegen.
Yoga-Vidya-Lehre ist weder mit Weltreligionen gleichzustellen…
Der Beklagte ist weder Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft. Es fehlt das erforderliche Mindestmaß an Systembildung und Weltdeutung. Der Beklagte bezieht sich in seiner Satzung unter anderem auf Weisheitslehren, Philosophien und Praktiken aus Indien und anderen östlichen und westlichen Kulturen sowie auf spirituelle Praktiken aus Buddhismus, Hinduismus, Christentum, Taoismus und anderen Weltreligionen. Aufgrund dieses weit gefassten Spektrums ist ein systemisches Gesamtgefüge religiöser bzw. weltanschaulicher Elemente und deren innerer Zusammenhang mit der Yoga-Vidya-Lehre nicht hinreichend erkennbar.
…noch wurde hier Vereinsautonomie ausgeübt
Auch die grundgesetzlich geschützte Vereinsautonomie (Art. 9 Abs. 1 GG) erlaubt die Erbringung fremdbestimmter, weisungsgebundener Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses allenfalls dann, wenn zwingende arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen nicht umgangen werden. Zu diesen zählt unter anderem eine Vergütungszusage, die den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn garantiert, auf den Kost und Logis nicht anzurechnen sind. Denn dieser bezweckt die Existenzsicherung durch Arbeitseinkommen als Ausdruck der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG).
Das BAG konnte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht abschließend über die Höhe des Mindestlohnanspruchs der Klägerin entscheiden und hat den Rechtsstreit deshalb an das LAG zurückverwiesen.
Quelle | BAG, Urteil vom 25.4.2023, 9 AZ R 253/22, PM 20/23
| In einem Fall des OLG Frankfurt hatte ein Planer einen Planungsmangel begangen. Er musste diesen innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten Frist beseitigen. Dabei verursachte er erneut einen Planungsmangel. Dies führte zu einem Schaden von ca. 1,6 Mio. Euro. Diese verlangte der Bauherr als Schadenersatz. Darauf blieb er jedoch sitzen, denn er hatte den erneuten Planungsmangel nicht gerügt. |
Der Auftrag umfasste die Planung und Modernisierung eines Autobahnkreuzes im laufenden Betrieb sowie die Organisation der Verkehrsführung während der Bauausführung. Dabei gab es zahlreiche Zwischenschritte und Abhängigkeiten. Das Ingenieurbüro reichte für einen Teil des Gesamtprojekts eine Planung ein, bei der die Höhenangaben der Fahrbahnen unvollständig waren. Der Auftraggeber setzte eine Frist zur Nachbesserung. Das Planungsbüro besserte fristgerecht nach. Es teilte dem Auftraggeber mit, dass die Mängel beseitigt und die Pläne an das ausführende Bauunternehmen weitergeleitet worden seien.
Doch die Mangelbeseitigung war ebenfalls mangelhaft. Brisant: Die Termine waren so knapp gesetzt, dass die Bauausführung unmittelbar nach Vorlage der Pläne starten sollte. Das war nun nicht mehr möglich. Aufgrund von Umstellungen des Bauablaufs machte ein Bauunternehmen die o. g. Schadenersatzansprüche geltend, da der mit Dritten vertraglich vereinbarte Terminablauf nicht zu halten war.
Das OLG hat den Schadenersatzanspruch abgelehnt: Aus formalen Gründen hätte es einer zweiten Mangelrüge bedurft, da die Bauausführung noch nicht begonnen hatte und der erneute Mangel in Besprechungen Thema war. Da dem Auftraggeber der zweite Mangel bekannt war, hätte er ihn nicht dulden dürfen, sondern formell rügen müssen. Fazit: Schadenersatz wegen eines Planungsverzugs setzt grundsätzlich eine erfolglose Fristsetzung voraus.
Die Entscheidung des OLG ist inzwischen rechtskräftig.
Quelle | OLG Frankfurt, Urteil vom 11.5.2020, 29 U 56/19
Erbrecht
| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell entschieden, dass Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, damit ihm die Eigentümer von Ferienimmobilien diese zur Vermietung an Reisende überlassen, als Mieten zu qualifizieren sein können und somit zu einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zum Gewinn führen. |
Hintergrund: Ausgangsgröße für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dies ist der nach den Vorschriften des Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Für gewerbesteuerliche Zwecke sind jedoch Hinzurechnungen und Kürzungen zu berücksichtigen. Beispielsweise sind dem Gewinn nach dem Gewerbesteuergesetz (hier: § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) anteilig wieder hinzuzurechnen: Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.
Das war geschehen
Die Klägerin, eine Verwaltungs- und Beteiligungs-Gesellschaft mbH, war im Streitjahr 2010 zu 100 % an einer Firma beteiligt, die Reisenden Ferienimmobilien über Kataloge, eine Internet-Plattform und über Vermittler, wie zum Beispiel Reisebüros, anbot. Zudem war die Klägerin Organträgerin der Firma, weshalb ihr das Ergebnis der Organgesellschaft steuerlich zugerechnet wurde.
Mit seinen Reisekunden schloss die Firma in eigenem Namen und für eigene Rechnung Ferienhaus- bzw. Ferienwohnungsverträge zu einem Gesamtpreis ab, in dem der an den jeweiligen Eigentümer der Immobile zu zahlende Preis und ein Aufschlag (Marge) für die Firma enthalten war.
Außenprüfung des Finanzamts kam zu richtigem Ergebnis
Das Finanzamt kam nach einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass es sich bei den von der Firma an die Eigentümer der Objekte gezahlten Entgelten um Mieten gehandelt habe, die dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen seien. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg wies die dagegen gerichtete Klage zurück – und zwar zu Recht, wie der BFH befand.
Mietverhältnis lag vor
Für eine Hinzurechnung muss der Nutzungsvertrag seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts sein. Dies war im Streitfall gegeben, da die Hauptleistungspflicht der Eigentümer in der Gebrauchsüberlassung der Ferienimmobilien und die Hauptleistungspflicht der Firma in der Zahlung eines Mietzinses bestand.
Zwar kann ein Ferienimmobilienanbieter auch bloß als Vermittler zwischen den Eigentümern und den Reisenden tätig werden. Die Firma war jedoch keine Vermittlerin, da sie eine Vielzahl von Objekten im eigenen Namen anbot, ohne auf den jeweiligen Eigentümer des Ferienobjekts hinzuweisen.
Beachten Sie | Zudem hatte die Firma gegen die Ferienimmobilienanbieter keine Provisionsansprüche, sondern musste umgekehrt den Eigentümern Entgelte für die Überlassung der Objekte bezahlen.
Quelle | BFH, Urteil vom 17.8.2023, IIII R 59/20; PM Nr. 41/23 vom 26.10.2023
| Ein Autokäufer fiel auf eine gefälschte E-Mail herein. Infolgedessen zahlte er den Kaufpreis für ein Auto auf ein Konto des Betrügers und nicht auf das des Autohändlers. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschied nun: Will der Käufer das Auto tatsächlich erwerben, muss er noch einmal zahlen. |
Autokauf am Telefon
Der Autokäufer war Geschäftsführer eines Unternehmens. Er kaufte den Pkw telefonisch. Mit dem Autohändler vereinbarte er, dass dieser ihm die Rechnung per E-Mail zusenden sollte.
Käufer bekam zwei E-Mails
Nun bekam der Käufer zwei E-Mails mit derselben Rechnung. Zunächst schickte der Geschäftsführer des Autohauses die Rechnung, wie gewünscht, an den Käufer. Im Kopfbereich der Rechnung sowie in der Fußzeile war ein Konto bei einer Sparkasse als Empfängerkonto angegeben. Kurze Zeit später erhielt der Käufer eine weitere E-Mail von der E-Mail-Adresse des Autohauses mit einer neuen Rechnung im Anhang. Hierin war – nur in der Fußzeile, der Kopfbereich wies unverändert das vorgenannte Konto der Klägerin bei der o. g. Sparkasse aus – ein anderes Empfängerkonto bei einer anderen Bank eines privaten Kontoinhabers angegeben. Die Beklagte überwies den Kaufpreis auf das letztgenannte Konto.
Rund zehn Tage später forderte das Autohaus den Käufer auf, den Kaufpreis zu zahlen. Da stellte sich heraus, dass die zweite E-Mail aufgrund eines „Hackerangriffs“ von einer unbefugten dritten Person versandt worden war und dass die in der Fußzeile dieser E-Mail angehängte Rechnung sowie die Bankverbindung keine des Autohauses waren. Der Käufer lehnte eine zweite Zahlung ab, daraufhin verklagte ihn das Autohaus.
Falsche Kontoüberweisung: Keine Leistung erbracht
Das OLG: Das Geld floss auf ein Konto, das dem Verkäufer nicht gehörte, und habe dort den sog. Leistungserfolg nicht herbeiführen können.
Autohaus muss keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen treffen
Das OLG sah keine Pflicht des Autohändlers, besondere Vorkehrungen gegen einen Hackerangriff zu treffen.
Das Argument des Käufers, die Zahlung auf das falsche Konto habe letztlich der Autohändler verursacht, ließ es nicht gelten: Der Käufer könne nicht erwarten, dass die die Rechnung enthaltende PDF-Datei verschlüsselt werde. Dies sei im Geschäftsverkehr unüblich. Gleiches gelte für eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung.
Auch darüber hinaus sah das OLG keine Pflichtverstöße des Autohändlers.
Quelle | OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.7.2023, 19 U 83/22
| Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat ein Eckpunktepapier eines Referentenentwurfs für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform veröffentlicht. |
Die deutschen Genossenschaften stellen mit ihren 23,5 Millionen Mitgliedern einen wichtigen Teil der deutschen Wirtschaft dar. Insbesondere für die weitere Digitalisierung bei den Genossenschaften sollen verbesserte Rahmenbedingungen geschaffen werden. Bereits im letzten Jahr sind zwei wesentliche Rechtsänderungen in Kraft getreten. Durch Regelungen über alternative Formen der General- und Vertreterversammlung wurden bereits rein virtuelle Versammlungen ermöglicht. Darüber hinaus wurden Regelungen über Anmeldungen zum Genossenschaftsregister mittels Videokommunikation im notariellen Online-Verfahren geschaffen.
Der nun geplante Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform soll nach dem Eckpunktepapier folgende drei Regelungsbereiche umfassen:
Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften
Zur Förderung der Digitalisierung sollen insbesondere die meisten Schriftformerfordernisse des Genossenschaftsgesetzes (GenG) zugunsten der Textform abgeschafft werden. Die Schriftform soll nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme sein. Weitere Vorschläge betreffen digitale Sitzungen und Beschlussfassungen sowie digitale Informationsversorgung der Genossenschaftsmitglieder.
Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform
Zur weiteren Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform soll die Gründung einer Genossenschaft beschleunigt werden. Dies soll durch die Einrichtung einer Datenbank über genossenschaftliche Prüfungsverbände, die Standardisierung der Gründungsgutachten, die Beschleunigung der Förderungszweckprüfung durch das Registergericht sowie durch eine Frist für Eintragungen im Genossenschaftsrecht erreicht werden. Von den geplanten Änderungen werden insbesondere Start-Ups profitieren.
Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften
Zudem sind weitere Maßnahmen geplant, um eine missbräuchliche Verwendung der Rechtsform zu verhindern. Gesetzesänderungen in den Jahren 2017 und 2022 haben bereits Wirkung gezeigt. Sie sollen nun durch weitere punktuelle Regelungen ergänzt werden. Vorgesehen wird hier unter anderem eine Ausweitung der Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände.
Das Vorhaben dient damit auch der Umsetzung des Koalitionsvertrags, in dem eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für gemeinwohlorientiertes Wirtschaften, wie zum Beispiel Genossenschaften, Sozialunternehmen und Integrationsunternehmen, vorgesehen ist.
Das Eckpunktepapier wurde Ende Juli 2023 den Verbänden und interessierten Kreisen im Bereich des Genossenschaftsrechts zugesandt und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 29.9.2023 Stellung zu nehmen. Nach Auswertung der Stellungnahmen wird das BMJ einen Referentenentwurf vorlegen.
Quelle | BMJ, PM 46/23 vom 28.7.2023
| Ein selbstständiger Unternehmensberater erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Münster waren die erklärten Verluste innerhalb der Anlaufphase von fünf Jahren im Streitfall anzuerkennen, weil der Berater ein belastbares und dem Grunde nach geeignetes Betriebskonzept vorgelegt hat, um zukünftig Gewinne zu erwirtschaften. Zudem konnte er darlegen, dass er Maßnahmen zur Erzielung von Gewinnen ergriffen hat. |
Ob Steuerpflichtige mit Gewinnerzielungsabsicht handeln, ist gerade bei Aufnahme einer Tätigkeit nicht immer eindeutig zu erkennen. Gegen die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht spricht das Vorliegen persönlicher Beweggründe zur Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit (Steuern sparen) oder wenn Steuerpflichtige eine verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich ihrer Lebensführung liegenden persönlichen Neigungen ausüben.
Fehlt es an typischerweise persönlichen Motiven, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht, wenn die Betriebsführung so eingerichtet ist, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten. Bei dauernden Verlusten ist nicht per se von Liebhaberei auszugehen. Zu prüfen ist, ob Steuerpflichtige Maßnahmen zur Steigerung der Rentabilität des Betriebs ergriffen haben.
Beachten Sie | Grundsätzlich werden Verluste während einer Anlaufphase anerkannt, es sei denn, es steht von vornherein fest, dass nachhaltig keine Gewinne erzielt werden können. Die Dauer einer solchen Anlaufphase ist je nach der Eigenart des neu aufgebauten Betriebs festzulegen, wobei ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 13.6.2023, 2 K 310/21 E
| Die vom Arbeitnehmer für seine Garage getragene Absetzung für Abnutzung mindert den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Arbeitgeber-Fahrzeugs zur außerdienstlichen Nutzung nicht. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zumindest dann, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen. |
Das Urteil des BFH macht deutlich: Für eine Vorteilsminderung ist es erforderlich, dass Kosten vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber „übernommen“ werden, was eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Vereinbarung über die Kostentragung erfordert. Der Arbeitgeber muss für eine bestimmte nutzungsabhängige Aufwendung verlangen, dass sie getätigt wird, und der Arbeitnehmer muss sich verpflichten, diese zu tragen.
Quelle | BFH, Urteil vom 4.7.2023, VIII R 29/20
| Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Pflegewohngemeinschaft können steuermindernd als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. |
Das war geschehen
Im Streitfall wohnte der schwerbehinderte (Grad der Behinderung 100) und pflegebedürftige (Pflegegrad 4) Steuerpflichtige gemeinsam mit anderen pflegebedürftigen Menschen in einer Pflegewohngemeinschaft, deren Errichtung und Unterhaltung dem Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (WTG NW) unterfiel. Dort wurde er rund um die Uhr von einem ambulanten Pflegedienst und Ergänzungskräften betreut, gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt.
Steuerzahlerfreundlichen Urteile
Die Aufwendungen für die Unterbringung (Kost und Logis) in der Pflegewohngemeinschaft machte der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte das allerdings ab, weil diese Aufwendungen nur bei einer vollstationären Heimunterbringung abzugsfähig seien. Das Finanzgericht (FG) Köln und der BFH beurteilten den Sachverhalt jedoch anders.
Der BFH stellte klar, dass Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung in einer dafür vorgesehenen Einrichtung grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
Versorgungsleistungen müssen in den jeweiligen Räumlichkeiten erbracht werden
Dies gilt nicht nur für Kosten der Unterbringung in einem Heim i. S. des Heimgesetzes (§ 1 HeimG), sondern auch für Kosten der Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrecht unterfällt. Ausschlaggebend ist allein, dass die Pflegewohngemeinschaft (ebenso wie das Heim) in erster Linie dem Zweck dient, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden.
Unterkunft und Leistungen müssen nicht „aus einer Hand“ sein
Die Abzugsfähigkeit der Unterbringungskosten knüpft nicht daran an, dass dem Steuerpflichtigen (wie bei der vollstationären Heimunterbringung) Wohnraum und Betreuungsleistungen „aus einer Hand“ zur Verfügung gestellt werden. Ausreichend ist, wenn er als (Mit-)Bewohner einer Pflegewohngemeinschaft neben der Wohnraumüberlassung von externen (ambulanten) Leistungsanbietern (gemeinschaftlich organisiert) Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen in diesen Räumlichkeiten bezieht.
Beachten Sie | Allerdings sind auch krankheits- oder pflegebedingt anfallende Kosten nur insoweit abzugsfähig, als sie zusätzlich zu den Kosten der normalen Lebensführung anfallen. Deshalb waren die tatsächlich angefallenen Unterbringungskosten im Streitfall um eine sogenannte Haushaltsersparnis zu kürzen.
Quelle | BFH, Urteil vom 10.8.2023, VI R 40/20, PM Nr. 40/23 vom 19.10.2023
| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein für Zwecke der Schenkungsteuer gesondert festgestellter Grundbesitzwert für alle Schenkungsteuerbescheide bindend ist, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung früherer Erwerbe nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (hier: § 14 Abs. 1 ErbStG), d. h. bei einer Schenkung, die innerhalb von zehn Jahren nach der ersten Schenkung erfolgt. |
Das war geschehen
Der Vater hatte seinem Sohn im Jahr 2012 einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück geschenkt. Das Finanzamt hatte den Grundbesitzwert festgestellt und der Besteuerung zugrunde gelegt. Schenkungsteuer fiel aber nicht an, weil der Grundstückswert (87.392 Euro) unter dem Freibetrag für Kinder (400.000 Euro) lag.
2017 erhielt der Sohn vom Vater eine weitere Schenkung i. H. von 400.000 Euro. Da mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammenzurechnen sind (§ 14 Abs. 1 ErbStG), ermittelte das Finanzamt einen Gesamtbetrag für beide Schenkungen und setzte Schenkungsteuer von rund 10.000 Euro fest. Dabei berücksichtigte das Finanzamt den Vorerwerb mit 87.392 Euro.
Sohn „rührte sich nicht“, da keine Schenkungsteuer anfiel
Der beschenkte Sohn meinte, dass der damals festgestellte Wert zu hoch und deshalb nun nach unten zu korrigieren sei. Bei der Schenkung im Jahr 2012 habe er sich nur deshalb nicht gegen den falschen Grundstückswert gewendet, weil die Schenkungsteuer ohnehin mit 0 Euro festgesetzt worden sei. Erfolgreich war er mit dieser Sichtweise bzw. Begründung aber nicht.
Grundstückswerte sind – im Gegensatz zu Werten sonstiger Schenkungsgegenstände (beispielsweise Geld) – für Zwecke der Schenkungsteuer in einem eigenen Verfahren gesondert festzustellen.
Die „Quittung“ kam später
Der festgestellte Wert entfaltet Bindungswirkung für alle Schenkungsteuerbescheide, bei denen er in die Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs nach § 14 Abs. 1 ErbStG.
Beachten Sie | Hält der Steuerpflichtige den festgestellten Grundstückswert für zu hoch, muss er sich sogleich gegen diese Feststellung wenden. Macht er dies nicht und wird der Bescheid über den festgestellten Wert bestandskräftig, kann der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit bei den nachfolgenden Schenkungsteuerfestsetzungen nicht mehr mit Erfolg geltend machen.
Quelle | BFH, Urteil vom 26.7.2023, II R 35/21
| Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße hat die Klage einer Muslimin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot der Straßenverkehrsordnung zum Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) beim Autofahren als unbegründet abgewiesen. Im Gegensatz zu einem aus religiösen Gründen getragenen Kopftuch (Hijab) verhüllt ein sogenannter Niqab nicht nur die Haare sowie ggf. den Hals-, Schulter und Brustbereich, sondern auch das Gesicht mit Ausnahme der Augenpartie. |
Gesicht darf nicht verhüllt werden
Die Klägerin stellte am 19.7.2021 bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot (§ 23 Abs.4 S. 1 StVO). Danach darf, wer ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Der Antrag wurde abgelehnt. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren der Klägerin erhobene Klage hat das VG jetzt abgewiesen. Der religiös begründete Wunsch der Klägerin, während des Führens eines Kraftfahrzeugs der Fahrerlaubnisklasse „B“ einen Niqab zu tragen, eröffne keinen Anspruch auf die begehrte straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung von dem bestehenden Verhüllungsverbot.
Verhüllungsverbot mit dem Grundgesetz vereinbar
Das Verhüllungsverbot sei mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar. Im typischen Anwendungsfall betreffe das Verhüllungsverbot in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 GG) der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen. Werde das Tragen einer Kopfbedeckung als religiöses Symbol verstanden, komme daneben zwar auch die Religionsfreiheit in Betracht. Das Verhüllungsverbot führe jedoch nicht zu einer gezielten oder den Schutzbereich der Religionsfreiheit unmittelbar betreffenden Beschränkung. Dadurch, dass § 23 Abs. 4 S. 1 StVO das Tragen eines Niqabs nicht schlechthin verbiete, sondern eine generelle Anordnung nur für bestimmte Bereiche des Straßenverkehrs darstelle, werde die Religionsausübung nur in einer eng begrenzten und für die Religionsfreiheit typischerweise nicht wesentlichen Lebenssituation eingeschränkt.
Keine Beeinträchtigung des Grundrechts auf freie Religionsausübung
Die Voraussetzungen einer Befreiung vom Verhüllungsverbot lägen nicht vor. Insbesondere könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass durch die Ablehnung ihres Antrags überragende Rechtsgüter verletzt würden. Eine schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung durch die Ablehnung der begehrten Ausnahmegenehmigung sei nicht anzuerkennen. Deren Erteilung stünden im Rahmen der Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im Gegenteil hochrangige Rechtsgüter in Form der Verkehrssicherheit, des Schutzes von Leib und Leben sowie der körperlichen Unversehrtheit Dritter entgegen. Insbesondere gewährleiste das Verhüllungsverbot die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen, um diese bei Rechtsverstößen heranziehen zu können. Die repressive Verfolgung diene zugleich präventiv der Abwehr künftiger Verkehrsverstöße. Durch die Ablehnung des Antrags sei die Klägerin auch nicht in Art. 3 GG verletzt, da das Verhüllungsverbot religions- und geschlechtsunabhängig gelte. Die Ablehnung sei auch verhältnismäßig. Insbesondere sei das Ziel des Verhüllungsverbots angesichts der Missbrauchsmöglichkeiten nicht durch eine Fahrtenbuchauflage oder andere Vorkehrungen zu erreichen.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz gestellt werden.
Quelle | VG Neustadt, Urteil vom 26.7.2023, 3 K 26/23.NW, PM 16/23
| Eine Fahrtenbuchauflage kommt für den Fahrzeughalter nur in Betracht, wenn es nach einem Verkehrsverstoß unmöglich oder unzumutbar ist, den Täter festzustellen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat in zwei Entscheidungen dazu Stellung genommen, wann die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass ein Fahrtenbuch angeordnet werden darf: |
Fahrtenbuchauflage „kassiert“: Ermittlungen waren nicht umfassend genug
In dem einen Fall hat das OVG die Fahrtenbuchauflage aufgehoben. Mit Blick darauf, dass vieles – etwa ein klares Tatfoto und die Zeugnisverweigerung der klagenden Halterin des Pkw – für einen Täter aus dem Familienkreis gesprochen habe, hätte die Behörde bei der Meldebehörde mögliche, den Tätermerkmalen entsprechende Familienangehörige unter derselben Anschrift wie die Klägerin ermitteln müssen. Auf Grundlage dieser Information hätten dann womöglich deren Lichtbilder aus dem Personalausweisregister für einen Fotoabgleich angefordert werden können. Dies wäre ohne nennenswerten Aufwand möglich gewesen. Es sei in Verfahren dieser Art regelmäßig üblich und hätte im konkreten Fall zu einem Tatverdacht gegen den Sohn der Klägerin geführt.
Keine ausreichende Überzeugung der Täterschaft
In dem anderen Verfahren hat das OVG ausgeführt: Die Feststellung eines Fahrzeugführers ist auch dann unmöglich, wenn die Ermittlungen auf einen bestimmten Täter hindeuten und eine Person ernsthaft verdächtig ist, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte. Nichts anderes gilt, wenn zwar die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid erlassen hat, dann allerdings im Zwischenverfahren das Verfahren einstellt, da letztlich doch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft gewonnen werden konnte.
Abzustellen ist dabei, so das OVG, auf das im Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderliche Maß der Überzeugung. Ist die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich, kommt es nicht darauf an, ob der Fahrzeughalter seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat, indem er alle ihm möglichen Angaben gemacht hat, oder ob ihn ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers trifft. Denn die Fahrtenbuchauflage hat eine präventive und keine strafende Funktion.
In jedem Fall muss die Bußgeldbehörde alle nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen und zumutbaren Maßnahmen treffen. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können.
Es lag eine Verwechslung vor
Das hat das OVG hier wegen einer erkennbaren Verwechslung des Vor- und Nachnamens des vom Fahrzeughalter benannten Fahrzeugführers verneint.
Quelle | OVG Münster, Urteile vom 31.5.2023, 8 A 2361/22, und vom 3.5.2023, 8 B 185/23
| Ein Patient verlangte von seiner Zahnärztin eine Kopie seiner Patientenakte, um gegen sie Haftungsansprüche wegen Fehlern geltend zumachen, die ihr bei seiner zahnärztlichen Behandlung unterlaufen sein sollen. Die Zahnärztin forderte jedoch, dass er, wie nach deutschem Recht vorgesehen, die Kosten für die Zurverfügungstellung der Kopie der Patientenakte übernimmt. „Das geht nicht“, stellte nun der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)fest. |
Bundesgerichtshofrief Europäischen Gerichtshof an
Da der Patient der Ansicht ist, Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie zu haben, rief er die deutschen Gerichte an. Unter diesen Umständen hatte der Bundesgerichtshof (BGH) beschlossen, dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Denn nach Auffassung des BGH hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts, nämlich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ab.
Erste Kopie muss kostenlos sein
In seinem Urteil sagt der EuGH: In der DSGVO ist das Recht des Patienten verankert, eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten, und zwar grundsätzlich, ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen. Der Verantwortliche kann ein solches Entgelt nur verlangen, wenn der Patient eine erste Kopie seiner Daten bereits unentgeltlich erhalten hat und erneut einen Antrag auf diese stellt.
Patient muss seinen Wunsch nicht begründen
Die betreffende Zahnärztin ist als Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihres Patienten anzusehen. Als solche ist sie verpflichtet, ihm eine erste Kopie seiner Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Patient ist nicht verpflichtet, seinen Antrag zu begründen.
Umfassende Auskunft
Selbst mit Blick auf den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Behandelnden dürfen die nationalen Regelungen dem Patienten nicht die Kosten einer ersten Kopie seiner Patientenakte auferlegen. Des Weiteren hat der Patient das Recht, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in seiner Patientenakte befinden, wenn dies zum Verständnis der in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich ist. Dies schließt Daten aus der Patientenakte ein, die Informationen, wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.
Quelle | EuGH, Urteil vom 26.10.2023, C-307/22, PM 161/23
| Das von den Jobcentern ausgezahlte Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – dem sogenannten Hartz IV und jetzigen Bürgergeld – soll für die Leistungsberechtigten das Existenzminimum sicherstellen. Was zu dem auch schon durch das Grundgesetz (GG) geschützten Existenzminimum gehört und was nicht, ist dabei immer wieder Gegenstand von Sozialgerichtsverfahren – so auch in einem aktuellen Verfahren des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg. |
Hund als Familienersatz beantragt
Dort wollte ein seit 2005 im Bezug von Arbeitslosengeld II stehender Kläger die Kostenübernahme für die Anschaffung und Haltung eines Hundes durch das zuständige Jobcenter erreichen. Er benötige einen Begleithund als soziale Unterstützung während und insbesondere nach der Corona-Pandemie, um die schweren Folgen sozialer und finanzieller Isolation zu kompensieren, Tagesstrukturen zu entwickeln und soziale Kontakte/Teilhabe zu erlangen, die rund um die Uhr im Wohn- und Außenbereich bestünden. Ihm sei daher der dauerhafte Sozialkontakt zu einem Begleithund auf Lebenszeit als Familienersatz zu gewähren. Die Kosten bezifferte er mit 2.000 Euro für die Anschaffung eines Hundes sowie monatlich 200 Euro für laufende Kosten wie Futter und Hundesteuer.
Kein Mehrbedarf wegen Tierhaltung
Damit blieb der Kläger jedoch vor dem LSG wie schon zuvor vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart erfolglos. Denn eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für einen Mehrbedarf wegen Tierhaltung sieht das SGB II nicht vor. Das Gericht stellte nicht infrage, dass die Haltung eines Hundes dem Kläger eine Art soziale Zuwendung bzw. Familienersatz bieten und für die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur hilfreich sein kann. Dies änderte jedoch nichts an dem Umstand, dass Hundehaltung nicht zu dem vom SGB II zu gewährleistenden Existenzminimum gehört.
Keine außergewöhnliche Lebenssituation…
Auch einen besonderen Bedarf, der ausnahmsweise die begehrte Leistung rechtfertigen könnte, vermochte das LSG schon deshalb nicht zu erkennen, weil es in der Hand des Klägers selbst liegt, diesen Bedarf zu steuern: Anders als beispielsweise bei bestimmten Erkrankungen mit dauerhaft erhöhtem Hygienebedarf, die ggf. zwingend anfallen und für die eine Übernahme der Kosten als möglich angesehen wird, kann der Kläger die Kosten einer Hundehaltung dadurch vermeiden, dass er sich eben keinen Hund anschafft. Die Pflege sozialer Kontakte sowohl zu Hunde- als auch zu Nichthundebesitzern in seinem Wohnumfeld ist ihm unabhängig davon, ob er selbst einen Hund besitzt, uneingeschränkt möglich. Der Kläger befindet bzw. befand sich – auch unter Berücksichtigung der coronabedingten Isolationsvorschriften – nicht in einer außergewöhnlichen Lebenssituation, in der ohne die Bedarfsdeckung (Hundehaltung) verfassungsrechtlich geschützte Güter gefährdet werden.
… und keine Gefährdung der Gesundheit
Eine konkrete und unmittelbare Gefährdung der Gesundheit des Klägers war ebenfalls nicht zu erkennen. Sie wurde auch vom Kläger ausdrücklich nicht geltend gemacht, denn er hat sich bewusst nicht an seine Krankenkasse gewandt, weil er nach seinem eigenen Vortrag keine „medizinische“ Leistung in Form eines „Psychotherapie-Assistenzhunds“ braucht, sondern einen „Begleithund“ als „Sozialkontakt-Hilfe“.
Quelle | LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.6.2023, L 9 AS 2274/22, PM vom 31.7.2023
| Wer seinen Hund aus einer Rauferei rettet, handelt auf eigene Gefahr. Für Schäden muss man zum großen Teil selbst aufkommen, entschied jetzt das Landgericht (LG) Lübeck. |
Ein Mann führte seinen Schäferhund spazieren. Eine andere Hundehalterin ging mit ihrem Labrador Gassi. Die Hunde begegneten sich, es kam zur Rauferei. Der Mann wollte die Hunde trennen und ging dazwischen. Er trat einen Hund, kam zu Fall und wurde verletzt. Die Staatsanwaltschaft ermittelte.
Vor dem LG verlangte der Mann Schadenersatz. Seine Begründung: Der Labrador habe knurrend und im Galopp einen Angriff gestartet. Die Hundehalterin entgegnete: Zu Beginn hätten die Hunde spielend gerauft. Durch das Eingreifen des Mannes sei die Situation eskaliert.
Musste die Hundehalterin für die Schäden aufkommen? Nur zum Teil, entschied das LG. Die Hundehalterin sei zwar verantwortlich für ihren Hund. Der Mann habe zu seinen Verletzungen aber selbst beigetragen. Als er versuchte, die Hunde zu trennen, habe er sich selbst in Gefahr gebracht. Das Gericht habe nicht sicher feststellen können, ob dieses Verhalten unbedingt notwendig war. Für Dreiviertel der Schäden könne der Mann daher keinen Ersatz verlangen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 9.8.2023, 5 O 146/22, PM vom 22.8.2023
| Im Streit um Leistungen aus einem Reiserücktrittsversicherungsvertrag verurteilte das Amtsgericht (AG) München eine Versicherung, die für die Stornierung einer Pauschalreise angefallenen Kosten von 1.128 Euro zu zahlen. |
Das war geschehen
Die Freundin der Klägerin hatte für sich und die Klägerin eine fünftägige Pauschalreise nach Ibiza für September 2021 zu einem Gesamtpreis von 1.410 Euro gebucht und bei der Beklagten für beide eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen.
Die Versicherungsbedingungen der Beklagten enthielten folgende Bestimmungen: „Ihr Service-Plus in der Stornokosten-Versicherung: Ist Ihre Reise aufgrund von Krankheit, Unfall oder aus anderen Gründen gefährdet? Sind Sie sich unsicher, ob Sie Ihre Reise antreten können oder doch stornieren müssen? Unsere telefonische Stornoberatung gibt Ihnen hier die richtige Empfehlung. (…) 2.2 Wir unterstützen Sie bei der Entscheidung, ob und wann Sie ihre Reise stornieren sollten. (…) 14.3 Haben Sie die medizinische Stornoberatung eingeschaltet und A) empfiehlt diese, die Reise zu stornieren? Dann sind Sie verpflichtet, ihre Reise unverzüglich zu stornieren. …“
Bei der seit dem Jahr 2017 an Morbus Basedow leidenden Klägerin wurde kurz vor Reisebeginn ein Knoten im Bereich der Schilddrüse festgestellt und als frühester Termin für die weitere medizinische Abklärung der Tag vor der geplanten Abreise angeboten. Die Ärztin der von der Klägerin daraufhin in Anspruch genommenen Medizinischen Stornoberatung der Beklagten riet telefonisch zur Stornierung der Reise, was beide umgehend taten.
Die Versicherung verweigerte den von der Klägerin geltend gemachten Ersatz der Stornokosten und vertrat die Auffassung, die von ihr angebotene Medizinische Stornoberatung würde nur in Bezug auf den Zeitpunkt der Stornierung beraten. Über die grundsätzliche Frage, ob überhaupt ein versichertes Ereignis vorläge, würde jedoch erst im Rahmen der Schadenbearbeitung befunden und entschieden.
So sah es das Amtsgericht
Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt und begründete dies wie folgt: Die Klägerin hat gegen die Versicherung einen Anspruch auf Erstattung der Stornierungskosten gemäß der zwischen den Parteien geschlossenen Reiserücktritts-Versicherung in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 242 BGB). Die Versicherung muss sich an dem festhalten lassen, was die Ärztin der Medizinischen Stornoberatung der Klägerin in dem Telefongespräch am 13.9.2021 geraten hat.
Widersprüchliches Verhalten war hier missbräuchlich
Zwar darf eine Partei ihre Rechtsansicht durchaus ändern, missbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten aber, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Es muss objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens vorliegen, weil das frühere Verhalten mit dem späteren unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig sind. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Die Versicherung hat mit ihrer Beratung gegenüber der Klägerin einen Vertrauenstatbestand geschaffen, dass die Stornierung der Reise den vertraglichen Voraussetzungen der Reiserücktrittsversicherung entspricht.
Versicherung hielt sich selbst nicht an die eigenen Empfehlungen
Aus Sicht des Gerichts ist höchst fraglich, warum die Beklagte den Versicherungsnehmern ihre Medizinische Stornoberatung als Entscheidungsgrundlage empfiehlt, wenn sie selbst meint, sich an die Empfehlungen ihrer eigenen Beratung nicht halten zu müssen. Die Empfehlung der Medizinischen Stornoberatung zur unverzüglichen Stornierung der Reise ist mithin unvereinbar mit der späteren Verweigerung der Kostenübernahme durch die Versicherung mit der Begründung, es habe keine schwere unerwartete Erkrankung zum Stornierungszeitpunkt vorgelegen.
Vertrauen gegenüber der Medizinischen Stornoberatung
Das Vertrauen der Klägerin in die Empfehlung der Medizinischen Stornoberatung ist auch schutzwürdig. Die Klägerin konnte und durfte darauf vertrauen, dass die Ärztin der Medizinischen Stornoberatung sie richtig sowohl im Hinblick auf den Zeitpunkt der Stornierung als auch im Hinblick darauf, ob ein Stornierungsgrund vorliegt, berät.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG München, Urteil vom 16.2.2023, 122 C 7243/22, PM 25/23
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in vier Verfahren entschieden, dass der Auskunftsanspruch des Mieters gegen den Vermieter nach den Vorschriften zur sogenannten Mietpreisbremse nach drei Jahren verjährt. Er hat auch klargestellt, wann die Verjährungsfrist beginnt. |
Das war geschehen
In allen Verfahren macht die Klägerin, eine in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene GmbH, aus abgetretenem Recht Ansprüche von Mietern, deren Wohnungen gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28.4.2015 in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegen, wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe gegen die beklagten Vermieter geltend. Sie verlangt, Auskunft über verschiedene für die Berechnung der zulässigen Miethöhe maßgebliche Umstände zu erteilen, die Rückzahlung ihrer Ansicht nach überzahlter Miete und als Schadenersatz die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Die Beklagten berufen sich unter anderem auf Verjährung des Auskunftsanspruchs.
So sieht es der Bundesgerichtshof
Der BGH hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch selbstständig und unabhängig von dem Anspruch des Mieters auf Rückzahlung überzahlter Miete innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt dabei nicht – wie noch das Landgericht (LG) angenommen hatte – mit der Entstehung des Auskunftsanspruchs im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, sondern erst mit dem Auskunftsverlangen des Mieters. Der Auskunftsanspruch kann damit vor dem Rückzahlungsanspruch verjähren.
Bei dem Auskunftsanspruch handelt es sich zwar um einen Hilfsanspruch zu dem auf Rückzahlung überzahlter Miete gerichteten Hauptanspruch des Mieters. Er unterscheidet sich aber von dem Auskunftsanspruch gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 242 BGB, „Treu und Glauben“). Letzterer verjährt grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch, dem er dient. Besonders wichtig: Der Gläubiger (Mieter) wird nicht erst auf der Grundlage der Auskunft in die Lage versetzt, seinen Zahlungsanspruch zu verfolgen und durchzusetzen. Der Mieter muss in einem Rückforderungsprozess neben einer ordnungsgemäßen Rüge nur die Anwendbarkeit und die Voraussetzungen des Grundtatbestands des § 556 d Abs. 1 BGB – das Überschreiten der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 10 % bei Mietbeginn – darlegen und gegebenenfalls beweisen. Hierfür benötigt er die Auskunft des Vermieters in der Regel nicht, welche nur die nicht allgemein zugänglichen preisbildenden Faktoren, vor allem aber die vom Vermieter in einem Rückzahlungsprozess darzulegenden und gegebenenfalls zu beweisenden, eine höhere Miete erlaubenden Ausnahmetatbestände der §§ 556 e, 556 f BGB umfasst.
Verjährungsfrist von drei Jahren
Die für den Auskunftsanspruch geltende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt nicht bereits mit dessen Entstehung (Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses), sondern erst mit dem Auskunftsverlangen des Mieters. Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch als sog. verhaltenen Anspruch ausgestaltet, bei dem der Gläubiger (hier der Mieter) die Leistung jederzeit verlangen kann, der Schuldner (hier der Vermieter) die Leistung jedoch nicht von sich aus erbringen muss. Für diese Einordnung sprechen der Wortlaut der gesetzlichen Regelung („auf Verlangen des Mieters“) sowie der Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs, der darin besteht, ein durch die strukturelle Unterlegenheit auf angespannten Wohnungsmärkten bedingtes Informationsdefizit des Mieters auszugleichen. Für diese Einordnung spricht außerdem die für verhaltene Ansprüche charakteristische und bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen von Vermieter und Mieter als unbillig empfundene Gefahr einer Anspruchsverjährung infolge des zeitlichen Auseinanderfallens von Entstehung und Geltendmachung des Anspruchs.
Quelle | BGH, Urteile vom 12.7.2023, VIII ZR 375/21, VIII ZR 8/22, VIII ZR 60/22 und VIII ZR 125/22, PM 110/23
| Nennen die Erblasser in einem gemeinschaftlichen Testament ausschließlich bestimmte Schlusserben namentlich, schließt dies nicht aus, dass später Ersatzerben eintreten können. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschieden. |
Zwei Kinder als Schlusserben, eines verstarb
Die Eheleute setzten sich in einem handschriftlichen Testament gegenseitig als Erben und die beiden erstehelichen Kinder der Ehefrau zu Schlusserben nach dem Überlebenden ein. Dabei führten sie die beiden Kinder namentlich auf. Vor dem Schlusserbfall verstarb eines der beiden Kinder und hinterließ seinerseits ein Kind. Nach dem Tod der zunächst überlebenden Ehefrau beantragte das andere Kind der Eheleute einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein, der zunächst erteilt und später eingezogen wurde. Dieses Kind der Eheleute ist der Auffassung, dass durch die ausdrückliche namentliche Benennung der Schlusserben im Testament sichergestellt sein sollte, dass einzig und allein diesen beiden bzw. bei Vorversterben eines Schlusserben nur einem von ihnen allein der Nachlass zufließen sollte. Hätten die Erblasser gewollt, dass eines der Enkelkinder anstelle eines der benannten Schlusserben an dessen Stelle treten solle, hätten sie dies im Testament auch niedergeschrieben. Dem folgt das OLG Brandenburg jedoch nicht.
Oberlandesgericht: Auch Enkelkind kann erben
Das OLG: Nach einer gesetzlichen Auslegungsregel im Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 2069 BGB) ist das Enkelkind als Abkömmling seines als Schlusserben eingesetzten, vorverstorbenen Vaters an dessen Stelle als Ersatzerbe getreten. Es ist gerade keine Anwachsung des Erbteils seines vorverstorbenen Vaters auf das überlebende Kind erfolgt.
Zuwendungen an einen Abkömmling werden durch die o. g. Vorschrift im Zweifel auf dessen Abkömmlinge erstreckt, wenn der ursprünglich Bedachte nach Errichtung des Testaments weggefallen ist. § 2069 BGB ist unabhängig davon anzuwenden, ob die Abkömmlinge namentlich benannt sind oder sich die Zuwendung an diese aus anderen Formulierungen ergibt. Die namentliche Benennung der Söhne als Schlusserben ist kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass die Erstreckung auf die Abkömmlinge der Bedachten dem Willen des Erblassers widerspricht.
Quelle | OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.6.2023, 3 W41/23
| Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat die Klage der Eigentümerin eines Wohnhauses abgewiesen, mit der sie im Wesentlichen die Entfernung einer Tischtennisplatte von dem in ihrer Nachbarschaft gelegenen Spielplatz begehrt. |
Lärmbelästigung durch Tischtennisplatte?
Der Klägerin gehört ein Einfamilienhaus in einem Dorfgebiet der beklagten Ortsgemeinde. Auf dem angrenzenden Grundstück befindet sich ein von der Ortsgemeinde betriebener Kinderspielplatz, der ausweislich der Beschilderung die Benutzung für Kinder unter 14 Jahre in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet. Im Frühjahr 2023 wurde zusätzlich zu den vorhandenen Spielgeräten eine Tischtennisplatte auf dem Spielplatz aufgestellt. Hiergegen setzte sich die Klägerin mit der beim erkennenden Gericht erhobenen Klage zur Wehr, mit der sie die Entfernung der Tischtennisplatte, hilfsweise die zeitliche Einschränkung des Spielbetriebs von Dritten begehrt. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, die Benutzung der Tischtennisplatte gehe mit erheblichen Lärmbelästigungen, auch während der Ruhezeiten, einher. Zudem werde die Tischtennisplatte nicht nur von Kindern, sondern auch von älteren Jugendlichen und Erwachsenen bespielt.
Ortsbesichtigung
Das VG hat die Klage nach einer Ortbesichtigung abgewiesen. Ein Anspruch auf Entfernung der Tischtennisplatte bestehe nicht. Schädliche, der Beklagten zurechenbare Umwelteinwirkungen im Sinne der einschlägigen Vorschriften lägen hier nicht vor.
Privilegierte und sozialadäquate Geräusche
Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgingen, würden vom Gesetzgeber privilegiert und stellten im Regelfall keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung dar. Dies treffe auch auf den vorliegenden Spielplatz zu. Dieser sei nach seiner Gesamtkonzeption auf spielerische oder körperlich spielerische Aktivitäten von Kindern bis 14 Jahre aus der umliegenden Umgebung zugeschnitten. Die Tischtennisplatte als kleinräumige Anlage ergänze das bestehende Angebot, diene dem Bewegungsbedürfnis von Kindern bis 14 Jahren und sei auch nicht als Sportanlage zu qualifizieren. Der Spielplatz – mitsamt Tischtennisplatte – stelle auch keinen von der Privilegierung abweichenden Sonderfall dar. Der Spielbetrieb auf einem Spielplatz sei typischerweise mit einer deutlich wahrnehmbaren Geräuschkulisse verbunden, von der sich die unregelmäßigen und impulsartigen Spielgeräusche beim Tischtennis samt Anfeuerungsrufen nicht nennenswert abheben. Die hiervon ausgehenden Lärmimmissionen stellten somit keine wesentliche Störung dar und seien von den Nachbarn als sozialadäquat hinzunehmen.
Keine Schutzbedürftigkeit
Zudem sei die Nachbarschaft des im Dorfgebiet angesiedelten Spielplatzes aufgrund dessen Gebietscharakters weniger sensibel und schutzbedürftig als in anderen Gebieten, sodass entsprechend höhere Anforderungen an eine Ausnahme von der Privilegierung zu stellen seien.
Missbräuchliche Nutzung ist durch Polizei und Ordnungsrecht zu unterbinden
Schließlich habe die Klägerin mangels subjektiv-rechtlichen Anspruchs auch keinen Abwehranspruch gegen Geräuschimmissionen, die auf die Benutzung außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten bzw. die Benutzung durch Jugendliche oder Erwachsene zurückzuführen seien. Eine solche Benutzung außerhalb des Widmungszwecks sei missbräuchlich und der Beklagten mangels Schaffung besonderer Anreize nicht zuzurechnen. Störungen dieser Art seien daher polizei- und ordnungsrechtlich zu beseitigen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz beantragen.
Quelle | VG Trier, Urteil vom 24.7.2023, 9 K 1721/23.TR, PM 14/23
| Die Gemeinde hatte den Termin für eine Trauerfeier mit einem Kirchenmusiker abgestimmt und ihn dann absprachegemäß angesetzt. Der Kirchenmusiker kümmerte sich jedoch stattdessen um ein Kindermusical und erschien nicht. Die Gemeinde kündigte ihm daraufhin fristlos. Doch das war unzulässig, so das Arbeitsgericht (ArbG) Lübeck. |
Versäumter Termin nicht das einzige Fehlverhalten
Der Kirchenmusiker wandte z. B. ein: Dass der Pfarrer die Musikauswahl auf seinen Anrufbeantworter gesprochen habe, habe er nicht mitbekommen. Er habe so viel zu tun, dass er diesen kaum noch abhöre. Er habe sich so sehr um das – nicht von der Gemeinde beauftragte – Musical gekümmert, dass er seinen Kalender kaum mehr beachtet habe. Am Tag der Trauerfeier habe er weder Anrufe des Pfarrers noch des Beerdigungsunternehmens angenommen. Der Mann war jedoch nicht „unbescholten“: Wegen anderer Vorfälle hatte er bereits drei Abmahnungen „kassiert“ – und das innerhalb weniger Monate. Aus der Sicht der Gemeinde war die Sache daher klar: Sie kündigte dem Kirchenmusiker fristlos.
Kein wichtiger Grund für eine Kündigung
Das ArbG: Es liegt kein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 626 Abs. 1 BGB) für die fristlose Kündigung vor. Der Musiker habe seine Arbeit nicht beharrlich und vorsätzlich verweigert. Dass er sich erst spät und dies auch nur per E-Mail entschuldigt habe, belege keinen Vorsatz.
Die Gemeinde hätte den Musiker auch zunächst abmahnen müssen. Der 61-Jährige war bereits seit 15 Jahren bei der Gemeinde angestellt. Es sei daher zu erwarten, dass er sein Verhalten künftig ändere.
Das ArbG: Die lange Beschäftigungsdauer führte auch zum Ausschluss der ordentlichen Kündigung entsprechend dem Tarifvertrag kirchlicher Arbeitnehmer (hier: § 27 Abs. 3 KAT).
Quelle | ArbG Lübeck, Urteil vom 15.6.2023, 1 Ca 323 öD/23
| Schwimmen im Rhein während einer Firmenfeier ist wegen der potenziellen Eigen- und Fremdgefährdung eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. So sieht es das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf. |
Das war geschehen
Der Arbeitnehmer ist seit dem 1.1.2021 als Trainee bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Dieser veranstaltete im Spätsommer 2022 eine Betriebsfeier auf einem Restaurant- und Partyschiff am Kölner Rheinufer. Nach 22.00 Uhr soll der Arbeitnehmer auf der Toilette von einer Reinigungskraft beim Konsumieren eines weißen Pulvers beobachtet worden sein. Danach sei er vom Schiff gegangen und in den Rhein gesprungen. Er sei um das Schiff herumgeschwommen und wild gestikulierend und nur mit einer Unterhose bekleidet über das Boot an den versammelten Mitarbeitern vorbei zum Ausgang gelaufen. Wieder angekleidet und vom Arbeitgeber zur Rede gestellt, habe er nur erklärt, Spaß haben zu wollen. Einen Drogenkonsum bestritt er.
Der Arbeitgeber wirft ihm vor, er habe mit seinem Verhalten massiv den Betriebsfrieden gestört. Er habe sich selbst und andere erheblichen Gefahren ausgesetzt. Die Strömung im Rhein sei an der Anlegestelle sehr stark und es herrsche dort reger Schiffsverkehr. Die Stimmung auf der Feier sei nach dem Zwischenfall jäh gekippt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Betriebsrats fristlos. Der Arbeitnehmer ist der Ansicht, die Betriebsratsanhörung sei unwirksam, denn dem Gremium sei fälschlich mitgeteilt worden, dass er „unbekleidet“ in den Rhein gesprungen sei. Das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf erklärte die Kündigung für unwirksam.
Landesarbeitsgericht: Vorherige Abmahnung fehlte
Das LAG wäre zum gleichen Ergebnis wie das ArbG gekommen. Es teilte die Argumentation des ArbG zur fehlerhaften Betriebsratsanhörung zwar nicht und sah in dem Verhalten des Arbeitnehmers eine Pflichtverletzung mit Bezug zum Arbeitsverhältnis. Er habe sich selbst aufgrund der Strömungen und des Schiffsverkehrs in Lebensgefahr begeben und potenziell Dritte gefährdet, die zum Helfen hätten veranlasst werden können. Die Kündigung scheitere aber an der fehlenden vorherigen Abmahnung. Diese sei auch nicht entbehrlich gewesen.
Der vom Arbeitgeber gestellte Auflösungsantrag sei erfolglos. Zwar habe der Arbeitnehmer auf einer Firmenveranstaltung im Juni 2022 mit einem lebensgroßen Deko-Plastik-Flamingo getanzt, sei mit diesem zu einem Bildautomaten gefahren und habe Selfies gemacht. Für dieses Verhalten sei er aber nur ermahnt worden.
So endete das Verfahren
Auf Vorschlag des LAG verständigten die Parteien sich: Das Arbeitsverhältnis wird fortgesetzt, der Arbeitnehmer tritt seinen Dienst wieder an. Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine Abmahnung wegen Störung des Betriebsfriedens, die der Arbeitnehmer akzeptiert.
Quelle | LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.7.2023, 3 Sa 211/23
| Ein Bewerber für die Polizei, der in privaten Chatnachrichten verfassungsfeindliche Symbole empfangen und versendet hat, darf wegen fehlender charakterlicher Eignung abgelehnt werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin jetzt entschieden. |
Verfassungsfeindliche Symbole auf dem Handy
Der im Jahr 2000 geborene Kläger bewarb sich 2022 für die Einstellung in den Berliner Polizeidienst. Im Rahmen eines – später wegen nicht ausreichenden Tatverdachts eingestellten – Ermittlungsverfahrens wurden auf seinem Handy mehrere Chat-Verläufe sichergestellt, in denen er drei Bilder mit verfassungsfeindlichen Symbolen empfangen und diese an mindestens drei weitere Personen weitergeleitet hatte. Bild 1 und 2 zeigen Adolf Hitler, Bild 3 zeigt eine männliche Person mit schwarzer Hautfarbe, welche ein T-Shirt mit einem Hakenkreuz trägt. Die Polizei lehnte die Bewerbung des Klägers ab.
Bewerbung zu Recht abgelehnt
Das VG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Polizei habe aufgrund des mehrfachen kommentarlosen Versendens verfassungsfeindlicher Symbole über den Messenger-Dienst WhatsApp die charakterliche Eignung des Klägers für den Polizeiberuf verneinen dürfen. Aus dem Weiterleiten der rassistischen und den Holocaust verharmlosenden Bilder könne zwar noch keine rechtsradikale Überzeugung des Klägers abgeleitet werden. Für die Ablehnung der Bewerbung sei aber bereits das unreflektierte, jedoch bewusste Versenden der Bilder mit menschenverachtenden und antisemitischen Bezügen ausreichend.
Besonders hohe Anforderungen an Polizeibedienstete
An Polizisten dürften besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität gestellt werden, weil sie sich jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzen und Menschen jeglicher Herkunft unabhängig von ihrer Religion achten und schützen müssten. Unerheblich sei, ob das Versenden der Bilder strafrechtlich relevant sei. Denn der Kläger habe nicht erkennen lassen, dass er sein nur neun Monate vor der Bewerbung liegendes Fehlverhalten reflektiert, das Unrecht erkannt und daraus Schlüsse für die Zukunft gezogen habe.
Quelle | VG Berlin, Urteil vom 21.6.2023, VG 36 K 384/22, PM 31/23
| Ein Arbeitnehmer, der sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, kann sich gegen eine daraus folgende außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. |
Chatgruppe mehrerer Arbeitnehmer
Der bei der Beklagten beschäftigte Kläger gehörte seit 2014 einer Chatgruppe mit fünf anderen Arbeitnehmern an. Im November 2020 wurde ein ehemaliger Kollege als weiteres Gruppenmitglied aufgenommen. Alle Gruppenmitglieder waren nach den Feststellungen der Vorinstanz „langjährig befreundet“, zwei miteinander verwandt. Neben rein privaten Themen äußerte sich der Kläger – wie auch mehrere andere Gruppenmitglieder – in beleidigender und menschenverachtender Weise u. a. über Vorgesetzte und Arbeitskollegen. Nachdem die Beklagte hiervon zufällig Kenntnis erhielt, kündigte sie das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos.
Gerichte unterschiedlicher Meinung: Bundesarbeitsgericht spricht Machtwort
Beide Vorinstanzen haben der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG jedoch Erfolg. Die Vertraulichkeitserwartung des Klägers in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Äußerungen war nicht berechtigt. Eine Vertraulichkeitserwartung ist nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Das wiederum ist abhängig von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe. Sind Gegenstand der Nachrichten – wie vorliegend – beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige, bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigterweise erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben.
Das BAG hat das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache an das LAG zurückverwiesen. Dieses wird dem Kläger Gelegenheit geben, darzulegen, warum er angesichts der Größe der Chatgruppe, ihrer geänderten Zusammensetzung, der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder an den Chats und der Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben durfte.
Quelle | BAG, Urteil vom 24.8.2023, 2 AZR 17/23, PM 33/23
| Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch im kommenden Jahr 5,0 Prozent betragen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat hierzu Informationen herausgegeben. |
Honorare wieder auf „Vor-Corona“-Niveau
Die bei der Künstlersozialkasse gemeldete Honorarsumme hat im Jahr 2022 wieder den Stand wie vor der Coronapandemie erreicht. Dies und der Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Höhe von insgesamt über 175 Millionen Euro in den Jahren 2021 bis 2023 haben zur finanziellen Stabilisierung der Künstlersozialkasse beigetragen und machen es möglich, dass der aktuelle Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung in Höhe von 5,0 Prozent auch im Jahr 2024 beibehalten werden kann.
Über die Künstlersozialversicherung werden über 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.
Hälftige Aufteilung der Sozialversicherungsbeiträge
Die Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge.
Die andere Beitragshälfte wird finanziert durch
- einen Bundeszuschuss (20 %) und
- die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Jahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Jahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.
Beachten Sie | Weitere Informationen erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.
Quelle | Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024; BMAS, „Künstlersozialabgabe bleibt im Jahr 2024 stabil bei 5,0 %“, Mitteilung vom 14.7.2023
| Überlässt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) ein betriebliches Fahrzeug zur Nutzung, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug vom GGf auch für private Fahrten genutzt wird. Dies gilt nach der Ansicht des Finanzgerichts (FG) Münster auch, wenn die Privatnutzung im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich verboten ist und insbesondere dann, wenn der GGf kein Fahrtenbuch führt. |
Das FG Münster hat in seiner Urteilsbegründung insbesondere die bisherige Rechtsprechung des BFH gegenübergestellt:
Sichtweise des I. Senats des Bundesfinanzhofs: Anscheinsbeweis reicht aus
Der I. Senat des BFH ist bislang davon ausgegangen, dass für die Privatnutzung eines dem GGf von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs ein Anscheinsbeweis greift. Danach spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein (Allein-)GGf einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt.
Dies gilt auch bei einem im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Privatnutzungsverbot – und zwar insbesondere, wenn
- der GGf kein Fahrtenbuch führt,
- keine organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden, die eine Privatnutzung ausschließen, und
- eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit auf den Pkw besteht.
Sichtweise des VI. Senats des Bundesfinanzhofs: kein Generalverdacht
Dagegen vertritt der VI. Senat des BFH die Ansicht, dass für lohnsteuerliche Zwecke bereits die bloße Gestattung der Privatnutzung unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen beim Arbeitnehmer den Zufluss eines geldwerten Vorteils begründet und der Anscheinsbeweis nicht anzuwenden ist.
Es gibt keinen auf der allgemeinen Lebenserfahrung gründenden Erfahrungssatz, nach dem ein angestellter GGf generell arbeitsvertraglich vereinbarte Nutzungsverbote nicht achtet. Selbst wenn er in Ermangelung einer „Kontrollinstanz“ bei einer Zuwiderhandlung keine arbeitsrechtlichen oder strafrechtlichen Konsequenzen zu erwarten hat, rechtfertigt dies keinen entsprechenden steuerstrafrechtlich erheblichen Generalverdacht.
Beachten Sie | Dass der Arbeitgeber ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot nicht überwacht, ändert daran nichts.
Diese Grundsätze hat der VI. Senat des BFH auch auf einen alleinigen GGf einer GmbH angewandt.
Sichtweise des I. Senats des Bundesfinanzhofs: Grundsätze des Anscheinsbeweises
Das FG Münster hat nun für den Fall eines alleinigen GGf einer GmbH die Rechtsprechung des I. Senats des Bundesfinanzhofs zugrunde gelegt und die Grundsätze des Anscheinsbeweises angewendet.
Den Anscheinsbeweis konnte die GmbH im Streitfall auch nicht mit dem Einwand erschüttern, dem GGf hätte für die privaten Fahrten ein Fahrzeug im Privatvermögen zur Verfügung gestanden. Denn bei den betrieblichen Fahrzeugen handelte es sich um sehr hochwertige und stark motorisierte Fahrzeuge, die mit den „privaten“ Fahrzeugen nicht vergleichbar waren. Darüber hinaus wurden diese Fahrzeuge auch von der Ehefrau des GGf genutzt.
Beachten Sie | Der wegen des Anscheinsbeweises anzunehmenden Privatnutzung lag keine entsprechende Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung zugrunde. Vielmehr enthielt die Vereinbarung ein Privatnutzungsverbot. Die private Nutzung durch den GGf war demzufolge nicht durch das Arbeitsverhältnis, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und führte zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Bundesfinanzhof muss entscheiden
Da gegen die Entscheidung des FG Münster bereits die Revision anhängig ist, darf nun mit Spannung erwartet werden, wie sich der BFH positionieren wird.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 28.4.2023, 10 K 1193/20 K,G,F, Rev. BFH, I R 33/23, BFH, Urteil vom 23.1.2008, I R 8/06; BFH, Urteil vom 21.3.2013, VI R 46/11
| Die Parteien stritten um die voreingestellte Suchfunktion „Schnellste Verbindung anzeigen“ auf der Website www.bahn.de und in der DB Navigator App. Der dahinterliegende Algorithmus springt bei der Ergebnisanzeige von der absolut schnellsten Verbindung jeweils vorwärts (bei Eingabe der Abfahrtszeit) oder rückwärts (bei Eingabe der Ankunftszeit) zu den jeweils zeitlich folgenden zweitschnellsten Verbindungen. Nicht angezeigt werden kürzere Verbindungen, deren Abfahrts- bzw. Ankunftszeit vor der jeweiligen Uhrzeit der absolut schnellsten Verbindung liegt. Jetzt hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main der Tochter der Deutschen Bahn wegen Irreführung das Anbieten dieser Suchoption untersagt. Die Beklagte hat während des Eilverfahrens ein Informationssternchen an der Suchfunktion angebracht, mit dem die Vorgehensweise des Algorithmus erläutert wird. |
Das war geschehen
Die Antragstellerin bietet Transportleistungen im Schienenpersonennahverkehr an. Sie wendet sich gegen die Gestaltung und Funktionsweise der Suchoption „Schnellste Verbindung anzeigen“ auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Fahrplaninformations- und Reiseauskunftsmedien www.bahn.de und in der App DB Navigator. Die Antragsgegnerin stellte dort den Verbrauchern eine Suchmaske zur Verfügung, die die Eingabe von Start und Ziel, Datum sowie der Abfahrts- oder Ankunftszeit erlaubt. Standardmäßig voreingestellt war „Schnellste Verbindung anzeigen“. Als Ergebnis werden in der Regel drei Verbindungen angezeigt. Der zugrunde liegende Algorithmus ermittelte bei Eingabe einer Abfahrtszeit dabei zunächst von der gewählten Abfahrtszeit aus die absolut schnellste Verbindung. Anschließend wurde die danach abfahrende zweitschnellste Verbindung angezeigt. Ausgehend von der schnellsten Verbindung fand eine zeitliche Vorwärtssuche statt, sodass die zweitschnellste Verbindung, deren Abfahrtszeit früher liegt, nicht angezeigt wurde, auch wenn sie schneller als die nach der absolut schnellsten Verbindung abfahrende zweitschnellste Verbindung war.
Erfolg in der höheren Instanz
Das Landgericht (LG) hat den Unterlassungsantrag zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte vor dem OLG Erfolg. Die Verbindungsauskunft sei irreführend und damit unlauter, begründete das OLG seine Entscheidung. „Verbraucher werden (...) davon ausgehen, dass es sich bei den angezeigten Verbindungen, wie beworben, um die (...) schnellsten Verbindungen zu ihrer Suchanfrage handelt, auch weil das primäre Ziel des Verkehrs bei einer Verbindungsabfrage ist, möglichst schnell von A nach B zukommen“, führt das OLG näher aus.
Das erweckte Verständnis stimme jedoch nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein, sodass die Suchfunktion irreführend sei. Angezeigt werde zwar zunächst die absolut schnellste Verbindung. Ausgehend von dieser springe das Programm dann aber entweder vorwärts (Abfahrtssuche) oder rückwärts (Ankunftssuche) zu den nächsten absolut schnellsten Verbindungen. Die in der Ergebnisliste an zweiter und fortlaufender Stelle angezeigten Verbindungen seien damit nicht die nächstschnelleren im Hinblick auf die objektive Gesamtfahrdauer, sondern die nächstschnelleren nach der schnellsten Verbindung. Im Fall einer einstündigen schnellsten Verbindung könne dies dazu führen, dass die eine Minute davorliegende Verbindung mit einer Dauer von 1:01 Stunden gar nicht, die eine Minute nach der schnellsten Verbindung abfahrende Verbindung mit einer Dauer von 2:00 Stunden dagegen als zweitschnellste ausgewiesen werde.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle | OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.9.2023, 6 W 61/23, PM 59/23
| In einer für die Werbetreibenden erfreulichen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) ausgeführt, dass ein Sponsorenvertrag eine Vereinbarung besonderer Art sein kann, die einem Miet- oder Pachtvertrag nicht entspricht und damit bei der Gewerbesteuer nicht zur Hinzurechnung der gezahlten Entgelte führt. |
Rechtlicher Hintergrund
Ausgangsgröße für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dies ist der nach den Vorschriften des Einkommen- (EStG) oder Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Für gewerbesteuerliche Zwecke sind jedoch Hinzurechnungen und Kürzungen zu berücksichtigen.
So sind zum Beispiel dem Gewinn nach Gewerbesteuergesetz (hier: § 8 GewStG) anteilig wieder hinzuzurechnen: Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Unter den Begriff der Mietzinsen und Pachtzinsen fallen nur Leistungen aufgrund solcher Verträge, die ihrem wesentlichen Gehalt nach Miet-oder Pachtverträge sind.
Enthält der Vertrag neben der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung wesentliche nicht trennbare miet- oder pachtfremde Elemente, die ihn einem anderen Vertragstyp zuordnen oder zu einer Einordnung als Vertrag eigener Art führen, scheidet eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Entgelte insgesamt aus.
Beachten Sie | Bei einem Sponsoringvertrag kann es sich um einen atypischen Schuldvertrag handeln, bei dem die einzelnen Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen, sodass auch eine nur teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags ausscheidet.
Quelle | BFH, Urteil vom 23.3.2023, III R 5/22
| Die digitale Rentenübersicht ist seit dem 30.6.2023 online. Unter www.rentenuebersicht.de können alle Bürger eine Übersicht über ihre persönlichen Altersvorsorgeansprüche online abrufen. |
Beachten Sie | Die Informationsschreiben der gesetzlichen Rentenversicherung und der Anbieter der zusätzlichen Altersvorsorge erhalten Sie auch weiterhin.
In dem Portal wird eine Liste mit den in der derzeitigen Pilotphase angebundenen Vorsorgeeinrichtungen zur Verfügung gestellt. Weitere Vorsorgeeinrichtungen werden im Laufe des Jahres folgen. Die Liste wird dann aktualisiert.
Quelle | Deutsche Rentenversicherung Bund, summa summarum, Ausgabe 3/2023
| Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LStN) hat darauf hingewiesen, dass je nach Einzelfall geprüft werden muss, ob Geschäftspartnern Aufmerksamkeiten gereicht werden oder ob hier die Abzugsbeschränkung zu Bewirtungskosten – Abzug nur zu 70 % – nach dem Einkommensteuergesetz (hier: § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG) greift. |
Eine Bewirtung liegt nicht vor, wenn Aufmerksamkeiten in geringem Umfang gereicht werden, wie es z. B. anlässlich betrieblicher Besprechungen als Geste der Höflichkeit üblich ist.
Da aber auch in einer Bewirtung eine übliche Geste der Höflichkeit liegen kann, kommt es wesentlich auf den Umfang der dargereichten Aufmerksamkeiten an. Auf die im Lohnsteuerrecht für den Begriff der Aufmerksamkeiten genannte Nichtaufgriffsgrenze von 60 Euro kann nicht zurückgegriffen werden. Die Frage, ob Aufwendungen zu Arbeitslohn führen, hat mit den Anforderungen an den Nachweis von als Betriebsausgaben geltendgemachten Aufwendungen nichts zu tun.
Quelle | LStN, Verfügung vom 6.7.2023, S 2145-St 226-2108/2023
| Benutzen Arbeitnehmer für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ihr Fahrrad, können sie die Entfernungspauschale ansetzen. Die Bundesregierung hat nun aber ausgeführt, dass es bei Fahrten anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit keine pauschalen Kilometersätze (0,30 Euro je gefahrenem Kilometer) gibt. |
Die Begründung leuchtet ein. Denn nach dem Einkommensteuergesetz (hier: § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 a S. 2 EstG) ist anstelle der tatsächlichen Fahrtkosten nur dann eine Dienstreisepauschale vorgesehen, wenn diese im Bundesreisekostengesetz (BRKG) zu finden ist. In § 5 BRKG sind Pauschalen aber nur für die Benutzung eines Kraftwagens oder ein anderes motorbetriebenes Fahrzeug vorgesehen.
Für Dienstreisen mit einem privaten Fahrrad können somit nur die entstandenen Fahrtkosten über den anhand der tatsächlichen Aufwendungen ermittelten persönlichen Kilometersatz als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Quelle | BT-Drucksache 20/7889, S. 20 f. vom 28.7.2023
| Kann ein Erbe wegen der Vermietung für einen festen Zeitraum nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall in die Wohnung (Familienheim) einziehen, schließt dies nicht zwangsläufig aus, dass er die Wohnung trotzdem noch „unverzüglich“ im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (hier: § 13 Abs. 1 Nr. 4 c ErbStG) zur Selbstnutzung bestimmen kann. Dies hat das Finanzgericht (FG) München entschieden. Die Revision ist bereits anhängig. |
Die rechtlichen Hintergründe
Die vom Erblasser zuvor selbst genutzte Wohnimmobilie kann erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten weitere zehn Jahre lang bewohnt wird. Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist.
Beachten Sie | Die Steuerbefreiung kann auch dann gewährt werden, wenn der Erblasser aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war.
Der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich, d. h., ohne schuldhaftes Zögern, zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen. Angemessen ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall.
Das war geschehen
Eine pflegebedürftige und hochbetagte Erblasserin musste in ein Pflegeheim umziehen und war zur Finanzierung der Heimkosten auf die Vermietung der bisher selbstgenutzten eigenen Wohnung angewiesen. In diesem Fall steht, so das FG, ein auf vier Jahre geschlossener Zeitmietvertrag – ohne die Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung – nach dem Tod der Erblasserin der Erbschaftsteuerbefreiung bei der Tochter als Alleinerbin nicht entgegen – und zwar auch dann nicht, wenn der Mietvertrag nach dem Tod der Mutter noch eine Restlaufzeit von über zwei Jahren hat und die Tochter die Wohnung erst nach einer Renovierung zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann.
Eigenbedarfskündigung offenhalten
Ungeachtet dieser Entscheidung ist es zu empfehlen, die Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung in den Mietvertrag aufzunehmen, um so eine unverzügliche Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken nach dem Erbfall zu ermöglichen.
Quelle | FG München, Urteil vom 26.10.2022, 4 K 2183/21, Rev. BFH, II R 48/22, BFH, Urteil vom 16.3.2022, II R 6/21
| Wer mit seinem Fahrzeug rückwärts fährt, muss auf andere Verkehrsteilnehmer ganz besonders achten. Auf die Rückfahrkamera allein darf man sich nicht verlassen. So hat es nun das Landgericht (LG) Lübeck entschieden. |
Zusammenstoß auf dem Supermarktparkplatz
Auf dem Parkplatz eines Supermarktes steuerte ein Mann sein Auto geradeaus in Richtung Ausfahrt. Vor ihm parkte ein anderer Fahrer rückwärts aus und schaute dabei auf die Rückfahrkamera. Es kam zum Zusammenstoß.
Der Geradeausfahrende beschuldigte den Rückwärtsfahrenden, plötzlich ausgeparkt und den Zusammenstoß verursacht zu haben. Der Rückwärtsfahrende entgegnete, der Geradeausfahrende sei einfach weitergefahren und an seinem Fahrzeug entlanggeschrammt. Der Geradeausfahrende habe gar nicht bremsen wollen und den Unfall bewusst provoziert.
So entschied das Gericht
Das Gericht musste entscheiden, wer den Schaden bezahlen muss und in welcher Höhe. Es hat mehrere Zeugen befragt und einen technischen Sachverständigen hinzugezogen. Ergebnis: Beide Fahrer treffe eine Schuld. Begründung: Der Geradeausfahrende habe einen Fehler gemacht. Er sei etwa 15 km/h schnell gefahren. Auf einem Parkplatz müsse man aber sofort bremsen können. Man dürfe daher nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Aber auch der Ausparkende habe sich nicht richtig verhalten. Er habe nicht die ganze Zeit über die Schulter nach hinten geschaut. Beim Rückwärtsfahren müsse man durchgängig sicherstellen, dass man niemanden gefährdet. Das Anschauen der Rückfahrkamera reiche dafür nicht aus. Den Rückwärtsfahrenden treffe die größere Schuld. Er muss jetzt zwei Drittel des Schadens bezahlen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 19.7.2023, 9 O 113/21, PM vom 14.9.2023
| Wer in einem Online-Bewertungsportal negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens behauptet, muss im Zweifel beweisen, dass diese Fakten auch zutreffend sind. Gelingt der Beweis nicht, kann der Betroffene verlangen, dass die Bewertung unterlassen wird. Dies hat das Landgericht (LG) Frankenthal klargestellt. |
Umzugsunternehmen mit nur einem Stern bewertet
Ein Mann hatte ein Unternehmen damit beauftragt, seinen Umzug durchzuführen. Die Durchführung des Auftrags bewertete er einige Zeit später auf einer Online-Bewertungsplattform mit nur einem von fünf möglichen Sternen. Unter anderem behauptete er im Bewertungstext, dass ein Möbelstück beim Transport beschädigt worden sei und sich niemand darum gekümmert habe, den Schaden zu beheben. Der Inhaber des Umzugsunternehmens streitet dagegen ab, dass es zu einem Schaden gekommen sei und sieht die Behauptung des Kunden, man habe sich nicht gekümmert, als rufschädigend für sein Unternehmen an.
Wer Tatsachen behauptet, muss sie auch beweisen können
Das LG gab dem Unternehmer Recht: Die negative Äußerung des Kunden in dem Online-Bewertungsportal schade dem Inhaber des Umzugsunternehmens. Dem stehe zwar das Recht des Kunden gegenüber, seine Meinung über den durchgeführten Auftrag in der Bewertung frei äußern zu dürfen. Die Behauptung, es sei ein Möbelstück beschädigt worden, sei jedoch keine so geschützte Meinung, sondern eine Tatsachenbehauptung. Denn sie beschreibe etwas, das wirklich geschehen sein soll. Das müsse vom bewerteten Unternehmen nur hingenommen werden, wenn deren Wahrheitsgehalt feststehe. Deshalb müsse derjenige, der in Internet-Bewertungen eine Tatsache behauptet, im Streitfall beweisen, dass diese auch zutreffend ist. Dies war dem Kunden des Umzugsunternehmens nach Ansicht des LG nicht gelungen. Daher hat es der Unterlassungsklage des Unternehmens insoweit stattgegeben und den Verfasser verurteilt, die negative Behauptung zu löschen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 22.5.2023, 6 O18/23, PM vom 31.7.2023
| Das Landgericht (LG) Frankenthal (Pfalz) hat sich in einem aktuellen Urteil zu den Voraussetzungen der Tierhalterhaftung geäußert. Es hat die Klage eines Mannes gegen eine Hundehalterin abgewiesen. Ihm stehen damit keine Schadenersatzansprüche zu. Auch wenn der Unfall im Hinblick auf die vermeintlich notwendige Rettung des Hundes geschehen sei, so das LG, habe sich hierbei nicht die sogenannte „spezifische Tiergefahr“ realisiert. Dies sei jedoch zwingende Voraussetzung für eine Tierhalterhaftung. |
Unfall durch einen Aufzug
Zu dem Unfall kam es, als der Mann Möbel zur Wohnung einer Hundebesitzerin lieferte. Nach einer Besprechung in der im 2. Obergeschoss gelegenen Wohnung begaben sich der Mann und die Hundebesitzerin gemeinsam in den Aufzug. Als sich die Aufzugstüren schlossen, befand sich jedoch der angeleinte Hund noch außerhalb des Aufzugs. Der Mann nahm der Hundebesitzerin die Leine aus der Hand und löste die noch eingestellte Ausziehsperre. Die Frau, die sofort den Knopf für das 1. Obergeschoss gedrückt hatte, stieg dort aus, begab sich zurück in das 2. Obergeschoss und nahm dem Hund die Leine ab. Der Aufzug setzte sich wieder in Bewegung, als die Frau plötzlich einen Schrei vernahm. Der Mann hatte die dünne Nylon-Leine weiter in der Hand gehalten und versucht, diese so durch die Aufzugstür zu lenken, dass es nicht zu einer Stockung kommen würde, bis der Hund befreit wäre. Als das Ende der Leine erreicht war, wurden ihm die vorderen Glieder dreier Finger abgetrennt. Zwei davon konnten operativ wieder rekonstruiert werden, bei einem Fingerglied war dies nicht möglich. Der Mann ist seither arbeitsunfähig. Nach seiner Auffassung sei die Frau als Hundebesitzerin für seine Verletzungen verantwortlich. Schließlich habe er die Verletzungen bei seinen instinktiven Rettungsbemühungen erlitten.
Hundehalter ist nicht für jede Verletzung haftbar
Dies sah das LG anders. Nicht jede Beteiligung oder Anwesenheit eines Tieres bei einem Schadensgeschehen führe auch zur Einstandspflicht des Tierhalters. Letztlich sei der Schaden nicht durch das Tier, sondern durch den Aufzug und dessen fortgesetzte Fahrt entstanden. Der Hund sei lediglich angeleint gewesen und habe keinen Beitrag zum Eintritt der Verletzung geleistet. Darüber hinaus sei er im Zeitpunkt der Verletzung bereits abgeleint gewesen. Die Tierhalterin hafte auch nicht aus anderen Gründen für die eingetretenen Verletzungen, insbesondere habe sie den Unfall nicht verschuldet, so das LG. Dass es zu diesen Verletzungen kommen würde, habe sie in keinem Fall vorhersehen können.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) in Zweibrücken eingelegt.
Quelle | LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 13.7.2023, 7 O4/23, PM vom 26.9.2023
| Wird der Vertrag über eine Luftfahrtbeförderung gekündigt, hat der Fluggast einen Anspruch auf Erstattung der ersparten Aufwendungen. So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH) |
Bei Flugreisen ist Werkvertragsrecht einschlägig
Die Beförderung im Luftfahrtbereich begründet einen Werkvertrag. Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werks jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt er, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Welche Aufwendungen sind bei Nichtantritt der Reise „erspart“?
Doch welche Aufwendungen erspart sich der Beförderer? Der BGH: Das sind die Aufwendungen, die er ohne die Kündigung gehabt hätte und die er infolge der Kündigung nicht mehr tätigen muss, etwa Steuern, Gebühren und Entgelte des Flughafens. Dies gilt für ihn unabhängig davon, ob er die in Rede stehenden Aufwendungen in seine Preiskalkulation einbezogen und ob er diese gegenüber dem Besteller offengelegt hat.
Der BGH hob noch hervor: Dass ein sog. Billigflieger seinen kalkulierten Gewinn (auch) mit dem Verkauf von Speisen und Getränken sowie der Vermittlung von Mietwagen und Unterkünften macht, spielt hierbei keine Rolle. Es handelt sich um keine sogenannten vereinbarten Geschäfte.
Quelle | BGH, Urteil vom 1.8.2023, X ZR 118/22
| Ein Verbraucher hat ein einziges Mal das Recht, ein im Fernabsatz abgeschlossenes Abonnement, das anfangs kostenlos ist und sich automatisch verlängert, zu widerrufen. Etwas anderes gilt, wenn der Verbraucher nicht hinreichend über die Gesamtkosten des Abonnements informiert wurde. So entschied es jetzt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). |
Online-Nachhilfe
Ein Unternehmen betreibt eine Internet-Lernplattformen für Schüler. Beim erstmaligen Abschluss eines Abonnements kann dieses 30 Tage lang kostenlos getestet und während dieser Zeit jederzeit fristlos gekündigt werden. Das Abonnement wird erst nach Ablauf dieser 30 Tage kostenpflichtig. Wenn der kostenpflichtige Abonnementzeitraum abläuft, ohne dass eine Kündigung erfolgt ist, verlängert sich das Abonnement automatisch um einen bestimmten Zeitraum. Bei einem Vertragsschluss im Fernabsatz informiert das Unternehmen die Verbraucher über das Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht).
Die österreichische gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation „Verein für Konsumenteninformation“ (VKI) ist aber der Ansicht, dass dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht) nicht nur aufgrund des Abschlusses eines 30-tägigen kostenlosen Testabonnements, sondern auch aufgrund der Umwandlung dieses Abonnements in ein kostenpflichtiges Abonnement und dessen Verlängerung zustehe.
Österreich: Oberster Gerichtshof bittet um Auslegung der EU-Richtlinie
Der Oberste Gerichtshof (Österreich), der mit dem Rechtsstreit befasst ist, hat den EuGH dazu um Auslegung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher ersucht. Der EuGH: Dem Verbraucher kommt das Recht, einen Fernabsatzvertrag zu widerrufen, bei einem Abonnementvertrag, der anfangs einen kostenlosen Zeitraum vorsieht und sich, wenn dieser Vertrag nicht gekündigt wird, automatisch verlängert, grundsätzlich nur ein einziges Mal zu. Wurde der Verbraucher bei Abschluss des Abonnements nicht klar, verständlich und ausdrücklich darüber informiert, dass dieses Abonnement nach einem kostenlosen Anfangszeitraum kostenpflichtig wird, muss er jedoch über ein neuerliches Widerrufsrecht verfügen.
Quelle | EuGH, Urteil vom 5.10.2023, C-565/22, PM 154/23
| Wird bei einem Umzug ein Aufzug deutlich sichtbar verkratzt, kann der Mieter den Austausch der Edelstahlverkleidung schulden, auch wenn dies einen Aufwand von 13.550 Euro netto begründet. So sieht es das Landgericht (LG) Koblenz. |
Das war geschehen
Der Mieter hatte bei dem Auszug aus seiner Wohnung auf einer Rückwand und einer Seitenwand im Personenaufzug eines Mehrfamilienhauses zwei deutlich sichtbare Kratzer verursacht. Während der Vermieter den Austausch der Seitenteile aus Edelstahl verlangte, zahlte die (Privat-)Haftpflichtversicherung des Mieters 5.000 Euro und lehnte eine weitergehende Zahlung als unverhältnismäßig ab.
Das ergab die Beweisaufnahme
Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass es sich zwar nur um eine optische Beeinträchtigung handelte. Diese ist aber deutlich sichtbar und konnte auf andere Weise nicht beseitigt werden.
Kein Abzug „Neu für Alt“
Einen Abzug „Neu für Alt“ hat das LG abgelehnt. Ein solcher wird in der Regel im Rahmen einer Schadenersatzpflicht gemacht, wenn eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert wird. In der Folge kann dies zu einer Werterhöhung zugunsten des Geschädigten führen. Der Geschädigte muss dann die Differenz ausgleichen und den Abzug hinnehmen.
Das LG: Mit der Wiederherstellung der beschädigten Wandverkleidungen geht weder eine Verbesserung des Aufzugs noch eine Verlängerung seiner Lebensdauer einher. Ein Aufzug ist stetig im Hinblick auf die Betriebssicherheit zu überprüfen und muss ständig dem jeweiligen Stand der Technik angepasst werden. Folge: Aufzüge müssen regelmäßig erneuert und modernisiert werden.
Quelle | LG Koblenz, Urteil vom 24.4.2023, 4 O 98/21
| War für eine im Mietvertrag vereinbarte Nutzungsänderung eine Baugenehmigung nötig, kann der Mieter vom Vermieter eine Kopie der Genehmigung verlangen. Er muss sich nicht allein mit der Nachricht des Vermieters zufriedengeben, dass „alle Unterlagen vorlägen“. So entschied es jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. |
Vermieter musste Nutzbarkeit der Flächen für Arztpraxis gewährleisten
Die Parteien hatten einen Mietvertrag über Flächen im Erdgeschoss, im 1. Obergeschoss und über Nebenflächen im Untergeschoss geschlossen, in denen eine kardiologische Arztpraxis und gleichgelagerte Therapieformen betrieben werden sollten. Bei Vertragsschluss lag für das 1. Obergeschoss insoweit noch keine Baugenehmigung vor. Vertraglich verpflichtete sich der Beklagte (Eigentümer und Vermieter), „die Nutzbarkeit der Flächen im 1. Obergeschoss zum vereinbarten Mietzweck bis zum 31.12.2020 zu gewährleisten“.
Vermieter muss Baugenehmigung vorlegen
Das OLG bejahte einen Anspruch auf Vorlage der Baugenehmigung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Zwischen den Parteien bestand eine Sonderverbindung aufgrund des Mietvertrags.
Die Genehmigung war zwingend, um die Praxis betreiben zu können. Eine bauliche Anlage ohne die erforderliche Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit. Damit war die erfolgreiche Genehmigung ein für den Vertrag wesentlicher Umstand. Für den Mieter war es – für den Vermieter erkennbar – entscheidend, zu wissen, ob bis zu der im Vertrag vereinbarten Frist die Baugenehmigung vorliegt. Dass er auch nach der vertraglichen Frist (31.12.) noch nicht weiß, ob die Genehmigung vorliegt oder er Gefahr läuft, die Räume ordnungswidrig zu nutzen, sei dem Kläger nicht zumutbar. Eine Kopie vorzulegen, war dem Vermieter zuzumuten.
Quelle | OLG Brandenburg, Urteil vom 12.6.2023, 3 W 23/23
| Die fristlose Kündigung eines Gewerbemietvertrags ist auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn es aufgrund eines Versehens zu einem kündigungsrelevanten Rückstand kam. So – durchaus hart – sieht es das Kammergericht (KG) Berlin. |
Miete nur versehentlich nicht gezahlt
Das Landgericht (LG) hatte die Mieterin aufgrund fristloser Zahlungsverzugskündigung verurteilt, Gewerberäume zu räumen und herauszugeben. Die Mieterin hielt die Kündigung für rechtsmissbräuchlich, weil sie die Miete während der achtjährigen Mietzeit vertragsgemäß gezahlt habe. Der Vermieterin habe sich aufdrängen müssen, dass kein Fall von Zahlungsunfähigkeit oder-unwilligkeit, sondern ein Versehen vorgelegen habe.
Kammergericht „ohne Gnade“
Damit hatte sie auch in der Berufung keinen Erfolg. Das KG hielt die fristlose Kündigung für wirksam. Eine vorherige Abmahnung war danach nicht erforderlich. Unerheblich sei, dass anschließend der Rückstand ausgeglichen wurde. Etwas anderes gelte nur für Wohnraum.
Eine Abmahnung sei nur ausnahmsweise geboten, wenn sich dem Vermieter aufdrängen müsse, der Zahlungsrückstand beruhe auf einem geringfügigen Versehen. Wenngleich es seit dem Jahr 2014 keine Zahlungsunregelmäßigkeiten gegeben habe, sei nicht ersichtlich, dass die Vermieterin dies für den Zeitraum vor Übernahme des Mietverhältnisses habe überblicken können. Die Räumungsklage sei auch wegen einer ordnungsgemäßen ordentlichen Kündigung der Vermieterin wirksam.
Befristung des Mietvertrags half nicht
Die Befristung des Mietverhältnisses bis zum 31.8.2025 stehe dem nicht entgegen, weil diese wegen Schriftformmangels unwirksam sei. Denn es habe eine wesentliche Vertragsänderung gegeben. Hier sah der Mietvertrag vor, dass die Mieterin Umbaumaßnahmen auf eigene Kosten durchführen werde. Diese Vereinbarung war später formlos geändert worden. Und weil „5 Mio. Euro für den Trockenbau des Bauprojekts investiert“ wurden, lag im Zusammenhang mit einer erheblichen Umplanung der Raumaufteilung eine wesentliche und damit formbedürftige Vertragsänderung vor.
Quelle | KG, Urteil vom 16.3.2023, 8 U 178/22
| Erben sind nicht am Gerichtsverfahren zu beteiligen, wenn die Vaterschaft eines Verstorbenen festgestellt werden soll. Auf jeden Fall dürfen sie aber nicht mit den Verfahrenskosten belastet werden, sollten sie dennoch beteiligt werden. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. |
Komplizierte Familiensituation
Die Hinterbliebenen stritten um die Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens. Der Erblasser hatte eine Witwe, deren Tochter und zwei weitere Kinder von anderen Frauen hinterlassen. Eine weitere Frau beantragte nun, festzustellen, der Verstorbene sei ihr Vater gewesen, um Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Die Witwe wollte, dass die Frau hierfür einen Nachweis erbringt. Das Amtsgericht (AG) beteiligte diese Frau, deren Mutter und die o. g. vier Erben am Verfahren.
Vaterschaftsfeststellung eindeutig
Die Vaterschaftsfeststellung ergab, dass die Frau die Tochter des Erblassers war. Das AG meinte dann, dass allein die o. g. Erben die Kosten dieses Verfahrens tragen müssten. Doch die Erben wehrten sich dagegen – mit Erfolg.
Das OLG: Die Erben müssen Kosten der Vaterschaftsfeststellung nicht tragen, sondern Mutter und Tochter jeweils zur Hälfte. Das AG durfte die übrigen Familienmitglieder nicht zum Verfahren hinzuziehen. Den Erben fehle es an einem unmittelbaren Interesse am Ausgang der Sache. Das Gericht erwähnte noch, dass die Tochter als Erwachsene rund 15 Jahre Zeit gehabt hatte, die Vaterschaft zu Lebzeiten ihres Vaters klären zu lassen. Ihre Mutter wiederum habe es unterlassen, rechtzeitig vor der Volljährigkeit der Tochter das Jugendamt für eine kostengünstige Feststellung hinzuzuziehen.
Quelle | OLG Schleswig, Beschluss vom 1.6.2023, 8 WF 50/23
| Das neue Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) soll trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen erleichtern, ihren Geschlechtseintrag ändern zu lassen. Die Bundesregierung hat jetzt einen entsprechenden Entwurf vorgelegt. |
Das Selbstbestimmungsgesetz soll es für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen einfacher machen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen ändern zu lassen. Die Änderung soll in Zukunft durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt vorgenommen werden können. Eine gerichtliche Entscheidung über die Antragstellung soll nicht mehr erforderlich sein. Auch die Notwendigkeit zur Einholung zweier Sachverständigengutachten soll entfallen. Das Gesetz soll an die Stelle des Transsexuellengesetzes (TSG) von 1980 treten. Es trifft keine Regelungen zu geschlechtsangleichenden medizinischen Maßnahmen.
Hintergrund: Das Grundgesetz schützt auch das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wiederholt klargestellt. Durch das Selbstbestimmungsgesetz soll die Verwirklichung dieses Rechts erleichtert werden. Nach dem geltenden TSG setzt die Änderung des Geschlechtseintrags die Einholung von zwei Sachverständigengutachten und eine gerichtliche Entscheidung voraus. Diese Vorgaben empfinden viele Betroffene als entwürdigend. Das Verfahren ist außerdem langwierig und kostspielig. Auch die Begutachtenden selbst äußern sich zunehmend skeptisch in Bezug auf die Begutachtungspflicht. Der deutsche Psychotherapeutentag hat sich dafür ausgesprochen, eine Änderung über eine Erklärung beim Standesamt zu regeln und den Geschlechtseintrag im Wesentlichen nur vom Geschlechtsempfinden der antragstellenden Person abhängig zu machen.
Das Selbstbestimmungsgesetz kann erst in Kraft treten, wenn der Deutsche Bundestag das Gesetz beschlossen hat. Eine Zustimmung des Bundesrats ist nicht erforderlich. Konkrete Zeitangaben hat die Bundesregierung nicht gemacht. Die Entscheidung liegt beim Deutschen Bundestag. Der Gesetzentwurf sieht ein Inkrafttreten am 1.11.2024 vor.
Quelle | Bundesministerium der Justiz, Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften, Entwurf, letzte Aktualisierung vom 31.8.2023
| Seit dem 1.8.2023 wurden erstmals die Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) für die Verwertung mineralischer Abfälle wie Bodenaushub, Bauschutt oder Schlacken deutschlandweit vereinheitlicht. Die Regelungen gewährleisten einen einheitlich hohen Umweltschutzstandard, geben Herstellern sowie Verwendern Rechtssicherheit und machen damit Ersatzbaustoffe für Bauvorhaben künftig noch attraktiver. So werden der Verbrauch an Primärbaustoffen reduziert und natürliche Ressourcen und das Klima geschont. |
Mit der neuen ErsatzbaustoffV will das Bundesumweltministerium (BMU) weiter in Richtung Kreislaufwirtschaft im Bausektor vorangehen. So soll die „Kleinstaaterei“ bei der Frage der recycelten Baustoffe beendet und bundesweit einheitliche Regeln erschaffen werden.
Hohes Abfallaufkommen mit großem Recycling-Potenzial
Mineralische Abfälle sind massebezogen der größte Abfallstrom in Deutschland. Jedes Jahr fallen in Deutschland rund 250 Millionen Tonnen mineralische Abfälle an, wie zum Beispiel Bau- und Abbruchabfälle (Bauschutt), Bodenmaterial (z. B. ausgehobene Erde), Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Das sind etwa 60 Prozent des gesamten Abfallaufkommens in Deutschland. In mineralischen Abfällen steckt ein enormes Recycling-Potenzial, weil diese zu hochwertigen mineralischen Ersatzbaustoffen aufbereitet werden können. Diese Recycling-Baustoffe kommen schon heute an vielen Stellen zum Einsatz, vor allem bei sogenannten technischen Bauwerken, also beim Bau von Straßen, Bahnstrecken, befestigten Flächen, Leitungsgräben, Lärm- und Sichtschutzwällen oder im Hochbau als Recycling-Beton. Die stetig zunehmende Bauaktivität in Deutschland verbraucht Ressourcen und macht es erforderlich, das hochwertige Recycling von Baustoffen zu fördern. Je mehr vorhandene Recycling-Potenziale genutzt werden, desto mehr werden wertvolle Ressourcen gesichert und die Wirtschaft in Deutschland unabhängiger von Importen gemacht.
Rechtsgrundlagen angepasst
Um die Nachfrage nach Ersatzbaustoffen durch rechtsverbindliche Qualitätsstandards bundesweit zu vereinheitlichen und zu stärken, wurde im Jahr 2021 die Ersatzbaustoffverordnung beschlossen. Unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung tritt auch eine erste Änderung in Kraft. Mit der ersten Änderung werden für den Vollzug wichtige Details angepasst, wie die Aufnahme von Kriterien zur Anerkennung sogenannter Güteüberwachungsgemeinschaften. Damit wird die Gütesicherung der hergestellten Ersatzbaustoffe gestärkt.
Bauherren, die sich bisher mit den spezifischen Regelungen der Bundesländer auseinandersetzen und ggf. eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragen mussten, können nun qualitätsgeprüfte Ersatzbaustoffe rechtssicher ohne wasserrechtliche Erlaubnis bundesweit verwenden.
Quelle | Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung, BGBl. 2023 I Nr. 186 vom 18.7.2023
| Die Regelung im Landesglücksspielgesetz, wonach Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, einhalten müssen, ist mit Unionsrecht vereinbar. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren. |
Aufsichtsbehörde verlangte Mindestabstand zu Nachhilfeeinrichtung
Die Antragstellerin möchte in Zweibrücken eine Wettvermittlungsstelle weiterbetreiben. Ihren Antrag auf Verlängerung der ihr befristet erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis lehnte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) mit der Begründung ab, dass der gesetzliche Mindestabstand zu einer Nachhilfeeinrichtung, die auch von Minderjährigen besucht werde, nicht eingehalten sei. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und stellte beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße einen Eilantrag, den Betrieb der Wettvermittlungsstelle vorübergehend weiter zu dulden, insbesondere keine Maßnahmen einzuleiten, die auf eine Schließung des Betriebs abzielen. Das Verwaltungsgericht (VG) lehnte den Eilantrag ab. Ihre hiergegen eingelegte Beschwerde wies das OVG zurück.
Die für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis dürfe nach dem Landesglücksspielgesetz Rheinland-Pfalz (LGlüG) nur erteilt werden, wenn die Wettvermittlungsstelle unter anderem einen Mindestabstand von 250 Metern zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht werde, nicht unterschreite. Die Voraussetzungen dieser Mindestabstandsregelung lägen nicht vor. Die Regelung sei auch nicht – wie von der Antragstellerin geltend gemacht – aus unionsrechtlichen Gründen unanwendbar. Insbesondere ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot sei nicht feststellbar.
EuGH: Verbraucherschutz geht vor
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) könnten nämlich solche Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, wie den Schutz der Verbraucher, die Betrugsvorbeugung oder die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Die restriktive Maßnahme müsse allerdings geeignet sein, die Verwirklichung dieses Ziels dadurch zu gewährleisten, dass sie dazu beiträgt, die Tätigkeiten im Glücksspiel in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen.
Das OVG teile die Auffassung des Verwaltungsgerichts (VG), dass das Abstandsgebot dem Spieler- und Jugendschutz diene, da Sportwettangebote besonders auch für Kinder und Jugendliche ein hohes Gefährdungspotenzial hätten und damit eine örtliche Begrenzung des Angebots erreicht werden könne, um Glücksspielsucht bei Kindern und Jugendlichen zu verhindern und zu bekämpfen. Das mit dem Abstandsgebot verfolgte Ziel der Spielsuchtbekämpfung und des Jugendschutzes werde durch Ausnahmen in anderen Bereichen des Glücksspielrechts, insbesondere für Lotto-Annahmestellen und Bestandsspielhallen, nicht derart konterkariert, dass eine kohärente und systematische Verfolgung dieser Ziele nicht mehr vorliege.
Im Unterschied zu Wettvermittlungsstellen, in denen sich ausschließlich Kunden fänden, die Sportwetten abschließen möchten oder Wettergebnisse live über Bildschirme mitverfolgten, gingen in Lotto-Annahmestellen vor allem Kunden ein und aus, die mit gewöhnlichen, ihren Alltagsbedarf deckenden Bedürfnissen befasst seien. Aus diesem Grund komme dem Glücksspielangebot in Lotto-Annahmestellen wegen der dort bestehenden sozialen Kontrolle eine andere Qualität zu. Für Spielhallen sehe das Landesglücksspielgesetz mit 500 Metern einen doppelt so hohen Mindestabstand unter anderem zu Kinder- und Jugendeinrichtungen vor. Zwar habe der Gesetzgeberfür bei Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes im Jahr 2012 bestehenden Spielhallen eine großzügige Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2028 gewährt. Die Übergangsfrist konterkariere die Mindestabstandsregelung aber nicht, weil sie ausweislich der Gesetzesmaterialien letztmalig verlängert worden sei und nur für Bestandsspielhallen gelte.
Quelle | OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.9.2023, 6 B 10622/23. OVG, PM 121/23
| Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat in zweiter Instanz einer Vertriebsmitarbeiterin eine Absage erteilt, die meinte, eine Provision sei nicht auf ihr Mutterschaftsgeld anzurechnen. |
Die Klägerin war als Vertriebsmitarbeiterin der Beklagten beschäftigt und erzielte neben fixen Bezügen variable Vergütungsbestandteile. Der Arbeitgeber berechnete ihren Mutterschutzlohn auf der Grundlage ihres Durchschnittseinkommens von Januar bis März 2021 und zahlte ihr monatlich ein Bruttogehalt inklusive eines Provisionsanteils. Die Klägerin meinte aber, ihr Arbeitgeber müsse ihr von September bis November 2021 zusätzliche Provisionen zahlen, da diese auf Geschäften basierten, die sie vor einem ärztlichen Beschäftigungsverbot vermittelt hatte und die erst während des Verbots fällig wurden. Die Parteien stritten also letztlich über die Frage, ob die von der Klägerin erworbenen Provisionsbeträge auf das während einem Beschäftigungsverbot von der Arbeitgeberin ausgezahlte Mutterschaftsgeld anzurechnen waren.
Das LAG: Provisionen, die erst während eines ärztlichen Beschäftigungsverbots fällig werden, kommen nur dann und nur in dem Umfang zur Auszahlung, wie sie den nach dem Mutterschutzgesetz (hier: § 18 S. 2 MuSchG) errechneten Mutterschutzlohn übersteigen. Mit anderen Worten: Nur in dem Fall, dass während eines ärztlichen Beschäftigungsverbots fällige Provisionen den berechneten Durchschnittslohn übersteigen, hätte die Mitarbeiterin ausschließlich die Zahlung der Provision verlangen können. So lag der Fall hier jedoch nicht. Die zugelassene Revision hat die Klägerin nicht eingelegt.
Quelle | LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.2.2023, 1 Sa 702/22, PM vom 3.7.2023
| Das Arbeitsgericht (ArbG) Köln hat in einem Zwangsvollstreckungsverfahren entschieden: Ein Arbeitgeber, der verpflichtet ist, dem Betriebsrat ein Laptop zur Verfügung zu stellen, kommt dieser Pflicht nicht nach, wenn er auf der festen Montage des Geräts besteht. |
Der Arbeitgeberin war durch das ArbG aufgegeben worden, dem örtlichen Betriebsrat ein funktionsfähiges Laptop zur Verfügung zu stellen. Diese Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) bestätigt. Die Filialdirektorin der Arbeitgeberin erklärte daraufhin gegenüber der Betriebsratsvorsitzenden, sie händige das Laptop nur unter der Voraussetzung aus, dass man ihr sage, wo sie das Laptop befestigen könne.
Die Arbeitgeberin meint, mit der Verpflichtung zur Überlassung eines Laptops sei nicht der standortunabhängige Einsatz verbunden. Zudem habe sie ein Interesse daran, das Laptop durch die Befestigung vor Verlust oder Beschädigung zu sichern.
Das ArbG Köln sah das anders: Die Überlassung eines Laptops unter der Bedingung, dieses im Betriebsratsbüro zu befestigen, erfülle den Anspruch des Betriebsrats nicht.
Ein Laptop sei eine spezielle Bauform eines PC, die zu den Mobilgeräten zählt und damit standortunabhängig verwendbar sei. Eine Befestigung würde damit der definitionsgemäßen Verwendungsmöglichkeit entgegenstehen. Der pflegsame Umgang mit überlassenen Sachmitteln gehöre zu den Rücksichtnahmepflichten des Betriebsrats nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Anhaltspunkte dafür, dass hier eine berechtigte Besorgnis besteht, der Betriebsrat würde dem nicht entsprechen, bestünden nicht, so das ArbG.
Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin gegen diesen Beschluss wurde am 5.6.2023 zurückgewiesen (5 Ta 26/23).
Quelle | ArbG Köln, Beschluss vom 10.1.2023, 14 BV 208/20, PM 9/23
| Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber eine von ihm für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags an einen Dritten gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, ist unwirksam. So entschied es das Bundesarbeitsgericht (BAG). |
Das war geschehen
Die Parteien schlossen Ende März 2021 einen Arbeitsvertrag, auf dessen Grundlage der Kläger ab dem 1.5.2021 bei der Beklagten tätig wurde. Der Vertrag kam durch Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande. Die Beklagte zahlte an diesen eine Vermittlungsprovision von 4.461,60 Euro. Weitere 2.230,80 Euro sollten nach Ablauf der – im Arbeitsvertrag vereinbarten – sechsmonatigen Probezeit fällig sein. Nach § 13 des Arbeitsvertrags war der Kläger verpflichtet, der Beklagten die gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über den 30.6.2022 hinaus fortbestehen und – unter anderem – aus vom Kläger „zu vertretenden Gründen“ von ihm selbst beendet werden würde. Nachdem der Kläger sein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.6.2021 gekündigt hatte, behielt die Beklagte unter Verweis auf den Arbeitsvertrag von der Vergütung für den Monat Juni 2021 einen Teilbetrag von 809,21 Euro netto ein.
Mit seiner Klage hat der Kläger – soweit für die Revision von Interesse – die Zahlung dieses Betrags verlangt. Er hat geltend gemacht, die Regelung in § 13 seines Arbeitsvertrags sei unwirksam, weil sie ihn unangemessen benachteilige. Die Beklagte hat im Weg der Widerklage die Erstattung restlicher Vermittlungsprovision von 3.652,39 Euro erstrebt. Sie hat die Auffassung vertreten, die vertragliche Regelung sei wirksam. Sie habe ein berechtigtes Interesse, die für die Vermittlung des Klägers gezahlte Provision nur dann endgültig aufzubringen, wenn er bis zum Ablauf der vereinbarten Frist für sie tätig gewesen sei.
So entschieden die Gerichte
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Revision der Beklagten blieb vor dem BAG erfolglos. Die genannte Regelung in § 13 des Arbeitsvertrags benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam. Der Kläger wird hierdurch in seinem vom Grundgesetz garantierten Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt, ohne dass dies durch begründete Interessen der Beklagten gerechtfertigt wäre. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich das unternehmerische Risiko dafür tragen, dass sich von ihm getätigte finanzielle Aufwendungen für die Personalbeschaffung nicht „lohnen“, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise beendet. Es besteht deshalb kein billigenswertes Interesse der Beklagten, solche Kosten auf den Kläger zu übertragen. Der Kläger erhält auch keinen Vorteil, der die Beeinträchtigung seiner Arbeitsplatzwahlfreiheit ausgleichen könnte.
Quelle | BAG, Urteil vom 20.6.2023, 1 AZR 265/22, PM 29/23
| Auch auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier gibt es keinen Freifahrtschein für sexuell belästigende Äußerungen gegenüber Kolleginnen. Es handelt sich um Verletzungen der vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers, die eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich rechtfertigen können. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist kann dem Arbeitgeber unzumutbar sein. Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Elmshorn entschieden. |
Das war geschehen
Der 32-jährige Kläger war seit dem Jahr 2019 bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt, einer kleinen Firma mit sechs Mitarbeitern und einer Mitarbeiterin. Auf der Weihnachtsfeier im Dezember 2022 sammelte die Kollegin des Klägers Geld für ein Geschenk ein. Nachdem der Kläger nicht passend zahlen und die Kollegin nicht wechseln konnte, sagte der Kläger der Kollegin im Beisein anderer Kollegen: „Wir können sie ja auf den Kopf stellen und die Geldkarte durch den Schlitz ziehen.“ Die Kollegin beschwerte sich noch am gleichen Abend beim Geschäftsführer. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger vier Tage später fristlos. Dessen Kündigungsschutzklage blieb vor dem ArbG erfolglos.
Wichtiger Grund für Kündigung lag vor
Das ArbG stellt klar, dass auch unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts eine sexuelle Belästigung und damit einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen können, wenn sie die Würdeverletzung der betreffenden Person bezwecken oder bewirken. Das Verhalten des Klägers stellt danach eine sexuelle Belästigung dar und ist zudem schwerst beleidigend. Mit der Äußerung wird die Kollegin auf derbste Art und Weise zum Objekt sexueller Anspielungen herabgewürdigt. Sie wird mit einem Objekt gleichgestellt. Es handelt sich nicht um eine bloße „Anzüglichkeit“, sondern um eine besonders krasse Form der Herabwürdigung. Die Äußerung kann nur frauenfeindlich bzw. sexistisch verstanden werden.
Keine Entschuldigung
Es entschuldigt den Kläger nicht, dass er einen Scherz machen wollte. Eine Beleidigung und ein sexueller Übergriff werden nicht dadurch weniger intensiv, dass Kollegen darüber lachen – im Gegenteil. Auch auf eine unmittelbare Reaktion der Kollegin kam es nicht an. Es ist nicht erforderlich, dass diese sich zeitlich unmittelbar getroffen zeigt. Das Verhalten des Opfers kann die Schwere der Äußerung nicht relativieren. Auch die Gesamtumstände der Weihnachtsfeier ändern nichts an der Bewertung. Selbst, wenn dort Alkohol konsumiert wurde und eine gelöste Stimmung herrschte, macht dies die Äußerung des Klägers nicht weniger schlimm. Eine solche herabwürdigende, öffentliche Äußerung ist geeignet, das Ansehen der einzigen Kollegin unter den Kollegen und im Unternehmen unwiederbringlich zu schädigen, wenn die Arbeitgeberin darauf nicht mit der außerordentlichen Kündigung reagiert.
Eine vorherige Abmahnung war entbehrlich. Das Fehlverhalten des Klägers wiegt so schwer, dass eine Hinnahme durch die Beklagte ausgeschlossen war. Dies musste dem Kläger auch erkennbar sein. Er hat sich weder entschuldigt noch wenigstens Reue gezeigt.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde beim Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein bereits Berufung eingelegt.
Quelle | ArbG Elmshorn, Urteil vom 26.4.2023, 3 Ca 1501 e/22, PM vom 6.6.2023
| Bei Betriebsprüfungen der Sozialversicherung kommt es immer wieder zum Streit, ob jemand für einen Betrieb selbstständig tätig ist oder in einer abhängigen Beschäftigung steht. Aktuell musste sich das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg mit dieser Thematik beschäftigen. |
Das war geschehen
Ein Fluglehrer/Flugtrainer bildete an Flugsimulatoren künftige Piloten aus. Dafür vereinbarte er mit seinem Auftraggeber einen Stundensatz von 110 Euro.
Nach Ansicht des LSG Berlin-Brandenburg stand der Trainer in einer abhängigen Beschäftigung – und zwar aus folgenden Gründen:
Wesentliches Merkmal: Kein unternehmerisches Risiko
Der Trainer war in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Denn er erhielt den Auftrag, die Flugschüler auszubilden, nicht direkt von einer Airline, sondern vom Auftraggeber. Die Simulationsfluggeräte erhielt er auch vom Auftraggeber. Somit trug er als Trainer kein unternehmerisches Risiko, was für eine selbstständige Tätigkeit sprechen könnte. Eine Betriebsausstattung in einem relevanten Umfang benötigte der Trainer nicht.
Auf die Vergütungshöhe kam es nicht an
Die Höhe der Vergütung ist kein entscheidendes Kriterium für eine Selbstständigkeit. Die Vergütung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur ein Indiz. Die Unterschiede der dem Fluglehrer gewährten Sätze hochgerechnet zu einer Vollzeitdauerbeschäftigung zu einem (hypothetischen) Bruttogehalt eines gedachten angestellten Instruktors würden sich relativieren, weil für Arbeitnehmer die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung hinzuzurechnen sind und der Fluglehrer nicht ständig, sondern nur bei Bedarf beschäftigt wurde bzw. wird.
Bei nur fallweise benötigten qualifizierten Arbeitskräften ist die Zahlung eines höheren Arbeitslohns auch ein Ausgleich dafür, dass sich diese kurzfristig auf Abruf zur Verfügung stellen, was die Möglichkeit beschäftigungsloser Zeiten einschließt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da die Revision beim BSG anhängig ist.
Auf der sicheren Seite mit dem Clearingverfahren der Deutschen Rentenversicherung
Um dem bösen Erwachen bei der nächsten Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) vorzubeugen, sollten Beteiligte bereits vor der Einstellung des Auftragnehmers bei der DRV Bund ein Clearingverfahren anstreben. Dieses Verfahren kann vom Auftragnehmer, aber auch vom Auftraggeber betrieben werden.
Beachten Sie | Ohne Clearingverfahren gibt es keine Sicherheit. Stellt sich nämlich bei der Betriebsprüfung heraus, dass jemand doch nicht selbstständig tätig ist, sondern eine abhängige Beschäftigung vorliegt, hat am Ende der Auftraggeber bzw. der Arbeitgeber das Nachsehen. Er muss, mit Ausnahme der letzten drei Monate vor der Betriebsprüfung der DRV, neben den Arbeitgeberanteilen auch für die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung aufkommen.
Quelle | LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.1.2023, L 1 BA 67/19, Rev. BSG, B 12 BA 2/23 R
| Das Landgericht (LG) Karlsruhe hat der Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. stattgegeben und entschieden, dass die Beklagte, eine bekannte Drogeriemarkt-Kette, es künftig unterlassen muss, Produkte (hier: Flüssigseife, Sonnenmilch, Cremedusche) auf der Verpackung mit dem Begriff „klimaneutral“ (unter Verweis auf eine „ClimatePartner“-Nummer und mit dem Zusatz „CO2-kompensiert“) und Produkte (hier: Spülmittel) auf der Verpackung mit dem Begriff „Umweltneutrales Produkt“ zu bewerben. |
Werbung mit dem Claim „klimaneutral“
Die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ (verstanden als „ausgeglichene Treibhausgasbilanz“) ist bei zwei der herausgegriffenen Produkte zu unterlassen, weil die Beklagte dem angesprochenen Verbraucher wesentliche Informationen zum Verständnis dieses Begriffs vorenthält. Die Beklagte hat bei den betroffenen Produkten jeweils angegeben, das Produkt sei klimaneutral im Sinne von CO2-kompensiert. Weitere Informationen dazu finden sich auf der Verpackung nicht, wohl aber sind sie auf Internetseiten der ClimatePartner GmbH zu finden, von der die Beklagte das entsprechende Logo bezogen hat. Dabei geht es um die weiteren, für den umweltinteressierten durchschnittlichen Verbraucher wesentlichen Informationen darüber, auf welche Schritte im Lebenszyklus eines Produkts sich der Claim der Klimaneutralität bezieht. Es geht darum, ob bestimmte (gasförmige) Emissionen von der Bilanzierung ausgenommen wurden, und anhand welcher Kriterien die Prüfung für das Label des jeweiligen Zertifizierungspartners – hier der ClimatePartner GmbH – erfolgt ist.
Auf eine Internetseite für die näheren Informationen zu verweisen, ist rechtlich zulässig. Der Verbraucher muss aber aus dem Aufdruck auf der Verpackung erkennen können, dass es eine entsprechende Internetseite gibt. Dies ist bei zwei der herausgegriffenen Produkte nicht der Fall, weil hierbei lediglich zusammen mit dem Logo der ClimatePartner GmbH der Schriftzug „ClimatePartner“ und eine längere Ziffernfolge angegeben sind.
Werbung kann Versprechen nicht einlösen
Die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ ist ferner bei allen drei herausgegriffenen Produkten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (hier: § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG) zu unterlassen, weil sie ein klimaneutrales Produkt verspricht, dieses Versprechen aber aus prinzipiellen Gründen nicht einlösen kann. Dabei kommt es nicht auf eine etwaige subjektive Absicht der Irreführung an; dafür sieht die Kammer auch keinerlei Anhaltspunkt. In objektiver Hinsicht erweckt der Claim indes bei den angesprochenen Verkehrskreisen ein Verständnis, das nicht der Realität entspricht.
Die Kompensation der produktbezogen emittierten Treibhausgase soll bei den von ClimatePartner zertifizierten Produkten durch Zahlungen in bestimmte Projekte erfolgen, unter anderem ein Waldschutzprojekt in Peru. Dass der weltweite Schutz des Waldes ein wichtiges Mittel beim Klimaschutz darstellt, steht außer Frage. Daraus lässt sich jedoch nicht schlussfolgern, dass Treibhausgaskompensation über entsprechende Zertifikate auf dem freiwilligen Zertifikatemarkt die wettbewerbsrechtliche Berechtigung verleiht, das kompensierte Produkt als klimaneutral bewerben zu dürfen. Der Claim der Klimaneutralität des Produkts geht nämlich prinzipiell über das hinaus, was mittels CO2-Zertifikaten aus Waldschutz erreichbar ist.
Erwartungshaltung der Verbraucher nicht erfüllt
Der Verbraucher erwartet, dass eine Kompensation von Emissionen, die im Ergebnis zur Klimaneutralität des Produkts führen soll, diese auch tatsächlich bewirkt. Das produktbezogen emittierte Treibhausgas muss also dauerhaft bilanziell neutralisiert worden sein. CO2 besitzt jedoch in der Atmosphäre eine Verweildauer, die weit über die Laufzeit der Waldschutzprojekte hinausgeht. Wald bindet und speichert CO2 demgegenüber nur vorübergehend. Wenn ein Baum gefällt wird und vermodert oder auch abbrennt, setzt er das gespeicherte Treibhausgas wieder frei. Erreicht wird durch – erfolgreiche, korrekt aufgesetzte – Waldschutzprojekte sicherlich, dass mehr Wald für längere Zeiträume erhalten wird, wodurch in den entsprechenden Zeiträumen die CO2-Speicherkapazität des geschützten Waldes höher ist als im hypothetischen Szenario ohne das Projekt. Dies ist allerdings ein völlig anderer Effekt als der, den der Verbraucher aufgrund des „Klimaneutral“-Claims erwartet. Die produktbedingten, anthropogenen, zusätzlichen CO2-Emissionen sind hunderte oder tausende Jahre nachweisbar; gebunden und gespeichert wird die entsprechende Menge an CO2 durch das konkrete Waldschutzprojekt nur für Jahrzehnte. Danach ist die vorübergehend ausgeglichene CO2-Bilanz des Produkts wieder unausgeglichen. Um sie dauerhaft auszugleichen, müssten kontinuierlich – auch in 100 oder 1000 Jahren – weitere entsprechende Waldschutzbemühungen unternommen werden. Das hier fragliche Projekt in Peru läuft jedoch nur bis 2040, die bis dahin ausgegebenen Zertifikate sind ein für allemal „verdient“. Danach kann es zwar, wenn die grundlegenden Bedingungen sich nicht verändert haben, verlängert oder ein neues am selben Ort aufgesetzt werden. Daraus entspringen dann aber neue handelbare Zertifikate für neue Emissionen.
Werbung mit dem Claim „Umweltneutrales Produkt“
Auch bei dem insoweit herausgegriffenen Produkt liegt ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot vor. Die Werbung ist überschießend und damit unzutreffend.
Der neu kreierte Begriff der „Umweltneutralität“ wird von den angesprochenen Verbrauchern – parallel zum bereits bekannten Begriff der Klimaneutralität – im Sinne eines „Produkts mit ausgeglichener Umweltbilanz“ verstanden. Die so beworbenen Produkte besitzen jedoch keine ausgeglichene Umweltbilanz. Denn bislang werden von dem GREENZERO-Ansatz (den die Beklagte von der Streithelferin übernommen hat) nicht alle Umweltauswirkungen erfasst, sondern nur die Kategorien CO2-Emissionen, Eutrophierung (Nährstoffeintrag), Versauerung, Sommersmog und Ozonabbau. Auch wenn es sich bei diesen fünf Auswirkungen um die mit den relativ höchsten Umweltkosten handeln mag, verbleiben immerhin acht von 13 Wirkkategorien von Umweltbelastungen – nach bisherigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis – unberücksichtigt. Das Marketing der Beklagten für ihre „Pro Climate“-Produktlinie kommt insofern verfrüht.
Erwartungshaltung der Verbraucher auch hier nicht erfüllt
Es gelingt der Beklagten auch nicht, so das LG, die – absolute, überschießende und mithin falsche – Behauptung der Umweltneutralität durch Erläuterungen auf der Verpackung so zu relativieren, dass nach dem Gesamteindruck des Verbraucherverständnisses eine zutreffende Werbung vorliegt. Dabei unterstellt das Gericht zugunsten der Beklagten, dass der auf zwei Erläuterungen verweisende Sternchenhinweis auf der Verpackung trotz seiner geringen Größe und Positionierung am Rand der Verpackung vom Verbraucher überhaupt entdeckt wird. Doch bei näherer Betrachtung wird das aus der Werbung mit den Worten „Umweltneutrales Produkt“ fehlerhaft vorgeprägte Verständnis des Verbrauchers durch die näheren Erläuterungen letztlich verstärkt. Der Verbraucher erhält den – unzutreffenden – Eindruck, das Produkt sei durch Reduktion und Kompensation von Umwelteinwirkungen unter dem Strich vollständig umweltneutral gestellt.
Quelle | LG Karlsruhe, Urteil vom 26.7.2023, 13 O 46/22 KfH, PM vom 26.7.2023
| Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat entschieden, dass Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu den sonstigen (in voller Höhe abziehbaren) Mehraufwendungen gehören. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung (die Revision ist anhängig) ist jedoch mit Gegenwehr der Finanzämter zu rechnen, da das Bundesfinanzministerium (BMF) hierzu eine andere Auffassung vertritt. |
Hintergrund: Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskosten seit 2014 nur noch bis maximal 1.000 Euro im Monat als Werbungskosten abziehen. Der Höchstbetrag umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen, wie z. B. Miete, Betriebskosten sowie Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft, nicht jedoch Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist.
Aufwendungen für die erforderliche Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung, soweit sie nicht überhöht sind, können als sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung (außerhalb des Höchstbetrags) berücksichtigt werden. Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) wird von der Finanzverwaltung akzeptiert.
Beachten Sie | Im Schreiben des BMF aus dem Jahr 2020 ist hierzu weiter ausgeführt: Übersteigen die Anschaffungskosten für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung (ohne Arbeitsmittel) insgesamt nicht den Betrag von 5.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung handelt.
Uneinigkeit zwischen Behörden und gerichtlichen Instanzen
Nach Ansicht des BMF sind Miet-/Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze vom Höchstbetrag umfasst. Dieser Ansicht hat das FG Niedersachsen (wie bereits zuvor die FG Saarland und Mecklenburg-Vorpommern) indes eine Absage erteilt. Danach sind gesonderte Stellplatzkosten keine Unterkunftskosten.
Das FG Niedersachsen geht sogar noch einen Schritt weiter als die Kollegen aus dem Saarland und bezweifelt, dass der Fall anders zu beurteilen wäre, wenn Unterkunft und Stellplatz „eine untrennbare Einheit“ bilden, wenn also die Nutzung der Unterkunft nicht ohne Aufwendungen für die Nutzung eines Stellplatzes möglich wäre.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 16.3.2023, 10 K 202/22, Rev. BFH, VI R 4/23, BMF-Schreiben vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011:006
| Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seinen Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) zum Nullsteuersatz für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage mit Wirkung ab dem 1.1.2023 erneut aktualisiert (Stand: 23.6.2023).|
| Benutzen Arbeitnehmer für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ihr Fahrrad, können sie die Entfernungspauschale ansetzen. Die Bundesregierung hat nun aber ausgeführt, dass es bei Fahrten anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit keine pauschalen Kilometersätze (0,30 Euro je gefahrenem Kilometer) gibt. |
Die Begründung leuchtet ein. Denn nach dem Einkommensteuergesetz (hier: § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 a S. 2 EStG) ist anstelle der tatsächlichen Fahrtkosten nur dann eine Dienstreisepauschale vorgesehen, wenn diese im Bundesreisekostengesetz (BRKG) zu finden ist. In § 5 BRKG sind Pauschalen aber nur für die Benutzung eines Kraftwagens oder ein anderes motorbetriebenes Fahrzeug vorgesehen.
Für Dienstreisen mit einem privaten Fahrrad können somit nur die entstandenen Fahrtkosten über den anhand der tatsächlichen Aufwendungen ermittelten persönlichen Kilometersatz als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Quelle | BT-Drs. 20/7889, S. 20 f. vom 28.7.2023
| Die Steuerfahndung Hamburg hat von einem Vermittlungsportal für die Buchung und Vermittlung von Unterkünften erneut Daten zu steuerlichen Kontrollzwecken erhalten und aufbereitet. Die Daten werden nun an die Steuerverwaltungen der Bundesländer verteilt, damit sie die erklärten Einkünfte mit den vorliegenden Daten abgleichen können. Es liegen Daten zu Vermietungsumsätzen von rund 56.000 Gastgebern mit einem Umsatzvolumen von insgesamt mehr als 1 Milliarde Euro vor. |
Hintergrund: Hamburg hatte bereits 2020 mit einem internationalen Gruppenersuchen eine höchstrichterliche Entscheidung zur Herausgabe von Daten erstritten. Die Auswertung der damaligen Daten hat 2021 und 2022 bundesweit zu Mehrsteuern in Höhe von ca. 4 Millionen Euro geführt. Das war Anlass für die Steuerfahndung Hamburg, mit einem weiteren internationalen Gruppenersuchen aktuellere Daten des Vermittlungsportals zu deutschen Vermietern anzufordern, die Wohnraum über diese Plattform vermietet haben.
Quelle | Finanzbehörde Hamburg, PM vom 6.7.2023
Steuerermäßigung: Außergewöhnliche Belastung: Kosten für eine operative Fettabsaugung
| Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems sind regelmäßig ohne Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Dies gilt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) jedenfalls ab dem Jahr 2016. |
Hintergrund: Bei außergewöhnlichen Belastungen gemäß Einkommensteuergesetz (§ 33 EStG) müssen dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen zwangsläufig erwachsen. Sie wirken sich steuerlich nur aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder ab.
Gemäß Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (§ 64 EStDV) muss der Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden (wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie) durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch [SGB V]) erbringen. Der Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein.
Das war geschehen
Die Steuerpflichtige litt seit Jahren an einem Lipödem (krankhafte Fettverteilungsstörung). Da konservative Behandlungen keine Besserung bewirkten, unterzog sie sich im Streitjahr 2017 auf Anraten des behandelnden Arztes einer Liposuktion. Die Krankenkasse übernahm die Kosten der Operation nicht, da der Gemeinsame Bundesausschuss der Krankenkassen (GBA) – trotz jahrelanger Prüfung – immer noch keine entsprechende Kostenübernahmeempfehlung ausgesprochen hatte.
Den Aufwand machte die Steuerpflichtige in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies unter Berufung auf die Rechtsprechung des BFH zu früheren Zeiträumen ab, da es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handle und ein vor Behandlungsbeginn ausgestelltes Gutachten bzw. eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nicht vorlagen.
Der Argumentation, die Liposuktion sei eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode, schloss sich das Finanzgericht (FG) Sachsen nach umfangreicher Auswertung entsprechender medizinischer Fachbeiträge nicht an und gab der Klage statt. Dies wurde nun durch den BFH bestätigt.
Seit 2016 ist Liposuktion anerkannt
Inzwischen (jedenfalls ab dem Jahr 2016) besteht über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Liposuktion bei einem Lipödem unter den Medizinern kein nennenswerter Streit mehr. Zudem benennt das Gesetz beispielhaft die Frisch- und Trockenzellenbehandlung sowie die Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden. Damit ist die Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems nicht vergleichbar.
Krankenkasse leistet nicht, daher kann Selbstzahler steuerlich profitieren
Die fehlende Einbeziehung der Liposuktion in das Leistungsverzeichnis der Krankenkassen durch den GBA ist nach Ansicht des BFH unerheblich. Da die bei der Steuerpflichtigen durchgeführte Liposuktion nicht kosmetischen Zwecken diente, sondern medizinisch indiziert war, hat es für die Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen (ebenso wie bei anderen Krankheitsaufwendungen) nicht der Vorlage eines vor der Behandlung ausgestellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bedurft.
Quelle | BFH, Urteil vom 23.3.2023, VI R 39/20, PM Nr. 30/23 vom 29.6.2023
| Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße hat in einem Eilverfahren die Sicherstellung eines Fahrzeugs nach einem gefährlichen Überholmanöver als rechtmäßig bestätigt. |
Das war geschehen
Das Fahrzeug ist auf die Antragstellerin zugelassen, wird aber nach Angaben ihres Ehemanns ausschließlich von ihm gefahren. Im April 2023 befuhr dieser eine Bundesstraße. In der Gegenrichtung war ein Funkstreifenwagen unterwegs. Die Polizeibeamten beobachteten, wie das hinterste der fünf ihnen entgegenkommenden Fahrzeuge – der Porsche der Antragstellerin – zunächst einen vor ihm fahrenden schwarzen Pkw überholte und danach nicht wieder einscherte, obwohl er nur noch ca. 200 bis 250 Meter von ihrem Fahrzeug entfernt war. Vielmehr fuhr er mit gleichbleibend hoher Geschwindigkeit auch an einem zweiten Fahrzeug, einem weißen Kastenwagen, vorbei. Um eine Frontalkollision zu vermeiden, bremste der Fahrer des Funkstreifenwagens bis zum Stillstand ab und lenkte das Auto nach rechts an den Fahrbahnrand, um Platz zu schaffen. Der Porsche fuhr währenddessen an dem Kastenwagen vorbei und wechselte etwa 15 Meter vor dem bereits stehenden Funkstreifenwagen zurück auf die eigene Fahrbahn. Beim Wiedereinscheren mussten der schwarze sowie der weiße Pkw ebenfalls bremsen, um eine Kollision zu vermeiden und Platz zu machen. Noch während des Passierens des Funkstreifenwagens startete der Fahrer erneut einen Überholvorgang und überholte einen dritten Pkw.
Die an dem Vorfall beteiligten Polizeibeamten nahmen unter Einsatz von Blaulicht und Martinshorn die Verfolgung des Ehemanns der Antragstellerin auf und stellten im Anschluss an die erfolgte Kontrolle des Fahrers den Porsche zur Gefahrenabwehr sicher. Weiter wurde ihm die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme des Führerscheins eröffnet. Die Antragstellerin legte gegen die Sicherstellung Widerspruch ein und beantragte, das Fahrzeug herauszugeben. Wegen der fehlenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wandte sie sich zudem mit einem Eilantrag an das VG.
Sicherstellung rechtlich nicht zu beanstanden
Dieser hatte keinen Erfolg. Die Sicherstellung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 22 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes könne die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Diese Voraussetzungen seien gegeben gewesen, denn im Zeitpunkt der Sicherstellung hätten ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Ehemann der Antragstellerin mit dem auf sie zugelassenen und ausschließlich von ihm gefahrenen Sportwagen in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Verkehrsverstöße begehen werde.
Der Ehemann der Antragstellerin habe bei dem Überholvorgang rücksichtslos und grob verkehrswidrig gehandelt und mehrere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet. Es sei augenscheinlich allein dem Verhalten des fahrenden Polizeibeamten zu verdanken, dass es nicht zu einem Zusammenstoß mit Personen-und Sachschäden gekommen sei. In einer solchen Verkehrssituation mit guter Übersicht auch bezüglich des Gegenverkehrs hätte jeder vernünftige, sich an die zulässige Höchstgeschwindigkeit haltende Verkehrsteilnehmer den Überholvorgang infolge des herannahenden Gegenverkehrs gar nicht erst gestartet bzw. sofort wieder abgebrochen. Nach der Straßenverkehrsordnung darf nur überholen, wer übersehen könne, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen sei. Gegen die danach bestehende Sorgfaltspflicht habe der Ehemann der Antragstellerin massiv verstoßen, indem er sehenden Auges mehrere Fahrzeuge überholt und deren Insassen sowie die Polizeibeamten im Dienstfahrzeug einer erheblichen Leib- und Lebensgefährdung ausgesetzt habe. Anstatt die Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens einzusehen, habe er offensichtlich völlig unbeeindruckt unmittelbar nach dem Wiedereinscheren aufs eine Fahrbahn einen weiteren Pkw überholt.
Rücksichtsloser und unbelehrbarer Verkehrsteilnehmer
Die handelnden Polizeibeamten hätten daher zu Recht annehmen dürfen, dass es sich bei dem Ehemann der Antragstellerin um einen rücksichtslosen Verkehrsteilnehmer sowie eine unbelehrbare Person handele und damit die konkrete Gefahr der Wiederholung erheblicher Verkehrsverstöße bestanden habe. Aufgrund der besonderen Sachlage und des fehlenden Einsichtsvermögens hätten sie nach dem Anhalten des Ehemanns der Antragstellerin daher vom Fortbestehen der Gefahrenlage ausgehen und das Fahrzeug sicherstellen dürfen.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz zulässig.
Quelle | VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 22.6.2023, PM 14/23
| Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat entschieden: Gegen die Rundfunkbeitragspflicht kann nicht eingewandt werden, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle wegen mangelnder Programm- und Meinungsvielfalt seinen verfassungsmäßigen Funktionsauftrag. |
Das war geschehen
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wandte sich eine Frau gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für ihre Wohnung. Sie machte geltend, die Beitragspflicht müsse wegen eines aufgrund mangelnder Meinungsvielfalt bestehenden „generellen strukturellen Versagens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ entfallen. Es sei Aufgabe der Verwaltungsgerichte, im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht hierzu Feststellungen zu treffen. Das Verwaltungsgericht (VG) München wies die Klage in erster Instanz ab, ließ jedoch die Berufung zum BayVGH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.
So sah es der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
Die hiergegen von der Frau eingelegte Berufung wies der BayVGH zurück. Denn der Rundfunkbeitrag werde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ausschließlich als Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben. Ziel des Rundfunkbeitrags sei es, eine staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen.
Beschwerden über den Inhalt der Programme sind an die zuständigen Gremien zu richten
Die vom Grundgesetz garantierte Programmfreiheit setze die institutionelle Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten voraus und schütze sie zudem vor der Einflussnahme Außenstehender. Die Kontrolle, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die verfassungsmäßigen Vorgaben erfüllen, obliege deshalb deren plural besetzten Aufsichtsgremien. Einwände gegen die Qualität der öffentlich-rechtlichen Programminhalte sowie andere Fragen der Programm- und Meinungsvielfalt könnten daher die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht in Frage stellen. Den Beitragspflichtigen stünden hierfür die Eingabe- und Beschwerdemöglichkeiten bei den gesetzlich vorgesehenen Stellen der Rundfunkanstalten offen.
Quelle | BayVGH, Urteil vom 17.7.2023, 7 BV 22.2642, PM vom 22.8.2023
| In guten Zeiten macht man sich häufig wenig Gedanken über die Konsequenzen einer Unterschrift. Wird man dann beim Wort genommen, kann es existenzbedrohend werden. So geschah es auch im Fall einer jungen Frau, über den das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden hat. |
(Ex-)Freundin unterschrieb den Darlehensvertrag mit
Die Anfang 20-Jährige verdiente als Verkäuferin in einer Bäckerei monatlich ca. 1.300 Euro netto. Sie unterschrieb neben ihrem Freund einen Darlehensvertrag über rund 90.000 Euro mit einer monatlichen Rate von knapp über 1.000 Euro. Der Freund wollte mit dem Geld alte Kredite umschichten und ein Auto kaufen.
Bank verklagte die (Ex-)Freundin
Zwei Jahre später kündigte die Bank den Kreditvertrag, weil der Freund die Raten nicht mehr bediente. Sie stellte die Restforderung von rund 50.000 Euro fällig. Weil sie von dem (inzwischen Ex-)Freund der jungen Frau das Geld nicht erhielt, verklagte die Bank die Frau vor dem Landgericht (LG) Osnabrück. Das LG verurteilte die Frau, den Betrag zu zahlen.
Höhere Instanz wies Klage ab
Hiergegen wandte sie sich an das OLG. Es gab der Frau Recht und wies die Klage der Bank ab: Die Frau sei keine echte Darlehensnehmerin, sondern habe lediglich eine Mithaftung übernommen. Es handle sich daher um eine einseitig belastende Vertragsabrede. Eine solche Abrede sei zwar möglich, im konkreten Fall aber wegen der Gesamtkonstellation und der offensichtlichen, krassen finanziellen Überforderung der Frau sittenwidrig und damit nichtig. Der Bank sei bei Vertragsschluss die emotionale Verbundenheit der Frau zu ihrem Freund bekannt gewesen, ebenso deren beengte finanziellen Verhältnisse, also die Tatsache, dass die Haftung die Frau finanziell ruinieren könne. Es widerspreche dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn Banken ein solche Situation ausnutzten.
Die klagende Bank habe die sich daraus im konkreten Einzelfall ergebende Vermutung der Sittenwidrigkeit nicht widerlegen können. Insbesondere spreche es nicht gegen eine Sittenwidrigkeit, dass die junge Frau bei Vertragsschluss nichts von ihrer prekären Situation ahnte, weil sie irrtümlich glaubte, es gehe nur um 7.500 Euro für das Auto.
Quelle | OLG Oldenburg, Urteil vom 29.6.2023, 8 U 172/22, PM vom 20.7.2023
| Supermärkte müssen Pfand-Einwegdosen zurücknehmen. Das gilt selbst dann, wenn sie zerdrückt oder beschädigt sind. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart jetzt entschieden. |
Verbraucherzentrale bekam Recht
Ein Verbraucher hatte sich bei der Verbraucherzentrale beschwert. Seine zerdrückten Pfanddosen hatte eine Supermarkt-Filiale abgelehnt, obwohl sie unmissverständlich als pfandpflichtig gekennzeichnet waren. Ihm wurde dabei unterstellt, er hätte die Dosen bereits zuvor in einen Pfandautomaten eingelegt. Daher seien sie im beschriebenen Zustand. Die Verbraucherzentrale klagte und bekam in erster und zweiter Instanz Recht.
Zustand der Dosen unerheblich
Das OLG: Das Verpackungsgesetz ist eindeutig. Es stelle keine Anforderungen an den Zustand der zurückzunehmenden Verpackung. Es widerspräche zudem ihrer Eigenschaft als Abfall, wenn die Dosen in einem Zustand nahe des Originalzustands sein müssten, um zurückgenommen werden zu können. Die Dosen würden später ohnehin zerstört.
Quelle | OLG Stuttgart, Urteil vom 15.6.2023, 2 U 32/22
| Oft beruft sich der behandelnde Arzt im Fall einer fehlerhaften Eingriffsaufklärung zwar darauf, der Patient hätte auch im Fall einer zutreffenden Aufklärung in die betreffende Maßnahme eingewilligt („hypothetische Einwilligung“). Ihn trifft aber die Beweislast für diese Behauptung, wenn der Patient plausibel macht, dass er – wäre er ordnungsgemäß aufgeklärt worden – vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte. |
So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH). Er entschied, dass dabei allerdings an die Substanziierung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürften. Vom Patienten könne nicht verlangt werden, dass er – darüber hinausgehend – plausibel macht, er hätte sich im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung auch tatsächlich gegen die durchgeführte Maßnahme entschieden.
Quelle | BGH, Urteil vom 7.12.2021, VI ZR 277/19, Abruf-Nr. 226677 unter www.iww.de
| Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat in drei Urteilen über Persönlichkeitsrechtsverletzungen von transsexuellen Frauen entschieden. Die Transfrauen waren jeweils gegen verschiedene Äußerungen auf sozialen Netzwerken oder in journalistischen Beiträgen vorgegangen. Das Gericht stellte klar: Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt vor, wenn nach umfassender Würdigung unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Äußerung der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Transfrau gegenüber dem Recht auf Meinungsäußerung der Presse oder des Netzwerknutzers überwiegt. In seinen heutigen Entscheidungen hat das LG eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts teilweise verneint und teilweise bejaht. |
Grundsätzlicher Schutz gegeben, aber nicht gegen jede Äußerung
Das LG stellte klar, dass die geschlechtliche Identität Teil der zu achtenden Persönlichkeit eines Menschen sei. Jedoch sei nicht jede darauf bezogene, abwertende Äußerung per se unzulässig.
„#DubistEinMann“
In diesem Verfahren hatte die Antragstellerin, eine transsexuelle Frau und Aktivistin für Trans-Rechte, auf Twitter um Unterstützung für das sog. Selbstbestimmungsgesetz geworben. Dazu veröffentlichte die Antragsgegnerin einen Kommentar mit dem Zusatz: „#DubistEinMann“.
Den Eilantrag der Antragstellerin gegen diesen Kommentar hat das LG zurückgewiesen. Es erkannte darin eine Meinungsäußerung, weil der wertende Charakter im Vordergrund stehe. Eine ablehnende, polarisierende Haltung zum Einsatz für das Selbstbestimmungsgesetz und zur Transgeschlechtlichkeit im Allgemeinen werde daraus deutlich. „#DubistEinMann“ beinhalte aber weder eine Schmähkritik noch eine Beleidigung. Bei der Abwägung der Meinungsfreiheit der Nutzerin gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin sei zu berücksichtigen, dass der Kommentar im Kontext der gesellschaftlichen Auseinandersetzung über den Entwurf für ein sog. Selbstbestimmungsgesetz erfolgt sei. Das Hashtag-Zeichen verdeutliche das, denn es werde auf Twitter verwendet, um unter einem Schlagwort Diskussionen zu eröffnen. „#DubistEinMann“ sei auch bereits zuvor auf Twitter genutzt worden. Obwohl das Wort „du“ die betroffenen transsexuellen Personen in besonders herausfordernder Form personalisiere, beziehe es sich hier nicht auf eine bestimmte, individuelle Person. Die Verwendung dieses Hashtags sei eine zulässige Meinungsäußerung im Rahmen der öffentlichen Diskussion.
„Totalitär tickende Transe zieht den Schwanz ein“
Die transsexuelle Antragstellerin dieses Verfahrens trägt im Personenstandsregister den Eintrag „weiblich“ und lebt seit 40 Jahren als Frau. Sie war gerichtlich gegen eine Äußerung des Antragsgegners vorgegangen, hatte jedoch später auf etwaige Unterlassungsansprüche verzichtet. Daraufhin veröffentlichte dieser auf seinem Blog einen Artikel mit der Überschrift „Versuchte Abmahnung gegen Ansage: Totalitär tickende Transe zieht den Schwanz ein.“
Dem Eilantrag auf Unterlassung dieser Äußerung hatte das LG im April 2023 entsprochen. Ein dagegen gerichteter Widerspruch des Antragsgegners blieb ohne Erfolg. Das Gericht erklärte: Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin liege vor, wenngleich auch hier die Grenze der Schmähkritik noch nicht überschritten worden sei. Der Begriff „Transe“ sei umgangssprachlich abwertend und kein bloßes – vermeintlich neutrales – Kurzwort für eine transsexuelle Person. Die herabwürdigende Intention der Äußerung werde durch das Attribut „totalitär tickend“ verstärkt. Die Aussagekomponente „zieht den Schwanz ein“ stelle außerdem unmissverständlich eine Assoziation zum männlichen Geschlechtsteil her und richte den Fokus auf die Frage seines (Nicht-)Vorhandenseins bei der Klägerin. Diese Hervorhebung habe keinen Sachbezug zu der vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Bei einer Gesamtwürdigung sei die Äußerung unzulässig.
„Transfrau (…) biologischer Mann (…) über 60-jähriger Mann“
Zwischen der Antragstellerin dieses Verfahrens und der transsexuellen Frau des zuvor genannten Rechtstreits besteht Personenidentität. Es ist bekannt, dass sie seit 40 Jahren als Frau lebt, ausschließlich einen weiblichen Vornamen nutzt, sich als Frau identifiziert und als solche angesprochen werden möchte. Auf dem Onlineportal der Antragsgegnerseite wurde im Februar 2023 ein Artikel veröffentlicht, in dem kritisiert wurde, dass eine gemeinnützige Stiftung die Antragstellerin in einem Rechtsstreit gegen eine junge Biologin finanziell unterstützt hatte. Diese hatte geäußert, es gebe biologisch (nur) zwei Geschlechter. In dem Artikel wurde die Antragstellerin zunächst als „Transfrau“ bezeichnet, später als „biologischer Mann“ und schlussendlich als „über 60-jähriger Mann, der (…) maßgeblich an dem Frauenhass beteiligt ist“, dem die Biologin seit Monaten ausgesetzt sei.
Einem Eilantrag der Antragstellerin, sie nicht, wie in diesem Artikel geschehen, als „Mann“ zu bezeichnen, hatte das LG im März 2023 stattgegeben. Diese Entscheidung hat das Gericht nun bestätigt. Es stellte klar: Im Rahmen der freien Rede sei eine scharfe, aggressive Sprache prinzipiell erlaubt. Auch sei sowohl eine Kritik an der Antragstellerin als auch an der finanziellen Unterstützung durch die gemeinnützige Stiftung zulässig. Die hier angegriffene Äußerung „über 60-jähriger Mann“ könne im Gesamtkontext aber nicht als bloße neutrale Feststellung des biologischen Geschlechts der Antragstellerin verstanden werden. Die Wortwahl sei vielmehr ein bewusstes Stilmittel, um einen plakativen Kontrast zu der jungen, weiblichen Biologin herzustellen und die klagende Transfrau als frauenhassenden Mann zu beschreiben – dies, obwohl die Antragstellerin seit 40 Jahren erkennbar als Frau lebe. Im Gesamtkontext der getätigten Äußerung sei die Bezeichnung als „Mann“ daher bewusst verunglimpfend und persönlichkeitsrechtsverletzend.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Gegen sie kann Berufung bei dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main eingelegt werden.
Quelle | LG Frankfurt am Main, Urteile vom 6.7.2023, 2-03 O 228/23, 2-03 O 204/23 und 2-03 O 149/23, PM vom 6.7.2023
| Die erfolgreiche prozessuale Geltendmachung des Anspruchs auf Zustimmung zur Vergleichsmietenerhöhung erfordert im Fall einer Vermietermehrheit, dass sämtliche Vermieter klagen. Das sagt das Landgericht (LG) Berlin. |
Selbst im Fall der Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft wäre ein auf Leistung an sämtliche Rechtsinhaber gerichteter Klageantrag erforderlich, so das LG. Prozessuale Folge: Eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung muss von allen Vermietern erhoben werden, die eine sog. „notwendige Streitgenossenschaft“ bilden. Nur dann ist durch die Klageerhebung die Klagefrist gewahrt.
Quelle | LG Berlin, Beschluss vom 25.4.2023, 67 S 223/20
| Die Aufnahme von Flüchtlingen stellt kein mieterbezogenes berechtigtes Interesse dar, sondern ein (Fremd-)Interesse Dritter. Dieses Interesse ist auch nicht nachträglich entstanden, weil es bereits vor Mietvertragsabschluss Flüchtlinge – auch ukrainische – gab. So sieht es das Amtsgericht (AG) München. |
Das war geschehen
Der Mieter begehrte von den Vermietern die Erlaubnis, den Gebrauch der Dachgeschosswohnung des von ihm angemieteten Einfamilienhauses an zwei Asylbewerber aus der Ukraine zu überlassen. Im Mietvertrag ist zur Untermiete geregelt, dass der Vermieter eine solche ausschließe; sofern es diesbezüglich Gesprächsbedarf gebe, werde dies „im Vorfeld genau besprochen und definiert“.
Zwar Verstoß gegen geltendes Recht …
Dem Mieter stehe kein Anspruch auf Untervermietung eines Teils des angemieteten Wohnhauses zu, so das AG. Zwar verstoße die vertragliche Klausel zur Untervermietung gegen das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 553 Abs. 3 BGB) und sei daher unwirksam. Voraussetzung für einen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung sei jedoch ein berechtigtes Interesse des Mieters hierzu, das nach Abschluss des Mietvertrags entstanden sein müsse. Dieses liege nicht vor.
… aber keine Änderung der persönlichen Umstände
Vorliegend habe der Mieter von vornherein ein großes Haus nur für sich und seine beiden minderjährigen Kinder gemietet. Die umfangreiche Wohnfläche sei nicht durch ein nachträgliches Ereignis für ihn zum Teil überflüssig geworden. Das Interesse an der Überlassung müsse mit dem Zweck des Wohnraummietvertrags in einem Zusammenhang stehen.
Maßgebliches Ziel des § 553 Abs. 1 S. 1 BGB sei es, dem Mieter die Wohnung als Lebensmittelpunkt zu erhalten, nachdem sich bestimmte private Umstände bei ihm nach Abschluss des Mietvertrags so geändert haben, dass der Erhalt der Wohnung gefährdet sei. Vorliegend fehle es sowohl an einer derartigen Änderung der persönlichen Umstände, als auch an einer Änderung nach Abschluss des Mietvertrags. Auch vor der Anmietung des Hauses habe es in Deutschland bereits Flüchtlinge aus vielen verschiedenen Ländern gegeben. Selbst ukrainische Flüchtlinge habe es bereits vor diesem Zeitpunkt geben. § 553 Abs. 1 BGB sei nicht geschaffen worden, damit der Mieter die Interessen anderer Personen wahrnehmen könne, sondern der Vermieter solle danach ausnahmsweise eine Untervermietung des Mieters erlauben müssen, wenn sich nach Anmietung die persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters so geändert haben, dass er die Wohnung aufgeben müsse, wenn ihm eine Untervermietung nicht gestattet werde.
Quelle | AG München, Urteil vom 20.12.2022, 411 C 10539/22
| Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarf, nennt aber nicht die Namen seiner Kinder, die künftig die Wohnung nutzen sollen, ist dies unwirksam. So hat es das Landgericht (LG) Berlin entschieden. |
Vermieter benötigte die Wohnung für seine Kinder
Ein Vermieter – Vater von vier Kindern – kündigte den Wohnraummietvertrag wegen Eigenbedarf. Er begründete die Kündigung mit der künftigen Nutzung der Wohnung durch zwei seiner Kinder. Er nannte die Namen der Kinder jedoch nicht in der Kündigung.
Die Räumungsklage hatte daher keinen Erfolg. Das LG sah die formellen Voraussetzungen der Kündigung nicht als erfüllt an. Nach dem Gesetz (hier: § 573 Abs. 3 S. 1 BGB) sind die Gründe, auf die das berechtigte Interesse des Vermieters gestützt wird, in der Kündigung anzugeben, weil dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition verschafft werden soll. Er soll so in die Lage versetzt werden, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen.
Kündigungsgrund muss konkret beschrieben werden
Diesem Zweck werde im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Nur eine solche Konkretisierung ermögliche es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, dessen Auswechslung dem Vermieter durch das Begründungserfordernis gerade verwehrt werden solle.
Mieter konnte sich nicht angemessen verteidigen
Dementsprechend sei bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend. Diese gesetzlich geforderten Mindestangaben enthalte das Kündigungsschreiben nicht. Anhand der Angaben zu den Bedarfspersonen seien diese bereits nicht ausreichend identifizierbar. Damit war es dem Mieter nicht möglich, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, da die als Bedarfspersonen benannten Kinder weder namentlich noch sonst näher bezeichnet waren.
Quelle | LG Berlin, Urteil vom 14.2.2023, 67 S 288/22
| Ob ein handschriftliches Testament vom Erblasser stammt oder nicht, ist oft umstritten. Helfen kann in solchen Fällen ein grafologisches Gutachten. Doch wer muss dessen Kosten tragen? Mit dieser Problematik hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg nun befasst. |
Stammte das Testament vom Erblasser?
Nach dem Tod des Erblassers beantragte X., gestützt auf ein handschriftliches Testament, einen gemeinschaftlichen Erbschein, der ihn und seine Schwester als Erben zu je 1/2 ausweist. Ein weiteres Kind des Erblassers trat dem mit der Begründung entgegen, das Testament stamme nicht vom Erblasser. Dies galt es zu beweisen. Doch wer musste die Kosten für ein insoweit notwendiges Sachverständigengutachten tragen?
Grafologisches Gutachten lieferte die Bestätigung
Das Nachlassgericht holte ein grafologisches Gutachten ein und kam zu dem Ergebnis, dass das Testament vom Erblasser eigenhändig geschrieben worden war, und erteilte daraufhin den Erbschein. Die Kosten für das Erbscheinsverfahren einschließlich der Auslagen für das eingeholte grafologische Gutachten (1.559 Euro) wurden sodann allein von X. eingefordert. Dieser war aber der Ansicht, die Kosten des Sachverständigengutachtens müssten dem weiteren Kind in Rechnung gestellt werden. Dieses habe die Begutachtung unnötigerweise und missbräuchlich veranlasst, um weiter in dem zum Nachlass gehörenden Haus wohnen zu können. Dem folgte das OLG jedoch nicht.
Wer beantragt, muss zahlen
Nach dem Gerichtskostengesetz (hier: § 22 Abs. 1 GNotKG) schuldet die Kosten in gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, derjenige, der das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. In Erbscheinsverfahren ist deshalb der Antragsteller Kostenschuldner. Wird die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins nur von einem Miterben beantragt, haftet auch nur dieser; die übrigen Miterben können nicht herangezogen werden. Im Ergebnis trägt somit allein der X. die Kosten.
Quelle | OLG Brandenburg, Beschluss vom 8.5.2023, 3 W 4/23
| Die stillschweigende Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Bauherr nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistung rügt. Leistungen der Objektbetreuung werden nach Ablauf einer sechsmonatigen Prüffrist nach dem Ende der Leistungsphase 9 nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) konkludent abgenommen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit rechtskräftiger Entscheidung festgestellt. |
Das OLG hat außerdem klargestellt: Das arglistige Verschweigen eines Bauüberwachungsfehlers setzt das Bewusstsein voraus, dass die Leistung vertragswidrig erbracht wurde. Ein solcher Anschein besteht selbst bei schwerwiegenden Baumängeln nicht, wenn der Überwachungsfehler auf einfacher Nachlässigkeit beruhen kann.
Quelle | OLG München, Beschluss vom 23.3.2021, 28 U 5991/20 Bau
| Der Betreiber eines Veranstaltungslokals in einem Landschaftsschutzgebiet darf dort vorerst keine Tiny-Häuser als Ferienhäuser errichten und auch weder ein Brauhaus noch einen Kiosk bauen. Einem gegen die Genehmigung des betreffenden Landkreises gerichteten Eilantrag des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND) hat das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig jetzt stattgegeben. |
Das Veranstaltungslokal liegt in einem Landschaftsschutzgebiet sowie in einem sog. Fauna-Flora-Habitat (FFH). Diese Habitate bilden als Bestandteile von Natura 2000-Gebieten ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten für gefährdete Pflanzen- und Tierarten und ihre natürlichen Lebensräume innerhalb der Europäischen Union. Der Betreiber des Lokals verfolgt schon seit dem Jahr 2021 den Plan, seine Gastronomie um drei Tiny-Häuser – für besonders umweltbewusste Urlauber bestimmte Minimalhäuser von je 35 m² Grundfläche – zu erweitern.
Landkreis stimmte Erweiterung zu
Nachdem ihm der Landkreis zunächst positive Signale gesendet und auch bereits eine Fördersumme bewilligt hatte, verzögerte sich das Baugenehmigungsverfahren wegen umweltschutzrechtlicher Bedenken der Naturschutzbehörde des Landkreises sowie des Beratungsforstamts und privater Naturschutzverbände. Ein vom Landkreis kurzfristig in Auftrag gegebenes, naturschutzfachliches Gutachten kam indes zu dem Ergebnis, dass das Bauvorhaben das Schutzgebiet nur unwesentlich zu beeinträchtigen drohe. Daraufhin erteilte der Landkreis im März 2023 unter Auflagen sowie unter Befreiung von mehreren Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung die begehrte Baugenehmigung. Der BUND legte als klageberechtigter Naturschutzverband beim Landkreis Widerspruch gegen das Vorhaben ein und stellte einen Eilantrag beim VG Braunschweig, welches den Betreiber des Veranstaltungslokals zum Verfahren beigeladen hat.
Verwaltungsgericht: Besondere Verträglichkeitsprüfung fehlte
Zur Begründung seiner Eilentscheidung führte das VG aus, die Entscheidungen des Landkreises seien nach der im Eilverfahren nur möglichen vorläufigen Prüfung rechtswidrig. Die Baugenehmigung sei voraussichtlich schon deswegen rechtswidrig, weil das Vorhaben in einem FFH-Gebiet liegt und der Landkreis daher nach Bundes- und Europarecht eine besondere Verträglichkeitsprüfung hätte durchführen müssen. Dies habe er nicht getan.
Landschaftsrechtliche Verbote übersehen, keine Alternativen geprüft
Das Bauvorhaben verstoße voraussichtlich außerdem gegen verschiedene Vorschriften der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet, insbesondere gegen das Verbot, dort keine „nicht privilegierten baulichen Anlagen“ zu errichten. Darunter falle auch das geplante Vorhaben mit einer Erweiterung des vorhandenen Baubestands um mehr als ein Drittel und einer Erhöhung der Schlafplätze um mehr als das Doppelte. Insbesondere genüge es nicht, dass der Landkreis mit dem Vorhaben den Tourismus fördern wolle, denn er habe die erforderlichen Vorteile für diesen Wirtschaftszweig, wie gesteigerte Besucherzahlen, nicht vertieft dargelegt, weshalb touristische Belange in der zu treffenden Abwägung nicht hätten berücksichtigt werden können. Der Landkreis hätte, so das Gericht, darüber hinaus Alternativen prüfen und ermitteln müssen, ob sich die geplanten Anlagen nicht in zumutbarer Weise anders gruppieren lassen.
Gegen den Beschluss kann noch das Rechtsmittel der Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg eingelegt werden.
Quelle | VG Braunschweig, Beschluss vom 24.7.2023, 2 B116/23, PM vom 25.7.2023
| In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht. So hat es jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. |
Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer u. a. vor, eine sog. Mehrarbeitsschicht in der Absicht nicht geleistet zu haben, sie gleichwohl vergütet zu bekommen. Die auf einen anonymen Hinweis hin erfolgte Auswertung der Aufzeichnungen einer durch ein Piktogramm ausgewiesenen und auch sonst nicht zu übersehenden Videokamera an einem Tor zum Werksgelände ergab, dass der Kläger dieses noch vor Schichtbeginn wieder verlassen hatte. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer meinte u. a., die Erkenntnisse aus der Videoüberwachung unterlägen einem Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot und dürften daher im Kündigungsschutzprozess nicht berücksichtigt werden.
Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Das sah das BAG anders: Es spiele keine Rolle, ob die Überwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprach. Selbst, wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre eine Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten des Klägers durch die Gerichte für Arbeitssachen nach der DSGVO nicht ausgeschlossen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Datenerhebung, wie hier, offen erfolgt und vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers in Rede steht. In einem solchen Fall ist es grundsätzlich irrelevant, wie lange der Arbeitgeber mit der erstmaligen Einsichtnahme in das Bildmaterial zugewartet und es bis dahin vorgehalten hat. Das BAG konnte offenlassen, ob ausnahmsweise aus Gründen der Generalprävention ein Verwertungsverbot in Bezug auf vorsätzliche Pflichtverstöße in Betracht kommt, wenn die offene Überwachungsmaßnahme eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung darstellt. Das war vorliegend nicht der Fall.
Quelle | BAG, Urteil vom 29.6.2023, 2 AZ R 296/22, PM 31/23
| Wer in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Kündigung während der gesamten Kündigungsfrist der Arbeit aufgrund eingereichter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fernbleibt, muss damit rechnen, dass er unter Umständen keine Entgeltfortzahlung beanspruchen kann. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in einer Gesamtbetrachtung aller Indizien als erschüttert angesehen. Im Rahmen der erforderlichen Beweisaufnahme konnte die Klägerin das Gericht nicht von ihrer Arbeitsunfähigkeit überzeugen. |
Das war geschehen
Die als Pflegeassistentin beschäftigte Klägerin hatte am 4.5.2022 mit Datum vom 5.5.2022 ein Kündigungsschreiben zum 15.6.2022 verfasst. Darin hatte sie u. a. um die Zusendung einer Kündigungsbestätigung und der Arbeitspapiere an ihre Wohnanschrift gebeten. Sie bedankte sich für die bisherige Zusammenarbeit und wünschte dem Unternehmen alles Gute. Die Klägerin erschien ab dem 5.5.2022 nicht mehr zur Arbeit. Sie reichte durchgehend bis zum 15.6.2022 und damit genau für sechs Wochen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Die beklagte Arbeitgeberin zahlte keine Entgeltfortzahlung. Die Zahlungsklage blieb – anders als noch beim Arbeitsgericht (ArbG) – vor dem LAG erfolglos.
So sieht es das Landesarbeitsgericht
Das LAG verwies zunächst auf den hohen Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Der Arbeitgeber kann diesen Beweiswert nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Eine Erschütterung kommt nicht nur dann in Betracht, wenn sich ein Arbeitnehmer in Zusammenhang mit seiner Kündigung einmal zeitlich passgenau bis zum Ablauf der Kündigungsfrist krankschreiben lässt.
Krankschreibung genau bis zum Ende der Kündigungsfrist fragwürdig
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch erschüttert, wenn die Krankschreibung aufgrund mehrerer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durchgehend bis zum Ende der Kündigungsfrist andauert, diese punktgenau den maximalen Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen umfasst und sich aus dem Kündigungsschreiben ergibt, dass der Verfasser von vornherein nicht mehr mit seiner Anwesenheit rechnet.
Bei der Beweiswürdigung stellte das LAG entscheidend darauf ab, dass nach seiner Überzeugung die Klägerin ihrem Arzt Beschwerden vorgetragen hat, die tatsächlich nicht bestanden haben.
Quelle | LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 2.5.2023, 2 Sa 203/22
| Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden: Das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften kann nur von einem Verein in Anspruch genommen werden, der ein hinreichendes Maß an religiöser Systembildung und Weltdeutung aufweist. Andernfalls ist es ihm verwehrt, mit seinen Mitgliedern zu vereinbaren, außerhalb eines Arbeitsverhältnisses fremdbestimmte, weisungsgebundene Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten, sofern diese nicht ähnlich einem Arbeitnehmer sozial geschützt sind. |
Das war geschehen
Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck „die Volksbildung durch die Verbreitung des Wissens, der Lehre, der Übungen und der Techniken des Yoga und verwandter Disziplinen sowie die Förderung der Religion“ ist. Zur Verwirklichung seiner Zwecke betreibt er Einrichtungen, in denen Kurse, Workshops, Seminare, Veranstaltungen und Vorträge zu Yoga und verwandten Disziplinen durchgeführt werden. Dort bestehen sog. Sevaka-Gemeinschaften. Sevakas sind Vereinsangehörige, die in der indischen Ashram- und Klostertradition zusammenleben und ihr Leben ganz der Übung und Verbreitung der Yoga-Vidya-Lehre widmen. Sie sind aufgrund ihrer Vereinsmitgliedschaft verpflichtet, nach Weisung ihrer Vorgesetzten Sevazeit zu leisten. Gegenstand der Sevadienste sind z. B. Tätigkeiten in Küche, Haushalt, Garten, Gebäudeunterhaltung, Werbung, Buchhaltung, Boutique etc. sowie die Durchführung von Yogaunterricht und die Leitung von Seminaren. Als Leistung zur Daseinsfürsorge stellt der Beklagte den Sevakas Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung und zahlt ein monatliches Taschengeld von bis zu 390 Euro, bei Führungsverantwortung bis zu 180 Euro zusätzlich. Sevakas sind gesetzlich kranken-, arbeitslosen-, renten- und pflegeversichert und erhalten eine zusätzliche Altersversorgung.
Sevadienste = Arbeitszeit
Die Klägerin ist Volljuristin. Sie lebte vom 1.3.2012 bis zur Beendigung ihrer Mitgliedschaft beim Beklagten am 30.6.2020 als Sevaka in dessen Yoga-Ashram und leistete dort im Rahmen ihrer Sevazeit verschiedene Arbeiten. Die Klägerin hat geltend gemacht, zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden, und verlangt ab dem 1.1.2017 auf der Grundlage der vertraglichen Regelarbeitszeit von 42 Wochenstunden gesetzlichen Mindestlohn von 46.118,54 Euro brutto.
Beklagter behauptet Gemeinnützigkeit im Dienst der Gesellschaft
Der Beklagte hat eingewendet, die Klägerin habe gemeinnützige Sevadienste als Mitglied einer hinduistischen Ashramgemeinschaft und nicht in einem Arbeitsverhältnis geleistet. Die Religionsfreiheit gemäß Grundgesetz (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG) und das Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG) in Verbindung mit der Weimarer Verfassung (Art. 137 WRV) ermöglichten es, eine geistliche Lebensgemeinschaft zu schaffen, in der die Mitglieder außerhalb eines Arbeitsverhältnisses gemeinnützigen Dienst an der Gesellschaft leisteten.
Uneinigkeit der juristischen Instanzen
Das Arbeitsgericht (ArbG) Detmold hat – soweit für die Revision von Bedeutung – der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht (LAG )Hamm hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG Erfolg. Die Klägerin war Arbeitnehmerin des Beklagten und hat für den streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Sie war vertraglich zu Sevadiensten und damit zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Der Arbeitnehmereigenschaft stehen weder die besonderen Gestaltungsrechte von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften noch die Vereinsautonomie (gem. Art. 9 Abs. 1 GG) entgegen.
Yoga-Vidya-Lehre ist weder mit Weltreligionen gleichzustellen…
Der Beklagte ist weder Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft. Es fehlt das erforderliche Mindestmaß an Systembildung und Weltdeutung. Der Beklagte bezieht sich in seiner Satzung unter anderem auf Weisheitslehren, Philosophien und Praktiken aus Indien und anderen östlichen und westlichen Kulturen sowie auf spirituelle Praktiken aus Buddhismus, Hinduismus, Christentum, Taoismus und anderen Weltreligionen. Aufgrund dieses weit gefassten Spektrums ist ein systemisches Gesamtgefüge religiöser bzw. weltanschaulicher Elemente und deren innerer Zusammenhang mit der Yoga-Vidya-Lehre nicht hinreichend erkennbar.
…noch wurde hier Vereinsautonomie ausgeübt
Auch die grundgesetzlich geschützte Vereinsautonomie (Art. 9 Abs. 1 GG) erlaubt die Erbringung fremdbestimmter, weisungsgebundener Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses allenfalls dann, wenn zwingende arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen nicht umgangen werden. Zu diesen zählt unter anderem eine Vergütungszusage, die den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn garantiert, auf den Kost und Logis nicht anzurechnen sind. Denn dieser bezweckt die Existenzsicherung durch Arbeitseinkommen als Ausdruck der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG).
Das BAG konnte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht abschließend über die Höhe des Mindestlohnanspruchs der Klägerin entscheiden und hat den Rechtsstreit deshalb an das LAG zurückverwiesen.
Quelle | BAG, Urteil vom 25.4.2023, 9 AZ R 253/22, PM 20/23
| In einem Fall des OLG Frankfurt hatte ein Planer einen Planungsmangel begangen. Er musste diesen innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten Frist beseitigen. Dabei verursachte er erneut einen Planungsmangel. Dies führte zu einem Schaden von ca. 1,6 Mio. Euro. Diese verlangte der Bauherr als Schadenersatz. Darauf blieb er jedoch sitzen, denn er hatte den erneuten Planungsmangel nicht gerügt. |
Der Auftrag umfasste die Planung und Modernisierung eines Autobahnkreuzes im laufenden Betrieb sowie die Organisation der Verkehrsführung während der Bauausführung. Dabei gab es zahlreiche Zwischenschritte und Abhängigkeiten. Das Ingenieurbüro reichte für einen Teil des Gesamtprojekts eine Planung ein, bei der die Höhenangaben der Fahrbahnen unvollständig waren. Der Auftraggeber setzte eine Frist zur Nachbesserung. Das Planungsbüro besserte fristgerecht nach. Es teilte dem Auftraggeber mit, dass die Mängel beseitigt und die Pläne an das ausführende Bauunternehmen weitergeleitet worden seien.
Doch die Mangelbeseitigung war ebenfalls mangelhaft. Brisant: Die Termine waren so knapp gesetzt, dass die Bauausführung unmittelbar nach Vorlage der Pläne starten sollte. Das war nun nicht mehr möglich. Aufgrund von Umstellungen des Bauablaufs machte ein Bauunternehmen die o. g. Schadenersatzansprüche geltend, da der mit Dritten vertraglich vereinbarte Terminablauf nicht zu halten war.
Das OLG hat den Schadenersatzanspruch abgelehnt: Aus formalen Gründen hätte es einer zweiten Mangelrüge bedurft, da die Bauausführung noch nicht begonnen hatte und der erneute Mangel in Besprechungen Thema war. Da dem Auftraggeber der zweite Mangel bekannt war, hätte er ihn nicht dulden dürfen, sondern formell rügen müssen. Fazit: Schadenersatz wegen eines Planungsverzugs setzt grundsätzlich eine erfolglose Fristsetzung voraus.
Die Entscheidung des OLG ist inzwischen rechtskräftig.
Quelle | OLG Frankfurt, Urteil vom 11.5.2020, 29 U 56/19
Mietrecht
| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell entschieden, dass Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, damit ihm die Eigentümer von Ferienimmobilien diese zur Vermietung an Reisende überlassen, als Mieten zu qualifizieren sein können und somit zu einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zum Gewinn führen. |
Hintergrund: Ausgangsgröße für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dies ist der nach den Vorschriften des Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Für gewerbesteuerliche Zwecke sind jedoch Hinzurechnungen und Kürzungen zu berücksichtigen. Beispielsweise sind dem Gewinn nach dem Gewerbesteuergesetz (hier: § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) anteilig wieder hinzuzurechnen: Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.
Das war geschehen
Die Klägerin, eine Verwaltungs- und Beteiligungs-Gesellschaft mbH, war im Streitjahr 2010 zu 100 % an einer Firma beteiligt, die Reisenden Ferienimmobilien über Kataloge, eine Internet-Plattform und über Vermittler, wie zum Beispiel Reisebüros, anbot. Zudem war die Klägerin Organträgerin der Firma, weshalb ihr das Ergebnis der Organgesellschaft steuerlich zugerechnet wurde.
Mit seinen Reisekunden schloss die Firma in eigenem Namen und für eigene Rechnung Ferienhaus- bzw. Ferienwohnungsverträge zu einem Gesamtpreis ab, in dem der an den jeweiligen Eigentümer der Immobile zu zahlende Preis und ein Aufschlag (Marge) für die Firma enthalten war.
Außenprüfung des Finanzamts kam zu richtigem Ergebnis
Das Finanzamt kam nach einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass es sich bei den von der Firma an die Eigentümer der Objekte gezahlten Entgelten um Mieten gehandelt habe, die dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen seien. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg wies die dagegen gerichtete Klage zurück – und zwar zu Recht, wie der BFH befand.
Mietverhältnis lag vor
Für eine Hinzurechnung muss der Nutzungsvertrag seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts sein. Dies war im Streitfall gegeben, da die Hauptleistungspflicht der Eigentümer in der Gebrauchsüberlassung der Ferienimmobilien und die Hauptleistungspflicht der Firma in der Zahlung eines Mietzinses bestand.
Zwar kann ein Ferienimmobilienanbieter auch bloß als Vermittler zwischen den Eigentümern und den Reisenden tätig werden. Die Firma war jedoch keine Vermittlerin, da sie eine Vielzahl von Objekten im eigenen Namen anbot, ohne auf den jeweiligen Eigentümer des Ferienobjekts hinzuweisen.
Beachten Sie | Zudem hatte die Firma gegen die Ferienimmobilienanbieter keine Provisionsansprüche, sondern musste umgekehrt den Eigentümern Entgelte für die Überlassung der Objekte bezahlen.
Quelle | BFH, Urteil vom 17.8.2023, IIII R 59/20; PM Nr. 41/23 vom 26.10.2023
| Ein Autokäufer fiel auf eine gefälschte E-Mail herein. Infolgedessen zahlte er den Kaufpreis für ein Auto auf ein Konto des Betrügers und nicht auf das des Autohändlers. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschied nun: Will der Käufer das Auto tatsächlich erwerben, muss er noch einmal zahlen. |
Autokauf am Telefon
Der Autokäufer war Geschäftsführer eines Unternehmens. Er kaufte den Pkw telefonisch. Mit dem Autohändler vereinbarte er, dass dieser ihm die Rechnung per E-Mail zusenden sollte.
Käufer bekam zwei E-Mails
Nun bekam der Käufer zwei E-Mails mit derselben Rechnung. Zunächst schickte der Geschäftsführer des Autohauses die Rechnung, wie gewünscht, an den Käufer. Im Kopfbereich der Rechnung sowie in der Fußzeile war ein Konto bei einer Sparkasse als Empfängerkonto angegeben. Kurze Zeit später erhielt der Käufer eine weitere E-Mail von der E-Mail-Adresse des Autohauses mit einer neuen Rechnung im Anhang. Hierin war – nur in der Fußzeile, der Kopfbereich wies unverändert das vorgenannte Konto der Klägerin bei der o. g. Sparkasse aus – ein anderes Empfängerkonto bei einer anderen Bank eines privaten Kontoinhabers angegeben. Die Beklagte überwies den Kaufpreis auf das letztgenannte Konto.
Rund zehn Tage später forderte das Autohaus den Käufer auf, den Kaufpreis zu zahlen. Da stellte sich heraus, dass die zweite E-Mail aufgrund eines „Hackerangriffs“ von einer unbefugten dritten Person versandt worden war und dass die in der Fußzeile dieser E-Mail angehängte Rechnung sowie die Bankverbindung keine des Autohauses waren. Der Käufer lehnte eine zweite Zahlung ab, daraufhin verklagte ihn das Autohaus.
Falsche Kontoüberweisung: Keine Leistung erbracht
Das OLG: Das Geld floss auf ein Konto, das dem Verkäufer nicht gehörte, und habe dort den sog. Leistungserfolg nicht herbeiführen können.
Autohaus muss keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen treffen
Das OLG sah keine Pflicht des Autohändlers, besondere Vorkehrungen gegen einen Hackerangriff zu treffen.
Das Argument des Käufers, die Zahlung auf das falsche Konto habe letztlich der Autohändler verursacht, ließ es nicht gelten: Der Käufer könne nicht erwarten, dass die die Rechnung enthaltende PDF-Datei verschlüsselt werde. Dies sei im Geschäftsverkehr unüblich. Gleiches gelte für eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung.
Auch darüber hinaus sah das OLG keine Pflichtverstöße des Autohändlers.
Quelle | OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.7.2023, 19 U 83/22
| Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat ein Eckpunktepapier eines Referentenentwurfs für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform veröffentlicht. |
Die deutschen Genossenschaften stellen mit ihren 23,5 Millionen Mitgliedern einen wichtigen Teil der deutschen Wirtschaft dar. Insbesondere für die weitere Digitalisierung bei den Genossenschaften sollen verbesserte Rahmenbedingungen geschaffen werden. Bereits im letzten Jahr sind zwei wesentliche Rechtsänderungen in Kraft getreten. Durch Regelungen über alternative Formen der General- und Vertreterversammlung wurden bereits rein virtuelle Versammlungen ermöglicht. Darüber hinaus wurden Regelungen über Anmeldungen zum Genossenschaftsregister mittels Videokommunikation im notariellen Online-Verfahren geschaffen.
Der nun geplante Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform soll nach dem Eckpunktepapier folgende drei Regelungsbereiche umfassen:
Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften
Zur Förderung der Digitalisierung sollen insbesondere die meisten Schriftformerfordernisse des Genossenschaftsgesetzes (GenG) zugunsten der Textform abgeschafft werden. Die Schriftform soll nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme sein. Weitere Vorschläge betreffen digitale Sitzungen und Beschlussfassungen sowie digitale Informationsversorgung der Genossenschaftsmitglieder.
Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform
Zur weiteren Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform soll die Gründung einer Genossenschaft beschleunigt werden. Dies soll durch die Einrichtung einer Datenbank über genossenschaftliche Prüfungsverbände, die Standardisierung der Gründungsgutachten, die Beschleunigung der Förderungszweckprüfung durch das Registergericht sowie durch eine Frist für Eintragungen im Genossenschaftsrecht erreicht werden. Von den geplanten Änderungen werden insbesondere Start-Ups profitieren.
Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften
Zudem sind weitere Maßnahmen geplant, um eine missbräuchliche Verwendung der Rechtsform zu verhindern. Gesetzesänderungen in den Jahren 2017 und 2022 haben bereits Wirkung gezeigt. Sie sollen nun durch weitere punktuelle Regelungen ergänzt werden. Vorgesehen wird hier unter anderem eine Ausweitung der Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände.
Das Vorhaben dient damit auch der Umsetzung des Koalitionsvertrags, in dem eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für gemeinwohlorientiertes Wirtschaften, wie zum Beispiel Genossenschaften, Sozialunternehmen und Integrationsunternehmen, vorgesehen ist.
Das Eckpunktepapier wurde Ende Juli 2023 den Verbänden und interessierten Kreisen im Bereich des Genossenschaftsrechts zugesandt und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 29.9.2023 Stellung zu nehmen. Nach Auswertung der Stellungnahmen wird das BMJ einen Referentenentwurf vorlegen.
Quelle | BMJ, PM 46/23 vom 28.7.2023
| Ein selbstständiger Unternehmensberater erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Münster waren die erklärten Verluste innerhalb der Anlaufphase von fünf Jahren im Streitfall anzuerkennen, weil der Berater ein belastbares und dem Grunde nach geeignetes Betriebskonzept vorgelegt hat, um zukünftig Gewinne zu erwirtschaften. Zudem konnte er darlegen, dass er Maßnahmen zur Erzielung von Gewinnen ergriffen hat. |
Ob Steuerpflichtige mit Gewinnerzielungsabsicht handeln, ist gerade bei Aufnahme einer Tätigkeit nicht immer eindeutig zu erkennen. Gegen die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht spricht das Vorliegen persönlicher Beweggründe zur Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit (Steuern sparen) oder wenn Steuerpflichtige eine verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich ihrer Lebensführung liegenden persönlichen Neigungen ausüben.
Fehlt es an typischerweise persönlichen Motiven, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht, wenn die Betriebsführung so eingerichtet ist, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten. Bei dauernden Verlusten ist nicht per se von Liebhaberei auszugehen. Zu prüfen ist, ob Steuerpflichtige Maßnahmen zur Steigerung der Rentabilität des Betriebs ergriffen haben.
Beachten Sie | Grundsätzlich werden Verluste während einer Anlaufphase anerkannt, es sei denn, es steht von vornherein fest, dass nachhaltig keine Gewinne erzielt werden können. Die Dauer einer solchen Anlaufphase ist je nach der Eigenart des neu aufgebauten Betriebs festzulegen, wobei ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 13.6.2023, 2 K 310/21 E
| Die vom Arbeitnehmer für seine Garage getragene Absetzung für Abnutzung mindert den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Arbeitgeber-Fahrzeugs zur außerdienstlichen Nutzung nicht. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zumindest dann, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen. |
Das Urteil des BFH macht deutlich: Für eine Vorteilsminderung ist es erforderlich, dass Kosten vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber „übernommen“ werden, was eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Vereinbarung über die Kostentragung erfordert. Der Arbeitgeber muss für eine bestimmte nutzungsabhängige Aufwendung verlangen, dass sie getätigt wird, und der Arbeitnehmer muss sich verpflichten, diese zu tragen.
Quelle | BFH, Urteil vom 4.7.2023, VIII R 29/20
| Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Pflegewohngemeinschaft können steuermindernd als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. |
Das war geschehen
Im Streitfall wohnte der schwerbehinderte (Grad der Behinderung 100) und pflegebedürftige (Pflegegrad 4) Steuerpflichtige gemeinsam mit anderen pflegebedürftigen Menschen in einer Pflegewohngemeinschaft, deren Errichtung und Unterhaltung dem Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (WTG NW) unterfiel. Dort wurde er rund um die Uhr von einem ambulanten Pflegedienst und Ergänzungskräften betreut, gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt.
Steuerzahlerfreundlichen Urteile
Die Aufwendungen für die Unterbringung (Kost und Logis) in der Pflegewohngemeinschaft machte der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte das allerdings ab, weil diese Aufwendungen nur bei einer vollstationären Heimunterbringung abzugsfähig seien. Das Finanzgericht (FG) Köln und der BFH beurteilten den Sachverhalt jedoch anders.
Der BFH stellte klar, dass Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung in einer dafür vorgesehenen Einrichtung grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
Versorgungsleistungen müssen in den jeweiligen Räumlichkeiten erbracht werden
Dies gilt nicht nur für Kosten der Unterbringung in einem Heim i. S. des Heimgesetzes (§ 1 HeimG), sondern auch für Kosten der Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrecht unterfällt. Ausschlaggebend ist allein, dass die Pflegewohngemeinschaft (ebenso wie das Heim) in erster Linie dem Zweck dient, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden.
Unterkunft und Leistungen müssen nicht „aus einer Hand“ sein
Die Abzugsfähigkeit der Unterbringungskosten knüpft nicht daran an, dass dem Steuerpflichtigen (wie bei der vollstationären Heimunterbringung) Wohnraum und Betreuungsleistungen „aus einer Hand“ zur Verfügung gestellt werden. Ausreichend ist, wenn er als (Mit-)Bewohner einer Pflegewohngemeinschaft neben der Wohnraumüberlassung von externen (ambulanten) Leistungsanbietern (gemeinschaftlich organisiert) Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen in diesen Räumlichkeiten bezieht.
Beachten Sie | Allerdings sind auch krankheits- oder pflegebedingt anfallende Kosten nur insoweit abzugsfähig, als sie zusätzlich zu den Kosten der normalen Lebensführung anfallen. Deshalb waren die tatsächlich angefallenen Unterbringungskosten im Streitfall um eine sogenannte Haushaltsersparnis zu kürzen.
Quelle | BFH, Urteil vom 10.8.2023, VI R 40/20, PM Nr. 40/23 vom 19.10.2023
| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein für Zwecke der Schenkungsteuer gesondert festgestellter Grundbesitzwert für alle Schenkungsteuerbescheide bindend ist, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung früherer Erwerbe nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (hier: § 14 Abs. 1 ErbStG), d. h. bei einer Schenkung, die innerhalb von zehn Jahren nach der ersten Schenkung erfolgt. |
Das war geschehen
Der Vater hatte seinem Sohn im Jahr 2012 einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück geschenkt. Das Finanzamt hatte den Grundbesitzwert festgestellt und der Besteuerung zugrunde gelegt. Schenkungsteuer fiel aber nicht an, weil der Grundstückswert (87.392 Euro) unter dem Freibetrag für Kinder (400.000 Euro) lag.
2017 erhielt der Sohn vom Vater eine weitere Schenkung i. H. von 400.000 Euro. Da mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammenzurechnen sind (§ 14 Abs. 1 ErbStG), ermittelte das Finanzamt einen Gesamtbetrag für beide Schenkungen und setzte Schenkungsteuer von rund 10.000 Euro fest. Dabei berücksichtigte das Finanzamt den Vorerwerb mit 87.392 Euro.
Sohn „rührte sich nicht“, da keine Schenkungsteuer anfiel
Der beschenkte Sohn meinte, dass der damals festgestellte Wert zu hoch und deshalb nun nach unten zu korrigieren sei. Bei der Schenkung im Jahr 2012 habe er sich nur deshalb nicht gegen den falschen Grundstückswert gewendet, weil die Schenkungsteuer ohnehin mit 0 Euro festgesetzt worden sei. Erfolgreich war er mit dieser Sichtweise bzw. Begründung aber nicht.
Grundstückswerte sind – im Gegensatz zu Werten sonstiger Schenkungsgegenstände (beispielsweise Geld) – für Zwecke der Schenkungsteuer in einem eigenen Verfahren gesondert festzustellen.
Die „Quittung“ kam später
Der festgestellte Wert entfaltet Bindungswirkung für alle Schenkungsteuerbescheide, bei denen er in die Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs nach § 14 Abs. 1 ErbStG.
Beachten Sie | Hält der Steuerpflichtige den festgestellten Grundstückswert für zu hoch, muss er sich sogleich gegen diese Feststellung wenden. Macht er dies nicht und wird der Bescheid über den festgestellten Wert bestandskräftig, kann der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit bei den nachfolgenden Schenkungsteuerfestsetzungen nicht mehr mit Erfolg geltend machen.
Quelle | BFH, Urteil vom 26.7.2023, II R 35/21
| Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße hat die Klage einer Muslimin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot der Straßenverkehrsordnung zum Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) beim Autofahren als unbegründet abgewiesen. Im Gegensatz zu einem aus religiösen Gründen getragenen Kopftuch (Hijab) verhüllt ein sogenannter Niqab nicht nur die Haare sowie ggf. den Hals-, Schulter und Brustbereich, sondern auch das Gesicht mit Ausnahme der Augenpartie. |
Gesicht darf nicht verhüllt werden
Die Klägerin stellte am 19.7.2021 bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot (§ 23 Abs.4 S. 1 StVO). Danach darf, wer ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Der Antrag wurde abgelehnt. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren der Klägerin erhobene Klage hat das VG jetzt abgewiesen. Der religiös begründete Wunsch der Klägerin, während des Führens eines Kraftfahrzeugs der Fahrerlaubnisklasse „B“ einen Niqab zu tragen, eröffne keinen Anspruch auf die begehrte straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung von dem bestehenden Verhüllungsverbot.
Verhüllungsverbot mit dem Grundgesetz vereinbar
Das Verhüllungsverbot sei mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar. Im typischen Anwendungsfall betreffe das Verhüllungsverbot in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 GG) der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen. Werde das Tragen einer Kopfbedeckung als religiöses Symbol verstanden, komme daneben zwar auch die Religionsfreiheit in Betracht. Das Verhüllungsverbot führe jedoch nicht zu einer gezielten oder den Schutzbereich der Religionsfreiheit unmittelbar betreffenden Beschränkung. Dadurch, dass § 23 Abs. 4 S. 1 StVO das Tragen eines Niqabs nicht schlechthin verbiete, sondern eine generelle Anordnung nur für bestimmte Bereiche des Straßenverkehrs darstelle, werde die Religionsausübung nur in einer eng begrenzten und für die Religionsfreiheit typischerweise nicht wesentlichen Lebenssituation eingeschränkt.
Keine Beeinträchtigung des Grundrechts auf freie Religionsausübung
Die Voraussetzungen einer Befreiung vom Verhüllungsverbot lägen nicht vor. Insbesondere könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass durch die Ablehnung ihres Antrags überragende Rechtsgüter verletzt würden. Eine schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung durch die Ablehnung der begehrten Ausnahmegenehmigung sei nicht anzuerkennen. Deren Erteilung stünden im Rahmen der Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im Gegenteil hochrangige Rechtsgüter in Form der Verkehrssicherheit, des Schutzes von Leib und Leben sowie der körperlichen Unversehrtheit Dritter entgegen. Insbesondere gewährleiste das Verhüllungsverbot die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen, um diese bei Rechtsverstößen heranziehen zu können. Die repressive Verfolgung diene zugleich präventiv der Abwehr künftiger Verkehrsverstöße. Durch die Ablehnung des Antrags sei die Klägerin auch nicht in Art. 3 GG verletzt, da das Verhüllungsverbot religions- und geschlechtsunabhängig gelte. Die Ablehnung sei auch verhältnismäßig. Insbesondere sei das Ziel des Verhüllungsverbots angesichts der Missbrauchsmöglichkeiten nicht durch eine Fahrtenbuchauflage oder andere Vorkehrungen zu erreichen.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz gestellt werden.
Quelle | VG Neustadt, Urteil vom 26.7.2023, 3 K 26/23.NW, PM 16/23
| Eine Fahrtenbuchauflage kommt für den Fahrzeughalter nur in Betracht, wenn es nach einem Verkehrsverstoß unmöglich oder unzumutbar ist, den Täter festzustellen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat in zwei Entscheidungen dazu Stellung genommen, wann die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass ein Fahrtenbuch angeordnet werden darf: |
Fahrtenbuchauflage „kassiert“: Ermittlungen waren nicht umfassend genug
In dem einen Fall hat das OVG die Fahrtenbuchauflage aufgehoben. Mit Blick darauf, dass vieles – etwa ein klares Tatfoto und die Zeugnisverweigerung der klagenden Halterin des Pkw – für einen Täter aus dem Familienkreis gesprochen habe, hätte die Behörde bei der Meldebehörde mögliche, den Tätermerkmalen entsprechende Familienangehörige unter derselben Anschrift wie die Klägerin ermitteln müssen. Auf Grundlage dieser Information hätten dann womöglich deren Lichtbilder aus dem Personalausweisregister für einen Fotoabgleich angefordert werden können. Dies wäre ohne nennenswerten Aufwand möglich gewesen. Es sei in Verfahren dieser Art regelmäßig üblich und hätte im konkreten Fall zu einem Tatverdacht gegen den Sohn der Klägerin geführt.
Keine ausreichende Überzeugung der Täterschaft
In dem anderen Verfahren hat das OVG ausgeführt: Die Feststellung eines Fahrzeugführers ist auch dann unmöglich, wenn die Ermittlungen auf einen bestimmten Täter hindeuten und eine Person ernsthaft verdächtig ist, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte. Nichts anderes gilt, wenn zwar die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid erlassen hat, dann allerdings im Zwischenverfahren das Verfahren einstellt, da letztlich doch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft gewonnen werden konnte.
Abzustellen ist dabei, so das OVG, auf das im Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderliche Maß der Überzeugung. Ist die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich, kommt es nicht darauf an, ob der Fahrzeughalter seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat, indem er alle ihm möglichen Angaben gemacht hat, oder ob ihn ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers trifft. Denn die Fahrtenbuchauflage hat eine präventive und keine strafende Funktion.
In jedem Fall muss die Bußgeldbehörde alle nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen und zumutbaren Maßnahmen treffen. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können.
Es lag eine Verwechslung vor
Das hat das OVG hier wegen einer erkennbaren Verwechslung des Vor- und Nachnamens des vom Fahrzeughalter benannten Fahrzeugführers verneint.
Quelle | OVG Münster, Urteile vom 31.5.2023, 8 A 2361/22, und vom 3.5.2023, 8 B 185/23
| Ein Patient verlangte von seiner Zahnärztin eine Kopie seiner Patientenakte, um gegen sie Haftungsansprüche wegen Fehlern geltend zumachen, die ihr bei seiner zahnärztlichen Behandlung unterlaufen sein sollen. Die Zahnärztin forderte jedoch, dass er, wie nach deutschem Recht vorgesehen, die Kosten für die Zurverfügungstellung der Kopie der Patientenakte übernimmt. „Das geht nicht“, stellte nun der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)fest. |
Bundesgerichtshofrief Europäischen Gerichtshof an
Da der Patient der Ansicht ist, Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie zu haben, rief er die deutschen Gerichte an. Unter diesen Umständen hatte der Bundesgerichtshof (BGH) beschlossen, dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Denn nach Auffassung des BGH hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts, nämlich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ab.
Erste Kopie muss kostenlos sein
In seinem Urteil sagt der EuGH: In der DSGVO ist das Recht des Patienten verankert, eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten, und zwar grundsätzlich, ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen. Der Verantwortliche kann ein solches Entgelt nur verlangen, wenn der Patient eine erste Kopie seiner Daten bereits unentgeltlich erhalten hat und erneut einen Antrag auf diese stellt.
Patient muss seinen Wunsch nicht begründen
Die betreffende Zahnärztin ist als Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihres Patienten anzusehen. Als solche ist sie verpflichtet, ihm eine erste Kopie seiner Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Patient ist nicht verpflichtet, seinen Antrag zu begründen.
Umfassende Auskunft
Selbst mit Blick auf den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Behandelnden dürfen die nationalen Regelungen dem Patienten nicht die Kosten einer ersten Kopie seiner Patientenakte auferlegen. Des Weiteren hat der Patient das Recht, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in seiner Patientenakte befinden, wenn dies zum Verständnis der in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich ist. Dies schließt Daten aus der Patientenakte ein, die Informationen, wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.
Quelle | EuGH, Urteil vom 26.10.2023, C-307/22, PM 161/23
| Das von den Jobcentern ausgezahlte Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – dem sogenannten Hartz IV und jetzigen Bürgergeld – soll für die Leistungsberechtigten das Existenzminimum sicherstellen. Was zu dem auch schon durch das Grundgesetz (GG) geschützten Existenzminimum gehört und was nicht, ist dabei immer wieder Gegenstand von Sozialgerichtsverfahren – so auch in einem aktuellen Verfahren des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg. |
Hund als Familienersatz beantragt
Dort wollte ein seit 2005 im Bezug von Arbeitslosengeld II stehender Kläger die Kostenübernahme für die Anschaffung und Haltung eines Hundes durch das zuständige Jobcenter erreichen. Er benötige einen Begleithund als soziale Unterstützung während und insbesondere nach der Corona-Pandemie, um die schweren Folgen sozialer und finanzieller Isolation zu kompensieren, Tagesstrukturen zu entwickeln und soziale Kontakte/Teilhabe zu erlangen, die rund um die Uhr im Wohn- und Außenbereich bestünden. Ihm sei daher der dauerhafte Sozialkontakt zu einem Begleithund auf Lebenszeit als Familienersatz zu gewähren. Die Kosten bezifferte er mit 2.000 Euro für die Anschaffung eines Hundes sowie monatlich 200 Euro für laufende Kosten wie Futter und Hundesteuer.
Kein Mehrbedarf wegen Tierhaltung
Damit blieb der Kläger jedoch vor dem LSG wie schon zuvor vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart erfolglos. Denn eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für einen Mehrbedarf wegen Tierhaltung sieht das SGB II nicht vor. Das Gericht stellte nicht infrage, dass die Haltung eines Hundes dem Kläger eine Art soziale Zuwendung bzw. Familienersatz bieten und für die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur hilfreich sein kann. Dies änderte jedoch nichts an dem Umstand, dass Hundehaltung nicht zu dem vom SGB II zu gewährleistenden Existenzminimum gehört.
Keine außergewöhnliche Lebenssituation…
Auch einen besonderen Bedarf, der ausnahmsweise die begehrte Leistung rechtfertigen könnte, vermochte das LSG schon deshalb nicht zu erkennen, weil es in der Hand des Klägers selbst liegt, diesen Bedarf zu steuern: Anders als beispielsweise bei bestimmten Erkrankungen mit dauerhaft erhöhtem Hygienebedarf, die ggf. zwingend anfallen und für die eine Übernahme der Kosten als möglich angesehen wird, kann der Kläger die Kosten einer Hundehaltung dadurch vermeiden, dass er sich eben keinen Hund anschafft. Die Pflege sozialer Kontakte sowohl zu Hunde- als auch zu Nichthundebesitzern in seinem Wohnumfeld ist ihm unabhängig davon, ob er selbst einen Hund besitzt, uneingeschränkt möglich. Der Kläger befindet bzw. befand sich – auch unter Berücksichtigung der coronabedingten Isolationsvorschriften – nicht in einer außergewöhnlichen Lebenssituation, in der ohne die Bedarfsdeckung (Hundehaltung) verfassungsrechtlich geschützte Güter gefährdet werden.
… und keine Gefährdung der Gesundheit
Eine konkrete und unmittelbare Gefährdung der Gesundheit des Klägers war ebenfalls nicht zu erkennen. Sie wurde auch vom Kläger ausdrücklich nicht geltend gemacht, denn er hat sich bewusst nicht an seine Krankenkasse gewandt, weil er nach seinem eigenen Vortrag keine „medizinische“ Leistung in Form eines „Psychotherapie-Assistenzhunds“ braucht, sondern einen „Begleithund“ als „Sozialkontakt-Hilfe“.
Quelle | LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.6.2023, L 9 AS 2274/22, PM vom 31.7.2023
| Wer seinen Hund aus einer Rauferei rettet, handelt auf eigene Gefahr. Für Schäden muss man zum großen Teil selbst aufkommen, entschied jetzt das Landgericht (LG) Lübeck. |
Ein Mann führte seinen Schäferhund spazieren. Eine andere Hundehalterin ging mit ihrem Labrador Gassi. Die Hunde begegneten sich, es kam zur Rauferei. Der Mann wollte die Hunde trennen und ging dazwischen. Er trat einen Hund, kam zu Fall und wurde verletzt. Die Staatsanwaltschaft ermittelte.
Vor dem LG verlangte der Mann Schadenersatz. Seine Begründung: Der Labrador habe knurrend und im Galopp einen Angriff gestartet. Die Hundehalterin entgegnete: Zu Beginn hätten die Hunde spielend gerauft. Durch das Eingreifen des Mannes sei die Situation eskaliert.
Musste die Hundehalterin für die Schäden aufkommen? Nur zum Teil, entschied das LG. Die Hundehalterin sei zwar verantwortlich für ihren Hund. Der Mann habe zu seinen Verletzungen aber selbst beigetragen. Als er versuchte, die Hunde zu trennen, habe er sich selbst in Gefahr gebracht. Das Gericht habe nicht sicher feststellen können, ob dieses Verhalten unbedingt notwendig war. Für Dreiviertel der Schäden könne der Mann daher keinen Ersatz verlangen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 9.8.2023, 5 O 146/22, PM vom 22.8.2023
| Im Streit um Leistungen aus einem Reiserücktrittsversicherungsvertrag verurteilte das Amtsgericht (AG) München eine Versicherung, die für die Stornierung einer Pauschalreise angefallenen Kosten von 1.128 Euro zu zahlen. |
Das war geschehen
Die Freundin der Klägerin hatte für sich und die Klägerin eine fünftägige Pauschalreise nach Ibiza für September 2021 zu einem Gesamtpreis von 1.410 Euro gebucht und bei der Beklagten für beide eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen.
Die Versicherungsbedingungen der Beklagten enthielten folgende Bestimmungen: „Ihr Service-Plus in der Stornokosten-Versicherung: Ist Ihre Reise aufgrund von Krankheit, Unfall oder aus anderen Gründen gefährdet? Sind Sie sich unsicher, ob Sie Ihre Reise antreten können oder doch stornieren müssen? Unsere telefonische Stornoberatung gibt Ihnen hier die richtige Empfehlung. (…) 2.2 Wir unterstützen Sie bei der Entscheidung, ob und wann Sie ihre Reise stornieren sollten. (…) 14.3 Haben Sie die medizinische Stornoberatung eingeschaltet und A) empfiehlt diese, die Reise zu stornieren? Dann sind Sie verpflichtet, ihre Reise unverzüglich zu stornieren. …“
Bei der seit dem Jahr 2017 an Morbus Basedow leidenden Klägerin wurde kurz vor Reisebeginn ein Knoten im Bereich der Schilddrüse festgestellt und als frühester Termin für die weitere medizinische Abklärung der Tag vor der geplanten Abreise angeboten. Die Ärztin der von der Klägerin daraufhin in Anspruch genommenen Medizinischen Stornoberatung der Beklagten riet telefonisch zur Stornierung der Reise, was beide umgehend taten.
Die Versicherung verweigerte den von der Klägerin geltend gemachten Ersatz der Stornokosten und vertrat die Auffassung, die von ihr angebotene Medizinische Stornoberatung würde nur in Bezug auf den Zeitpunkt der Stornierung beraten. Über die grundsätzliche Frage, ob überhaupt ein versichertes Ereignis vorläge, würde jedoch erst im Rahmen der Schadenbearbeitung befunden und entschieden.
So sah es das Amtsgericht
Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt und begründete dies wie folgt: Die Klägerin hat gegen die Versicherung einen Anspruch auf Erstattung der Stornierungskosten gemäß der zwischen den Parteien geschlossenen Reiserücktritts-Versicherung in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 242 BGB). Die Versicherung muss sich an dem festhalten lassen, was die Ärztin der Medizinischen Stornoberatung der Klägerin in dem Telefongespräch am 13.9.2021 geraten hat.
Widersprüchliches Verhalten war hier missbräuchlich
Zwar darf eine Partei ihre Rechtsansicht durchaus ändern, missbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten aber, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Es muss objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens vorliegen, weil das frühere Verhalten mit dem späteren unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig sind. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Die Versicherung hat mit ihrer Beratung gegenüber der Klägerin einen Vertrauenstatbestand geschaffen, dass die Stornierung der Reise den vertraglichen Voraussetzungen der Reiserücktrittsversicherung entspricht.
Versicherung hielt sich selbst nicht an die eigenen Empfehlungen
Aus Sicht des Gerichts ist höchst fraglich, warum die Beklagte den Versicherungsnehmern ihre Medizinische Stornoberatung als Entscheidungsgrundlage empfiehlt, wenn sie selbst meint, sich an die Empfehlungen ihrer eigenen Beratung nicht halten zu müssen. Die Empfehlung der Medizinischen Stornoberatung zur unverzüglichen Stornierung der Reise ist mithin unvereinbar mit der späteren Verweigerung der Kostenübernahme durch die Versicherung mit der Begründung, es habe keine schwere unerwartete Erkrankung zum Stornierungszeitpunkt vorgelegen.
Vertrauen gegenüber der Medizinischen Stornoberatung
Das Vertrauen der Klägerin in die Empfehlung der Medizinischen Stornoberatung ist auch schutzwürdig. Die Klägerin konnte und durfte darauf vertrauen, dass die Ärztin der Medizinischen Stornoberatung sie richtig sowohl im Hinblick auf den Zeitpunkt der Stornierung als auch im Hinblick darauf, ob ein Stornierungsgrund vorliegt, berät.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG München, Urteil vom 16.2.2023, 122 C 7243/22, PM 25/23
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in vier Verfahren entschieden, dass der Auskunftsanspruch des Mieters gegen den Vermieter nach den Vorschriften zur sogenannten Mietpreisbremse nach drei Jahren verjährt. Er hat auch klargestellt, wann die Verjährungsfrist beginnt. |
Das war geschehen
In allen Verfahren macht die Klägerin, eine in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene GmbH, aus abgetretenem Recht Ansprüche von Mietern, deren Wohnungen gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28.4.2015 in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegen, wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe gegen die beklagten Vermieter geltend. Sie verlangt, Auskunft über verschiedene für die Berechnung der zulässigen Miethöhe maßgebliche Umstände zu erteilen, die Rückzahlung ihrer Ansicht nach überzahlter Miete und als Schadenersatz die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Die Beklagten berufen sich unter anderem auf Verjährung des Auskunftsanspruchs.
So sieht es der Bundesgerichtshof
Der BGH hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch selbstständig und unabhängig von dem Anspruch des Mieters auf Rückzahlung überzahlter Miete innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt dabei nicht – wie noch das Landgericht (LG) angenommen hatte – mit der Entstehung des Auskunftsanspruchs im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, sondern erst mit dem Auskunftsverlangen des Mieters. Der Auskunftsanspruch kann damit vor dem Rückzahlungsanspruch verjähren.
Bei dem Auskunftsanspruch handelt es sich zwar um einen Hilfsanspruch zu dem auf Rückzahlung überzahlter Miete gerichteten Hauptanspruch des Mieters. Er unterscheidet sich aber von dem Auskunftsanspruch gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 242 BGB, „Treu und Glauben“). Letzterer verjährt grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch, dem er dient. Besonders wichtig: Der Gläubiger (Mieter) wird nicht erst auf der Grundlage der Auskunft in die Lage versetzt, seinen Zahlungsanspruch zu verfolgen und durchzusetzen. Der Mieter muss in einem Rückforderungsprozess neben einer ordnungsgemäßen Rüge nur die Anwendbarkeit und die Voraussetzungen des Grundtatbestands des § 556 d Abs. 1 BGB – das Überschreiten der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 10 % bei Mietbeginn – darlegen und gegebenenfalls beweisen. Hierfür benötigt er die Auskunft des Vermieters in der Regel nicht, welche nur die nicht allgemein zugänglichen preisbildenden Faktoren, vor allem aber die vom Vermieter in einem Rückzahlungsprozess darzulegenden und gegebenenfalls zu beweisenden, eine höhere Miete erlaubenden Ausnahmetatbestände der §§ 556 e, 556 f BGB umfasst.
Verjährungsfrist von drei Jahren
Die für den Auskunftsanspruch geltende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt nicht bereits mit dessen Entstehung (Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses), sondern erst mit dem Auskunftsverlangen des Mieters. Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch als sog. verhaltenen Anspruch ausgestaltet, bei dem der Gläubiger (hier der Mieter) die Leistung jederzeit verlangen kann, der Schuldner (hier der Vermieter) die Leistung jedoch nicht von sich aus erbringen muss. Für diese Einordnung sprechen der Wortlaut der gesetzlichen Regelung („auf Verlangen des Mieters“) sowie der Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs, der darin besteht, ein durch die strukturelle Unterlegenheit auf angespannten Wohnungsmärkten bedingtes Informationsdefizit des Mieters auszugleichen. Für diese Einordnung spricht außerdem die für verhaltene Ansprüche charakteristische und bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen von Vermieter und Mieter als unbillig empfundene Gefahr einer Anspruchsverjährung infolge des zeitlichen Auseinanderfallens von Entstehung und Geltendmachung des Anspruchs.
Quelle | BGH, Urteile vom 12.7.2023, VIII ZR 375/21, VIII ZR 8/22, VIII ZR 60/22 und VIII ZR 125/22, PM 110/23
| Nennen die Erblasser in einem gemeinschaftlichen Testament ausschließlich bestimmte Schlusserben namentlich, schließt dies nicht aus, dass später Ersatzerben eintreten können. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschieden. |
Zwei Kinder als Schlusserben, eines verstarb
Die Eheleute setzten sich in einem handschriftlichen Testament gegenseitig als Erben und die beiden erstehelichen Kinder der Ehefrau zu Schlusserben nach dem Überlebenden ein. Dabei führten sie die beiden Kinder namentlich auf. Vor dem Schlusserbfall verstarb eines der beiden Kinder und hinterließ seinerseits ein Kind. Nach dem Tod der zunächst überlebenden Ehefrau beantragte das andere Kind der Eheleute einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein, der zunächst erteilt und später eingezogen wurde. Dieses Kind der Eheleute ist der Auffassung, dass durch die ausdrückliche namentliche Benennung der Schlusserben im Testament sichergestellt sein sollte, dass einzig und allein diesen beiden bzw. bei Vorversterben eines Schlusserben nur einem von ihnen allein der Nachlass zufließen sollte. Hätten die Erblasser gewollt, dass eines der Enkelkinder anstelle eines der benannten Schlusserben an dessen Stelle treten solle, hätten sie dies im Testament auch niedergeschrieben. Dem folgt das OLG Brandenburg jedoch nicht.
Oberlandesgericht: Auch Enkelkind kann erben
Das OLG: Nach einer gesetzlichen Auslegungsregel im Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 2069 BGB) ist das Enkelkind als Abkömmling seines als Schlusserben eingesetzten, vorverstorbenen Vaters an dessen Stelle als Ersatzerbe getreten. Es ist gerade keine Anwachsung des Erbteils seines vorverstorbenen Vaters auf das überlebende Kind erfolgt.
Zuwendungen an einen Abkömmling werden durch die o. g. Vorschrift im Zweifel auf dessen Abkömmlinge erstreckt, wenn der ursprünglich Bedachte nach Errichtung des Testaments weggefallen ist. § 2069 BGB ist unabhängig davon anzuwenden, ob die Abkömmlinge namentlich benannt sind oder sich die Zuwendung an diese aus anderen Formulierungen ergibt. Die namentliche Benennung der Söhne als Schlusserben ist kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass die Erstreckung auf die Abkömmlinge der Bedachten dem Willen des Erblassers widerspricht.
Quelle | OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.6.2023, 3 W41/23
| Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat die Klage der Eigentümerin eines Wohnhauses abgewiesen, mit der sie im Wesentlichen die Entfernung einer Tischtennisplatte von dem in ihrer Nachbarschaft gelegenen Spielplatz begehrt. |
Lärmbelästigung durch Tischtennisplatte?
Der Klägerin gehört ein Einfamilienhaus in einem Dorfgebiet der beklagten Ortsgemeinde. Auf dem angrenzenden Grundstück befindet sich ein von der Ortsgemeinde betriebener Kinderspielplatz, der ausweislich der Beschilderung die Benutzung für Kinder unter 14 Jahre in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet. Im Frühjahr 2023 wurde zusätzlich zu den vorhandenen Spielgeräten eine Tischtennisplatte auf dem Spielplatz aufgestellt. Hiergegen setzte sich die Klägerin mit der beim erkennenden Gericht erhobenen Klage zur Wehr, mit der sie die Entfernung der Tischtennisplatte, hilfsweise die zeitliche Einschränkung des Spielbetriebs von Dritten begehrt. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, die Benutzung der Tischtennisplatte gehe mit erheblichen Lärmbelästigungen, auch während der Ruhezeiten, einher. Zudem werde die Tischtennisplatte nicht nur von Kindern, sondern auch von älteren Jugendlichen und Erwachsenen bespielt.
Ortsbesichtigung
Das VG hat die Klage nach einer Ortbesichtigung abgewiesen. Ein Anspruch auf Entfernung der Tischtennisplatte bestehe nicht. Schädliche, der Beklagten zurechenbare Umwelteinwirkungen im Sinne der einschlägigen Vorschriften lägen hier nicht vor.
Privilegierte und sozialadäquate Geräusche
Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgingen, würden vom Gesetzgeber privilegiert und stellten im Regelfall keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung dar. Dies treffe auch auf den vorliegenden Spielplatz zu. Dieser sei nach seiner Gesamtkonzeption auf spielerische oder körperlich spielerische Aktivitäten von Kindern bis 14 Jahre aus der umliegenden Umgebung zugeschnitten. Die Tischtennisplatte als kleinräumige Anlage ergänze das bestehende Angebot, diene dem Bewegungsbedürfnis von Kindern bis 14 Jahren und sei auch nicht als Sportanlage zu qualifizieren. Der Spielplatz – mitsamt Tischtennisplatte – stelle auch keinen von der Privilegierung abweichenden Sonderfall dar. Der Spielbetrieb auf einem Spielplatz sei typischerweise mit einer deutlich wahrnehmbaren Geräuschkulisse verbunden, von der sich die unregelmäßigen und impulsartigen Spielgeräusche beim Tischtennis samt Anfeuerungsrufen nicht nennenswert abheben. Die hiervon ausgehenden Lärmimmissionen stellten somit keine wesentliche Störung dar und seien von den Nachbarn als sozialadäquat hinzunehmen.
Keine Schutzbedürftigkeit
Zudem sei die Nachbarschaft des im Dorfgebiet angesiedelten Spielplatzes aufgrund dessen Gebietscharakters weniger sensibel und schutzbedürftig als in anderen Gebieten, sodass entsprechend höhere Anforderungen an eine Ausnahme von der Privilegierung zu stellen seien.
Missbräuchliche Nutzung ist durch Polizei und Ordnungsrecht zu unterbinden
Schließlich habe die Klägerin mangels subjektiv-rechtlichen Anspruchs auch keinen Abwehranspruch gegen Geräuschimmissionen, die auf die Benutzung außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten bzw. die Benutzung durch Jugendliche oder Erwachsene zurückzuführen seien. Eine solche Benutzung außerhalb des Widmungszwecks sei missbräuchlich und der Beklagten mangels Schaffung besonderer Anreize nicht zuzurechnen. Störungen dieser Art seien daher polizei- und ordnungsrechtlich zu beseitigen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz beantragen.
Quelle | VG Trier, Urteil vom 24.7.2023, 9 K 1721/23.TR, PM 14/23
| Die Gemeinde hatte den Termin für eine Trauerfeier mit einem Kirchenmusiker abgestimmt und ihn dann absprachegemäß angesetzt. Der Kirchenmusiker kümmerte sich jedoch stattdessen um ein Kindermusical und erschien nicht. Die Gemeinde kündigte ihm daraufhin fristlos. Doch das war unzulässig, so das Arbeitsgericht (ArbG) Lübeck. |
Versäumter Termin nicht das einzige Fehlverhalten
Der Kirchenmusiker wandte z. B. ein: Dass der Pfarrer die Musikauswahl auf seinen Anrufbeantworter gesprochen habe, habe er nicht mitbekommen. Er habe so viel zu tun, dass er diesen kaum noch abhöre. Er habe sich so sehr um das – nicht von der Gemeinde beauftragte – Musical gekümmert, dass er seinen Kalender kaum mehr beachtet habe. Am Tag der Trauerfeier habe er weder Anrufe des Pfarrers noch des Beerdigungsunternehmens angenommen. Der Mann war jedoch nicht „unbescholten“: Wegen anderer Vorfälle hatte er bereits drei Abmahnungen „kassiert“ – und das innerhalb weniger Monate. Aus der Sicht der Gemeinde war die Sache daher klar: Sie kündigte dem Kirchenmusiker fristlos.
Kein wichtiger Grund für eine Kündigung
Das ArbG: Es liegt kein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 626 Abs. 1 BGB) für die fristlose Kündigung vor. Der Musiker habe seine Arbeit nicht beharrlich und vorsätzlich verweigert. Dass er sich erst spät und dies auch nur per E-Mail entschuldigt habe, belege keinen Vorsatz.
Die Gemeinde hätte den Musiker auch zunächst abmahnen müssen. Der 61-Jährige war bereits seit 15 Jahren bei der Gemeinde angestellt. Es sei daher zu erwarten, dass er sein Verhalten künftig ändere.
Das ArbG: Die lange Beschäftigungsdauer führte auch zum Ausschluss der ordentlichen Kündigung entsprechend dem Tarifvertrag kirchlicher Arbeitnehmer (hier: § 27 Abs. 3 KAT).
Quelle | ArbG Lübeck, Urteil vom 15.6.2023, 1 Ca 323 öD/23
| Schwimmen im Rhein während einer Firmenfeier ist wegen der potenziellen Eigen- und Fremdgefährdung eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. So sieht es das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf. |
Das war geschehen
Der Arbeitnehmer ist seit dem 1.1.2021 als Trainee bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Dieser veranstaltete im Spätsommer 2022 eine Betriebsfeier auf einem Restaurant- und Partyschiff am Kölner Rheinufer. Nach 22.00 Uhr soll der Arbeitnehmer auf der Toilette von einer Reinigungskraft beim Konsumieren eines weißen Pulvers beobachtet worden sein. Danach sei er vom Schiff gegangen und in den Rhein gesprungen. Er sei um das Schiff herumgeschwommen und wild gestikulierend und nur mit einer Unterhose bekleidet über das Boot an den versammelten Mitarbeitern vorbei zum Ausgang gelaufen. Wieder angekleidet und vom Arbeitgeber zur Rede gestellt, habe er nur erklärt, Spaß haben zu wollen. Einen Drogenkonsum bestritt er.
Der Arbeitgeber wirft ihm vor, er habe mit seinem Verhalten massiv den Betriebsfrieden gestört. Er habe sich selbst und andere erheblichen Gefahren ausgesetzt. Die Strömung im Rhein sei an der Anlegestelle sehr stark und es herrsche dort reger Schiffsverkehr. Die Stimmung auf der Feier sei nach dem Zwischenfall jäh gekippt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Betriebsrats fristlos. Der Arbeitnehmer ist der Ansicht, die Betriebsratsanhörung sei unwirksam, denn dem Gremium sei fälschlich mitgeteilt worden, dass er „unbekleidet“ in den Rhein gesprungen sei. Das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf erklärte die Kündigung für unwirksam.
Landesarbeitsgericht: Vorherige Abmahnung fehlte
Das LAG wäre zum gleichen Ergebnis wie das ArbG gekommen. Es teilte die Argumentation des ArbG zur fehlerhaften Betriebsratsanhörung zwar nicht und sah in dem Verhalten des Arbeitnehmers eine Pflichtverletzung mit Bezug zum Arbeitsverhältnis. Er habe sich selbst aufgrund der Strömungen und des Schiffsverkehrs in Lebensgefahr begeben und potenziell Dritte gefährdet, die zum Helfen hätten veranlasst werden können. Die Kündigung scheitere aber an der fehlenden vorherigen Abmahnung. Diese sei auch nicht entbehrlich gewesen.
Der vom Arbeitgeber gestellte Auflösungsantrag sei erfolglos. Zwar habe der Arbeitnehmer auf einer Firmenveranstaltung im Juni 2022 mit einem lebensgroßen Deko-Plastik-Flamingo getanzt, sei mit diesem zu einem Bildautomaten gefahren und habe Selfies gemacht. Für dieses Verhalten sei er aber nur ermahnt worden.
So endete das Verfahren
Auf Vorschlag des LAG verständigten die Parteien sich: Das Arbeitsverhältnis wird fortgesetzt, der Arbeitnehmer tritt seinen Dienst wieder an. Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine Abmahnung wegen Störung des Betriebsfriedens, die der Arbeitnehmer akzeptiert.
Quelle | LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.7.2023, 3 Sa 211/23
| Ein Bewerber für die Polizei, der in privaten Chatnachrichten verfassungsfeindliche Symbole empfangen und versendet hat, darf wegen fehlender charakterlicher Eignung abgelehnt werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin jetzt entschieden. |
Verfassungsfeindliche Symbole auf dem Handy
Der im Jahr 2000 geborene Kläger bewarb sich 2022 für die Einstellung in den Berliner Polizeidienst. Im Rahmen eines – später wegen nicht ausreichenden Tatverdachts eingestellten – Ermittlungsverfahrens wurden auf seinem Handy mehrere Chat-Verläufe sichergestellt, in denen er drei Bilder mit verfassungsfeindlichen Symbolen empfangen und diese an mindestens drei weitere Personen weitergeleitet hatte. Bild 1 und 2 zeigen Adolf Hitler, Bild 3 zeigt eine männliche Person mit schwarzer Hautfarbe, welche ein T-Shirt mit einem Hakenkreuz trägt. Die Polizei lehnte die Bewerbung des Klägers ab.
Bewerbung zu Recht abgelehnt
Das VG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Polizei habe aufgrund des mehrfachen kommentarlosen Versendens verfassungsfeindlicher Symbole über den Messenger-Dienst WhatsApp die charakterliche Eignung des Klägers für den Polizeiberuf verneinen dürfen. Aus dem Weiterleiten der rassistischen und den Holocaust verharmlosenden Bilder könne zwar noch keine rechtsradikale Überzeugung des Klägers abgeleitet werden. Für die Ablehnung der Bewerbung sei aber bereits das unreflektierte, jedoch bewusste Versenden der Bilder mit menschenverachtenden und antisemitischen Bezügen ausreichend.
Besonders hohe Anforderungen an Polizeibedienstete
An Polizisten dürften besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität gestellt werden, weil sie sich jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzen und Menschen jeglicher Herkunft unabhängig von ihrer Religion achten und schützen müssten. Unerheblich sei, ob das Versenden der Bilder strafrechtlich relevant sei. Denn der Kläger habe nicht erkennen lassen, dass er sein nur neun Monate vor der Bewerbung liegendes Fehlverhalten reflektiert, das Unrecht erkannt und daraus Schlüsse für die Zukunft gezogen habe.
Quelle | VG Berlin, Urteil vom 21.6.2023, VG 36 K 384/22, PM 31/23
| Ein Arbeitnehmer, der sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, kann sich gegen eine daraus folgende außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. |
Chatgruppe mehrerer Arbeitnehmer
Der bei der Beklagten beschäftigte Kläger gehörte seit 2014 einer Chatgruppe mit fünf anderen Arbeitnehmern an. Im November 2020 wurde ein ehemaliger Kollege als weiteres Gruppenmitglied aufgenommen. Alle Gruppenmitglieder waren nach den Feststellungen der Vorinstanz „langjährig befreundet“, zwei miteinander verwandt. Neben rein privaten Themen äußerte sich der Kläger – wie auch mehrere andere Gruppenmitglieder – in beleidigender und menschenverachtender Weise u. a. über Vorgesetzte und Arbeitskollegen. Nachdem die Beklagte hiervon zufällig Kenntnis erhielt, kündigte sie das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos.
Gerichte unterschiedlicher Meinung: Bundesarbeitsgericht spricht Machtwort
Beide Vorinstanzen haben der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG jedoch Erfolg. Die Vertraulichkeitserwartung des Klägers in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Äußerungen war nicht berechtigt. Eine Vertraulichkeitserwartung ist nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Das wiederum ist abhängig von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe. Sind Gegenstand der Nachrichten – wie vorliegend – beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige, bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigterweise erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben.
Das BAG hat das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache an das LAG zurückverwiesen. Dieses wird dem Kläger Gelegenheit geben, darzulegen, warum er angesichts der Größe der Chatgruppe, ihrer geänderten Zusammensetzung, der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder an den Chats und der Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben durfte.
Quelle | BAG, Urteil vom 24.8.2023, 2 AZR 17/23, PM 33/23
| Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch im kommenden Jahr 5,0 Prozent betragen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat hierzu Informationen herausgegeben. |
Honorare wieder auf „Vor-Corona“-Niveau
Die bei der Künstlersozialkasse gemeldete Honorarsumme hat im Jahr 2022 wieder den Stand wie vor der Coronapandemie erreicht. Dies und der Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Höhe von insgesamt über 175 Millionen Euro in den Jahren 2021 bis 2023 haben zur finanziellen Stabilisierung der Künstlersozialkasse beigetragen und machen es möglich, dass der aktuelle Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung in Höhe von 5,0 Prozent auch im Jahr 2024 beibehalten werden kann.
Über die Künstlersozialversicherung werden über 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.
Hälftige Aufteilung der Sozialversicherungsbeiträge
Die Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge.
Die andere Beitragshälfte wird finanziert durch
- einen Bundeszuschuss (20 %) und
- die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Jahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Jahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.
Beachten Sie | Weitere Informationen erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.
Quelle | Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024; BMAS, „Künstlersozialabgabe bleibt im Jahr 2024 stabil bei 5,0 %“, Mitteilung vom 14.7.2023
| Überlässt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) ein betriebliches Fahrzeug zur Nutzung, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug vom GGf auch für private Fahrten genutzt wird. Dies gilt nach der Ansicht des Finanzgerichts (FG) Münster auch, wenn die Privatnutzung im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich verboten ist und insbesondere dann, wenn der GGf kein Fahrtenbuch führt. |
Das FG Münster hat in seiner Urteilsbegründung insbesondere die bisherige Rechtsprechung des BFH gegenübergestellt:
Sichtweise des I. Senats des Bundesfinanzhofs: Anscheinsbeweis reicht aus
Der I. Senat des BFH ist bislang davon ausgegangen, dass für die Privatnutzung eines dem GGf von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs ein Anscheinsbeweis greift. Danach spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein (Allein-)GGf einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt.
Dies gilt auch bei einem im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Privatnutzungsverbot – und zwar insbesondere, wenn
- der GGf kein Fahrtenbuch führt,
- keine organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden, die eine Privatnutzung ausschließen, und
- eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit auf den Pkw besteht.
Sichtweise des VI. Senats des Bundesfinanzhofs: kein Generalverdacht
Dagegen vertritt der VI. Senat des BFH die Ansicht, dass für lohnsteuerliche Zwecke bereits die bloße Gestattung der Privatnutzung unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen beim Arbeitnehmer den Zufluss eines geldwerten Vorteils begründet und der Anscheinsbeweis nicht anzuwenden ist.
Es gibt keinen auf der allgemeinen Lebenserfahrung gründenden Erfahrungssatz, nach dem ein angestellter GGf generell arbeitsvertraglich vereinbarte Nutzungsverbote nicht achtet. Selbst wenn er in Ermangelung einer „Kontrollinstanz“ bei einer Zuwiderhandlung keine arbeitsrechtlichen oder strafrechtlichen Konsequenzen zu erwarten hat, rechtfertigt dies keinen entsprechenden steuerstrafrechtlich erheblichen Generalverdacht.
Beachten Sie | Dass der Arbeitgeber ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot nicht überwacht, ändert daran nichts.
Diese Grundsätze hat der VI. Senat des BFH auch auf einen alleinigen GGf einer GmbH angewandt.
Sichtweise des I. Senats des Bundesfinanzhofs: Grundsätze des Anscheinsbeweises
Das FG Münster hat nun für den Fall eines alleinigen GGf einer GmbH die Rechtsprechung des I. Senats des Bundesfinanzhofs zugrunde gelegt und die Grundsätze des Anscheinsbeweises angewendet.
Den Anscheinsbeweis konnte die GmbH im Streitfall auch nicht mit dem Einwand erschüttern, dem GGf hätte für die privaten Fahrten ein Fahrzeug im Privatvermögen zur Verfügung gestanden. Denn bei den betrieblichen Fahrzeugen handelte es sich um sehr hochwertige und stark motorisierte Fahrzeuge, die mit den „privaten“ Fahrzeugen nicht vergleichbar waren. Darüber hinaus wurden diese Fahrzeuge auch von der Ehefrau des GGf genutzt.
Beachten Sie | Der wegen des Anscheinsbeweises anzunehmenden Privatnutzung lag keine entsprechende Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung zugrunde. Vielmehr enthielt die Vereinbarung ein Privatnutzungsverbot. Die private Nutzung durch den GGf war demzufolge nicht durch das Arbeitsverhältnis, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und führte zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Bundesfinanzhof muss entscheiden
Da gegen die Entscheidung des FG Münster bereits die Revision anhängig ist, darf nun mit Spannung erwartet werden, wie sich der BFH positionieren wird.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 28.4.2023, 10 K 1193/20 K,G,F, Rev. BFH, I R 33/23, BFH, Urteil vom 23.1.2008, I R 8/06; BFH, Urteil vom 21.3.2013, VI R 46/11
| Die Parteien stritten um die voreingestellte Suchfunktion „Schnellste Verbindung anzeigen“ auf der Website www.bahn.de und in der DB Navigator App. Der dahinterliegende Algorithmus springt bei der Ergebnisanzeige von der absolut schnellsten Verbindung jeweils vorwärts (bei Eingabe der Abfahrtszeit) oder rückwärts (bei Eingabe der Ankunftszeit) zu den jeweils zeitlich folgenden zweitschnellsten Verbindungen. Nicht angezeigt werden kürzere Verbindungen, deren Abfahrts- bzw. Ankunftszeit vor der jeweiligen Uhrzeit der absolut schnellsten Verbindung liegt. Jetzt hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main der Tochter der Deutschen Bahn wegen Irreführung das Anbieten dieser Suchoption untersagt. Die Beklagte hat während des Eilverfahrens ein Informationssternchen an der Suchfunktion angebracht, mit dem die Vorgehensweise des Algorithmus erläutert wird. |
Das war geschehen
Die Antragstellerin bietet Transportleistungen im Schienenpersonennahverkehr an. Sie wendet sich gegen die Gestaltung und Funktionsweise der Suchoption „Schnellste Verbindung anzeigen“ auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Fahrplaninformations- und Reiseauskunftsmedien www.bahn.de und in der App DB Navigator. Die Antragsgegnerin stellte dort den Verbrauchern eine Suchmaske zur Verfügung, die die Eingabe von Start und Ziel, Datum sowie der Abfahrts- oder Ankunftszeit erlaubt. Standardmäßig voreingestellt war „Schnellste Verbindung anzeigen“. Als Ergebnis werden in der Regel drei Verbindungen angezeigt. Der zugrunde liegende Algorithmus ermittelte bei Eingabe einer Abfahrtszeit dabei zunächst von der gewählten Abfahrtszeit aus die absolut schnellste Verbindung. Anschließend wurde die danach abfahrende zweitschnellste Verbindung angezeigt. Ausgehend von der schnellsten Verbindung fand eine zeitliche Vorwärtssuche statt, sodass die zweitschnellste Verbindung, deren Abfahrtszeit früher liegt, nicht angezeigt wurde, auch wenn sie schneller als die nach der absolut schnellsten Verbindung abfahrende zweitschnellste Verbindung war.
Erfolg in der höheren Instanz
Das Landgericht (LG) hat den Unterlassungsantrag zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte vor dem OLG Erfolg. Die Verbindungsauskunft sei irreführend und damit unlauter, begründete das OLG seine Entscheidung. „Verbraucher werden (...) davon ausgehen, dass es sich bei den angezeigten Verbindungen, wie beworben, um die (...) schnellsten Verbindungen zu ihrer Suchanfrage handelt, auch weil das primäre Ziel des Verkehrs bei einer Verbindungsabfrage ist, möglichst schnell von A nach B zukommen“, führt das OLG näher aus.
Das erweckte Verständnis stimme jedoch nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein, sodass die Suchfunktion irreführend sei. Angezeigt werde zwar zunächst die absolut schnellste Verbindung. Ausgehend von dieser springe das Programm dann aber entweder vorwärts (Abfahrtssuche) oder rückwärts (Ankunftssuche) zu den nächsten absolut schnellsten Verbindungen. Die in der Ergebnisliste an zweiter und fortlaufender Stelle angezeigten Verbindungen seien damit nicht die nächstschnelleren im Hinblick auf die objektive Gesamtfahrdauer, sondern die nächstschnelleren nach der schnellsten Verbindung. Im Fall einer einstündigen schnellsten Verbindung könne dies dazu führen, dass die eine Minute davorliegende Verbindung mit einer Dauer von 1:01 Stunden gar nicht, die eine Minute nach der schnellsten Verbindung abfahrende Verbindung mit einer Dauer von 2:00 Stunden dagegen als zweitschnellste ausgewiesen werde.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle | OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.9.2023, 6 W 61/23, PM 59/23
| In einer für die Werbetreibenden erfreulichen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) ausgeführt, dass ein Sponsorenvertrag eine Vereinbarung besonderer Art sein kann, die einem Miet- oder Pachtvertrag nicht entspricht und damit bei der Gewerbesteuer nicht zur Hinzurechnung der gezahlten Entgelte führt. |
Rechtlicher Hintergrund
Ausgangsgröße für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dies ist der nach den Vorschriften des Einkommen- (EStG) oder Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Für gewerbesteuerliche Zwecke sind jedoch Hinzurechnungen und Kürzungen zu berücksichtigen.
So sind zum Beispiel dem Gewinn nach Gewerbesteuergesetz (hier: § 8 GewStG) anteilig wieder hinzuzurechnen: Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Unter den Begriff der Mietzinsen und Pachtzinsen fallen nur Leistungen aufgrund solcher Verträge, die ihrem wesentlichen Gehalt nach Miet-oder Pachtverträge sind.
Enthält der Vertrag neben der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung wesentliche nicht trennbare miet- oder pachtfremde Elemente, die ihn einem anderen Vertragstyp zuordnen oder zu einer Einordnung als Vertrag eigener Art führen, scheidet eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Entgelte insgesamt aus.
Beachten Sie | Bei einem Sponsoringvertrag kann es sich um einen atypischen Schuldvertrag handeln, bei dem die einzelnen Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen, sodass auch eine nur teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags ausscheidet.
Quelle | BFH, Urteil vom 23.3.2023, III R 5/22
| Die digitale Rentenübersicht ist seit dem 30.6.2023 online. Unter www.rentenuebersicht.de können alle Bürger eine Übersicht über ihre persönlichen Altersvorsorgeansprüche online abrufen. |
Beachten Sie | Die Informationsschreiben der gesetzlichen Rentenversicherung und der Anbieter der zusätzlichen Altersvorsorge erhalten Sie auch weiterhin.
In dem Portal wird eine Liste mit den in der derzeitigen Pilotphase angebundenen Vorsorgeeinrichtungen zur Verfügung gestellt. Weitere Vorsorgeeinrichtungen werden im Laufe des Jahres folgen. Die Liste wird dann aktualisiert.
Quelle | Deutsche Rentenversicherung Bund, summa summarum, Ausgabe 3/2023
| Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LStN) hat darauf hingewiesen, dass je nach Einzelfall geprüft werden muss, ob Geschäftspartnern Aufmerksamkeiten gereicht werden oder ob hier die Abzugsbeschränkung zu Bewirtungskosten – Abzug nur zu 70 % – nach dem Einkommensteuergesetz (hier: § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG) greift. |
Eine Bewirtung liegt nicht vor, wenn Aufmerksamkeiten in geringem Umfang gereicht werden, wie es z. B. anlässlich betrieblicher Besprechungen als Geste der Höflichkeit üblich ist.
Da aber auch in einer Bewirtung eine übliche Geste der Höflichkeit liegen kann, kommt es wesentlich auf den Umfang der dargereichten Aufmerksamkeiten an. Auf die im Lohnsteuerrecht für den Begriff der Aufmerksamkeiten genannte Nichtaufgriffsgrenze von 60 Euro kann nicht zurückgegriffen werden. Die Frage, ob Aufwendungen zu Arbeitslohn führen, hat mit den Anforderungen an den Nachweis von als Betriebsausgaben geltendgemachten Aufwendungen nichts zu tun.
Quelle | LStN, Verfügung vom 6.7.2023, S 2145-St 226-2108/2023
| Benutzen Arbeitnehmer für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ihr Fahrrad, können sie die Entfernungspauschale ansetzen. Die Bundesregierung hat nun aber ausgeführt, dass es bei Fahrten anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit keine pauschalen Kilometersätze (0,30 Euro je gefahrenem Kilometer) gibt. |
Die Begründung leuchtet ein. Denn nach dem Einkommensteuergesetz (hier: § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 a S. 2 EstG) ist anstelle der tatsächlichen Fahrtkosten nur dann eine Dienstreisepauschale vorgesehen, wenn diese im Bundesreisekostengesetz (BRKG) zu finden ist. In § 5 BRKG sind Pauschalen aber nur für die Benutzung eines Kraftwagens oder ein anderes motorbetriebenes Fahrzeug vorgesehen.
Für Dienstreisen mit einem privaten Fahrrad können somit nur die entstandenen Fahrtkosten über den anhand der tatsächlichen Aufwendungen ermittelten persönlichen Kilometersatz als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Quelle | BT-Drucksache 20/7889, S. 20 f. vom 28.7.2023
| Kann ein Erbe wegen der Vermietung für einen festen Zeitraum nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall in die Wohnung (Familienheim) einziehen, schließt dies nicht zwangsläufig aus, dass er die Wohnung trotzdem noch „unverzüglich“ im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (hier: § 13 Abs. 1 Nr. 4 c ErbStG) zur Selbstnutzung bestimmen kann. Dies hat das Finanzgericht (FG) München entschieden. Die Revision ist bereits anhängig. |
Die rechtlichen Hintergründe
Die vom Erblasser zuvor selbst genutzte Wohnimmobilie kann erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten weitere zehn Jahre lang bewohnt wird. Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist.
Beachten Sie | Die Steuerbefreiung kann auch dann gewährt werden, wenn der Erblasser aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war.
Der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich, d. h., ohne schuldhaftes Zögern, zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen. Angemessen ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall.
Das war geschehen
Eine pflegebedürftige und hochbetagte Erblasserin musste in ein Pflegeheim umziehen und war zur Finanzierung der Heimkosten auf die Vermietung der bisher selbstgenutzten eigenen Wohnung angewiesen. In diesem Fall steht, so das FG, ein auf vier Jahre geschlossener Zeitmietvertrag – ohne die Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung – nach dem Tod der Erblasserin der Erbschaftsteuerbefreiung bei der Tochter als Alleinerbin nicht entgegen – und zwar auch dann nicht, wenn der Mietvertrag nach dem Tod der Mutter noch eine Restlaufzeit von über zwei Jahren hat und die Tochter die Wohnung erst nach einer Renovierung zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann.
Eigenbedarfskündigung offenhalten
Ungeachtet dieser Entscheidung ist es zu empfehlen, die Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung in den Mietvertrag aufzunehmen, um so eine unverzügliche Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken nach dem Erbfall zu ermöglichen.
Quelle | FG München, Urteil vom 26.10.2022, 4 K 2183/21, Rev. BFH, II R 48/22, BFH, Urteil vom 16.3.2022, II R 6/21
| Wer mit seinem Fahrzeug rückwärts fährt, muss auf andere Verkehrsteilnehmer ganz besonders achten. Auf die Rückfahrkamera allein darf man sich nicht verlassen. So hat es nun das Landgericht (LG) Lübeck entschieden. |
Zusammenstoß auf dem Supermarktparkplatz
Auf dem Parkplatz eines Supermarktes steuerte ein Mann sein Auto geradeaus in Richtung Ausfahrt. Vor ihm parkte ein anderer Fahrer rückwärts aus und schaute dabei auf die Rückfahrkamera. Es kam zum Zusammenstoß.
Der Geradeausfahrende beschuldigte den Rückwärtsfahrenden, plötzlich ausgeparkt und den Zusammenstoß verursacht zu haben. Der Rückwärtsfahrende entgegnete, der Geradeausfahrende sei einfach weitergefahren und an seinem Fahrzeug entlanggeschrammt. Der Geradeausfahrende habe gar nicht bremsen wollen und den Unfall bewusst provoziert.
So entschied das Gericht
Das Gericht musste entscheiden, wer den Schaden bezahlen muss und in welcher Höhe. Es hat mehrere Zeugen befragt und einen technischen Sachverständigen hinzugezogen. Ergebnis: Beide Fahrer treffe eine Schuld. Begründung: Der Geradeausfahrende habe einen Fehler gemacht. Er sei etwa 15 km/h schnell gefahren. Auf einem Parkplatz müsse man aber sofort bremsen können. Man dürfe daher nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Aber auch der Ausparkende habe sich nicht richtig verhalten. Er habe nicht die ganze Zeit über die Schulter nach hinten geschaut. Beim Rückwärtsfahren müsse man durchgängig sicherstellen, dass man niemanden gefährdet. Das Anschauen der Rückfahrkamera reiche dafür nicht aus. Den Rückwärtsfahrenden treffe die größere Schuld. Er muss jetzt zwei Drittel des Schadens bezahlen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 19.7.2023, 9 O 113/21, PM vom 14.9.2023
| Wer in einem Online-Bewertungsportal negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens behauptet, muss im Zweifel beweisen, dass diese Fakten auch zutreffend sind. Gelingt der Beweis nicht, kann der Betroffene verlangen, dass die Bewertung unterlassen wird. Dies hat das Landgericht (LG) Frankenthal klargestellt. |
Umzugsunternehmen mit nur einem Stern bewertet
Ein Mann hatte ein Unternehmen damit beauftragt, seinen Umzug durchzuführen. Die Durchführung des Auftrags bewertete er einige Zeit später auf einer Online-Bewertungsplattform mit nur einem von fünf möglichen Sternen. Unter anderem behauptete er im Bewertungstext, dass ein Möbelstück beim Transport beschädigt worden sei und sich niemand darum gekümmert habe, den Schaden zu beheben. Der Inhaber des Umzugsunternehmens streitet dagegen ab, dass es zu einem Schaden gekommen sei und sieht die Behauptung des Kunden, man habe sich nicht gekümmert, als rufschädigend für sein Unternehmen an.
Wer Tatsachen behauptet, muss sie auch beweisen können
Das LG gab dem Unternehmer Recht: Die negative Äußerung des Kunden in dem Online-Bewertungsportal schade dem Inhaber des Umzugsunternehmens. Dem stehe zwar das Recht des Kunden gegenüber, seine Meinung über den durchgeführten Auftrag in der Bewertung frei äußern zu dürfen. Die Behauptung, es sei ein Möbelstück beschädigt worden, sei jedoch keine so geschützte Meinung, sondern eine Tatsachenbehauptung. Denn sie beschreibe etwas, das wirklich geschehen sein soll. Das müsse vom bewerteten Unternehmen nur hingenommen werden, wenn deren Wahrheitsgehalt feststehe. Deshalb müsse derjenige, der in Internet-Bewertungen eine Tatsache behauptet, im Streitfall beweisen, dass diese auch zutreffend ist. Dies war dem Kunden des Umzugsunternehmens nach Ansicht des LG nicht gelungen. Daher hat es der Unterlassungsklage des Unternehmens insoweit stattgegeben und den Verfasser verurteilt, die negative Behauptung zu löschen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 22.5.2023, 6 O18/23, PM vom 31.7.2023
| Das Landgericht (LG) Frankenthal (Pfalz) hat sich in einem aktuellen Urteil zu den Voraussetzungen der Tierhalterhaftung geäußert. Es hat die Klage eines Mannes gegen eine Hundehalterin abgewiesen. Ihm stehen damit keine Schadenersatzansprüche zu. Auch wenn der Unfall im Hinblick auf die vermeintlich notwendige Rettung des Hundes geschehen sei, so das LG, habe sich hierbei nicht die sogenannte „spezifische Tiergefahr“ realisiert. Dies sei jedoch zwingende Voraussetzung für eine Tierhalterhaftung. |
Unfall durch einen Aufzug
Zu dem Unfall kam es, als der Mann Möbel zur Wohnung einer Hundebesitzerin lieferte. Nach einer Besprechung in der im 2. Obergeschoss gelegenen Wohnung begaben sich der Mann und die Hundebesitzerin gemeinsam in den Aufzug. Als sich die Aufzugstüren schlossen, befand sich jedoch der angeleinte Hund noch außerhalb des Aufzugs. Der Mann nahm der Hundebesitzerin die Leine aus der Hand und löste die noch eingestellte Ausziehsperre. Die Frau, die sofort den Knopf für das 1. Obergeschoss gedrückt hatte, stieg dort aus, begab sich zurück in das 2. Obergeschoss und nahm dem Hund die Leine ab. Der Aufzug setzte sich wieder in Bewegung, als die Frau plötzlich einen Schrei vernahm. Der Mann hatte die dünne Nylon-Leine weiter in der Hand gehalten und versucht, diese so durch die Aufzugstür zu lenken, dass es nicht zu einer Stockung kommen würde, bis der Hund befreit wäre. Als das Ende der Leine erreicht war, wurden ihm die vorderen Glieder dreier Finger abgetrennt. Zwei davon konnten operativ wieder rekonstruiert werden, bei einem Fingerglied war dies nicht möglich. Der Mann ist seither arbeitsunfähig. Nach seiner Auffassung sei die Frau als Hundebesitzerin für seine Verletzungen verantwortlich. Schließlich habe er die Verletzungen bei seinen instinktiven Rettungsbemühungen erlitten.
Hundehalter ist nicht für jede Verletzung haftbar
Dies sah das LG anders. Nicht jede Beteiligung oder Anwesenheit eines Tieres bei einem Schadensgeschehen führe auch zur Einstandspflicht des Tierhalters. Letztlich sei der Schaden nicht durch das Tier, sondern durch den Aufzug und dessen fortgesetzte Fahrt entstanden. Der Hund sei lediglich angeleint gewesen und habe keinen Beitrag zum Eintritt der Verletzung geleistet. Darüber hinaus sei er im Zeitpunkt der Verletzung bereits abgeleint gewesen. Die Tierhalterin hafte auch nicht aus anderen Gründen für die eingetretenen Verletzungen, insbesondere habe sie den Unfall nicht verschuldet, so das LG. Dass es zu diesen Verletzungen kommen würde, habe sie in keinem Fall vorhersehen können.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) in Zweibrücken eingelegt.
Quelle | LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 13.7.2023, 7 O4/23, PM vom 26.9.2023
| Wird der Vertrag über eine Luftfahrtbeförderung gekündigt, hat der Fluggast einen Anspruch auf Erstattung der ersparten Aufwendungen. So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH) |
Bei Flugreisen ist Werkvertragsrecht einschlägig
Die Beförderung im Luftfahrtbereich begründet einen Werkvertrag. Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werks jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt er, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Welche Aufwendungen sind bei Nichtantritt der Reise „erspart“?
Doch welche Aufwendungen erspart sich der Beförderer? Der BGH: Das sind die Aufwendungen, die er ohne die Kündigung gehabt hätte und die er infolge der Kündigung nicht mehr tätigen muss, etwa Steuern, Gebühren und Entgelte des Flughafens. Dies gilt für ihn unabhängig davon, ob er die in Rede stehenden Aufwendungen in seine Preiskalkulation einbezogen und ob er diese gegenüber dem Besteller offengelegt hat.
Der BGH hob noch hervor: Dass ein sog. Billigflieger seinen kalkulierten Gewinn (auch) mit dem Verkauf von Speisen und Getränken sowie der Vermittlung von Mietwagen und Unterkünften macht, spielt hierbei keine Rolle. Es handelt sich um keine sogenannten vereinbarten Geschäfte.
Quelle | BGH, Urteil vom 1.8.2023, X ZR 118/22
| Ein Verbraucher hat ein einziges Mal das Recht, ein im Fernabsatz abgeschlossenes Abonnement, das anfangs kostenlos ist und sich automatisch verlängert, zu widerrufen. Etwas anderes gilt, wenn der Verbraucher nicht hinreichend über die Gesamtkosten des Abonnements informiert wurde. So entschied es jetzt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). |
Online-Nachhilfe
Ein Unternehmen betreibt eine Internet-Lernplattformen für Schüler. Beim erstmaligen Abschluss eines Abonnements kann dieses 30 Tage lang kostenlos getestet und während dieser Zeit jederzeit fristlos gekündigt werden. Das Abonnement wird erst nach Ablauf dieser 30 Tage kostenpflichtig. Wenn der kostenpflichtige Abonnementzeitraum abläuft, ohne dass eine Kündigung erfolgt ist, verlängert sich das Abonnement automatisch um einen bestimmten Zeitraum. Bei einem Vertragsschluss im Fernabsatz informiert das Unternehmen die Verbraucher über das Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht).
Die österreichische gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation „Verein für Konsumenteninformation“ (VKI) ist aber der Ansicht, dass dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht) nicht nur aufgrund des Abschlusses eines 30-tägigen kostenlosen Testabonnements, sondern auch aufgrund der Umwandlung dieses Abonnements in ein kostenpflichtiges Abonnement und dessen Verlängerung zustehe.
Österreich: Oberster Gerichtshof bittet um Auslegung der EU-Richtlinie
Der Oberste Gerichtshof (Österreich), der mit dem Rechtsstreit befasst ist, hat den EuGH dazu um Auslegung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher ersucht. Der EuGH: Dem Verbraucher kommt das Recht, einen Fernabsatzvertrag zu widerrufen, bei einem Abonnementvertrag, der anfangs einen kostenlosen Zeitraum vorsieht und sich, wenn dieser Vertrag nicht gekündigt wird, automatisch verlängert, grundsätzlich nur ein einziges Mal zu. Wurde der Verbraucher bei Abschluss des Abonnements nicht klar, verständlich und ausdrücklich darüber informiert, dass dieses Abonnement nach einem kostenlosen Anfangszeitraum kostenpflichtig wird, muss er jedoch über ein neuerliches Widerrufsrecht verfügen.
Quelle | EuGH, Urteil vom 5.10.2023, C-565/22, PM 154/23
| Wird bei einem Umzug ein Aufzug deutlich sichtbar verkratzt, kann der Mieter den Austausch der Edelstahlverkleidung schulden, auch wenn dies einen Aufwand von 13.550 Euro netto begründet. So sieht es das Landgericht (LG) Koblenz. |
Das war geschehen
Der Mieter hatte bei dem Auszug aus seiner Wohnung auf einer Rückwand und einer Seitenwand im Personenaufzug eines Mehrfamilienhauses zwei deutlich sichtbare Kratzer verursacht. Während der Vermieter den Austausch der Seitenteile aus Edelstahl verlangte, zahlte die (Privat-)Haftpflichtversicherung des Mieters 5.000 Euro und lehnte eine weitergehende Zahlung als unverhältnismäßig ab.
Das ergab die Beweisaufnahme
Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass es sich zwar nur um eine optische Beeinträchtigung handelte. Diese ist aber deutlich sichtbar und konnte auf andere Weise nicht beseitigt werden.
Kein Abzug „Neu für Alt“
Einen Abzug „Neu für Alt“ hat das LG abgelehnt. Ein solcher wird in der Regel im Rahmen einer Schadenersatzpflicht gemacht, wenn eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert wird. In der Folge kann dies zu einer Werterhöhung zugunsten des Geschädigten führen. Der Geschädigte muss dann die Differenz ausgleichen und den Abzug hinnehmen.
Das LG: Mit der Wiederherstellung der beschädigten Wandverkleidungen geht weder eine Verbesserung des Aufzugs noch eine Verlängerung seiner Lebensdauer einher. Ein Aufzug ist stetig im Hinblick auf die Betriebssicherheit zu überprüfen und muss ständig dem jeweiligen Stand der Technik angepasst werden. Folge: Aufzüge müssen regelmäßig erneuert und modernisiert werden.
Quelle | LG Koblenz, Urteil vom 24.4.2023, 4 O 98/21
| War für eine im Mietvertrag vereinbarte Nutzungsänderung eine Baugenehmigung nötig, kann der Mieter vom Vermieter eine Kopie der Genehmigung verlangen. Er muss sich nicht allein mit der Nachricht des Vermieters zufriedengeben, dass „alle Unterlagen vorlägen“. So entschied es jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. |
Vermieter musste Nutzbarkeit der Flächen für Arztpraxis gewährleisten
Die Parteien hatten einen Mietvertrag über Flächen im Erdgeschoss, im 1. Obergeschoss und über Nebenflächen im Untergeschoss geschlossen, in denen eine kardiologische Arztpraxis und gleichgelagerte Therapieformen betrieben werden sollten. Bei Vertragsschluss lag für das 1. Obergeschoss insoweit noch keine Baugenehmigung vor. Vertraglich verpflichtete sich der Beklagte (Eigentümer und Vermieter), „die Nutzbarkeit der Flächen im 1. Obergeschoss zum vereinbarten Mietzweck bis zum 31.12.2020 zu gewährleisten“.
Vermieter muss Baugenehmigung vorlegen
Das OLG bejahte einen Anspruch auf Vorlage der Baugenehmigung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Zwischen den Parteien bestand eine Sonderverbindung aufgrund des Mietvertrags.
Die Genehmigung war zwingend, um die Praxis betreiben zu können. Eine bauliche Anlage ohne die erforderliche Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit. Damit war die erfolgreiche Genehmigung ein für den Vertrag wesentlicher Umstand. Für den Mieter war es – für den Vermieter erkennbar – entscheidend, zu wissen, ob bis zu der im Vertrag vereinbarten Frist die Baugenehmigung vorliegt. Dass er auch nach der vertraglichen Frist (31.12.) noch nicht weiß, ob die Genehmigung vorliegt oder er Gefahr läuft, die Räume ordnungswidrig zu nutzen, sei dem Kläger nicht zumutbar. Eine Kopie vorzulegen, war dem Vermieter zuzumuten.
Quelle | OLG Brandenburg, Urteil vom 12.6.2023, 3 W 23/23
| Die fristlose Kündigung eines Gewerbemietvertrags ist auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn es aufgrund eines Versehens zu einem kündigungsrelevanten Rückstand kam. So – durchaus hart – sieht es das Kammergericht (KG) Berlin. |
Miete nur versehentlich nicht gezahlt
Das Landgericht (LG) hatte die Mieterin aufgrund fristloser Zahlungsverzugskündigung verurteilt, Gewerberäume zu räumen und herauszugeben. Die Mieterin hielt die Kündigung für rechtsmissbräuchlich, weil sie die Miete während der achtjährigen Mietzeit vertragsgemäß gezahlt habe. Der Vermieterin habe sich aufdrängen müssen, dass kein Fall von Zahlungsunfähigkeit oder-unwilligkeit, sondern ein Versehen vorgelegen habe.
Kammergericht „ohne Gnade“
Damit hatte sie auch in der Berufung keinen Erfolg. Das KG hielt die fristlose Kündigung für wirksam. Eine vorherige Abmahnung war danach nicht erforderlich. Unerheblich sei, dass anschließend der Rückstand ausgeglichen wurde. Etwas anderes gelte nur für Wohnraum.
Eine Abmahnung sei nur ausnahmsweise geboten, wenn sich dem Vermieter aufdrängen müsse, der Zahlungsrückstand beruhe auf einem geringfügigen Versehen. Wenngleich es seit dem Jahr 2014 keine Zahlungsunregelmäßigkeiten gegeben habe, sei nicht ersichtlich, dass die Vermieterin dies für den Zeitraum vor Übernahme des Mietverhältnisses habe überblicken können. Die Räumungsklage sei auch wegen einer ordnungsgemäßen ordentlichen Kündigung der Vermieterin wirksam.
Befristung des Mietvertrags half nicht
Die Befristung des Mietverhältnisses bis zum 31.8.2025 stehe dem nicht entgegen, weil diese wegen Schriftformmangels unwirksam sei. Denn es habe eine wesentliche Vertragsänderung gegeben. Hier sah der Mietvertrag vor, dass die Mieterin Umbaumaßnahmen auf eigene Kosten durchführen werde. Diese Vereinbarung war später formlos geändert worden. Und weil „5 Mio. Euro für den Trockenbau des Bauprojekts investiert“ wurden, lag im Zusammenhang mit einer erheblichen Umplanung der Raumaufteilung eine wesentliche und damit formbedürftige Vertragsänderung vor.
Quelle | KG, Urteil vom 16.3.2023, 8 U 178/22
| Erben sind nicht am Gerichtsverfahren zu beteiligen, wenn die Vaterschaft eines Verstorbenen festgestellt werden soll. Auf jeden Fall dürfen sie aber nicht mit den Verfahrenskosten belastet werden, sollten sie dennoch beteiligt werden. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. |
Komplizierte Familiensituation
Die Hinterbliebenen stritten um die Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens. Der Erblasser hatte eine Witwe, deren Tochter und zwei weitere Kinder von anderen Frauen hinterlassen. Eine weitere Frau beantragte nun, festzustellen, der Verstorbene sei ihr Vater gewesen, um Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Die Witwe wollte, dass die Frau hierfür einen Nachweis erbringt. Das Amtsgericht (AG) beteiligte diese Frau, deren Mutter und die o. g. vier Erben am Verfahren.
Vaterschaftsfeststellung eindeutig
Die Vaterschaftsfeststellung ergab, dass die Frau die Tochter des Erblassers war. Das AG meinte dann, dass allein die o. g. Erben die Kosten dieses Verfahrens tragen müssten. Doch die Erben wehrten sich dagegen – mit Erfolg.
Das OLG: Die Erben müssen Kosten der Vaterschaftsfeststellung nicht tragen, sondern Mutter und Tochter jeweils zur Hälfte. Das AG durfte die übrigen Familienmitglieder nicht zum Verfahren hinzuziehen. Den Erben fehle es an einem unmittelbaren Interesse am Ausgang der Sache. Das Gericht erwähnte noch, dass die Tochter als Erwachsene rund 15 Jahre Zeit gehabt hatte, die Vaterschaft zu Lebzeiten ihres Vaters klären zu lassen. Ihre Mutter wiederum habe es unterlassen, rechtzeitig vor der Volljährigkeit der Tochter das Jugendamt für eine kostengünstige Feststellung hinzuzuziehen.
Quelle | OLG Schleswig, Beschluss vom 1.6.2023, 8 WF 50/23
| Das neue Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) soll trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen erleichtern, ihren Geschlechtseintrag ändern zu lassen. Die Bundesregierung hat jetzt einen entsprechenden Entwurf vorgelegt. |
Das Selbstbestimmungsgesetz soll es für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen einfacher machen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen ändern zu lassen. Die Änderung soll in Zukunft durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt vorgenommen werden können. Eine gerichtliche Entscheidung über die Antragstellung soll nicht mehr erforderlich sein. Auch die Notwendigkeit zur Einholung zweier Sachverständigengutachten soll entfallen. Das Gesetz soll an die Stelle des Transsexuellengesetzes (TSG) von 1980 treten. Es trifft keine Regelungen zu geschlechtsangleichenden medizinischen Maßnahmen.
Hintergrund: Das Grundgesetz schützt auch das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wiederholt klargestellt. Durch das Selbstbestimmungsgesetz soll die Verwirklichung dieses Rechts erleichtert werden. Nach dem geltenden TSG setzt die Änderung des Geschlechtseintrags die Einholung von zwei Sachverständigengutachten und eine gerichtliche Entscheidung voraus. Diese Vorgaben empfinden viele Betroffene als entwürdigend. Das Verfahren ist außerdem langwierig und kostspielig. Auch die Begutachtenden selbst äußern sich zunehmend skeptisch in Bezug auf die Begutachtungspflicht. Der deutsche Psychotherapeutentag hat sich dafür ausgesprochen, eine Änderung über eine Erklärung beim Standesamt zu regeln und den Geschlechtseintrag im Wesentlichen nur vom Geschlechtsempfinden der antragstellenden Person abhängig zu machen.
Das Selbstbestimmungsgesetz kann erst in Kraft treten, wenn der Deutsche Bundestag das Gesetz beschlossen hat. Eine Zustimmung des Bundesrats ist nicht erforderlich. Konkrete Zeitangaben hat die Bundesregierung nicht gemacht. Die Entscheidung liegt beim Deutschen Bundestag. Der Gesetzentwurf sieht ein Inkrafttreten am 1.11.2024 vor.
Quelle | Bundesministerium der Justiz, Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften, Entwurf, letzte Aktualisierung vom 31.8.2023
| Seit dem 1.8.2023 wurden erstmals die Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) für die Verwertung mineralischer Abfälle wie Bodenaushub, Bauschutt oder Schlacken deutschlandweit vereinheitlicht. Die Regelungen gewährleisten einen einheitlich hohen Umweltschutzstandard, geben Herstellern sowie Verwendern Rechtssicherheit und machen damit Ersatzbaustoffe für Bauvorhaben künftig noch attraktiver. So werden der Verbrauch an Primärbaustoffen reduziert und natürliche Ressourcen und das Klima geschont. |
Mit der neuen ErsatzbaustoffV will das Bundesumweltministerium (BMU) weiter in Richtung Kreislaufwirtschaft im Bausektor vorangehen. So soll die „Kleinstaaterei“ bei der Frage der recycelten Baustoffe beendet und bundesweit einheitliche Regeln erschaffen werden.
Hohes Abfallaufkommen mit großem Recycling-Potenzial
Mineralische Abfälle sind massebezogen der größte Abfallstrom in Deutschland. Jedes Jahr fallen in Deutschland rund 250 Millionen Tonnen mineralische Abfälle an, wie zum Beispiel Bau- und Abbruchabfälle (Bauschutt), Bodenmaterial (z. B. ausgehobene Erde), Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Das sind etwa 60 Prozent des gesamten Abfallaufkommens in Deutschland. In mineralischen Abfällen steckt ein enormes Recycling-Potenzial, weil diese zu hochwertigen mineralischen Ersatzbaustoffen aufbereitet werden können. Diese Recycling-Baustoffe kommen schon heute an vielen Stellen zum Einsatz, vor allem bei sogenannten technischen Bauwerken, also beim Bau von Straßen, Bahnstrecken, befestigten Flächen, Leitungsgräben, Lärm- und Sichtschutzwällen oder im Hochbau als Recycling-Beton. Die stetig zunehmende Bauaktivität in Deutschland verbraucht Ressourcen und macht es erforderlich, das hochwertige Recycling von Baustoffen zu fördern. Je mehr vorhandene Recycling-Potenziale genutzt werden, desto mehr werden wertvolle Ressourcen gesichert und die Wirtschaft in Deutschland unabhängiger von Importen gemacht.
Rechtsgrundlagen angepasst
Um die Nachfrage nach Ersatzbaustoffen durch rechtsverbindliche Qualitätsstandards bundesweit zu vereinheitlichen und zu stärken, wurde im Jahr 2021 die Ersatzbaustoffverordnung beschlossen. Unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung tritt auch eine erste Änderung in Kraft. Mit der ersten Änderung werden für den Vollzug wichtige Details angepasst, wie die Aufnahme von Kriterien zur Anerkennung sogenannter Güteüberwachungsgemeinschaften. Damit wird die Gütesicherung der hergestellten Ersatzbaustoffe gestärkt.
Bauherren, die sich bisher mit den spezifischen Regelungen der Bundesländer auseinandersetzen und ggf. eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragen mussten, können nun qualitätsgeprüfte Ersatzbaustoffe rechtssicher ohne wasserrechtliche Erlaubnis bundesweit verwenden.
Quelle | Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung, BGBl. 2023 I Nr. 186 vom 18.7.2023
| Die Regelung im Landesglücksspielgesetz, wonach Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, einhalten müssen, ist mit Unionsrecht vereinbar. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren. |
Aufsichtsbehörde verlangte Mindestabstand zu Nachhilfeeinrichtung
Die Antragstellerin möchte in Zweibrücken eine Wettvermittlungsstelle weiterbetreiben. Ihren Antrag auf Verlängerung der ihr befristet erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis lehnte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) mit der Begründung ab, dass der gesetzliche Mindestabstand zu einer Nachhilfeeinrichtung, die auch von Minderjährigen besucht werde, nicht eingehalten sei. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und stellte beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße einen Eilantrag, den Betrieb der Wettvermittlungsstelle vorübergehend weiter zu dulden, insbesondere keine Maßnahmen einzuleiten, die auf eine Schließung des Betriebs abzielen. Das Verwaltungsgericht (VG) lehnte den Eilantrag ab. Ihre hiergegen eingelegte Beschwerde wies das OVG zurück.
Die für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis dürfe nach dem Landesglücksspielgesetz Rheinland-Pfalz (LGlüG) nur erteilt werden, wenn die Wettvermittlungsstelle unter anderem einen Mindestabstand von 250 Metern zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht werde, nicht unterschreite. Die Voraussetzungen dieser Mindestabstandsregelung lägen nicht vor. Die Regelung sei auch nicht – wie von der Antragstellerin geltend gemacht – aus unionsrechtlichen Gründen unanwendbar. Insbesondere ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot sei nicht feststellbar.
EuGH: Verbraucherschutz geht vor
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) könnten nämlich solche Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, wie den Schutz der Verbraucher, die Betrugsvorbeugung oder die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Die restriktive Maßnahme müsse allerdings geeignet sein, die Verwirklichung dieses Ziels dadurch zu gewährleisten, dass sie dazu beiträgt, die Tätigkeiten im Glücksspiel in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen.
Das OVG teile die Auffassung des Verwaltungsgerichts (VG), dass das Abstandsgebot dem Spieler- und Jugendschutz diene, da Sportwettangebote besonders auch für Kinder und Jugendliche ein hohes Gefährdungspotenzial hätten und damit eine örtliche Begrenzung des Angebots erreicht werden könne, um Glücksspielsucht bei Kindern und Jugendlichen zu verhindern und zu bekämpfen. Das mit dem Abstandsgebot verfolgte Ziel der Spielsuchtbekämpfung und des Jugendschutzes werde durch Ausnahmen in anderen Bereichen des Glücksspielrechts, insbesondere für Lotto-Annahmestellen und Bestandsspielhallen, nicht derart konterkariert, dass eine kohärente und systematische Verfolgung dieser Ziele nicht mehr vorliege.
Im Unterschied zu Wettvermittlungsstellen, in denen sich ausschließlich Kunden fänden, die Sportwetten abschließen möchten oder Wettergebnisse live über Bildschirme mitverfolgten, gingen in Lotto-Annahmestellen vor allem Kunden ein und aus, die mit gewöhnlichen, ihren Alltagsbedarf deckenden Bedürfnissen befasst seien. Aus diesem Grund komme dem Glücksspielangebot in Lotto-Annahmestellen wegen der dort bestehenden sozialen Kontrolle eine andere Qualität zu. Für Spielhallen sehe das Landesglücksspielgesetz mit 500 Metern einen doppelt so hohen Mindestabstand unter anderem zu Kinder- und Jugendeinrichtungen vor. Zwar habe der Gesetzgeberfür bei Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes im Jahr 2012 bestehenden Spielhallen eine großzügige Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2028 gewährt. Die Übergangsfrist konterkariere die Mindestabstandsregelung aber nicht, weil sie ausweislich der Gesetzesmaterialien letztmalig verlängert worden sei und nur für Bestandsspielhallen gelte.
Quelle | OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.9.2023, 6 B 10622/23. OVG, PM 121/23
| Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat in zweiter Instanz einer Vertriebsmitarbeiterin eine Absage erteilt, die meinte, eine Provision sei nicht auf ihr Mutterschaftsgeld anzurechnen. |
Die Klägerin war als Vertriebsmitarbeiterin der Beklagten beschäftigt und erzielte neben fixen Bezügen variable Vergütungsbestandteile. Der Arbeitgeber berechnete ihren Mutterschutzlohn auf der Grundlage ihres Durchschnittseinkommens von Januar bis März 2021 und zahlte ihr monatlich ein Bruttogehalt inklusive eines Provisionsanteils. Die Klägerin meinte aber, ihr Arbeitgeber müsse ihr von September bis November 2021 zusätzliche Provisionen zahlen, da diese auf Geschäften basierten, die sie vor einem ärztlichen Beschäftigungsverbot vermittelt hatte und die erst während des Verbots fällig wurden. Die Parteien stritten also letztlich über die Frage, ob die von der Klägerin erworbenen Provisionsbeträge auf das während einem Beschäftigungsverbot von der Arbeitgeberin ausgezahlte Mutterschaftsgeld anzurechnen waren.
Das LAG: Provisionen, die erst während eines ärztlichen Beschäftigungsverbots fällig werden, kommen nur dann und nur in dem Umfang zur Auszahlung, wie sie den nach dem Mutterschutzgesetz (hier: § 18 S. 2 MuSchG) errechneten Mutterschutzlohn übersteigen. Mit anderen Worten: Nur in dem Fall, dass während eines ärztlichen Beschäftigungsverbots fällige Provisionen den berechneten Durchschnittslohn übersteigen, hätte die Mitarbeiterin ausschließlich die Zahlung der Provision verlangen können. So lag der Fall hier jedoch nicht. Die zugelassene Revision hat die Klägerin nicht eingelegt.
Quelle | LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.2.2023, 1 Sa 702/22, PM vom 3.7.2023
| Das Arbeitsgericht (ArbG) Köln hat in einem Zwangsvollstreckungsverfahren entschieden: Ein Arbeitgeber, der verpflichtet ist, dem Betriebsrat ein Laptop zur Verfügung zu stellen, kommt dieser Pflicht nicht nach, wenn er auf der festen Montage des Geräts besteht. |
Der Arbeitgeberin war durch das ArbG aufgegeben worden, dem örtlichen Betriebsrat ein funktionsfähiges Laptop zur Verfügung zu stellen. Diese Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) bestätigt. Die Filialdirektorin der Arbeitgeberin erklärte daraufhin gegenüber der Betriebsratsvorsitzenden, sie händige das Laptop nur unter der Voraussetzung aus, dass man ihr sage, wo sie das Laptop befestigen könne.
Die Arbeitgeberin meint, mit der Verpflichtung zur Überlassung eines Laptops sei nicht der standortunabhängige Einsatz verbunden. Zudem habe sie ein Interesse daran, das Laptop durch die Befestigung vor Verlust oder Beschädigung zu sichern.
Das ArbG Köln sah das anders: Die Überlassung eines Laptops unter der Bedingung, dieses im Betriebsratsbüro zu befestigen, erfülle den Anspruch des Betriebsrats nicht.
Ein Laptop sei eine spezielle Bauform eines PC, die zu den Mobilgeräten zählt und damit standortunabhängig verwendbar sei. Eine Befestigung würde damit der definitionsgemäßen Verwendungsmöglichkeit entgegenstehen. Der pflegsame Umgang mit überlassenen Sachmitteln gehöre zu den Rücksichtnahmepflichten des Betriebsrats nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Anhaltspunkte dafür, dass hier eine berechtigte Besorgnis besteht, der Betriebsrat würde dem nicht entsprechen, bestünden nicht, so das ArbG.
Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin gegen diesen Beschluss wurde am 5.6.2023 zurückgewiesen (5 Ta 26/23).
Quelle | ArbG Köln, Beschluss vom 10.1.2023, 14 BV 208/20, PM 9/23
| Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber eine von ihm für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags an einen Dritten gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, ist unwirksam. So entschied es das Bundesarbeitsgericht (BAG). |
Das war geschehen
Die Parteien schlossen Ende März 2021 einen Arbeitsvertrag, auf dessen Grundlage der Kläger ab dem 1.5.2021 bei der Beklagten tätig wurde. Der Vertrag kam durch Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande. Die Beklagte zahlte an diesen eine Vermittlungsprovision von 4.461,60 Euro. Weitere 2.230,80 Euro sollten nach Ablauf der – im Arbeitsvertrag vereinbarten – sechsmonatigen Probezeit fällig sein. Nach § 13 des Arbeitsvertrags war der Kläger verpflichtet, der Beklagten die gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über den 30.6.2022 hinaus fortbestehen und – unter anderem – aus vom Kläger „zu vertretenden Gründen“ von ihm selbst beendet werden würde. Nachdem der Kläger sein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.6.2021 gekündigt hatte, behielt die Beklagte unter Verweis auf den Arbeitsvertrag von der Vergütung für den Monat Juni 2021 einen Teilbetrag von 809,21 Euro netto ein.
Mit seiner Klage hat der Kläger – soweit für die Revision von Interesse – die Zahlung dieses Betrags verlangt. Er hat geltend gemacht, die Regelung in § 13 seines Arbeitsvertrags sei unwirksam, weil sie ihn unangemessen benachteilige. Die Beklagte hat im Weg der Widerklage die Erstattung restlicher Vermittlungsprovision von 3.652,39 Euro erstrebt. Sie hat die Auffassung vertreten, die vertragliche Regelung sei wirksam. Sie habe ein berechtigtes Interesse, die für die Vermittlung des Klägers gezahlte Provision nur dann endgültig aufzubringen, wenn er bis zum Ablauf der vereinbarten Frist für sie tätig gewesen sei.
So entschieden die Gerichte
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Revision der Beklagten blieb vor dem BAG erfolglos. Die genannte Regelung in § 13 des Arbeitsvertrags benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam. Der Kläger wird hierdurch in seinem vom Grundgesetz garantierten Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt, ohne dass dies durch begründete Interessen der Beklagten gerechtfertigt wäre. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich das unternehmerische Risiko dafür tragen, dass sich von ihm getätigte finanzielle Aufwendungen für die Personalbeschaffung nicht „lohnen“, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise beendet. Es besteht deshalb kein billigenswertes Interesse der Beklagten, solche Kosten auf den Kläger zu übertragen. Der Kläger erhält auch keinen Vorteil, der die Beeinträchtigung seiner Arbeitsplatzwahlfreiheit ausgleichen könnte.
Quelle | BAG, Urteil vom 20.6.2023, 1 AZR 265/22, PM 29/23
| Auch auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier gibt es keinen Freifahrtschein für sexuell belästigende Äußerungen gegenüber Kolleginnen. Es handelt sich um Verletzungen der vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers, die eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich rechtfertigen können. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist kann dem Arbeitgeber unzumutbar sein. Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Elmshorn entschieden. |
Das war geschehen
Der 32-jährige Kläger war seit dem Jahr 2019 bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt, einer kleinen Firma mit sechs Mitarbeitern und einer Mitarbeiterin. Auf der Weihnachtsfeier im Dezember 2022 sammelte die Kollegin des Klägers Geld für ein Geschenk ein. Nachdem der Kläger nicht passend zahlen und die Kollegin nicht wechseln konnte, sagte der Kläger der Kollegin im Beisein anderer Kollegen: „Wir können sie ja auf den Kopf stellen und die Geldkarte durch den Schlitz ziehen.“ Die Kollegin beschwerte sich noch am gleichen Abend beim Geschäftsführer. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger vier Tage später fristlos. Dessen Kündigungsschutzklage blieb vor dem ArbG erfolglos.
Wichtiger Grund für Kündigung lag vor
Das ArbG stellt klar, dass auch unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts eine sexuelle Belästigung und damit einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen können, wenn sie die Würdeverletzung der betreffenden Person bezwecken oder bewirken. Das Verhalten des Klägers stellt danach eine sexuelle Belästigung dar und ist zudem schwerst beleidigend. Mit der Äußerung wird die Kollegin auf derbste Art und Weise zum Objekt sexueller Anspielungen herabgewürdigt. Sie wird mit einem Objekt gleichgestellt. Es handelt sich nicht um eine bloße „Anzüglichkeit“, sondern um eine besonders krasse Form der Herabwürdigung. Die Äußerung kann nur frauenfeindlich bzw. sexistisch verstanden werden.
Keine Entschuldigung
Es entschuldigt den Kläger nicht, dass er einen Scherz machen wollte. Eine Beleidigung und ein sexueller Übergriff werden nicht dadurch weniger intensiv, dass Kollegen darüber lachen – im Gegenteil. Auch auf eine unmittelbare Reaktion der Kollegin kam es nicht an. Es ist nicht erforderlich, dass diese sich zeitlich unmittelbar getroffen zeigt. Das Verhalten des Opfers kann die Schwere der Äußerung nicht relativieren. Auch die Gesamtumstände der Weihnachtsfeier ändern nichts an der Bewertung. Selbst, wenn dort Alkohol konsumiert wurde und eine gelöste Stimmung herrschte, macht dies die Äußerung des Klägers nicht weniger schlimm. Eine solche herabwürdigende, öffentliche Äußerung ist geeignet, das Ansehen der einzigen Kollegin unter den Kollegen und im Unternehmen unwiederbringlich zu schädigen, wenn die Arbeitgeberin darauf nicht mit der außerordentlichen Kündigung reagiert.
Eine vorherige Abmahnung war entbehrlich. Das Fehlverhalten des Klägers wiegt so schwer, dass eine Hinnahme durch die Beklagte ausgeschlossen war. Dies musste dem Kläger auch erkennbar sein. Er hat sich weder entschuldigt noch wenigstens Reue gezeigt.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde beim Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein bereits Berufung eingelegt.
Quelle | ArbG Elmshorn, Urteil vom 26.4.2023, 3 Ca 1501 e/22, PM vom 6.6.2023
| Bei Betriebsprüfungen der Sozialversicherung kommt es immer wieder zum Streit, ob jemand für einen Betrieb selbstständig tätig ist oder in einer abhängigen Beschäftigung steht. Aktuell musste sich das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg mit dieser Thematik beschäftigen. |
Das war geschehen
Ein Fluglehrer/Flugtrainer bildete an Flugsimulatoren künftige Piloten aus. Dafür vereinbarte er mit seinem Auftraggeber einen Stundensatz von 110 Euro.
Nach Ansicht des LSG Berlin-Brandenburg stand der Trainer in einer abhängigen Beschäftigung – und zwar aus folgenden Gründen:
Wesentliches Merkmal: Kein unternehmerisches Risiko
Der Trainer war in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Denn er erhielt den Auftrag, die Flugschüler auszubilden, nicht direkt von einer Airline, sondern vom Auftraggeber. Die Simulationsfluggeräte erhielt er auch vom Auftraggeber. Somit trug er als Trainer kein unternehmerisches Risiko, was für eine selbstständige Tätigkeit sprechen könnte. Eine Betriebsausstattung in einem relevanten Umfang benötigte der Trainer nicht.
Auf die Vergütungshöhe kam es nicht an
Die Höhe der Vergütung ist kein entscheidendes Kriterium für eine Selbstständigkeit. Die Vergütung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur ein Indiz. Die Unterschiede der dem Fluglehrer gewährten Sätze hochgerechnet zu einer Vollzeitdauerbeschäftigung zu einem (hypothetischen) Bruttogehalt eines gedachten angestellten Instruktors würden sich relativieren, weil für Arbeitnehmer die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung hinzuzurechnen sind und der Fluglehrer nicht ständig, sondern nur bei Bedarf beschäftigt wurde bzw. wird.
Bei nur fallweise benötigten qualifizierten Arbeitskräften ist die Zahlung eines höheren Arbeitslohns auch ein Ausgleich dafür, dass sich diese kurzfristig auf Abruf zur Verfügung stellen, was die Möglichkeit beschäftigungsloser Zeiten einschließt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da die Revision beim BSG anhängig ist.
Auf der sicheren Seite mit dem Clearingverfahren der Deutschen Rentenversicherung
Um dem bösen Erwachen bei der nächsten Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) vorzubeugen, sollten Beteiligte bereits vor der Einstellung des Auftragnehmers bei der DRV Bund ein Clearingverfahren anstreben. Dieses Verfahren kann vom Auftragnehmer, aber auch vom Auftraggeber betrieben werden.
Beachten Sie | Ohne Clearingverfahren gibt es keine Sicherheit. Stellt sich nämlich bei der Betriebsprüfung heraus, dass jemand doch nicht selbstständig tätig ist, sondern eine abhängige Beschäftigung vorliegt, hat am Ende der Auftraggeber bzw. der Arbeitgeber das Nachsehen. Er muss, mit Ausnahme der letzten drei Monate vor der Betriebsprüfung der DRV, neben den Arbeitgeberanteilen auch für die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung aufkommen.
Quelle | LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.1.2023, L 1 BA 67/19, Rev. BSG, B 12 BA 2/23 R
| Das Landgericht (LG) Karlsruhe hat der Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. stattgegeben und entschieden, dass die Beklagte, eine bekannte Drogeriemarkt-Kette, es künftig unterlassen muss, Produkte (hier: Flüssigseife, Sonnenmilch, Cremedusche) auf der Verpackung mit dem Begriff „klimaneutral“ (unter Verweis auf eine „ClimatePartner“-Nummer und mit dem Zusatz „CO2-kompensiert“) und Produkte (hier: Spülmittel) auf der Verpackung mit dem Begriff „Umweltneutrales Produkt“ zu bewerben. |
Werbung mit dem Claim „klimaneutral“
Die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ (verstanden als „ausgeglichene Treibhausgasbilanz“) ist bei zwei der herausgegriffenen Produkte zu unterlassen, weil die Beklagte dem angesprochenen Verbraucher wesentliche Informationen zum Verständnis dieses Begriffs vorenthält. Die Beklagte hat bei den betroffenen Produkten jeweils angegeben, das Produkt sei klimaneutral im Sinne von CO2-kompensiert. Weitere Informationen dazu finden sich auf der Verpackung nicht, wohl aber sind sie auf Internetseiten der ClimatePartner GmbH zu finden, von der die Beklagte das entsprechende Logo bezogen hat. Dabei geht es um die weiteren, für den umweltinteressierten durchschnittlichen Verbraucher wesentlichen Informationen darüber, auf welche Schritte im Lebenszyklus eines Produkts sich der Claim der Klimaneutralität bezieht. Es geht darum, ob bestimmte (gasförmige) Emissionen von der Bilanzierung ausgenommen wurden, und anhand welcher Kriterien die Prüfung für das Label des jeweiligen Zertifizierungspartners – hier der ClimatePartner GmbH – erfolgt ist.
Auf eine Internetseite für die näheren Informationen zu verweisen, ist rechtlich zulässig. Der Verbraucher muss aber aus dem Aufdruck auf der Verpackung erkennen können, dass es eine entsprechende Internetseite gibt. Dies ist bei zwei der herausgegriffenen Produkte nicht der Fall, weil hierbei lediglich zusammen mit dem Logo der ClimatePartner GmbH der Schriftzug „ClimatePartner“ und eine längere Ziffernfolge angegeben sind.
Werbung kann Versprechen nicht einlösen
Die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ ist ferner bei allen drei herausgegriffenen Produkten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (hier: § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG) zu unterlassen, weil sie ein klimaneutrales Produkt verspricht, dieses Versprechen aber aus prinzipiellen Gründen nicht einlösen kann. Dabei kommt es nicht auf eine etwaige subjektive Absicht der Irreführung an; dafür sieht die Kammer auch keinerlei Anhaltspunkt. In objektiver Hinsicht erweckt der Claim indes bei den angesprochenen Verkehrskreisen ein Verständnis, das nicht der Realität entspricht.
Die Kompensation der produktbezogen emittierten Treibhausgase soll bei den von ClimatePartner zertifizierten Produkten durch Zahlungen in bestimmte Projekte erfolgen, unter anderem ein Waldschutzprojekt in Peru. Dass der weltweite Schutz des Waldes ein wichtiges Mittel beim Klimaschutz darstellt, steht außer Frage. Daraus lässt sich jedoch nicht schlussfolgern, dass Treibhausgaskompensation über entsprechende Zertifikate auf dem freiwilligen Zertifikatemarkt die wettbewerbsrechtliche Berechtigung verleiht, das kompensierte Produkt als klimaneutral bewerben zu dürfen. Der Claim der Klimaneutralität des Produkts geht nämlich prinzipiell über das hinaus, was mittels CO2-Zertifikaten aus Waldschutz erreichbar ist.
Erwartungshaltung der Verbraucher nicht erfüllt
Der Verbraucher erwartet, dass eine Kompensation von Emissionen, die im Ergebnis zur Klimaneutralität des Produkts führen soll, diese auch tatsächlich bewirkt. Das produktbezogen emittierte Treibhausgas muss also dauerhaft bilanziell neutralisiert worden sein. CO2 besitzt jedoch in der Atmosphäre eine Verweildauer, die weit über die Laufzeit der Waldschutzprojekte hinausgeht. Wald bindet und speichert CO2 demgegenüber nur vorübergehend. Wenn ein Baum gefällt wird und vermodert oder auch abbrennt, setzt er das gespeicherte Treibhausgas wieder frei. Erreicht wird durch – erfolgreiche, korrekt aufgesetzte – Waldschutzprojekte sicherlich, dass mehr Wald für längere Zeiträume erhalten wird, wodurch in den entsprechenden Zeiträumen die CO2-Speicherkapazität des geschützten Waldes höher ist als im hypothetischen Szenario ohne das Projekt. Dies ist allerdings ein völlig anderer Effekt als der, den der Verbraucher aufgrund des „Klimaneutral“-Claims erwartet. Die produktbedingten, anthropogenen, zusätzlichen CO2-Emissionen sind hunderte oder tausende Jahre nachweisbar; gebunden und gespeichert wird die entsprechende Menge an CO2 durch das konkrete Waldschutzprojekt nur für Jahrzehnte. Danach ist die vorübergehend ausgeglichene CO2-Bilanz des Produkts wieder unausgeglichen. Um sie dauerhaft auszugleichen, müssten kontinuierlich – auch in 100 oder 1000 Jahren – weitere entsprechende Waldschutzbemühungen unternommen werden. Das hier fragliche Projekt in Peru läuft jedoch nur bis 2040, die bis dahin ausgegebenen Zertifikate sind ein für allemal „verdient“. Danach kann es zwar, wenn die grundlegenden Bedingungen sich nicht verändert haben, verlängert oder ein neues am selben Ort aufgesetzt werden. Daraus entspringen dann aber neue handelbare Zertifikate für neue Emissionen.
Werbung mit dem Claim „Umweltneutrales Produkt“
Auch bei dem insoweit herausgegriffenen Produkt liegt ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot vor. Die Werbung ist überschießend und damit unzutreffend.
Der neu kreierte Begriff der „Umweltneutralität“ wird von den angesprochenen Verbrauchern – parallel zum bereits bekannten Begriff der Klimaneutralität – im Sinne eines „Produkts mit ausgeglichener Umweltbilanz“ verstanden. Die so beworbenen Produkte besitzen jedoch keine ausgeglichene Umweltbilanz. Denn bislang werden von dem GREENZERO-Ansatz (den die Beklagte von der Streithelferin übernommen hat) nicht alle Umweltauswirkungen erfasst, sondern nur die Kategorien CO2-Emissionen, Eutrophierung (Nährstoffeintrag), Versauerung, Sommersmog und Ozonabbau. Auch wenn es sich bei diesen fünf Auswirkungen um die mit den relativ höchsten Umweltkosten handeln mag, verbleiben immerhin acht von 13 Wirkkategorien von Umweltbelastungen – nach bisherigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis – unberücksichtigt. Das Marketing der Beklagten für ihre „Pro Climate“-Produktlinie kommt insofern verfrüht.
Erwartungshaltung der Verbraucher auch hier nicht erfüllt
Es gelingt der Beklagten auch nicht, so das LG, die – absolute, überschießende und mithin falsche – Behauptung der Umweltneutralität durch Erläuterungen auf der Verpackung so zu relativieren, dass nach dem Gesamteindruck des Verbraucherverständnisses eine zutreffende Werbung vorliegt. Dabei unterstellt das Gericht zugunsten der Beklagten, dass der auf zwei Erläuterungen verweisende Sternchenhinweis auf der Verpackung trotz seiner geringen Größe und Positionierung am Rand der Verpackung vom Verbraucher überhaupt entdeckt wird. Doch bei näherer Betrachtung wird das aus der Werbung mit den Worten „Umweltneutrales Produkt“ fehlerhaft vorgeprägte Verständnis des Verbrauchers durch die näheren Erläuterungen letztlich verstärkt. Der Verbraucher erhält den – unzutreffenden – Eindruck, das Produkt sei durch Reduktion und Kompensation von Umwelteinwirkungen unter dem Strich vollständig umweltneutral gestellt.
Quelle | LG Karlsruhe, Urteil vom 26.7.2023, 13 O 46/22 KfH, PM vom 26.7.2023
| Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat entschieden, dass Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu den sonstigen (in voller Höhe abziehbaren) Mehraufwendungen gehören. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung (die Revision ist anhängig) ist jedoch mit Gegenwehr der Finanzämter zu rechnen, da das Bundesfinanzministerium (BMF) hierzu eine andere Auffassung vertritt. |
Hintergrund: Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskosten seit 2014 nur noch bis maximal 1.000 Euro im Monat als Werbungskosten abziehen. Der Höchstbetrag umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen, wie z. B. Miete, Betriebskosten sowie Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft, nicht jedoch Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist.
Aufwendungen für die erforderliche Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung, soweit sie nicht überhöht sind, können als sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung (außerhalb des Höchstbetrags) berücksichtigt werden. Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) wird von der Finanzverwaltung akzeptiert.
Beachten Sie | Im Schreiben des BMF aus dem Jahr 2020 ist hierzu weiter ausgeführt: Übersteigen die Anschaffungskosten für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung (ohne Arbeitsmittel) insgesamt nicht den Betrag von 5.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung handelt.
Uneinigkeit zwischen Behörden und gerichtlichen Instanzen
Nach Ansicht des BMF sind Miet-/Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze vom Höchstbetrag umfasst. Dieser Ansicht hat das FG Niedersachsen (wie bereits zuvor die FG Saarland und Mecklenburg-Vorpommern) indes eine Absage erteilt. Danach sind gesonderte Stellplatzkosten keine Unterkunftskosten.
Das FG Niedersachsen geht sogar noch einen Schritt weiter als die Kollegen aus dem Saarland und bezweifelt, dass der Fall anders zu beurteilen wäre, wenn Unterkunft und Stellplatz „eine untrennbare Einheit“ bilden, wenn also die Nutzung der Unterkunft nicht ohne Aufwendungen für die Nutzung eines Stellplatzes möglich wäre.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 16.3.2023, 10 K 202/22, Rev. BFH, VI R 4/23, BMF-Schreiben vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011:006
| Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seinen Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) zum Nullsteuersatz für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage mit Wirkung ab dem 1.1.2023 erneut aktualisiert (Stand: 23.6.2023).|
| Benutzen Arbeitnehmer für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ihr Fahrrad, können sie die Entfernungspauschale ansetzen. Die Bundesregierung hat nun aber ausgeführt, dass es bei Fahrten anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit keine pauschalen Kilometersätze (0,30 Euro je gefahrenem Kilometer) gibt. |
Die Begründung leuchtet ein. Denn nach dem Einkommensteuergesetz (hier: § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 a S. 2 EStG) ist anstelle der tatsächlichen Fahrtkosten nur dann eine Dienstreisepauschale vorgesehen, wenn diese im Bundesreisekostengesetz (BRKG) zu finden ist. In § 5 BRKG sind Pauschalen aber nur für die Benutzung eines Kraftwagens oder ein anderes motorbetriebenes Fahrzeug vorgesehen.
Für Dienstreisen mit einem privaten Fahrrad können somit nur die entstandenen Fahrtkosten über den anhand der tatsächlichen Aufwendungen ermittelten persönlichen Kilometersatz als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Quelle | BT-Drs. 20/7889, S. 20 f. vom 28.7.2023
| Die Steuerfahndung Hamburg hat von einem Vermittlungsportal für die Buchung und Vermittlung von Unterkünften erneut Daten zu steuerlichen Kontrollzwecken erhalten und aufbereitet. Die Daten werden nun an die Steuerverwaltungen der Bundesländer verteilt, damit sie die erklärten Einkünfte mit den vorliegenden Daten abgleichen können. Es liegen Daten zu Vermietungsumsätzen von rund 56.000 Gastgebern mit einem Umsatzvolumen von insgesamt mehr als 1 Milliarde Euro vor. |
Hintergrund: Hamburg hatte bereits 2020 mit einem internationalen Gruppenersuchen eine höchstrichterliche Entscheidung zur Herausgabe von Daten erstritten. Die Auswertung der damaligen Daten hat 2021 und 2022 bundesweit zu Mehrsteuern in Höhe von ca. 4 Millionen Euro geführt. Das war Anlass für die Steuerfahndung Hamburg, mit einem weiteren internationalen Gruppenersuchen aktuellere Daten des Vermittlungsportals zu deutschen Vermietern anzufordern, die Wohnraum über diese Plattform vermietet haben.
Quelle | Finanzbehörde Hamburg, PM vom 6.7.2023
Steuerermäßigung: Außergewöhnliche Belastung: Kosten für eine operative Fettabsaugung
| Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems sind regelmäßig ohne Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Dies gilt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) jedenfalls ab dem Jahr 2016. |
Hintergrund: Bei außergewöhnlichen Belastungen gemäß Einkommensteuergesetz (§ 33 EStG) müssen dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen zwangsläufig erwachsen. Sie wirken sich steuerlich nur aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder ab.
Gemäß Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (§ 64 EStDV) muss der Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden (wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie) durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch [SGB V]) erbringen. Der Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein.
Das war geschehen
Die Steuerpflichtige litt seit Jahren an einem Lipödem (krankhafte Fettverteilungsstörung). Da konservative Behandlungen keine Besserung bewirkten, unterzog sie sich im Streitjahr 2017 auf Anraten des behandelnden Arztes einer Liposuktion. Die Krankenkasse übernahm die Kosten der Operation nicht, da der Gemeinsame Bundesausschuss der Krankenkassen (GBA) – trotz jahrelanger Prüfung – immer noch keine entsprechende Kostenübernahmeempfehlung ausgesprochen hatte.
Den Aufwand machte die Steuerpflichtige in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies unter Berufung auf die Rechtsprechung des BFH zu früheren Zeiträumen ab, da es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handle und ein vor Behandlungsbeginn ausgestelltes Gutachten bzw. eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nicht vorlagen.
Der Argumentation, die Liposuktion sei eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode, schloss sich das Finanzgericht (FG) Sachsen nach umfangreicher Auswertung entsprechender medizinischer Fachbeiträge nicht an und gab der Klage statt. Dies wurde nun durch den BFH bestätigt.
Seit 2016 ist Liposuktion anerkannt
Inzwischen (jedenfalls ab dem Jahr 2016) besteht über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Liposuktion bei einem Lipödem unter den Medizinern kein nennenswerter Streit mehr. Zudem benennt das Gesetz beispielhaft die Frisch- und Trockenzellenbehandlung sowie die Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden. Damit ist die Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems nicht vergleichbar.
Krankenkasse leistet nicht, daher kann Selbstzahler steuerlich profitieren
Die fehlende Einbeziehung der Liposuktion in das Leistungsverzeichnis der Krankenkassen durch den GBA ist nach Ansicht des BFH unerheblich. Da die bei der Steuerpflichtigen durchgeführte Liposuktion nicht kosmetischen Zwecken diente, sondern medizinisch indiziert war, hat es für die Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen (ebenso wie bei anderen Krankheitsaufwendungen) nicht der Vorlage eines vor der Behandlung ausgestellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bedurft.
Quelle | BFH, Urteil vom 23.3.2023, VI R 39/20, PM Nr. 30/23 vom 29.6.2023
| Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße hat in einem Eilverfahren die Sicherstellung eines Fahrzeugs nach einem gefährlichen Überholmanöver als rechtmäßig bestätigt. |
Das war geschehen
Das Fahrzeug ist auf die Antragstellerin zugelassen, wird aber nach Angaben ihres Ehemanns ausschließlich von ihm gefahren. Im April 2023 befuhr dieser eine Bundesstraße. In der Gegenrichtung war ein Funkstreifenwagen unterwegs. Die Polizeibeamten beobachteten, wie das hinterste der fünf ihnen entgegenkommenden Fahrzeuge – der Porsche der Antragstellerin – zunächst einen vor ihm fahrenden schwarzen Pkw überholte und danach nicht wieder einscherte, obwohl er nur noch ca. 200 bis 250 Meter von ihrem Fahrzeug entfernt war. Vielmehr fuhr er mit gleichbleibend hoher Geschwindigkeit auch an einem zweiten Fahrzeug, einem weißen Kastenwagen, vorbei. Um eine Frontalkollision zu vermeiden, bremste der Fahrer des Funkstreifenwagens bis zum Stillstand ab und lenkte das Auto nach rechts an den Fahrbahnrand, um Platz zu schaffen. Der Porsche fuhr währenddessen an dem Kastenwagen vorbei und wechselte etwa 15 Meter vor dem bereits stehenden Funkstreifenwagen zurück auf die eigene Fahrbahn. Beim Wiedereinscheren mussten der schwarze sowie der weiße Pkw ebenfalls bremsen, um eine Kollision zu vermeiden und Platz zu machen. Noch während des Passierens des Funkstreifenwagens startete der Fahrer erneut einen Überholvorgang und überholte einen dritten Pkw.
Die an dem Vorfall beteiligten Polizeibeamten nahmen unter Einsatz von Blaulicht und Martinshorn die Verfolgung des Ehemanns der Antragstellerin auf und stellten im Anschluss an die erfolgte Kontrolle des Fahrers den Porsche zur Gefahrenabwehr sicher. Weiter wurde ihm die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme des Führerscheins eröffnet. Die Antragstellerin legte gegen die Sicherstellung Widerspruch ein und beantragte, das Fahrzeug herauszugeben. Wegen der fehlenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wandte sie sich zudem mit einem Eilantrag an das VG.
Sicherstellung rechtlich nicht zu beanstanden
Dieser hatte keinen Erfolg. Die Sicherstellung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 22 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes könne die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Diese Voraussetzungen seien gegeben gewesen, denn im Zeitpunkt der Sicherstellung hätten ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Ehemann der Antragstellerin mit dem auf sie zugelassenen und ausschließlich von ihm gefahrenen Sportwagen in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Verkehrsverstöße begehen werde.
Der Ehemann der Antragstellerin habe bei dem Überholvorgang rücksichtslos und grob verkehrswidrig gehandelt und mehrere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet. Es sei augenscheinlich allein dem Verhalten des fahrenden Polizeibeamten zu verdanken, dass es nicht zu einem Zusammenstoß mit Personen-und Sachschäden gekommen sei. In einer solchen Verkehrssituation mit guter Übersicht auch bezüglich des Gegenverkehrs hätte jeder vernünftige, sich an die zulässige Höchstgeschwindigkeit haltende Verkehrsteilnehmer den Überholvorgang infolge des herannahenden Gegenverkehrs gar nicht erst gestartet bzw. sofort wieder abgebrochen. Nach der Straßenverkehrsordnung darf nur überholen, wer übersehen könne, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen sei. Gegen die danach bestehende Sorgfaltspflicht habe der Ehemann der Antragstellerin massiv verstoßen, indem er sehenden Auges mehrere Fahrzeuge überholt und deren Insassen sowie die Polizeibeamten im Dienstfahrzeug einer erheblichen Leib- und Lebensgefährdung ausgesetzt habe. Anstatt die Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens einzusehen, habe er offensichtlich völlig unbeeindruckt unmittelbar nach dem Wiedereinscheren aufs eine Fahrbahn einen weiteren Pkw überholt.
Rücksichtsloser und unbelehrbarer Verkehrsteilnehmer
Die handelnden Polizeibeamten hätten daher zu Recht annehmen dürfen, dass es sich bei dem Ehemann der Antragstellerin um einen rücksichtslosen Verkehrsteilnehmer sowie eine unbelehrbare Person handele und damit die konkrete Gefahr der Wiederholung erheblicher Verkehrsverstöße bestanden habe. Aufgrund der besonderen Sachlage und des fehlenden Einsichtsvermögens hätten sie nach dem Anhalten des Ehemanns der Antragstellerin daher vom Fortbestehen der Gefahrenlage ausgehen und das Fahrzeug sicherstellen dürfen.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz zulässig.
Quelle | VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 22.6.2023, PM 14/23
| Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat entschieden: Gegen die Rundfunkbeitragspflicht kann nicht eingewandt werden, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle wegen mangelnder Programm- und Meinungsvielfalt seinen verfassungsmäßigen Funktionsauftrag. |
Das war geschehen
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wandte sich eine Frau gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für ihre Wohnung. Sie machte geltend, die Beitragspflicht müsse wegen eines aufgrund mangelnder Meinungsvielfalt bestehenden „generellen strukturellen Versagens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ entfallen. Es sei Aufgabe der Verwaltungsgerichte, im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht hierzu Feststellungen zu treffen. Das Verwaltungsgericht (VG) München wies die Klage in erster Instanz ab, ließ jedoch die Berufung zum BayVGH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.
So sah es der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
Die hiergegen von der Frau eingelegte Berufung wies der BayVGH zurück. Denn der Rundfunkbeitrag werde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ausschließlich als Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben. Ziel des Rundfunkbeitrags sei es, eine staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen.
Beschwerden über den Inhalt der Programme sind an die zuständigen Gremien zu richten
Die vom Grundgesetz garantierte Programmfreiheit setze die institutionelle Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten voraus und schütze sie zudem vor der Einflussnahme Außenstehender. Die Kontrolle, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die verfassungsmäßigen Vorgaben erfüllen, obliege deshalb deren plural besetzten Aufsichtsgremien. Einwände gegen die Qualität der öffentlich-rechtlichen Programminhalte sowie andere Fragen der Programm- und Meinungsvielfalt könnten daher die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht in Frage stellen. Den Beitragspflichtigen stünden hierfür die Eingabe- und Beschwerdemöglichkeiten bei den gesetzlich vorgesehenen Stellen der Rundfunkanstalten offen.
Quelle | BayVGH, Urteil vom 17.7.2023, 7 BV 22.2642, PM vom 22.8.2023
| In guten Zeiten macht man sich häufig wenig Gedanken über die Konsequenzen einer Unterschrift. Wird man dann beim Wort genommen, kann es existenzbedrohend werden. So geschah es auch im Fall einer jungen Frau, über den das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden hat. |
(Ex-)Freundin unterschrieb den Darlehensvertrag mit
Die Anfang 20-Jährige verdiente als Verkäuferin in einer Bäckerei monatlich ca. 1.300 Euro netto. Sie unterschrieb neben ihrem Freund einen Darlehensvertrag über rund 90.000 Euro mit einer monatlichen Rate von knapp über 1.000 Euro. Der Freund wollte mit dem Geld alte Kredite umschichten und ein Auto kaufen.
Bank verklagte die (Ex-)Freundin
Zwei Jahre später kündigte die Bank den Kreditvertrag, weil der Freund die Raten nicht mehr bediente. Sie stellte die Restforderung von rund 50.000 Euro fällig. Weil sie von dem (inzwischen Ex-)Freund der jungen Frau das Geld nicht erhielt, verklagte die Bank die Frau vor dem Landgericht (LG) Osnabrück. Das LG verurteilte die Frau, den Betrag zu zahlen.
Höhere Instanz wies Klage ab
Hiergegen wandte sie sich an das OLG. Es gab der Frau Recht und wies die Klage der Bank ab: Die Frau sei keine echte Darlehensnehmerin, sondern habe lediglich eine Mithaftung übernommen. Es handle sich daher um eine einseitig belastende Vertragsabrede. Eine solche Abrede sei zwar möglich, im konkreten Fall aber wegen der Gesamtkonstellation und der offensichtlichen, krassen finanziellen Überforderung der Frau sittenwidrig und damit nichtig. Der Bank sei bei Vertragsschluss die emotionale Verbundenheit der Frau zu ihrem Freund bekannt gewesen, ebenso deren beengte finanziellen Verhältnisse, also die Tatsache, dass die Haftung die Frau finanziell ruinieren könne. Es widerspreche dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn Banken ein solche Situation ausnutzten.
Die klagende Bank habe die sich daraus im konkreten Einzelfall ergebende Vermutung der Sittenwidrigkeit nicht widerlegen können. Insbesondere spreche es nicht gegen eine Sittenwidrigkeit, dass die junge Frau bei Vertragsschluss nichts von ihrer prekären Situation ahnte, weil sie irrtümlich glaubte, es gehe nur um 7.500 Euro für das Auto.
Quelle | OLG Oldenburg, Urteil vom 29.6.2023, 8 U 172/22, PM vom 20.7.2023
| Supermärkte müssen Pfand-Einwegdosen zurücknehmen. Das gilt selbst dann, wenn sie zerdrückt oder beschädigt sind. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart jetzt entschieden. |
Verbraucherzentrale bekam Recht
Ein Verbraucher hatte sich bei der Verbraucherzentrale beschwert. Seine zerdrückten Pfanddosen hatte eine Supermarkt-Filiale abgelehnt, obwohl sie unmissverständlich als pfandpflichtig gekennzeichnet waren. Ihm wurde dabei unterstellt, er hätte die Dosen bereits zuvor in einen Pfandautomaten eingelegt. Daher seien sie im beschriebenen Zustand. Die Verbraucherzentrale klagte und bekam in erster und zweiter Instanz Recht.
Zustand der Dosen unerheblich
Das OLG: Das Verpackungsgesetz ist eindeutig. Es stelle keine Anforderungen an den Zustand der zurückzunehmenden Verpackung. Es widerspräche zudem ihrer Eigenschaft als Abfall, wenn die Dosen in einem Zustand nahe des Originalzustands sein müssten, um zurückgenommen werden zu können. Die Dosen würden später ohnehin zerstört.
Quelle | OLG Stuttgart, Urteil vom 15.6.2023, 2 U 32/22
| Oft beruft sich der behandelnde Arzt im Fall einer fehlerhaften Eingriffsaufklärung zwar darauf, der Patient hätte auch im Fall einer zutreffenden Aufklärung in die betreffende Maßnahme eingewilligt („hypothetische Einwilligung“). Ihn trifft aber die Beweislast für diese Behauptung, wenn der Patient plausibel macht, dass er – wäre er ordnungsgemäß aufgeklärt worden – vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte. |
So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH). Er entschied, dass dabei allerdings an die Substanziierung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürften. Vom Patienten könne nicht verlangt werden, dass er – darüber hinausgehend – plausibel macht, er hätte sich im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung auch tatsächlich gegen die durchgeführte Maßnahme entschieden.
Quelle | BGH, Urteil vom 7.12.2021, VI ZR 277/19, Abruf-Nr. 226677 unter www.iww.de
| Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat in drei Urteilen über Persönlichkeitsrechtsverletzungen von transsexuellen Frauen entschieden. Die Transfrauen waren jeweils gegen verschiedene Äußerungen auf sozialen Netzwerken oder in journalistischen Beiträgen vorgegangen. Das Gericht stellte klar: Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt vor, wenn nach umfassender Würdigung unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Äußerung der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Transfrau gegenüber dem Recht auf Meinungsäußerung der Presse oder des Netzwerknutzers überwiegt. In seinen heutigen Entscheidungen hat das LG eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts teilweise verneint und teilweise bejaht. |
Grundsätzlicher Schutz gegeben, aber nicht gegen jede Äußerung
Das LG stellte klar, dass die geschlechtliche Identität Teil der zu achtenden Persönlichkeit eines Menschen sei. Jedoch sei nicht jede darauf bezogene, abwertende Äußerung per se unzulässig.
„#DubistEinMann“
In diesem Verfahren hatte die Antragstellerin, eine transsexuelle Frau und Aktivistin für Trans-Rechte, auf Twitter um Unterstützung für das sog. Selbstbestimmungsgesetz geworben. Dazu veröffentlichte die Antragsgegnerin einen Kommentar mit dem Zusatz: „#DubistEinMann“.
Den Eilantrag der Antragstellerin gegen diesen Kommentar hat das LG zurückgewiesen. Es erkannte darin eine Meinungsäußerung, weil der wertende Charakter im Vordergrund stehe. Eine ablehnende, polarisierende Haltung zum Einsatz für das Selbstbestimmungsgesetz und zur Transgeschlechtlichkeit im Allgemeinen werde daraus deutlich. „#DubistEinMann“ beinhalte aber weder eine Schmähkritik noch eine Beleidigung. Bei der Abwägung der Meinungsfreiheit der Nutzerin gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin sei zu berücksichtigen, dass der Kommentar im Kontext der gesellschaftlichen Auseinandersetzung über den Entwurf für ein sog. Selbstbestimmungsgesetz erfolgt sei. Das Hashtag-Zeichen verdeutliche das, denn es werde auf Twitter verwendet, um unter einem Schlagwort Diskussionen zu eröffnen. „#DubistEinMann“ sei auch bereits zuvor auf Twitter genutzt worden. Obwohl das Wort „du“ die betroffenen transsexuellen Personen in besonders herausfordernder Form personalisiere, beziehe es sich hier nicht auf eine bestimmte, individuelle Person. Die Verwendung dieses Hashtags sei eine zulässige Meinungsäußerung im Rahmen der öffentlichen Diskussion.
„Totalitär tickende Transe zieht den Schwanz ein“
Die transsexuelle Antragstellerin dieses Verfahrens trägt im Personenstandsregister den Eintrag „weiblich“ und lebt seit 40 Jahren als Frau. Sie war gerichtlich gegen eine Äußerung des Antragsgegners vorgegangen, hatte jedoch später auf etwaige Unterlassungsansprüche verzichtet. Daraufhin veröffentlichte dieser auf seinem Blog einen Artikel mit der Überschrift „Versuchte Abmahnung gegen Ansage: Totalitär tickende Transe zieht den Schwanz ein.“
Dem Eilantrag auf Unterlassung dieser Äußerung hatte das LG im April 2023 entsprochen. Ein dagegen gerichteter Widerspruch des Antragsgegners blieb ohne Erfolg. Das Gericht erklärte: Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin liege vor, wenngleich auch hier die Grenze der Schmähkritik noch nicht überschritten worden sei. Der Begriff „Transe“ sei umgangssprachlich abwertend und kein bloßes – vermeintlich neutrales – Kurzwort für eine transsexuelle Person. Die herabwürdigende Intention der Äußerung werde durch das Attribut „totalitär tickend“ verstärkt. Die Aussagekomponente „zieht den Schwanz ein“ stelle außerdem unmissverständlich eine Assoziation zum männlichen Geschlechtsteil her und richte den Fokus auf die Frage seines (Nicht-)Vorhandenseins bei der Klägerin. Diese Hervorhebung habe keinen Sachbezug zu der vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Bei einer Gesamtwürdigung sei die Äußerung unzulässig.
„Transfrau (…) biologischer Mann (…) über 60-jähriger Mann“
Zwischen der Antragstellerin dieses Verfahrens und der transsexuellen Frau des zuvor genannten Rechtstreits besteht Personenidentität. Es ist bekannt, dass sie seit 40 Jahren als Frau lebt, ausschließlich einen weiblichen Vornamen nutzt, sich als Frau identifiziert und als solche angesprochen werden möchte. Auf dem Onlineportal der Antragsgegnerseite wurde im Februar 2023 ein Artikel veröffentlicht, in dem kritisiert wurde, dass eine gemeinnützige Stiftung die Antragstellerin in einem Rechtsstreit gegen eine junge Biologin finanziell unterstützt hatte. Diese hatte geäußert, es gebe biologisch (nur) zwei Geschlechter. In dem Artikel wurde die Antragstellerin zunächst als „Transfrau“ bezeichnet, später als „biologischer Mann“ und schlussendlich als „über 60-jähriger Mann, der (…) maßgeblich an dem Frauenhass beteiligt ist“, dem die Biologin seit Monaten ausgesetzt sei.
Einem Eilantrag der Antragstellerin, sie nicht, wie in diesem Artikel geschehen, als „Mann“ zu bezeichnen, hatte das LG im März 2023 stattgegeben. Diese Entscheidung hat das Gericht nun bestätigt. Es stellte klar: Im Rahmen der freien Rede sei eine scharfe, aggressive Sprache prinzipiell erlaubt. Auch sei sowohl eine Kritik an der Antragstellerin als auch an der finanziellen Unterstützung durch die gemeinnützige Stiftung zulässig. Die hier angegriffene Äußerung „über 60-jähriger Mann“ könne im Gesamtkontext aber nicht als bloße neutrale Feststellung des biologischen Geschlechts der Antragstellerin verstanden werden. Die Wortwahl sei vielmehr ein bewusstes Stilmittel, um einen plakativen Kontrast zu der jungen, weiblichen Biologin herzustellen und die klagende Transfrau als frauenhassenden Mann zu beschreiben – dies, obwohl die Antragstellerin seit 40 Jahren erkennbar als Frau lebe. Im Gesamtkontext der getätigten Äußerung sei die Bezeichnung als „Mann“ daher bewusst verunglimpfend und persönlichkeitsrechtsverletzend.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Gegen sie kann Berufung bei dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main eingelegt werden.
Quelle | LG Frankfurt am Main, Urteile vom 6.7.2023, 2-03 O 228/23, 2-03 O 204/23 und 2-03 O 149/23, PM vom 6.7.2023
| Die erfolgreiche prozessuale Geltendmachung des Anspruchs auf Zustimmung zur Vergleichsmietenerhöhung erfordert im Fall einer Vermietermehrheit, dass sämtliche Vermieter klagen. Das sagt das Landgericht (LG) Berlin. |
Selbst im Fall der Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft wäre ein auf Leistung an sämtliche Rechtsinhaber gerichteter Klageantrag erforderlich, so das LG. Prozessuale Folge: Eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung muss von allen Vermietern erhoben werden, die eine sog. „notwendige Streitgenossenschaft“ bilden. Nur dann ist durch die Klageerhebung die Klagefrist gewahrt.
Quelle | LG Berlin, Beschluss vom 25.4.2023, 67 S 223/20
| Die Aufnahme von Flüchtlingen stellt kein mieterbezogenes berechtigtes Interesse dar, sondern ein (Fremd-)Interesse Dritter. Dieses Interesse ist auch nicht nachträglich entstanden, weil es bereits vor Mietvertragsabschluss Flüchtlinge – auch ukrainische – gab. So sieht es das Amtsgericht (AG) München. |
Das war geschehen
Der Mieter begehrte von den Vermietern die Erlaubnis, den Gebrauch der Dachgeschosswohnung des von ihm angemieteten Einfamilienhauses an zwei Asylbewerber aus der Ukraine zu überlassen. Im Mietvertrag ist zur Untermiete geregelt, dass der Vermieter eine solche ausschließe; sofern es diesbezüglich Gesprächsbedarf gebe, werde dies „im Vorfeld genau besprochen und definiert“.
Zwar Verstoß gegen geltendes Recht …
Dem Mieter stehe kein Anspruch auf Untervermietung eines Teils des angemieteten Wohnhauses zu, so das AG. Zwar verstoße die vertragliche Klausel zur Untervermietung gegen das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 553 Abs. 3 BGB) und sei daher unwirksam. Voraussetzung für einen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung sei jedoch ein berechtigtes Interesse des Mieters hierzu, das nach Abschluss des Mietvertrags entstanden sein müsse. Dieses liege nicht vor.
… aber keine Änderung der persönlichen Umstände
Vorliegend habe der Mieter von vornherein ein großes Haus nur für sich und seine beiden minderjährigen Kinder gemietet. Die umfangreiche Wohnfläche sei nicht durch ein nachträgliches Ereignis für ihn zum Teil überflüssig geworden. Das Interesse an der Überlassung müsse mit dem Zweck des Wohnraummietvertrags in einem Zusammenhang stehen.
Maßgebliches Ziel des § 553 Abs. 1 S. 1 BGB sei es, dem Mieter die Wohnung als Lebensmittelpunkt zu erhalten, nachdem sich bestimmte private Umstände bei ihm nach Abschluss des Mietvertrags so geändert haben, dass der Erhalt der Wohnung gefährdet sei. Vorliegend fehle es sowohl an einer derartigen Änderung der persönlichen Umstände, als auch an einer Änderung nach Abschluss des Mietvertrags. Auch vor der Anmietung des Hauses habe es in Deutschland bereits Flüchtlinge aus vielen verschiedenen Ländern gegeben. Selbst ukrainische Flüchtlinge habe es bereits vor diesem Zeitpunkt geben. § 553 Abs. 1 BGB sei nicht geschaffen worden, damit der Mieter die Interessen anderer Personen wahrnehmen könne, sondern der Vermieter solle danach ausnahmsweise eine Untervermietung des Mieters erlauben müssen, wenn sich nach Anmietung die persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters so geändert haben, dass er die Wohnung aufgeben müsse, wenn ihm eine Untervermietung nicht gestattet werde.
Quelle | AG München, Urteil vom 20.12.2022, 411 C 10539/22
| Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarf, nennt aber nicht die Namen seiner Kinder, die künftig die Wohnung nutzen sollen, ist dies unwirksam. So hat es das Landgericht (LG) Berlin entschieden. |
Vermieter benötigte die Wohnung für seine Kinder
Ein Vermieter – Vater von vier Kindern – kündigte den Wohnraummietvertrag wegen Eigenbedarf. Er begründete die Kündigung mit der künftigen Nutzung der Wohnung durch zwei seiner Kinder. Er nannte die Namen der Kinder jedoch nicht in der Kündigung.
Die Räumungsklage hatte daher keinen Erfolg. Das LG sah die formellen Voraussetzungen der Kündigung nicht als erfüllt an. Nach dem Gesetz (hier: § 573 Abs. 3 S. 1 BGB) sind die Gründe, auf die das berechtigte Interesse des Vermieters gestützt wird, in der Kündigung anzugeben, weil dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition verschafft werden soll. Er soll so in die Lage versetzt werden, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen.
Kündigungsgrund muss konkret beschrieben werden
Diesem Zweck werde im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Nur eine solche Konkretisierung ermögliche es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, dessen Auswechslung dem Vermieter durch das Begründungserfordernis gerade verwehrt werden solle.
Mieter konnte sich nicht angemessen verteidigen
Dementsprechend sei bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend. Diese gesetzlich geforderten Mindestangaben enthalte das Kündigungsschreiben nicht. Anhand der Angaben zu den Bedarfspersonen seien diese bereits nicht ausreichend identifizierbar. Damit war es dem Mieter nicht möglich, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, da die als Bedarfspersonen benannten Kinder weder namentlich noch sonst näher bezeichnet waren.
Quelle | LG Berlin, Urteil vom 14.2.2023, 67 S 288/22
| Ob ein handschriftliches Testament vom Erblasser stammt oder nicht, ist oft umstritten. Helfen kann in solchen Fällen ein grafologisches Gutachten. Doch wer muss dessen Kosten tragen? Mit dieser Problematik hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg nun befasst. |
Stammte das Testament vom Erblasser?
Nach dem Tod des Erblassers beantragte X., gestützt auf ein handschriftliches Testament, einen gemeinschaftlichen Erbschein, der ihn und seine Schwester als Erben zu je 1/2 ausweist. Ein weiteres Kind des Erblassers trat dem mit der Begründung entgegen, das Testament stamme nicht vom Erblasser. Dies galt es zu beweisen. Doch wer musste die Kosten für ein insoweit notwendiges Sachverständigengutachten tragen?
Grafologisches Gutachten lieferte die Bestätigung
Das Nachlassgericht holte ein grafologisches Gutachten ein und kam zu dem Ergebnis, dass das Testament vom Erblasser eigenhändig geschrieben worden war, und erteilte daraufhin den Erbschein. Die Kosten für das Erbscheinsverfahren einschließlich der Auslagen für das eingeholte grafologische Gutachten (1.559 Euro) wurden sodann allein von X. eingefordert. Dieser war aber der Ansicht, die Kosten des Sachverständigengutachtens müssten dem weiteren Kind in Rechnung gestellt werden. Dieses habe die Begutachtung unnötigerweise und missbräuchlich veranlasst, um weiter in dem zum Nachlass gehörenden Haus wohnen zu können. Dem folgte das OLG jedoch nicht.
Wer beantragt, muss zahlen
Nach dem Gerichtskostengesetz (hier: § 22 Abs. 1 GNotKG) schuldet die Kosten in gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, derjenige, der das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. In Erbscheinsverfahren ist deshalb der Antragsteller Kostenschuldner. Wird die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins nur von einem Miterben beantragt, haftet auch nur dieser; die übrigen Miterben können nicht herangezogen werden. Im Ergebnis trägt somit allein der X. die Kosten.
Quelle | OLG Brandenburg, Beschluss vom 8.5.2023, 3 W 4/23
| Die stillschweigende Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Bauherr nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistung rügt. Leistungen der Objektbetreuung werden nach Ablauf einer sechsmonatigen Prüffrist nach dem Ende der Leistungsphase 9 nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) konkludent abgenommen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit rechtskräftiger Entscheidung festgestellt. |
Das OLG hat außerdem klargestellt: Das arglistige Verschweigen eines Bauüberwachungsfehlers setzt das Bewusstsein voraus, dass die Leistung vertragswidrig erbracht wurde. Ein solcher Anschein besteht selbst bei schwerwiegenden Baumängeln nicht, wenn der Überwachungsfehler auf einfacher Nachlässigkeit beruhen kann.
Quelle | OLG München, Beschluss vom 23.3.2021, 28 U 5991/20 Bau
| Der Betreiber eines Veranstaltungslokals in einem Landschaftsschutzgebiet darf dort vorerst keine Tiny-Häuser als Ferienhäuser errichten und auch weder ein Brauhaus noch einen Kiosk bauen. Einem gegen die Genehmigung des betreffenden Landkreises gerichteten Eilantrag des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND) hat das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig jetzt stattgegeben. |
Das Veranstaltungslokal liegt in einem Landschaftsschutzgebiet sowie in einem sog. Fauna-Flora-Habitat (FFH). Diese Habitate bilden als Bestandteile von Natura 2000-Gebieten ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten für gefährdete Pflanzen- und Tierarten und ihre natürlichen Lebensräume innerhalb der Europäischen Union. Der Betreiber des Lokals verfolgt schon seit dem Jahr 2021 den Plan, seine Gastronomie um drei Tiny-Häuser – für besonders umweltbewusste Urlauber bestimmte Minimalhäuser von je 35 m² Grundfläche – zu erweitern.
Landkreis stimmte Erweiterung zu
Nachdem ihm der Landkreis zunächst positive Signale gesendet und auch bereits eine Fördersumme bewilligt hatte, verzögerte sich das Baugenehmigungsverfahren wegen umweltschutzrechtlicher Bedenken der Naturschutzbehörde des Landkreises sowie des Beratungsforstamts und privater Naturschutzverbände. Ein vom Landkreis kurzfristig in Auftrag gegebenes, naturschutzfachliches Gutachten kam indes zu dem Ergebnis, dass das Bauvorhaben das Schutzgebiet nur unwesentlich zu beeinträchtigen drohe. Daraufhin erteilte der Landkreis im März 2023 unter Auflagen sowie unter Befreiung von mehreren Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung die begehrte Baugenehmigung. Der BUND legte als klageberechtigter Naturschutzverband beim Landkreis Widerspruch gegen das Vorhaben ein und stellte einen Eilantrag beim VG Braunschweig, welches den Betreiber des Veranstaltungslokals zum Verfahren beigeladen hat.
Verwaltungsgericht: Besondere Verträglichkeitsprüfung fehlte
Zur Begründung seiner Eilentscheidung führte das VG aus, die Entscheidungen des Landkreises seien nach der im Eilverfahren nur möglichen vorläufigen Prüfung rechtswidrig. Die Baugenehmigung sei voraussichtlich schon deswegen rechtswidrig, weil das Vorhaben in einem FFH-Gebiet liegt und der Landkreis daher nach Bundes- und Europarecht eine besondere Verträglichkeitsprüfung hätte durchführen müssen. Dies habe er nicht getan.
Landschaftsrechtliche Verbote übersehen, keine Alternativen geprüft
Das Bauvorhaben verstoße voraussichtlich außerdem gegen verschiedene Vorschriften der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet, insbesondere gegen das Verbot, dort keine „nicht privilegierten baulichen Anlagen“ zu errichten. Darunter falle auch das geplante Vorhaben mit einer Erweiterung des vorhandenen Baubestands um mehr als ein Drittel und einer Erhöhung der Schlafplätze um mehr als das Doppelte. Insbesondere genüge es nicht, dass der Landkreis mit dem Vorhaben den Tourismus fördern wolle, denn er habe die erforderlichen Vorteile für diesen Wirtschaftszweig, wie gesteigerte Besucherzahlen, nicht vertieft dargelegt, weshalb touristische Belange in der zu treffenden Abwägung nicht hätten berücksichtigt werden können. Der Landkreis hätte, so das Gericht, darüber hinaus Alternativen prüfen und ermitteln müssen, ob sich die geplanten Anlagen nicht in zumutbarer Weise anders gruppieren lassen.
Gegen den Beschluss kann noch das Rechtsmittel der Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg eingelegt werden.
Quelle | VG Braunschweig, Beschluss vom 24.7.2023, 2 B116/23, PM vom 25.7.2023
| In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht. So hat es jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. |
Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer u. a. vor, eine sog. Mehrarbeitsschicht in der Absicht nicht geleistet zu haben, sie gleichwohl vergütet zu bekommen. Die auf einen anonymen Hinweis hin erfolgte Auswertung der Aufzeichnungen einer durch ein Piktogramm ausgewiesenen und auch sonst nicht zu übersehenden Videokamera an einem Tor zum Werksgelände ergab, dass der Kläger dieses noch vor Schichtbeginn wieder verlassen hatte. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer meinte u. a., die Erkenntnisse aus der Videoüberwachung unterlägen einem Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot und dürften daher im Kündigungsschutzprozess nicht berücksichtigt werden.
Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Das sah das BAG anders: Es spiele keine Rolle, ob die Überwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprach. Selbst, wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre eine Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten des Klägers durch die Gerichte für Arbeitssachen nach der DSGVO nicht ausgeschlossen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Datenerhebung, wie hier, offen erfolgt und vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers in Rede steht. In einem solchen Fall ist es grundsätzlich irrelevant, wie lange der Arbeitgeber mit der erstmaligen Einsichtnahme in das Bildmaterial zugewartet und es bis dahin vorgehalten hat. Das BAG konnte offenlassen, ob ausnahmsweise aus Gründen der Generalprävention ein Verwertungsverbot in Bezug auf vorsätzliche Pflichtverstöße in Betracht kommt, wenn die offene Überwachungsmaßnahme eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung darstellt. Das war vorliegend nicht der Fall.
Quelle | BAG, Urteil vom 29.6.2023, 2 AZ R 296/22, PM 31/23
| Wer in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Kündigung während der gesamten Kündigungsfrist der Arbeit aufgrund eingereichter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fernbleibt, muss damit rechnen, dass er unter Umständen keine Entgeltfortzahlung beanspruchen kann. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in einer Gesamtbetrachtung aller Indizien als erschüttert angesehen. Im Rahmen der erforderlichen Beweisaufnahme konnte die Klägerin das Gericht nicht von ihrer Arbeitsunfähigkeit überzeugen. |
Das war geschehen
Die als Pflegeassistentin beschäftigte Klägerin hatte am 4.5.2022 mit Datum vom 5.5.2022 ein Kündigungsschreiben zum 15.6.2022 verfasst. Darin hatte sie u. a. um die Zusendung einer Kündigungsbestätigung und der Arbeitspapiere an ihre Wohnanschrift gebeten. Sie bedankte sich für die bisherige Zusammenarbeit und wünschte dem Unternehmen alles Gute. Die Klägerin erschien ab dem 5.5.2022 nicht mehr zur Arbeit. Sie reichte durchgehend bis zum 15.6.2022 und damit genau für sechs Wochen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Die beklagte Arbeitgeberin zahlte keine Entgeltfortzahlung. Die Zahlungsklage blieb – anders als noch beim Arbeitsgericht (ArbG) – vor dem LAG erfolglos.
So sieht es das Landesarbeitsgericht
Das LAG verwies zunächst auf den hohen Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Der Arbeitgeber kann diesen Beweiswert nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Eine Erschütterung kommt nicht nur dann in Betracht, wenn sich ein Arbeitnehmer in Zusammenhang mit seiner Kündigung einmal zeitlich passgenau bis zum Ablauf der Kündigungsfrist krankschreiben lässt.
Krankschreibung genau bis zum Ende der Kündigungsfrist fragwürdig
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch erschüttert, wenn die Krankschreibung aufgrund mehrerer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durchgehend bis zum Ende der Kündigungsfrist andauert, diese punktgenau den maximalen Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen umfasst und sich aus dem Kündigungsschreiben ergibt, dass der Verfasser von vornherein nicht mehr mit seiner Anwesenheit rechnet.
Bei der Beweiswürdigung stellte das LAG entscheidend darauf ab, dass nach seiner Überzeugung die Klägerin ihrem Arzt Beschwerden vorgetragen hat, die tatsächlich nicht bestanden haben.
Quelle | LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 2.5.2023, 2 Sa 203/22
| Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden: Das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften kann nur von einem Verein in Anspruch genommen werden, der ein hinreichendes Maß an religiöser Systembildung und Weltdeutung aufweist. Andernfalls ist es ihm verwehrt, mit seinen Mitgliedern zu vereinbaren, außerhalb eines Arbeitsverhältnisses fremdbestimmte, weisungsgebundene Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten, sofern diese nicht ähnlich einem Arbeitnehmer sozial geschützt sind. |
Das war geschehen
Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck „die Volksbildung durch die Verbreitung des Wissens, der Lehre, der Übungen und der Techniken des Yoga und verwandter Disziplinen sowie die Förderung der Religion“ ist. Zur Verwirklichung seiner Zwecke betreibt er Einrichtungen, in denen Kurse, Workshops, Seminare, Veranstaltungen und Vorträge zu Yoga und verwandten Disziplinen durchgeführt werden. Dort bestehen sog. Sevaka-Gemeinschaften. Sevakas sind Vereinsangehörige, die in der indischen Ashram- und Klostertradition zusammenleben und ihr Leben ganz der Übung und Verbreitung der Yoga-Vidya-Lehre widmen. Sie sind aufgrund ihrer Vereinsmitgliedschaft verpflichtet, nach Weisung ihrer Vorgesetzten Sevazeit zu leisten. Gegenstand der Sevadienste sind z. B. Tätigkeiten in Küche, Haushalt, Garten, Gebäudeunterhaltung, Werbung, Buchhaltung, Boutique etc. sowie die Durchführung von Yogaunterricht und die Leitung von Seminaren. Als Leistung zur Daseinsfürsorge stellt der Beklagte den Sevakas Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung und zahlt ein monatliches Taschengeld von bis zu 390 Euro, bei Führungsverantwortung bis zu 180 Euro zusätzlich. Sevakas sind gesetzlich kranken-, arbeitslosen-, renten- und pflegeversichert und erhalten eine zusätzliche Altersversorgung.
Sevadienste = Arbeitszeit
Die Klägerin ist Volljuristin. Sie lebte vom 1.3.2012 bis zur Beendigung ihrer Mitgliedschaft beim Beklagten am 30.6.2020 als Sevaka in dessen Yoga-Ashram und leistete dort im Rahmen ihrer Sevazeit verschiedene Arbeiten. Die Klägerin hat geltend gemacht, zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden, und verlangt ab dem 1.1.2017 auf der Grundlage der vertraglichen Regelarbeitszeit von 42 Wochenstunden gesetzlichen Mindestlohn von 46.118,54 Euro brutto.
Beklagter behauptet Gemeinnützigkeit im Dienst der Gesellschaft
Der Beklagte hat eingewendet, die Klägerin habe gemeinnützige Sevadienste als Mitglied einer hinduistischen Ashramgemeinschaft und nicht in einem Arbeitsverhältnis geleistet. Die Religionsfreiheit gemäß Grundgesetz (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG) und das Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG) in Verbindung mit der Weimarer Verfassung (Art. 137 WRV) ermöglichten es, eine geistliche Lebensgemeinschaft zu schaffen, in der die Mitglieder außerhalb eines Arbeitsverhältnisses gemeinnützigen Dienst an der Gesellschaft leisteten.
Uneinigkeit der juristischen Instanzen
Das Arbeitsgericht (ArbG) Detmold hat – soweit für die Revision von Bedeutung – der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht (LAG )Hamm hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG Erfolg. Die Klägerin war Arbeitnehmerin des Beklagten und hat für den streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Sie war vertraglich zu Sevadiensten und damit zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Der Arbeitnehmereigenschaft stehen weder die besonderen Gestaltungsrechte von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften noch die Vereinsautonomie (gem. Art. 9 Abs. 1 GG) entgegen.
Yoga-Vidya-Lehre ist weder mit Weltreligionen gleichzustellen…
Der Beklagte ist weder Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft. Es fehlt das erforderliche Mindestmaß an Systembildung und Weltdeutung. Der Beklagte bezieht sich in seiner Satzung unter anderem auf Weisheitslehren, Philosophien und Praktiken aus Indien und anderen östlichen und westlichen Kulturen sowie auf spirituelle Praktiken aus Buddhismus, Hinduismus, Christentum, Taoismus und anderen Weltreligionen. Aufgrund dieses weit gefassten Spektrums ist ein systemisches Gesamtgefüge religiöser bzw. weltanschaulicher Elemente und deren innerer Zusammenhang mit der Yoga-Vidya-Lehre nicht hinreichend erkennbar.
…noch wurde hier Vereinsautonomie ausgeübt
Auch die grundgesetzlich geschützte Vereinsautonomie (Art. 9 Abs. 1 GG) erlaubt die Erbringung fremdbestimmter, weisungsgebundener Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses allenfalls dann, wenn zwingende arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen nicht umgangen werden. Zu diesen zählt unter anderem eine Vergütungszusage, die den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn garantiert, auf den Kost und Logis nicht anzurechnen sind. Denn dieser bezweckt die Existenzsicherung durch Arbeitseinkommen als Ausdruck der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG).
Das BAG konnte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht abschließend über die Höhe des Mindestlohnanspruchs der Klägerin entscheiden und hat den Rechtsstreit deshalb an das LAG zurückverwiesen.
Quelle | BAG, Urteil vom 25.4.2023, 9 AZ R 253/22, PM 20/23
| In einem Fall des OLG Frankfurt hatte ein Planer einen Planungsmangel begangen. Er musste diesen innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten Frist beseitigen. Dabei verursachte er erneut einen Planungsmangel. Dies führte zu einem Schaden von ca. 1,6 Mio. Euro. Diese verlangte der Bauherr als Schadenersatz. Darauf blieb er jedoch sitzen, denn er hatte den erneuten Planungsmangel nicht gerügt. |
Der Auftrag umfasste die Planung und Modernisierung eines Autobahnkreuzes im laufenden Betrieb sowie die Organisation der Verkehrsführung während der Bauausführung. Dabei gab es zahlreiche Zwischenschritte und Abhängigkeiten. Das Ingenieurbüro reichte für einen Teil des Gesamtprojekts eine Planung ein, bei der die Höhenangaben der Fahrbahnen unvollständig waren. Der Auftraggeber setzte eine Frist zur Nachbesserung. Das Planungsbüro besserte fristgerecht nach. Es teilte dem Auftraggeber mit, dass die Mängel beseitigt und die Pläne an das ausführende Bauunternehmen weitergeleitet worden seien.
Doch die Mangelbeseitigung war ebenfalls mangelhaft. Brisant: Die Termine waren so knapp gesetzt, dass die Bauausführung unmittelbar nach Vorlage der Pläne starten sollte. Das war nun nicht mehr möglich. Aufgrund von Umstellungen des Bauablaufs machte ein Bauunternehmen die o. g. Schadenersatzansprüche geltend, da der mit Dritten vertraglich vereinbarte Terminablauf nicht zu halten war.
Das OLG hat den Schadenersatzanspruch abgelehnt: Aus formalen Gründen hätte es einer zweiten Mangelrüge bedurft, da die Bauausführung noch nicht begonnen hatte und der erneute Mangel in Besprechungen Thema war. Da dem Auftraggeber der zweite Mangel bekannt war, hätte er ihn nicht dulden dürfen, sondern formell rügen müssen. Fazit: Schadenersatz wegen eines Planungsverzugs setzt grundsätzlich eine erfolglose Fristsetzung voraus.
Die Entscheidung des OLG ist inzwischen rechtskräftig.
Quelle | OLG Frankfurt, Urteil vom 11.5.2020, 29 U 56/19
Verbraucherrecht
| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell entschieden, dass Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, damit ihm die Eigentümer von Ferienimmobilien diese zur Vermietung an Reisende überlassen, als Mieten zu qualifizieren sein können und somit zu einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zum Gewinn führen. |
Hintergrund: Ausgangsgröße für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dies ist der nach den Vorschriften des Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Für gewerbesteuerliche Zwecke sind jedoch Hinzurechnungen und Kürzungen zu berücksichtigen. Beispielsweise sind dem Gewinn nach dem Gewerbesteuergesetz (hier: § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) anteilig wieder hinzuzurechnen: Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.
Das war geschehen
Die Klägerin, eine Verwaltungs- und Beteiligungs-Gesellschaft mbH, war im Streitjahr 2010 zu 100 % an einer Firma beteiligt, die Reisenden Ferienimmobilien über Kataloge, eine Internet-Plattform und über Vermittler, wie zum Beispiel Reisebüros, anbot. Zudem war die Klägerin Organträgerin der Firma, weshalb ihr das Ergebnis der Organgesellschaft steuerlich zugerechnet wurde.
Mit seinen Reisekunden schloss die Firma in eigenem Namen und für eigene Rechnung Ferienhaus- bzw. Ferienwohnungsverträge zu einem Gesamtpreis ab, in dem der an den jeweiligen Eigentümer der Immobile zu zahlende Preis und ein Aufschlag (Marge) für die Firma enthalten war.
Außenprüfung des Finanzamts kam zu richtigem Ergebnis
Das Finanzamt kam nach einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass es sich bei den von der Firma an die Eigentümer der Objekte gezahlten Entgelten um Mieten gehandelt habe, die dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen seien. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg wies die dagegen gerichtete Klage zurück – und zwar zu Recht, wie der BFH befand.
Mietverhältnis lag vor
Für eine Hinzurechnung muss der Nutzungsvertrag seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts sein. Dies war im Streitfall gegeben, da die Hauptleistungspflicht der Eigentümer in der Gebrauchsüberlassung der Ferienimmobilien und die Hauptleistungspflicht der Firma in der Zahlung eines Mietzinses bestand.
Zwar kann ein Ferienimmobilienanbieter auch bloß als Vermittler zwischen den Eigentümern und den Reisenden tätig werden. Die Firma war jedoch keine Vermittlerin, da sie eine Vielzahl von Objekten im eigenen Namen anbot, ohne auf den jeweiligen Eigentümer des Ferienobjekts hinzuweisen.
Beachten Sie | Zudem hatte die Firma gegen die Ferienimmobilienanbieter keine Provisionsansprüche, sondern musste umgekehrt den Eigentümern Entgelte für die Überlassung der Objekte bezahlen.
Quelle | BFH, Urteil vom 17.8.2023, IIII R 59/20; PM Nr. 41/23 vom 26.10.2023
| Ein Autokäufer fiel auf eine gefälschte E-Mail herein. Infolgedessen zahlte er den Kaufpreis für ein Auto auf ein Konto des Betrügers und nicht auf das des Autohändlers. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschied nun: Will der Käufer das Auto tatsächlich erwerben, muss er noch einmal zahlen. |
Autokauf am Telefon
Der Autokäufer war Geschäftsführer eines Unternehmens. Er kaufte den Pkw telefonisch. Mit dem Autohändler vereinbarte er, dass dieser ihm die Rechnung per E-Mail zusenden sollte.
Käufer bekam zwei E-Mails
Nun bekam der Käufer zwei E-Mails mit derselben Rechnung. Zunächst schickte der Geschäftsführer des Autohauses die Rechnung, wie gewünscht, an den Käufer. Im Kopfbereich der Rechnung sowie in der Fußzeile war ein Konto bei einer Sparkasse als Empfängerkonto angegeben. Kurze Zeit später erhielt der Käufer eine weitere E-Mail von der E-Mail-Adresse des Autohauses mit einer neuen Rechnung im Anhang. Hierin war – nur in der Fußzeile, der Kopfbereich wies unverändert das vorgenannte Konto der Klägerin bei der o. g. Sparkasse aus – ein anderes Empfängerkonto bei einer anderen Bank eines privaten Kontoinhabers angegeben. Die Beklagte überwies den Kaufpreis auf das letztgenannte Konto.
Rund zehn Tage später forderte das Autohaus den Käufer auf, den Kaufpreis zu zahlen. Da stellte sich heraus, dass die zweite E-Mail aufgrund eines „Hackerangriffs“ von einer unbefugten dritten Person versandt worden war und dass die in der Fußzeile dieser E-Mail angehängte Rechnung sowie die Bankverbindung keine des Autohauses waren. Der Käufer lehnte eine zweite Zahlung ab, daraufhin verklagte ihn das Autohaus.
Falsche Kontoüberweisung: Keine Leistung erbracht
Das OLG: Das Geld floss auf ein Konto, das dem Verkäufer nicht gehörte, und habe dort den sog. Leistungserfolg nicht herbeiführen können.
Autohaus muss keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen treffen
Das OLG sah keine Pflicht des Autohändlers, besondere Vorkehrungen gegen einen Hackerangriff zu treffen.
Das Argument des Käufers, die Zahlung auf das falsche Konto habe letztlich der Autohändler verursacht, ließ es nicht gelten: Der Käufer könne nicht erwarten, dass die die Rechnung enthaltende PDF-Datei verschlüsselt werde. Dies sei im Geschäftsverkehr unüblich. Gleiches gelte für eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung.
Auch darüber hinaus sah das OLG keine Pflichtverstöße des Autohändlers.
Quelle | OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.7.2023, 19 U 83/22
| Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat ein Eckpunktepapier eines Referentenentwurfs für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform veröffentlicht. |
Die deutschen Genossenschaften stellen mit ihren 23,5 Millionen Mitgliedern einen wichtigen Teil der deutschen Wirtschaft dar. Insbesondere für die weitere Digitalisierung bei den Genossenschaften sollen verbesserte Rahmenbedingungen geschaffen werden. Bereits im letzten Jahr sind zwei wesentliche Rechtsänderungen in Kraft getreten. Durch Regelungen über alternative Formen der General- und Vertreterversammlung wurden bereits rein virtuelle Versammlungen ermöglicht. Darüber hinaus wurden Regelungen über Anmeldungen zum Genossenschaftsregister mittels Videokommunikation im notariellen Online-Verfahren geschaffen.
Der nun geplante Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform soll nach dem Eckpunktepapier folgende drei Regelungsbereiche umfassen:
Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften
Zur Förderung der Digitalisierung sollen insbesondere die meisten Schriftformerfordernisse des Genossenschaftsgesetzes (GenG) zugunsten der Textform abgeschafft werden. Die Schriftform soll nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme sein. Weitere Vorschläge betreffen digitale Sitzungen und Beschlussfassungen sowie digitale Informationsversorgung der Genossenschaftsmitglieder.
Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform
Zur weiteren Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform soll die Gründung einer Genossenschaft beschleunigt werden. Dies soll durch die Einrichtung einer Datenbank über genossenschaftliche Prüfungsverbände, die Standardisierung der Gründungsgutachten, die Beschleunigung der Förderungszweckprüfung durch das Registergericht sowie durch eine Frist für Eintragungen im Genossenschaftsrecht erreicht werden. Von den geplanten Änderungen werden insbesondere Start-Ups profitieren.
Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften
Zudem sind weitere Maßnahmen geplant, um eine missbräuchliche Verwendung der Rechtsform zu verhindern. Gesetzesänderungen in den Jahren 2017 und 2022 haben bereits Wirkung gezeigt. Sie sollen nun durch weitere punktuelle Regelungen ergänzt werden. Vorgesehen wird hier unter anderem eine Ausweitung der Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände.
Das Vorhaben dient damit auch der Umsetzung des Koalitionsvertrags, in dem eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für gemeinwohlorientiertes Wirtschaften, wie zum Beispiel Genossenschaften, Sozialunternehmen und Integrationsunternehmen, vorgesehen ist.
Das Eckpunktepapier wurde Ende Juli 2023 den Verbänden und interessierten Kreisen im Bereich des Genossenschaftsrechts zugesandt und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 29.9.2023 Stellung zu nehmen. Nach Auswertung der Stellungnahmen wird das BMJ einen Referentenentwurf vorlegen.
Quelle | BMJ, PM 46/23 vom 28.7.2023
| Ein selbstständiger Unternehmensberater erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Münster waren die erklärten Verluste innerhalb der Anlaufphase von fünf Jahren im Streitfall anzuerkennen, weil der Berater ein belastbares und dem Grunde nach geeignetes Betriebskonzept vorgelegt hat, um zukünftig Gewinne zu erwirtschaften. Zudem konnte er darlegen, dass er Maßnahmen zur Erzielung von Gewinnen ergriffen hat. |
Ob Steuerpflichtige mit Gewinnerzielungsabsicht handeln, ist gerade bei Aufnahme einer Tätigkeit nicht immer eindeutig zu erkennen. Gegen die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht spricht das Vorliegen persönlicher Beweggründe zur Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit (Steuern sparen) oder wenn Steuerpflichtige eine verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich ihrer Lebensführung liegenden persönlichen Neigungen ausüben.
Fehlt es an typischerweise persönlichen Motiven, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht, wenn die Betriebsführung so eingerichtet ist, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten. Bei dauernden Verlusten ist nicht per se von Liebhaberei auszugehen. Zu prüfen ist, ob Steuerpflichtige Maßnahmen zur Steigerung der Rentabilität des Betriebs ergriffen haben.
Beachten Sie | Grundsätzlich werden Verluste während einer Anlaufphase anerkannt, es sei denn, es steht von vornherein fest, dass nachhaltig keine Gewinne erzielt werden können. Die Dauer einer solchen Anlaufphase ist je nach der Eigenart des neu aufgebauten Betriebs festzulegen, wobei ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 13.6.2023, 2 K 310/21 E
| Die vom Arbeitnehmer für seine Garage getragene Absetzung für Abnutzung mindert den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Arbeitgeber-Fahrzeugs zur außerdienstlichen Nutzung nicht. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zumindest dann, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen. |
Das Urteil des BFH macht deutlich: Für eine Vorteilsminderung ist es erforderlich, dass Kosten vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber „übernommen“ werden, was eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Vereinbarung über die Kostentragung erfordert. Der Arbeitgeber muss für eine bestimmte nutzungsabhängige Aufwendung verlangen, dass sie getätigt wird, und der Arbeitnehmer muss sich verpflichten, diese zu tragen.
Quelle | BFH, Urteil vom 4.7.2023, VIII R 29/20
| Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Pflegewohngemeinschaft können steuermindernd als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. |
Das war geschehen
Im Streitfall wohnte der schwerbehinderte (Grad der Behinderung 100) und pflegebedürftige (Pflegegrad 4) Steuerpflichtige gemeinsam mit anderen pflegebedürftigen Menschen in einer Pflegewohngemeinschaft, deren Errichtung und Unterhaltung dem Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (WTG NW) unterfiel. Dort wurde er rund um die Uhr von einem ambulanten Pflegedienst und Ergänzungskräften betreut, gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt.
Steuerzahlerfreundlichen Urteile
Die Aufwendungen für die Unterbringung (Kost und Logis) in der Pflegewohngemeinschaft machte der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte das allerdings ab, weil diese Aufwendungen nur bei einer vollstationären Heimunterbringung abzugsfähig seien. Das Finanzgericht (FG) Köln und der BFH beurteilten den Sachverhalt jedoch anders.
Der BFH stellte klar, dass Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung in einer dafür vorgesehenen Einrichtung grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
Versorgungsleistungen müssen in den jeweiligen Räumlichkeiten erbracht werden
Dies gilt nicht nur für Kosten der Unterbringung in einem Heim i. S. des Heimgesetzes (§ 1 HeimG), sondern auch für Kosten der Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrecht unterfällt. Ausschlaggebend ist allein, dass die Pflegewohngemeinschaft (ebenso wie das Heim) in erster Linie dem Zweck dient, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden.
Unterkunft und Leistungen müssen nicht „aus einer Hand“ sein
Die Abzugsfähigkeit der Unterbringungskosten knüpft nicht daran an, dass dem Steuerpflichtigen (wie bei der vollstationären Heimunterbringung) Wohnraum und Betreuungsleistungen „aus einer Hand“ zur Verfügung gestellt werden. Ausreichend ist, wenn er als (Mit-)Bewohner einer Pflegewohngemeinschaft neben der Wohnraumüberlassung von externen (ambulanten) Leistungsanbietern (gemeinschaftlich organisiert) Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen in diesen Räumlichkeiten bezieht.
Beachten Sie | Allerdings sind auch krankheits- oder pflegebedingt anfallende Kosten nur insoweit abzugsfähig, als sie zusätzlich zu den Kosten der normalen Lebensführung anfallen. Deshalb waren die tatsächlich angefallenen Unterbringungskosten im Streitfall um eine sogenannte Haushaltsersparnis zu kürzen.
Quelle | BFH, Urteil vom 10.8.2023, VI R 40/20, PM Nr. 40/23 vom 19.10.2023
| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein für Zwecke der Schenkungsteuer gesondert festgestellter Grundbesitzwert für alle Schenkungsteuerbescheide bindend ist, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung früherer Erwerbe nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (hier: § 14 Abs. 1 ErbStG), d. h. bei einer Schenkung, die innerhalb von zehn Jahren nach der ersten Schenkung erfolgt. |
Das war geschehen
Der Vater hatte seinem Sohn im Jahr 2012 einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück geschenkt. Das Finanzamt hatte den Grundbesitzwert festgestellt und der Besteuerung zugrunde gelegt. Schenkungsteuer fiel aber nicht an, weil der Grundstückswert (87.392 Euro) unter dem Freibetrag für Kinder (400.000 Euro) lag.
2017 erhielt der Sohn vom Vater eine weitere Schenkung i. H. von 400.000 Euro. Da mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammenzurechnen sind (§ 14 Abs. 1 ErbStG), ermittelte das Finanzamt einen Gesamtbetrag für beide Schenkungen und setzte Schenkungsteuer von rund 10.000 Euro fest. Dabei berücksichtigte das Finanzamt den Vorerwerb mit 87.392 Euro.
Sohn „rührte sich nicht“, da keine Schenkungsteuer anfiel
Der beschenkte Sohn meinte, dass der damals festgestellte Wert zu hoch und deshalb nun nach unten zu korrigieren sei. Bei der Schenkung im Jahr 2012 habe er sich nur deshalb nicht gegen den falschen Grundstückswert gewendet, weil die Schenkungsteuer ohnehin mit 0 Euro festgesetzt worden sei. Erfolgreich war er mit dieser Sichtweise bzw. Begründung aber nicht.
Grundstückswerte sind – im Gegensatz zu Werten sonstiger Schenkungsgegenstände (beispielsweise Geld) – für Zwecke der Schenkungsteuer in einem eigenen Verfahren gesondert festzustellen.
Die „Quittung“ kam später
Der festgestellte Wert entfaltet Bindungswirkung für alle Schenkungsteuerbescheide, bei denen er in die Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs nach § 14 Abs. 1 ErbStG.
Beachten Sie | Hält der Steuerpflichtige den festgestellten Grundstückswert für zu hoch, muss er sich sogleich gegen diese Feststellung wenden. Macht er dies nicht und wird der Bescheid über den festgestellten Wert bestandskräftig, kann der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit bei den nachfolgenden Schenkungsteuerfestsetzungen nicht mehr mit Erfolg geltend machen.
Quelle | BFH, Urteil vom 26.7.2023, II R 35/21
| Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße hat die Klage einer Muslimin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot der Straßenverkehrsordnung zum Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) beim Autofahren als unbegründet abgewiesen. Im Gegensatz zu einem aus religiösen Gründen getragenen Kopftuch (Hijab) verhüllt ein sogenannter Niqab nicht nur die Haare sowie ggf. den Hals-, Schulter und Brustbereich, sondern auch das Gesicht mit Ausnahme der Augenpartie. |
Gesicht darf nicht verhüllt werden
Die Klägerin stellte am 19.7.2021 bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot (§ 23 Abs.4 S. 1 StVO). Danach darf, wer ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Der Antrag wurde abgelehnt. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren der Klägerin erhobene Klage hat das VG jetzt abgewiesen. Der religiös begründete Wunsch der Klägerin, während des Führens eines Kraftfahrzeugs der Fahrerlaubnisklasse „B“ einen Niqab zu tragen, eröffne keinen Anspruch auf die begehrte straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung von dem bestehenden Verhüllungsverbot.
Verhüllungsverbot mit dem Grundgesetz vereinbar
Das Verhüllungsverbot sei mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar. Im typischen Anwendungsfall betreffe das Verhüllungsverbot in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 GG) der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen. Werde das Tragen einer Kopfbedeckung als religiöses Symbol verstanden, komme daneben zwar auch die Religionsfreiheit in Betracht. Das Verhüllungsverbot führe jedoch nicht zu einer gezielten oder den Schutzbereich der Religionsfreiheit unmittelbar betreffenden Beschränkung. Dadurch, dass § 23 Abs. 4 S. 1 StVO das Tragen eines Niqabs nicht schlechthin verbiete, sondern eine generelle Anordnung nur für bestimmte Bereiche des Straßenverkehrs darstelle, werde die Religionsausübung nur in einer eng begrenzten und für die Religionsfreiheit typischerweise nicht wesentlichen Lebenssituation eingeschränkt.
Keine Beeinträchtigung des Grundrechts auf freie Religionsausübung
Die Voraussetzungen einer Befreiung vom Verhüllungsverbot lägen nicht vor. Insbesondere könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass durch die Ablehnung ihres Antrags überragende Rechtsgüter verletzt würden. Eine schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung durch die Ablehnung der begehrten Ausnahmegenehmigung sei nicht anzuerkennen. Deren Erteilung stünden im Rahmen der Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im Gegenteil hochrangige Rechtsgüter in Form der Verkehrssicherheit, des Schutzes von Leib und Leben sowie der körperlichen Unversehrtheit Dritter entgegen. Insbesondere gewährleiste das Verhüllungsverbot die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen, um diese bei Rechtsverstößen heranziehen zu können. Die repressive Verfolgung diene zugleich präventiv der Abwehr künftiger Verkehrsverstöße. Durch die Ablehnung des Antrags sei die Klägerin auch nicht in Art. 3 GG verletzt, da das Verhüllungsverbot religions- und geschlechtsunabhängig gelte. Die Ablehnung sei auch verhältnismäßig. Insbesondere sei das Ziel des Verhüllungsverbots angesichts der Missbrauchsmöglichkeiten nicht durch eine Fahrtenbuchauflage oder andere Vorkehrungen zu erreichen.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz gestellt werden.
Quelle | VG Neustadt, Urteil vom 26.7.2023, 3 K 26/23.NW, PM 16/23
| Eine Fahrtenbuchauflage kommt für den Fahrzeughalter nur in Betracht, wenn es nach einem Verkehrsverstoß unmöglich oder unzumutbar ist, den Täter festzustellen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat in zwei Entscheidungen dazu Stellung genommen, wann die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass ein Fahrtenbuch angeordnet werden darf: |
Fahrtenbuchauflage „kassiert“: Ermittlungen waren nicht umfassend genug
In dem einen Fall hat das OVG die Fahrtenbuchauflage aufgehoben. Mit Blick darauf, dass vieles – etwa ein klares Tatfoto und die Zeugnisverweigerung der klagenden Halterin des Pkw – für einen Täter aus dem Familienkreis gesprochen habe, hätte die Behörde bei der Meldebehörde mögliche, den Tätermerkmalen entsprechende Familienangehörige unter derselben Anschrift wie die Klägerin ermitteln müssen. Auf Grundlage dieser Information hätten dann womöglich deren Lichtbilder aus dem Personalausweisregister für einen Fotoabgleich angefordert werden können. Dies wäre ohne nennenswerten Aufwand möglich gewesen. Es sei in Verfahren dieser Art regelmäßig üblich und hätte im konkreten Fall zu einem Tatverdacht gegen den Sohn der Klägerin geführt.
Keine ausreichende Überzeugung der Täterschaft
In dem anderen Verfahren hat das OVG ausgeführt: Die Feststellung eines Fahrzeugführers ist auch dann unmöglich, wenn die Ermittlungen auf einen bestimmten Täter hindeuten und eine Person ernsthaft verdächtig ist, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte. Nichts anderes gilt, wenn zwar die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid erlassen hat, dann allerdings im Zwischenverfahren das Verfahren einstellt, da letztlich doch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft gewonnen werden konnte.
Abzustellen ist dabei, so das OVG, auf das im Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderliche Maß der Überzeugung. Ist die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich, kommt es nicht darauf an, ob der Fahrzeughalter seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat, indem er alle ihm möglichen Angaben gemacht hat, oder ob ihn ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers trifft. Denn die Fahrtenbuchauflage hat eine präventive und keine strafende Funktion.
In jedem Fall muss die Bußgeldbehörde alle nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen und zumutbaren Maßnahmen treffen. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können.
Es lag eine Verwechslung vor
Das hat das OVG hier wegen einer erkennbaren Verwechslung des Vor- und Nachnamens des vom Fahrzeughalter benannten Fahrzeugführers verneint.
Quelle | OVG Münster, Urteile vom 31.5.2023, 8 A 2361/22, und vom 3.5.2023, 8 B 185/23
| Ein Patient verlangte von seiner Zahnärztin eine Kopie seiner Patientenakte, um gegen sie Haftungsansprüche wegen Fehlern geltend zumachen, die ihr bei seiner zahnärztlichen Behandlung unterlaufen sein sollen. Die Zahnärztin forderte jedoch, dass er, wie nach deutschem Recht vorgesehen, die Kosten für die Zurverfügungstellung der Kopie der Patientenakte übernimmt. „Das geht nicht“, stellte nun der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)fest. |
Bundesgerichtshofrief Europäischen Gerichtshof an
Da der Patient der Ansicht ist, Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie zu haben, rief er die deutschen Gerichte an. Unter diesen Umständen hatte der Bundesgerichtshof (BGH) beschlossen, dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Denn nach Auffassung des BGH hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts, nämlich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ab.
Erste Kopie muss kostenlos sein
In seinem Urteil sagt der EuGH: In der DSGVO ist das Recht des Patienten verankert, eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten, und zwar grundsätzlich, ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen. Der Verantwortliche kann ein solches Entgelt nur verlangen, wenn der Patient eine erste Kopie seiner Daten bereits unentgeltlich erhalten hat und erneut einen Antrag auf diese stellt.
Patient muss seinen Wunsch nicht begründen
Die betreffende Zahnärztin ist als Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihres Patienten anzusehen. Als solche ist sie verpflichtet, ihm eine erste Kopie seiner Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Patient ist nicht verpflichtet, seinen Antrag zu begründen.
Umfassende Auskunft
Selbst mit Blick auf den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Behandelnden dürfen die nationalen Regelungen dem Patienten nicht die Kosten einer ersten Kopie seiner Patientenakte auferlegen. Des Weiteren hat der Patient das Recht, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in seiner Patientenakte befinden, wenn dies zum Verständnis der in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich ist. Dies schließt Daten aus der Patientenakte ein, die Informationen, wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.
Quelle | EuGH, Urteil vom 26.10.2023, C-307/22, PM 161/23
| Das von den Jobcentern ausgezahlte Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – dem sogenannten Hartz IV und jetzigen Bürgergeld – soll für die Leistungsberechtigten das Existenzminimum sicherstellen. Was zu dem auch schon durch das Grundgesetz (GG) geschützten Existenzminimum gehört und was nicht, ist dabei immer wieder Gegenstand von Sozialgerichtsverfahren – so auch in einem aktuellen Verfahren des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg. |
Hund als Familienersatz beantragt
Dort wollte ein seit 2005 im Bezug von Arbeitslosengeld II stehender Kläger die Kostenübernahme für die Anschaffung und Haltung eines Hundes durch das zuständige Jobcenter erreichen. Er benötige einen Begleithund als soziale Unterstützung während und insbesondere nach der Corona-Pandemie, um die schweren Folgen sozialer und finanzieller Isolation zu kompensieren, Tagesstrukturen zu entwickeln und soziale Kontakte/Teilhabe zu erlangen, die rund um die Uhr im Wohn- und Außenbereich bestünden. Ihm sei daher der dauerhafte Sozialkontakt zu einem Begleithund auf Lebenszeit als Familienersatz zu gewähren. Die Kosten bezifferte er mit 2.000 Euro für die Anschaffung eines Hundes sowie monatlich 200 Euro für laufende Kosten wie Futter und Hundesteuer.
Kein Mehrbedarf wegen Tierhaltung
Damit blieb der Kläger jedoch vor dem LSG wie schon zuvor vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart erfolglos. Denn eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für einen Mehrbedarf wegen Tierhaltung sieht das SGB II nicht vor. Das Gericht stellte nicht infrage, dass die Haltung eines Hundes dem Kläger eine Art soziale Zuwendung bzw. Familienersatz bieten und für die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur hilfreich sein kann. Dies änderte jedoch nichts an dem Umstand, dass Hundehaltung nicht zu dem vom SGB II zu gewährleistenden Existenzminimum gehört.
Keine außergewöhnliche Lebenssituation…
Auch einen besonderen Bedarf, der ausnahmsweise die begehrte Leistung rechtfertigen könnte, vermochte das LSG schon deshalb nicht zu erkennen, weil es in der Hand des Klägers selbst liegt, diesen Bedarf zu steuern: Anders als beispielsweise bei bestimmten Erkrankungen mit dauerhaft erhöhtem Hygienebedarf, die ggf. zwingend anfallen und für die eine Übernahme der Kosten als möglich angesehen wird, kann der Kläger die Kosten einer Hundehaltung dadurch vermeiden, dass er sich eben keinen Hund anschafft. Die Pflege sozialer Kontakte sowohl zu Hunde- als auch zu Nichthundebesitzern in seinem Wohnumfeld ist ihm unabhängig davon, ob er selbst einen Hund besitzt, uneingeschränkt möglich. Der Kläger befindet bzw. befand sich – auch unter Berücksichtigung der coronabedingten Isolationsvorschriften – nicht in einer außergewöhnlichen Lebenssituation, in der ohne die Bedarfsdeckung (Hundehaltung) verfassungsrechtlich geschützte Güter gefährdet werden.
… und keine Gefährdung der Gesundheit
Eine konkrete und unmittelbare Gefährdung der Gesundheit des Klägers war ebenfalls nicht zu erkennen. Sie wurde auch vom Kläger ausdrücklich nicht geltend gemacht, denn er hat sich bewusst nicht an seine Krankenkasse gewandt, weil er nach seinem eigenen Vortrag keine „medizinische“ Leistung in Form eines „Psychotherapie-Assistenzhunds“ braucht, sondern einen „Begleithund“ als „Sozialkontakt-Hilfe“.
Quelle | LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.6.2023, L 9 AS 2274/22, PM vom 31.7.2023
| Wer seinen Hund aus einer Rauferei rettet, handelt auf eigene Gefahr. Für Schäden muss man zum großen Teil selbst aufkommen, entschied jetzt das Landgericht (LG) Lübeck. |
Ein Mann führte seinen Schäferhund spazieren. Eine andere Hundehalterin ging mit ihrem Labrador Gassi. Die Hunde begegneten sich, es kam zur Rauferei. Der Mann wollte die Hunde trennen und ging dazwischen. Er trat einen Hund, kam zu Fall und wurde verletzt. Die Staatsanwaltschaft ermittelte.
Vor dem LG verlangte der Mann Schadenersatz. Seine Begründung: Der Labrador habe knurrend und im Galopp einen Angriff gestartet. Die Hundehalterin entgegnete: Zu Beginn hätten die Hunde spielend gerauft. Durch das Eingreifen des Mannes sei die Situation eskaliert.
Musste die Hundehalterin für die Schäden aufkommen? Nur zum Teil, entschied das LG. Die Hundehalterin sei zwar verantwortlich für ihren Hund. Der Mann habe zu seinen Verletzungen aber selbst beigetragen. Als er versuchte, die Hunde zu trennen, habe er sich selbst in Gefahr gebracht. Das Gericht habe nicht sicher feststellen können, ob dieses Verhalten unbedingt notwendig war. Für Dreiviertel der Schäden könne der Mann daher keinen Ersatz verlangen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle | LG Lübeck, Urteil vom 9.8.2023, 5 O 146/22, PM vom 22.8.2023
| Im Streit um Leistungen aus einem Reiserücktrittsversicherungsvertrag verurteilte das Amtsgericht (AG) München eine Versicherung, die für die Stornierung einer Pauschalreise angefallenen Kosten von 1.128 Euro zu zahlen. |
Das war geschehen
Die Freundin der Klägerin hatte für sich und die Klägerin eine fünftägige Pauschalreise nach Ibiza für September 2021 zu einem Gesamtpreis von 1.410 Euro gebucht und bei der Beklagten für beide eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen.
Die Versicherungsbedingungen der Beklagten enthielten folgende Bestimmungen: „Ihr Service-Plus in der Stornokosten-Versicherung: Ist Ihre Reise aufgrund von Krankheit, Unfall oder aus anderen Gründen gefährdet? Sind Sie sich unsicher, ob Sie Ihre Reise antreten können oder doch stornieren müssen? Unsere telefonische Stornoberatung gibt Ihnen hier die richtige Empfehlung. (…) 2.2 Wir unterstützen Sie bei der Entscheidung, ob und wann Sie ihre Reise stornieren sollten. (…) 14.3 Haben Sie die medizinische Stornoberatung eingeschaltet und A) empfiehlt diese, die Reise zu stornieren? Dann sind Sie verpflichtet, ihre Reise unverzüglich zu stornieren. …“
Bei der seit dem Jahr 2017 an Morbus Basedow leidenden Klägerin wurde kurz vor Reisebeginn ein Knoten im Bereich der Schilddrüse festgestellt und als frühester Termin für die weitere medizinische Abklärung der Tag vor der geplanten Abreise angeboten. Die Ärztin der von der Klägerin daraufhin in Anspruch genommenen Medizinischen Stornoberatung der Beklagten riet telefonisch zur Stornierung der Reise, was beide umgehend taten.
Die Versicherung verweigerte den von der Klägerin geltend gemachten Ersatz der Stornokosten und vertrat die Auffassung, die von ihr angebotene Medizinische Stornoberatung würde nur in Bezug auf den Zeitpunkt der Stornierung beraten. Über die grundsätzliche Frage, ob überhaupt ein versichertes Ereignis vorläge, würde jedoch erst im Rahmen der Schadenbearbeitung befunden und entschieden.
So sah es das Amtsgericht
Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt und begründete dies wie folgt: Die Klägerin hat gegen die Versicherung einen Anspruch auf Erstattung der Stornierungskosten gemäß der zwischen den Parteien geschlossenen Reiserücktritts-Versicherung in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 242 BGB). Die Versicherung muss sich an dem festhalten lassen, was die Ärztin der Medizinischen Stornoberatung der Klägerin in dem Telefongespräch am 13.9.2021 geraten hat.
Widersprüchliches Verhalten war hier missbräuchlich
Zwar darf eine Partei ihre Rechtsansicht durchaus ändern, missbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten aber, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Es muss objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens vorliegen, weil das frühere Verhalten mit dem späteren unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig sind. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Die Versicherung hat mit ihrer Beratung gegenüber der Klägerin einen Vertrauenstatbestand geschaffen, dass die Stornierung der Reise den vertraglichen Voraussetzungen der Reiserücktrittsversicherung entspricht.
Versicherung hielt sich selbst nicht an die eigenen Empfehlungen
Aus Sicht des Gerichts ist höchst fraglich, warum die Beklagte den Versicherungsnehmern ihre Medizinische Stornoberatung als Entscheidungsgrundlage empfiehlt, wenn sie selbst meint, sich an die Empfehlungen ihrer eigenen Beratung nicht halten zu müssen. Die Empfehlung der Medizinischen Stornoberatung zur unverzüglichen Stornierung der Reise ist mithin unvereinbar mit der späteren Verweigerung der Kostenübernahme durch die Versicherung mit der Begründung, es habe keine schwere unerwartete Erkrankung zum Stornierungszeitpunkt vorgelegen.
Vertrauen gegenüber der Medizinischen Stornoberatung
Das Vertrauen der Klägerin in die Empfehlung der Medizinischen Stornoberatung ist auch schutzwürdig. Die Klägerin konnte und durfte darauf vertrauen, dass die Ärztin der Medizinischen Stornoberatung sie richtig sowohl im Hinblick auf den Zeitpunkt der Stornierung als auch im Hinblick darauf, ob ein Stornierungsgrund vorliegt, berät.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle | AG München, Urteil vom 16.2.2023, 122 C 7243/22, PM 25/23
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in vier Verfahren entschieden, dass der Auskunftsanspruch des Mieters gegen den Vermieter nach den Vorschriften zur sogenannten Mietpreisbremse nach drei Jahren verjährt. Er hat auch klargestellt, wann die Verjährungsfrist beginnt. |
Das war geschehen
In allen Verfahren macht die Klägerin, eine in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene GmbH, aus abgetretenem Recht Ansprüche von Mietern, deren Wohnungen gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28.4.2015 in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegen, wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe gegen die beklagten Vermieter geltend. Sie verlangt, Auskunft über verschiedene für die Berechnung der zulässigen Miethöhe maßgebliche Umstände zu erteilen, die Rückzahlung ihrer Ansicht nach überzahlter Miete und als Schadenersatz die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Die Beklagten berufen sich unter anderem auf Verjährung des Auskunftsanspruchs.
So sieht es der Bundesgerichtshof
Der BGH hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch selbstständig und unabhängig von dem Anspruch des Mieters auf Rückzahlung überzahlter Miete innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt dabei nicht – wie noch das Landgericht (LG) angenommen hatte – mit der Entstehung des Auskunftsanspruchs im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, sondern erst mit dem Auskunftsverlangen des Mieters. Der Auskunftsanspruch kann damit vor dem Rückzahlungsanspruch verjähren.
Bei dem Auskunftsanspruch handelt es sich zwar um einen Hilfsanspruch zu dem auf Rückzahlung überzahlter Miete gerichteten Hauptanspruch des Mieters. Er unterscheidet sich aber von dem Auskunftsanspruch gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 242 BGB, „Treu und Glauben“). Letzterer verjährt grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch, dem er dient. Besonders wichtig: Der Gläubiger (Mieter) wird nicht erst auf der Grundlage der Auskunft in die Lage versetzt, seinen Zahlungsanspruch zu verfolgen und durchzusetzen. Der Mieter muss in einem Rückforderungsprozess neben einer ordnungsgemäßen Rüge nur die Anwendbarkeit und die Voraussetzungen des Grundtatbestands des § 556 d Abs. 1 BGB – das Überschreiten der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 10 % bei Mietbeginn – darlegen und gegebenenfalls beweisen. Hierfür benötigt er die Auskunft des Vermieters in der Regel nicht, welche nur die nicht allgemein zugänglichen preisbildenden Faktoren, vor allem aber die vom Vermieter in einem Rückzahlungsprozess darzulegenden und gegebenenfalls zu beweisenden, eine höhere Miete erlaubenden Ausnahmetatbestände der §§ 556 e, 556 f BGB umfasst.
Verjährungsfrist von drei Jahren
Die für den Auskunftsanspruch geltende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt nicht bereits mit dessen Entstehung (Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses), sondern erst mit dem Auskunftsverlangen des Mieters. Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch als sog. verhaltenen Anspruch ausgestaltet, bei dem der Gläubiger (hier der Mieter) die Leistung jederzeit verlangen kann, der Schuldner (hier der Vermieter) die Leistung jedoch nicht von sich aus erbringen muss. Für diese Einordnung sprechen der Wortlaut der gesetzlichen Regelung („auf Verlangen des Mieters“) sowie der Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs, der darin besteht, ein durch die strukturelle Unterlegenheit auf angespannten Wohnungsmärkten bedingtes Informationsdefizit des Mieters auszugleichen. Für diese Einordnung spricht außerdem die für verhaltene Ansprüche charakteristische und bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen von Vermieter und Mieter als unbillig empfundene Gefahr einer Anspruchsverjährung infolge des zeitlichen Auseinanderfallens von Entstehung und Geltendmachung des Anspruchs.
Quelle | BGH, Urteile vom 12.7.2023, VIII ZR 375/21, VIII ZR 8/22, VIII ZR 60/22 und VIII ZR 125/22, PM 110/23
| Nennen die Erblasser in einem gemeinschaftlichen Testament ausschließlich bestimmte Schlusserben namentlich, schließt dies nicht aus, dass später Ersatzerben eintreten können. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschieden. |
Zwei Kinder als Schlusserben, eines verstarb
Die Eheleute setzten sich in einem handschriftlichen Testament gegenseitig als Erben und die beiden erstehelichen Kinder der Ehefrau zu Schlusserben nach dem Überlebenden ein. Dabei führten sie die beiden Kinder namentlich auf. Vor dem Schlusserbfall verstarb eines der beiden Kinder und hinterließ seinerseits ein Kind. Nach dem Tod der zunächst überlebenden Ehefrau beantragte das andere Kind der Eheleute einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein, der zunächst erteilt und später eingezogen wurde. Dieses Kind der Eheleute ist der Auffassung, dass durch die ausdrückliche namentliche Benennung der Schlusserben im Testament sichergestellt sein sollte, dass einzig und allein diesen beiden bzw. bei Vorversterben eines Schlusserben nur einem von ihnen allein der Nachlass zufließen sollte. Hätten die Erblasser gewollt, dass eines der Enkelkinder anstelle eines der benannten Schlusserben an dessen Stelle treten solle, hätten sie dies im Testament auch niedergeschrieben. Dem folgt das OLG Brandenburg jedoch nicht.
Oberlandesgericht: Auch Enkelkind kann erben
Das OLG: Nach einer gesetzlichen Auslegungsregel im Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 2069 BGB) ist das Enkelkind als Abkömmling seines als Schlusserben eingesetzten, vorverstorbenen Vaters an dessen Stelle als Ersatzerbe getreten. Es ist gerade keine Anwachsung des Erbteils seines vorverstorbenen Vaters auf das überlebende Kind erfolgt.
Zuwendungen an einen Abkömmling werden durch die o. g. Vorschrift im Zweifel auf dessen Abkömmlinge erstreckt, wenn der ursprünglich Bedachte nach Errichtung des Testaments weggefallen ist. § 2069 BGB ist unabhängig davon anzuwenden, ob die Abkömmlinge namentlich benannt sind oder sich die Zuwendung an diese aus anderen Formulierungen ergibt. Die namentliche Benennung der Söhne als Schlusserben ist kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass die Erstreckung auf die Abkömmlinge der Bedachten dem Willen des Erblassers widerspricht.
Quelle | OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.6.2023, 3 W41/23
| Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat die Klage der Eigentümerin eines Wohnhauses abgewiesen, mit der sie im Wesentlichen die Entfernung einer Tischtennisplatte von dem in ihrer Nachbarschaft gelegenen Spielplatz begehrt. |
Lärmbelästigung durch Tischtennisplatte?
Der Klägerin gehört ein Einfamilienhaus in einem Dorfgebiet der beklagten Ortsgemeinde. Auf dem angrenzenden Grundstück befindet sich ein von der Ortsgemeinde betriebener Kinderspielplatz, der ausweislich der Beschilderung die Benutzung für Kinder unter 14 Jahre in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet. Im Frühjahr 2023 wurde zusätzlich zu den vorhandenen Spielgeräten eine Tischtennisplatte auf dem Spielplatz aufgestellt. Hiergegen setzte sich die Klägerin mit der beim erkennenden Gericht erhobenen Klage zur Wehr, mit der sie die Entfernung der Tischtennisplatte, hilfsweise die zeitliche Einschränkung des Spielbetriebs von Dritten begehrt. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, die Benutzung der Tischtennisplatte gehe mit erheblichen Lärmbelästigungen, auch während der Ruhezeiten, einher. Zudem werde die Tischtennisplatte nicht nur von Kindern, sondern auch von älteren Jugendlichen und Erwachsenen bespielt.
Ortsbesichtigung
Das VG hat die Klage nach einer Ortbesichtigung abgewiesen. Ein Anspruch auf Entfernung der Tischtennisplatte bestehe nicht. Schädliche, der Beklagten zurechenbare Umwelteinwirkungen im Sinne der einschlägigen Vorschriften lägen hier nicht vor.
Privilegierte und sozialadäquate Geräusche
Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgingen, würden vom Gesetzgeber privilegiert und stellten im Regelfall keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung dar. Dies treffe auch auf den vorliegenden Spielplatz zu. Dieser sei nach seiner Gesamtkonzeption auf spielerische oder körperlich spielerische Aktivitäten von Kindern bis 14 Jahre aus der umliegenden Umgebung zugeschnitten. Die Tischtennisplatte als kleinräumige Anlage ergänze das bestehende Angebot, diene dem Bewegungsbedürfnis von Kindern bis 14 Jahren und sei auch nicht als Sportanlage zu qualifizieren. Der Spielplatz – mitsamt Tischtennisplatte – stelle auch keinen von der Privilegierung abweichenden Sonderfall dar. Der Spielbetrieb auf einem Spielplatz sei typischerweise mit einer deutlich wahrnehmbaren Geräuschkulisse verbunden, von der sich die unregelmäßigen und impulsartigen Spielgeräusche beim Tischtennis samt Anfeuerungsrufen nicht nennenswert abheben. Die hiervon ausgehenden Lärmimmissionen stellten somit keine wesentliche Störung dar und seien von den Nachbarn als sozialadäquat hinzunehmen.
Keine Schutzbedürftigkeit
Zudem sei die Nachbarschaft des im Dorfgebiet angesiedelten Spielplatzes aufgrund dessen Gebietscharakters weniger sensibel und schutzbedürftig als in anderen Gebieten, sodass entsprechend höhere Anforderungen an eine Ausnahme von der Privilegierung zu stellen seien.
Missbräuchliche Nutzung ist durch Polizei und Ordnungsrecht zu unterbinden
Schließlich habe die Klägerin mangels subjektiv-rechtlichen Anspruchs auch keinen Abwehranspruch gegen Geräuschimmissionen, die auf die Benutzung außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten bzw. die Benutzung durch Jugendliche oder Erwachsene zurückzuführen seien. Eine solche Benutzung außerhalb des Widmungszwecks sei missbräuchlich und der Beklagten mangels Schaffung besonderer Anreize nicht zuzurechnen. Störungen dieser Art seien daher polizei- und ordnungsrechtlich zu beseitigen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz beantragen.
Quelle | VG Trier, Urteil vom 24.7.2023, 9 K 1721/23.TR, PM 14/23
| Die Gemeinde hatte den Termin für eine Trauerfeier mit einem Kirchenmusiker abgestimmt und ihn dann absprachegemäß angesetzt. Der Kirchenmusiker kümmerte sich jedoch stattdessen um ein Kindermusical und erschien nicht. Die Gemeinde kündigte ihm daraufhin fristlos. Doch das war unzulässig, so das Arbeitsgericht (ArbG) Lübeck. |
Versäumter Termin nicht das einzige Fehlverhalten
Der Kirchenmusiker wandte z. B. ein: Dass der Pfarrer die Musikauswahl auf seinen Anrufbeantworter gesprochen habe, habe er nicht mitbekommen. Er habe so viel zu tun, dass er diesen kaum noch abhöre. Er habe sich so sehr um das – nicht von der Gemeinde beauftragte – Musical gekümmert, dass er seinen Kalender kaum mehr beachtet habe. Am Tag der Trauerfeier habe er weder Anrufe des Pfarrers noch des Beerdigungsunternehmens angenommen. Der Mann war jedoch nicht „unbescholten“: Wegen anderer Vorfälle hatte er bereits drei Abmahnungen „kassiert“ – und das innerhalb weniger Monate. Aus der Sicht der Gemeinde war die Sache daher klar: Sie kündigte dem Kirchenmusiker fristlos.
Kein wichtiger Grund für eine Kündigung
Das ArbG: Es liegt kein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 626 Abs. 1 BGB) für die fristlose Kündigung vor. Der Musiker habe seine Arbeit nicht beharrlich und vorsätzlich verweigert. Dass er sich erst spät und dies auch nur per E-Mail entschuldigt habe, belege keinen Vorsatz.
Die Gemeinde hätte den Musiker auch zunächst abmahnen müssen. Der 61-Jährige war bereits seit 15 Jahren bei der Gemeinde angestellt. Es sei daher zu erwarten, dass er sein Verhalten künftig ändere.
Das ArbG: Die lange Beschäftigungsdauer führte auch zum Ausschluss der ordentlichen Kündigung entsprechend dem Tarifvertrag kirchlicher Arbeitnehmer (hier: § 27 Abs. 3 KAT).
Quelle | ArbG Lübeck, Urteil vom 15.6.2023, 1 Ca 323 öD/23
| Schwimmen im Rhein während einer Firmenfeier ist wegen der potenziellen Eigen- und Fremdgefährdung eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. So sieht es das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf. |
Das war geschehen
Der Arbeitnehmer ist seit dem 1.1.2021 als Trainee bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Dieser veranstaltete im Spätsommer 2022 eine Betriebsfeier auf einem Restaurant- und Partyschiff am Kölner Rheinufer. Nach 22.00 Uhr soll der Arbeitnehmer auf der Toilette von einer Reinigungskraft beim Konsumieren eines weißen Pulvers beobachtet worden sein. Danach sei er vom Schiff gegangen und in den Rhein gesprungen. Er sei um das Schiff herumgeschwommen und wild gestikulierend und nur mit einer Unterhose bekleidet über das Boot an den versammelten Mitarbeitern vorbei zum Ausgang gelaufen. Wieder angekleidet und vom Arbeitgeber zur Rede gestellt, habe er nur erklärt, Spaß haben zu wollen. Einen Drogenkonsum bestritt er.
Der Arbeitgeber wirft ihm vor, er habe mit seinem Verhalten massiv den Betriebsfrieden gestört. Er habe sich selbst und andere erheblichen Gefahren ausgesetzt. Die Strömung im Rhein sei an der Anlegestelle sehr stark und es herrsche dort reger Schiffsverkehr. Die Stimmung auf der Feier sei nach dem Zwischenfall jäh gekippt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Betriebsrats fristlos. Der Arbeitnehmer ist der Ansicht, die Betriebsratsanhörung sei unwirksam, denn dem Gremium sei fälschlich mitgeteilt worden, dass er „unbekleidet“ in den Rhein gesprungen sei. Das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf erklärte die Kündigung für unwirksam.
Landesarbeitsgericht: Vorherige Abmahnung fehlte
Das LAG wäre zum gleichen Ergebnis wie das ArbG gekommen. Es teilte die Argumentation des ArbG zur fehlerhaften Betriebsratsanhörung zwar nicht und sah in dem Verhalten des Arbeitnehmers eine Pflichtverletzung mit Bezug zum Arbeitsverhältnis. Er habe sich selbst aufgrund der Strömungen und des Schiffsverkehrs in Lebensgefahr begeben und potenziell Dritte gefährdet, die zum Helfen hätten veranlasst werden können. Die Kündigung scheitere aber an der fehlenden vorherigen Abmahnung. Diese sei auch nicht entbehrlich gewesen.
Der vom Arbeitgeber gestellte Auflösungsantrag sei erfolglos. Zwar habe der Arbeitnehmer auf einer Firmenveranstaltung im Juni 2022 mit einem lebensgroßen Deko-Plastik-Flamingo getanzt, sei mit diesem zu einem Bildautomaten gefahren und habe Selfies gemacht. Für dieses Verhalten sei er aber nur ermahnt worden.
So endete das Verfahren
Auf Vorschlag des LAG verständigten die Parteien sich: Das Arbeitsverhältnis wird fortgesetzt, der Arbeitnehmer tritt seinen Dienst wieder an. Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine Abmahnung wegen Störung des Betriebsfriedens, die der Arbeitnehmer akzeptiert.
Quelle | LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.7.2023, 3 Sa 211/23
| Ein Bewerber für die Polizei, der in privaten Chatnachrichten verfassungsfeindliche Symbole empfangen und versendet hat, darf wegen fehlender charakterlicher Eignung abgelehnt werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin jetzt entschieden. |
Verfassungsfeindliche Symbole auf dem Handy
Der im Jahr 2000 geborene Kläger bewarb sich 2022 für die Einstellung in den Berliner Polizeidienst. Im Rahmen eines – später wegen nicht ausreichenden Tatverdachts eingestellten – Ermittlungsverfahrens wurden auf seinem Handy mehrere Chat-Verläufe sichergestellt, in denen er drei Bilder mit verfassungsfeindlichen Symbolen empfangen und diese an mindestens drei weitere Personen weitergeleitet hatte. Bild 1 und 2 zeigen Adolf Hitler, Bild 3 zeigt eine männliche Person mit schwarzer Hautfarbe, welche ein T-Shirt mit einem Hakenkreuz trägt. Die Polizei lehnte die Bewerbung des Klägers ab.
Bewerbung zu Recht abgelehnt
Das VG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Polizei habe aufgrund des mehrfachen kommentarlosen Versendens verfassungsfeindlicher Symbole über den Messenger-Dienst WhatsApp die charakterliche Eignung des Klägers für den Polizeiberuf verneinen dürfen. Aus dem Weiterleiten der rassistischen und den Holocaust verharmlosenden Bilder könne zwar noch keine rechtsradikale Überzeugung des Klägers abgeleitet werden. Für die Ablehnung der Bewerbung sei aber bereits das unreflektierte, jedoch bewusste Versenden der Bilder mit menschenverachtenden und antisemitischen Bezügen ausreichend.
Besonders hohe Anforderungen an Polizeibedienstete
An Polizisten dürften besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität gestellt werden, weil sie sich jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzen und Menschen jeglicher Herkunft unabhängig von ihrer Religion achten und schützen müssten. Unerheblich sei, ob das Versenden der Bilder strafrechtlich relevant sei. Denn der Kläger habe nicht erkennen lassen, dass er sein nur neun Monate vor der Bewerbung liegendes Fehlverhalten reflektiert, das Unrecht erkannt und daraus Schlüsse für die Zukunft gezogen habe.
Quelle | VG Berlin, Urteil vom 21.6.2023, VG 36 K 384/22, PM 31/23
| Ein Arbeitnehmer, der sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, kann sich gegen eine daraus folgende außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. |
Chatgruppe mehrerer Arbeitnehmer
Der bei der Beklagten beschäftigte Kläger gehörte seit 2014 einer Chatgruppe mit fünf anderen Arbeitnehmern an. Im November 2020 wurde ein ehemaliger Kollege als weiteres Gruppenmitglied aufgenommen. Alle Gruppenmitglieder waren nach den Feststellungen der Vorinstanz „langjährig befreundet“, zwei miteinander verwandt. Neben rein privaten Themen äußerte sich der Kläger – wie auch mehrere andere Gruppenmitglieder – in beleidigender und menschenverachtender Weise u. a. über Vorgesetzte und Arbeitskollegen. Nachdem die Beklagte hiervon zufällig Kenntnis erhielt, kündigte sie das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos.
Gerichte unterschiedlicher Meinung: Bundesarbeitsgericht spricht Machtwort
Beide Vorinstanzen haben der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG jedoch Erfolg. Die Vertraulichkeitserwartung des Klägers in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Äußerungen war nicht berechtigt. Eine Vertraulichkeitserwartung ist nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Das wiederum ist abhängig von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe. Sind Gegenstand der Nachrichten – wie vorliegend – beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige, bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigterweise erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben.
Das BAG hat das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache an das LAG zurückverwiesen. Dieses wird dem Kläger Gelegenheit geben, darzulegen, warum er angesichts der Größe der Chatgruppe, ihrer geänderten Zusammensetzung, der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder an den Chats und der Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben durfte.
Quelle | BAG, Urteil vom 24.8.2023, 2 AZR 17/23, PM 33/23
| Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch im kommenden Jahr 5,0 Prozent betragen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat hierzu Informationen herausgegeben. |
Honorare wieder auf „Vor-Corona“-Niveau
Die bei der Künstlersozialkasse gemeldete Honorarsumme hat im Jahr 2022 wieder den Stand wie vor der Coronapandemie erreicht. Dies und der Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Höhe von insgesamt über 175 Millionen Euro in den Jahren 2021 bis 2023 haben zur finanziellen Stabilisierung der Künstlersozialkasse beigetragen und machen es möglich, dass der aktuelle Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung in Höhe von 5,0 Prozent auch im Jahr 2024 beibehalten werden kann.
Über die Künstlersozialversicherung werden über 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.
Hälftige Aufteilung der Sozialversicherungsbeiträge
Die Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge.
Die andere Beitragshälfte wird finanziert durch
- einen Bundeszuschuss (20 %) und
- die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Jahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Jahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.
Beachten Sie | Weitere Informationen erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.
Quelle | Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024; BMAS, „Künstlersozialabgabe bleibt im Jahr 2024 stabil bei 5,0 %“, Mitteilung vom 14.7.2023
| Überlässt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) ein betriebliches Fahrzeug zur Nutzung, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug vom GGf auch für private Fahrten genutzt wird. Dies gilt nach der Ansicht des Finanzgerichts (FG) Münster auch, wenn die Privatnutzung im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich verboten ist und insbesondere dann, wenn der GGf kein Fahrtenbuch führt. |
Das FG Münster hat in seiner Urteilsbegründung insbesondere die bisherige Rechtsprechung des BFH gegenübergestellt:
Sichtweise des I. Senats des Bundesfinanzhofs: Anscheinsbeweis reicht aus
Der I. Senat des BFH ist bislang davon ausgegangen, dass für die Privatnutzung eines dem GGf von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs ein Anscheinsbeweis greift. Danach spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein (Allein-)GGf einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt.
Dies gilt auch bei einem im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Privatnutzungsverbot – und zwar insbesondere, wenn
- der GGf kein Fahrtenbuch führt,
- keine organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden, die eine Privatnutzung ausschließen, und
- eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit auf den Pkw besteht.
Sichtweise des VI. Senats des Bundesfinanzhofs: kein Generalverdacht
Dagegen vertritt der VI. Senat des BFH die Ansicht, dass für lohnsteuerliche Zwecke bereits die bloße Gestattung der Privatnutzung unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen beim Arbeitnehmer den Zufluss eines geldwerten Vorteils begründet und der Anscheinsbeweis nicht anzuwenden ist.
Es gibt keinen auf der allgemeinen Lebenserfahrung gründenden Erfahrungssatz, nach dem ein angestellter GGf generell arbeitsvertraglich vereinbarte Nutzungsverbote nicht achtet. Selbst wenn er in Ermangelung einer „Kontrollinstanz“ bei einer Zuwiderhandlung keine arbeitsrechtlichen oder strafrechtlichen Konsequenzen zu erwarten hat, rechtfertigt dies keinen entsprechenden steuerstrafrechtlich erheblichen Generalverdacht.
Beachten Sie | Dass der Arbeitgeber ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot nicht überwacht, ändert daran nichts.
Diese Grundsätze hat der VI. Senat des BFH auch auf einen alleinigen GGf einer GmbH angewandt.
Sichtweise des I. Senats des Bundesfinanzhofs: Grundsätze des Anscheinsbeweises
Das FG Münster hat nun für den Fall eines alleinigen GGf einer GmbH die Rechtsprechung des I. Senats des Bundesfinanzhofs zugrunde gelegt und die Grundsätze des Anscheinsbeweises angewendet.
Den Anscheinsbeweis konnte die GmbH im Streitfall auch nicht mit dem Einwand erschüttern, dem GGf hätte für die privaten Fahrten ein Fahrzeug im Privatvermögen zur Verfügung gestanden. Denn bei den betrieblichen Fahrzeugen handelte es sich um sehr hochwertige und stark motorisierte Fahrzeuge, die mit den „privaten“ Fahrzeugen nicht vergleichbar waren. Darüber hinaus wurden diese Fahrzeuge auch von der Ehefrau des GGf genutzt.
Beachten Sie | Der wegen des Anscheinsbeweises anzunehmenden Privatnutzung lag keine entsprechende Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung zugrunde. Vielmehr enthielt die Vereinbarung ein Privatnutzungsverbot. Die private Nutzung durch den GGf war demzufolge nicht durch das Arbeitsverhältnis, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und führte zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Bundesfinanzhof muss entscheiden
Da gegen die Entscheidung des FG Münster bereits die Revision anhängig ist, darf nun mit Spannung erwartet werden, wie sich der BFH positionieren wird.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 28.4.2023, 10 K 1193/20 K,G,F, Rev. BFH, I R 33/23, BFH, Urteil vom 23.1.2008, I R 8/06; BFH, Urteil vom 21.3.2013, VI R 46/11
| Die Parteien stritten um die voreingestellte Suchfunktion „Schnellste Verbindung anzeigen“ auf der Website www.bahn.de und in der DB Navigator App. Der dahinterliegende Algorithmus springt bei der Ergebnisanzeige von der absolut schnellsten Verbindung jeweils vorwärts (bei Eingabe der Abfahrtszeit) oder rückwärts (bei Eingabe der Ankunftszeit) zu den jeweils zeitlich folgenden zweitschnellsten Verbindungen. Nicht angezeigt werden kürzere Verbindungen, deren Abfahrts- bzw. Ankunftszeit vor der jeweiligen Uhrzeit der absolut schnellsten Verbindung liegt. Jetzt hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main der Tochter der Deutschen Bahn wegen Irreführung das Anbieten dieser Suchoption untersagt. Die Beklagte hat während des Eilverfahrens ein Informationssternchen an der Suchfunktion angebracht, mit dem die Vorgehensweise des Algorithmus erläutert wird. |
Das war geschehen
Die Antragstellerin bietet Transportleistungen im Schienenpersonennahverkehr an. Sie wendet sich gegen die Gestaltung und Funktionsweise der Suchoption „Schnellste Verbindung anzeigen“ auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Fahrplaninformations- und Reiseauskunftsmedien www.bahn.de und in der App DB Navigator. Die Antragsgegnerin stellte dort den Verbrauchern eine Suchmaske zur Verfügung, die die Eingabe von Start und Ziel, Datum sowie der Abfahrts- oder Ankunftszeit erlaubt. Standardmäßig voreingestellt war „Schnellste Verbindung anzeigen“. Als Ergebnis werden in der Regel drei Verbindungen angezeigt. Der zugrunde liegende Algorithmus ermittelte bei Eingabe einer Abfahrtszeit dabei zunächst von der gewählten Abfahrtszeit aus die absolut schnellste Verbindung. Anschließend wurde die danach abfahrende zweitschnellste Verbindung angezeigt. Ausgehend von der schnellsten Verbindung fand eine zeitliche Vorwärtssuche statt, sodass die zweitschnellste Verbindung, deren Abfahrtszeit früher liegt, nicht angezeigt wurde, auch wenn sie schneller als die nach der absolut schnellsten Verbindung abfahrende zweitschnellste Verbindung war.
Erfolg in der höheren Instanz
Das Landgericht (LG) hat den Unterlassungsantrag zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte vor dem OLG Erfolg. Die Verbindungsauskunft sei irreführend und damit unlauter, begründete das OLG seine Entscheidung. „Verbraucher werden (...) davon ausgehen, dass es sich bei den angezeigten Verbindungen, wie beworben, um die (...) schnellsten Verbindungen zu ihrer Suchanfrage handelt, auch weil das primäre Ziel des Verkehrs bei einer Verbindungsabfrage ist, möglichst schnell von A nach B zukommen“, führt das OLG näher aus.
Das erweckte Verständnis stimme jedoch nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein, sodass die Suchfunktion irreführend sei. Angezeigt werde zwar zunächst die absolut schnellste Verbindung. Ausgehend von dieser springe das Programm dann aber entweder vorwärts (Abfahrtssuche) oder rückwärts (Ankunftssuche) zu den nächsten absolut schnellsten Verbindungen. Die in der Ergebnisliste an zweiter und fortlaufender Stelle angezeigten Verbindungen seien damit nicht die nächstschnelleren im Hinblick auf die objektive Gesamtfahrdauer, sondern die nächstschnelleren nach der schnellsten Verbindung. Im Fall einer einstündigen schnellsten Verbindung könne dies dazu führen, dass die eine Minute davorliegende Verbindung mit einer Dauer von 1:01 Stunden gar nicht, die eine Minute nach der schnellsten Verbindung abfahrende Verbindung mit einer Dauer von 2:00 Stunden dagegen als zweitschnellste ausgewiesen werde.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle | OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.9.2023, 6 W 61/23, PM 59/23
| In einer für die Werbetreibenden erfreulichen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) ausgeführt, dass ein Sponsorenvertrag eine Vereinbarung besonderer Art sein kann, die einem Miet- oder Pachtvertrag nicht entspricht und damit bei der Gewerbesteuer nicht zur Hinzurechnung der gezahlten Entgelte führt. |
Rechtlicher Hintergrund
Ausgangsgröße für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dies ist der nach den Vorschriften des Einkommen- (EStG) oder Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Für gewerbesteuerliche Zwecke sind jedoch Hinzurechnungen und Kürzungen zu berücksichtigen.
So sind zum Beispiel dem Gewinn nach Gewerbesteuergesetz (hier: § 8 GewStG) anteilig wieder hinzuzurechnen: Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Unter den Begriff der Mietzinsen und Pachtzinsen fallen nur Leistungen aufgrund solcher Verträge, die ihrem wesentlichen Gehalt nach Miet-oder Pachtverträge sind.
Enthält der Vertrag neben der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung wesentliche nicht trennbare miet- oder pachtfremde Elemente, die ihn einem anderen Vertragstyp zuordnen oder zu einer Einordnung als Vertrag eigener Art führen, scheidet eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Entgelte insgesamt aus.
Beachten Sie | Bei einem Sponsoringvertrag kann es sich um einen atypischen Schuldvertrag handeln, bei dem die einzelnen Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen, sodass auch eine nur teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags ausscheidet.
Quelle | BFH, Urteil vom 23.3.2023, III R 5/22
| Die digitale Rentenübersicht ist seit dem 30.6.2023 online. Unter www.rentenuebersicht.de können alle Bürger eine Übersicht über ihre persönlichen Altersvorsorgeansprüche online abrufen. |
Beachten Sie | Die Informationsschreiben der gesetzlichen Rentenversicherung und der Anbieter der zusätzlichen Altersvorsorge erhalten Sie auch weiterhin.
In dem Portal wird eine Liste mit den in der derzeitigen Pilotphase angebundenen Vorsorgeeinrichtungen zur Verfügung gestellt. Weitere Vorsorgeeinrichtungen werden im Laufe des Jahres folgen. Die Liste wird dann aktualisiert.
Quelle | Deutsche Rentenversicherung Bund, summa summarum, Ausgabe 3/2023
| Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LStN) hat darauf hingewiesen, dass je nach Einzelfall geprüft werden muss, ob Geschäftspartnern Aufmerksamkeiten gereicht werden oder ob hier die Abzugsbeschränkung zu Bewirtungskosten – Abzug nur zu 70 % – nach dem Einkommensteuergesetz (hier: § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG) greift. |
Eine Bewirtung liegt nicht vor, wenn Aufmerksamkeiten in geringem Umfang gereicht werden, wie es z. B. anlässlich betrieblicher Besprechungen als Geste der Höflichkeit üblich ist.
Da aber auch in einer Bewirtung eine übliche Geste der Höflichkeit liegen kann, kommt es wesentlich auf den Umfang der dargereichten Aufmerksamkeiten an. Auf die im Lohnsteuerrecht für den Begriff der Aufmerksamkeiten genannte Nichtaufgriffsgrenze von 60 Euro kann nicht zurückgegriffen werden. Die Frage, ob Aufwendungen zu Arbeitslohn führen, hat mit den Anforderungen an den Nachweis von als Betriebsausgaben geltendgemachten Aufwendungen nichts zu tun.
Quelle | LStN, Verfügung vom 6.7.2023, S 2145-St 226-2108/2023
| Benutzen Arbeitnehmer für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ihr Fahrrad, können sie die Entfernungspauschale ansetzen. Die Bundesregierung hat nun aber ausgeführt, dass es bei Fahrten anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit keine pauschalen Kilometersätze (0,30 Euro je gefahrenem Kilometer) gibt. |
Die Begründung leuchtet ein. Denn nach dem Einkommensteuergesetz (hier: § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 a S. 2 EstG) ist anstelle der tatsächlichen Fahrtkosten nur dann eine Dienstreisepauschale vorgesehen, wenn diese im Bundesreisekostengesetz (BRKG) zu finden ist. In § 5 BRKG sind Pauschalen aber nur für die Benutzung eines Kraftwagens oder ein anderes motorbetriebenes Fahrzeug vorgesehen.
Für Dienstreisen mit einem privaten Fahrrad können somit nur die entstandenen Fahrtkosten über den anhand der tatsächlichen Aufwendungen ermittelten persönlichen Kilometersatz als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Quelle | BT-Drucksache 20/7889, S. 20 f. vom 28.7.2023
| Kann ein Erbe wegen der Vermietung für einen festen Zeitraum nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall in die Wohnung (Familienheim) einziehen, schließt dies nicht zwangsläufig aus, dass er die Wohnung trotzdem noch „unverzüglich“ im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (hier: § 13 Abs. 1 Nr. 4 c ErbStG) zur Selbstnutzung bestimmen kann. Dies hat das Finanzgericht (FG) München entschieden. Die Revision ist bereits anhängig. |
Die rechtlichen Hintergründe
Die vom Erblasser zuvor selbst genutzte Wohnimmobilie kann erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten weitere zehn Jahre lang bewohnt wird. Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist.
Beachten Sie | Die Steuerbefreiung kann auch dann gewährt werden, wenn der Erblasser aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war.
Der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich, d. h., ohne schuldhaftes Zögern, zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen. Angemessen ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall.
Das war geschehen
Eine pflegebedürftige und hochbetagte Erblasserin musste in ein Pflegeheim umziehen und war zur Finanzierung der Heimkosten auf die Vermietung der bisher selbstgenutzten eigenen Wohnung angewiesen. In diesem Fall steht, so das FG, ein auf vier Jahre geschlossener Zeitmietvertrag – ohne die Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung – nach dem Tod der Erblasserin der Erbschaftsteuerbefreiung bei der Tochter als Alleinerbin nicht entgegen – und zwar auch dann nicht, wenn der Mietvertrag nach dem Tod der Mutter noch eine Restlaufzeit von über zwei Jahren hat und die Tochter die Wohnung erst nach einer Renovierung zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann.
Eigenbedarfskündigung offenhalten
Ungeachtet dieser Entscheidung ist es zu empfehlen, die Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung in den Mietvertrag aufzunehmen, um so eine unverzügliche Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken nach dem Erbfall zu ermöglichen.
Quelle | FG München, Urteil vom 26.10.2022, 4 K 2183/21, Rev. BFH, II R 48/22, BFH, Urteil vom 16.3.2022, II R 6/21
| Wer mit seinem Fahrzeug rückwärts fährt, muss auf andere Verkehrsteilnehmer ganz besonders achten. Auf die Rückfahrkamera allein darf man sich nicht verlassen. So hat es nun das Landgericht (LG) Lübeck entschieden. |
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